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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.10.2019 – C-234/18
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2019:920
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 31. Oktober 2019 ( Rechtssache C‑234/18 Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo gegen BP, AB, PB, ТRAST B ООD, AGRO IN 2001 EOOD, ACCAUNT SERVICE 2009 EOOD, INVEST MANAGEMENT OOD, ESTEYD OOD, BROMAK OOD, BROMAK FINANCE EAD, Viva Telecom Bulgaria EAD, BULGARIAN TELECOMMUNICATIONS COMPANY EAD, HEDZH INVESTMANT BULGARIA AD, КЕМIRA OOD, Dunarit AD, TEHNOLOGICHEN TSENTAR-INSTITUT PO MIKROELEKTRONIKA AD, ЕVROBILD 2003 EOOD, ТЕCHNOTEL INVEST AD, КЕN TREYD EAD, КОNSULT AV EOOD, Louvrier Investments Company 33 SA, EFV International Financial Ventures Ltd, InterV Investment SARL, LIC Telecommunications SARL, V Telecom Investment SCA, V2 Investment SARL, Empreno Ventures SARL, Beigeladene: Corporate Commercial Bank, in Liquidation (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Art. 2 und 5 – Einziehung – Unschuldsvermutung – Nationale Rechtsvorschriften zur Einziehung ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung“
1 In diesem Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wird der Gerichtshof um Hinweise zur Auslegung mehrerer Bestimmungen des Unionsrechts über die Einziehung von Erträgen, Gegenständen, mit denen Straftaten begangen werden (Tatwerkzeuge) (ratione materiae und ratione temporis zweier Unionsrechtsakte über die Einziehung befasst, nämlich dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI und der Richtlinie 2014/42/EU, sowie mit dem Verhältnis zwischen diesen beiden. Unionsrecht Vertrag über die Europäische Union
2 Art. 31 Abs. 1 Buchst. c des Vertrags über die Europäische Union in der zum Zeitpunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden Fassung sieht vor, dass das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen „die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist“, einschließt. Nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EUV kann der Rat einstimmig auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission Rahmenbeschlüsse „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam“. Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen
3 Das Protokoll Nr. 36 regelt den Übergang von den institutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbar waren, zu den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon ( Charta der Grundrechte der Europäischen Union
4 Nach Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) (
5 Gemäß Art. 51 Abs. 1 gilt diese Charta „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union … und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Rahmenbeschluss 2005/212/JI
6 Die folgenden Feststellungen finden sich in den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI. Das Hauptmotiv für grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Unterschiede zwischen den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erschweren dies (
7 Art. 1 dritter Gedankenstrich definiert „Tatwerkzeuge“ als „alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen“. Art. 1 vierter Gedankenstrich definiert „Einziehung“ als „eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt“.
8 Nach Art. 2 Abs. 1 „[trifft j]eder Mitgliedstaat … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können“. Art. 2 Abs. 2 bestimmt eine Ausnahme in Verbindung mit „Steuerstraftaten“ (die nicht definiert werden): Danach „können die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden, um den Tätern die Erträge aus der Straftat zu entziehen“.
9 Gemäß Art. 4 „[trifft j]eder Mitgliedstaat … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen“.
10 Nach Art. 5 „[berührt d]ieser Rahmenbeschluss … nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten“.
11 Gemäß Art. 7 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens 15. März 2007 nachzukommen. Richtlinie 2014/42
12 Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 heißt es, dass „[m]it der Annahme von Mindestvorschriften … die Regelungen der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung und Einziehung einander angenähert [werden], womit das gegenseitige Vertrauen und die wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden“. Nach dem neunten Erwägungsgrund sollen mit der Richtlinie „die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI abgeändert und erweitert werden. Für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sollten Teile dieser Rahmenbeschlüsse ersetzt werden“ (
13 Gemäß Art. 1 Abs. 1 „[legt d]iese Richtlinie … Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung“.
14 Art. 2 Abs. 3 definiert „Tatwerkzeuge“ genauso wie in Art. 1 dritter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI. Der Ausdruck „Einziehung“ bezeichnet nach Art. 2 Abs. 4 „eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen“.
