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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.03.2020 – C-517/17
Generalanwalt Gerard Hogan · ECLI:EU:C:2020:225
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERARD HOGAN vom 19. März 2020 ( Rechtssache C‑517/17 Milkiyas Addis gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Ablehnung des internationalen Schutzes – Art. 33 – Unzulässige Anträge – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Ablehnung eines Asylantrags nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 14 und 34 – Unterbliebene persönliche Anhörung – Folgen – Rechtsbehelfsverfahren – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Umfassende Ex‑nunc-Prüfung – Möglichkeit für ein Gericht, das Versäumnis einer Asylbehörde, eine persönliche Anhörung durchzuführen, zu heilen“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft in seiner derzeitigen Form die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (
2 Das Ersuchen ergeht in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) zwischen Herrn Milkiyas Addis und der Bundesrepublik Deutschland, in dem es u. a. um einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland, im Folgenden: Bundesamt) vom Februar 2013 geht, mit dem der Antrag von Herrn Addis auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde.
3 Der von Herrn Addis gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland wurde vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt, weil ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits in Italien zuerkannt worden war. Es ist jedoch unstreitig, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen den Herrn Addis sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht zustehenden Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch die Asylbehörde – hier das Bundesamt – zur Frage der Zulässigkeit seines Antrags erging. Wie wir sehen werden, betrifft die durch das vorliegende Ersuchen aufgeworfene grundlegende Frage die Folgen dieses Verstoßes gegen eine ausdrückliche und zwingende Vorschrift der Verfahrensrichtlinie.
4 In diesem Kontext fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob die in der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis einer persönlichen Anhörung abschließend sind und ob insbesondere das Unterbleiben dieser Anhörung zur Aufhebung der Entscheidung führen muss, den von Herrn Addis gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt in dem von Herrn Addis eingeleiteten gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, geheilt werden kann.
5 Das Bundesverwaltungsgericht fragt ferner, ob die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit aufzuheben ist, wenn eine Person, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, in einem späteren gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, alle gegen die Feststellung der Unzulässigkeit sprechenden Gründe oder Argumente vorzubringen, und auch bei Berücksichtigung dieses gesamten Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen könnte.
6 Bevor ich die anwendbaren Rechtsvorschriften und den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache darstelle, möchte ich kurz auf die etwas komplexe Verfahrensgeschichte der vorliegenden Rechtssache vor dem Gerichtshof eingehen. Sie resultiert daraus, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen in gewissem Maß – wenngleich nicht vollständig – mit den Fragen in den Rechtssachen überschneiden, die Gegenstand des Urteils vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. ( II. Verfahren vor dem Gerichtshof
7 Das Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache C‑517/17, das ursprünglich drei Fragen enthielt, ist am 28. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Mit Beschluss vom 29. September 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑517/17 (die vorliegende Rechtssache), C‑540/17 und C‑541/17 miteinander verbunden. Mit Beschluss vom 4. April 2018 sind die verbundenen Rechtssachen C‑517/17, C‑540/17 und C‑541/17 bis zum Erlass einer Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17 ausgesetzt worden.
8 Das Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (
9 Was speziell die Rechtssache C‑517/17 betrifft, hat das vorlegende Gericht die ersten beiden der dem Gerichtshof ursprünglich vorgelegten Fragen zurückgenommen. Bei diesen Fragen ging es darum, inwieweit ein Mitgliedstaat daran gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz einer Person, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensbedingungen in diesem anderen Mitgliedstaat nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (
10 Das vorlegende Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die ersten beiden der ursprünglich gestellten Fragen im Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (
11 Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben, das am 2. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Auffassung vertreten, dass in diesem Urteil auf seine dritte in der Rechtssache C‑517/17 gestellte Frage nicht eingegangen worden sei.
12 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Mai 2019 wurden die Verbindung der Rechtssache C‑517/17 mit den verbundenen Rechtssachen C‑540/17 und C‑541/17 sowie die Aussetzung aller dieser Rechtssachen aufgehoben. Über die verbundenen Rechtssachen C‑540/17 und C‑541/17 wurde mit Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar (
13 In der vorliegenden Rechtssache C‑517/17 ist im Anschluss an einen Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019 dem vorlegenden Gericht am 4. Oktober 2019 ein Ersuchen um Klarstellung zugeleitet worden. Eine Antwort auf dieses Ersuchen ist am 6. November 2019 beim Gerichtshof eingegangen (
14 Vor der Aussetzung der Rechtssache C‑517/17 haben die deutsche, die französische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen zur dritten Frage des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht. Die deutsche, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 der Anwendung einer nationalen Bestimmung, wonach das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung des Antragstellers im Fall einer Ablehnung eines Asylantrags durch die Asylbehörde als unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führe, nicht entgegenstehe, sofern der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit habe, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen könne.
