Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2019 – C-328/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:974

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 14. November 2019 ( Rechtssache C‑328/18 P Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen Equivalenza Manufactory SL „Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anmeldung der Bildmarke BLACK LABEL BY EQUIVALENZA – Widerspruchsverfahren – Ältere Bildmarke LABELL – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Methode des Zeichenvergleichs – Feststellung einer durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen – Verpflichtung zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr“ I. Einleitung

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018, Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA) (T‑6/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:119), mit dem die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2016 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ITM Entreprises SAS und der Equivalenza Manufactory SL (im Folgenden: Equivalenza) (Sache R 690/2016-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.

2 Dieses Rechtsmittel wirft mehrere Rechtsfragen auf, die sich auf die Prüfung des relativen Eintragungshindernisses beziehen, das der Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (

3 Wie ich in diesen Schlussanträgen darlegen werde, hat das Gericht in den zahlreichen Entscheidungen, die in dem betreffenden Bereich ergangen sind, bei diesen verschiedenen Aspekten nicht immer denselben Lösungsansatz verfolgt. In der Tat weisen diese Entscheidungen derartige Unterschiede auf, dass zwei verschiedene Rechtsprechungslinien entstanden sind, die derzeit nebeneinander bestehen, ohne dass der Gerichtshof sich bisher für die eine oder die andere ausgesprochen hätte. Der vorliegende Fall bietet ihm hierzu nun die Gelegenheit. II. Rechtlicher Rahmen

4 Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke aufgehoben und ersetzt (

5 Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 lautet: „Zweck des durch die eingetragene [Unionsmarke] gewährten Schutzes ist es, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. Der Schutz sollte sich ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke sowie Waren und Dienstleistungen erstrecken. Der Begriff der Ähnlichkeit ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr sollte die spezifische Voraussetzung für den Schutz darstellen; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.“

6 Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, … b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. … (5) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke im Sinne des Absatzes 2 ist die angemeldete Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren [Unionsmarke] um eine in der [Europäischen Union] bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

8 Am 16. Dezember 2014 meldete Equivalenza beim EUIPO nach der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke für folgendes Bildzeichen an:

9 Es wurden folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Parfums“.

10 Am 18. März 2015 legte ITM Entreprises gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke ein, die für die in Nr. 9 bezeichneten Waren angemeldet worden war, und machte zur Begründung eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend.

11 Der Widerspruch wurde insbesondere auf die nachstehend wiedergegebene ältere Bildmarke gestützt, die Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 1079410 mit Benennung Österreichs, Belgiens, Bulgariens, der Tschechischen Republik, Dänemarks, Estlands, Griechenlands, Kroatiens, Ungarns, Litauens, Luxemburgs, Lettlands, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei ist, am 1. April 2011 eingetragen wurde und sich auf „Eaux de Cologne, Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfum), Parfums“ bezieht:

12 Mit Entscheidung vom 2. März 2016 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in Bezug auf alle angegriffenen Waren statt, da für die maßgeblichen Verkehrskreise in der Tschechischen Republik, in Ungarn, in Polen und in Slowenien eine Verwechslungsgefahr bestehe.

13 Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die von Equivalenza gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegte Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit der vier in Rede stehenden Mitgliedstaaten beständen, die eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufweise, und dass die fraglichen Waren identisch seien. In Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nahm sie an, diese wiesen einen mittleren Grad an bildlicher und klanglicher Ähnlichkeit sowie Bedeutungsunterschiede auf. Sie schloss daraus, dass sie einander insgesamt ähnlich seien. Daher bestehe für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Mit Klageschrift, die am 4. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Equivalenza eine Klage, mit der sie die Aufhebung der streitigen Entscheidung beantragte. Als einzigen Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

15 Bei der Prüfung dieses Klagegrundes stützte sich das Gericht auf die unbestrittenen Feststellungen der Beschwerdekammer des EUIPO, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit in der Tschechischen Republik, in Ungarn, in Polen und in Slowenien beständen, die eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufweise, und dass die mit den kollidierenden Zeichen bezeichneten Waren identisch seien (Rn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils).