15 Art. 3 legt den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie fest ( „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente: a) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind …, b) Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro …, c) Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln …, d) Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten …, e) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung …, f) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor …, g) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels …, h) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität …, i) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates …, j) Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates …, k) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates …, sowie anderer Rechtsinstrumente, sofern darin konkret festgelegt ist, dass die vorliegende Richtlinie auf die darin harmonisierten Straftaten Anwendung findet.“
16 Gemäß Art. 4 Abs. 1 treffen die „Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können“. Art. 4 Abs. 2 bestimmt: „Ist eine Einziehung auf der Grundlage des Absatzes 1 nicht möglich – zumindest wenn dies auf Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person beruht – treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge dann eingezogen werden können, wenn ein Strafverfahren in Bezug auf eine Straftat, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, eingeleitet wurde und dieses Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung hätte führen können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person vor Gericht hätte erscheinen können.“
17 Art. 5 betrifft die erweiterte Einziehung von Vermögensgegenständen, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, wenn ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Die Vorschrift enthält eine nicht abschließende Liste von „Straftaten“, auf die sie „mindestens“ angewendet werden sollte.
18 Art. 6 Abs. 1 sieht die Einziehung von Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen vor, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.
19 Gemäß Art. 8 Abs. 1 „[treffen d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen“.
20 Art. 12 bestimmt, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am 4. Oktober 2016 ausläuft.
21 Nach Art. 14 Abs. 1 „[werden d]ie Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI … durch die vorliegende Richtlinie für die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch [sie] gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse in innerstaatliches Recht“. In Art. 14 Abs. 2 heißt es, dass „[f]ür die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, … Bezugnahmen auf … die Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI nach Absatz 1 als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie [gelten]“.
22 Art. 15 bestimmt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (29. April 2014) in Kraft tritt ( Nationales Recht Gesetz über die Einziehung illegal erlangten Vermögens
23 Im Jahr 2012 wurde in Bulgarien das Zakon za otnemane v polza na darzhavata na nezakonno pridobito imushtestvo (Gesetz über die Einziehung illegal erlangten Vermögens; im Folgenden: Gesetz von 2012) erlassen, das am 19. November 2012 in Kraft trat. Das Gesetz wurde durch das Zakon za protivodeystvie na koruptsiata i za otnemane na nezakonno pridobito imushtestvo (Gesetz zur Bekämpfung der Korruption und über die Einziehung illegal erlangten Vermögens) ersetzt, das am 19. Januar 2018 bekannt gegeben wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes sind die nach dem Gesetz von 2012 eingeleiteten Untersuchungen und Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Kommission zur Bekämpfung der Korruption und der Einziehung illegal erlangten Vermögens (im Folgenden: die Kommission zur Korruptionsbekämpfung) abzuschließen.
24 Art. 1 Abs. 1 bestimmt, dass es Ziel des Gesetzes ist, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einziehung illegal erlangten Vermögens festzulegen. Gemäß Art. 1 Abs. 2 gilt Vermögen, für dessen Erwerb kein legaler Ursprung festgestellt werden kann, als illegal erlangtes Vermögen.
25 Art. 5 Abs. 1 errichtet die Kommission zur Korruptionsbekämpfung als unabhängige, spezialisierte und ständige nationale Behörde.
26 Art. 2 bestimmt: „Das Verfahren nach diesem Gesetz wird unabhängig von dem Strafverfahren gegen die der Untersuchung unterliegende Person und/oder der in Verbindung mit ihr stehenden Personen geführt“.
