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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.2019 – C-578/18
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:899
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 24. Oktober 2019 ( Rechtssache C‑578/18 Energiavirasto, Beteiligte: A, Caruna Oy (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Sachlicher Geltungsbereich – Rechtsbehelfe – Art. 37 Abs. 17 – Begriff der von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde ‚betroffenen Partei‘ – Klagebefugnis eines Verbraucherkunden eines Netzunternehmens – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“ I. Einleitung
1 Kann ein Kunde, der eine nationale Regulierungsbehörde um Überprüfung ersucht, ob die Fakturierungsvereinbarungen seines Stromversorgers mit dem Recht des Mitgliedstaats in Einklang stehen, als eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ gemäß Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (
2 Diese Problematik bildet den eigentlichen Kern des vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) beim Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchens.
3 Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, über die Auslegung von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 und die Konsequenzen zu entscheiden, die sich im Fall der Anwendbarkeit der Vorschrift für das Recht auf gerichtliche Kontrolle ergeben. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.“ B. Finnisches Recht
5 Gemäß § 2 des Laki sähkö- ja maakaasumarkkinoiden valvonnasta (590/2013) (Gesetz Nr. 590/2013 über die Aufsicht über den Elektrizitäts- und Gasmarkt, im Folgenden: Aufsichtsgesetz) findet dieses Gesetz u. a. auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben Anwendung, die der Energiavirasto (Energiebehörde, Finnland) im Sähkömarkkinalaki (588/2013) (Gesetz Nr. 588/2013 über den Elektrizitätsmarkt; im Folgenden: Elektrizitätsmarktgesetz) sowie den auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen als Aufgaben zugewiesen sind.
6 Gemäß § 5 des Aufsichtsgesetzes ist es Aufgabe der Energiavirasto, die Einhaltung der in § 2 des Gesetzes genannten nationalen und unionsrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der behördlichen Anordnungen zu überwachen und die übrigen in § 2 genannten, ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
7 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Aufsichtsgesetzes ist es Aufgabe der Energiavirasto, bei ihrer Tätigkeit als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der den Elektrizitäts- und Gassektor betreffenden Rechtsvorschriften der Union dazu beizutragen, die Effizienz und die Durchsetzung von Verbraucherschutzmaßnahmen, die den Elektrizitäts- und Gasmarkt betreffen, zu gewährleisten.
8 § 57 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes bestimmt u. a., dass ein Verteilernetzbetreiber den Verbrauchern unterschiedliche Zahlungsmodalitäten für das Bezahlen der Rechnungen für die Verteilung von Elektrizität anbieten muss. In den angebotenen Alternativen dürfen keine unbegründeten oder unterschiedliche Kundengruppen diskriminierenden Bedingungen enthalten sein.
9 § 106 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes bestimmt, dass die Energiavirasto dafür verantwortlich ist, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie die Befolgung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Genehmigungsbeschlüsse zu überwachen. Gemäß dieser Vorschrift ist die Aufsicht gesondert im Aufsichtsgesetz geregelt. Gemäß Abs. 4 desselben Paragrafen überwacht der Kuluttaja-asiamies (Verbraucherombudsmann, Finnland) die Rechtmäßigkeit der Klauseln der in Kapitel 13 des Gesetzes genannten Verträge (Stromverträge) im Hinblick auf den Verbraucherschutz.
