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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2020 – C-249/19
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:231
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 26. März 2020 ( Rechtssache C‑249/19 JE gegen KF (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti [Landgericht Bukarest, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 – Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Bestimmung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts – Art. 10 – Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts – Auslegung der Wendung ‚[s]ieht … eine Ehescheidung nicht vor‘ – Beurteilungskriterien – Enge oder weite Auslegung“
1 Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht das Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) um Auslegung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
2 Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ( „Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, … b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“ 2. Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
3 Art. 5 („Rechtswahl der Parteien“) der Verordnung Nr. 1259/2010 ( „(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. (3) Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten die Rechtswahl vor Gericht auch im Laufe des Verfahrens vornehmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts zu Protokoll.“
4 Art. 8 („In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht“) dieser Verordnung bestimmt: „Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes: a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.“
5 Art. 10 („Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts“) dieser Verordnung sieht vor: „Sieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, so ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.“
6 Art. 12 („Öffentliche Ordnung [Ordre public]“) dieser Verordnung bestimmt Folgendes: „Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.“ B. Rumänisches Recht
7 Art. 2600 Abs. 2 und 3 des rumänischen Zivilgesetzbuchs sieht vor: „(2) Lässt das auf diese Weise bestimmte ausländische Recht keine Ehescheidung zu oder lässt es eine Ehescheidung nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen zu, ist rumänisches Recht anwendbar, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags rumänischer Staatsangehöriger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat. (3) Abs. 2 ist auch dann anwendbar, wenn die Ehescheidung durch das von den Ehegatten gewählte Recht geregelt ist.“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
8 JE und KF heirateten am 2. September 2001 in Iași, Rumänien, und aus dieser Verbindung ist ein Kind hervorgegangen, das am 23. Juni 2005 in Verona, Italien, geboren ist.
9 Am 13. Oktober 2016 erhob JE bei der Judecătoria Iași (Amtsgericht Iași, Rumänien) eine Klage, mit der er die Scheidung von KF beantragte.
10 Mit Zivilurteil vom 31. Mai 2017 erklärte sich dieses Gericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die Judecătoria Sectorului 5 București (Amtsgericht des fünften Bezirks von Bukarest, Rumänien), in deren Register die Rechtssache am 9. August 2017 eingetragen wurde.
11 Mit Zivilurteil vom 20. Februar 2018 stellte das vorgenannte Gericht die allgemeine Zuständigkeit der rumänischen Gerichte im Hinblick auf das streitige Ehescheidungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 fest. Es stellte außerdem fest, dass gemäß Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 italienisches Recht auf den Rechtsstreit Anwendung finde, da die Parteien – am Tag der Stellung des Scheidungsantrags bei dem Gericht – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatten (die Parteien haben erhebliche Zeit in Italien gewohnt).
12 Die Judecătoria Sectorului 5 București wies insoweit darauf hin, dass ein Scheidungsantrag wie der von JE gestellte gemäß italienischem Recht nur gestellt werden könne, wenn eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes der Ehegatten von einem Gericht festgestellt oder ausgesprochen worden sei und zwischen der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und dem Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags bei Gericht mindestens drei Jahre vergangen seien.
13 Da nicht nachgewiesen worden war, dass eine Gerichtsentscheidung zur Herbeiführung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes der Parteien ergangen war, und da das rumänische Recht kein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorsieht, entschied das vorgenannte Gericht, dass dieses Verfahren vor italienischen Gerichten geführt werden müsse und dass ein entsprechender Antrag vor rumänischen Gerichten unzulässig sei.
14 JE legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein und machte geltend, das erstinstanzliche Gericht hätte Art. 2600 Abs. 2 des rumänischen Zivilgesetzbuchs anwenden müssen, der die „Umsetzung des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 in rumänisches Recht darstellt“.
15 JE berief sich außerdem auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1259/2010 und machte geltend, die Anwendung italienischen Rechts sei offensichtlich unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des zuständigen angerufenen Gerichts, woraus sich die Notwendigkeit ergebe, die Anwendung des andernfalls anzuwendenden ausländischen Rechts auszuschließen und stattdessen rumänisches Recht anzuwenden.
16 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Frage zur Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010, wonach, wenn „das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht [vorsieht] oder … es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes [gewährt], … das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden [ist]“, um zu klären, ob der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ eng, wörtlich auszulegen ist, d. h. nur Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht keine Ehescheidung in irgendeiner Form vorsieht, oder ob er weit auszulegen ist, d. h. auch Fälle erfasst, in denen das anwendbare ausländische Recht die Ehescheidung zulässt, aber nur unter besonders restriktiven Voraussetzungen, wie z. B., dass vor der Ehescheidung ein Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stattfinden muss, ein Verfahren, für das im Recht des Staates des angerufenen Gerichts keine gleichwertigen Verfahrensbestimmungen enthalten sind.
17 Die rumänische, die deutsche und die portugiesische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung ist von den Beteiligten nicht beantragt und auch nicht durchgeführt worden. III. Würdigung A. Antwort auf die Vorlagefrage
18 Es ist darauf hinzuweisen, dass alle Parteien dieses Verfahrens vortragen, Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 sei in dem Sinne eng auszulegen, dass sich die in ihm enthaltene Wendung „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur auf Situationen beziehe, in denen das anzuwendende ausländische Recht keine Ehescheidung in irgendeiner Form vorsehe, d. h. das Institut der Ehescheidung nicht kenne.
19 In den vorliegenden Schlussanträgen komme ich zu dem Ergebnis, dass diese Auslegung offenkundig richtig ist.
20 Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 schließt die Anwendung des gemäß Art. 5 oder Art. 8 dieser Verordnung bestimmten Rechts in Fällen aus, in denen dieses Recht insbesondere eine Ehescheidung nicht vorsieht (erste Alternative des Art. 10, im Folgenden: fragliche Bestimmung). Es ist unwahrscheinlich, dass von dieser Alternative in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird, da sie für den seltenen Fall eine Abhilfe bieten soll, in dem die Ehescheidung im nationalen Recht nicht geregelt ist (innerhalb der Union war Malta der letzte Mitgliedstaat, der nach einem im Jahr 2011 abgehaltenen Referendum ein Scheidungsrecht eingeführt hat (
21 Die Frage des vorlegenden Gerichts beruht auf dem Umstand, dass gemäß Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1259/2010 auf den Fall des Ausgangsverfahrens italienisches Recht anzuwenden ist. Gemäß dem italienischen Recht kann eine Ehescheidung nur beantragt werden, wenn zuvor von einem Gericht eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes festgestellt oder ausgesprochen worden ist, während das Recht des Staates des angerufenen Gerichts – d. h. das rumänische Recht – ein solches Verfahren nicht vorsieht.
22 In Bezug auf das in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Vorbringen ist zu betonen, dass die Verordnung Nr. 1259/2010 unmittelbar anwendbar ist und weder eine Umsetzung in das nationale Recht noch eine dortige Entsprechung erfordert. Daher können die rumänischen Gerichte zur Bestimmung des auf einen Antrag auf Ehescheidung wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwendenden Rechts nur die Verordnung Nr. 1259/2010 anwenden, und das vorlegende Gericht sollte sich insoweit nicht auf das rumänische Zivilgesetzbuch beziehen (
23 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der nationalen Rechtsprechung entsprechend unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen rumänische Gerichte mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder einem Antrag auf Ehescheidung befasst seien, dem keine Feststellung oder kein Ausspruch der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach italienischem Recht vorausgegangen sei, die rumänischen Gerichte diese Anträge abwiesen, da sie entweder a) unzulässig seien (da das rumänische Recht kein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes vorsehe), b) verfrüht seien (da direkt vor rumänischen Gerichten ein Antrag auf Ehescheidung gestellt werde, ohne dass zuvor italienische Gerichte eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt hätten) oder c) unbegründet seien wie im vorliegenden Fall (wo diese beiden Gründe verbunden würden (
24 Das vorlegende Gericht erläutert, mit anderen Worten, dass in diesen Verfahren Verfahrenshindernisse – die sich aus dem Fehlen eines Verfahrens für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes im rumänischen Recht ergäben – zu verfahrensrechtlichen Lösungen geführt hätten, die eine Prüfung der Begründetheit dieser Anträge nicht zugelassen hätten.
25 Wie ich im Folgenden erläutern werde, ist die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu beantworten, dass die erste Alternative des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 eng auszulegen ist. 1. Wortlaut und Systematik der fraglichen Bestimmung
26 Der Wortlaut der ersten Alternative des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 ist eindeutig. Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts ist nur dann anzuwenden, wenn „das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor[sieht]“, d. h., wenn das Ehepaar keine Möglichkeit zur Ehescheidung hat. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass diese Alternative ebenso gilt, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Ehescheidung gestattet, sie jedoch einschränkenden Bedingungen – z. B. einer vorherigen Trennung ohne Aufhebung des Ehebandes – unterwirft.
27 Daher kann der Wortlaut „[s]ieht … eine Ehescheidung nicht vor“ nicht bedeuten, dass das anwendbare Recht „eine Ehescheidung unter bestimmten – materiell- oder verfahrensrechtlichen – Bedingungen vor[sieht]“.
28 Wie die Kommission ausgeführt hat, unterscheiden sich nämlich – selbst wenn alle Mitgliedstaaten ihre eigenen die Ehescheidung betreffenden Vorschriften haben – die Bedingungen von einem Mitgliedstaat zum anderen, und bedeutet der bloße Umstand, dass das anzuwendende Recht strenger (als das Recht des Staates des angerufenen Gerichts) ist, eindeutig nicht, dass es „eine Ehescheidung nicht vor[sieht]“, sofern eine Ehescheidung ausgesprochen werden kann, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind.
29 Daraus folgt, dass der Wortlaut der ersten Alternative des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 nur auf Fälle ausgerichtet ist, in denen das anzuwendende ausländische Recht keine rechtliche Regelung für eine Ehescheidung anerkennt (
30 Dies wird vom 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung (
31 Die erste Alternative des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 stellt in Bezug auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Folge der universellen Anwendung der unionsrechtlichen Kollisionsnormen gemäß Art. 4 dieser Verordnung dar: „Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist“. Diese Bestimmung postuliert die „Scheidbarkeit“ der Ehe als allgemeinen und positiven Aspekt der unionsrechtlichen Kollisionsnormen in Bezug auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und konkret in Bezug auf das internationale Familienrecht. Der favor divortii der Verordnung Nr. 1259/2010 wird durch die Grundsätze der Parteiautonomie und der engsten Verbindung zu den Parteien untermauert. Diese Unionsregeln erfordern gewissermaßen ein „wirksames und unverzichtbares Grundrecht auf Scheidung“ (
32 Meine Auslegung des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 wird durch juristisches Schrifttum gestützt, demzufolge diese Bestimmung Situationen erfasst, in denen das nach Art. 5 oder Art. 8 dieser Verordnung anzuwendende Recht eine rechtliche Regelung für die Ehescheidung keinesfalls anerkennt und in denen eine Ehescheidung schlichtweg unmöglich wäre. Daher erfasst diese Bestimmung nicht den Fall, in dem eine Ehe nicht beendet werden kann, weil bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B., wenn das anzuwendende Recht restriktive Gründe für eine Ehescheidung festlegt, wie etwa die Voraussetzung einer langen oder längeren Trennungszeit. Die Anwendung des Art. 10 wird ebenso ausgeschlossen sein, wenn das Recht eines Staates unannehmbar strenge Voraussetzungen für die Ehescheidung festlegt (
33 Wenn das nach Art. 5 oder Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 bestimmte anzuwendende Recht „eine Ehescheidung nicht vor[sieht]“, hilft die erste Alternative des Art. 10 dieser Verordnung dieser Lücke ab, indem sie auf die lex fori verweist. Um ein Beispiel zu geben: Wäre, anders als in der vorliegenden Rechtssache, philippinisches Recht – das nur eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und keine Ehescheidung vorsieht – auf das Ehescheidungsverfahren vor dem vorlegenden Gericht anzuwenden, so könnte Letzteres auf rumänisches Recht zurückgreifen, um die Ehescheidung auszusprechen (
34 Ich stimme dem Standpunkt der deutschen Regierung zu, dass eine Auslegung der oben genannten Bestimmungen in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1259/2010 die Auslegung der ersten Alternative des Art. 10 dieser Verordnung dahin untermauert, dass er keine Wirkung entfaltet, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Ehescheidung vorbehaltlich einer zwingenden und vorhergehenden Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestattet.
35 Aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1259/2010 ergibt sich, dass diese Verordnung für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt. Wenn einzelne Vorschriften dieser Verordnung (auch) für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten, ist dies im Wortlaut dieser Vorschriften ausdrücklich erwähnt (
36 Somit schreibt die Verordnung Nr. 1259/2010 der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes keine Nebenrolle zu. Es ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber dann, wenn die erste Alternative des Art. 10 dieser Verordnung auch in Situationen gelten sollte, in denen die Ehescheidung gestattet ist, aber von einer vorherigen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes abhängt, dies ausdrücklich gesetzlich geregelt hätte.
37 In der vorliegenden Rechtssache verbietet das anzuwendende italienische Recht die Ehescheidung nicht; es unterwirft sie lediglich bestimmten Voraussetzungen, was im Hinblick auf das materielle Familienrecht in seiner Zuständigkeit liegt. Daher ist das anzuwendende Recht in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 5 oder Art. 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 und nicht nach deren Art. 10 zu bestimmen. 2. Systematische bzw. kontextbezogene Auslegung der fraglichen Bestimmung
38 Ich erachte es – wie die portugiesische Regierung – als sachdienlich, auch auf Art. 13 und den 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1259/2010 zu verweisen. Diese Bestimmungen sprechen dagegen, die Wendung „[s]ieht … eine Ehescheidung nicht vor“ dahin auszulegen, dass das anzuwendende ausländische Recht diese bestimmten Bedingungen unterwirft, und sprechen für die Ansicht, dass die fragliche Bestimmung bedeutet, dass das anzuwendende Recht eine Ehescheidung unter keinen Umständen vorsieht.
39 Art. 13 der Verordnung Nr. 1259/2010 sieht vor, dass nach dieser Verordnung die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist, nicht verpflichtet sind, eine Ehescheidung auszusprechen. Ich bin – wie die Kommission – der Auffassung, dass dieser Bestimmung lediglich ein deklaratorischer und kein normativer Wert zukommt. Ihre Bedeutung in der vorliegenden Rechtssache liegt in der Wendung „die Ehescheidung nicht vorgesehen ist“, die den Wortlaut des Art. 10 aufnimmt.
40 Art. 13 wird im 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1259/2010 erläutert. Dieser sieht vor: „Wird in der Verordnung darauf Bezug genommen, dass das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen wird, Scheidungen nicht vorsieht, so sollte dies so ausgelegt werden, dass im Recht dieses teilnehmenden Mitgliedstaats das Rechtsinstitut der Ehescheidung nicht vorhanden ist.“
41 Der 26. Erwägungsgrund gibt eine klare, über den besonderen Kontext des Art. 13 hinausgehende Erläuterung zur Auslegung der Wendung „[s]ieht … keine Ehescheidung vor“. Die Erläuterung in diesem Erwägungsgrund gilt ebenso für Art. 10, in dem dieselbe Wendung verwendet wird.
42 Tatsächlich wird im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten, dass, obwohl sich der 26. Erwägungsgrund auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1259/2010 beziehe, die Auslegung des Art. 10 an Klarheit gewinne, wenn diese Bestimmung in Verbindung mit diesem Erwägungsgrund betrachtet werde. Aus dem 26. Erwägungsgrund ergebe sich, dass, wenn das anzuwendende Recht das Konzept der Ehescheidung kenne, diese den Ehegatten jedoch unter den besonderen Umständen ihrer Beziehung nicht zugänglich sei, Art. 10 keine Anwendung finde und der Fall nur nach Art. 12 dieser Verordnung beurteilt werden könne (
43 Daher betrifft Art. 10 nicht Situationen, in denen eine Ehe mangels Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nicht aufgelöst werden kann, z. B. weil die einschränkenden Voraussetzungen – wie etwa eine vom anzuwendenden Scheidungsrecht vorgeschriebene lange oder längere Trennungszeit – nicht erfüllt sind. Des Weiteren ist Art. 10 nicht anwendbar, wenn das Recht des Staates für eine Ehescheidung unangemessen strenge Voraussetzungen vorsieht ( 3. Historische Auslegung der fraglichen Bestimmung
44 Nach der historischen Auslegung sollte eine Bestimmung im Licht ihrer Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung der verschiedenen Phasen, die zu ihrem Erlass geführt haben, ausgelegt werden.
45 Der ursprüngliche Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 2201/2003 (
46 Der Text, der zu Art. 10 wurde, war zuvor im Vorschlag der Kommission von 2010 im Entwurf des Art. 5 enthalten, und der Inhalt dieses Artikels blieb im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens unverändert. In der Erläuterung der Artikel wurde seine Einfügung mit der Verhinderung einer Ungleichbehandlung begründet. Der 20. Erwägungsgrund des Vorschlags hatte den gleichen Wortlaut wie der aktuelle 24. Erwägungsgrund, enthielt jedoch keinen Verweis auf den Ordre-public-Vorbehalt (
47 Die historische Auslegung bestätigt ebenfalls die enge Auslegung der fraglichen Bestimmung, die ich in den vorliegenden Schlussanträgen vertrete. Die erste Alternative des Art. 10 wurde nämlich – angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs der Verordnung die Gewährung einer Ehescheidung in Malta nicht vorgesehen war (
48 Wie die portugiesische Regierung ausgeführt hat, bringt die fragliche Bestimmung den Grundsatz des favor divortii in dem Sinne zum Ausdruck, dass sie die Anwendung eines materiellen Rechts, das die Ehescheidung nicht vorsieht, selbst dann verbietet, wenn die Ehegatten einvernehmlich dieses Recht gewählt haben.
49 Darüber hinaus enthalten weder die Vorarbeiten noch der 24. Erwägungsgrund dieser Verordnung einen Hinweis, demzufolge Art. 10 Anwendung finden sollte, wenn ausländisches Recht eine Ehescheidung vorsieht, diese aber an einschränkende Bedingungen knüpft.
50 Wie in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt und von der Kommission angeführt worden ist, hat der Unionsgesetzgeber vielmehr im 26. Erwägungsgrund der Verordnung klargestellt, dass die Wendung „die Ehescheidung nicht vorgesehen ist“, die in Art. 13 und Art. 10 verwendet wird, im Zusammenhang mit Art. 10 dahin ausgelegt werden sollte, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts Anwendung findet, wenn das anzuwendende Recht das Institut der Ehescheidung nicht vorsieht. 4. Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung
51 Ich teile die Ansicht der deutschen und der rumänischen Regierung, dass die enge Auslegung der ersten Alternative des Art. 10 der Verordnung Nr. 1259/2010 insbesondere dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift – d. h. der Ausnahme von den in den Art. 5 und 8 dieser Verordnung vorgesehenen Regeln – sowie dem 24. und dem 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung entspringt.
52 Daher gewährt Art. 10 dem zuständigen Gericht keinen Beurteilungsspielraum und stellt dieses vor eine einfache, objektive Alternative: Entweder sieht das anzuwendende Recht das Institut der Ehescheidung vor, oder es sieht es nicht vor.
53 Eine solche Auslegung wird durch die Ziele der Verordnung Nr. 1259/2010 bestätigt, die in ihrem Erwägungsgründen 9 und 29 klar zum Ausdruck kommen.
54 Sie bezwecken eine Harmonisierung der Kollisionsnormen in Bezug auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zur Stärkung der Rechtssicherheit (die Art. 5 und 8 der Verordnung Nr. 1259/2010 bestimmen auf klare Weise, welches Recht auf eine Ehescheidung oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwenden ist), der Vorhersehbarkeit und der Flexibilität bei Vermeidung des „forum shopping“ (d. h. der Suche nach dem vorteilhaftesten Gerichtsstand unter den Mitgliedstaaten) und zielen daher auf eine Erleichterung der Freizügigkeit innerhalb der Union ab. Die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts der teilnehmenden Mitgliedstaaten kann auch ein Mittel zur Minderung des Anreizes zum „forum shopping“ darstellen, das durch die in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene große Auswahl an Fällen gefördert wurde.
55 Es ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den Erlass gemeinsamer Kollisionsnormen den Grundsatz akzeptiert haben, dass ihre Gerichte verpflichtet sein können, ausländisches Recht anzuwenden, auch wenn dieses gegenüber ihrem eigenen Recht Unterschiede aufweisen mag, und dass die einzigen Ausnahmen von diesem Grundsatz in den Art. 10, 12 und 13 der Verordnung Nr. 1259/2010 vorgesehen sind. Daher stellt die Möglichkeit der Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts, die in Art. 10 dieser Verordnung festgelegt ist, eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, die als solche eng auszulegen ist (
56 Eine weite Auslegung der fraglichen Bestimmung, wie sie in der Vorlagefrage angeführt ist, würde demgegenüber die (in Art. 5 der Verordnung vorgesehene) Autonomie der Ehegatten in Bezug auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ins Leere laufen lassen und die Anwendung des Rechts, zu dem sie die engste Verbindung aufweisen (in Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien gemäß Art. 8 dieser Verordnung), verhindern.
57 Die weite Auslegung liefe auch dem Zweck der Verordnung zuwider, den Bürgern Rechtssicherheit zu verschaffen, und könnte angesichts dessen, dass eine Partei einen Scheidungsantrag bei den Gerichten eines Mitgliedstaats stellen könnte, dessen Recht weniger einschränkende Bedingungen für die Gewährung der Ehescheidung vorsieht, das „forum shopping“ fördern. Tatsächlich würde sie auch das Ziel der von der Verordnung angestrebten Vorhersehbarkeit insofern beeinträchtigen, als sie eine Einzelfallanalyse der Bedingungen, unter denen das anzuwendende Recht eine Ehescheidung gestattet, und eine subjektive Beurteilung des Ausmaßes, in dem diese Bedingungen als einschränkend eingestuft werden können, erforderlich machen würde.
58 Darüber hinaus stellt die nur unter bestimmten Bedingungen gestattete Ehescheidung, wie die deutsche Regierung angemerkt hat, grundsätzlich eher die Regel als die Ausnahme dar, und sind in diesem Fall die im italienischen Recht vorgesehenen Bedingungen meines Erachtens nicht derart einschränkend, dass sie die Erwirkung einer Ehescheidung praktisch unmöglich machen würden. B. Folgen der Antwort auf die Vorlagefrage
59 Angesichts i) des Umstands, dass das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage die Problematik aufwirft, dass das rumänische Recht das Konzept der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht anerkennt und daher keine auf solche Verfahren anwendbaren Verfahrensbestimmungen enthält, ii) des in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Ansatzes der rumänischen Gerichte sowie iii) der Erteilung einer vollständigen und zweckdienlichen Antwort gegenüber dem vorlegenden Gericht halte ich es für erforderlich, dass der Gerichtshof auch Hinweise zu den Folgen der vorgeschlagenen Antwort auf die Vorlagefrage gibt.
60 „Um … dem vorlegenden Gericht eine im Hinblick auf die Anwendung des [Unions]rechts in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren nützliche Antwort zu erteilen“ (
61 Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht „unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können“ (
62 Zunächst kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Ehescheidung befasst ist, gemäß Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 seine Zuständigkeit – im Gegensatz zu einem im Bereich der elterlichen Verantwortung angerufenen Gericht, das nach Art. 15 dieser Verordnung über ein Ermessen verfügt, sich an die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zu wenden – nicht ablehnen, und es ist verpflichtet, über den Antrag auf Ehescheidung zu entscheiden.
63 Ich teile die Ansicht der deutschen Regierung, dass die an der mit der Verordnung Nr. 1259/2010 umgesetzten verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass sowohl die Ehescheidung als auch die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes durch ihre Gerichte ausgesprochen werden können. Daher sollten die rumänischen Gerichte meiner Meinung nach, anstatt die Auffassung zu vertreten, dass die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zunächst vor den italienischen Gerichten festgestellt oder ausgesprochen werden muss, nationale Verfahrensregeln bezüglich Ehescheidungen analog anwenden oder sogar ausländische (italienische) Verfahrensregeln bezüglich der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – in Verbindung mit nationalen rumänischen Regeln – anpassen. Andernfalls wären die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1259/2010 teilweise wirkungslos.
64 Erstens stellt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ein Kernelement der Verordnung Nr. 1259/2010 dar, und zweitens ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Gericht angerufen wird, um gemäß dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden. Daraus ergibt sich, dass das vorlegende Gericht auf der Grundlage des Art. 12 der vorgenannten Verordnung – der Ausnahmefällen vorbehalten ist (
65 Als konkrete Lösung in der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission vorgeschlagen, das angerufene Gericht solle die im anzuwendenden Recht vorgesehenen materiell-rechtlichen Bedingungen anwenden und auf die Anwendung in diesem Recht vorgesehener verfahrensrechtlicher Bedingungen unter Umständen verzichten, in denen das Verfahrensrecht des Staates des angerufenen Gerichts die Erfüllung dieser verfahrensrechtlichen Bedingungen nicht ermögliche. Seien in einem konkreten Fall die materiell-rechtlichen Bedingungen für den Ausspruch der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erfüllt, könne das angerufene Gericht daher dem Umstand, dass ihm ein solcher Ausspruch nicht möglich sei, dadurch abhelfen, dass es auf diese ausländische verfahrensrechtliche Bedingung verzichte.
66 Ich pflichte dem bei. Eine solche Lösung wäre meiner Ansicht nach ausgewogen und entspräche der impliziten Absicht des Unionsgesetzgebers. Erstens würde sie nicht unangemessen zum „forum shopping“ ermutigen, da sie die Erfüllung der materiell-rechtlichen Bedingungen des anzuwendenden Rechts voraussetzen würde. Der Antragsteller wäre nicht in der Lage, diese Bedingungen dadurch zu umgehen, dass er gemäß den sehr großzügigen Regeln der Verordnung Nr. 2201/2003 ein anderes Gericht unter Beantragung der Anwendung des Rechts des Staates dieses Gerichts anruft (die Parteien können diese Bedingungen recht einfach durch einvernehmliche Wahl des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts vermeiden).
67 Zweitens entspräche diese Lösung dem fundamentalen kollisionsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Verfahrensfrage dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts unterliegt. Dieser Grundsatz spiegelt sich in dem Grundsatz des Unionsrechts wider, wonach sich Verfahren, soweit nicht anders angezeigt, an Gerichte und Behörden richten, die einen Fall nach Maßgabe der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität behandeln (
68 Tatsächlich sah sich der Unionsgesetzgeber bei einer Reihe jüngerer Rechtsinstrumente mit der Frage konfrontiert, wie die Achtung des anzuwendenden Rechts in materiell-rechtlicher Hinsicht im Staat des angerufenen Gerichts am besten gewährleistet werden kann, selbst wenn dieses Recht kein äquivalentes (materielles) Rechtskonzept enthält. Diese Instrumente sehen Mechanismen für die Anpassung des nationalen materiellen Rechts und Verfahrensrechts vor, um das richtige Ergebnis nach dem anzuwendenden Recht zu gewährleisten. Es kann z. B. auf die Regeln über das anzuwendende Recht in der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (
69 Die Verordnung Nr. 1259/2010 sieht eine solche Anpassung zwar nicht speziell vor, verbietet sie aber auch nicht ausdrücklich. IV. Ergebnis
70 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ist dahin auszulegen, dass die Wendung „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur dann zur Anwendung kommt, wenn das anzuwendende ausländische Recht keine Ehescheidung in irgendeiner Form vorsieht, mit anderen Worten das Institut der Ehescheidung nicht anerkennt. Wenn jedoch das anzuwendende Recht eine sich aus seinem Verfahrensrecht ergebende Bedingung festlegt – zu deren Anwendung das angerufene Gericht aufgrund der ihm durch sein eigenes Verfahrensrecht auferlegten Beschränkungen nicht in der Lage ist –, kann das angerufene Gericht auf diese Bedingung verzichten, sofern die im materiellen Recht der lex causae vorgesehenen Bedingungen in dem ihm vorliegenden Fall erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist das angerufene Gericht nicht verpflichtet, durch ein getrenntes Verfahren die der Ehescheidung vorausgehende dreijährige Trennung ohne Auflösung des Ehebandes der Parteien anzuerkennen. Es hat jedoch in seiner Entscheidung im Scheidungsverfahren zu bestätigen, dass diese Bedingung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erfüllt war. Um den Beweis für die Erfüllung dieser Bedingung zu erlangen, ist das angerufene Gericht soweit erforderlich verpflichtet, das Verfahrensrecht des Staates des angerufenen Gerichts anzupassen.