Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 31.10.2019 – C-453/18
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2019:921
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 31. Oktober 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 Bondora (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo [erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien] und des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona [erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richterliche Prüfung von Amts wegen – Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich, jedoch für die Prüfung eines etwaigen Vorliegens missbräuchlicher Klauseln unerlässlich sind“ Einleitung
1 Ist ein Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (
2 Dies sind im Wesentlichen die grundsätzlichen Fragen, um deren Klärung die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im vorliegenden Fall ersuchen. Insoweit wird der Gerichtshof erstmals veranlasst sein, das Verhältnis zwischen den Anforderungen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 im Hinblick auf die Aufgabe des Gerichts zu klären.
3 Diese zwei Rechtsakte der Union scheinen auf den ersten Blick gegenläufige Ziele zu verfolgen: Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz durch aktives Eingreifen des Gerichts, während die Verordnung eine Beschleunigung und Vereinfachung der Beitreibung von Forderungen durch Umkehr der Verfahrensinitiative („inversion du contentieux“) und erhöhte Eigenverantwortung des Schuldners zum Ziel hat.
4 Der Gerichtshof wird darüber zu entscheiden haben, ob eines dieser Ziele vor dem anderen Vorrang haben muss oder ob es, wie ich glaube, in Wirklichkeit möglich ist, die beiden Ziele durch eine zusammenhängende Auslegung der zwei Rechtsakte miteinander zu vereinbaren. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Die Charta
5 Art. 38 der Charta bestimmt: „Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.“ Die Richtlinie 93/13
6 Die Erwägungsgründe 4, 5, 21 und 24 der Richtlinie 93/13 bestimmen: „Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. … … Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist. … Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“
7 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 besteht der Zweck der Richtlinie in der „Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“.
8 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“
9 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
10 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Die Verordnung Nr. 1896/2006
11 In den Erwägungsgründen 9, 13 und 14 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es: „(9) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. … (13) Der Antragsteller sollte verpflichtet sein, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen die geltend gemachte Forderung und ihre Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderung nicht bestreiten will. (14) Dabei muss der Antragsteller auch eine Bezeichnung der Beweise, der zum Nachweis der Forderung herangezogen wird, beifügen. Zu diesem Zweck sollte in dem Antragsformular eine möglichst erschöpfende Liste der Arten von Beweisen enthalten sein, die üblicherweise zur Geltendmachung von Geldforderungen angeboten werden.“
12 Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, und b) Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. (2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.“
13 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“
14 In Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung werden weitere Ausnahmen in Bezug auf den Anwendungsbereich aufgezählt, die für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich sind.
15 Art. 3 („Grenzüberschreitende Rechtssachen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. (2) Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen … bestimmt.“
16 Art. 7 („Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“) der Verordnung lautet: „(1) Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen. (2) Der Antrag muss Folgendes beinhalten: a) die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird; b) die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten; c) bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet; d) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt; e) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden; f) die Gründe für die Zuständigkeit, und g) den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3. …“
17 Art. 8 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.“
18 Art. 9 („Vervollständigung und Berichtigung des Antrags“) der Verordnung lautet: „(1) Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II. (2) Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.“
19 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung muss das Gericht, wenn die in Art. 8 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil der Forderung erfüllt sind, den Antragsteller hiervon unterrichten. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Europäischen Zahlungsbefehl über den von dem Gericht angegebenen Betrag anzunehmen oder abzulehnen. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung erlässt das Gericht, wenn sein Vorschlag vom Antragsteller angenommen wird, einen Europäischen Zahlungsbefehl für den Teil der Forderung, dem der Antragsteller zugestimmt hat. Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen nationalem Recht.
20 Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet: „Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.“
21 Art. 12 („Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“) der Verordnung lautet: „(1) Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V. Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt. (2) Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller in den Anlagen 1 und 2 des Formblatts A gemachten Angaben. … (4) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon unterrichtet, dass a) der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde, b) der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Artikel 16 Einspruch eingelegt wird, c) im Falle eines Einspruchs das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden. …“
22 Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung darf ein Europäischer Zahlungsbefehl im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
