Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.2020 – C-86/19

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:195

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 11. März 2020 ( Rechtssache C‑86/19 SL gegen Vueling Airlines SA (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil [Handelsgericht, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Internationaler Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Haftung der Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck – Nachweislicher Verlust eines aufgegebenen Gepäckstücks – Entschädigung – Voraussetzungen für die Gewährung des Entschädigungshöchstbetrags – Beweislast – An den Beweis zu stellende Anforderungen – Art der erforderlichen Beweise – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

1 Es ist nicht schwer, sich den Ärger und – vor allem – die Unannehmlichkeiten vorzustellen, die einem Reisenden entstehen, wenn ihm die Fluggesellschaft, mit der er gereist ist, mitteilt, dass das von ihm aufgegebene Reisegepäck verloren gegangen ist. Stellt insofern der Verlust des Gepäcks zwangsläufig die schwerste Form der Beschädigung des Reisegepäcks dar, die es, wenn dieser Verlust nachgewiesen ist, rechtfertigt, dem Reisenden den im am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ( I. Rechtlicher Rahmen A. Übereinkommen von Montreal

2 Nach dem dritten Absatz der Präambel des Übereinkommens von Montreal erkennen die Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ an.

3 Im fünften Absatz dieser Präambel heißt es, dass „gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel ist, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“.

4 Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens von Montreal sieht vor, dass „der Luftfrachtführer … dem Reisenden für jedes aufgegebene Gepäckstück einen Beleg zur Gepäckidentifizierung auszuhändigen [hat]“.

5 Art. 17 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens von Montreal lautet: „(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist. (3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.“

6 Art. 22 („Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter“) des Übereinkommens von Montreal bestimmt in seinem Abs. 2: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten [im Folgenden: SZR] je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.“

7 Nach dem in Art. 24 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Verfahren wurde der Haftungshöchstbetrag im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens ab dem 30. Dezember 2009 auf 1131 SZR erhöht. B. Unionsrecht

8 Das Übereinkommen von Montreal wurde im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (

9 Infolge des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal in der Union wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (

10 Art. 1 der geänderten Verordnung Nr. 2027/97 sieht seither vor, dass „[d]iese Verordnung … die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal über die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr um[setzt] und … zusätzliche Bestimmungen [trifft]. Ferner wird der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf Beförderungen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ausgeweitet“.

11 Nach Art. 3 Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 2027/97 „[gelten f]ür die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck … alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal“. II. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Am 18. September 2017 machte SL eine Flugreise von Ibiza (Spanien) nach Fuerteventura (Spanien) mit einer Zwischenlandung in Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Vueling Airlines SA durchgeführt. Diese räumt den Verlust des von SL ordnungsgemäß aufgegebenen Reisegepäcks ein. SL erhob daher Klage, mit der sie als Ersatz für den aufgrund des Gepäckverlusts erlittenen materiellen und immateriellen Schaden die Zahlung von 1131 SZR (rund 1400 Euro) begehrt. SL macht in ihrer Klage keinerlei Angaben zu Inhalt und Gewicht des verlorenen Reisegepäcks, beschränkt sich auf den Vortrag, sie habe sich Kleidung und das Notwendigste neu beschaffen müssen, und beziffert ihren Schaden auf 1131 SZR, ohne irgendeinen Nachweis zu erbringen. Vueling Airlines räumt zwar den Verlust des Gepäckstücks ein, bietet SL aber lediglich 250 Euro als Ersatz für den nicht nachgewiesenen Schaden an.

13 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, werden von den spanischen Gerichten unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob bei erwiesenem Verlust des Reisegepäcks ungeachtet dessen, ob von dem Reisenden, dem dieses Gepäck gehörte, Beweismittel vorgelegt wurden, automatisch der Entschädigungshöchstbetrag zu gewähren ist, oder ob vielmehr der dem Reisenden zu gewährende Betrag vom Gericht anhand der von dem Reisenden erbrachten Beweise zu bestimmen ist.

14 Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de lo Mercantil (Handelsgericht, Spanien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mit Entscheidung, die am 6. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss die Fluggesellschaft, wenn der Verlust des Koffers nachgewiesen ist, den Reisenden immer und in jedem Fall mit dem Entschädigungshöchstbetrag von 1131 SZR entschädigen, da es sich um den schwersten der in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Fälle handelt, oder handelt es sich um einen Entschädigungshöchstbetrag, der auch im Fall des Verlusts des Koffers vom Gericht je nach den gegebenen Umständen herabgesetzt werden kann, so dass die 1131 SZR nur dann zuzusprechen sind, wenn der Reisende mit einem der rechtlich zulässigen Beweismittel nachweist, dass der Wert der Sachen und persönlichen Gegenstände, die er in dem aufgegebenen Gepäckstück befördert hat, und der Wert der Gegenstände, die er anschaffen musste, um diese zu ersetzen, diesen Höchstbetrag erreicht hat, oder kann das Gericht, wenn dies nicht erfolgt ist, auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen wie beispielsweise die Anzahl der Kilogramm, die der Koffer gewogen hat, oder, zur Bewertung des durch die Unannehmlichkeiten infolge des Verlusts des Gepäckstücks entstandenen immateriellen Schadens, ob der Verlust auf der Hin- oder auf der Rückreise eingetreten ist?

15 Schriftliche Erklärungen wurden von Vueling Airlines, der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht.

16 In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Januar 2020 vor dem Gerichtshof stattgefunden hat, haben SL, Vueling Airlines, die deutsche Regierung und die Kommission mündlich vorgetragen. III. Würdigung

17 Die Vorlagefrage kann in zwei Themenkreise aufgeteilt werden. Der erste betrifft die Frage, ob der in Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal genannte Betrag von 1131 SZR einen Höchstbetrag für die Entschädigung oder vielmehr einen Pauschalbetrag darstellt, der dem durch den Verlust seines Gepäcks geschädigten Reisenden vom Gericht automatisch zuzusprechen ist. Der zweite Themenkreis betrifft die Frage der Verteilung der Beweislast und der Beweisanforderungen, die das Gericht an den Reisenden stellen kann, wenn dieser den infolge des Gepäckverlusts erlittenen Schaden nachweisen muss. Dem Wunsch des Gerichtshofs entsprechend werde ich meine Schlussanträge auf den zweiten Themenkreis konzentrieren. A. Vorbemerkungen

18 Diese Vorbemerkungen lassen sich in zwei Kategorien aufteilen. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof für die Auslegung des Übereinkommens von Montreal zuständig ist. Sodann möchte ich auf die Argumente eingehen, die Vueling Airlines vorträgt, um den Gerichtshof dazu zu bewegen, die Unzulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens festzustellen.

19 Erstens ist in Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs daran zu erinnern, dass das Übereinkommen von Montreal am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und dann am 5. April 2001 vom Rat der Europäischen Union in deren Namen genehmigt wurde. Das Übereinkommen ist für die Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es seit diesem Zeitpunkt integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung und der Gerichtshof ist daher dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über seine Auslegung zu entscheiden (

20 Was zweitens die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens angeht, macht Vueling Airlines geltend, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung gebeten werde – nämlich Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal – gänzlich klar seien und dass sich die Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage bereits aus der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe. Insoweit ist festzustellen, dass die behauptete Existenz einer früheren Rechtsprechung kein Unzulässigkeitsgrund für ein Vorabentscheidungsersuchen ist. Jedenfalls betrifft, wie ich bereits oben ausgeführt habe, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage zwei unterschiedliche Themenkreise, und Vueling Airlines scheint zu übersehen, dass es sich bei dem die Bestimmung der an den Beweis zu stellenden Anforderungen betreffenden Themenkreis um eine Frage handelt, die bisher noch nicht gestellt wurde.

21 Zudem möchte ich daran erinnern, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt hat, und dass der Gerichtshof die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern darf, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (

22 Aus all diesen Gründen ist das Vorbringen von Vueling Airlines, mit dem diese die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Abrede stellt, zurückzuweisen. B. Zur Frage, ob es sich bei der Begrenzung des Schadensersatzes auf 1131 SZR um einen Höchstbetrag oder einen Pauschalbetrag handelt

23 SL trägt vor, dass das vorlegende Gericht, da der Verlust ihres Gepäcks nachgewiesen sei und es sich um die schwerste Form der Gepäckbeschädigung handle, verpflichtet sei, ihr automatisch einen Betrag in Höhe von 1131 SZR zu gewähren, der nach Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal als Pauschalbetrag anzusehen sei.

24 Ich beschränke mich hier auf den Hinweis, dass sich nach dem Wortlaut des Übereinkommens von Montreal zwar die grundsätzliche Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck aus Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens ergibt, für diese Haftung aber „Höchstbeträge“ (bis zu einem Betrag von [1131 SZR] je Reisenden [haftet]“ (Haftungshöchstbeträge für Verlust, Beschädigung oder Zerstörung von Reisegepäck“ (

25 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Gegenstand von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal ist, „die Schadensersatzpflicht der Luftfahrtunternehmen … zu begrenzen“ (Höchstbetrag des Schadensersatzes … ‚je Reisenden‘ [gilt]“ (Höchstbetrag des Schadensersatzes … eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste [ermöglicht], ohne dass den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte“ (Haftungshöchstbetrag, den das Luftfahrtunternehmen für Schäden, die durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, nach dieser Bestimmung zu zahlen hat, um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt“ (

26 Eine eindeutige Antwort findet der erste Themenkreis, der mit der vom vorlegenden Gericht an den Gerichtshof gerichteten Vorlagefrage angesprochen wird, schließlich vor allem in Rn. 34 des Urteils Espada Sánchez u. a. (Grenze … nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal einen Höchstbetrag für die Entschädigung dar[stellt], den daher nicht jeder Reisende bei Verlust seines Reisegepäcks automatisch und pauschal erhält“ ( C. Zur Beweislast und zu den an den Beweis zu stellenden Anforderungen

27 Da das Gericht als Entschädigung höchstens einen Betrag von 1131 SZR festsetzen darf, soll mit dem zweiten Teil der Vorlagefrage geklärt werden, nach welchen Modalitäten das Gericht die Höhe der Entschädigung zu bestimmen hat und welche Beweise es hierfür vom Reisenden verlangen muss.

28 Das vorlegende Gericht weist auf die widerstreitenden Ansichten der spanischen Gerichte hin. Einige von ihnen vertreten die Auffassung, dass dem Reisenden bei nachgewiesenem Verlust des Reisegepäcks der Entschädigungshöchstbetrag zugesprochen werden kann, ohne dass Beweise in Bezug auf den tatsächlichen Inhalt des abhanden gekommenen Gepäcks erforderlich wären. Verlange man solche Beweise vom Reisenden, müsse dieser nämlich ihrer Meinung nach eine probatio diabolica erbringen. Nach Ansicht anderer spanischer Gerichte dagegen unterscheidet sich die Lage des Reisenden nicht von der anderer Ersatz beantragender Personen. Allein der Verlust des Reisegepäcks reiche für die Gewährung des Höchstbetrags daher nicht aus, und der Reisende müsse die Art und den Wert der Gegenstände, die sich im verlorenen Gepäck befunden hätten, nachweisen.

29 Ich erinnere daran, dass SL sich im Ausgangsverfahren darauf beschränkt, den nachweislichen Verlust ihres Reisegepäcks geltend zu machen, ohne dessen Inhalt zu beschreiben oder Nachweise für den Wert der Sachen und Gegenstände vorzulegen, die sie als Ersatz für den verlorenen Inhalt habe beschaffen müssen; auch zum Gewicht ihres Reisegepäcks macht sie keine Angaben. Unter diesen Umständen schlägt Vueling Airlines vor, SL Schadensersatz in Höhe von 250 Euro zu zahlen.

30 Zunächst räume ich ein, dass ich zu der Annahme neige, dass kein angemessen sorgfältiger Reisender die Kaufbelege für den gesamten Inhalt seines Reisegepäcks aufbewahren oder in der Überzeugung, dass derartige Beweise ihm gegebenenfalls nützlich sein könnten, ein Foto von dessen Inhalt machen wird. Wenn es auch nicht (nahezu) unmöglich ist, diesen Beweis zu erbringen, kann dieser doch zweifellos schwer zu führen sein. Zudem kann sich die gewährte Entschädigung, selbst wenn es sich um den Höchstbetrag handeln sollte, als unzureichend erweisen, um dem Reisenden vollständigen Ersatz zu bieten, da das Übereinkommen von Montreal, wie oben ausgeführt, für die Luftfahrtunternehmen eine beschränkte Haftung vorsieht (

31 Allerdings ist im Übereinkommen von Montreal zwar der Grundsatz der Haftung der Luftfahrtunternehmer u. a. beim Verlust von Reisegepäck niedergelegt, doch es regelt nicht die Bedingungen, unter denen diese Haftung geltend gemacht werden kann oder ausgelöst wird. Zu der Frage der vom Reisenden zu erbringenden Beweise schweigt es ebenfalls.

