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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.2019 – C-215/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:931

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 7. November 2019 ( Rechtssache C‑215/18 Libuše Králová gegen Primera Air Scandinavia (Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 [Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag – Kapitel II Abschnitt 4 – Zuständigkeit für Verbrauchersachen – Anwendungsbereiche – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 6 und 7 – Luftbeförderung – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Große Verspätung von Flügen – Zwischen dem Fluggast und einem Reiseveranstalter abgeschlossener Beförderungsvertrag kombiniert mit einer Unterbringung – Klage auf Ausgleichsleistung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Partei dieses Vertrags ist – Pauschalreise – Richtlinie 90/314/EWG“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) ergeht im Rahmen einer Klage auf Ausgleichsleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (

2 Im Wesentlichen wird der Gerichtshof erstens gefragt, ob eine solche Klage unter die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften fällt, die auf Verträge oder Ansprüche aus Verträgen anwendbar sind (

3 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Vorschriften von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001, worin deren Art. 15 bis 17 enthalten sind, dahin auszulegen sind, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen für eine Klage wie die des Ausgangsverfahrens gelten. Meiner Ansicht nach ist diese Frage zu verneinen.

4 Drittens wird der Gerichtshof zu entscheiden haben, ob sich ein Fluggast, der bei einem Reisebüro einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG ( II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 44/2001

5 Der in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Art. 5 Nr. 1 bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung – für den Verkauf beweglicher Sachen …; – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)“.

6 Der in Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Art. 15 bestimmt: „(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. … (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.“

7 Der in diesem Abschnitt 4 enthaltene Art. 16 Abs. 1 bestimmt, dass „[d]ie Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner … entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden [kann], in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“.

8 Der in demselben Abschnitt 4 enthaltene Art. 17 legt die Voraussetzungen fest, unter denen von den Vorschriften dieses Abschnitts durch Gerichtsstandsvereinbarungen mit dem Verbraucher abgewichen werden kann.

9 Die vorliegende Rechtssache fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001, obwohl diese durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (

10 Außerdem fällt die vorliegende Rechtssache in den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001, da ihre Vorschriften zwar zunächst für das Königreich Dänemark nicht bindend waren, nunmehr jedoch seit 1. Juli 2007 aufgrund eines zu diesem Zweck abgeschlossenen Vertrags auf die Beziehungen zwischen der Union und diesem Mitgliedstaat anwendbar sind ( B. Verordnung Nr. 261/2004

11 Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt, dass durch diese Verordnung „unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte [u. a. bei] Verspätung des Flugs [festgelegt werden]“.

12 Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert den Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne dieser Verordnung als „ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“.

13 Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 5 und 6: „(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht. (6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie [90/314] bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.“

14 Was die Bezugnahme auf die Richtlinie 90/314 in letzterer Vorschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie am 1. Juli 2018 durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 (

15 Die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sehen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer großen Verspätung von Flügen bzw. einen pauschalen Ausgleichsanspruch unter den in diesen Artikeln aufgeführten Bedingungen vor. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Frau Libuše Králová, wohnhaft in Prag (Tschechische Republik), schloss mit dem in der Tschechischen Republik niedergelassenen Reisebüro FIRO-tour a.s. einen Vertrag über die Bereitstellung eines Flugs zwischen Prag und Keflavik (Island), der am 25. April 2013 um 12:40 Uhr stattfinden sollte, sowie einer Unterbringung ab. Die Luftbeförderung wurde von der Primera Air Scandinavia, einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark, durchgeführt. Dieser Flug hatte eine Verspätung von vier Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit.

17 Am 24. Juli 2013 verlangte Frau Králová von der Primera Air Scandinavia den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verspätung des Fluges erlitten hatte. Das Luftfahrtunternehmen weigerte sich und argumentierte, diese Verspätung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen, die unvorhersehbar gewesen seien.

18 Am 10. Oktober 2013 erhob Frau Králová beim Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) Klage und beantragte, die Primera Air Scandinavia dazu zu verurteilen, ihr eine pauschale Entschädigung in Höhe von 400 Euro zu zahlen. Zur Stützung ihres Begehrens machte sie hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und in der Sache Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Sturgeon u. a. (

19 Mit Entscheidung vom 1. April 2014 erklärte sich dieses Gericht mit der Begründung für unzuständig, dass die Primera Air Scandinavia ihren Sitz im Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark habe, auf das die Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar sei, und dass im Übrigen die Bestimmungen dieses Rechtsinstruments nicht die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte begründen könnten, da die Parteien des Verfahrens durch kein Vertragsverhältnis und jedenfalls durch keinen Vertrag gebunden seien, der kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung vorsehe.

