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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.01.2020 – C-114/19

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2020:22

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 22. Januar 2020 ( Rechtssache C‑114/19 P Europäische Kommission gegen Danilo Di Bernardo „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Bedingungen in Bezug auf Bildungsabschlüsse und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung – Möglichkeit, eine unzureichende Begründung vor dem Gericht zu ergänzen – Anfechtungsklage“ I. Einleitung

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2018, Di Bernardo/Kommission (T‑811/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:859), mit dem dieses Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST‑SC/03/15 vom 10. August 2016, Herrn Danilo Di Bernardo nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe SC 1 im Bereich finanztechnische Unterstützung aufzunehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

2 Die vorliegende Rechtssache wird dem Gerichtshof Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zur Verpflichtung der Kommission nach Art. 296 Abs. 2 AEUV zu präzisieren, Verwaltungsentscheidungen, die sie in Bezug auf Einzelpersonen trifft, insbesondere im Rahmen eines Auswahlverfahrens, hinreichend zu begründen. Der Gerichtshof wird auch zu der Frage Stellung zu nehmen haben, ob das Gericht verpflichtet ist, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen, die von der Kommission während eines Klageverfahrens vorgelegt werden, um die Gründe für eine solche Verwaltungsentscheidung zu „ergänzen“. II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Der sich aus dem angefochtenen Urteil ergebende Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden.

4 In der Sache betrifft der Rechtsstreit das oben genannte Auswahlverfahren, dessen Bekanntmachung vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Januar 2015 (ABl. 2015, C 3A, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) veröffentlicht wurde.

5 Der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sind drei Anhänge beigefügt, in denen die Art der Tätigkeit, die erforderlichen Bildungsabschlüsse und die erforderliche Berufserfahrung für jedes der drei Fachgebiete der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, nämlich administrative Unterstützung, finanztechnische Unterstützung und Sekretariatsarbeiten, aufgeführt sind.

6 Abschnitt II („Aufgaben“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens lautet wie folgt: „Die Sekretariatskräfte und Büroangestellten (Funktionsgruppe AST/SC) führen Sekretariats- und Büroarbeiten und sonstige vergleichbare Aufgaben aus, die ein gewisses Maß an Selbständigkeit erfordern. Die jeweiligen Aufgaben in den einzelnen Fachbereichen sind den Anhängen zu entnehmen.“

7 Anhang II Ziff. 1 („Art der Tätigkeit“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschreibt die Art der Tätigkeiten, die die erfolgreichen Bewerber im Bereich finanztechnische Unterstützung auszuüben haben, und sieht Folgendes vor: „Die EU-Organe suchen Mitarbeiter für unterstützende Tätigkeiten in den Bereichen Haushaltsführung und Finanzmanagement. Die künftigen Bediensteten leisten administrative und finanztechnische Unterstützung in den Abteilungen oder Referaten der EU-Organe. Die Aufgaben sind vielfältig und können Folgendes umfassen: – Bearbeitung haushaltstechnischer Vorgänge in Übereinstimmung mit der geltenden Haushaltsordnung (administrative Kontrolle von Ausschreibungen, Vorbereitung von Verträgen, Überwachung der damit zusammenhängenden Transaktionen usw.); – Buchführung; – Prüfen von Rechnungen; – Erfassung und Überwachung der Validierung von Transaktionen (Mittelbindungsanträge, Zahlungs- und Einziehungsanordnungen, vertrags- und auftragnehmerspezifische Daten usw.); – Bearbeitung von Fakturierungs- und Vereinnahmungsterminen; – Bearbeitung finanztechnischer Vorgänge, einschließlich Schriftverkehr, Ablage und Archivierung. Die Tätigkeit erfordert solide Kenntnisse im Umgang mit IT‑Anwendungen (u. a. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Datenbanken) und Buchführungssoftware.“

8 Die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren sind im Abschnitt III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt. Zusätzlich zu den allgemeinen Zulassungsbedingungen in Abschnitt III Ziff. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält Ziff. 2 dieses Abschnitts besondere Zulassungsbedingungen, u. a. hinsichtlich der Berufserfahrung, mit Verweisen auf die entsprechenden Anhänge.

9 Was die Bedingung bezüglich der im Bereich finanztechnische Unterstützung erforderlichen Bildungsabschlüsse betrifft, verlangt Anhang II Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens u. a. einen „Sekundarschulabschluss, der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich“.

10 Abschnitt VI („Überprüfung der Angaben der Bewerber“) Abs. 1 und 3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens präzisiert: „Im Anschluss an die Prüfungen werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen anhand der beigebrachten Nachweise überprüft. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss verifiziert, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. … Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass die Angaben eines Bewerbers im Online-Bewerbungsbogen sich nicht durch einschlägige Nachweise belegen lassen, wird die betreffende Person vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.“

11 Am 21. Januar 2015 bewarb sich der Rechtsmittelbeklagte, Herr Di Bernardo, für die Teilnahme am streitigen Auswahlverfahren im Bereich finanztechnische Unterstützung.

12 Herr Di Bernardo nahm an den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Zulassungstests und Prüfungen teil und legte Nachweise über seine Bildungsabschlüsse und Berufserfahrung gemäß Abschnitt V Ziff. 1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vor.

13 Mit E‑Mail vom 14. September 2015 teilte das EPSO Herrn Di Bernardo mit, dass der Prüfungsausschuss gerne ausführlichere Angaben zu der Berufserfahrung hätte, die er in den Einträgen 2, 5 und 6 seines Bewerbungsbogens erwähnt habe. Der Prüfungsausschuss wünschte insbesondere von seinen früheren Arbeitgebern unterzeichnete Dokumente zu erhalten, die die während dieser Berufserfahrung ausgeübten Tätigkeiten im Einzelnen beschreiben, sowie Kopien von Arbeitsverträgen, aus denen Beginn und Ende dieser Verträge klar hervorgehen.

14 Mit E‑Mail vom 15. September 2015 übersandte Herr Di Bernardo zusätzliche Nachweise zu den Einträgen 2, 5 und 6 seines Bewerbungsbogens.

15 Mit E‑Mail vom 17. September 2015 antwortete das EPSO Herrn Di Bernardo, dass der Auswahlausschuss „ihn [bitte], für die Einträge 2, 5 und 6 eine detaillierte, vom Arbeitgeber unterzeichnete Beschreibung der Aufgaben zu übersenden“.

16 Mit E‑Mail vom 18. September 2015 erklärte Herr Di Bernardo, dass ihm solche Beschreibungen für die Einträge 5 und 6 seines Bewerbungsbogens nicht vorlägen. Er präzisierte, dass das italienische Unternehmen, das ihn beschäftigt habe, aufgelöst worden sei und er nicht in der Lage sei, diese Dokumente vorzulegen. Stattdessen legte er eine Kopie der nationalen italienischen Tarifverträge (contratto collettivo nazionale di lavoro) vor, die eine offizielle Beschreibung der mit verschiedenen Arbeitsverträgen – darunter seinem eigenen – verbundenen Aufgaben enthielten, sowie zwei Schreiben dieses italienischen Unternehmens und einen mit diesem Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag.

