Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2020 – C-212/19
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:179
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 5. März 2020 ( Rechtssache C‑212/19 Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation gegen Compagnie des pêches de Saint-Malo (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Entscheidung 2005/239/EG – Aquakultur- und Fischereiunternehmen – Sozialabgabe – Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgaben – Bestimmung des zur Rückzahlung Verpflichteten – Rückerstattung durch die Arbeitnehmer des Unternehmens“
1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen bittet der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) den Gerichtshof, zum einen die Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (
2 Dieses Ersuchen ergeht aufgrund einer Kassationsbeschwerde, die der ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, im Folgenden: Minister) gegen ein Urteil der Cour administrative de Nantes (Oberverwaltungsgericht Nantes, Frankreich) eingelegt hat, mit dem dieses Gericht die Aufhebung einer Einziehungsanordnung bestätigte, die der Generaldirektor für die Öffentlichen Finanzen der Bretagne gegen die Gesellschaft Compagnie des pêches de Saint-Malo (im Folgenden: Compagnie) zur Beitreibung eines Geldbetrags im Rahmen der Rückforderung der Beihilfen erlassen hatte, die dieser Gesellschaft aufgrund von in der streitigen Entscheidung geprüften nationalen Maßnahmen gewährt worden sein sollen. I. Vorgeschichte des Ausgangsrechtsstreits
3 Mit Schreiben vom 21. Juni 2000 informierte die Französische Republik die Europäische Kommission über Maßnahmen, die sie getroffen hatte, um Fischerei- und Aquakulturunternehmen für die Folgen der Ölpest aufgrund der Havarie des Tankers Erika am 12. Dezember 1999 im Golf von Gascogne und des starken Sturms vom 27. und 28. Dezember 1999 zu entschädigen (
4 Die meisten der mit dem Runderlass vom 2. Februar 2000 getroffenen Maßnahmen wurden von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen (
5 Diese Ermäßigung betraf „die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten“ (
6 Durch die Maßnahme zur Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen sollte zusammen mit anderen zusätzlichen Maßnahmen insbesondere den Einbußen Rechnung getragen werden, die den Unternehmen des Fischereisektors wegen des Nachfragerückgangs entstanden waren (
7 Diese Zweifel konnten während des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt werden. Nach eingehender Prüfung der Marktlage für Fischereierzeugnisse im ersten Quartal 2000 (
8 Daher wurde in Art. 3 der streitigen Entscheidung „[d]ie von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben für den Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 durchgeführte Beihilfemaßnahme [für] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar“ erklärt. Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Entscheidung ergreift „Frankreich … alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen gemäß … Artikel … 3, die bereits vorschriftswidrig gewährt wurden, wieder von den Begünstigten zurückzufordern“. Laut Art. 4 Abs. 2 erfolgt „[d]ie Rückforderung unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung“.
9 Die streitige Entscheidung wurde vor dem Gericht nicht angefochten.
10 Am 23. Dezember 2009 erhob die Kommission, nachdem sie die Französische Republik mehrfach aufgefordert hatte, der streitigen Entscheidung Folge zu leisten, eine Vertragsverletzungsklage im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV. Der Gerichtshof erkannte mit Urteil vom 20. Oktober 2011, Kommission/Frankreich ( II. Ausgangsrechtsstreit und Verfahren vor dem Gerichtshof
11 Am 22. Februar 2013 wurde gegen die Compagnie eine Einziehungsanordnung in Höhe von 84550,08 Euro – entsprechend den Ermäßigungen der für den Zeitraum vom 15. April bis 15. Juli 2000 vorzunehmenden Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten – zuzüglich Verzugszinsen erlassen. Mit Urteil vom 25. Juni 2015 hob das Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes, Frankreich) diese Einziehungsanordnung auf. Mit Urteil vom 14. April 2017 wies die Cour administrative d’appel de Nantes (Oberverwaltungsgericht Nantes) die Berufung des ministre de l’Environnement, de l’Énergie et de la Mer (Minister für Umwelt, Energie und Meeresangelegenheiten) gegen dieses Urteil zurück.
12 Gegen dieses Urteil legte der Minister Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein, die er u. a. darauf stützte, dass das Berufungsgericht zum einen rechtsfehlerhaft entschieden habe, die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten seien nicht den Fischereiunternehmen zugutegekommen, während sie von der Kommission als staatliche Beihilfen qualifiziert worden seien, und zum anderen die ihm vorgelegten Akten verfälscht habe, indem es der Ansicht gewesen sei, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Senkung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten automatisch deren Nettolohn erhöht habe.
13 Der Conseil d’État (Staatsrat) hob zum einen das Urteil der Cour administrative d’appel de Nantes (Oberverwaltungsgericht Nantes) auf, da dieses Gericht nicht den Berufungsgrund geprüft hatte, mit dem geltend gemacht worden sei, dass das Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes) es unterlassen habe, über die Einrede der Unzulässigkeit des Ministers zu entscheiden, mit der gerügt worden sei, dass die Compagnie ihren vorherigen Einspruch zu spät eingelegt habe; zum anderen hob er das Urteil des Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes) wegen dieser Unterlassung auf. Der Conseil d’État (Staatsrat) beschloss somit, die Sache aufzugreifen und unmittelbar über die vor dem Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes) erhobene Klage der Compagnie zu entscheiden.
