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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.2020 – C-817/18
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2020:255
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 2. April 2020 ( Rechtssache C-817/18 P Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland, Stichting Het Groninger Landschap, Vereniging It Fryske Gea, Stichting Het Drentse Landschap, Stichting Het Overijssels Landschap, Stichting Het Geldersch Landschap, Stichting Flevo-Landschap, Stichting Het Utrechts Landschap, Stichting Landschap Noord-Holland, Stichting Het Zuid-Hollands Landschap, Stichting Het Zeeuwse Landschap, Stichting Het Noordbrabants Landschap, Stichting Het Limburgs Landschap, Europäische Kommission gegen Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters, Exploitatiemaatschappij De Berghaaf BV, Stichting Het Nationale Park De Hoge Veluwe, BV Landgoed Den Alerdinck II, Landgoed Ampsen BV, Pallandt van Keppel Stichting, Landgoed Kasteel Keppel BV, Baron van Lynden, Stichting het Lijndensche Fonds voor Kerk en Zending, Landgoed Welna BV, Landgoed „Huis te Maarn“ BV, Vicariestichting De Vijf Capellarijen/Ambachtsheerlijkheid Kloetinge, Maatschappij tot Exploitatie van het Landgoed Tongeren onder Epe BV, Landgoed Anderstein NV, Landgoed Bekspring BV, Landgoed Nijenhuis en Westerflier BV, Landgoed Caprera BV, Landgoed Schapenduinen BV, Stichting Schapenduinen, Landgoed de Noetselenberg BV „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung für den subventionierten Erwerb oder die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Naturgebieten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff ‚Beteiligter‘ – Ernsthafte Schwierigkeiten“ I. Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland, die Stichting Het Groninger Landschap, die Vereniging It Fryske Gea, die Stichting Het Drentse Landschap, die Stichting Landschap Overijssel, die Stichting Het Geldersch Landschap, die Stichting Flevo-Landschap, die Stichting Het Utrechts Landschap, die Stichting Landschap Noord-Holland, die Stichting Het Zuid-Hollands Landschap, die Stichting Het Zeeuwse Landschap, die Stichting Het Noordbrabants Landschap und die Stichting Het Limburgs Landschap die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 15. Oktober 2018, Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission (Amtsblatt der Europäischen Union (
2 Im Einklang mit dem Ersuchen des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beschränken.
3 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters (im Folgenden: VGG), die Exploitatiemaatschappij De Berghaaf BV, die Stichting Het Nationale Park De Hoge Veluwe, die BV Landgoed Den Alerdinck II, die Landgoed Ampsen BV, die Pallandt van Keppel Stichting, die Landgoed Kasteel Keppel BV, Baron van Lynden, die Stichting het Lijndensche Fonds voor Kerk en Zending, die Landgoed Welna BV, die Landgoed „Huis te Maarn“ BV, die Vicariestichting De Vijf Capellarijen/Ambachtsheerlijkheid Kloetinge, die Maatschappij tot Exploitatie van het Landgoed Tongeren onder Epe BV, die Landgoed Anderstein NV, die Landgoed Bekspring BV, die Landgoed Nijenhuis en Westerflier BV, die Landgoed Caprera BV, die Landgoed Schapenduinen BV, die Stichting Schapenduinen und die Landgoed de Noetselenberg BV – die Klägerinnen im ersten Rechtszug (im Folgenden zusammen: VGG u. a.) – als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ( II. Rechtlicher Rahmen
4 In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 wird der Begriff „Beteiligte“ definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.
5 Art. 4 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung lautet: „(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4. (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest. (3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist … In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist. (4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel [108 Absatz 2 AEUV] zu eröffnen …“
6 Aus der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012„Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ ( III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie im angefochtenen Urteil dargestellt wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
8 Geländeverwaltungsorganisationen sind nicht staatliche Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßiger Zweck die Erhaltung und der Schutz der Natur ist.
9 Zur Schaffung einer ökologischen Struktur und eines „Natura‑2000“-Netzes für den Schutz der Biodiversität gewährte das Königreich der Niederlande 13 Geländeverwaltungsorganisationen – den Streithelferinnen im ersten Rechtszug – Subventionen für den Erwerb von Naturgebieten (im Folgenden: PNB-Regelung). Die nach dieser Regelung zuschussfähigen Kosten waren der Grundstückskaufpreis, die sonstigen Anschaffungskosten und die Kosten der Kündigung der Pachtverträge für die Grundstücke.
10 Neben ihrer Haupttätigkeit der Bewirtschaftung der Naturräume übten diese 13 Geländeverwaltungsorganisationen auch Nebentätigkeiten wirtschaftlicher Natur wie beispielsweise Grundstückserwerb, Forstwirtschaft, Verkauf von Holz und Fleisch, Verpachtung von Jagd- und Fischereirechten oder touristische Aktivitäten aus. Diese Tätigkeiten generieren Einnahmen zu ihren Gunsten und stellen eine Finanzierungsquelle für ihre Haupttätigkeit dar; die Einnahmen müssen – wie die im Rahmen der PNB-Regelung erhaltenen Subventionen – zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
11 Die PNB-Regelung war von 1993 bis 2012 in Kraft. Am 23. Dezember 2008 ging bei der Kommission eine Beschwerde zweier privater gemeinnütziger Stiftungen niederländischen Rechts, nämlich der Stichting Het Nationale Park De Hoge Veluwe und der Stichting Linschoten, ein, die Gelände bewirtschaften und Tätigkeiten zur Erhaltung der Natur und der Verwaltung des kulturellen Erbes sowie Nebentätigkeiten wie beispielsweise Verpachtung von Flächen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Tourismus ausüben. Im Jahr 2009 wurden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens durch die VGG – eine Einrichtung, deren Gesellschaftszweck darin besteht, die Gleichberechtigung aller privaten Grundeigentümer im Rahmen der Subventionierung des Grundstückserwerbs sicherzustellen – ersetzt.
12 Nach mehreren Schriftwechseln und Treffen zwischen der Kommission, der VGG und den niederländischen Behörden erließ die Kommission nach der Vorprüfungsphase am 2. September 2015 den streitigen Beschluss, mit dem sie die Regelung für den Erwerb von Naturgebieten gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte.
13 Im streitigen Beschluss vertrat die Kommission als Erstes die Auffassung, dass die Hauptaufgabe der Geländeverwaltungsorganisationen zwar keinen wirtschaftlichen Charakter habe, da sie auf den Schutz der Natur abziele, die Geländeverwaltungsorganisationen aber bestimmte Nebentätigkeiten wirtschaftlicher Natur ausübten, so dass sie in Bezug auf diese Tätigkeiten als „Unternehmen“ im Sinne der Wettbewerbsregeln einzustufen seien.
14 Als Zweites erläuterte die Kommission, weshalb sie der Ansicht war, dass die PNB-Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle. So hob sie hervor, dass die Subventionen, die die 13 Geländeverwaltungsorganisationen für den Erwerb von Grundstücken erhalten hatten, diesen einen ersten wirtschaftlichen Vorteil verschafften, der aus staatlichen Mitteln gewährt werde. Ferner könnten die Geländeverwaltungsorganisationen darüber hinaus einen zweiten wirtschaftlichen Vorteil erhalten, der sich aus dem Weiterverkauf der mit Hilfe der Subventionen erworbenen Grundstücke ergebe. Außerdem sei die PNB-Regelung selektiv, da die 13 Geländeverwaltungsorganisationen alleinige Begünstigte dieser Regelung seien. Schließlich seien die vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (
15 Als Drittes prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme anhand der Vorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die 13 Geländeverwaltungsorganisationen aufgrund der Beihilfemaßnahme mit der Wahrnehmung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zum Schutz der Natur betraut worden seien und die PNB-Regelung die Voraussetzungen des DAWI-Rahmens erfülle, so dass diese Regelung gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden müsse. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
16 Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben VGG u. a. eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
17 Mit Schriftsatz, der am 17. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die 13 Geländeverwaltungsorganisationen, in diesem Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
18 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 6. April 2017 wurde dem Streithilfeantrag nach Anhörung der Parteien stattgegeben.
19 VGG u. a. stützten ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe, mit denen erstens eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, zweitens ein Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtrückwirkung und der Rechtssicherheit, drittens, hilfsweise, ein Rechtsfehler und ein Begründungsmangel bei der Anwendung des DAWI-Rahmens und viertens ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wurden.
20 Die Kommission und die 13 Geländeverwaltungsorganisationen bestritten die Beteiligteneigenschaft von VGG u. a. sowie die Zulässigkeit des zweiten und des vierten Klagegrundes.
21 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die Klage für zulässig, gab dem ersten Klagegrund von VGG u. a. statt und erklärte folglich den streitigen Beschluss für nichtig, ohne die anderen Klagegründe zu prüfen. V. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
22 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben und – VVG u. a. die Kosten aufzuerlegen oder – hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
23 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Klage abzuweisen und – VVG u. a. die Kosten aufzuerlegen.
24 Die niederländische Regierung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
25 VGG u. a. beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
26 Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. VI. Würdigung A. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
27 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen, dabei unterstützt durch die Kommission und die niederländische Regierung, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Klage von VGG u. a. für zulässig erklärt habe, da diese nicht als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen seien.
28 Für eine Einstufung als „Beteiligte“ müsse zum einen nachgewiesen werden, dass sich VGG u. a. in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Beihilfebegünstigten befänden, und zum anderen, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken könne, was zu einer Verfälschung des fraglichen Wettbewerbsverhältnisses führe.
29 Die Argumentation des Gerichts bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerbssituation von VGG u. a. sei aber mit Rechtsfehlern behaftet.
30 Meines Erachtens sollten einige allgemeine Anmerkungen zum Begriff „Beteiligter“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 gemacht werden, bevor im Licht dieser Anmerkungen die Erwägungen untersucht werden, die das Gericht im angefochtenen Urteil angestellt hat. 2. Beurteilung a) Begriff „Beteiligter“
31 Es sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV genannten Kontrollverfahrens zwischen zwei Phasen zu unterscheiden ist, nämlich zum einen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die der Kommission eine erste Meinungsbildung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ermöglicht, und zum anderen dem in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen förmlichen Prüfverfahren, das der Kommission ermöglicht, sich ein vollständiges Bild von den Gegebenheiten eines Falles zu verschaffen. Nur in diesem Verfahren sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (
32 Wird das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet, wird den Beteiligten, die während dieser zweiten Phase hätten Stellung nehmen können, diese Möglichkeit genommen. Um dem abzuhelfen, wird ihnen das Recht zuerkannt, vor dem Unionsrichter die Entscheidung der Kommission anzufechten, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten (
33 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das förmliche Prüfverfahren von der Kommission nicht eingeleitet worden ist und dass VGG u. a. vor dem Gericht eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht haben. Daher hängt die Zulässigkeit der Klage, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat (
34 Die letztgenannte Bestimmung definiert einen Beteiligten als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“. Die Bestimmung übernimmt dabei im Wesentlichen die Definition des Begriffs „Beteiligter“, die der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vorgenommen hat (
35 Es handelt sich mit anderen Worten um eine „unbestimmte Vielzahl von Adressaten“ (
36 Im Klartext: Die Eigenschaft als „Beteiligter“ hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Interessen des Unternehmens, das sich auf diese Eigenschaft beruft, durch die Gewährung der Beihilfemaßnahme beeinträchtigt werden könnten. Somit ist festzustellen, in welcher Weise nachgewiesen werden kann, dass die Interessen eines Unternehmens durch die Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, so dass dieses die Eigenschaft eines „Beteiligten“ erhält.
37 Nach meinem Dafürhalten geht sowohl aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 659/1999 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts hervor, dass zwei Fälle zu unterscheiden sind, nämlich der Fall von Unternehmen, die mit dem Beihilfeempfänger in Wettbewerb stehen, und der Fall von Unternehmen, die keine Wettbewerber des Empfängers sind.
38 Was erstens Unternehmen angeht, die mit den durch die Maßnahme Begünstigten in Wettbewerb stehen, so gehören diese der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge „unstreitig zu den Beteiligten“ (
39 Allein aus diesem Grund erkennt auch das Gericht in ständiger Rechtsprechung einem Unternehmen das in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem durch die Beihilfe Begünstigten steht, die Eigenschaft eines „Beteiligten“ zu (
40 Für ein Unternehmen genügt mit anderen Worten die bloße Eigenschaft als Wettbewerber des Beihilfeempfängers für den Nachweis, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden, und damit für seine Einstufung als „Beteiligter“. In diesem Fall muss ein Unternehmen, das sich aufgrund seiner Eigenschaft als Wettbewerber des durch die Beihilfe Begünstigten auf die Beteiligteneigenschaft beruft, lediglich dartun können, dass es in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesem Begünstigten steht. Wie das Gericht in seiner Rechtsprechung feststellt, kann „jedes Unternehmen, das sich auf ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis beruft, als ‚Beteiligter‘ … anerkannt werden“ (
41 Was zweitens ein Unternehmen betrifft, das kein Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, so kann dieses als „Beteiligter“ anerkannt werden, sofern sich nachweisen lässt, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten. Hierzu muss es der Rechtsprechung zufolge dartun, dass sich die Maßnahme auf seine Situation konkret auswirken kann (
42 Der Gerichtshof hat u. a. anerkannt, dass eine Gewerkschaft als Beteiligte betrachtet werden kann, sofern sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind, und dartut, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Arbeitnehmer konkret auswirken könnte (
43 Im Klartext: Für eine Einstufung als „Beteiligte“ müssen Unternehmen nachweisen, dass ihre Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden. Hierzu müssen Wettbewerber des durch die Beihilfe Begünstigten lediglich dartun, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zum Begünstigten stehen. Dagegen müssen Unternehmen, die nicht in einem solchen Wettbewerbsverhältnis stehen, ihrerseits nachweisen, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann.
44 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine solche Unterscheidung im Widerspruch zu einer (Minderheits‑)Strömung in der Rechtsprechung des Gerichts steht, zu der das angefochtene Urteil gehört. b) Überlegungen des Gerichts im angefochtenen Urteil und Rechtsprechungsströmung, in die sie sich einfügen
45 Dieser Rechtsprechung des Gerichts zufolge müsste ein Unternehmen, „um als Beteiligter eingestuft werden zu können, zum einen nachweisen, dass es in einem Wettbewerbsverhältnis zu den durch die Beihilfe Begünstigten steht, und zum anderen dartun, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann, was zu einer Verfälschung des fraglichen Wettbewerbsverhältnisses führt“ (
46 Eine solche Lösung kann meines Erachtens jedoch nicht aufrechterhalten werden. Da sie für die Anerkennung der Eigenschaft als „Beteiligter“ zusätzliche Anforderungen an die Eigenschaft eines Wettbewerbers des Begünstigten stellt, steht sie zunächst im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnung Nr. 659/1999, der einen Wettbewerber des Begünstigten ausdrücklich als Beteiligten bezeichnet, sowie zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Wettbewerber des Begünstigten unstreitig zu den Beteiligten gehört.
47 Diese Lösung widerspricht sodann einer äußerst reichhaltigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach allein der Nachweis der Wettbewerbereigenschaft genügt, um das Unternehmen, das sich darauf beruft, als „Beteiligten“ einzustufen (
48 Schließlich glaube ich, dass eine solche Lösung zu einem gewissen Durcheinander mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Klage eines Wettbewerbers führen könnte, wenn diese darauf abzielt, nicht nur eine Verletzung der Verfahrensrechte dieses Wettbewerbers zu rügen, wie es vorliegend der Fall ist, sondern auch die Richtigkeit eines Beschlusses in Frage zu stellen, in dem die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt beurteilt wird (
49 Nach dieser Rechtsprechung kann sich ein Unternehmen, das die Richtigkeit einer Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen, bestreitet, nicht lediglich auf seine Eigenschaft eines „Wettbewerbers“ des begünstigten Unternehmens berufen, sondern muss außerdem nachweisen, dass seine Marktsituation durch die betreffende Beihilfe erheblich beeinträchtigt würde (
50 In beiden Fällen könnte sich das konkurrierende Unternehmen nämlich nicht damit begnügen, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses darzutun, sondern müsste außerdem nachweisen, dass seine Situation durch die Beihilfemaßnahme insoweit konkret beeinträchtigt ist, als das Wettbewerbsverhältnis durch diese Maßnahme verfälscht würde (
51 Entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 54 des angefochtenen Urteils und dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen kann von VGG u. a. nach meinem Dafürhalten daher nicht verlangt werden, dass sie sowohl das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zu den 13 durch die in Rede stehende Beihilferegelung begünstigten Geländeverwaltungsorganisationen als auch die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf ihre Situation, die angeblich zu einer Verfälschung dieses Wettbewerbsverhältnisses führen, nachweisen, um ihre Eigenschaft als „Beteiligte“ darzutun. Meiner Meinung nach stellt die Prüfung der konkreten Auswirkungen der Beihilfe auf die Situation von VGG u. a. durch das Gericht somit einen nicht tragenden Grund dar.
52 Da das Gericht in den Rn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass VGG u. a. in einem Wettbewerbsverhältnis zu den 13 Geländeverwaltungsorganisationen stehen, hat es VGG u. a. im Einklang mit der oben in den Nrn. 37 bis 39 der vorliegenden Schlussanträge in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 nämlich zu Recht als „Beteiligte“ eingestuft.
53 Aufgrund seiner Entscheidung, dass VGG u. a. als Wettbewerber dieser Geländeverwaltungsorganisationen anzusehen seien, durfte das Gericht VGG u. a. als „Beteiligte“ einstufen.
54 Selbst wenn, wie die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission vortragen, erwiesen wäre, dass das Gericht bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die Situation von VGG u. a. einen Rechtsfehler begangen hat, könnte ein solcher Fehler daher jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da sich seine Würdigung aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (
55 Unter diesen Umständen geht der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meiner Meinung nach ins Leere, so dass ihm nicht stattgegeben werden kann. c) Hilfserwägungen zur Beurteilung der Gefahr konkreter Auswirkungen der Maßnahme auf die Situation von VGG u. a. durch das Gericht
56 Allerdings wird die Feststellung, dass zwischen VGG u. a. und den 13 durch die in Rede stehende Beihilferegelung begünstigten Geländeverwaltungsorganisationen ein Wettbewerbsverhältnis besteht, von den Rechtsmittelführerinnen, der Kommission und der niederländischen Regierung im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes bestritten. Der Vollständigkeit halber ist also die Frage zu untersuchen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass sich die Beihilfemaßnahme auf die Situation von VGG u. a. konkret auswirken konnte.
57 Für den Fall, dass dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben werden sollte, könnten VGG u. a. nämlich nur als „Beteiligte“ eingestuft werden, wenn richtigerweise entschieden worden ist, dass sich die betreffende Maßnahme auf ihre Situation konkret auswirken konnte. Genauer gesagt ist, da VGG u. a. fälschlicherweise als Wettbewerber der 13 Geländeverwaltungsorganisationen eingestuft worden wären, weiter zu prüfen, ob ihre Interessen nicht jedenfalls insoweit durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt wären, als sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken konnte.
58 Die Rechtsmittelführerinnen, unterstützt durch die niederländische Regierung und die Kommission, machen zum einen geltend, das vom Gericht ermittelte Kriterium zur Feststellung der konkreten Auswirkungen der Beihilfe auf die Situation von VGG u. a. sei rechtsfehlerhaft. Zum anderen tragen dieselben Parteien vor, das Gericht habe sich nicht auf die Feststellung beschränken können, dass die Beihilfe die Situation von VGG u. a. beeinflusse, da von diesen verlangt werde, dass sie konkrete Auswirkungen der Beihilfe auf ihre Situation nachwiesen. Die Überlegungen des Gerichts seien daher mit einem Rechtsfehler behaftet.
59 Was das vom Gericht aufgestellte Kriterium zur Feststellung des Bestehens einer Gefahr konkreter Auswirkungen der Beihilfe auf die Situation von VGG u. a. angeht, so hat dieses in Rn. 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass, „wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden muss“. Wie die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission richtig bemerken, bezieht sich die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht stützt, auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV (
60 Trotzdem glaube ich nicht, dass dieser Rechtsfehler bei der Ermittlung des einschlägigen Kriteriums zur Feststellung des Bestehens einer Gefahr konkreter Auswirkungen auf die Situation von VGG u. a. das Ergebnis der Beurteilung dieser Voraussetzung durch das Gericht beeinträchtigt hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein vom Gericht begangener Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, wenn sich dessen Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (
61 Zum einen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen und der Kommission aus der Rechtsprechung, dass es beim Nachweis, dass die Interessen eines Klägers durch die Beihilfe beeinträchtigt sein könnten, nicht darum geht, eine aktuelle Verschlechterung seiner Situation, sondern lediglich die Gefahr konkreter Auswirkungen darzutun (
62 Zum anderen ist unstreitig, dass eine Beihilfemaßnahme die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers „in [verschiedener] Weise beeinträchtigen [kann], u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre“ (
63 Das Gericht hat jedoch in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass VGG u. a. „in natürliche Räume investieren [mussten], um … wirtschaftliche Nebentätigkeiten auszuüben“, die mit den von den 13 Geländeverwaltungsorganisationen ausgeübten Tätigkeiten „vergleichbar“ waren, wodurch sie gegenüber diesen, die dank der in Rede stehenden Maßnahme Gelände unter günstigeren Bedingungen erwerben konnten, benachteiligt wurden. Das Gericht hat in Rn. 69 des angefochtenen Urteils außerdem auf die nicht beanstandete Argumentation von VGG u. a. verwiesen, wonach „die Tatsache, dass sie daran gehindert waren, ihren Grundbesitz unter den gleichen Bedingungen wie die … Begünstigten zu erweitern, zu einer weniger günstigen Entwicklung ihrer Tätigkeiten als der geführt hat, die ohne eine solche Beihilfemaßnahme zu verzeichnen gewesen wäre“.
64 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es einen Rechtsfehler begangen habe, als es im Wesentlichen die Auffassung vertreten hat, dass sich die in Rede stehende Maßnahme auf die Situation von VGG u. a. habe konkret auswirken können und diese daher als „Beteiligte“ einzustufen seien.
65 Folglich geht der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meiner Meinung nach ins Leere bzw. ist jedenfalls unbegründet, weshalb ihm nicht stattgegeben werden kann. B. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
66 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen, dabei unterstützt durch die Kommission und die niederländische Regierung, geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme mit dem Markt ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, derentwegen die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erforderlich gewesen wäre.
67 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen nämlich erstens vor, dass das Gericht nicht habe rechtfehlerfrei entscheiden können, dass die Feststellung einer „umfassenden“ und „atypischen“ Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), mit der die Geländeverwaltungsorganisationen betraut worden seien, vom Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten zeuge, zweitens, dass seine Überlegungen zudem an einem Begründungsmangel litten, und drittens, dass sich das Gericht mit der Entscheidung, dass die Einstufung als „umfassende“ oder „atypische“ DAWI ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten sei, jedenfalls auf einen Widerspruch im streitigen Beschluss gestützt habe, der von den Rechtsmittelführerinnen nicht geltend gemacht worden sei. 1. Angebliche Feststellung eines Widerspruchs im streitigen Beschluss durch das Gericht
68 Zunächst bin ich der Meinung, dass das Argument, wonach das Gericht ultra petita entschieden habe, als es sich auf einen Widerspruch in der Argumentation der Kommission im streitigen Beschluss gestützt habe, der von VGG. u. a. nicht geltend gemacht worden sei, keinen Erfolg haben kann.
69 In den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zwar darauf verwiesen, dass im streitigen Beschluss ein Widerspruch zwischen den Schlussfolgerungen der Kommission zur Einstufung der Geländeverwaltungsorganisationen als „Unternehmen“ und den Schussfolgerungen zur Definition der in Rede stehenden DAWI bestehe, der sowohl die Haupttätigkeit des Naturschutzes als auch die Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen erfassen solle. Ein solcher Widerspruch ist von den Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden.
70 Gleichwohl hat das Gericht damit zum einen lediglich das Vorbringen der verschiedenen Parteien zu diesem Widerspruch dargelegt, zu dem diese im Rahmen prozessleitender Maßnahmen befragt worden sind.
71 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zwar auf die Argumentation der Kommission zum wirtschaftlichen Charakter der Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen verwiesen; es hat jedoch nicht auf einen etwaigen Widerspruch zwischen dieser Argumentation und den Gründen für die Definition der DAWI im streitigen Beschluss abgestellt, der von den Verfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht worden sein soll.
72 Die Lösung, zu der das Gericht gelangt ist und wonach die Einstufung der Tätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen als „umfassende“ oder „atypische“ DAWI einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellen könne, wird daher nicht auf einen Widerspruch im Beschluss der Kommission gestützt (
73 Selbst wenn das Gericht im Stadium der Darlegung der Argumente der Parteien auf ein Argument abgestellt hätte, das von VGG u. a. nicht geltend gemacht worden war, würde sich dies daher nicht auf die vorgestellte Lösung auswirken. 2. Überlegungen des Gerichts zum Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Definition der DAWI
74 Die Rechtsmittelführerinnen machen, dabei unterstützt durch die Kommission, geltend, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die Tatsache, dass die Kommission die DAWI als „atypische“ DAWI definiert habe, ein Anhaltspunkt für ernsthafte Schwierigkeiten sei.
75 Zunächst habe das Gericht die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen um wirtschaftliche Tätigkeiten handle, mit der Frage verwechselt, ob diese Tätigkeiten Teil der den Geländeverwaltungsorganisationen übertragenen DAWI seien. Sodann habe es bei der Feststellung, ob die Nebentätigkeiten Teil der DAWI seien, ein offensichtlich falsches Kriterium herangezogen. Anschließend sei das Gericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Kommission nicht über genügend Informationen verfügt habe, um zu entscheiden, dass die Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen Teil einer umfassenden oder atypischen DAWI seien. Auf diese Weise habe das Gericht den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition von DAWI missachtet. Schließlich stellen die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission fest, dass die Überlegungen des Gerichts unverständlich seien, und machen somit im Wesentlichen einen Begründungsmangel geltend.
76 Aus Rn. 127 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht deshalb auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Definition der DAWI im streitigen Beschluss geschlossen hat, weil „die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war“, was nach der Rechtsprechung einen Anhaltspunkt für ernsthafte Schwierigkeiten darstellt (
77 Es hat nämlich darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Definition eines Auftrags zur Erbringung einer DAWI verfügten, dieses Ermessen nicht unbeschränkt sei. Nach der Rechtsprechung müsse an der in Rede stehenden Dienstleistung, um als DAWI eingestuft werden zu können, „ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehe[n], das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftssektors besonders unterscheide“ (
78 Das Gericht hat in Rn. 126 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass die Kommission die Auffassung vertreten hatte, die Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen ergäben sich zwar aus der Haupttätigkeit des Naturschutzes, würden durch diese Haupttätigkeit aber nicht verbindlich vorgeschrieben, und zum anderen, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob an den Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen ein allgemeines Interesse bestanden habe.
79 Es hat in Rn. 128 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass, „obwohl mit den Einnahmen aus den Nebentätigkeiten ein Teil der Kosten der Haupttätigkeit der Naturerhaltung gedeckt werden soll und sie eng mit der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe dieser Haupttätigkeit verknüpft sind, die zur Verfügung stehenden Informationen es der Kommission nicht ermöglichten, allein auf dieser Grundlage den Schluss zu ziehen, dass … an [ihnen] ein allgemeines wirtschaftliches Interesse … bestand“.
80 In Rn. 129 hat das Gericht dem hinzugefügt, dass ein Unternehmen, das mit einer DAWI betraut werde, zwar andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe von allgemeinem Interesse ausüben könne, dass das aber nicht automatisch bedeute, dass diese Tätigkeiten Teil der DAWI seien.
81 Unter diesen Umständen ist es zu dem Schluss gelangt, dass die Prüfung der Kommission unvollständig gewesen sei und einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dargestellt habe.
82 Die vorstehende Schlussfolgerung werde durch die Tatsache untermauert, dass die Kommission auch auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht „den Schluss ziehen [konnte], dass die Nebentätigkeiten für die Erbringung der DAWI erforderlich im Sinne von Rn. 11 des von ihr im [streitigen] Beschluss angewandten DAWI-Rahmens waren“ (Rn. 128 des angefochtenen Urteils).
83 Das Gericht hat insoweit zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unvollständigkeit oder Unzulänglichkeit der Prüfung im Zusammenhang mit der Definition einer DAWI ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten sein kann. Ich glaube jedoch, dass die Überlegungen des Gerichts, die es zu dieser Schlussfolgerung veranlasst haben, mehrere Unstimmigkeiten enthalten.
84 Was erstens die Feststellung des Gerichts angeht, wonach die Kommission mit den ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht den Schluss habe ziehen können, dass die Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen für die Erbringung der DAWI erforderlich im Sinne von Rn. 11 des DAWI-Rahmens gewesen seien, weshalb ihre Einbeziehung in die DAWI nicht geboten gewesen sei und ernsthafte Schwierigkeiten aufgeworfen habe, bin ich wie die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission der Meinung, dass das Gericht den DAWI-Rahmen falsch ausgelegt hat.
85 Rn. 11 des DAWI-Rahmens sieht nämlich lediglich vor, dass „staatliche Beihilfen … für mit Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] vereinbar erklärt werden [können], wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind“ (
86 Das Gericht stellt damit ein offensichtlich falsches Kriterium auf, wenn es der Kommission vorwirft, die Erforderlichkeit der Nebentätigkeiten für die Erbringung der DAWI nicht nachgewiesen zu haben, obwohl Rn. 11 des DAWI-Rahmens die Kommission nicht dazu verpflichtet. Daher kann nicht gerügt werden, dass die Kommission besagte Randnummer allein aus diesem Grund nicht korrekt angewandt habe.
87 Unter diesen Umständen konnte sich das Gericht nicht rechtsfehlerfrei auf den genannten Gesichtspunkt stützen, als es auf die Unvollständigkeit der Prüfung der Kommission und damit auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Definition der DAWI schloss.
88 Da die Unvollständigkeit der Prüfung der Kommission bei der Definition der DAWI nicht ausschließlich auf den angeblichen Fehler bei der Anwendung des DAWI-Rahmens gestützt wird, kann dieser Rechtsfehler für sich allein jedoch nicht genügen, um dem vorliegenden Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Ein vom Gericht begangener Rechtsfehler kann nämlich nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sich dessen Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (
89 Was daher zweitens die Feststellung betrifft, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass an den Nebentätigkeiten ein allgemeines Interesse bestanden habe, weshalb die Prüfung der Kommission auch insoweit unvollständig sei, leidet diese Feststellung nach meiner Einschätzung an einem Begründungsmangel.
90 Das Gericht hat nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausgereicht hätten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass an diesen Nebentätigkeiten ein allgemeines Interesse bestanden habe, während es in den Rn. 128 und 129 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass die Kommission Anhaltspunkte gefunden habe, mit denen sich ein gewisser Zusammenhang zwischen der Umweltschutztätigkeit und den Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen nachweisen lasse, die sich daher an der Erfüllung der festgestellten gemeinwirtschaftlichen Aufgabe beteiligten. Auf diese Weise hat das Gericht keineswegs die Gründe untermauert, aus denen diese – wenn auch offensichtlich einschlägigen – Anhaltspunkte nicht ausgereicht haben sollen.
91 Außerdem lässt sich den Überlegungen des Gerichts auch nicht entnehmen, mit welchen Anhaltspunkten hätte rechtlich hinreichend dargetan werden können, dass an den Nebentätigkeiten der Geländeverwaltungsorganisationen ein allgemeines Interesse bestand, zumal sich dieses Interesse nach Ansicht des Gerichts nicht dadurch nachweisen lässt, dass ein enger Zusammenhang zwischen den besagten Tätigkeiten und dem verfolgten allgemeinen Interesse festgestellt wird.
92 Insoweit sei darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht zur Begründung von Urteilen aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und aus Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (
93 Das Gericht hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Kommission ein allgemeines Interesse an den Nebentätigkeiten nicht nachgewiesen habe, jedoch lediglich kategorisch festgestellt, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausgereicht hätten, ohne jedoch darzutun, inwiefern die Informationen unzureichend gewesen seien, oder zu erläutern, welche Informationen es gewesen sein sollen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es den Überlegungen des Gerichts an Klarheit mangelt und die Betroffenen nach meinem Dafürhalten nicht die Gründe für die gewählte Lösung erkennen können, so dass diese Überlegungen meines Erachtens an einem Begründungsmangel leiden.
94 Daher sind die Überlegungen des Gerichts zur Unvollständigkeit der Prüfung der Definition der DAWI durch die Kommission zum einen mit einem Rechtsfehler behaftet und leiden zum anderen an einem Begründungsmangel.
95 Folglich ist meiner Meinung nach dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. VII. Ergebnis
96 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist nach meiner Einschätzung der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen und dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, ohne dass damit der Entscheidung über die Begründetheit der anderen Teile der Rechtmittelgründe vorgegriffen wird.