16 In Bezug auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen verglich das Gericht erstens ihre bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte. Dabei nahm es an, dass diese Zeichen in bildlicher Hinsicht einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen (Rn. 29 bis 33 des angefochtenen Urteils), in klanglicher Hinsicht einen mittleren Ähnlichkeitsgrad aufwiesen (Rn. 34 bis 39 dieses Urteils) und in begrifflicher Hinsicht unterschiedlich seien (Rn. 40 bis 45 des Urteils).

17 Das Gericht nahm zweitens eine Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen vor. Dabei stellte es fest, dass die betreffenden Waren, nämlich Parfums, generell entweder in Selbstbedienungsläden oder in Parfümerien verkauft würden; deshalb sei für den Gesamteindruck dieser Zeichen ihr bildlicher Aspekt wichtiger als ihr klanglicher und ihr begrifflicher Aspekt. In diesem Zusammenhang wiederholte das Gericht seine Feststellung, dass diese Zeichen in bildlicher Hinsicht unterschiedlich seien. Außerdem seien sie in begrifflicher Hinsicht unterschiedlich. Daraus schloss das Gericht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ihrem Gesamteindruck nach nicht ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 seien (Rn. 48 und 51 bis 55 des angefochtenen Urteils).

18 Das Gericht entschied, da eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erfüllt sei, habe die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung rechtsfehlerhaft bejaht (Rn. 56 des angefochtenen Urteils). Es gab somit dem einzigen Klagegrund von Equivalenza statt und hob die streitige Entscheidung auf. V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

19 Das vorliegende Rechtsmittel ist am 17. Mai 2018 eingelegt worden.

20 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – Equivalenza die Kosten aufzuerlegen.

21 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt Equivalenza, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. VI. Zum Rechtsmittel

22 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht und mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird. Auf Wunsch des Gerichtshofs werde ich meine Schlussanträge auf die Prüfung des dritten und des vierten Teils dieses einzigen Rechtsmittelgrundes beschränken. A. Parteivorbringen

23 Mit dem dritten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe aufgrund eines methodischen Fehlers gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen; es habe nämlich die Bedingungen für die Vermarktung der fraglichen Waren und das Kaufverhalten der maßgeblichen Verkehrskreise im Stadium des Vergleichs der Zeichen geprüft. Dieser Vergleich sei nach dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (

24 Equivalenza schließt sich den Ausführungen des EUIPO zu der sich aus dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer ergebenden Prüfungsmethode an. Sie ist jedoch der Ansicht, das Gericht habe im angefochtenen Urteil diese Methode angewandt. Das Gericht habe nämlich in einem ersten Schritt den Grad der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung gesondert geprüft, bevor es in einem zweiten Schritt die Gesamtbeurteilung ihrer Ähnlichkeit bzw. die Prüfung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe, wobei es nur in diesem Stadium das Kaufverhalten der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt habe. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil seine Prüfungsschritte zwar nicht in verschiedene Abschnitte aufgeteilt; das Urteil weise jedoch eine bestimmte, verständliche Struktur auf, und diese Prüfung entspreche den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

25 Mit dem vierten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, es habe bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen mehrere Rechtsfehler begangen und dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

26 Das EUIPO wendet sich erstens gegen die vom Gericht angewandte Methode, da es bei seiner Gesamtbeurteilung nicht alle Ähnlichkeiten und Unterschiedlichkeiten der kollidierenden Zeichen berücksichtigt habe. So habe das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils (

27 Das EUIPO macht zweitens geltend, das Gericht habe dadurch die Rechtsprechung verkannt und einen methodischen Fehler begangen, dass es die mittlere klangliche Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen im Stadium des Zeichenvergleichs „neutralisiert“ und somit vorzeitig von einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr abgesehen habe. Zum einen müsse die „Neutralisierung“ einer bildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit durch begriffliche Unterschiede im Stadium der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgen (

28 Equivalenza trägt erstens zu der in Nr. 26 dieser Schlussanträge wiedergegebenen – von ihr als unklar und wirr bezeichneten – Argumentation des EUIPO vor, die vom Gericht im angefochtenen Urteil angewandte Methode weise keinen Rechtsfehler auf. Das Gericht habe nämlich zwei verschiedene Beurteilungen vorgenommen: Zunächst habe es festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen angesichts ihrer bildlichen Ähnlichkeiten und Unterschiede einen unterschiedlichen Gesamteindruck in bildlicher Hinsicht hervorriefen; sodann habe es im Stadium der Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit angenommen, dass sie angesichts ihrer erheblichen bildlichen und begrifflichen Unterschiede sowie wegen der geringen Relevanz des klanglichen Aspekts für die Art der fraglichen Waren insgesamt unähnlich seien. Es sei folglich auf unterschiedliche Umstände abgestellt worden, um einerseits jede bildliche Ähnlichkeit auszuschließen und andererseits bei der Gesamtbeurteilung der Zeichen festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

29 In diesem Zusammenhang macht Equivalenza noch geltend, bei der Beurteilung des Grades der Ähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen könne es angebracht sein, in Betracht zu ziehen, welche Bedeutung ihren bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekten beizumessen sei, und dabei die Art der betreffenden Waren sowie die Bedingungen, unter denen sie vertrieben würden, zu berücksichtigen (

30 Equivalenza trägt zweitens zu der in Nr. 27 dieser Schlussanträge wiedergegebenen Argumentation des EUIPO vor, aus den Rn. 46 ff. des angefochtenen Urteils ergebe sich bei teleologischer Sichtweise und Auslegung, dass das Gericht die Verwechslungsgefahr sehr wohl umfassend beurteilt habe. Jedenfalls wäre das Gericht zu demselben Ergebnis gelangt, wenn es die zwischen den kollidierenden Zeichen bestehenden geringen Ähnlichkeiten bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt hätte. B. Würdigung

31 Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ein relatives Eintragungshindernis vorsieht, das der Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke entgegensteht und darauf beruht, dass ein möglicher Konflikt zwischen diesem Zeichen und einer oder mehreren älteren Marken besteht (

32 Nach dieser Bestimmung ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, „wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt“.

33 Eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (

34 Nach dieser Rechtsprechung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (

35 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den einschlägigen Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen und der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, so dass z. B. ein geringer Grad der Ähnlichkeit dieser Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (

36 Dieser allgemein als „Grundsatz der Wechselbeziehung“ bezeichnete Ansatz gilt jedoch nicht absolut. Wie sich nämlich schon aus dem in Nr. 32 dieser Schlussanträge wiedergegebenen Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, setzt eine Verwechslungsgefahr zum einen die Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen die Identität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen voraus (

37 Daher ist dieser Art. 8 Abs. 1 Buchst. b insbesondere dann offensichtlich unanwendbar, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen keinerlei Ähnlichkeit aufweisen. In diesem Fall ist ein auf diese Bestimmung gestützter Widerspruch von vornherein zurückzuweisen: Die anderen für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Umstände können diese Unähnlichkeit weder ausgleichen noch ihr abhelfen, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt (

38 Das Gericht stellte im angefochtenen Urteil fest, die kollidierenden Zeichen seien einander nicht ähnlich im Sinne dieses Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, und griff folglich auf die in Nr. 37 erwähnte Rechtsprechung zurück (

39 In diesem Zusammenhang möchte ich klarstellen, dass das Gericht zunächst auf eine Reihe grundsätzlicher Ausführungen in den Urteilen SABEL (

