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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.2019 – C-344/18

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:1009

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 26. November 2019 ( Rechtssache C‑344/18 ISS Facility Services NV gegen Sonia Govaerts, Atalian NV, vormals Euroclean NV (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent [Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 Abs. 1 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Öffentlicher Auftrag für Reinigungsleistungen – Vergabe der Lose des Auftrags an zwei neue Zuschlagsempfänger – Übernahme eines bei allen Losen des Auftrags eingesetzten Arbeitnehmers des ehemaligen einzigen Zuschlagsempfängers – Auswirkungen des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber“ I. Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sonia Govaerts auf der einen Seite und der ISS Facility Services NV, bei der sie beschäftigt war, und der Atalian NV auf der anderen Seite über ihre Entlassung und deren Folgen nach der Neuvergabe des ursprünglich an ISS Facility Services vergebenen öffentlichen Auftrags an Atalian.

3 Die Prüfung dieser Frage wird den Gerichtshof veranlassen, erstmals zu prüfen, welche Auswirkungen der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber auf die Wahrung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 hat. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet: „Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.“

5 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie sieht vor: „a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. b) Vorbehaltlich Buchstabe a und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.“

6 In Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffsbestimmungen des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses unberührt. Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil a) nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist, …“

7 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 bestimmt: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

8 In Art. 4 dieser Richtlinie heißt es: „1. Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen. … 2. Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“ B. Belgisches Recht

9 Das durch Königlichen Erlass vom 25. Juli 1985 (

10 In Art. 1 des Tarifvertrags Nr. 32bis heißt es: „Der Hauptzweck dieses kollektiven Arbeitsabkommens ist die Gewährleistung: 1. einerseits der Wahrung der Arbeitnehmerrechte in allen Fällen eines Arbeitgeberwechsels infolge der vertraglichen Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens; die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vorgenommene Übertragung ist eine vertragliche Übertragung, für die der Grundsatz der Wahrung der Arbeitnehmerrechte gilt, vorbehaltlich der in Artikel 8bis dieses kollektiven Arbeitsabkommens vorgesehenen Ausnahmen; 2. andererseits bestimmter Rechte der Arbeitnehmer, die im Falle einer Vermögensübernahme nach dem Konkurs übernommen wurden. Darüber hinaus regelt dieses Abkommen die Unterrichtung der von einer Übernahme betroffenen Arbeitnehmer, wenn es im Unternehmen keine Arbeitnehmervertreter gibt.“

11 Art. 2 des Tarifvertrags Nr. 32bis bestimmt: „Für die Zwecke dieses kollektiven Arbeitsabkommens gelten als: 1. Arbeitnehmer: Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags Arbeitsleistungen erbringen; 2. Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die die in Nr. 1 genannten Personen beschäftigen; 3. Veräußerer: die natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Art. 1 als Inhaber aus dem übertragenen Unternehmen oder dem übertragenen Unternehmensteil ausscheidet; 4. Erwerber: die natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne von Art. 1 als Inhaber in das übertragene Unternehmen oder den übertragenen Unternehmensteil eintritt; …“

12 Art. 6 des Tarifvertrags Nr. 32bis sieht vor: „Dieses Kapitel ist auf den Wechsel des Arbeitgebers durch vertragliche Übertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils anwendbar, mit Ausnahme der in Kapitel III dieses kollektiven Arbeitsabkommens genannten Fälle. Vorbehaltlich von Abs. 1 gilt in diesem kollektiven Arbeitsabkommen als Übergang der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt‑ oder Nebentätigkeit.“

13 Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis lautet wie folgt: „Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträgen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

14 Art. 10 des Tarifvertrags Nr. 32bis bestimmt: „Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags, weil der Übergang im Sinne von Art. 1 Nr. 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Frau Govaerts war seit dem 16. November 1992 als Reinigungskraft bei der Multiple Immo Services NV tätig, dann bei deren Rechtsnachfolgerinnen, zunächst der CCA NV und dann der ISS Facility Services, beschäftigt. Sie war an ihre Arbeitgeber durch drei einzelne Teilzeit-Arbeitsverträge gebunden.

16 Am 1. September 2004 schloss Frau Govaerts einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ISS Facility Services ab, wobei die seit dem 16. November 1992 erworbene Betriebszugehörigkeit beibehalten wurde. ISS Facility Services war für die Reinigung und Instandhaltung verschiedener, in drei Lose aufgeteilter Gebäude der Stadt Gent verantwortlich. Los 1 umfasste die Museen und historischen Gebäude, Los 2 die Bibliotheken, Gemeindezentren und dergleichen, Los 3 die Verwaltungsgebäude. Am 1. April 2013 wurde Frau Govaerts Niederlassungsleiterin für die drei diesen Losen entsprechenden Objekte. Vom 23. April bis zum 26. Juli 2013 war sie arbeitsunfähig.

17 Die Stadt Gent führte für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 eine Ausschreibung für alle oben genannten Lose durch. Am Ende dieses Verfahrens, am 13. Juni 2013, erhielt ISS Facility Services nicht den Zuschlag. Das erste und das dritte Los wurden an Atalian vergeben, das zweite an Cleaning Masters.

18 Am 1. Juli 2013 teilte ISS Facility Services Atalian mit, dass in Anbetracht dessen, dass Frau Govaerts an diesen Objekten, die zu ca. 85 % von Atalian übernommen worden seien, Vollzeit gearbeitet habe, auf sie der Tarifvertrag Nr. 32bis anzuwenden sei. Atalian widersprach dieser Einschätzung bereits am 3. Juli 2013.

19 Mit Einschreiben vom 30. August 2013 teilte ISS Facility Services Frau Govaerts mit, dass sie aufgrund des Unternehmensübergangs und ihres Einsatzes im Rahmen der den Losen 1 und 3 entsprechenden Objekte ab dem 1. September 2013 – dem Tag, ab dem sie nicht mehr zum Personal von ISS Facility Services gehöre – in den Dienst von Atalian trete. Daraufhin stellte ISS Facility Services Frau Govaerts eine Arbeitslosenbescheinigung mit dem 31. August 2013 als letzten Beschäftigungstag aus.

20 Mit Einschreiben vom 30. August 2013 teilte ISS Facility Services Atalian mit, dass der Arbeitsvertrag von Frau Govaerts ab dem 1. September 2013 automatisch auf sie übertragen werde und dass Frau Govaerts sich ab Montag, dem 2. September 2013, nur an Atalian wenden könne.

21 Am 3. September 2013 teilte Atalian ISS Facility Services mit, dass es sich ihrer Ansicht nach nicht um einen Unternehmensübergang im Sinne des Tarifvertrags Nr. 32bis handele und dass daher kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und Frau Govaerts bestehe.

22 Am 18. November 2013 erhob Frau Govaerts bei der Arbeidsrechtbank te Gent (Arbeitsgericht Gent, Belgien) Klage gegen ISS Facility Services und Atalian auf Zahlung von Abfindungen, einer Jahresendprämie pro rata temporis und von Urlaubsgeld für die jährlichen Referenzzeiträume 2012 und 2013.

23 Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschied dieses Gericht, dass die Entlassung von Frau Govaerts rechtswidrig sei, und verurteilte ISS Facility Services zur Zahlung einer Kündigungsabfindung von 81561,07 Euro, einer Jahresendprämie von 1841,92 Euro und von Urlaubsgeld in Höhe von 4343,28 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Klage gegen Atalian wurde für unzulässig erklärt.

24 Insbesondere stellte dieses Gericht fest, dass der Tarifvertrag Nr. 32bis auf Frau Govaerts nicht anwendbar sei, da sie als Niederlassungsleiterin für die Planung und die Kontrolle der Ausführung der Reinigungsarbeiten, d. h. für die administrativen und organisatorischen Aufgaben verantwortlich gewesen sei und an den Objekten in der Stadt Gent nicht an den Reinigungsarbeiten teilgenommen habe, die Gegenstand des Übergangs seien. Infolgedessen sei Frau Govaerts nicht automatisch zum 1. September 2013 in den Dienst von Atalian getreten.

25 ISS Facility Services legte gegen dieses Urteil beim Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent) Berufung ein. Sie machte geltend, gemäß dem Tarifvertrag Nr. 32bis sei der Arbeitsvertrag von Frau Govaerts mit Wirkung vom 1. September 2013 zu 85 % auf Atalian und zu 15 % auf Cleaning Masters übergegangen.

26 Im Gegensatz zur Arbeidsrechtbank te Gent (Arbeitsgericht Gent) ist das vorlegende Gericht der Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 gewahrt worden und daher habe ein Unternehmensübergang im Sinne dieser Bestimmung stattgefunden. Es entnimmt daraus, dass nach Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis, der Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 entspreche, die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus den zum Zeitpunkt des Übergangs, d. h. dem 1. September 2013, bestehenden Arbeitsverträgen aufgrund des Übergangs automatisch auf Atalian und auf Cleaning Masters als Erwerber übergegangen seien.

27 Da sich die Aufgaben von Frau Govaerts ausschließlich auf die Objekte in der Stadt Gent bezogen hätten, sei sie am 1. September 2013 Teil des übertragenen Unternehmens gewesen. Daher stelle sich die Frage, welche Auswirkungen dieser Unternehmensübergang gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 in Bezug auf den Arbeitsvertrag von Frau Govaerts habe.

28 Unter diesen Umständen hat der Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent) mit Entscheidung vom 14. Mai 2018, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 25. Mai 2018, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen, dass im Fall eines gleichzeitigen Übergangs verschiedener Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf verschiedene Erwerber die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in jedem der übertragenen Teile beschäftigt war, auf jeden der Erwerber übergehen, und zwar im Verhältnis zum Umfang der Beschäftigung des genannten Arbeitnehmers in dem durch den jeweiligen Erwerber erworbenen Unternehmensteil, oder dahin, dass die genannten Rechte und Pflichten insgesamt auf den Erwerber des Unternehmensteils übergehen, in dem der genannte Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt war, oder dahin, dass – wenn die Richtlinie nicht in einer der vorstehend angeführten Weisen ausgelegt werden kann – die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des genannten Arbeitnehmers auf keinen der Erwerber übergehen, wobei dies auch für den Fall gilt, dass der Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers in jedem der übertragenen Unternehmensteile nicht gesondert festgestellt werden kann?

29 Frau Govaerts, ISS Facility Services, Atalian sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

30 In den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie 77/187/EWG (

31 Diese Erwägungsgründe wurden in die Richtlinie 2001/23 übernommen, durch die die Richtlinie 77/187 aufgehoben und ersetzt wurde (

32 Es sei kurz darauf hingewiesen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, die Richtlinie 77/187 nur eine teilweise Harmonisierung des nationalen Arbeitsrechts vornimmt, indem sie hauptsächlich den den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährten Schutz auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt (

33 Die Richtlinie 77/187 wurde zunächst durch die Richtlinie 98/50/EG ( B. Zur Vorlagefrage

34 Aus dem Sachverhalt und dem rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Frau Govaerts bei ISS Facility Services als Verantwortliche für die von diesem Unternehmen für die Stadt Gent erbrachten Reinigungs- und Wartungsleistungen beschäftigt war. Für diesen Auftrag, der kommunale Gebäude betraf, die in drei Lose aufgeteilt waren, erfolgte eine neue Ausschreibung, woraufhin diese Lose an zwei neue Reinigungsunternehmen vergeben wurden, nämlich einerseits Atalian, die den Zuschlag für zwei Lose erhielt, und andererseits Cleaning Masters, die den Zuschlag für ein Los erhielt.

35 Mit seiner zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage fragt das nationale Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen im Fall eines gleichzeitigen Übergangs mehrerer Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf mehrere Erwerber die Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag für jeden Teil des übertragenen Unternehmens auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen.

36 Um diese Frage zu beantworten, ist es erforderlich, vorab festzustellen, ob die Richtlinie 2001/23 auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese Richtlinie gilt nämlich für das Ausgangsverfahren nur dann, wenn ein „Unternehmensübergang“ im Sinne ihres Art. 1 Abs. 1 vorliegt.

37 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass die für den Nachweis des Vorliegens eines Unternehmensübergangs erforderliche tatsächliche Beurteilung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, das dabei die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angeführten Auslegungskriterien zu berücksichtigen hat (

38 Es sei darauf hingewiesen, dass das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung zwar keine Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf den Ausgangsrechtsstreit geäußert hat, die Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, jedoch eine andere Auffassung zu der Frage vertreten haben, ob es sich um einen „Unternehmensübergang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt oder nicht.

39 ISS Facility Services und die Kommission tragen vor, die wirtschaftliche Einheit sei im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 übergegangen. Frau Govaerts und Atalian machen dagegen geltend, es könne keinen Unternehmensübergang im Sinne dieser Bestimmung geben, wenn eine wirtschaftliche Einheit auf mehrere Erwerber übergehe.

40 Aufgrund dessen werde ich erstens die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 prüfen, bevor ich zweitens den Umfang des nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährten Schutzes der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer kläre. 1. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23

41 Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/23 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. c für öffentliche und private Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Darüber hinaus ist die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine juristische Person des privaten Rechts (

42 Des Weiteren ist aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 ersichtlich, dass ihre Anwendung drei Voraussetzungen unterliegt: Der Übergang muss mit einem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein, er muss sich auf ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil beziehen, und er muss auf einem Vertrag beruhen. Diese drei Voraussetzungen wurden vom Gerichtshof bereits in einer umfangreichen Rechtsprechung geprüft. Aus Gründen der Klarheit möchte ich jedoch kurz auf jede von ihnen zurückkommen, wobei ich mich auf die Aspekte beschränken werde, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache zusammenhängen. a) Der Übergang muss mit dem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein und auf einem Vertrag beruhen

43 Was die beiden Voraussetzungen angeht, wonach der Übergang mit dem Wechsel des Arbeitgebers verbunden sein und auf einem Vertrag beruhen muss, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung befunden, dass der Begriff „vertragliche Übertragung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 „so weit [auszulegen ist,] dass er dem Zweck der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens, gerecht wird“ (

44 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Anwendung der Richtlinie 2001/23 auf Dienstleistungsaufträge (

45 Ich möchte ferner darauf hinweisen, dass – wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat – der Umstand, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrags das neue Unternehmen verpflichten, in die Arbeitsverträge einzutreten, jedenfalls nichts daran ändert, dass eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird (

46 Der Umstand, dass die Übernahme des gesamten Personals, das Reinigungsarbeiten durchführt, nicht auf dem autonomen Willen der betroffenen Parteien beruht, sondern auf einer in einem sektoralen Tarifvertrag vorgesehenen Verpflichtung, schließt den vorliegenden Fall daher nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus ( b) Die Übertragung muss ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil betreffen

47 Zu der Voraussetzung, dass sich die Übertragung auf ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil beziehen muss, trägt Frau Govaerts vor, entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts könne es keinen Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2001/23 geben, wenn eine wirtschaftliche Einheit auf mehrere Erwerber übertragen werde. Gestützt auf die Rn. 36 und 41 des Urteils CLECE (

48 Ich bin von diesem Vorbringen, das meiner Meinung nach auf einem falschen Verständnis dieser Urteile beruht, nicht überzeugt.

49 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2001/23 in deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. d definiert ist als „jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts geschützt ist“ (

50 Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Beurteilung, ob es sich um einen „Übergang“ des Unternehmens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 handelt, das entscheidende Kriterium, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (

51 Für die Feststellung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen somit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden, zu denen namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten gehören. Diese Umstände sind jedoch dem Gerichtshof zufolge nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (

52 Der Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (

53 Drittens ist festzustellen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck [um eine wirtschaftliche Einheit handelt]“ (der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (

54 Da Frau Govaerts, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, als Niederlassungsleiterin zur selbständigen Gesamtheit der übergegangenen Arbeitnehmer gehörte, für die sie sowohl am Einsatzort als auch am Betriebssitz des Unternehmens einen besonderen Einsatzplan vorsehen musste, ist meiner Meinung nach klar, dass sie, wie die Kommission zu Recht feststellte, bei der übergegangenen wirtschaftlichen Einheit eingesetzt war. Die Situation wäre anders gewesen, wenn Frau Govaerts den Großteil ihrer Tätigkeiten nicht im Rahmen der betreffenden wirtschaftlichen Einheit ausgeübt hätte, sondern „als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens [verrichtet hätte]“ (

55 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand der Auflösung einer wirtschaftlichen Einheit und der Übertragung ihrer Tätigkeiten auf zwei andere Einheiten an sich der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 nicht entgegensteht (

56 Daraus folgt, dass ein Übergang wie derjenige im Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fällt. In diesem Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller vorgenannten Auslegungselemente festzustellen, ob die Identität der übertragenen Einheit erhalten geblieben ist. 2. Zu den Auswirkungen des Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit auf zwei Erwerber auf die Wahrung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23

57 Nach alledem steht die Übertragung der Tätigkeiten der wirtschaftlichen Einheit, zu der Frau Govaerts gehörte, auf zwei andere Einheiten, nämlich Atalian and Cleaning Masters, nicht der Annahme entgegen, dass ein Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 vorliegt.

58 Allerdings bleibt die wesentliche Frage zu prüfen, welche Folgen ein gleichzeitiger Übergang auf zwei Erwerber im Hinblick auf die Wahrung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gewährleisteten Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer hat. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Rechte und Pflichten, die sich für ISS Facility Services aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag von Frau Govaerts ergeben, auf Atalian oder auf Cleaning Masters oder auf beide übergegangen sind.

59 Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Diese Bestimmung regelt jedoch nicht, wie das übertragene Personal auf diese neuen wirtschaftlichen Einheiten verteilt werden soll.

60 Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht vier Auslegungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 zur Debatte. Was die Verfahrensbeteiligten betrifft, so vertreten sie unterschiedliche Standpunkte zur Auslegung dieser Bestimmung.

61 ISS Facility Services argumentiert, die Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Vertrag gingen vollständig auf den Erwerber über, der den Teil des Unternehmens erworben habe, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt gewesen sei und bei dem er als eingesetzt anzusehen sei. Lediglich hilfsweise beschäftigt sich ISS Facility Services mit der Möglichkeit, die von Frau Govaerts erbrachten Dienstleistungen für jedes der betroffenen Lose so aufzuteilen, dass sie mit jedem der Erwerber als durch einen Teilzeitarbeitsvertrag verbunden anzusehen ist (De facto stimmt die von ISS Facility Services in erster Linie vorgeschlagene Lösung mit der zweiten vom vorlegenden Gericht in seiner Frage genannten Hypothese überein, während die von ihr hilfsweise vorgeschlagene Lösung der ersten in der Vorlagefrage angesprochenen Hypothese entspricht (

62 Nach Ansicht von Frau Govaerts gehen – unterstellt, es liegt tatsächlich ein Unternehmensübergang vor (

63 Atalian stimmt in diesem letzten Punkt im Wesentlichen mit Frau Govaerts überein und fügt hinzu, dass nach belgischem Recht die wöchentliche Teilzeitarbeit nicht weniger als ein Drittel der wöchentlichen Vollzeitarbeitszeit betragen dürfe. Eine anteilige Verteilung der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag zwischen mehreren übernehmenden Unternehmen könnte daher zu einem Verstoß gegen das nationale Recht führen.