23 Gemäß Art. 26 der Verordnung richten sich sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften.
24 Schließlich enthält das Formblatt A, das sich im Anhang I der Verordnung befindet, eine Reihe von Feldern, die der Antragsteller ausfüllen muss. Im vorliegenden Fall sind die Felder mit den folgenden Nummern relevant: 6 („Hauptforderung“), 7 („Zinsen“), 8 („Vertragsstrafe“), 9 („Kosten“), 10 („Vorhandene Beweismittel, auf die sich die Forderung stützt“) und 11 („Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben“). Spanisches Recht
25 In der 23. Schlussbestimmung der Ley 1/2000, de 7 de enero 2000, de Enjuiciamiento Civil ( „2. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 zu stellen, ohne dass es erforderlich wäre, jegliche Unterlagen beizubringen; gegebenenfalls beigebrachte Unterlagen werden für unzulässig erklärt. … 11. Die verfahrensrechtlichen Fragen, zu denen die Verordnung Nr. 1896/2006 über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nichts vorsieht, werden nach den Vorschriften über das Mahnverfahren in diesem Gesetz geregelt.“
26 In Art. 815 Abs. 4 LEC heißt es: „Beruht die Geltendmachung der Forderung auf einem Vertrag zwischen einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden und einem Verbraucher oder Nutzer, hat der Letrado de la Administración de Justicia (Rechtspfleger) vor Erlass des Zahlungsbefehls dem Richter darüber Rechenschaft abzulegen, damit dieser die etwaige Missbräuchlichkeit jeder Klausel, die dem Antrag zugrunde liegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, beurteilen kann. Der Richter hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine der Klauseln, die dem Antrag zugrunde liegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, als missbräuchlich angesehen werden kann. Ist er der Ansicht, dass eine Klausel als missbräuchlich einzustufen ist, hört er die Parteien binnen fünf Tagen an. Nach deren Anhörung hat der Richter innerhalb der darauf folgenden fünf Tage mittels Beschluss zu entscheiden. Für diese Formalität ist weder die Beteiligung eines Anwalts noch eines Prozessbevollmächtigten vorgesehen. Erachtet der Richter eine der Vertragsklauseln für missbräuchlich, sind in dem zu erlassenden Beschluss die Folgen dieser Beurteilung festzulegen, indem entweder das Begehren für unstatthaft erklärt oder die Fortsetzung des Verfahrens ohne Anwendung der für missbräuchlich erachteten Klauseln angeordnet wird. Findet das Gericht keine missbräuchlichen Klauseln, hat es dies festzustellen und der Letrado de la Administración de Justicia hat den Zahlungsbefehl gegen den Schuldner in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise zu erlassen. Der erlassene Beschluss ist jedenfalls unmittelbar anfechtbar.“ Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof Rechtssache C‑453/18
27 Die Bondora AS (im Folgenden: Bondora) ist eine Handelsgesellschaft, die mit einem Verbraucher, Herrn Carlos V.C., einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Am 21. März 2018 stellte Bondora beim Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo (erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 755,27 Euro gegen den genannten Verbraucher.
28 Da die von Bondora geltend gemachte Forderung auf einem Darlehensvertrag beruhte, der mit einem Verbraucher geschlossen worden war, forderte das vorlegende Gericht Bondora gemäß Art. 815 Abs. 4 LEC auf, Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorzulegen, um eine etwaige Missbräuchlichkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrags zu prüfen.
29 Bondora weigerte sich, Unterlagen vorzulegen, und machte geltend, erstens sei es nach Nr. 2 der 23. Schlussbestimmung der LEC bei einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich, Unterlagen zur Stützung der Forderung beizubringen, und zweitens enthielten die Art. 8 und 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 keinen Hinweis auf die Vorlage von Unterlagen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.
30 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann die oben in Nr. 29 dargelegte Auslegung der Verordnung problematisch sein, wenn die Forderung, deren Vollstreckung beantragt wird, auf einem Vertrag beruht, der mit einem Verbraucher geschlossen wurde.
31 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass Art. 815 Abs. 4 LEC in seinem derzeitigen Wortlaut im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das Urteil Banco Español de Crédito (
32 Da sich Bondora unter Berufung auf Nr. 2 der 23. Schlussbestimmung der LEC geweigert habe, die genannten Unterlagen zur Stützung ihrer Forderung vorzulegen, könne das angerufene Gericht nicht die Prüfung vornehmen, die ihm nach Art. 815 Abs. 4 LEC im Fall eines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls gegen einen Verbraucher obliege.
33 Das vorlegende Gericht hat vor diesem Hintergrund das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die zu deren Auslegung ergangene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass dieser Artikel der Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC entgegensteht, die vorsieht, dass es im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist, Unterlagen beizubringen, und dass diese gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden? 2. Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift das Gericht nicht daran hindert, von einem Gläubigerunternehmen die Beibringung der Unterlagen zu verlangen, auf die es seine Forderung, die sich aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vereinbarten Verbraucherkredit ableitet, stützt, wenn das Gericht die Prüfung der Unterlagen für unerlässlich erachtet, um das mögliche Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu prüfen und so den Vorschriften der Richtlinie 93/13 und der zu deren Auslegung ergangenen Rechtsprechung nachzukommen? Rechtssache C‑494/18
34 In dieser zweiten Rechtssache hatte das gleiche Unternehmen (Bondora) einen Darlehensvertrag mit einem anderen Verbraucher, XY, geschlossen. Am 17. Mai 2018 stellte Bondora beim Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona (erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 1818,66 Euro gegen XY.
35 Auf dem Formblatt A (Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006) gab Bondora an, dass XY Verbraucher sei und ihr der Darlehensvertrag, auf dem die Forderung beruhe, und die Vertragsabrechnung vorlägen. Für den Fall, dass der Verbraucher Einspruch einlege, beantrage sie die Einstellung des Verfahrens.