10 § 114 des Elektrizitätsmarktgesetzes bestimmt, dass gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Entscheidung der Energiavirasto ein Rechtsbehelf nach Maßgabe des Hallintolainkäyttölaki (586/1996) (Verwaltungsgerichtsordnung [586/1996]) eingelegt werden kann. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit einer durch Beschwerde anfechtbaren Entscheidung eine Maßnahme gemeint, durch die eine Rechtssache in der Sache entschieden oder als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 desselben Gesetzes kann gegen eine Entscheidung von der Partei Beschwerde eingelegt werden, an die sich die Entscheidung richtet oder deren Rechte, Pflichten und Interessen sie unmittelbar berührt. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, hatte A als Verbraucherkunde mit der Betreiberin des Elektrizitätsverteilernetzes, der Caruna Oy (vormals Fortum Sähkönsiirto Oy), einen Vertrag über Stromübertragung abgeschlossen (
12 A stellte am 5. September 2013 per E‑Mail einen Antrag bei der als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2009/72 fungierenden Energiavirasto auf Überprüfung, ob das Fakturierungssystem der Caruna Oy mit § 57 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes in Einklang stehe, wonach der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden unterschiedliche Zahlungsmodalitäten für die Bezahlung von Rechnungen für die Verteilung von Elektrizität anzubieten. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ging es bei dem Antrag von A somit um das einem Verbraucherkunden gemäß Anhang I Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/72 zustehende Recht, zwischen mehreren unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten wählen zu können. Auf den Antrag von A hin prüfte die Energiavirasto die Rechtmäßigkeit des Fakturierungssystems der Caruna Oy.
13 Mit Entscheidung vom 31. März 2014 befand die Energiavirasto, dass die Caruna Oy nicht gegen § 57 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes verstoßen habe und dass es in der Angelegenheit keiner weiteren Maßnahmen bedürfe. In dieser Entscheidung wurde die Caruna Oy als Beteiligte und A als Untersuchungsantragsteller bezeichnet.
14 Die Energiavirasto wies den Widerspruch von A mit Entscheidung vom 28. April 2014 als unzulässig zurück und lehnte seinen Antrag, ihm die Stellung einer beteiligten Partei einzuräumen und die Entscheidung in der Sache abzuändern, ab.
15 A legte gegen die Entscheidung der Energiavirasto einen Rechtsbehelf beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) ein und beantragte, dass ihm in der von der Energiavirasto behandelten Rechtssache die Stellung einer beteiligten Partei eingeräumt werde. Des Weiteren beantragte A, die am 31. März 2014 und 28. April 2014 erlassenen Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache an die Energiavirasto zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.
16 Der Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) gab dem Begehren von A mit Entscheidung vom 23. Mai 2016 statt.
17 Die Energiavirasto hat gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf beim Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) eingelegt. Die Energiavirasto stützt ihren Rechtsbehelf darauf, dass der Umstand, dass A einen Untersuchungsantrag bei der Energiavirasto gestellt habe, ihn nicht berechtige, an der Behandlung seines Antrags teilzunehmen oder Rechtsbehelfe gegen seinen Antrag betreffende Entscheidungen bei einem nationalen Gericht einzulegen.
18 Der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) hat im Hinblick auf die richtige Auslegung von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 Zweifel, ob ein Verbraucherkunde eines Netzunternehmens, der wie A der Ansicht sei, durch das Fakturierungssystem dieses Unternehmens geschädigt worden zu sein, und die Rechtssache vor die nationale Regulierungsbehörde gebracht habe, als von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren und daher berechtigt sei, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung bei einem nationalen Gericht einzulegen.
19 Der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) ist insbesondere der Auffassung, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Fälle zu finden seien, in denen ein Verbraucherkunde oder eine sonstige als Kunde auftretende natürliche Person als berechtigt angesehen worden wäre, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen einer nationalen Regulierungsbehörde in einer Konstellation einzulegen, die den Umständen des vorliegenden Falles gleichgelagert seien, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Entscheidung, die die Energiavirasto als nationale Regulierungsbehörde über die Vereinbarkeit der Rechnungsstellung des Netzunternehmens mit dem Elektrizitätsmarktgesetz erlassen habe, auch im Zusammenhang mit einer sich auf die Fakturierung beziehenden Klausel des Stromübertragungsvertrags zwischen diesem Unternehmen und dem Verbraucherkunden gestanden habe. Darüber hinaus weist der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) darauf hin, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Stromverträgen unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in den nationalen Rechtsvorschriften als Aufgabe des Verbraucherombudsmanns geregelt sei und dass ein Verbraucher zudem Streitigkeiten vor den Kuluttajariitalautakunta (Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten, Finnland) oder vor die ordentlichen Gerichte bringen könne, wobei jedoch die Zuständigkeit für eine rechtlich bindende Entscheidung über eine einzelne Verbraucherrechtsstreitigkeit nur bei den ordentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten liege, da es in Finnland für geringfügige Verbraucherrechtsstreitigkeiten kein spezielles Rechtsinstitut gebe.
