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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.09.2019 – C-389/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:680

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 5. September 2019 ( Rechtssache C‑389/18 Brussels Securities SA gegen État belge (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles [Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 90/435/EWG –Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich – Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnen, die von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden – Dividenden, die von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit abgezogen werden, als steuerpflichtige Gewinne vorliegen – Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten Übertragung von Überschüssen – Verbindliche Reihenfolge für die Anrechnung abzugsfähiger Beträge“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (

2 Fließen einer Muttergesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zu, kann gemäß Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, von der Besteuerung dieser Gewinne absehen. Das Königreich Belgien hat daher bei der Umsetzung dieser Vorschrift ein System eingeführt, wonach Muttergesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf Dividenden, die sie von ihren in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften erhalten, in gewissem Umfang von der Steuer befreit sind, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu vermeiden.

3 Der Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem belgischen Gesellschaftssteuersystem und insbesondere mit zwei Regelungen befasst, den definitiv besteuerten Einkünften (im Folgenden: DBE) und dem Abzug für Risikokapital (im Folgenden: ARK). Diese Regelungen ermöglichen es, die betreffenden Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer Gesellschaft abzuziehen (

4 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in diese Rechtsprechungslinie ein, und zwar im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem es im Wesentlichen darum geht, dass nach belgischem Recht einerseits Dividenden, die eine Muttergesellschaft von ihren Tochtergesellschaften erhält, zunächst in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und danach als DBE abgezogen werden, wobei nunmehr die Möglichkeit besteht, sie auf alle nachfolgenden Steuerjahre zu übertragen, und dass andererseits diese DBE vor dem ARK angerechnet werden, dessen Übertragung auf die folgenden Steuerjahre dagegen zeitlich begrenzt ist.

5 Im Wesentlichen soll der Gerichtshof darüber entscheiden, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine solche anfängliche Einbeziehung der Dividenden in die steuerpflichtigen Gewinne einer Muttergesellschaft in Kombination mit der dargestellten Reihenfolge für die Anrechnung derartiger abzugsfähiger Posten vorsieht. Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen ist die Vorlagefrage meines Erachtens zu bejahen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

6 Die Richtlinie 90/435 wurde zwar durch die Richtlinie 2011/96/EU (

7 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/435 lautet: „Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen, so – besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese entweder nicht oder – lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, auf die Steuer anrechnen kann.“

8 In Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie heißt es: „(1) Fließen einer Muttergesellschaft oder ihrer Betriebstätte aufgrund ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft Gewinne zu, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so – besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht oder – lassen im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 3 erfüllen. … (2) Jeder Mitgliedstaat kann bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft und Minderwerte, die sich aufgrund der Ausschüttung ihrer Gewinne ergeben, nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können. Wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, darf der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen.“ B. Belgisches Recht 1. Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 1992)

9 Die Richtlinie 90/435 wurde durch das Gesetz vom 23. Oktober 1991 (

10 Die einschlägigen Bestimmungen des Code des impôts sur les revenus 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992) (

11 In Bezug auf DBE sieht Art. 202 § 1 Nr. 1 des EStGB 1992 vor: „Von den Gewinnen des Besteuerungszeitraums werden in dem Maße, wie sie sich darin befinden, ebenfalls abgezogen: … Dividenden ausschließlich der Einkünfte, die anlässlich der Übertragung auf eine Gesellschaft ihrer eigenen Aktien oder Anteile oder anlässlich der Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens einer Gesellschaft erzielt werden …“

12 Art. 204 § 1 des EStGB 1992 bestimmt: „Gemäß Artikel 202 § 1 Nr. 1 … abzugsfähige Einkünfte gelten als in den Gewinnen des Besteuerungszeitraums befindlich bis zu 95 Prozent des eingenommenen oder erhaltenen Betrags …“

13 In Art. 205 §§ 2 und 3 des EStGB 1992 heißt es: „§ 2 Der in Artikel 202 vorgesehene Abzug wird auf den Betrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums beschränkt, der nach der Anwendung von Artikel 199 übrig bleibt, verringert um [die nachstehend aufgeführten Kosten]. Die in Absatz 1 aufgezählten Verringerungen sind nicht auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 … erwähnten Einkünfte anwendbar, die von einer Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes gilt als Tochtergesellschaft die Tochtergesellschaft, so wie sie in der Richtlinie [90/435] definiert ist. § 3 In Artikel 202 § 1 Nr. 1 … erwähnte Einkünfte, die von einer in § 2 Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden.“

14 Zum ARK heißt es in Art. 205ter § 1 Abs. 1 des EStGB 1992: „Für die Festlegung des [ARK] für einen Besteuerungszeitraum entspricht das zu berücksichtigende Risikokapital vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 dem Betrag des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des vorhergehenden Besteuerungszeitraums, das gemäß den Rechtsvorschriften über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen bestimmt wird, so wie es in der Bilanz vorkommt.“

15 Art. 205quinquies des EStGB 1992 lautet: „Gibt es während eines Besteuerungszeitraums keine oder unzureichende Gewinne, von denen der [ARK] abgezogen werden kann, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf Gewinne der sieben folgenden Jahre übertragen.“

16 In Bezug auf berufliche Verluste, die in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen entstanden sind, sieht Art. 206 § 1 Abs. 1 des EStGB 1992 vor, dass diese vorherigen abzugsfähigen beruflichen Verluste „nacheinander von den Berufseinkünften jedes folgenden Besteuerungszeitraums abgezogen [werden]“.