36 Nachdem das vorlegende Gericht die Verbraucherstellung einer der Parteien des Rechtsstreits festgestellt hatte, forderte es Bondora auf, in Abschnitt 11 des Formblatts A („Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben“) die Forderung aufzuschlüsseln und die zur Stützung der Forderung geltend gemachten Vertragsklauseln wiederzugeben.
37 Bondora weigerte sich, diese Informationen bereitzustellen, und machte geltend, dass sie nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht verpflichtet sei, weitere Beweise zur Stützung ihrer Forderung vorzulegen. Gemäß der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC ist es im Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls nämlich nicht erforderlich, Unterlagen zur Stützung der Forderung beizubringen. Darüber hinaus machte Bondora geltend, dass andere Gerichte bereits ähnlichen Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls stattgegeben hätten, ohne weitere Anforderungen zu stellen.
38 Das vorlegende Gericht möchte insofern wissen, wie die Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht des Verbraucherschutzgebots und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
39 Art. 38 der Charta, Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stünden einer nationalen Vorschrift wie der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC nicht entgegen, wenn es dem Gericht ermöglicht werde, den Inhalt der Vertragsklauseln zu erfahren, um von Amts wegen potenziell missbräuchliche Klauseln prüfen zu können.
40 Wenn hingegen die Verordnung Nr. 1896/2006 es nicht ermögliche, auch nur die geringste zusätzliche Präzisierung zu erhalten, um das Vorliegen etwaiger missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, sei davon auszugehen, dass die Verordnung gegen Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 38 der Charta verstoße.
41 Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie die 23. Schlussbestimmung Abs. 4 der LEC, die bei einer Forderung, die gegenüber einem Verbraucher besteht und bei der es Indizien dafür gibt, dass auf missbräuchlichen Klauseln beruhende Beträge verlangt werden könnten, eine Beibringung oder Anforderung des Vertrags oder eine Aufschlüsselung der Schuld nicht zulässt, mit Art. 38 der Charta, Art. 6 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar? 2. Ist es mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1896/2006 vereinbar, wenn bei Forderungen gegenüber einem Verbraucher der Antragsteller aufgefordert wird, in Abschnitt 11 des Formblatts A die verlangte Schuld aufzuschlüsseln? Ist es ferner mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn verlangt wird, in Abschnitt 11 den Inhalt der Vertragsklauseln, auf denen über den Hauptgegenstand des Vertrags hinausgehende Forderungen gegenüber einem Verbraucher beruhen, zur Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit wiederzugeben? 3. Falls die zweite Frage verneint wird, möge der Gerichtshof der Europäischen Union angeben, ob es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 möglich ist, vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher missbräuchliche Klauseln enthält, und aufgrund welcher Vorschrift diese Prüfung erfolgen kann. 4. Falls es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht möglich ist, die Existenz missbräuchlicher Klauseln vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, wird der Gerichtshof ersucht, sich zur Gültigkeit der genannten Verordnung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV zu äußern. Verfahren vor dem Gerichtshof
42 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 sind die zwei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden. Die Verbindung der zwei Rechtssachen ist später für das mündliche Verfahren und die Entscheidung beibehalten worden.
43 Die spanische, die lettische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
44 Da die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben, hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Analyse Vorbemerkungen zu den vorliegend anwendbaren Rechtsakten
45 Vor der Prüfung der Vorlagefragen der vorlegenden Gerichte ist festzustellen, ob die Richtlinie 93/13 und die Verordnung Nr. 1896/2006 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.
46 Die Richtlinie 93/13 ist auf Verträge anwendbar, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie).
47 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Ausgangsverfahren Forderungen betreffen, die mit Darlehensverträgen zwischen Bondora, einem Unternehmen mit der Eigenschaft eines Gewerbetreibenden, und Verbrauchern (Carlos V.C. und XY) geschlossen wurden. Somit ist die Richtlinie 93/13 im Rahmen der Ausgangsverfahren anwendbar.
48 Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 ist in Art. 2 festgelegt, wonach die Verordnung „in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden [ist], ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“, vorbehaltlich der in den Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Ausnahmen.
49 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Ausgangsverfahren zu den Zivil- und Handelssachen zählen und von keiner der genannten Ausnahmen erfasst sind. Allerdings ist fraglich, ob es sich bei den Ausgangsverfahren um „grenzüberschreitende Rechtssachen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung handelt.
50 Dieser Gesichtspunkt wurde nämlich in den Vorlageentscheidungen, die keinen Hinweis zur Verortung des Wohnsitzes von Bondora enthalten, nicht angesprochen.
51 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (
52 Somit obliegt es den vorlegenden Gerichten, festzustellen, dass das Erfordernis von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 erfüllt ist. Auf den ersten Blick scheinen meine Nachforschungen jedoch zu ergeben, dass es sich bei Bondora um ein Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Estland handelt, das im estnischen Register juristischer Personen eingetragen ist. Somit scheint das Erfordernis von Art. 3 Abs. 1 prima facie erfüllt zu sein.