64 Die Kommission schließlich ist, wie aus ihren schriftlichen Erklärungen hervorgeht, der Ansicht, im Urteil Botzen u. a. (

65 Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagene Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts sicherlich nuanciert werden muss, ist dieses Urteil des Gerichtshofs meiner Meinung nach gleichwohl der Ausgangspunkt für die Prüfung dieser Frage. a) Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmensübergang: Lehren aus dem Urteil Botzen u. a.

66 Um die Bedeutung des Urteils Botzen u. a. (nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehörten, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln dieses Teils verrichteten, oder die als Beschäftigte einer – selbst nicht übertragenen – Verwaltungsabteilung des Unternehmens Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten. Gestützt auf das Kriterium, dass „[d]as Arbeitsverhältnis … inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmens- oder Betriebsteil gekennzeichnet [wird], dem er zur Erfüllung seiner Aufgabe angehört“, erklärte der Gerichtshof, dass es für die Beurteilung, ob diese Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 77/187 übergegangen sind, „genügt … festzustellen, welchem Unternehmens- oder Betriebsteil der betreffende Arbeitnehmer angehörte“ (

67 Zwar betraf die Rechtssache, in der das Urteil Botzen u. a. (

68 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Frau Govaerts bei der übertragenen wirtschaftlichen Einheit eingesetzt war und dass gemäß Art. 7 des Tarifvertrags Nr. 32bis die Rechte und Pflichten von ISS Facility Services aus den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer aufgrund dieses Übergangs automatisch auf Atalian and Cleaning Masters übergingen.

69 Es stellt sich somit die Frage, ob der Umstand, dass die wirtschaftliche Einheit im Ausgangsrechtsstreit nicht auf einen, sondern auf zwei Erwerber übertragen wurde, die Anwendung des Kriteriums der Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem übertragenen Teil des Unternehmens für die Beurteilung, ob die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag auf diese Erwerber übergehen, ausschließt.

70 Ich denke dies nicht. Sobald die wirtschaftliche Einheit, der ein Arbeitnehmer angehörte, übertragen worden ist, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus dem Arbeitsvertrag auf den Erwerber über. Erfolgt eine Übertragung auf einen oder auf mehrere Erwerber gleichzeitig, berührt dies meiner Meinung nach nicht die Übertragung der Rechte und Pflichten. Wie das vorlegende Gericht feststellt, wäre es, wenn die drei Lose in der Stadt Gent ausschließlich an Atalian vergeben worden wären, offensichtlich, dass die Rechte und Pflichten von ISS Facility Services aus dem Arbeitsvertrag von Frau Govaerts auf Atalian übergegangen wären.

71 Allerdings scheint mir, dass die Kommission noch weiter geht, indem sie annimmt, dass das Kriterium der Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem übertragenen Teil des Unternehmens auch auf den Fall einer etwaigen Aufteilung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers, der bei den verschiedenen, gleichzeitig auf zwei Erwerber übergegangenen Teilen des Unternehmens eingesetzt war, übertragbar ist. Insoweit genügt es nach Ansicht der Kommission, den im Ausgangsverfahren fraglichen Vollzeitarbeitsvertrag in zwei Teilzeitverträge aufzuteilen, anteilig entsprechend der bei jedem der Erwerber ausgeübten Tätigkeit. b) Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs eines Unternehmens auf den Erwerber: Anwendung des Kriteriums des „Haupterwerbers“ oder des Kriteriums des Übergangs auf zwei Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben

72 Wie die in Nr. 32 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zeigt, besteht der Zweck der Richtlinie 2001/23 darin, sicherzustellen, dass die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber genauso geschützt sind wie in ihrem Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer, wobei indessen die Interessen des Erwerbers nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (schützen oder zu wahren, sondern auch auf einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits (

73 Daraus folgt, dass im Lichte der Ziele der Richtlinie 2001/23 das Argument von ISS Facility Services, die Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Arbeitsvertrag gingen vollständig auf den Erwerber über, der den Teil des Unternehmens erworben habe, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt gewesen sei, zurückzuweisen ist, da es eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen des von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmers bedeutet (

74 Im vorliegenden Fall war Frau Govaerts Niederlassungsleiterin der drei Objekte, die den drei zugeschlagenen Losen entsprechen, von denen zwei an Atalian vergeben wurden und eines an Cleaning Masters. Die Anwendung des Kriteriums „des Unternehmens oder Teils des Unternehmens, in dem der betreffende Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt war“ oder des „Haupterwerbers“, wie von ISS Facility Services vertreten, würde auf diese Weise dazu führen, dass Frau Govaerts einen Vollzeitarbeitsvertrag mit Atalian erhielte, obwohl sie vor dem Übergang nur zu 66 % an den Objekten tätig war, die den beiden an dieses Unternehmen vergebenen Losen entsprechen. Somit wäre dieser Erwerber verpflichtet, einen Arbeiternehmer, der für den Veräußerer nur zu 66 % für diese beiden Lose tätig war, zu 100 % zu übernehmen. Zudem wäre, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die Anwendung dieses Kriteriums noch schwieriger, wenn ein Unternehmen etwa auf drei oder vier Erwerber übertragen würde.

75 Dagegen scheint mir die Aufteilung eines Vollzeitarbeitsvertrags im Anschluss an einen Unternehmensübergang und damit die anteilige Aufteilung der Rechte und Pflichten der betroffenen Arbeitnehmer aus diesem Vertrag mit dem Veräußerer entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben mit dem Ziel der Richtlinie 2001/23 im Einklang zu stehen.

76 Eine solche Lösung wird durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 bekräftigt, der besagt: „Die Mitgliedstaaten können … vom Anwendungsbereich der Richtlinie Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse nicht allein deshalb ausschließen, weil … nur eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet wird oder zu leisten ist.“ Folglich fallen Teilzeitarbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

77 Die Auswirkungen einer solchen Lösung sind jedoch im Hinblick auf das von der Richtlinie 2001/23 verfolgte Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Ebenso wie diese Richtlinie nicht geltend gemacht werden kann, um die Arbeitsbedingungen der vom Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern, kann sie nämlich auch nicht geltend gemacht werden, um diese zu verschlechtern.

78 Zudem bestimmt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23: „Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.“ (

79 Stellt sich die Aufteilung des betreffenden Arbeitsvertrags zwischen den beiden Erwerbern als unmöglich heraus oder beeinträchtigt sie die Wahrung der durch die genannte Richtlinie gewährleisteten Rechte der Arbeitnehmer oder lehnt der Arbeitnehmer nach dem Übergang des Unternehmens die Aufteilung seines Vertrags ab, kann es daher zu einer Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses kommen, und bei dieser Beendigung ist nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 davon auszugehen, dass sie durch den oder die Erwerber erfolgt ist ( V. Ergebnis

80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Arbeidshof te Gent (Arbeitsgerichtshof Gent, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen im Fall eines gleichzeitigen Übergangs mehrerer Unternehmensteile im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf mehrere Erwerber die Rechte und Pflichten aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag für jeden Teil des übertragenen Unternehmens auf jeden der Erwerber anteilig entsprechend den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben übergehen. 2. Stellt sich jedoch die Aufteilung des betreffenden Arbeitsvertrags zwischen den beiden Erwerbern als unmöglich heraus oder beeinträchtigt sie die Wahrung der durch die Richtlinie 2001/23 gewährleisteten Rechte der Arbeitnehmer, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, oder lehnt der Arbeitnehmer nach dem Übergang des Unternehmens die Aufteilung seines Arbeitsvertrags ab, so kann es zu einer Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses kommen, wobei nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie davon auszugehen ist, dass diese Beendigung durch den oder die Erwerber erfolgt ist.