40 Sodann verglich das Gericht bei der Umsetzung dieser Vorgaben als Erstes die kollidierenden Zeichen nacheinander in Bild, Klang und Bedeutung. Dabei war es zunächst der Ansicht, diese Zeichen riefen trotz gewisser Ähnlichkeiten, derentwegen die Beschwerdekammer nicht das Fehlen jeglicher Ähnlichkeit habe feststellen können, aufgrund ihrer zahlreichen und erheblichen Unterschiede in bildlicher Hinsicht einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervor. Das Gericht nahm weiter an, diese Zeichen wiesen einen mittleren Grad klanglicher Ähnlichkeit auf. Schließlich hielt es die kollidierenden Zeichen für in begrifflicher Hinsicht unähnlich (

41 Als Zweites entschied das Gericht, es sei „zu prüfen, ob die zwischen diesen Zeichen bestehenden bildlichen und begrifflichen Unterschiede geeignet sind, jegliche Ähnlichkeit zwischen ihnen auszuschließen, oder ob diese Unterschiede vielmehr dadurch ausgeglichen werden, dass zwischen den Zeichen ein mittlerer Grad klanglicher Ähnlichkeit besteht“. Dem Gericht zufolge müssen nämlich „[d]ie Ähnlichkeiten der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung … umfassend beurteilt werden, wobei die Beurteilung einer etwaigen klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Faktoren ist“ (

42 In diesem zweiten Stadium einer „umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit“ legte das Gericht dar, die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte der kollidierenden Zeichen hätten nicht immer dasselbe Gewicht; insoweit seien die Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die betreffenden Waren vertrieben würden. Bei Parfums, die generell entweder in Selbstbedienungsläden oder in Parfümerien verkauft würden, in denen der Verbraucher normalerweise die gewünschten Waren selbst aussuchen oder zumindest vor dem Kauf ansehen könne, sei für den Gesamteindruck dieser Zeichen ihr bildlicher Aspekt wichtiger als ihre klanglichen und begrifflichen Aspekte. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht erneut fest, dass diese Zeichen wegen ihrer zahlreichen und erheblichen bildlichen Unterschiede unähnlich seien. Im Übrigen führte es nochmals aus, es bestehe zwischen diesen Zeichen ein Bedeutungsunterschied, der sich daraus ergebe, dass das beanstandete Zeichen die Elemente „black“ und „by equivalenza“ enthalte. Infolgedessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass „die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz ihrer mittleren klanglichen Ähnlichkeit wegen der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede ihrem Gesamteindruck nach nicht ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind“ (

43 Das EUIPO macht geltend, das Gericht hätte aufgrund der Feststellung einer mittleren klanglichen Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen die Verwechslungsgefahr umfassend beurteilen müssen. Es wirft dem Gericht vor, es habe diese Ähnlichkeit im Stadium des Zeichenvergleichs „neutralisiert“ und somit zu früh von der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr abgesehen. Die Bedingungen für die Vermarktung der fraglichen Waren und eine etwaige „Neutralisierung“ der klanglichen Ähnlichkeit durch die bildlichen und begrifflichen Unterschiede hätten im Stadium dieser umfassenden Beurteilung geprüft werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung dieser anderen relevanten Faktoren (

44 Die Argumentation des EUIPO wirft somit mehrere Rechtsfragen auf (

45 Wie ich in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen angedeutet habe, gibt es in der Rechtsprechung des Gerichts unterschiedliche Ansätze zu diesen verschiedenen Punkten (Abschnitt 1). Der Gerichtshof muss zu diesen Unterschieden Stellung beziehen (Abschnitt 2), damit über den dritten und den vierten Teil des einzigen Rechtsmittels des EUIPO befunden werden kann (Abschnitt 3). 1. Bestandsaufnahme der Rechtsprechung zum Zeichenvergleich

46 Nach einer ersten Rechtsprechungslinie des Gerichts, die ich als „streng“ bezeichnen werde und auf die sich das EUIPO in seinem Rechtsmittel beruft (

47 Nach einer zweiten Rechtsprechungslinie, die ich als „flexibel“ bezeichnen werde, ist hingegen, nachdem die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte der kollidierenden Zeichen getrennt untersucht wurden und (zumindest) in Bezug auf einen dieser Aspekte ein Ähnlichkeitsgrad festgestellt worden ist, diese zusätzliche Prüfung durchzuführen, um den durch diese Zeichen hervorgerufenen „Gesamteindruck“ zu ermitteln. Hält das Gericht die Zeichen nach ihrem Gesamteindruck für unähnlich, so entscheidet es wie im angefochtenen Urteil, dass sie trotz des bei einem oder mehreren Aspekten festgestellten Ähnlichkeitsgrads nicht ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind.

