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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2019 – C-454/18

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:973

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 14. November 2019 ( Rechtssache C‑454/18 Baltic Cable AB gegen Energimarknadsinspektionen (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping [Verwaltungsgericht Linköping, Schweden]) „Grenzüberschreitender Stromhandel – Verordnung (EG) Nr. 714/2009 – Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt – Begriff des Übertragungsnetzbetreibers – Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen“

1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (

2 Der Rechtsstreit hat seinen Ursprung in einer Entscheidung der schwedischen Regulierungsbehörde (

3 Als Engpass wird eine Situation bezeichnet, in der die Kapazität einer Verbindungsleitung zwischen zwei nationalen Übertragungsnetzen nicht ausreicht, um sämtliche von den Marktteilnehmern im internationalen Handel abgeschlossenen Transaktionen zu bewältigen (

4 Wo es Engpässe gibt, muss diesem Problem mit nicht diskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet werden (

5 Engpasserlöse können jedoch vom Betreiber der Verbindungsleitung nicht frei verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 müssen diese Einnahmen entweder zur Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität oder für die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen, verwendet werden. Falls die Engpasserlöse nicht für einen dieser beiden Zwecke verwendet werden können, können sie bis zu einem durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten festzusetzenden Höchstbetrag dazu verwendet werden, die Netztarife zu senken. Die übrigen Einnahmen sind auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für einen der beiden soeben genannten Zwecke ausgegeben werden können.

6 Im vorliegenden Fall entschied die EI, dass die BCAB die Engpasserlöse nicht zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten des Baltic Cable verwenden dürfe, weil diese Kosten nicht anfielen, um die tatsächliche Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität zu gewährleisten oder Verbindungskapazitäten durch Investitionen in die Netze zu erhalten oder auszubauen. Die BCAB wurde daher aufgefordert, diese Einnahmen auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für diese Zwecke verwendet werden können.

7 Der Gerichtshof ist durch das Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) zum ersten Mal aufgerufen, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auszulegen ( I. Rechtlicher Rahmen

8 Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 bestimmt: „Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen sind für folgende Zwecke zu verwenden: a) Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität und/oder b) Erhaltung oder Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen. Können die Einnahmen nicht effizient für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden, so dürfen sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen Regulierungsbehörden festzusetzenden Höchstbetrag als Einkünfte verwendet werden, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind. Die übrigen Einnahmen sind auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden können. Die Regulierungsbehörde unterrichtet die Agentur über die in Unterabsatz 2 genannte Genehmigung.“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der BCAB um eine schwedische Gesellschaft, deren einzige Tätigkeit im Betrieb des in ihrem Eigentum stehenden Baltic Cable besteht. Die BCAB berechnet für den Zugang zum Baltic Cable keine Gebühr.

10 Wie in Anhang I Nr. 6.5 der Verordnung Nr. 714/2009 vorgeschrieben, veröffentlicht die EI einen jährlichen Bericht über die Höhe und Verwendung der Engpasserlöse. Daher forderte die EI die BCAB mit Schreiben vom 27. Mai 2014 auf, Angaben zu Höhe und Verwendung ihrer Engpasserlöse für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 zu machen. Am 1. Juli 2014 gab die BCAB an, dass sich die Engpasserlöse für diesen Zeitraum auf 159542374 Schwedische Kronen (im Folgenden: SEK) beliefen und im Wesentlichen dazu verwendet worden seien, „die Zugänglichkeit und Vergabe der Übertragungskapazität auf der Verbindungsleitung sicherzustellen“ (

11 In ihrem Bericht von 2014 über Engpasserlöse stellte die EI fest, dass die Verwendung der Engpasserlöse durch die BCAB näher geprüft werden müsse.

12 Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 forderte die EI die BCAB auf, Angaben zu Höhe und Verwendung ihrer Engpasserlöse für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu machen. Am 1. Juli 2015 gab die BCAB an, dass sich die Engpasserlöse für diesen Zeitraum auf 177939624 SEK beliefen und dass sie für dieselben Zwecke wie im Vorjahr verwendet worden seien (

13 In ihrem Bericht von 2015 über Engpasserlöse gab die EI an, sie habe mit der Prüfung der Verwendung der Engpasserlöse durch die BCAB begonnen und die Prüfung dauere noch an.

14 Mit Entscheidung vom 9. Juni 2016 (im Folgenden: Entscheidung der EI vom 9. Juni 2016) gab die EI der BCAB auf, ihre Engpasserlöse aus den Zeiträumen 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 und 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen.

15 Nach Ansicht der EI stand die Verwendung der Engpasserlöse zur Gewährleistung der physischen Verbindlichkeit (

16 Allerdings sei die Verwendung der Engpasserlöse zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten des Baltic Cable (in Höhe von 98480864 SEK für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 und von 128944497 SEK für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015) nicht mit Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 vereinbar. Die Verwendung von Engpasserlösen für den Betrieb und die Wartung einer bestehenden Verbindungsleitung diene nicht dazu, Verbindungskapazitäten zu erhalten oder auszubauen, und deshalb sei nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 die Verwendung von Engpasserlösen zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten der Verbindungsleitung nicht gestattet.