14 Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) die Unzulässigkeitseinrede des Ministers verworfen hatte, wies er zwei der von der Compagnie vorgebrachten Klagegründe zurück, mit denen erstens ein Verstoß der im Ausgangsverfahren streitigen Einziehungsanordnung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gerügt und zweitens dem Staat vorgeworfen wurde, die Rückforderung der in dieser Anordnung aufgeführten Beträge verschleppt zu haben. Sodann wies er den Antrag der Compagnie, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung zur Vorabentscheidung vorzulegen, unter Berufung auf die durch das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (
15 Der Conseil d’État (Staatsrat) wies anschließend darauf hin, dass nach Art. L.741‑9 des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) und Art. 4 des Décret du 17 juin 1938 relatif à la réorganisation et à l’unification du régime d’assurance des marins (Dekret vom 17. Juni 1938 über die Umstrukturierung und die Vereinheitlichung der Versicherung für Seeleute, JORF vom 29. Juni 1938, S. 7500), die an das Versicherungssystem der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und an das Versicherungssystem der Seeleute entrichteten Arbeitgeberabgaben von den Arbeitgebern geschuldet würden, während die Arbeitnehmerabgaben von den Arbeitnehmern geschuldet würden. Die Arbeitnehmerabgaben würden nicht vom Arbeitgeber getragen, sondern von diesem nur vom Gehalt der Versicherten bei jeder Auszahlung abgezogen; die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten wirkten sich bei diesen aus, die ein höheres Nettogehalt erhielten und dadurch unmittelbar begünstigt würden. In diesen Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten könne jedoch ein indirekter Vorteil für das Unternehmen gesehen werden, da es in dem entsprechenden Zeitraum wegen der höheren Gehälter, die seine Beschäftigten sechs Monate lang erhielten, eine gewisse Attraktivität besitze.
16 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die streitige Entscheidung dahin auszulegen, dass sie nur die Ermäßigungen der Abgaben der Arbeitgeber für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, weil die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten nicht den Unternehmen zugutekommen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 107 AEUV fallen können, oder dahin, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt werden? 2. Ist, falls der Gerichtshof urteilen sollte, dass die streitige Entscheidung dahin auszulegen ist, dass auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für unvereinbar erklärt werden, davon auszugehen, dass dem Unternehmen diese Ermäßigungen vollständig oder nur zu einem Teil zugutegekommen sind? Wie ist im letzteren Fall dieser Teil zu berechnen? Ist der Mitgliedstaat verpflichtet, von den betroffenen Beschäftigten die Rückerstattung der gesamten oder eines Teils der ihnen zugutegekommenen Beihilfe anzuordnen?
17 In der vorliegenden Rechtssache haben die Compagnie, die französische Regierung und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vor dem Gerichtshof vom 20. November 2019 mündlich vorgetragen. III. Würdigung A. Zur Zulässigkeit der Vorlage 1. Zum Unzulässigkeitseinwand der Kommission
18 Die Kommission hält das Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat) in erster Linie für unzulässig. Die beiden Vorlagefragen seien zwar wie Auslegungsfragen formuliert, zielten aber in Wirklichkeit darauf ab, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede zu stellen, soweit darin auch die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als staatliche Beihilfe qualifiziert und die Rückforderung der entsprechenden Beträge angeordnet worden sei. Als Fragen zur Gültigkeit seien sie jedoch nach der auf das TWD-Urteil zurückgehenden Rechtsprechung unzulässig. Denn die Compagnie dürfe die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht im Rahmen eines nationalen Verfahrens, das deren Durchführung zum Gegenstand habe, in Zweifel ziehen, da sie diese Entscheidung nicht rechtzeitig vor dem Gericht angefochten habe, obwohl sie zweifellos nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt gewesen sei.
19 Ich möchte sogleich erklären, dass mich die Kommission mit ihrer Deutung der Vorlagefragen nicht überzeugen kann.
20 Es trifft zwar zu, dass die erste dieser Fragen nicht nur das Ersuchen enthält, der Gerichtshof möge klären, ob die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten von der in der streitigen Entscheidung enthaltenen Unvereinbarkeitserklärung erfasst werden, sondern auch eine Auslegung nahelegt, wonach diese Entscheidung gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen könnte, weil diese Ermäßigungen nicht den Unternehmen zugutekämen. Die bloße Tatsache, dass das vorlegende Gericht bemerkt hat, eine bestimmte Lesart der streitigen Entscheidung verstoße möglicherweise gegen eine Bestimmung des Primärrechts, ändert jedoch nichts an der Natur dieses Ersuchens, mit dem der Gerichtshof gebeten wird, sich zur Auslegung eines Sekundärrechtsakts zu äußern, nicht aber, über dessen Gültigkeit zu entscheiden. Selbst wenn der Gerichtshof also zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass mehrere Auslegungen der streitigen Entscheidung möglich sind und dass diejenige, wonach die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten eine staatliche Beihilfe darstellt, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 107 Abs. 1 AEUV zu verwerfen ist, bliebe er innerhalb der Grenzen einer bloßen unionsrechtskonformen Auslegung, die keine (teilweise) Ungültigerklärung dieser Entscheidung zur Folge hätte.