48 Diese Rechtsprechungslinie weist jedoch eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Art und Weise auf, wie das Gericht diese „Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit“ vornimmt. In manchen Urteilen beschränkt sich das Gericht darauf, seine Feststellungen zum Vorliegen oder Fehlen eines Ähnlichkeitsgrads bei jedem Aspekt der Zeichen zu wiederholen und daraus ohne besondere Begründung zu schließen, dass sie „insgesamt ähnlich“ oder im Gegenteil „insgesamt unähnlich“ sind (

49 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Zeichen ist ebenfalls mehrdeutig. Einerseits enthalten manche seiner Urteile Formulierungen, die mit der „strengen“ Rechtsprechungslinie des Gerichts übereinstimmen. So entscheidet der Gerichtshof regelmäßig, es lasse sich zwar nicht ausschließen, dass allein die klangliche oder die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könne; das Bestehen einer Verwechslungsgefahr sei jedoch im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln, wobei diese Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände sei (

50 Außerdem ergibt sich aus dem Urteil Ferrero/HABM (

51 Andererseits gibt es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch eine Reihe von Formulierungen, die sich mit der „flexiblen“ Rechtsprechungslinie des Gerichts decken. Insbesondere hat der Gerichtshof in demselben Urteil Ferrero/HABM (

52 Entsprechende Unterschiede finden sich in der Rechtsprechung des Gerichts zu dem Stadium, in dem die Vermarktungsbedingungen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sind und eine etwaige „Neutralisierung“ der festgestellten Ähnlichkeiten vorzunehmen ist.

53 Was als Erstes die Bedingungen betrifft, unter denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden, so stellen diese in den Urteilen der „strengen“ Rechtsprechungslinie einen für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktor dar (

54 In anderen Urteilen hingegen, die wie das angefochtene Urteil der „flexiblen“ Rechtsprechungslinie zuzuordnen sind, werden die Vermarktungsbedingungen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Stadium des Vergleichs der Zeichen geprüft. Werden diese Waren oder Dienstleistungen dergestalt vermarktet, dass ihr bildlicher Aspekt für den Verbraucher vorrangig ist, und hat das Gericht in Bezug auf diesen Aspekt keine Ähnlichkeit festgestellt, so entscheidet es, dass die Zeichen, ungeachtet eines etwaigen Ähnlichkeitsgrads bei den anderen Aspekten der Zeichen, nicht ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind, ohne die anderen für eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten Faktoren zu prüfen.

55 Der Gerichtshof hat sich hier noch nicht eindeutig für den einen oder den anderen Ansatz ausgesprochen. In der Tat deuten einige Entscheidungen des Gerichtshofs darauf hin, dass die Vermarktungsbedingungen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen relevanten Faktor darstellen (

56 Was als Zweites die Frage der „Neutralisierung“ der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten anbelangt, so können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Bedeutungsunterschiede zwischen den Zeichen unter bestimmten Voraussetzungen deren visuelle und klangliche Ähnlichkeiten „neutralisieren“. Für eine solche Neutralisierung ist erforderlich, dass zumindest eines der fraglichen Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (

57 Auch zu der Frage, in welchem Stadium eine solche „Neutralisierung“ zu prüfen ist, findet sich in der Rechtsprechung des Gerichts keine eindeutige Antwort. In manchen Urteilen wird das Vorliegen einer möglichen „Neutralisierungswirkung“ im Stadium der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr geprüft (

