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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.07.2019 – C-555/18
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:652
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 29. Juli 2019 ( Rechtssache C‑555/18 K.H.K. gegen B.A.C., E.E.K. (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Bezirksgericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Begriff ‚öffentliche Urkunde‘ – Mahnbescheid über eine Geldforderung“ I. Einleitung
1 Nach dem Urteil Denilauler (Achillesferse des europäischen Zivilrechtsraums angesehen wurden (
2 Nahezu 35 Jahre nach dem Urteil Denilauler (
3 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, erstmals die Verordnung Nr. 655/2014 auszulegen.
4 Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich diese Schlussanträge auf die Analyse der ersten der drei Vorlagefragen, mit der das nationale Gericht Aufschluss über den Begriff der „öffentlichen Urkunde“ in Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 begehrt, insbesondere darüber, ob eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Verordnung vollstreckbar sein muss oder nicht. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 655/2014 definiert den Begriff „gerichtliche Entscheidung“ als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“. In Art. 4 Nr. 10 dieser Verordnung ist auch der Begriff „öffentliche Urkunde“ definiert, und zwar als „ein Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft a) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und b) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist“.
6 Art. 5 („Verfügbarkeit“) in Kapitel 2 („Verfahren zur Erwirkung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung“) dieser Verordnung bestimmt: „Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung steht dem Gläubiger in den folgenden Situationen zur Verfügung: a) bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat ein Verfahren gegen den Schuldner in der Hauptsache einleitet oder während eines solchen Verfahrens, bis die gerichtliche Entscheidung erlassen oder ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen wird; b) nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.“
7 Art. 14 Abs. 1 derselben Verordnung lautet: „Hat der Gläubiger in einem Mitgliedstaat eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt, mit der bzw. dem vom Schuldner verlangt wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, und hat der Gläubiger Grund zu der Annahme, dass der Schuldner ein oder mehrere Konten bei einer Bank in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält, ist ihm jedoch weder der Name noch die Anschrift der Bank noch die IBAN, BIC oder eine andere Banknummer bekannt, welche die Identifizierung der Bank ermöglicht, so kann er bei dem Gericht, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt wurde, beantragen, die Auskunftsbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats um Einholung der Informationen zu ersuchen, die erforderlich sind, um die Identifizierung der Bank oder der Banken und des Kontos oder der Konten des Schuldners zu ermöglichen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der Gläubiger den dort genannten Antrag auch dann stellen, wenn die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die öffentliche Urkunde, die er erwirkt hat, noch nicht vollstreckbar ist, sofern es sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten um einen vorläufig zu pfändenden Betrag von erheblicher Höhe handelt und sofern der Gläubiger Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da sonst die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich gefährdet ist, und dass dies in der Folge zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Gläubigers führen könnte.“ B. Bulgarisches Recht
8 Nach Art. 47 Abs. 1 des Grazhdanski protsesualen kodeks (bulgarische Zivilprozessordnung, im Folgenden: GPK) kann eine Zustellung grundsätzlich durch Anbringung einer Benachrichtigung erfolgen, wenn es innerhalb eines Monats nicht möglich ist, den Beklagten an seiner in den Verfahrensunterlagen angegebenen Adresse zu erreichen oder eine zur Entgegennahme bereite Person zu finden. Gemäß Art. 47 Abs. 5 GPK kann die Zustellung durch Anbringung einer Benachrichtigung zur Folge haben, dass sie als erfolgt gilt, obwohl der Beklagte tatsächlich keine Kenntnis von der Sache erlangt hat.
9 Kapitel 37 GPK betrifft das Mahnverfahren und enthält folgenden Art. 410 („Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“): „(1) Der Antragsteller kann den Erlass eines Mahnbescheids beantragen 1. wegen Geldforderungen oder Forderungen über vertretbare Sachen, wenn der Rayonen sad [(Bezirksgericht)] für den Anspruch zuständig ist; 2. wegen der Herausgabe einer beweglichen Sache, die der Schuldner mit der Verpflichtung zur Rückgabe erhalten hat oder die mit einem Pfandrecht belastet ist oder vom Schuldner mit der Verpflichtung zur Besitzübertragung übergeben wurde, wenn der Rayonen sad [(Bezirksgericht)] für den Anspruch zuständig ist. (2) (ergänzt – DV Nr. 86 von 2017) Die Antragsschrift muss den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids enthalten und die Voraussetzungen des Art. 127 Abs. 1 und 3 sowie des Art. 128 Nr. 1 und 2 erfüllen. Im Antrag ist die Kontoverbindung oder eine andere Zahlungsart anzugeben.“
10 In Art. 415 Abs. 1 und 5 GPK heißt es: „(1) Das Gericht weist den Antragsteller in folgenden Fällen auf die Möglichkeit hin, eine Klage zu erheben: 1. wenn der Widerspruch fristgerecht erhoben wurde; 2. wenn der Mahnbescheid dem Schuldner nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 5 zugestellt wurde; 3. wenn das Gericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen hat. … (5) Legt der Antragsteller keine Beweise für die fristgerechte Klageerhebung vor, hebt das Gericht den Mahnbescheid und den nach Art. 418 erlassenen Vollstreckungsbescheid ganz oder teilweise auf.“
11 Art. 416 GPK sieht vor: „Wird der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben oder wird er zurückgenommen oder wird das Urteil, mit dem die Forderung festgestellt wird, rechtskräftig, so wird der Mahnbescheid vollstreckbar. Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid und vermerkt dies auf dem Mahnbescheid.“
12 Kapitel 56 GPK, mit dem die Verordnung Nr. 655/2014 in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, enthält folgenden Art. 618a: „(1) Der Erlass eines [EBzvK] kann vor der Klageerhebung bei dem für die Streitigkeit in der Hauptsache zuständigen erstinstanzlichen Gericht beantragt werden. (2) Der Erlass eines [EBzvK] kann nach der Erstellung einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [Nr. 655/2014] beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht beantragt werden. (3) Der Kläger kann zu jedem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens bis zu dessen Abschluss beantragen, dass das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen [EBzvK] erlässt. Wird der Antrag auf Erlass eines [EBzvK] im Rahmen eines Kassationsverfahrens gestellt, ist das Berufungsgericht zuständig. (4) Der Erlass eines [EBzvK] kann nach Verkündung des Urteils des erstinstanzlich mit der Hauptsache befassten Gerichts oder nach Billigung eines gerichtlichen Vergleichs beantragt werden.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
13 Der Antragsteller beantragte beim Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia, Bulgarien) gemäß Art. 410 GPK, gegen zwei Schuldner einen Mahnbescheid zu erlassen.
