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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2019 – C-239/18

ECLI:EU:C:2019:869

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 17. Oktober 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sortenschutz – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 – Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Art. 11 Abs. 1 und 2 – Auskunftsersuchen – Von amtlichen Stellen erteilte Auskünfte – Auskunftsersuchen zur tatsächlichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten – Inhalt des Ersuchens“ In der Rechtssache C‑239/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Thüringer Oberlandesgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2018, in dem Verfahren Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Freistaat Thüringen erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos, Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2019, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte K. von Gierke und F. Moos, – des Freistaats Thüringen, vertreten durch Rechtsanwälte J. Liebergeld, S. Ernst, R. Ruppel, S. Bloß und J. Löhr, – der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und G. Koleva als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Mai 2019 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1995, L 173, S. 14).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: STV) und dem Freistaat Thüringen wegen dessen Weigerung, der STV Auskünfte aus einer Datenbank zu übermitteln, die durch Angaben von Landwirten gespeist wird, die diese im Rahmen der Beantragung von Fördergeldern aus Europäischen Landwirtschaftsfonds machen. Rechtlicher Rahmen Grundverordnung

3 Die Erwägungsgründe 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) lauten: „Im Übrigen muss die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.“

4 Art. 5 („Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes“) Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt: „(1) Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes können Sorten aller botanischen Gattungen und Arten, unter anderem auch Hybriden zwischen Gattungen oder Arten sein. (2) Eine ‚Sorte‘ im Sinne dieser Verordnung ist eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe …“

5 Art. 13 („Rechte des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“) Abs. 2 der Verordnung sieht vor: „(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte … der Zustimmung des Inhabers: a) Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), b) Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, c) Anbieten zum Verkauf, d) Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen, e) Ausfuhr aus der [Europäischen Union], f) Einfuhr in die [Union], g) Aufbewahrung zu einem der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zwecke. Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.“

6 Art. 14 („Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz“) der Verordnung bestimmt: „(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vemehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf. (2) Absatz 1 gilt nur für folgende landwirtschaftliche Pflanzenarten: … b) Getreide: Avena sativa – Hafer Hordeum vulgare L. – Gerste Oryza sativa L. – Reis Phalaris canariensis L. – Kanariengras Secale cereale L. – Roggen X Triticosecale Wittm.– Triticale Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. – Weizen Triticum durum Desf. – Hartweizen Triticum spelta L. – Spelz; c) Kartoffeln: Solanum tuberosum – Kartoffel; … (3) Die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts werden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsordnung gemäß Artikel 114 nach Maßgabe folgender Kriterien festgelegt: – Es gibt keine quantitativen Beschränkungen auf der Ebene des Betriebs des Landwirts, soweit es für die Bedürfnisse des Betriebs erforderlich ist; – das Ernteerzeugnis kann von dem Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorbereitet werden …; – Kleinlandwirte sind nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet. Als Kleinlandwirte gelten – im Fall von in Absatz 2 genannten Pflanzenarten, für die die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [(ABl. 1992, L 181, S. 12)] gilt, diejenigen Landwirte, die Pflanzen nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Produktion von 92 Tonnen Getreide benötigt würde; zur Berechnung der Fläche gilt Artikel 8 Absatz 2 der vorstehend genannten Verordnung; – im Fall anderer als der in Absatz 2 genannten Pflanzenarten diejenigen Landwirte, die vergleichbaren angemessenen Kriterien entsprechen; – andere Landwirte sind verpflichtet, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird; die tatsächliche Höhe dieser angemessenen Entschädigung kann im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen, wobei berücksichtigt wird, inwieweit von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 in Bezug auf die betreffende Sorte Gebrauch gemacht wird; – verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels oder der aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen sind ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes; bei dieser Überwachung dürfen sie sich nicht von amtlichen Stellen unterstützen lassen; – die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden und dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die [unionsrechtlichen] und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten werden hinsichtlich der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen nicht berührt.“ Verordnung Nr. 1768/95

