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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.2019 – C-640/18

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:1022

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 27. November 2019 ( Rechtssache C‑640/18 Wagram Invest SA gegen Belgischer Staat (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons [Berufungsgericht Mons, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Vierte Richtlinie 78/660/EWG – Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen – Grundsatz der Bilanzwahrheit – Art. 2 Abs. 3 bis 5 – Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft – Ausweisung eines Skontos für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und Ausweisung der Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos – Verpflichtung, zusätzliche Angaben zu machen – Abweichung von einer Vorschrift der Richtlinie in ‚Ausnahmefällen‘“

1 Bei der vorliegenden Rechtssache geht es um ein Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien), das die Auslegung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (

2 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen soll im Wesentlichen geklärt werden, ob eine von der Gesellschaft Wagram Invest SA angewandte Methode zur Verbuchung von Aktienkäufen mit dem in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 78/660 (

3 Das Verfahren, dem ein Steuerrechtsstreit zwischen Wagram Invest und den belgischen Finanzbehörden zugrunde liegt, bietet dem Gerichtshof die Möglichkeit, nochmals die Tragweite des Grundsatzes der Bilanzwahrheit des Jahresabschlusses zu klären, der das Hauptziel der Vorschriften der Europäischen Union über die Buchführung und Rechnungsabschlüsse von Unternehmen ist ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 In Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 78/660 heißt es: „(3) Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. (4) Reicht die Anwendung dieser Richtlinie nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Absatzes 3 zu vermitteln, so sind zusätzliche Angaben zu machen. (5) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieser Richtlinie mit der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Absatzes 3 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage ist darzulegen. Die Mitgliedstaaten können die Ausnahmefälle bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festlegen.“

5 Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 78/660 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss folgende allgemeine Grundsätze gelten: … c) Der Grundsatz der Vorsicht muss in jedem Fall beachtet werden. …“

6 Art. 32 der Richtlinie 78/660 lautet: „Für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss gelten die Artikel 34 bis 42, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Grundlage haben.“

7 Art. 35 der Richtlinie 78/660 sieht vor: „(1) a) Die Gegenstände des Anlagevermögens sind unbeschadet der Buchstaben b) und c) zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. … (2) Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Einkaufspreis auch die Nebenkosten. …“ B. Belgisches Recht

8 Art. 24 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuchs (

9 Nach Art. 29 Abs. 1 des Königlichen Erlasses muss, wenn in Ausnahmefällen die Anwendung einer Bewertungsregel nicht zur Einhaltung von Art. 24 Abs. 1 führt, in Anwendung dieses Artikels davon abgewichen werden.

10 Gemäß Art. 35 des Königlichen Erlasses werden Vermögensteile unbeschadet der Anwendung der Art. 29, 67 und 77 zu ihrem Anschaffungswert bewertet und in der Bilanz zu diesem Wert ausgewiesen, unter Abzug diesbezüglicher Abschreibungen und Wertminderungen. Unter Anschaffungswert sind entweder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einbringungswert zu verstehen (

11 Art. 67 des Königlichen Erlasses betrifft die Bilanzierung von Forderungen. Nach seinem § 1 werden „Forderungen … unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels zu ihrem Nennwert ausgewiesen“.

12 Art. 67 Abs. 2 Buchst. c des Königlichen Erlasses enthält jedoch eine besondere Bilanzierungsvorschrift für bestimmte Arten von Forderungen. Danach wird bei Ausweis der Forderungen zu ihrem Nennwert in der Bilanz der Skonto auf unverzinsliche oder außergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen als passiver Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und in der Ergebnisrechnung auf der Grundlage der Zinseszinsen pro rata temporis ausgewiesen, wenn diese Forderungen 1. nach mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen rückzahlbar sind und 2. sich auf Beträge, die in der Ergebnisrechnung als Erträge ausgewiesen sind, oder auf den Preis für die Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens oder Teilbetrieben beziehen.

