Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2019 – C-380/18
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:609
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 11. Juli 2019 ( Rechtssache C‑380/18 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen E.P. (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen – Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung beendet ist – Entscheidung über die Rückkehrverpflichtung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen – Begriff ‚Gefahr für die öffentliche Ordnung‘ – Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten“
1 Müssen die nationalen Behörden beim Erlass einer Entscheidung, mit der sie feststellen, dass die Voraussetzung für die Einreise in das Unionsgebiet gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( I. Rechtlicher Rahmen A. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
2 Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das in Schengen am 19. Juni 1990 unterzeichnet wurde (Schengener Durchführungsübereinkommen, im Folgenden: SDÜ) ( B. Schengener Grenzkodex
3 Im sechsten Erwägungsgrund des SGK heißt es: „Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.“
4 Im 27. Erwägungsgrund des SGK heißt es: „Nach ständiger Rechtsprechung des [Gerichtshofs] ist eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng auszulegen und setzt der Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“
5 Art. 6 Abs. 1 SGK bestimmt: „Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: … d) Er darf nicht im [Schengener Informationssystem (SIS)] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ II. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
6 E.P. ist albanischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben zufolge als Tourist am 22. April 2016 über Dänemark und Schweden in das Hoheitsgebiet der Niederlande eingereist sein soll. Am 18. Mai 2016 wurde er in einer Wohnung ertappt, in der sich eine Cannabisplantage befand, und anschließend in Erwartung eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen, bis die Ausländerbehörde den Fall übernahm. Da an Ort und Stelle große Mengen an Drogen gefunden worden waren, wurde E.P. verdächtigt, eine nach niederländischem Strafrecht als schwerwiegend einzustufende Straftat begangen zu haben.
7 Am 19. Mai 2016 erließ der Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) einen Bescheid gegen E.P., mit dem er ihm auferlegte, das Unionsgebiet binnen 28 Tagen zu verlassen, da er die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob E.P. bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande), eine Klage, woraufhin die Rechtbank mit Urteil vom 13. September 2016 die Rückkehrentscheidung aufhob und den Staatssekretär verpflichtete, neu zu entscheiden. Die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam), stellte insbesondere fest, dass der Staatssekretär seinen Standpunkt nicht ordnungsgemäß begründet habe, wonach der – auf der Grundlage einer Befreiung von der Visumpflicht (
8 Gegen dieses Urteil legte der Staatssekretär beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein. Er bestreitet insbesondere, dass sich das Erfordernis einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft auf Entscheidungen übertragen lasse, die auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK gestützt seien und die Feststellung enthielten, dass eine Person die Voraussetzungen für die Einreise in das Unionsgebiet nicht mehr erfülle.
9 Vor diesem Hintergrund hat der Raad van State (Staatsrat, Niederlande) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Vorlageentscheidung, die am 11. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, dass der rechtmäßige Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beendet ist, weil ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, zu begründen ist, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt? 2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist, welche Anforderungen bestehen dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK an die Begründung, dass ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt? Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Ausländer allein deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, weil feststeht, dass er im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben?
10 Am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich E.P., die Regierungen der Niederlande, Belgiens, Deutschlands, die Europäische Kommission und die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt.
11 In der Sitzung, die am 2. Mai 2019 vor dem Gerichtshof stattgefunden hat, haben E.P., die niederländische, belgische und die deutsche Regierung sowie die Kommission mündlich verhandelt. III. Analyse
12 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich die zwei Vorlagefragen, mit denen der Gerichtshof heute befasst ist, gemeinsam behandeln werde, da ich die zweite Vorlagefrage so verstehe, dass sie sich nicht auf das Begründungserfordernis als solches bezieht, sondern den Gerichtshof ersucht, die Kriterien zu bestimmen, die die nationalen Behörden ihrer Beurteilung zugrunde legen müssen, wenn sie eine Entscheidung erlassen, mit der sie feststellen, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Unionsgebiet nicht mehr erfüllt sind, weil die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.