17 Dementsprechend gab die EI mit ihrer Entscheidung vom 9. Juni 2016 der BCAB auf, den Teil der Engpasserlöse, der in den Zeiträumen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 und vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten des Baltic Cable verwendet worden war, auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis er für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und/oder b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zwecke verwendet werden kann. Mit derselben Entscheidung gab die EI der BCAB auf, Auszüge aus der Buchführung und eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, um nachzuweisen, dass die fraglichen Einnahmen auf ein gesondertes internes Konto übertragen wurden. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld von 5 Mio. SEK für jeden angefangenen Monat angedroht, in dem der Anordnung nicht Folge geleistet wurde, beginnend nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die BCAB Kenntnis von der Entscheidung erlangte.

18 Die BCAB erhob vor dem Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping) Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EI vom 9. Juni 2016.

19 Mit Entscheidung vom 2. November 2017 lehnte die EI den Antrag der BCAB ab, ihre Engpasserlöse als Einkünfte verwenden zu dürfen, die von der EI bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind.

20 Die BCAB erhob vor dem Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping) Klage und machte geltend, dass die Engpasserlöse gemäß ihrem in der vorangegangenen Nummer genannten Antrag verwendet werden könnten.

21 Das Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping) ist der Ansicht, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nicht nur auf Unternehmen anzuwenden sei, die ein Übertragungsnetz betrieben, sondern auch auf Unternehmen, die – wie die BCAB – lediglich eine Verbindungsleitung betrieben. Aus dieser Bestimmung gehe klar hervor, dass die Engpasserlöse nicht als Ertrag verwendet werden dürften. Darüber hinaus ließe nur eine weite Auslegung dieser Bestimmung die Verwendung von Engpasserlösen zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten zu. Zudem könne die BCAB ihre Engpasserlöse nicht dazu verwenden, die Netztarife zu senken, weil sie keine Kunden habe, die Netztarife zahlten.

22 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde die Auslegung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in der soeben beschriebenen Weise Folgen haben, die als unverhältnismäßig angesehen werden könnten. Daher zweifelt das Gericht insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an der Gültigkeit dieser Bestimmung.

23 Aus diesen Gründen hat das Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, unabhängig von ihren übrigen Umständen, oder ist die Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn die Person, die die Einnahmen erzielt, Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist? 2. Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur auf Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden ist: Ist ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, Übertragungsnetzbetreiber? 3. Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Können die Kosten für den Betrieb und die Wartung als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 angesehen werden? 4. Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt: Kann die Regulierungsbehörde gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 genehmigen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt und das Methoden zur Festlegung von Tarifen hat, aber keine direktzahlenden Kunden mit Netzentgelten (Tarifen), die gesenkt werden können, Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag verwendet, oder für den Fall, dass die dritte Frage verneint wird, für Betrieb und Wartung? 5. Falls sich aus der Antwort auf die erste oder die zweite Frage ergibt, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, und sich aus den Antworten auf die dritte und die vierte Frage entweder ergibt, dass das Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht für den Betrieb und die Wartung oder als Ertrag verwenden darf, oder dass das Unternehmen solche Einnahmen für den Betrieb und die Wartung, aber nicht als Ertrag verwenden darf: Läuft eine Anwendung von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder einem anderen anwendbaren Grundsatz zuwider?

24 Die BCAB, die EI, das Königreich Spanien, die Republik Finnland, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Mit Ausnahme der Republik Finnland haben diese Parteien in der Sitzung vom 20. Juni 2019 mündlich verhandelt. III. Würdigung A. Erste Vorlagefrage

25 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen anwendbar ist, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, oder nur dann, wenn die Person, die diese Einnahmen erzielt, ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ist.

26 Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 die Begriffsbestimmungen aus Art. 2 der Richtlinie 2009/72 (mit Ausnahme der Definition des Begriffs „Verbindungsleitung“) gelten. Nach Art. 2 Nr. 4 dieser Richtlinie ist ein Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) eine Person, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines Übertragungsnetzes sowie für die Sicherstellung der Fähigkeit dieses Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken, verantwortlich ist. Nach der Rechtsprechung (

27 Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die ÜNB von den nationalen Regulierungsbehörden als solche benannt und zertifiziert werden müssen (

28 In den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen gibt es keinen Hinweis darauf, dass die BCAB, die das Baltic Cable gebaut hat (

29 Die BCAB trägt vor, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur auf ÜNB anzuwenden sei, und dass Unternehmen, die lediglich eine Verbindungsleitung betrieben, nicht als ÜNB anzusehen seien, weshalb sie nicht unter diese Bestimmung fielen (

30 Die EI, die spanische Regierung, die finnische Regierung, das Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die gegenteilige Auffassung.