27 Gemäß Art. 21 Abs. 1 eröffnet die Kommission zur Korruptionsbekämpfung ein Verfahren, wenn sie begründeten Verdacht hat, dass bestimmte Vermögenswerte illegal erworben wurden. Art. 21 Abs. 2 bestimmt, dass ein begründeter Verdacht vorliegt, wenn sich nach der Untersuchung herausstellt, dass eine wesentliche Differenz in Bezug auf die Vermögenswerte der betroffenen Personen besteht. In Art. 22 Abs. 1 heißt es ferner, dass „[d]ie Untersuchung nach Art. 21 Abs. 2 beginnt …, wenn eine Person wegen einer Straftat nach … Art. 201 bis Art. 203 des Strafgesetzbuchs beschuldigt wird“.
28 Art. 66 Abs. 1 und 2 betrifft Vermögen, das auf juristische Personen übertragen oder von diesen kontrolliert wird. Danach „[unterliegt d]er Einziehung … Vermögen, das die der Untersuchung unterliegende Person einer juristischen Person übertragen oder in das Kapital einer juristischen Person als Geld- oder anderen Beitrag eingebracht hat, wenn die Personen, die die juristische Person führen oder kontrollieren, wussten oder aus den Umständen vermuten konnten, dass das Vermögen illegal erlangt war“; „der Einziehung unterliegt auch illegal erlangtes Vermögen einer juristischen Person, die von der der Untersuchung unterliegenden Person oder von mit ihr in Verbindung stehenden Personen selbständig oder gemeinschaftlich kontrolliert wird“. Strafgesetzbuch
29 Art. 203 Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) stuft die Veruntreuung in besonders großem Umfang durch einen Amtsinhaber als besonders schweren Fall der Veruntreuung ein, die mit Freiheitsentzug von 10 bis 20 Jahren bestraft wird. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
30 Am 28. Juli 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Sofia der Kommission für Korruptionsbekämpfung, dass BP Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sei, weil er von Dezember 2011 bis zum 19. Juni 2014 in seiner Eigenschaft als Amtsträger (Vorsitzender des Aufsichtsrats der Korporativna targovska banka AD; im Folgenden: Bank) (unter Beteiligung von anderen) Personen dazu bestimmt habe, Vermögen der Bank, das ihnen zur Verwahrung oder Verwaltung ausgehändigt oder anvertraut worden war, zu unterschlagen. Die Beträge beliefen sich auf mehr als 205 Mio. BGN (etwa 105 Mio. Euro). Die Fakten deuteten somit darauf hin, dass eine Veruntreuung nach Art. 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs begangen worden sei.
31 Am 5. August 2014 leitete die Kommission zur Korruptionsbekämpfung eine Untersuchung für den Zeitraum vom 4. August 2004 bis zum 4. August 2010 ein, die erhebliche Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das persönliche Vermögen von BP ergab. Im Rahmen dieser Untersuchung prüfte die Kommission zur Korruptionsbekämpfung die finanzielle Lage und die durchgeführten Transaktionen der beklagten Handelsgesellschaften, von denen angenommen wird, dass sie mit BP verbunden sind oder unter dessen Kontrolle handelten. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Transaktionen mit illegal erlangten Mitteln durchgeführt worden war, während ein anderer Teil nicht tatsächlich stattgefunden hatte, aber zur Verschleierung von Vermögen oder Mitteln mit rechtswidriger Herkunft gedient hatte, und dass die Geldmittel aus ungesicherten Krediten der Bank stammten, die zur Zahlungsunfähigkeit der Bank geführt hatten.
32 Am 14. Mai 2015 leitete die Kommission zur Korruptionsbekämpfung ein Verfahren bei dem vorlegenden Gericht zum Einfrieren von Vermögen ein, das von BP sowie weiteren natürlichen und juristischen Personen, von denen angenommen wird, dass sie mit ihm verbunden sind oder von ihm kontrolliert werden, als illegal erlangt gilt. Am 20. und 28. Mai 2015 hat das vorlegende Gericht Maßnahmen zum Einfrieren des Vermögens, dessen Einziehung beantragt wird, erlassen.
33 Das vorliegende Verfahren zur Einziehung von mutmaßlich illegal erlangtem Vermögen wurde vor dem vorlegenden Gericht am 22. März 2016 eingeleitet.