53 Es wird den vorlegenden Gerichten obliegen, die Vorgaben der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Sekundärrechtsakte der Union umzusetzen. Da es sich bei der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 um Sekundärrechtsakte, genau genommen Gesetzgebungsakte (im Sinne von Art. 289 AEUV), handelt, die innerhalb der Normenhierarchie den gleichen Rang einnehmen (
54 In den nachstehenden Ausführungen werde ich die erste und die zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 gemeinsam prüfen und anschließend die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 untersuchen. Zur ersten und zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18
55 Mit diesen Vorlagefragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, – ob das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasst ist, der einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betrifft, befugt ist, die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln des jeweiligen Vertrags von Amts wegen zu prüfen, wie dies in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV vorgesehen ist; – ob das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung verlangen kann, den Inhalt der Vertragsklauseln, auf die sich sein Antrag stützt, wiederzugeben oder eine Abschrift des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die oben genannte Prüfung vorgenommen werden kann; und – ob folglich die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, denen zufolge vom Antragsteller vorgelegte ergänzende Unterlagen, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die geltend gemachte Forderung begründet wird, unzulässig sind.
56 Um diese dreiteilige Frage zu beantworten, sind zunächst die Grundsätze zu untersuchen, die in Art. 38 der Charta, in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Aufgabe des Gerichts, insbesondere im Rahmen von Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls nach innerstaatlichem Recht, verankert sind, und anschließend ist die Umsetzung dieser Grundsätze im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht des Wortlauts, des Kontextes und der Ziele dieser Rechtsakte zu prüfen ( Hinweis auf den Grundsatz in Art. 38 der Charta
57 Ich weise darauf hin, dass nach Art. 38 der Charta die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Art. 6 Abs. 1 EUV bestimmt, dass „[d]ie Union … die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an[erkennt], die in der Charta … niedergelegt sind“ und dass die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind.
58 Aus den Erläuterungen zur Charta ( Die Aufgabe des Gerichts im Licht der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Allgemeine Grundsätze
59 Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 verfolgen zwei Ziele. Zum einen soll verhindert werden, dass Verbraucher durch missbräuchliche Klauseln (wie sie in der Richtlinie definiert sind) gebunden werden, und zum anderen sollen Gewerbetreibende davon abgehalten werden, diese Art von Klauseln in Verträgen zu verwenden, die sie mit Verbrauchern schließen.
60 In den letzten 20 Jahren haben diese Bestimmungen Anlass zu umfangreicher Rechtsprechung gegeben. Für meine Prüfung des vorliegenden Falls werde ich die maßgeblichen Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung knapp darlegen (
61 Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 (
62 Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (
63 Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (
64 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Pflichten des nationalen Gerichts als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (
65 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Bestimmung zwingenden Rechts ist und als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist ( – Anwendung im Rahmen von Mahnverfahren nach nationalem Recht
66 Die oben dargelegten Grundsätze gelten für beschleunigte und vereinfachte Verfahren wie das Mahnverfahren nach nationalem Recht (
67 Das Mahnverfahren ist ein Verfahren, das es einem Gläubiger ermöglicht, rasch und ohne großen Aufwand einen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu erlangen. Zwar sind die genauen Einzelheiten von Land zu Land verschieden, doch handelt es sich im Wesentlichen um ein Verfahren, das keine streitige Erörterung zur Sache beinhaltet, es sei denn, dass der Schuldner eine solche auslöst, indem er Widerspruch einlegt. Diese Übertragung der Verfahrensinitiative auf den Schuldner – die sogenannte „inversion du contentieux“ – bedeutet, dass es dem Adressaten eines Mahnbescheids obliegt, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu verhindern, dass dieser Bescheid vollstreckbar wird (
68 Das Mahnverfahren überträgt dem Schuldner insofern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung. Die Übertragung der Verfahrensinitiative auf ihn führt nämlich dazu, dass die streitige Erörterung aufgeschoben und an die Bedingung geknüpft wird, dass der Schuldner aktiv Widerspruch einlegt. Legt er keinen Widerspruch ein, kommt es zu keiner streitigen Erörterung. Zwar bietet dieser Mechanismus erhebliche Vorteile im Hinblick auf Effizienz und Schnelligkeit, doch ist er mit einem Verfahrensnachteil für den Schuldner verbunden, der umso erheblicher ist, wenn sich der Schuldner in einer schwachen Position befindet, wie z. B. ein Verbraucher, den die Einleitung eines solchen Verfahrens überraschen kann (
69 Vor der Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es einer Vorbemerkung zu den verschiedenen Arten von Mahnverfahren, die in der Union existieren.
