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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.2020 – C-343/19
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2020:253
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 2. April 2020 ( Rechtssache C‑343/19 Verein für Konsumenteninformation gegen Volkswagen AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Klagenfurt [Österreich]) „Vorabentscheidungsverfahren – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit bei Haftung für unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Manipulation der Abgaswerte von Kraftfahrzeugmotoren“
1 Im Jahr 1976 sah sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit einer Frage konfrontiert, die der Gesetzgeber in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens (
2 Im Sinne einer zweckdienlichen Auslegung des Systems der Verteilung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten behielt der Gerichtshof die Möglichkeit, beide Anknüpfungspunkte in Anspruch zu nehmen, bei. Die Entscheidung (die für jene Rechtssache die vernünftigste war) wurde zu einem Paradigma. Rein theoretisch gesehen ergibt sie auch Sinn, da jede außervertragliche Haftung ein Ereignis, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang voraussetzt.
3 In der Praxis ist dies jedoch nicht mehr so eindeutig, es sei denn, es handelt sich um einen so einfachen Fall wie im Urteil Bier. Eindeutig ist die Entscheidung insbesondere dann nicht, wenn der Schaden aufgrund der Schadensart keine physisch greifbaren Auswirkungen hat: Dies ist der Fall bei Verletzungen, die nicht die körperliche Unversehrtheit einer bestimmten Person oder die Intaktheit einer bestimmten Sache, sondern allgemein das Vermögen betreffen.
4 Der Gerichtshof, der sich bei verschiedenen Gelegenheiten und aus verschiedenen Blickwinkeln mit diesen Problemen befasst hat ( I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 1215/2012
5 Im 16. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“
6 Kapitel II („Zuständigkeit“) enthält einen Abschnitt mit der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 4, 5 und 6) und einen Abschnitt mit der Überschrift „Besondere Zuständigkeiten“ (Art. 7, 8 und 9).
7 Art. 4 bestimmt: „(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. …“
8 Art. 7 sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“ II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9 Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI) ist eine Verbraucherorganisation mit Sitz in Österreich. Ihr satzungsmäßiger Zweck umfasst u. a. die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen von Verbrauchern, die ihr hierzu abgetreten werden.
10 Am 6. September 2018 erhob der VKI beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Volkswagen AG, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Deutschland, die in Deutschland Kraftfahrzeuge herstellt.
11 Der VKI macht an ihn abgetretene Schadenersatzansprüche von 574 Käufern von Kraftfahrzeugen und die Feststellung der Haftung von Volkswagen für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden geltend. Beide Ansprüche stehen im Zusammenhang mit dem Einbau einer Abschalteinrichtung (einer Manipulationssoftware) in die gekauften Fahrzeuge, die entgegen den Vorschriften des Unionsrechts auf dem Prüfstand die tatsächlichen Werte der Abgasemissionen verfälschte (
12 Der VKI bringt vor, alle Verbraucher, die ihre Rechte an den Verein abgetreten hätten, hätten in Österreich entweder von einem gewerblichen Fahrzeughändler oder von einem privaten Verkäufer Fahrzeuge gekauft, die jeweils mit einem von Volkswagen entwickelten Motor ausgestattet seien. Diese Käufe seien vor dem – am 18. September 2015 erfolgten – öffentlichen Bekanntwerden der VW-Abgasmanipulationen getätigt worden.
13 Nach Ansicht des VKI besteht der Schaden der Fahrzeughalter darin, dass sie die Fahrzeuge bei Kenntnis der geltend gemachten Manipulation entweder gar nicht oder zumindest für einen geringeren Kaufpreis erworben hätten. Der Differenzbetrag zwischen dem Preis eines manipulierten Fahrzeugs und dem tatsächlich gezahlten Preis stelle einen ersatzfähigen Vertrauensschaden dar. Hilfsweise stützt der VKI sein Begehren darauf, dass der Wert eines manipulierten Fahrzeugs am Neuwagen- und am Gebrauchtwagenmarkt im Vergleich zu einem nicht manipulierten Fahrzeug stark gemindert sei.