13 Die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in ihrer vorstehend beschriebenen Auslegung erfordert zunächst in einem ersten Schritt eine Erläuterung des Zusammenspiels zwischen dem SGK, dem SDÜ und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( A. Zusammenspiel zwischen SGK, SDÜ und der Richtlinie 2008/115
14 Der SGK legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten, wobei der Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten dadurch erleichtert wird, dass nach dem Überschreiten der Außengrenzen keine Grenzkontrollen an den Binnengrenzen stattfinden (
15 Art. 6 Abs. 1 SGK enthält eine Aufzählung der Voraussetzungen für die Einreise in das Unionsgebiet in Bezug auf Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Insoweit müssen die Drittstaatsangehörigen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums sein (
16 Auch wenn die Vorlagefragen Art. 6 Abs. 1 SGK und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten betreffen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, sofern die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich nicht um eine Entscheidung handelt, mit der E.P. die Einreise verweigert wird, denn E.P. befindet sich bereits auf niederländischem Hoheitsgebiet.
17 Vielmehr wird ein solcher Sachverhalt durch Art. 20 Abs. 1 SDÜ in seiner durch die Verordnung Nr. 610/2013 geänderten Fassung geregelt, in dem es heißt: „Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) [SDÜ] aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.“ Buchst. e von Art. 5 Abs. 1 SDÜ bestimmt wiederum, dass die betreffende Person „keine Gefahr für die öffentliche Ordnung … einer der Vertragsparteien darstellen“ darf, und greift somit die Einreisevoraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK auf. Folglich sind die Voraussetzungen für die Ersteinreise auch die Voraussetzungen, die während des Aufenthalts erfüllt sein müssen. Erfüllt der Drittstaatsangehörige während seines Aufenthalts die Einreisevoraussetzungen nicht mehr, ist sein Aufenthalt im Unionsgebiet illegal, wie auch aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 hervorgeht (
18 Da E.P. die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht mehr erfüllt, mussten die niederländischen Behörden eine Rückkehrentscheidung erlassen (
19 Eine Rückkehrentscheidung muss eine schriftliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe enthalten (
20 Insoweit war der Staatssekretär der Auffassung, dass E.P. fortan eine Gefahr für die niederländische öffentliche Ordnung darstelle, weil er verdächtigt werde, gegen das niederländische Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben (
21 Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich der Staatssekretär, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, auf den bloßen Verdacht stützen konnte, dass eine schwerwiegende Straftat begangen worden sei, oder ob er seine Entscheidung auf die Einstufung des persönlichen Verhaltens von E.P. als tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft hätte stützen müssen.
22 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte dies angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall sein, die u. a., bevor sie erweitert wurde, im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ( B. Der Grund der öffentlichen Ordnung im SGK
23 Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 SGK eng mit Art. 20 SDÜ verbunden, welcher wiederum auf Art. 5 SDÜ verweist. Der Grund der öffentlichen Ordnung kann im Rahmen des SGK nicht anders ausgelegt werden als im Rahmen des SDÜ. Da zudem bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen ist, ob der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK erfüllt (
24 Allerdings enthalten weder das SDÜ noch der SGK eine Definition der öffentlichen Ordnung. Zwar heißt es im 27. Erwägungsgrund des SGK, dass der „Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus[setzt], dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“, doch wird diese Gefahr für den Fall einer „Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit“ verlangt (
25 Was den Wortlaut betrifft, enthält Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft erforderlich ist. Der Grad der Gefährdung wird nicht genannt, und die Gefahr wird nicht dahin gehend eingegrenzt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet sein muss. Zudem ist die Bestimmung negativ formuliert, da die betreffende Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf. Diese Formulierung scheint den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung, ob keine Gefahr für die öffentliche Ordnung vorliegt, einen größeren Handlungsspielraum zu eröffnen (
26 Was den Kontext und die Ziele des Art. 6 SGK betrifft, regelt diese Vorschrift die Voraussetzungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die sich für einen kurzen Zeitraum im Unionsgebiet aufhalten möchten, wobei ihr Aufenthalt keinen besonderen Grund haben muss. Die Einhaltung der Voraussetzungen wird grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausstellung des Visums, sofern ein Visum erforderlich ist, oder zum Zeitpunkt der Überschreitung der Außengrenzen der Union geprüft. Im sechsten Erwägungsgrund des SGK heißt es: „Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben.“ Außerdem gilt Art. 6 SGK für Drittstaatsangehörige, die a priori keine Bindungen zum Unionsgebiet haben und zu denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass sie kein Grundrecht haben, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (
27 In diesem Stadium der Prüfung deutet nichts darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber den Wertungsspielraum der nationalen Behörden im Fall einer Entscheidung, mit der einem Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert wird oder die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Unionsgebiet aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung festgestellt wird, derart eingrenzen wollte, dass eine solche Entscheidung darauf gestützt sein muss, dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt.