70 Allgemein können in den Mitgliedstaaten zwei Typen von Mahnverfahren unterschieden werden (
71 Im Zusammenhang mit einem beweispflichtigen nationalen Mahnverfahren war der Gerichtshof – erstmals – veranlasst, sich zur Verpflichtung der Gerichte zu äußern, missbräuchliche Klauseln vor einem etwaigen Widerspruch durch den Antragsgegner von Amts wegen zu prüfen. Dies war Gegenstand der Rechtssache Banco Español de Crédito (
72 Nach einem Hinweis auf die oben genannten allgemeinen Grundsätze hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verfahrensautonomie jedoch durch das Erfordernis der Wahrung des Äquivalenz- (
73 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Fall unter Berücksichtigung der Stellung der fraglichen Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (
74 Nach einer Analyse der Merkmale des spanischen Mahnverfahrens und insbesondere der kurzen Widerspruchsfrist (20 Tage) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Verfahrensregelung – die es einem Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, unmöglich macht, a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens, obwohl es bereits über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich sind, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt – geeignet ist, „die Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen“ (
75 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass nämlich unter Berücksichtigung der generellen Ausgestaltung, des Ablaufs und der Besonderheiten des Mahnverfahrens nach spanischem Recht eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass „die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen“ (
76 Der Gerichtshof hat ein Prüfungsschema entwickelt, das besonders geeignet ist, um die Gefahr einer Beeinträchtigung der Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Verbraucherschutzes nachzuweisen (
77 Der Gerichtshof hat seine Analyse im Urteil Finanmadrid EFC vervollständigt, wonach die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie „einer nationalen Regelung … entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen“ (
78 Im Urteil Profi Credit Polska (nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügte, um eine etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, die dem Antrag zugrunde lagen (
79 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt: „Ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte kann nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen [vom nationalen Gericht] auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden.“ (
80 Nach einer Bezugnahme auf die Grundsätze der Verfahrensautonomie und der Effektivität hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, „unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen … Widerspruch einzulegen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken“ (
81 Insoweit hat der Gerichtshof nach einem Verweis auf die oben in Nr. 75 genannten Prüfungskriterien festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, „die es ermöglicht, … einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das … befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln … prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten“ (
82 Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dieser Rechtsprechung?
83 Meiner Meinung nach ist zu folgern, dass eine gerichtliche Prüfung der (potenziellen) Missbräuchlichkeit von Klauseln, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung geltend macht, im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids möglich sein muss, einschließlich im Fall eines nicht beweispflichtigen Verfahrens, es sei denn, der Antragsgegner hat effektiv Zugang zu dem mit dem Widerspruch befassten Gericht (mit anderen Worten: sofern durch die anwendbaren Verfahrensvorschriften keine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt) oder das Vollstreckungsgericht ist befugt, eine solche Prüfung durchzuführen.
84 Die vom befassten Gericht von Amts wegen durchzuführende Prüfung missbräuchlicher Klauseln bereitet im Fall eines beweispflichtigen Verfahrens keine konkreten Probleme, da dem Gericht die Beweise vorliegen, die der Gläubiger zur Stützung seines Antrags beigebracht hat.
85 Meiner Meinung nach gelten jedoch die Hinweise, die der oben dargelegten Rechtsprechung zu entnehmen sind, auch für nicht beweispflichtige Verfahren.
86 Andernfalls würden nämlich den betroffenen Verbrauchern (die diesen Verfahren unterliegen) die zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht zugutekommen können. Insoweit sind diese Bestimmungen und die dargelegte Rechtsprechung teleologisch auszulegen, damit ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Gibt es keinen effektiven Zugang zum Widerspruchsgericht oder keine Kontrolle durch das Vollstreckungsgericht, wären die Verfahrensvorschriften für nicht beweispflichtige Verfahren somit dahin gehend anzupassen, dass sie der Behörde, die mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, ermöglichen, den Antragsteller zur Vorlage von Beweisstücken aufzufordern, die „die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen“ enthalten, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 93/13 erforderlich sind. Ist eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen, könnte davon ausgegangen werden, dass die Verfahren mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 nicht vereinbar sind.
87 Nunmehr sind diese Anforderungen in den Kontext der Verordnung Nr. 1896/2006 zu übertragen. Anwendung im Kontext der Verordnung Nr. 1896/2006 – Bemerkungen zur Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1896/2006
88 Die Verordnung Nr. 1896/2006 ist das Ergebnis eines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens. Das ursprüngliche Vorhaben der Kommission, das 2004 veröffentlicht wurde, sah ein „reines“ nicht beweispflichtiges Verfahren vor (
89 Die Endfassung der Verordnung weicht in vielerlei Hinsicht von diesem ursprünglichen Vorhaben ab.
90 Wie ich in den nachstehenden Ausführungen darlegen werde, hat sich der Unionsgesetzgeber schließlich für ein gemischtes Modell entschieden, das Merkmale nicht beweispflichtiger Verfahren (wie das Fehlen einer Verpflichtung, gleich zu Beginn weitere Unterlagen – abgesehen vom Formblatt A im Anhang der Verordnung Nr. 1896/2006 – vorzulegen) mit Merkmalen verbindet, die eher beweispflichtigen Verfahren zuzurechnen sind (z. B. die Verpflichtung des befassten Gerichts, zu prüfen, ob der Antrag begründet erscheint – vgl. Art. 8 der Verordnung). – Analyse der wesentlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006
91 Aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung geht hervor, dass die Verordnung insbesondere das Ziel hat, im Rahmen grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie die Kosten dieser Verfahren zu senken. Im Licht dieser Ziele ist die Verordnung Nr. 1896/2006 auszulegen (
92 Art. 7 der Verordnung enthält eine Aufzählung der Angaben, die der Antragsteller mit Hilfe des Formblatts A im Stadium der Stellung seines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls einreichen muss. Dies beinhaltet u. a.: i) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt (Art. 7 Abs. 2 Buchst. d), und ii) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e) (
93 In der Lehre ist – zu Recht – darauf hingewiesen worden, dass „es keinen großen Unterschied macht, ob Beweise beschrieben werden oder nichts zu ihnen geschrieben wird“ (
94 Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 räumt das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Art. 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (
95 Gemäß Art. 12 der Verordnung erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn die in Art. 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (begrenzte Anzahl von Informationen erhalten (30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.