21 Die Absicht des vorlegenden Gerichts, sich auf ein Auslegungsersuchen zu beschränken, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass dieses Gericht, wie bereits in Nr. 14 dieser Schlussanträge erwähnt, den Antrag der Compagnie, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung vorzulegen, ausdrücklich zurückgewiesen hat, und zwar aus denselben Gründen, wie sie von der Kommission angeführt werden, um die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens darzutun.
22 Selbst wenn die erste Vorlagefrage in der Sache als eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung zu verstehen wäre, enthält doch die zweite Frage eindeutig ein Auslegungsersuchen. Obwohl diese zweite Frage nur für den Fall einer Beantwortung der ersten Frage in dem Sinne gestellt wird, dass die streitige Entscheidung auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten erfasst, könnte die Vorlage daher entgegen dem Vorbringen der Kommission jedenfalls nicht insgesamt für unzulässig erklärt werden.
23 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, den von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinwand zurückzuweisen.
24 Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung möglicherweise von Amts wegen prüft. Ich werde daher im Folgenden untersuchen, ob in der vorliegenden Rechtssache die Voraussetzungen für eine solche Prüfung von Amts wegen erfüllt sind. 2. Zu der Möglichkeit, eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen
25 Der Gerichtshof hat bereits in der Vergangenheit Fragen zur Gültigkeit von Amts wegen geprüft, wobei er entweder die Auslegungsfragen des vorlegenden Gerichts um eine solche Frage ergänzt (
26 Schon 1965 hat der Gerichtshof die Befugnis, eine solche Prüfung von Amts wegen vorzunehmen, im Urteil Schwarze (
27 Um nicht den Grundsatz zu verletzen, wonach es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es zur Vorabentscheidung vorlegen will, ist der Gerichtshof jedoch bestrebt, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, wenn das nationale Gericht nur um die Auslegung eines Sekundärrechtsakts der Union bittet, ohne anzugeben, dass es Zweifel an dessen Gültigkeit hätte oder dass diese im Ausgangsverfahren in Frage gestellt worden wäre (
28 Der Gerichtshof hat im Übrigen erklärt, es sei entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angebe, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheine, und darlege, weshalb es diese für ungültig halte (
29 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung und aus den der Kanzlei des Gerichtshofs übermittelten nationalen Akten hervor, dass die Compagnie mit ihrer Klage vor dem Tribunal administratif de Rennes (Verwaltungsgericht Rennes) unmittelbar die Gültigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede stellte, soweit darin auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden. Der Conseil d’État (Staatsrat) nahm dazu nicht ausdrücklich Stellung, da die Compagnie nach seiner Ansicht die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht mehr in Zweifel ziehen konnte. Mit dem Hinweis, dass Ermäßigungen derartiger Abgaben nicht unmittelbar den Unternehmen zugutekämen und folglich nicht unter Art. 107 AEUV fallen könnten, äußert dieses Gericht jedoch mittelbar Zweifel an der Gültigkeit der streitigen Entscheidung.
30 Diese Umstände hielt der Gerichtshof in einem anderen Kontext noch unlängst für ausreichend, um von Amts wegen die Frage nach der Gültigkeit eines Rechtsakts zu prüfen, den das vorlegende Gericht ihm nur zur Auslegung vorgelegt hatte (
31 Nach meiner Auffassung sind somit die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass der Gerichtshof die im Rahmen dieses Verfahrens erörterte Rüge der Ungültigkeit der streitigen Entscheidung von Amts wegen prüft.