34 Im Jahr 2017 wurde gegen BP und andere Personen vor dem Spetsializiran nakazatelen sad (Strafgericht für organisierte Kriminalität, Bulgarien) ein Strafverfahren eingeleitet, das zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens noch anhängig war.
35 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zivilrechtliche Verfahren zur Einziehung von Vermögen wie das bei ihm anhängige nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren nationalen Recht unabhängig davon geführt würden, ob die betreffende Person rechtskräftig verurteilt worden sei. Es äußert Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit den Mindestanforderungen für die Einziehung von Vermögen nach der Richtlinie 2014/42, die bestimme, dass Vermögen eingezogen werden könne, das aufgrund einer Straftat erlangt worden sei, für die der Täter rechtskräftig verurteilt worden sei.
36 Das vorlegende Gericht ersucht daher um Vorabentscheidung über folgende Fragen: 1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, der die Festlegung von „Mindestvorschriften … für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung“ vorsieht, dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, Vorschriften zur zivilrechtlichen Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, zu erlassen? 2. Folgt aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 unter Berücksichtigung ihres Art. 4 Abs. 1, dass die bloße Einleitung des Strafverfahrens gegen die Person, deren Vermögen Gegenstand der Einziehung ist, dafür ausreicht, ein zivilrechtliches Einziehungsverfahren einzuleiten und durchzuführen? 3. Ist eine erweiternde Auslegung der Gründe des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 zulässig, die eine zivilrechtliche Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, erlauben? 4. Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass allein aufgrund der Diskrepanz zwischen den Vermögenswerten und den legalen Einkünften der Person ein Vermögensrecht als unmittelbar oder mittelbar durch eine Straftat erlangt entzogen werden kann, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, das die Begehung der Straftat durch die Person feststellt? 5. Ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass sie die Dritteinziehung als zusätzliche oder alternative Maßnahme zur unmittelbaren Einziehung oder als zusätzliche Maßnahme zur erweiterten Einziehung regelt? 6. Ist die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 dahin zu verstehen, dass sie die Anwendung der Unschuldsvermutung sicherstellt und eine Einziehung, die nicht auf eine Verurteilung gestützt ist, verbietet?
37 Schriftliche Erklärungen haben die Kommission zur Korruptionsbekämpfung sowie BP, AB, PB und die TRAST B OOD gemeinsam, die Dunarit AD, die AGRO IN 2001 EOOD und die Bank, die bulgarische, die tschechische und die irische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 haben die Kommission zur Korruptionsbekämpfung, BP, AB, PB und die TRAST B OOD, die Dunarit AD, die Bank, die bulgarische und die irische Regierung sowie die Kommission mündlich Stellung genommen. Würdigung
38 Dieser Fall weist einige Besonderheiten auf, die es erforderlich machen, dass der Gerichtshof von den tatsächlich an ihn gerichteten Fragen abweicht, um dem vorlegenden Gericht nützliche Hinweise zu den aufgeworfenen Fragen geben zu können.
39 Die vorgelegten Fragen gehen von der schlichten Annahme aus, dass die Richtlinie 2014/42 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Meiner Ansicht nach ist jedoch eine weitere Analyse erforderlich, um das anwendbare Unionsrecht ratione temporis und ratione materiae zu ermitteln. Auch das Verhältnis zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und denen des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI ist zu untersuchen.
40 Nach einer Prüfung dieser Fragen werde ich mich dem Kern der vorgelegten Fragen zuwenden und mich (wie vom Gerichtshof erbeten) auf die Auslegung der Art. 2 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI konzentrieren. Anwendbares Unionsrecht ratione materiae
41 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die genaue Natur der Straftaten festzustellen, die der Kommission zur Korruptionsbekämpfung von der Staatsanwaltschaft Sofia mitgeteilt worden sind und die den Ursprung des vorliegenden Verfahrens bilden. Allerdings scheint mir, dass eine Veruntreuung, wie sie im Vorlagebeschluss beschrieben wird, nicht zu den Straftaten gehört, die in den Anwendungsbereich der in Art. 3 der Richtlinie 2014/42 aufgeführten Rechtsinstrumente fallen. Daraus folgt, dass, wie die bulgarische und die tschechische Regierung geltend gemacht haben, der Gegenstand des nationalen Verfahrens vom materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 nicht erfasst wird.