31 Die EI trägt vor, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 sei in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erziele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 714/2009 und dem Umstand, dass Art. 17 der Verordnung die Möglichkeit vorsehe, neue Verbindungsleitungen von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung auszunehmen, was bedeute, dass diese Bestimmung für bestehende Verbindungsleitungen gelte. Die EI trägt weiter vor, ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, sei in jedem Fall ein ÜNB.

32 Die spanische und die finnische Regierung sind der Ansicht, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, als ÜNB anzusehen sei, auf den Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 Anwendung finde. Sie stützen dies auf die Definition des Begriffs des ÜNB in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 und auf Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009.

33 Das Parlament (

34 Der Rat macht geltend, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 gelte für Unternehmen, die lediglich eine Verbindungsleitung betrieben, da anderenfalls eine Gesetzeslücke und damit ein Anreiz für Unternehmen bestünde, nur eine Verbindungsleitung zu betreiben.

35 Die Kommission ist der Ansicht, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 sei in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erziele. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung; ferner aus dem Zweck der Bestimmung, nämlich sicherzustellen, dass Engpasserlöse dazu verwendet würden, die Investitionen in Verbindungskapazitäten zu erhöhen und so zur Versorgungssicherheit beizutragen; und aus dem Umstand, dass nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 714/2009 eine Ausnahme für eine Verbindungsleitung im Eigentum einer von den ÜNB, in deren Systemen die Verbindungsleitung gebaut werde, rechtlich getrennten Person gewährt werden könne, woraus abzuleiten sei, dass Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung auf eine derartige Verbindungsleitung anwendbar sei. Zudem sei ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, in jedem Fall als ÜNB anzusehen, erstens, weil es die in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 festgelegten Kriterien erfülle, und zweitens, weil ansonsten eine Gesetzeslücke bestünde, die eine Umgehung der den ÜNB durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen ermöglichte.

36 Ich bin der Auffassung, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen anwendbar ist, in denen ein Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesem Unternehmen um einen ÜNB handelt. Im Folgenden werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich zu diesem Ergebnis gekommen bin.

37 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und das gesamte Unionsrecht. Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (

38 Erstens bestimmt Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009: „Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen sind für die“ in den Buchst. a und/oder b genannten „Zwecke zu verwenden“. Es gibt keine Voraussetzungen im Hinblick auf die Person, die diese Einnahmen erzielt. Insbesondere werden ÜNB in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nicht erwähnt. Für die Anwendung dieser Bestimmung genügt es daher, dass Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt werden. Dies ist bei Engpasserlösen, die, wie oben in Nr. 4 erläutert, aus den im Zusammenhang mit Engpässen durchgeführten Versteigerungen stammen, der Fall. Es ist unerheblich, ob diese Einnahmen von ÜNB oder von anderen Personen erzielt werden.

39 Es ist richtig, dass Art. 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 714/2009 sich auf ÜNB beziehen. Diese Absätze betreffen jedoch die Verpflichtung zur Verwendung marktbasierter Lösungen (die den ÜNB wirksame wirtschaftliche Signale geben sollten) zur Behebung von Engpässen (Abs. 1); die (den ÜNB erteilte) Erlaubnis, in Notfällen Transaktionsbeschränkungen zu verwenden (Abs. 2); die Verpflichtung der Marktteilnehmer, die ÜNB im Voraus darüber zu unterrichten, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken (Abs. 4); und die Anforderung an die ÜNB, die Verbindungsleitung so weit wie technisch möglich zu nutzen (Abs. 5). Diese Absätze betreffen nicht die Verwendung von Einkünften aus der Vergabe von Verbindungen. Dagegen werden in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009, der genau diesen Punkt betrifft, ÜNB nicht erwähnt.

40 Zweitens ist im Hinblick auf den Zusammenhang Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 zu berücksichtigen. Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, neue Verbindungsleitungen von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung auszunehmen. Das bedeutet, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 für Verbindungsleitungen gilt, wenn keine Ausnahme gewährt wird. Insbesondere gilt Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 angesichts dessen, dass gemäß Art. 17 dieser Verordnung Ausnahmen nur für „neue“ Verbindungsleitungen gewährt werden können, d. h. für Verbindungsleitungen, die bis zum 4. August 2003 noch nicht fertiggestellt waren (

41 Drittens möchte ich im Hinblick auf das Ziel der Verordnung Nr. 714/2009 darauf hinweisen, dass diese Verordnung den grenzüberschreitenden Stromhandel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken sowie zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen soll (

42 Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009, dass bestimmte Einnahmen, nämlich solche, die aus der Vergabe von Verbindungen stammen, dazu verwendet werden, die bestehende Verbindungskapazität zu erhalten oder in neue Kapazitäten zu investieren. Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 stellen sicher, dass der Betreiber der Verbindungsleitung solche Einnahmen nicht frei verwenden kann, sondern sie entweder zur „Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität“ oder für „Erhaltung oder Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen“ einsetzt. Nur wenn sie für diese Ziele nicht „effizient verwendet“ werden können, können diese Einnahmen nach Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag zur Senkung der Netztarife verwendet werden. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Einnahmen müssen gemäß Unterabs. 3 dieser Bestimmung auf ein gesondertes internes Konto übertragen werden, bis sie für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 714/2009 angegebenen Zwecke verwendet werden können.