20 Unter diesen Umständen hat der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 37 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass eine Person, die Verbraucherkunde eines Netzunternehmens ist und die vor der nationalen Regulierungsbehörde eine das Netzunternehmen betreffende Sache anhängig gemacht hat, als „betroffene Partei“ im Sinne von Abs. 17 des genannten Artikels anzusehen ist, die von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen und somit befugt ist, gegen eine das Netzunternehmen betreffende Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht einzulegen? 2. Hat, sofern die in der ersten Frage bezeichnete Person nicht als „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 anzusehen ist, ein Verbraucherkunde in einer Stellung wie der des Rechtsbehelfsführers des Ausgangsverfahrens ein sich auf irgendeiner anderen rechtlichen Grundlage aus dem Unionsrecht ergebendes Recht, sich vor der Regulierungsbehörde an der Behandlung eines von ihm gestellten Antrags auf Einleitung einer Maßnahme zu beteiligen bzw. die Sache von einem nationalen Gericht überprüfen zu lassen, oder richtet sich diese Frage nach nationalem Recht?
21 A, die finnische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. A, die Energiavirasto, die finnische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2019 teilgenommen. IV. Zusammenfassung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten
22 A, die niederländische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass ein Verbraucherkunde in der Stellung von A als „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 einzustufen sei, während die Energiavirasto sowie die finnische und die ungarische Regierung die gegenteilige Auffassung vertreten.
23 A macht geltend, dass sein das Fakturierungssystem der Caruna Oy betreffender Antrag an die Energiavirasto eine Beschwerde darstelle, die dazu berechtige, sich gemäß Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72 mit einem Rechtsbehelf an die nationale Regulierungsbehörde zu wenden. Die nach finnischem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe für die Behandlung von Verbraucherbeschwerden ersetzten in Anbetracht u. a. der Zeit und der Gebühren, die mit der Anrufung der ordentlichen Gerichte verbunden seien, sowie der Tatsache, dass die Entscheidung des Ausschusses für Verbraucherstreitigkeiten lediglich eine unverbindliche Empfehlung an die Parteien darstelle, nicht Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72. In der mündlichen Verhandlung hat A ausgeführt, dass er sich mit einer denselben Streitgegenstand betreffenden Beschwerde an den Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten gewandt habe, er es aber infolge der Entscheidung der Energiavirasto für nicht vernünftig gehalten habe, dieses Verfahren weiter zu betreiben, da es in der Praxis unwahrscheinlich sei, dass dieser Ausschuss eine Entscheidung treffe, die von der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde abweiche.
24 Die Energiavirasto macht geltend, dass Art. 37 der Richtlinie 2009/72 keine Anwendung auf Verbraucherkunden finde und dass die nationalen Regulierungsbehörden nach dieser Richtlinie nicht dazu verpflichtet seien, sich mit Verbraucherbeschwerden zu befassen. Untersuchungsanträge seien nach nationalem Recht vorgesehen, und die in Rede stehenden Entscheidungen beruhten nicht auf Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72. A sei lediglich ein Informant gewesen. Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz werde durch den Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten und die ordentlichen Gerichte garantiert; dem Verbraucher im Ausgangsverfahren das Recht auf Anrufung der Verwaltungsgerichte einzuräumen, würde bedeuten, dass alle potenziellen Verbraucherkunden in Finnland diese Rechte ebenfalls hätten.
25 Die finnische Regierung, die weitgehend durch die ungarische Regierung unterstützt wird, macht geltend, dass nationale Rechtsvorschriften, die jeder natürlichen oder juristischen Person die Möglichkeit einräumten, einen Untersuchungsantrag an die Energiavirasto zu richten, eine rein nationale Lösung darstellten, die nicht an die Richtlinie 2009/72 anknüpfe. Nationale Regulierungsbehörden seien nach der Richtlinie 2009/72 nicht dazu verpflichtet, sich mit Verbraucherbeschwerden zu befassen, und im Hinblick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Richtlinie 2009/72 finde Art. 37 Abs. 11, 12 und 17 dieser Richtlinie ausschließlich auf Elektrizitätsunternehmen Anwendung. Die finnische Regierung betont, dass das finnische Recht Verfahren für die Behandlung von Verbraucherbeschwerden durch den Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten und den Verbraucherombudsmann vorsehe und dass Verbraucher gegen Elektrizitätsunternehmen, die angeblich ihre Rechte verletzten, bei den ordentlichen Gerichten Klage erheben könnten und somit gerichtlicher Schutz garantiert sei.
26 Die niederländische Regierung macht ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klagebefugnis von Parteien, die von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden betroffen sind (
27 Die Kommission teilt diesen Standpunkt. Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 finde nach Wortlaut und Systematik auf Verbraucherkunden Anwendung und sei, wie sie in der mündlichen Verhandlung unterstrichen habe, allgemeiner formuliert als Art. 37 Abs. 11 und 12 dieser Richtlinie. Außerdem ergäben sich aus Art. 3 Abs. 13 und Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 unterschiedliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, und da die ordentlichen Gerichte in Finnland offenbar nicht zuständig seien, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde zu überprüfen, könne der Verbraucherkunde, wenn er nicht das Recht auf einen Rechtsbehelf nach Art. 37 Abs. 17 dieser Richtlinie habe, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde nicht anfechten. V. Analyse
28 Im Mittelpunkt der Vorlagefragen des Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) steht die Erwägung, ob ihn die Richtlinie 2009/72 und das Unionsrecht allgemein dazu verpflichten, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens einen Weg für ein Verfahren der gerichtlichen Kontrolle zu eröffnen, der nach dem mitgliedstaatlichen nationalen Recht nicht existiert.
29 Bevor ich mich der Auslegung von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 zuwende, müssen meines Erachtens zunächst die Urteile des Gerichtshofs zur Klagebefugnis von Parteien, die von Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden betroffen sind, sowie die Frage, ob die in Rede stehende Entscheidung der Energiavirasto in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fällt, erörtert werden.
30 Dies vorausgeschickt halte ich die zweite Frage für unzulässig, soweit sie die Rechte von A betrifft, an dem Verfahren teilzunehmen, das zu der in Rede stehenden Entscheidung der Energiavirasto geführt hat. Weder haben die Parteien hinsichtlich dieses Aspekts etwas vorgetragen, noch wurde dessen Relevanz in der Vorlageentscheidung erörtert. In den Akten finden sich daher keine hinreichenden Informationen über den einschlägigen Sachverhalt und das einschlägige Recht, die dem Gerichtshof eine Entscheidung ermöglichen würden (
31 Meine Analyse besteht aus drei Teilen. Als Erstes werde ich in Abschnitt A im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klagebefugnis von Parteien, die von Entscheidungen einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen sind, prüfen. Als Zweites werde ich in Abschnitt B untersuchen, ob die in Rede stehende Entscheidung der Energiavirasto in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fällt. Als Drittes werde ich in Abschnitt C Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auslegen.
32 Auf der Grundlage dieser Analyse bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verbraucherkunde eines Elektrizitätsnetzunternehmens wie A unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht als eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 angesehen werden kann. A. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu von Entscheidungen nationaler Regulierungsbehörden betroffenen Parteien
33 Wie in den Erklärungen der finnischen, der ungarischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission ausgeführt, hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Auslegung unionsrechtlicher Maßnahmen zu anderen regulierten Märkten, wie Telekommunikation und Erdgas in den Urteilen Tele2 Telecommunication (
34 Das Urteil Tele2 Telecommunication (
35 Im Urteil T‑Mobile Austria (
36 Im Urteil Arcor (
37 Das Urteil E.ON Földgáz Trade (
38 Die Umstände in den Rechtssachen, auf die sich die vorgenannten Urteile beziehen, weichen daher von den Umständen in der vorliegenden Rechtssache in mindestens zwei wesentlichen Punkten ab. Erstens hat in allen Rechtssachen ein Dritter, der nicht Adressat einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde war, seine Rechte auf gerichtliche Kontrolle geltend gemacht. Im vorliegenden Fall hingegen kann A als Adressat der fraglichen Entscheidung der Energiavirasto angesehen werden, da A den Untersuchungsantrag stellte und auch in der Entscheidung genannt wurde (vgl. Nr. 13 dieser Schlussanträge). Zweitens wurde der sachliche Anwendungsbereich des jeweiligen Unionsrechtsakts in allen vorgenannten Urteilen unzweifelhaft durch das Verfahren eröffnet, zu dessen Einleitung die nationale Regulierungsbehörde nach dem unionsrechtlichen Akt berechtigt – oder verpflichtet – war. Im Gegensatz hierzu ist es im vorliegenden Fall notwendig, festzustellen, ob die Entscheidung der Energiavirasto in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fällt. B. Anwendung der Richtlinie 2009/72 im Ausgangsverfahren
39 Es ist daran zu erinnern, dass die Europäische Union außerhalb der Bereiche des Unionsrechts, für die sie die materielle Zuständigkeit besitzt, über keine allgemeine Zuständigkeit für Rechtsbehelfe verfügt (
40 Erstens gelange ich zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2009/72 den nationalen Regulierungsbehörden bei wörtlicher Auslegung keine Verpflichtung auferlegt, einem Untersuchungsantrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nachzukommen. Wie von der Energiavirasto und der finnischen Regierung dargelegt, beruht die nach finnischem Recht gegebene Möglichkeit natürlicher und juristischer Personen, Untersuchungsanträge an die nationale Regulierungsbehörde zu richten, auf einer nationalen Lösung, die nicht an die Richtlinie 2009/72 geknüpft ist.
41 Wie von der Energiavirasto sowie der finnischen und der ungarischen Regierung dargelegt wurde, folgt aus dem Wortlaut der Richtlinie 2009/72 auch keine Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, sich mit Verbraucherbeschwerden zu befassen. Wie der Gerichtshof festgestellt hat (
42 Wie sich aus bestimmten Vorschriften und Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/72 ergibt, handelt die nationale Regulierungsbehörde im Benehmen mit anderen zuständigen Behörden, um die volle Wirksamkeit und die Durchsetzung der zum Schutz der Kunden in dieser Richtlinie (
43 Es mag hilfreich sein, hinzuzufügen, dass diese Analyse mit der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (oder eine nationale Regulierungsbehörde“ (
44 Drittens scheint es vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht so, dass die fragliche Entscheidung der Energiavirasto eine in die Kategorie einer Streitbeilegung nach Art. 37 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2009/72 fallende Entscheidung ist. Wie in verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 zum Ausdruck gebracht wird, bezieht sich Art. 37 Abs. 11 und 12 auf Entscheidungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde als Streitbeilegungsinstanz (
45 Wenn sich die Rechtssache hierauf beschränken würde, hätte ich keine Schwierigkeiten damit, die erste Frage zu verneinen. Wie jedoch vom vorlegenden Gericht ausgeführt wurde (vgl. Nrn. 12 und 19 dieser Schlussanträge), betrifft die in Rede stehende Entscheidung der Energiavirasto die Einhaltung des § 57 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes, der auf Art. 3 Abs. 7 und Nr. 1 Buchst. d des Anhangs I der Richtlinie 2009/72 gestützt ist, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Verbraucherkunden über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, und diese Entscheidung betrifft auch eine Klausel des im Ausgangsverfahren zwischen dem Verbraucherkunden und dem Stromunternehmen geschlossenen Vertrags.