14 Am 5. April 2018 erließ dieses Gericht gemäß Art. 410 GPK einen Mahnbescheid. Am 18. April 2018 verschickte es Abschriften des Mahnbescheids an die Anschriften der Schuldner in Sofia, die vom Antragsteller angegeben worden waren und den von Amts wegen eingeholten Auskünften aus der Nationalen Datenbank „Bevölkerung“ entsprachen.
15 Da die Schuldner an den angegebenen Adressen nicht angetroffen wurden und auf die an ihrer Tür oder ihrem Briefkasten angebrachten Benachrichtigungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist reagierten, wurden die Mitteilungen gemäß den bulgarischen Vorschriften zurückgesandt.
16 Mit Verfügung vom 2. August 2018 wies der Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) den Antragsteller darauf hin, dass er gemäß Art. 415 Abs. 1 Nr. 2 GPK gegen die Schuldner eine Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben könne. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 3. August 2018 übermittelt.
17 Davor hatte der Schuldner am 2. August 2018 hinsichtlich der Bankkonten der Schuldner in Schweden den Erlass eines EBzvK beantragt.
18 Daraufhin ordnete der Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) am 2. August 2018 an, den Antrag mit Anlagen dem Leiter der II. Zivilabteilung dieses Gerichts zur Einleitung eines gesonderten Verfahrens gemäß Art. 618a GPK und zur Bestimmung eines Berichterstatters vorzulegen. Der Leiter der II. Zivilabteilung verwies die Sache jedoch zur Entscheidung an die III. Zivilabteilung, 155. Kammer, d. h. an das in der vorliegenden Rechtssache vorlegende Gericht, mit dem Hinweis, dass es sich bei dem gemäß Art. 410 GPK erlassenen Mahnbescheid um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 handele und dass es nicht notwendig sei, ein gesondertes Verfahren einzuleiten.
19 Das vorlegende Gericht teilt die Auffassung des Leiters der II. Zivilabteilung nicht. Es ist der Ansicht, dass ein noch nicht vollstreckbarer Bescheid nach Art. 410 GPK keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 ist, und begründet dies damit, dass der Bescheid gemäß Art. 415 Abs. 5 GPK aufzuheben sei, wenn der Antragsteller keine Beweise für die fristgerechte Klageerhebung vorlege. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kein vollstreckbarer Bescheid vor, der als öffentliche Urkunde angesehen werden könnte und auf dessen Grundlage das Gericht im Rahmen des Mahnverfahrens einen EBzvK erlassen könnte. Unter diesen Umständen könne ein EBzvK hinsichtlich der Bankkonten nur im Rahmen eines gesonderten Verfahrens in der Hauptsache erlassen werden. IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
20 Der Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist ein noch nicht vollstreckbarer Mahnbescheid über eine Geldforderung gemäß Art. 410 GPK eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014? 2. Wenn der Mahnbescheid gemäß Art. 410 GPK keine öffentliche Urkunde ist, muss dann auf Antrag hin außerhalb des Verfahrens gemäß Art. 410 GPK ein gesondertes Verfahren gemäß Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 655/2014 eingeleitet werden? 3. Wenn der Mahnbescheid nach Art. 410 GPK eine öffentliche Urkunde darstellt, ist dann das Gericht verpflichtet, innerhalb der Frist des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 zu entscheiden, falls eine nationale Rechtsvorschrift bestimmt, dass die Fristen während der Gerichtsferien gehemmt sind?
21 Lediglich die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. V. Würdigung
22 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nicht vollstreckbarer Mahnbescheid wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Merkmale einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 aufweist und ob der Antragsteller demzufolge eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der der Schuldner gemäß Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen.
23 Mit dieser Frage versucht das vorlegende Gericht, ein gerichtsinternes Problem zu lösen, das einem negativen Konflikt in Bezug auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen EBzvK ähnelt. Dieser Konflikt beruht darauf, dass der Leiter der II. Zivilabteilung des Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia) den Bescheid nach Art. 410 GPK als öffentliche Urkunde angesehen und die III. Zivilabteilung, 155. Kammer, des Gerichts angewiesen hat, über den Antrag auf Erlass eines EBzvK zu entscheiden, da er es nicht für notwendig hielt, ein gesondertes Verfahren einzuleiten. Der Leiter der 155. Kammer ist jedoch der Auffassung, dass es „[d]erzeit … keinen vollstreckbaren Bescheid [gibt], der eine öffentliche Urkunde darstellen könnte“ und auf dessen Grundlage das Gericht im bulgarischen Mahnverfahren einen EBzvK erlassen könnte.
