Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.01.2020 – C-570/18
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:44
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 29. Januar 2020 ( Rechtssache C-570/18 P HF gegen Europäisches Parlament „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete des Parlaments – Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Mobbing – Ablehnung eines Antrags auf Beistand – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf rechtliches Gehör – Zugang zu Protokollen von Zeugenanhörungen – Begriff ‚Mobbing‘ – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung des Kontextes – Anschlussrechtsmittel – Zulässigkeit“ I. Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt HF die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (
2 Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die jüngste Rechtsprechung zum Umfang des Rechts auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Entscheidung durch die Verwaltung zu bestätigen (
3 Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehen sich diese Schlussanträge auf den ersten und den dritten Hauptrechtsmittelgrund sowie auf das Anschlussrechtsmittel des Parlaments.
4 Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Anschlussrechtsmittel für unzulässig zu erklären, dem ersten Hauptrechtsmittelgrund stattzugeben und den dritten Hauptrechtsmittelgrund zurückzuweisen. II. Rechtlicher Rahmen
5 Das Statut der Beamten der Europäischen Union wurde mit der Verordnung Nr. 31 (EWG)/11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt. In seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt dieses Statut in Art. 12a: „(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. … (3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. …“
6 Art. 24 des Statuts lautet: „Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil A. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde im angefochtenen Urteil eingehend dargestellt (
8 HF wurde im Jahr 2003 im Referat Audiovisuelles der Generaldirektion Kommunikation des Parlaments eingestellt, in dem sie bis zum Jahr 2015, d. h. während zwölf Jahren, verblieb. Abgesehen von etwa anderthalb Jahren, in denen sie bei einem Drittunternehmen beschäftigt, aber weiter für dieses Referat tätig war, wurde HF unmittelbar vom Parlament beschäftigt und war für dieses nacheinander als Hilfskraft, Vertragsbedienstete und Bedienstete auf Zeit tätig.
9 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 an den Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär), mit Kopie an den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Beratender Ausschuss) sowie an den Präsidenten des Parlaments und den Generaldirektor der Generaldirektion „Personal“ des Generalsekretariats des Parlaments stellte HF gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Beistandsantrag).
10 Zur Stützung dieses Antrags machte HF geltend, sie sei Opfer von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts seitens des Leiters des Referats Audiovisuelles, wobei dieses Mobbing in entsprechendem Verhalten sowie in mündlichen und schriftlichen Äußerungen dieses Referatsleiters, insbesondere bei Dienstbesprechungen, bestehe. Sie beantragte im Einzelnen den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen zum unverzüglichen Schutz vor dem mutmaßlichen Mobber und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts.
11 Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte der Generaldirektor Personal HF mit, dass zu ihren Gunsten mit ihrer neuen dienstlichen Verwendung im Referat Besuchsprogramme eine Umsetzungsmaßnahme im Verhältnis zum Leiter des Referats Audiovisuelles getroffen worden sei.
12 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 setzte der Generaldirektor Personal HF von seiner u. a. nach Anhörung des Leiters des Referats Audiovisuelles sowie 14 weiterer Beamter und Bediensteter dieses Referats durch den Beratenden Ausschuss gefassten Absicht in Kenntnis, ihren Beistandsantrag als unbegründet abzulehnen. Er forderte HF gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf, Stellung zu nehmen.
13 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 bat HF um Übermittlung des von ihr als „Untersuchungsbericht“ bezeichneten Berichts des Beratenden Ausschusses. Diese Bitte wiederholte sie mit Schreiben vom 5. Februar 2016.
14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 räumte der Generaldirektor Personal HF für ihre schriftliche Stellungnahme zu seiner Absicht, den Beistandsantrag abzulehnen, eine Frist bis zum 1. April 2016 ein. Im Übrigen teilte er ihr mit, dass der Beratende Ausschuss ihm nur eine Stellungnahme habe zukommen lassen, in der er zu dem Schluss komme, dass kein Mobbing vorliege. Von daher sei es normal gewesen, dass der Beratende Ausschuss ihm keinen Bericht im Sinne von Art. 14 der Internen Regelung „Mobbing“ übermittelt habe, da dieser einen solchen Bericht nur erstelle, wenn er das Vorliegen von Mobbing feststelle.
15 Am 1. April 2016 reichte HF ihre schriftliche Stellungnahme zu den Schreiben des Generaldirektors Personal vom 8. Dezember 2015 und vom 9. Februar 2016 ein. Unter erneuter Berufung darauf, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles ihr gegenüber durch sein Verhalten Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts begangen habe, wendete sie sich insbesondere gegen die Aussage des Generaldirektors Personal, wonach der Beratende Ausschuss keinen Bericht im Sinne von Art. 14 der Internen Regelung „Mobbing“ erstellt habe, sondern lediglich eine Stellungnahme abgegeben habe. Hierzu trug sie vor, die Weigerung des Generaldirektors Personal, ihr sämtliche Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses mitzuteilen, verletze ihre Verteidigungsrechte und nehme ihren Erklärungen jede praktische Wirkung.
