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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2020 – C-698/18

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2020:181

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 5. März 2020 ( Verbundene Rechtssachen C‑698/18 und C‑699/18 SC Raiffeisen Bank SA gegen JB (C‑698/18) und BRD Groupe Société Générale SA gegen KC (C‑699/18) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Mureş [Fachgericht Mureş, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Kreditvertrag über ein persönliches Darlehen – Rechtliche Modalitäten – Nicht der Verjährung unterliegende Klage im ordentlichen Verfahren – Der Verjährung unterliegende persönliche Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren – Objektiver Zeitpunkt für die Kenntnis des Verbrauchers über das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel“

1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen beziehen sich auf die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

2 Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 bedeutet „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3 Art. 6 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ B. Rumänisches Recht

4 Art. 1 Abs. 3 der Legea nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între profesioniști și consumatori (Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern) vom 6. November 2000 (Monitorul Oficial al României, Nr. 560 vom 10. November 2000), neu veröffentlicht 2012 (Monitorul Oficial al României, Nr. 543 vom 3. August 2012), in der zuletzt 2014 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 193/2000), untersagt es Gewerbetreibenden, missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträge aufzunehmen. Darüber hinaus sieht Art. 6 dieses Gesetzes vor, dass missbräuchliche Klauseln gegenüber Verbrauchern keine Wirkungen entfalten.

5 Art. 12 Abs. 1 und 4 des genannten Gesetzes bestimmt: „(1) Wird festgestellt, dass in vorformulierten Standardverträgen missbräuchliche Klauseln verwendet werden, rufen die in Art. 8 genannten Kontrollorgane das Gericht des Wohnsitzes oder je nach Fall des Sitzes des Gewerbetreibenden an und beantragen, ihn zur Änderung der laufenden Verträge durch Beseitigung der missbräuchlichen Klauseln zu verpflichten. … (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 berühren nicht das Recht der Verbraucher, denen ein vorformulierter Standardvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel entgegengehalten wird, unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen klage- oder einredeweise die Nichtigkeit der Klausel geltend zu machen.“

6 Art. 993 des Codul civil (Zivilgesetzbuch) von 1864, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den Ausgangsrechtssachen anwendbar war, sieht u. a. vor, dass derjenige, der sich irrtümlich für den Schuldner hält und eine Schuld begleicht, einen Rückzahlungsanspruch gegen den Gläubiger hat.

7 In Art. 1 des neu veröffentlichten Decretul nr. 167/1958 privitor la prescripția extinctivă (Dekret Nr. 167 betreffend die Verjährung) vom 10. April 1958 (Monitorul Oficial al României, Nr. 19 vom 21. April 1958) heißt es: „Das Recht auf Erhebung einer Zahlungsklage erlischt durch Verjährung, wenn es nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ausgeübt worden ist. Das Erlöschen des Klagerechts in Bezug auf ein Hauptrecht führt zum Erlöschen des Klagerechts in Bezug auf die Nebenrechte.“

8 Gemäß Art. 2 dieses Dekrets kann „[d]ie Nichtigkeit einer Rechtshandlung … jederzeit klage- oder einredeweise geltend gemacht [werden]“.

9 Art. 7 des genannten Dekrets sieht vor: „Die Verjährung beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Klagerecht bzw. das Recht, die Zwangsvollstreckung zu beantragen, entsteht. Für Verpflichtungen, die auf Antrag des Gläubigers zu erfüllen sind, sowie für solche, deren Durchführungsfrist nicht festgelegt ist, beginnt die Verjährung an dem Tag zu laufen, an dem das Rechtsverhältnis entsteht.“

10 Art. 8 desselben Dekrets bestimmt: „Die Verjährung des Rechts, Klage auf Ersatz der infolge einer unerlaubten Handlung erlittenen Schäden zu erheben, beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Geschädigte Kenntnis sowohl über den Schaden als auch über die dafür verantwortliche Person erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch im Falle einer ungerechtfertigten Bereicherung.“ II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑698/18, Raiffeisen Bank

11 Im Juni 2008 schlossen der Kläger der Ausgangsrechtssache und die SC Raiffeisen Bank SA (im Folgenden: Raiffeisen Bank) einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 84 Monaten, der 2015 fällig wurde; das Darlehen wurde zu diesem Zeitpunkt vollständig zurückgezahlt.

12 Da der Kläger einige Vertragsklauseln für missbräuchlich hielt, befasste er die Judecătoria Târgu-Mureş (Amtsgericht Târgu-Mureş, Rumänien) im Dezember 2016 mit einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln, auf Erstattung der auf ihrer Grundlage geleisteten Beträge sowie auf Zahlung der gesetzlichen Zinsen.

13 Raiffeisen Bank berief sich einredeweise auf die fehlende Klagebefugnis des Klägers und machte geltend, dieser sei kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes Nr. 193/2000 mehr, da zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Vertragsbeziehungen mehr bestanden hätten, nachdem der Darlehensvertrag aufgrund vollständiger Durchführung im Jahr davor beendet worden sei.