32 Da aber das Übereinkommen von Montreal integraler Bestandteil des Unionsrechts ist, zumal es mit der geänderten Verordnung Nr. 2027/97 durchgeführt worden ist, müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie ihrerseits seine Vorschriften umsetzen, die anderen Grundsätze des Unionsrechts beachten. Mit anderen Worten, solange weder das Übereinkommen von Montreal noch die geänderte Verordnung Nr. 2027/97 die genauen Voraussetzungen vorsieht, unter denen die Haftung der Luftfahrtunternehmer beim Verlust eines Gepäckstücks ausgelöst werden kann, ist über diese unter Wahrung ihrer Verfahrensautonomie von den Mitgliedstaaten zu entscheiden (

33 Nach derzeitigem Stand des Unionsrechts ist es meines Erachtens nicht möglich, die beweisrechtliche Regelung in den Verfahren, in denen Reisende Ersatz für den Schaden anstreben, der ihnen infolge des Verlusts ihres Reisegepäcks entstanden ist, weiter einzugrenzen. Der Standpunkt von SL findet keine Rechtsgrundlage im Unionsrecht, und der Gerichtshof hat nicht die Auffassung vertreten, dass der Reisende von jeglicher Beweislast befreit sein sollte, denn er hat – in einer Rechtssache, in der er allerdings nicht unmittelbar mit dieser Frage befasst wurde – bereits entschieden, dass es gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal Sache des betroffenen Reisenden ist, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks rechtlich hinreichend nachzuweisen (

34 Da die Akte keine näheren Ausführungen zu den im Rahmen des Ausgangsverfahrens anwendbaren Beweisregeln enthält, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht des Äquivalenzgrundsatzes und – vor allem – des Effektivitätsgrundsatzes, die oben erwähnt wurden, die nationalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen.

35 Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage kann gleichwohl abgeleitet werden, dass der Reisende den erlittenen Schaden nach Auffassung des vorlegenden Gerichts mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln nachweisen darf. Ohne Anspruch auf eine abschließende Aufzählung könnten hierzu sowohl der Urkundenbeweis (Foto, Vorlage von Kassenbons oder Rechnungen usw.) als auch der Zeugenbeweis zählen. Es ist Sache des Gerichts, die Beweiskraft aller ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Auch das Gewicht des Gepäckstücks (

36 Die vorstehenden Überlegungen zeigen somit deutlich, wie außerordentlich einzelfallabhängig die Verfahren sind, in denen Reisende den Ersatz des Schadens anstreben, der ihnen infolge des Verlusts ihres Reisegepäcks entstanden ist, und wie schwierig es ist, die Beweisregel in einen vorbestimmten Rahmen einzupassen, weil die Fallgestaltungen so vielfältig sein können. Also ist auf die Beurteilung durch das nationale Gericht zurückzugreifen, das am besten in der Lage ist, die national festgelegten Beweisregeln anzuwenden und dabei sicherzustellen, dass sie die Ausübung des in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal verankerten Rechts auf Schadensersatz nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

37 Nach alledem hat das nationale Gericht unter Beachtung der Höchstgrenze von 1131 SZR die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, die dem Reisenden für den materiellen und immateriellen Schaden gewährt wird, den er infolge des Verlusts seines aufgegebenen Reisegepäcks erlitten hat. Zwar ist der Reisende verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um seinen Schaden nachzuweisen, doch das nationale Gericht muss sicherstellen, dass die insoweit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften die Ausübung des in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal verankerten Rechts auf Schadensersatz nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. IV. Ergebnis

38 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Juzgado de lo Mercantil (Handelsgericht, Spanien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sind dahin auszulegen, dass die bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck vorgesehene Entschädigungshöchstgrenze einen Höchstbetrag für die Entschädigung darstellt, den daher nicht jeder Reisende bei Verlust seines Reisegepäcks automatisch und pauschal erhält. 2. Das nationale Gericht hat unter Beachtung der Höchstgrenze von 1131 SZR die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, die dem Reisenden für den materiellen und immateriellen Schaden gewährt wird, den er infolge des Verlusts seines aufgegebenen Reisegepäcks erlitten hat. Zwar ist der Reisende verpflichtet, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um seinen Schaden nachzuweisen, doch das nationale Gericht muss sicherstellen, dass die insoweit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften die Ausübung des in Art. 17 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal verankerten Rechts auf Schadensersatz nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.