Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.2019 – C-610/18
Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2019:1010
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 26. November 2019 ( Rechtssache C‑610/18 AFMB Ltd u. a. gegen Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep [Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 14 Abs. 2 Buchst. a – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – Internationale Lastkraftwagenfahrer – Gründung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat – Begriff ‚Arbeitgeber‘ – Begriff ‚Rechtsmissbrauch‘“
1 Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV stellt der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) dem Gerichtshof drei Fragen zur Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (
2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen findet seinen Ursprung in einem Rechtsstreit zwischen der AFMB Ltd (im Folgenden: AFMB), einer Gesellschaft mit Sitz in Zypern, und mehreren internationalen Lastkraftwagenfahrern einerseits und dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, Niederlande, im Folgenden: RSVB) andererseits wegen der Entscheidung des RSVB, wonach auf diese Fahrer nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns, sondern der Niederlande anwendbar seien. Diese Verwaltungsentscheidung wird von AFMB angefochten. Diese meint, die Rechtsvorschriften Zyperns seien anwendbar, und beruft sich hierzu auf Arbeitsverträge mit den betreffenden Fahrern, in denen sie ausdrücklich als „Arbeitgeber“ bezeichnet ist, obgleich diese Fahrer gewöhnlich niederländischen Transportunternehmen zur Verfügung stehen, mit denen AFMB Flottenmanagementverträge geschlossen hat.
3 Die Klärung der streitigen Frage, wer im Ausgangsverfahren als „Arbeitgeber“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen ist – AFMB oder die niederländischen Unternehmen –, ist von nicht unerheblicher Bedeutung, da sie es ermöglicht, das im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbare innerstaatliche Recht zu bestimmen, um den internationalen Lastkraftwagenfahrern das Recht auf Zugang zu den nationalen Sozialversicherungssystemen unabhängig davon zu gewährleisten, dass sie in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsstaat eingestellt wurden. In diesem Zusammenhang darf man jedoch die Auswirkungen nicht aus den Augen verlieren, die die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die potenziell niedrigere Sozialkosten vorsehen als die des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich wohnhaft ist und arbeitet, auf den Binnenmarkt der Europäischen Union, insbesondere die Verkehrs- und Wettbewerbsfreiheiten, haben kann. Da das Unionsrecht die nationalen Sozialversicherungssysteme beim gegenwärtigen Stand seiner Entwicklung nicht harmonisiert, sondern nur koordiniert ( I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 1408/71
4 Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde am 14. Juni 1971 erlassen und trat am 1. Oktober 1972 in Kraft. Seitdem wurde diese Verordnung mehrfach geändert. Sie gilt gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (
5 Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst die Art. 13 bis 17.
6 Art. 13 („Allgemeine Regelung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
7 Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; …“
8 Art. 14 („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt: „Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. …“
9 Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen‑, Straßen‑, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet [eines] Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung: … ii) [E]ine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat; …“ B. Verordnung Nr. 883/2004
10 Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde durch die Verordnung Nr. 883/2004, die am 29. April 2004 erlassen wurde und am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, aufgehoben. Sie gilt nach dem EWR-Abkommen (
11 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004 umfasst die Art. 11 bis 16.
12 Art. 11 („Allgemeine Regelung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
13 Art. 12 („Sonderregelung“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“
14 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder …“
15 Art. 90 („Aufhebung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor: „Die Verordnung [Nr. 1408/71] wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Die Verordnung [Nr. 1408/71] bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke: … c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die Verordnung [Nr. 1408/71] Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung geändert worden sind.“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
16 Wie oben erwähnt, ergeht das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AFMB und mehreren internationalen Lastkraftwagenfahrern, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, einerseits und dem RSVB andererseits wegen der Ausstellung von „A1-Bescheinigungen“ (
17 Der RSVB ist der Auffassung, dass die niederländischen Transportunternehmen, die die ihnen für unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Fahrer eingestellt hätten, die gegenüber den Fahrern die tatsächliche Weisungsbefugnis ausübten und die faktisch die Lohnkosten zu tragen hätten, für die Zwecke der Anwendung der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als „Arbeitgeber“ anzusehen seien.