24 Allerdings ist die Anwendung des bulgarischen Rechts im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rechtslage des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht unklar. Um dem nationalen Gericht eine nützliche Antwort geben zu können, werde ich mich deshalb mit Fragen befassen müssen, die im Vorabentscheidungsersuchen nicht ausdrücklich angesprochen werden.
25 Um auf die Bedenken des vorlegenden Gerichts einzugehen, werde ich deshalb zunächst einige allgemeine Bemerkungen zum bulgarischen Mahnverfahren machen, das in den Art. 410 ff. GPK festgelegt ist (Nrn. 26 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge). Danach werde ich auf die beiden Prämissen eingehen, auf denen offenbar die erste Frage beruht, nämlich erstens die, dass der Mahnbescheid vom 5. April 2018 nicht aufgehoben wurde (Nrn. 33 bis 34 der vorliegenden Schlussanträge), und zweitens die, dass ein Mahnbescheid im bulgarischen Recht – sieht man davon ab, dass es auf seine Vollstreckbarkeit ankommen könnte – die Merkmale einer öffentlichen Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 aufweist (Nrn. 36 bis 46 der vorliegenden Schlussanträge). Zuletzt werde ich auf der Grundlage all dieser Überlegungen prüfen, welche Relevanz die Vollstreckbarkeit des Titels eines Gläubigers in dem in dieser Verordnung festgelegten System hat (Nrn. 53 ff. der vorliegenden Schlussanträge). A. Zum Mahnverfahren
26 Das in den Art. 410 ff. GPK vorgesehene Mahnverfahren bietet nach den Hinweisen des vorlegenden Gerichts die Möglichkeit, das Bestehen einer Forderung zwischen bestimmten Personen, die Grundlage dieser Forderung und ihre Unwiderlegbarkeit festzustellen. Dieses Verfahren ist fakultativ: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, einen Mahnbescheid zu beantragen, und kann seine Forderung stattdessen in einem ordentlichen Verfahren geltend machen.
27 Wenn der Gläubiger sich entscheidet, einen Antrag nach Art. 410 GPK zu stellen, muss er die Grundlage seiner Forderung und deren Höhe angeben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, irgendein Dokument als Beleg für seine Forderung vorzulegen.
28 Solange kein vollstreckbarer Mahnbescheid vorliegt, kann der Gläubiger seine Forderung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
29 Für die Vollstreckbarkeit eines Mahnbescheids bedarf es seiner Zustellung an den Schuldner, und dieser darf keinen Widerspruch nach Art. 414 GPK erhoben haben. Das Gericht stellt dann gestützt auf diesen Mahnbescheid gemäß Art. 416 GPK einen Vollstreckungstitel aus.
30 Wenn der Schuldner dagegen Widerspruch erhebt, weist das Gericht den Gläubiger gemäß Art. 415 Abs. 1 GPK darauf hin, dass er innerhalb eines Monats eine Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben kann, was zu einem gesonderten Verfahren führt, in dem dieses Gericht eine Entscheidung erlässt. Sobald diese rechtskräftig geworden ist, bestätigt sie den Mahnbescheid, und der Vollstreckungstitel wird gestützt auf den Mahnbescheid und diese Entscheidung ausgestellt.
31 Ebenso weist das Gericht den Gläubiger darauf hin, dass er auch dann eine Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben kann, wenn der Mahnbescheid nicht tatsächlich zugestellt wurde, seine Zustellung jedoch gemäß Art. 47 Abs. 5 GPK als erfolgt gilt. Auch in diesem Fall führt die Klage auf Feststellung der Forderung zu einem gesonderten Verfahren, das in der oben beschriebenen Weise abläuft. Erbringt der Antragsteller jedoch, wie im vorliegenden Fall, nicht den Nachweis, dass er eine Klage auf Feststellung seiner Forderung erhoben hat, so hebt das Gericht den Mahnbescheid gemäß Art. 415 Abs. 5 GPK auf.
32 Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob der Mahnbescheid vom 5. April 2018 aufgehoben wurde. Sollte er gemäß Art. 415 Abs. 5 GPK aufgehoben worden sein, stellt sich meines Erachtens nicht die Frage, ob er eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 darstellt. B. Mahnbescheid, auf den keine Klage auf Feststellung einer Forderung folgt
33 Wie ich soeben dargelegt habe, ergibt sich aus dem vom vorlegenden Gericht dargelegten rechtlichen Rahmen, dass ein Mahnbescheid, der wie im vorliegenden Fall gemäß Art. 47 Abs. 5 GPK zugestellt wurde, ohne dass der Gläubiger anschließend eine Klage auf Feststellung der Forderung erhoben hat, nach Art. 415 Abs. 5 GPK aufzuheben ist. Außerdem ist der Mahnbescheid nach Auffassung der Lehre aufzuheben, weil sein rechtliches Bestehen beendet werden muss, auch wenn er keine Rechtswirkungen entfaltet hat und nicht vollstreckbar geworden ist (
34 Da sich die erste Vorlagefrage auf einen noch nicht vollstreckbaren Mahnbescheid bezieht, kann diese Frage so verstanden werden, dass der Mahnbescheid vom 5. April 2018 nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht aufgehoben wurde (
35 An dieser Stelle ist noch zu prüfen, ob ein Mahnbescheid wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, sieht man davon ab, dass er noch nicht vollstreckbar ist, die Merkmale einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 aufweist, die in dieser Verordnung ausdrücklich und eindeutig festgelegt sind. C. Ein Mahnbescheid als öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014
36 Die Feststellung, dass es sich bei einem Mahnbescheid nach bulgarischem Recht um eine öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 handele, beruht dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge auf der vom Leiter der II. Zivilabteilung vorgenommen Verweisung an die III. Zivilabteilung (das vorlegende Gericht), in deren Rahmen der Leiter darauf hingewiesen hat, dass es sich bei einem nach Art. 410 GPK erlassenen Mahnbescheid um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 handele.