20 Mit Entscheidung vom 4. August 2014 wies das Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) die von Frau Králová eingelegte Berufung mit der Begründung zurück, dass die Verordnung Nr. 44/2001 im vorliegenden Fall anzuwenden sei, da sie seit 1. Juli 2007 für das Königreich Dänemark verbindlich sei (

21 Am 15. September 2015 hob der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof, Tschechische Republik) nach einer Kassationsbeschwerde von Frau Králová die in erster und zweiter Instanz ergangenen Entscheidungen auf, verwies sodann die Rechtssache an das Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) zurück und forderte es insbesondere auf, zu prüfen, ob die Primera Air Scandinavia auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 und der Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 vor den tschechischen Gerichten verklagt werden könne, und gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (

22 Vor diesem Hintergrund hat das Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8) mit Entscheidung vom 25. Januar 2018, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 26. März 2018 eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Bestand zwischen der Klägerin [des Ausgangsverfahrens] und der Beklagten [des Ausgangsverfahrens] ein Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung [Nr. 44/2001], obgleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag abgeschlossen wurde und der Flug Bestandteil eines Dienstleistungspakets war, das aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten (dem Reisebüro) erbracht wurde? 2. Kann dieses Verhältnis als Verbrauchersache im Sinne der Bestimmungen von Abschnitt 4 [des Kapitels II], [worin die] Art. 15 bis 17 der Verordnung [Nr. 44/2001] [enthalten sind,] qualifiziert werden? 3. Ist die Beklagte [des Ausgangsverfahrens] hinsichtlich der Befriedigung von Ansprüchen passiv legitimiert, die sich aus der Verordnung [Nr. 261/2004] ergeben?

23 Die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Würdigung

24 Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens, nämlich wenn die von einem Fluggast gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichsleistung ( A. Zur Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (erste Frage)

25 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, um festzustellen, ob die in dieser Vorschrift enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregeln für einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ (

26 Die tschechische Regierung und die Kommission sind sich darin einig, dass diese Frage zu bejahen ist, was aus den folgenden Gründen auch meine Meinung ist.

27 Hierzu weise ich darauf hin, dass nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dann, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden kann, und zwar „vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“. Gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich wird hinsichtlich der „Erbringung von Dienstleistungen“ der als Anspruchsgrundlage dienende Ort der Erfüllung der Verpflichtung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als „der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“, definiert. Gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. c ist das in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a vorgesehene Standard-Anknüpfungskriterium anzuwenden, wenn das in Rede stehende Vertragsverhältnis keine „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b darstellt (

28 Im vorliegenden Fall geht aus der Begründung seiner Entscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht im Speziellen wissen möchte, ob sich seine eigene Zuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aus dem Anknüpfungskriterium in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ergeben kann, das bereits im Fall einer Klage auf Ausgleichsleistung eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft auf der Grundlage sowohl des zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Vertrags als auch der Verordnung Nr. 261/2004 für anwendbar erklärt worden ist (

29 Wie die tschechische Regierung und die Kommission weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits in den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil flightright u. a. (

30 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auch von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klagen auf Ausgleichsleistungen wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht ihr Vertragspartner ist, und zwar aus folgenden Gründen (

31 Zunächst hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht unter Bezugnahme auf das nationale Recht, sondern autonom auszulegen ist, und dass unter diesen Begriff alle Verpflichtungen fallen, die sich aus dem Vertrag ergeben, auf dessen Nichterfüllung die Klage gestützt wird. Sodann hat er bestätigt, dass die Anwendung der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeitsregel nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien des Verfahrens verlangt, aber gleichwohl voraussetzt, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt, so dass diese Zuständigkeitsregel auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien beruht (

32 Zum anderen hat der Gerichtshof in eben diesem Urteil flightright u. a. eine Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 betreffend die Bestimmung des Erfüllungsorts der Luftbeförderungsdienste in einer Situation wie der, die Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten war, vorgenommen, nämlich die Verspätung eines Flugs einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise, die von zwei Fluggesellschaften durchgeführt wurde, von denen eine nicht Vertragspartnerin der betreffenden Fluggäste ist (