16 Mit Entscheidung vom 3. Juni 2016 lehnte der Generaldirektor Personal in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Beistandsantrag ab (im Folgenden: streitige Entscheidung). In dieser Entscheidung wies er insbesondere darauf hin, dass HF umfassend und detailliert über die Gründe informiert worden sei, aus denen er ihr am 8. Dezember 2015 seine Absicht mitgeteilt habe, den Beistandsantrag abzulehnen. Im Übrigen habe HF zum einen keinen Anspruch auf Übermittlung eines Untersuchungsberichts, einer Stellungnahme oder von Zeugenanhörungsprotokollen durch den Beratenden Ausschuss. Zum anderen hielt er an seiner im Schreiben vom 8. Dezember 2015 dargelegten Beurteilung fest und verneinte daher, dass die von HF beschriebene Situation unter den Begriff Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts falle.
17 Am 6. September 2016 legte HF aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein. Zur Stützung dieser Beschwerde machte sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie Unregelmäßigkeiten im Verfahren des Beratenden Ausschusses, offensichtliche Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht geltend.
18 Mit Entscheidung vom 4. Januar 2017 wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.
19 Hinsichtlich der Rüge von HF betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Protokolle von Zeugenanhörungen durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass der Rechtsprechung in den Urteilen Tzirani/Kommission (
20 Im Hinblick auf das Vorliegen von Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts räumte der Generalsekretär ein, dass die von HF vorgetragenen Elemente vorsätzliche und wiederholte Handlungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnten. Er stellte jedoch folgende Erwägungen an: „[E]s darf nicht vergessen werden, dass der angebliche Mobber der Vorgesetzte [von HF ist]. Es liegt jedoch in der Natur der Aufgaben eines Referatsleiters, seine Mitarbeiter daran zu erinnern, dass sie verpflichtet sind, seinen Anweisungen zu folgen, zur guten Zusammenarbeit zwischen Kollegen beizutragen, für die Arbeit nützliche Informationen sachgemäß zu teilen oder Erklärungen zu geben, wenn sie nicht an Sitzungen teilgenommen haben. Umfassend betrachtet erweisen sich die von [HF] geltend gemachten Fakten daher nicht als Elemente eines ungebührlichen Verhaltens eines Referatsleiters gegenüber einem Untergebenen. Die Fakten stützen vielmehr die Annahme, dass dieser Referatsleiter angenommen hat, seine Führungsposition werde in Frage gestellt, was zu Spannungen geführt hat, als es erforderlich wurde, einzugreifen, um das Funktionieren des Dienstes zu verbessern. Die angebliche Herabwürdigung [von HF] vor ihren Kollegen, ohne sich verteidigen zu können, fand gerade im Rahmen von Sitzungen statt, in denen über Störungen des Dienstes gesprochen werden sollte. Die dem mutmaßlichen Mobber vorgeworfenen, gewiss bedauerlichen Ausführungen sind daher auf diesen Kontext von Spannungen und Störungen zurückzuführen.“ B. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
21 Mit am 12. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob HF Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, Erstattung des von ihr durch das rechtswidrige Verhalten der Einstellungsbehörde bei der Behandlung des Beistandsantrags angeblich erlittenen Schadens und Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Kosten.
22 HF stützte ihren Aufhebungsantrag auf drei Klagegründe, nämlich erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, zweitens Verfahrensfehler insoweit, als das vom Beratenden Ausschuss durchgeführte Verfahren regelwidrig gewesen sei, und drittens offensichtliche Beurteilungsfehler, eine Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht sowie einen Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts.
23 Zur Stützung ihrer Schadensersatzanträge begehrt HF Zahlung von 70000 Euro zum Ersatz des von ihr angeblich aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens der Einstellungsbehörde bei der Bearbeitung ihres Beistandsantrags erlittenen immateriellen Schadens sowie von 20000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens, der sich aus den im Untersuchungsverfahren eingetretenen Unregelmäßigkeiten, und zwar bei den Arbeiten des Beratenden Ausschusses, ergebe. So habe die Einstellungsbehörde u. a. den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer bei der Behandlung des Beistandsantrags missachtet.
24 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
25 Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 hat HF das vorliegende Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
26 HF beantragt mit ihrem Rechtsmittel, – das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend – ihren erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben, – die streitige Entscheidung aufzuheben, – das Parlament zum Ersatz ihres nach billigem Ermessen mit 90000 Euro zu bewertenden immateriellen Schadens zu verurteilen und – dem Parlament sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
27 Mit seiner Rechtsmittelbeantwortung beantragt das Parlament, – das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären und – HF die Kosten aufzuerlegen.
28 Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Parlament, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – in der Sache zu entscheiden und die Klage als unbegründet abzuweisen und – HF die Kosten aufzuerlegen.
29 HF und das Parlament haben in der Sitzung vom 13. November 2019 mündlich verhandelt. V. Würdigung
30 Der Gerichtshof ist mit zwei Rechtsmitteln befasst. Zur Stützung des Hauptrechtsmittels trägt HF drei Rechtsmittelgründe vor, von denen gemäß dem Wunsch des Gerichtshofs nur der erste und der dritte Gegenstand dieser Schlussanträge sein werden. Diese Rechtsmittelgründe sind gestützt auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht unter Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta bzw. auf eine fehlerhafte Qualifizierung der Tatsachen durch dieses.