17 In Art. 207 des EStGB 1992 heißt es: „Der König bestimmt die Weise, wie die in den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge vorgenommen werden.“ 2. Königlicher Erlass zur Ausführung des EStGB 1992

18 Die einschlägigen Vorschriften des Königlichen Erlasses zur Ausführung des EStGB 1992 (

19 Kapitel I („Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuern“) des Ausführungserlasses enthält einen Abschnitt 28 („Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens in Bezug auf die Gesellschaftssteuer“), der die Art. 74 bis 79 umfasst.

20 Art. 77 des Ausführungserlasses lautet: „In den Artikeln 202 bis 205 des [EStGB] 1992 erwähnte Beträge, die als [DBE] oder als steuerfreie Einkünfte aus beweglichen Gütern abzugsfähig sind, werden im Verhältnis zu den Gewinnen abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 76 übrig bleiben; dieser Abzug erfolgt unter Berücksichtigung der Herkunft der Gewinne vorrangig von den Gewinnen, in denen diese Beträge einbegriffen sind.“

21 Art. 77/1 des Ausführungserlasses lautet: „Der in den Artikeln 2051 bis 2054 des [EStGB] 1992 erwähnte Abzug für Einkünfte aus Patenten erfolgt im Verhältnis zu den Gewinnen, die nach Anwendung von Artikel 77 übrig bleiben.“

22 Art. 77bis des Ausführungserlasses bestimmt: „Der in den Artikeln 205bis bis 205septies des [EStGB] 1992 erwähnte [ARK] erfolgt im Verhältnis zu den Gewinnen, die nach Anwendung von Artikel 77/1 übrig bleiben.“

23 Art. 78 Abs. 1 des Ausführungserlasses bestimmt: „Von den gemäß den Artikeln 74 bis 77bis festgelegten Gewinnen werden in Artikel 206 des [EStGB] 1992 erwähnte vorherige berufliche Verluste in dem Maße abgezogen, wie diese Verluste, die gemäß den Rechtsvorschriften festgelegt werden, die für die betreffenden Besteuerungszeiträume gelten, vorher nicht abgezogen werden konnten …“

24 Art. 79 des Ausführungserlasses lautet: „Der in den Artikeln 68 bis 77 und 201 des [EStGB] 1992 erwähnte Investitionsabzug wird anschließend vom Betrag der belgischen Gewinne abgezogen, die nach Anwendung von Artikel 78 übrig bleiben.“ III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

25 Die Brussels Securities SA hat ihren Sitz in Belgien und unterliegt dort der Gesellschaftssteuer. In ihrer „Gesellschaftssteuererklärung“ für das Steuerjahr 2011 gab sie an, die Besteuerungsgrundlage ermittelt zu haben, indem sie zunächst den ARK und dann die DBE angerechnet habe.

26 Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 teilten die belgischen Steuerbehörden Brussels Securities mit, dass sie beabsichtigten, am Ende des Steuerjahrs 2011 „den übertragbaren ARK-Betrag zu berichtigen“. Hierzu verwiesen sie auf die Art. 74 bis 79 des Ausführungserlasses, wonach die von den steuerpflichtigen Gewinnen abziehbaren Posten in folgender Reihenfolge anzurechnen seien: die von Art. 77 des Ausführungserlasses erfassten DBE, dann der von Art. 77bis erfasste ARK und schließlich die unter Art. 78 des Ausführungserlasses fallenden übertragbaren Verluste.

27 Da Brussels Securities diese Anrechnungsreihenfolge in den Steuerjahren 2005 bis 2011 nicht eingehalten hatte, erließ die Steuerverwaltung am 23. Oktober 2013 einen Steuerbescheid, mit dem sie die am Ende des Steuerjahrs 2011 übertragbaren abzugsfähigen Beträge änderte. Die dagegen von Brussels Securities eingelegte Beschwerde wurde am 23. Mai 2014 zurückgewiesen.

28 Brussels Securities erhob daraufhin beim Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) eine Klage auf Nichtigerklärung des Änderungsbescheids vom 21. Mai 2013 und des Steuerbescheids vom 23. Oktober 2013 sowie auf Feststellung, dass die DBE (sowie die DBE‑Überschüsse) und der ARK (sowie die ARK-Überschüsse) von Brussels Securities den in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 angegebenen Beträgen entsprechen.