42 Im Gegensatz dazu ist der Rahmenbeschluss 2005/212/JI auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, anwendbar. Daraus folgt, dass Straftaten wie die im vorliegenden Fall, die mit Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht sind, in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fallen. Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, ob das Verfahren im vorliegenden Fall eine „Einziehung“ im Sinne von Art. 1 vierter Gedankenstrich dieses Rahmenbeschlusses betrifft oder nicht. Anwendbares Unionsrecht ratione temporis
43 Im vorliegenden Fall gibt es zwei parallele nationale Verfahren. Zum einen gibt es ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, das 2017 beim Spetsializiran nakazatelen sad (Strafgericht für organisierte Kriminalität) eingeleitet wurde und zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens anhängig war. Zum anderen gibt es ein Verfahren, das nach nationalem Recht als Zivilverfahren eingestuft wird und das am 14. Mai 2015 mit einem Antrag auf Einfrieren begann, dem am 20. und 28. Mai 2015 durch das vorlegende Gericht das Einfrieren angeblich illegal erlangten Vermögens folgte. Dieses Verfahren wurde mit den von der Kommission zur Korruptionsbekämpfung am 22. März 2016 eingeleiteten und derzeit anhängigen Maßnahmen zur Einziehung dieser Vermögen fortgesetzt.
44 Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die maßgebenden Daten zu überprüfen, aber es scheint mir, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/42 am 4. Oktober 2016 abgelaufen ist. Ist diese Richtlinie dann für das vorliegende Verfahren ratione temporis einschlägig? Auch wenn die Richtlinie ratione materiae nicht anwendbar ist, ist diese Frage wichtig, weil die Richtlinie einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses ersetzt.
45 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie nur nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung in das nationale Recht unmittelbare Wirkung haben (
46 Daraus folgt, dass das zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtsinstrument für die Einziehung von Vermögen aus Straftaten der Rahmenbeschluss 2005/212/JI ist. Rahmenbeschluss 2005/212/JI nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/42
47 Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen hat die Richtlinie 2014/42 den Rahmenbeschluss 2005/212/JI ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 29. April 2014) geändert.
48 Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf die in Art. 83 Abs. 1 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Das bedeutet, dass die bestehenden Unionsbestimmungen über die Einziehung beibehalten werden, um eine gewisse Harmonisierung in Bezug auf kriminelle Handlungen zu wahren, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fallen. Deshalb bleiben die Art. 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI bestehen (
49 Insbesondere sieht Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/42 vor, dass die Richtlinie Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI für die Mitgliedstaaten, die an die Richtlinie gebunden sind, ersetzt und dass Bezugnahmen auf die ersetzten Artikel des Rahmenbeschlusses „als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie [gelten]“.
50 Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Bestimmungen als Teil der Richtlinie oder des Rahmenbeschlusses auszulegen sind.
51 Da sich diese Bestimmungen aus der Richtlinie ableiten, sollte sich die Auslegung dieser Bestimmungen meiner Meinung nach an den Zielen und der Systematik der Richtlinie orientieren und nicht an denen des Rahmenbeschlusses. Das entspricht dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie. Es berücksichtigt auch das Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts: Dieselben Bestimmungen können nicht unterschiedlich ausgelegt werden, je nachdem, ob sie im Kontext der Richtlinie oder im Kontext des Rahmenbeschlusses gelesen werden.
52 Soweit ein Rahmenbeschluss nicht gemäß Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen „aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert“ wurde, behält er seinen Rechtscharakter. Wird eine einzelne Bestimmung durch eine Richtlinie geändert (oder wie im vorliegenden Fall ersetzt), ändert sich nur der individuelle Rechtscharakter dieser Bestimmung. Die Änderung einer einzelnen Bestimmung kann jedoch nicht die Rechtsnatur des gesamten Rechtsinstruments ändern, in dem diese Bestimmung enthalten ist. Vielmehr wird der ursprüngliche Rahmenbeschluss zu einem gemischten Rechtsinstrument, das Elemente sowohl des Rahmenbeschlusses als auch der Richtlinie enthält (
53 Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass das nationale Verfahren zur Einziehung nach Inkrafttreten der Richtlinie (und damit nachdem der Wortlaut des Rahmenbeschlusses geändert worden war), aber vor Ablauf der Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht eingeleitet wurde.
54 Die Bestimmungen der Richtlinie, die die ersten vier Gedankenstriche von Art. 1 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI ersetzt haben, können daher nicht vor dem 4. Oktober 2016 vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden. Für die Zwecke des vorliegenden Falles bleibt der Rahmenbeschluss daher in seiner unveränderten Form anwendbar. Während der für die Umsetzung in nationales Recht vorgesehenen Frist sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, das durch die Richtlinienbestimmungen zur Änderung des Rahmenbeschlusses vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen ( Die mit den Vorlagefragen aufgeworfenen Probleme
55 Mit seinen Fragen 1 bis 4 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Einziehungsverfahren, wie dasjenige im vorliegenden Fall (das eingeleitet wird, nachdem ein Strafverfahren begonnen hat, aber in welchem die Einziehung erfolgt, ohne dass es eine Verurteilung gegeben hat), mit verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2014/42 vereinbar ist.
56 Mit seiner sechsten Frage macht das vorlegende Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Unschuldsvermutung insofern aufmerksam, als Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 eine Einziehung ausschließt, die nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruht.
57 Ich werde die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen im Licht ratione materiae und ratione temporis des anwendbaren Unionsrechts prüfen, d. h. des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI und insbesondere dessen Art. 2 und 5 (wie vom Gerichtshof erbeten). Auf die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts werde ich nicht eingehen, da sie nur im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 relevant ist, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Einziehung nach dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI
58 Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sicherzustellen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind. Die Einziehung ist in Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses definiert als „eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt“ (
59 Ist es möglich, diese Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI, bevor ihre Änderung durch die Richtlinie 2014/42 in vollem Umfang wirksam wurde, so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, eine Einziehungsregelung wie die im vorliegenden Fall einzuführen, bei der die Einziehung nicht von einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung abhängt?
60 Meiner Meinung nach lautet die Antwort „nein“.
61 Die Rechtsgrundlage des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI ist Titel VI des Vertrags über die Europäische Union über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere dessen Art. 29, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und Art. 34 Abs. 2 Buchst. b. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es daher, die Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, soweit dies notwendig ist, um die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen durch die Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verbessern und sicherzustellen, dass sie alle über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen (
62 In der Begründung der Initiative des Königreichs Dänemark für den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten wird der vorgeschlagene Rahmenbeschluss als „horizontales Instrument“ dargestellt, um eindeutig klarzumachen, welche Verpflichtungen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einziehung obliegen (
63 Aus der Rechtsgrundlage, dem Zweck des Rahmenbeschlusses und dem Kontext, in dem er angenommen wurde, ergibt sich, dass es sich um ein Instrument handelt, das i) sich nur auf Strafsachen bezieht, ii) darauf abzielt, die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, soweit dies für ihre Zusammenarbeit erforderlich ist, iii) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten einführt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zu treffen, und iv) die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den erfassten Bereichen anzugleichen, um die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen zu erleichtern. Das Konzept ist eines der Mindestangleichung von Rechtsvorschriften („soweit für die Zusammenarbeit erforderlich“).