33 Der Gerichtshof hat somit die Wichtigkeit einer hinreichend engen Verbindung zwischen dem Gerichtsstand und dem Sachverhalt jeglichen Rechtsstreits, der unter Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, betont, dies in dem Bewusstsein, dass diese Verbindung von allen in dieser Vorschrift aufgestellten besonderen Zuständigkeitsregeln verlangt wird und dass ein solches Ziel der Nähe durch den zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt wird (

34 Ich bin der Meinung, dass diese Erwägungen und Auslegungen mutatis mutandis auf die vorliegende Rechtssache übertragbar sind (

35 In der Rechtssache, in der das Urteil flightright u. a. ergangen ist, beruht die Klage auf Ausgleichsleistungen wegen einer großen Verspätung eines Fluges nämlich ebenso wie im vorliegenden Fall auf Verpflichtungen, die sich aus dem ursprünglich vom betreffenden Fluggast abgeschlossenen Vertrag ergeben, auf dessen Schlechterfüllung Letzterer seine Klage stützt. Die beklagte Partei ist auch hier ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das nicht die Person ist, die den streitigen Vertrag mit dem Fluggast abgeschlossen hat, im vorliegenden Fall das Reisebüro, sondern gegenüber dieser Person freiwillig die Verpflichtung eingegangen ist, den Flug durchzuführen und daher die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergebenden Pflichten in ihrem Namen zu übernehmen (

36 Insbesondere fällt eine solche Klage meines Erachtens unter das Anknüpfungskriterium für die Dienstleistungen, das in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 enthalten ist, nämlich den Ort der Erbringung der in Rede stehenden Luftbeförderungsleistung. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Vorschrift im Rahmen von Klagen auf Ausgleichsleistungen, die von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurden (

37 Ebenso wie der Gerichtshof im Urteil flighright u. a. festgestellt hat, bin ich der Ansicht, dass ungeachtet dessen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht der Vertragspartner des Fluggastes ist, die hier vorgeschlagene Auslegung im Einklang mit den Zielen der Vorhersehbarkeit und der Nähe steht, die mit allen in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln verfolgt werden, da dieses Luftfahrtunternehmen zugestimmt hat, die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 im Namen dieses Vertragspartners zu übernehmen. Da sich im vorliegenden Fall das in Dänemark ansässige Flugunternehmen freiwillig verpflichtet hat, den vom tschechischen Reisebüro verkauften Flug durchzuführen, konnte ihm somit weder der (in der Tschechischen Republik gelegene) Abflugort noch der (in Island gelegene) Ankunftsort unbekannt sein und musste es daher ebenso wie der betreffende Fluggast vernünftigerweise damit rechnen, dass mit einem möglichen Rechtsstreit ein tschechisches Gericht befasst wird, das zudem für dessen Entscheidung geografisch gut gelegen ist.

38 Daher ist meiner Ansicht nach auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Ausgleichsleistungen, die von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhoben wird, auch dann unter diesen Artikel fällt, wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden war und dieser Flug Bestandteil eines Pakets von Dienstleistungen war, die aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten erbracht wurden. B. Zur Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 (zweite Frage)

39 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob das zwischen einem Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bestehende Rechtsverhältnis unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, der die Art. 15 bis 17 dieser Verordnung enthält, die besondere Zuständigkeitsvorschriften für „Verbrauchersachen“ vorsehen.

40 Die tschechische Regierung schlägt vor, auf diese Frage zu antworten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beziehung nicht als Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eingestuft werden könne. Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass die Vorschriften von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung in diesem Zusammenhang anwendbar seien. Ich bin im Gegenteil der Ansicht, dass eine Klage wie die beim vorlegenden Gericht anhängige nicht unter die Zuständigkeitsvorschriften dieses Abschnitts 4 fällt.

41 Zunächst weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht insbesondere wissen möchte, ob seine eigene Zuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung gestützt werden kann, der es einem Verbraucher erlaubt, eine andere Vertragspartei entweder vor dem Gericht des Ortes, an dem sein eigener Wohnsitz liegt, oder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Wohnsitz des Beklagten liegt, zu verklagen.