29 Brussels Securities stützt ihre Klage insbesondere darauf, dass die in den Art. 74 bis 79 des Ausführungserlasses festgelegte Anrechnungsreihenfolge nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Sie stelle nämlich einen „Verstoß gegen den Grundgedanken der [Richtlinie 90/435] (insbesondere das Verbot der Doppelbesteuerung von Dividenden, die unter die DBE‑Regelung fallen)“, und einen „Verstoß gegen [diese Richtlinie] nach ihrer Auslegung im Urteil Cobelfret“ dar.

30 Der belgische Staat hält dem insbesondere entgegen, dass die Richtlinie 90/435 die Mitgliedstaaten verpflichte, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht zu besteuern, und dass im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berichtigungen alle Dividenden, die Brussels Securities von ihren Tochtergesellschaften erhalten habe, tatsächlich von ihrer Besteuerungsgrundlage abgezogen worden seien. Ein Verstoß gegen die Richtlinie könnte lediglich dann vorliegen, wenn die Dividenden nicht abgezogen worden wären.

31 In diesem Kontext hat das Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel) mit Entscheidung vom 26. Januar 2018, die am 13. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 4 der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit den übrigen Quellen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer nationalen Behörde entgegensteht, die wie das EStGB 1992 und der Ausführungserlass in ihrer für das Steuerjahr 2011 geltenden Fassung, in denen eine Befreiungsregelung gewählt wurde (Verzicht auf die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne, die eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft bezieht), die darin besteht, dass in einem ersten Schritt die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen wird und in einem zweiten Schritt 95 % dieser Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage als DBE abgezogen werden, aufgrund der kombinierten Anwendung, zur Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Gesellschaftssteuer der Muttergesellschaft, dieser belgischen Regelung für den Abzug der DBE und 1. von Vorschriften für einen anderen Abzug, der einen in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil darstellt (ARK), 2. des Rechts, den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste abzuziehen, 3. des Rechts zur Übertragung auf die folgenden Steuerjahre, wenn ihr Betrag in einem Steuerjahr höher ist als der zu versteuernde Gewinn, der Anrechnung des Überschusses der DBE, des ARK und des Restbetrags der vorherigen abzugsfähigen Verluste und 4. der Anrechnungsreihenfolge, die vorsieht, dass sich die Anrechnung in diesen folgenden Steuerjahren, bis der zu versteuernde Gewinn erschöpft ist, zunächst auf die übertragenen DBE, dann auf den ARK (dessen Übertragung auf die „sieben folgenden Jahre“ begrenzt ist) und dann auf den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste beziehen muss, zur Verringerung der Verluste, die die Muttergesellschaft hätte abziehen können, wenn die Dividenden schlicht und einfach aus den Gewinnen des Steuerjahrs, in dem sie bezogen wurden, herausgenommen worden wären (mit der Folge, dass sich das steuerpflichtige Ergebnis dieses Steuerjahrs verringert und gegebenenfalls die vortragbaren steuerlichen Verluste erhöhen) und nicht in diese Gewinne einbezogen und sodann im Fall unzureichender Gewinne Befreiungs- und Übertragungsregeln für den befreiten Betrag unterworfen worden wären, um die gesamten von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden oder einen Teil von ihnen führt, und zwar um den Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste der Muttergesellschaft, was in Steuerjahren eintreten kann, die auf ein Steuerjahr folgen, in dem die DBE, der ARK und der Restbetrag der vorherigen abzugsfähigen Verluste den Betrag der steuerpflichtigen Gewinne übersteigen?

32 Brussels Securities, die belgische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie haben auch an den beiden mündlichen Verhandlungen am 4. April 2019 und am 3. Juli 2019 teilgenommen. IV. Würdigung

33 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach wie bei der belgischen DBE‑Regelung Dividenden, die eine Muttergesellschaft von ihren Tochtergesellschaften erhält, zunächst in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % (abgezogen werden, wonach dieser Abzug auf alle nachfolgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden kann, wenn er in einem bestimmten Steuerjahr mangels eines positiven Ergebnisses nach Abzug der übrigen befreiten Gewinne nicht vorgenommen werden konnte, und wonach der Abzug vor einem Steuervorteil – konkret dem ARK – anzurechnen ist, dessen Übertragungsmöglichkeit zeitlich begrenzt ist (

34 Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zu verneinen. Brussels Securities und die Kommission schlagen demgegenüber vor, sie zu bejahen, und ich teile aus den nachstehend genannten Gründen ihre Auffassung.