13 Diese Regelung für Forderungen wird durch Art. 77 des Königlichen Erlasses auf Verbindlichkeiten erstreckt, der u. a. vorsieht, dass Art. 67 dieses Erlasses auf Verbindlichkeiten entsprechender Art und Laufzeit entsprechend anwendbar ist. II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14 Mit zwei Vereinbarungen vom 10. Januar 1997 bzw. vom 10. März 1999 erwarb Wagram Invest in zwei Schritten von ihrem Geschäftsführer Aktien einer Gesellschaft. Mit der ersten Vereinbarung erwarb sie 2005 Aktien dieser Gesellschaft zu einem Preis, der 594944,45 Euro entspricht, zahlbar zinsfrei in 16 halbjährlichen Raten. Mit der zweiten Vereinbarung erwarb sie 1993 Aktien dieser Gesellschaft zu einem Preis, der 787319,75 Euro entspricht, zahlbar zinsfrei in zwölf halbjährlichen Raten (

15 Diese Aktienkäufe wurden von Wagram Invest gemäß Art. 77 des Königlichen Erlasses wie folgt verbucht.

16 Erstens wurden auf der Passivseite der Bilanz die Verbindlichkeiten gegenüber dem Geschäftsführer unter den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu ihrem Nennwert, d. h. mit einem Wert, der 594944,45 Euro entsprach, für den Kauf im Jahr 1997 und einem Wert, der 787319,75 Euro entsprach, für den Kauf im Jahr 1999, ausgewiesen (

17 Zweitens wurden auf der Aktivseite die im Jahr 1997 erworbenen 2005 Aktien mit einem entsprechenden aktualisierten Wert von 452004,76 Euro und die im Jahr 1999 erworbenen 1993 Aktien mit einem entsprechenden aktualisierten Wert von 641332,82 Euro ausgewiesen (

18 Der Abzinsungssatz für die Aktualisierung war der zum Zeitpunkt des Übergangs in das Vermögen für solche Verbindlichkeiten geltende marktübliche Zinssatz, d. h. 8 %.

19 Drittens wurde der Skonto, der im Unterschied zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem aktualisierten Wert der Anlage bestand, d. h. ein Wert, der 142939,69 Euro für den Kauf im Jahr 1997 und 145986,93 Euro für den Kauf im Jahr 1999 entsprach, als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen (

20 Viertens wurde am Ende jedes Steuerjahrs ein Pro-rata-Teil der vorzutragenden Aufwendungen, die dem Skonto auf die Verbindlichkeit entsprachen, als Finanzaufwendungen aufgenommen.

21 Somit verbuchte Wagram Invest am Ende des Steuerjahrs 2000 anteilig Aufwendungen, die 48843,41 Euro entsprachen, nämlich für die im Jahr 1997 erworbenen Aktien einen Betrag, der 24801,9 Euro entsprach, und für die im Jahr 1999 erworbenen Aktien einen Betrag, der 24041,5 Euro entsprach (

22 Am Ende des Steuerjahrs 2001 verbuchte Wagram Invest anteilig Aufwendungen, die 66344,17 Euro –20899,7 Euro für die im Jahr 1997 und 45444,5 Euro für die im Jahr 1999 erworbenen Aktien – entsprachen (

23 Nach einer Kontrolle vertrat die belgische Steuerverwaltung die Auffassung, dass der für die Steuerjahre 2000 und 2001 verbuchte und in Abzug gebrachte Skontoaufwand zurückzuweisen sei, und erließ trotz Widerspruchs von Wagram Invest am 28. Oktober 2002 einen Steuerbescheid.

24 Die belgische Steuerverwaltung stellte insbesondere fest, die Berücksichtigung eines fiktiven Skontos durch die Herabsetzung des Anschaffungspreises der Anlage bewirke, dass ein wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Minderwert bei Wertpapieren ausgedrückt werde, dessen gestaffelte Übernahme steuerlich nicht zulässig sei (

25 Auf dieser Grundlage erließ die belgische Steuerverwaltung Wagram Invest gegenüber zwei weitere Bescheide über Körperschaftsteuer für die Steuerjahre 2000 und 2001, und zwar am 20. November 2002 bzw. am 18. November 2002.

26 Nachdem Wagram Invest einen Einspruch erhoben hatte, der nicht innerhalb der geltenden Frist verbeschieden worden war, focht sie am 10. März 2005 beim Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) die Entscheidung der belgischen Steuerverwaltung an. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 wies dieses Gericht die Klage ab und bestätigte die streitigen Steuerbescheide für die Steuerjahre 2000 und 2001.

27 Wagram Invest legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Liège (Berufungsgericht Lüttich, Belgien) ein, die das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 14. Oktober 2011 bestätigte.

28 Daraufhin legte Wagram Invest am 2. Juli 2014 Kassationsbeschwerde ein. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Belgien) hob das angefochtene Urteil mit Urteil vom 11. März 2016 auf und verwies die Sache an das vorlegende Gericht zurück.

29 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die von Wagram Invest angewandte Buchungsmethode den Vorschriften des belgischen Rechnungslegungsrechts, insbesondere Art. 77 des Königlichen Erlasses, entspreche. Es fragt sich jedoch, ob diese Methode mit den Vorschriften der Richtlinie 78/660 vereinbar ist.

30 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Lässt der Begriff „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 78/660 in Anbetracht der in Art. 32 der Richtlinie genannten Bewertungskriterien zu, dass beim Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft ein Skonto für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden? 2. Ist die Wendung „in Ausnahmefällen“, die Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 ist und es erlaubt, von einer (anderen) Bestimmung dieser Richtlinie abzuweichen, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn festgestellt wird, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Angaben in den Anhängen nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, nicht gewahrt werden kann? 3. Ist vorrangig Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 78/660 anzuwenden, so dass von der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, von einer Bestimmung der Richtlinie abzuweichen, nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich auch durch zusätzliche Angaben eine effektive Anwendung des in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie verankerten Grundsatzes der Bilanzwahrheit nicht sicherstellen lässt, und auch dann nur in Ausnahmefällen? III. Würdigung A. Vorbemerkungen

31 Vor der inhaltlichen Prüfung der Fragen, die das vorlegende Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ist auf zwei Vorfragen einzugehen.

32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, ob die von Wagram Invest angewandte Methode zur Verbuchung der mit den beiden fraglichen Aktienkäufen in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten mit dem in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 78/660 vorgesehenen Grundsatz der Bilanzwahrheit vereinbar ist. Die vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen beziehen sich somit auf die Auslegung der Richtlinie 78/660, die den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen betrifft.

33 Zwar konzentriert sich die Vorlageentscheidung auf den buchungstechnischen Aspekt der Rechtssache, aus dieser Entscheidung geht jedoch ausdrücklich hervor, dass der beim vorlegenden Gericht anhängige Ausgangsrechtsstreit in Wirklichkeit steuerlicher Natur ist.

34 Der Vorlageentscheidung lässt sich auch entnehmen, dass die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 78/660 steuerliche Auswirkungen haben kann, da sich die buchungstechnische Berücksichtigung des im Unterschied zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit für die beiden Aktienkäufe und dem aktualisierten Wert dieser Aktien bestehenden Skontos und seine gestaffelte Übernahme auf die Körperschaftsteuerbelastung von Wagram Invest für die Steuerjahre 2000 und 2001 auswirkt.

35 Unter diesen Umständen ist, was erstens die Wechselbeziehung zwischen den buchungstechnischen und steuerlichen Aspekten der Rechtssache anlangt, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, klarzustellen, dass die Richtlinie 78/660 nicht darauf gerichtet ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse der Gesellschaften bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und der Höhe von Steuern wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Körperschaftsteuer zugrunde legen können oder müssen (

36 Der Gerichtshof hat jedoch auch anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Jahresabschlüsse als maßgebliche Grundlage für steuerliche Zwecke verwenden können und dass keine Bestimmung der Richtlinie 78/660 es ihnen verbietet, aus steuerlicher Sicht die Wirkungen der Buchführungsvorschriften in dieser Richtlinie zu korrigieren, um ein zu versteuerndes Ergebnis zu ermitteln, das der wirtschaftlichen Realität näher kommt (

37 Ebenso wie die Europäische Kommission bin ich der Ansicht, dass sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, dass die Buchführungsvorschriften der Richtlinie 78/660 zwar nicht dazu gedacht sind, die Steuersysteme der Mitgliedstaaten zu regeln, so dass die Auslegung der Vorschriften dieser Richtlinie nicht notwendigerweise steuerrechtliche Folgen haben muss. Die Mitgliedstaaten können jedoch in Ausübung ihrer Zuständigkeit insbesondere für die Festlegung der Besteuerungsmethode für unverzinsliche langfristige Forderungen frei entscheiden, ob es angebracht ist, sich auf diese Buchführungsvorschriften zu stützen, um die für diese Forderungen geltende Steuerregelung festzulegen.

38 Was zweitens die Zulässigkeit der Vorlagefragen anlangt, so bestreitet Wagram Invest in ihren Erklärungen die Relevanz der Fragen, da mit dem rechtskräftigen Urteil der Cour d’appel de Liège (Berufungsgericht Lüttich) – in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge angeführt – bestätigt worden sei, dass ihre Buchführung ordnungsgemäß sei. In der mündlichen Verhandlung ist die Zulässigkeit der Vorlagefragen dagegen unter dem Gesichtspunkt ihres möglicherweise hypothetischen Charakters erörtert worden. Es ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass es beim Ausgangsrechtsstreit in Anbetracht dessen, dass die Vereinbarkeit der Buchführung von Wagram Invest mit dem belgischen Recht nicht bestritten werde, ausschließlich um die Anwendung der belgischen Steuervorschriften gehe, die keinen Bezug zur Richtlinie 78/660 aufwiesen, so dass deren Auslegung keine Auswirkungen auf den Ausgangsrechtsstreit haben könne.

39 Insoweit weise ich darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (

40 Folglich gilt nach der Rechtsprechung für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

41 Meines Erachtens liegt hier jedoch keiner dieser drei Fälle vor. Zum einen kann nämlich, wie aus Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, die Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 78/660 steuerliche Auswirkungen haben, so dass es unbestreitbar erscheint, dass die vom vorlegenden Gericht begehrte Auslegung dieser Vorschriften in einem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und das durch diese Vorlagefragen aufgeworfene Problem somit nicht hypothetischer Natur ist. Zum anderen verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des vorlegenden Gerichts erforderlich sind.

42 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. B. Zur ersten Vorlagefrage

43 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie, in dem der Grundsatz der Bilanzwahrheit festgelegt ist, in Anbetracht der in Art. 32 der Richtlinie 78/660 genannten Bewertungskriterien dahin auszulegen ist, dass er zulässt, dass beim Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft ein Skonto für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden.

44 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 78/660 die einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung und den Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter koordinieren soll. Zu diesem Zweck soll sie ihrem dritten Erwägungsgrund zufolge nur Mindestbedingungen hinsichtlich des Umfangs der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben festlegen (

45 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, stellt die Wahrung des Grundsatzes der „Bilanzwahrheit“ die Hauptzielsetzung der Richtlinie 78/660 dar. Nach diesem in Art. 2 Abs. 3 bis 5 dieser Richtlinie festgelegten Grundsatz muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln (

46 Der Grundsatz der Bilanzwahrheit gebietet zum einen, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaften die Tätigkeiten und Vorgänge wiedergeben, die sie beschreiben sollen, und zum anderen, dass die Angaben so gemacht werden, dass sie möglichst verlässlich und in möglichst geeigneter Weise das Informationsbedürfnis Dritter befriedigen, ohne die Interessen der Gesellschaft zu beeinträchtigen (

47 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu erläutern, dass sich die Anwendung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit möglichst weitgehend an den in Art. 31 der Richtlinie 78/660 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu orientieren hat, wobei dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatz der Vorsicht besondere Bedeutung zukommt (

48 Nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660, der den Grundsatz der Vorsicht enthält, gestattet es die Berücksichtigung aller Faktoren – realisierte Gewinne, Aufwendungen, Erträge, Risiken und Verluste –, die sich tatsächlich auf das fragliche Geschäftsjahr beziehen, die Beachtung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit sicherzustellen (

49 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit auch im Licht des in Art. 32 der Richtlinie 78/660 genannten Grundsatzes zu verstehen ist, wonach der Bewertung der Posten im Jahresabschluss die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden (

50 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich nach dieser Bestimmung das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild, das der Jahresabschluss einer Gesellschaft vermitteln muss, auf eine Bewertung der Vermögensgegenstände nicht auf der Grundlage ihres tatsächlichen Werts, sondern auf der ihrer ursprünglichen Kosten stützt (

51 Nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 ist nur in Ausnahmefällen, wenn die Anwendung einer Vorschrift dieser Richtlinie mit dem in Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Grundsatz der Bilanzwahrheit unvereinbar ist, von Art. 32 abzuweichen, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Art. 2 Abs. 3 vermittelt wird (

52 Im Licht der vorstehend dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze ist zu prüfen, ob eine Buchungsmethode, nach der beim Erwerb einer Finanzanlage, wie z. B. Aktien, durch eine Aktiengesellschaft ein diesen Kauf betreffender Skonto für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden, mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit vereinbar ist.

53 Von den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind Wagram Invest, die belgische und die österreichische Regierung und die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass eine solche Methode mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit vereinbar ist. Nur die deutsche Regierung ist anderer Meinung.

54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 32 der Richtlinie 78/660 – in dessen Licht, wie ich in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge angeführt habe, der Grundsatz der Bilanzwahrheit zu verstehen ist – für die Bewertung der Posten im Jahresabschluss die Art. 34 bis 42 gelten, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Grundlage haben.

55 Nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 78/660 sind die Gegenstände des Anlagevermögens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (

56 Die Richtlinie 78/660 enthält jedoch keine Definition des Begriffs Anschaffungskosten (

57 Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die ursprünglichen Kosten einer Finanzanlage im Allgemeinen dem Nennwert des Anschaffungspreises entsprechen, also dem Preis, den die Gesellschaft, die die Anlage erworben hat, für die Anschaffung bezahlt hat. Mit der Ausweisung dieses Nennwerts auf der Aktivseite lässt sich daher normalerweise ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Auswirkungen dieses Postens auf den Abschluss der Gesellschaft vermitteln.

58 Sieht der Vertrag über den Kauf des Aktivpostens jedoch eine über einen längeren Zeitraum gestaffelte zinsfreie Zahlung des Preises vor, ist es möglich, dass dieser Erwerb, wenngleich formal einheitlich, in Wirklichkeit als komplexer Vorgang angesehen werden muss, der aus zwei Teilen besteht: zum einen dem Erwerb der Finanzanlage im eigentlichen Sinne und zum anderen einem impliziten Darlehensgeschäft (

59 Wenn dies der Fall ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Nennwert des für den Erwerb der Anlage gezahlten Preises in Wirklichkeit zwei Elemente umfasst, nämlich zum einen die tatsächlichen Anschaffungskosten der Anlage, die dem aktualisierten Wert dieses Preises entsprechen – also den Kaufpreis bereinigt um die impliziten Zinsen des Darlehens –, und zum anderen einen Betrag, der diesen impliziten Zinsen entspricht.

60 In einer solchen Lage bin ich mit Wagram Invest, der belgischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Ansicht, dass eine Buchungsmethode, die zum einen die Ausweisung des aktualisierten Werts des für die Finanzanlage gezahlten Preises (nämlich des um implizite Zinsen bereinigten Nennwerts) auf der Aktivseite und zum anderen die Berücksichtigung eines Skontos, der den impliziten Zinsen entspricht (eines Betrags, der im Unterschied zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit für den Erwerb der Anlage und dem aktualisierten Wert dieser Verbindlichkeit besteht), vorsieht, eine zutreffende Darstellung der wirtschaftlichen Realität des fraglichen komplexen Vorgangs ermöglicht und damit die in der Richtlinie 78/660 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung des Grundsatzes der Bilanzwahrheit erfüllt.

61 In einem solchen Fall entspricht nämlich der aktualisierte Wert des für den Erwerb der Anlage vereinbarten Preises – und nicht sein Nennwert – dem tatsächlichen Gegenwert dieses Erwerbs, während die dem Betrag des Skontos entsprechenden Zinsen, auch wenn sie implizit sind, Zinsaufwand darstellen. In einer solchen Situation würde die Ausweisung des Nennwerts des für den Erwerb der Anlage vereinbarten Preises auf der Aktivseite zu einer Verfälschung des Ergebnisses des fraglichen Geschäftsvorgangs und somit des erklärten Gesamtergebnisses führen (

62 Die in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Buchungsmethode steht ferner im Einklang mit dem in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 78/660 festgelegten und in den Nrn. 47 und 48 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Grundsatz der Vorsicht. Denn dadurch, dass sie dem wirtschaftlichen Gehalt Vorrang vor der Form einräumt (

63 Die Schlussfolgerung, dass die Anwendung dieser Buchungsmethode dem Grundsatz der Bilanzwahrheit entspricht, steht meines Erachtens keinesfalls im Widerspruch zum Urteil GIMLE vom 3. Oktober 2013, GIMLE (C‑322/12, EU:C:2013:632). In diesem Urteil, in dem wichtige Grundsätze angeführt werden, ging es um die Frage, ob die Ausweisung einer Finanzanlage zu einem höheren Wert als den Anschaffungskosten auf der Aktivseite mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit vereinbar ist, während es in der vorliegenden Rechtssache um die Ausweisung eines Werts auf der Aktivseite geht, der niedriger als der gesamte Nennwert des für den Kauf der Finanzanlage vereinbarten Preises ist.

64 Die vorstehenden Erwägungen und die Schlussfolgerung, dass die Anwendung der in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Buchungsmethode dem Grundsatz der Bilanzwahrheit entspricht, sind jedoch meiner Ansicht nach ausschließlich dann maßgeblich, wenn der Erwerb der Finanzanlage, für den die über einen längeren Zeitraum gestaffelte zinsfreie Zahlung des Preises vorgesehen ist, aus wirtschaftlicher Sicht tatsächlich als ein komplexer Vorgang anzusehen ist, der zum einen aus dem Erwerb der Finanzanlage im eigentlichen Sinne und zum anderen aus einem möglicherweise impliziten Darlehensgeschäft besteht.

65 Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand einer Einzelfallprüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Umstände (

66 Im Rahmen dieser Prüfung könnte dieses Gericht u. a. zu beurteilen haben, ob der fragliche Geschäftsvorgang unter normalen Marktbedingungen stattgefunden hat. Falls der für den Erwerb der Anlage vereinbarte Preis offensichtlich unter oder über dem Marktpreis lag, könnte es ausgeschlossen sein, dass der Erwerb als ein komplexer Vorgang wie der in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge beschriebene gestaltet ist. Wie die Kommission festgestellt hat, könnte dieser Umstand bei einem Geschäft wie dem im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, das zwischen verbundenen Parteien vorgenommen wurde, relevant sein (

67 Im Rahmen dieser Beurteilung könnte das vorlegende Gericht auch zu prüfen haben, ob das implizite Darlehensgeschäft, das sich daraus ergibt, dass der Preis über einen längeren Zeitraum gestaffelt und zinsfrei zu zahlen war, nicht in Wirklichkeit einen Umsatz gegen Entgelt darstellt, bei dem das vereinbarte Entgelt ein geldwerter Vorteil ist, der im Laufe späterer Steuerjahre entgegengenommen wird (

68 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass im Fall eines Erwerbs einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft, für den die über einen längeren Zeitraum gestaffelte zinsfreie Zahlung des Preises vorgesehen ist, der Grundsatz der Bilanzwahrheit nach Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 78/660 unter Berücksichtigung der Grundsätze in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und in Art. 32 dieser Richtlinie der Anwendung einer Buchungsmethode, nach der ein diesen Erwerb betreffender Skonto für die unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden, nicht entgegensteht, wenn dieser Erwerb in Wirklichkeit ein komplexer Vorgang ist, der zum einen aus dem Erwerb der Finanzanlage im eigentlichen Sinne und zum anderen aus einem, wenn auch impliziten, Darlehensgeschäft besteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand einer Einzelfallprüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, festzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft. C. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

69 Mit der zweiten und der dritten Vorlagefrage, die meines Erachtens gemeinsam zu behandeln sind, ersucht das vorlegende Gericht um Erläuterungen zum Zusammenspiel zwischen den Vorschriften in Art. 2 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 78/660 (

70 Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 voraussetzt, dass sich auch durch etwaige zusätzliche Angaben gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie nicht sicherstellen lässt, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit gewahrt wird.