18 AFMB widerspricht dieser Bewertung und macht im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund der mit den Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge, in denen die Anwendung des zyprischen Rechts ausdrücklich vereinbart sei, als „Arbeitgeber“ anzusehen sei und daher die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns als anwendbar zu betrachten seien.
19 Mit mehreren Bescheiden vom Juli 2014 wies der RSVB die im Namen von AFMB gegen die Bescheide vom Oktober 2013 eingelegten Rechtsbehelfe als unbegründet zurück.
20 Mit Urteil vom 25. März 2016 wies das erstinstanzliche Gericht von Amsterdam (Niederlande) die im Namen von AFMB gegen die vorgenannten Bescheide vom Juli 2014 erhobenen Klagen als unbegründet ab.
21 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, bei dem das gerichtliche Verfahren gegenwärtig anhängig ist, hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits u. a. von der Auslegung der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab. Das vorlegende Gericht möchte klären, wer in den streitigen Zeiträumen „Arbeitgeber“ der Fahrer war – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB – und damit den Mitgliedstaat bestimmen, dessen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
22 Vor diesem Hintergrund hat der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.a) Ist Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der abhängig beschäftigte internationale Lastkraftwagenfahrer als Teil des Fahrpersonals anzusehen ist i. des Transportunternehmens, das ihn angeworben hat, dem er faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis ihm gegenüber ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder ii. des Unternehmens, das formal einen Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen hat und das ihm gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Ziff. i genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Ziff. i genannten Transportunternehmens befindet, oder iii. sowohl des unter Ziff. i als auch des unter Ziff. ii genannten Unternehmens? 1.b) Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren als Arbeitgeber des abhängig beschäftigten internationalen Lastkraftwagenfahrers anzusehen ist i. das Transportunternehmen, das den Betroffenen eingestellt hat, dem dieser faktisch auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das die tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betroffenen ausübt und das faktisch die Lohnkosten zu tragen hat, oder ii. das Unternehmen, das formal einen Arbeitsvertrag mit dem Lastkraftwagenfahrer geschlossen hat und das diesem gemäß einer Vereinbarung mit dem unter Ziff. i genannten Transportunternehmen ein Arbeitsentgelt zahlte und insofern Beiträge in dem Mitgliedstaat entrichtete, in dem sich der Sitz dieses Unternehmens befindet, und nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des unter Ziff. i genannten Transportunternehmens befindet, oder iii. sowohl das unter Ziff. i als auch das unter Ziff. ii genannte Unternehmen? 2. Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1 Buchst. a Ziff. ii und in Frage 1 Buchst. b Ziff. ii genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen wird: Gelten die spezifischen Bedingungen, unter denen sich Arbeitgeber wie Leiharbeitsunternehmen und andere Vermittler auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip berufen können, in den Ausgangsverfahren ganz oder teilweise entsprechend für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004? 3. Für den Fall, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das in Frage 1 Buchst. a Ziff. ii und Frage 1 Buchst. b Ziff. ii genannte Unternehmen als Arbeitgeber angesehen und Frage 2 verneint wird: Handelt es sich bei den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Tatsachen und Umständen um einen Sachverhalt, der als Missbrauch des Rechts der Union und/oder Missbrauch des Rechts der EFTA anzusehen ist? Falls ja, welche Folge ergibt sich daraus? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Die Vorlageentscheidung mit Datum vom 20. September 2018 ist am 25. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
24 Die Parteien der Ausgangsverfahren, die niederländische, die tschechische, die französische, die zyprische, die ungarische und die österreichische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission haben innerhalb der Frist nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schriftliche Erklärungen abgegeben.
25 In der mündlichen Verhandlung am 17. September 2019 haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien der Ausgangsverfahren, der niederländischen, der französischen, der zyprischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission Stellung genommen. IV. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Ziele und Funktionsweise der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
26 Um die vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefragen und die Herausforderungen, die sich ihm im Ausgangsverfahren stellen, besser zu verstehen, sind einleitend die Ziele und die Funktionsweise der Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Erinnerung zu rufen.
27 Wie aus den Erwägungsgründen 1 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 – durch die die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 unter Beibehaltung des Ziels dieser Verordnung modernisiert und vereinfacht wurden – hervorgeht, soll diese eine Koordinierung zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (
28 Die Bestimmungen des Titels II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) dieser Verordnungen, darunter die Bestimmungen, die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Auslegung vorgelegt worden sind, stellen ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen dar, wonach die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen sollen, um Kumulierungen der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und die Komplikationen, die daraus entstehen können, zu vermeiden, aber auch zu verhindern, dass der sozialversicherungsrechtliche Schutz von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen fallen, entfiele, wenn auf sie keine Rechtsvorschriften anwendbar wären (
29 Die Unionsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sehen somit objektive Kriterien vor, anhand deren sich die auf einen Arbeitnehmer in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften bestimmen lassen. In Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist der allgemeine Grundsatz des lex loci laboris niedergelegt, wonach der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er eine abhängige Beschäftigung ausübt. Dieser allgemeine Grundsatz bezweckt, dass alle Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im selben Land ausüben, denselben sozialversicherungsrechtlichen unterliegen und die gleichen Sozialleistungen beziehen (
30 Von diesem Grundsatz gibt es jedoch mehrere Ausnahmen für besondere Fälle, die in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind. Insbesondere sieht Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Übt sie in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus, unterliegt sie dagegen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist.
31 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor (
32 Da die Frage, ob Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 Anwendung findet, für den Ausgangsrechtsstreit von zentraler Bedeutung ist, ist diese Bestimmung näher zu prüfen. Sie sieht als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts den Sitz des Arbeitgebers vor. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des alten Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht übernommen hat, der eine besondere Bestimmung für fahrendes Personal eines Unternehmens, das für Rechnung Dritter im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Straßenverkehr durchführt, enthielt und ebenfalls die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsah, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hatte. Trotz dieses Unterschieds im Wortlaut bezwecken die beiden Bestimmungen genau dasselbe ( 2. Örtliche und zeitliche Anwendbarkeit der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 auf den vorliegenden Fall
33 Ungeachtet ihres identischen gesetzgeberischen Zwecks ist es erforderlich, die Frage der örtlichen und zeitlichen Anwendung dieser beiden Verordnungen zu prüfen, da einige Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, Zweifel an der Zulässigkeit von Buchst. a der ersten Vorlagefrage geäußert haben, der die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft.
34 Wie in der Schilderung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens dargestellt, ist festzustellen, dass erstens AFMB am 10. Mai 2011 gegründet wurde, und sich zweitens die streitigen Zeiträume, die die berufliche Tätigkeit der Fahrer umfassten, vom 1. Oktober 2011 bis zum 26. Mai 2015 erstreckten. Mit anderen Worten geschah all dies nach dem 1. Mai 2010, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 883/2004 in der Union. Daher scheint sich auf den ersten Blick eine ausschließliche Anwendung dieser Verordnung auf den Ausgangsrechtsstreit zu gebieten.
35 Ich meine jedoch, dass die Auslegung der Verordnung Nr. 883/2004, die vorzunehmen ist, auch nützlich sein könnte, um für ein besseres Verständnis der Verordnung Nr. 1408/71 zu sorgen, zumal diese in den EFTA-Staaten noch für eine gewisse Zeit in Kraft war (
36 In Anbetracht der obigen Erwägungen wird sich meine Prüfung insbesondere den Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 widmen, wobei ich auch auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 eingehen werde, wenn mir dies erforderlich erscheint. Die folgenden Ausführungen gelten für die einander entsprechenden Bestimmungen dieser beiden Verordnungen ( B. Zur ersten Vorlagefrage 1. Notwendigkeit, Kriterien für die Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts zu entwickeln
37 Mit der ersten Vorlagefrage – die aus den oben genannten Gründen hinsichtlich der Aspekte, die beide Verordnungen betreffen, auf die sie sich bezieht, gemeinsam zu beantworten ist – möchte das vorlegende Gericht wissen, wer „Arbeitgeber“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 (
38 Der Begriff „Arbeitgeber“ ist durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verweisen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes in einer solchen Situation, dass der betreffende Begriff in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (
39 Eine autonome Auslegung erscheint mir umso wichtiger zu sein, als der Begriff „Arbeitgeber“ der Anknüpfungspunkt für die Kollisionsnorm ist, mit der bezweckt wird, die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaats als anwendbares Recht zu bestimmen. Dieser Zweck wird offenkundig nicht erreicht, wenn Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen rechtlichen Regelungen führen.
40 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob ausschließlich auf den Arbeitsvertrag, auf mehrere objektive Kriterien oder eine Kombination dieser beiden Optionen abzustellen ist, um zu bestimmen, wer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren „Arbeitgeber“ ist. Ausschließlich auf das Bestehen vertraglicher Beziehungen abzustellen, bedeutete meines Erachtens, eine übermäßig formalistische Position zu vertreten. Es gibt gute Gründe, einen derartigen Ansatz zurückzuweisen, insbesondere die Gefahr, dass der durch die Koordinierungsverordnungen gewährte Schutz durch künstliche rechtliche Konstruktionen umgangen wird. Es erscheint somit sinnvoller, einen Ansatz zu wählen, der der Realität der Arbeitnehmer im Binnenmarkt und der Komplexität der heutigen Arbeitsverhältnisse angemessen Rechnung trägt. Die Vielfalt der privatrechtlichen Konstruktionen, die zwischen dem Empfänger und dem Anbieter einer Dienstleistung in Betracht kommen, der seinerseits die Dienstleistung selbst erbringen, sich eines Unterauftragnehmers oder eines entsandten Arbeitnehmers oder anderer Mittel bedienen kann, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, erfordert eine flexiblere Betrachtungsweise bei der Prüfung. Daher halte ich die Ermittlung des Arbeitgebers anhand einer Prüfung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Heranziehung objektiver Kriterien für den am besten geeigneten Ansatz. Damit dürfte vermieden werden, dass die Grundfreiheiten des Binnenmarkts für eine Umgehung instrumentalisiert werden oder dazu beitragen. 2. Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs
41 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur sozialen Sicherheit, Arbeitsverhältnissen und dem internationalen Privatrecht scheint mir zahlreiche Orientierungspunkte für einen differenzierten Ansatz zu bieten. In den folgenden Erwägungen werde ich versuchen, einige sachdienliche Kriterien für die genannte Einzelfallprüfung herauszuarbeiten. a) Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
42 Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung der Rolle des „Arbeitnehmers“ mehr Aufmerksamkeit gewidmet zu haben scheint als der des „Arbeitgebers“. Man findet in der Rechtsprechung nämlich relativ wenige Anhaltspunkte dafür, was die Rolle des Arbeitgebers kennzeichnet. Natürlich liegt es auf der Hand, dass die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers nicht analysiert werden können, ohne die des Arbeitgebers zu berücksichtigen, da die beiden letztlich durch ein Arbeitsverhältnis verbunden sind.
43 Um die Rolle des „Arbeitgebers“ zu klären, ist folglich zunächst die in der Rechtsprechung zu findende allgemeine Definition des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( b) Kriterien aus der Rechtsprechung zur sozialen Sicherheit
44 Der Rechtsprechung zur sozialen Sicherheit ist zu entnehmen, dass es nicht nur auf die vertraglichen Beziehungen, sondern auch auf die tatsächliche Arbeitssituation des Arbeitnehmers ankommt. Zur Feststellung des Unterordnungsverhältnisses, das ein Arbeitsverhältnis kennzeichnet, werden sämtliche relevanten objektiven Umstände des Falles berücksichtigt.
45 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Anwendung der Kollisionsnormen der Koordinierungsverordnungen ausschließlich von der objektiven Lage ab, in der sich der Arbeitnehmer befindet, wie sie sich anhand der relevanten Angaben in den Akten darstellt (
46 Die Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Dezember 1970, Manpower ( c) Kriterien aus der Rechtsprechung zu Arbeitsverhältnissen
47 Eine Analyse der Rechtsprechung zu Arbeitsverhältnissen lässt ebenfalls den Schluss zu, dass die Bestimmung des Arbeitgebers anhand sämtlicher objektiver relevanter Umstände des Falles vorzunehmen ist. Aus diesem Blickwinkel ist die Partei, mit der der Arbeitnehmer formal einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, nicht unbedingt der „Arbeitgeber“.