35 Bevor ich den Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens genauer untersuche (B), halte ich es für zweckmäßig, kurz auf die Entwicklung einzugehen, die die belgische DBE‑Regelung aufgrund früherer Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 genommen hat (A). A. Zur Entwicklung der belgischen DBE‑Regelung aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs

36 Erstens ist hervorzuheben, dass das Königreich Belgien, wie die Erörterungen vor dem Gerichtshof bestätigt haben, durch den Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die bereits bestehende DBE‑Regelung (Befreiungssystem vor, während Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ein System der Anrechnung der von der Tochtergesellschaft bereits auf diese Gewinne gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft geschuldete Steuer vorsieht (

37 Auch wenn die beiden genannten Systeme beim Empfänger der Dividenden nicht unbedingt zu demselben konkreten Ergebnis führen (

38 Zweitens möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 im Urteil Cobelfret dahin ausgelegt wurde, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, anwendbaren belgischen DBE‑Regelung entgegensteht (

39 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass nach der damals geltenden Fassung dieser Regelung Dividenden, die eine in Belgien ansässige Muttergesellschaft von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhielt, in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und anschließend in Höhe von 95 % abgezogen wurden, allerdings nur dann, wenn im betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der übrigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verblieb. Der Abzug dieser Dividenden war mit anderen Worten nur möglich, wenn die Muttergesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Dividenden ausgeschüttet wurden, genügend steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte.

40 Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine solche nationale Regelung dazu führt, dass die Muttergesellschaft diesen Steuervorteil nur dann in vollem Umfang nutzen kann, wenn sie im betreffenden Zeitraum bei ihren übrigen steuerpflichtigen Einkünften kein negatives Ergebnis erzielt hat, sowie dazu, dass sich die übertragbaren Verluste der Muttergesellschaft, wenn sie im betreffenden Zeitraum keine anderen steuerpflichtigen Gewinne erzielte, in Höhe der bezogenen Dividenden verringern. Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen ergreifen und die Möglichkeit, die in der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu nutzen, an Bedingungen knüpfen.

41 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass sich, auch wenn die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden im Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht unmittelbar der Körperschaftsteuer unterlagen, die Verminderung ihrer entsprechenden auf nachfolgende Steuerjahre übertragbaren Verluste dahin gehend auswirken konnte, dass die Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert wurden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv war (

42 Ich verstehe diese Entscheidung so, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats zu Muttergesellschaften, die Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten haben, nur dann mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar sind, wenn sie nicht de facto den Verlust eines anderen im nationalen Recht vorgesehenen Steuervorteils zur Folge haben, den die Gesellschaften in vollem Umfang hätten nutzen können, wenn die Dividenden nicht so behandelt worden wären. Dieser Verlust ist mit einer indirekten Besteuerung der Dividenden vergleichbar.

43 Drittens hat der Gerichtshof in dem einige Monate nach dem Urteil Cobelfret ergangenen Beschluss KBC in Anbetracht der Übereinstimmungen zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Umständen in der Rechtssache Cobelfret und denen, die der ersten in dem genannten Beschluss geprüften Frage zugrunde lagen, zunächst die oben angeführten Erwägungen aus seinem Urteil bestätigt (

44 Sodann hat der Gerichtshof Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die volle Abzugsfähigkeit der Gewinne, die an eine Muttergesellschaft von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, von dem im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Gewinn und den Vortrag des sich daraus ergebenden Verlusts auf einen späteren Besteuerungszeitraum zuzulassen. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll. Hat ein Mitgliedstaat jedoch das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Befreiungssystem gewählt und lässt den Verlustvortrag auf spätere Steuerjahre grundsätzlich zu, steht diese Vorschrift einer Regelung entgegen, die zu einer Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden führt (

45 Viertens wurden die belgischen Rechtsvorschriften im Anschluss an das Urteil Cobelfret und den Beschluss KBC geändert. Der belgische Staat hat sein System zum Abzug der DBE, wie in der Vorlageentscheidung dargelegt wird, reformiert, indem er in Art. 205 des EStGB 1992 einen § 3 eingefügt hat, der im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (

46 Nach dieser Bestimmung können die DBE, die von einer Muttergesellschaft wegen unzureichender steuerpflichtiger Gewinne in dem Steuerjahr, in dem die Dividenden von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, nicht sofort abgezogen werden konnten, nunmehr in Höhe von bis zu 95 % auf spätere Besteuerungszeiträume übertragen werden. Darüber hinaus ist diese Übertragung von DBE‑Überschüssen zeitlich unbegrenzt möglich. Somit ist die Abzugsmöglichkeit von DBE nicht mehr auf die Fälle beschränkt, in denen in dem Steuerjahr, in dem die Ausschüttung erfolgt, nach Abzug der übrigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