71 Zur Beantwortung dieser Frage sind diese beiden Vorschriften auszulegen, um zu prüfen, ob zwischen ihnen ein Konditionalitätsverhältnis in dem Sinne besteht, dass Erstere in Bezug auf Letztere vorrangig anzuwenden ist.

72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (

73 Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 78/660 sieht vor, dass zusätzliche Angaben zu machen sind, wenn die Anwendung dieser Richtlinie nicht ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Abs. 3 dieses Artikels zu vermitteln.

74 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sowie aus ihrer Positionierung unmittelbar nach Abs. 3 dieses Art. 2, in dem der Grundsatz der Bilanzwahrheit verankert ist, ergibt sich, dass sie diesen Abs. 3 ergänzen soll (

75 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher beispielsweise eine Gesellschaft, die sicher ist, aufgrund einer eingegangenen Verpflichtung zum künftigen Weiterverkauf eines Vermögensgegenstands einen bedeutenden Gewinn zu realisieren, nach Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie verpflichtet, hierzu zusätzlich Angaben zu machen (

76 Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 sieht hingegen vor, dass dann, wenn in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieser Richtlinie mit der in Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln, unvereinbar ist, von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden muss, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Abweichung ist jedoch im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage ist darzulegen.

77 Art. 2 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie 78/660 bestimmt, dass es Sache der Mitgliedstaaten – und damit nicht der Gesellschaften – ist, die Ausnahmefälle zu bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festzulegen. Diese Vorschrift soll den Spielraum der Gesellschaften, selbst solche Ausnahmefälle zu bestimmen, einschränken.

78 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 ergibt sich daher, dass er auf „Ausnahmefälle“ abzielt, in denen die Anwendung einer Vorschrift der Richtlinie 78/660 durch die in Rede stehende Gesellschaft zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit „unvereinbar“ ist, so dass es sich als erforderlich erweist, von dieser Vorschrift abzuweichen, und dass es den Mitgliedstaaten obliegt, diese Ausnahmefälle und die entsprechende Regelung festzulegen.

79 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, festzustellen, dass der Ausdruck „Ausnahmefälle“, da in der Richtlinie 78/660 nicht angegeben wird, was darunter zu verstehen ist, anhand des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks auszulegen ist, wonach die Jahresabschlüsse der erfassten Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften zu vermitteln haben (

80 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese „Ausnahmefälle“ die Fälle sind, in denen die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 78/660 kein den tatsächlichen Verhältnissen so weit wie möglich entsprechendes Bild der Finanzlage der betreffenden Gesellschaft vermitteln würde (

81 Diese Ausnahmen sollten jedoch nur für äußerst ungewöhnliche Geschäfte und ungewöhnliche Umstände gelten und sollten beispielsweise nicht bestimmte Wirtschaftszweige insgesamt betreffen (

82 Insoweit hat der Gerichtshof erläutert, dass die Unterbewertung von Vermögensgegenständen in den Büchern der Gesellschaften an sich keinen „Ausnahmefall“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 darstellt (

83 Meiner Ansicht nach ergibt sich aus der obigen Analyse der beiden in Rede stehenden Vorschriften, dass nichts darauf hinweist, dass die Umsetzung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 die vorherige Anwendung von Abs. 4 dieses Artikels voraussetzt.

84 Zwar zielen beide Bestimmungen darauf ab, sicherzustellen, dass die Jahresabschlüsse tatsächlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln, sie decken allerdings unterschiedliche und nicht voneinander abhängige Situationen ab. Sie befinden sich daher nicht in einem Unterordnungsverhältnis.

85 Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 78/660 ergänzt und präzisiert den Inhalt von Abs. 3 dieses Artikels, indem er der betreffenden Gesellschaft die Möglichkeit gibt, zusätzliche Angaben zu machen, falls sich dies als erforderlich erweist, um den Grundsatz der Bilanzwahrheit zu wahren.

86 Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 sieht hingegen die Möglichkeit einer Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 78/660 vor. Diese Vorschrift bezieht sich im Übrigen nicht auf Abs. 4 dieses Artikels.

87 Die Feststellung, dass diese beiden Vorschriften eigenständig sind, wird meines Erachtens durch den von der Kommission zu Recht betonten Umstand bestätigt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass in bestimmten Situationen die beiden Vorschriften gleichzeitig anwendbar sein können. Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Gesellschaft zusätzliche Angaben nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 78/660 machen muss, um in ihrem Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu liefern, und dass es zur Erreichung dieses Ziels gleichzeitig erforderlich ist, unabhängig von den vorgelegten zusätzlichen Angaben gemäß Art. 2 Abs. 5 dieser Richtlinie von einer der Vorschriften der Richtlinie abzuweichen.

88 Insoweit ist mit der Kommission festzustellen, dass Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 78/660 als Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung aller Vorschriften der Richtlinie dem jeweiligen Einzelfall entsprechend und in enger und restriktiver Weise anzuwenden ist. Dies bedeutet somit, dass die Abweichung, wie im zweiten Satz dieses Absatzes festgelegt, hinreichend zu begründen ist, indem angegeben wird, weshalb sie erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bücher der Gesellschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

89 Wenngleich es in diesem Zusammenhang möglich ist, dass in bestimmten Fällen durch zusätzliche Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 78/660 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, ohne dass es nötig wäre, nach ihrem Art. 2 Abs. 5 von einer der Vorschriften der Richtlinie abzuweichen, bedeutet dies doch nicht, dass die Anwendung der zweiten Vorschrift in allen Fällen die Anwendung der ersten voraussetzt.

90 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass das Königreich Belgien im vorliegenden Fall von der in Art. 2 Abs. 5 Satz 3 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Ausnahmefälle zu bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festzulegen (

91 Nach alledem ist meiner Ansicht nach auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 78/660 dahin auszulegen ist, dass zwischen diesen Abs. 4 und 5 kein Konditionalitätsverhältnis in dem Sinne besteht, dass Abs. 4 notwendigerweise vor Abs. 5 Anwendung finden sollte. Es ist jedenfalls Sache der Mitgliedstaaten und nicht der Gesellschaften, die „Ausnahmefälle“, in denen gemäß Abs. 5 eine Abweichung von einer Vorschrift der Richtlinie 78/660 möglich ist, zu bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festzulegen. IV. Ergebnis

92 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen der Cour d’appel de Mons (Berufungsgericht Mons, Belgien) wie folgt zu beantworten: 1. Im Fall eines Erwerbs einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft, für den die über einen längeren Zeitraum gestaffelte zinsfreie Zahlung des Preises vorgesehen ist, steht der Grundsatz der Bilanzwahrheit nach Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von [Art. 50 Abs. 2 Buchst. g AEUV] über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen unter Berücksichtigung der Grundsätze in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c und in Art. 32 dieser Richtlinie der Anwendung einer Buchungsmethode, nach der ein diesen Erwerb betreffender Skonto für die unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden, nicht entgegen, wenn dieser Erwerb in Wirklichkeit ein komplexer Vorgang ist, der zum einen aus dem Erwerb der Finanzanlage im eigentlichen Sinne und zum anderen aus einem, wenn auch impliziten, Darlehensgeschäft besteht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand einer Einzelfallprüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, festzustellen, ob dies tatsächlich zutrifft. 2. Art. 2 Abs. 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660 ist dahin auszulegen, dass zwischen diesen Abs. 4 und 5 kein Konditionalitätsverhältnis in dem Sinne besteht, dass Abs. 4 notwendigerweise vor Abs. 5 Anwendung finden sollte. Es ist jedenfalls Sache der Mitgliedstaaten und nicht der Gesellschaften, die „Ausnahmefälle“, in denen gemäß Abs. 5 eine Abweichung von einer Vorschrift der Richtlinie 78/660 möglich ist, zu bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festzulegen.