32 Unter den Umständen des vorliegenden Falls käme eine solche Prüfung von Amts wegen jedoch nur in Betracht, wenn entgegen dem Vorbringen der Kommission und der Entscheidung des Conseil d’État (Staatsrat) die in der Rechtsprechung im Anschluss an das TWD-Urteil vorgesehene Ausschlusswirkung der Compagnie nicht entgegengehalten werden könnte ( 3. Zur Anwendbarkeit der durch das TWD-Urteil begründeten Rechtsprechung auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits
33 In Rn. 17 des TWD-Urteils hat der Gerichtshof es dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe – der eine diese Beihilfe betreffende Kommissionsentscheidung, die unmittelbar nur an den Mitgliedstaat, dem der Beihilfeempfänger angehörte, gerichtet war, zweifellos gemäß Art. 263 AEUV hätte anfechten können, die in Abs. 6 dieses Artikels vorgesehene Ausschlussfrist aber verstreichen ließ – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung mit Erfolg wieder in Frage zu stellen (
34 Der Gerichtshof hat die im TWD-Urteil aufgestellten Prinzipien mehrfach wiederholt und bekräftigt (
35 Die Ausschlusswirkung, die im Sinne der TWD-Rechtsprechung daran anknüpft, dass die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefristen verstrichen sind, ohne dass eine Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel vor dem hierfür zuständigen Rechtsprechungsorgan (dem Gericht) erhoben worden wäre, findet nämlich nur dann Anwendung, wenn die natürliche oder juristische Person, die die Rechtswidrigkeit einer Unionshandlung vor einem nationalen Gericht rügt, um dieses zur Vorlage eines Ersuchens um Prüfung der Gültigkeit an den Gerichtshof zu veranlassen, „ohne jeden Zweifel“ und somit „offenkundig und unzweifelhaft“ (
36 Es ist daher zu prüfen, ob dies bei der Compagnie der Fall ist, die ihre Befugnis zur Anfechtung der streitigen Entscheidung, da sie nicht deren Adressatin ist, nur aus dem gegenwärtigen Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV (früher Art. 230 Abs. 4 EG) hätte herleiten können; sie wäre somit nur klagebefugt gewesen, wenn sie hätte nachweisen können, dass diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betraf.
37 Insoweit erfordert die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (
38 Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (
39 Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Beschlüsse der Kommission, die zum Gegenstand haben, eine nationale Regelung zu genehmigen oder zu verbieten, allgemeine Geltung haben, die sich daraus ergibt, dass solche Beschlüsse für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen (
40 Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung sind jedoch die tatsächlich Begünstigten von aufgrund einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat (Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind“ (
41 Wenngleich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Rechtsprechung erst nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die streitige Entscheidung präzisiert worden ist (
42 Zwar unterscheidet sich die in der streitigen Entscheidung geprüfte Beihilferegelung von den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission ergangen sind. Denn die in diesen Rechtssachen behandelten Regelungen waren durch verschiedene Verwaltungsakte in Ausübung eines gewissen Ermessens vollzogen worden, mittels deren die Begünstigten konkrete Zuwendungen erhielten (
43 Zum einen hat der Gerichtshof jedoch in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission den Merkmalen der fraglichen Regelungen offenbar nicht besonders Rechnung getragen. Zum anderen wurde im Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (
44 Ebenso hat der Gerichtshof zwar in Rn. 39 des Urteils Italien/Kommission erwähnt, dass die Zahl der bewilligten Anträge und der Betrag der Haushaltsmittel für die in diesem Urteil behandelten Beihilfen in der angefochtenen Entscheidung genannt waren, so dass „der Kommission … das Vorhandensein [der durch diese Beihilfen] tatsächlich Begünstigten … nicht verborgen bleiben [konnte]“; die Auffassung, wonach es für die individuelle Betroffenheit nicht auf die Zahl oder gar die Identität der Rechtssubjekte ankommt, auf die der angefochtene Rechtsakt Anwendung findet, sondern darauf, dass diese einem geschlossenen Kreis angehören – wie es bei Personen der Fall ist, die durch eine nicht mehr anwendbare Beihilferegelung tatsächlich begünstigt wurden –, war jedoch in der Rechtsprechung bereits fest verankert (
45 Gleichwohl reichen die vorstehenden Erwägungen meines Erachtens nicht aus, um der Compagnie die Ausschlusswirkung gemäß der durch das TWD-Urteil begründeten Rechtsprechung entgegenzuhalten.
46 Zum einen bin ich nämlich nicht davon überzeugt, dass die Compagnie im Jahr 2005 „ohne jeden Zweifel“ für befugt erklärt worden wäre, die streitige Entscheidung vor dem Gericht anzufechten. Die in Nr. 40 dieser Schlussanträge wiedergegebene Rechtsprechung war damals noch nicht hinreichend konsolidiert, um eine solche Schlussfolgerung zu erlauben.