14 Im ersten Rechtszug gab das nationale Gericht der Klage des Klägers in vollem Umfang statt.

15 Da sie der Ansicht war, dass diese Entscheidung sie beschwere, legte Raiffeisen Bank Berufung vor dem vorlegenden Gericht ein und wiederholte das Argument, wonach der Kläger vor Klageerhebung die Verbrauchereigenschaft verloren habe, nachdem der Darlehensvertrag infolge vollständiger Durchführung beendet worden sei.

16 In diesem Zusammenhang beschloss das Tribunalul Specializat Mureş (Fachgericht Mureş, Rumänien), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in den beiden betreffenden Rechtssachen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erlauben die Bestimmungen der Richtlinie 93/13, insbesondere die Erwägungsgründe 12, 21 und 23 sowie Art. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 dieser Richtlinie, in Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität eine Gesamtheit gerichtlicher Mittel, bestehend aus einer unverjährbaren Klage im ordentlichen Verfahren auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen und aus einer der Verjährung unterliegenden persönlichen Zahlungsklage im ordentlichen Verfahren, mit der das Ziel der genannten Richtlinie verfolgt wird, die Wirkungen aller Verpflichtungen zu beseitigen, die auf der Grundlage einer Klausel entstanden und wahrgenommen wurden, deren Missbräuchlichkeit zulasten des Verbrauchers festgestellt wurde? 2. Sofern die erste Frage bejaht wird: Stehen die genannten Bestimmungen einer Auslegung entgegen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes der Sicherheit zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse ergibt und wonach der objektive Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher vom Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel wissen musste oder hätte wissen müssen, der Zeitpunkt der Beendigung des Darlehensvertrags ist, für den er die Verbrauchereigenschaft besessen hat? B. Rechtssache C‑699/18, BRD Groupe Société Générale

17 Im Mai 2003 schlossen der Kläger der Ausgangsrechtssache und eine andere Partei als Co‑Darlehensnehmer mit der BRD Groupe Société Générale SA einen Darlehensvertrag. Im März 2005 wurde das Darlehen aufgrund vorzeitiger Rückzahlung als abgelöst angesehen, woraufhin der Darlehensvertrag endete.

18 Mehr als zehn Jahre später – im Juli 2016 – befasste der Kläger die Judecătoria Târgu-Mureş (Amtsgericht Târgu-Mureş) mit einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags. Außerdem begehrte er die Nichtigerklärung der genannten Klauseln und die Erstattung der gemäß den Klauseln geleisteten Beträge sowie die Zahlung gesetzlicher Zinsen auf die zu erstattenden Beträge.

19 BRD Groupe Société Générale machte geltend, der Kläger sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beziehungen zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Beginns des Gerichtsverfahrens geendet hätten und der Vertrag infolge vorzeitiger Rückzahlung seit elf Jahren beendet sei, kein Verbraucher mehr.

20 Im ersten Rechtszug gab das nationale Gericht der Klage teilweise statt.

21 Da sie der Ansicht war, dass diese Entscheidung sie beschwere, legte BRD Groupe Société Générale Berufung vor dem vorlegenden Gericht ein und wiederholte das Argument, wonach der Kläger vor elf Jahren – d. h. vor Klageerhebung – die Verbrauchereigenschaft verloren habe, nachdem der Darlehensvertrag infolge vorzeitiger Rückzahlung beendet worden sei.

22 Unter diesen Umständen beschloss das Tribunalul Specializat Mureş (Fachgericht Mureş), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof zwei Fragen, die mit den in der Rechtssache C‑698/18 gestellten identisch sind, zur Vorabentscheidung vorzulegen. In der Rechtssache C‑699/18 habe der Kläger, so das vorlegende Gericht, die Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln jedoch elf Jahre nach Ende des Darlehensvertrags, d. h. nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, die der nationale Gesetzgeber für die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs vorgesehen habe, erhoben. III. Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2018 sind die Rechtssachen C‑698/18 und C‑699/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

24 Die Parteien der Ausgangsverfahren mit Ausnahme des Klägers in der Rechtssache C‑698/18, die rumänische, die tschechische, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt.

25 Dieselben Beteiligten waren in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2019 vertreten. IV. Würdigung

26 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 erstens der Verjährbarkeit einer Klage auf Rückerstattung von Leistungen entgegensteht, die gemäß einer für missbräuchlich erklärten Klausel in einem vollständig durchgeführten Vertrag erbracht worden sind. Zweitens fragt es sich, ob diese Richtlinie der Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes zu laufen beginnt, auf eine solche Klage entgegensteht. Das vorlegende Gericht stellt diese Fragen unter dem Blickwinkel der Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Da jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Vorschrift die genannten Grenzen beachtet, unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens (

27 Außerdem ist das vorlegende Gericht seiner Auffassung nach mit der Problematik der – zeitlichen – Bestimmung der Eigenschaft eines „Verbrauchers“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 konfrontiert. Auch wenn das vorlegende Gericht diese Frage nicht ausdrücklich stellt, weist es darauf hin, dass zu ermitteln sei, ob diese Richtlinie nach der vollständigen Durchführung eines Vertrags, der von einer Person geschlossen worden sei, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des missbräuchliche Klauseln umfassenden Vertrags zweifelsohne die Verbrauchereigenschaft besessen habe, weiterhin Anwendung finde.

28 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden werde ich, um sachdienlich auf die Vorlagefragen antworten zu können, nach einer Vorabprüfung der Zulässigkeit dieser Fragen (Abschnitt A) zunächst die Lösungen vorstellen, die im rumänischen Recht in Bezug auf die Sanktion für die Aufnahme missbräuchlicher Klauseln in einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gewählt worden sind (Abschnitt B). Anschließend werde ich auf die Problematik der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf vollständig durchgeführte Verträge eingehen (Abschnitt C). Schließlich werde ich, was die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, bestimmen, ob diese Richtlinie der Verjährbarkeit einer Klage auf Rückerstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer für missbräuchlich erklärten Klausel in einem vollständig durchgeführten Vertrag erbracht worden sind, sowie der Tatsache entgegensteht, dass der Zeitpunkt, ab dem die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, dem Zeitpunkt des Vertragsendes entspricht (Abschnitt D). A. Zulässigkeit

29 Der Kläger in der Rechtssache C‑699/18 macht hauptsächlich geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig.

30 Erstens trägt er vor, das vorlegende Gericht versuche mit seinen Vorlagefragen zu ergründen, ob die im nationalen Recht vorgesehene Frist für die Anrufung dieses Gerichts eingehalten worden sei oder nicht. Eine Vorlagefrage dürfe sich jedoch nicht auf Aspekte des nationalen Rechts beziehen, sondern müsse die Auslegung des Unionsrechts zum Gegenstand haben. Zweitens widerspreche eine Beschränkung der Wirkungen der Rückerstattung infolge der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel der Logik, auf der der Schutz der Verbraucher beruhe.

31 Ich teile die Vorbehalte des Klägers nicht.

32 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht die Elemente zur Auslegung des Unionsrechts erhalten, die es ihm ermöglichen, im Wesentlichen festzustellen, ob die nationale Regelung und die von ihm befürwortete Auslegung dieser Regelung mit dem durch die Richtlinie 93/13 eingeführten Verbraucherschutzsystem vereinbar sind. Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (

33 Abgesehen davon schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass er für die Beantwortung der in der Rechtssache C‑699/18 gestellten Fragen nicht zuständig ist. Der in dieser Rechtssache in Rede stehende Vertrag ist 2003 geschlossen und 2005 – also vor dem 1. Januar 2007, dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union – beendet worden. Der Gerichtshof ist aber für die Auslegung des Unionsrechts ausschließlich im Hinblick auf seine Anwendung in einem Mitgliedstaat vom Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Union an zuständig ( B. Nach rumänischem Recht anwendbare Sanktion, soweit die Umsetzung der Richtlinie 93/13 betroffen ist 1. Relative Unwirksamkeit, relative Nichtigkeit und absolute Nichtigkeit nach rumänischem Recht

34 Das vorlegende Gericht weist in seinen Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich darauf hin, dass es im rumänischen Recht drei verschiedene zivilrechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Rechtsvorschrift gebe, nämlich die relative Unwirksamkeit, die relative Nichtigkeit und die absolute Nichtigkeit. Es stellt klar, dass das rumänische Recht, wenn es keine ausdrückliche Bestimmung über das zum Zeitpunkt des Abschlusses der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verträge anwendbare materielle Recht gebe, durch die nationale Rechtsprechung und das nationale Schrifttum ausgelegt werde, wenn es darum gehe, die rechtliche Regelung für die Nichtigkeit zivilrechtlicher Handlungen zu ermitteln, die der Gesetzgeber auf nationaler Ebene habe einführen wollen (

35 Mit der Nichtigkeitssanktion sollen einer unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften vorgenommenen Handlung die Rechtswirkungen genommen werden. Je nachdem, welcher Art das Interesse ist, das durch die bei Vornahme der zivilrechtlichen Handlung verletzte Rechtsvorschrift geschützt wird (individuell oder allgemein), ist die Sanktion die relative oder die absolute Nichtigkeit.

36 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mit der relativen Nichtigkeit die Nichteinhaltung einer zwingenden Rechtsnorm zur Wahrung eines Privatinteresses geahndet werde und eine Klage auf relative Nichtigkeit der Verjährung unterliege. Mit der absoluten Nichtigkeit werde die Nichteinhaltung einer Rechtsnorm zur Wahrung eines durch eine zwingende Rechtsnorm geschützten allgemeinen Interesses bei Vornahme der zivilrechtlichen Handlung sanktioniert. Aufgrund des geschützten Interesses sei die absolute Nichtigkeit nicht zustimmungsfähig, so dass ein Verbraucher, der sich auf diese Nichtigkeit berufen könne, nicht auf sie verzichten dürfe. Sie könne von jeder Person, die ein Interesse daran habe, von gesetzlich dazu befugten Einrichtungen sowie von Amts wegen von einem Gericht (

37 Im rumänischen Recht hat die absolute Nichtigkeit gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts generell Rückwirkung, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtshandlung vorgenommen worden ist (Wirkungen ex tunc). Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Grundsatz, in deren Rahmen die absolute Nichtigkeit Wirkungen ex nunc erzeugt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein gutgläubiger Besitzer eines fruchttragenden Grundstücks die während des Zeitraums seiner Gutgläubigkeit geernteten Früchte behält. Außerdem führt die absolute Nichtigkeit zur Wiederherstellung der früheren Lage (restitutio in integrum), was dadurch zum Ausdruck kommt, dass die auf der Grundlage der nichtigen Rechtshandlung erbrachten Leistungen rückerstattet werden. Bei synallagmatischen Verträgen erfolgt die Rückerstattung über das Institut der ungerechtfertigten Zahlung und über Rückerstattungsklagen.

38 Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge ist nach rumänischem Recht zwischen einer Klage auf Erklärung der absoluten Nichtigkeit, die unverjährbar ist, und einer Klage auf Rückerstattung von Leistungen, bei der es sich stets um eine der Verjährung unterliegende Zahlungsklage handelt, zu unterscheiden. Klagen auf Rückerstattung von Leistungen hängen von einer vorherigen Entscheidung über die Nichtigkeit ab, in dem Sinne, dass das Recht auf Rückerstattung erst nach Erklärung der Nichtigkeit entsteht. In diesem Zusammenhang gibt es Ausnahmen, die eine nuancierte Anwendung der Verjährungsvorschriften für Rückerstattungsklagen ermöglichen. Eine dieser Ausnahmen gilt, wenn in prozessualer Hinsicht keine zwei Anträge gestellt worden sind (Nichtigkeit mit dem Hauptantrag und Rückerstattung von Leistungen mittels eines Hilfsantrags). Eine andere dieser Ausnahmen gilt für Dauerschuldverhältnisse, nämlich dann, wenn es objektiv unmöglich ist, die Rückerstattung einer der Leistungen anzuordnen (beispielsweise im Fall eines zur Vermietung verwendeten Grundstücks), so dass auch die andere Leistung nicht mehr rückerstattet werden kann, da eine ungerechtfertigte Bereicherung einer der Parteien vermieden werden soll. 2. Anwendung der Sanktion der absoluten Nichtigkeit

39 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich die rumänische nationale Rechtsprechung dahin entwickelt habe, dass sie die Beseitigung missbräuchlicher Klauseln dem Rechtsinstitut der absoluten Nichtigkeit gleichgestellt habe.

40 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass die Sanktion der Nichtigkeit, obwohl es in der Richtlinie 93/13 heiße, dass eine missbräuchliche Klausel für den Verbraucher unverbindlich sei, so dass ihm aus einer solchen Klausel keine Pflichten erwachsen könnten und er sie außer Acht lassen könne, was dem Begriff der relativen Unwirksamkeit gleichkomme, in Anbetracht der Merkmale der Nichtigkeit und der relativen Unwirksamkeit, wie sie im rumänischen Recht geregelt seien, der in dieser Richtlinie getroffenen Regelung zu entsprechen scheine.

41 Außerdem nimmt das vorlegende Gericht auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Bezug und weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Verfahrensautonomie angemessene und wirksame Mittel festlegten, um Personen die Erhebung einer Klage zur Erwirkung einer Entscheidung über die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu ermöglichen. Die Anwendung der Sanktion der Nichtigkeit sei im Gesetz Nr. 193/2000 zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergebe sich aber aus Art. 12 Abs. 4 dieses Gesetzes.

42 Zudem stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als eine Norm zu betrachten sei, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig sei (

43 Daher könne eine Person, die behaupte, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags die Verbrauchereigenschaft zu besitzen, die Gerichte jederzeit mit einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel befassen. Sobald die Missbräuchlichkeit der Klauseln festgestellt worden sei, führe die absolute Nichtigkeit der betreffenden Vertragsbestimmungen dazu, dass die entsprechenden innerstaatlichen Grundsätze griffen, darunter der Grundsatz der restitutio in integrum. 3. Auswirkungen der Anwendung der Nichtigkeitssanktion auf vollständig durchgeführte Verträge

44 Wie das vorlegende Gericht hervorhebt, sind die Ausgangsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass die diesen Verfahren zugrunde liegenden Verträge vor Anrufung der nationalen Gerichte durchgeführt worden waren. Die nationale Rechtsprechung habe voneinander abweichende Lösungen in Bezug auf die Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem vollständig durchgeführten Vertrag entwickelt.

45 Nach einer Strömung in der Rechtsprechung führe die Feststellung der Missbräuchlichkeit zur Sanktion der absoluten Nichtigkeit. Aufgrund der Unverjährbarkeit von Klagen, die auf die absolute Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln gerichtet seien, unterlägen Rückerstattungsklagen demnach keiner Verjährungsfrist.

46 Eine andere Strömung in der Rechtsprechung stütze sich auf eine Auslegung, wonach es sich bei der Sanktion, die bei Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln verhängt werde, um eine Sanktion sui generis handle, die Wirkungen für die Zukunft entfalte, ohne die bereits erbrachten Leistungen in Frage zu stellen, wie es bei der Nichtigkeitssanktion der Fall sei.

47 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es möglich, eine Auslegung zu wählen, wonach der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag – aufgrund termingerechter vollständiger Durchführung oder durch vorzeitige Rückzahlung – endet, der Zeitpunkt ist, zu dem der Darlehensnehmer nicht mehr so angesehen werden darf, als befinde er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position und sei in Bezug auf diesen von jeglicher Verpflichtung befreit. Entsprechend der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung wäre dies demnach der objektive Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel wissen musste oder hätte wissen müssen.

48 Nach dieser Auslegung könnte eine absolute Nichtigkeitsklage, mit der ein Verbraucher die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln beantragen kann, ohne irgendeine zeitliche Beschränkung erhoben werden, während seine Klage auf Rückerstattung der auf der Grundlage solcher Klauseln erbrachten Leistungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt erhoben werden müsste, zu dem der Vertrag endet.

49 Lassen Sie mich noch darauf hinweisen, dass die Tatsache, dass auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die Verjährungsfrist für vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln beziehen, zu laufen beginnt, wobei die Anwendung entgegenstehenden nationalen Rechts ausgeschlossen wird, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts Ausdruck der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts ist. Dieses Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass seine Auslegung von dem Bestreben geleitet sei, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren. In diesem Zusammenhang bezieht es sich nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit des Unionsrechts, sondern auf den Grundsatz der Sicherheit der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse bzw. den Grundsatz der Sicherheit des Handels. Darüber hinaus nimmt es Bezug auf mehrere Urteile, in denen der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist ( C. Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 auf durchgeführte Verträge 1. Verbrauchereigenschaft und Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13

50 Wie ich in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, seine Vorlagefragen seien vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen, ob Parteien beendeter Verträge weiterhin „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 sind. Diese Erwägung entspricht dem von den Beklagten geltend gemachten Argument, wonach ein Darlehensnehmer nach der vollständigen Durchführung eines Darlehensvertrags die Verbrauchereigenschaft und damit den Schutz der Richtlinie 93/13 verliere.

51 Zwar definiert Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 einen Verbraucher als „eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in dieser Definition den Indikativ Präsens verwendet hat, scheinen die Beklagten im Wesentlichen abzuleiten, dass eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, nach Durchführung dieses Vertrags nicht mehr im Rahmen des Vertrags handelt und daher nicht länger die Eigenschaft eines „Verbrauchers“ im Sinne der genannten Richtlinie besitzt.

52 Auch verpflichtet Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten dazu, vorzusehen, dass „missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und … die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[zulegen]“. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, sicherzustellen, dass ein missbräuchliche Klauseln umfassender Vertrag „für beide Parteien … bindend bleibt“. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung scheint von den Beklagten dahin ausgelegt zu werden, dass sich die erwähnte Vorschrift lediglich auf noch nicht durchgeführte Verträge bezieht und dass, falls der Vertrag vorher endet, grundsätzlich nicht mehr sichergestellt zu werden braucht, dass die missbräuchlichen Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind oder der Vertrag für die Vertragsparteien bindend bleibt.

53 Wie dem auch sei: Anstatt sich die Frage zu stellen, ob eine Person, die als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 einen Vertrag abgeschlossen hat, nach vollständiger Vertragsdurchführung die Verbrauchereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift behält, ist meines Erachtens eher zu fragen, ob die Richtlinie die Person nicht mehr schützt, sobald der von ihr geschlossene Vertrag vollständig durchgeführt worden ist.

54 Erstens endet ein Vertrag in den meisten Zivilrechtssystemen nämlich, sobald alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt sind (

55 Auch wenn die für missbräuchlich erklärte Klausel die Grundlage für eine anlässlich der Vertragsdurchführung getätigte Zahlung bildete, kann der Umstand, dass der Vertrag bereits durchgeführt worden ist, die Missbräuchlichkeit der Klausel daher nicht abmildern. Es besteht noch ein Interesse daran, Klauseln in diesem Vertrag für missbräuchlich zu erklären und gegebenenfalls den zwingenden Charakter des Vertrags im Übrigen beizubehalten. In diesem Sinne sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu verstehen.

56 Zweitens machen die Beklagten darüber hinaus im Wesentlichen geltend, die Asymmetrie zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem bestehe nur zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags und während seiner Durchführung. Demnach sei die Richtlinie 93/13 nach Vertragsdurchführung nicht mehr anwendbar, da es ihrer nicht bedürfe, um diese Asymmetrie auszugleichen. Die Beklagten stellen in diesem Zusammenhang ihre Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor, wonach das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem davon ausgehe, dass das Verhältnis zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem ungleich sei (

57 Aus derselben Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (

58 Würde davon ausgegangen, dass die Vertragsdurchführung jede Möglichkeit ausschließt, diese Klauseln für missbräuchlich zu erklären, würde das daher zu einer Situation führen, in der jede auf der Grundlage der Klauseln getätigte Zahlung unbestritten und endgültig bliebe. Wie die polnische Regierung in diesem Rahmen bemerkt, werden einige Verträge unmittelbar nach oder sogar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchgeführt. Dies ist u. a. beim Kaufvertrag der Fall. Würde der Auslegung der Beklagten gefolgt, wonach die Richtlinie 93/13 nach der vollständigen Durchführung eines solchen Vertrags keine Anwendung mehr finde, hätte dies zur Folge, dass eine Vertragspartei vor Vertragsende nicht einmal die theoretische Möglichkeit hätte, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. In keiner Bestimmung dieser Richtlinie ist vorgeschrieben, dass die genannten Verträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden müssen.

59 Drittens verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie aus Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, die Mitgliedstaaten dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“. Solche Mittel müssen gegenüber Gewerbetreibenden abschreckende Wirkung erzeugen ( 2. Verzicht auf Schutz und Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13

60 Lassen Sie mich noch darauf hinweisen, dass sich das vorlegende Gericht fragt, ob die Art und Weise des Vertragsendes Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 haben kann. In diesem Zusammenhang nimmt das vorlegende Gericht auf die vorzeitige Rückzahlung und die termingerechte vollständige Durchführung Bezug.

61 Eine Auslegung, wonach die Richtlinie 93/13 nach der freiwilligen Durchführung eines Vertrags keine Anwendung mehr findet, müsste nach meinem Dafürhalten davon ausgehen, dass ein Verbraucher, der einen missbräuchliche Klauseln umfassenden Vertrag durchführt, implizit auf den Schutz verzichtet, den diese Richtlinie ihm verleiht.

62 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung jedoch bereits klar festgestellt, dass ein Verbraucher, damit er wirksam auf den durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Schutz verzichten kann, nach vorheriger Aufklärung seine freie Einwilligung in die Nichtanwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktion erteilen muss (

63 Demnach schließt die freiwillige Durchführung eines Vertrags als solche weder die Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 noch den Schutz aus, den diese Richtlinie einer Person verleiht, die besagten Vertrag als Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der genannten Richtlinie abgeschlossen hat. 3. Vorläufiges Ergebnis zur Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13

64 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Richtlinie 93/13 auch für vollständig durchgeführte Verträge gilt. Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie wird dadurch ausgelöst, dass ein Verbraucher einen Vertrag abschließt. Darüber hinaus schließt die vollständige Durchführung des Vertrags die Anwendung der genannten Richtlinie nicht aus. Allerdings ist zwischen der Anwendbarkeit der Richtlinie auf vollständig durchgeführte Verträge und der Befugnis der Mitgliedstaaten zu unterscheiden, auf nationaler Ebene Verjährungsfristen einzuführen, mit denen sich Rückerstattungsklagen zeitlich begrenzen lassen. D. Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

65 Das Unionsrecht harmonisiert nicht die Regeln für die Prüfung der angeblichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

66 Meines Erachtens ist daher unter Berücksichtigung des vom vorlegenden Gericht geltend gemachten Grundsatzes der Rechtssicherheit zu bestimmen, ob die Verjährbarkeit einer Klage auf Rückerstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer für missbräuchlich erklärten Klausel erbracht worden sind, mit den beiden genannten Grundsätzen vereinbar ist, und anschließend unter diesem Blickwinkel zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat eine Verjährungsfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes, vorsehen kann. 1. Grundsatz der Effektivität a) Verjährungsfristen im Kontext des Grundsatzes der Effektivität

67 In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Schutz des Verbrauchers in Bezug auf die Richtlinie 93/13 nicht absolut ist (

68 Was speziell die zeitlichen Beschränkungen für Klagen angeht, die auf die Richtlinie 93/13 gestützt werden, ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet ist, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (

69 Dies legt für mich den Schluss nahe, dass es unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Effektivität grundsätzlich zulässig ist, auf das Unionsrecht gestützte Klagen zeitlich zu begrenzen, zumal der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Grundsatz darstellt, der dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegt und es verlangt. Die in diesem Zusammenhang auferlegten Fristen müssen – um die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendete Formulierung zu benutzen – „angemessen“ sein, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Daher ist zu ermitteln, ob eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die für vollständig durchgeführte Verträge ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Vertrag endet, als „angemessene“ Frist im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen ist. b) Angemessenheit der Verjährungsfrist

70 Der Gerichtshof hat in unterschiedlichen Zusammenhängen bereits die Auffassung vertreten, dass eine nationale Verjährungs- oder Ausschlussfrist von drei Jahren angemessen erscheint (

71 In diesem Rahmen stellt das vorlegende Gericht lediglich Überlegungen zum auslösenden Ereignis und zur Dauer der Verjährungsfrist an. Deshalb gehe ich in meiner Würdigung von der Prämisse aus, dass kein Ereignis eingetreten ist, durch das diese Frist unterbrochen oder ausgesetzt werden könnte. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht nicht ausführt, die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln bewirke eine Aussetzung der für eine Rückerstattungsklage geltenden Verjährungsfrist.

72 Bei der Feststellung, ob eine Verjährungsfrist – zusammengenommen mit allen relevanten Modalitäten – den Grundsatz der Effektivität wahrt, ist zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfristen und die Modalitäten ihrer Anwendung den Besonderheiten des betroffenen Bereichs angepasst sein müssen, um nicht die volle Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu untergraben (

73 Die Tatsache, dass von einem Verbraucher eine gewisse Wachsamkeit bei der Wahrung seiner Interessen verlangt wird, verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 (

74 In diesem Kontext kann der Verbraucher vor Ablauf der Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes in Erwägung ziehen, ein nationales Gericht mit einer Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu befassen, um für den Gewerbetreibenden verbindlich festzulegen, ob dieser Klauseln in den Vertrag aufgenommen hat, die gegen die Richtlinie 93/13 verstoßen. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen wird die für Rückerstattungsklagen geltende Verjährungsfrist, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, offenbar jedoch nicht ausgesetzt, wenn der Verbraucher eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln erhebt. Es kann daher vorkommen, dass der Verbraucher in Erwartung einer solchen verbindlichen Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln die Verjährung seiner Rückerstattungsklage riskiert, weil das Verfahren zur Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln noch andauert. Somit besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass dieser Verbraucher die Klage, die erforderlich ist, um seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 in Anspruch zu nehmen, aus Gründen, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht rechtzeitig erhebt.

75 Abgesehen von diesem Vorbehalt hindert die Tatsache, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus den in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen ergibt, für vollständig durchgeführte Verträge weiterhin gilt, einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Verjährungsfrist für eine Rückerstattungsklage vorzusehen, mit der diese Richtlinie auf nationaler Ebene umgesetzt wird. In den vorliegenden Rechtssachen stellt sich nicht das Problem der zeitlichen Beschränkung einer Klage, mit der ein Verbraucher die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln beantragen kann. Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass eine solche Klage ohne irgendeine zeitliche Beschränkung erhoben werden könne und der dem Verbraucher geschuldete Schadensersatz nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht vermögensrechtlicher Natur sei, was mit dem abschreckenden Charakter gegenüber Gewerbetreibenden zusammenhänge. Außerdem ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 193/2000, dass ein Verbraucher die Nichtigkeit einer Klausel auch einredeweise geltend machen kann. Dies legt für mich den Schluss nahe, dass der Ablauf der für Rückerstattungsklagen geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren einen Verbraucher nicht daran hindert, der Forderung eines Gewerbetreibenden nach Erfüllung einer Verpflichtung aus einer missbräuchlichen Klausel durch diesen Verbraucher entgegenzutreten. Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Ablauf der erwähnten Frist es dem nationalen Richter verwehrt, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen festzustellen, was die vorliegenden Rechtssachen von derjenigen unterscheidet, die zum Urteil Cofidis (

76 In seinem Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (

77 Erstens ist jedoch die Tatsache zu berücksichtigen, dass eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, worauf der Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (grundsätzlich mit Restitutionswirkung versehen werden muss. Zweitens ist die in diesem Urteil genannte zeitliche Beschränkung der Restitutionswirkungen in einem spezifischen Kontext erfolgt. Sie scheint sich aus einer Auslegung des Unionsrechts ergeben zu haben, die ein nationales Obergericht entsprechend den Kriterien vorgenommen hat, die vom Gerichtshof verlangt werden, wenn er dazu aufgerufen ist, die zeitlichen Wirkungen seiner eigenen Urteile zu beschränken (

78 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, vorzusehen, dass eine Rückerstattungsklage, die sich auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln bezieht, der Verjährung unterliegt. Darüber hinaus deutet nichts in den Vorlageentscheidungen darauf hin, dass der Grundsatz der Effektivität durch eine Auslegung der nationalen Regelung, wonach eine Rückerstattungsklage, die sich auf missbräuchliche Klauseln bezieht, der Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Vertrag endet, den ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, im vorliegenden Fall nicht gewahrt würde. Diese Erwägung hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss diese Frist während des Verfahrens, mit dem der Verbraucher die Missbräuchlichkeit besagter Klauseln nachzuweisen versucht, ausgesetzt werden, und zweitens müssen die genannte Frist sowie sämtliche Modalitäten ihrer Anwendung im Voraus feststehen und bekannt sein. 2. Grundsatz der Äquivalenz a) Ähnlichkeit der Klagen

79 Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Rechtsbehelfe des nationalen Rechts zu bezeichnen, die den auf Unionsrecht gestützten Rechtsbehelfen ähnlich sind. Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht im Hinblick auf die von Letzterem vorzunehmende Beurteilung einige Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben.

80 Bei der Prüfung, ob der Äquivalenzgrundsatz in den Ausgangsrechtssachen gewahrt wird, ist festzustellen, ob die auf die Richtlinie 93/13 gestützten Rechtsbehelfe der Kläger und diejenigen, die diese Kläger nach nationalem Recht hätten einlegen können, in Anbetracht ihres Gegenstands, ihres Grundes und ihrer wesentlichen Elemente als ähnlich angesehen werden können (

81 Das vorlegende Gericht sagt nicht ausdrücklich, welche Rechtsbehelfe als mit den auf die Richtlinie 93/13 gestützten Rechtsbehelfen vergleichbar angesehen werden können. Es stellt lediglich fest, dass die rumänischen Gerichte die Sanktion für die Aufnahme missbräuchlicher Klauseln in einen Verbrauchervertrag der Sanktion der absoluten Nichtigkeit gleichstellten. Unter diesem Blickwinkel liegt die Ähnlichkeit zwischen Rechtsbehelfen, die sich auf die Verletzung einer zwingenden Rechtsvorschrift beziehen, und solchen, die sich auf die Richtlinie 93/13 beziehen, nicht ohne Weiteres auf der Hand ( b) Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz

82 Grundsätzlich ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, dem Äquivalenzgrundsatz entsprechen. Gleiches gilt für die Bezeichnung der ähnlichen Rechtsbehelfe des nationalen Rechts. Soweit die Merkmale des Ausgangsverfahrens es erlauben, kann der Gerichtshof jedoch dazu Stellung nehmen, ob die Verfahrensmodalitäten mit diesem Grundsatz vereinbar sind (

83 Allein die Tatsache, dass für auf das Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe und solche, die auf nationalem Recht beruhen, die gleiche Verjährungsfrist gilt, ist insoweit nicht ausreichend, um die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzgrundsatz festzustellen. Dieser Grundsatz verlangt, dass sämtliche für Rückerstattungsklagen geltenden Vorschriften unterschiedslos auf alle Rechtsbehelfe Anwendung finden (

84 Im Unterschied zu den Anforderungen, die der Effektivitätsgrundsatz stellt, können die sich aus dem Äquivalenzgrundsatz ergebenden Anforderungen darüber hinaus nicht durch einen Verweis auf die dem nationalen System zugrunde liegenden Grundsätze wie beispielsweise den Grundsatz der Rechtssicherheit gelockert werden. Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes verlangt nämlich, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung nicht danach unterschieden wird, ob ein Verfahren auf das Unionsrecht oder auf das nationale Recht gestützt wird. Würde davon ausgegangen, dass eine nicht diskriminierende Behandlung in Bezug auf einen auf das Unionsrecht gestützten Rechtsbehelf ungeachtet der Tatsache sichergestellt ist, dass einem auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelf eine andere Behandlung zuteilwird, stünde dies nicht im Einklang mit der eigentlichen Bedeutung des Äquivalenzgrundsatzes. Auch wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine Verjährungsfrist ab einem bestimmten Zeitpunkt zu laufen beginnt, darf bei der Anwendung dieser sich auf die Verjährungsfrist beziehenden Modalität nicht danach unterschieden werden, ob es sich um Sachverhalte, die sich auf durch die Unionsrechtsordnung verliehene Rechte beziehen, oder um ähnliche nationale Sachverhalte handelt.

85 Unter diesen Umständen scheint im vorliegenden Fall gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoßen zu werden, da feststeht, dass die Bestimmung des die Verjährungsfrist auslösenden Ereignisses von der Grundlage für Rückerstattungsklagen abhängt.

86 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass der Äquivalenzgrundsatz einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Rückerstattungsklagen, die sich auf als missbräuchlich betrachtete Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 beziehen, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der diese Klauseln enthaltende Vertrag endet, obwohl die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für ähnliche auf gewisse Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen gilt, erst ab der gerichtlichen Feststellung des Grundes für diese Klagen zu laufen beginnt. V. Ergebnis

87 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunalul Specializat Mureş (Fachgericht Mureş, Rumänien) wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C‑698/18: 1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, vorzusehen, dass eine Rückerstattungsklage, die sich auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln bezieht, der Verjährung unterliegt. 2. Der Effektivitätsgrundsatz hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, vorzusehen, dass eine solche Rückerstattungsklage einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterworfen wird, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Vertrag endet, sofern erstens diese Frist während des Verfahrens, mit dem der Verbraucher ein nationales Gericht um Feststellung der Missbräuchlichkeit besagter Klauseln ersucht, ausgesetzt wird und zweitens die genannte Frist sowie sämtliche Modalitäten ihrer Anwendung im Voraus feststehen und bekannt sind. 3. Der Äquivalenzgrundsatz steht einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Rückerstattungsklagen, die sich auf als missbräuchlich betrachtete Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 beziehen, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der diese Klauseln enthaltende Vertrag endet, obwohl die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für ähnliche, auf bestimmte Normen des innerstaatlichen Rechts gestützte Klagen gilt, erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung des Grundes für diese Klagen zu laufen beginnt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑699/18, dessen relevanter Sachverhalt sich vor dem Beitritt eines Staates zur Europäischen Union zugetragen hat, ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts nicht zuständig.