58 Zudem hat es unterschiedliche Konsequenzen, wenn eine „Neutralisierungswirkung“ festgestellt wird. In manchen Fällen nimmt das Gericht trotzdem eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vor, wobei es die anderen relevanten Faktoren prüft (

59 Auch hier ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrdeutig. Mehrere Urteile lassen den Schluss zu, dass die „Neutralisierung“ der Ähnlichkeiten im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu erfolgen hat und das Gericht nicht von einer Prüfung der anderen für diese umfassende Beurteilung relevanten Faktoren entbindet (

60 Dagegen ist im Urteil HABM/riha WeserGold Getränke (

61 Noch deutlicher hat der Gerichtshof im Urteil Wolf Oil/EUIPO ( 2. Resümee und Stellungnahme

62 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zwei Methoden nebeneinander bestehen, was die Ähnlichkeit von Zeichen betrifft. Es gibt einerseits eine „strenge“ Methode, nach der sich das Gericht im Stadium des Zeichenvergleichs darauf beschränken muss, die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte zu vergleichen. Stellt es einen Ähnlichkeitsgrad bei (zumindest) einem dieser Aspekte fest, muss es daraus den Schluss ziehen, dass die Zeichen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ähnlich sind. Falls die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen ebenfalls einander ähnlich sind, hat das Gericht die Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen. Die Bedingungen, unter denen diese Waren oder Dienstleistungen vermarktet werden, und die etwaige „Neutralisierung“ der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeiten durch deren Bedeutungsunterschied sind im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung zusammen mit allen übrigen relevanten Faktoren zu prüfen.

63 Es gibt andererseits eine „flexible“ Methode, nach der das Gericht nicht nur die Zeichen unter ihren bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekten vergleichen muss, sondern außerdem die für jeden Aspekt festgestellten Ähnlichkeitsgrade und Unterschiede in einem Stadium der „Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit“ gegeneinander abzuwägen und dabei gegebenenfalls die Vermarktungsbedingungen und eine etwaige „Neutralisierungswirkung“ zu berücksichtigen hat. Sind die Unterschiede nach Ansicht des Gerichts größer als die Ähnlichkeiten, so muss es feststellen, dass die Zeichen (insgesamt) nicht ähnlich im Sinne des genannten Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sind, und von einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr absehen.

64 Zunächst bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache Stellung zugunsten der einen oder der anderen Methode beziehen muss. Der Gerichtshof muss die Rechtsprechung zum Markenrecht harmonisieren und insoweit eine klare und kohärente Linie vorgeben.

65 Im vorliegenden Fall handelt es sich, anders als Equivalenza suggeriert (

66 Obwohl die Wahl zwischen den beiden Methoden zugegebenermaßen nicht leicht ist, bin ich nach Abwägung sämtlicher Umstände der Auffassung, dass das Gericht und der Gerichtshof sich an die in Nr. 62 dieser Schlussanträge beschriebene „strenge“ Methode halten sollten.

67 Die letztere Methode scheint mir als Erstes eher mit der Systematik von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Einklang zu stehen.

68 Insoweit weise ich darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zwei miteinander zusammenhängende, aber doch getrennte Fragen zur Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ergeben: 1. Besteht eine solche Ähnlichkeit? 2. Reicht diese Ähnlichkeit aus, um beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen? Die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung der Ähnlichkeit der Zeichen wäre bei Bejahung der ersten Frage folgerichtig als erfüllt anzusehen, und zwar ungeachtet der Antwort auf die zweite Frage.

69 Genau wie das EUIPO (

70 Zwar kann der Zeichenvergleich kein rein abstrakter Vorgang sein. Er muss immer unter dem Aspekt der (mutmaßlichen) Wahrnehmung durch einen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie erfolgen (

71 Es ist meines Erachtens jedoch eine Sache, beim Vergleich des bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekts der kollidierenden Zeichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede gegeneinander abzuwägen, um den Ähnlichkeitsgrad beim jeweiligen Aspekt zu beurteilen. Eine andere Sache ist es, die bei diesen verschiedenen Aspekten festgestellten Ähnlichkeitsgrade und Unterschiede gegeneinander abzuwägen.