46 Vorliegend handelt es sich folglich um eine komplizierte Sachlage, in der die Energiavirasto, soweit ich es verstehe, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nicht verpflichtet ist, über einen Untersuchungsantrag zu entscheiden; da sie jedoch auf den Antrag hin tätig geworden ist und eine Entscheidung über Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherkunden (wie A) entsprechend der Richtlinie 2009/72 erlassen hat, scheint hiermit die erforderliche materielle Verknüpfung zwischen der fraglichen Entscheidung der Energiavirasto und der Richtlinie 2009/72 geschaffen worden zu sein. Tatsächlich betrifft die Entscheidung der Energiavirasto nationale Rechtsvorschriften, die eine Umsetzung bestimmter, gemäß der Richtlinie 2009/72 Verbraucherkunden gewährter Absicherungen in finnisches Recht darstellen. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Energiavirasto in den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fällt und damit die durch Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 und das Unionsrecht allgemein gewährten Rechtsbehelfsgarantien Anwendung finden. C. Auslegung von Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72
47 Die Neuartigkeit der vorliegenden Rechtssache beruht auf der Frage, wie Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72 und der unionsrechtlich garantierte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf einen Verbraucherkunden wie A unter den gegebenen Umständen auszulegen sind. Stellt die nationale Gesetzgebung in ausreichendem Umfang Wege zur Verfügung, um das Recht eines Verbraucherkunden auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, oder verhält es sich vielmehr so, dass das Unionsrecht von dem Mitgliedstaat verlangt, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über Untersuchungsanträge an die nationale Regulierungsbehörde einen neuen Rechtsbehelfsweg zu schaffen?
48 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, der in den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV abermals bekräftigt wurde und wonach die Mitgliedstaaten den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (
49 In der vorliegenden Rechtssache ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen (vgl. Nr. 19 dieser Schlussanträge), dass das finnische Recht Rechtsbehelfe vorsieht, die es einem Verbraucherkunden ermöglichen, eine individuelle Beschwerde gegen einen Elektrizitätsnetzwerkbetreiber einzubringen, um die Verpflichtungen des Unternehmens aus der Richtlinie 2009/72 festzustellen. Diese Rechtsbehelfe umfassen die Möglichkeit eines Verbrauchers, sich mit einer Beschwerde an den Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten und an den Verbraucherombudsmann zu wenden sowie eine Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben.
50 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass keiner der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, das Vorbringen der finnischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass ein Verbraucherkunde eine Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben könne, um feststellen zu lassen, ob das Netzunternehmen die Richtlinie 2009/72 einhalte, womit der Anspruch des Verbraucherkunden auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Unionsrecht gewährleistet werde, und dass die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde für die ordentlichen Gerichte oder den Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten nicht bindend seien. Außerdem beweist das Vorbringen von A hinsichtlich eventueller Nachteile durch Einlegung einer Beschwerde vor dem Ausschuss für Verbraucherstreitigkeiten oder einer Klage vor den ordentlichen Gerichten (vgl. Nr. 23 dieser Schlussanträge) nicht, dass Verbraucherkunden von diesen Rechtsbehelfen nicht Gebrauch machen könnten oder dass das Recht eines Verbraucherkunden auf effektiven Rechtsschutz anderweitig ausgeschlossen wäre.
51 Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach dem Unionsrecht einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht dazu zwingt, einen neuen Rechtsbehelf für das Verfahren der an die nationale Regulierungsbehörde gerichteten Untersuchungsanträge zu schaffen, soweit es andere Rechtsbehelfe gibt, die es einem Verbraucherkunden ermöglichen, feststellen zu lassen, ob das Netzunternehmen seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/72 nachkommt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
52 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass A angesichts der ihm nach finnischem Recht zur Verfügung stehenden Wege und gemäß den oben im Einzelnen angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 nicht als eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ gemäß Art. 37 Abs. 17 dieser Richtlinie angesehen werden kann, obwohl Vorschriften über Rechtsbehelfe wie Art. 37 Abs. 17 dieser Richtlinie vom Gerichtshof üblicherweise weit ausgelegt werden (
53 Ich bin mir der Tatsache bewusst, dass Art. 37 Abs. 16 und 17 der Richtlinie 2009/72 gleichzeitig mit anderen neuen Vorschriften, die die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und deren Ziele, Aufgaben und Kompetenzen stärken sollen, eingeführt wurde ( VI. Ergebnis
54 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) wie folgt zu beantworten: Art. 37 Abs. 17 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass ein Verbraucherkunde eines Stromnetzbetreibers unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht als eine von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde „betroffene Partei“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.