7 Die Erwägungsgründe 1 bis 5 der Verordnung Nr. 1768/95 lauten: „Artikel 14 der Grundverordnung sieht eine Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung … vor. Die Bedingungen für die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts sind in einer Durchführungsverordnung gemäß den Kriterien des Artikels 14 Absatz 3 der Grundverordnung festzulegen. Diese Verordnung regelt diese Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der sich aus den vorgenannten Kriterien ergebenden Pflichten des Landwirts, des Aufbereiters und des Sortenschutzinhabers. Diese Pflichten beziehen sich im Wesentlichen auf die vom Landwirt zu zahlende angemessene Entschädigung an den Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, auf die zu übermittelnden Informationen, die Sicherstellung der Übereinstimmung des zur Aufbereitung übergebenen Ernteguts mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis sowie auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen der Ausnahmeregelung. Auch die Begriffsbestimmung für den ‚Kleinlandwirt‘, der von der Entschädigungspflicht gegenüber dem Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung freigestellt ist, soll insbesondere im Hinblick auf Landwirte, die bestimmte Futterpflanzen und Kartoffeln anbauen, ergänzt werden.“

8 Art. 7 der Verordnung Nr. 1768/95 bezieht sich speziell auf die „Kleinlandwirte“. Sein Abs. 5 sieht vor: „Ein Landwirt, der sich darauf beruft, ‚Kleinlandwirt‘ zu sein, muss im Streitfall den Nachweis dafür erbringen, dass er die Anforderungen an diese Kategorie von Landwirten erfüllt. …“

9 Die Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1768/95 betreffen die von den Landwirten und von den Aufbereitern zu übermittelnden Informationen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen nennt der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, und nimmt Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht.

10 Art. 11 („Informationen durch amtliche Stellen“) der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt: „(1) Ein an amtliche Stellen gerichtetes Auskunftsersuchen bezüglich der tatsächlichen pflanzenbaulichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten oder bezüglich der Ergebnisse dieser Verwendung ist schriftlich zu stellen. In diesem Ersuchen nennt der Sortenschutzinhaber seinen Namen und seine Anschrift, die betreffende Sorte, zu der er Informationen anfordert, und die Art der angeforderten Information. Ferner hat er die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen. (2) Die amtliche Stelle darf unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 die angeforderten Informationen verweigern, wenn – sie nicht mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befasst ist oder – sie aufgrund von [unionsrechtlichen] oder inner[staatlichen] Rechtsvorschriften, die das allgemeine Ermessen im Hinblick auf die Tätigkeiten der amtlichen Stellen festlegen, nicht befugt ist, den Sortenschutzinhabern diese Auskünfte zu erteilen, oder – es gemäß den [unionsrechtlichen] oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Informationen gesammelt wurden, in ihrem Ermessen steht, solche Auskünfte zu verweigern, oder – die angeforderte Information nicht mehr verfügbar ist oder – diese Information nicht im Rahmen der normalen Amtsgeschäfte der amtlichen Stellen beschafft werden kann oder – diese Informatio[n] nur unter zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten beschafft werden kann oder – diese Informatio[n] sich ausdrücklich auf Vermehrungsmaterial bezieht, das nicht zu der Sorte des Sortenschutzinhabers gehört. Die betreffenden amtlichen Stellen teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie den im vorstehenden dritten Gedankenstrich genannten Ermessensspielraum zu nutzen gedenken. (3) Bei ihrer Auskunftserteilung treffen die amtlichen Stellen keine Unterschiede zwischen den Sortenschutzinhabern. Zur Erteilung der gewünschten Auskunft können die amtlichen Stellen dem Sortenschutzinhabe[r] Kopien von Unterlagen zur Verfügung stellen, die von Dokumenten stammen, die über die den Sortenschutzinhaber betreffenden sortenbezogenen Informationen hinaus weitere Informationen enthalten, sofern sichergestellt ist, dass keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sind, die nach den in Artikel 12 genannten Bestimmungen geschützt sind. (4) Beschließt die amtliche Stelle, die angeforderten Informationen zu verweigern, so unterrichtet sie den betreffenden Sortenschutzinhaber schriftlich unter Angabe der Gründe von diesem Beschluss.“

11 Art. 12 der Verordnung Nr. 1768/95 betrifft den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und beim freien Datenverkehr. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Die STV vertritt Saatgutzuchtunternehmen, die Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind. Im Auftrag dieser Unternehmen kontrolliert sie u. a. die pflanzenbauliche Verwendung derart geschützter Sorten durch Landwirte und macht bei diesen Ansprüche der Unternehmen auf Entschädigungszahlungen geltend.

13 Der Freistaat Thüringen ist für die Überwachung von Mitteln der Europäischen Union im Sinne der Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) zuständig. Zu diesem Zweck führt der Freistaat nach der Vorlageentscheidung eine sogenannte InVeKoS-Datenbank (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem), die auf entsprechenden Angaben der eine Förderung beantragenden Landwirte beruht. Die STV macht geltend, dass zu diesen Angaben auch die von den Landwirten angebauten Kulturarten und die Flächen gehörten, auf denen der Anbau erfolge.