15 Dagegen ist die französische Regierung im Wesentlichen der Ansicht, dass Art. 14 der Richtlinie 2013/32 im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte sei, einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, wonach ein erstinstanzlich im Verfahren vor der Asylbehörde begangener Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Entscheidung, mit der nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie die Unzulässigkeit festgestellt werde, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führe, sofern der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme habe.
16 An der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, die am 15. Januar 2020 stattgefunden hat, haben Herr Addis, das Bundesamt, die deutsche Regierung und die Kommission teilgenommen. III. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 2013/32
17 In den Erwägungsgründen 18 und 22 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. … (22) Es liegt ferner im Interesse der Mitgliedstaaten wie der Antragsteller, dass das Bedürfnis nach internationalem Schutz bereits in der ersten Instanz ordnungsgemäß festgestellt wird. …“
18 Nach Art. 1 der Richtlinie 2013/32 werden mit ihr gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95 (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) eingeführt.
19 Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Anerkennungsrichtlinie ersucht.
20 Art. 14 („Persönliche Anhörung“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben. Persönliche Anhörungen zum Inhalt eines Antrags werden von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. … Ist es der Asylbehörde wegen einer großen Zahl von gleichzeitig eingehenden Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Praxis unmöglich, fristgerecht Anhörungen zum Inhalt jedes einzelnen Antrags durchzuführen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Anhörungen vorübergehend von Bediensteten einer anderen Behörde durchgeführt werden. In diesen Fällen erhalten die Bediensteten dieser anderen Behörde zuvor eine entsprechende Schulung, die sich auch auf die Gegenstände in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. 2010, L 132, S. 11)] erstreckt. Personen, die die persönliche Anhörung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchführen, müssen außerdem allgemeine Kenntnisse über die Probleme erworben haben, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, beispielsweise Anzeichen dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit möglicherweise gefoltert worden sein könnte. … (2) Auf die persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrags kann verzichtet werden, wenn a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft treffen kann oder b) die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall konsultiert die Asylbehörde medizinisches Fachpersonal, um festzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der dazu führt, dass der Antragsteller nicht zu einer Anhörung in der Lage ist, um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. Findet eine persönliche Anhörung des Antragstellers – oder gegebenenfalls der vom Antragsteller abhängigen Person – gemäß Buchstabe b nicht statt, so müssen angemessene Bemühungen unternommen werden, damit der Antragsteller oder die von ihm abhängige Person weitere Informationen unterbreiten können. (3) Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden. (4) Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstabe b keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen. …“
21 Art. 15 („Anforderungen an die persönliche Anhörung“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „… (2) Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck … b) sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen; …“
22 Art. 25 („Garantien für unbegleitete Minderjährige“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 14 bis 17 … b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Vertreter und/oder ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater bei dieser Anhörung anwesend ist und innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Gelegenheit erhält, Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die persönliche Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz nach den Artikeln 14 bis 17 und 34 von einer Person durchgeführt wird, die mit den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger vertraut ist; …“
23 Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der [Anerkennungsrichtlinie] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat; …“
24 Art. 34 („Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten geben den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der Gründe nach Artikel 33 in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine persönliche Anhörung durch. Die Mitgliedstaaten dürfen nur dann eine Ausnahme nach Maßgabe von Artikel 42 machen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden [Richtlinie] und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. …“
25 Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 6 bis 9, den Artikeln 32 bis 46, den Artikeln 49 und 50 sowie dem Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.“
26 Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG.“
27 Nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 wird die Richtlinie 2005/85 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs II der Richtlinie 2013/32 genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.
28 Nach Art. 54 der Richtlinie 2013/32 trat sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die am 29. Juni 2013 erfolgte, in Kraft. B. Nationales Recht
29 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist für den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt das Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (
30 § 24 AsylG bestimmt: „Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. … Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat … eingereist ist. … …“
31 § 29 AsylG in der durch § 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 mit Wirkung vom 6. August 2016 geänderten Fassung ( „(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn … 2. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz … gewährt hat, …“
32 § 36 („Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit“) AsylG bestimmt: „(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln. (3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt. (4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.“
33 § 77 Abs. 1 AsylG bestimmt: „In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. …“
34 § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG) vom 25. Mai 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( „Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht … nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.“
35 § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) in der Fassung der letzten Bekanntmachung vom 19. März 1991 ( „(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). … (5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. …“
36 § 86 VwGO bestimmt: „(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. …“ IV. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Ersuchen um Vorabentscheidung
37 Herr Addis ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger (
38 Herr Addis gab zwar zunächst an, nicht in ein anderes europäisches Land eingereist zu sein, aber bei einer Überprüfung der Fingerabdrücke stellten sich die Einzelheiten des ursprünglichen, in Italien gestellten Antrags heraus. Das Bundesamt lehnte aufgrund dieser Informationen am 18. Februar 2013 seinen Asylantrag mit der Begründung ab, dass er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.
