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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.2020 – C-823/18
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:426
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 4. Juni 2020 ( Rechtssache C-823/18 P Europäische Kommission gegen GEA Group AG „Rechtsmittel – Kartelle – Wärmestabilisatoren – Nichtigerklärung der Entscheidung zur Änderung der Geldbuße, die in der ursprünglichen Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, festgesetzt wurde – Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf eine der Einheiten, aus denen das Unternehmen besteht – Auswirkung auf die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße – Unternehmensbegriff – Fälligkeitstermin für die Geldbuße im Fall einer Änderung“
1 Mit dem Rechtsmittel, das den Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge bildet, beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission ( I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die GEA Group AG (im Folgenden: GEA) ist 2005 aus der Fusion der Metallgesellschaft AG (im Folgenden: MG) und einer anderen Gesellschaft hervorgegangen. MG war die Dachgesellschaft, die vor 2000 unmittelbar oder durch Tochterunternehmen die Chemson Gesellschaft für Polymer-Additive mbH (im Folgenden: OCG) und die Polymer-Additive Produktions- und Vertriebs GmbH (im Folgenden: OCA) hielt. Am 17. Mai 2000 veräußerte MG OCG, die in die Aachener Chemische Werke Gesellschaft für glastechnische Produkte und Verfahren mbH (im Folgenden: ACW) umbenannt wurde. Nach der Auflösung von OCA im Mai 2000 wurden deren Tätigkeiten von einer ab dem 30. August 2000 als Chemson Polymer-Additive AG (im Folgenden: CPA) bezeichneten Gesellschaft wieder aufgenommen, die heute nicht mehr zu dem Konzern gehört, deren Dachgesellschaft GEA war.
3 Mit Entscheidung vom 11. November 2009 (im Folgenden: Entscheidung von 2009) stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Unternehmen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im EWR, zum einen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen im Bereich Epoxid-Sojaöle und Ester (im Folgenden: ESBO/Ester), beteiligt hätten (
4 In Art. 1 Abs. 2 Buchst. k der Entscheidung von 2009 wurde GEA für die auf dem Markt im Bereich ESBO/Ester vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 begangenen Zuwiderhandlungen haftbar gemacht. Ihre Haftung wurde für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum als Rechtsnachfolgerin von MG zum einen für die Zuwiderhandlung, die vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 von OCG begangen worden war, und zum anderen für die Zuwiderhandlung, die vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 von OCA begangen worden war, festgestellt. ACW wurde als Rechtsnachfolgerin von OCG für die Zuwiderhandlung, die OCG während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums, d. h. vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000, begangen hatte, und für die Zuwiderhandlung, die OCA vom 30. September 1999 bis zum 17. Mai 2000, dem Zeitraum, in dem deren Anteile zu 100 % von OCG gehalten wurden, begangen hatte, mit einer Sanktion belegt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. m der Entscheidung von 2009). Als Rechtsnachfolgerin von OCA wurde CPA zum einen für die Zuwiderhandlung, die OCA vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 begangen hatte, und zum anderen für die Zuwiderhandlung, die OCG vom 30. September 1995 bis zum 30. September 1999, dem Zeitraum, in dem sich die Anteile von OCG zu 100 % in den Händen von OCA befanden, begangen hatte, mit einer Sanktion belegt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Entscheidung von 2009).
5 Art. 2 Abs. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 lautet: „Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbußen verhängt: 31) [GEA], [ACW] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für: EUR 1913971; 32) [GEA] und [ACW] haften gesamtschuldnerisch für: EUR 1432229“.
6 GEA focht die Entscheidung von 2009 vor dem Gericht an. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (
7 Am 15. Dezember 2009 machte ACW, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2009 keine Tochtergesellschaft von GEA mehr war, die Kommission darauf aufmerksam, dass die in der Entscheidung von 2009 gegen sie verhängte Geldbuße die Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 überschreite (
8 Am 8. Februar 2010 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die Entscheidung von 2009 änderte ( „Artikel 2 Nummer 31 erhält folgenden Wortlaut: ,31.a) [GEA], [ACW] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für EUR 1086129. 31.b) [GEA] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für EUR 827842. Artikel 2 Nummer 32 erhält folgenden Wortlaut: 32) [GEA] haftet für: EUR 1432 229‘“.