72 Wie das EUIPO im Kern geltend macht (übermäßigen Vereinfachung ihrer Ähnlichkeit, wodurch möglicherweise Faktoren verdeckt werden, mit denen bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Verwechslungsgefahr hätte nachgewiesen werden können. In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass sich nicht ausschließen lässt, dass eine zwischen zwei Zeichen bestehende rein klangliche oder rein begriffliche Ähnlichkeit unter bestimmten Umständen eine Verwechslungsgefahr begründen kann (

73 Die „flexible“ Methode des Zeichenvergleichs und das Stadium der „Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit“ führen somit meines Erachtens tendenziell dazu, dass die beiden in Nr. 69 dieser Schlussanträge beschriebenen Prüfungen miteinander vermischt werden und dass über den mit dem Zeichenvergleich verfolgten Zweck hinausgegangen wird. Bei dieser Methode besteht die Gefahr, dass die Entscheidung darüber, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, im Stadium dieses Vergleichs präjudiziert wird.

74 Ich muss hier betonen, dass sich die Frage, ob die Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen, nicht ohne Berücksichtigung der übrigen für eine umfassende Beurteilung dieser Gefahr relevanten Faktoren sowie des Grundsatzes der Wechselbeziehung beantworten lässt, wonach diese Beurteilung so weit wie möglich mit der tatsächlichen Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in Einklang gebracht werden soll (

75 Zudem bin ich ebenso wie das EUIPO (

76 Zum einen beinhaltet nämlich die Berücksichtigung der Vermarktungsbedingungen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen naturgemäß eine auf einer Prognose beruhende Prüfung der potenziellen Verwendung der kollidierenden Zeichen auf dem Markt, wie sie für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr charakteristisch ist (weniger wahrscheinlich ist, dass ihre klangliche Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr begründet. Diese Möglichkeit kann aber nicht ausgeschlossen werden und hängt von allen Faktoren dieser umfassenden Beurteilung ab. Folglich kann sich das Gericht nicht damit begnügen, eine solche Ähnlichkeit im Stadium des Zeichenvergleichs zu ignorieren.

77 Dem Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (

78 Zum anderen hat auch die „Neutralisierungstheorie“ naturgemäß ihren Platz im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Diese Theorie besagt nur, dass die zwischen zwei kollidierenden Zeichen bestehenden begrifflichen Unterschiede die Gefahr verringern können, dass der Verbraucher die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen trotz der bildlichen und/oder der klanglichen Ähnlichkeit dieser Zeichen verwechselt. In einem solchen Fall wird die Wirkung dieser Ähnlichkeiten auf die Wahrnehmung der Zeichen durch den Verbraucher „weitgehend abgeschwächt“ (

79 Als Zweites scheint mir die „strenge“ Methode auch mehr mit der Zielsetzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Einklang zu stehen. Mit dieser Bestimmung sollen im Wesentlichen die Wettbewerbsinteressen von Wirtschaftsteilnehmern dadurch geschützt werden, dass die Eintragung von Zeichen verhindert wird, die die Herkunftsfunktion ihrer Marken beeinträchtigen könnten (

80 In Anbetracht dieser Zielsetzung sollte einem Markeninhaber, der gegen die Eintragung eines Zeichens Widerspruch einlegt, meines Erachtens eine angemessene Gelegenheit für den Nachweis gegeben werden, dass eine Verwechslungsgefahr besteht und er Schutz benötigt. Er sollte insbesondere dartun können, dass z. B. die bloße begriffliche oder klangliche Ähnlichkeit der Zeichen bei Berücksichtigung aller Umstände zur Begründung einer Verwechslungsgefahr ausreicht (offensichtlich nicht erfüllt ist, nicht dazu dienen sollte, jede Debatte über die Verwechslungsgefahr zu unterbinden (

81 Die „strenge“ Methode scheint mir auch nicht über das hinauszugehen, was für den mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bezweckten Schutz erforderlich ist.