14 Der VKI macht außerdem geltend, dass sich der Schaden bei den Käufern durch erhöhten Treibstoffverbrauch, schlechtere Leistung der Fahrzeuge oder höheren Verschleiß noch vergrößert habe. Außerdem sei mit einer weiteren Minderung des Marktwerts der betroffenen Fahrzeuge zu rechnen, für die andere Nachteile drohten, etwa Fahrverbote oder der Entzug der Zulassung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien einige der Schäden noch nicht bezifferbar oder noch nicht eingetreten, so dass der entsprechende Anspruch des VKI nur Feststellungscharakter habe.
15 Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sich der VKI auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung.
16 Volkswagen beantragt die Abweisung der Klage des VKI und bestreitet die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.
17 Vor diesem Hintergrund legt das Landesgericht Klagenfurt (Österreich) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der die unmittelbare Folge einer unerlaubten Handlung ist, die sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat? III. Würdigung A. Einleitung
18 Die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung, der dem Kläger einen alternativen Gerichtsstand zum allgemeinen Gerichtsstand (d. h. dem in Art. 4 Abs. 1 verankerten Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten in einem Mitgliedstaat) bietet, war schon immer eine Herausforderung (
19 Aufgrund der Vielfältigkeit und der Verschiedenartigkeit der Situationen, die zu einem Anspruch aus einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, führen können, hat sich der Gerichtshof mit der Auslegung der Bestimmung in Zusammenhängen befassen müssen, die sehr unterschiedlich waren und im Laufe der Zeit von denen, die bei Abfassung der Bestimmung vorstellbar waren, abgewichen sind (
20 Es sind jedoch mehrere unveränderliche Muster bei der Auslegung der Bestimmung zu erkennen: die zentrale Stellung der ihr zugrunde liegenden Prinzipien, d. h. die Vorhersehbarkeit der Regeln (für die Parteien) und die Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Rechtsstreit, der Versuch, die Verwendbarkeit der besonderen Zuständigkeitsregel im Rahmen des Systems der Zuständigkeitsabgrenzung aufrechtzuerhalten, ohne jedoch eine weite Auslegung zuzulassen (
21 Art. 7 Nr. 2 der Verordnung setzt eine besonders enge Verbindung zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit voraus. Diese Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass eine Person vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Sie fördert darüber hinaus die geordnete Rechtspflege und eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses (
22 Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, erweitert sich das Kriterium der gerichtlichen Zuständigkeit, da davon ausgegangen wird, dass bei der außervertraglichen Haftung beide Orte eine enge Beziehung zu der Streitigkeit aufweisen. In einer solchen Situation kann der Kläger bei Klageerhebung zwischen zwei Gerichtsständen wählen.
23 Das in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung verankerte Kriterium behält somit seine praktische Wirksamkeit, die verloren ginge, wenn der in der Bestimmung verwendete Begriff nur als Ort des ursächlichen Geschehens ausgelegt würde, da Letzterer in der Regel mit dem Wohnsitz des Beklagten zusammenfällt (
24 Art. 7 Nr. 2 der Verordnung ist nicht als Gerichtsstand zum Schutz des Klägers konzipiert. Zwar könnte die Bestimmung aus einer systematischen Perspektive als Gegengewicht für die Regel actor sequitor forum rei ((forum actoris) präferiert werden (
25 Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte, die er miteinander kombiniert, hat der Gerichtshof Kriterien für die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung in Bezug auf den „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ entwickelt, wobei dies in einigen Fällen mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit und in einigen Fällen nur für bestimmte Bereiche erfolgt: – Allgemein und, soweit hier von Interesse, hat der Gerichtshof irrelevante Schadenskategorien ausgeschlossen: Im Sinne der Bestimmung ist nur der Erstschaden und nicht der Folgeschaden ( – Für bestimmte spezifische Bereiche (z. B. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet) hat der Gerichtshof das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen des Geschädigten anerkannt (
26 Für den Fall, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen reinen Vermögensschaden handelt, hat der Gerichtshof Kriterien festgelegt, auf die ich später eingehen werde. B. Beantwortung der Vorlagefrage
27 Um die Frage des vorlegenden Gerichts, die der Vorlagefrage im Urteil Universal ähnelt, zu beantworten, ist zunächst die Art des geltend gemachten Schadens zu klären: Handelt es sich um einen Erstschaden oder um einen Folgeschaden, um einen Sachschaden oder um einen reinen Vermögensschaden (
28 Anschließend muss ausgehend von der Einstufung des Schadens der für die Bestimmung des Gerichtsstands relevante Ort festgelegt werden.
29 Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob das im vorherigen Schritt erzielte Ergebnis aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Nähe korrigiert werden kann. Falls diese Frage bejaht wird, möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass dies eine wesentliche Änderung der bisher vorherrschenden Auslegung und Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung darstellen würde.
30 In ihren Erklärungen haben die Beteiligten weitere Zweifel an der Auslegung der Vorschrift vorgetragen, zu denen ich mich jedoch, da sie nicht aus dem Vorlagebeschluss hervorgehen, nicht äußern werde ( 1. Art des Schadens: Erstschaden oder Folgeschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden. Unmittelbar oder mittelbar Geschädigte
31 Das vorlegende Gericht bemisst den Schaden anhand der Software selbst, die in das Fahrzeug eingebaut wurde und einen Mangel des Fahrzeugs darstellt. Es bezeichnet dies als Erstschaden und die Verringerung des Vermögens der Käufer als reinen Folgeschaden (
32 Ferner bezieht sich das vorlegende Gericht darauf, wer den Schaden erlitten hat: die Verbraucher, an deren Stelle der VKI getreten ist, oder alle Käufer der Fahrzeuge, also auch die Händler und Importeure. In diesem zweiten Fall wären die Personen, in deren Rechte der VKI eingetreten ist und die das letzte Glied in der Kette bilden, nicht unmittelbar geschädigt.
33 Bei der Frage nach der Art des Schadens ist es angebracht, zwischen dem Bereich der schadenverursachenden Ereignisse und dem Bereich der von ihnen ausgelösten Folge(schäde)n zu unterscheiden: – Die Herstellung eines Gegenstands, mit oder ohne Mängel, ist dem ersten Bereich zuzuordnen. Diese Ansicht vertritt der Gerichtshof im Urteil Zuid-Chemie in Bezug auf die Haftung für durch mangelhafte Erzeugnisse verursachte Schäden ( – Schäden (oder besser gesagt Verluste) sind die negativen Folgen der Ereignisse im Bereich der geschützten rechtlichen Interessen eines Klägers (
34 Hiervon ausgehend würde in der vorliegenden Rechtssache das ursächliche Geschehen im Einbau der die Abgaswerte verändernden Software während der Herstellung des Fahrzeugs bestehen.
35 Meiner Überzeugung nach handelt es sich bei dem Schaden, der sich aus diesem Ereignis ergibt, um einen Erstschaden und um einen Vermögensschaden.
36 Unter normalen Umständen (d. h., wenn keine Mängel vorliegen) wird bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt, der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis), entspricht.
37 Wenn der Wert des Fahrzeugs bereits zum Kaufzeitpunkt niedriger ist als der gezahlte Preis, weil das Fahrzeug mit einem anfänglichen Mangel gekauft wurde, entspricht der gezahlte Preis nicht dem erhaltenen Wert. Die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Wert der als Gegenleistung erhaltenen Sache erzeugt zeitgleich mit dem Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden (der jedoch erst später entdeckt wird).
38 Schließt die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen körperlichen Gegenstand handelt, aus, dass der Schaden als Vermögensschaden eingestuft werden kann? Meiner Meinung nach ist dies nicht der Fall. Als die tatsächlichen Eigenschaften des Fahrzeugs bekannt wurden, stellten die Käufer nicht fest, dass sie ein schlechteres Fahrzeug oder ein anderes Fahrzeug besaßen, sondern ein Fahrzeug mit einem geringeren Wert, d. h. ein geringeres Vermögen. Das Fahrzeug als körperlicher Gegenstand repräsentiert den Vermögensverlust und ermöglicht es, den Ursprung dieses Schadens zu identifizieren. Es ändert jedoch in diesem Fall nicht das unkörperliche Gepräge des Schadens, den die Manipulationssoftware den Käufern zugefügt hat.
39 Bei dem Vermögensschaden handelt es sich, wie ich noch einmal betonen möchte, um einen Erstschaden und nicht um einen Folgeschaden: Er ergibt sich unmittelbar aus dem ursächlichen Geschehen (der Manipulation des Motors) und nicht aus einem vorherigen Schaden des Klägers, der durch dasselbe Ereignis verursacht wurde.
40 Hinsichtlich der Geschädigteneigenschaft gehe ich davon aus, dass diejenigen, die die Fahrzeuge erworben haben (und ihre Rechte zwecks Geltendmachung vor Gericht an den VKI abgetreten haben), die unmittelbar Geschädigten im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung sind. Der von ihnen geltend gemachte Schaden ist nicht die Folge eines früheren Schadens, den andere Personen vor ihnen erlitten hätten.
41 Der geringere Wert der Fahrzeuge trat erst zutage, als die Manipulation an den Motoren bekannt wurde. Bei den Klägern kann es sich in einigen Fällen um Endnutzer handeln, die das Fahrzeug von einem früheren Käufer erhalten haben: Jedoch hat dieser frühere Käufer keinen Schaden erlitten, da der zu jenem Zeitpunkt latente Schaden erst später festgestellt wurde und den derzeitigen Eigentümer trifft. Daher kann man nicht sagen, dass die ersten Käufer ihren Schaden an die nachfolgenden Käufer weitergereicht hätten. 2. Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens
42 Das vorlegende Gericht fragt nur nach dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs („Erfolgsort“), nicht jedoch nach dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“). Im Vorlagebeschluss stellt es eindeutig fest, dass seiner Auffassung nach das den Schaden verursachende Ereignis (ursächliches Geschehen) dort eingetreten ist, wo die Fahrzeuge hergestellt wurden, d. h. in Deutschland.
43 Da der Hersteller der Fahrzeuge in Deutschland ansässig ist, wären nach der allgemeinen Regel daher die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. Da der Anspruch jedoch auf einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, beruht, besteht außerdem die Möglichkeit, dass diese Person in einem anderen Mitgliedstaat, und zwar bei den Gerichten des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, verklagt wird. 3. Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs a) Allgemeiner Ansatz 1) Verortung eines reinen Vermögensschadens in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
44 Der Anspruch des VKI beruht, wie bereits erläutert, nicht auf der Schädigung einer Person oder Sache, sondern auf einem reinen Vermögensschaden.
45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich die nachteiligen Folgen eines Ereignisses konkret zeigen (
46 Das Fehlen einer körperlich sich auswirkenden Verletzungshandlung erschwert die Festlegung dieses Ortes und schafft schon zu Beginn des Verfahrens Unsicherheit. Gleichzeitig wirft gerade dieses Fehlen Zweifel auf, ob es angemessen ist, diesen Ort als Gerichtsstand im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung anzusehen. Es ist nicht überraschend, dass dem Gerichtshof im Rahmen von früheren Vorabentscheidungsverfahren vorgeschlagen wurde, bei reinen Vermögensschäden die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs aufzugeben (
47 Es gibt in der Tat Argumente, die für diesen Vorschlag sprechen. Bei der Anwendung der Vorschrift ist eine Verdoppelung des Gerichtsstands nicht zwingend erforderlich; sie ist gerechtfertigt, weil und wenn hierfür „unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung [ein] Bedürfnis“ besteht (
48 In diesem Sinne sollte in folgenden Fällen die Wahlmöglichkeit des „Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ eventuell aufgehoben werden (
49 Insoweit möchte ich daran erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache Besix die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 7 Nr. 1 der Verordnung) in Bezug auf eine Verpflichtung, die „weder an einem bestimmten Ort lokalisiert noch einem bestimmten Gericht zugeordnet werden [kann], das zur Entscheidung eines Rechtsstreits über diese Verpflichtung besonders geeignet wäre“, ausgeschlossen hat (
50 Da Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Verordnung die gleichen Ziele der Nähe und Vorhersehbarkeit verfolgt, könnte die Lösung, die für Nr. 1 gilt, auch für Nr. 2 gelten.
51 Der Gerichtshof hat für den Fall eines reinen Vermögensschadens die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht ausgeschlossen (
52 In einigen Fällen hat der Gerichtshof den Schaden mit einer Unterlassung oder einer Handlung in Verbindung gesetzt, die durch eine Tätigkeit des Beklagten hervorgerufen wurde, die unmittelbar und logischerweise vor dem Schaden lag und die, wenn auch nicht uneingeschränkt, so doch irgendwie wahrnehmbar war, wie z. B., wenn der Schaden durch Unterlassen verursacht wird. – Dies war im Urteil vom 21. Dezember 2016 in der Rechtssache Concurrence im Zusammenhang mit einem selektiven Vertriebsnetz der Fall: Der Schaden, den der Händler geltend machen konnte, bestand im Rückgang seines Absatzvolumens und den ihm dadurch entgangenen Gewinn ( – Im Urteil vom 5. Juli 2018 in der Rechtssache AB flyLAL-Lithuanian Airlines prüfte der Gerichtshof finanzielle Einbußen in Verbindung mit dem Rückgang des Absatzvolumens des Unternehmens ( – Im Urteil vom 29. Juli 2019 in der Rechtssache Tibor-Trans wurden als Schaden die Mehrkosten angesehen, die wegen künstlich überhöhter Preise für Lastkraftwagen gezahlt wurden: Der Gerichtshof hat sich nicht auf die Frage konzentriert, wo die Mehrkosten gezahlt wurden, sondern auf den Erwerb der Lastkraftwagen auf einem von Kartellpraktiken betroffenen Markt (
53 Die Festlegung eines Vermögensschadens durch Bezugnahme auf eine wahrnehmbare Tätigkeit oder Handlung hilft, den Schaden physisch in einem Gebiet zu verorten bzw. unmittelbar zu vermeiden, dies zu tun. Ich sehe keinen Grund, warum diese Methode nicht verallgemeinert werden könnte (
54 In anderen Urteilen, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich der Schadenserfolg auf dem Konto verwirklicht, auf dem der finanzielle Verlust verbucht wird, ist der Vermögensschaden selbst in den Vordergrund gerückt. Dies ist regelmäßig bei Investitionen der Fall (
55 In diesen Fällen ist jedoch aus Gründen der Nähe zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand bzw. der Vorhersehbarkeit durch die Parteien erforderlich, dass andere fallspezifische Gegebenheiten als der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bei einer Gesamtbeurteilung die Eignung dieses Ortes, die Zuständigkeit zu begründen, bestätigen. Wenn diese Elemente eingetreten sind bzw. vorliegen, kann dieser Ort als Ort des Vermögensschadens bestätigt (oder andernfalls verworfen) werden.
56 In dieser (jüngeren) Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich bisher auf drei Urteile beschränkt (anderen spezifischen Gegebenheiten des Rechtsstreits bestätigt werden muss (
57 Obwohl diese Argumentation komplex ist und sich von den bei anderen Schadensarten herangezogenen Überlegungen unterscheidet, bin ich nicht der Auffassung, dass sich der Standpunkt des Gerichtshofs wesentlich geändert hat. Die Würdigung rückt weder die Nähe oder Vorhersehbarkeit in den Vordergrund noch ermächtigt sie dazu, die Gegebenheiten des Falles einfach gegeneinander abzuwägen, um den im Licht dieser Parameter geeignetsten Gerichtsstand zu ermitteln. Dieser Aspekt hat beim vorlegenden Gericht Zweifel hervorgerufen ( 2) Umfang des Kriteriums der „spezifischen Gegebenheiten“
58 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof die „spezifischen Gegebenheiten“ des Falles zur Konkretisierung des Gerichtsstands des „Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ herangezogen.
59 Wie ich bereits erläutert habe, ist hierfür zu prüfen, ob Gegebenheiten vorliegen, die sicherstellen, dass der als „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ festgelegte Ort im Sinne der Verordnung nah und vorhersehbar ist. Dies erfüllt die Erfordernisse des Rechtsschutzes beider Parteien und die Anforderung an die Prozessgestaltung. Eine solche Prüfung ist nicht allgemein, d. h. für alle Arten von Schäden, erforderlich. Eine Erforderlichkeit besteht bei reinen Vermögensschäden bzw. kann in solchen Fällen bestehen.
60 Ebenso wenig ist das Kriterium so zu verstehen, dass das Gericht, bei dem die Klage erhoben wurde, den „Ort des ursächlichen Geschehens“ mit dem „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ vergleichen und unter beiden den geeignetsten auswählen soll.
61 Ich bestreite nicht, dass die mit dem Urteil Bier begründete Gleichwertigkeit hinsichtlich Nähe und Vorhersehbarkeit zwischen dem Ort des ursächlichen Geschehens und dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs theoretisch ist bzw. den Idealfall widerspiegelt. In diesem Urteil wird auch darauf hingewiesen, dass es nicht angebracht erscheint, sich nur für einen der Anknüpfungspunkte zu entscheiden und den anderen auszuschließen, da jeder von beiden „je nach Lage des Falles“ (
62 Die Besonderheit des Falles ist jedoch kein gültiges Kriterium (und der Gerichtshof ist auch nicht hiervon ausgegangen), um zwischen der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes des ursächlichen Geschehens und der des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu entscheiden. Diese Wahl wurde bewusst dem Kläger überlassen, und somit muss akzeptiert werden, dass dieser in erster Linie nach seinem Gutdünken entscheiden wird.
63 Bei dem zueinander in Relation stehenden Charakter des Zieles der Nähe und des der Rechtssicherheit handelt es sich im Übrigen um ein strukturelles Merkmal des in der Verordnung verankerten Systems der Zuständigkeitsverteilung. Jeder der in Art. 7 vorgesehenen Gerichtsstände zeigt eine abstrakte Ex‑ante-Abwägung durch den Gesetzgeber zwischen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und dem Erfordernis der Nähe.
64 Das Ergebnis dieser Abwägung ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen beiden Ansätzen, das auch bei der Anwendung der Regelung gewahrt werden sollte. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass das Ergebnis, zu dem die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung formell festgelegten Kriteriums führt, selbst dann nicht ausgehebelt werden kann, wenn es im konkreten Fall auf ein Gericht verweist, das keine Verbindung zu dem Rechtsstreit aufweist. Der Beklagte kann auch dann vor dem Gericht des von der Vorschrift vorgesehenen Ortes verklagt werden, wenn es sich bei dem auf diese Weise bestimmten Gerichtsstand nicht um denjenigen handelt, der die engste Verbindung zum Rechtsstreit aufweist (
65 Mit dem wörtlichen Hinweis auf das Gericht, „das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen“ (
66 Diese Wendung spiegelt eine Abwägung zwischen der Rechtssicherheit und der Nähe zum Rechtsstreit wider, die sich in dem in der Vorschrift verankerten Zuständigkeitskriterium niederschlägt. In anderen Urteilen verwendet der Gerichtshof andere Ausdrücke, wie z. B. „eine besonders enge Beziehung“ ( 3) Präzisierungen zu den „anderen spezifischen Gegebenheiten“
67 Welche „anderen spezifischen Gegebenheiten“ für die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs sprechen, wenn es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, hängt natürlich vom jeweiligen Rechtsstreit ab. Der Ausdruck ist ergebnisoffen und verweist auf den Einzelfall. Meiner Ansicht nach kommen jedoch allgemein folgende Aspekte für solche „Gegebenheiten“ in Betracht: – Aspekte, die für die geordnete Rechtspflege und die sachgerechte Prozessgestaltung von Bedeutung sind, und – Aspekte, die den Parteien zur Entscheidungsfindung darüber gedient haben, wo sie ihre Klage erheben oder wo sie als Folge ihrer Handlungen verklagt werden können (
68 Dies erklärt die Angaben, die der Gerichtshof im Urteil Löber (
69 Diese Elemente werden vermutlich zum Beweis der unerlaubten Handlung, des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen beiden führen. Außerdem wird bei diesen Gegebenheiten die Perspektive der Parteien des Rechtsstreits berücksichtigt: Aus der Sicht von Frau Löber – der Klägerin – wiesen die Gegebenheiten darauf hin, dass ihre Investition keinen grenzüberschreitenden Charakter hatte ( b) In der vorliegenden Rechtssache 1) Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs
70 Vor diesem Hintergrund ist Vorsicht geboten, wenn auf alle Ansprüche aus reinen Vermögensschäden eine Vorgehensweise erstreckt werden soll, bei der im Rahmen der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zunächst der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs festgestellt und anschließend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der spezifischen Gegebenheiten des Falles geprüft wird, ob er sich als Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit eignet.
71 Was den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, gibt es meiner Ansicht nach Parallelen zu den Urteilen Kolassa, Universal und Löber. Ich bin des Weiteren der Überzeugung, dass es sich bei dem Ansatzpunkt, der die Anwendung dieser Methode rechtfertigen könnte, nicht um das Fahrzeug handelt.
72 Wenn sich der Vermögensverlust in einem bestimmten körperlichen Gegenstand niederschlägt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass dieser Gegenstand und seine Belegenheit als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung dienen könnten (körperliche Belegenheit (der Standort) des Gegenstands zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (
73 Der Standort des Fahrzeugs ist für den Beklagten nicht vorhersehbar. Was die Nähe zwischen dem Gericht und dem Rechtsstreit anbetrifft, ist das Fahrzeug weniger wichtig als der Eigentumsnachweis und der Zeitpunkt, zu dem es gekauft wurde, insbesondere wenn, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, für die Beurteilung des Schadens keine Untersuchung jedes einzelnen Fahrzeugs erforderlich ist (da für alle Betroffenen der gleiche Prozentsatz des Preises festgelegt wurde) (
74 Richtiger Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Handlung, durch die der Gegenstand Teil des Vermögens des Betroffenen wurde und die den Verlust verursacht hat. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Gerichte dieses Ortes sind (international und örtlich) zuständig, wenn die sonstigen spezifischen Gegebenheiten des Falles ebenfalls für die Zuständigkeit sprechen.
75 Diese Gegebenheiten, die vom vorlegenden Gericht ermittelt und abgewogen werden müssen, sollten nicht nur die Verhältnisse des Geschädigten ( 2) „Andere spezifische Gegebenheiten“ und die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte
76 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass eine abstrakte Festlegung, welche Gegebenheiten für den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs sprechen bzw. welche Leitlinien bei der Würdigung der Gesamtumstände zu beachten sind, nicht einfach ist. Die mangelnde Klarheit in diesen Punkten birgt jedoch die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung und führt sogar zu Verwirrung hinsichtlich der Vorgehensweise. Dies zeigen die Ausführungen am Ende des Vorlagebeschlusses.
77 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob der Kauf und die Übergabe der Fahrzeuge in Österreich ausreichen, um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu begründen. Es vertritt den Standpunkt, andere, zum Sachverhalt zählende Angaben sprächen für eine Zuständigkeit der Gerichte des Ortes des ursächlichen Geschehens (d. h. für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte). Die deutschen Gerichte seien „[a]us Gesichtspunkten einer sachgerechten Prozessgestaltung, insbesondere der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme … objektiv besser geeignet, die Verantwortung für die behaupteten Schäden zu klären“ (
78 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu reinen Vermögensschäden, wonach gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung der Zusammenhang und die spezifischen Gegebenheiten des Falles zu berücksichtigen seien, ermögliche es ihm, sich für eine Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) auszusprechen. Die Anknüpfung an den Ort des Erwerbs und der Übergabe der Fahrzeuge gefährde die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für den Beklagten, zumal in diesem Fall einige Autos aus zweiter Hand erworben worden seien.
79 Ich teile die Ansicht des Landesgerichts Klagenfurt, dass es im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung nicht ausreichen würde, wenn die Fahrzeuge in Österreich erworben und übergeben wurden, solange Volkswagen nicht vernünftigerweise vermuten konnte, dass in diesem Mitgliedstaat ein solcher Erwerb stattfinden könnte.
80 Ich stimme hingegen nicht mit seiner Herangehensweise an die „spezifischen Gegebenheiten“ der Rechtssache überein: – Zum einen kann ein Fahrzeughersteller wie Volkswagen mit Leichtigkeit voraussehen, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden ( – Zum anderen kann der einzige Zweck der Beurteilung dieser Gegebenheiten nur darin bestehen, die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der in der von mir bereits erläuterten Weise bestimmt wurde, zu bestätigen (oder zu widerlegen). Diese Prüfung darf jedoch nicht dazu genutzt werden, auszuwählen, welches Gericht (das vorlegende Gericht oder die Gerichte am Ort des ursächlichen Geschehens) aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit über die Hauptsache zu entscheiden hat. IV. Ergebnis
81 Nach alledem schlage ich vor, dem Landesgericht Klagenfurt (Österreich) wie folgt zu antworten: 1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer in einem Mitgliedstaat begangenen unerlaubten Handlung in Form der heimlichen Manipulation eines Produkts, die erst sichtbar wird, nachdem das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat zu einem Preis erworben wurde, der über seinem tatsächlichen Wert liegt, – der Käufer dieses Produkts, zu dessen Vermögen es bei Bekanntwerden des Mangels gehört, unmittelbar geschädigt ist, – der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort ist, an dem das Ereignis, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, stattgefunden hat, und – sich der Schadenserfolg an dem in einem Mitgliedstaat gelegenen Ort verwirklicht, an dem der Geschädigte das Produkt von einem Dritten erworben hat, sofern die sonstigen Gegebenheiten die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates bestätigen. Hierzu müssen auf jeden Fall eine oder mehrere Gegebenheiten zählen, anhand deren der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die zukünftigen Käufer, die das Produkt an diesem Ort erwerben, eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen ihn erheben könnten. 2. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht befugt ist, anhand einer Abwägung der sonstigen Gegebenheiten des Falles zu ermitteln, ob dieses Gericht oder das Gericht des Ortes des ursächlichen Geschehens aufgrund seiner Nähe und Vorhersehbarkeit besser zur Entscheidung über den Rechtsstreit in der Lage ist, und auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit festzustellen oder zu verneinen.