37 Das vorlegende Gericht stellt dazu lediglich fest, dass die Erwägungen des Leiters der II. Zivilabteilung nicht zutreffend seien. Ein gemäß Art. 410 GPK erlassener Mahnbescheid, der nicht vollstreckbar geworden sei, stelle keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 dar, weil er aufgehoben werden könne (
38 Auch ich bezweifele, dass ein solcher Mahnbescheid als öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 einzustufen ist, allerdings aus anderen Gründen als seiner fehlenden Vollstreckbarkeit.
39 Ich möchte daran erinnern, dass eine Urkunde nur dann als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 eingestuft werden kann, wenn sie erstens im jeweiligen Mitgliedstaat als öffentliche Urkunde errichtet oder eingetragen wurde, zweitens ihre Beweiskraft von einer Behörde oder einer anderen hierzu befugten Stelle festgestellt wurde und drittens die Beweiskraft sich insbesondere auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht.
40 Im bulgarischen Recht fallen öffentliche Urkunden nach der Lehre unter Art. 179 Abs. 1 GPK, wonach eine amtliche Urkunde, die von einer Behörde in Ausübung ihrer Aufgaben in der vorgeschriebenen Form und nach dem vorgeschriebenen Verfahren erstellt wurde, den Nachweis für die vor dieser Behörde abgegebenen Erklärungen und erbrachten Handlungen darstellt (
41 Außerdem ergibt sich aus dem im Vorabentscheidungsersuchen genannten Art. 618a Abs. 2 GPK, dass bulgarische Gerichte befugt sind, öffentliche Urkunden zu errichten. Ich habe a priori den Eindruck, dass ein nach Art. 410 GPK ausgestellter Mahnbescheid die ersten beiden Merkmale einer öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 aufweist.
42 Wie die Kommission feststellt, ist jedoch nicht klar, inwiefern es sich bei einem nach Art. 410 GPK ausgestellten Mahnbescheid um eine Urkunde handelt, deren Beweiskraft sich auf den Inhalt dieser Urkunde bezieht, denn diese Beweiskraft ist ein unionsrechtlicher Begriff und bedarf einer eigenständigen Auslegung.
43 Der Antragsteller ist, wie ich in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, bei der Antragstellung nach Art. 410 GPK nicht verpflichtet, irgendein Dokument als Beleg für seine Forderung vorzulegen. Er ist lediglich verpflichtet, die Grundlage und die Höhe seiner Forderung anzugeben. Gestützt auf diese Erklärung erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, in dem insbesondere, wie sich aus Art. 412 Nrn. 6 und 8 GPK ergibt, die vom Schuldner zu erfüllende Verpflichtung und die genaue Frist angegeben werden, innerhalb derer er den Antragsteller befriedigen muss.
44 Nach Art. 411 Abs. 2 GPK erlässt das Gericht insbesondere dann keinen Mahnbescheid, wenn der Antrag des Gläubigers nicht den Anforderungen des Art. 410 GPK genügt, gegen das Gesetz verstößt oder sittenwidrig ist. Die diesbezügliche Prüfung betrifft jedoch nicht die Begründetheit der vom Schuldner zu erfüllenden Forderung und kann sich mangels irgendeines vom Gläubiger vorgelegten Belegs auch nicht darauf erstrecken.
45 Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob sich die Beweiskraft eines Mahnbescheids auf dessen Inhalt bezieht, denn dieser beschränkt sich unabhängig von der Begründetheit der Forderung auf die Verpflichtung des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers. Deshalb ist ein nach Art. 410 GPK erstellter Mahnbescheid meines Erachtens nicht als eine öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 anzusehen.
46 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die Beweiskraft eines Mahnbescheids nach bulgarischem Recht auf seinen Inhalt und die Unterschrift bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das vorlegende Gericht – da in der Verordnung Nr. 655/2014 drei Arten von Titeln genannt sind, die einem EBzvK zugrunde liegen können, nämlich die gerichtliche Entscheidung, der gerichtliche Vergleich und die öffentliche Urkunde – prüfen, ob der Mahnbescheid eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Verordnung darstellt. Meiner Ansicht nach ist dies der Fall. D. Die Auswirkungen der Feststellung, dass ein Mahnbescheid nach bulgarischem Recht keine öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 darstellt
47 Wie ich gerade festgestellt habe, handelt es sich bei einem Mahnbescheid im bulgarischen Recht nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014. Um dem Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, setze ich meine Analyse mit der Darlegung der durch die Verordnung Nr. 655/2014 eingeführten Regelung fort. Diese Analyse wird zeigen, dass das Erfordernis der Vollstreckbarkeit eindeutig für alle drei Arten von Titeln gilt, die einem EBzvK zugrunde liegen können.
48 Darüber hinaus sprechen die Erkenntnisse, die sich aus der Prüfung eines der von der Kommission vorgebrachten Argumente ergeben, für einen Ansatz, der das System dieser Verordnung zum Ausgangspunkt nimmt.