82 Die Pflicht zu einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wenn ein Ähnlichkeitsgrad bei einem Aspekt der kollidierenden Zeichen festgestellt wird, bedeutet insbesondere nicht, dass automatisch (und somit zu oft) eine solche Gefahr angenommen werden müsste, und zwar auch dann nicht, wenn die fraglichen Waren oder Dienstleistungen identisch sind (

83 Durch die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr soll nämlich in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob die ältere Marke, auf die der Widerspruch gestützt ist, entsprechend dem mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziel schutzwürdig ist. Daher kann der Umstand, dass die kollidierenden Zeichen ebenso wie die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einander ähnlich sind, für sich allein das Ergebnis dieser Beurteilung nicht maßgeblich bestimmen. Vor allem kommt es insoweit entscheidend auf die Kennzeichnungskraft dieser älteren Marke an. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verwechslungsgefahr umso größer, je kennzeichnungskräftiger sich die ältere Marke darstellt (

84 Zwar lassen einige Urteile in diesem Zusammenhang eine Abweichung erkennen. So entscheidet das Gericht bisweilen, allein die Feststellung der Identität der Waren und einer gewissen, selbst schwachen Ähnlichkeit der Zeichen sei unabhängig von der schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke jedenfalls ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen (

85 Wenngleich es sich hierbei um ein echtes Problem handelt, liegt die Lösung nach meiner Meinung dennoch nicht in der „flexiblen“ Methode des Zeichenvergleichs. Sie ist vielmehr darin zu finden, dass die Bedeutung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr neu gewichtet werden muss.

86 Als Drittes sprechen meines Erachtens Erwägungen der Rechtssicherheit gegen die Anwendung der „flexiblen“ Methode. Dieser Grundsatz verlangt nach meiner Ansicht u. a., dass Argumentationen und Entscheidungen möglichst transparent bzw. vorhersehbar sind. In den Urteilen des Gerichts ist das Stadium der „Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit“ aber oft durch eine gewisse Unklarheit gekennzeichnet (

87 Zuletzt würde eine Bevorzugung der „flexiblen“ Methode unvermeidlich zu Spannungen mit der Rechtsprechung führen, die zu Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen ist ( 3. Entscheidung über den dritten und den vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes des EUIPO

88 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen halte ich den dritten und den vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes des EUIPO für begründet. Indem das Gericht in den Rn. 46 bis 54 des angefochtenen Urteils eine „Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit“ vornahm, wobei es in den Rn. 48, 51 und 53 dieses Urteils die Vermarktungsbedingungen der betreffenden Waren sowie in Rn. 54 des Urteils einen zwischen den Zeichen bestehenden begrifflichen Unterschied berücksichtigte, und indem es schließlich in Rn. 55 des Urteils zu der Schlussfolgerung kam, dass „die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz ihrer mittleren klanglichen Ähnlichkeit … ihrem Gesamteindruck nach nicht ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind“, hat es meines Erachtens gegen diese Bestimmung verstoßen.

89 Diese Rechtsfehler führen in meinen Augen zur Rechtswidrigkeit des Tenors des angefochtenen Urteils. Das Gericht konnte nämlich in Nr. 1 dieses Tenors die streitige Entscheidung, mit der eine Verwechslungsgefahr festgestellt worden war, nicht rechtswirksam aufheben, ohne diese Gefahr anhand der in Nr. 62 dieser Schlussanträge beschriebenen Methode zuvor umfassend beurteilt zu haben. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dieses Urteil unabhängig von der Entscheidung über den ersten und den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes aufzuheben. VII. Ergebnis

90 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. März 2018, Equivalenza Manufactory/EUIPO – ITM Entreprises (BLACK LABEL BY EQUIVALENZA) (T‑6/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:119), aufzuheben.