17 Mit einer weiteren E‑Mail vom 18. September 2015 übersandte Herr Di Bernardo dem EPSO eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten, die seine im Eintrag 2 seines Bewerbungsbogens erwähnte Berufserfahrung betrafen.

18 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das EPSO Herrn Di Bernardo seine Entscheidung mit, ihn nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens aufzunehmen, weil er nicht alle in Anhang II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Auswahlkriterien erfülle. Im Einzelnen teilte das EPSO ihm mit, die in den Einträgen 1 bis 7 seines Bewerbungsbogens erwähnte Berufserfahrung erreiche nicht die Mindestdauer von drei Jahren in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Fachgebiet finanztechnische Unterstützung im Zusammenhang stehenden Bereich, wie Anhang II Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sie verlange.

19 Mit E‑Mail vom 4. November 2015 reichte Herr Di Bernardo einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses ein.

20 Mit E‑Mail vom 6. April 2016 setzte sich Herr Di Bernardo mit dem EPSO in Verbindung, um sich zu erkundigen, in welchem Stadium sich sein Antrag auf Überprüfung mehr als fünf Monate nach seiner Einreichung befand.

21 Mit E‑Mail vom 8. April 2016 teilte das EPSO Herrn Di Bernardo mit, dass das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

22 Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 erteilte das EPSO eine Antwort auf den Überprüfungsantrag von Herrn Di Bernardo.

23 Mit E‑Mail vom 14. Juli 2016 wies Herr Di Bernardo das EPSO darauf hin, dass die Antwort vom 8. Juli 2016 eindeutig nicht seiner tatsächlichen Situation entspreche.

24 Mit Schreiben vom 10. August 2016 bestätigte der Prüfungsausschuss Herrn Di Bernardo, dass die Übersendung der Antwort vom 8. Juli 2016 Folge eines Fehlers der Verwaltung gewesen sei, und teilte ihm mit, dass das vorliegende Schreiben, d. h. das Schreiben vom 10. August 2016, die eigentliche auf den Überprüfungsantrag hin ergangene Entscheidung des Prüfungsausschusses sei, mit der der Ausschuss seine ursprüngliche Entscheidung bestätige, ihn nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen.

25 Mit der streitigen Entscheidung teilte der Prüfungsausschuss Herrn Di Bernardo mit, dass er seine mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mitgeteilte Entscheidung nach Überprüfung bestätige. Er erklärte, dass er vor Beginn seiner Arbeit Auswahlkriterien festgelegt habe, um zu beurteilen, ob die Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung der Bewerber den für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Kompetenzen entsprächen. Der Prüfungsausschuss teilte Herrn Di Bernardo mit, er sei „nach Prüfung der zum Nachweis der in den Einträgen 2, 5 und 6 [seines] Bewerbungsbogens genannten Berufserfahrung eingereichten Unterlagen zu dem Schluss gekommen …, dass diese nicht bestätigten, dass [seine] in Rede stehende Berufserfahrung überwiegend aus einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich herrührt, wie es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangt wird“. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26 Mit Schriftsatz, der am 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Di Bernardo Klage und beantragte, die streitige Entscheidung aufzuheben, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27 In ihrer Klagebeantwortung vom 3. Februar 2017 beantragte die Kommission, die Klage abzuweisen und Herrn Di Bernardo die Kosten aufzuerlegen.

28 Durch Urteil vom 29. November 2018 hob das Gericht die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo wegen unzureichender Begründung auf und wies die weiter gehenden Klageanträge ab.

29 Zur Begründung seiner Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses machte Herr Di Bernardo zwei Klagegründe geltend, erstens offensichtliche Beurteilungsfehler, mit denen diese Entscheidung behaftet sei, und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, insbesondere weil ihm die Auswahlkriterien, die der Prüfungsausschuss zur Beurteilung der Frage aufgestellt habe, ob die Bewerber die streitige Zulassungsbedingung erfüllten, nie mitgeteilt worden seien.

30 Das Gericht prüfte zunächst den zweiten Klagegrund, weil es der Auffassung war, dass das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der streitigen Entscheidung eine Voraussetzung für die Prüfung des ersten Klagegrundes sei.

31 In Rn. 35 des angefochtenen Urteils wies das Gericht darauf hin, dass die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, nach ständiger Rechtsprechung dem Betroffenen die Feststellung, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann, und dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen soll.

32 Ferner wies das Gericht in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Verwaltung nach gefestigter Rechtsprechung nur dann berechtigt ist, während des gerichtlichen Verfahrens ergänzende Angaben zu machen und ihrer Begründungspflicht nachzukommen, wenn die angefochtene Entscheidung vor Erhebung der Klage zumindest den Ansatz einer Begründung enthielt. Im vorliegenden Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Begründung der Herrn Di Bernardo vor der Erhebung der Klage mitgeteilten streitigen Entscheidung nicht ausreichend, aber auch nicht völlig inexistent gewesen sei, und bezeichnete sie als „quasi nicht vorhanden“. Es befand, dass eine „quasi nicht vorhandene“ Begründung ebenso wie eine völlig fehlende Begründung nicht durch die Mitteilung von Gründen nach Erhebung der Klage geheilt werden könne.

33 Bei seiner Prüfung des Inhalts der – durch die vom Prüfungsausschuss in der Überprüfungsentscheidung angestellten Erwägungen ergänzten – Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Reserveliste aufzunehmen, stellte das Gericht in den Rn. 41 bis 45 des angefochtenen Urteils fest, dass der Prüfungsausschuss die streitige Entscheidung, mit der der Überprüfungsantrag von Herrn Di Bernardo zurückgewiesen worden sei, äußerst knapp begründet habe. Abgesehen davon, dass die Kriterien für die Auswahl des Kandidaten inhaltlich nicht spezifiziert worden seien, ergebe sich dies aus dem Umstand, dass sich der Prüfungsausschuss darauf beschränkt habe, lediglich drei Einträge im Bewerbungsbogen von Herrn Di Bernardo, nämlich die Einträge 2, 5 und 6, als nicht einschlägig zu bezeichnen, ohne sachdienliche Hinweise zum Rest seines Bewerbungsbogens zu geben.

34 Als Antwort auf das Argument, angesichts der Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses hätte Herr Di Bernardo vom Prüfungsausschuss lediglich zusätzliche individuelle Erläuterungen zu verlangen brauchen, führte das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils aus, dass in Anbetracht des Stadiums des Auswahlverfahrens, in dem die streitige Entscheidung erlassen worden sei, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, dass sich der Prüfungsausschuss in einer Situation befunden habe, in der er seine Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung nur summarisch habe begründen können.