47 Zum anderen hat der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen diese Ausschlusswirkung abgesehen vom Urteil Georgsmarienhütte nur gegenüber Empfängern von Einzelbeihilfen anerkannt (
48 Zum Urteil Georgsmarienhütte ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, durch ganz besondere Umstände gekennzeichnet war. Denn die tatsächlichen Empfänger der von den deutschen Behörden als Ermäßigung einer Energieumlage gewährten Beihilfen hatten den Beschluss der Kommission, das förmliche Verfahren zur Prüfung dieser Regelung einzuleiten, angefochten. Im Rahmen dieser Klagen hatten sie Kenntnis vom Inhalt des endgültigen Beschlusses erhalten, mit dem diese Regelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wurde (
49 Wegen der Merkmale der in der streitigen Entscheidung behandelten Regelung und angesichts dessen, dass diese Entscheidung vier Jahre nach Gewährung der Beihilfen erlassen wurde und die Französische Republik bei Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung noch keine Maßnahmen zur Identifizierung der Empfänger dieser Beihilfen ergriffen hatte (
50 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Conseil d’État (Staatsrat) zu Unrecht angenommen hat, die in der Rechtsprechung im Anschluss an das TWD-Urteil vorgesehene Ausschlusswirkung könne der Compagnie entgegengehalten werden. Wenn der Gerichtshof entgegen der von mir in den Nrn. 18 bis 23 dieser Schlussanträge geäußerten Auffassung die erste Frage des vorlegenden Gerichts als eine Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung verstehen sollte, wäre diese Frage meines Erachtens somit für zulässig zu erklären. Auch würde das TWD-Urteil, falls der Gerichtshof beschließen sollte, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, dem nicht entgegenstehen. B. Zur Begründetheit
51 Ich werde zunächst die erste Vorlagefrage prüfen, da sie die Auslegung der streitigen Entscheidung betrifft und daher logischerweise vorgreiflich ist. Anschließend werde ich die Gültigkeit dieser Entscheidung erörtern, sofern der Gerichtshof sie dahin auslegen sollte, dass damit auch die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. Schließlich werde ich die zweite Vorlagefrage beantworten. 1. Zur ersten Vorlagefrage
52 Mit seiner ersten Vorlagefrage, die meines Erachtens nur auf die Auslegung der streitigen Entscheidung gerichtet ist (
53 Zunächst ist von vornherein dieses letztere Vorbringen zurückzuweisen. Es ist nach meinem Dafürhalten nämlich klar, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich nicht nur keinerlei Aussage zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung gemacht (
54 Nachdem das geklärt ist, weise ich wie alle Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, darauf hin, dass sich aus dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung für sich allein nicht zweifelsfrei schließen lässt, dass „die von Frankreich zugunsten der Fischereiunternehmen in Form von Ermäßigungen der Sozialabgaben durchgeführte Beihilfemaßnahme“ im Sinne der Art. 3 und 4 dieser Entscheidung die Senkung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerabgaben erfasst. Wie die französische Regierung zutreffend bemerkt hat, kann der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (
55 Obwohl Abschnitt II („Beschreibung“) der streitigen Entscheidung streng genommen nicht zu der den verfügenden Teil dieser Entscheidung tragenden Begründung gehört, ist dieser Abschnitt doch zur Bestimmung der Maßnahmen heranzuziehen, auf die sich dieser Teil konkret bezieht. Im vierten Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung zählt die Kommission die Maßnahmen auf, die „Anlass zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gegeben“ haben. Dazu rechnet sie in Nr. 2 dieses vierten Erwägungsgrundes „zusätzliche, für ganz Frankreich geltende Maßnahmen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen“. Unter dem ersten Spiegelstrich dieser Nr. 2 wird die „zusätzliche Maßnahme zur Ermäßigung der Sozialabgaben bei allen … Fischereiunternehmen auf dem französischen Festland und in den überseeischen Departements (15. April bis 15. Oktober 2000)“ (50 % der Sozialabgaben zu erlassen; … dabei [wurde] … für die Fischereiunternehmen der Zeitraum 15. April bis 15. Oktober 2000 zugrunde gelegt“ ([d]iese Ermäßigungen … die Abgaben der Unternehmer und die Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten“ (
56 Aus den vorstehenden Passagen ergibt sich, dass die „zusätzliche Maßnahme zur Ermäßigung der Sozialabgaben“ zugunsten der Fischereiunternehmen in der streitigen Entscheidung dahin gehend beschrieben wird, dass sie sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerabgaben gilt. Die streitige Entscheidung enthält nichts, was dieser Beschreibung, die zur Bestimmung des Gegenstands des förmlichen Prüfverfahrens beiträgt, widerspräche. Nach der Systematik dieser Entscheidung erfasst die Definition des Begriffs „Sozialabgaben“ daher auch die von den Arbeitnehmern entrichteten Abgaben. Das Gegenargument der Compagnie überzeugt nicht. Selbst wenn es, wie Letztere vorträgt, eine Entscheidungspraxis der Kommission (und des Gerichtshofs) geben sollte, wonach nur Arbeitgeberabgaben unter den Begriff „Sozialabgaben“ subsumiert werden, könnte dies nichts daran ändern, dass der Wortlaut der streitigen Entscheidung selbst etwas anderes besagt.
57 Bei der Prüfung des Abschnitts IV dieser Entscheidung, in dem die Maßnahmen gewürdigt werden, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, ist festzustellen, dass diese Würdigung nichts erkennen lässt, was den Schluss zuließe, dass die Kommission beabsichtigt hätte, den Teil der Ermäßigungen der Sozialabgaben, der sich auf die Arbeitnehmerabgaben bezog, aus ihrer Analyse auszuklammern.
