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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2019 – C-262/18

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2019:1144

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 19. Dezember 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑262/18 P und C‑271/18 P Europäische Kommission gegen Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s. (C‑262/18 P) und Slowakische Republik gegen Dôvera zdravotná poist’ovňa, a.s., (C‑271/18 P) „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Krankenversicherungsträger – Begriff ‚Unternehmen‘ – Komplexe wirtschaftliche Beurteilungen – Umfang der Kontrolle durch das Gericht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Von anderen innerhalb des Systems der sozialen Sicherheit tätigen Einheiten verfolgter Erwerbszweck – Wettbewerb in Bezug auf die Qualität und das Angebot von Krankenversicherungsleistungen“

1 Mit den vorliegenden Rechtsmitteln begehren die Europäische Kommission und die Slowakische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission (T‑216/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:64), mit dem dieses der Klage der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. (im Folgenden: Dôvera) auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses der Kommission C(2014) 7277 final betreffend eine Reihe von finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat zugunsten der Spoločná zdravotná poisťovňa a.s. (im Folgenden: SZP) und der Všeobecná zdravotná poisťovňa a.s. (im Folgenden: VšZP) umgesetzt hatte (im Folgenden: streitiger Beschluss) (

2 Diese Rechtssache fügt sich zwar in den Kontext einer umfangreichen Rechtsprechung zur Einstufung von Einheiten, die in einem System der sozialen Sicherheit tätig sind, als „Unternehmen“ für die Zwecke der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags ein, doch gibt sie dem Gerichtshof die Möglichkeit, besonders willkommene Klarstellungen insbesondere zur Auswirkung des Vorhandenseins von anderen Marktteilnehmern in diesem System, die einen Erwerbszweck verfolgen, auf diese Einstufung vorzunehmen. Außerdem soll der Gerichtshof zum ersten Mal über den Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Beurteilungen der Kommission im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Einheit als Unternehmen einzustufen ist, entscheiden. I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Im Jahr 1994 erfolgte im slowakischen Krankenversicherungssystem die Umstellung von einem einheitlichen staatlichen Versicherungssystem auf ein pluralistisches Modell, in dem sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen tätig sind. Im Jahr 2005 änderte eine Reform des Systems u. a. die Rechtsform aller Versicherungen von juristischen Personen sui generis zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im Jahr 2007 erlegte ein Gesetz den Versicherungsgesellschaften ab dem 1. Januar 2008 ein absolutes Verbot auf, ihre Gewinne in Form von Dividenden auszuzahlen. Im Anschluss an ein Urteil des slowakischen Verfassungsgerichtshofs, mit dem dieses Verbot für verfassungswidrig erklärt wurde, wurde das Gesetz im Juli 2011 geändert, so dass diesen Gesellschaften gestattet wurde, unter bestimmten Auflagen ihre Gewinne auszuschütten.

4 Gegenwärtig haben Personen mit Wohnsitz in der Slowakei die Wahl zwischen drei Krankenversicherungsträgern: – den öffentlichen Versicherungsgesellschaften SZP und VšZP, die am 1. Januar 2010 verschmolzen wurden, – der privaten Versicherungsgesellschaft Dôvera und – der privaten Versicherungsgesellschaft Union zdravotná poisťovňa a.s. (im Folgenden: Union).

5 Auf eine Beschwerde von Dôvera betreffend staatliche Beihilfen, die die Slowakische Republik SZP und VšZP gewährt haben soll, leitete die Kommission am 2. Juli 2013 ein förmliches Prüfverfahren ein.

6 Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten, da die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, so wie sie in der Slowakei organisiert sei, nicht als eine ihrem Wesen nach wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könne und dass daher SZP und VšZP als Begünstigte dieser Maßnahmen nicht als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden könnten. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7 Mit Klageschrift, die am 24. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Dôvera eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die sie auf zwei Klagegründe stützte. Mit dem ersten Klagegrund macht diese Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus zwei Gründen begangen habe. Erstens habe sie nicht geprüft, ob davon ausgegangen werden könne, dass SZP und VšZP irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, sei es innerhalb oder außerhalb des slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystems, in welchem Fall sie als Unternehmen eingestuft hätten werden müssen. Zweitens sei sie davon ausgegangen, dass die Einstufung der von den im slowakischen Krankenversicherungssystem tätigen Gesellschaften ausgeübten Tätigkeit als „wirtschaftlich“ von einer Gewichtung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Elemente abhänge, während nach Ansicht dieser Gesellschaft das Bestehen irgendeines wirtschaftlichen Elements in einem Krankenversicherungssystem genüge, um diese Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen. Mit dem zweiten Klagegrund macht Dôvera im Wesentlichen geltend, dass die Kommission Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass im slowakischen Krankenversicherungssystem die nicht wirtschaftlichen Elemente gegenüber den wirtschaftlichen überwögen.

8 Ohne den ersten Klagegrund zu prüfen gab das Gericht dem zweiten Klagegrund statt und erklärte auf dieser Grundlage den streitigen Beschluss für nichtig.

9 Nachdem es die Rechtsprechung zum Begriff „Unternehmen“ dargelegt hatte ( – Die Krankenversicherungsträger seien gesetzlich verpflichtet, alle Personen mit Wohnsitz in der Slowakei, die dies beantragten, aufzunehmen, und dürften niemanden aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands oder der Krankheitsrisiken ablehnen. – Es handele sich um ein Pflichtbeitragssystem, dessen Beitragshöhe gesetzlich festgelegt sei und im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten stehe, aber von erhaltenen Leistungen oder dem Risiko u. a. aus dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Versicherten unabhängig sei. – Allen Versicherten werde das gleiche Mindestleistungsniveau garantiert. – Es bestehe ein Risikoausgleichsmechanismus, mit dem die Versicherer, die Personen mit einem höheren Risiko versicherten, Mittel von Versicherern, deren Portfolio aus Personen mit einem geringeren Risiko bestehe, erhielten. – Die Krankenversicherungsträger seien durch besondere Rechtsvorschriften geregelt. Neben gleichem Status und gleichen Rechten und Pflichten würden Versicherer mit dem Zweck der Bereitstellung der öffentlichen Krankenversicherung gegründet und dürften keine anderen Tätigkeiten ausüben als im Gesetz aufgeführt. – Die Tätigkeiten der Krankenversicherungsträger unterlägen der Kontrolle durch eine Regulierungsbehörde, die kontrolliere, ob diese Versicherungsträger den beschriebenen Rechtsrahmen einhielten, und bei Verstößen einschreite.

10 Das Gericht ging daher in Rn. 58 des angefochtenen Urteils davon aus, dass „der Schlussfolgerung der Kommission zuzustimmen ist, wonach die slowakische gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen erhebliche soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte aufwies“.

11 Sodann setzte das Gericht seine Untersuchung fort, indem es die wirtschaftlichen Elemente dieses Systems berücksichtigte (

12 Zweitens stellte das Gericht das Bestehen eines „gewissen“ Wettbewerbs hinsichtlich der Qualität und des Umfangs des Angebots zwischen den verschiedenen Krankenversicherern fest. Insoweit wies es darauf hin, dass, selbst wenn der Wettbewerb in der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung weder die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen noch die Beitragshöhe betreffe, dieser Wettbewerb dennoch „intensiv und komplex“ bleibe, da diese Versicherer das Recht hätten, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen mit unentgeltlichen Nebenleistungen zu ergänzen und die Versicherten ihre Krankenversicherung frei wählen und sie einmal im Jahr wechseln könnten (

13 Folglich stufte das Gericht im Hinblick auf den von diesen Krankenversicherungsträgern verfolgten Erwerbszweck und das Bestehen eines „intensiven“ Wettbewerbs hinsichtlich der Qualität und des Angebots der Leistungen die Tätigkeit der Bereitstellung einer Krankenversicherung in der Slowakei als wirtschaftliche Tätigkeit ein ( III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

14 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑262/18 P beantragt die Kommission, unterstützt durch die Republik Finnland, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und – die Kostenentscheidung vorzubehalten oder Dôvera und Union die Kosten aufzuerlegen.

15 Die Slowakische Republik beantragt, – dem Rechtsmittel stattzugeben und – Dôvera und Union die Kosten aufzuerlegen oder die Kostenentscheidung vorzubehalten.

16 Dôvera beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑271/18 P beantragt die Slowakische Republik, unterstützt durch die Republik Finnland, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und – Dôvera und Union die Kosten aufzuerlegen oder die Kostenentscheidung vorzubehalten.

18 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und – die Kostenentscheidung vorzubehalten oder Dôvera und Union die Kosten aufzuerlegen.

19 Dôvera und Union beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

20 Mit seinen Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑262/18 P und C‑271/18 P beantragt Dôvera, – Rn. 58 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass Dôvera die Feststellung nicht angegriffen habe, wonach die slowakische gesetzliche Krankenversicherung „erhebliche soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte“ aufweise.

21 Union beantragt, – Rn. 58 des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass Dôvera die Feststellung nicht angegriffen habe, wonach die slowakische gesetzliche Krankenversicherung „erhebliche soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte“ aufweise, und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Slowakische Republik beantragt, – das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und – Dôvera die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt, – das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, und – die Kostenentscheidung vorzubehalten oder Dôvera und Union die Kosten aufzuerlegen.

24 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2018 sind die Rechtssachen C‑262/18 P und C‑271/18 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

25 In der Sitzung vom 1. Oktober 2019 haben die Kommission, die Slowakische Republik, Dôvera und Union mündlich verhandelt. IV. Die Rechtsmittel

26 Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Kommission und die Slowakische Republik, beide unterstützt durch die Republik Finnland, drei bzw. vier Rechtsmittelgründe geltend. Da die drei Rechtsmittelgründe der Kommission im Wesentlichen dem zweiten, dritten und vierten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik entsprechen, werde ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen gemeinsam behandeln, nachdem ich den ersten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik geprüft habe. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik in der Rechtssache C‑271/18 P: Verstoß des Gerichts gegen die Grenzen seiner Kontrollbefugnis 1. Vorbringen der Parteien

27 Die Slowakische Republik vertritt die Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Kontrollbefugnis, über die es bei den Entscheidungen der Kommission im Bereich staatliche Beihilfen verfüge, überschritten habe, indem es die Frage, ob die Tätigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Krankenversicherung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, einer umfassenden Kontrolle unterzogen habe. Diese Frage impliziere nämlich zweifellos komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, für die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein weiter Ermessensspielraum der Kommission bestehe. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht jedoch diesen Ermessensspielraum nicht beachtet, sondern seine eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt

28 Dôvera und Union halten diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig. Zur Stützung ihres Vorbringens machen sie geltend, die Frage, ob die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, erfordere keine komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, sondern eine einfache Prüfung des Sachverhalts. Solche Bewertungen würden sich nämlich nur dann als erforderlich erweisen, wenn es darum ginge, die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV zu beurteilen. Jedenfalls liefe die Beurteilung des Gerichts im angefochtenen Urteil auf die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinaus, da das Gericht den Schluss gezogen habe, dass die im streitigen Beschluss herangezogenen Beweismittel die in diesem Beschluss gezogenen Schlussfolgerungen nicht stützten. 2. Würdigung

29 Zunächst scheint es mir, um zu bestimmen, ob das Gericht tatsächlich seine Kontrollbefugnis überschritten hat, erforderlich, einige Bemerkungen zu den Grundsätzen zu machen, die für die Intensität dieser Kontrolle im Bereich staatliche Beihilfen gelten.

30 In diesem Bereich werden im Allgemeinen zwei Arten der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission durch den Unionsrichter ausgeübt: eine umfassende Kontrolle (im Folgenden: umfassende Kontrolle), mit der er die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzt, oder eine beschränkte Kontrolle geringeren Umfangs (

31 Nach klassischer Rechtsprechung liegt der Umstand, der dazu führt, dass die Unionsgerichte eine einfache beschränkte Kontrolle anstelle einer umfassenden Kontrolle ausüben, im komplexen wirtschaftlichen oder technischen Charakter der von der Kommission in der betreffenden Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen (

32 Folglich hat der erste Schritt der Untersuchung betreffend die Bestimmung des Umfangs der Kontrolle, die die Unionsgerichte vorzunehmen haben, in der Feststellung zu bestehen, ob die ihrer Prüfung unterzogenen Beurteilungen als komplexe wirtschaftliche Beurteilungen einzustufen sind.

33 Insoweit ist nach der Rechtsprechung mangels einer allgemeinen Definition des Begriffs „komplexe wirtschaftliche Beurteilungen“ vor allem die Frage zu beantworten, ob die Beurteilungen der Kommission, auf die sich diese Prüfung bezieht, im Rahmen des Begriffs der staatlichen Beihilfe oder der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfolgt sind.

34 Im letztgenannten Fall wird es nicht erforderlich sein, die Untersuchung fortzusetzen, da, wie der Gerichtshof stets festgestellt hat, die Prüfung der Vereinbarkeit im Hinblick auf Art. 107 Abs. 3 AEUV zwangsläufig mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden ist (

35 Hingegen lässt die nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderliche Prüfung grundsätzlich keinen Spielraum für solche Beurteilungen, da nach einer gefestigten Rechtsprechung der Begriff der staatlichen Beihilfe rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (

36 Der Gerichtshof wird gerade die Frage, ob die Beurteilungen der Kommission betreffend die Einstufung als Unternehmen im Rahmen des Begriffs staatliche Beihilfe unter einen dieser Fälle fallen können, zu prüfen haben, um den ersten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik zu behandeln.

37 In ihrem Rechtsmittel beschränkt sich die Slowakische Republik auf das Vorbringen, dass die Kommission, als sie geprüft habe, ob die in der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Gesellschaften unter den Begriff „Unternehmen“ fielen, zweifellos komplexe wirtschaftliche Beurteilungen herangezogen habe. Zur Stützung ihres Arguments führt die Slowakische Republik mehrere Entscheidungen an, in denen der Gerichtshof davon ausgegangen sei, dass von der Kommission vorgenommene Beurteilungen tatsächlich einen solchen Charakter aufwiesen. Wenn der Gerichtshof anerkannt habe, dass diese Beurteilungen einen komplexen wirtschaftlichen Charakter aufwiesen, gebe es keinen Grund, dass dieser Charakter bei den in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden Beurteilungen verneint werden sollte.

38 Um mich zur Begründetheit dieses Vorbringens zu äußern, scheint es mir erforderlich, den Gegenstand der in diesen Entscheidungen in Rede stehenden Beurteilungen zu bestimmen ( – In der Rechtssache DSG/Kommission ( – in der Rechtssache Spanien/Lenzing ( – in der Rechtssache Chronopost und La Poste/UFEX u. a. ( – in der Rechtssache Kommission/Scott ( – in der Rechtssache Land Burgenland u. a./Kommission (

39 Meines Erachtens besteht kein Zweifel, dass die bloße Bezugnahme auf diese Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofs für sich nicht rechtfertigen kann, den Beurteilungen betreffend die Einstufung von SZP und VšZP als Unternehmen einen komplexen wirtschaftlichen Charakter zu verleihen, da keine der in diesen Entscheidungen als komplexe wirtschaftliche Beurteilungen angesehenen Beurteilungen der Bestimmung dient, ob der Empfänger der öffentlichen Unterstützung unter den Begriff „Unternehmen“ fällt.

40 Dagegen ist der Gegenstand der in Rede stehenden komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen in den von der Slowakischen Republik angeführten Entscheidungen die Prüfung des Vorliegens eines Vorteils durch die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers in seinen verschiedenen Ausprägungen, nämlich die Kriterien des privaten Kapitalgebers, des privaten Gläubigers und des privaten Verkäufers (im Folgenden: Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers) (

41 Für den Fall, dass die Slowakische Republik in ihrem Rechtsmittel implizit vorbringen sollte, dass die Schlussfolgerung zum Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden müsste, stellt sich die Frage, ob die Erwägungen, die den Gerichtshof veranlasst haben, einen komplexen wirtschaftlichen Charakter der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers anzuerkennen – wie die Slowakische Republik meint –, auf die Beurteilungen übertragen werden können, die von der Kommission für die Feststellung vorgenommen werden, ob SZP und VšZP unter den Unternehmensbegriff fallen.

42 Diese Erwägungen sind zu bestimmen. Erstens besteht im Hinblick auf den wirtschaftlichen Charakter der betreffenden Beurteilungen kein Zweifel, dass, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen anderen Erwägungen handelt (Ex-ante-Analyse der Rentabilitätsaussichten einer Handlung auf dem Markt handelt (wirtschaftlichen Prognose oder Vorausschau begründet meiner Meinung nach den komplexen wirtschaftlichen Charakter der Beurteilungen, die durch die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers bedingt sind. Diese Feststellung erscheint mir im Übrigen von einer Passage des Urteils Kommission/Scott bestätigt, in dem der Gerichtshof insbesondere aus dem Umstand, dass beim Verkauf des streitigen Grundstücks an die betreffende private Gesellschaft weder ein bedingungsfreies Bieterverfahren noch eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Sachverständigen stattfand, ableitet, dass „die Aufgabe der Kommission komplex [war] und … nur zu einer näherungsweisen Schätzung des Marktwerts des streitigen Grundstücks führen [konnte]“ (

43 Zusammenfassend ergibt sich, dass der komplexe wirtschaftliche Charakter der Beurteilungen der Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass die Zufallseinflüsse, die jeder wirtschaftlichen Prognose innewohnen, einer Auslegung bedürfen, für die die Unionsgerichte nicht ausgestattet sind, was es rechtfertigt, der Kommission einen Ermessensspielraum einzuräumen (

44 Es versteht sich von selbst, dass diese Erwägungen nicht entsprechend auf Beurteilungen der Kommission wie diejenigen zur Bestimmung, ob ein Empfänger der öffentlichen Unterstützung als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, die kein Element einer wirtschaftlichen Prognose umfassen, angewandt werden können.

45 Es stellt sich daher die Frage, ob trotzdem davon ausgegangen werden kann, dass diese Beurteilungen und insbesondere diejenigen bezüglich der Einstufung einer Einheit, die in einem System der sozialen Sicherheit tätig ist, als Unternehmen einen komplexen wirtschaftlichen Charakter auf der Grundlage anderer Erwägungen als derjenigen, die die Anerkennung eines solchen Charakters im Fall der Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers gestützt haben, aufweisen.

46 Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.

47 Ich bin nämlich der Ansicht, dass diese Beurteilungen aus den im Folgenden dargelegten Gründen jedenfalls keinen komplexen wirtschaftlichen Charakter haben.

48 Vorab weise ich darauf hin, dass, wie sich aus der Prüfung der Rechtsmittelgründe eines Rechtsfehlers bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ ergeben wird (

49 Es scheint mir jedoch zunächst nicht zweifelhaft, dass die Beurteilungen betreffend das Vorliegen dieser Elemente, die den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, einen höchst rechtlichen und keinen wirtschaftlichen Charakter haben.

50 Was den komplexen Charakter anbelangt, selbst wenn diese Beurteilungen in den „gemischten“ Regelungen eine Gewichtung von wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Elementen implizieren, glaube ich nicht, dass diese Aufgabe so komplex ist, dass sie rechtfertigt, der Kommission einen Ermessensspielraum einzuräumen, wie der Umstand bestätigt, dass der Gerichtshof diese Beurteilungen in den Vorabentscheidungsverfahren, in denen die in den Nrn. 115 und 120 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile ergangen sind, selbst vorgenommen hat.

51 Nach alledem ist es meines Erachtens nicht erforderlich, sich mit den Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund zu befassen, mit dem die Slowakische Republik beanstandet, das Gericht habe das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission nicht nachgewiesen. Diese Ausführungen scheinen mir nämlich von der Feststellung abzuhängen, wonach der Begriff „Unternehmen“ impliziere, dass die Kommission komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vornehme, deren Zurückweisung ich im vorliegenden Fall vorschlage.

52 Folglich meine ich, dass das Gericht, indem es im angefochtenen Urteil die Beurteilungen der Kommission betreffend die Einstufung von SZP und VšZP als Unternehmen durch seine eigenen ersetzt hat, die Grenzen seiner Kontrolle, wie sie von der einschlägigen Rechtsprechung festgelegt sind, nicht überschritten hat. 3. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik in der Rechtssache C‑271/18 P

53 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P als unbegründet zurückzuweisen. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑262/18 P und zum vierten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik in der Rechtssache C‑271/18 P: Verstoß gegen die Begründungspflicht 1. Vorbringen der Parteien

54 Die Kommission und die Slowakische Republik, beide unterstützt durch die Republik Finnland, machen geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich und unzureichend sei. Insbesondere lasse sich dieser Begründung nicht entnehmen, welches rechtliche Kriterium im angefochtenen Urteil angewandt worden sei. Während nämlich das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt habe, indem es dem zweiten Klagegrund betreffend die Gewichtung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Elemente stattgegeben habe, ergebe sich aus den Rn. 58 und 63 bis 69 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht in Wirklichkeit das im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgeschlagene rechtliche Kriterium angewandt habe, wonach das Bestehen irgendeines wirtschaftlichen Elements in einem Krankenversicherungssystem genüge, um die von den in diesem System tätigen Einrichtungen ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen.

55 Die Slowakische Republik ergänzt, der Begründung des angefochtenen Urteils lasse sich nicht entnehmen, warum das Gericht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen sei oder welche Bedeutung das Gericht der Möglichkeit der Krankenversicherungsträger, Gewinne zu verwenden und einen Teil davon auszuschütten, sowie dem begrenzten Grad an bestehendem Wettbewerb beimesse. Betreffend die Gewinne habe das Gericht insbesondere nicht berücksichtigt, dass eine der Maßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, die Anwendung eines Zeitraums sei, in dem es den Versicherungsträgern untersagt sei, Gewinne auszuschütten. Was den Grad an bestehendem Wettbewerb anbelange, sei das angefochtene Urteil widersprüchlich, da das Gericht zum einen festgestellt habe, dass diese Gesellschaften einander nur „einen gewissen Wettbewerb“ lieferten, und zum anderen, dass dieser Wettbewerb „intensiv und komplex“ sei.

56 Dôvera und Union erwidern, dass die Begründung des angefochtenen Urteils hinreichend klar und deutlich sei. Insbesondere ergebe sich aus Rn. 54 dieses Urteils, dass das Gericht das von Dôvera im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgeschlagene rechtliche Kriterium nicht angewandt habe, sondern eine Gewichtung der anderen Elemente vorgenommen habe, die in der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung enthalten seien. In diesem Rahmen stelle Rn. 69 des angefochtenen Urteils nur ein obiter dictum dar, und es ergebe sich klar aus den Rn. 63 bis 68 dieses Urteils, dass sich die Einstufung der von den im gesetzlichen Krankenversicherungssystem tätigen Gesellschaften ausgeübten Tätigkeit als wirtschaftlich auf das Vorliegen von zwei kumulativen Elementen gestützt habe, nämlich das Bestehen eines Wettbewerbs zwischen ihnen und dem Verfolgen eines Erwerbszwecks durch die anderen Einrichtungen als SZP und VšZP. Betreffend die Verwendung und Ausschüttung der von diesen Krankenversicherern erzielten Gewinne seien die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen üblich für Versicherungstätigkeiten und bedeuteten nicht, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter hätten. Außerdem seien die Feststellungen des Gerichts zum Grad an bestehendem Wettbewerb völlig kohärent. 2. Würdigung

57 Die Rügen, in die der vorliegende Rechtsmittelgrund gegliedert ist, betreffen den angeblich unzureichenden und widersprüchlichen Charakter der Begründung des angefochtenen Urteils. Sie sind nacheinander zu prüfen.

58 Erstens, was die Rüge betrifft, wonach die Erwägungen des Gerichts im angefochtenen Urteil sowie die Schlussfolgerung, zu der es gelangt sei, zeigten, dass, auch wenn es den streitigen Beschluss für nichtig erklärt habe, indem es dem zweiten Klagegrund stattgegeben habe, es in Wirklichkeit das von der Klägerin im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgeschlagene rechtliche Kriterium angewandt habe, weise ich darauf hin, dass diese Rüge sich auf die Auslegung der Rn. 58 und 63 bis 69 des angefochtenen Urteils stützt, die unten angeführt werden.

59 Bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt, wonach das slowakische System hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe, und sei in Rn. 64 dieses Urteils der weiteren Erklärung der Kommission gefolgt, dass die wirtschaftlichen Merkmale der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass deren soziale und solidaritätsbezogenen Ziele erreicht würden. Das hätte das Gericht veranlassen müssen, diesen Klagegrund zurückzuweisen, da das von der Kommission in ihrem Beschluss angewandte und von der Klägerin im ersten Rechtszug im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes anerkannte rechtliche Kriterium in der Frage bestehe, ob das in Rede stehende System hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe oder hauptsächlich einen wirtschaftlichen Charakter aufweise, und die Ausführungen des Gerichts in den angeführten Randnummern zeigten klar, dass die richtige Antwort die erste sei. Hingegen habe das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils diesem Klagegrund stattgegeben und den streitigen Beschluss auf der Grundlage der Feststellung für nichtig erklärt, dass das Vorhandensein von anderen Marktteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, und das Bestehen von Wettbewerb im slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem die wirtschaftliche Natur der in einem solchen System ausgeübten Tätigkeit belegten. Diese beiden wirtschaftlichen Elemente seien daher für sich genommen geeignet, die Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei in eine wirtschaftliche Tätigkeit umzuwandeln, trotz der vorrangigen sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Aspekte.

60 Diese Rüge gründet sich meines Erachtens auf die Prämisse, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass die slowakische gesetzliche Krankenversicherung „vorrangige“ soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte aufwies.

61 Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in der Fassung in der Verfahrenssprache des angefochtenen Urteils, nämlich in der englischen Sprachfassung, zunächst in Rn. 54 darauf hingewiesen hat, dass die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Merkmale dieses Systems „vorrangig“ („predominant“) seien. Sodann hat es in Rn. 55 dieses Urteils festgestellt hat, dass, was sich meines Erachtens in Wirklichkeit aus der Darstellung dieser Merkmale im streitigen Beschluss ergibt, sie „erheblich“ („significant“) seien. Schließlich hat das Gericht in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils durch die Bestimmung dieser Merkmale die Richtigkeit der letzteren Feststellung geprüft und ist so in Rn. 58 dieses Urteils zu einer Bejahung gelangt.

62 Obwohl Rn. 58 des angefochtenen Urteils die sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Aspekte als „vorrangig“ („predominant“) einstuft, besteht jedoch meiner Meinung nach kein Zweifel, dass sie, da damit die Feststellung in Rn. 55 dieses Urteils untermauert werden soll, dahin zu verstehen ist, dass sie diese Aspekte als „erheblich“ („significant“) einstuft, was im Übrigen von der französischen Sprachfassung des angefochtenen Urteils bestätigt wird. In Rn. 58 dieser Sprachfassung ist nämlich der Ausdruck „important“ (erheblich) enthalten, der bedauerlicherweise in der englischen Sprachfassung des Urteils mit dem Ausdruck „predominant“ (vorrangig) übersetzt wurde.

63 Außerdem wäre vor allem die Einstufung dieser Elemente als „vorrangig“ in keiner Weise mit dem letzten Satz von Rn. 58 des angefochtenen Urteils („that finding is not challenged by the applicant“) vereinbar, da feststeht, dass eine solche Charakterisierung der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung von Dôvera während des Verfahrens im ersten Rechtszug ausdrücklich mehrfach zurückgewiesen wurde.

64 Zwar stellt sich Rn. 58 des angefochtenen Urteils als eine Billigung der Schlussfolgerungen des streitigen Beschlusses dar („In the light of those various factors, it is necessary to uphold the Commission’s conclusion that, in essence, the Slovak compulsory health insurance scheme had predominant social, solidarity and regulatory features“ (Vorliegen dieser Elemente betrifft und nicht die Folgen, die dieses Vorliegen für den Grad der Solidarität der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Charakterisierung der in diesem System ausgeübten Tätigkeit als wirtschaftlich nach sich zieht.

65 Folglich, wenn man akzeptiert, dass sich das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt hat, festzustellen, dass die nicht wirtschaftlichen Elemente dieses Systems „erheblich“ waren, kann ich nicht erkennen, wie seine Begründung als widersprüchlich angesehen werden könnte.

66 Da das Gericht nämlich die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die slowakische gesetzliche Krankenversicherung hauptsächlich auf dem Solidaritätsprinzip beruhe, nicht bestätigt hat, sondern im Rahmen der Anwendung des rechtlichen Kriteriums der Gewichtung der wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Elemente des Systems einfach anerkannt hat, dass dieses „erhebliche“ nicht wirtschaftliche Elemente aufweise, ist seine Schlussfolgerung, wonach, im Hinblick auf die in den Rn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils geprüften wirtschaftlichen Elemente, die Tätigkeit der Bereitstellung einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, meines Erachtens völlig im Einklang mit seiner Prämisse.

67 Unter diesen Umständen ist die vorliegende Rüge meines Erachtens zurückzuweisen.

68 Zweitens überzeugt mich die Rüge nicht, die meiner Ansicht nach getrennt von der vorigen ist, wonach Rn. 69 des angefochtenen Urteils, soweit in ihr festgestellt werde, dass das Vorhandensein von Krankenversicherungsträgern, die einen Erwerbszweck verfolgten, SZP und VšZP „aufgrund des Ansteckungseffekts“ in Unternehmen verwandele, dahin auszulegen sei, dass dieser Umstand für sich genommen ausreiche, um auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit der Bereitstellung einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei zu schließen.

69 Bevor ich mit der Untersuchung beginne, ist diese Randnummer in vollem Umfang wiederzugeben. Sie lautet wie folgt: „Diese Schlussfolgerung[, wonach die in Rede stehende Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist,] kann nicht in Frage gestellt werden, auch wenn geltend gemacht würde, dass SZP und VšZP keinen Erwerbszweck verfolgten. Zwar ist, wenn die Einrichtungen, deren Tätigkeit untersucht wird, keinen solchen Zweck verfolgen, aber über einen Spielraum verfügen, um einander einen gewissen Wettbewerb um Versicherte zu liefern, dieser Wettbewerb nicht ohne Weiteres geeignet, die nicht wirtschaftliche Natur ihrer Tätigkeit in Frage zu stellen, insbesondere, wenn dieses Wettbewerbselement eingeführt wurde, um die Krankenkassen zu veranlassen, ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben (Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C‑264/01, C‑306/01, C‑354/01 und C‑355/01, EU:C:2004:150, Rn. 56). Allerdings ergibt sich aus der oben in Rn. 48 angeführten Rechtsprechung, dass die Tatsache, dass Güter oder Dienstleistungen ohne die Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, dem nicht entgegensteht, dass die Einheit, die diese Tätigkeiten auf dem Markt ausübt, als Unternehmen anzusehen ist, da ihr Angebot mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen. Daraus folgt, dass nicht allein die Tatsache, auf einem bestimmten Markt in Wettbewerb zu stehen, sondern vielmehr das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, auf diesem Markt den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit bestimmt. Das ist jedoch hier der Fall, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die anderen Wirtschaftsteilnehmer des in Rede stehenden Marktes tatsächlich einen Erwerbszweck verfolgen, so dass SZP und VšZP aufgrund des Ansteckungseffekts als Unternehmen angesehen werden müssten“.

70 Wenn man sich auf eine rein formale Prüfung beschränkte, könnte man der Auslegung der Kommission und der Slowakischen Republik zustimmen. Ich weise nämlich darauf hin, dass das Gericht zum einen die Feststellungen in Rn. 69 des angefochtenen Urteils getroffen hat, nachdem es in Rn. 68 dieses Urteils entschieden hat, dass sich die wirtschaftliche Natur der in Rede stehenden Tätigkeit durch das Bestehen eines Wettbewerbs über die Qualität und das Angebot der Leistungen sowie das Vorhandensein anderer Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck erkläre, was als Beleg für seine Absicht verstanden werden könnte, eine solche Schlussfolgerung in dem Sinne näher auszuführen, dass nur das Verfolgen eines Erwerbszwecks durch andere Wirtschaftsteilnehmer, und nicht beide Elemente gemeinsam, erforderlich sei, um auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit zu schließen. Zum anderen hat es mehrmals eine Formulierung verwendet, die eine Hierarchie zwischen den beiden fraglichen Elementen („… sondern vielmehr das Vorhandensein von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, auf diesem Markt“ (da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die anderen Wirtschaftsteilnehmer des in Rede stehenden Marktes tatsächlich einen Erwerbszweck verfolgen, … [müssten] SZP und VšZP aufgrund des Ansteckungseffekts als Unternehmen angesehen werden“ (

71 Wenn man jedoch den substanziellen Inhalt von Rn. 69 des angefochtenen Urteils betrachtet, ist es offensichtlich, dass sie die Schlussfolgerung in Rn. 68 dieses Urteils nicht ändern will, wonach der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit der Bereitstellung einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei auf dem gleichzeitigen Vorhandensein von Wettbewerb und anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, in diesem System der sozialen Sicherheit beruht. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und der Slowakischen Republik ist nämlich meines Erachtens die Einbeziehung dieses Punktes auf den Umstand zurückzuführen, dass das Gericht einfach die Rechtsgrundlage der Berücksichtigung des Vorhandenseins anderer Wirtschaftsteilnehmer, die einen Erwerbszweck verfolgen, im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit wie die im vorliegenden Fall als wirtschaftlich für die Zwecke von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist, klarstellen wollte.

72 Das scheint sich mir aus einer sinngemäßen Wiedergabe dieser Randnummer zu ergeben.

73 Die Erwägungen des Gerichts gehen nämlich von einer Annahme aus – was den falschen Eindruck vermitteln kann, dass es sich um ein obiter dictum handelt (

74 Folglich ist auch die zweite Rüge meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

75 Drittens weise ich zur Rüge, dass das Gericht nicht dargelegt habe, warum es von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen sei, die immer ein konkretes System der sozialen Sicherheit anhand seiner dominierenden Aspekte eingestuft habe, darauf hin, dass sie sich auf einen angeblichen Widerspruch zwischen der Feststellung, dass die slowakische gesetzliche Krankenversicherung „vorrangige“ soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte aufweise (Rn. 58 des angefochtenen Urteils), und der Schlussfolgerung, dass die in diesem System ausgeübte Tätigkeit wirtschaftlich sei (Rn. 68 dieses Urteils), gründet.

76 Da, wie ich bereits in den Nrn. 61 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, Rn. 58 des angefochtenen Urteils diese Aspekte nicht als „vorrangig“, sondern einfach als „erheblich“ beschreibt, kann diese Rüge meines Erachtens nur zurückgewiesen werden.

77 Viertens scheint mir hinsichtlich der Rüge, wonach das Gericht die gesetzlichen Beschränkungen für die Verwendung und Ausschüttung der Gewinne durch die slowakischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt habe, im Gegenteil, dass das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils seinen Standpunkt ordnungsgemäß begründet hat, indem es ausgeführt hat, dass es nicht die Tatsache sei, dass die Krankenversicherer die Möglichkeit hätten, Gewinne zu verwenden und auszuschütten, auf die es für die Zwecke der Einstufung ihrer Tätigkeit als wirtschaftlich ankomme, sondern dass sie die Möglichkeit hätten, frei Gewinne anzustreben, da die letztere Möglichkeit belege, dass eine Einheit einen Erwerbszweck verfolge, und dass sie daher in der wirtschaftlichen Sphäre tätig sei.

78 Folglich bin ich, da den Ausführungen des Gerichts in diesem Abschnitt des angefochtenen Urteils keine Mängel anhaften, der Ansicht, dass diese Rüge zurückzuweisen ist.

79 Fünftens bin ich hinsichtlich der Rüge, mit der beanstandet wird, das Gericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass eine der Maßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses gewesen seien, in einem Zeitraum gegolten habe, in dem es den Krankenversicherungsträgern verboten gewesen sei, Gewinne auszuzahlen, der Ansicht, dass entgegen dem Vorbringen von Dôvera in ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑271/18 P diese Rüge nicht zum ersten Mal im Stadium des Rechtsmittels erhoben wurde und daher zulässig ist (

80 Schließlich teile ich zur Rüge betreffend die Widersprüchlichkeit der Begründung, die sich daraus ergebe, dass das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die im slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem tätigen Einrichtungen einander nur „einen gewissen Wettbewerb“ lieferten, und in Rn. 67 dieses Urteils, dass dieser Wettbewerb „intensiv und komplex“ sei, das Vorbringen von Dôvera und Union, wonach die fragliche Divergenz auf der Prämisse beruht, dass die Formulierung in Rn. 65 des angefochtenen Urteils „einem begrenzten Grad“ an Wettbewerb oder einem „in beschränktem Umfang“ ausgeübten Wettbewerb entspreche, während in Wirklichkeit diese Formulierung neutral ist und nur dahin ausgelegt werden kann, dass der Grad an Wettbewerb nicht unbeschränkt ist. Dieser Unterschied in der Einstufung des Grads an Wettbewerb erklärt sich nämlich dadurch, dass, während das Adjektiv „gewiss“ vom Gericht verwendet wird, um abstrakt eines der Elemente zu bestimmen, die die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit beeinflussen können, die Adjektive „intensiv und komplex“ nach Abschluss dieser Beurteilung verwendet werden, um den Grad an Wettbewerb zu bestimmen, der tatsächlich zwischen den im slowakischen Krankenversicherungssystem tätigen Gesellschaften bestand.

81 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen ist. 3. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P und zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P

82 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P sowie den vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. C. Zum zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑262/18 P und zum dritten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik in der Rechtssache C‑271/18 P: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV 1. Vorbringen der Parteien

83 Die Kommission und die Slowakische Republik, beide unterstützt durch die Republik Finnland, machen geltend, dass das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 107 AEUV falsch ausgelegt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile AOK Bundesverband u. a. (

84 Außerdem habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, indem es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das bloße Vorhandensein von einen Erwerbszweck verfolgenden Marktteilnehmern, die dieselbe Tätigkeit ausübten wie die Wirtschaftsteilnehmer ohne Erwerbszweck, die Letzteren „aufgrund des Ansteckungseffekts“ in Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verwandele. Es ergebe sich nämlich aus dem Urteil AOK Bundesverband u. a. (

85 Dôvera und Union erwidern, das angefochtene Urteil stehe mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang. Dieses Urteil habe nämlich die erforderliche Untersuchung der verschiedenen fraglichen Elemente, ihrer Bedeutung und ihres jeweiligen Ziels vorgenommen. Was das Urteil AOK Bundesverband u. a. (

86 Sie sind auch der Ansicht, dass sich die Rüge, wonach sich der Ansatz des Gerichts grundlegend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterschiede, auf eine falsche Auslegung von Rn. 58 des angefochtenen Urteils stütze, da das Gericht dort nicht festgestellt habe, dass im slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem die wirtschaftlichen Elemente „vorrangig“ seien, sondern nur, dass diese Elemente „erheblich“ seien.

87 Außerdem machen Dôvera und Union geltend, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils nicht anerkannt habe, dass die wirtschaftlichen Merkmale dieses Systems eingeführt worden seien, um die sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele sicherzustellen. Die Beschränkungen betreffend die Verwendung und Ausschüttung der Gewinne seien üblich und führten nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung. Überdies sei „die Möglichkeit, Gewinne zu verwenden und auszuschütten“, nicht untrennbar mit der „Möglichkeit, frei Gewinne anzustreben und zu erzielen“, verbunden.

88 Schließlich sind Dôvera und Union der Ansicht, die Rüge gegen Rn. 69 des angefochtenen Urteils gehe ins Leere, da diese Randnummer ein obiter dictum enthalte. 2. Würdigung a) Vorbemerkungen

89 Um zu bestimmen, ob, wie die Kommission und die Slowakische Republik vorbringen, das Gericht einen Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“, wie er in Art. 107 Abs. 1 AEUV verankert ist, begangen hat, ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass die Elemente, die das Gericht zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass trotz des Vorliegens erheblicher sozialer, solidaritätsbezogener und rechtlicher Aspekte die im slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftlich einzustufen sei, erstens das Bestehen eines Wettbewerbs zwischen den dort tätigen Einheiten und zweitens das Vorhandensein von einen Erwerbszweck verfolgenden anderen Marktteilnehmern als der untersuchten Einheit sind.

90 Folglich halte ich es für erforderlich, als Erstes die Frage zu prüfen, die mir von vornherein strittiger erscheint, nämlich, ob der Umstand, dass diese Wirtschaftsteilnehmer einen Erwerbszweck verfolgen, ein relevantes Element für die Bestimmung der wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Natur einer bestimmten Tätigkeit zum Zweck der Einstufung der sie ausübenden Einheit als Unternehmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Abschnitt b).

91 Sodann, nach Ausschluss der Relevanz eines solchen Elements, werde ich im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einstufung der in Systemen der sozialen Sicherheit ausgeübten Tätigkeiten als Unternehmen prüfen, ob der vom slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem eingeräumte Wettbewerb den Schluss zulässt, dass trotz der sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Aspekte dieses Systems davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit der Bereitstellung einer gesetzlichen Krankenversicherung wirtschaftlicher Natur ist, wie das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Diese Frage werde ich verneinen (Abschnitt c). b) Zur Relevanz des Verfolgens eines Erwerbszwecks durch andere im System der sozialen Sicherheit tätige Einheiten für die Zwecke der Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit

92 Wie bereits oben dargelegt, lassen Rn. 68 sowie Rn. 69 des angefochtenen Urteils erkennen, dass das Verfolgen eines Erwerbszwecks durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die in der Slowakei eine gesetzliche Krankenversicherung bereitstellen, in den Augen des Gerichts einen Hinweis auf die wirtschaftliche Natur der geprüften Tätigkeit darstellen.

93 Demgemäß hat das Gericht den Ansatz der Kommission zurückgewiesen, die, indem sie davon ausgegangen war, dass zwischen dem Erzielen und der Verwendung oder Ausschüttung von Gewinnen nicht zu unterschieden sei, die Möglichkeit der auf dem fraglichen Markt vorhandenen Wirtschaftsteilnehmer, Gewinne zu verwenden und auszuschütten, im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Wettbewerbs zwischen diesen Wirtschaftsteilnehmern beurteilt hatte. Insbesondere hatte die Kommission in ihrem Beschluss festgestellt, dass, wie das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, die Möglichkeit, Gewinne zu verwenden und auszuschütten, die nicht wirtschaftliche Natur der Tätigkeit von SZP und VšZP im Hinblick darauf nicht in Frage stellen könne, dass diese Möglichkeit strikter geregelt sei als in den üblichen Wirtschaftszweigen und von der Einhaltung der Erfordernisse abhänge, die den Fortbestand des Systems und das Erreichen der sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele des in Rede stehenden Systems sicherstellen sollten. Insoweit hat das Gericht zwar die Richtigkeit dieser Feststellung anerkannt, jedoch darauf hingewiesen, dass sie für den Ausschluss der wirtschaftlichen Natur der fraglichen Tätigkeit unerheblich sei, „sobald die Wirtschaftsteilnehmer des in Rede stehenden Marktes dem Gedanken der Gewinnorientierung folgen“ (

94 Ich bin mit der Auslegung des Gerichts nicht einverstanden.

95 Insoweit weise ich darauf hin, dass dieses Element in der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich Systeme der sozialen Sicherheit bei der Beurteilung der Natur der von den betreffenden Einheiten ausgeübten Tätigkeit nie berücksichtigt worden ist.

96 Man könnte daher erwarten, dass das Gericht auf eine andere Rechtsprechung hinweist, die die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung des in Rede stehenden Elements bilden könnte. In Rn. 69 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht nämlich auf „d[ie] oben in Rn. 48 angeführte … Rechtsprechung“, nämlich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (

97 Diese doppelte Verweisung verlangt meines Erachtens eine genaue Prüfung.

98 Was das Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (die den gleichen Zweck verfolgen“.

99 Was das Urteil MOTOE (

100 Folglich befindet sich die rechtliche Grundlage dafür, dass das Gericht das Vorhandensein anderer Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck innerhalb des Systems, in dem eine bestimmte Einheit tätig ist, gemeinsam mit dem Vorliegen einer Wettbewerbssituation in den Rang eines entscheidenden Elements für die wirtschaftliche Natur der von einer solchen Einheit ausgeübten Tätigkeit erhoben hat, in Rn. 123 des Urteils Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (wie bestätigt durch die Große Kammer des Gerichtshofs im Urteil MOTOE (

101 Wie die Slowakische Republik in ihrem Rechtsmittel bin ich jedoch der Meinung, dass das Gericht die Verbindung zwischen diesen beiden in Rede stehenden Urteilen nicht richtig verstanden hat, da der Gerichtshof im Urteil MOTOE (

102 Der Gerichtshof hat sich nämlich zwar in Rn. 27 des Urteils MOTOE (keine Auswirkung auf die Einstufung der Natur der von ELPA ausgeübten Tätigkeit hatte, und zwar aus Gründen, die er wie folgt dargelegt hat: „Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass es in Griechenland neben den Vereinigungen, deren Tätigkeit darin besteht, Motorradrennen zu veranstalten und kommerziell zu nutzen, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, Vereinigungen gibt, die diese Tätigkeit ausüben und dabei einen solchen Zweck verfolgen und sich somit im Wettbewerb mit ELPA befinden. Zum anderen können sich Vereinigungen ohne Erwerbszweck, die Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten, im Verhältnis zueinander in einer Wettbewerbssituation befinden. Der Erfolg oder das wirtschaftliche Überleben solcher Vereinigungen hängt auf lange Sicht von ihrer Fähigkeit ab, auf dem betreffenden Markt die von ihnen angebotenen Leistungen auf Kosten der von den anderen Teilnehmern angebotenen Leistungen durchzusetzen“.

103 Der Gerichtshof ist somit meines Erachtens davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit selbst dann als wirtschaftlich eingestuft werden kann, wenn das Vorhandensein von Wettbewerbern, die einen Erwerbszweck verfolgen, rein hypothetisch ist („ist es nicht ausgeschlossen, dass es … gibt“) oder die Wettbewerber überhaupt keinen Erwerbszweck verfolgen („können sich Vereinigungen ohne Erwerbszweck … im Verhältnis zueinander in einer Wettbewerbssituation befinden“) (

104 Damit hat der Gerichtshof keine Anwendung der im Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (ausschließlich der Umstand, dass sich die betreffenden Einheiten in einer Wettbewerbssituation befinden.

105 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einem anderen Bereich bereits eingeräumt hat, dass bestimmte Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Natur sein können, unbeschadet der Tatsache, dass einen Erwerbszweck verfolgende Wirtschaftsteilnehmer sie ausüben (

106 Diese Auslegung scheint mir durch die klassische Rechtsprechung zum Begriff „Unternehmen“ bestätigt zu werden. Die Verfolgung eines Erwerbszwecks durch eine bestimmte Einheit hängt nämlich allgemein von ihrer Rechtsform ab, und Letztere ist nach ständiger Rechtsprechung für die Einstufung einer Einheit als Unternehmen nicht relevant (

107 Ich bin daher der Meinung, dass das Gericht einen Fehler bei der Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ nach Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen hat, indem es in Rn. 68 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Verfolgung eines Erwerbszwecks durch die privaten Versicherungsgesellschaften ein Umstand sei, der auf die wirtschaftliche Natur der von SZP und VšZP ausgeübten Tätigkeit der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung hinweise. c) Zum Bestehen eines ausreichenden Grads an Wettbewerb für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit

108 Zunächst ist kurz auf die Grundsätze hinzuweisen, nach denen der Gerichtshof die Umrisse des Begriffs des „Unternehmens“ im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union definiert hat.

109 Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Begriff funktional zu verstehen und umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (

110 Mit anderen Worten hat die Einstufung oder fehlende Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftlich eine erhebliche Auswirkung, da die Frage, ob die Wettbewerbsregeln des Vertrags auf den geprüften Sachverhalt anwendbar sind, gerade vom Ergebnis dieser Beurteilung abhängt. Folglich begibt sich der Gerichtshof, wenn er eine solche Beurteilung vorzunehmen hat, zwangsläufig, wie Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache FENIN/Kommission (

111 Daher wird diese Beurteilung besonders heikel, wenn es sich darum handelt, die wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Natur von Tätigkeiten zu bewerten, die in den Bereichen ausgeübt werden, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wie im vorliegenden Fall die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit.

112 In einem solchen Bereich wurde das oben angeführte Gleichgewicht auf folgende Weise erreicht: Zum einen steht es den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich frei, ihre Systeme der sozialen Sicherheit nach ihren eigenen Wünschen zu organisieren (wirksam umsetzen (

113 Gegenstand der Prüfung des Gerichtshofs ist nämlich das Ergebnis der nationalen Regelungen betreffend die konkrete Funktionsweise der einzelnen Systeme der sozialen Sicherheit. Mit anderen Worten stellt sich der Gerichtshof folgende Frage: Wurde der nationale Rechtsrahmen so gestaltet, dass man davon ausgehen muss, dass die im betreffenden System tätigen Einheiten Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten oder, um genauer zu sein, in einer Wettbewerbssituation? Nur wenn diese Frage verneint wird, wird die fragliche Tätigkeit als nicht wirtschaftlich eingestuft, und die Anwendung der Wettbewerbsregeln ist somit ausgeschlossen.

114 Wenn die Regelungen der sozialen Sicherheit gemischter Natur sind, da sie nicht wirtschaftliche Elemente und Elemente, die auf das Bestehen eines Marktes hindeuten, verbinden, hängt die Einstufung der innerhalb dieser Regelungen ausgeübten Tätigkeit von einer Würdigung der verschiedenen fraglichen Elemente, ihrer Bedeutung und ihrem jeweiligen Ziel ab. Ihre Einstufung ist mit anderen Worten eine „graduelle Frage“ (

115 Unbeschadet des kasuistischen Ansatzes des Gerichtshofs in diesem Bereich erlaubt eine Prüfung der ersten Gruppe der in den Schriftsätzen der Parteien erörterten Entscheidungen, nämlich der Urteile Poucet und Pistre (

116 Es bestehen kaum Zweifel, dass das System der verpflichtenden Krankenversicherung in der Slowakei alle diese Merkmale aufweist, wie das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils anerkannt hat. Erstens verfolgt es ein soziales Ziel, da es allen slowakischen Staatsangehörigen Versicherungsschutz bei Krankheit gewähren soll, unabhängig von ihrer Vermögenssituation und ihrem Gesundheitszustand. Zweitens umfasst es einen großen Teil der Elemente, die nach der Rechtsprechung eine Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes belegen, da es eine Pflichtversicherung, Pflichtbeiträge, deren Höhe im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten und unabhängig vom Risiko insbesondere aufgrund des Alters oder Gesundheitszustands der Versicherten festgesetzt ist, ein einheitliches Angebot von Pflichtleistungen für alle Versicherten, das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den gewährten Leistungen und der Höhe der geleisteten Beiträge und einen Risikoausgleichsmechanismus vorsieht (

117 In Anbetracht dieses Grads an Solidarität ist der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klagegründe aufgerufen, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob, wie das Gericht nach seiner Würdigung in den Rn. 65 bis 68 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, der Spielraum, in Wettbewerb zueinander zu treten, den der slowakische Gesetzgeber den Versicherungsgesellschaften belassen habe, dennoch ausreichend dafür ist, dass die Tätigkeit der Krankenversicherung in der Slowakei eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Insoweit weise ich darauf hin, dass sich das Gericht auf folgende Elemente bezogen hat: erstens, auf den Wettbewerb hinsichtlich der Qualität und der Effizienz des Einkaufsprozesses, zweitens, auf den Wettbewerb hinsichtlich der Qualität und des Umfangs des Angebots, da es den Krankenversicherungsträgern freistehe, die Pflichtleistungen durch kostenlose Zusatzleistungen zu ergänzen, und drittens, auf den Umstand, dass die Versicherten das Recht hätten, ihre Krankenversicherungsträger zu wählen und einmal jährlich zu wechseln.

118 Was jedoch den Wettbewerb hinsichtlich der Qualität und der Effizienz der Einkaufsprozesse anbelangt, der sich aus der Freiheit ergäbe, Verträge mit Gesundheitsdienstleistern auszuhandeln und abzuschließen, halte ich es für erforderlich, schon jetzt zu sagen, dass er im Rahmen der Beurteilung des Charakters der Tätigkeit der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei nicht berücksichtigt werden kann.

119 Im Urteil FENIN/Kommission (Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt ist, was den Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ kennzeichnet, und nicht die Einkaufstätigkeit als solche, bei der Beurteilung des Wesens der Einkaufstätigkeit der Kauf eines Erzeugnisses nicht von dessen Verwendung zu trennen ist, was bedeutet, dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt. Folglich kann man im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen, dass das Bestehen eines Wettbewerbs bei der Beschaffung der Gesundheitsdienstleistungen ein Hinweis auf die wirtschaftliche Natur der Tätigkeit der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, da die Natur einer solchen Einkaufstätigkeit von derjenigen der letzteren Tätigkeit abhängt (

120 Im Hinblick auf den Wettbewerb hinsichtlich Qualität und Umfang des Angebots und die Freiheit der Versicherten, ihre Krankenversicherung frei zu wählen, weise ich zunächst entgegen dem Vorbringen der Slowakischen Republik in ihrem Rechtsmittel darauf hin, dass der Umstand, dass die Systeme der sozialen Sicherheit, von denen der Gerichtshof bisher festgestellt hat, dass sie ein wirtschaftliches Umfeld schaffen, wie die in den Urteilen Fédération française des sociétés d’assurance u. a. (

121 Was uns hingegen meines Erachtens zu einer solchen Schlussfolgerung führen kann, sind die Erkenntnisse aus dem Urteil AOK Bundesverband u. a. (

122 Zwei charakteristische Merkmale des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Systems machen es nach meinem Dafürhalten mit dem slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem vergleichbar. Erstens sah es einen Grad der Solidarität vor, der dem Letzteren entsprach, soweit er von einer grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft für alle abhängig Beschäftigten, einer Beitragshöhe, die hauptsächlich vom Einkommen der Versicherten abhängig war (

123 In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass im Hinblick auf die solidaritätsbezogenen Aspekte des Systems die Elemente des Wettbewerbs nicht gestatteten, die Tätigkeit der Bereitstellung der Krankenversicherung als wirtschaftlich einzustufen. Während der Anspruch der Versicherten für die Zwecke dieser Beurteilung nicht einmal berücksichtigt wurde, führte der Umstand, dass die Krankenkassen freiwillige Zusatzleistungen erbringen konnten, dem Gerichtshof zufolge nicht zu einer solchen Einstufung, da die Pflichtleistungen „im Wesentlichen gleich …“ (

124 Ich bin der Ansicht, dass die nicht wirtschaftliche Natur der in Rede stehenden Tätigkeit auch durch den Umstand, dass die slowakischen Rechtsvorschriften den Krankenversicherern gestatten, die Gewinne aus der Ausübung ihrer Tätigkeit zu verwenden und auszuschütten, nicht in Frage gestellt werden kann.

125 Die Rechtsgrundlage für meine Ansicht findet sich erneut im Urteil AOK Bundesverband u. a. (

126 Ich weise nämlich darauf hin, dass das deutsche System, neben den gemeinsamen Elementen mit dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden System, ein zusätzliches Element des Wettbewerbs aufgewiesen hat, das erhebliches Gewicht haben sollte bei der Untersuchung der Natur der ausgeübten Tätigkeit in einem gemischten System, wie dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, nämlich dass dieses System den Krankenkassen gestattete, über die Höhe der Beiträge in Wettbewerb zueinander zu treten, indem sie den Beitragssatz autonom festlegten (

127 Selbst das Vorliegen eines Spielraums, um über die Beiträge in Wettbewerb zueinander zu treten, war jedoch nach Rn. 56 dieses Urteils nicht geeignet, der nicht wirtschaftlichen Natur der Tätigkeit entgegenzustehen, da dieses Element eingeführt worden war, „um die Krankenkassen zu veranlassen, im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des deutschen Systems der sozialen Sicherheit ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben, d. h. so effizient und kostengünstig wie möglich“. Mit anderen Worten hat der Gerichtshof selbst bei Vorliegen eines zweifellos höheren Ausmaßes an Wettbewerb als im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Tätigkeit der Bereitstellung der Krankenversicherung in Deutschland aufgrund der Tatsache nicht wirtschaftlicher Natur sei, dass der nationale Gesetzgeber, indem er die Versicherungsträger so veranlasste, effizienter tätig zu sein, die Erreichung des sozialen Ziels des Systems sicherstellen wollte.

128 Die gleiche Feststellung ist meines Erachtens in den vorliegenden Rechtssachen zu treffen. Wie das Gericht nämlich in Rn. 64 des angefochtenen Urteils einräumt, ist die Möglichkeit, Gewinne zu verwenden und auszuschütten, „strikter geregelt … als in den üblichen Wirtschaftszweigen“, da sie „von der Einhaltung der Erfordernisse abhängt, die den Fortbestand des Systems und das Erreichen der ihm unterliegenden sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele des Systems sicherstellen sollten“. Diese Erfordernisse bestehen in der Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage von 20 % des eingezahlten Gesellschaftskapitals, anstelle der erforderlichen 10 % für andere Gesellschaften, sowie von technischen Rückstellungen für die Bezahlung einer geplanten medizinischen Versorgung von Versicherten auf Wartelisten (

129 Allgemeiner hat der Gerichtshof meiner Ansicht nach die Gelegenheit, in seinem künftigen Urteil den Grundsatz auszuführen, der sich nach meinem Dafürhalten aus dem Urteil AOK Bundesverband u. a. (kohärenter Weise verfolgt (

130 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Auswirkung des Grads an Wettbewerb überschätzt hat, der vom slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem eingeräumt wird, und daher zu Unrecht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass, indem sie eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ausübten, SZP und VšZP unter den Begriff „Unternehmen“ nach Art. 107 Abs. 1 AEUV fielen. 3. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P

131 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P sowie dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P stattzugeben. D. Zum dritten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑262/18 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund der Slowakischen Republik in der Rechtssache C‑271/18 P: Verfälschung von Beweismitteln 1. Vorbringen der Parteien

132 Die Kommission und die Slowakische Republik, beide unterstützt durch die Republik Finnland, machen geltend, dass das Gericht mehrfach den Akteninhalt verfälscht habe. Insbesondere stütze sich die Feststellung in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, wonach es einen „intensiven und komplexen“ Wettbewerb gebe, der sich aus der Möglichkeit, Versicherte zu gewinnen, ergebe und die Qualität der Leistungen betreffe, auf eine solche Verfälschung. Die vom Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils festgestellten Wettbewerbselemente wiesen nämlich nur auf das Bestehen eines eingeschränkten Wettbewerbs betreffend die Qualität gewisser Nebenaspekte der Bereitstellung von Krankenversicherungsleistungen hin.

133 Die Slowakische Republik ergänzt, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es nicht berücksichtigt habe, dass eine der Maßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, die Anwendung eines Zeitraums sei, in dem es den Versicherungsträgern untersagt sei, Gewinne auszuschütten. Die in Rn. 64 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, wonach die Versicherungsträger in der Slowakei die Möglichkeit hätten, „frei“ Gewinne anzustreben und zu erzielen, stelle ebenso eine Verfälschung dar.

134 Dôvera und Union vertreten die Ansicht, dass diese Rechtsmittelgründe unzulässig seien, da die Kommission und die Slowakische Republik die Beweismittel nicht anführten, die verfälscht worden seien, sondern sich darauf beschränkten, vom Gerichtshof eine neue Würdigung der Tatsachen zu beantragen. Jedenfalls untermauerten die dem Gericht vorgelegten Beweise die Schlussfolgerung betreffend das Bestehen eines intensiven und komplexen Wettbewerbs.

135 Außerdem sei das Vorbringen, wonach das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass eine der Maßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, die Anwendung eines Zeitraums sei, in dem es den Versicherungsträgern untersagt sei, Gewinne auszuschütten, unzulässig, da es zum ersten Mal im Stadium des Rechtsmittels erhoben worden sei, und jedenfalls gehe es ins Leere und sei unbegründet. Die Feststellung betreffend die Möglichkeit, „frei“ Gewinne anzustreben und zu erzielen, stehe nicht im Widerspruch zum Vorliegen einer Regelung betreffend die Erzielung von Gewinnen. 2. Würdigung

136 Vorab halte ich es für zweckmäßig, gewisse tragende Grundsätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verfälschung von Beweismitteln darzulegen.

137 Zunächst weise ich darauf hin, dass nach klassischer Rechtsprechung die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, der freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht unterliegt, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, sofern kein Fall der Verfälschung vorliegt (

138 Eine Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (

139 Im vorliegenden Fall weise ich erstens zur Rüge einer Verfälschung der Beweismittel betreffend das zeitweilige Vorliegen eines Verbots für die Krankenversicherungsträger, Gewinne auszuschütten, zunächst darauf hin, dass, entgegen dem Vorbringen von Dôvera in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, die Slowakische Republik bereits in Rn. 53 ihres Streithilfeschriftsatzes vor dem Gericht auf diesen Umstand aufmerksam gemacht hat, so dass es sich nicht um ein zum ersten Mal im Stadium des Rechtsmittels erhobenes Vorbringen handelt. Allerdings hat die Slowakische Republik in ihrem Rechtsmittel lediglich dargelegt, dass das Verbot, Gewinne auszuschütten, sich aus mehreren Verfahrensunterlagen ergebe, aber sie führt kein Beweismittel an, dass das Gericht im angefochtenen Urteil offensichtlich falsch dargestellt habe. Meines Erachtens soll mit dieser Rüge in Wirklichkeit beanstandet werden, dass das Gericht dieses Element nicht berücksichtigt hat, indem es davon ausgegangen ist, dass es für seine Bewertung unerheblich sei. Das stellt dennoch eine Würdigung der Beweismittel dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels entzogen ist. Ich bin daher der Ansicht, dass diese Rüge für unzulässig zu erklären ist.

140 Zweitens, zur Frage, ob die in Rn. 64 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, wonach die Versicherungsträger in der Slowakei die Möglichkeit hätten, „frei“ Gewinne anzustreben und zu erzielen, eine Verfälschung darstelle, weise ich darauf hin, dass die Slowakische Republik kein spezifisches Element anführt, dass das Gericht verfälscht haben soll, sondern lediglich allgemein auf die „Akten“ verweist. Im Wesentlichen scheint mir, dass die Slowakische Republik unter dem Deckmantel einer behaupteten Verfälschung eine fehlerhafte Beurteilung der Tatsachen des Gerichts beanstandet. Sie bestreitet nämlich nicht, dass die vom slowakischen Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen vom Gericht richtig verstanden wurden, sondern macht geltend, dass, entgegen den Feststellungen des Letzteren, die fraglichen Beschränkungen nicht nur die Möglichkeit der Krankenversicherungsträger, Gewinne zu verwenden und auszuschütten, sondern auch die Möglichkeit, diese Gewinne zu erzielen, belasteten. Die vorliegende Rüge ist daher meines Erachtens für unzulässig zu erklären.

141 Drittens machen die Kommission und die Slowakische Republik eine Verfälschung der Beweismittel geltend, indem das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es im slowakischen Krankenversicherungssystem einen „intensiven und komplexen“ Wettbewerb gebe. Insoweit meine ich, dass diese Rüge im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Vorbringens im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission und des dritten Rechtsmittelgrundes der Slowakischen Republik, betreffend einen Rechtsfehler des Gerichts, hinausläuft, zu denen ich bereits vorgeschlagen habe, sie aus den in den Nrn. 89 bis 130 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen zurückzuweisen.

142 Sollte der Gerichtshof davon ausgehen, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund der Kommission und die letztere Rüge der Slowakischen Republik sich tatsächlich auf eine Verfälschung der Beweismittel beziehen, genügt die Feststellung, dass die Slowakische Republik zu keinem Zeitpunkt die Beweismittel angibt, deren Sinn das Gericht im angefochtenen Urteil verzerrt habe. Was die Kommission anbelangt, führt sie zwar eines dieser Beweismittel an, nämlich eine Deckungstabelle, die die Unterschiede zwischen den Versicherungsdeckungen der verschiedenen Krankenversicherungsträger veranschaulicht, doch gibt sie in keiner Weise die Beurteilungsfehler an, die das Gericht zu einer solchen Verfälschung geführt hätten. Der fragliche Rechtsmittelgrund der Kommission und die fragliche Rüge der Slowakischen Republik sind daher meines Erachtens für unzulässig zu erklären. 3. Ergebnis zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P

143 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑262/18 P sowie den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑271/18 P insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. V. Die Anschlussrechtsmittel A. Vorbringen der Parteien

144 Mit seinen Anschlussrechtsmitteln macht Dôvera einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, nämlich, dass das Gericht einen Verfahrensfehler begangen habe und seine Begründungspflicht verletzt habe, als es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Dôvera die Feststellung nicht beanstandet habe, wonach die slowakische Krankenversicherung „[vorrangige] soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte“ (

145 Allerdings ist dieser Rechtsmittelgrund laut Dôvera bedingt, da er nur für den unwahrscheinlichen Fall erforderlich sei, dass der Gerichtshof, indem er den Wortlaut dieser Randnummer des angefochtenen Urteils eng auslege, den Übersetzungsfehler in der Sprachfassung dieses Urteils in der Verfahrenssprache, d. h. der englischen Sprachfassung, außer Acht lasse, die die sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Aspekte dieses Systems als „predominant“(vorrangig) definiere, obwohl sie in der französischen Sprachfassung als „erheblich“ definiert würden.

146 Union schließt sich den Anträgen von Dôvera an.

147 Die Kommission erwidert, dass die Anschlussrechtsmittel unzulässig seien, aber für den Fall, dass der Gerichtshof sie für zulässig erachte, er auf der Grundlage der englischen Sprachfassung des angefochtenen Urteils entscheiden müsste, dass sie begründet seien. Die Slowakische Republik macht geltend, dass die englische Sprachfassung dieses Urteils keinen Übersetzungsfehler aufweise und dass die Anschlussrechtsmittel jedenfalls unzulässig seien. B. Würdigung

148 In Anbetracht der Erwägungen in den Nrn. 61 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge bin ich der Ansicht, dass Rn. 58 der englischen Sprachfassung des angefochtenen Urteils einen Übersetzungsfehler enthält. Da dieser Fehler meines Erachtens mittels einer einfachen Auslegung des angefochtenen Urteils berichtigt werden kann, bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Anschlussrechtsmittel nicht prüfen müsste.

149 Für den Fall, dass der Gerichtshof jedoch der Auffassung sein sollte, dass eine solche Prüfung vorzunehmen ist, scheint mir außer Zweifel zu stehen, dass er zu dem Schluss gelangen wird, dass diese aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses von Dôvera unzulässig sind.

150 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, wenn das Anschlussrechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (

151 Das Gericht hat jedoch im ersten Rechtszug der Klage von Dôvera stattgegeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt. Daher kann ich nicht erkennen, welchen Vorteil Dôvera aus der Tatsache ziehen könnte, dass der Gerichtshof seinen Anschlussrechtsmitteln stattgibt und Rn. 58 des angefochtenen Urteils aufhebt, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass Dôvera die Feststellung nicht angegriffen habe, wonach die slowakische gesetzliche Krankenversicherung vorrangige soziale, solidaritätsbezogene und rechtliche Aspekte aufweise. Selbst wenn der Gerichtshof den vorliegenden Anschlussrechtsmitteln stattgäbe, beträfe diese Änderung die Begründung des angefochtenen Urteils und hätte keine Auswirkung auf seinen Tenor, und jedenfalls könnte keine Änderung des Tenors, in dem das Gericht ihrer Klage stattgegeben hat, Dôvera einen Vorteil verschaffen. C. Ergebnis zu den Anschlussrechtsmitteln in den Rechtssachen C‑262/18 P und C‑271/18 P

152 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Anschlussrechtsmittel von Dôvera in den Rechtssachen C‑262/18 P und C‑271/18 P nicht zu prüfen. VI. Zur Klage vor dem Gericht

153 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

154 Im vorliegenden Fall bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof in der Lage ist, über die von Dôvera vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden.

155 Zum zweiten Klagegrund schlage ich vor, ihn auf der Grundlage der Nrn. 89 bis 130 der vorliegenden Schlussanträge zurückzuweisen.

156 Was den ersten Klagegrund, wie er in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst worden ist, anbelangt, schlage ich ebenfalls vor, ihn insgesamt zurückzuweisen. Betreffend die erste Rüge dieses Klagegrundes ergibt sich aus dem funktionalen Ansatz des Begriffs „Unternehmen“, wie ich ihn in Nr. 109 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, dass die Einstufung einer Einheit als Unternehmen immer mit einer ganz bestimmten Tätigkeit verbunden ist. Mit anderen Worten: Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf Erstere als Unternehmen anzusehen. Diese Rüge ist folglich zurückzuweisen. Was die zweite Rüge betrifft, ergibt sich aus der in den Nrn. 114 und 115 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten ständigen Rechtsprechung, dass die Einstufung der von den in gemischten Systemen der sozialen Sicherheit tätigen Gesellschaften ausgeübten Tätigkeit als wirtschaftlich von einer Gewichtung abhängt, die in der Analyse der verschiedenen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Elemente des nationalen Systems sowie ihrer Bedeutung und ihrem jeweiligen Ziel besteht. Daraus folgt logisch, dass das Vorbringen, wonach jedes wirtschaftliche Element ausreicht, um zu einer solchen Einstufung zu führen, rechtlich fehlerhaft ist. Die zweite Rüge ist meines Erachtens ebenfalls zurückzuweisen. VII. Kosten

157 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

158 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und die Slowakische Republik einen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist Dôvera dazu zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

159 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Republik Finnland, die den Rechtsstreitigkeiten als Streithelferin beigetreten ist, trägt daher im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten.

160 Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Art. 140 genannten seine eigenen Kosten trägt. Union trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens. VIII. Ergebnis

161 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission (T‑216/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:64), wird aufgehoben. 2. Die Klage der Dôvera zdravotná poisťovňa a.s. vor dem Gericht der Europäischen Union ist abzuweisen. 3. Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 4. Dôvera zdravotná poisťovňa trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht und dem Rechtsmittelverfahren. Außerdem wird sie zur Tragung der Kosten der Slowakischen Republik im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren verurteilt. 5. Die Union zdravotná poisťovňa a.s. trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens. 6. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.