39 Vor dem Erlass dieses Bescheids wurde Herr Addis jedoch, unter Verstoß u. a. gegen das einschlägige nationale Asylrecht, nicht persönlich angehört. Hierzu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, er sei „weder zu seinen Verfolgungsgründen noch zu seinem Aufenthalt in Italien und der dort erfolgten Flüchtlingsanerkennung angehört worden“.
40 Die von Herrn Addis gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) am 15. April 2013 abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster (Deutschland) ein. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob die Abschiebungsanordnung am 19. Mai 2016 mit der Begründung auf, dass nicht feststehe, ob Italien bereit sei, Herrn Addis zu übernehmen. Die Berufung gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, wies es hingegen zurück.
41 Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hat Herr Addis Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Dort macht er insbesondere geltend, das Bundesamt habe nicht davon absehen dürfen, ihn vor dem Erlass des Bescheids vom 18. Februar 2013 persönlich anzuhören.
42 Die Bundesrepublik Deutschland hat vor dem Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass der Antrag von Herrn Addis auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da ihm bereits in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung hindere die Asylbehörde nicht daran, über einen Asylantrag zu entscheiden.
43 Das vorlegende Gericht – das Bundesverwaltungsgericht – hält die Folgen einer Verletzung der Anhörungspflicht für die Gültigkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unzulässig erklärt wird, für klärungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen die angefochtene Entscheidung sprechenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte vorzubringen, und auch diese Gesichtspunkte nicht zu einer Aufhebung der Entscheidung führen würden.
44 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt seiner Pflicht zur persönlichen Anhörung nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85 und den Art. 14 Abs. 1 und Art. 34 der Richtlinie 2013/32 nicht nachgekommen ist, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um die Auslegung des Umfangs der Ausnahmen in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/85 sowie in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 und möchte wissen, ob sie abschließend sind oder ob das Unionsrecht unter Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten weitere im nationalen Recht ausdrücklich geregelte Ausnahmen zulässt.
45 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das nationale Recht in § 46 VwVfG das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung als unerheblichen Verstoß behandele, wenn offensichtlich sei, dass dieser Verstoß die erlassene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Es fügt hinzu, bei einer Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehe kein Ermessensspielraum. In solchen Fällen habe das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung keine Auswirkungen, da das Bundesamt sowie die Verwaltungsgerichte alle Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Rechtsnorm zu prüfen hätten. Das vorlegende Gericht verweist jedoch auf die Rechtsprechung einer Kammer des deutschen Bundesverfassungsgerichts (
46 Zum konkreten Fall von Herrn Addis weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Bundesamt sowie die Verwaltungsgerichte zu prüfen hätten, ob die Lebensbedingungen einer in Italien als Flüchtling anerkannten Person u. a. mit Art. 4 der Charta im Einklang stünden.
47 Das vorlegende Gericht legt im Einzelnen dar, wie die Vorinstanzen den Antrag von Herrn Addis auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 18. Februar 2013 nach der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und der Prüfung des Vorbringens von Herrn Addis und des Bundesamts (
48 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
49 Die dritte Frage, die das Bundesverwaltungsgericht im Licht des Urteils vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. ( Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32 bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85 der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85 ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?
50 Mit dieser Frage werde ich mich nun befassen. V. Zeitliche Anwendbarkeit
51 Wie bereits ausgeführt, beantragte Herr Addis im September 2011 die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts vom Februar 2013 abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids wird jetzt vor dem vorlegenden Gericht angefochten.
52 In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf die Richtlinie 2005/85 als auch auf die Richtlinie 2013/32 Bezug genommen.
53 Zur zeitlichen Anwendbarkeit der in dem bei ihm anhängigen Verfahren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es nach seiner ständigen Rechtsprechung Rechtsänderungen, die nach einer Berufungsentscheidung einträten, unter bestimmten Umständen zu berücksichtigen habe. Im Kontext des vorliegenden Asylverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Mai 2016 abstellen müsse.
54 Demnach sei § 29 AsylG in der mit Wirkung vom 6. August 2016 durch § 6 („Unzulässige Anträge“) des Integrationsgesetzes geänderten Fassung auf das bei ihm anhängige Verfahren anwendbar (
55 Nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den Art. 1 bis 30, Art. 31 Abs. 1, 2 und 6 bis 9, den Art. 32 bis 46, den Art. 49 und 50 sowie Anhang I der Richtlinie bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32 wenden die Mitgliedstaaten jedoch die in Art. 51 Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf „nach dem 20. Juli 2015 oder früher“ förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz an. Nach ständiger Rechtsprechung wollte der Unionsgesetzgeber mit der Hinzufügung der Worte „oder früher“ in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 den Mitgliedstaaten gestatten, ihre zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (
56 Da Herr Addis die Anerkennung als Flüchtling in Deutschland im September 2011 beantragte, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 am 19. Juli 2013 und lange vor dem 20. Juli 2015, bis zu dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, gestellt.
57 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dürften jedoch im Einklang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 umgesetzt werden oder die geeignet sind, ihre Umsetzung zu gewährleisten (
58 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 74 des Urteils vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (
59 In der vorliegenden Rechtssache wurde die endgültige Entscheidung über den Asylantrag von Herrn Addis vom Bundesamt bereits im Februar 2013 getroffen, also mehrere Monate, bevor die Richtlinie 2013/32 im Juni 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und im Folgemonat in Kraft trat (nicht, sofern die endgültige Verwaltungsentscheidung schon vor der Veröffentlichung der Richtlinie getroffen wurde. Meines Erachtens ist daher die frühere Fassung der Verfahrensrichtlinie, nämlich die Richtlinie 2005/85, in zeitlicher Hinsicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.
60 In der mündlichen Verhandlung haben allerdings alle Beteiligten, auch Herr Addis, eine andere Ansicht zur Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der betreffenden Richtlinien vertreten und vorgebracht, dass die spätere Richtlinie, die Richtlinie 2013/32, für die vorliegende Rechtssache maßgebend sei. Ich halte gleichwohl daran fest, dass sie nicht anwendbar ist, möchte aber in Anbetracht der einhelligen Meinung der Beteiligten sowie der Auffassung des vorlegenden Gerichts den weiteren Ausführungen in den vorliegenden Schlussanträgen die Richtlinie 2013/32 zugrunde legen. Ich werde daher davon ausgehen, dass die Art. 1 bis 30, Art. 31 Abs. 1, 2 und 6 bis 9, die Art. 32 bis 46, die Art. 49 und 50 und Anhang I der Richtlinie 2013/32 im Kontext des Ausgangsverfahrens anwendbar sind. VI. Würdigung A. Vorbemerkungen
61 Der Anspruch auf eine persönliche Anhörung besteht nicht nur dann, wenn die Asylbehörde beabsichtigt, eine Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz zu treffen, sondern auch dann, wenn sie, wie im Fall von Herrn Addis, eine Entscheidung nach Art. 33 der Richtlinie 2013/32 über die Zulässigkeit eines solchen Antrags zu erlassen gedenkt. Insoweit verpflichten sowohl Art. 14 als auch Art. 34 der Richtlinie 2013/32 (Asylbehörde (vor dem Erlass einer Entscheidung über die Begründetheit oder die Zulässigkeit eines Antrags persönlich anzuhören.
62 Aus der Definition des Begriffs „Asylbehörde“ in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass eine solche Anhörung von einer gerichtsähnlichen Behörde oder Verwaltungsstelle durchgeführt werden muss, die von einem Mitgliedstaat im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie benannt wurde (
63 Es ist unstreitig, dass demnach der Anspruch von Herrn Addis auf eine persönliche, von der Asylbehörde im Einklang mit der Richtlinie 2013/32 durchgeführte Anhörung verletzt wurde (
64 Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen wurde Herr Addis zwar vom Bundesamt u. a. zu den Bedingungen, denen er in Italien ausgesetzt wäre, wenn er dorthin zurückgeführt würde, nicht persönlich angehört, doch wurde dieses Versäumnis nach Ansicht des vorlegenden Gerichts im nationalen Gerichtsverfahren, das im Einklang mit Kapitel V der Richtlinie 2013/32 durchgeführt wurde, vollständig geheilt oder ausgeglichen.
65 So habe Herr Addis im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Zulässigkeitsentscheidung eingehend dargelegt, welchen Schwierigkeiten er in Italien ausgesetzt wäre. Das Verwaltungsgericht Minden habe entschieden, dass die gegen ihn erlassene Abschiebungsanordnung nicht vollzogen werden könne. Es habe im Einklang mit seiner Befugnis nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen beschlossen, Informationen über die Rechte heranzuziehen, die ein anerkannter Flüchtling in Italien in Bezug auf Aufenthalt, Freizügigkeit sowie Zugang zur Arbeit und zur medizinischen Versorgung habe. Das Verwaltungsgericht habe die Klage von Herrn Addis auf der Grundlage seiner eigenen Tatsachen- und Beweiswürdigung abgewiesen. Es sei nach Prüfung des Vorbringens und der allgemeinen Umstände von Herrn Addis zu dem Ergebnis gelangt, dass er als alleinstehender junger Mann nach und nach in Italien werde Fuß fassen können und dass es ihm auch möglich sei, jedenfalls zu Beginn auf die Hilfe karitativer Einrichtungen zurückzugreifen. Viele Flüchtlinge, insbesondere junge Männer, fänden häufig als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Beschäftigung.
66 Das Verwaltungsgericht habe ferner von Amts wegen geprüft, ob Herr Addis im Fall einer Abschiebung an die italienische Grenze Gefahr laufe, einer gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Es sei nach Auswertung der einschlägigen Informationen über Herkunftsländer des deutschen Auswärtigen Amts, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie von Nichtregierungsorganisationen wie der Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Vereinigung für Studien zum Zuwanderungsrecht) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeiten des Zugangs von Flüchtlingen sowohl zu öffentlichen als auch zu privaten Fürsorgeleistungen zwar begrenzter seien als bei Italienern, ohne dass sich diese beschränkten Möglichkeiten aber auf einem Niveau befänden, das auf einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK hinauslaufen würde, etwa weil sie zu seiner völligen Mittellosigkeit führten.
67 Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die Ausnahmen vom Anspruch auf eine persönliche Anhörung nach den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 abschließenden Charakter haben und, wenn ja, welche Folgen eine Verletzung der Verfahrensrechte von Herrn Addis durch die Asylbehörde letztlich hat. Insbesondere wird der Gerichtshof gefragt, ob das Unterbleiben dieser Anhörung zur Aufhebung der Entscheidung führen muss, mit der der Antrag von Herrn Addis auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abgelehnt wurde, oder ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Versäumnis der Asylbehörde im gerichtlichen Verfahren nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 geheilt werden kann. B. Haben die Ausnahmen vom Anspruch auf eine persönliche Anhörung nach den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 abschließenden Charakter?
68 In Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ist geregelt, unter welchen Umständen die Asylbehörde eines Mitgliedstaats auf eine persönliche Anhörung verzichten kann. Überdies bestimmt Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32: „Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattgefunden hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden.“ (
69 Schon nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 besteht kein Zweifel daran, dass die dort genannten Ausnahmen abschließenden Charakter haben. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht keine zusätzlichen Ausnahmen vorsehen.
70 Für den Fall einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 nämlich, dass die Asylbehörde (nur dann eine Ausnahme nach Maßgabe von Art. 42 der Richtlinie vorsehen dürfen, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt. Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32, dass die für einen Folgeantrag geltende Ausnahme abschließenden Charakter hat.
71 Meines Erachtens ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, neben den vom Unionsgesetzgeber in den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen vom Anspruch auf eine persönliche Anhörung weitere Ausnahmen zu schaffen.
72 Aus dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 geht somit eindeutig hervor, dass eine Asylbehörde ohne eine persönliche Anhörung nicht über die Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheiden darf, es sei denn, dass eine der in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie genannten Ausnahmen Anwendung findet. Das Gleiche gilt meines Erachtens, wenn nach Art. 33 der Richtlinie 2013/32 über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entschieden wird, ohne eine persönliche Anhörung nach Art. 34 der Richtlinie durchzuführen.
73 Wie bereits ausgeführt, deuten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten darauf hin, dass im Fall von Herrn Addis keine der in der Richtlinie 2013/32 geregelten Ausnahmen vom Anspruch auf eine persönliche Anhörung Anwendung findet. Hinzuzufügen ist, dass keiner der Beteiligten dies in Abrede gestellt hat. C. Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur persönlichen Anhörung – Kann ein solcher Verstoß im gerichtlichen Verfahren geheilt werden?
74 Diese Frage steht im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Parteien. Hervorzuheben ist, dass – wie sowohl die Erwägungsgründe 11 und 12 als auch Art. 1 der Richtlinie 2013/32 zeigen – der Rahmen für die Zuerkennung internationalen Schutzes auf dem Konzept eines einheitlichen Verfahrens beruht und auf gemeinsame Mindestnormen gestützt ist (
75 Vor diesem Hintergrund wird der Gerichtshof im Wesentlichen gefragt, ob das im Unterbleiben einer persönlichen Anhörung bestehende Versäumnis der Asylbehörde grundsätzlich durch das Gericht, das später eine sowohl den Sachverhalt als auch Rechtsfragen einbeziehende umfassende Ex-nunc-Prüfung gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vornimmt, geheilt werden kann, wenn es die persönliche Anhörung selbst durchführt und sodann die Entscheidung der Asylbehörde bestätigt. Oder muss es gleichwohl die Entscheidung der Asylbehörde aufheben und die Sache zur Durchführung einer solchen Anhörung und zum Erlass einer – möglicherweise neuen – Entscheidung an sie zurückverweisen?
76 Die Frage des vorlegenden Gerichts ist neu, und über sie wurde, ungeachtet gewisser Ähnlichkeiten, nicht bereits in den Urteilen vom 26. Juli 2017, Sacko ( 1. Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs – Richtlinie 2013/32 a) Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko (C‑348/16, EU:C:2017:591)
77 In den Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 26. Juli 2017, Sacko (
78 In Rn. 49 des Urteils vom 26. Juli 2017, Sacko (ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen. Dies galt allerdings nur dann, wenn dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben und die Niederschrift oder das Wortprotokoll dieser Anhörung, falls sie stattfand, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu den Akten genommen wurde, und wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, sofern es sie als erforderlich ansieht, um die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der Tatsachen als auch von Rechtsfragen vorzunehmen.
79 So hatte die Asylbehörde in der Rechtssache, in der das Urteil Sacko ergangen ist, eine persönliche Anhörung durchgeführt (
80 Meines Erachtens unterstreicht das Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, eindeutig die Bedeutung einer persönlichen Anhörung durch die Asylbehörde im Kontext der Richtlinie 2013/32. Der Gerichtshof hat überdies hervorgehoben, dass sich diese Verpflichtung „ausschließlich an die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige und zum Erlass erstinstanzlicher Entscheidungen über diese Anträge befugte Behörde [richtet] und … somit nicht für Rechtsbehelfsverfahren [gilt]“ (
81 Der Sachverhalt des Urteils vom 26. Juli 2017, Sacko (Ex-nunc-Prüfung …, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“, verpflichtet seien, den Antragsteller persönlich anzuhören (
82 Wie soeben ausgeführt, hat der Gerichtshof diese Frage (unter bestimmten Voraussetzungen) verneint; Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona trug hierzu vor: „Da die Richtlinie 2013/32 verlangt, dass in dem im Rahmen der Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine persönliche Anhörung stattfindet, bin ich der Auffassung, dass die Notwendigkeit, sie im gerichtlichen Verfahren zu wiederholen, nur besteht, wenn die (erste) Anhörung für den über den Rechtsbehelf erkennenden Richter letztlich nicht aufschlussreich genug war und er Zweifel hat, wie über den Rechtsbehelf zu entscheiden ist.“ (
83 Entscheidend ist jedoch, dass die hier vorliegende Situation, in der erstinstanzlich von der für die Prüfung des Asylantrags von Herrn Addis zuständigen Asylbehörde keine Anhörung durchgeführt wurde, im Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko ( b) Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584)
84 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (Ex-nunc (neuer, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretener Gesichtspunkte ist das Gericht indes nach Art. 47 der Charta verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn sich diese Gesichtspunkte für ihn nachteilig auswirken können (
85 Hat die Asylbehörde einen Unzulässigkeitsgrund nicht geprüft und folglich die in Art. 34 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene persönliche Anhörung nicht durchgeführt, muss das Gericht sie vornehmen, wenn der Unzulässigkeitsgrund seines Erachtens von der Asylbehörde hätte geprüft werden müssen oder geprüft werden sollte, weil neue Gesichtspunkte aufgetreten sind (nicht geprüft wurde, den Antragsteller anhören …, damit er in einer Sprache, die er beherrscht, persönlich zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation Stellung nehmen kann“ (
86 Aus dem Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (keine Unzulässigkeitsentscheidung erlassen hatte. Sie war somit nicht nach Art. 34 der Richtlinie 2013/32 zur Durchführung einer persönlichen Anhörung verpflichtet. Da die Frage der Unzulässigkeit erstmals von einem Gericht im Rahmen einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckte, nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 aufgeworfen wurde, stellte der Gerichtshof fest, dass es diesem Gericht obliege, den Antragsteller selbst persönlich anzuhören, um die durch Art. 47 der Charta garantierten Rechte zu wahren (nicht geprüfte Zulässigkeitsfrage von Amts wegen im Rechtsbehelfsverfahren aufwirft, muss dieses Gericht somit selbst eine persönliche Anhörung durchführen.
87 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Alheto ausgeführt, dass Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 nur die „Prüfung“ des Rechtsbehelfs betrifft und somit nicht regelt, was nach einer etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geschieht (
88 Diese Rechtsprechung verdeutlicht demnach, dass das im ersten Rechtszug befasste Gericht unter bestimmten Umständen eine persönliche Anhörung durchführen muss, sofern es von Amts wegen Gesichtspunkte aufwirft, die von der Asylbehörde zuvor nicht geprüft wurden. Außerdem kann das im ersten Rechtszug befasste Gericht, das eine Entscheidung für nichtig erklärt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, weil die Asylbehörde gegen das Recht des Antragstellers auf eine persönliche Anhörung verstoßen hat, die Akte zur erneuten Entscheidung an die gerichtsähnliche Behörde oder Verwaltungsstelle im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 – hier das Bundesamt – zurücksenden.
89 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (hat in der vorliegenden Rechtssache die Asylbehörde die Frage der Zulässigkeit im ersten Rechtszug aufgeworfen, ohne jedoch eine persönliche Anhörung durchzuführen. Zweitens hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass eine persönliche Anhörung der in Art. 15 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Art selbst dann nicht gewährleistet werden könne, wenn eine Anhörung durch das überprüfende Gericht durchgeführt werden sollte. 2. Nach nationalem Recht zu bestimmende Folgen – Grundsatz der Äquivalenz und der Effektivität
90 In dieser Rechtsprechung wurde bislang nicht behandelt, ob ein Gericht in einem Verfahren, in dem die Nichtigerklärung einer Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig zu erklären, begehrt wird, weil die Asylbehörde gegen das Recht des Antragstellers auf eine persönliche Anhörung verstoßen hat, verpflichtet ist, diese Entscheidung für nichtig zu erklären und die Akte zur erneuten Entscheidung an diese Behörde zurückzusenden. Alternativ stellt sich die Frage, ob das Gericht die persönliche Anhörung selbst durchführen und, nachdem es sich mit allen vom Antragsteller gegen die Unzulässigkeit angeführten Argumenten auseinandergesetzt hat, die Entscheidung der Asylbehörde bestätigen kann.
91 Meines Erachtens ist, analog zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf rechtliches Gehör (
92 In diesem Kontext ist auch zu bedenken, dass die Richtlinie 2013/32 gewährleisten soll, dass über Anträge auf internationalen Schutz „so bald wie möglich und unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung“ (
93 Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Februar 2017, M (
94 In den Rn. 38 ff. des Urteils vom 10. September 2013, G. und R. (
95 Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, sind im nationalen Recht u. a. § 46 VwVfG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig. Wie das vorlegende Gericht ausführt, wird in § 46 VwVfG das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung als unerheblicher Verstoß eingestuft, wenn offensichtlich ist, dass es die erlassene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ferner führt das vorlegende Gericht aus, dass bei einer Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein Ermessensspielraum bestehe. In diesen Fällen habe das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung keine Auswirkungen, da das Bundesamt sowie die Verwaltungsgerichte alle Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Rechtsnorm zu prüfen hätten.
96 Da die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, dass das nationale gerichtliche Verfahren den Äquivalenzgrundsatz nicht wahrt, ist dieses Verfahren anhand des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen.
97 Die jetzt zu stellende entscheidende Frage ist, ob das mit dem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht in der Lage ist, eine neue persönliche Anhörung vorzunehmen und dabei zu gewährleisten, dass alle einschlägigen zwingenden Anforderungen und Garantien nach der Richtlinie 2013/32 beachtet werden.
98 Hierzu ist zu prüfen, ob zum einen eine persönliche Anhörung durch ein Gericht nach nationalem Recht tatsächlich in allen Fällen gewährleistet ist, in denen die Asylbehörde eine solche Anhörung unterlassen hat, und zum anderen, ob, falls eine persönliche Anhörung gewährleistet ist, die einschlägigen besonderen zwingenden Anforderungen der Richtlinie 2013/32 dazu, wie diese Anhörung durchzuführen ist, erfüllt sind. a) Ist nach nationalem Recht eine persönliche Anhörung gewährleistet?
99 Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 gewährleistet für Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag. Insoweit müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 sicherstellen, dass ein Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht hat, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachtet wird (Ex-nunc-Prüfung vornehmen, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt.
100 Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass eine der Folgen für die Person, deren Antrag mit der Begründung abgelehnt wird, dass er nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 unzulässig sei (
101 Der Gerichtshof hat jedoch in Rn. 53 des Beschlusses vom 5. Juli 2018, C u. a. (
102 Insoweit hat, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Bundesamts, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen nach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, offenbar keine aufschiebende Wirkung (
103 Aus der Antwort des vorlegenden Gerichts dürfte sich daher ergeben, dass im Fall des Unterbleibens einer persönlichen Anhörung und der Ablehnung eines Antrags als unzulässig durch die Asylbehörde – hier das Bundesamt – eine persönliche Anhörung durch ein Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nicht gewährleistet ist. Allein aus diesem Grund kann folglich der Effektivitätsgrundsatz nicht gewahrt sein, da die Rechte des Antragstellers nicht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, unter Einschluss des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, gewährleistet sind. Sonst würde nämlich der in der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich vorgesehene Anspruch des Antragstellers auf eine persönliche Anhörung durch die Gerichte quasi beseitigt, und eine vom Unionsgesetzgeber als grundlegend angesehene Schutzmaßnahme würde außer Kraft gesetzt.
104 Hat die Asylbehörde wegen der Unzulässigkeit eines Antrags keine persönliche Anhörung durchgeführt, wohl aber ein Gericht im Rechtsbehelfsverfahren, muss geprüft werden, ob bei der Art und Weise dieser Anhörung der Effektivitätsgrundsatz gewahrt wurde.
105 Bevor diese Frage beantwortet wird, erscheint es angebracht, zunächst die in der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Modalitäten der Durchführung einer persönlichen Anhörung durch eine Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde zu prüfen. b) Regeln für die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach der Richtlinie 2013/32
106 Der Unionsgesetzgeber hat sich in den Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 nicht darauf beschränkt, der Asylbehörde eine persönliche Anhörung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, vorzuschreiben, und die hierfür geltenden Modalitäten sodann völlig den Mitgliedstaaten überlassen. Er hat vielmehr konkrete, detaillierte und zwingende Regeln für die Durchführung dieser Anhörungen aufgestellt. Dies belegt die wiederholte Verwendung von Formulierungen wie „[e]ine persönliche Anhörung erfolgt …“ und „[d]ie Mitgliedstaaten [gewährleisten] …“ in Art. 15 der Richtlinie 2013/32 (
107 Dabei enthält Art. 15 der Richtlinie 2013/32 insbesondere eine Reihe von Erfordernissen oder Garantien für die Durchführung einer persönlichen Anhörung. Hervorzuheben ist insbesondere das Erfordernis in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, wonach eine persönliche Anhörung unter Bedingungen erfolgen muss, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten (
108 Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ( c) Würdigung
109 Vor diesem Hintergrund erscheint offen gesagt zweifelhaft, ob in Fällen, in denen gegen die Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32 verstoßen wurde, ein Gericht stets befähigt ist, die Rolle einer Asylbehörde zu übernehmen und eine persönliche Anhörung im Einklang mit ihrem Art. 15 durchzuführen (
110 Insoweit müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/32 dafür Sorge tragen, dass das Personal der Asylbehörde hinreichend geschult ist (Gesprächsführungstechniken geschult sein (
111 Der Gerichtshof hat wiederholt anerkannt, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige, mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete nationale Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist (
112 Auch wenn ein Gericht nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen hat, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, und meines Erachtens bestimmte Versäumnisse der Asylbehörde im Verwaltungsverfahren heilen kann (
113 Nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vor, dass die Anhörung des Antragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen. Es sind jedoch Zweifel angebracht, ob die in Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Anforderungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfüllt werden können, denn es kann sehr strikte Vorschriften für die Geschäftsverteilung unter den Richtern geben, und eine Ablehnung wegen des Geschlechts wird unter Umständen nicht möglich sein.
114 Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht selbst Bedenken äußert, ob alle in Art. 15 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Anforderungen und Garantien an die Durchführung einer persönlichen Anhörung im Lauf von Gerichtsverfahren in Deutschland erfüllt werden können.
115 Meines Erachtens ist der Grundsatz der Effektivität nicht gewahrt, wenn nicht alle in Art. 15 der Richtlinie 2013/32 relevanten Anforderungen und Garantien für eine persönliche Anhörung (eine angemessene und vollständige Prüfung des Falls eines Antragstellers durchgeführt werden muss und dass das Unterbleiben einer solchen Prüfung grundsätzlich zumindest als zwingender Grund für die Ungültigkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, angesehen werden muss (
116 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob bei der Durchführung der persönlichen Anhörung von Herrn Addis durch das Verwaltungsgericht Minden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 15 der Richtlinie 2013/32 gewahrt wurden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sein Antrag von der Asylbehörde als unzulässig angesehen wurde. Der Umfang der durchzuführenden persönlichen Anhörung könnte deshalb begrenzter sein, und einige der in Art. 15 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Anforderungen und Garantien könnten irrelevant gewesen sein.
117 Im Kern trägt Herr Addis jedoch vor, dass er der Sache nach von Armut und einem sehr niedrigen Lebensstandard bedroht wäre, so dass er, wie es der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a. (
118 Dies lehrt uns letzten Endes auch die menschliche Erfahrung: Wie oft haben wir erlebt, dass sich durch ein persönliches Gespräch oder einen Dialog mit einem anderen Menschen unsere Meinung geändert hat? Gerade wir als Richter und Juristen sollten uns dessen bewusst sein: Wie oft haben wir erlebt, was der englische Richter Megarry mit folgenden unvergessenen Worten ausdrückte: „Der Weg des Rechts ist mit Beispielen für scheinbar klare Fälle gepflastert, die es dann doch nicht waren; für unwiderlegbare Vorwürfe, die letztlich vollständig widerlegt wurden; für unerklärliches Verhalten, das restlos geklärt wurde; für feste und unabänderliche Entschlüsse, die durch Diskussionen geändert wurden.“ (
119 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (
120 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, darauf zu erkennen, dass das vorlegende Gericht zu beurteilen hat, ob das nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32 mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht nach den nationalen Verfahrensregeln in der Lage ist, eine vollständige neue persönliche Anhörung gemäß Art. 14 oder Art. 34 der Richtlinie vorzunehmen und dabei zu gewährleisten, dass alle einschlägigen zwingenden Anforderungen und Garantien, die der Unionsgesetzgeber in Art. 15 der Richtlinie festlegt hat, beachtet werden. Falls eine solche persönliche Anhörung nicht in angemessener Weise neu vorgenommen werden kann, muss die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, aus diesem Grund aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Asylbehörde zurückverwiesen werden. VII. Ergebnis
121 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, darauf zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) zu beurteilen hat, ob das nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht nach den nationalen Verfahrensregeln in der Lage ist, eine vollständige neue persönliche Anhörung gemäß Art. 14 oder Art. 34 der Richtlinie vorzunehmen und dabei zu gewährleisten, dass alle einschlägigen zwingenden Anforderungen und Garantien, die der Unionsgesetzgeber in Art. 15 der Richtlinie festgelegt hat, beachtet werden. Falls eine solche persönliche Anhörung nicht in angemessener Weise neu vorgenommen werden kann, muss die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, aus diesem Grund aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Asylbehörde zurückverwiesen werden.