58 Infolgedessen ist der verfügende Teil der streitigen Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Gründe so zu verstehen, dass er sich auf die Ermäßigungen sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerabgaben bezieht. Es widerspräche Wortlaut und Systematik dieser Entscheidung, wenn sie in dem Sinne ausgelegt würde, dass die Ermäßigungen der Arbeitnehmerabgaben von der in diesem verfügenden Teil enthaltenen Unvereinbarkeitserklärung und Rückforderungsanordnung ausgeschlossen wären. Allein aus diesem Grund ist das Argument zurückzuweisen, mit dem die Compagnie geltend macht, die streitige Entscheidung sei auf eine mit Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) übereinstimmende Weise auszulegen.
59 Nach alledem ist Art. 3 der streitigen Entscheidung in Beantwortung der vom Conseil d’État (Staatsrat) gestellten ersten Vorlagefrage meines Erachtens dahin auszulegen, dass damit auch die von der Französischen Republik für den Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober 2000 zugunsten der Fischereiunternehmen durchgeführten Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen qualifiziert werden, die der Rückforderungsanordnung gemäß Art. 4 dieser Entscheidung unterliegen. 2. Zur Gültigkeit der streitigen Entscheidung, soweit darin die Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als staatliche Beihilfen qualifiziert werden
60 Eine staatliche Maßnahme fällt nur dann unter Art. 107 Abs. 1 AEUV, wenn sie als Vorteil für das begünstigte Unternehmen angesehen werden kann (
61 Als Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen (
62 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung stellt die teilweise Befreiung von den Soziallasten, die Arbeitgeber in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu tragen haben, eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie die betreffenden Unternehmen teilweise von den finanziellen Lasten freistellen soll, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Sozialversicherungssystems ergeben, ohne dass diese Befreiung durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt wäre (
63 Zum Begriff der „vom Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastung“ hat der Gerichtshof entschieden, das Vorliegen einer Vergünstigung könne nicht ausgeschlossen werden, wenn der Staat eine Lohnzulage finanziere, zu deren Zahlung das Unternehmen seinen Arbeitnehmern gegenüber gesetzlich nicht verpflichtet sei (
64 Aus der Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass ein wirtschaftlicher Vorteil, der möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, auch mittelbar durch eine Maßnahme gewährt werden kann, die unmittelbar anderen Unternehmen oder anderen Rechtssubjekten, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zugutekommt (
65 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die streitige Entscheidung in der Auslegung, die sie in den Nrn. 18 bis 23 dieser Schlussanträge erfahren hat, deshalb einen Rechtsfehler aufweist – wie die Compagnie und indirekt das vorlegende Gericht meinen –, weil die Kommission annimmt, dass die von der Französischen Republik den Fischereiunternehmen in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober 2000 gewährten Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten zur Verminderung einer Belastung geführt haben, die diese Unternehmen normalerweise zu tragen hatten.
66 Die Sozialabgaben der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber sind Bestandteil der Arbeitskosten (oder Lohnkosten) eines Unternehmens, zu denen alle Ausgaben zählen, die von diesem als Gegenleistung für die von einem Arbeitnehmer geleistete Arbeit getätigt werden. Während Erstere vom Arbeitnehmer entrichtet und vom Arbeitgeber auf die Bruttolöhne angerechnet werden, gehen Letztere zulasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerabgaben entsprechenden Beträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Eine Kürzung der Sozialabgaben der Arbeitgeber ist geeignet, den Unternehmen, denen sie zugutekommt, insoweit einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als eine von ihnen aufgrund der Sozialversicherungsvorschriften zu tragende Belastung in Höhe dieser Kürzung vermindert wird (
67 Eine Bejahung dieser Frage kann meines Erachtens nicht allein damit begründet werden, dass eine solche Ermäßigung die Arbeitskosten und somit die Liquiditätsbelastung des Unternehmens verringert. Weder die französische Regierung noch die Kommission beschränken sich auf ein solches Argument, um ihren Standpunkt zu untermauern. Nach ihrer Ansicht kann dadurch, dass die Arbeitnehmerabgaben vom Arbeitgeber „auf Rechnung“ des Arbeitnehmers gezahlt werden, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Ermäßigung dieser Abgaben dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschaffe; erstens sei nämlich das Unternehmen verpflichtet, die diesen Abgaben entsprechenden Beträge an die zuständigen Träger abzuführen; zweitens habe diese Ermäßigung keinen automatischen Einfluss auf die Entlohnung des Arbeitnehmers, da er allein deswegen keinen Lohn erhalten könne, der seinem Bruttolohn vor Abzug der Arbeitnehmerabgaben oder nach Abzug eines geringeren Abgabenbetrags entspreche; drittens beruhe die vollständige oder teilweise Weitergabe einer Ermäßigung von Sozialabgaben zwangsläufig auf einer Managemententscheidung des Unternehmens und könne nicht bewirken, dass die Beschäftigten des Unternehmens an dessen Stelle als tatsächliche Empfänger der Beihilfe träten.