42 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers nur gegeben ist, wenn die drei Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind, die in Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese kumulativen Bedingungen sind erstens, dass eine Vertragspartei Verbrauchereigenschaft hat und zu einem Zweck gehandelt hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, zweitens, dass der Vertrag zwischen einem solchen Verbraucher und einem Unternehmer tatsächlich abgeschlossen wurde, und drittens, dass ein solcher Vertrag unter eine der in Abs. 1 Buchst. a bis c dieses Art. 15 angeführten Kategorien fällt (

43 Im vorliegenden Fall beziehen sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts nicht unmittelbar auf diese drei Voraussetzungen, von denen offensichtlich nicht bestritten wird, dass sie im vorliegenden Fall zumindest in Bezug auf den Vertrag zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und dem Reisebüro erfüllt sind (

44 Sodann weise ich darauf hin, dass nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung mit Ausnahme „von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen“, nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden ist, wobei dieser Ausdruck im Lichte des Begriffs „Pauschalreise“ im Sinne der Richtlinie 90/314 auszulegen ist (

45 Im vorliegenden Fall wurde der verspätete Flug, der Anlass zu der von dem betreffenden Fluggast erhobenen Klage auf Ausgleichsleistungen gegeben hat, in Verbindung mit einer Unterbringung gekauft, so dass es klar ist, dass die Vorschriften dieses Abschnitts 4 anwendbar gewesen wären, wenn eine solche Klage gegen das Reisebüro erhoben worden wäre, das den Flugschein für diesen Flug verkauft hat. Es ist hingegen nicht offensichtlich, dass das auch der Fall sein muss, wenn es sich um eine Klage handelt, die wie in der Ausgangsrechtssache nur gegen eine dritte Person – das ausführende Luftfahrtunternehmen – erhoben wird.

46 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht meiner Meinung nach im Wesentlichen wissen, ob die gerichtliche Zuständigkeit, die sich aus dem zwischen dem Verbraucher und dem Reisebüro abgeschlossenen Pauschalreisevertrag ergeben hätte, auf das ausführende Luftfahrtunternehmen ausgedehnt werden kann (

47 Die Kommission befürwortet einen solchen weiten Ansatz, der auch von Frau Králová im Ausgangsverfahren vertreten wird. Nach Ansicht der Kommission ist die in Art. 15 Abs. 3 in fine der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Ausnahme und daher der Abschnitt 4 ihres Kapitels II im Ausgangsverfahren anzuwenden, da die Verpflichtungen, die zum einen zwischen dem Verbraucher und dem Reisebüro aufgrund ihres die Reise und die Unterbringung kombinierenden Vertrags und zum anderen zwischen diesem Reisebüro und dem Luftfahrtunternehmen aufgrund ihrer Geschäftsvereinbarung bestehen, untrennbar miteinander verbunden seien, wenngleich diese Verpflichtungen für unterschiedliche Vertragspartner bestünden. Ich teile diesen Standpunkt aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht.

48 Erstens sehe ich mich, ebenso wie die tschechische Regierung, durch den Wortlaut aller in Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Vorschriften dazu veranlasst, mich für den der Auffassung der Kommission entgegenstehenden Ansatz zu entscheiden. In diesen Vorschriften wird Bezug genommen auf einen „Vertrag, den … der Verbraucher … geschlossen hat“, auf den „Vertragspartner des Verbrauchers“, auf den „anderen Vertragspartner“ des mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrags oder auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen „zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner“ (was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert“ (

49 Unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens kann für die Zwecke der Anwendung von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei, nämlich das ausführende Luftfahrtunternehmen, der Unternehmer ist, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag abgeschlossen hat. Die tschechische Regierung weist meines Erachtens zu Recht darauf hin, dass, wenngleich davon auszugehen ist, dass die von einem Fluggast gegen das Transportunternehmen erhobene Klage unter solchen Umständen unter einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung fällt (

50 Zweitens möchte ich jedoch anmerken, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht hat, dass der Gerichtshof im Urteil Maletic den in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriff „anderer Vertragspartner“ dahin ausgelegt habe, dass er „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch den im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässigen Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat“ (

51 Ebenso wie das vorlegende Gericht und die tschechische Regierung weise ich darauf hin, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil Maletic ergangen ist, in vielerlei Hinsicht anders waren als die hier in Rede stehenden (

52 Diese negative Schlussfolgerung drängt sich meiner Ansicht nach auch in der vorliegenden Rechtssache auf, da zum einen die hier betroffene Verbraucherin nicht von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war, sondern nur mit einem Reisebüro einen Vertrag abgeschlossen hat, und zum anderen die Klage im Ausgangsverfahren nicht auf die Verurteilung beider Vertragspartner als Gesamtschuldner abzielt, sondern nur auf die Verurteilung eines Unternehmers, der mit dieser Verbraucherin keinen Vertrag abgeschlossen hat und zudem in einem anderen Mitgliedstaat als diese niedergelassen ist.