14 Mit Schreiben vom 5. April 2016 verlangte die STV vom Freistaat Thüringen auf der Grundlage von Art. 11 der Verordnung Nr. 1768/95 die Übermittlung von in der InVeKoS-Datenbank gespeicherten Informationen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

15 Mit Klageschrift vom 23. Dezember 2016 erhob die STV Klage beim Landgericht Erfurt (Deutschland) und beantragte, den Freistaat Thüringen auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 zu verurteilen, ihr folgende in der InVeKoS-Datenbank gespeicherten Daten zu übermitteln: – die Namen und Anschriften der landwirtschaftlichen Betriebe, – die Anbauflächen des jeweiligen Betriebs in ha sowie – die mit Getreide und Kartoffeln bewirtschafteten Anbauflächen in ha.

16 Die Klage wurde am 17. August 2017 unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung Nr. 1768/95 abgewiesen.

17 Die STV legte gegen diese Entscheidung Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

18 Die STV macht insoweit geltend, dass die in der InVeKoS-Datenbank enthaltenen Informationen geeignet seien, über die tatsächlichen Anbauflächen der Landwirte und folglich darüber Aufschluss zu geben, wer als „Kleinlandwirt“ im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung zu qualifizieren sei. Anhand dieser Informationen sei es ihr möglich, von Auskunftsbegehren gegenüber Kleinlandwirten abzusehen. Die STV erklärte sich bereit, dem Freistaat Thüringen durch ihr Ersuchen möglicherweise entstehende Kosten zu ersetzen.

19 Der Freistaat Thüringen erwidert, dass die InVeKoS-Datenbank außer zu Hanf und Hopfen keine sortenspezifischen Informationen enthalte. Außerdem besitze er keine eigenen Programmierkapazitäten in Bezug auf die gesonderte Recherche, die für die Verarbeitung der angeforderten Daten erforderlich wäre. Die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für die Programmierarbeiten würde Kosten in Höhe von ungefähr 6000 Euro verursachen.

20 In diesem Zusammenhang hat das Thüringische Oberlandesgericht (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Besteht nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Auskünfte in Bezug auf Arten von Pflanzen bezieht, ohne dass durch das Auskunftsverlangen auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden? 2. Für den Fall, dass die Beantwortung von Frage 1 ergibt, dass ein solcher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann: a) Liegt eine mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befasste amtliche Stelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1768/95 dann vor, wenn die Behörde damit befasst ist, die Subventionierung von Landwirten aus Mitteln der Union zu kontrollieren und insoweit Daten von antragstellenden Landwirten speichert, die auch (Kultur‑)Arten betreffen? b) Ist eine amtliche Stelle zur Verweigerung der geforderten Information berechtigt, wenn die Auskunftserteilung die Aufarbeitung bzw. Spezifizierung der sich bei ihr befindlichen Daten durch einen Dritten erforderlich macht und dies einen finanziellen Aufwand von ca. 6000 Euro erfordert? Spielt es dabei eine Rolle, ob der Anspruchsteller bereit ist, die entstehenden Kosten zu übernehmen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes die Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist.

22 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfen.

23 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt Art. 14 der Grundverordnung, der, wie aus deren Erwägungsgründen 17 und 18 hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47, und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C‑336/02, EU:C:2004:622, Rn. 37).

24 Art. 14 der Grundverordnung sieht insoweit vor, dass die Verwendung des von Landwirten gewonnenen Ernteerzeugnisses in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn die Verwendung gewisse Bedingungen erfüllt, die in einer Durchführungsverordnung auf der Grundlage bestimmter darin aufgezählter Kriterien festgelegt sind.

25 Die Verordnung Nr. 1768/1995 bestimmt dementsprechend nach ihren Erwägungsgründen 1 bis 5 die Bedingungen für die Wirksamkeit der Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Art. 14 der Grundverordnung, um auf der Grundlage der in Art. 14 Abs. 3 vorgesehenen Kriterien die landwirtschaftliche Erzeugung zu sichern und die legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts zu wahren.

26 So sieht Art. 14 Abs. 3 im vierten Gedankenstrich als eines dieser Kriterien vor, dass mit Ausnahme der Kleinlandwirte die „andere[n] Landwirte … verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen“, und im sechsten Gedankenstrich, dass die „amtlichen Stellen … relevante Informationen übermitteln [können]“.