96 Legt der Antragsgegner keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar (Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006). – Notwendigkeit einer gerichtlichen Prüfung im Stadium der ersten Prüfung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
97 Wie in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist mangels entsprechender ausdrücklicher Bestimmungen (Widerspruchsgericht hat oder ob das Vollstreckungsgericht in der Lage ist, eine solche Prüfung in letzter Instanz vorzunehmen.
98 Die zuletzt genannte Möglichkeit schließe ich gleich zu Beginn aus: Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 darf ein Europäischer Zahlungsbefehl im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (
99 Was den Zugang zum Widerspruchsgericht betrifft, ist es zwar nicht Aufgabe des europäischen Verbraucherschutzrechts, eine „völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers“ auszugleichen, weshalb es für sich genommen unschädlich ist, dass der Verbraucher Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen muss, um die zweite Stufe des Verfahrens einzuleiten, in der das Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klausel prüft, auf die sich der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stützt (
100 Mit anderen Worten: Kann man sich damit begnügen, dem Widerspruchsgericht die Aufgabe zu übertragen, gegebenenfalls einzuschreiten, ohne dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht die Möglichkeit einer Vorabprüfung hat?
101 Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito (
102 Besteht eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher, der von einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls betroffen ist, aufgrund der Modalitäten keinen Widerspruch einlegt?
103 Ich bin wie die Kommission der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen ist, insbesondere aufgrund erstens der Widerspruchsfrist, zweitens der Gefahr, dass der Verbraucher den Umfang seiner Rechte nicht kennt, und drittens der begrenzten Informationen, die dem Verbraucher zugänglich sind.
104 Ganz allgemein scheinen bei der Ausgestaltung der Verordnung Nr. 1896/2006 Überlegungen in Bezug auf die Schnelligkeit und Effizienz des Verfahrens gegenüber juristischen Absicherungen zum Schutz des Antragsgegners überwogen zu haben (
105 Insoweit handelt es sich bei der Einspruchsfrist um eine einheitliche Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (besonders kurz“ ist. Parallel zu diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, welche Informationen dem Verbraucher zugänglich sind (ich komme in Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge darauf zurück). Die Rechtssache Banco Español de Crédito betraf ein beweispflichtiges Verfahren, bei dem der Verbraucher im Gegensatz zum überwiegend nicht beweispflichtigen Verfahren, das dem Europäischen Mahnverfahren zugrunde liegt, naturgemäß leichter Kenntnis von den Beweisen erlangen kann, die ihm gegenüber geltend gemacht werden.
106 Nicht zu unterschätzen ist ferner die Gefahr, dass der Antragsgegner den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst. Die Frage, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, kann sich als komplex erweisen, und für den Verbraucher kann es schwierig sein, diese Frage anhand der ihm verfügbaren Informationen zu beantworten (
107 Schließlich sind der begrenzte Inhalt des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls und die Unvollständigkeit der Informationen, die dem Verbraucher insoweit zugänglich sind, zu berücksichtigen. Wie oben in Nr. 93 dargelegt, kann das vom Unionsgesetzgeber gewählte System, das auf einem nicht beweispflichtigen Verfahrensmodell beruht, welches durch die „Bezeichnung“ der Beweise abgemildert wird, dem betroffenen Verbraucher keine informierte Ausübung seines Einspruchsrechts gewährleisten. Die Angaben, die der Antragsteller (im Formblatt A) und das befasste Gericht im Stadium der Zustellung des Zahlungsbefehls zur Verfügung stellen, sind nämlich sehr begrenzt und lenken die Aufmerksamkeit des Verbrauchers keineswegs auf die Notwendigkeit, u. a. zu prüfen, ob der zugrunde liegende Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält (conditio sine qua non einer informierten Ausübung des Einspruchsrechts (oder eines Verzichts auf dieses Recht) darstellt.
108 Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Einspruch (gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006) nicht begründet sein muss (Zweckmäßigkeit eines Einspruchs vor, besteht die Gefahr, dass er aus Angst vor einem Gerichtsverfahren mit schwer absehbaren Kosten (
109 Nach alledem besteht meiner Meinung nach eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher unter diesen Umständen davon absieht, Einspruch einzulegen.