47 Das vorlegende Gericht hält es trotz der durch die genannte Reform vorgenommenen Verbesserungen nicht für ausgeschlossen, dass die belgische Regelung des Abzugs von DBE in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit geltenden Fassung gegen die Richtlinie 90/435 verstößt. Dies ist nun zu prüfen. B. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht

48 Das vorlegende Gericht hält den von Brussels Securities im Ausgangsverfahren gezogenen Schluss für zutreffend, dass die im EStGB 1992 vorgesehene DBE‑Befreiungsregelung in Verbindung mit der im Ausführungserlass vorgesehenen Anrechnungsreihenfolge indirekt – aber mit Sicherheit – zu einer stärkeren Besteuerung der Muttergesellschaft führt, als wenn die Dividenden schlicht und einfach nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden wären. Darin könne ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 liegen. Vor dem Gerichtshof hält Brussels Securities an diesem Standpunkt fest. Die belgische Regierung ist gegenteiliger Auffassung. Nach Ansicht der Kommission ist ein System wie die DBE‑Regelung als solches nicht mit dieser Vorschrift unvereinbar, wohl aber im Zusammenwirken mit den Regeln für die Anrechnungsreihenfolge und der etwaigen Übertragung sonstiger Steuerabzüge. Ich teile die letztgenannte Ansicht.

49 Meiner Meinung nach wirft dieses Vorabentscheidungsersuchen zwei Fragen auf, und zwar die, ob es mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vereinbar ist, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats eine Einbeziehung und dann einen Abzug erhaltener Dividenden vorsieht, statt sie gar nicht erst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen (1), und dass es eine Anrechnungsreihenfolge gibt, wonach diese Dividenden oder deren überschießender Teil, konkret in Form der DBE, vor jedem anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Steuervorteil – hier dem ARK –, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind (2). Meiner Ansicht nach ist die fragliche Vorschrift dahin auszulegen, dass eine solche nationale Regelung aufgrund des zweiten Aspekts mit ihr unvereinbar ist. 1. Zur Einbeziehung von Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft und zum anschließenden Abzug dieser Dividenden von ihr

50 Einleitend ist festzustellen, dass der Gerichtshof noch nicht darüber entschieden hat, ob eine nationale Regelung wie die belgische DBE‑Regelung, nach der von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage ihrer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaft einbezogen und dann von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen (als solche mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die sich für die in dieser Vorschrift vorgesehene Methode, d. h. ein Befreiungssystem, entschieden haben, von der Besteuerung derartiger Gewinne absehen müssen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Mechanismus mit der Richtlinie wurden sowohl bei deren Umsetzung in Belgien als auch später von der damit befassten Rechtslehre Zweifel geäußert (

51 Der Gerichtshof war zwar in den Rechtssachen, die zu dem Urteil Cobelfret und dem Beschluss KBC geführt haben, mit ähnlichen Fragen befasst, weil es dort in den Ausgangsverfahren auch um Vorschriften der belgischen DBE‑Regelung ging. Sie stimmten teilweise mit den hier in Rede stehenden überein, denn die damals geltenden Bestimmungen sahen bereits vor, dass Dividenden in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und sodann in Höhe von 95 % abgezogen werden. Die in den genannten Rechtssachen geprüften Vorabentscheidungsersuchen betrafen jedoch nicht die Vereinbarkeit dieses Mechanismus als solchem mit der Richtlinie 90/435, sondern konzentrierten sich auf Rechtsfragen, die mit diesem Aspekt der fraglichen Regelung zusammenhingen, und speziell auf die Bedingungen, denen der Abzug von DBE damals unterlag (

52 Obwohl der rechtliche Rahmen der früheren Rechtssachen dem der vorliegenden Rechtssache teilweise ähnelt, hat dies den Gerichtshof nicht dazu veranlasst, über die vom vorlegenden Gericht meiner Ansicht nach in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage zu entscheiden, ob eine nationale Regelung, nach der die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden in einem ersten Schritt in die Steuerbemessungsgrundlage der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft einbezogen und in einem zweiten Schritt abgezogen werden müssen, statt sie „schlicht und einfach“ nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen, mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (

53 Ich meine jedoch, dass ein derartiges Vorgehen als solches mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehenen System der Befreiung der von einer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vereinbar ist. Diese Schlussfolgerung ist meines Erachtens in Anbetracht nicht nur des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, sondern auch ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs geboten (

54 Hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 und in ihrem vierten Erwägungsgrund verwendeten Terminologie möchte ich darauf hinweisen, dass es dort heißt, dass jeder Mitgliedstaat bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Fall von Muttergesellschaften mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Wahl hat, entweder auf eine Besteuerung der Gewinne, die sie von ihren in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaften erhält, zu verzichten (erster Gedankenstrich) oder diese Gewinne zu besteuern und zuzulassen, dass die Muttergesellschaft den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für diesen Gewinn entrichtet hat, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen kann (zweiter Gedankenstrich).

