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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.03.2020 – C-730/18

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:176

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 5. März 2020 ( Rechtssache C‑730/18 P SC gegen Eulex Kosovo „Rechtsmittel – Schiedsklausel – Vertragsbedienstete der internationalen Missionen der Europäischen Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zuständigkeit des Unionsrichters – Vertragliche Streitigkeit – Zulässigkeit – Begriff der Handlung, die von ihrem vertraglichen Zusammenhang getrennt werden kann – Teilweise Umdeutung der Klage – Nichtigkeitsklage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Art. 263, 268, 272 und 340 AEUV“ I. Einleitung

1 Diese Rechtssache geht auf einen Rechtsstreit zwischen SC, einer ehemaligen Vertragsbediensteten, und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden: Eulex Kosovo), einer internationalen Mission der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP), zurück.

2 Gemäß der im Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo enthaltenen Klausel über die Zuständigkeit der Unionsgerichte erhob SC nach Art. 272 AEUV Klage vor dem Gericht der Europäischen Union; sie machte geltend, die Entscheidungen dieser Mission, wonach sie ein internes Auswahlverfahren nicht bestanden habe und ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, seien rechtswidrig, und verlangte Schadensersatz aufgrund vertraglicher und außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 AEUV.

3 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich SC gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17, EU:T:2018:586, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat. Das Rechtsmittel wirft drei Kernprobleme auf: erstens die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV im Rahmen der GASP, zweitens die Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV und drittens die Möglichkeit, eine vertragliche Klage gemäß Art. 272 AEUV in eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV umzudeuten.

4 Dieses Rechtsmittel gehört zu mehreren dem Gerichtshof derzeit vorliegenden Rechtssachen, in denen es um ähnliche – wenn auch nicht um die gleichen – Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV geht, die ebenfalls die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für Kläger in Streitigkeiten mit Unionsorganen und ‑institutionen betreffen und Klarheit über die Wahl des richtigen Verfahrens in diesem Zusammenhang bringen sollen (

5 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 272 AEUV und zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 263 AEUV im Rahmen des in den Verträgen vorgesehenen Rechtsschutzsystems der Union weiterzuentwickeln. Die vorliegende Rechtssache hat auch erhebliche praktische Bedeutung für das auswärtige Handeln der Europäischen Union und das Funktionieren der internationalen Missionen der Union weltweit. II. Vorgeschichte des Verfahrens

6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Beschlusses ergibt, kann für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammengefasst werden. Es sind einige Vorbemerkungen zu den GSVP-Missionen und Eulex Kosovo (Abschnitt A) und zum Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo (Abschnitt B) zu machen, bevor der dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt wird (Abschnitt C). A. GSVP-Missionen und Eulex Kosovo

7 Im Bereich der GASP gemäß Titel V des EU-Vertrags sichert die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden: GSVP) (

8 Der Rechtsstatus von GSVP-Missionen und deren Bediensteten unterscheidet sich von dem anderer Einrichtungen im Bereich des auswärtigen Handelns der Europäischen Union (

9 Eulex Kosovo ist eine GSVP-Mission, die durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo, Eulex Kosovo (

10 Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hat Eulex Kosovo allgemein den Auftrag, „ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei [zu unterstützen], zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, … mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU‑Instrumente zu übertragen und die … restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden“.

11 Nach den Art. 7 und 8 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 übt der Zivile Operationskommandeur bei Eulex Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus, während der Leiter der Mission die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet ausübt, wobei er die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahrnimmt (

12 Nach Art. 9 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wird das Personal von Eulex Kosovo in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich bestimmter Reisekosten und Zulagen, Gehälter und medizinischer Versorgung (

13 Nach Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung (

14 Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung (

15 Gemäß Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der durch den Beschluss 2014/349 des Rates vom 12. Juni 2014 ( B. Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo

16 SC ist eine ehemalige internationale Vertragsbedienstete von Eulex Kosovo.

17 SC wurde von Eulex Kosovo auf der Grundlage von fünf aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Staatsanwältin beschäftigt: erstens vom 4. Januar 2014 bis 14. Juni 2014, zweitens vom 15. Juni 2014 bis 14. Oktober 2014, drittens vom 15. Oktober 2014 bis 14. Juni 2015, viertens vom 15. Juni 2015 bis 14. Juni 2016 und fünftens vom 15. Juni 2016 bis 14. November 2016.

18 Nach Art. 21 der ersten beiden Arbeitsverträge sind für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Verträgen ergeben oder sich darauf beziehen, die Gerichte von Brüssel (Belgien) zuständig. Der dritte, der vierte und der fünfte Arbeitsvertrag sehen in Art. 21 vor, dass für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Verträgen ergeben oder sich darauf beziehen der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 272 AEUV zuständig ist.

19 Die Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen der Einsatzplan (Operation Plan, im Folgenden: OPLAN), das Einsatzkonzept (Concept of Operations, im Folgenden: CONOPS), der Verhaltenskodex (Code of Conduct, im Folgenden: COC) sowie die Standardarbeitsanweisungen (Standard Operation Procedures, im Folgenden: SOP) von Eulex Kosovo Bestandteil dieser Verträge sind (

20 Die Arbeitsverträge enthalten auch Bestimmungen, nach denen der Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung des Vertrags die Annahme und Beachtung der im Vertrag und in seinen Anhängen genannten Bedingungen und Grundsätze bestätigt und nach denen im Fall eines Widerspruchs der Arbeitsvertrag u. a. dem OPLAN, dem CONOPS, dem COC und den SOP vorgeht (

21 Ferner heißt es in Art. 20 der Arbeitsverträge, dass alle Streitigkeiten zwischen den Parteien „betreffend die Auslegung der Ausführung“ dieser Verträge unbeschadet der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union einem Schiedsgericht vorgelegt werden. C. Dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegender Sachverhalt

22 Am 28. April 2014 legte SC bei Eulex Kosovo Widerspruch gegen ihre erste Beurteilung vom 14. April 2014 ein. Mit diesem Widerspruch wandte sich SC gegen die in dieser Beurteilung enthaltene Bewertung durch ihre Supervisoren einschließlich ihrer Vorgesetzten, der Leitenden Staatsanwältin von Eulex Kosovo, Frau Novotna, sowie allgemein gegen Unregelmäßigkeiten im Beurteilungsverfahren. Mit Entscheidung vom 12. August 2014 gab der Leiter der Mission dem Widerspruch statt und hob die Beurteilung auf.

23 Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte der Leiter des Personalbüros SC mit, dass für die Stelle eines Staatsanwalts ein internes Auswahlverfahren durchgeführt werde (im Folgenden: internes Auswahlverfahren von 2014). In diesem Schreiben hieß es u. a., dass infolge der Überprüfung der operativen Bedürfnisse von Eulex Kosovo und der Genehmigung des OPLAN durch die Mitgliedstaaten am 24. Juni 2014 eine Umstrukturierung von Eulex Kosovo stattgefunden habe, was zu einer Verringerung der verfügbaren Stellen geführt habe. SC nahm an dem Auswahlverfahren teil, blieb aber erfolglos.

24 Am 25. August 2014 legte SC bei Eulex Kosovo Beschwerde gegen die Ergebnisse des internen Auswahlverfahrens von 2014 ein. In dieser Beschwerde beanstandete SC u. a. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und den Umstand, dass Frau Novotna dem Prüfungsausschuss angehörte, da sie am Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung von SC beteiligt gewesen und gegen SC voreingenommen sei. Der Leiter der Mission gab dieser Beschwerde mit Entscheidung vom 4. September 2014 statt und annullierte das Auswahlverfahren von 2014 aufgrund des Umstands, dass entgegen der SOP betreffend die Auswahl des Personals zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses dieselbe Staatsangehörigkeit besessen hatten.

25 Im Jahr 2014 forderte Eulex Kosovo SC auf, eine Fahrprüfung abzulegen. SC scheiterte in diesem Jahr dreimal an der Fahrprüfung. Im Oktober 2014 übermittelte SC dem Leiter des Personalbüros von Eulex Kosovo Unterlagen, die ihr eine Behinderung an der Hand bescheinigten. Im November 2015 und im Februar 2016 wurde SC erneut von Eulex Kosovo aufgefordert, die Fahrprüfung abzulegen.

26 Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte der Leiter des Personalbüros SC mit, dass ein neues internes Auswahlverfahren für die Stelle eines Staatsanwalts durchgeführt werde (im Folgenden: internes Auswahlverfahren von 2016). In diesem Schreiben hieß es u. a., dass infolge der Überprüfung der operativen Bedürfnisse von Eulex Kosovo, der Genehmigung des OPLAN durch die Mitgliedstaaten am 17. Juni 2016 und des Einsatzplans durch den Zivilen Operationskommandeur am 20. Juni 2016 eine Umstrukturierung von Eulex Kosovo stattgefunden habe, was zu einer Verringerung der verfügbaren Stellen geführt habe.

27 Am 19. Juli 2016 fand das Prüfungsgespräch von SC vor dem Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 statt, in dem Frau Novotna den Vorsitz führte. Sowohl vor als auch während des Prüfungsgesprächs beanstandete SC die Zusammensetzung des Auswahlausschusses, da Frau Novotna an den beiden Verfahren betreffend die von SC gegen ihre Beurteilung und das interne Auswahlverfahren von 2014 eingelegten Beschwerden beteiligt war.

28 Mit Schreiben des Leiters des Personalbüros vom 30. September 2016 wurde SC mitgeteilt, dass sie das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe (im Folgenden: Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016) und dass ihr Arbeitsvertrag am 14. November 2016 auslaufe und nicht verlängert werde (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags) (zusammen im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).

29 Am 10. Oktober 2016 legte SC bei Eulex Kosovo Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen ein. SC machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Zugehörigkeit von Frau Novotna zum Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 sei das Verfahren unfair und fehlerhaft gewesen und habe somit gegen die Bestimmungen der SOP betreffend die Auswahl des Personals sowie gegen die SOP betreffend die Grundsätze und Verfahren der Neuordnung (im Folgenden: SOP betreffend die Neuordnung) verstoßen.

30 Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2016 wies der Leiter der Mission diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Grundsätze für die Auswahl des Personals nicht verletzt worden seien. In dieser Entscheidung führte der Leiter der Mission u. a. aus, dass kein Interessenkonflikt nachgewiesen worden sei. Der Leiter der Mission stellte außerdem fest, dass gemäß Anhang 13 des OPLAN der Head of Executive Division und der Leitende Staatsanwalt von Eulex Kosovo Mitglieder des Auswahlausschusses sein müssten und dass die Besetzung des Ausschusses für alle Bewerber gleich sein müsse.

31 Daraufhin beantragte SC am 1. November 2016 gemäß Art. 20 ihres Arbeitsvertrags beim Leiter der Mission ein Schiedsverfahren. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 14. November 2016 vom Leiter der Mission zurückgewiesen. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

32 Mit am 25. April 2017 eingegangener Klageschrift erhob SC beim Gericht der Europäischen Union Klage und beantragte, – festzustellen, dass Eulex Kosovo gegen ihre vertraglichen Pflichten bei der Ausführung des Vertrags und bei der Anwendung des OPLAN, des CONOPS, der SOP betreffend die Neuordnung und die Auswahl des Personals sowie gegen die vertraglichen Grundsätze der Billigkeit und Treu und Glauben verstoßen hat; – festzustellen, dass Eulex Kosovo ihre außervertraglichen Verpflichtungen gegenüber SC verletzt hat, einschließlich des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Rechts auf eine gute Verwaltung einschließlich des Grundsatzes der Unparteilichkeit gemäß Art. 41 der Charta; – die angefochtenen Entscheidungen für rechtswidrig zu erklären; – Eulex Kosovo zum Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen; – Eulex Kosovo die Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

33 SC gliederte ihre Klage in zwei Teile. Der erste Teil betraf einen Antrag nach Art. 272 AEUV, der sich auf fünf Klagegründe stützte (

34 Mit besonderem, am 24. August 2017 eingegangen Schriftsatz erhob Eulex Kosovo eine Einrede der Unzulässigkeit und machte im Wesentlichen geltend, das Gericht sei für die Klage nicht zuständig, da diese teilweise Verträge betreffe, in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vereinbart worden sei. Am 20. Oktober 2017 legte SC ihre Stellungnahme zu dieser Einrede vor.

35 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage von SC in vollem Umfang abgewiesen. Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht entschieden, dass die Klage, ohne dass die von Eulex Kosovo erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen wäre, teilweise offensichtlich unzulässig sei und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre (Rn. 22, 23 und 77 des angefochtenen Beschlusses).

36 Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die Klageschrift in vier Anträge gegliedert sei (Rn. 24 bis 30 des angefochtenen Beschlusses). Zunächst hat es den dritten Klageantrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen geltend gemacht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen (Rn. 31 bis 52 des angefochtenen Beschlusses), wobei es im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Entscheidungen nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden könnten, und dass der Antrag selbst dann, wenn er in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV umgedeutet würde, nicht fristgerecht gestellt worden sei.

37 Das Gericht hat den ersten und den zweiten Antrag betreffend die vertragliche und außervertragliche Haftung (Rn. 53 bis 69 des angefochtenen Beschlusses) sowie den vierten Antrag auf Schadensersatz (Rn. 70 bis 76 des angefochtenen Beschlusses) als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen. Es hat SC auch die Kosten auferlegt.

38 Die Gründe des angefochtenen Beschlusses werden, soweit erforderlich, im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe wiedergegeben. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

39 Mit ihrem am 23. November 2018 eingelegten Rechtsmittel beantragt SC, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, der Klage mit Ausnahme des fünften Klagegrundes (

40 In ihrer am 7. Mai 2019 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt Eulex Kosovo, das Rechtsmittel zurückzuweisen, oder, hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, SC die Kosten aufzuerlegen.

41 Mit Entscheidung vom 22. Mai 2019 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag von SC auf Einreichung einer Erwiderung zurückgewiesen.

42 SC und Eulex Kosovo haben an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 6. November 2019 teilgenommen. V. Würdigung

43 SC macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Umdeutung des dritten Klageantrags nach Art. 272 AEUV in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Der zweite Rechtsmittelgrund rügt, dass das Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 272 AEUV zu Unrecht verneint habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass diverses Vorbringen von SC, das sich im Wesentlichen auf Verstöße gegen die SOP bezog, nicht geprüft worden sei. Der vierte Rechtsmittelgrund rügt, dass die Anträge auf Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen verursachten Schadens wegen der Unzulässigkeit der gegen diese Entscheidungen gerichteten Nichtigkeitsklage zu Unrecht als unzulässig angesehen worden seien. Der fünfte Rechtsmittelgrund rügt eine fehlerhafte Würdigung der Anträge auf Schadensersatz wegen der wiederholten Aufforderung zur Ablegung einer Fahrprüfung.

44 Ich werde mich im Folgenden auf die Prüfung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes (in umgekehrter Reihenfolge) konzentrieren, die meines Erachtens begründet sind. Das Schicksal des dritten und den vierten Rechtsmittelgrundes wird wesentlich von der Entscheidung des Gerichtshofs über den ersten und des zweiten Rechtsmittelgrund abhängen. Genauer gesagt rügt SC im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht ihr Vorbringen insbesondere zur Verletzung der SOP nicht geprüft habe; da dieses Vorbringen der Stützung eines vom Gericht als unzulässig angesehenen Antrags diente, kann dieser Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben, wenn der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweist. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft SC dem Gericht vor, die Unzulässigkeit bestimmter Anträge aus ihrem engen Zusammenhang mit der für unzulässig erklärten Nichtigkeitsklage abgeleitet zu haben, wobei das Gericht die zulässige Klage nach Art. 272 AEUV zu Unrecht in eine unzulässige Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet habe; dieser Rechtsmittelgrund kann keinen Erfolg haben, wenn der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweist. Ich bin daher der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, in den vorliegenden Schlussanträgen gesondert auf den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund einzugehen. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens unbegründet. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen ist.

45 Vor der Würdigung der Rechtsmittelgründe (Abschnitte B, C und D) ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die vorliegende Klage zu prüfen (Abschnitt A). A. Zuständigkeit des Gerichtshofs

46 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den vorliegenden Fall ist von den Parteien nicht bestritten worden (

47 Da es sich bei Eulex Kosovo um eine GSVP-Mission im Bereich der GASP handelt, dürfte zunächst zu untersuchen sein, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV möglicherweise durch Regelungen berührt ist, die die Zuständigkeit des Unionsrichters im Bereich der GSVP gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV beschränken. Sodann werde ich auf die Reichweite der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV im Zusammenhang mit den zwischen SC und Eulex Kosovo geschlossenen Arbeitsverträgen und auf die Parteifähigkeit von Eulex Kosovo im vorliegenden Verfahren eingehen.

48 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es offenbar bislang keine Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt, die sich konkret mit der beschränkten Zuständigkeit der Unionsgerichte im Bereich der GASP für Klagen nach Art. 272 AEUV befasst.

49 Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die Unionsgerichte gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig (

50 Es gibt außerdem eine Reihe von Entscheidungen über Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der GASP, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache, dass die GASP im Sachverhalt eines bestimmten Falls eine Rolle spielt, nicht automatisch bedeutet, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 24 Abs. 1 des EU-Vertrags und Art. 275 AEUV anwendbar sind (

51 Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Elitaliana/Eulex Kosovo (

52 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil H/Rat u. a. (

53 Auf dieser Grundlage weise ich darauf hin, dass die genannten Rechtssachen Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen nach Art. 263 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV betrafen und nicht die mögliche Anwendung von Art. 272 AEUV, da zwischen den Parteien jener Verfahren keine vertragliche Beziehung streitig war. Außerdem betraf der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil H/Rat u. a. ergangen ist, einen abgeordneten Bediensteten – und nicht einen Vertragsbediensteten – einer zivilen GSVP-Mission, und durch das Urteil des Gerichtshofs sollte u. a. eine Ungleichbehandlung von Rechtsstreitigkeiten von den Mitgliedstaaten abgeordneter und von den Organen der Union abgeordneter Bediensteter vermieden werden. Gleichwohl lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit des Unionsrichters für Klagen im Zusammenhang mit der allgemeinen Personalverwaltung von zivilen GSVP-Missionen nicht ausschließen, selbst wenn diese Verwaltung Operationen „im Einsatzgebiet“ betrifft (

54 Die soeben dargestellte Rechtsprechung spricht daher für die Auffassung, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Unionsrichters im Bereich der GASP nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls nicht ausschließen (

55 Zwar ist der Abschluss von Arbeitsverträgen durch Eulex Kosovo wie im vorliegenden Fall in der Gemeinsamen Aktion 2008/124 zur Festlegung dieser Mission vorgesehen, deren Rechtsgrundlage in den Bereich der GASP fällt (siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge). Dessen ungeachtet folgt aus Art. 272 AEUV, nach dem die Unionsgerichte „für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [sind], die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“, dass diese Bestimmung nicht in den Bereich der GASP fällt und allgemein auf verschiedene Arten von Verträgen einschließlich Arbeitsverträgen mit Bediensteten anzuwenden ist (

56 Außerdem mögen die hier in Rede stehenden Arbeitsverträge zwar im Kontext der GASP angesiedelt sein, aber sie stellen im Wesentlichen für die Personalverwaltung typische Maßnahmen im Rahmen der Mitarbeiterorganisation durch Eulex Kosovo dar. Die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV allein deshalb auszuschließen, weil der Arbeitsvertrag im Kontext der GASP angesiedelt ist, dürfte in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Willen der Parteien stehen, durch die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel die Zuständigkeit des Unionsrichters zu vereinbaren, und würde Art. 272 AEUV seines Gehalts entleeren.

57 Folglich ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV unter den Umständen des vorliegenden Falles durch die ausnahmsweise Beschränkung seiner Zuständigkeit im Bereich der GASP nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV nicht ausgeschlossen ist.

58 Es steht auch außer Frage, dass Eulex Kosovo im vorliegenden Verfahren parteifähig ist und dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV auf sämtliche Arbeitsverträge im vorliegenden Fall erstrecken kann.

59 Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, eingefügt durch Beschluss 2014/349 mit Geltung ab dem 12. Juni 2014 (siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge), gibt Eulex Kosovo die Fähigkeit, Verträge zu schließen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, wodurch ihr Rechtsfähigkeit verliehen wird. Auch aus Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der ebenfalls ab dem 12. Juni 2014 galt (siehe Nrn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge), ergibt sich, dass Eulex Kosovo über die Fähigkeit verfügt, Personal auf Vertragsbasis einzustellen, und dass die Beschäftigungsbedingungen für diese Art Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen Eulex Kosovo und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt werden. Dementsprechend besitzt Eulex Kosovo in Einklang mit den durch den Beschluss 2014/349 eingeführten Änderungen Rechtsfähigkeit und kann Rechtsmittelgegnerin im vorliegenden Verfahren sein (

60 Darüber hinaus ergibt sich, wie in den schriftlichen Erklärungen der Parteien ausgeführt (

61 In Jenkinson (

62 In seinem Urteil (

63 Im vorliegenden Fall kann sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV daher auf der Grundlage des Urteils Jenkinson auf sämtliche Arbeitsverträge zwischen SC und Eulex Kosovo erstrecken, da die Forderungen von SC mit dem Bestehen eines einzigen ununterbrochenen, fünf aufeinanderfolgende Verträge umfassenden Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen und auf die Verträge mit der Schiedsklausel gestützt werden. Ich werde später in meiner Würdigung auf dieses Urteil zurückkommen (siehe Nrn. 105 bis 107 und 138 der vorliegenden Schlussanträge).

64 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache zuständig ist. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund (der die Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV betrifft) 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

65 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 272 AEUV, gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird, macht SC geltend, das Gericht habe in den Rn. 31, 37, 40, 42, 43, 45, 46 und 64 des angefochtenen Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Zuständigkeit nach Art. 272 AEUV für den dritten Antrag betreffend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen verneint und es versäumt habe, die Begründetheit dieses Antrags zu prüfen. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

66 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob es berechtigt sei, die Tatsachen zu würdigen, die sich während der Laufzeit der ersten beiden Arbeitsverträge – in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorgesehen gewesen sei – ereignet hätten, obwohl sich aus dem Urteil Jenkinson ergebe, dass das Gericht nach Art. 272 AEUV dafür zuständig sei.

67 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Antrag von SC auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen eine Nichtigkeitsklage darstelle, obwohl die Feststellung einer Vertragsverletzung einen geeigneten Rechtsbehelf im Sinne von Art. 272 AEUV darstelle (

68 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die angefochtenen Entscheidungen als Verwaltungsakte angesehen, die vom Vertrag getrennt werden könnten. Die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 sei auf der Grundlage der SOP getroffen worden, die gemäß Art. 1.2 des Arbeitsvertrags dessen Bestandteil seien und das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht darstellten (

69 SC ergänzt, die Herangehensweise des Gerichts stehe in Widerspruch zu anderer Rechtsprechung (

70 Eulex Kosovo trägt vor, die Herangehensweise des Gerichts stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 272 AEUV eng auszulegen sei (

71 Darüber hinaus trägt Eulex Kosovo vor, das Gericht habe das Recht von SC auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt, da SC berechtigt gewesen sei, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zu erheben. Zudem wiesen die von SC angeführten Rechtssachen abweichende Sachverhalte auf und seien bei den zuständigen Gerichten immer noch anhängig. 2. Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes

72 Ich möchte vorab anmerken, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes einer vertieften Prüfung bedarf, während der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes rasch zurückgewiesen werden können.

73 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe nicht geklärt, ob es in Anbetracht des Urteils Jenkinson Tatsachen aus dem Zeitraum berücksichtigen durfte, in dem die Arbeitsverträge keine Schiedsklauseln mit Zuständigkeit des Unionsrichters enthielten. Meines Erachtens brauchte das Gericht diese Frage nicht zu entscheiden, um zu beurteilen, ob die angefochtenen Entscheidungen vom Vertrag abtrennbare Maßnahmen darstellten, da nicht geltend gemacht worden war, dass ihr Zusammenhang mit dem Vertrag auf diesen Zeitraum zurückgehe. Ich schlage daher vor, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

74 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes scheint SC zu rügen, dass das Gericht ausgeschlossen habe, dass eine Klage nach Art. 272 AEUV eine Feststellungsklage sein könne. Das Gericht hat zu dieser Frage aber nicht Stellung genommen, sondern auf die Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidungen statt auf die der dagegen gerichteten Anträge abgestellt. Ich schlage daher vor, den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

75 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zweifelt SC die Beurteilung des Gerichts an, dass es sich bei den angefochtenen Entscheidungen um Maßnahmen handele, die vom Vertrag abtrennbar seien und nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden könnten.

76 Ich weise darauf hin, dass dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes komplexe Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang nicht behandelt worden sind und die die Abgrenzung zwischen nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlungen und nach Art. 272 AEUV anfechtbaren Handlungen im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit betreffen, an der ein ehemaliger Vertragsbediensteter einer zivilen GSVP-Mission beteiligt ist. Die Schwierigkeiten in der vorliegenden Rechtssache ergeben sich insbesondere daraus, dass die fraglichen Handlungen in einem administrativen Kontext angesiedelt waren und nicht auf konkreten Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags beruhten.

77 Ich bin der Ansicht, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet ist und dass der angefochtene Beschluss deshalb aufzuheben ist. Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen.

78 Erstens ist daran zu erinnern, dass Art. 272 AEUV nach ständiger Rechtsprechung eine spezielle Bestimmung ist, die die Anrufung des Unionsrichters aufgrund einer von den Parteien für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge vereinbarten sogenannten Schiedsklausel ermöglicht (

79 Dagegen ermöglicht Art. 263 AEUV den Unionsgerichten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von verbindlichen Maßnahmen der Organe und Einrichtungen der Union im Wege der Nichtigkeitsklage, für die sie ausschließlich zuständig sind (

80 Dementsprechend hat der Gerichtshof Kriterien zur Unterscheidung der Arten von Rechtsakten festgelegt, die nach Art. 263 bzw. nach Art. 272 AEUV angefochten werden können. Insbesondere hat der Gerichtshof in einer im Wesentlichen im Urteil Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (im Folgenden: Lito) (

81 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof argumentiert, dass die Unionsgerichte, wenn sie sich für Klagen für zuständig erklärten, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, nicht nur Gefahr liefen, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, sondern außerdem, falls der Vertrag keine Schiedsklausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung solcher Streitsachen überträgt (

82 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage gegen eine Belastungsanzeige nicht auf Art. 263 AEUV gestützt werden kann. Diese Belastungsanzeige steht im Zusammenhang mit dem Vertrag, da sie die Beitreibung einer Forderung zum Gegenstand hat, die ihren Ursprung in den Vertragsbestimmungen hat. Sie kann auch nicht einem vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV gleichgesetzt werden, auf den ein Organ zurückgreifen kann, falls ein Schuldner nicht zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt. Daher erzeugt die Belastungsanzeige keine Rechtswirkungen, die ihren Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse haben, sondern ist vielmehr von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht zu trennen (

83 Zu einem ähnlichen Ergebnis ist der Gerichtshof auch in Bezug auf vertragliche Dreiecksbeziehungen gelangt, in denen der Kläger einen Vertrag nicht unmittelbar mit einem Organ geschlossen hat, sondern mit einem anderen Vertragspartner im Rahmen eines von diesem mit der Union geschlossenen Vertrags. In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass Handlungen des Organs im Zusammenhang mit Schlechterfüllung durch den Kläger, Minderung der Vergütung und Kündigung der Arbeiten keine nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlungen sind, weil sich sämtliche Rechtswirkungen solcher Handlungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Organ und der anderen Vertragspartei entfalten und erschöpfen und der Kläger insoweit Dritter ist (

84 Ich möchte außerdem anmerken, dass die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Art. 272 AEUV und Art. 263 AEUV im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Art. 272 AEUV und Art. 268 AEUV (

85 Im Licht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

86 Ich stelle fest, dass das Gericht im vorliegenden Fall in den Rn. 35, 36 und 42 des angefochtenen Beschlusses auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Voraussetzungen und insbesondere auf das Urteil Lito Bezug genommen hat, um zu klären, ob die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien fielen.

87 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Beschlusses, wonach diese Entscheidungen als Maßnahmen anzusehen sind, die von dieser Beziehung getrennt werden können, mit einem Rechtsfehler behaftet sind.

88 Ich möchte daran erinnern, dass die angefochtenen Entscheidungen die erfolglose Teilnahme von SC am internen Auswahlverfahren von 2016 und die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags betreffen. Die angefochtenen Entscheidungen sind als solche von Eulex Kosovo vorgenommene Rechtshandlungen, die das Arbeitsverhältnis von SC mit Eulex Kosovo betreffen. SC begehrt mit ihrer Klage vor den Unionsgerichten die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Leiters der Mission, mit der die angefochtenen Entscheidungen im Einklang mit den Bestimmungen des OPLAN und der SOP bestätigt wurden (siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge).

89 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere der im Urteil Lito entwickelten Kriterien liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen des Vertrags zwischen SC und Eulex Kosovo fallen. Wie ich im Folgenden darlegen werde, beruhen diese Entscheidungen auf Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo und betreffen im Wesentlichen die Ausführung dieses Vertrags. Daher erzeugen die angefochtenen Entscheidungen keine Rechtswirkungen, die sich aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Eulex Kosovo ergeben, sondern sind als untrennbar mit dem Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo verbunden anzusehen. Entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo umfasst Art. 272 AEUV, auch wenn er, wie in Nr. 78 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, eng ausgelegt wird, eindeutig Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag oder über sich unmittelbar daraus ergebende Verpflichtungen wie im vorliegenden Fall. a) Zur Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016

90 In den Rn. 38 bis 42 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen SC und Eulex Kosovo, sondern vom Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 im Rahmen des Personalabbaus nach dem OPLAN und dem Einsatzplan getroffen worden sei und auf einer Verwaltungsentscheidung über die Durchführung dieses Auswahlverfahrens beruhte. Daher könne die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 vom Vertrag getrennt werden.

91 In Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ferner festgestellt, dass die Klagegründe zur Stützung des dritten Klageantrags sich nicht auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen SC und Eulex Kosovo stützten, sondern angebliche Fehler rügten, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprächen.

92 Ich stimme SC darin zu, dass dem nicht gefolgt werden kann.

93 Zum einen hat sich das Gericht nämlich weitgehend auf den administrativen Kontext der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 gestützt, namentlich auf den Umstand, dass diese Entscheidung auf Entscheidungen des Rates und des Zivilen Operationskommandeurs über den Personalabbau beruht habe, woraus es geschlossen hat, dass diese Entscheidung in diesem Kontext und nicht im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses getroffen worden sei. Das Gericht hat aber den genauen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis nicht gewürdigt. Diese Würdigung dürfte im Rahmen der zivilen GSVP-Missionen von besonderer Bedeutung sein, da die das Arbeitsverhältnis mit den Vertragsbediensteten betreffenden Handlungen häufig auf Entscheidungen des Rates oder anderer Stellen in Bezug auf die Organisation und die strategische Leitung solcher Missionen zurückgehen.

94 Im vorliegenden Fall betrafen die in Rede stehenden Verwaltungsentscheidungen zwar den Personalabbau bei Eulex Kosovo, doch spricht nichts dafür, dass sie die konkrete Behandlung von Bediensteten im Rahmen des Auswahlverfahrens oder den sich aus diesem Auswahlverfahren ergebenden beruflichen Status dieser Bediensteten betrafen. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 allein deshalb administrativer Natur sei, weil sie auf einer Verwaltungsentscheidung über die Organisation von Eulex Kosovo beruhe, stellt daher eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dar, weil sie zur Nichtigerklärung von Handlungen führen könnte, die in den Bereich des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien fallen, und damit Art. 272 AEUV seines Gehalts entleeren würde.

95 Im Übrigen war das interne Auswahlverfahren von 2016 u. a. in den Bestimmungen des OPLAN und der SOP geregelt. Das Gericht hat aber nicht geprüft, ob der OPLAN, das CONOPS, der COC und die SOP, gegen die Eulex Kosovo nach dem Vorbringen von SC verstoßen haben soll, zum Vertrag gehören und damit Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo sind.

96 Wie von SC ausgeführt und entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo ist der Umstand, dass diese Unterlagen allgemeinen operativen Charakter haben und nicht von den Vertragsparteien ausgehandelt wurden, nicht maßgeblich. Diese Unterlagen können im Verhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo als vertraglicher Natur angesehen werden, da sie im Arbeitsvertrag als Vertragsbestandteil aufgeführt werden und Rechte und Pflichten der Parteien bei der Ausführung dieses Vertrags begründen (siehe Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge) (

97 Insoweit möchte ich anmerken, dass in der anwendbaren Fassung der SOP betreffend die Neuordnung, die den schriftlichen Erklärungen von Eulex Kosovo beigefügt war (Unbeschadet der in den Arbeitsverträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe kann jedes von der Neuordnung betroffene Mitglied des Personals im Fall von begründeten Bedenken hinsichtlich der Fairness und Korrektheit des Verfahrens die Überprüfung des Verfahrens durch den Leiter der Mission verlangen“. Das legt nahe, dass ein Bediensteter im vertraglichen Rahmen Rechtsbehelfe einlegen kann, genauer gesagt Klage nach Art. 272 AEUV aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Schiedsklausel erheben kann, um die Fairness eines internen Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, das – wie im vorliegenden Fall – diesen Bediensteten betrifft.

98 Zu berücksichtigen ist auch, dass die Feststellung, dass diese Unterlagen nicht vertraglicher Natur sind, wie von SC vorgetragen im Widerspruch zu einer im angefochtenen Beschluss nicht erwähnten Rechtsprechung des Gerichts stehen dürfte, in der solche Unterlagen als Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien angesehen werden. Insbesondere das Urteil PY/EUCAP Sahel Niger (

99 Aus ähnlichen Gründen ist die Feststellung des Gerichts problematisch, dass die Klagegründe von SC sich auf Fehler bezögen, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprächen, und sich nicht auf die Bestimmungen des Vertrags stützten, womit das Gericht seine Schlussfolgerung begründet, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 administrativer Natur gewesen sei. Das Gericht hat die Klagegründe außer Acht gelassen, mit denen SC eine Verletzung von Regelungen geltend macht, die für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten, einschließlich des OPLAN und der SOP. Somit hat das Gericht, da es die Frage, ob diese Unterlagen vertraglicher Natur sind, nicht beantwortet hat, zu Unrecht entschieden, dass SC keine auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags gestützten Klagegründe geltend gemacht habe.

100 Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass diese Feststellung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Art. 268 AEUV und Art. 272 AEUV (siehe Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge) steht, nach der die Unionsgerichte, soweit es um die Zulässigkeit der Klage geht, das Vorliegen eines echten vertragsrechtlichen Zusammenhangs zwischen den Parteien prüfen müssen und sich nicht ausschließlich auf das Vorbringen der Parteien stützen dürfen, um festzustellen, ob die Streitigkeit vertraglicher Natur ist (

101 Schließlich spricht auch sonst nichts in der Akte dafür, dass Eulex Kosovo bei der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Vertragspartnerin, sondern als Behörde außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien gehandelt hat. Die Umstände des vorliegenden Falls unterscheiden sich insbesondere von Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis über den vertraglichen Rahmen hinausgeht und dienstrechtliche Elemente aufweist, die die Übertragung von „Aufgaben des Allgemeininteresses“ auf das Organ oder die Einrichtung der Union mit sich bringt ( b) Zur Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags

102 In Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der letzte Arbeitsvertrag zwar in Art. 16.1 vorgesehen habe, dass seine Laufzeit den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. November 2016 umfasse, dieser Vertrag aber keine Klausel über eine Verlängerung enthalten habe. Folglich ergebe sich die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags nicht aus den zwischen SC und Eulex Kosovo vereinbarten Vertragsbestimmungen, sondern beruhe auf einer Verwaltungsentscheidung der Personalabteilung, mit der die Konsequenzen aus dem internen Auswahlverfahren von 2016 und der erfolglosen Teilnahme von SC an diesem Auswahlverfahren gezogen worden seien.

103 Das Gericht hat mithin seine Feststellung, dass diese Entscheidung sich nicht in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo einfüge, darauf gestützt, dass der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthalte. Allerdings ist, wie SC ausgeführt hat, der Umstand, dass der Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo keine Klausel über eine Verlängerung enthielt, nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil Lito in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien fällt.

104 Die Entscheidung, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, dürfte vielmehr voll in den Bereich des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo fallen. Dafür spricht, dass gemäß Art. 16.2 des letzten Arbeitsvertrags der Vertrag vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt werden kann. Mit der Entscheidung, den Vertrag von SC nicht zu verlängern, handelte Eulex Kosovo als Arbeitgeber, der die Beschäftigung von SC bei Eulex Kosovo im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags beendete. Folglich gibt es keinerlei Grundlage für die Feststellung, Eulex Kosovo habe bei dieser Entscheidung außerhalb dieses Rahmens in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt.

105 Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass das Urteil Jenkinson (

106 Zwar hat der Gerichtshof nicht unmittelbar zur Natur der in Rede stehenden Entscheidungen Stellung genommen, da er auf ein anderes Problem eingegangen ist, nämlich auf die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV im Fall eines auf mehreren Verträgen beruhenden Arbeitsverhältnisses, von denen nur der letzte eine Schiedsklausel enthielt. Gleichwohl hat der Gerichtshof argumentiert, dass die Begehren des Klägers – einschließlich der auf die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags gestützten Ansprüche – gemäß der im letzten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel in seine Zuständigkeit fielen, weil sie auf diesen Vertrag gestützt wurden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen standen. Dieses Urteil setzt somit voraus, dass eine auf die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags gestützte Forderung unter diesen Umständen vertraglicher Natur ist.

107 Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Jenkinson (

108 Insoweit ist auch der Hinweis angebracht, dass die Herangehensweise des Gerichts in Widerspruch zu anderen Entscheidungen eben dieses Gerichts in Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse steht, in denen ehemalige Vertragsbedienstete von Eulex Kosovo Klage erhoben haben und in denen die Entscheidungen über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags als Maßnahmen angesehen wurden, die in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fielen. Auch wenn diese Rechtsprechung den Gerichtshof nicht bindet, sehe ich entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo keinen Grund, aus dem sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte, vor allem angesichts der Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Rechtsakte.

109 Insbesondere im Beschluss Bitiqi u. a./Kommission u. a. (

110 Der Beschluss Sógor/Rat u. a. (

111 Zu dieser Rechtsprechung ist insbesondere anzumerken, dass der Umstand, dass die Arbeitsverträge zwischen den Vertragsbediensteten und Eulex Kosovo befristet waren und keine Klauseln über eine Verlängerung enthielten, nicht als Grund dafür angesehen wurde, die Entscheidungen von Eulex Kosovo über die Nichtverlängerung der Arbeitsverträge dieser Personalmitglieder als Rechtsakte zu beurteilen, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien angesiedelt waren.

112 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Feststellung, dass sich die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo einfügen, bei allgemeinerer Betrachtung als angemessene Berücksichtigung des besonderen Kontexts der zivilen GSVP-Missionen anzusehen ist, da insbesondere die Flexibilität der vertraglichen Vereinbarungen für die Einstellung von Vertragsbediensteten bei solchen Missionen gewahrt und zugleich dafür gesorgt wird, dass diese Bediensteten über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen, um aus solchen Vertragsverhältnissen herrührende Ansprüche auf der Grundlage der zwischen den Parteien in den Arbeitsverträgen vereinbarten Schiedsklauseln geltend zu machen (

113 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und den angefochtenen Beschluss auf dieser Grundlage aufzuheben. C. Zum ersten Rechtsmittelgrund (Umdeutung einer Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV) 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

114 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 272 AEUV geltend gemacht wird, trägt SC vor, das Gericht habe in den Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es den dritten Klageantrag, mit dem gemäß Art. 272 AEUV die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen beantragt wurde, in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV umgedeutet habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

115 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht sei für eine solche Umdeutung nicht zuständig gewesen. Da das Gericht für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Entscheidungen nicht zuständig gewesen sei, sei es auch nicht befugt gewesen, die Klage umzudeuten.

116 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, die Umdeutung sei gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Wie sich aus der Rechtsprechung zur Umdeutung von Klagen nach Art. 263 AEUV in Klagen nach Art. 272 AEUV ergebe (

117 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt SC, ihr sei kein rechtliches Gehör in Bezug auf die Umdeutung gewährt worden, obwohl diese Umdeutung schwerwiegende Folgen für sie gehabt habe, und zwar auch insoweit, als ihr eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen und ihrer damit zusammenhängenden Schadensersatzklage verwehrt worden sei.

118 Eulex Kosovo macht geltend, das Gericht habe die Klage im angefochtenen Beschluss in Wahrheit nicht umgedeutet, sondern lediglich klargestellt, inwieweit diese möglicherweise hätte zulässig sein können, wenn sie nach Art. 263 AEUV erhoben worden wäre. Eulex Kosovo hat in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass es Präzedenzfälle für die Herangehensweise des Gerichts im vorliegenden Fall gebe (

119 Außerdem bestreitet Eulex Kosovo das Vorbringen von SC, wonach ihr die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung verwehrt werde und dass ihr im Hinblick auf die beabsichtigte Umdeutung rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Eine gerichtliche Überprüfung hätte nur erfolgen können, wenn die Klage zulässig gewesen wäre, und gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung habe das Gericht SC nicht anhören müssen. 2. Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes

120 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht SC geltend, das Gericht habe den dritten Klageantrag rechtswidrig umgedeutet. Genauer gesagt, trägt SC im Kern vor, das Gericht habe die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung nicht beachtet, nämlich, dass es für die Entscheidung über die neugefasste Klage zuständig sein müsse (erster Teil), dass der ausdrückliche Wille des Klägers dem nicht entgegenstehe (zweiter Teil) und dass der Kläger anzuhören sei (dritter Teil). Darüber hinaus scheint SC in Anbetracht ihrer in Nr. 116 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, dass eine solche Umdeutung unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Art. 272 AEUV grundsätzlich nicht zulässig sein sollte.

121 Daher ist festzustellen, dass der erste Klagegrund wichtige Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang noch nicht behandelt worden sind, und zwar ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet werden kann.

122 Angesichts dessen, dass der zweite Rechtsmittelgrund meiner Auffassung nach begründet ist, mag es für den Gerichtshof nicht erforderlich sein, über den ersten Rechtsmittelgrund zu entscheiden. Gleichwohl werde ich den ersten Rechtsmittelgrund für den Fall prüfen, dass sich der Gerichtshof meiner Auffassung nicht anschließt, wobei folglich davon auszugehen wäre, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Vertrag abtrennbare Maßnahmen waren und daher nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden konnten.

123 Ich möchte von vornherein klarstellen, dass der erste Rechtsmittelgrund mir begründet erscheint und dass die teilweise Umdeutung der Klage durch das Gericht mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

124 Bevor ich meine Gründe für diese Schlussfolgerung darlege, möchte ich darauf hinweisen, dass dem Vorbringen von Eulex Kosovo, das Gericht habe in Wahrheit den Antrag von SC gar nicht umgedeutet, nicht gefolgt werden kann.

125 In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der dritte Klageantrag, obwohl SC sich ausdrücklich auf Art. 272 AEUV berufe, als Antrag nach Art. 263 AEUV anzusehen sei.

126 Dies hat das Gericht zu der Feststellung in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses veranlasst, dass der dritte Klageantrag unzulässig sei, weil er nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden sei.

127 Zwar hat das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses seine Ausführungen zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist mit den Worten eingeleitet: „Selbst unter der Annahme, … dass das Gericht eine Umdeutung der Grundlage des dritten Klageantrags in eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vornehmen könnte …“. Das Gericht hatte diesen Antrag jedoch bereits in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses förmlich umgedeutet. Außerdem geht aus den Rn. 51 und 52 in Verbindung mit den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich das Gericht bei der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage ausschließlich auf die nicht fristgerechte Klageerhebung gestützt hat. Eine solche Feststellung ist nur möglich, wenn die Klage in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet wurde.

128 Um zum Kern der Sache zu kommen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, die in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (

129 Gleichwohl hat das Gericht in zahlreichen Fällen entschieden, dass es, wenn es mit einer Nichtigkeitsklage oder einer Schadensersatzklage befasst ist, obwohl der Rechtsstreit tatsächlich vertraglicher Natur ist, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Klage umdeuten darf, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind (

130 Demnach ist die Umdeutung einer Klage nach Art. 263 AEUV in eine Klage nach Art. 272 AEUV ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des beklagten Organs oder der beklagten Einrichtung möglich, wenn ihr zum einen der ausdrückliche Wille des Klägers nicht entgegensteht und zum anderen in der Klage zumindest ein Klagegrund geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist (

131 Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann in eine Klage nach Art. 272 AEUV umgedeutet werden kann, wenn eine Schiedsklausel vorliegt, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für auf dieser Grundlage erhobene Klagen überträgt (

132 Außerdem weise ich darauf hin, dass das Gericht die Möglichkeit angesprochen hat, eine Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV umzudeuten, wenn auch in begrenztem Umfang. Insbesondere hat das Gericht bislang noch nicht festgestellt, ob die in seiner soeben angeführten Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen auch im umgekehrten Fall gelten. Beispielweise hat das Gericht in einigen Fällen (

133 Im vorliegenden Fall scheint mir in Anbetracht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichts unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben die Umdeutung einer Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach meinem Verständnis ist eine solche Umdeutung im Allgemeinen von einer Ausgangslage gekennzeichnet, in der der Kläger die Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten auf eine Rechtsgrundlage gestützt hat, sie aber angesichts der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auf eine andere Rechtsgrundlage hätte stützen müssen. Daher können die Unionsgerichte die Klage aus Gründen der Verfahrensökonomie in eine auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte Klage umdeuten, um zu vermeiden, dass der Kläger eine neue Klage auf dieser Rechtsgrundlage erheben muss. Insbesondere dürfte der Umstand, dass die Unionsgerichte nur für eine Klage nach Art. 272 AEUV zuständig sind, wenn eine Schiedsklausel besteht, meines Erachtens einer solchen Umdeutung nicht grundsätzlich entgegenstehen, da diese Umdeutung voraussetzt, dass die Klage nicht vertraglicher Natur ist, und die Klage jedenfalls bis auf die Rechtsgrundlage unverändert bleibt.

134 Es gibt auch Gründe für die Überlegung, die in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Voraussetzungen für die Umdeutung einer Klage nach Art. 263 AEUV in eine Klage nach Art. 272 AEUV – wie von SC und Eulex Kosovo vorgetragen – analog anzuwenden. Diese Gründe beruhen insbesondere auf dem Interesse an einer einheitlichen Herangehensweise in der Rechtsprechung der Unionsgerichte und an der Wahrung der Grundsätze des Verfahrensrechts der Union und insbesondere der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit beteiligten Parteien.

135 Daraus folgt, dass der Unionsrichter eine Klage nach Art. 272 AEUV grundsätzlich in eine Klage nach Art. 263 AEUV umdeuten kann, ohne dass die Verteidigungsrechte der Parteien beeinträchtigt werden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens darf der ausdrückliche Wille des Klägers dem nicht entgegenstehen, und zweitens muss die Klageschrift zumindest einen Klagegrund enthalten, mit dem die Unzuständigkeit, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder ein Ermessensmissbrauch gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wird. Außerdem muss der Unionsrichter, auch wenn dies keine ausdrückliche Voraussetzung für die Umdeutung als solche ist, prüfen, ob er gemäß Art. 263 AEUV für die Entscheidung über die neu formulierte Nichtigkeitsklage zuständig ist.

136 Der ausdrückliche Wille des Klägers scheint mir insoweit ein wichtiger Gesichtspunkt zu sein. Dies gilt unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen und insbesondere der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist, aufgrund derer sich der Kläger mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage im Vergleich zur Klage nach Art. 272 AEUV, für die insoweit keine Frist vorgesehen ist, im Allgemeinen beeilen muss. Daher sollte eine Umdeutung nicht möglich sein, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, die Klage nicht auf Art. 263 AEUV stützen zu wollen. Wie sich in der Rechtsprechung des Gerichts zeigt (

137 Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund von SC zu prüfen.

138 Meines Erachtens ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zwar hat das Gericht im angefochtenen Beschluss seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die nach Art. 263 AEUV umgedeutete Klage nicht geprüft. In Anbetracht der in Nr. 131 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung war das Gericht jedoch nicht verpflichtet, seine Zuständigkeit zu prüfen, bevor es die Umdeutung der Klage erwog. Im Übrigen dürften kaum Zweifel bestehen, dass das Gericht in Anbetracht des Urteils Jenkinson (siehe Nrn. 60 bis 63 der vorliegenden Schlussanträge) für die Entscheidung über die Klage nach Art. 272 AEUV und im Licht des Urteils H/Rat u. a. (siehe Nrn. 52 und 53 der vorliegenden Schlussanträge) auch über die in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutete Klage zuständig ist. Ich schlage daher vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

139 Meines Erachtens greift der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch. Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Umdeutung des dritten Klageantrags vorgenommen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorlagen und insbesondere ob sie aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens der Klägerin ausgeschlossen war. Indem das Gericht den dritten Klageantrag umgedeutet hat, obwohl SC ausdrücklich erklärt hatte, diesen Antrag nicht auf Art. 263 AEUV stützen zu wollen, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen.

140 Aus ähnlichen Gründen bin ich der Ansicht, dass auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der weitgehend mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes zusammenhängt, durchgreift. Zwar kann das Gericht gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung über einen Fall ohne Anhörung der Parteien entscheiden (

141 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und den angefochtenen Beschluss auf dieser Grundlage aufzuheben. D. Zum fünften Rechtsmittelgrund (Anträge auf Schadensersatz im Zusammenhang mit den wiederholten Aufforderungen, eine Fahrprüfung abzulegen) 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

142 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt SC einen Verstoß gegen Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und das Recht auf eine gute Verwaltung, sowie einen Verstoß gegen Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV und die in der Ausschreibung von 2014 aufgestellten Anforderungen und macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 57 bis 64 in Verbindung mit Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es die auf die vertragliche und außervertragliche Haftung von Eulex Kosovo gestützten Anträge wegen der wiederholten Aufforderung, eine Fahrprüfung abzulegen, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen habe.

143 SC rügt, dass das Gericht ihr Vorbringen zur vertraglichen Haftung von Eulex Kosovo nicht berücksichtigt habe, da auf der Forderung in der Ausschreibung, ein Fahrzeug mit Allradantrieb führen zu können und eine Fahrprüfung abzulegen, nicht bestanden werden könne, wenn ein Bediensteter wie SC eine Behinderung habe.

144 Im Hinblick auf den auf außervertragliche Haftung gestützten Antrag trägt SC außerdem vor, das Gericht habe ihr Vorbringen nicht beachtet, wonach diese Aufforderungen rechtwidrig waren und ihr Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt. Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Klageschrift keine Angaben enthalte, die das Bestehen eines Kausalzusammenhangs und eines Schadens belegten, da SC auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (

145 Eulex Kosovo macht geltend, die Fähigkeit von SC zum Führen eines Fahrzeugs mit Allradantrieb sei ein wesentliches Kriterium für ihre Beschäftigung bei Eulex Kosovo gewesen. SC habe ihre Ansprüche auf Schadensersatz auch nicht hinreichend begründet, und das Nichtbestehen der Fahrprüfung stehe weder in einem Kausalzusammenhang mit dem gegen die angefochtenen Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel noch mit dem behaupteten Schaden. 2. Würdigung des fünften Rechtsmittelgrundes

146 Meines Erachtens kann der fünfte Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.

147 In Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht seine Schlussfolgerung zur vertraglichen Haftung von Eulex Kosovo darauf gestützt, dass der Arbeitsvertrag von SC verlange, ein Fahrzeug mit Allradantrieb führen zu können. Diese Feststellung, die ausreicht, um das Ergebnis des Gerichts zu rechtfertigen, wird von SC jedoch nicht beanstandet.

148 Das Gericht hat in den Rn. 57 bis 63 des angefochtenen Beschlusses seine Entscheidung, den auf außervertragliche Haftung gestützten Antrag von SC zurückzuweisen, damit begründet, dass die Klageschrift keine Angaben enthalte, anhand derer das Gericht das tatsächliche Vorliegen eines Schadens oder den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden feststellen könne. Zu dieser Entscheidung ist das Gericht unter Berücksichtigung der in den Rn. 58, 59 und 61 des angefochtenen Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung gelangt, nach der die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union kumulativ seien (

149 SC versucht nicht, darzulegen, dass die vorgelegten Beweise ausreichend gewesen seien oder dass die Beurteilung durch das Gericht auf einer falschen Würdigung dieser Beweise beruhe, sondern beschränkt sich darauf, einen Rechtsfehler geltend zu machen, der in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die relevanten Feststellungen der Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf die sich SC beruft, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurden (

150 Ich schlage daher vor, den fünften Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. VI. Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

151 Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

152 Ich bin nicht der Ansicht, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Tatsachenbehauptungen zur Begründetheit der Klage sind nämlich vom Gericht im angefochtenen Beschluss nicht geprüft worden, weil es bestimmte Anträge für unzulässig erklärt hat. Wie von SC und Eulex Kosovo beantragt, ist die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. VII. Ergebnis

153 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17, EU:T:2018:586), teilweise aufzuheben, soweit das Gericht die Klage von SC mit der Begründung abgewiesen hat, dass der dritte Antrag unzulässig sei, und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.