43 Der Grund für die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, dass zur Aufrechterhaltung der bestehenden Verbindungskapazität oder für Investitionen in neue Kapazitäten die Einnahmen verwendet werden sollen, die aus der Vergabe von Verbindungen stammen, besteht darin, dass es sich bei den zuletzt genannten Einnahmen um Knappheitsrenten handelt. Das heißt, der Betreiber der Verbindungsleitung erhält Engpasserlöse, wenn es Engpässe gibt und die verfügbare Kapazität versteigert wird, was zu Erträgen führt, die dem Unterschied zwischen den Großhandelspreisen der beiden betroffenen Übertragungsnetze entsprechen. Gibt es keine Engpässe, so liegen die Großhandelspreise der verbundenen Übertragungsnetze eng beieinander, und der Betreiber der Verbindungsleitung erzielt keine oder geringere Engpasserlöse. Daraus folgt, dass der Betreiber der Verbindungsleitung kein Interesse daran hat, die Verbindungskapazitäten auszubauen (

44 Ich sehe keinen Grund, aus dem diese Verpflichtung nur ÜNB auferlegt werden sollte. Vielmehr sprechen das Ziel der Verordnung Nr. 714/2009 und die ratio legis von Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung meines Erachtens für die Anwendung dieser Bestimmung auf alle Personen, die Engpasserlöse erzielen.

45 Viertens möchte ich, was die Entstehungsgeschichte anbelangt, darauf hinweisen, dass nach den Materialien der Verordnung Nr. 1228/2003 (

46 Hierzu ist anzumerken, dass die Verbindungsleitungen entweder von den Betreibern der Übertragungsnetze, die sie miteinander verbinden, gebaut werden; in diesem Fall können die Investitionskosten durch die regulierten Übertragungsentgelte gedeckt werden, die von diesen ÜNB gemäß Art. 32 der Richtlinie 2009/72 und Art. 14 der Verordnung Nr. 714/2009 erhoben werden; oder sie werden von Marktteilnehmern gebaut, die ihre Investitionskosten nicht durch regulierte Übertragungsentgelte decken können, da sie kein Übertragungsnetz betreiben, die aber dennoch daran interessiert sind, in Verbindungsleitungen zu investieren, um die Engpasserlöse einzunehmen (die, wie oben in Nr. 4 erwähnt, erheblich sein können und es ihnen folglich ermöglichen, ihre Kosten zu decken und hohe Erträge zu erzielen). Die zuletzt beschriebenen Verbindungsleitungen werden häufig als „merchant interconnectors“ (

47 Die Bezugnahme des Parlaments im Zitat oben in Nr. 45 auf Verbindungsleitungen, die „auf unternehmerischer Grundlage [finanziert]“ und „von anderer Seite, also nicht von dem Übertragungssystembetreiber[,] entwickelt“ werden, ist eine Bezugnahme auf gewerblich betriebene Verbindungsleitungen. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung des Parlaments die eingeschränkte Verwendung der Engpasserlöse für Verbindungsleitungen gelten sollte, die von ÜNB entwickelt werden, während „auf unternehmerischer Grundlage“ oder gewerblich betriebene Verbindungsleitungen, die nicht von ÜNB entwickelt werden, von den Regelungen über die Verwendung der Engpasserlöse ausgenommen sein sollten (

48 In der endgültigen Fassung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1228/2003, jetzt Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009, wurde die Ausnahme allerdings auf neue – im Gegensatz zu bestehenden – Verbindungsleitungen beschränkt (

49 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen Anwendung findet, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 handelt. B. Zweite Vorlagefrage

50 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass er nur anzuwenden ist, wenn die Person, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, ein ÜNB ist, ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, als ÜNB im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 anzusehen ist.

51 Aus Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich, dass die zweite Frage nicht beantwortet zu werden braucht. Allerdings prüfe ich sie trotzdem für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 nur anzuwenden ist, wenn die Person, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, ein ÜNB ist.

52 Wie schon erwähnt (

53 Meines Erachtens ist ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, als ÜNB im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 anzusehen.