68 Dazu weise ich als Erstes darauf hin, dass die Unternehmen, die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermäßigungen betroffen sind, zwar verpflichtet waren, die von den Gehältern ihrer Beschäftigten als Arbeitnehmer-Sozialabgaben einbehaltenen Beträge an die zuständigen Träger abzuführen, dass sie die betreffenden Leistungen aber nicht schuldeten, da diese, wie das vorlegende Gericht ausführt und was zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unbestritten ist, zulasten der Beschäftigten gingen. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser Unternehmen von der Situation des von einer Verbrauchsteuerermäßigung Begünstigten, die Gegenstand der Rechtssachen war, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (im Folgenden: Urteil Ryanair) (unmittelbar schuldet (
69 Als Zweites lässt der Umstand, dass eine Pflicht zur Abführung der den Arbeitnehmerabgaben entsprechenden Beträge an die zuständigen Träger besteht, für sich genommen nicht den Schluss zu, dass die Ermäßigung dieser Abgaben dem betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil in Höhe dieser Ermäßigung verschaffen würde, wie sich, wenngleich in anderem Zusammenhang, aus dem Urteil vom 11. September 2014, Griechenland/Kommission (
70 Als Drittes kommt auch dem Umstand, dass die Ermäßigung der Arbeitnehmer-Sozialabgaben keinen unmittelbaren Einfluss auf den Lohn der Arbeitnehmer des Unternehmens hat, sondern sich auf dessen Höhe nur über den Mechanismus des vom Arbeitgeber vorzunehmenden Einbehalts dieser Abgaben auswirken kann, meines Erachtens zumindest keine entscheidende Bedeutung zu, wenn und soweit eine solche Auswirkung als obligatorisch anzusehen ist.
71 Es ist in der vorliegenden Rechtssache aber stark umstritten, ob die Fischereiunternehmen gesetzlich verpflichtet waren, bei der Anrechnung der Arbeitnehmerabgaben die Ermäßigungen zu berücksichtigen, die durch die in der streitigen Entscheidung behandelten Maßnahmen gewährt worden waren. Während die Compagnie geltend macht, der Arbeitgeber mache sich strafbar, wenn er diese Ermäßigungen nicht an die Arbeitnehmer weitergebe (
72 Dies ist ein entscheidender Punkt. Hätten die Unternehmen, die von den im Ausgangsverfahren fraglichen Ermäßigungen betroffen sind, nämlich keine andere Möglichkeit gehabt, als die Ermäßigungen auf die Gehälter ihrer Beschäftigten umzulegen, könnten sie nach meinem Dafürhalten nicht als unmittelbare Empfänger dieser Ermäßigungen angesehen werden.
73 Das Urteil Ryanair, auf das sich die französische Regierung beruft, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, sondern bestätigt sie vielmehr. Zunächst ist dieses Urteil für die hier erörterte Frage nur in begrenztem Maß relevant, da die Rechtssache, in der es ergangen ist, den Umfang der Rückforderungspflicht und nicht das Vorliegen einer Beihilfe zum Gegenstand hatte (
74 Selbst wenn, wie die Compagnie behauptet und das vorlegende Gericht ausführt, die Unternehmen, die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten betroffen waren, gesetzlich verpflichtet gewesen sein sollten, diese Ermäßigungen sogar rückwirkend (
75 Zwar konnten diese Ermäßigungen, wie die französische Regierung meint, den betreffenden Unternehmen einen Anlass bieten, die Nettolöhne ihrer Beschäftigten neu auszuhandeln. Es kann jedoch meines Erachtens nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Handlungsspielraum eines – selbst den Zwängen eines wettbewerbsintensiven Marktes unterworfenen – Unternehmens für eine Erhöhung seiner Preise mit dem Spielraum eines Arbeitgebers vergleichbar wäre, der die Bruttolöhne seiner Beschäftigten senken will, um von einer Ermäßigung der Arbeitnehmerabgaben zu profitieren, erst recht nicht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Ermäßigung nur für die Dauer von sechs Monaten gewährt wurde.
76 Jedenfalls hat die Kommission in der streitigen Entscheidung weder das Vorliegen eines solchen Handlungsspielraums noch zuvor die Existenz einer gesetzlichen Pflicht, die Ermäßigungen der Arbeitnehmerabgaben sogar rückwirkend auf die Gehälter der Beschäftigten der Fischereiunternehmen umzulegen, berücksichtigt, um festzustellen, dass eine in diesen Ermäßigungen bestehende Beihilfe gegeben war, die unmittelbar diesen Unternehmen zugutekam. Ohne eine Berücksichtigung zumindest dieser beiden Faktoren konnte die Kommission aber nach meiner Meinung eine derartige Feststellung nicht treffen.