110 Insoweit kann (und muss) die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin gehend ausgelegt werden, dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht befugt ist, von Amts wegen potenziell missbräuchliche Klauseln zu prüfen. Wie ich nämlich im Folgenden aufzeigen werde, ermöglicht die Anerkennung dieser Befugnis des Gerichts, dass die Anforderungen der Richtlinie 93/13, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, gewahrt werden, ohne dass gegen den Wortlaut und den Geist der Verordnung verstoßen wird. Bevor ich dies darlege, werde ich zunächst prüfen, inwieweit das befasste Gericht gemäß der Verordnung zusätzliche Informationen erlangen kann, um seine Kontrollbefugnis auszuüben. – Umfang der Kontrollbefugnis des befassten Gerichts
111 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Beweise das befasste Gericht anfordern können sollte und ob diese Beweise auf der rechtlichen Grundlage der Verordnung Nr. 1896/2006 vom Gläubiger angefordert werden können.
112 Sofern die Felder 6, 7, 8 und 9 des Formblatts A korrekt ausgefüllt sind, kann ein aufmerksamer Richter (im Voraus) gewisse Unregelmäßigkeiten entdecken. In der Praxis betreffen die gängigsten missbräuchlichen Klauseln nämlich die Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und die Vertragsstrafen. Um jedoch Gewissheit zu haben, ist es unerlässlich, dass dem Richter der Wortlaut der streitigen Klauseln vorliegt. Dies ist genau der Fall, der den Ausgangsverfahren zugrunde liegt und zu den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat.
113 Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, kann ein Vertrag Klauseln enthalten, die sich erst durch ihr Zusammenspiel in der Gesamtschau als missbräuchlich erweisen.
114 Das Formblatt A enthält die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zu machen, die über die formalen Angaben in den oben genannten Feldern hinausgehen (vgl. Feld 11).
115 Meiner Meinung nach ist das befasste Gericht nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e (alle Klauseln wiederzugeben, auf die er seine Forderung stützt, insbesondere unter Verwendung von Feld 11 in Formblatt A.
116 Durch die Wiedergabe des gesamten Vertrags wird verhindert, dass ein skrupelloser Gläubiger eine ihm günstige Auswahl von Klauseln vornimmt, die er der gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Durch ein solches Vorgehen wäre das befasste Gericht nämlich daran gehindert, die Austarierung des Vertrags in der Gesamtschau zu beurteilen und die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Kombination von Klauseln aufzudecken.
117 Insoweit wird das Gericht den Antragsteller aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens auffordern, eine vollständige Abschrift des Vertrags vorzulegen (statt den gesamten Wortlaut des Vertrags per „copy & paste“ in das Formular kopieren zu müssen).
118 Durch diese Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 kann eine angemessene Prüfung der betreffenden Klauseln unter Wahrung von Art. 4 der Richtlinie 93/13 gewährleistet werden, wonach „[d]ie Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel … unter Berücksichtigung … aller anderen Klauseln desselben Vertrages … beurteilt [wird]“ (Hervorhebung nur hier).
119 Bei Zweifeln an der Begründetheit des Antrags aufgrund der potenziellen Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel kann das Gericht sich gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 weigern, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen, oder nach Art. 10 der Verordnung dem Antrag nur teilweise stattgeben ( – Vereinbarkeit mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta
120 Ist die oben vorgeschlagene Auslegung mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnung Nr. 1896/2006 vereinbar?
121 Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen.
122 Zwar besteht ein potenzielles Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der aktiven Intervention des Gerichts (das sich aus der Richtlinie 93/13 in der Auslegung des Gerichtshofs ergibt) und den Zielen der Verfahrensbeschleunigung und ‑vereinfachung und der Kostensenkung, die der Verordnung Nr. 1896/2006 zugrunde liegen.
123 Dieses Spannungsverhältnis, das aus der hybriden Natur der Verordnung und dem beschränkten Erfordernis der Bezeichnung der Beweise (
124 Ist daraus zu folgern, dass das Urteil jegliche Möglichkeit ausschließt, zusätzliche Informationen oder Dokumente anzufordern (
125 Meines Erachtens wäre eine solche Deutung des Urteils Szyrocka (
126 Dem Urteil lagen nämlich folgende Erwägungen zugrunde: Das Ziel, das die genannte Verordnung verfolgt, würde in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen vorsehen könnten, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen müsste. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen (
127 Was im vorliegenden Fall missbräuchliche Klauseln eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags betrifft, ergibt sich die Kontrollbefugnis des Gerichts implizit und zwangsläufig aus der Richtlinie 93/13, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird. Es handelt sich somit um ein Erfordernis, das sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, und nicht um eine zusätzliche Anforderung, die ein Mitgliedstaat willkürlich festgelegt hat und die geeignet ist, unüberbrückbare Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hervorzurufen. Aus diesem Grund führt ein solches Erfordernis nicht dazu, dass die Selbständigkeit des in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelten Verfahrens, seine Vorhersehbarkeit oder seine Einheitlichkeit unterlaufen werden (
128 Zudem stellt die Befugnis, eine Abschrift des Vertrags anzufordern, keine fundamentale Beeinträchtigung der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten Ziele der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und der Kostensenkung dar (
129 Das befasste Gericht ist befugt, nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 zusätzliche Informationen anzufordern. Die Übermittlung einer Abschrift des Vertrags fällt in den Kontext dieser Befugnis. Insbesondere führt die Übermittlung einer Abschrift des Vertrags (als solche) nicht zu einer unangemessenen Erhöhung der Komplexität des Verfahrensablaufs.