31 Ferner hat das Parlament ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Dieses wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt, mit denen zwei Rechtsfehler geltend gemacht werden, und zwar erstens durch die Feststellung des Gerichts in Rn. 81 des angefochtenen Urteils, dass das Parlament HF die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses hätte übermitteln müssen, und zweitens in Rn. 123 des angefochtenen Urteils, da das Gericht sich nicht auf eine Würdigung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt habe, sondern den schlichten Beurteilungsfehler gewürdigt habe.
32 Ich beginne mit einer Prüfung der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels, bevor ich den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund würdige. A. Zur Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels
33 Meines Erachtens ist die Frage der Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels von Amts wegen zu prüfen.
34 Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein Rechtsmittel nämlich von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Diese Regel, die für alle Rechtsmittel und damit sowohl für das Hauptrechtsmittel als auch für das Anschlussrechtsmittel gilt, findet ihren Ausdruck hinsichtlich des Ersteren in Art. 169 Abs. 1 und hinsichtlich des Letzteren in Art. 178 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Nach der letztgenannten Bestimmung müssen die Anschlussrechtsmittelanträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein.
35 Im Übrigen ist nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig.
36 Mit den ersten beiden Anschlussrechtsmittelanträgen wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. die Zurückweisung des Rechtsmittels begehrt.
37 Ich stelle jedoch fest, dass diese beiden Anträge des Parlaments nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 178 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gerichtet sind. In Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich die Klage von HF und damit deren Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung abgewiesen. Folglich ist das Parlament mit seinen Anträgen vor dem Gericht keineswegs unterlegen, sondern hat obsiegt, so dass seine ersten beiden Anträge die Voraussetzung des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfüllen (
38 Mit den beiden von ihm zur Stützung seines Anschlussrechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründen (
39 Das Parlament möchte nämlich erreichen, dass der Gerichtshof die vom Gericht in den Rn. 81 und 123 des angefochtenen Urteils, d. h. zwei Gründen dieses Urteils, vorgenommene Analyse ändert. Solche Anträge können jedoch nicht Gegenstand eines Haupt‑ oder Anschlussrechtsmittels sein, wie sich aus der in Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt. Folglich sind sie als unzulässig zurückzuweisen.
40 Das Parlament hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof offensichtlich zumindest implizit eingeräumt. In Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichtshofs hat es nämlich angegeben, es nehme seine ersten beiden Anträge zurück.
41 Was den die Kosten betreffenden dritten Antrag angeht, ist dieser unzulässig, da ein nur gegen die Kostenentscheidung gerichtetes Rechtsmittel nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzulässig ist.
42 Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ferner vorgetragen, aufgrund des vom Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils begangenen Rechtsfehlers sei es verurteilt worden, ein Viertel der Kosten von HF zu tragen, und beantrage daher insoweit dessen Aufhebung.
43 Abgesehen davon, dass dieser Antrag unzulässig ist, da er sich nur auf einen Grund des angefochtenen Urteils bezieht (
44 Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel meines Erachtens insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund
45 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht HF geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass „die Einstellungsbehörde es im vorliegenden Fall ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 der [Charta] abgelehnt hat, der Klägerin die Protokolle der Zeugenanhörung im Vorverfahren zu übermitteln“. Hierdurch habe das Gericht gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta sowie gegen Art. 12a Abs. 1 und gegen Art. 24 des Statuts verstoßen. Es habe sich darüber hinaus widersprochen und seine Auffassung nicht ordnungsgemäß begründet.
46 Zunächst einmal trägt HF vor, die den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffenden Erwägungen in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils, auf die sich das Gericht für seine Feststellung gestützt habe, dass die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ihr hätte mitgeteilt werden müssen, seien auch auf die Übermittlung der Anhörungsprotokolle an sie anwendbar. Da sich das Parlament beim Erlass der streitigen Entscheidung auf diese Protokolle gestützt habe, hätten sie ihr mitgeteilt werden müssen, damit sie sachdienlich gehört werden könne.
47 Sodann wendet sich HF gegen die Begründung des Gerichts in den Rn. 83 bis 85 des angefochtenen Urteils zur Rechtfertigung der unterbliebenen Übermittlung der Protokolle, wobei sie sich auf die beiden folgenden Argumente stützt.
48 Erstens könne das Ziel, wieder einen reibungslosen Dienstbetrieb herzustellen, das gebiete, die Vertraulichkeit dieser Protokolle zu wahren, nicht bedingungslos gewährleistet werden, ohne dem anderen mit Art. 12a des Statuts verfolgten Ziel, die Beamten und Bediensteten vor Mobbing zu schützen, Rechnung zu tragen.
49 Zweitens könne der Schutz der Anonymität der Zeugen im Namen eben dieses Erfordernisses der Vertraulichkeit die Nichtübermittlung der Anhörungsprotokolle ebenso wenig rechtfertigen. Diese hätten anonymisiert werden können, wie dies im Übrigen im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses geschehen sei.
50 Schließlich habe sich das Gericht widersprochen, als es einerseits befunden habe, die Anhörungsprotokolle hätten ihr nicht übermittelt werden müssen, und andererseits in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Einstellungsbehörde nicht nur die, wenn auch knappe, Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vorgelegen habe, sondern auch diese Protokolle, die einen Gesamtüberblick wie auch Einzelheiten des Ablaufs der vorgeworfenen Handlungen vermittelt hätten. Das Gericht habe somit die Nützlichkeit dieser Protokolle zur Vervollständigung dieser Stellungnahme anerkannt. Ferner ergebe sich aus Rn. 90 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht auch anerkannt habe, dass sie auf diese Protokolle gestützte neue Argumente vorgebracht habe. Daraus folge, dass diese Argumente als geeignet anzusehen gewesen wären, Auswirkungen auf die streitige Entscheidung zu haben, und dass dem Antrag auf deren Aufhebung hätte stattgegeben werden müssen.
51 Das Parlament seinerseits macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen, und trägt insbesondere vor, das Erfordernis der Vertraulichkeit stelle eine legitime Grenze für den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen sei unabdingbar, damit die Betroffenen bereit seien, freiwillig auszusagen, und die Untersuchungen somit erfolgreich durchgeführt werden könnten. Die Person, die einen Beistandsantrag stelle, verfüge im Übrigen nicht über einen so umfassenden Rechtsschutz, wie er im Rahmen der Verteidigungsrechte gewährt werde.
52 Im Gegensatz zum Parlament bin ich der Ansicht, dass dieser erste Rechtsmittelgrund begründet ist und das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass dieses Organ nicht verpflichtet gewesen sei, HF die Anhörungsprotokolle zu übermitteln, um sie vor der Ablehnung ihres Beistandsantrags sachdienlich anzuhören.
53 Ich werde diesen Rechtsmittelgrund unter Hinweis auf die Tragweite der Verteidigungsrechte und auf die Problematik der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen prüfen, bevor ich die Schlussfolgerungen ziehe, die sich daraus für die Übermittlung der Anhörungsprotokolle an HF ergeben.
54 Das Recht jeder Person, gehört zu werden, ist in Art. 41 der Charta betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung verankert. Letzteres umfasst zusätzlich zu diesem Anhörungsrecht (
55 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Recht auf Anhörung auch unabhängig von jeglicher es ausdrücklich vorsehenden internen Regelung und garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (
56 Ich weise darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist (
57 Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet somit Anwendung, wenn die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (
58 Daraus folgt, wie das Gericht im Übrigen in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, dass HF berechtigt war, vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidung sachdienlich gehört zu werden.
59 Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör vor kurzem im Urteil OZ/EIB (
60 In diesem Urteil über eine Beschwerde einer Mitarbeiterin der Europäischen Investitionsbank wegen sexueller Belästigung entschied der Gerichtshof, dass die Klägerin ein Recht darauf gehabt habe, dass ihr zumindest eine Zusammenfassung der Erklärungen der des Mobbings beschuldigten Person und der verschiedenen während des Untersuchungsverfahrens angehörten Zeugen übermittelt werde, damit sie gegenüber der Bank sachdienlich Stellung nehmen könne, bevor diese die streitige Entscheidung traf. Der Gerichtshof begründete dies damit, dass diese Erklärungen in dem Bericht genutzt worden seien, der dem Präsidenten der Europäischen Investitionsbank übermittelt worden sei und der Empfehlungen enthalten habe, auf die dieser seine Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde gestützt habe (
61 Diese Erwägungen sind meiner Ansicht nach vollständig auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
62 Da die Anhörungsprotokolle von der Einstellungsbehörde bei Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt wurden, war es wichtig, dass HF sich zu ihnen äußern konnte.
63 Es bleibt zu prüfen, ob der Schutz der Vertraulichkeit dieser Zeugenaussagen eine Grenze für die Übermittlung dieser Protokolle darstellen konnte.
64 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils OZ/EIB feststellte, dass die Übermittlung der Erklärungen der angehörten Personen „gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit“ vorzunehmen sei (
65 Ich weise darauf hin, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta, der mit dem Recht, gehört zu werden, zusammenhängt, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit sowie des Berufsgeheimnisses garantiert.
66 Vertraulichkeit impliziert jedoch kein Recht auf Geheimhaltung. Selbst wenn es um die Sicherheit des Staates ging, hat der Gerichtshof die Notwendigkeit anerkannt, dem Betroffenen zumindest den wesentlichen Inhalt der Gründe der Entscheidung mitzuteilen, um die Verteidigungsrechte zu wahren (
67 Das Gericht hat in Rn. 83 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass es der Verwaltung grundsätzlich freistehe, die Möglichkeit vorzusehen, dass den Zeugen, die bereit seien, ihre Darstellung der streitigen Geschehnisse in einem angeblichen Mobbingfall zu liefern, zuzusichern, dass ihre Aussagen vertraulich bleiben, sowohl gegenüber dem mutmaßlichen Mobber als auch gegenüber dem angeblichen Opfer, zumindest im Rahmen des Verfahrens der Behandlung eines Beistandsantrags im Sinne von Art. 24 des Statuts.
68 Meines Erachtens können Zeugen, die sich bereit erklären, freiwillig am Untersuchungsverfahren teilzunehmen, tatsächlich den Wunsch haben, dass ihre Identität nicht offengelegt wird und nicht aus den angegebenen Fakten abgeleitet werden kann.
69 Dieses Anliegen erscheint mir legitim, unabhängig von den Beweggründen der Zeugen, und muss so weit wie möglich von der Verwaltung berücksichtigt werden, schon um die Teilnahme der Personen an der Untersuchung sicherzustellen, die für die Feststellung der Fakten nützliche Aussagen machen können.
70 Allerdings muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen dem Interesse der Zeugen am Schutz der Vertraulichkeit ihrer Aussagen und dem Recht der Person, die den Antrag auf Beistand gestellt hat, sachdienlich Stellung nehmen zu können. Dieser kann nämlich nicht die Kenntnis von Umständen vorenthalten werden, auf welche die Verwaltung ihre Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand stützen will.
71 Zu diesem Zweck kann auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw., wie im Urteil OZ/EIB, die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch, wie im vorliegenden Fall im Verfahren vor dem Gericht, die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts dieser Aussagen zurückgegriffen werden.
72 Meines Erachtens hätte in der vorliegenden Rechtssache die Wahrung der Vertraulichkeit sichergestellt werden können, bevor die Einstellungsbehörde die streitige Entscheidung traf, und zwar unter Einsatz derselben Techniken zur Anonymisierung und Unkenntlichmachung, wie sie im Verfahren vor dem Gericht verwendet wurden.
73 Die Übermittlung einer – wie der vom Gericht angeordneten – nur durch teilweise Unkenntlichmachung anonymisierten Fassung der Protokolle war umso wichtiger, als die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses knapp gehalten war.
74 Zum einen bestand diese nämlich nur aus zwei Seiten, die eine anonymisierte Liste der angehörten Zeugen enthielten, mit drei Gedankenstrichen, in denen kurz der Standpunkt des Beratenden Ausschusses wiedergegeben wurde. Zum anderen wurde diese Kürze, wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils selbst festgestellt hat, durch die Protokolle der Zeugenanhörung kompensiert, die der Einstellungsbehörde einen Gesamtüberblick wie auch Einzelheiten des Sachverhalts vermittelten.
75 Insoweit genügt es nicht, dass HF die Gründe genannt wurden, aus denen die Einstellungsbehörde die Ablehnung ihres Beistandsantrags beabsichtigte. Wie HF in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat, darf die Verpflichtung zur Begründung einer beschwerenden Entscheidung nicht mit dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verwechselt werden (
76 Meines Erachtens hat das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils feststellte, dass die Einstellungsbehörde es im vorliegenden Fall ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 der Charta abgelehnt habe, HF die Protokolle der Zeugenanhörung im Vorverfahren zu übermitteln. Da die Entscheidung, mit welcher der Beistandsantrag von HF abgelehnt wurde, diese beschwert, bin ich der Ansicht, dass die Gesichtspunkte, auf die sich das Parlament bei dieser Entscheidung gestützt hat, im vorliegenden Fall die Zeugenanhörungen, HF zumindest in anonymisierter Form in Form einer Zusammenfassung hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit sie hierzu sachdienlich gehört werden konnte, bevor das Parlament seine Entscheidung erließ. Es ist davon auszugehen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf die streitige Entscheidung haben konnte.
77 Dem ersten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.
78 Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
79 Auch wenn die Begründetheit dieses ersten Rechtsmittelgrundes als solche eine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt, muss meines Erachtens außerdem der dritte von HF vorgetragene Rechtsmittelgrund geprüft werden, da er den Rechtsstreit in der Sache betrifft und im Interesse von HF einen zweiten Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils darstellen könnte. C. Zum dritten Rechtsmittelgrund des Hauptrechtsmittels
80 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht HF geltend, das Gericht habe gegen Art. 12a Abs. 1 und 3 sowie gegen Art. 24 des Statuts und gegen Art. 31 Abs. 1 der Charta verstoßen, indem es in den Rn. 158, 164 und 166 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Verhalten des Referatsleiters nicht missbräuchlich gewesen sei und dass das Parlament ihren Beistandsantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen habe, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen. Das Gericht habe sich widersprochen und Beurteilungen vorgenommen, die im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung stünden.
81 HF stützt diesen Rechtsmittelgrund auf vier Argumente, die ich in folgender Reihenfolge prüfen werde: zunächst das erste und das vierte Argument, die ich für unzulässig halte, da sie meines Erachtens im Zusammenhang mit einer Tatsachenwürdigung stehen, sodann das dritte Argument, das ich für offensichtlich unbegründet halte, und schließlich das zweite Argument, das meines Erachtens eine Rechtsfrage aufwirft, die ich eingehender prüfen werde.
82 Mit ihrem ersten Argument macht HF geltend, aus den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 141, 143, 144, 158 und 163 des angefochtenen Urteils betreffend die Verwendung eines manchmal unangemessenen, bisweilen recht saloppen oder groben Tons und die problematische, manchmal ungeschickte Handhabung einer Konfliktsituation durch den Referatsleiter sowie dessen als außerordentlich direkt und ohne Umschweife oder gar als sarkastisch anzusehende Verhaltensweisen ergebe sich, dass dieser ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe. Angesichts dieser Feststellung habe das Gericht nicht zu dem Schluss kommen können, dass kein Mobbing vorliege.