28 Dies lässt sich auch anhand praktischer Erwägungen erläutern. Wenn die Behörden nämlich – sei es anlässlich der Überschreitung der Außengrenzen der Union oder bei der Ausstellung eines Visums – die Einhaltung der in Art. 6 SGK genannten Einreisevoraussetzungen prüfen, verfügen sie nur über begrenzte Informationen zur betreffenden Person. Dieses Argument, für das ich zugegebenermaßen empfänglich bin, ist von den verschiedenen Regierungen, die im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben haben, mehrfach geltend gemacht worden. Gleiches gilt letztlich für die Prüfung, die die nationalen Behörden vornehmen, wenn sie zu dem Schluss kommen, dass die Einreisevoraussetzungen im Lauf des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet nicht mehr erfüllt sind. Im konkreten Fall von E.P. verfügte der Staatssekretär, wenn man von der mutmaßlichen Begehung einer schweren Straftat absieht, über keine zusätzlichen Informationen, die geeignet gewesen wären, das persönliche Verhalten von E.P. substantiiert darzulegen. Dennoch war er verpflichtet, mit einer gewissen Dringlichkeit auf der Grundlage relativ begrenzter Informationen eine Entscheidung zu treffen, die für die betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich war. Die nationalen Behörden wissen nämlich nicht viel von den Drittstaatsangehörigen, die einen kurzen Aufenthalt in der Union verbringen möchten, und erst recht nicht von denjenigen, die von der Visumpflicht befreit sind. Würde man von den Behörden verlangen, dass sie ihre Entscheidung auf eine systematische und genaue Beurteilung des persönlichen Verhaltens der betreffenden Person stützen und das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft nachweisen, bestünde das Risiko, dass sie mit einer unlösbaren Aufgabe konfrontiert wären und keine Negativentscheidungen mehr erlassen könnten, was die Sicherheit des Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (
29 Unter diesen bestimmten Umständen ist den nationalen Behörden somit ein weiter Wertungsspielraum einzuräumen, der demjenigen vergleichbar ist, den der Gerichtshof ihnen in seinem Urteil Koushkaki (die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung … beziehen“ (
30 Zudem hat der Gerichtshof die in seinem Urteil Koushkaki (
31 Abgesehen von diesen Präzedenzfällen, an denen sich der Gerichtshof zweckmäßig orientieren könnte, müsste die Einreisevoraussetzung, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK definiert ist, im Einklang mit den anderen Einreisevoraussetzungen ausgelegt werden. Insoweit sieht Art. 6 Abs. 1 Buchst. d SGK vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in das Unionsgebiet einreisen möchte, nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein darf. Die Kriterien für eine solche Ausschreibung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (
32 Wenn es, wie ich glaube, nicht darum geht, die in Art. 27 der Richtlinie 2004/38 enthaltene Anforderung systematisch auf alle Sekundärrechtsakte zu übertragen, die eine Bestimmung enthalten, die eine Geltendmachung von Gründen der öffentlichen Ordnung ermöglicht, und der Begriff „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ anhand seines normativen Kontextes auszulegen ist, sprechen die von mir aufgezählten Gesichtspunkte dafür, den nationalen Behörden einen weiten Wertungsspielraum zuzugestehen, wenn sie eine Entscheidung erlassen, mit der sie feststellen, dass die Einreisevoraussetzung der fehlenden Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
33 Es ist jedoch zu prüfen, ob dieses Ergebnis im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die beim vorlegenden Gericht Zweifel ausgelöst hat, in Frage gestellt wird oder werden kann. C. Das Erfordernis einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft bei Verdacht auf einen Verstoß oder bei strafrechtlicher Verurteilung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs 1. Übersicht zur Rechtsprechung des Gerichtshofs
34 Im Urteil Bouchereau (
35 Das Erfordernis, eine Entscheidung, die eine Grundfreiheit einschränkt, mit dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person zu rechtfertigen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss, wurde somit zunächst im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Personen entwickelt, sodann wiederholt (
36 Allerdings hat der Gerichtshof die Anwendung dieses Erfordernisses bereits mehrfach auf Bereiche ausgedehnt, die weniger unmittelbar oder überhaupt nicht mit der Freizügigkeit von Unionsbürgern verbunden sind.
37 Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Spanien (auf jeden Fall voraus[setzt], dass außer der sozialen Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (
38 Zu Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Frist für die freiwillige Ausreise zu verkürzen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, hat der Gerichtshof zudem in seinem Urteil Zh. und O. (allein nicht rechtfertigen kann, dass dieser Drittstaatsangehörige als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist“ (zusammen mit anderen Umständen in Bezug auf die Situation der betreffenden Person eine solche Feststellung rechtfertigt“ (
39 In seinem Urteil N. (
40 Als der Gerichtshof im Urteil T. ( 2. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles, Schwierigkeiten bei der Übertragung der im Urteil Bouchereau entwickelten Lösung
41 Was das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft, bin ich der Meinung, dass, abgesehen von den oben in den Nrn. 23 bis 32 dieser Schlussanträge dargelegten Gesichtspunkten, die Besonderheiten des vorliegenden Falles dafür sprechen, die im Urteil Bouchereau (
42 E.P. ist kein Unionsbürger. Seine Einreise und sein späterer Aufenthalt in der Union stehen in keinem Zusammenhang mit einem anderen Unionsbürger oder einer Situation der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen, der eine langfristige Aufenthaltsberechtigung für das Unionsgebiet hat. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid führt, soweit er die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts feststellt, nicht zu einer Beeinträchtigung eines Grundrechts, die so tief greifend ist, dass sie, wie dies u. a. im Urteil N. (
43 Schließlich ist die Logik, die dem Urteil Bouchereau (
44 Zwar wird von den nationalen Behörden nicht verlangt, dass sie ihre Entscheidung über eine Verweigerung der Einreise oder einen rechtswidrigen Aufenthalt auf das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen stützen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss, und wird ihnen ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt, doch ist dieser Wertungsspielraum durch ein Minimum von Garantien eingegrenzt. 3. Eingrenzung des weiten Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten
45 Zunächst verpflichtet Art. 14 Abs. 2 SGK die Behörden der Mitgliedstaaten, die Einreise „mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe“ zu verweigern, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 SGK nicht erfüllt sind. Angesichts der Parallelen zwischen den Voraussetzungen für die Einreise und den Voraussetzungen für einen kurzen rechtmäßigen Aufenthalt gilt diese Bestimmung entsprechend für Entscheidungen, mit denen die Rechtswidrigkeit des kurzen Aufenthalts festgestellt wird.
46 Sodann – und dies ist vielleicht der wichtigste Aspekt – trägt der gesamte SGK offensichtlich, wie bereits dargelegt, das Siegel der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (
47 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK in Verbindung mit Art. 20 SDÜ dahin gehend auszulegen ist, dass die nationalen Behörden bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen über einen weiten Wertungsspielraum verfügen und nicht verpflichtet sind, ihre Entscheidung auf das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu stützen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss. Ferner ist die Bestimmung dahin auszulegen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung grundsätzlich allein aus dem ernsthaften Verdacht folgen kann, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine strafbare Handlung begangen hat. Bei der Ausübung ihres weiten Wertungsspielraums sind die Behörden jedoch verpflichtet, ihre Entscheidung auf präzise Tatsachen zu stützen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. IV. Ergebnis
48 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: 1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in Verbindung mit Art. 20 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen die nationalen Behörden, die über einen weiten Wertungsspielraum verfügen, nicht verpflichtet sind, ihre Entscheidung auf das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu stützen, das eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss. 2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 in Verbindung mit Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ist dahin auszulegen, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung grundsätzlich aus dem bloßen Bestehen des ernsthaften Verdachts folgen kann, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine strafbare Handlung begangen hat. Bei der Ausübung ihres weiten Wertungsspielraums sind die nationalen Behörden jedoch verpflichtet, ihre Entscheidung auf präzise Tatsachen zu stützen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.