55 Angesichts dieser Formulierung bin ich der Ansicht, dass die erste der beiden damit eröffneten Vorgehensweisen, die aus einem „Befreiungssystem“ besteht (

56 Hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 90/435 und speziell ihres Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, dass sie durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene erleichtern soll. Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (

57 Was den Zusammenhang angeht, in dem Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 steht, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Richtlinie das von den Mitgliedstaaten zu erreichende Ergebnis festlegt – zu verhindern, dass es durch die Wahl eines der in dieser Vorschrift vorgesehenen Systeme zu einer Doppelbesteuerung der betreffenden Gewinne kommt –; aufgrund der besonderen Merkmale derartiger Unionsrechtsakte schreibt sie den Mitgliedstaaten jedoch keine verbindlichen Modalitäten zur Erreichung dieses Ziels vor.

58 Der Gerichtshof hat diese Regeln im Beschluss KBC hervorgehoben (

59 Es ist unstreitig, dass beim derzeitigen Stand des Unionsrechts die direkten Steuern traditionell in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Sie müssen jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nachkommen (

60 Aufgrund all dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass ein Mechanismus, der darin besteht, die fraglichen Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einzubeziehen und dann von dieser Bemessungsgrundlage abzuziehen, wie es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende belgische DBE‑Regelung vorsieht, im vorliegenden Fall als solcher mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, sofern seine Anwendung es ermöglicht, das in dieser Vorschrift festgelegte Ergebnis tatsächlich zu erreichen.

61 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen, wie die belgische Regierung vorgetragen hat, dem in der Richtlinie 90/435 aufgestellten Erfordernis genügen, wonach grenzübergreifende Unternehmensgruppen keine andere Behandlung erfahren dürfen als Unternehmensgruppen im Königreich Belgien. Dieses Kriterium, wonach die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten nicht gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen desselben Mitgliedstaats benachteiligt werden darf, muss erfüllt sein, auch wenn es allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit des vorgenannten Mechanismus mit den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 bejahen zu können (

62 Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich zwar das zu erreichende Ergebnis – dass die von einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Gewinne nicht auch im Mitgliedstaat ihrer Muttergesellschaft besteuert werden – festlegt, aber nicht vorschreibt, wie es erreicht werden soll. Daraus folgt meines Erachtens, dass ein Mitgliedstaat, der sich für das in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiungssystem entscheidet, weiterhin die Möglichkeit hat, eine Methode zur Einbeziehung und zum Abzug dieser Gewinne anzuwenden, wie sie mit der belgischen DBE‑Regelung eingeführt wurde, auch wenn es natürlich einfachere Methoden gibt, um das erwähnte Ergebnis zu erreichen, etwa indem die fraglichen Gewinne von vornherein nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden. Weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Ziele der Richtlinie 90/435 verlangen meiner Meinung nach, die letztgenannte Methode anzuwenden, die ich als „Basismethode“ bezeichnen würde und die offenbar von einigen Mitgliedstaaten gewählt wurde (

63 Dabei halte ich es für entscheidend, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende es ermöglicht, die von Tochtergesellschaften ausgeschütteten und in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogenen Dividenden letztlich immer anzurechnen (

64 Folglich sind nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen von einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage einer Muttergesellschaft einbezogen und dann im Steuerjahr der Gewinnausschüttung oder in den nachfolgenden Steuerjahren von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, meiner Ansicht nach als solche mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar, sofern der betreffenden Gesellschaft nicht de facto ein anderer im innerstaatlichen Recht vorgesehener Steuervorteil entzogen wird, den sie unter ansonsten gleichen Voraussetzungen bei einer sogleich eintretenden Befreiung hätte in Anspruch nehmen können.

65 Daher bleibt zu prüfen, ob ein derartiger, als solcher zulässiger Mechanismus gleichwohl Auswirkungen hat, die gegen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 verstoßen und in den Jahren nach der Ausschüttung dieser Gewinne eintreten ( 2. Zur Kombination des Systems des aufgeschobenen Abzugs von Dividenden mit der Reihenfolge der Anrechnung anderer Steuervorteile

66 Wie ich bereits erwähnt habe, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof auch um die Klärung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Verpflichtung einer Muttergesellschaft, die von Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Gewinne abzuziehen – hier gemäß der belgischen DBE‑Regelung –, indirekt zur Folge hat, dass das Recht auf Abzug anderer Steuervorteile – in diesem Fall der ARK – aufgrund der vorgeschriebenen Reihenfolge ihrer Anrechnung auf die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft indirekt beeinträchtigt wird. Ich schlage vor, dies zu bejahen.

67 Erstens halte ich es für notwendig, die beiden Hauptaspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hervorzuheben, die dabei relevant sind.