35 Sodann befasste sich das Gericht in den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils mit dem Inhalt des Überprüfungsantrags und stellte nach dessen Wiedergabe zunächst fest, dass der Prüfungsausschuss nicht davon habe absehen dürfen, Herrn Di Bernardo im Verwaltungsverfahren genaue Erläuterungen zu geben, nur weil dieser nicht ausdrücklich um individuelle Erläuterungen gebeten habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte jedenfalls allein schon die Anfechtung der Schlussfolgerung, zu der der Prüfungsausschuss in der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo im Verwaltungsverfahren gelangt sei, ausreichen müssen, um davon auszugehen, dass dieser Bewerber um individuelle Erläuterungen gebeten habe, zumal ihm die Auswahlkriterien, auf deren Grundlage ein solches Ersuchen um individuelle Erläuterungen grundsätzlich abzufassen gewesen wäre, nicht bekannt gewesen seien.

36 In Rn. 51 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die streitige Entscheidung an einem Begründungsmangel leide, weil sie keine ausreichenden Angaben enthalte, die zum einen Herrn Di Bernardo in die Lage versetzt hätten, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen und ihre Rechtmäßigkeit zu beurteilen, und es zum anderen dem Unionsrichter ermöglicht hätten, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Gericht führte aus, dass Herrn Di Bernardo nämlich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift weder die Gründe, aus denen der Prüfungsausschuss zu der angefochtenen Entscheidung gelangt sei, noch die von diesem Ausschuss angewandte Methode bekannt gewesen seien.

37 Das Gericht wandte in Rn. 53 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung an, nach der die angefochtene Entscheidung vor der Klageerhebung zumindest den Ansatz einer Begründung enthalten muss, und befand, dass die Begründung der streitigen Entscheidung äußerst knapp und unvollständig sei, so dass Herr Di Bernardo nicht habe verstehen können, warum der Prüfungsausschuss zu dem Schluss gekommen sei, dass er nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfüge. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf hin, dass die Kommission die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung erforderlichen Gründe erst nach und nach während des Verfahrens vor dem Gericht mitgeteilt habe. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission die Auswahlkriterien in einem sehr späten Stadium des schriftlichen Verfahrens, nämlich als Anlage zur Gegenerwiderung, vorgelegt und Herrn Di Bernardo somit die Möglichkeit genommen habe, seine Argumente im Licht dieser Kriterien vorzutragen. Das Gericht hielt die Auswahlkriterien jedoch für unerlässlich, um zu beurteilen, ob der Prüfungsausschuss bei der Prüfung der Berufserfahrung von Herrn Di Bernardo nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten habe.

38 Das Gericht teilte die Auffassung von Herrn Di Bernardo, dass er nicht in der Lage gewesen sei, in der Klageschrift gegebenenfalls einen Klagegrund geltend zu machen, mit dem ein Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gerügt werde, weil ihm die Auswahlkriterien nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Es wies darauf hin, dass sich jedoch aus dem Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergebe, dass Erfahrungen im Bereich der administrativen Unterstützung grundsätzlich zumindest teilweise als einschlägige Erfahrungen berücksichtigt werden könnten.

39 Das Gericht war der Ansicht, Herr Di Bernardo mache zu Recht geltend, dass er die Beurteilung bestimmter Einträge seines Bewerbungsbogens durch den Prüfungsausschuss nicht sachdienlich habe anfechten können. Es stellte fest, dass Herr Di Bernardo dem Schreiben vom 27. Oktober 2015 und der streitigen Entscheidung bei verständiger Betrachtung nicht habe entnehmen können, ob der Prüfungsausschuss zumindest einen Teil seiner Berufserfahrung – und gegebenenfalls welchen – als einschlägig anerkannt habe, während die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt habe, dass Herr Di Bernardo über 31 Monate einschlägiger Berufserfahrung im Bereich finanztechnische Unterstützung verfüge.

40 Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem zweiten Klagegrund stattzugeben und die streitige Entscheidung aufzuheben sei, ohne dass es einer Prüfung des ersten von Herrn Di Bernardo geltend gemachten Klagegrundes bedürfe. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

41 Das vorliegende Rechtsmittel ist am 8. Februar 2019 eingelegt und am 14. Februar 2019 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

42 Herr Di Bernardo hat am 24. Mai 2019 eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht, die am 27. Mai 2019 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist und in der er beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

43 Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 hat der Präsident des Gerichtshofs festgestellt, dass die Einreichung einer Erwiderung nicht erforderlich ist. V. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

44 Bevor die verschiedenen Rechtsmittelgründe geprüft werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Kommission im Wesentlichen rügt, dass das Gericht gegen das Unionsrecht verstoßen habe, indem es (B) überzogene Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Kommission gestellt habe und (C) seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ergänzende Angaben, die die Kommission im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens zum Zweck der „Ergänzung“ der Begründung dieser Entscheidung vorgebracht habe, von Amts wegen zu berücksichtigen. Diese Rechtsmittelgründe sind in der gleichen Reihenfolge zu prüfen, weil sich die dem zweiten Rechtsmittelgrund zugrunde liegende Rechtsfrage nur stellt, falls die Beurteilung des Gerichts bestätigt werden sollte, dass die streitige Entscheidung die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfülle.

45 Der vorliegende Fall zeichnet sich durch sehr unterschiedliche Würdigungen des Sachverhalts aus, insbesondere der im Bewerbungsbogen von Herrn Di Bernardo enthaltenen Angaben und ihrer Relevanz für den Erlass der streitigen Entscheidung. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof gemäß der bestehenden Aufteilung der Zuständigkeit zwischen den beiden Unionsgerichten im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht befugt ist, die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage zu stellen ( B. Erster Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

46 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht in den Rn. 41 bis 53 des angefochtenen Urteils bei der Definition des Umfangs der Pflicht des Prüfungsausschusses, die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die Reserveliste zu begründen, begangen haben soll. Das Gericht habe den rechtlichen und tatsächlichen Kontext der streitigen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, anhand dieses Kontexts und nicht nur anhand des Wortlauts der Entscheidung zu beurteilen sei.

47 Erstens hätten die Auswahlkriterien nicht die Bedeutung, die das Gericht ihnen in den Rn. 41, 45 und 50 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Begründungspflicht beigemessen habe, was durch den Umstand bestätigt werde, dass Herr Di Bernardo nie versucht habe, sie zu erfahren.

48 Zweitens sei der Umstand, dass der Prüfungsausschuss in seiner ablehnenden Entscheidung nur die Nachweise über die Berufserfahrung von Herrn Di Bernardo erwähnt habe, die den Einträgen 2, 5 und 6 des Bewerbungsbogens entsprächen, entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 43 des angefochtenen Urteils keineswegs ein „Hinweis“ darauf, dass der Prüfungsausschuss die von Herrn Di Bernardo in den anderen Einträgen erwähnte Berufserfahrung als einschlägig angesehen habe. Die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo bedeute im Gegenteil, dass der Prüfungsausschuss nach Prüfung aller in den sieben Einträgen seines Bewerbungsbogens angeführten Berufserfahrungen der Auffassung gewesen sei, dass Herr Di Bernardo die Bedingung einer einschlägigen Berufserfahrung von 36 Monaten nicht erfülle.

49 Drittens sei das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Überprüfung darauf hinweise, dass Herr Di Bernardo die Gründe, aus denen seine Berufserfahrung für unzureichend erachtet worden sei, nicht gekannt habe.

50 Viertens habe das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung berufen könne, nach der sich der Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren mit einer großen Teilnehmerzahl in einem ersten Stadium auf eine summarische Begründung einer ablehnenden Auswahlentscheidung berufen könne. Obwohl es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um ein Auswahlverfahren mit einer großen Zahl von Teilnehmern gehandelt habe, sei das Gericht nämlich der Auffassung gewesen, dass eine vollständige Begründung der angefochtenen Entscheidung für den Prüfungsausschuss in Anbetracht des Stadiums, in dem die streitige Entscheidung erlassen worden sei, keine übermäßige Belastung dargestellt habe.

51 Fünftens könne der Prüfungsausschuss entgegen der Auffassung des Gerichts in Rn. 50 des angefochtenen Urteils nicht verpflichtet sein, die Auswahlkriterien für die Befähigungsnachweise offenzulegen, sofern ihm kein entsprechender Antrag vorliege, weil er andernfalls gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses verstoßen würde.

52 Sechstens würde die vom Gericht in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils vertretene Auffassung, dass ein nicht präzise formulierter Antrag auf Überprüfung, wie Herr Di Bernardo ihn gestellt habe, den Prüfungsausschuss verpflichte, detaillierte Erläuterungen zu jedem Eintrag zu geben, darauf hinauslaufen, dem Prüfungsausschuss die Beweislast für das Vorhandensein der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Berufserfahrung aufzubürden. Die Beweislast liege jedoch bei den Bewerbern, wie sich aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergebe, in der festgelegt sei, dass „die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen anhand der beigebrachten Nachweise überprüft“ würden.

53 Schließlich habe das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils das Erfordernis einer Begründung mit der Stichhaltigkeit dieser Begründung verwechselt, die die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffe. Die Kommission sieht einen Anhaltspunkt für diese Verwechslung darin, dass das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils die Auswahlkriterien für unerlässlich gehalten habe, um zu beurteilen, ob der Prüfungsausschuss bei der Prüfung der Berufserfahrung „nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten“ habe.

54 Dem ersten Rechtsmittelgrund hält Herr Di Bernardo entgegen, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die streitige Entscheidung durch eine „quasi nicht vorhandene“ Begründung gekennzeichnet sei, die Begründungspflicht nicht erweitert habe.

55 Erstens könne die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitige Entscheidung vor der Klageerhebung hinreichend begründet gewesen sei. Die Begründung der Ablehnung, ihn in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, die sich darauf beschränke, den Wortlaut der die Berufserfahrung betreffenden Bedingung wiederzugeben, sei nämlich stereotyp. Die zusätzliche Angabe in der Antwort auf den Überprüfungsantrag, dass die vom Bewerber vorgelegten Nachweise nicht geeignet seien, die Relevanz der in den Einträgen 2, 5 und 6 des Bewerbungsbogens genannten Berufserfahrung zu bestätigen, sei angesichts der fehlenden Mitteilung der Auswahlkriterien und jeglicher Information darüber, wie der Prüfungsausschuss die weitere in den Einträgen 1, 3, 4 und 7 des Bewerbungsbogens genannte Berufserfahrung bewertet habe, ebenfalls unzureichend.

56 Zweitens habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Mitteilung der Auswahlkriterien die Begründung der streitigen Entscheidung nicht habe ergänzen können, weil sie im Stadium der Gegenerwiderung und damit in einem zu späten Verfahrensstadium erfolgt sei, um dem Betroffenen eine Reaktion darauf unter Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zu ermöglichen.

57 Drittens habe der Umstand, dass Herr Di Bernardo nicht um Mitteilung der Auswahlkriterien gebeten habe, keinen Einfluss auf die Unzulänglichkeit der Begründung. Es sei Aufgabe des Urhebers des Rechtsakts, die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen, ohne darauf zu warten, dass der Adressat ihn darum bitte.

58 Viertens stellt Herr Di Bernardo das Vorbringen der Kommission in Frage, die Auswahlkriterien seien „für die Einhaltung der Begründungspflicht ohne Bedeutung“. Da sich aus der Begründung der streitigen Entscheidung ergebe, dass der Prüfungsausschuss diese Kriterien bei der Beurteilung der Relevanz der Berufserfahrung des Bewerbers angewandt habe, gebe es keine Rechtfertigung dafür, sie ihm nicht mitzuteilen. Im Übrigen stehe die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – entgegen dem Vorbringen der Kommission – der Mitteilung der Auswahlkriterien nicht entgegen.

59 Fünftens müsse der Umfang der Begründung auch anhand des Interesses des Adressaten beurteilt werden, Erläuterungen zu erhalten. Herr Di Bernardo sei jedoch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, nachdem er alle Prüfungen bestanden habe, was bedeute, dass er die ernsthafte Hoffnung gehabt habe, dass sein Name auf der Liste der erfolgreichen Bewerber stehen werde. Deshalb sei er berechtigt gewesen, die genauen Gründe für seinen Ausschluss vom Auswahlverfahren zu erfahren. Darüber hinaus sei die Teilnahme einer großen Zahl von Bewerbern nur ein Umstand, der es dem Prüfungsausschuss gestatte, seine Entscheidungen in einem ersten Stadium summarisch zu begründen. Er befreie den Prüfungsausschuss aber nicht von der Pflicht, eine schlüssige Begründung zu geben, wenn er, wie im vorliegenden Fall, mit einem Antrag auf Überprüfung befasst werde. Außerdem seien ausweislich der Antwort der Kommission auf die vom Gericht angeordnete prozessleitende Maßnahme nur sieben Überprüfungsanträge von Bewerbern im fraglichen Bereich des Auswahlverfahrens (finanztechnische Unterstützung) zurückgewiesen worden. In diesem Stadium sei die Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses in keiner Weise mit derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfung der Bewerbungen sämtlicher Bewerber vergleichbar gewesen.

60 Sechstens betreffe das Vorbringen, dass der Prüfungsausschuss sich mit allen Einträgen im Bewerbungsbogen eingehend befasst habe, die Wirksamkeit der Prüfung der Bewerbung des Rechtsmittelbeklagten und sei für die Frage, ob die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend gewesen sei, ohne Belang. Darüber hinaus lasse der Akteninhalt Zweifel aufkommen, ob der Prüfungsausschuss die Situation des Rechtsmittelbeklagten wirklich sorgfältig geprüft habe. Zum einen habe der Prüfungsausschuss die Dauer der nach seiner Auffassung mit der Art der Tätigkeit teilweise im Zusammenhang stehenden Berufserfahrung irrtümlich um zehn Monate verkürzt. Zum anderen weist Herr Di Bernardo darauf hin, dass er eine Antwort auf seinen Überprüfungsantrag erst neun Monate nach dessen Einreichung erhalten habe. Siebtens gehe das gegen die Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen der Kommission ins Leere, weil es sich dort um vorsorgliche Begründungen gehandelt habe. 2. Würdigung

61 Ich möchte darauf hinweisen, dass das Gericht im Gegensatz zu dem, was die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift vorträgt, den rechtlichen und tatsächlichen Kontext der streitigen Entscheidung bei der Prüfung der Nichtigkeitsklage gebührend berücksichtigt hat, wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde. Das Gericht hat nämlich eingangs die Bedeutung der Pflicht zur Begründung jeder beschwerenden Entscheidung betont und darauf hingewiesen, dass diese Pflicht dem zweifachen Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu ermöglichen (

62 Ich weise darauf hin, dass das Gericht seine Aufmerksamkeit auf die Prüfung der Begründung der streitigen Entscheidung gerichtet und dabei die verschiedenen Schriftwechsel zwischen dem EPSO und Herrn Di Bernardo berücksichtigt hat, insbesondere die an ihn gerichteten Aufforderungen zur Vorlage von Belegen zum Nachweis seiner Berufserfahrung, um schließlich festzustellen, dass die vom EPSO für die Ablehnung seiner Bewerbung angegebenen Gründe „äußerst knapp und unvollständig“ gewesen seien. Das Gericht hat sich zu diesem Zweck in den Rn. 41 bis 44 des angefochtenen Urteils auf eine sorgfältige Prüfung der streitigen Entscheidung gestützt. Diese Feststellung scheint mir richtig zu sein, weil das EPSO in keiner Weise erläutert hat, aus welchen Gründen der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis gelangt war, dass Herr Di Bernardo nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfüge, um die Tätigkeit einer Sekretariatskraft im Fachgebiet der finanztechnischen Unterstützung auszuüben.

63 Angesichts des häufigen Schriftwechsels, der eindeutig darauf gerichtet war, die Frage der Einhaltung der Auswahlkriterien zu klären, hätten vom EPSO bei verständiger Betrachtung genauere Angaben erwartet werden können, um seine Entscheidung zu rechtfertigen, Herrn Di Bernardo nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen. Gleichwohl hat sich das EPSO darauf beschränkt, ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mitzuteilen, dass die in den Einträgen 1 bis 7 seines Bewerbungsbogens angeführte Berufserfahrung nicht die Mindestdauer von drei Jahren in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Fachgebiet der finanztechnischen Unterstützung im Zusammenhang stehenden Bereich erreiche, wie sie in Anhang II Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erwähnt sei. Im Anschluss an den Überprüfungsantrag von Herrn Di Bernardo hat das EPSO seine Entscheidung mit Schreiben vom 10. August 2016 bestätigt, ohne jedoch genauere Angaben zu machen.

64 Meines Erachtens liegt es auf der Hand, dass diese Praxis nicht den Anforderungen an eine angemessene Begründung genügt, weil eine bloße Wiederholung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthaltenen Auswahlkriterien den Betroffenen nicht in die Lage versetzt, die Begründung für die fragliche Entscheidung zu erfahren und gegebenenfalls seine Rechte zu verteidigen (

65 Davon abgesehen verhindert die fragliche Praxis meines Erachtens auch, dass der Unionsrichter – der von den Einzelheiten des Verfahrens erst im Stadium des Rechtsstreits Kenntnis erhält, und dies auch nur auf der Grundlage der von den Parteien gelieferten Informationen – die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung ausüben kann. Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine unzureichende Begründung einen Verfahrensfehler darstellt, der gleichwohl während des gerichtlichen Verfahrens behoben werden kann, werde ich im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes eingehen.

66 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen halte ich es für offensichtlich, dass das Gericht den spezielleren Auswahlkriterien (

67 Wie wir im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht aus der Gegenerwiderung erfahren haben, bestanden die oben genannten Kriterien im Wesentlichen aus einer Liste von Berufen, die anhand ihrer Relevanz in drei Kategorien eingeteilt waren. Offenbar sollten die im Bewertungsschema enthaltenen Kriterien dem Prüfungsausschuss als Leitlinien dienen, um ihn in der Ausübung seines Ermessens bei der Bewertung der Bewerbungen zu unterstützen. Aus den Auskunftsersuchen des EPSO, die darauf abzielten, die Relevanz seiner Berufserfahrung für die Tätigkeit der finanztechnischen Unterstützung zu beurteilen, sowie aus der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Antwort geht eindeutig hervor, dass der Prüfungsausschuss diese Kriterien tatsächlich auf Herrn Di Bernardo angewandt hat, mit der Folge, dass ein erheblicher Teil dieser Berufserfahrung nicht anerkannt wurde (

68 Daraus folgt, dass das EPSO Herrn Di Bernardo ungeachtet der schwerwiegenden Folgen, die die Anwendung der Auswahlkriterien für ihn hatte, nicht ermöglicht hat, sie zur Kenntnis zu nehmen und somit gegebenenfalls gezieltere Angaben zu den umstrittenen Aspekten zu machen. Der Umfang der Begründung eines Rechtsakts ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Interesses zu beurteilen, das sein Adressat an Erläuterungen haben kann (

69 Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Kommission nicht nur erkennen lässt, dass sie die ihr obliegende Begründungspflicht verkennt, sondern auch, dass sie einen logischen Fehler begeht, weil Herrn Di Bernardo bei verständiger Betrachtung nicht vorgeworfen werden kann, kein ausdrückliches Auskunftsersuchen zu einem Gesichtspunkt gestellt zu haben, von dem er keine Kenntnis hatte. Um seiner Pflicht nachzukommen, hätte das EPSO Herrn Di Bernardo die Auswahlkriterien erläutern müssen, die nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführt waren, und ihm die Gründe mitteilen müssen, aus denen seine Berufserfahrung den Anforderungen der Tätigkeit als Sekretariatskraft/Büroangestellter der Besoldungsgruppe SC 1 im Bereich finanztechnische Unterstützung nicht genügte.

70 Ferner ist das von der Kommission vorgebrachte Argument zurückzuweisen, dem zufolge das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden habe, dass sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung berufen könne, wonach der Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren mit einer großen Teilnehmerzahl berechtigt sei, eine ablehnende Auswahlentscheidung in einem ersten Stadium summarisch zu begründen (

71 Unter diesem Gesichtspunkt kann Herrn Di Bernardo meines Erachtens keinerlei Vorwurf gemacht werden, weil die Gestaltung eines Auswahlverfahrens in der alleinigen Verantwortung des EPSO liegt. Daraus folgt, dass das EPSO die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen muss, einschließlich einer möglichen Erhöhung der Arbeitsbelastung. Was den letztgenannten Gesichtspunkt anbelangt, waren jedoch, wie Herr Di Bernardo vorträgt, im betreffenden Bereich des Auswahlverfahrens offenbar nur sieben Überprüfungsanträge von Bewerbern abgelehnt worden. Daher konnte die Aufgabe, die Beschwerden dieser Bewerber zu prüfen, nicht zu einer übermäßigen Zunahme der Arbeitsbelastung geführt haben. Daraus folgt, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass sich das EPSO nicht auf die Gefahr einer übermäßigen Arbeitsbelastung berufen konnte, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, seine Entscheidung, Herrn Di Bernardo nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens aufzunehmen, angemessen zu begründen.

72 Ebenso wenig kann dem Vorbringen der Kommission gefolgt werden, dass das Gericht die Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses missachtet habe, indem es in Rn. 50 des angefochtenen Urteils eine Verpflichtung zur Offenlegung der Auswahlkriterien festgestellt habe. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

73 Ich teile nicht die Kritik der Kommission in Bezug auf die Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils, mit der sie geltend macht, dass ein nicht präzise formulierter Antrag auf Überprüfung, der den Prüfungsausschuss verpflichte, detaillierte Erklärungen zu jedem Eintrag abzugeben, dazu führen würde, die Beweislast für das Vorhandensein der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Berufserfahrung dem Prüfungsausschuss aufzubürden. Erstens beruht diese Kritik auf der unzutreffenden Prämisse, dass das EPSO von jeder Verpflichtung, die Auswahlkriterien schon im Anfangsstadium des Auswahlverfahrens mitzuteilen, freizustellen sei, was meines Erachtens mit dem von der Rechtsprechung auferlegten Transparenzgebot (

74 Zu der Rüge, mit der die Kommission dem Gericht vorwirft, in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils das Erfordernis einer Begründung mit der Stichhaltigkeit dieser Begründung verwechselt zu haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in der Praxis nicht immer leicht ist, eine klare Unterscheidung zu treffen, insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das EPSO ohne jegliche präzise Erläuterung lediglich erklärt hat, dass die Berufserfahrung von Herrn Di Bernardo in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Fachgebiet finanztechnische Unterstützung im Zusammenhang stehenden Bereich nicht die Mindestdauer von drei Jahren erreiche. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass eine derart knappe und vage Begründung unter beiden Gesichtspunkten analysiert werden kann. Einerseits könnte sie in Bezug auf den Umfang und die Breite der Argumente als unzureichend angesehen werden, insbesondere in Anbetracht der Bedeutung, die die Entscheidung des EPSO für Herrn Di Bernardo als Bewerber in dem Auswahlverfahren hat, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Andererseits könnte eine solche Begründung als fragwürdig oder gar rechtswidrig angesehen werden, weil sie sich auf eine Bewertungsmethode stützt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens insofern entscheidend beeinflusst, als sie dazu führt, bestimmte Berufstätigkeiten als irrelevant auszuschließen, ohne dass das EPSO erklärt hätte, wie diese Methode funktioniert. Die Bewertungsmethode selbst war nämlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, weil sie erst in einem späten Stadium des Verfahrens offengelegt wurde.

75 Dennoch halte ich es nicht für erforderlich, diese Überlegungen im vorliegenden Zusammenhang zu vertiefen, weil die Rüge der Kommission jedenfalls insofern ins Leere geht, als sie sich gegen einen nicht tragenden Grund wendet und daher zurückzuweisen ist ( 3. Zwischenergebnis

76 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht keine übermäßigen Anforderungen an die Begründung einer von der Kommission erlassenen Entscheidung gestellt hat. Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. C. Zweiter Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

77 Ihren zweiten Rechtsmittelgrund stützt die Kommission darauf, dass das Gericht in den Rn. 37 und 38 sowie 53 bis 56 des angefochtenen Urteils seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Begründungspflicht von Amts wegen zu beurteilen, nicht nachgekommen sei.

78 Die Kommission verweist auf eine Rechtsprechung (

79 Als Antwort auf den zweiten Rechtsmittelgrund trägt Herr Di Bernardo folgende Argumente vor.

80 Erstens habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im vorliegenden Fall entschieden habe, dass die vor der Klageerhebung gegebene Begründung einer völlig fehlenden oder „quasi nicht vorhandenen“ Begründung gleichstehe. Zweitens habe das Gericht auch keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die streitige Entscheidung, um hinreichend begründet zu sein, zumindest die Kernerwägungen des Prüfungsausschusses hätte widerspiegeln müssen. Das lasse die streitige Entscheidung vermissen, weil sie auf Zulassungskriterien beruhe, die dem Bewerber nicht bekannt gewesen und erst im Stadium der Gegenerwiderung mitgeteilt worden seien. Drittens macht Herr Di Bernardo geltend, dass es nicht Aufgabe des Unionsrichters sei, den Versäumnissen des Prüfungsausschusses und der Kommission abzuhelfen, die davon abgesehen hätten, die streitige Entscheidung vor Erhebung der Klage und während des streitigen Verfahrens zu begründen. Außerdem bezeichne die Kommission nicht die Bestandteile der Akte, die das Gericht ihrer Ansicht nach bei der Beurteilung, ob die Entscheidung ausreichend begründet sei oder nicht, von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. 2. Würdigung a) Vorbemerkungen

81 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission im Wesentlichen, dass das Gericht ihr aufgrund einer „quasi nicht vorhandenen“ ursprünglichen Begründung die Möglichkeit genommen habe, die Begründung der streitigen Entscheidung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Nach Auffassung der Kommission war das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die der Gegenerwiderung beigefügten speziellen Kriterien zu berücksichtigen, genauer gesagt das Beurteilungsschema, das der Prüfungsausschuss zur Beurteilung der Berufserfahrung der Bewerber des Auswahlverfahrens entwickelt hatte.

82 Wie ich in meiner Analyse des ersten Rechtsmittelgrundes gezeigt habe, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Begründung der streitigen Entscheidung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprach. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht in den Rn. 37 und 38 sowie 53 bis 56 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass die streitige Entscheidung nicht einmal den „Ansatz einer Begründung“ enthalte, aus dem sich zumindest die Kernerwägungen der Verwaltung ergäben. Es hat diese ursprüngliche Begründung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils als „äußerst knapp und unvollständig“ bezeichnet. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Prüfungsausschuss den Antrag auf Überprüfung „in äußerst summarischer Weise“ abgelehnt habe. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Gericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Rechte von Herrn Di Bernardo insofern verletzt wurden, als dieser Umstand ihn daran hinderte, die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung zu verstehen und erforderlichenfalls eine Überprüfung der streitigen Entscheidung durch die Verwaltung und/oder den Unionsrichter zu beantragen. Diese Würdigung des Sachverhalts und die Auslegung des Umfangs der Pflicht zur Begründung einer Verwaltungsentscheidung sind meines Erachtens rechtlich unangreifbar.

83 Dies vorausgeschickt, stellt sich im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes die Frage, ob und unter welchen Umständen das Unionsrecht es gleichwohl erlaubt, eine unzureichende Begründung als Verfahrensfehler im Nachhinein durch im Lauf des Verfahrens nachgereichte Gründe zu heilen. Die Prüfung dieser Frage erfordert (b) eine kurze Analyse der vom Gericht angeführten Rechtsprechung und (c) die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätzen. Ich werde diese Grundsätze anschließend (d) meinerseits würdigen, bevor ich (e) ihre ordnungsgemäße Anwendung auf den vorliegenden Fall abschließend prüfe. b) Die vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführte Rechtsprechung zur Möglichkeit, eine unzureichende Begründung zu heilen

84 Aus Rn. 37 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Verwaltung nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts nur dann berechtigt ist, im Lauf des Verfahrens ergänzende Angaben zu machen und ihrer Begründungspflicht nachzukommen, wenn die angefochtene Entscheidung vor der Klageerhebung zumindest den „Ansatz einer Begründung“ enthielt. Nach dieser Rechtsprechung müssen aus einem solchen „Ansatz einer Begründung“ zumindest die Kernerwägungen der Verwaltung hervorgehen. Das Gericht hat in Rn. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine vor der Klageerhebung „völlig fehlende oder quasi nicht vorhandene“ Darlegung der wesentlichen Ablehnungsgründe gegenüber einer klagenden Partei nicht durch Erklärungen nach Erhebung dieser Klage geheilt werden kann.

85 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der vorliegenden Rechtssache einen Sonderfall fehlender Begründung festgestellt hat, nämlich den einer Begründung, die es für „quasi nicht vorhanden“ hielt. Sodann ist festzustellen, dass das Gericht offensichtlich von der Prämisse ausgegangen ist, dass die in der streitigen Entscheidung enthaltene Begründung die Kriterien dieses Sonderfalls erfülle, ohne jedoch dessen Merkmale erläutert zu haben. Die Argumentation des Gerichts, insbesondere in Bezug auf die Rechtsfolge einer „quasi nicht vorhandenen“ Begründung, nämlich die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entscheidung als Folge eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, legt nahe, dass dieser Fall mit dem einer „völlig fehlenden“ Begründung zumindest vergleichbar ist. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass dieser Sonderfall nur im angefochtenen Urteil erwähnt wird, während er in der Rechtsprechung des Gerichts einschließlich derjenigen, die in diesem Urteil angeführt wird ( c) Vereinbarkeit der vom Gericht aufgestellten Grundsätze mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs

86 Das Problem der unzureichenden Begründung eines beschwerenden Verwaltungsakts ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht unbekannt, da der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es möglich ist, einen solchen Verfahrensfehler dadurch zu beheben, dass der Verwaltung gestattet wird, die Begründung während des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen.

87 Wie der Gerichtshof im Urteil Neirinck/Kommission (

88 Aus den vorstehenden Feststellungen komme ich zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Gerichts ( d) Würdigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs

89 Bevor ich mich der Prüfung der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch das Gericht auf den vorliegenden Fall zuwende, möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich diese Rechtsprechung unterstütze, die mir hinreichend nuanciert erscheint, um die verschiedenen Interessen zu berücksichtigen, die in einem Verwaltungsstreitverfahren auf dem Spiel stehen, und zwar angesichts der Komplexität der Rechtssachen, von denen jede vielfältige Verfahrensfragen aufwirft, über die der Unionsrichter zu entscheiden hat. Dies vorausgeschickt, möchte ich darauf hinweisen, dass das Begründungerfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das sich auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union findet, das entsprechend auf die Bediensteten anwendbar ist, die den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) unterliegen, ein Grundprinzip einer Rechtsordnung wie derjenigen der Europäischen Union darstellt, die den Wert der Rechtsstaatlichkeit respektiert und bestrebt ist, die Transparenz, Wirksamkeit und Legitimität ihrer Organe zu gewährleisten (

90 Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hectors/Parlament (

91 Angesichts dieser Erwägungen liegt es meines Erachtens auf der Hand, dass das Fehlen jeglicher Begründung der schwerwiegendste Fall ist, weil er diesen Interessen schadet und letztlich die Rechtsstaatlichkeit gefährdet. In einem solchen Fall kann der Mangel nicht im Lauf des gerichtlichen Verfahrens behoben werden, weil dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, von den Gründen der Entscheidung Kenntnis zu nehmen, seinen Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls eine Überprüfung zu beantragen. Dem Unionsrichter wiederum, der den Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, wird die Möglichkeit genommen, sich mit dem Fall in allen seinen Aspekten vertraut zu machen.

92 Hingegen scheint mir die Unzulänglichkeit der Begründung einen differenzierteren Ansatz je nach der Schwere des Verstoßes gegen die Begründungspflicht zu erfordern. Dies ist offenbar auch der Ansatz des Gerichtshofs, weil seine Rechtsprechung anerkennt, dass Erläuterungen, die im Lauf des Verfahrens gegeben werden, in „außergewöhnlichen Fällen“ die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen können. Angesichts der Vielfalt der denkbaren Umstände hat der Gerichtshof offenbar von einer abschließenden Aufzählung dieser „außergewöhnlichen Fälle“ abgesehen und eine flexible und pragmatische Anwendung dieses Begriffs vorgezogen.

93 Theoretisch könnten nämlich bestimmte Erwägungen wie etwa Gründe der Verfahrensökonomie eine gewisse Rolle spielen, wenn beispielsweise offensichtlich ist, dass ein Fehler den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflusst hat, so dass ihre Aufhebung wegen unzureichender Begründung lediglich zum Erlass einer neuen Entscheidung führen würde, die den gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung hätte, in der jedoch zusätzlich die Gründe angegeben wären, die erstmals vor dem Gericht genannt worden sind. Wie Generalanwalt Fennelly in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Parlament/Innamorati (

94 Hierzu möchte ich einige Anmerkungen machen, um meinen Standpunkt zu verdeutlichen. Obwohl ich für diese Erwägungen praktischer Art, die sogar in einigen Urteilen zum Ausdruck gekommen sind (

95 Die Möglichkeit, eine Begründung während des Klageverfahrens zu ergänzen, muss daher auf „außergewöhnliche Fälle“ beschränkt werden, in denen feststeht, dass zumindest die Hauptgründe für die Verwaltungsentscheidung klar und unzweideutig dargelegt worden sind (

96 Der von mir vorgeschlagene Ansatz ist im Übrigen mit der von Generalanwältin Kokott vertretenen Linie vereinbar, wie diese aus ihren Schlussanträgen in der Rechtssache S.P.C.M. u. a. (

97 Ich sehe keinen Widerspruch zwischen den oben dargelegten Positionen (

98 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Neirinck ( e) Prüfung der Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall durch das Gericht

99 Die Prüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Gericht die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei der Prüfung, ob die streitige Entscheidung einen „Ansatz einer Begründung“ enthielt, korrekt angewandt hat. Wie bereits dargelegt, hängt es vom Ergebnis dieser Prüfung ab, ob eine „fehlende“ oder eine „unzulängliche“ Begründung vorliegt. Das Gericht hat die Frage, ob im vorliegenden Fall ein solcher Ansatz einer Begründung vorhanden war, aus den bereits eingehend analysierten Gründen, die mir aus rechtlicher Sicht unangreifbar erscheinen, verneint (

100 Man wird sich jedoch zu fragen haben, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Gericht verwehrt, eine „unzulängliche“ Begründung einer „fehlenden“ Begründung gleichzusetzen, indem es von einer „quasi nicht vorhandenen“ Begründung ausgeht, wie die Kommission geltend macht. Diese Frage gibt mir Anlass zu einigen Anmerkungen.

101 Obwohl die Rechtsprechung formell nur diese beiden Fälle anerkennt, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis der Verwaltung und der Gerichte hinsichtlich der Begründung eines Rechtsakts mehrere Grade der Ausführlichkeit kennt. Der Gerichtshof räumt dies in seiner Rechtsprechung implizit ein, weil er in Abhängigkeit vom Kontext, von der Bedeutung für den Adressaten sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet eine mehr oder weniger ausführliche Begründung akzeptiert. In diesem Zusammenhang erscheint es unerlässlich, den Begriff der „unzureichenden Begründung“ nuancierter auszulegen und dabei mehrere Grade der Ausführlichkeit in Betracht zu ziehen, die vom Fall einer sozusagen „fast vollständigen“ Begründung bis zu dem einer „quasi nicht vorhandenen“ Begründung reichen, mit dem das Gericht im vorliegenden Fall befasst war (

102 Meiner Ansicht nach fällt ein solcher Ansatz in den Ermessensspielraum, der dem Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts zur Verfügung steht, und sollte daher nicht als Rechtsfehler betrachtet werden. Dieser Ansatz stellt die von der Rechtsprechung entwickelte Schematisierung der verschiedenen Arten von Begründungen nicht in Frage, sondern liefert vielmehr nützliche Anhaltspunkte, anhand deren die Parteien die Überlegungen verstehen können, die der Entscheidung des Gerichts zugrunde lagen, die streitige Entscheidung wegen ihrer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Begründung aufzuheben.

103 Zu dem von der Kommission vorgebrachten Argument, dass das Gericht gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, zusätzliche Erläuterungen zu berücksichtigen, die sie während des Klageverfahrens zum Zweck der „Ergänzung“ der Begründung der betreffenden Verwaltungsentscheidung vorgetragen habe, möchte ich feststellen, dass die Kommission erneut die Rolle des Unionsrichters verkennt, weil sie offenbar von ihm verlangt, die Versäumnisse des Prüfungsausschusses und der Kommission zu beheben, die es unterlassen haben, die angefochtene Entscheidung vor der Klageerhebung zu begründen. Auch wenn sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass eine unzureichende Begründung, die gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstößt, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV darstellt und überdies ein Gesichtspunkt ist, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss (

104 Dies vorausgeschickt, stelle ich fest, dass das Gericht zu Recht die Begründung der streitigen Entscheidung sowie die Antwort auf den Überprüfungsantrag für unzureichend gehalten und die Berücksichtigung der von der Kommission vorgetragenen zusätzlichen Erläuterungen mit der Begründung abgelehnt hat, diese Bemühung komme zu spät. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Begründung als schlicht „unzureichend“ (ohne jede sonstige besondere Einstufung) anzusehen ist, bestünde kein Zweifel daran, dass die erst im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht erfolgte Vorlage speziellerer Kriterien, die eine solche Auswirkung auf die Bewerbung von Herrn Di Bernardo hatten (

105 Diese Umstände entsprachen schwerlich dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, einem fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts, der es verbietet, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien selbst – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (

106 Folglich sind die Voraussetzungen, unter denen eine ergänzende Begründung während eines gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zugelassen werden kann, meines Erachtens in Anbetracht der oben beschriebenen Situation und in Übereinstimmung mit den Erwägungen, die ich im Rahmen meiner Würdigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs – insbesondere in den Nrn. 93 bis 95 der vorliegenden Schlussanträge – dargelegt habe, nicht erfüllt.

107 Zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit wäre das EPSO nämlich verpflichtet gewesen, eine hinreichende Begründung in der streitigen Entscheidung selbst zu geben und in seiner Antwort auf den Überprüfungsantrag genauere Angaben zu den vom Prüfungsausschuss erarbeiteten zusätzlichen Kriterien zu machen. Indem die Verwaltung ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und stattdessen die Erfüllung dieser Aufgabe auf die gerichtliche Phase des Verfahrens verschoben hat, hat sie das Ziel der Gewährleistung einer internen Kontrolle vereitelt. Eine solche interne Kontrolle hätte es ihr ermöglicht, die Situation zu beurteilen und sich zu vergewissern, ob die Begründung den Anforderungen des Unionsrechts entsprach. Da die streitige Entscheidung infolge einer sehr unzureichenden oder gar nicht vorhandenen Begründung in Bezug auf einen für Herrn Di Bernardo gleichwohl besonders bedeutsamen Gesichtspunkt mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet war, konnte dieser im letzten Stadium des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr durch eine ergänzende Begründung behoben werden, ohne die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, sich für die Wahrung der Rechte von Herrn Di Bernardo eingesetzt und die Verwaltung an die Einhaltung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV erinnert zu haben.

108 Aus den in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht es ohne Rechtsfehler abgelehnt hat, die zusätzlichen Erläuterungen zu berücksichtigen, die die Kommission während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen hatte, um eine unzureichende Begründung zu „ergänzen“. 3. Zwischenergebnis

109 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. VI. Ergebnis

110 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.