130 Heutzutage ist es nämlich (a priori) ausgesprochen einfach, ein Dokument zu kopieren und per E‑Mail zu verschicken. Insoweit müsste der Gläubiger, wenn das mit seinem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht eine entsprechende Aufforderung an ihn richtet, in der Lage sein, dieser Aufforderung unverzüglich ohne besondere Schwierigkeiten nachzukommen, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm dadurch Ausgaben entstünden (
131 Da außerdem die vom Gericht ausgeübte Kontrolle streng auf die Überprüfung einer dem ersten Anschein nach potenziellen Missbräuchlichkeit der geltend gemachten Klauseln beschränkt ist (und die Kontrolle im Rahmen der Prüfung, ob der Antrag begründet erscheint, erfolgt), dürfte diese Lösung auch nicht zu signifikanten Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags führen – erst recht nicht für einen Richter, der mit Verbraucherschutzstreitigkeiten bestens vertraut ist.
132 Zudem lässt sich mit der vorgeschlagenen Lösung auch die Wahrung der Ziele der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta garantieren.
133 Die Lösung gewährleistet einen wirksamen Verbraucherschutz, da das Gericht die Möglichkeit hat, den Erlass eines Zahlungsbefehls zu verweigern (oder dem Antrag nur teilweise stattzugeben), wenn die geltend gemachten Klauseln auf den ersten Blick potenziell missbräuchlich erscheinen (Abschreckung, indem unlauteren Praktiken entgegengetreten wird.
134 Würde man nämlich die zwei fraglichen Rechtsakte unterschiedlich auslegen, hätte dies zur Folge, dass skrupellosen Gläubigern ein Hintertürchen geöffnet würde, das ihnen die Umgehung der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13 (
135 Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, wäre ein solches Ergebnis in den Ausgangsverfahren umso abwegiger, als das Mahnverfahren nach nationalem Recht dem Verbraucher einen besseren Schutz als das europäische Verfahren nach der Verordnung Nr. 1896/2006 gewährleisten würde (da das Verfahren nach nationalem Recht, angepasst an das Urteil Banco Español de Crédito (
136 Durch die vorgeschlagene Lösung lässt sich das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wiederherstellen (
137 Abschließend ist festzustellen, dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nach den Art. 8 und 11 der Verordnung Nr. 1896/2006 bei der Stattgabe oder Zurückweisung des Antrags nur darüber zu entscheiden hat, ob die Forderung begründet erscheint.
138 Mit anderen Worten: Eine etwaige Zurückweisung des Antrags (z. B. aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der potenziellen Missbräuchlichkeit der geltend gemachten Klauseln) hindert den Gläubiger selbstverständlich nicht daran, gegebenenfalls auf andere Verfahrenswege zurückzugreifen, um seine Forderung durchzusetzen ( Ergebnis
139 Die erste und zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 sind meiner Meinung nach zu bejahen.
140 Somit ist das nationale Gericht, das einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls prüft, der einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betrifft, befugt, die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln des jeweiligen Vertrags von Amts wegen zu prüfen, wie dies in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV vorgesehen ist.
141 Insoweit kann das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung verlangen, den Inhalt des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die oben genannte Prüfung vorgenommen werden kann.
142 Folglich stehen die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, denen zufolge vom Antragsteller vorgelegte ergänzende Unterlagen, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die geltend gemachte Forderung begründet wird, unzulässig sind. Zur vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18
143 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen für den Fall der Verneinung der oben geprüften Fragen wissen, ob die Verordnung Nr. 1896/2006 gültig ist und insbesondere ob sie mit Art. 38 der Charta (sowie Art. 6 EUV) vereinbar ist.
144 Dies muss nicht entschieden werden, da die genannten Fragen meines Erachtens zu bejahen sind.
145 Durch die oben vorgeschlagene Auslegung der Verordnung Nr. 1896/2006 ist es nämlich möglich, die Verordnung mit der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren und das in Art. 38 der Charta verankerte hohe Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Ergebnis
146 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo (erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien) und des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona (erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien) folgendermaßen zu beantworten: Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, der sich auf eine Forderung bezieht, die auf einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag beruht, ist das befasste Gericht befugt, von Amts wegen eine Prüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln gemäß den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 EUV vorzunehmen. Daher kann das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 verlangen, den Inhalt des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die vorstehend genannte Prüfung vorgenommen werden kann. Die Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 stehen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, der zufolge ergänzende Unterlagen, die der Antragsteller dem befassten Gericht vorlegt, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die dem Verbraucher entgegengehaltene Forderung begründet wird, unzulässig sind.