54 Erstens trifft zwar zu, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 den Begriff „Verbindungsleitung“ als „Übertragungsleitung“ definiert, die die nationalen Übertragungsnetze verbindet, und nicht als „Übertragungsnetz“. Allerdings definiert Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/72 den Begriff „Übertragung“ als „den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern“ (mit Ausnahme der Versorgung). Wie oben in Nr. 26 erwähnt, hat dies den Gerichtshof zu der Feststellung geführt, dass ein Übertragungsnetz „ein Verbundnetz, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit sehr hoher und hoher Spannung dient, die zum Verkauf an Endkunden oder Verteiler bestimmt ist“ (

55 Zweitens ist gemäß Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72 ein ÜNB „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken“ (

56 Drittens möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 16 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 714/2009, wie oben in Nr. 39 erwähnt, dem ÜNB Aufgaben des Engpassmanagements (die Verwendung von Transaktionsbeschränkungen in Notfällen und die Nutzung einer überlasteten Verbindungsleitung bis zu ihrer maximalen Kapazität) übertragen, und dass diese Vorschrift keine Bezugnahme auf andere Betreiber enthält.

57 Viertens ist anzumerken, dass Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 für neue Verbindungsleitungen nicht nur die Möglichkeit einer Ausnahme von Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung, sondern auch der Art. 9, 32 sowie Art. 37 Abs. 6 und 10 der Richtlinie 2009/72 vorsieht. Während Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen eine Person Engpasserlöse erzielt, gelten die soeben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 nur für ÜNB. In Art. 9 dieser Richtlinie sind die Entflechtungsanforderungen festgelegt, die ein ÜNB erfüllen muss. Art. 32 und Art. 37 Abs. 6 und 10 derselben Richtlinie sehen die Verpflichtung vor, Dritten Zugang zu Übertragungsnetzen auf der Grundlage veröffentlichter, objektiver und diskriminierungsfreier Tarife zu gewähren, die der vorherigen Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde bedürfen. Das bedeutet, dass Verbindungsleitungen, für die keine Ausnahme gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 (oder Art. 7 der Verordnung Nr. 1228/2003) gewährt wurde, insbesondere bestehende Verbindungsleitungen, unter die Art. 9, 32 sowie Art. 37 Abs. 6 und 10 der Richtlinie 2009/72 fallen. Da die genannten Bestimmungen nur auf ÜNB anzuwenden sind, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass diese Verbindungsleitungen von ÜNB betrieben werden müssen.

58 Fünftens ist die oben in Nr. 53 vorgeschlagene Lösung mit dem Ziel der Verordnung Nr. 714/2009 vereinbar.

59 Wenn es sich nämlich bei den Betreibern von Verbindungsleitungen um ÜNB handelt, sind sie verpflichtet, Dritten Zugang zu der Verbindungsleitung zu gewähren, was im Einklang mit Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels ermöglicht und die Entstehung eines Elektrizitätsbinnenmarkts erleichtert.

60 Darüber hinaus müssen die Betreiber von Verbindungsleitungen, wenn sie ÜNB sind, die Entflechtungsanforderungen nach Art. 9 der Richtlinie 2009/72 erfüllen. Dies dürfte den grenzüberschreitenden Handel ebenfalls fördern, da, wie in der Folgenabschätzung für die Verordnung Nr. 714/2009 angemerkt wird, „für vertikal integrierte Unternehmen keine Anreize bestehen, in ihre Netze zu investieren“. Der Grund dafür ist, dass „Engpasserlöse häufig höher sind als die aus dem Bau neuer Verbindungsleitungen zu erwartenden Erträge“, was „ein Hindernis für die Integration des europäischen Markts durch die Entwicklung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen darstellt“ (

61 Für den Fall, dass der Gerichtshof Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auslegen sollte, dass er nur auf ÜNB anzuwenden ist, ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, als ÜNB anzusehen ist. C. Dritte und vierte Vorlagefrage

62 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob, falls Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, die Kosten für den Betrieb und die Wartung dieser Verbindungsleitung als Investitionen in die Netze für die Erhaltung oder den Ausbau der Übertragungskapazitäten im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 angesehen werden können.

63 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob, falls Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf ein Unternehmen anwendbar ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, Unterabs. 2 dieser Bestimmung dem Unternehmen gestattet, Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag zu verwenden, wenn man berücksichtigt, dass das Unternehmen diese Einnahmen nicht zur Senkung von Netzentgelten verwenden kann, weil es keine Netzentgelte erhebt. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof ebenfalls, ob, falls die dritte Frage verneint wird, Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 die Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung gestattet.

64 Diese Fragen werde ich gemeinsam prüfen.

65 Die BCAB vertritt die Auffassung, dass die zur Deckung der Betriebskosten einer Verbindungsleitung verwendeten Einnahmen für den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zweck verwendet würden, während die zur Deckung der Wartungskosten verwendeten Einnahmen für den in Buchst. a genannten Zweck verwendet würden. Außerdem gestatte Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 in jedem Fall die Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen zur Deckung jeglicher Kosten eines Unternehmens, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe. Schließlich habe ein derartiges Unternehmen keine anderen Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen. Insbesondere könne es keine Gebühr für die Nutzung eines Übertragungsnetzes erheben, da es kein Übertragungsnetz betreibe, und es könne keine Gebühr für die Nutzung der Verbindungsleitung erheben, weil das gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 714/2009 verstieße.