83 Meines Erachtens rügt HF nicht die Darstellung des Sachverhalts durch das Gericht, sondern zieht hieraus einen anderen Schluss. Ihrer Auffassung nach hätte diese Darstellung unter Berücksichtigung der in Rn. 119 des angefochtenen Urteils angeführten Definition des Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts zwangsläufig zu der Feststellung führen müssen, dass Mobbing vorgelegen habe.
84 Was dies angeht, wird der Begriff „Mobbing“ in Art. 12a des Statuts als jedes ungebührliche Verhalten definiert, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. In den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht zwei Klarstellungen zu diesem Begriff vor. Erstens implizierten die Begriffe „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“, dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen sei, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasse, und setzten Handlungen voraus, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ seien. Zweitens müssen diese Handlungen, um unter diesen Begriff zu fallen, „zur Folge“ haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische Integrität einer Person angegriffen werde. Es sei nicht erforderlich, darzutun, dass der mutmaßliche Mobber diese Handlungen in der Absicht vorgenommen habe, eine solche Folge herbeizuführen.
85 Meiner Ansicht nach sind diese Klarstellungen, die eine ständige Rechtsprechung sowohl des Gerichts als auch des Gerichts für den öffentlichen Dienst wiedergeben (
86 Ich weise darauf hin, dass aus dieser Definition des Mobbings nicht hervorgeht, dass zwischen der Feststellung bestimmter Tatsachen und der Feststellung eines solchen Mobbings ein Automatismus besteht. Diese Feststellung muss sich vielmehr aus einer sorgfältigen Würdigung des Sachverhalts ergeben, die zunächst darin besteht, zu prüfen, ob die beanstandeten Handlungen jeweils für sich genommen den Schluss zulassen, dass ein Mobbing vorliegt, und dann gegebenenfalls, in ihrer Gesamtheit betrachtet, zu einer solchen Feststellung führen.
87 Mangels einer Verfälschung der Tatsachen oder eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der von HF nicht geltend gemacht wird, ist es jedoch im vorliegenden Fall Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob die festgestellten Tatsachen ein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts darstellen. Der Gerichtshof kann die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung nicht durch seine eigene ersetzen (
88 Für die Zwecke dieser Würdigung muss der Gerichtshof den Test vornehmen, der meines Erachtens in Rn. 121 des angefochtenen Urteils zu Recht angeführt wurde und dem zufolge die Einstufung als „Mobbing“ der Voraussetzung unterliegt, dass Letzteres insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als überzogen und kritikwürdig ansehen würde (
89 Mit ihrem ersten Argument begehrt HF somit vom Gerichtshof in Wirklichkeit, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zurückzuweisen und durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
90 Ich halte dieses erste Argument daher für unzulässig.
91 Mit ihrem vierten Argument macht HF geltend, das Gericht habe in den Rn. 156 und 160 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise ausgeschlossen, dass das Verhalten des Referatsleiters unter Art. 12a Abs. 3 des Statuts falle, da dieses Verhalten alle Personen des Referats betroffen habe und nicht nur gegen sie gerichtet gewesen sei. Diese Argumentation des Gerichts stehe im Widerspruch zur Argumentation in Rn. 89 des Urteils Tzirani/Kommission (
92 Meiner Ansicht nach hat HF die Rn. 156 und 160 des angefochtenen Urteils falsch verstanden und das Urteil Tzirani/Kommission falsch wiedergegeben.
93 Das Gericht hat nämlich nicht allein aus dem kollektiven Charakter der Drohung geschlossen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12a Abs. 3 des Statuts fallen könne. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung dieser Drohung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils befunden, dass HF gleichwohl nicht dargetan habe, dass der Referatsleiter tatsächlich speziell ihr gegenüber eine Drohung im Hinblick auf die Verlängerung ihres Anstellungsvertrags ausgesprochen habe.
94 Im Urteil Tzirani/Kommission stellte das Gericht für den öffentlichen Dienst fest: „[E]in Mobbender [brauchte], um dem Vorwurf des Mobbings gegenüber einer Person zu entgehen, sein beanstandetes Verhalten, statt es aufzugeben, nur auf eine größere Zahl von Personen zu erstrecken. Dies ist natürlich absurd.“ Es ging also davon aus, dass eine Person nicht unter dem Deckmantel einer kollektiven Drohung gegenüber einer Gruppe von Personen ein Verhalten verschleiern könne, das tatsächlich auf eine bestimmte Person gemünzt gewesen sei. Dies bedeutet jedoch, wie ich betonen möchte, nicht, dass jeglicher kollektive Vorwurf in Wirklichkeit ein Vorwurf gegenüber einer bestimmten Person wäre.
95 Auch hier geht es um Tatsachen. Rn. 156 des angefochtenen Urteils, das sich auf Rn. 135 des angeführten Urteils bezieht, lässt jedoch nicht erkennen, dass das Gericht diese verfälscht hat.
96 Dieses vierte Argument ist daher meines Erachtens als unzulässig zurückzuweisen, da es – wie das erste Argument – nicht eine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht betrifft.
97 Mit ihrem dritten Argument macht HF geltend, das Gericht habe in den Rn. 141 und 158 des angefochtenen Urteils bestimmte Gesten und schriftliche Äußerungen des Referatsleiters zu Unrecht als ungeplant eingestuft. Zwar könnten mündliche Äußerungen ungeplant sein, bei Gesten und schriftlichen Äußerungen sei dies jedoch faktisch nicht möglich.
98 Indem HF Letztere vom Begriff „ungeplant“ ausschließt, schlägt sie meines Erachtens eine Auslegung dieses Begriffs vor, die keinerlei Grundlage hat. Wie mündliche Äußerungen haben Gesten einen schnellen und flüchtigen Charakter und können dem Gedanken vorauseilen. Die schriftliche Äußerung beansprucht sicher mehr Zeit, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass auch sie dem Gedanken des Urhebers vorauseilt. Genau aus diesem Grund sieht die Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts sowohl für Gesten und mündliche Äußerungen als auch für schriftliche Äußerungen vor, dass sie über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch stattfinden müssen, um Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts darstellen zu können.
99 Mit diesem Argument begehrt HF eine neue Einstufung der Gesten und schriftlichen Äußerungen des Referatsleiters durch den Gerichtshof als „vorsätzlich“ statt als „ungeplant“, ohne auch nur zu versuchen, tatsächliche Belege hierfür anzuführen. Diese Gesten hätten diese Eigenschaft also von Natur aus. Aus den in der vorstehenden Nummer dieser Schlussanträge genannten Gründen erscheint mir dieses Argument als offensichtlich unbegründet.
100 Mit ihrem zweiten Argument macht HF geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 143, 144, 158 und 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf den innerhalb des Referats bestehenden „Kontext“ gestützt. Dadurch, dass es diesen „Kontext“ berücksichtigt, gleichzeitig aber das Verhalten des mutmaßlichen Mobbers als zumindest unangemessen eingestuft habe, habe das Gericht notwendigerweise gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts und gegen Art. 31 der Charta verstoßen.
101 In seiner Rechtsmittelbeantwortung trägt das Parlament vor, der Kontext, in dem das gerügte Verhalten stattfinde, sei von größter Bedeutung.
102 Dieses zweite Argument veranschaulicht meines Erachtens, wie schwierig es sein kann, zu unterscheiden, was eine Tatsachenwürdigung darstellt, die – abgesehen von Verfälschungen oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern – allein in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, und was eine Rechtsfrage, die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann.
103 Da der Kontext nämlich im Wesentlichen mit dem Sachverhalt der Rechtssache zusammenhängt, wirft er in erster Linie eine Frage nach dessen Beurteilung auf. HF hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt, dass der Kontext der Rechtssache nicht völlig außer Acht gelassen werden könne.
104 Allerdings dürfen HF zufolge die Unterbesetzung, die Überlastung, die Reorganisation des Dienstes und die schlechte Verteilung der Aufgaben innerhalb des Referats nicht berücksichtigt werden. Deren Berücksichtigung würde darauf hinauslaufen, einen in der Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht vorgesehenen Faktor hinzuzufügen, der verwendet würde, um ein ungebührliches Verhalten dadurch, dass es aufgrund seines Kontextes gerechtfertigt werde, nicht unter den Begriff Mobbing fallen zu lassen.
105 Vor diesem Hintergrund stellt die Frage, ob bestimmte Arten von Fakten bei der Mobbingprüfung berücksichtigt werden können oder nicht, bzw. nur in einem bestimmten Umfang, meines Erachtens eine Rechtsfrage dar. Es geht nämlich um die Frage, ob und inwieweit der tatsächliche Kontext in die rechtliche Einstufung als Mobbing einfließt.
106 In diesem Zusammenhang ist, wie das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass die in Art. 12a des Statuts enthaltene Definition einen objektiven Begriff darstellt, der auf einer „kontextbezogenen Einstufung“ von Handlungen und Verhaltensweisen Dritter, im vorliegenden Fall von Beamten und Bediensteten, beruht. Die Frage, ob eine Person einem Mobbing ausgesetzt war, erfordert folglich, die betreffenden Verhaltensweisen in einem bestimmten Kontext zu beurteilen.
107 Daher kann die objektive Beurteilung der beanstandeten Verhaltensweisen nicht rein abstrakt und somit aus dem Kontext gerissen erfolgen, sondern muss vielmehr konkret in dem Rahmen vorgenommen werden, in dem sie sich ereignet haben. Diese Auslegung wird durch den oben in Nr. 88 angeführten Test bestätigt, der auf einen in derselben Lage befindlichen neutralen und vernünftigen Beobachter abstellt, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt. Der letztgenannte Ausdruck impliziert meines Erachtens, dass der Kontext berücksichtigt werden muss, in dem die fraglichen Verhaltensweisen stattfinden.
108 Die Frage ist, welcher Kontext maßgeblich ist.
109 Meines Erachtens ist danach zu unterscheiden, ob der Kontext nichts mit der Person des mutmaßlichen Mobbers – hier des Referatsleiters – zu tun hat oder ob er sich aus dessen Verhalten ergibt oder gar hierdurch hervorgerufen wird.