53 Drittens weise ich darauf hin, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung den Zielen der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegensteht, die von der Kommission geltend gemacht werden.

54 Was die Gefahr von Parallelverfahren und somit unvereinbaren Entscheidungen angeht (

55 Was die durch Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001 vor allem bezweckte Gewährleistung des Verbraucherschutzes durch Festlegung von für den Verbraucher als schwächere Partei günstigeren Zuständigkeitsvorschriften anbelangt, wie dies im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung angeführt ist (

56 Der Gerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorschriften in Abschnitt 4 eng auszulegen und daher einer Auslegung, die über die dort ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind, da diese Vorschriften Ausnahmen darstellen (

57 Zudem hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bereits entschieden, dass „[m]it der Voraussetzung, dass zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten ein Vertrag geschlossen worden sein muss, … die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sichergestellt werden [kann], die nach dem elften Erwägungsgrund [dieser Verordnung] zu deren Zielen zählt“ (

58 Daraus folgt meines Erachtens, dass die schützenden Zuständigkeitsvorschriften, die in Kapitel II Abschnitt 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, insbesondere in ihrem Art. 16 Abs. 1, unter Umständen wie jenen der Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, wenn nämlich der betreffende Verbraucher keinen Vertrag mit dem im Rahmen einer Klage auf Ausgleichsleistungen belangten Unternehmer abgeschlossen hat, nicht anwendbar sind.

59 Daher schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Vorschriften von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001, worin die Art. 15 bis 17 enthalten sind, dahin auszulegen sind, dass sie auf eine solche Klage nicht anwendbar sind. C. Zur Frage, ob ein Fluggast, dessen im Rahmen einer unter die Richtlinie 90/314 fallenden Pauschalreise gekaufter Flug Verspätung hatte, das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 verklagen kann (dritte Frage)

60 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob ein ausführendes Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Befriedigung von Ansprüchen eines Fluggastes, die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben, auch dann passiv legitimiert ist, wenn diese Parteien miteinander keinen Vertrag abgeschlossen haben und der in Rede stehende Flug bei einem Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise gekauft wurde, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314 fällt.

61 Wenngleich sie unterschiedliche Formulierungen wählen und sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen, schlagen sowohl die tschechische Regierung (

62 Zunächst weise ich darauf hin, dass die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen grundsätzlich zwei Probleme betreffen.

63 Zum einen ist zu prüfen, ob die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergebenden Pflichten das ausführende Luftfahrtunternehmen, das den streitigen Flug im Namen der Person durchgeführt hat, die mit dem Fluggast einen Vertrag abgeschlossen hat (

64 Das andere vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Problem, das meiner Meinung nach mehr Schwierigkeiten bereitet, betrifft das Zusammenspiel der Ansprüche, die sich aus der Verordnung Nr. 261/2004 ergeben, mit jenen, die sich aus der Richtlinie 90/314 ergeben (

65 Eine ähnliche Klage war jüngst Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil Aegean Airlines (

66 Ich weise darauf hin, dass in der vorliegenden Rechtssache, auch wenn die vorgelegte Frage auf sämtliche Ansprüche abzielt, die den Fluggästen durch die Verordnung Nr. 261/2004 verliehen werden, aus der Vorlageentscheidung hervorgeht (

67 Was den Wortlaut und die Systematik der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 anbelangt, weise ich darauf hin, dass Letztere bestimmte Vorschriften enthält, die allgemein das Zusammenspiel dieses Rechtsinstruments mit der Richtlinie 90/314 betreffen. So heißt es im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass sich der durch diese Verordnung gewährleistete Schutz auch auf Fluggäste von Flügen im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken sollte, die von dieser Richtlinie erfasst sind. Ferner bestimmt Art. 3 Abs. 6 dieser Verordnung, dass diese die aufgrund der Richtlinie 90/314 bestehenden Fluggastrechte unberührt lässt (

68 Was den im Urteil Aegean Airlines ausgelegten Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 anbelangt, so bringt er auf spezifische Weise zum Ausdruck, dass der in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten (es sei denn, dass sich ein solcher Anspruch aus der Richtlinie 90/314, wenn auch nur potenziell, ergibt (

69 Hingegen enthalten die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004, deren Auslegung in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Anwendbarkeit auf einen Anspruch auf pauschale Ausgleichsleistungen wegen einer großen Verspätung eines Fluges wie der des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, keinen ausdrücklichen Vorbehalt betreffend die Vorschriften der Richtlinie 90/314, der jenem in Art. 8 Abs. 2 in fine dieser Verordnung gleichkommt, der auf Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten beschränkt ist (