68 Zum einen interagiert die belgische DBE‑Regelung insofern mit einem anderen Steuervorteil, dem ARK (

69 Im Gegensatz zu den DBE‑Überschüssen, die zeitlich unbegrenzt auf nachfolgende Besteuerungszeiträume übertragen werden können, dürfen etwaige ARK-Überschüsse gemäß Art. 205quinquies des EStGB 1992 in der für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung nur innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren übertragen werden (

70 Zweitens ist zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist oder nicht, insbesondere im Hinblick auf die praktischen Auswirkungen der kombinierten Anwendung der DBE‑Regelung, nach der erhaltene Dividenden zunächst in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen und anschließend von ihr abgezogen werden, sowie auf die Verpflichtung, DBE vor dem ARK anzurechnen, dessen Übertragung überdies auf sieben Steuerjahre begrenzt ist.

71 Insoweit weist das vorlegende Gericht zu Recht darauf hin, dass von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden – anders als bei Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (

72 Unter Bezugnahme auf ein auch in den Schriftsätzen von Brussels Securities enthaltenes Zahlenbeispiel (quinquies des EStGB 1992, der die Übertragung des ARK begrenzt, ein positives Ergebnis erzielt, aufgrund der im EStGB 1992 und im Ausführungserlass vorgesehenen Anrechnungsreihenfolge zu einer höheren Steuerlast führt als bei einem System, bei dem von einer Tochtergesellschaft erhaltene Dividenden sofort von der Anrechnung ausgeschlossen sind. Das vorlegende Gericht legt dar, dass bei einem angenommenen sofortigen Ausschluss dieser Dividenden die Anrechnung des ARK vorrangig vor der des Saldos der vorherigen abzugsfähigen Verluste erfolgen würde, so dass der Saldo der auf den nächsten Besteuerungszeitraum zu übertragenden Verluste höher wäre als nach der belgischen DBE‑Regelung, nach der im Fall eines positiven Ergebnisses während der „sieben folgenden Jahre“ der Saldo der übertragenen DBE zwangsläufig vor dem Saldo des ARK-Vortrags angerechnet werden müsste, wodurch die Nutzung dieses Steuervorteils gefährdet würde.

73 Darüber hinaus bestätigen die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Kommission vorgelegten Vergleichstabellen, dass die DBE‑Regelung in Verbindung mit der verbindlichen Anrechnungsreihenfolge der Abzüge eine Muttergesellschaft daran hindern kann, die ARK-Überschüsse vollständig vorzutragen, im Gegensatz zu einem Mechanismus, bei dem diese Gesellschaft die erhaltenen Dividenden gar nicht erst in ihre Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen muss oder die Reihenfolge wählen kann, in der sie die ihr zustehenden Steuervorteile abziehen möchte (

74 Angesichts dessen teile ich die Auffassung von Brussels Securities und der Kommission, dass nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, den ARK in Anspruch zu nehmen, durch die Verpflichtung beeinträchtigt wird, vorab die DBE von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Regel, nach der den DBE Vorrang einzuräumen ist, zielt zwar darauf ab, den Bestand an DBE, der zeitlich unbegrenzt auf nachfolgende Besteuerungszeiträume übertragen werden kann, abzubauen, wirkt sich aber auch nachteilig auf den ARK aus, den die Muttergesellschaft möglichst schnell anrechnen will, weil das Recht zur Übertragung des ARK auf die sieben folgenden Jahre beschränkt ist, so dass für ihn aufgrund der im Rahmen der DBE‑Regelung vorgesehenen Behandlung von Dividenden ein größeres Verfallsrisiko besteht.

75 Kombiniert haben die fraglichen nationalen Vorschriften mit anderen Worten zur Folge, dass eine Muttergesellschaft höher besteuert wird, als es bei vollständiger Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 90/435 der Fall gewesen wäre, denn die Anwendung der belgischen DBE‑Regelung kann in Verbindung mit der vorgeschriebenen Anrechnungsreihenfolge dazu führen, dass eine defizitäre Gesellschaft daran gehindert wird, in den folgenden Steuerjahren einen weiteren abzugsfähigen Betrag, den ARK, zu übertragen, obwohl es eher in ihrem Interesse läge, ihn vorrangig anzurechnen, um zu vermeiden, dass er verfällt, bevor er vollständig genutzt wurde. Eine solche nationale Regelung führt also konkret dazu, dass den betreffenden Muttergesellschaften unter bestimmten Umständen ein im innerstaatlichen Recht vorgesehener Steuervorteil vorenthalten wird, den sie in vollem Umfang hätten ausschöpfen können, wenn die von Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden nicht in der nach dieser Regelung vorgesehenen Weise behandelt worden wären.