77 Obwohl weder die Französische Republik noch die Beteiligten im Sinne des Art. 108 Abs. 2 AEUV während des förmlichen Prüfverfahrens, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt hat, in Abrede stellten, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Ermäßigungen um Beihilfen handelt, obliegt es doch der Kommission, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen. Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, dass die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (
78 Die vorstehenden Erwägungen schließen es nicht aus, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten den durch diese Maßnahmen betroffenen Unternehmen einen mittelbaren Vorteil verschafft haben, etwa eine größere Attraktivität, wie der Conseil d’État (Staatsrat) bemerkt, wegen der höheren Gehälter, die ihre Beschäftigten sechs Monate lang erhalten haben, oder die Möglichkeit, während dieser Zeit eventuell Einstellungen zu niedrigeren Bruttolöhnen vorzunehmen, und allgemein eine Senkung der Produktionskosten oder eine Steigerung der Produktivität.
79 Meines Erachtens geht jedoch aus der streitigen Entscheidung, insbesondere aus ihrem 55. Erwägungsgrund, eindeutig hervor und wird von der Kommission in ihren schriftlichen wie auch mündlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof bestätigt, dass die festgestellte Vergünstigung nicht in einem mittelbaren Vorteil, sondern darin bestand, dass diesen Unternehmen insoweit, als sie geringere Arbeitnehmerabgaben zu zahlen hatten, Kosten erlassen wurden, die sie normalerweise hätten tragen müssen (
80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die streitige Entscheidung insoweit für ungültig zu erklären, als darin die den Fischereiunternehmen von der Französischen Republik für den Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober 2000 gewährten Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als staatliche Beihilfen qualifiziert werden. 3. Zur zweiten Vorlagefrage
81 Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag entsprechend beschließen, die streitige Entscheidung teilweise für ungültig zu erklären, würde sich eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage erübrigen. Für den Fall, dass meinem Vorschlag nicht gefolgt werden sollte, werde ich daher hilfsweise kurz auf diese Frage eingehen.
82 Wie ich bereits in Nr. 79 dieser Schlussanträge erklärt habe, besteht die von der Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellte Vergünstigung darin, dass die betroffenen Unternehmen weniger Arbeitnehmerabgaben an die zuständigen Träger zu entrichten haben. Die Rückforderung muss sich deshalb folgerichtig auf einen Betrag beziehen, der dem Unterschied zwischen den Abgaben zum Normalsatz und den Abgaben zum ermäßigten Satz entspricht.
83 Wenn der Gerichtshof also beschließen sollte, die in den Nrn. 60 bis 80 dieser Schlussanträge erörterte Frage nach der Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht zu prüfen, oder wenn er sich nach ihrer Prüfung von Amts wegen für die Gültigkeit dieser Entscheidung aussprechen sollte, könnte er meines Erachtens nicht umhin, festzustellen, dass die Unternehmen, die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ermäßigungen betroffen sind, diese in vollem Umfang zurückzuzahlen haben.
84 Ob und inwieweit diese Ermäßigungen von den begünstigten Unternehmen an ihre Beschäftigten weitergegeben wurden, wäre in diesem Zusammenhang, in dem sich nur die Frage der Rückforderung stellte, nach den Vorgaben des Urteils Ryanair (
85 Auch das von der Compagnie herangezogene Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset (
86 Im Ausgangsverfahren, in dem dieses Urteil erlassen wurde, ging es um die Rückforderung einer Beihilfe in Form einer Subvention für den Kauf bestimmter Waren, die den mit Dienstleistungen für die Verwendung der subventionierten Waren beschäftigten Wirtschaftsteilnehmern indirekt zugutekam. Die Bemessung erforderte somit komplexe Berechnungen zur Ermittlung des indirekten Vorteils, den diese Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der gesteigerten Verkäufe subventionierter Waren erlangt hatten.
87 Dagegen wird in der streitigen Entscheidung, wie bereits erwähnt, festgestellt, dass die von den im Ausgangsverfahren fraglichen Ermäßigungen betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil erhalten hatten, der darin bestand, dass sie von Belastungen befreit wurden, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset (
88 Schließlich kann die Rückerstattung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen, unabhängig davon, für welche Lösung sich der Gerichtshof entscheiden wird, unter keinen Umständen von den in der streitigen Entscheidung genannten Beschäftigten der Unternehmen verlangt werden.
89 In Anbetracht all dessen möchte ich für den Fall, dass sich der Gerichtshof meinem Vorschlag, den streitigen Beschluss für ungültig zu erklären, nicht anschließen sollte, anregen, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass davon auszugehen ist, dass die in der streitigen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten den hierdurch begünstigten Unternehmen in vollem Umfang zugutegekommen sind. IV. Ergebnis
90 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu beantworten: Art. 3 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, ist dahin auszulegen, dass auch die den Fischereiunternehmen von der Französischen Republik für den Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober 2000 gewährten Ermäßigungen der Gehaltsabzüge bei den Beschäftigten als für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen qualifiziert werden, die der Rückforderungsanordnung gemäß Art. 4 dieser Entscheidung unterliegen. Diese Entscheidung ist ungültig, soweit darin die genannten Ermäßigungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden.