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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2020 – C-649/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:134

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 27. Februar 2020 ( Rechtssache C‑649/18 A gegen Daniel B, UD, AFP, B, L (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Nicht verschreibungspflichtige Humanarzneimittel – Online-Verkauf – Werbung für die Website einer Apotheke – Beschränkungen – Verpflichtung, den Patienten vor der Bestätigung seiner ersten Bestellung auf der Website einer Apotheke einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen zu lassen – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Verkaufsmodalitäten – Beeinträchtigungen – Art. 36 AEUV – Rechtfertigung – Wahrung der Würde des Apothekerberufs – Verhinderung des missbräuchlichen Verbrauchs von Arzneimitteln – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr – Art. 2 Buchst. a – Dienst der Informationsgesellschaft – Art. 2 Buchst. h – Koordinierter Bereich – Art. 3 – Herkunftslandprinzip – Ausnahmen – Rechtfertigung – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Informations- und Mitteilungspflicht – Richtlinie 2001/83/EG – Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel – Art. 85c Abs. 2 – Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln, die online verkauft werden, aufzustellen“ I. Einleitung

1 Das Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A, einer Gesellschaft niederländischen Rechts, die eine Apotheke in den Niederlanden und eine speziell an französische Kunden gerichtete Website betreibt, und mehreren Betreibern von Apotheken sowie Vereinigungen, die die beruflichen Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheker vertreten. Die Website umfasst ein Verkaufsportal, auf dem nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und apothekenübliche Produkte angeboten werden. Die genannten Betreiber und Vereinigungen werfen A vor, unlautere geschäftliche Handlungen begangen zu haben, indem sie diese Website bei den französischen Kunden durch eine auf verschiedene Werbemittel gestützte groß angelegte Werbekampagne beworben habe. A habe auch die im französischen Recht vorgesehene Verpflichtung missachtet, jeden Patienten vor der Bestätigung seiner ersten Bestellung einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen zu lassen.

3 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, zu klären, inwieweit ein Mitgliedstaat zum einen die Werbung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Apothekern für ihre Dienste des Online-Verkaufs von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben werden dürfen, und zum anderen den Vorgang der elektronischen Bestellung solcher Arzneimittel regeln darf. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2000/31

4 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 lautet: „(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. (2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.“

5 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 definiert den Begriff „Dienste der Informationsgesellschaft“ unter Verweis auf Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG (

6 Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 definiert den Begriff „koordinierter Bereich“ als „die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind“. In dieser Bestimmung heißt es: „i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf – die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung; – die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters. ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie – Anforderungen betreffend die Waren als solche; – Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren; – Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

7 Art. 3 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2000/31 bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die im Anhang genannten Bereiche. (4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Maßnahmen i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich: – Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, – Schutz der öffentlichen Gesundheit, – Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, – Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern; ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen. b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung, – den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich; – die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet. …“

8 Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [sicherstellen], dass die Verwendung kommerzieller Kommunikationen, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, gestattet ist, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden“. 2. Richtlinie 2001/83

9 Art. 85c Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/83 sieht vor: „(1) Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen das Angebot verschreibungspflichtiger Arzneimittel an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft verboten wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Angebot von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft, wie in der Richtlinie [98/34] festgelegt, unter folgenden Bedingungen erfolgt: a) Die natürliche oder juristische Person, die ein Arzneimittel anbietet, ist zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit, auch im Fernabsatz, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Person niedergelassen ist, ermächtigt oder befugt. b) Die unter Buchstabe a genannte Person hat dem Mitgliedstaat, in dem diese Person niedergelassen ist, mindestens folgende Angaben mitgeteilt: … c) Das Arzneimittel entspricht den nationalen Rechtsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 1. d) Unbeschadet der in der Richtlinie [2000/31] festgelegten Informationsanforderungen, enthält die Website, auf der Arzneimittel angeboten werden, mindestens Folgendes: … (2) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Bedingungen für den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln aufstellen, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft an die Öffentlichkeit verkauft werden.“

10 In Art. 86 Abs. 1 in Titel VIII („Werbung“) dieser Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieses Titels gelten als ‚Werbung für Arzneimittel‘ alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern; sie umfasst insbesondere: – die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, …“ B. Französisches Recht 1. Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit

11 Gemäß Art. R. 4235-22 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit (Code de la santé publique, im Folgenden: CSP) „ist [es] den Apothekern verboten, Kunden mit Vorgehensweisen und Mitteln anzuwerben, die die Würde des Berufs verletzen“.

12 Nach Art. R. 4235-64 CSP darf „[e]in Apotheker … seine Patienten nicht durch irgendeine Vorgehensweise oder irgendein Mittel zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln verleiten“. 2. Erlass vom 28. November 2016 über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln

13 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass der Erlass des Ministers für Soziales und Gesundheit vom 28. November 2016 über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken, Kassenapotheken und Knappschaftsapotheken gemäß Art. L. 5121‑5 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit (Arrêté du 28 novembre 2016 du ministre des Affaires sociales et de la Santé relatif aux bonnes pratiques de dispensation des médicaments dans les pharmacies d’officine, les pharmacies mutualistes et les pharmacies de secours minières, mentionnées à l’article L. 5121‑5 du code de la santé publique) (JORF vom 1. Dezember 2016, Text Nr. 25, im Folgenden: Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln) einen Anhang enthält, der in Abschnitt 7 („Zusätzliche Vorschriften für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln“) Nr. 7.1 („Pharmazeutische Beratung“) bestimmt: „Die Website für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln ist so gestaltet, dass ein Arzneimittel nur dann abgegeben werden kann, wenn vor der Bestätigung der Bestellung ein interaktiver Austausch zwischen dem Patienten und der Apotheke stattfinden kann. Eine automatisierte Antwort auf eine vom Patienten gestellte Frage reicht daher nicht aus, um eine auf den spezifischen Fall des Patienten zugeschnittene Information und Beratung sicherzustellen. Der Apotheker benötigt bestimmte persönliche Daten des Patienten, um sich zu vergewissern, dass die Bestellung dem Gesundheitszustand des Patienten angemessen ist, und um mögliche Gegenanzeigen erkennen zu können. Daher stellt er vor Bestätigung der ersten Bestellung einen Online-Fragebogen bereit, in dem der Patient Angaben zu Alter, Gewicht, Größe, Geschlecht, laufenden Behandlungen, bekannten Allergien, Gegenanzeigen und gegebenenfalls zu Schwangerschaft und Stillzeit machen muss. Der Patient muss die Richtigkeit dieser Angaben bestätigen. Der Fragebogen wird bei der ersten Bestellung im Rahmen des Verfahrens zur Bestätigung der Bestellung ausgefüllt. Wurde der Fragebogen nicht ausgefüllt, kann kein Arzneimittel abgegeben werden. Der Apotheker bestätigt dann den Fragebogen und erklärt, dass er die Angaben des Patienten zur Kenntnis genommen hat, bevor er die Bestellung bestätigt. Bei jeder Bestellung wird vorgeschlagen, den Fragebogen zu aktualisieren. …“ 3. Erlass vom 28. November 2016 über die technischen Vorschriften für Websites für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln

14 Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, enthält der Erlass des Ministers für Soziales und Gesundheit vom 28. November 2016 über die technischen Vorschriften für Websites für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln gemäß Art. L. 5125‑39 des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit (Arrêté du 28 novembre 2016 du ministre des Affaires sociales et de la Santé relatif aux règles techniques applicables aux sites Internet de commerce électronique de médicaments prévues à l’article L. 5125‑39 du code de la santé publique) (JORF vom 1. Dezember 2016, Text Nr. 26, im Folgenden: Erlass über die technischen Vorschriften) einen Anhang, der in Abschnitt 1 („Funktionalitäten der Websites für den elektronischen Handel mit Arzneimitteln“) vorsieht, dass „[b]ezahlte Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsplattformen … verboten [sind]“. III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

15 A, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, ist in den Niederlanden für den Betrieb einer Apotheke eingetragen. Sie verkauft außerdem online Arzneimittel und apothekenübliche Produkte über verschiedene Websites, von denen eine speziell an die französischen Verbraucher gerichtet ist (

16 A führte eine Werbekampagne für die auf diese Weise den französischen Verbrauchern zum Kauf angebotenen Waren durch. Im Rahmen dieser Werbekampagne wurden von anderen Verkäufern im Fernabsatzverkehr versandten Paketen Werbeprospekte beigelegt (sogenannte „Huckepack-Werbung“), postalische Werbesendungen versandt, Werbeangebote auf der genannten Website veröffentlicht, die darin bestanden, dass ab einem bestimmten Bestellwert ein Preisnachlass auf den Gesamtpreis der Bestellung gewährt wurde, und über „Google AdWords“ bezahlte Suchmaschinenverweise für die Schlüsselwörter „lasante.net“ gekauft.

17 Daniel B, UD, AFP, B und L, bei denen es sich um Betreiber von Apotheken bzw. um Vereinigungen handelt, die die beruflichen Interessen der Apotheker vertreten (im Folgenden: Daniel B u. a.), verklagten A vor dem Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich). Daniel B u. a. verlangten insbesondere den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den unlauteren Wettbewerb von A entstanden sei, die aus der Nichtbeachtung der französischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Werbung und des Online-Verkaufs von Arzneimitteln einen rechtswidrigen Vorteil gezogen habe.

18 A dagegen ist der Ansicht, dass diese Rechtsvorschriften auf sie nicht anwendbar seien, da sie in den Niederlanden rechtmäßig für den Betrieb einer Apotheke niedergelassen sei und den französischen Verbrauchern ihre Waren im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs verkaufe.

19 Mit Urteil vom 11. Juli 2017 entschied das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris), dass die Erstellung der französischen Website von A unter das niederländische Recht falle. Jedoch seien die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, die über das Internet an französische Patienten Arzneimittel verkauften, anwendbar. A habe, indem sie über drei Millionen Werbeprospekte außerhalb ihrer Apotheke verteilt habe, die französischen Kunden mit Mitteln angeworben, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien, und damit gegen diese Bestimmungen verstoßen. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen, der A gegenüber den anderen Marktteilnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, sei unlauterer Wettbewerb.

20 A legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) ein und machte geltend, die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP seien auf sie nicht anwendbar. Diese Bestimmungen stellten Beschränkungen des Grundsatzes der Anwendung der Vorschriften des Herkunftslands dar, der in Art. 3 der Richtlinie 2000/31, Art. 85c der Richtlinie 2001/83 und Art. 34 AEUV niedergelegt sei. Diese Beschränkungen seien nicht durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt.

21 Daniel B u. a. beantragen vor diesem Gericht, das Urteil des Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) zu bestätigen, soweit es auf die Werbung für den Verkauf von Arzneimitteln das französische Recht angewandt und die groß angelegte Werbekampagne von A als unlauteren Wettbewerb eingestuft habe, da sie die Würde des Apothekerberufs verletze und ihrem Inhalt nach darauf abziele, zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln zu verleiten. Sie beantragen ferner, das Urteil im Übrigen abzuändern, und machen insoweit geltend, dass der CSP und der Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln auch auf die von A eingesetzten bezahlten Links anwendbar sei. Die Beschränkungen der Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln, die sich aus dem CSP ergäben, seien durch das Ziel der Wahrung der Würde und der Ehre des Apothekerberufs gerechtfertigt und im Hinblick auf dieses Ziel, das selbst wiederum mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhänge, verhältnismäßig.

22 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Entscheidung vom 28. September 2018, die am 15. Oktober 2018 beim Gerichtshof eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt es die Unionsrechtsordnung, darunter insbesondere, – Art. 34 AEUV, – die Bestimmungen von Art. 85c der Richtlinie 2001/83 und – die Binnenmarktklausel von Art. 3 der Richtlinie 2000/31 einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf seinem Hoheitsgebiet den Apothekern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Union sind, besondere Vorschriften aufzuerlegen, die Folgendes betreffen: – das in Art. R. 4235-22 CSP in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, mit Vorgehensweisen und Mitteln, die als die Würde des Berufs verletzend angesehen werden, Kunden anzuwerben; – das in Art. R. 4235-64 CSP in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, die Patienten zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln zu verleiten; – die im Erlass des Ministers für Soziales und Gesundheit vom 28. November 2016 in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verpflichtung, die guten Praktiken für die Abgabe von Arzneimitteln, die von den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, zu beachten, indem zusätzlich die Aufnahme eines Gesundheitsfragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Rückgriff auf einen bezahlten Suchmaschinenverweis verboten wird?

23 A, Daniel B u. a., die französische, die griechische, die spanische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien und Beteiligten, mit Ausnahme der niederländischen Regierung, haben an der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2019 teilgenommen. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

24 Während die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Apothekers auf Unionsebene harmonisiert sind (

25 Insoweit verpflichtet Art. 85c Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 die Mitgliedstaaten, es zuzulassen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbieter im Online-Handel angeboten werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllt sind (

26 Dies ist die allgemeine Thematik, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Konkret geht es um die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die zum einen die Möglichkeiten beschränken, Werbung zu betreiben, die darauf abzielt, die Patienten dieses Mitgliedstaats auf die Website einer Apotheke aufmerksam zu machen, damit sie dort Arzneimittel und apothekenübliche Produkte kaufen, und zum anderen den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln regeln. Diese Bestimmungen wurden im vorliegenden Fall auf eine in den Niederlanden niedergelassene Apotheke angewandt, die ihre Online-Verkaufstätigkeit bei den französischen Verbrauchern über eine speziell für sie eingerichtete Website fördern wollte. Die auf dieser Website zum Kauf angebotenen Arzneimittel waren in Frankreich zugelassen und durften dort ohne Verschreibung abgegeben werden.

27 Die nationalen Bestimmungen, die der Gerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüfen soll, lassen sich in drei Gruppen einteilen.

28 Die erste Gruppe umfasst Bestimmungen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Werbung für den von einer Apotheke getätigten Online-Handel mit Arzneimitteln auf physischen Werbeträgern verbieten. Insoweit hat das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) A verurteilt, da sie in einem Umfang, den das Gericht als groß eingestuft hat, Werbeprospekte verteilt und damit unter Verstoß gegen Art. R. 4235‑22 CSP eine Werbetätigkeit entfaltet habe, die die Würde des Apothekerberufs verletze. Darüber hinaus hat dieses Gericht A vorgeworfen, Werbemaßnahmen durchgeführt zu haben, die, wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, darin bestanden, dass Preisnachlässe auf den Gesamtpreis einer Online-Bestellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Produkten gewährt wurden, wenn die Bestellung bestimmte Beträge überstieg. Diese Werbemaßnahmen verleiteten nach Ansicht dieses Gerichts zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln im Sinne von Art. R. 4235‑64 CSP. Der Gerichtshof wird ersucht, festzustellen, ob die vom Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) vorgenommene Auslegung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind (Abschnitt C).

29 Zur zweiten Gruppe von Bestimmungen gehören diejenigen, die die Internetwerbung für diese Dienste beschränken. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) die Werbemaßnahmen, die sich am Bestellwert orientierten, auch insoweit als rechtswidrig erachtet hat, als sie auf der Website von A angezeigt wurden. Dieses Gericht hat jedoch nicht beanstandet, dass A einen Link bei „Google AdWords“ (

30 Die dritte Kategorie betrifft die nationalen Bestimmungen, die den Vorgang des elektronischen Verkaufs von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln regeln. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht auf eine im Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln vorgesehene Verpflichtung hin, der alle Apotheken, die im französischen Hoheitsgebiet über ihre Website im Einzelhandel Arzneimittel anbieten, unterliegen, nämlich, dass sie den Patienten einen medizinischen Fragebogen ausfüllen lassen müssen, bevor sie seine erste Bestellung bestätigen. Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist daher auch zu prüfen, ob das Unionsrecht einer solchen Verpflichtung entgegensteht (Abschnitt E).

31 Für jede dieser Gruppen nationaler Vorschriften ist zunächst zu ermitteln, anhand welcher unionsrechtlicher Bestimmungen – d. h. der Richtlinie 2000/31, der Richtlinie 2001/83 oder des AEU-Vertrags – die Vereinbarkeit dieser Vorschriften zu beurteilen ist, bevor dann diese Beurteilung vorzunehmen ist.

32 Vor einer inhaltlichen Beantwortung der Vorlagefrage ist allerdings der von der französischen Regierung gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage erhobene Einwand zurückzuweisen (Abschnitt B). B. Zur Zulässigkeit

33 Die französische Regierung hält die Vorlagefrage für unzulässig, soweit sie die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 betrifft. Sie macht geltend, dass eine Privatperson in einem Rechtsstreit horizontaler Natur einer anderen Privatperson nicht Bestimmungen einer Richtlinie entgegenhalten könne, um die Anwendung einer nationalen Regelung, die gegen diese Bestimmungen verstoße, zu verhindern (

34 Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

35 Erstens ist zwar unstreitig, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich ist. Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass die nationalen Gerichte die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts, insbesondere derjenigen, mit denen eine Richtlinie umgesetzt wird, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten müssen, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht wird (

36 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht die Art. R. 4235‑22 und R. 4235-64 CSP im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen und vor diesem Hintergrund festzustellen haben, ob die vom Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) vorgenommene Auslegung zu bestätigen ist oder nicht.

37 Zweitens hat der Gerichtshof jedenfalls entschieden, dass ein Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung der Kommission dazu führt, dass die nationale Vorschrift dem Einzelnen weder in einem Strafverfahren noch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten entgegengehalten werden kann ( C. Zur Frage, ob die Beschränkungen der Werbung für den Online-Handel mit Arzneimitteln auf physischen Werbeträgern mit dem Unionsrecht vereinbar sind

38 Die Art. R. 4235-22 und R. 4235-64 CSP verbieten es den Apothekern allgemein, Kunden in einer Art und Weise anzuwerben, die die Würde ihres Berufs verletzt oder zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln verleitet. Im vorliegenden Fall hat das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) diese Bestimmungen ausgelegt und angewandt, um insbesondere die Versendung von mehr als drei Millionen Prospekten, die den Paketen von Handelspartnern beigelegt waren oder direkt in die Briefkästen potenzieller Kunden verteilt wurden, durch A und deren Werbemaßnahmen zu ahnden (

39 Unter diesem Blickwinkel wird der Gerichtshof mit der Vorlagefrage ersucht, darüber zu befinden, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die zum einen den Massenversand von Werbeprospekten verbietet, mit denen potenzielle Kunden eines Mitgliedstaats auf die Website einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke, die Arzneimittel verkauft, die in Frankreich zugelassen sind und dort ohne Verschreibung abgegeben werden dürfen, aufmerksam gemacht werden sollen, und zum anderen Werbemaßnahmen in Form von Preisnachlässen auf den Gesamtpreis einer Bestellung solcher Arzneimittel und apothekenüblicher Produkte untersagt, die gewährt werden, wenn die Bestellung bestimmte Beträge übersteigt.

40 Zunächst ist zu klären, welche Unionsrechtsakte auf Werbemaßnahmen anwendbar sind, die zwar den Online-Verkauf von Arzneimitteln fördern sollen, aber mittels physischer Werbeträger durchgeführt werden. Anders als A und die Kommission vortragen, fallen solche Maßnahmen meines Erachtens nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 der Richtlinie 2000/31 (Abschnitt 1). Sie sind auch nicht in den die Arzneimittelwerbung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 geregelt (Abschnitt 2). Den Mitgliedstaaten steht es daher weiterhin frei, sie innerhalb der vom AEU-Vertrag gesetzten Grenzen zu regeln (Abschnitt 3). 1. Zur Unanwendbarkeit von Art. 3 der Richtlinie 2000/31

41 Gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 (

42 Angesichts dieser Definition besteht kaum ein Zweifel daran, dass es sich bei den von A erbrachten Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln und apothekenüblichen Produkten um Dienste der Informationsgesellschaft handelt (

43 Als solche unterliegen diese Dienste dem in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten „Herkunftslandprinzip“. Wie aus Abs. 1 dieses Artikels hervorgeht, bedeutet dieses Prinzip, dass ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat (auch als „Herkunftsmitgliedstaat“ bezeichnet) geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten einhalten muss, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 fallen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie dürfen die anderen Mitgliedstaaten den freien Verkehr eines solchen Dienstes nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen, es sei denn, es handelt sich um Abweichungen, die unter den in Abs. 4 dieses Artikels genannten Bedingungen zugelassen sind.

44 Meines Erachtens fällt, wie Daniel B u. a. geltend machen, die Regelung der Bedingungen, unter denen der Anbieter eines Online-Verkaufsdienstes mittels physischer Werbeträger für sein Internetportal werben darf, nicht in den Anwendungsbereich des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Herkunftslandprinzips.

45 Zum einen kann nämlich die Versendung von kommerzieller Kommunikation für Online-Verkaufsdienste auf physischen Werbeträgern als solche nicht als ein Dienst der Informationsgesellschaft angesehen werden. Physische Werbung, mit der die Kunden auf eine Website aufmerksam gemacht werden sollen, über die ein Diensteanbieter Online-Verkaufsdienste erbringt, stellt keinen „auf elektronischem Wege“ erbrachten Dienst dar.

46 Zum anderen kann das Herkunftslandprinzip auch nicht auf die Regulierung einer solchen kommerziellen Kommunikation Anwendung finden, da eine solche Regulierung den freien Verkehr dieser Online-Verkaufsdienste einschränken würde. Die Anforderungen in Bezug auf die physische Werbung fallen meines Erachtens nämlich nicht in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31.

47 Hierzu ist festzustellen, dass der koordinierte Bereich die Anforderungen abdeckt, die ein Diensteanbieter sowohl in Bezug auf die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllen muss. Gemäß Ziff. i dieser Bestimmung umfassen die Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft Anforderungen betreffend die Qualität oder den Inhalt des Dienstes, „einschließlich der auf Werbung … anwendbaren Anforderungen“. Im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 heißt es jedoch, dass der koordinierte Bereich „nur Anforderungen betreffend Online-Tätigkeiten [umfasst]“, wie insbesondere „Online-Werbung“.

48 Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass die Lieferung von online bestellten Waren als physischer Vorgang nach der Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vom koordinierten Bereich ausdrücklich ausgenommen ist (

49 Ein solcher Ausschluss scheint mir umso mehr gerechtfertigt, als die physische Werbung eines Diensteanbieters für die von ihm erbrachten Online-Verkaufsdienste nicht als ein integraler Bestandteil dieser Dienste angesehen werden kann. Die Werbung lässt sich nämlich von dem zukünftigen und hypothetischen Ereignis – dem Online-Verkauf an die Adressaten der Werbeprospekte – trennen. Unter diesen Umständen ist der Versand von kommerzieller Kommunikation auf physischen Werbeträgern kein untrennbarer Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Dienstes der Informationsgesellschaft, den der Online-Verkauf von Waren darstellt. 2. Zur Unanwendbarkeit der Titel VIII und VIIIa der Richtlinie 2001/83

50 Die Richtlinie 2001/83 enthält in Titel VIII („Werbung“) und Titel VIIIa („Information und Werbung“) eine Reihe von Bestimmungen zur Regelung der Werbung für Arzneimittel. Der Rechtsprechung zufolge wurde mit diesen Bestimmungen der Bereich der Arzneimittelwerbung umfassend harmonisiert (

51 Meines Erachtens wird jedoch, wie die Kommission im Wesentlichen geltend gemacht hat, mit den Bestimmungen der Titel VIII und VIIIa der Richtlinie 2001/83 nicht der Bereich der Werbung für den Online-Handel mit Arzneimitteln harmonisiert, und zwar unabhängig davon, ob diese Werbung auf physischen Werbeträgern oder auf elektronischem Wege erfolgt (

52 In dieser Hinsicht ist der Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 zwar nicht eindeutig, da er den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ als „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“ definiert. Diese Definition schließt nämlich auf den ersten Blick nicht unbedingt die Werbung für den Verbrauch bestimmter Arzneimittel aus, sondern für den Kauf nicht näher bestimmter Arzneimittel bei einer bestimmten Apotheke. Ich stelle jedoch fest, dass sich keine der in Art. 86 Abs. 1 dieser Richtlinie beispielhaft genannten Formen der Kundenwerbung auf die Werbung für eine bestimmte Apotheke bezieht. Überdies beziehen sich die Art. 86 bis 100 der Richtlinie alle auf die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel. Sie legen Regeln für den Inhalt der Werbeaussage und die Ausgestaltung der Arzneimittelwerbung fest. Ihr Zweck besteht nicht darin, die Werbung für die Dienste einer Apotheke, insbesondere im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf von Arzneimitteln, zu regeln.

53 Mit anderen Worten werden mit den Bestimmungen der Titel VIII und VIIIa der Richtlinie 2001/83 lediglich – und abschließend – die Bedingungen harmonisiert, unter denen die Mitgliedstaaten die Werbung für Arzneimittel einschränken können. Dabei bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, innerhalb der vom AEU-Vertrag und gegebenenfalls von anderen Sekundärrechtsakten gesetzten Grenzen die nicht harmonisierten Bereiche zu regeln, wie etwa die Werbung für eine bestimmte Apotheke oder für die von dieser Apotheke erbrachten Online-Verkaufsdienste.

54 Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof im Urteil Deutscher Apothekerverband (

55 Bei den Vorschriften über die Werbung für den Online-Handel mit Arzneimitteln könnte es sich hingegen, soweit sie eine Regelung des Online-Verkaufs von Arzneimitteln an Patienten bewirken, um Bedingungen für den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die der Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, handeln. Gemäß Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 können die Mitgliedstaaten solche Bedingungen vorsehen, sofern sie aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.

56 In diesem Zusammenhang wird im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/62, durch die Art. 85c der Richtlinie 2001/83 eingefügt wurde, darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber mit Abs. 2 dieses Artikels „der Tatsache Rechnung … tragen [wollte], dass die spezifischen Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit über den Einzelhandel nicht auf Unionsebene harmonisiert sind und dass die Mitgliedstaaten daher innerhalb der vom [AEU-Vertrag] gesetzten Schranken Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit festlegen können“. Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 ist daher so zu verstehen, dass er lediglich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten anerkennt, die Bedingungen für den Einzelhandel mit Arzneimitteln unter Beachtung des AEU-Vertrags und insbesondere der von ihm garantierten Grundfreiheiten zu regeln. 3. Zur Anwendung von Art. 34 AEUV

57 Da, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, die physische Werbung für die von einer Apotheke erbrachten Dienstleistungen des Online-Verkaufs von Arzneimitteln nicht auf Unionsebene harmonisiert ist, sind nationale Vorschriften, die – wie die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP in der Auslegung und Anwendung durch das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) – die Möglichkeiten der Werbung für diese Dienste einschränken, im Hinblick auf die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu prüfen. a) Zur Notwendigkeit einer Prüfung anhand des freien Warenverkehrs und/oder des freien Dienstleistungsverkehrs

58 Die Parteien und die Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind sich darin uneins, ob nationale Maßnahmen, die es den Apotheken verbieten, in großem Umfang Werbeprospekte zu versenden und über ihre Website ab bestimmten Bestellwerten Preisnachlässe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzubieten, im Hinblick auf den in Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr zu prüfen sind, wie das vorlegende Gericht meint, im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV verankerten freien Dienstleistungsverkehr oder nacheinander im Licht beider Freiheiten.

59 Während A, die griechische Regierung und die Kommission die fraglichen Maßnahmen anhand von Art. 34 AEUV prüfen (

60 Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass der Online-Verkauf von Arzneimitteln ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 ist. Er ist auch als ein „Dienst“ im Sinne von Art. 56 AEUV anzusehen. Allerdings zielte die von A durchgeführte Werbekampagne, mit der ein bestimmter Verkaufskanal – ihr an die französischen Verbraucher gerichtetes Internetportal – gefördert wurde, darauf ab, diese Verbraucher anzuziehen, damit sie die von ihr angebotenen Arzneimittel und apothekenüblichen Produkte kaufen. Beide Produktkategorien sind „Waren“ im Sinne von Art. 34 AEUV (

61 Nach ständiger Rechtsprechung prüft der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, die sowohl den freien Warenverkehr als auch eine weitere Grundfreiheit betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (

62 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass zwar die Bedingungen für den Vertrieb einer Ware grundsätzlich dem freien Warenverkehr und nicht dem freien Dienstleistungsverkehr unterliegen, jedoch nicht auszuschließen ist, dass mit dem Verkauf einer Ware eine Tätigkeit einhergeht, die Aspekte einer „Dienstleistung“ aufweist. Es muss jeweils im konkreten Fall geprüft werden, ob diese Tätigkeit einen den Bezügen zum freien Warenverkehr gegenüber völlig zweitrangigen Aspekt darstellt oder nicht (

63 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof nationale Maßnahmen, mit denen die Werbung eines Unternehmens für die von ihm zum Kauf angebotenen Waren geregelt wird, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs geprüft (

64 Übertragen auf den vorliegenden Fall rechtfertigt dieser Ansatz meines Erachtens die Annahme, dass, obwohl die Werbekampagne nicht darauf gerichtet war, den Verkauf bestimmter von A angebotener Waren, sondern die von ihr angebotenen Online-Verkaufsdienste zu fördern, die Verbreitung der Werbeaussagen im Verhältnis zum Verkauf dieser Waren nachrangig war.

65 Die Schlussfolgerung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, die sich aus der Anwendung der Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP ergeben, ausschließlich anhand von Art. 34 AEUV zu beurteilen sind, wird durch das Urteil Gourmet International Products (

66 In diesem Urteil hat der Gerichtshof eine nationale Vorschrift, die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke beschränkte, nacheinander unter dem Gesichtspunkt des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs geprüft (

67 Im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache, in der es um die Werbung einer Apotheke für ihre eigenen Online-Verkaufsdienste geht, betrafen diese Urteile Werbedienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleister für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Begünstigten (Werbetreibender) erbracht wurden (

68 Hieraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen, die sich aus der Anwendung der Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP ergeben, im Hinblick auf Art. 34 AEUV zu prüfen sind, ohne dass auch ihre Vereinbarkeit mit Art. 56 AEUV geprüft werden müsste. b) Zur Einstufung der betreffenden Maßnahmen als „Maßnahmen gleicher Wirkung“

69 Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der Gerichtshof hat beginnend mit dem Urteil Dassonville (

70 Nach der auf das Urteil Keck und Mithouard (

71 Der Gerichtshof hat wiederholt nationale Bestimmungen, die die Werbemöglichkeiten eines Unternehmens einschränken, als Maßnahmen angesehen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken (

72 Die erste dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Das vorlegende Gericht geht nämlich von dem Grundsatz aus, dass, wie das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) entschieden hat, die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP auf alle Apotheken anwendbar sind, die Arzneimittel an die französische Öffentlichkeit verkaufen, unabhängig davon, ob sie in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind.

73 Viel schwieriger ist die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist. Insoweit hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass nationale Vorschriften, die bestimmte Formen der Werbung in bestimmten Bereichen verbieten, den Vertrieb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten und von inländischen Waren rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren, so dass sie als Verkaufsmodalitäten anzusehen sind, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen (

74 Anders hat der Gerichtshof jedoch in Bezug auf nationale Vorschriften entschieden, die ein absolutes Verbot der Werbung oder zumindest einer bestimmten Form der Werbung für eine in dem betreffenden Mitgliedstaat rechtmäßig verkaufte Ware vorsahen.

75 Dies zeigt, dass der Gerichtshof anerkennt, welche erhebliche Bedeutung der Werbung im Hinblick darauf zukommt, Waren aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können (

76 Daher wurde im Urteil Gourmet International Products (

77 Umgekehrt hat der Gerichtshof im Urteil Karner (

78 Um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme zu einem absoluten Werbeverbot oder zumindest zu einem Verbot einer bestimmten Form der Werbung im Sinne dieser Rechtsprechungslinie führt, lassen sich meines Erachtens im Wege der Analogie bestimmte Schlussfolgerungen aus der vom Gerichtshof vorgenommenen Definition eines verwandten Begriffs ziehen, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (

79 Im vorliegenden Fall bewirkt das Verbot der Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln in Form des Massenversands von Prospekten – auch in Paketen von Handelspartnern – durch die Post, wobei gegebenenfalls Preisnachlässe angeboten werden, als solches auf den ersten Blick – wie auch die französische Regierung und die Kommission geltend machen – kein absolutes Verbot einer bestimmten Form von Werbung, nämlich der postalischen Werbung, für diese Waren.

80 A macht jedoch geltend, dass die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP, wie sie vom Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) ausgelegt und angewandt worden seien, de facto dazu führten, dass jede Werbung einer Apotheke als potenziell die Würde des Berufs verletzend und jeder Preisnachlass als möglicher Anreiz zu einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln angesehen würden (

81 Daniel B u. a. erwidern, dass die Einrichtung einer Website einer Apotheke Anlass für eine Mitteilung in den Printmedien sein könne, in der die Adresse dieser Website genannt werde. Die Apotheker könnten in den Printmedien auch Anzeigen für ihre Internetaktivitäten schalten (

82 Unter diesen Umständen ist es Sache der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris), zu prüfen, ob diese Bestimmungen – allein oder in Verbindung mit anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften – zu einem absoluten Verbot von postalischer Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln führen. Falls dies bejaht wird, sind die in den Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP vorgesehenen Beschränkungen als Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV anzusehen. In diesem Fall hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese Beschränkungen gleichwohl durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sind ( c) Zur Rechtfertigung der Maßnahmen gleicher Wirkung

83 Die französische Regierung macht geltend, dass mit Art. R. 4235‑22 CSP, wie sich seinem Wortlaut entnehmen lasse, die Würde des Apothekerberufs geschützt werden solle. Dieses Ziel trage zu dem umfassenderen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bei. Mit Art. R. 4235‑64 CSP solle der übermäßige oder unangemessene Verbrauch von Arzneimitteln verhindert und damit auch zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beigetragen werden.

84 Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das in Art. 36 AEUV ausdrücklich anerkannt wird. Außerdem hat der Gerichtshof bereits die Rechtmäßigkeit spezifischerer Ziele anerkannt, die darin bestehen, die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität eines reglementierten Berufs zu gewährleisten (

85 Die von der französischen Regierung angeführten Ziele können die in Rede stehenden Maßnahmen jedoch nur rechtfertigen, wenn sie geeignet sind, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (

86 Die Beweislast für die Eignung und die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Ziele liegt in jedem Einzelfall bei den nationalen Behörden. Ein nationales Gericht hat somit, wenn es eine nationale Vorschrift darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt ist, objektiv zu prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (

87 Bei dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheit und das Leben von Menschen nach ständiger Rechtsprechung unter den vom AEU-Vertrag geschützten Gütern und Interessen den höchsten Rang einnehmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten in diesem Punkt einen Wertungsspielraum zuerkannt (

88 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt auf den ganz besonderen Charakter von Arzneimitteln hingewiesen, die sich aufgrund ihrer therapeutische Wirkungen wesentlich von anderen Waren unterscheiden (

89 Zur kommerziellen Kommunikation im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen hat der Gerichtshof im Urteil Vanderborght (

90 In Anbetracht dieser Erwägungen halte ich erstens das Verbot, Paketen von Handelspartnern in großem Umfang Werbeprospekte beizulegen, gegebenenfalls wenn in diesen Prospekten Werbemaßnahmen angezeigt werden, die sich am Bestellwert orientieren, zur Erreichung des Ziels der Wahrung der Würde des Apothekerberufs für geeignet. Wie die spanische Regierung vorträgt, besteht bei einem solchen Beilegen die Gefahr, dass Arzneimittel mit gewöhnlichen Waren gleichgesetzt und Verbrauchsgütern wie den Kleidern und Schuhen, die mit dem Paket des Handelspartners geliefert werden, gleichgestellt werden. Die großflächige Verteilung von Werbeprospekten in die Briefkästen potenzieller Verbraucher vermittelt ebenfalls ein kommerzielles und rein auf Gewinn ausgerichtetes Bild des Apothekerberufs, das die öffentliche Wahrnehmung dieses Berufs verändern kann. Ich bin wie die französische, die griechische und die spanische Regierung der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine solche Praxis als die Würde dieses Berufs verletzend anzusehen.

91 Art. R. 4235-22 CSP entspricht im Übrigen den Regeln des gemeinschaftlichen Verhaltenskodex für die Kommunikation von Apothekern (

92 Darüber hinaus ist, da die in den Werbeprospekten angebotenen Werbemaßnahmen, die sich am Bestellwert orientierten, gerade darauf abzielten, zum Kauf insbesondere von Arzneimitteln auf der Website der betreffenden Apotheke anzuregen und die Patienten dazu zu bringen, Beträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte auszugeben, das Verbot dieser Werbemaßnahmen meines Erachtens zur Erreichung des Ziels, zu verhindern, dass ein übermäßiger Verbrauch von Arzneimitteln gefördert wird, geeignet.

93 Insoweit ist das Vorbringen von A zurückzuweisen, wonach ein Verbot solcher Werbemaßnahmen im vorliegenden Fall für den Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht sinnvoll und erst recht nicht erforderlich sei, da A neben den apothekenüblichen Produkten ausschließlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufe. Da solche Arzneimittel mit geringeren Gesundheitsrisiken verbunden seien als verschreibungspflichtige Arzneimittel, rechtfertige das Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht den Erlass von restriktiven Maßnahmen, um ihren Verbrauch einzuschränken oder zu regeln.

94 Wie die französische und die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, bedeutet der Umstand, dass bestimmte Arzneimittel ohne Mitwirkung eines Arztes abgegeben werden dürfen, keineswegs, dass diese Arzneimittel keine unerwünschten Nebenwirkungen haben und keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, insbesondere wenn sie in übermäßigen Mengen eingenommen werden. Der Gerichtshof hat im Übrigen die mit einer übermäßigen oder missbräuchlichen Einnahme von Arzneimitteln einhergehenden Risiken erkannt, ohne sich auf Arzneimittel zu beschränken, deren Abgabe eine ärztliche Verschreibung erfordert (

95 Was zweitens die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Verbote anbelangt, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Vanderborght (

96 Nach Ansicht von Daniel B u. a. sowie der französischen und der griechischen Regierung sehen die Art. R. 4235‑22 und R. 4235‑64 CSP lediglich einen strengen Rahmen für Form und Ausgestaltung der Werbung vor, die Apotheken betreiben dürfen.

97 Wie bereits ausgeführt (

98 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheke keinerlei Möglichkeit hätte, für ihre an die französischen Verbraucher gerichteten Online-Verkaufsdienste zu werben (

99 A macht ferner geltend, dass das Verbot von Werbemaßnahmen, die sich am Bestellwert orientierten, über das hinausgehe, was zur Vermeidung eines missbräuchlichen Verbrauchs von Arzneimitteln erforderlich sei, da es auch für Bestellungen gelte, die nur apothekenübliche Produkte umfassten. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, ob Art. R. 4235‑64 CSP solche Werbemaßnahmen auch verböte, wenn der Bestellwert, der für die Gewährung eines Preisnachlasses berücksichtigt wird, nur auf apothekenüblichen Produkten – ohne irgendwelche Arzneimittel – beruht. Wäre dies der Fall, würde das Verbot meines Erachtens über das hinausgehen, was zur Verhinderung des missbräuchlichen Verbrauchs von Arzneimitteln erforderlich wäre. Zur Erreichung dieses Ziels würde es meiner Ansicht nach ausreichen, wenn Werbemaßnahmen, die sich am Bestellwert orientieren, nur insoweit verboten würden, als diese Bestellung Arzneimittel umfasst.

100 In jedem Fall scheint mir jedoch das Verbot des Massenversands von Werbeprospekten mit Werbeangeboten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an potenzielle Verbraucher bereits als solches durch das Erfordernis der Wahrung der Würde des Apothekerberufs gerechtfertigt zu sein. D. Zur Vereinbarkeit von Beschränkungen der digitalen Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln mit dem Unionsrecht

101 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris) Art. R. 4235‑64 CSP auch dahin ausgelegt, dass er Werbemaßnahmen, die sich am Bestellwert orientieren, untersagt, wenn sie auf der Website einer Apotheke angezeigt werden. Darüber hinaus verbietet der Erlass über die technischen Vorschriften den Apotheken, auf bezahlte Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsplattformen zurückzugreifen. Da mit dieser Technik potenzielle Verbraucher, die im Internet recherchieren, auf die Website einer Apotheke gelenkt werden sollen, sind bezahlte Links ebenfalls als Werbung anzusehen (

102 Aus den im Folgenden dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass das Verbot, dass eine Apotheke auf ihrer Website Werbeangebote für Arzneimittel anzeigt, und das Verbot, auf bezahlte Links zurückzugreifen, in den Anwendungsbereich von Art. 3 der Richtlinie 2000/31 (Abschnitt 1) fallen. Soweit diese Verbote vom Bestimmungsmitgliedstaat eines Dienstes der Informationsgesellschaft ausgehen und den freien Verkehr dieses Dienstes aus einem Grund einschränken, der in den koordinierten Bereich fällt, sind sie nur unter den strengen Voraussetzungen des Abs. 4 dieses Artikels zulässig (Abschnitte 2 und 3). 1. Zur Anwendbarkeit von Art. 3 der Richtlinie 2000/31

103 Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 darf der Mitgliedstaat, für den der Dienst einer Informationsgesellschaft bestimmt ist, den freien Verkehr dieses Dienstes grundsätzlich nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie fallen.

104 Der koordinierte Bereich umfasst, wie bereits ausgeführt, die Anforderungen, die der Anbieter eines Online-Verkaufsdienstes in Bezug auf die Werbung im Internet für diesen Dienst erfüllen muss (

105 Aus Art. 2 Buchst. h der Richtlinie geht im Übrigen hervor, dass diese Anforderungen „ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für [die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft oder für solche Arten von Diensten] bestimmt sind“, zum koordinierten Bereich gehören (

106 Folglich darf der Bestimmungsmitgliedstaat eines Online-Verkaufsdienstes die Erbringung dieses Dienstes grundsätzlich nicht aufgrund von Anforderungen in Bezug auf die Werbung im Internet einschränken.

107 Das Verbot von bezahlten Links in Suchmaschinen schränkt aber, da es die Möglichkeiten, für einen Online-Verkaufsdienst zu werben, beschränkt, den freien Verkehr dieses Dienstes ein. Da die Werbung im Internet selbst als ein Dienst der Informationsgesellschaft angesehen werden kann, beeinträchtigt dieses Verbot auch ihren freien Verkehr. Dasselbe gilt für das Verbot, auf der Website einer Apotheke Preisnachlässe anzubieten, soweit diese Praxis als ein Anreiz zum Verbrauch von Arzneimitteln angesehen wird.

108 In diesem Zusammenhang kann dem Vorbringen von Daniel B u. a. nicht gefolgt werden, wonach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 anerkenne, dass der Bestimmungsmitgliedstaat grundsätzlich dafür zuständig sei, die kommerziellen Kommunikationen von Angehörigen eines reglementierten Berufs wie des Apothekerberufs zu regeln (

109 Für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist ferner zu prüfen, ob das Verbot, dass eine Apotheke auf ihrer Website Werbeangebote für Arzneimittel anzeigt, und das Verbot, auf bezahlte Links zurückzugreifen, Bedingungen sind, die ein Mitgliedstaat für den Einzelhandel mit Arzneimitteln in seinem Hoheitsgebiet im Sinne von Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 aufgestellt hat (

110 Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung stellt die Richtlinie 2001/83 keine lex specialis dar, die gegenüber der Richtlinie 2000/31 Vorrang hätte. Wie aus Art. 1 Abs. 3 und dem 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 hervorgeht, ergänzt diese Richtlinie die Sekundärrechtsakte, die insbesondere in bestimmten Bereichen anwendbar sind. Nur die in Art. 1 Abs. 5 und im Anhang dieser Richtlinie genannten Bereiche (

111 Wie ich bereits ausgeführt habe (

112 Da der mit der Richtlinie 2000/31 koordinierte Bereich gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. i dieser Richtlinie die Anforderungen in Bezug auf die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft umfasst und hierzu Anforderungen gehören, die sich auf die Online-Werbung für solche Dienste beziehen, kann daher Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 dem Bestimmungsmitgliedstaat nicht gestatten, diese Form der Werbung zu regeln und damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit abzuweichen, die Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 in diesem Bereich dem Herkunftsmitgliedstaat zuweist.

113 Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dürfen die Mitgliedstaaten jedoch vom Herkunftslandprinzip abweichen, wenn die in Buchst. a bzw. b dieser Bestimmung genannten materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachtet werden. Wie aus dem Urteil Airbnb Ireland (

114 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten Bedingungen erfüllt sind. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Online-Werbung nicht anhand der Bestimmungen des AEU-Vertrags zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jede nationale Vorschrift in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ( 2. Zur Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen

115 Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 bestimmt, dass der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Dienst erbracht werden soll, vor Ergreifen einer von Abs. 2 dieser Vorschrift abweichenden Maßnahme den Mitgliedstaat, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern muss, hinreichende Maßnahmen zu ergreifen. Wenn dieser Mitgliedstaat der Aufforderung nicht Folge leistet oder es versäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, muss der erste Mitgliedstaat die Kommission und den zweiten Mitgliedstaat über seine Absicht, gegenüber dem Diensteanbieter Maßnahmen zu ergreifen, unterrichten (

116 A macht geltend, die Französische Republik habe gegen die ihr gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu überprüfen, doch lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass dieser Mitgliedstaat die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat des Diensteanbieters, nämlich das Königreich der Niederlande, über seine Absicht, gegenüber dem Diensteanbieter Art. R. 4235‑64 CSP und den Erlass über die technischen Vorschriften anzuwenden, unterrichtet hätte (

117 Wie A angemerkt hat, geht aus der Datenbank der Notifizierungen gemäß der Richtlinie 2015/1535 hervor, dass der Erlass über die technischen Vorschriften, wie auch der Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln, der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie übermittelt worden war (

118 Zum einen sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe für Vorschriften, insbesondere für Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft, mitteilen. Mit dieser Mitteilung soll es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten (

119 Zum anderen verpflichtet Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 den Bestimmungsmitgliedstaat auch noch, nachdem diese Vorschriften erlassen sind, den Herkunftsmitgliedstaat und die Kommission über seine Absicht, diese Maßnahmen in einem konkreten Fall auf einen Diensteanbieter oder einen bestimmten Dienst anzuwenden, zu unterrichten und dabei die Maßnahme zu benennen, die er in Bezug auf diesen Diensteanbieter oder Dienst zu ergreifen gedenkt. Darüber hinaus kann der Bestimmungsmitgliedstaat diese Maßnahmen erst ergreifen, wenn er zuvor den Herkunftsmitgliedstaat aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser Mitgliedstaat der Aufforderung nicht Folge geleistet hat oder die von ihm getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind.

120 Der Gerichtshof hat im Urteil Airbnb Ireland (

121 Sollte das vorlegende Gericht bestätigen, dass die Französische Republik die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, müsste es zu dem Schluss gelangen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften A nicht entgegengehalten werden können, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind ( 3. Zur Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen

122 Nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 müssen Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich sein, um den Schutz der öffentlichen Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten. Sie müssen außerdem einen bestimmten Dienst betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Diese Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit decken sich weitgehend mit den Voraussetzungen, die für jede Behinderung der in den Art. 34 und 56 AEUV gewährten Grundfreiheiten gelten. Unter diesem Gesichtspunkt ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 im Licht der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen zu beurteilen.

123 Zur Stützung des Verbots der auf der Website von A angezeigten Werbemaßnahmen beruft sich die französische Regierung auf dieselben Ziele, die für das Verbot solcher Werbemaßnahmen, die der Öffentlichkeit auf physischen Werbeträgern zur Kenntnis gebracht werden, angeführt werden. Diese Ziele hängen mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammen und stellen daher gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/31 Gründe dar, die eine Abweichung von Abs. 2 dieser Vorschrift rechtfertigen können.

124 Bezahlte Links, mit denen die Sichtbarkeit einer bestimmten Apotheke erhöht werden soll, indem deren Website unter den ersten Ergebnissen einer Suchmaschine erscheint, enthalten als solche keine Werbeaussage, deren Inhalt als die Würde das Apothekerberufs verletzend oder als ein Anreiz zum Verbrauch von Arzneimitteln angesehen werden könnte. Zum Verbot dieser Praxis hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sichergestellt werden müsse, dass die Apotheken im gesamten nationalen Hoheitsgebiet ausgewogen verteilt seien. Bezahlte Links könnten dieses geografische Gleichgewicht verändern, indem der Vertrieb von Arzneimitteln in den Händen der großen Online-Apotheken konzentriert werde. Dieses Phänomen könne das „Apothekensterben“ verschärfen, das in manchen Regionen Frankreich bereits zu beobachten sei. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass, wie A und die Kommission geltend gemacht hätten, der Online-Handel mit Arzneimitteln Personen, die in den abgelegensten Gebieten lebten, den Zugang zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erleichtere. Die Entwicklung dieser Praxis habe jedoch den Nebeneffekt, dass der Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nur in Präsenz-Apotheken abgegeben werden dürften, erschwert werde.

125 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung eines Mitgliedstaats mit Arzneimitteln für wichtige medizinische Zwecke sicherzustellen, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs rechtfertigen kann, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (

126 Dies vorausgeschickt, ist es, wie bereits ausgeführt, Sache der nationalen Behörden, nachzuweisen, dass eine die Verkehrsfreiheiten einschränkende Maßnahme zur Erreichung des damit verfolgten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist (

127 Insoweit sind die in den Nrn. 90 bis 99 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Erwägungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit eines Verbots von Werbemaßnahmen, die der Öffentlichkeit durch Prospekte, die in die Briefkästen verteilt werden, zur Kenntnis gebracht werden und darin bestehen, dass ein Preisnachlass gewährt wird, wenn die Bestellung einen bestimmten Betrag übersteigt, entsprechend auf Werbemaßnahmen anwendbar, die auf der Website der Apotheke angezeigt werden.

128 Was das Verbot von bezahlten Links anbelangt, bestreiten A und die Kommission erstens, dass dieses Verbot zur Erreichung des von den französischen Behörden verfolgten Ziels geeignet ist. A ist der Ansicht, die verschiedenen Beschränkungen der Werbung für den Online-Verkauf von Arzneimitteln verhinderten eher den Zugang neuer und oft kleinerer Marktteilnehmer zum französischen Markt. Die Kommission bezweifelt ihrerseits, dass es einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, dass für den Online-Verkauf von Arzneimitteln geworben werde, und dem Verschwinden der Präsenz-Apotheken gebe. Die traditionellen Apotheken genössen weiterhin gewisse Wettbewerbsvorteile, insbesondere was die Zugänglichkeit und die unmittelbare Abgabe von Waren betreffe. Außerdem behielten sie das Monopol auf den Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

129 Meines Erachtens kann das angebliche Fehlen eines nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verbot von bezahlten Links und der Vermeidung der Gefahr, dass in den abgelegenen Gebieten zahlreiche Apotheken verschwinden, als solches nicht ausschließen, dass dieses Verbot zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet ist. Denn nach der Rechtsprechung kann der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens oder der Bedeutung der Gefahren für die menschliche Gesundheit – z. B. konkret der Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung – bleibt, Schutzmaßnahmen treffen, ohne warten zu müssen, bis der Beweis für das tatsächliche Bestehen dieser Gefahren vollständig erbracht ist. In einer solchen Situation kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die die Gefahren für die öffentliche Gesundheit weitestmöglich verringern (

130 Dennoch muss der betreffende Mitgliedstaat meines Erachtens nach wie vor beweisen, dass die behauptete Gefahr besteht und dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen der restriktiven Maßnahme und der Verringerung dieser Gefahr – oder, damit zusammenhängend, zwischen der Praxis, die mit dieser Maßnahme geregelt werden soll, und der Erhöhung dieser Gefahr – gegeben ist (

131 Mit anderen Worten kann von einem Mitgliedstaat, wenn er eine restriktive Maßnahme mit der Notwendigkeit begründet, das Eintreten einer Gefahr – wie die Entstehung oder Verschlimmerung des Phänomens einer Ausdünnung des landesweiten Netzes von Apotheken – zu verhindern, nicht verlangt werden, dass er empirische Daten vorlegt, die den Kausalzusammenhang zwischen dieser Maßnahme und der beabsichtigten Wirkung eindeutig belegen. Dies würde nämlich bedeuten, dass das Eintreten dieser Gefahr abgewartet werden müsste, damit dann geprüft werden kann, ob sich die Gefahr mit der restriktiven Maßnahme tatsächlich beseitigen lässt. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die in dem besonders sensiblen Bereich der öffentlichen Gesundheit erlassen wurde, muss die Komplexität der Beurteilungen, die der Wahl der nationalen Behörden zugrunde lagen, und der Grad der Unsicherheit, die in Bezug auf die Wirkung einer solchen Regelung charakteristisch ist, berücksichtigt werden (

132 Im vorliegenden Fall hat die französische Regierung vor dem Gerichtshof lediglich darauf verwiesen, dass bezahlte Links dazu führen könnten, dass sich das Phänomen einer Ausdünnung des landesweiten Netzes von Apotheken verschlimmern könnte, ohne dieses Vorbringen zu konkretisieren. Ich bezweifle, dass eine solche Behauptung ausreicht, um darzutun, dass das Verbot von bezahlten Links geeignet ist, die genannte Wirkung zu verhindern. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die französische Regierung nachgewiesen hat, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, den zahlenmäßigen Rückgang der Apotheken im französischen Hoheitsgebiet, der zur Folge hätte, dass eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung im gesamten französischen Hoheitsgebiet nicht mehr gewährleistet wäre, zu verhindern.

133 In diesem Zusammenhang möchte ich nur bemerken, dass, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, die traditionellen Apotheken „grundsätzlich besser als Versandapotheken in der Lage sind, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen“ (

134 Was zweitens die Erforderlichkeit des Verbots von bezahlten Links anbelangt, macht A geltend, dass in Betracht hätte gezogen werden können, eine weniger einschränkende Maßnahme zu erlassen, nach der nur bezahlte Links auf der Grundlage bestimmter Schlüsselwörter verboten wären.

135 Ich bezweifle, dass mit einer solchen Maßnahme die von der französischen Regierung verfolgten Ziele genauso wirksam erreicht werden könnten wie mit dem derzeitigen Verbot. Nach den Angaben dieser Regierung soll mit dem Verbot nämlich verhindert werden, dass eine Apotheke gegenüber allen anderen Apotheken bevorzugt wird. Da die Wirkung der bezahlten Links nicht von der Wahl der Schlüsselwörter abhängt, kann das mit diesem Verbot verfolgte Ziel nicht durch eine Beschränkung auf bestimmte Schlüsselwörter erreicht werden.

136 Außerdem sind, wie die Kommission vorgetragen hat, Suchmaschinen für Online-Apotheken zwar das wichtigste Mittel, um sich in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die französische Regelung verhindert jedoch keineswegs, dass Online-Apotheken bei einem organischen Suchmaschinenranking (d. h. auf der Grundlage des von der Suchmaschine angewandten Algorithmus, unabhängig von einer Zahlung seitens des betreffenden Diensteanbieters) unter den ersten Ergebnissen einer Suchmaschine erscheinen. Auch im Hinblick auf die – wenn auch begrenzten – Möglichkeiten der Apotheken, mit anderen Mitteln für ihre Website zu werben ( E. Zur Vereinbarkeit der Verpflichtung, den Patienten einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen zu lassen, mit dem Unionsrecht 1. Zur Anwendbarkeit von Art. 3 der Richtlinie 2000/31

137 Die Bestimmung des Erlasses über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln, die die Bestätigung der von einem Patienten auf der Website einer Apotheke vorgenommenen ersten Bestellung von Arzneimitteln davon abhängig macht, dass zuvor ein Online-Gesundheitsfragebogen ausgefüllt wird, fällt meines Erachtens ebenfalls in den Anwendungsbereich des in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 festgelegten Herkunftslandprinzips.

138 Diese Bestimmung betrifft nämlich weniger eine Bedingung für den im französischen Hoheitsgebiet durchgeführten Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln im Sinne von Art. 85c Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 als vielmehr eine Anforderung in Bezug auf die Ausübung der Online-Verkaufstätigkeit eines Apothekers als solche. Sie regelt die Bedingungen, unter denen der Online-Kaufvertrag geschlossen werden kann, und die Art und Weise, wie der Apotheker seine Verkaufs- und Beratungstätigkeiten online ausüben muss. Der koordinierte Bereich im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie umfasst jedoch gemäß Ziff. i dieser Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Ausübung des betreffenden Dienstes und insbesondere betreffend seinen Inhalt, einschließlich der auf Verträge anwendbaren Anforderungen. Die Verpflichtung, den Patienten einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen zu lassen, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, betrifft daher eine Angelegenheit, die in den koordinierten Bereich fällt.

139 Eine solche Verpflichtung, die dem Diensteanbieter die Aufgabe überträgt, die Angaben der Patienten in dem vorgesehenen Fragebogen zu erheben und auszuwerten, und die, wie A geltend macht, auf Patienten, die online Arzneimittel kaufen wollen, eine gewisse abschreckende Wirkung haben kann, stellt meines Erachtens eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 dar ( 2. Zur Beachtung der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen

140 Was die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen anbelangt, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die französischen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 ihre Absicht mitgeteilt hätten, den Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln auf A anzuwenden; dies zu überprüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

141 Hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen, auf die ich – auch hier – der Vollständigkeit halber eingehe, begründet die französische Regierung die Verpflichtung der Apotheke, den Patienten den in Rede stehenden Fragebogen ausfüllen zu lassen, bevor sie seine erste Bestellung auf ihrer Website bestätigt, mit der Notwendigkeit, eine individuelle Beratung des Patienten sicherzustellen, um ihn vor einer falschen Verwendung von Arzneimitteln zu schützen.

142 Der Gerichtshof hat die Legitimität dieses Ziels der öffentlichen Gesundheit bereits anerkannt (

143 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der ihm von der französischen Regierung vorgelegten Beweise und im Licht der nachstehenden Erwägungen zu prüfen, ob die in Rede stehende Verpflichtung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist.

144 In diesem Zusammenhang verweist die französische Regierung auf ein Urteil des Conseil d’État (Staatsrat) (

145 Ich teile diese Auffassung. Wie Daniel B u. a. geltend gemacht haben, kann durch eine solche Anforderung sichergestellt werden, dass jeder Patient in gleicher Weise geschützt wird, unabhängig davon, ob er die Arzneimittel über das Internet oder in einer Präsenz-Apotheke kauft. Entgegen dem Vorbringen der Kommission unterwirft der Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln die Abgabe von Arzneimitteln im Internet nicht strengeren Regeln als denjenigen, die für die Abgabe in einer Apotheke gelten.

146 Aus den Erläuterungen der französischen Regierung geht insbesondere hervor, dass der Zweck dieses Erlasses darin besteht, der besonderen Art und den besonderen Umständen des Verkaufs von Arzneimitteln über das Internet Rechnung zu tragen, bei dem der Apotheker den Patienten, mit dem er keinen unmittelbaren und visuellen Kontakt hat, nicht von sich aus beraten kann, wenn seine beruflichen Pflichten dies erfordern würden (

147 A nennt eine Reihe von weniger restriktiven Maßnahmen, mit denen sich das angestrebte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ebenso wirksam erreichen lasse. Insbesondere stelle der Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln bereits sicher, dass die Patienten eine individuelle Beratung erhalten könnten, indem verlangt werde, dass die virtuellen Apotheken den Patienten die Möglichkeit eines interaktiven Austauschs mit einem Apotheker anböten. A überprüfe auch die über ihre Website bestellten Mengen anhand verschiedener Faktoren wie z. B. der Bestellhistorie des Patienten. Diese Kontrollen reichten aus, um die Gefahr eines übermäßigen Verbrauchs von Arzneimitteln zu verhindern. Auch die Kommission ist der Ansicht, dass es andere, weniger einschneidende alternative Maßnahmen gebe. Zum einen könnten dem Patienten die Packungsbeilage des Arzneimittels zugänglich gemacht, die wichtigsten Gegenanzeigen genannt und die Möglichkeit angeboten werden, einem Apotheker Fragen zu stellen, bevor er die Bestellung tätige. Zum anderen sei es den Apothekern möglich, mit dem Patienten auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der Bestellhistorie, in Kontakt zu treten.

148 Wie Daniel B u. a. und die spanische Regierung geltend machen, ist die Möglichkeit des Patienten, den Apotheker zu konsultieren, bevor er seine Bestellung tätigt, selbst wenn sie mit einer Überprüfung der gekauften Mengen ab der ersten Bestellung einhergeht, kein ebenso wirksames Mittel wie eine Prüfung im Vorfeld, bei der vorab vom Patienten Informationen eingeholt werden, um festzustellen, ob seine Bestellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht seinem Gesundheitszustand angemessen ist. Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Umstand, „dass der Kunde vor einem möglichen Kauf [von Arzneimitteln] mehr interaktive Elemente im Internet verwenden muss“, eine akzeptable alternative Maßnahme zu einem Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln ist, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigt und mit der das Ziel, die Gefahr eines Fehlgebrauchs von im Internet gekauften Arzneimitteln zu verringern, genauso wirksam erreicht werden kann (

149 Wie die griechische Regierung ausgeführt hat, enthält der mit dem Erlass über die guten Praktiken bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeführte Fragebogen nur grundlegende Fragen zu Alter, Gewicht, Größe, Geschlecht, laufenden Behandlungen, bekannten Allergien, Gegenanzeigen und Schwangerschaft und Stillzeit. Diese Fragen erfordern eine einfache und direkte Antwort des Patienten. Sie konnten meines Erachtens vernünftigerweise als relevant und notwendig angesehen werden, um zu verhindern, dass der Patient Arzneimittel kauft, die seinem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

150 Unter diesen Umständen halte ich die Verpflichtung, den Patienten vor der Bestätigung seiner ersten Bestellung einen solchen Fragebogen ausfüllen zu lassen, zur Erreichung des Ziels, eine individuelle Beratung der Patienten sicherzustellen, um sie im Interesse der öffentlichen Gesundheit vor einem missbräuchlichen Verbrauch von Arzneimitteln zu schützen, für geeignet und erforderlich. V. Ergebnis

151 Nach alledem schlage ich vor, auf die Frage der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) wie folgt zu antworten: 1. Art. 34 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheke betriebene Werbung für Dienste des Online-Verkaufs von Arzneimitteln verbietet, die darin besteht, dass in großem Umfang Werbeprospekte mit der Post versandt werden, gegebenenfalls indem sie Paketen von im Bereich des Online-Verkaufs von Konsumgütern des täglichen Bedarfs tätigen Handelspartnern beigelegt werden, und dass Preisnachlässe gewährt werden, wenn die Bestellung einen bestimmten Betrag übersteigt, dann nicht entgegen, wenn diese Regelung im Hinblick auf das Ziel der Wahrung der Würde des Apothekerberufs erforderlich und verhältnismäßig ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. 2. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) verwehrt es dem Bestimmungsmitgliedstaat eines Dienstes des Online-Verkaufs von Arzneimitteln, auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter dieses Dienstes – eine Regelung anzuwenden, nach der auf der Website dieses Anbieters keine Werbemaßnahmen angezeigt werden dürfen, die darin bestehen, dass Preisnachlässe gewährt werden, wenn die Bestellung einen bestimmten Wert übersteigt, – eine Regelung anzuwenden, die den Rückgriff auf bezahlte Links in Suchmaschinen und Preisvergleichsplattformen verbietet, und – eine Regelung anzuwenden, nach der der Anbieter die erste Arzneimittelbestellung eines Patienten auf seiner Website nur bestätigen darf, wenn der Patient zuvor einen Gesundheitsfragebogen ausgefüllt hat, sofern der erste Mitgliedstaat den zweiten Mitgliedstaat und die Europäische Kommission nicht über seine Absicht unterrichtet hat, die betreffende Regelung auf diesen Anbieter anzuwenden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Sind diese Regelungen übermittelt worden, steht Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 dem nicht entgegen, dass der betreffende Mitgliedstaat sie auf einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter eines Dienstes des Online-Verkaufs von Arzneimitteln anwendet, sofern dies für den Schutz der öffentlichen Gesundheit geeignet und erforderlich ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.