64 Nach dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI unterliegen Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten der Einziehung (Art. 2 Abs. 1), die von einem Gericht im Anschluss an „ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren“ angeordnet wurde (Art. 1 vierter Gedankenstrich). Diese Definition entspricht der Definition in Art. 1 Buchst. d des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (
65 Ein Strafverfahren ist ein Verfahren, das eingeleitet wird, wenn die betreffende Person davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist, bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob sie die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (
66 Es ist offensichtlich, dass es sich beim Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht nicht um ein „Strafverfahren“ handelt. Auf der Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Materials bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es sich auch nicht um „ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren“ im Sinne von Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses handelt.
67 Dies hat zwar das nationale Gericht zu prüfen, aber jenes Verfahren wurde vor dem Gerichtshof als zivilrechtliches Verfahren bezeichnet (das neben einem strafrechtlichen Einziehungssystem existiert). Dieses hat nur eines mit dem Strafverfahren gemeinsam: Es wird von der unabhängigen nationalen Behörde eingeleitet, wenn ihr mitgeteilt wird, dass eine Person einer bestimmten Straftat beschuldigt wird. Einmal eingeleitet, wird das Zivilverfahren unabhängig vom Strafverfahren gegen die betroffene Person durchgeführt (vgl. Art. 2 des Gesetzes von 2012). Das Zivilverfahren konzentriert sich auf das Vermögen (nicht auf die der Untersuchung unterliegende Person). Die Herkunft und die Art des Vermögenserwerbs werden untersucht, um festzustellen, ob dieses Vermögen eingefroren und/oder zu gegebener Zeit eingezogen werden sollte. Die Einziehung steht in keinem Zusammenhang mit dem Ausgang des Strafverfahrens. Sie hängt nicht davon ab, ob der der Untersuchung unterliegenden Person eine Straftat nachgewiesen wird.
68 Ich stimme daher der Stellungnahme der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu, dass ein solches Einziehungssystem nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt. Zu derselben Schlussfolgerung komme ich auf der Grundlage des Wortlauts von Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses in der Fassung der Richtlinie 2014/42. Während die Definition von „Einziehung“ geändert worden ist (ein eine Straftat … betreffendes Verfahren“ unverändert geblieben.
69 Diese Schlussfolgerung wird meines Erachtens nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bestimmt, dass die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden können, um dem Täter einer Steuerstraftat die Erträge aus der Straftat zu entziehen (
70 Der Vollständigkeit halber füge ich lediglich hinzu, dass, sollte das Ausgangsverfahren als mit einem Strafverfahren in Zusammenhang stehend betrachtet werden und somit in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fallen, dieser (anders als die Richtlinie 2014/42) keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die Einziehung von einer endgültigen strafrechtlichen Verurteilung abhängig wäre. Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses definiert die Einziehung als eine „Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung von Vermögensgegenständen führt“. Der Rahmenbeschluss schweigt über den Ausgang des Strafverfahrens. Es ist zwar richtig, dass die Einziehung im Rahmen der Richtlinie„vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat“ (Art. 4 Abs. 1) möglich ist (
71 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass der Rahmenbeschluss 2005/212/JI einem Einziehungsverfahren wie dem beim nationalen Gericht anhängigen nicht entgegensteht, bei dem es sich nicht um „ein eine Straftat … betreffendes Verfahren“ handelt und dessen Ausgang nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängt. Die Unschuldsvermutung
72 Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI bekräftigt die Pflicht, die Unschuldsvermutung zu achten. Die Unschuldsvermutung ist in Art. 48 Abs. 1 der Charta anerkannt.
73 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben angewendet werden (
74 Aus den oben genannten Gründen kann ein Einziehungsverfahren wie das beim vorlegenden Gericht anhängige nicht als „ein eine Straftat … betreffendes Verfahren“ angesehen werden, das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt. Art. 5 des Rahmenbeschlusses und Art. 48 Abs. 1 der Charta sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ergebnis
75 Im Licht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten steht einem Einziehungsverfahren wie dem beim nationalen Gericht anhängigen nicht entgegen, bei dem es sich nicht um „ein eine Straftat … betreffendes Verfahren“ handelt und dessen Ausgang nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängt.