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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.03.2020 – C-606/18

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2020:207

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 12. März 2020 ( Rechtssache C‑606/18 P Nexans France und Nexans gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Stromkabel – Nahezu weltweite Aufteilung der Märkte und Kunden von Erd- und Unterwasserkabeln für Hoch- und Höchstspannung – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission im Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Festsetzung der Geldbuße – Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Geldbuße durch das Gericht“ I. Einleitung

1 Darf die Europäische Kommission im Rahmen einer kartellrechtlichen Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (

2 Sie stellt sich vor dem Hintergrund eines Kartellverfahrens im Bereich der Stromkabel, in dessen Rahmen die Kommission mit Beschluss vom 2. April 2014 die führenden europäischen, japanischen und südkoreanischen Hersteller von Erd- und Unterwasserkabeln für Hoch- und Höchstspannung, darunter die Nexans France SAS und die Nexans SA, die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Verfahren (im Folgenden gemeinsam: Nexans oder die Rechtsmittelführerinnen), für ihre Beteiligung an einem nahezu weltweit agierenden Kartell sanktioniert hat (im Folgenden: streitiger Beschluss) (

3 Das Gericht hat die Klage von Nexans gegen den streitigen Beschluss im ersten Rechtszug mit Urteil vom 12. Juli 2018 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) abgewiesen (

4 Für die künftige Verwaltungspraxis der Kommission in Bezug auf kartellrechtliche Nachprüfungen wird das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein. II. Rechtlicher Rahmen

5 Der rechtliche Rahmen dieses Falles wird durch Art. 101 AEUV und die Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt.

6 Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 ist mit „Nachprüfungsbefugnisse der Kommission“ überschrieben und sieht in seinen Abs. 1, 2 und 4 Folgendes vor: „(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. (2) Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt, a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten; b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen; c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen; d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist; e) von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen. (4) Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.“

7 Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 trägt den Titel „Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten“ und bestimmt in seinen Abs. 1 und 4: „(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln – darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen – aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln anordnen. (4) Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. […]“ III. Hintergrund des Rechtsstreits A. Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

8 Im Oktober 2008 zeigte das Unternehmen ABB bei der Kommission wettbewerbswidrige Praktiken im Markt der Erd- und Unterwasserkabel an (

9 In der Folge ordnete die Kommission mit Entscheidung K(2009) 92/1 vom 9. Januar 2009 gegenüber Nexans und allen von ihr kontrollierten Unternehmen an, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung) (

10 Mit Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (

11 Am 2. April 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Hiernach haben sich die führenden europäischen, japanischen und südkoreanischen Hersteller von Unterwasser- und Erdkabeln in jeweils unterschiedlichen Zeiträumen von Februar 1999 bis Ende Januar 2009 an einem Kartell in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung beteiligt, welches aus zwei Konfigurationen bestand: einerseits der „A/R-Kartellkonfiguration“, zu der die europäischen, japanischen und südkoreanischen Unternehmen gehörten und deren Ziel es war, die Gebiete und Kunden unter diesen Herstellern aufzuteilen, und andererseits der „europäischen Kartellkonfiguration“, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller in deren „Heimatgebiet“ vorsah (

12 Zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen setzte die Kommission mit Blick auf die Schwere der Zuwiderhandlung der Marktaufteilung einen Prozentsatz von 15 % des relevanten Umsatzes fest. Zudem erhöhte sie den schwerebezogenen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Ausdehnung des Kartells für alle Beteiligten um 2 %. Und schließlich ging sie davon aus, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen noch schädlicher gewesen sei als das der anderen Unternehmen, da Erstere über ihre Beteiligung an der „A/R‑ Kartellkonfiguration“ hinaus auch im Rahmen der „europäischen Kartellkonfiguration“ Projekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher erhöhte sie den wegen der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen nochmals um 2 % ( B. Erstinstanzliches Gerichtsverfahren

13 Gegen den streitigen Beschluss hat Nexans in erster Instanz am 17. Juni 2014 vor dem Gericht Nichtigkeitsklage erhoben. Die Klage wurde vom Gericht am 12. Juli 2018 mit dem angefochtenen Urteil kostenpflichtig abgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Mit Schriftsatz vom 24. September 2018 hat Nexans Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

15 Nexans beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Sache zur Entscheidung über ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er Nexans betrifft, an das Gericht zurückzuverweisen; – die gegenüber Nexans verhängten Geldbußen um einen Betrag herabzusetzen, der einem geringeren Schweregrad entspricht; und – der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt ihrerseits, – das Rechtsmittel vollumfänglich als teilweise unzulässig und jedenfalls als ins Leere gehend („inopérant“) und/oder unbegründet zurückzuweisen; und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.

17 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und am 16. Oktober 2019 mündlich verhandelt. V. Würdigung

18 Nexans bringt insgesamt fünf Rechtsmittelgründe vor, von denen die ersten drei die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission im Kartellverfahren betreffen (dazu sogleich unter A). Daneben behandeln die letzten zwei Rechtsmittelgründe die Festsetzung der Geldbuße (dazu sodann unter B). A. Zu den Rügen im Zusammenhang mit den Nachprüfungsbefugnissen der Kommission im Kartellverfahren (erster bis dritter Rechtsmittelgrund)

19 Das vorliegende Rechtsmittel wirft soweit ersichtlich erstmals die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Befugnis verleiht, im Rahmen einer kartellrechtlichen Nachprüfung Daten nicht nur im Original vor Ort in den Geschäftsräumen des betroffenen Unternehmens einzusehen und auszuwerten, sondern auch zu kopieren und anschließend in ihren Räumlichkeiten in Brüssel auf in Bezug auf den Gegenstand und den Zweck der betroffenen Nachprüfung relevante Dokumente hin zu durchsuchen, die dann anschließend in die Verfahrensakte aufgenommen werden.

20 Dies entsprach dem Vorgehen der Kommission im vorliegenden Fall, welches vom Gericht im angefochtenen Urteil gebilligt wurde. Mit ihrem ersten bis dritten Rechtsmittelgrund wirft Nexans dem Gericht vor, hierbei verschiedene Rechtsfehler begangen zu haben.

21 Zum einen kritisiert Nexans, dass die Kommission Daten kopierte, ohne diese zuvor auf ihre Relevanz für den Gegenstand und Zweck der Nachprüfung geprüft zu haben (erster Rechtsmittelgrund). Zum anderen ist Nexans der Ansicht, dass die Kommission mangels gesetzlicher Grundlage nicht dazu befugt war, die Nachprüfung außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens in Brüssel fortzuführen (zweiter Rechtsmittelgrund). Dies war Nexans zufolge zudem nicht von der Nachprüfungsentscheidung selbst gedeckt (dritter Rechtsmittelgrund).

22 Vor der Erörterung dieser Rechtsmittelgründe ist es sinnvoll, zunächst kurz zu skizzieren, wie die Nachprüfung der Kommission und die anschließende Prüfung der hierbei kopierten Daten im vorliegenden Fall konkret abgelaufen sind. 1. Zum Ablauf der Nachprüfung im vorliegenden Fall

23 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 42 bis 47 des angefochtenen Urteils (

24 Nachdem sie bei Nexans angekommen waren, baten die Inspektoren darum, die Unterlagen und Computer bestimmter Mitarbeiter, namentlich der Herren R., B. und J., prüfen zu dürfen. Herr J. befand sich zunächst jedoch im Urlaub. Mithilfe forensischer Informationstechnologie stellte die Kommission sodann Bildkopien der Festplatten der Computer der Herren R., B. und D. im ihr zur Verfügung gestellten Besprechungsraum her, um auf der Grundlage einer Indexierung nach Schlagwörtern suchen zu können. Die Indexierung sollte am zweiten Tag abgeschlossen werden. Am Ende des ersten Tages der Nachprüfung versiegelte die Kommission das Büro von Herrn J. und den Besprechungsraum. Am zweiten Tag der Nachprüfung setzte sie die Suche nach Informationen in den Kopien fort. Am Ende des Tages wurde der der Kommission zur Verfügung gestellte Besprechungsraum erneut versiegelt.

25 Auf den Computer von Herrn J. konnte erst nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub am dritten Tag der Inspektion, dem Freitag, 30. Januar 2009, zugegriffen werden. Zunächst wurde keine Bildkopie des Inhalts dieses Computers hergestellt. Es war jedoch mit Hilfe forensischer Informationstechnologie möglich, die Dateien, Dokumente und E‑Mails einzusehen, die auf seiner Festplatte gelöscht worden waren, und festzustellen, dass sie für die Untersuchung erheblich waren. Die Inspektoren beschlossen, von dieser Festplatte ebenfalls eine Bildkopie herzustellen, hatten in diesem Stadium der Untersuchung aber nicht mehr genügend Zeit, um eine solche Kopie anzufertigen. Daher wurden ausgewählte Daten auf Datenaufzeichnungsgeräte kopiert, welche sodann in Umschläge gesteckt, versiegelt und mit nach Brüssel genommen wurden. Den Computer von Herrn J. sowie ein in dessen Büro vorgefundenes Datenaufzeichnungsgerät ließ man in einem Schrank bei Nexans France versiegelt zurück. Der Inhalt der Festplatten der für die Recherchen verwendeten Computer der Kommission wurde sodann gelöscht, so dass diese Festplatten anschließend keine der während der Nachprüfung verwendeten Dateien mehr enthielten.

26 Die Kommissionsvertreter kehrten sodann am Dienstag, dem 3. Februar 2009, in die Geschäftsräume von Nexans France zurück, öffneten den versiegelten Schrank und fertigten Bildkopien von der Festplatte des Computers von Herrn J. an, die sie anschließend in versiegelten Umschlägen mit nach Brüssel nahmen.

27 Im Anschluss daran öffnete die Kommission am 2. März 2009 in ihren Büroräumen in Brüssel in Anwesenheit der Anwälte von Nexans die versiegelten Umschläge. Die darin enthaltenen Datenaufzeichnungsgeräte prüfte die Kommission acht Arbeitstage lang bis einschließlich 11. März 2009. Täglich wurde der Prüfungsraum vor Prüfungsbeginn ent- und am Ende wieder versiegelt. Dabei waren die Anwälte von Nexans jederzeit anwesend. Die auf den Datenaufzeichnungsgeräten gespeicherten Dokumente wurden geprüft, und die Inspektoren druckten diejenigen Dokumente auf Papier aus, die sie als für die Untersuchung relevant ansahen. Eine zweite Papierkopie sowie eine Liste dieser Dokumente wurde den Anwälten von Nexans übergeben. Nach Abschluss dieser Vorgänge wurde der Inhalt der Festplatten der Computer, an denen die Inspektoren der Kommission gearbeitet hatten, gelöscht.

28 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens erkennen die Rechtsmittelführerinnen an, dass die Kommission keine Daten oder Dokumente ohne vorherige Prüfung in die Verfahrensakte aufgenommen hat. Sie rügen auch keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und stellen nicht in Frage, dass bei der Prüfung der bei Nexans kopierten Daten in den Kommissionsräumen in Brüssel die gleichen Verfahrensgarantien (etwa betreffend die Versiegelung aller Prüfungsgegenstände und die Anwesenheit der Anwälte) gesichert worden sind, wie dies bei einer Prüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten der Fall gewesen wäre. Die Rechtsmittelführerinnen gehen aber davon aus, dass das Vorgehen der Kommission nicht durch die Befugnisse, die die Verordnung Nr. 1/2003 dieser Institution zuspricht, gedeckt war. Daher habe die Kommission ultra vires gehandelt, woran die Tatsache, dass in concreto keine Verletzung der Verteidigungsrechte stattfand, nichts ändere. 2. Zum Anfertigen von Kopien ohne vorherige Prüfung als Teil der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission (erster Rechtsmittelgrund)

29 Im Kern drehen sich die ersten drei Rechtsmittelgründe von Nexans allesamt um die Frage, ob die Kommission im Rahmen einer Nachprüfung Kopien von Festplatten herstellen darf, ohne diese vorher geprüft und nur die für die Untersuchung relevanten Daten aussortiert zu haben, und ob sie diese Kopien sodann in ihre eigenen Räumlichkeiten in Brüssel mitnehmen und dort prüfen darf. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet Nexans zunächst speziell die Befugnis der Kommission, Kopien von Daten anzufertigen, die nicht vorher auf ihre Relevanz für die betreffende Untersuchung hin geprüft worden sind.

30 In diesem Zusammenhang erscheint es durchaus sinnvoll, eine getrennte Untersuchung der Vorgänge, Daten ohne eine vorherige Prüfung zu kopieren einerseits und diese Kopien sodann in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen andererseits, vorzunehmen, obgleich diese Vorgänge zweifellos eng miteinander verknüpft sind. Denn es ist durchaus vorstellbar, dass die Kommission Daten, ohne diese vorher geprüft zu haben, kopiert, um sie sodann im Anschluss vor Ort zu prüfen. So hat sie es im Übrigen teilweise auch im vorliegenden Fall gehandhabt (

31 Vor der Erörterung der Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes sind allerdings zunächst drei Einwände der Kommission in Bezug auf dessen Zulässigkeit und Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. a) Zur Zulässigkeit und Entscheidungserheblichkeit des ersten Rechtsmittelgrundes

32 Zunächst zweifelt die Kommission die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes an, da er auf eine bloße erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage gerichtet sei.

33 Dieser Einwand kann jedoch nicht überzeugen, da im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet (

34 Vorliegend betrifft der erste Rechtsmittelgrund mit der Frage, ob die Kommission Kopien von Festplatten anfertigen darf, die sie zuvor nicht geprüft hat, die Reichweite der Befugnisse dieser Institution nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und damit eine Rechtsfrage. Die Rechtsmittelführerinnen sind daher gezwungen, ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen und sich auf die bereits dort vorgetragenen Argumente zu stützen, um diese Auslegungsfrage einer Antwort durch den Gerichtshof zuzuführen.

35 Sodann macht die Kommission geltend, dass die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Rechtsmittel erstmalig die Rüge eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorgebracht hätten.

36 Auch dieser Vorwurf greift nicht durch.

37 Zwar dürfen nach Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren keine neuen Angriffsmittel vorgebracht werden. Dies soll jedoch lediglich verhindern, dass es zu einer Ausweitung des Streitgegenstands über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen hinaus kommt (

38 Im vorliegenden Fall steht das Argument, wonach mit dem Kopieren von Dokumenten ohne vorherige Prüfung ein Verstoß gegen das Anwaltsprivileg einhergehen könne, weil hierbei auch Dokumente kopiert werden könnten, die durch dieses Privileg geschützt sind, in einem derart engen Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund, dass es kein eigenes neues Angriffsmittel darstellt. Vielmehr ergänzt diese Argumentation die Beanstandung der Vorgehensweise, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren, um die damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen.

39 Schließlich ist die Kommission der Meinung, der erste Rechtsmittelgrund gehe ins Leere (d. h. sei „inopérant“), da die Rechtsmittelführerinnen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 52 bis 59 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden. Danach ist das Kopieren von Daten nur eine technisch notwendige Zwischenetappe im Hinblick auf die Indexierung dieser Daten, und jedenfalls hat die Kommission ohnehin keine Dokumente ohne vorherige Prüfung ihrer Relevanz für den Gegenstand der Nachprüfung in die Ermittlungsakten aufgenommen. Daher könnte nach Ansicht der Kommission selbst die Feststellung, dass das vorherige Kopieren unzulässig gewesen sei, nicht zur Unverwertbarkeit der betroffenen Beweisstücke führen.

40 Dieser Einwand ist ebenfalls zurückzuweisen.

41 Zum einen berührt die Frage, ob ein Rechtsmittel ganz oder teilweise ins Leere geht (also „inopérant“ ist), nämlich die Begründetheit dieses Rechtsmittels und kann deshalb nicht losgelöst von der Stichhaltigkeit der einzelnen im Rechtsmittel erhobenen Rügen erörtert werden (

42 Zum anderen könnte sich die Feststellung, dass die Kommission nicht dazu befugt war, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren, sehr wohl sowohl auf den Bestand des angefochtenen Urteils als auch auf denjenigen des streitigen Beschlusses auswirken. Denn auch wenn die Kommission am Ende des Prozesses nur geprüfte Dokumente in die Ermittlungsakten aufnahm, so ändert dies nichts daran, dass durch das umfassende Kopieren der Festplatten erst die Mitnahme der Kopien nach Brüssel und das dortige Aufdecken des relevanten Beweismaterials ermöglicht wurden. Sollte das ursprüngliche Kopieren nicht von den Befugnissen der Kommission gedeckt gewesen sein, würde dies somit zwangsläufig zur Frage der Verwertbarkeit des Beweismaterials führen, auf dem der streitige Beschluss beruht.

43 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zulässig und könnte, sofern er sich als begründet erweisen sollte, gegebenenfalls sehr wohl zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des streitigen Beschlusses führen. b) Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes

44 Der Hauptvorwurf von Nexans im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes stützt sich darauf, dass sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine zwingende Reihenfolge der Handlungen, die während einer Nachprüfung vorgenommen werden, zu entnehmen sei. Nach dieser Reihenfolge seien sämtliche bei einem Unternehmen eingesehenen Daten und Dokumente zunächst in einem ersten Schritt auf ihre Relevanz für die betreffende Untersuchung hin zu prüfen, während sodann erst in einem zweiten Schritt Kopien allein von denjenigen Daten und Dokumenten angefertigt werden dürften, die als relevant befunden wurden und damit in die Verfahrensakte aufzunehmen sind.

45 Das Gericht hat dieses Vorbringen in den Rn. 52 bis 59 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 sei nicht zu entnehmen, dass die Befugnis der Kommission, Kopien aus den Büchern und Geschäftsunterlagen eines überprüften Unternehmens anzufertigen, auf die von ihr bereits kontrollierten Bücher und Geschäftsunterlagen beschränkt wäre. Vielmehr sei ein Anfertigen von Kopien ohne vorherige Prüfung von den Befugnissen nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt, sofern die Herstellung dieser Kopien dem Zweck der Durchführung der Untersuchung, insbesondere der Indexierung von Daten mittels Anwendung von Informationstechnologie, diene und im Endeffekt keine Dokumente zu den Ermittlungsakten genommen würden, die nicht vorher auf ihre Relevanz für den Gegenstand der betroffenen Nachprüfung hin geprüft worden sind.

46 In diesen Ausführungen ist kein Rechtsfehler zu erkennen.

47 So ist zunächst festzustellen, dass das Wortlautargument von Nexans in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 zwar in Bezug auf die Fassung dieser Verordnung in der Verfahrenssprache des vorliegenden Rechtsmittels, nämlich Englisch, sowie in Bezug auf einige andere Sprachfassungen verfängt, einer Gesamtschau sämtlicher Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1/2003 im Ergebnis aber nicht standhält.

48 Nexans macht nämlich geltend, aus der Verwendung der Begriffe „diesen Büchern und Unterlagen“ in den betroffenen Sprachfassungen von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 folge, dass sich die dort normierte Kopierbefugnis nur auf die bereits gemäß Buchst. b desselben Absatzes geprüften, dort genannten Bücher und Geschäftsunterlagen bezöge.

49 Die Kommission hält dagegen, die Verwendung der Begriffe „diesen Büchern und Unterlagen“ in den betroffenen Sprachfassungen von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 erkläre sich vielmehr dadurch, dass auf die in Buchst. b desselben Absatzes genannten „Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen“ Bezug genommen werden solle.

50 Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass sowohl die erste als auch die zweite Argumentation ihren jeweiligen Rückhalt nur in manchen, nicht aber in allen Sprachfassungen von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 finden und dass die Gesamtschau dieser Sprachfassungen insgesamt ein eher unschlüssiges Bild hinsichtlich der Bezugnahmen in dieser Bestimmung zeichnet. Denn zum einen stellen zwar die meisten (

51 Eine Auslegung, nach der gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 nur zuvor gemäß Buchst. b desselben Absatzes geprüfte Dokumente kopiert werden könnten, findet soweit ersichtlich einzig im Wortlaut der portugiesischen Fassung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c einen ausdrücklichen Rückhalt, da dort von den „kontrollierten Dokumenten“ die Rede ist (

52 Vielmehr ist unter diesen Umständen festzustellen, dass sich dem reinen Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c schlicht nicht entnehmen lässt, ob sich die in Buchst. c normierte Kopierbefugnis nur auf gemäß Buchst. b bereits geprüfte Dokumente bezieht oder nicht. Daher ist für die Ermittlung des diesbezüglichen Willens des Urhebers dieser Vorschrift auf die Systematik und den Zusammenhang der Regelung, zu der sie gehört, sowie auf die mit dieser Regelung verfolgten Ziele abzustellen (

53 Hierzu ist einerseits zunächst hervorzuheben, dass die Kommission über die in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Nachprüfungsbefugnisse verfügt, damit sie ihren Auftrag erfüllen kann, den Gemeinsamen Markt vor Wettbewerbsverzerrungen zu schützen und etwaige Verstöße gegen die auf diesem Markt bestehenden Wettbewerbsregeln zu ahnden (

54 Andererseits ist daran zu erinnern, dass zwar im Kartellrecht das streitige Verfahren erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte beginnt, der Gerichtshof aber dennoch ausdrücklich klargestellt hat, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen auch schon im Voruntersuchungsverfahren zu wahren sind. Denn wie auch das Gericht in Rn. 80 des angefochtenen Urteils richtig ausgeführt hat, muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in Voruntersuchungsverfahren in nicht widergutzumachender Weise beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere bei Nachprüfungen, die für die Sicherung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein können (

55 Im Einklang damit unterliegen Nachprüfungsentscheidungen der Kommission strengen Begründungsanforderungen. So muss die Kommission in diesem Stadium zwar noch keine komplette und abschließende rechtliche Würdigung der Tatbestände, die den betroffenen Unternehmen zur Last gelegt werden, vorweisen (

56 Folglich kann die Kommission im Rahmen einer Nachprüfung nur nach Dokumenten suchen, die für den in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Gegenstand und Zweck relevant sind, und auch nur solche Dokumente zu den Akten nehmen und später als Beweismittel verwenden. Denn nur so ist sicherzustellen, dass im anschließenden Kartellverfahren keine Beweismittel verwendet werden, die unter Verletzung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen erlangt wurden (

57 Vor diesem Hintergrund steht zwar außer Frage, dass die Kommission keinesfalls Dokumente zu den Akten nehmen und damit in der Folge als Beweismittel verwenden kann, ohne diese Dokumente vorher auf ihre Relevanz für den Gegenstand der betreffenden Nachprüfung hin geprüft zu haben. Denn andernfalls würden sämtliche Verfahrensgarantien der betroffenen Unternehmen ihrer Substanz beraubt, und der Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel würde Tür und Tor geöffnet.

58 Insofern lässt sich der Systematik von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durchaus eine logische Abfolge der im Rahmen einer Nachprüfung vorzunehmenden Verfahrensschritte dahin gehend entnehmen, dass Daten und Dokumente in jedem Fall erst auf ihre Relevanz für den Gegenstand der betroffenen Untersuchung hin geprüft werden müssen, bevor sie in die Verfahrensakte der Kommission Eingang finden. Entgegen der Argumentation von Nexans lässt sich Art. 20 Abs. 2 dagegen kein zwingender chronologischer Ablauf entnehmen, nach dem Daten immer erst geprüft werden müssten, bevor sie kopiert werden könnten. Dies gilt insbesondere, wenn die Kopien zunächst nur zu reinen Prüfungszwecken angefertigt werden.

59 In einem solchen Fall erscheint es als eine unverhältnismäßige Einschränkung der Befugnisse der Kommission, ihr die Möglichkeit zu verweigern, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren, sofern sichergestellt wird, dass es sich hierbei nur um einen technischen Zwischenschritt im Rahmen der Prüfung dieser Daten handelt und im Endeffekt keine Dokumente ohne vorherige Prüfung zu den Akten genommen werden. Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten nicht, dass dies vorliegend der Fall war (

60 Zwar geht mit einer Nachprüfung ein Eingriff in die Privatsphäre des Unternehmens einher, und das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (

61 Dies bedeutet aber nicht, dass die Befugnisse der Kommission im Rahmen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003, wie Nexans geltend macht, per se restriktiv auszulegen sind. Vielmehr sind diese Befugnisse so auszulegen und zu handhaben, dass die strikte Wahrung der Rechte der betroffenen Unternehmen gewährleistet wird. Die Einschränkungen, denen die Ausübung der Befugnisse der Kommission in diesem Rahmen unterliegt, bestehen nämlich nicht zum Selbstzweck, sondern dienen dazu, die Wahrung dieser Rechte zu garantieren (

62 Die Verteidigungsrechte sowie der Schutz von Rechten wie des von Nexans ins Feld geführten Anwaltsprivilegs oder des im Parallelfall Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (

63 Denn selbst wenn sich auf den geschäftlichen Festplatten auch private oder durch das Anwaltsprivileg geschützte Daten befänden, die in einem ersten Schritt mitkopiert würden, wird bei einem solchen Vorgehen bei der im Anschluss an das Kopieren stattfindenden Sichtung die Trennung der als Beweismaterial in Frage kommenden Dokumente von den übrigen Daten vorgenommen und Letztere werden gelöscht, wie es auch im vorliegenden Fall praktiziert wurde (

64 Entgegen den unterschwelligen Vorwürfen der Rechtsmittelführerinnen hat die Kommission, wie sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren von Letzteren unwidersprochen vorträgt, darüber hinaus im Übrigen keinesfalls willkürlich alle auf sämtlichen Datenträgern und ‑laufwerken von Nexans befindlichen Daten unterschiedslos und aufs Geratewohl hin buchstäblich wie mit einem riesigen Datenstaubsauger „abgesaugt“. Vielmehr hat die Kommission ausschließlich Daten kopiert, die zuvor als potenziell für den Gegenstand der Untersuchung relevant ausgemacht worden waren, weil sie sich auf Computern oder Datenträgern von Personen befanden, die im Rahmen der durch die Nachprüfung zu untersuchenden mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine tragende Rolle gespielt hatten (

65 Wie die Kommission weiterhin zu Recht vorträgt, kann das Indexieren von Daten mittels Informationstechnologie und das darauffolgende Sichten der so indexierten Daten außerdem erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Dies ist umso mehr der Fall, als Unternehmen mittlerweile erhebliche Mengen an Daten elektronisch speichern. Daher erscheint es durchaus sinnvoll, Daten zu kopieren, um die Geräte oder Datenträger, auf denen diese Daten ursprünglich gespeichert waren, direkt wieder freigeben zu können und diese nicht während der gesamten Dauer der Nachprüfung zu blockieren.

66 Vor diesem Hintergrund erscheint ein allgemeines Verbot, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren, als eine unzweckmäßige und im Ergebnis ungerechtfertigte Erschwernis der Ausübung der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission, die über das hinausginge, was zum Schutz der Rechte der betroffenen Unternehmen notwendig ist. Ein solches Verbot würde demnach die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen als eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments über Gebühr einschränken (

67 Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Kommission aufgrund von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 zum Anfertigen von Datenkopien als Zwischenschritt zur Auswertung der betroffenen Daten berechtigt ist, sofern dies im Hinblick auf die Durchführung der jeweiligen Nachprüfung zweckmäßig erscheint, im Ergebnis keine Daten zu den Akten genommen werden, die nicht zuvor auf ihre Relevanz für den Gegenstand der betreffenden Nachprüfung hin geprüft wurden, und sämtliche anderen Daten nach der Sichtung gelöscht werden. Ist dies gewährleistet, erscheint es nicht geboten, von der Kommission zu verlangen, darzulegen, dass das Kopieren der Daten nicht nur zweckmäßig, sondern auch zwingend notwendig war, da es unmöglich gewesen wäre, die Nachprüfung ohne das vorherige Kopieren der Daten durchzuführen.

68 Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. 3. Zur räumlichen Beschränkung der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)

69 Mit den vorstehenden Erwägungen ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, ob die Kommission kopierte Daten sodann in den Räumlichkeiten des Unternehmens prüfen muss oder ob sie diese Daten vielmehr in ihren eigenen Räumlichkeiten in Brüssel prüfen darf.

70 Gegen eine Prüfung in den Kommissionsräumlichkeiten wenden sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem zweiten und dritten Rechtsmittelgrund, insbesondere unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003, systematische Inkohärenzen im Fall einer extensiven Auslegung sowie den Wortlaut der Nachprüfungsentscheidung selbst. a) Zur Auslegung von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (zweiter Rechtsmittelgrund)

71 Das Gericht hat die Argumentation von Nexans, wonach die Kommission nicht über die Befugnis verfügt, im Rahmen einer Nachprüfung bei einem Unternehmen kopierte Daten anschließend in ihren Räumlichkeiten in Brüssel zu prüfen, in den Rn. 60 bis 64 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 lasse sich nicht entnehmen, dass die Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen eines Unternehmens ausschließlich in dessen Räumlichkeiten zu erfolgen hat. Vielmehr müsse die Kommission nach dieser Bestimmung bei der Prüfung der Dokumente in ihren Räumlichkeiten den überprüften Unternehmen nur dieselben Garantien gewährleisten wie diejenigen, die sie bei einer Prüfung vor Ort zu beachten hat, was vorliegend der Fall gewesen sei.

72 Auch diese Ausführungen sind mit keinem Rechtsfehler behaftet.

73 So ist zunächst entgegen der Ansicht von Nexans dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, nach dem die Kommission „bei Unternehmen […] alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen“ kann, nicht zu entnehmen, dass die gesamte Nachprüfung zwingend in den Räumlichkeiten des Unternehmens stattzufinden hat.

74 Zwar stellt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Verwendung der Begriffe „bei Unternehmen“ einen Bezug zu den Räumlichkeiten der überprüften Unternehmen her. Dies ist aber nur folgerichtig, da eine Nachprüfung ihren Anfang zwangsläufig in den Räumlichkeiten eines Unternehmens nimmt. Dagegen schließt diese Formulierung nicht aus, dass in den Räumlichkeiten eines Unternehmens kopierte Daten im Anschluss in den Räumlichkeiten der Kommission daraufhin geprüft werden, ob sie für den Gegenstand der betreffenden Nachprüfung relevant sind.

75 Das Gleiche gilt für die allgemeine Systematik von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. So geht aus dieser Systematik zwar hervor, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die notwendigen Befugnisse (Betreten der Räumlichkeiten, Prüfen von Dokumenten, Anfertigen von Kopien, Versiegeln von Räumen und Unterlagen sowie Befragen von Vertretern des Unternehmens) für die Durchführung von Nachprüfungen durch die Kommission in den Räumlichkeiten der betroffenen Unternehmen vorsehen wollte. Auch dies schließt aber die Weiterführung einer in den Räumen eines Unternehmens begonnenen Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission nicht aus.

76 Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass ein solches Fortführen der Nachprüfung in den Kommissionsräumlichkeiten im Vergleich zur Durchführung der Nachprüfung in den Unternehmensräumlichkeiten selbst einen zusätzlichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Unternehmen darstellen würde, der derart schwerwiegend ist, dass die Befugnis hierzu explizit vorgesehen werden müsste und nicht implizit aus den in Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Befugnissen abgeleitet werden könnte, wenn diese im Licht der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Unternehmen ausgelegt werden.

77 Dies ist umso mehr der Fall, als die in der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Befugnisse, wie schon erwähnt, die Kommission dazu befähigen sollen, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen effizient zu bekämpfen (

78 Vor diesem Hintergrund erscheint es zwar nicht geboten, die Befugnis der Kommission zur Nachprüfung von Daten in ihren eigenen Räumlichkeiten auf Fälle zu beschränken, in denen es z. B. aus technischen Gründen unmöglich ist, die betroffenen Daten vor Ort zu prüfen. Allerdings muss das Vorgehen der Kommission, Daten in ihren eigenen Räumlichkeiten und nicht in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmens zu prüfen, im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falls zweckmäßig und gerechtfertigt erscheinen, z. B., weil, auch nachdem die Kommission schon einige Zeit vor Ort geprüft hat, noch sehr viele Daten überprüft werden müssen.

79 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechtfertigung auch daraus, dass die fraglichen Daten erst gegen Ende der Prüfung im Unternehmen verfügbar wurden (

80 Die Rechtsmittelführerinnen bringen demgegenüber keine Elemente vor, die geeignet wären, darzutun, dass es vorliegend nicht zweckmäßig gewesen wäre, die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission fortzuführen, sondern dass dies allein der „Bequemlichkeit“ der Kommission geschuldet gewesen sei.

81 Wie schon in Bezug auf das oben erörterte Kopieren von Daten (

82 Diesbezüglich müssen, wie das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat, beim Überprüfen der Daten in den Räumlichkeiten der Kommission die gleichen Verfahrensgarantien zugunsten der betroffenen Unternehmen eingehalten werden wie in deren eigenen Räumlichkeiten. Denn wie oben dargelegt, ist im Rahmen einer Nachprüfung entscheidend, dass nur Dokumente, die nachweislich für den in der Nachprüfungsentscheidung angegebenen Gegenstand und Zweck relevant sind, Eingang in die Verfahrensakte finden, da nur so zu gewährleisten ist, dass im späteren Verfahren keine Beweismittel verwendet werden, die unter Verletzung der Rechte der betroffenen Unternehmen erlangt wurden (

83 Dass die Kommission bei einem Unternehmen kopierte Daten in ihre Räumlichkeiten in Brüssel mitnimmt und dort prüft, darf dementsprechend keinesfalls dazu führen, dass diese Daten der Kontrolle des betroffenen Unternehmens entzogen und von der Kommission nach Gutdünken eingesehen werden. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass die Kommission die Daten versiegelt transportiert und anschließend ausschließlich in Anwesenheit der Anwälte des Unternehmens einsieht, was vorliegend der Fall war (

84 Darüber hinaus wäre es auch nicht mit dem Erfordernis der Wahrung der Verteidigungsrechte der geprüften Unternehmen vereinbar, wenn die Durchführung der Nachprüfung in den Kommissionräumlichkeiten in Brüssel für diese Unternehmen mit unverhältnismäßigen Belastungen oder Kosten einherginge. Denn die Unternehmen unterliegen zwar im Rahmen von Nachprüfungen durch die Kommission einer Mitwirkungspflicht. Diese muss sich jedoch auf angemessene Mitwirkungsforderungen der Kommission beschränken und kann nicht dazu führen, dass die Unternehmen über Gebühr belastet werden (

85 In diesem Zusammenhang macht Nexans geltend, wenn die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 bei einem Unternehmen kopierte Daten in ihren Räumlichkeiten in Brüssel prüfen könnte, müsste auch das Recht der Kommission, gemäß Buchst. e desselben Absatzes die Mitarbeiter des überprüften Unternehmens zu befragen, in den Räumlichkeiten der Kommission Anwendung finden. Dies erscheine jedoch unvereinbar mit der abschließenden Regelung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission.

86 Mit Blick auf die Vorgängervorschrift in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 17 (per se ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, solange der damit verbundene Aufwand für das Unternehmen nicht unverhältnismäßig ist.

87 Gleichermaßen dürfen die Notwendigkeit der Anwesenheit der Anwälte der betroffenen Unternehmen in Brüssel während der Dauer der Nachprüfung in den Kommissionräumlichkeiten und insbesondere hiermit verbundene Kosten keine unverhältnismäßige Belastung dieser Unternehmen im Vergleich zu einer Prüfung in deren eigenen Räumlichkeiten darstellen.

88 Vorliegend führt Nexans jedoch keine Elemente ins Feld, aus denen hervorginge, dass die Nachprüfung in den Kommissionräumlichkeiten dieses Unternehmen unverhältnismäßig belastet hätte, und es sind auch sonst keine entsprechenden Elemente ersichtlich.

89 Zu guter Letzt steht eine Auslegung von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003, nach der die Kommission eine Nachprüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten fortsetzen kann, entgegen der Argumentation von Nexans auch nicht im Widerspruch zu anderen Bestimmungen derselben Verordnung.

90 Nexans zufolge würde Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, welcher für „Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten“ auf die Befugnisse aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1/2003 verweist, sinnentleert, wenn man bereits aus Art. 20 selbst herleiten wollte, dass die Kommission befugt ist, Dokumente außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens zu prüfen.

91 Wie die Kommission zu Recht ausführt, betrifft Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 jedoch eine völlig andere Situation als diejenige einer Nachprüfung gemäß Art. 20 derselben Verordnung. Art. 21 ermächtigt die Kommission nämlich zur Durchführung von Nachprüfungen und zum Erheben von Beweismaterial in anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen des Unternehmens, z. B. in Wohnungen oder Transportmitteln von Unternehmensmitarbeitern, und verweist hierfür auf die Befugnisse aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis c. Eine Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b, nach der außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens eine Prüfung von dort gemäß Buchst. c desselben Absatzes kopierten Daten fortgesetzt werden darf, hat somit keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich von Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003.

92 Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Kommission aufgrund von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 dazu befugt ist, bei einer Nachprüfung in den Räumlichkeiten eines Unternehmens kopierte Daten im Anschluss in ihren eigenen Räumlichkeiten zu prüfen, sofern dies im Hinblick auf die Durchführung der jeweiligen Nachprüfung zweckmäßig erscheint und den geprüften Unternehmen dieselben Verteidigungsgarantien gewährt werden wie bei einer Prüfung in deren eigenen Räumlichkeiten. Ist dies gewährleistet, erscheint es darüber hinaus nicht geboten, von der Kommission den Nachweis zu verlangen, dass es vollständig unmöglich gewesen wäre, die Nachprüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens durchzuführen.

93 Im Einklang damit ist auch der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. b) Zur behaupteten räumlichen Beschränkung der Nachprüfung durch die Nachprüfungsentscheidung selbst (dritter Rechtsmittelgrund)

94 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr Argument zurückwies, wonach sich eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Kommission auf die Räumlichkeiten von Nexans auch aus dem Wortlaut der Nachprüfungsentscheidung selbst ergebe. Diese verfügt nämlich, dass „[d]ie Nachprüfung […] an allen Orten, die vom Unternehmen kontrolliert werden, stattfinden [kann], insbesondere in den Büros mit folgender Adresse: […]“ (

95 Das Gericht hat dieses Vorbringen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, aus der Nachprüfungsentscheidung gehe zwar hervor, dass die Nachprüfung an den genannten Orten stattfinden konnte, nicht aber, dass sie ausschließlich dort erfolgen durfte. Damit habe die Nachprüfungsentscheidung es der Kommission nicht unmöglich gemacht, die Nachprüfung in Brüssel fortzusetzen.

96 Entgegen dem Vorbringen von Nexans ist in dieser Feststellung kein Rechtsfehler zu erkennen.

97 Wie die Kommission unter Hinweis auf das von Nexans selbst zitierte Urteil des Gerichts in der Rechtssache Minoan Lines/Kommission zutreffend vorträgt, besteht der Zweck einer derartigen Angabe nämlich allein darin, die Kommission zu ermächtigen, die Räumlichkeiten der genannten rechtlichen Einheit, aber eben auch nur diese, zu betreten. Dies bedeutet, dass die Kommission nicht auf der Grundlage einer solchen Entscheidung die Räumlichkeiten einer anderen als der genannten rechtlichen Einheit betreten und dort Nachprüfungen durchführen kann (

98 Damit schließt die Nachprüfungsentscheidung nicht aus, dass die Kommission Daten, die bei dem in dieser Entscheidung genannten Unternehmen kopiert wurden, im Anschluss in ihren eigenen Räumlichkeiten prüft, sofern auch hier sichergestellt ist, dass die Daten zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle dieses Unternehmens entzogen werden, was vorliegend der Fall war (

99 Darüber hinaus ist auch die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen unzutreffend, die Nachprüfungsentscheidung hätte auf der Grundlage von Art. 21 und nicht von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen werden müssen, um eine Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission mit abzudecken. Denn wie oben schon dargelegt (

100 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. B. Zu den Rügen im Zusammenhang mit der Geldbuße (vierter und fünfter Rechtsmittelgrund)

101 Mit ihrem vierten und fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Berechnung der Geldbuße. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung der von der Kommission festgesetzten Geldbuße, wohingegen der fünfte Rechtsmittelgrund einen angeblichen Beurteilungsfehler des Gerichts zum Gegenstand hat. 1. Zur Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbuße durch das Gericht (vierter Rechtsmittelgrund)

102 Die Rechtsmittelführerinnen bemängeln im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe den Umfang seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Festsetzung der Geldbuße durch die Kommission gemäß Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verkannt.

103 Hierzu ist vorauszuschicken, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (

104 Vorliegend hätte nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen der auf 15 % des relevanten Umsatzes festgesetzte Grundbetrag der Geldbuße reduziert werden müssen, da die Zuwiderhandlung nach ihrem Vorbringen keine bzw. nur begrenzte Auswirkungen auf den relevanten Markt hatte. Das Gericht habe aber in Rn. 156 des angefochtenen Urteils lediglich auf Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: Leitlinien von 2006) (

105 Die Erfolgsaussichten dieses Vorbringens hängen davon ab, ob man sich auf die Fassung von Rn. 156 des angefochtenen Urteils in der Verfahrenssprache, also Englisch, stützt oder aber auf die Fassung dieser Randnummer in der Arbeitssprache des Gerichts, also Französisch, sowie auf sämtliche andere Sprachfassungen des angefochtenen Urteils.

106 Ausgangspunkt ist, dass die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (

107 Obgleich die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keiner Prüfung von Amts wegen entspricht (

108 Stützt man sich auf die französische sowie sämtliche anderen Sprachfassungen des angefochtenen Urteils außer der englischen, stehen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 156 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Einklang mit den Anforderungen dieser Rechtsprechung.

109 So trifft es zwar zu, dass das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils das Argument, wonach die Kommission die angeblich fehlenden Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen müssen, unter Verweis auf Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 zurückwies und diesbezüglich feststellte, dass die Kommission hiernach nicht verpflichtet ist, die konkrete Auswirkung auf den Markt bzw. das Fehlen einer solchen Auswirkung als erschwerenden oder mildernden Faktor zu berücksichtigen.

110 Darüber hinaus führte das Gericht in der französischen sowie in sämtlichen anderen Sprachfassungen des angefochtenen Urteils außer der englischen jedoch weiterhin aus, es genüge vielmehr, dass die von der Kommission festgelegte Höhe des zu berücksichtigenden Umsatzanteils wie im vorliegenden Fall durch andere Umstände gerechtfertigt wird, die für die Bestimmung der Schwere nach dieser Vorschrift relevant sein können, wie etwa die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen und den Umfang des räumlichen Marktes.

111 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das Gericht das Argument der angeblich fehlenden Auswirkungen auf den Markt nicht wie von Nexans behauptet nur mit dem allgemeinen Hinweis auf die Leitlinien von 2006 zurückgewiesen hat. Vielmehr zeugt der Einschub „wie im vorliegenden Fall“ davon, dass nach der Ansicht und Prüfung des Gerichts im konkreten Fall die Höhe des Umsatzanteils, der von der Kommission für den Grundbetrag der Geldbuße berücksichtigt wurde, unabhängig vom eventuellen Fehlen von Auswirkungen auf den Markt durch in den Leitlinien von 2006 genannte andere Umstände wie etwa die Art der Zuwiderhandlung gerechtfertigt war. Da Französisch die Arbeitssprache des Gerichts ist, ist davon auszugehen, dass das Gericht den in der französischen Sprachfassung vorhandenen Einschub „wie im vorliegenden Fall“ („comme en l’occurrence“) bewusst eingefügt hat und dieser somit die Würdigung des vorliegenden Falls durch das Gericht wiedergibt.

112 Damit kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die erstinstanzliche Argumentation von Nexans nicht hinreichend geprüft und seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Bußgeldentscheidung der Kommission nicht hinreichend ausgeübt zu haben. Durch das Fehlen des Einschubs „wie im vorliegenden Fall“ in der englischen Fassung von Rn. 156 des angefochtenen Urteils ist dieses Urteil jedoch in der Verfahrenssprache mit einem Rechtsfehler behaftet, der im Prinzip zu seiner Aufhebung führen muss. Denn ohne den fraglichen Einschub ist nicht erkennbar, dass das Gericht seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbuße hinreichend ausgeübt hat. Dementsprechend wäre die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen. Da das Fehlen des betreffenden Einschubs einzig und allein in der englischen Fassung des angefochtenen Urteils aber offensichtlich auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist, könnte das Gericht diesen Rechtsfehler noch vor der Entscheidung des Gerichtshofs durch eine Berichtigung gemäß Art. 164 seiner Verfahrensordnung beseitigen. Dies wäre einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht in jedem Fall vorzuziehen, da Letzteres nur das Verfahren unnötig verlängern und zusätzliche Kosten verursachen, im Ergebnis aber nichts ändern würde, da das Gericht nach einer Zurückverweisung die Klage letztlich erneut mit der gleichen Begründung – nur diesmal richtig übersetzt – abweisen würde. Um den Rechtsschutz von Nexans nicht zu beeinträchtigen, sollte mit einer Berichtigung der englischen Fassung des angefochtenen Urteils allerdings eine neue Frist beginnen, um Rechtsmittel gegen den berichtigten Teil dieses Urteils einzulegen. Alternativ könnte der Gerichtshof den Beteiligten im vorliegenden Verfahren eine Frist zur Änderung ihres Vorbringens einräumen (

113 Sollte das Gericht das angefochtene Urteil in der Verfahrenssprache rechtzeitig berichtigen und könnte der Gerichtshof sich daher auf die erfolgte Ausübung seiner Nachprüfungsbefugnis durch das Gericht stützen, so erschiene dessen Einschätzung in Bezug auf die Schwere der Zuwiderhandlung in der Sache im Übrigen umso mehr gerechtfertigt, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Satz von 15 % bei einer Vereinbarung zur Aufteilung von Märkten allein aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein kann, da es sich hierbei um eine der schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 sowie um den niedrigsten Satz der Bandbreite von Sanktionen handelt, die in diesen Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehen sind (

114 Zu guter Letzt werden die vorstehenden Ausführungen schließlich auch nicht durch das von den Rechtsmittelführerinnen mit Nachdruck ins Feld geführte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Infineon Technologies/Kommission (

115 Zwar hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass das Gericht den Umfang seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung verkannt hat, weil es nicht auf das Vorbringen von Infineon eingegangen ist, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Höhe der Geldbuße festgesetzt habe, ohne die begrenzte Zahl der wettbewerbswidrigen Kontakte, an denen Infineon beteiligt gewesen sei, zu berücksichtigen (

116 Die Rechtssache Infineon weist jedoch die Besonderheit auf, dass es dort, anders als in der in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Rechtssache Philips (

117 Damit folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass – vorbehaltlich einer rechtzeitigen Berichtigung der englischen Fassung des angefochtenen Urteils durch das Gericht – auch der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. 2. Zur Beurteilung der europäischen Kartellkonfiguration im Hinblick auf die Geldbuße (fünfter Rechtsmittelgrund)

118 Der fünfte Rechtsmittelgrund von Nexans bezieht sich schließlich auf die Bewertung der „europäischen Kartellkonfiguration“ im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße. Wie schon erwähnt setzte die Kommission den europäischen Unternehmen gegenüber eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 2 % fest, da sie neben einer Aufteilung der Märkte zwischen den europäischen, japanischen und südkoreanischen Unternehmen („A/R-Kartellkonfiguration“) eine zusätzliche Aufteilung unter den europäischen Unternehmen annahm (

119 Im Verfahren vor dem Gericht bestritt Nexans, dass durch die europäische Kartellkonfiguration ein zusätzlicher Schaden eingetreten sei, der diese Erhöhung rechtfertigen könnte. Dieses Vorbringen wurde vom Gericht zurückgewiesen.

120 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wendet Nexans sich nunmehr gegen die diesbezügliche Feststellung des Gerichts in Rn. 182 des angefochtenen Urteils. Hiernach steht es entgegen dem Vorbringen von Nexans außer Zweifel, dass durch die Aufteilung der Projekte für Erd- und Unterwasser-Hochspannungskabel innerhalb der „europäischen Kartellkonfiguration“ die durch die „A/R‑Kartellkonfiguration“ im EWR verursachte Beeinträchtigung des Wettbewerbs verstärkt wurde.

121 Nexans zufolge ist diese Feststellung sowohl mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler als auch mit einem Begründungsmangel behaftet. Sowohl die Kommission als auch das Gericht hätten nämlich anerkannt, dass Nexans Beweise dafür vorgebracht habe, dass die Zuwiderhandlung keinen Einfluss auf sämtliche europäischen Verkäufe hatte. Vor diesem Hintergrund reiche es als Begründung für die Bußgelderhöhung nicht aus, dass keine Zweifel an einer gesteigerten Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die europäische Kartellkonfiguration bestünden. Indem das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Erhöhung bestätigt habe, habe es daher einen Beurteilungsfehler begangen.

122 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es beruht teilweise auch auf einer offensichtlich fehlerhaften Lektüre des angefochtenen Urteils.

123 So ging das Gericht zunächst keineswegs davon aus, dass die Rechtsmittelführerinnen fehlende Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf sämtliche europäischen Verkäufe dargelegt hätten. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die „europäische Kartellkonfiguration“ eine zusätzliche Absprache beinhaltete, die über die Aufteilungsregeln innerhalb der „A/R-Kartellkonfiguration“ hinausging.

124 Angesichts dessen ist das Gericht in Rn. 182 des angefochtenen Urteils wie schon erwähnt zu dem Schluss gekommen, es stehe außer Zweifel, dass die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, die durch die „A/R‑Kartellkonfiguration“ verursacht wurde, durch diese „europäische Kartellkonfiguration“ noch verstärkt wurde. Nexans stellt diese Feststellungen des Gerichts im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Feststellungen auf einer Verfälschung von etwaigen, von Nexans in erster Instanz vorgebrachten Beweisen beruhen.

125 Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Gerichts in Rn. 182 des angefochtenen Urteils mangelhaft begründet sein sollte.

126 Zum anderen ist das Gericht auch in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass mit einer Aufteilung der Projekte der europäischen Unternehmen untereinander eine zusätzliche Beeinträchtigung zur Aufteilung der Märkte zwischen den europäischen, japanischen und südkoreanischen Unternehmen einhergeht. Denn die enge Verbindung der beiden Konfigurationen ändert nichts daran, dass die „europäische Kartellkonfiguration“ eine der „A/R-Kartellkonfiguration“ nicht innewohnende Absprache von eigenständiger Bedeutung darstellte. Diese innereuropäische Aufteilung wäre auch unabhängig von der Aufteilung der Märkte zwischen den europäischen, japanischen und südkoreanischen Unternehmen als wettbewerbsbeschränkend zu qualifizieren gewesen. In der Feststellung des Gerichts, wonach dieses „mehr“ an Zuwiderhandlung rechtsfehlerfrei mit einer erhöhten Geldbuße belegt werden konnte, ist daher kein Beurteilungsfehler zu erkennen.

127 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist infolgedessen ebenfalls zurückzuweisen. C. Zusammenfassung

128 Da keiner der von Nexans vorgebrachten Rechtsmittelgründe zum Erfolg führt, ist das Rechtsmittel in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. VI. Kosten

129 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.

130 Aus Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgt, dass die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben. Allerdings wäre es unangemessen, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit dem vierten Rechtsmittelgrund entstanden sind, denn dieser Rechtsmittelgrund ist auf einen Übersetzungsfehler des Gerichtshofs der Europäischen Union zurückzuführen. Insofern sollten alle Beteiligten daher zunächst ihre eigenen Kosten tragen. Anschließend können sie prüfen, ob sie insoweit Schadensersatzansprüche gegen den Gerichtshof der Europäischen Union geltend machen. VII. Ergebnis

131 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Nexans France SAS und Nexans SA tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem vierten Rechtsmittelgrund entstanden sind. In Bezug auf diesen Rechtsmittelgrund tragen alle Beteiligten ihre eigenen Kosten.