49 Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass es in anderen Instrumenten des internationalen Privatrechts der Union Begriffe gibt, die mit dem der „öffentlichen Urkunde“ vergleichbar sind, insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 805/2004 (
50 Ich habe jedoch Zweifel an den unmittelbaren Analogien, die die Kommission zwischen den Verordnungen Nrn. 805/2004, 4/2009 und 1215/2012 auf der einen und der Verordnung Nr. 655/2014 auf der anderen Seite sieht, da die von diesen Verordnungen angestrebten Ziele unterschiedlich sind.
51 Der durch die Verordnung Nr. 805/2004 geschaffene europäische Vollstreckungstitel soll ermöglichen, dass der Gläubiger im Wege eines Vollstreckungsverfahrens direkt befriedigt werden kann. Mit Ausnahme von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen gilt im Rahmen der Verordnungen Nrn. 4/2009 und 1215/2012 für öffentliche Urkunden das Gleiche. Demgegenüber hat ein EBzvK zum Ziel, die Forderung, die ein Gläubiger haben mag, vorübergehend zu sichern und dafür zu sorgen, dass eine spätere Einziehung dieser Forderung im Wege eines Vollstreckungsverfahrens nicht unmöglich gemacht oder erschwert wird. Ein EBzvK kann daher besonders relevant sein, wenn ein Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel besitzt und deshalb nicht die Zwangsvollstreckung dieses Titels gemäß den Verordnungen Nrn. 805/2004, 4/2009 und 1215/2012 betreiben kann.
52 Wie die Kommission ausführt, ist in Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014, der den Begriff „öffentliche Urkunde“ definiert (siehe oben, Nr. 39) nicht die Rede von der Vollstreckbarkeit einer solchen Urkunde. Dasselbe gilt für die Verordnungen Nrn. 805/2004, 4/2009 und 1215/2012, auf die sich die Kommission ebenfalls bezieht ( E. Das durch die Verordnung Nr. 655/2014 geschaffene System und das ihm zugrunde liegende zweigleisige Verfahren
53 Die Verordnung Nr. 655/2014 schafft einen rechtlichen Rahmen, in dem die Modalitäten für das Verfahren zur Erlangung eines EBzvK, für seinen Erlass und teilweise für seine Vollstreckung festgelegt sind. Nach dem Wortlaut des Art. 5 dieser Verordnung besteht in diesem Zusammenhang ein Unterschied zwischen dem Fall eines Gläubigers, der einen EBzvK nach Erlangung eines Titels (gerichtliche Entscheidung, gerichtlicher Vergleich oder öffentliche Urkunde) beantragt, und dem eines Gläubigers, der einen EBzvK beantragt, bevor er ein Verfahren in der Hauptsache einleitet, oder der den EBzvK während eines solchen Verfahrens beantragt, bis eine gerichtliche Entscheidung ergangen oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist.
54 Die in Art. 5 der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehene Zweigleisigkeit des Verfahrens setzt sich in anderer Hinsicht fort (
55 Aus Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung Nr. 655/2014 ergibt sich zunächst, dass, wenn der Gläubiger noch keinen Titel erwirkt hat, die Zuständigkeit für den Erlass eines EBzvK bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, die nach den einschlägigen Zuständigkeitsregeln in der Hauptsache zuständig sind (bereits eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich erwirkt, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die gerichtliche Entscheidung erlassen wurde oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen wurde, für den Erlass des EBzvK über die im jeweiligen Titel angegebene Forderung zuständig. Hat der Gläubiger hingegen die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde erwirkt, sind die als hierfür zuständig bezeichneten Gerichte des Mitgliedstaats, in dem diese Urkunde errichtet wurde, für den Erlass eines EBzvK über die in der Urkunde angegebene Forderung zuständig.
56 Sodann sind in Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 655/2014 die Voraussetzungen für den Erlass eines EBzvK festgelegt. Aus Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung folgt, dass der Gläubiger immer hinreichende Beweismittel vorlegen muss, um das Gericht zu der berechtigten Annahme zu veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines EBzvK dringend erforderlich ist (Gefahr im Verzug). Art. 7 Abs. 2 der Verordnung wiederum sieht vor, dass der Gläubiger, wenn er noch keinen Titel erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, zudem hinreichende Beweismittel vorlegen muss, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird (fumus boni iuris).
57 Art. 12 der Verordnung Nr. 655/2014 schließlich betrifft die Sicherheit, die der Gläubiger als Gegenleistung für den Sicherungscharakter der Pfändung zu leisten hat. Wie sich aus Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung und ihrem 18. Erwägungsgrund ergibt, sollte die Leistung einer Sicherheit die Regel sein, wenn der Gläubiger noch keinen Titel erwirkt hat. Hat der Gläubiger hingegen bereits einen Titel erwirkt, so ist es gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die Leistung einer Sicherheit angebracht ist.
58 Demnach sind die Voraussetzungen für den Erlass eines EBzvK weniger streng, wenn der Gläubiger bereits einen Titel hat, wobei aus den oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 655/2014 nicht hervorgeht, ob ein solcher Titel vollstreckbar sein muss oder nicht.
59 Daher geht es nicht um die Frage, ob eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 als solche vollstreckbar sein muss, sondern um die Frage, ob der Titel, den der Gläubiger besitzen muss, damit davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die Ausstellung einer Urkunde erwirkt hat, vollstreckbar sein muss oder nicht. Der Begriff der „öffentlichen Urkunde“ ebenso wie die Begriffe „gerichtliche Entscheidung“ und „gerichtlicher Vergleich“ sind nämlich im Licht des durch diese Verordnung festgelegten Systems auszulegen. Das zeigt sich an der zweiten und der dritten Frage des vorlegenden Gerichts, die sich auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 655/2014 beziehen, die auf der gleichen Unterscheidung beruhen, nämlich die Art. 5 und 18 dieser Verordnung. Im Übrigen ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014, dass bei den Voraussetzungen für den Erlass eines EBzvK das Interesse des Gläubigers am Erlass eines solchen und das Interesse des Schuldners daran, den Missbrauch eines EBzvK zu verhindern, angemessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Auslegung der Begriffe „gerichtliche Entscheidung“, „gerichtlicher Vergleich“ und „öffentliche Urkunde“ könnte Einfluss auf diese Abwägung haben. F. Vollstreckbare Titel in dem durch die Verordnung Nr. 655/2014 festgelegten System 1. Schlussfolgerungen, die daraus zu ziehen sind, dass in der Verordnung Nr. 655/2014 vollstreckbare Titel und noch nicht vollstreckbare Titel genannt werden
60 Die Kommission folgt dem Gedanken, dass der Begriff „öffentliche Urkunde“ im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 nicht analysiert werden kann, ohne weitere Bestimmungen dieser Verordnung zu berücksichtigen, und macht geltend, dass das Erfordernis der Vollstreckbarkeit aus Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 655/2014 abgeleitet werden könne. Da die Verordnung in diesem Teil spezifische ausdrückliche Bestimmungen über nicht vollstreckbare öffentliche Urkunden enthalte, sei kaum anzunehmen, dass der Begriff „öffentliche Urkunde“ in den anderen Bestimmungen dieser Verordnung sowohl vollstreckbare als auch nicht vollstreckbare öffentliche Urkunden umfasse.
61 Ich bin unbeschadet der Schlussfolgerung der Kommission nicht ganz von ihrem Argument überzeugt, dass sich bereits aus einem Vergleich zwischen der Verwendung des Begriffs „öffentliche Urkunde“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 und seiner Verwendung in anderen Artikeln dieser Verordnung ergebe, dass eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 dieser Verordnung zwingend vollstreckbar sein müsse.
62 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 unterscheidet nämlich eindeutig zwischen dem Fall, dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde) erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, und dem Fall, dass der Gläubiger einen noch nicht vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Man könnte argumentieren, eine noch nicht vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 sei immer eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 dieser Verordnung. Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung lege den gemeinsamen terminologischen Rahmen für alle nachfolgenden Vorschriften fest. Folglich sei im Einklang mit diesem Rahmen und zum Zweck der Kohärenz davon auszugehen, dass eine Urkunde nicht vollstreckbar sein müsse, um eine öffentliche Urkunde im Sinne der letztgenannten Vorschrift zu sein.
63 Wenn der Gläubiger noch keinen vollstreckbaren Titel erwirkt hat, stellt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 allerdings strengere Anforderungen an die Einholung von Informationen über die Konten des Schuldners, als wenn er bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Ein Gläubiger, der einen noch nicht vollstreckbaren Titel erwirkt hat, muss dem Gericht nämlich u. a. Beweismittel vorlegen, die es zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Informationen über die Konten dringend erforderlich sind, da ohne diese Informationen die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wahrscheinlich gefährdet wäre, und dass sich dadurch die finanzielle Lage des Gläubigers in der Folge wesentlich verschlechtern könnte.
64 Der Gesetzgeber hat zwar in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 zwischen vollstreckbaren und noch nicht vollstreckbaren Titeln unterschieden (und nicht wie in anderen Vorschriften dieser Verordnung zwischen dem Fall, dass der Gläubiger einen Titel erwirkt hat, und dem, dass er keinen erwirkt hat (
65 In Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 musste allerdings zwischen drei anstatt zwei Fällen unterschieden werden, um einem Gläubiger mit einem noch nicht vollstreckbaren Titel zu ermöglichen, den Erhalt von Informationen über die Konten des Schuldners zu beantragen. Ein Gläubiger, der einen noch nicht vollstreckbaren Titel erwirkt hat, kann nämlich einen solchen Antrag gemäß Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 stellen, während ein Gläubiger, der keinen Titel erwirkt hat, dazu nicht berechtigt ist. Wie sich aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergibt, befindet sich ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel besitzt, im Übrigen immer in einer privilegierten Lage, denn er muss das Gericht nicht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass die Informationen über die Konten des Schuldners dringend erforderlich sind.
66 Daraus folgt zum einen, dass nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 655/2014 der Besitz eines nicht vollstreckbaren Titels nicht dasselbe ist wie der fehlende Besitz irgendeines Titels. Zum anderen folgt Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 655/2014 derselben Logik wie u. a. Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung, der zwischen dem Fall eines Gläubigers, der einen Titel erwirkt hat, und dem eines Gläubigers, der noch keinen Titel erwirkt hat, unterscheidet, indem er im letztgenannten Fall für den Erlass eines EBzvK strengere Voraussetzungen vorschreibt.
67 Zusammenfassend ließe sich bis hierher sagen, dass nur dann davon auszugehen ist, dass ein Gläubiger einen Titel erwirkt hat (eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde), mit dem der Schuldner gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 655/2014 aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, wenn dieser Titel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist. Wie ich im Folgenden darlegen werde, sprechen für diese Feststellung – der im Übrigen ein Teil der Lehre zustimmt ( 2. Schlussfolgerungen, die aus anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 655/2014 gezogen werden können
68 Wie ich bereits in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, könnte die Auslegung der Begriffsbestimmungen für die Titel (gerichtliche Entscheidung, gerichtlicher Vergleich und öffentliche Urkunde) Einfluss auf die Abwägung der Interessen des Gläubigers mit denen des Schuldners haben. Aus Art. 7 der Verordnung Nr. 655/2014 ergibt sich, dass das betreffende Gericht, sobald der Gläubiger einen Titel erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung zu erfüllen, beim Erlass eines EBzvK über die in diesem Titel angegebene Forderung nicht mehr prüft, ob dem Antrag des Gläubigers in der Sache stattgegeben werden wird.
69 Würde man der Auslegung folgen, wonach der vom Gläubiger erwirkte Titel im Ursprungsmitgliedstaat nicht vollstreckbar sein muss, würde die Ausgewogenheit beeinträchtigt, die mit den Voraussetzungen für den Erlass des EBzvK geschaffen werden sollte. Beim Erlass eines EBzvK aufgrund eines noch nicht vollstreckbaren Titels könnte das betreffende Gericht nämlich vom Gläubiger nicht verlangen, es vom fumus boni iuris der in dem Titel angegebenen Forderung zu überzeugen. Es wäre möglich, dass ein EBzvK aufgrund eines Titels erlassen wird, der wie im vorliegenden Fall auf Angaben des Gläubigers beruht, ohne dass die Begründetheit der Forderung geprüft worden wäre.
70 Aus diesem Grund kann meines Erachtens nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Gläubiger einen Titel erwirkt hat, wenn dieser Titel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist.
71 Dies erklärt auch, warum die in Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 655/2014 vorgesehenen Fristen für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines EBzvK kürzer sind, wenn der Gläubiger bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat. In diesem Fall ist das Gericht von der Pflicht befreit, den fumus boni iuris des vom Gläubiger gestellten Antrags in der Hauptsache zu prüfen.
72 Ferner geht aus Art. 34 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 655/2014 hervor, dass die Vollstreckung des EBzvK im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners beendet wird, wenn die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung, die der Gläubiger mit diesem EBzvK sichern wollte, im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde. Dies kann ein Hinweis darauf sein, dass bei einem EBzvK, der erlassen wurde, ohne dass der Gläubiger den fumus boni iuris hätte nachweisen müssen, die Vollstreckbarkeit dieses EBzvK für die in einem Titel angegebene Forderung auf der Vollstreckbarkeit dieser Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat beruht (
73 Darüber hinaus scheint auch die historische Auslegung der Verordnung Nr. 655/214 für das Ergebnis meiner Analyse zu sprechen. 3. Historische Auslegung
74 Es ist festzustellen, dass der von der Kommission vorgelegte Verordnungsvorschlag (
75 Erstens unterscheidet Art. 5 dieses Vorschlags zwischen Fällen, in denen der Antragsteller einen EBzvK vor Einleitung oder während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache beantragt oder nachdem er zu seinen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentlichen Urkunde erwirkt hat, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, jedoch im Vollstreckungsmitgliedstaat noch nicht für vollstreckbar erklärt wurden, sofern dort eine solche Erklärung erforderlich ist, und Fällen, in denen der Antragsteller einen EBzvK beantragt, nachdem er zu seinen Gunsten eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, die im Vollstreckungsmitgliedstaat von Rechts wegen vollstreckbar oder dort für vollstreckbar erklärt worden sind.
76 Zweitens sind die Voraussetzungen für den Erlass eines EBzvK nach dem Verordnungsvorschlag weniger streng, wenn der Gläubiger bereits über einen im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren Titel verfügt, als wenn er keinen solchen Titel besitzt. Noch weniger streng sind die Voraussetzungen, wenn der Gläubiger einen Titel besitzt, der im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist (fumus boni iuris nach Art. 7 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags in Verbindung mit dessen Art. 5 Abs. 1 nicht gilt, wenn der Gläubiger über eine öffentliche Urkunde verfügt, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist.
77 Drittens schließlich ist nach Art. 23 des Verordnungsvorschlags das Exequaturverfahren abgeschafft, wenn der Gläubiger einen EBzvK beantragt, nachdem er einen Titel erwirkt hat, der im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist oder dort für vollstreckbar erklärt wurde.
78 Die Unterscheidung zwischen Titeln, die nur im Ursprungsmitgliedstaat als vollstreckbar gelten, und Titeln, die auch im Vollstreckungsmitgliedstaat als vollstreckbar gelten, wurde aufgehoben, nachdem der Rat der Europäischen Union zu dem Verordnungsvorschlag eine Allgemeine Ausrichtung festgelegt hatte (
79 Die Analyse der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 655/2014 bestätigt somit meine Schlussfolgerung, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass ein Gläubiger einen Titel (eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde) erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, wenn dieser Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er ergangen ist, vollstreckbar ist.
80 Der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014, der sich auf die vom Gläubiger gemäß Art. 12 dieser Verordnung zu leistende Sicherheit bezieht, scheint zwar der von mir soeben gezogenen Schlussfolgerung zu widersprechen. Dieser Erwägungsgrund weist darauf hin, dass ein Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, möglicherweise in Wirklichkeit im Besitz einer noch nicht vollstreckbaren oder einer vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist. Allerdings kann dieser Erwägungsgrund, der keinen normativen Charakter hat und außerdem bei den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 655/2014 nicht näher erörtert wurde, die kohärenten Schlussfolgerungen aus der systematischen und der historischen Auslegung dieser Verordnung nicht in Frage stellen.
81 Abschließend kann ich nicht ausschließen, dass der Rat – als er während der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 655/2014 die Fälle, in denen ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt, als solche bezeichnete, in denen der Gläubiger einen Titel erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen – diese Fälle von denen abgrenzen wollte, in denen ein Gläubiger einen noch nicht vollstreckbaren Titel besitzt. Diese Wendung kommt nämlich nur in den Art. 5, 7 und 14 dieser Verordnung vor.
82 Diese Absicht scheint jedoch in der Verordnung Nr. 655/2014 nicht umgesetzt worden zu sein. Erstens wird im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung darauf hingewiesen, dass – im Gegensatz zu dem Fall, dass der Gläubiger keinen Titel erwirkt hat, mit dem der Schuldner zu einer Zahlung aufgefordert wird – der Fall, dass er einen Titel erwirkt hat, eine Situation sein kann, in der es um eine noch nicht vollstreckbare gerichtliche Entscheidung geht. Zweitens wurden die Art. 6 (Zuständigkeit für den Erlass eines EBzvK) und 18 (Fristen für den Erlass eines EBzvK) der genannten Verordnung im Zuge der Vorarbeiten dahin gehend geändert, dass sie eine solche Absicht nicht zum Ausdruck bringen. Zum einen hat der Rat nämlich die Modalitäten beibehalten, die nach dem Vorschlag der Kommission für Fälle gelten, in denen der Gläubiger einen Vollstreckungstitel im Ursprungsmitgliedstaat besitzt. Zum anderen unterscheiden diese Artikel nur zwischen den Fällen, in denen ein Gläubiger keinen Titel erwirkt hat, und den Fällen, in denen er einen Titel erwirkt hat, ohne klarzustellen, ob der Schuldner mit diesem Titel aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen. Drittens wurde der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 655/2014 aufgrund der Allgemeinen Ausrichtung des Rates durch den Hinweis ergänzt, dass der Begriff „Verfahren in der Hauptsache“ alle Verfahren abdecken soll, die darauf gerichtet sind, einen vollstreckbaren Titel über die zugrunde liegende Forderung zu erwirken. Ich schließe daraus, dass auch für den Rat der Erwerb eines vollstreckbaren Titels die maßgebliche Abgrenzung zwischen den beiden Verfahren bildet, die dem durch die Verordnung Nr. 655/2014 geschaffenen System zugrunde liegen. G. Schlussbemerkungen
83 Obwohl mir zu den Aspekten, die in der vorliegenden Rechtssache Anlass zu Zweifeln geben könnten, keine detaillierten Angaben vorliegen, habe ich gestützt auf meine Darstellung des Systems der Verordnung Nr. 655/2014 Überlegungen formuliert, die für das vorlegende Gericht nützlich sein könnten.
84 Meine Analyse zeigt, dass ein Mahnbescheid nach bulgarischem Recht keine öffentliche Urkunde im Sinne der Verordnung Nr. 655/2014 ist, sondern vielmehr die Merkmale einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne dieser Verordnung aufweist.
85 Nach dieser Verordnung gilt jedoch das Erfordernis der Vollstreckbarkeit zweifelsfrei für alle drei Arten von Titeln (gerichtliche Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden), die die Grundlage für einen EBzvK bilden können.
86 Im Übrigen hat mich meine Analyse auch zu dem Schluss geführt, dass es nicht um die Frage geht, ob eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 655/2014 als solche vollstreckbar sein muss, sondern um die Frage, ob der Titel (eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde), den der Gläubiger besitzen muss, damit davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne dieser Verordnung die Ausstellung einer Urkunde erwirkt hat, mit der der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, vollstreckbar sein muss oder nicht.
87 Nach dem System dieser Verordnung kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Gläubiger einen Titel insbesondere im Sinne von Art. 5 Buchst. b der Verordnung (eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde) erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, wenn er in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Titel ergangen ist, einen Vollstreckungstitel besitzt.
88 Die Auslegung, dass der vom Gläubiger erwirkte Titel im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein muss, bedeutet nicht, dass ein Gläubiger, der einen noch nicht vollstreckbaren Titel erwirkt hat, aus diesem Titel im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines EBzvK keinen Vorteil ziehen kann. Es ist für diesen Gläubiger einfacher, das zuständige Gericht davon zu überzeugen, dass seinem Antrag in der Hauptsache gegen den Schuldner wahrscheinlich stattgegeben werden wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass dieser Gläubiger gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 655/2014 von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit wird. Darüber hinaus hindert die in diesen Schlussanträgen befürwortete Lösung – anders als die gegenteilige Auslegung – das zuständige Gericht nicht daran, vom Gläubiger den Nachweis des fumus boni iuris der im noch nicht vollstreckbaren Titel genannten Forderung zu verlangen, insbesondere wenn dieser Titel lediglich gestützt auf die einseitige Erklärung des Gläubigers ausgestellt wurde. VI. Ergebnis
89 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Sofiyski rayonen sad (Bezirksgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil‑ und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Mahnbescheid wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Verordnung darstellt, da sich der Inhalt dieser Urkunde unabhängig von der Begründetheit der Forderung auf die Verpflichtung des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers beschränkt und sich die Beweiskraft dieser Urkunde folglich nicht, wie vom Unionsgesetzgeber gewünscht, auf deren Inhalt bezieht. Nach dem System der Verordnung Nr. 655/2014 kann nur dann davon ausgegangen werden, dass ein Gläubiger einen Titel im Sinne von Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung (eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde) erwirkt hat, mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, wenn dieser Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er ergangen ist, vollstreckbar ist.