48 In seinem Urteil Danosa (
49 Zu nennen ist auch das Urteil Albron Catering (
50 Was schließlich das Unterordnungsverhältnis betrifft, dass jedes Arbeitsverhältnis kennzeichnet, ist das Urteil Haralambidis ( d) Kriterien aus der Rechtsprechung zum internationalen Privatrecht
51 Auch im Rahmen der Auslegung der Kollisionsnormen im Bereich des Privatrechts hat der Gerichtshof eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls befürwortet. Nach dieser Rechtsprechung hat der nationale Richter zur konkreten Bestimmung des Orts, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, ein Bündel von Indizien heranzuziehen.
52 In seinem Urteil Voogsgeerd (
53 In seinem Urteil Koelzsch (
54 Ebenfalls von Bedeutung für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt, ist das Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (
55 In jüngerer Zeit, im Urteil vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley ( 3. Anwendung der oben genannten Kriterien auf die Umstände des Ausgangsverfahrens
56 Nachdem eine Reihe von sachdienlichen Kriterien ermittelt worden ist, anhand deren sich die Arbeitgebereigenschaft in einem Arbeitsverhältnis bestimmen lässt, sind diese Kriterien in einem zweiten Schritt auf die Umstände der Ausgangsverfahren anzuwenden. Auch wenn es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen und gegebenenfalls Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 (
57 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Vertragsbeziehung, nach der AFMB formal betrachtet Arbeitgeber der Fahrer wäre, lediglich einen Anhaltspunkt liefert. Daher erscheint es berechtigt, die Arbeitgebereigenschaft, auf die sich AFMB beruft – zumindest in Bezug auf die Vorschriften zur Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit – in Frage zu stellen, wenn sie nicht die Realität des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt. Dies ist im Folgenden anhand des den Akten zu entnehmenden Sachverhalts zu prüfen.
58 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat (
59 Wie das vorlegende Gericht ausführt (
60 Zu den Gehaltskosten ist festzustellen, dass zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer zahlte, dieses aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert wurde, die nach den Informationen, die das vorlegende Gericht mitgeteilt hat (
61 Nach den obigen Ausführungen und ohne der tatsächlichen Würdigung, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, vorzugreifen, bin ich der Auffassung, dass nur die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen als „Arbeitgeber“ der in den Ausgangsverfahren betroffenen Fahrer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen sind.
62 Daraus folgt, dass auf einen Sachverhalt wie den der Ausgangsverfahren die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates anwendbar sind, in dem das Transportunternehmen ansässig ist, das den Betreffenden eingestellt hat, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübt und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat, d. h. im vorliegenden Fall der Niederlande. 4. Antwort auf die erste Vorlagefrage
63 Im Licht dieser Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen anzusehen ist, das den Betreffenden eingestellt hat, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübt und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat. C. Zur zweiten Vorlagefrage
64 Mit der zweiten, hilfsweise gestellten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, falls AFMB als „Arbeitgeber“ anzusehen ist, die spezifischen Bedingungen im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004 in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten ganz oder teilweise entsprechend gelten. Der Verweis auf eine mögliche Analogie erklärt sich dadurch, dass zwischen den Parteien der Ausgangsverfahren nicht streitig ist, dass diese Bestimmungen in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten keine Anwendung finden.
65 Da vorgeschlagen wird, die erste Frage dahin zu beantworten, dass nur die in den Niederlanden ansässigen Unternehmen als „Arbeitgeber“ anzusehen sind, erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist diese Frage meines Erachtens aus den im Folgenden dargelegten Gründen zu verneinen.
66 Wie im Rahmen meiner Prüfung der ersten Frage werde ich mich auf die Auslegung von Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004 konzentrieren, da dieser – trotz der geringfügigen Unterschiede im Wortlaut – im Wesentlichen die gleiche Bestimmung enthält wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (
67 Nach meiner Ansicht kann Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, weil es in den Ausgangsverfahren nicht um eine „Entsendung“ im eigentlichen Sinne geht, sondern vielmehr darum, dass AFMB den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit „zur Verfügung stellt“.
68 Dass insoweit klar zu unterscheiden ist, wird aus der Auslegung des Begriffs „Entsendung“ durch die Rechtsprechung deutlich. In seinem Urteil FTS (
69 Für die Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung besteht, kommt es nach der Rechtsprechung (
70 Zur zweiten Voraussetzung ist zunächst, wie von mehreren Verfahrensbeteiligten geltend gemacht, festzustellen, dass sie in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 (
71 Aus den vorstehend ausgeführten Gründen schlage ich vor, die zweite Vorlagefrage zu verneinen. D. Zur dritten Vorlagefrage 1. Der Begriff „Rechtsmissbrauch“ nach der Rechtsprechung
72 Mit der dritten, äußerst hilfsweise gestellten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Umstände wie die der Ausgangsverfahren – falls AFMB als „Arbeitgeber“ angesehen wird und die spezifischen Bedingungen der Entsendung von Arbeitnehmern keine Anwendung finden – als Missbrauch des Rechts der Union anzusehen sind (
73 Angesichts der vorgeschlagenen Antworten auf die erste und die zweite Frage werde ich auf die dritte Frage nur der Vollständigkeit halber für den Fall eingehen, dass der Gerichtshof zu anderen Antworten auf die ersten beiden Fragen gelangt.
74 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ( 2. Anwendung der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Fall
75 Die Vorlageentscheidung (
76 Vor der Beantwortung der Vorlagefrage ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nicht selbst darüber entscheiden kann, ob ein Verhalten als missbräuchlich anzusehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind ( a) Prüfung des objektiven Tatbestandsmerkmals
77 Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts scheinen mir in Bezug auf das objektive Tatbestandsmerkmal die Voraussetzungen für die Arbeitgebereigenschaft von AFMB für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in den Ausgangsverfahren nur auf einer formalen Ebene erfüllt zu sein. Wie oben ausgeführt (
78 Nach meiner Auffassung würde Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 fehlerhaft angewandt, wenn die zuständigen nationalen Behörden AFMB als „Arbeitgeber“ anerkennen und infolgedessen auf der Grundlage der in den Akten der Ausgangsverfahren enthaltenen Informationen A1-Bescheinigungen ausstellen, da dies dazu führte, dass auf die Fahrer nicht die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Niederlande, sondern Zyperns angewandt werden, obwohl die tatsächlichen Arbeitgeber in den Niederlanden ansässig sind ( b) Prüfung des subjektiven Tatbestandsmerkmals
79 Was das subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass zum Beweis für das Vorliegen dieses zweiten Tatbestandsmerkmals, das auf die Absicht der Handelnden abstellt, u. a. der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlungen berücksichtigt werden kann (
80 Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat (
81 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung scheint die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt zu haben, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen haben. Genau das scheint der Zweck von AFMB gewesen zu sein, wenn man die verschiedenen, vom vorlegenden Gericht angeführten (
82 Daher neige ich ausgehend von den verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt.
83 Stellt das vorlegende Gericht fest, dass die beiden Tatbestandsmerkmale eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sind, hat es daraus die Konsequenzen zu ziehen und die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ( 3. Antwort auf die dritte Vorlagefrage
84 Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass es sich bei den in der Vorlageentscheidung geschilderten Tatsachen und Umständen um einen Sachverhalt handelt, der als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Folglich kann sich AFMB nicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 berufen, um einen Anknüpfungspunkt an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns darzutun. V. Ergebnis
85 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsrechtsstreitigkeiten als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen anzusehen ist, das den Betreffenden eingestellt hat, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung steht, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübt und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat. 2. Die spezifischen Bedingungen, unter denen sich Arbeitgeber wie Leiharbeitsunternehmen und andere Vermittler auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip berufen können, gelten nicht entsprechend für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004. 3. Bei den in der Vorlageentscheidung geschilderten Tatsachen und Umständen handelt es sich um einen Sachverhalt, der als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Folglich kann sich AFMB weder auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 noch auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 berufen, um einen Anknüpfungspunkt an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Zyperns darzutun.