66 Die EI trägt vor, die zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten einer Verbindungsleitung verwendeten Einnahmen würden nicht für den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zweck verwendet. Die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen könnten nicht zur Senkung von Netzentgelten verwendet werden, weil die BCAB keine Netzentgelte erhebe. Sie dürften nicht als Ertrag verwendet werden, da dies mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 unvereinbar sei. Darüber hinaus könne ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, keine Einnahmen außer den aus der Vergabe von Verbindungen erzielten Einnahmen haben, da die Erhebung einer Gebühr für die Nutzung der Verbindungsleitung mit Art. 14 der Verordnung unvereinbar wäre.

67 Die spanische Regierung ist der Ansicht, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, andere Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielen könne.

68 Die finnische Regierung vertritt die Auffassung, dass die Einnahmen zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten der Verbindungsleitung nicht gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 für Investitionen in das Netz verwendet würden. Allerdings sei die nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 37 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 und Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009 befugt, der BCAB die Genehmigung zu erteilen, die aus der Vergabe von Verbindungen erzielten Einnahmen zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten und als Ertrag zu verwenden, und zwar bis zu einem von dieser Behörde festzulegenden Höchstbetrag. Einnahmen, die diesen Betrag überstiegen, müssten auf ein gesondertes internes Konto übertragen werden.

69 Das Parlament trägt vor (

70 Der Rat ist der Ansicht, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, über andere Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen verfügen könne.

71 Die Kommission trägt vor, dass zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten der Verbindungsleitung verwendete Einnahmen nicht für den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zweck verwendet würden, und dass nichts in Unterabs. 2 dieser Bestimmung darauf hindeute, dass Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Ertrag verwendet werden dürften. Ferner könne ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, über andere Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen verfügen. So könne eine nationale Regulierungsbehörde beschließen, einen Teil der für die Verbindungsleitungen anfallenden Kosten durch allgemeine Tarife, die von allen Nutzern des nationalen Übertragungsnetzes entrichtet würden, zu decken. Dies sei bei der deutschen „Offshore-Umlage“ der Fall. Diese Kosten könnten auch durch Subventionen gedeckt werden, sofern diese mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar seien.

72 Meiner Ansicht nach können Einnahmen, die zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung einer Verbindungsleitung und als angemessener Ertrag verwendet werden, als für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zwecke verwendet angesehen werden. Wenn jedoch ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, wie nachstehend beschrieben noch andere Einnahmen erzielt, sollten die Betriebs- und Wartungskosten der Verbindungsleitung vorrangig aus den zuletzt genannten Einnahmen gedeckt werden.

73 Erstens werden Einnahmen, die zur Deckung der Kosten für die Wartung einer Verbindungsleitung verwendet werden, meines Erachtens für den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zweck verwendet, nämlich für „Erhaltung oder Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Investitionen in die Netze, insbesondere in neue Verbindungsleitungen“. Da in Buchst. b „insbesondere“ Investitionen in neue Verbindungsleitungen erwähnt werden, sind auch Investitionen in bestehende Verbindungsleitungen umfasst. Darüber hinaus umfasst Buchst. b Investitionen nicht nur in den „Ausbau“ von Verbindungskapazitäten, sondern auch in die „Erhaltung“ der Kapazität einer Verbindungsleitung und damit in die ordnungsgemäße Funktion dieser Verbindungsleitung.

74 Insoweit ist auch auf Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 (

75 Zweitens fallen die Betriebskosten einer Verbindungsleitung meines Erachtens nicht für die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten gemäß Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 an. Sie können jedoch als für den in Buchst. a desselben Unterabsatzes angegebenen Zweck, d. h. für die „Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität“, verwendet angesehen werden.

76 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht zwar nur um Hinweise zur Auslegung von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 714/2009 ersucht hat, es aber trotzdem erforderlich ist, auch Buchst. a zu berücksichtigen, um die dritte und vierte Frage zu beantworten, weil diese beiden Punkte miteinander verknüpft sind. Zudem betrifft die vierte Frage die Auslegung von Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 714/2009, der nur anzuwenden ist, wenn die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht zu den in Unterabs. 1 Buchst. a und/oder b genannten Zwecken verwendet werden können.