76 Der Gerichtshof hat Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 bereits dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Kürzung der Verlustvorträge der Muttergesellschaft um einen Teil der ausgeschütteten Dividenden bewirkt, wenn – wie hier – ein Mitgliedstaat das in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiungssystem gewählt hat und grundsätzlich einen Verlustvortrag zulässt, wobei diese Verringerung der Verluste dazu führen kann, dass die genannten Dividenden bei der betreffenden Gesellschaft in den folgenden Geschäftsjahren, falls ihr Ergebnis positiv ist, indirekt besteuert werden (

77 Ich teile die Auffassung der Kommission, dass diese Überlegungen, was die praktischen Folgen des den DBE vorbehaltenen Einbeziehungs- und Abzugssystems und die Reihenfolge, in der die DBE bei Vorhandensein anderer Steuerabzüge abzuziehen sind, anbelangt, voll und ganz auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Ein solches System kann meiner Ansicht nach nur dann den Anforderungen der Richtlinie 90/435 genügen, wenn seine Anwendung ein völlig neutrales Ergebnis hat, d. h., wenn die betreffenden Muttergesellschaften unter allen Umständen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht schlechter behandelt werden, als wenn die ausgeschütteten Dividenden gar nicht erst in ihre Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden wären.

78 Daher bin ich der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vereinbar ist, soweit sie dazu führt, dass Muttergesellschaften, die von Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten Dividenden erhalten haben, einen Steuervorteil verlieren können, weil sich Verluste, die auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden können, in Höhe dieser Dividenden reduzieren. Das ist einer indirekten Besteuerung dieser Dividenden gleichzustellen und läuft sowohl dem mit der genannten Vorschrift speziell verfolgten Ziel ihrer Befreiung als auch dem mit der Richtlinie verfolgten allgemeinen Ziel der Steuerneutralität zuwider (

79 Mit anderen Worten ist durch die Reform, die der belgische Gesetzgeber im Dezember 2009 vorgenommen hat, um die vom Gerichtshof im Urteil Cobelfret und im Beschluss KBC festgestellten Mängel zu beheben, eine andere Unvereinbarkeit mit der Richtlinie entstanden, denn die neue DBE‑Regelung hat insofern negative Auswirkungen auf die Übertragung des ARK, als die Behandlung der von Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden für die betreffenden Muttergesellschaften ein erhöhtes Risiko des Verlusts von ARK-Überschüssen mit sich gebracht hat (

80 Drittens erscheinen mir die von der belgischen Regierung vorgebrachten Argumente, mit denen sie ihre Auffassung verteidigt, dass eine solche nationale Regelung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vereinbar sei, nicht überzeugend.

81 Zunächst macht die belgische Regierung geltend, auch wenn der Aufschub des Abzugs der DBE damit einhergehen könne, dass eine Übertragung des ARK letztlich nicht möglich sei, könne dies nicht als indirekte Besteuerung der erhaltenen Dividenden angesehen werden, da eine solche Besteuerung nicht zwangsläufig erfolge (

82 Die Tatsache, dass die nachteiligen Auswirkungen der betreffenden nationalen Regelung, nämlich die Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne, möglicherweise nur in bestimmten Fällen (

83 Sodann führt die belgische Regierung aus, selbst wenn für die betreffenden Muttergesellschaften der Verlust der Übertragungsmöglichkeit des ARK tatsächlich eine Besteuerung bedeuten sollte (

84 Der Stichhaltigkeit dieser Argumentation stehen jedoch meiner Ansicht nach das Urteil Cobelfret und der Beschluss KBC entgegen, in denen der Gerichtshof die sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 ergebenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen ausgelegt hat, die eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf die Reduzierung der Verlustvorträge der betreffenden Muttergesellschaft haben kann, und zwar in Form einer indirekten Besteuerung der Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft in den Folgejahren ausgeschüttet werden (

85 Schließlich macht die belgische Regierung geltend, dass die umstrittenen Entscheidungen des Königreichs Belgien, d. h. die Anrechnungsreihenfolge und die begrenzte Dauer der Übertragung des ARK, in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gesetzgeber fielen.

86 Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, die Vorschriften der Richtlinie 90/435 einzuhalten und insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich festgelegte Ergebnis zu erreichen (

87 Daher bin ich der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum einen vorsieht, dass Dividenden, die einer Muttergesellschaft zufließen, in deren Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % von ihr abgezogen werden, soweit in dem betreffenden oder einem späteren Besteuerungszeitraum ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und zum anderen, dass diese Dividenden vor jedem anderen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Steuervorteil, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind. V. Ergebnis

88 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die zum einen vorsieht, dass Dividenden, die einer Muttergesellschaft zufließen, in deren Steuerbemessungsgrundlage einbezogen und dann in Höhe von 95 % von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen werden, soweit in dem betreffenden oder einem späteren Besteuerungszeitraum ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und zum anderen, dass diese Dividenden vor jedem anderen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Steuervorteil, dessen Übertragung zeitlich begrenzt ist, abzuziehen sind.