110 Unter den von HF angeführten und oben in Nr. 104 dargestellten Kontextbeispielen ist daher zu prüfen, ob der Personalmangel, die Überlastung und die Reorganisation des Dienstes nichts mit der Person des Referatsleiters zu tun haben oder ob vielmehr die schlechte Verteilung der Aufgaben innerhalb des Referats ihm zuzurechnen ist.
111 Meines Erachtens ist es Sache des Gerichts, das Vorliegen dieser Beispielfälle zu prüfen sowie zu ermitteln, in welche Kategorie sie einzustufen sind und welches Gewicht ihnen gegebenenfalls zuzumessen ist.
112 Im vorliegenden Fall wirft HF dem Gericht vor, sich in den Rn. 143, 144, 158 und 159 des angefochtenen Urteils auf den Kontext bezogen zu haben.
113 Das Gericht spricht in diesen vier Randnummern von einem „schwierigen administrativen Kontext“, „Funktionsproblemen des Dienstes nach dessen Umstrukturierung“ und dem „Vorliegen organisatorischer Probleme“.
114 Auch wenn diese innerhalb des Dienstes festgestellten Schwierigkeiten auf die Persönlichkeit des Referatsleiters, seine etwaige mangelnde Erfahrung oder sein ungeschicktes Management zurückzuführen wären, könnten sie meines Erachtens nicht zur Rechtfertigung der fraglichen Handlungen herangezogen werden. Sie könnten vielmehr ihren überzogenen oder missbräuchlichen Charakter hervorheben und darauf hinauslaufen, Verhaltensweisen zu identifizieren, die Mobbing darstellen.
115 Wenn diese Schwierigkeiten eher auf die Umstrukturierung des Referats zurückzuführen wären, die nicht auf einer fragwürdigen Verwaltungsentscheidung des Referatsleiters beruhte, sondern als objektiv erforderlich erscheinen konnte, wären sie meines Erachtens einem außerhalb dieses Referats angesiedelten Kontext zuzurechnen. Sie könnten gegebenenfalls auch berücksichtigt werden und eine mehr oder weniger wichtige Rolle bei der Beurteilung des überzogenen oder missbräuchlichen Charakters der beanstandeten Handlungen spielen.
116 Daher bin ich im Gegensatz zu HF der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es auf den Kontext abstellte.
117 Dementsprechend halte ich das zweite Argument von HF für unbegründet.
118 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund meines Erachtens als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. D. Zur Klage vor dem Gericht
119 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
120 Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil OZ/EIB ist dies meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache der Fall. Der Gerichtshof stellte in diesem Urteil nämlich fest, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende des Verfahrens erlassenen Entscheidung führt, wenn dieses Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (zwangsläufig auf den Inhalt sowohl des Berichts des Untersuchungsausschusses als auch der in jener Rechtssache in Rede stehenden Entscheidung ausgewirkt habe, so dass dieser Bericht wie auch diese Entscheidung bei vernünftiger Betrachtung zu einem anderen Ergebnis hätten kommen können (
121 Meiner Ansicht nach ist die Nichtübermittlung der Protokolle der Zeugenanhörungen in der vorliegenden Rechtssache für sich allein als Regelwidrigkeit anzusehen, die ähnliche Auswirkungen auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und damit die streitige Entscheidung haben kann.
122 Wie ich oben in den Nrn. 62 und 73 ausgeführt habe, wurden diese Protokolle von der Einstellungsbehörde bei Erlass der streitigen Entscheidung berücksichtigt, und ihre Rolle war umso wichtiger, als die Stellungnahme nur aus einem knapp gefassten Dokument bestand.
123 Ich möchte insbesondere betonen, dass, wenn es HF ermöglicht worden wäre, zu den verschiedenen kontextbezogenen Gesichtspunkten, wie sie in den von der Einstellungsbehörde berücksichtigten Anhörungsprotokollen aufgeführt sind, sachdienlich gehört zu werden, nicht auszuschließen ist, dass ihnen ein anderes Gewicht beigelegt worden wäre, das die Einstellungsbehörde veranlasst hätte, eine dem Beistandsantrag von HF stattgebende Entscheidung zu erlassen.
124 Was die oben in Nr. 26 angesprochenen Schadensersatzanträge angeht, bin ich unabhängig vom zweiten Rechtsmittelgrund und ohne zu dessen Begründetheit Stellung zu nehmen, der Auffassung, dass die Aufhebung der streitigen Entscheidung eine angemessene Wiedergutmachung des HF im vorliegenden Fall möglicherweise entstandenen immateriellen Schadens darstellt. Die Schadensersatzanträge, mit denen der Ersatz dieses immateriellen Schadens begehrt wird, sind somit gegenstandslos, so dass nicht über sie zu entscheiden ist. E. Kosten
125 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
126 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
127 Da das Parlament mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von HF neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die HF im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. VI. Ergebnis
128 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen; – das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T‑218/17, EU:T:2018:393), insoweit aufzuheben, als es die von HF gestellten Anträge auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2016, mit der ihr Beistandsantrag abgelehnt wurde, zurückgewiesen hat; – das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen; – die Entscheidung vom 3. Juni 2016, mit der der Beistandsantrag von HF abgelehnt wurde, aufzuheben; – die Klage im Übrigen abzuweisen; – dem Parlament neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die HF im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.