77 Meiner Ansicht nach entstehen die Betriebskosten für die Vergabe von Kapazität auf der Verbindungsleitung und für die Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit dieser Kapazität. Folglich fallen diese Kosten unter den in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zweck. Diese Auffassung wird durch Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 2019/943 bestätigt, in dem es heißt, dass der in Buchst. a angegebene Zweck Stabilitätskompensation „einschließ[t]“, also nicht darauf beschränkt ist (

78 Meines Erachtens sollte zu den Kosten, die für die in Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 genannten Zwecke anfallen, auch ein angemessener Ertrag gehören. Insoweit ist anzumerken, dass sich der Satz in Art. 6 Abs. 6 des Vorschlags der Kommission für die Verordnung Nr. 1228/2003 (

79 Drittens steht die oben in Nr. 72 vorgeschlagene Lösung im Einklang mit dem Zweck von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009, der, wie in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, nicht nur darin besteht, die Verbindungskapazität zu erhöhen, sondern auch darin, die bestehende Kapazität zu erhalten. Darüber hinaus könnte es Investitionen in neue Verbindungsleitungen gefährden, wenn Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin ausgelegt würde, dass er die Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen für den Betrieb und die Wartung einer bestehenden Verbindungsleitung und zur Erzielung eines angemessenen Ertrags untersagt. Wie oben in Nr. 46 erwähnt, können Marktteilnehmer in neue Verbindungsleitungen investieren, um Engpasserlöse zu erzielen. Wird jedoch Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 dahin ausgelegt, dass er die Verwendung von Engpasserlösen als Ertrag ausschließt, so könnten die Marktteilnehmer ihr Interesse an der Investition verlieren. Zwar könnte gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 eine Ausnahme von Art. 16 Abs. 6 dieser Verordnung gewährt werden, die es ihnen ermöglicht, die Engpasserlöse frei zu verwenden. Ausnahmen werden jedoch nur für eine begrenzte Dauer gewährt (

80 Viertens kann ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, entgegen der Auffassung der BCAB und der EI andere Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielen. Wie oben in Nr. 72 erwähnt, sollten meines Erachtens, wenn das der Fall ist, die Betriebs- und Wartungskosten der Verbindungsleitung vorrangig durch diese anderen Einnahmen gedeckt werden.

81 Ich stimme mit der BCAB und der EI insoweit überein, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, die für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung anfallenden Kosten nicht durch Netztarife decken kann. Der Grund dafür ist, dass ein solches Unternehmen keinen Tarif für den Zugang zu einem der durch die Verbindungsleitung verbundenen Übertragungsnetze in Rechnung stellt, weil es keines davon betreibt. Zudem kann es kein Entgelt für den Zugang zu der Verbindungsleitung in Rechnung stellen, weil dies den Preis im grenzüberschreitenden Stromhandel im Vergleich zum Preis bei Inlandsverkäufen erhöhen würde, was die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts gefährden würde. Es stünde auch in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 714/2009, der „[…]ein besonderes Netzentgelt [für] einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit“ ausschließt. Wie aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, „[wäre] ein spezieller, nur von Exporteuren oder Importeuren zu zahlender Tarif, der zusätzlich zu dem generellen Entgelt für den Zugang zum nationalen Netz verlangt wird, […] nicht zweckmäßig“.

82 Allerdings kann entgegen dem Vorbringen der BCAB und der EI ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, gleichwohl andere Einnahmen als die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielen.

83 Insoweit ergibt sich aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 714/2009, dass diese Verordnung den Rahmen für den grenzüberschreitenden Stromhandel nicht vollständig harmonisiert. Insbesondere ermächtigt Art. 18 dieser Verordnung die Kommission zum Erlass von Leitlinien, die „Einzelheiten der Regeln für den Stromhandel“ (

84 Ferner steht Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 zwar der Verwendung der Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen für andere als die in den Unterabs. 1 und 2 genannten Zwecke entgegen. Zweifellos hindert er aber die Betreiber von Verbindungsleitungen nicht daran, andere Einnahmen zu erzielen und solche anderen Einnahmen für andere Zwecke zu verwenden als die Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität oder die Erhaltung oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Investitionen in die Netze.

85 Ich möchte darauf hinweisen, dass nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. c der Richtlinie 2009/72 die nationalen Regulierungsbehörden für die Festlegung oder Genehmigung der Methoden oder der Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen, einschließlich des Engpassmanagements, zuständig sind. Auf dieser Grundlage könnten sie, wie die Kommission vorträgt, beschließen, dass die von allen Nutzern des nationalen Übertragungsnetzes erhobenen Netzentgelte teilweise zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung von Verbindungsleitungen verwendet werden. Dies stünde im Einklang mit dem 15. Erwägungsgrund, Art. 14 Abs. 5 und dem Zweck der Verordnung Nr. 714/2009, da alle Nutzer des nationalen Übertragungsnetzes und nicht die einzelnen Nutzer einer Verbindungsleitung die Betriebs- und Wartungskosten dieser Verbindungsleitung tragen würden. Wie die Kommission vorträgt, stellt die deutsche „Offshore-Umlage“ ein Beispiel für einen solchen Mechanismus dar: Sie wird von den Netzbetreibern als Ergänzung zum allgemeinen Netzentgelt von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern erhoben. Diese „Offshore-Umlage“ deckt die Kosten für Planung, Bau und Betrieb der Stromleitungen, die Offshore-Windkraftanlagen mit dem Hauptnetz verbinden (

86 Ich bin der Ansicht, dass, wenn Rechtsvorschriften eine solche Umlage zur Deckung der Betriebs- und Wartungskosten von Verbindungsleitungen vorsehen, diese Kosten, wie das Parlament in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, vorrangig durch die Umlage gedeckt werden sollten. In diesem Fall sollte daher ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen vorrangig für andere Zwecke als den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung verwenden, z. B. um die Kapazität einer bestehenden Verbindungsleitung zu erhöhen oder in eine neue Verbindungsleitung zu investieren. Meines Erachtens ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009, wie oben in Nr. 43 dargelegt.