27 Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 sieht insoweit für den Sortenschutzinhaber die Möglichkeit vor, an die amtlichen Stellen ein „Auskunftsersuchen bezüglich der tatsächlichen pflanzenbaulichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten oder bezüglich der Ergebnisse dieser Verwendung“ zu richten.

28 Die STV schließt hieraus im vorliegenden Fall, dass die Sortenschutzinhaber berechtigt seien, die Übermittlung von den amtlichen Stellen vorliegenden Informationen über das Anbauverhalten der Landwirte abzurufen, insbesondere in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen, die für den Anbau bestimmter Arten genutzt würden, weil diese Informationen für die Durchsetzung der sich aus dem Nachbau geschützter Sorten ergebenden Rechte relevant seien. Insbesondere macht die STV geltend, dass sie mit Hilfe dieser Informationen feststellen könnte, welche der betroffenen Landwirte „Kleinlandwirte“ im Sinne von Art. 14 Abs. 3 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1768/95 seien.

29 Der Freistaat Thüringen dagegen ist der Auffassung, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 ein Auskunftsrecht nur in Bezug auf geschützte Sorten gebe, die konkret benannt seien.

30 Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung erforderlich, nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch den Kontext heranzuziehen, in den sie eingebettet ist, wobei die Systematik und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Vion Livestock, C‑383/16, EU:C:2017:783, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Erstens ist in Bezug auf den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 darauf hinzuweisen, dass zwar, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Satz 1 dieser Bestimmung für den Sortenschutzinhaber die Möglichkeit vorsieht, von den amtlichen Stellen Auskünfte zur tatsächlichen pflanzenbaulichen Verwendung von „Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten“ zu erhalten.

32 Diese Erwähnung kann jedoch nicht entscheidend sein, da Art. 11 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung verlangt, dass der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen „die betreffende Sorte, zu der er Informationen anfordert“, nennt.

33 Außerdem hat gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1768/95 der Sortenschutzinhaber, der ein solches Auskunftsersuchen stellt, auch seine Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen. Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 der Grundverordnung nur „Sorten botanischer Gattungen und Arten“ Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sein, so dass sich die nach Art. 11 Abs. 1 erforderlichen Nachweise der Inhaberschaft nur auf Sorten und nicht allgemein auf Arten beziehen können.

34 Somit geht aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 hervor, dass ein gemäß dieser Bestimmung gestelltes Auskunftsersuchen zwingend die betreffende Sorte angeben muss, für die die Information angefordert wird.

35 Zweitens wird eine solche wörtliche Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 durch das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel untermauert.

36 Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, sollen durch diese Verordnung nämlich gemäß den Kriterien des Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung die Bedingungen zum einen für die Wirksamkeit der Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung und zum anderen für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden.

37 Insoweit sieht der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1768/95 vor, dass die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sich im Wesentlichen auf die vom Landwirt zu zahlende angemessene Entschädigung an den Sortenschutzinhaber für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung, auf die zu übermittelnden Informationen, auf die Sicherstellung der Übereinstimmung des zur Aufbereitung übergebenen Ernteguts mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangen Erzeugnis sowie auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen der Ausnahmeregelung beziehen.

38 Mit dem Auskunftsanspruch für den Sortenschutzinhaber wird somit konkret bezweckt, diesem die Mittel an die Hand zu geben, um sicherzustellen, dass die Landwirte sich an die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung halten.

39 Hierzu ermächtigen die Art. 8, 9 und 11 der Verordnung Nr. 1768/95 den Sortenschutzinhaber, ein Auskunftsersuchen an den Landwirt, den Aufbereiter oder eine amtliche Stelle zu richten, um die zum alleinigen Zweck der Wahrung seiner gewerblichen Schutzrechte relevanten Informationen zu erhalten, die sich – wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nur auf Sorten und nicht allgemein auf Arten beziehen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C‑336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 und 61).

40 Insoweit ginge eine Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin, dass jeder Sortenschutzinhaber eine amtliche Stelle um Auskünfte über den Anbau durch Landwirte ersuchen darf, obwohl sie geschützte Pflanzensorten weder im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung verwendet noch dies beabsichtigt haben, über das zum Schutz der jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters Notwendige hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 57).