70 Aus diesem unterschiedlichen Wortlaut ergibt sich meines Erachtens klar, dass der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichsanspruch, der sowohl annullierte Flüge als auch mindestens drei Stunden verspätete Flüge abdeckt (

71 Im vorliegenden Fall kann ein durch die große Verspätung eines Fluges verursachter Schaden wie jener, der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht wird, meiner Ansicht nach an sich nicht unter diese Art von Wiedergutmachung fallen, auch wenn die betreffenden Flugzeiten wahrscheinlich in dem Vertrag aufgeführt waren, den der Fluggast mit dem Reisebüro abgeschlossen hatte. Ich bin der Meinung, dass die Entschädigungspflicht, die dem Reiseveranstalter durch die Richtlinie 90/314 auferlegt wird, hingegen aus einer solchen Verspätung erwachsen könnte, wenn erwiesen wäre, dass diese Verspätung zu einer mangelhaften Erbringung anderer Leistungen geführt hat, die Gegenstand dieser Pauschalreise waren. Wie ich jedoch im Rahmen der Rechtssache Aegean Airlines (

72 Was den historischen Zusammenhang anbelangt, in den sich die hier einschlägigen Vorschriften einfügen, teile ich die vom Gerichtshof im Urteil Aegean Airlines vertretene Ansicht und weise in Übereinstimmung mit den von mir in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache angestellten Überlegungen (

73 Unter diesem zeitlichen Blickwinkel ist meiner Ansicht nach auch der Inhalt der Richtlinie 2015/2302 zu berücksichtigen, die die Richtlinie 90/314 ersetzt hat (

74 Was die Ziele der einschlägigen Vorschriften anbelangt (

75 Es allen Kategorien von Fluggästen, einschließlich jener, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, zu ermöglichen, den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 geltend zu machen, steht in voller Übereinstimmung mit deren wichtigstem Ziel (

76 Zudem weise ich in praktischer Hinsicht darauf hin, dass im Unterschied zu den Schwierigkeiten, die durch einen Anspruch auf Erstattung von Flugscheinkosten nach Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 entstehen, bei dem das ausführende Luftfahrtunternehmen Probleme haben kann, den Kaufpreis eines Flugscheins zu ermitteln, wenn dieser Bestandteil einer von einem Dritten verkauften Pauschalreise ist (

77 Schließlich weise ich darauf hin, dass ich den Standpunkt der tschechischen Regierung nicht teile, wonach eine bejahende Antwort auf die dritte Vorlagefrage auf Fälle beschränkt werden müsse, in denen die Verspätung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zurechenbar sei (

78 Daher bin ich der Ansicht, dass auf die dritte Frage zu antworten ist, dass die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, dessen Flug um drei Stunden oder mehr verspätet war, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen auch dann auf der Grundlage dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung verlangen kann, wenn diese Parteien keinen Vertrag abgeschlossen hatten und dieser Flug Bestandteil eines Pakets pauschaler Dienstleistungen war, die unter die Richtlinie 90/314 fallen und nach Maßgabe eines zwischen diesem Fluggast und einem Reisebüro abgeschlossenen Vertrags zu erbringen waren. V. Ergebnis

79 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obvodní soud pro Prahu 8 (Bezirksgericht Prag 8, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage auf Ausgleichsleistungen, die von einem Fluggast gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen erhoben wird, auch dann unter diesen Artikel fällt, wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag abgeschlossen worden war und dieser Flug Bestandteil eines Pakets von Dienstleistungen war, die aufgrund eines Vertrags zwischen der Klägerin und einem Dritten erbracht wurden. 2. Die Vorschriften von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 44/2001, worin die Art. 15 bis 17 enthalten sind, sind dahin auszulegen, dass sie auf eine Klage nicht anwendbar sind. 3. Die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Fluggast, dessen Flug um drei Stunden oder mehr verspätet war, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen auch dann auf der Grundlage dieser Verordnung eine Ausgleichsleistung verlangen kann, wenn diese Parteien keinen Vertrag abgeschlossen hatten und dieser Flug Bestandteil eines Pakets pauschaler Dienstleistungen war, die unter die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen fallen und nach Maßgabe eines zwischen diesem Fluggast und einem Reisebüro abgeschlossenen Vertrags zu erbringen waren.