87 Demzufolge sollte die Antwort auf die dritte und die vierte Frage lauten, dass Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen ist, dass die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde der betroffenen Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung einer Verbindungsleitung und zur Erzielung eines angemessenen Ertrags verwendet werden dürfen, wobei die Regulierungsbehörde zu prüfen hat, ob die Höhe des Ertrags nicht geeignet ist, den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung oder Investitionen in neue Verbindungskapazitäten zu gefährden. Wenn hingegen Rechtsvorschriften eine Umlage zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung von Verbindungsleitungen vorsehen, ist Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen vorrangig für andere Zwecke als den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung verwenden sollte, z. B. um die Kapazität einer bestehenden Verbindungsleitung zu erhöhen oder in eine neue Verbindungsleitung zu investieren. D. Fünfte Vorlagefrage

88 Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 auf ein Unternehmen anzuwenden ist, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, und dahin auszulegen ist, dass das Unternehmen Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung und als Ertrag verwenden darf, diese Bestimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder einem anderen anwendbaren Grundsatz vereinbar ist. Im Vorlagebeschluss wird auf das Recht auf Eigentum Bezug genommen.

89 Die BCAB trägt vor, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009, falls er dahin ausgelegt werde, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibe, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nicht zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung und als Ertrag verwenden dürfe, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei, da das Unternehmen unter diesen Bedingungen nicht tätig sein und auf dem Markt verbleiben könne. Die EI stimmt der BCAB zu. Die spanische und die finnische Regierung, das Parlament, der Rat und die Kommission sind der Ansicht, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.

90 Darüber hinaus macht die BCAB geltend, Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 sei mit dem Recht auf Eigentum unvereinbar, da er der freien Verwendung von Engpasserlösen entgegenstehe (

91 Erstens bin ich der Ansicht, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

92 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (

93 Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 ist geeignet, das mit dieser Verordnung verfolgte, oben in Nr. 41 beschriebene Ziel zu erreichen, den grenzüberschreitenden Stromhandel zu fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards zu bewirken. Indem sichergestellt wird, dass bestimmte Einnahmen, namentlich diejenigen, die sich aus der Vergabe von Verbindungen ergeben, genutzt werden, um die bestehenden Verbindungskapazitäten zu erhalten oder in neue Kapazitäten zu investieren, soll mit dieser Bestimmung der grenzüberschreitende Handel gefördert werden.

94 Im Hinblick auf die strikte Notwendigkeit von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 ist anzumerken, dass diese Bestimmung, wie oben dargelegt, ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, nicht daran hindert, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen für den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung zu nutzen (es sei denn, dafür stehen Einnahmen aus regulierten Tarifen zur Verfügung; dann sollten diese vorrangig genutzt werden). Die Bestimmung hindert das Unternehmen auch nicht daran, einen angemessenen Ertrag zu erzielen. Im Licht des weiten Ermessens, das dem Unionsgesetzgeber in Bereichen zugebilligt wird, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen muss (

95 Zweitens bin ich der Ansicht, dass Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 mit dem in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf Eigentum vereinbar ist.

96 Ich möchte anmerken, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf Eigentum nicht absolut ist. Wie sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, kann die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (

97 Die Einschränkung der Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen ist im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, da sie sich aus Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 ergibt (

98 Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass die Prüfung dieser Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 beeinträchtigen könnte. IV. Ergebnis

99 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Förvaltningsrätten i Linköping (Verwaltungsgericht Linköping, Schweden) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 findet in allen Fällen Anwendung, in denen eine Person Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen erzielt, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG handelt. 2. Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 ist dahin auszulegen, dass die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung einer Verbindungsleitung und zur Erzielung eines angemessenen Ertrags verwendet werden dürfen, wobei die Regulierungsbehörden zu prüfen haben, ob die Höhe des Ertrags nicht geeignet ist, den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung oder Investitionen in neue Verbindungskapazitäten zu gefährden. Wenn hingegen Rechtsvorschriften eine Umlage zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Wartung von Verbindungsleitungen vorsehen, ist Art. 16 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 714/2009 dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das lediglich eine Verbindungsleitung betreibt, die Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen vorrangig für andere Zwecke als den Betrieb und die Wartung der Verbindungsleitung verwenden sollte, z. B. um die Kapazität der bestehenden Verbindungsleitung zu erhöhen oder in eine neue Verbindungsleitung zu investieren. 3. Die Prüfung der fünften Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung Nr. 714/2009 beeinträchtigen könnte.