41 Wie die STV ausgeführt hat, ist nach Art. 14 Abs. 3 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung eines der Kriterien, auf deren Grundlage die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 1 festgelegt werden, dass „Kleinlandwirte … nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet [sind]“. Wer als „Kleinlandwirt“ zu qualifizieren ist, ergibt sich nach demselben Gedankenstrich aus der Größe der Fläche, auf der diese Landwirte Pflanzenarten anbauen.

42 Die Anwendung des Kriteriums, wonach „Kleinlandwirte“ nicht verpflichtet sind, dem Sortenschutzinhaber eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung Nr. 1768/95 erfüllen, kann jedoch keine Auslegung von Art. 11 der Verordnung Nr. 1768/95 rechtfertigen, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Zieles erforderlich ist. Gemäß Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1768/95 muss nicht der Sortenschutzinhaber, sondern der Landwirt, der sich darauf beruft, „Kleinlandwirt“ zu sein, den Nachweis dafür erbringen, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Folglich stellt es keine für den Schutz der Rechte der Sortenschutzinhaber notwendige Maßnahme dar, bei einer amtlichen Stelle Informationen über die Größe der Fläche zu erhalten, auf der ein Landwirt bestimmte Pflanzenarten anbaut.

43 Drittens wird dieses Ergebnis durch den Kontext von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 gestützt.

44 Insoweit geht zum ersten aus Art. 11 Abs. 2 siebter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1768/95 hervor, dass die amtliche Stelle die angeforderte Information verweigern darf, wenn diese sich ausdrücklich auf „Vermehrungsmaterial bezieht, das nicht zu der Sorte des Sortenschutzinhabers gehört“. Wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge dem Sinn nach ausgeführt hat, spricht der Umstand, dass eine amtliche Stelle Informationen, die konkret Vermehrungsmaterial betreffen, das nicht zu der geschützten Sorte gehört, auf jeden Fall verweigern darf, gegen eine Auslegung, wonach der Inhaber ein Auskunftsersuchen stellen dürfte, das sich nicht konkret auf die Sorten bezieht, für die er den Sortenschutz innehat.

45 Zum Zweiten wurde in Rn. 39 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen, dass nach den Art. 8, 9 und 11 der Verordnung Nr. 1768/95 der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, ein Ersuchen an den Landwirt, an den Aufbereiter oder eine amtliche Stelle zu richten, um die Informationen zu erhalten, die für die Wahrung seiner gewerblichen Schutzrechte relevant sind.

46 In Bezug auf die Ersuchen, die nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1768/95 an den Landwirt gerichtet werden können, wird in Abs. 4 dieser Vorschrift ausdrücklich verlangt, dass der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen „den Namen der Sorte [nennt], zu der er Informationen anfordert, und … Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht [nimmt]“ sowie auf Verlangen des Landwirts die Sortenschutzinhaberschaft nachweist. Diese Anforderungen gelten nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung sinngemäß auch für an den Aufbereiter gerichtete Ersuchen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 wiederum muss der Sortenschutzinhaber in seinem an eine amtliche Stelle gerichteten Auskunftsersuchen „die betreffende Sorte, zu der er Informationen anfordert, und die Art der angeforderten Information“ nennen.

47 Der Gerichtshof hat insoweit zum einen in Bezug auf Ersuchen, die an einen Landwirt gerichtet werden können, entschieden, dass der Sortenschutzinhaber nur berechtigt ist, nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1768/95 von einem Landwirt Informationen zu verlangen, wenn er über einen Anhaltspunkt – etwa der Erwerb von Vermehrungsmaterial einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden geschützten Pflanzensorte – dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Schulin, C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63 und 65).

48 Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf an einen Aufbereiter gerichtete Ersuchen entschieden, dass der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber, wenn dieser über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das vom Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz, C‑336/02, EU:C:2004:622, Rn. 65).

49 Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass nach Art. 8 Abs. 4 bzw. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1768/95 an den Landwirt oder den Aufbereiter gerichtete Auskunftsersuchen konkret Sorten des Sortenschutzinhabers und keine Arten betreffen. Angesichts des entsprechenden Wortlauts von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung, der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, ist davon auszugehen, dass ein an eine amtliche Stelle gerichtetes Auskunftsersuchen sich ebenfalls konkret auf eine Sorte des Sortenschutzinhabers beziehen muss.

50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist. Zur zweiten Frage

51 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist. Regan Jarukaitis Juhász Ilešič Lycourgos Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Oktober 2019. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident der Fünften Kammer E. Regan ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.