9 Auf die Klage von GEA erklärte das Gericht mit Urteil vom 15. Juli 2015, GEA Group/Kommission (
10 Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilte die Kommission GEA ihre Absicht mit, eine neue Entscheidung zu erlassen, und forderte sie zusammen mit ACW und CPA zur schriftlichen Stellungnahme auf. GEA reichte ihre schriftliche Stellungnahme am 24. März 2016 bei der Kommission ein. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 antwortete die Kommission auf die Stellungnahme von GEA.
11 Am 29. Juni 2016 erließ die Kommission einen Beschluss über eine zweite Änderung der Entscheidung von 2009 ( II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Am 8. September 2016 erhob GEA Klage gegen den streitigen Beschluss. Mit der Klage beantragte sie, den Beschluss für nichtig zu erklären und, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen und einen neuen, nach dem Erlass des streitigen Beschlusses liegenden Zeitpunkt für die Zahlung der Geldbuße und als Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen zu zahlen sind, festzusetzen.
13 GEA stützte ihre Klage auf fünf Gründe. Mit dem ersten Klagegrund machte sie eine Verletzung der Verjährungsvorschriften geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV und die Verteidigungsrechte, mit dem dritten eine Verletzung von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, mit dem vierten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und mit dem fünften eine Befugnisüberschreitung und einen Begründungsmangel. Die Kommission erhob die Einrede der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses von GEA.
14 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen. Insoweit hat es zum einen festgestellt, dass die später für nichtig erklärte Entscheidung von 2010 und der streitige Beschluss die Bestimmung des gesamtschuldnerischen Außenverhältnisses zwischen GEA, ACW und CPA betroffen und damit ihre Rechtsstellung verändert hätten, und zum anderen, dass die Klage zu einer für GEA günstigeren Aufteilung der gegen sie verhängten Geldbußen hätte führen können (
15 In der Sache hat das Gericht als Erstes den vierten Klagegrund geprüft, der gegen Art. 1 des streitigen Beschlusses gerichtet und auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war, und hat ihn durchgreifen lassen ( III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission das Rechtsmittel eingelegt, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist. Im schriftlichen Verfahren hat zweimal ein Schriftwechsel stattgefunden. Der Gerichtshof hat den Parteien Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Parteien haben in der gesetzten Frist geantwortet. Sie haben in der Sitzung vom 5. Februar 2020 vor dem Gerichtshof mündlich verhandelt.
17 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben und GEA zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und des Verfahrens im ersten Rechtszug zu verurteilen. GEA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. IV. Analyse A. Zur Zulässigkeit 1. Vorbringen der Parteien
18 GEA macht einredeweise geltend, das Rechtsmittel sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kommission unzulässig. Sie ist der Ansicht, dass die Kommission selbst dann, wenn der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgeben sollte, nicht mehr berechtigt sei, die Zahlung der Geldbuße zu verlangen. Zum einen sei die Entscheidung von 2009 hierfür keine gültige Rechtsgrundlage, da in dieser Entscheidung sowohl die Geldbuße als auch die gesamtschuldnerische Haftung von ACW, CPA und GEA zu Unrecht festgesetzt worden seien. Zum anderen sei die in Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 für die Festsetzung der Geldbuße vorgesehene gesetzliche Frist von zehn Jahren vor dem Erlass des streitigen Beschlusses abgelaufen (
19 Die Kommission entgegnet, die Einrede von GEA sei als unzulässig zurückzuweisen, da mit ihr entgegen Art. 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils in der Rechtsmittelbeantwortung und nicht im Rahmen eines eigenständigen oder Anschlussrechtsmittels geltend gemacht werde. In der Sache trägt die Kommission vor, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, da es eine Entscheidung, die für die Unternehmen, die die Adressaten seien, Rechtswirkungen erzeuge, für nichtig erklärt und hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung und der Befugnis der Kommission zur Festsetzung des Fälligkeitstermins der Geldbußen falsche Schlüsse gezogen habe. 2. Würdigung
20 Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses voraus, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (
21 GEA trägt als Erstes vor, dass der etwaige Erfolg des Rechtsmittels der Kommission keinen Vorteil verschaffe, da deren Befugnis zur Verhängung einer Geldbuße zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses verjährt gewesen sei (
22 Als Zweites macht GEA geltend, die Kommission habe kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dieses Urteil den verfügenden Teil der Entscheidung von 2009 in der hinsichtlich CPA und ACW durch die Entscheidung von 2010 geänderten Fassung gegenüber GEA wieder aufleben lasse und die Kommission der Ansicht sei, dass die Entscheidung von 2009 für sich allein die Rechtsgrundlage der gegen GEA verhängten Geldbuße darstelle. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss wiederherstellen würde, mit dem die Kommission durch eine Änderung der Entscheidung von 2009 zum einen die gesamtschuldnerische und die ausschließliche Haftung von GEA für die gegen diese Gesellschaft, gegen CPA und gegen ACW verhängte Geldbuße infolge der Ermäßigung der gegen ACW verhängten Geldbuße und der Entscheidung von 2010, die nur gegenüber GEA für nichtig erklärt wurde, neu bestimmt hat und zum anderen für die gegen GEA verhängte Geldbuße einen neuen Fälligkeitstermin festgesetzt hat, so dass er dem Fälligkeitstermin angeglichen worden ist, der kraft der Entscheidung von 2010 bereits für CPA und für ACW galt. Unabhängig von jeder weiteren Überlegung werden mit dem streitigen Beschluss indes in erster Linie Ziele der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verfolgt. Es lässt sich daher nicht leugnen, dass die Kommission ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Urteils hat, mit dem der streitige Beschluss für nichtig erklärt worden ist.
23 Schließlich ergibt sich aus der Akte, dass GEA am 22. Juli 2016 in Durchführung des streitigen Beschlusses und während der Anhängigkeit der gegen diesen Beschluss vor dem Gericht erhobenen Klage vorläufig die Beträge gezahlt hat, die der verhängten Geldbuße entsprachen. Nach der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das angefochtene Urteil hat GEA von der Kommission die Rückzahlung dieser Beträge verlangt, was jedoch abgelehnt worden ist. GEA hat daher die Entscheidung angefochten, mit der die Kommission ihren Antrag abgelehnt hat (de facto weiterhin anwende, obwohl er vom Gericht für nichtig erklärt worden sei. Sollte der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben, würde der streitige Beschluss jedoch wieder Rechtswirkungen erzeugen, so dass der Klage von GEA die tatsächliche und rechtliche Grundlage genommen würde. Auch in dieser Hinsicht hat die Kommission daher ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des angefochtenen Urteils.
24 Aus den oben dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass die von GEA erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Kommission als unbegründet zurückzuweisen ist. B. Zur Begründetheit
25 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit ihrem ersten Grund macht sie geltend, das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht richtig angewandt und die Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff, zur gesamtschuldnerischen Haftung und zu den Folgen der einer Tochtergesellschaft gewährten Geldbußenermäßigung verkannt. Mit ihrem zweiten Grund wirft sie dem Gericht vor, zu Unrecht entschieden zu haben, dass die Frist für die Zahlung einer Geldbuße für alle rechtlichen Einheiten eines gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmens ab der Bekanntgabe einer Änderungsentscheidung, mit der die Geldbuße für nur eine von ihnen herabgesetzt werde, neu zu laufen beginne. 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund a) Angefochtenes Urteil
26 Der erste Rechtsmittelgrund ist gegen die Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils gerichtet.
27 Nachdem das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass nach Ansicht von GEA die Kommission den herabgesetzten Teil der Geldbuße, zu dessen Zahlung ACW ursprünglich verpflichtet gewesen sei, anders zwischen den Gesamtschuldnern, nämlich GEA selbst, ACW und CPA, hätte aufteilen müssen, hat es in der folgenden Rn. 106 des Urteils festgestellt, dass „die Kommission im vorliegenden Fall, da die Gleichbehandlung nicht nur unter Berücksichtigung der ACW, CPA und [GEA] gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße, sondern auch der Geldbuße, die gegen ACW und [GEA] als Gesamtschuldner verhängt wurde, zu beurteilen ist, ihren Verpflichtungen aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nachgekommen ist“. Zum einen hätten sich, so das Gericht, GEA und CPA in einer vergleichbaren Situation befunden, soweit sie beide Gesellschaften seien, die gesamtschuldnerisch mit ACW zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet seien ( b) Vorbringen der Parteien
28 Die Kommission wirft dem Gericht vor, es habe in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils eine unzureichende und widersprüchliche Begründung vorgenommen. Nach Ansicht der Kommission ist insbesondere weder klar ersichtlich, was Gegenstand der vom Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils angeregten Aufteilung zwischen den beiden Gesamtschuldbeziehungen sei – ob es der Betrag sei, der der ACW gewährten Geldbußenermäßigung entspreche, oder der Betrag, der der herabgesetzten Geldbuße entspreche –, noch auf welche Weise diese Aufteilung vorzunehmen sei.
29 Soweit der Kommission in dem angefochtenen Urteil vorgeworfen wird, den Teil der Geldbuße, für den ausschließlich GEA haftet, nicht herabgesetzt und dadurch die gesamtschuldnerische Haftung von GEA, CPA und ACW auf den diesen Einheiten gemeinsamen Teil der Geldbuße beschränkt zu haben, trägt die Kommission vor, dass eine solche Aufteilung den Begriffen des Unternehmens und der gesamtschuldnerischen Haftung zuwidergelaufen wäre. Unter Anwendung einer Argumentation, die der Theorie der Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis entspricht, die vom Gericht im Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (de facto im Hinblick auf bestimmte Teile der Geldbuße die Aufhebung des gesamtschuldnerischen Außenverhältnisses zwischen demselben Unternehmen angehörenden Einheiten. Die Kommission trägt vor, dass sie in der Entscheidung von 2009 die in allen Fällen, in denen demselben Unternehmen angehörende rechtliche Einheiten mit Geldbußen in unterschiedlicher Höhe belegt würden, zu befolgende Regel angewandt habe, nach der alle diese Einheiten für in Höhe der niedrigsten Geldbuße als gesamtschuldnerisch haftbar gemacht zu betrachten seien.
30 Die Kommission macht ferner geltend, das Gericht habe dadurch, dass es künstlich zwischen zwei Gruppen gesamtschuldnerisch haftender Einheiten unterschieden und auf diese Einheiten den Gleichbehandlungsgrundsatz angewandt habe, ein und derselben wirtschaftlichen Einheit angehörende Einheiten wie verschiedene Unternehmen behandelt. Nun sei es aber zum einen so, dass dieser Grundsatz in Wettbewerbssachen normalerweise nur zwischen verschiedenen Unternehmen Anwendung finde, die wegen derselben Zuwiderhandlung im Rahmen derselben Entscheidung sanktioniert worden seien. Zum anderen habe das Gericht selbst gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe, da es die gesamtschuldnerische Haftung von GEA, CPA und ACW für einen Teil der verhängten Geldbuße aufgehoben habe.
31 Indem das Gericht der Kommission vorgeworfen habe, den Teil der Geldbuße, für den GEA individuell haftbar gemacht werden könne, nicht beschränkt zu haben, habe es auch gegen den vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (
32 Außerdem entspreche der Höchstbetrag der Geldbuße, für deren Zahlung jede Gesellschaft gesamtschuldnerisch gehaftet habe, nicht einem bestimmten Zeitraum der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, und habe der streitige Beschluss keine Änderung an der sich aus der Entscheidung von 2009 ergebenden Haftungszuweisung an GEA, CPA und ACW vorgenommen. In der Erwiderung, in ihren Antworten auf schriftliche Fragen des Gerichtshofs und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission insbesondere betont, dass die Nrn. 31 und 32 des Art. 2 der Entscheidung von 2009 „nicht bestimmten Zeiträumen der Zuwiderhandlung [entsprechen], sondern … die Höchstbeträge der Geldbuße [festlegen], für die jede rechtliche Einheit, aus der ein und dasselbe Unternehmen besteht, als gesamtschuldnerisch haftbar angesehen werden kann“. Die Aufteilung der Geldbuße sei darauf zurückzuführen, dass CPA als Einheit zweier verschiedener Unternehmen, GEA und Chemson, an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Der Höchstbetrag ihrer Haftung als Tochtergesellschaft von GEA entspreche der in Art. 2 Nr. 31 der Entscheidung von 2009 festgesetzten Geldbuße, während die folgende Nr. 32 dem Rest der gegen die GEA-Gruppe verhängten Geldbuße entspreche, für die nur GEA und ACW haftbar gemacht werden könnten. Die in den genannten Nrn. 31 und 32 verhängte Geldbuße sei daher eine einzige und richte sich an das aus GEA und ihren Tochtergesellschaften bestehende Unternehmen in den verschiedenen Konstellationen, in denen sich dieses Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt habe.
33 Des Weiteren macht die Kommission geltend, aus der Entscheidung von 2010 könne sich aufgrund ihrer Bestandskraft gegenüber ACW und CPA keine Änderung an der gesamtschuldnerischen und der ausschließlichen Haftung von GEA ergeben, ohne dass die gegen GEA verhängte Geldbuße ermäßigt werde. Eine solche Ermäßigung stünde jedoch im Widerspruch zum Urteil Kendrion und stellte die vom Gericht bestätigte Bestandskraft der Entscheidung von 2009 in Frage.
34 Schließlich macht die Kommission geltend, dass allein der Umstand, dass es andere Methoden zur Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung gebe als die von ihr in dem streitigen Beschluss angewandte, nicht den vom Gericht gezogenen Schluss zulasse, dass dieser Beschluss rechtswidrig sei. Das angefochtene Urteil sei insoweit unzureichend begründet.
35 GEA macht geltend, das Vorbringen der Kommission beruhe auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Zunächst einmal habe sich das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht auf die „Theorie der Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis“ gestützt, sondern nur den Gleichbehandlungsgrundsatz angewandt, als es angenommen habe, dass sich CPA und GEA in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, dass sie unterschiedlich behandelt worden seien und dass es keine Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung gegeben habe. Das Gericht habe daher nur die Haftung im Außenverhältnis gewürdigt, d. h. den Betrag, für den die Kommission jede Einheit, gegen die die Geldbuße verhängt worden sei, gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftbar machen könne.
36 GEA macht außerdem geltend, dass nach den Feststellungen des Gerichts, die im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden könnten, die Kommission in der Entscheidung von 2009 nicht eine einzige Geldbuße, sondern zwei verschiedene Geldbußen für zwei verschiedene Gruppen gesamtschuldnerisch haftender Einheiten und für zwei verschiedene Zuwiderhandlungszeiträume festgesetzt habe. Wie in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt werde, bezögen sich die Nrn. 31 und 32 des Art. 2 der Entscheidung von 2009 nämlich auf den Zeitraum vom 30. September 1995 bis zum 17. Mai 2000 bzw. auf den Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 29. September 1995. Diese Aufteilung ergebe sich daraus, dass CPA nur im Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 29. September 1995 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Die Kommission habe die Ermäßigung der Geldbuße von ACW jedoch so vorgenommen, als ob zwischen ACW, CPA und GEA ein einziges Gesamtschuldverhältnis bestanden hätte. Die Kommission habe daher zu Unrecht angenommen, dass unter diesen Umständen der Unternehmensbegriff im vorliegenden Fall die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließe. GEA weist darauf hin, dass die Kommission diesen Grundsatz als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zu beachten habe, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sei, und zwar auch dann, wenn sie die Befugnis nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Verhängung von Geldbußen ausübe. Entgegen dem Vorbringen der Kommission gelte dieser Grundsatz nicht nur für verschiedene Unternehmen, sondern auch für die Beziehungen zwischen demselben Unternehmen angehörenden Gesellschaften (
37 Zur Rüge der Kommission, das Gericht habe gegen das Urteil Kendrion verstoßen, macht GEA geltend, dass jenes Urteil nicht bedeute, dass sich die Anwendung der Obergrenze von 10 % auf eine ehemalige Tochtergesellschaft in keinem Fall auf die Situation der Muttergesellschaft auswirken könne, sondern nur, dass der Muttergesellschaft nicht die gleiche Grenze zugutekommen könne wie der ehemaligen Tochtergesellschaft. Auch eine etwaige Ermäßigung der Geldbuße von GEA stehe nicht im Widerspruch zum Urteil Kendrion, da sie keine Anwendung der für ACW geltenden Grenze von 10 % auf GEA, sondern eine Anwendung dieser Grenze entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. c) Prüfung
38 Als Erstes ist die Rüge der Kommission, die Begründung des angefochtenen Urteils sei unzureichend und widersprüchlich, zurückzuweisen. Diese Begründung ist zweifellos knapp, sie ermöglicht es aber, die Argumentation des Gerichts nachzuvollziehen, die sich als linear und widerspruchsfrei erweist. Es scheint mir nämlich hinreichend klar zu sein, dass sich das Gericht in den Rn. 106 bis 111 des angefochtenen Urteils auf eine Aufteilung der Herabsetzung des Betrags derGeldbuße von ACW (auf proportionale Weise (
39 Als Zweites ist die Rüge der Kommission, das angefochtene Urteil verstoße gegen die im Urteil Kendrion (
40 Schließlich ist die Rüge der Kommission, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Argumentation, die der des Gerichts im Urteil Siemens entspreche, zurückzuweisen. Im Urteil Siemens hat das Gericht entschieden, dass, da „nach dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung … jede Gesellschaft einer Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt wird, für deren Zahlung sie gesamtschuldnerisch mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften haftet, entnehmen können [muss], welchen Anteil sie nach Befriedigung des Anspruchs der Kommission im Verhältnis zu ihren Mitgesamtschuldnern zu tragen hat“, die Kommission „die im Rahmen der Gesamtschuld zu zahlenden Beträge nicht frei bestimmen [kann]“, sondern „die Zeiträume, in denen die betreffenden Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen der am Kartell beteiligten Unternehmen (mit)haften, und gegebenenfalls den Umfang der Haftung dieser Gesellschaften für die Zuwiderhandlungen genau angeben [muss]“ (
41 Wie GEA zutreffend vorträgt, betrifft das angefochtene Urteil aber nur die Bestimmung des Außenverhältnisses der Gesamtschuld zwischen GEA, CPA und ACW, eine Frage, die unbestreitbar in die Sanktionsbefugnis der Kommission fällt (
42 Dies vorausgeschickt, bin ich der Ansicht, dass – wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat – dieselben Erwägungen wie diejenigen, die den Gerichtshof veranlasst haben, die vom Gericht im Urteil Siemens dargelegte These zu den Auswirkungen des Unternehmensbegriffs im Wettbewerbsrecht der Union auf die Vorschriften über die Ausübung der Sanktionsbefugnis der Kommission zu entkräften, auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels von Bedeutung sind.
43 Der Unternehmensbegriff wird in den Verträgen dazu verwendet, um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 101 und 102 AEUV eine Sanktion auferlegt werden kann (
44 Können mehrere Personen für die Beteiligung an einer Zuwiderhandlung ein und desselben Unternehmens im wettbewerbsrechtlichen Sinne persönlich haftbar gemacht werden – und zwar unabhängig davon, ob ihre Haftung unmittelbar oder aus der Haftung einer kontrollierten Einheit abgeleitet ist –, so kann die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängen (
45 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der Entscheidung von 2009 dieses Instrument eingesetzt und gegen GEA, CPA und ACW als einem einzigen Unternehmen angehörende Einheiten gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV), der sich aus der Beteiligung dieses Unternehmens an einem Kartell auf dem Markt für ESBO/Ester ergab. GEA ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission in den Nrn. 31 und 32 von Art. 2 der Entscheidung in Wirklichkeit nicht eine, sondern zwei verschiedene Geldbußen verhängt habe, die verschiedenen Zuwiderhandlungszeiträumen entsprächen, indem sie de facto zwei verschiedene Unternehmen unterschieden habe. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen.
46 Vorab stelle ich fest, dass die Rekonstruktion des Zusammenhangs, der zwischen den beiden in den Nrn. 31 und 32 genannten Beträgen besteht, bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes eine zentrale Frage darstellt, die nicht ohne Grund unter den Parteien sehr umstritten ist.
47 Insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Nrn. 31 und 32 von Art. 2 der Entscheidung von 2009 zumindest indirekt die verschiedenen Konfigurationen widerspiegeln, in denen das für die Zuwiderhandlung haftbar gemachte Unternehmen im Laufe der Zeit an dem Kartell beteiligt war. Aus der Entscheidung von 2009 geht nämlich hervor, dass CPA als Rechtsnachfolgerin von OCA nur während eines bestimmten Zuwiderhandlungszeitraums, nämlich vom 30. September 1995 bis zum 17. Mai 2000, zusammen mit GEA und ACW Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit war (
48 Diese Feststellung darf jedoch nicht zu der Annahme führen, dass die genannten Beträge nicht Teil einer einzigen Geldbuße sind, die gegen ein einziges Unternehmen in seinen verschiedenen aufeinanderfolgenden Konfigurationen verhängt wurde.
49 Bei der Bestimmung des Gesamtschuldverhältnisses zwischen den verschiedenen Einheiten, aus denen das Unternehmen besteht, das sich einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV schuldig gemacht hat, muss die Kommission neben der Entwicklung der Kontrollverhältnisse zwischen diesen Einheiten auch Veränderungen in der Zusammensetzung des Unternehmens berücksichtigen (einheitliche Geldbuße vorgenommen hat, die gegen die wirtschaftliche Einheit verhängt wurde, der sie im Laufe der Zeit angehörten.
50 Im Übrigen spiegeln die in den Nrn. 31 und 32 festgesetzten Beträge unter Beachtung des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Schwere und die Dauer der dem fraglichen Unternehmen individuell zur Last gelegten Zuwiderhandlung wider. Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beachtung dieses Grundsatzes ebenso wie die des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu den Pflichten gehört, die der Kommission bei der Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis obliegen, in dessen Rahmen sie von den einzelnen Personen des Unternehmens verlangen kann, die gesamte dem Unternehmen auferlegte Geldbuße zu zahlen (
51 Die Ansicht von GEA, dass die Nrn. 31 und 32 von Art. 2 der Entscheidung von 2009 den Zeiträumen der Beteiligung von GEA, CPA und ACW am Kartell entsprächen und zwei verschiedene Geldbußen bezeichneten, ist daher zurückzuweisen. Ich stelle im Übrigen fest, dass diese Ansicht zumindest teilweise vom Gericht zurückgewiesen worden ist, das im Einklang mit dem, was die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift vorgetragen hat, in Rn. 102 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „die jeder Gesellschaft als Teil ein und desselben Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV auferlegte Geldbuße nicht die Beteiligung dieser Gesellschaften an der Zuwiderhandlung, sondern nur den Höchstbetrag wider[spiegelt], den die Kommission von ihnen wegen der Beteiligung des Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV an der Zuwiderhandlung gegebenenfalls fordern kann“. Entgegen dem Vorbringen von GEA ist dagegen nicht so eindeutig, ob das Gericht angenommen hat, dass in den Nrn. 31 und 32 von Art. 2 der Entscheidung von 2009 zwei verschiedene Geldbußen und zwei verschiedene Unternehmen bezeichnet wurden. In diesem Sinne scheinen die Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils auszulegen zu sein. In den von der Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandeten Randnummern der Begründung beschränkt sich das Gericht jedoch darauf, zwischen zwei verschiedenen Gesamtschuldverhältnissen zu unterscheiden.
52 In Anbetracht der bisherigen Ausführungen lässt sich meines Erachtens auch die Prämisse entkräften, die der Argumentation des Gerichts zugrunde liegt, nämlich dass die in den Nrn. 31 und 32 von Art. 2 der Entscheidung von 2009 festgestellten Gesamtschuldverhältnisse der Dauer der jeweiligen Beteiligung von GEA, ACW und CPA an der Zuwiderhandlung entsprächen und Beträge beträfen, die proportional zu dieser Beteiligung festgesetzt worden seien. Wie bereits ausgeführt – und wie die Kommission vorgetragen hat – spiegeln die Nrn. 31 und 32 nämlich nicht die Beteiligung der einzelnen Einheiten an der Zuwiderhandlung wider, sondern ihre Zugehörigkeit zu demselben Unternehmen und damit die Möglichkeit, dass sie für die Zahlung der angegebenen Beträge gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.
53 Die Ermäßigung der Geldbuße von ACW wirkt sich insoweit unmittelbar auf die gesamtschuldnerische Haftung dieser Einheit im Außenverhältnis aus, als die Kommission von ihr nicht die Zahlung eines über der für sie geltenden Obergrenze von 10 % liegenden Betrags verlangen kann, sie verändert aber die gesamtschuldnerische Haftung der anderen Gesellschaften im Außenverhältnis nicht, die gegenüber der Kommission in den für sie individuell geltenden Grenzen sowohl hinsichtlich der für sie geltenden Obergrenzen von 10 % als auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem sie zu demselben Unternehmen gehörten, weiterhin haften. Dass GEA für einen Teil der Geldbuße allein haften muss, ist eine rein automatische Folge der auf ACW angewandten Ermäßigung und der Tatsache, dass diese Einheiten während der gesamten Zuwiderhandlungsdauer ein einziges Unternehmen gebildet haben.
54 Aus diesem Grund war meines Erachtens die Kommission, wie sie zutreffend geltend macht, nicht verpflichtet, eine spezielle Aufteilung der ACW gewährten Ermäßigung oder ihrer ermäßigten Geldbuße vorzunehmen. Wie der Gerichtshof im Urteil Siemens ausgeführt hat, betrifft der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung der Geldbuße, der lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, nur das Unternehmen und nicht die Gesellschaften, aus denen es besteht (
55 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 105 bis 111 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass sich die Kommission eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schuldig gemacht habe. Daher greift der erste Rechtsmittelgrund der Kommission meines Erachtens durch. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund a) Angefochtenes Urteil
56 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 119 bis 126 des angefochtenen Urteils.
57 In den Rn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung von 2010 und ihrer Bekanntgabe nicht mehr anwendbar gewesen seien, da sie durch die Entscheidung von 2010 ersetzt worden seien und daher nicht als Grundlage für die Festsetzung des Zeitpunkts der Fälligkeit der in Rede stehenden Geldbußen hätten dienen können. Nach den Ausführungen des Gerichts konnte „[e]rst der Tag des Zugangs der Mitteilung, mit der die Entscheidung von 2010 bekannt gegeben wurde, die ab diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung dieser Geldbußen darstellte, … der Zeitpunkt sein, ab dem diese Frist zu laufen begann“ ( b) Vorbringen der Parteien
58 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 als Grundlage für die Bestimmung des Fälligkeitstermins der Geldbuße herangezogen. Dieser Termin sei nämlich in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung von 2009 und damit an einer anderen Stelle des verfügenden Teils dieser Entscheidung festgelegt worden. Wenn ein Artikel oder ein Teil eines Artikels des verfügenden Teils einer Entscheidung aber von einer Änderungsentscheidung unberührt bleibe, entfalte er weiterhin Rechtswirkungen. Folglich beruhe die Änderung des Zeitpunkts der Fälligkeit der Geldbuße von GEA in der Entscheidung von 2010 (
59 GEA trägt vor, die Kommission könne den Beginn der Verzugszinsen nicht nach freiem Ermessen auf einen Zeitpunkt festlegen, der vor der Bekanntgabe der die Geldbuße festsetzenden Entscheidung liege. Da im vorliegenden Fall die die Geldbuße festsetzende Entscheidung – wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt – nur der streitige Beschluss sein könne, sei das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldbuße nicht vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses liegen könne. Zudem habe der streitige Beschluss entgegen dem Vorbringen der Kommission Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 nicht bloß geändert, sondern ihn ersetzt, und diese Ersetzung betreffe den gesamten verfügenden Teil der Verhängung der Geldbuße. Schließlich betreffe im Fall einer Änderung einer Entscheidung zur Festsetzung einer Geldbuße für die verschiedenen Einheiten ein und desselben Unternehmens der Verlust von Verzugszinsen nur die von dieser Änderung betroffenen Einheiten und nicht die anderen. c) Würdigung
60 Zwar ist der vom Gericht zugrunde gelegte Grundsatz, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Geldbuße, ab dem etwaige Verzugszinsen geschuldet werden, nicht auf einen vor der Bekanntgabe der die Geldbuße festsetzenden Entscheidung liegenden Zeitpunkt festgesetzt werden darf, als solcher richtig, doch lässt sich meines Erachtens nicht behaupten, dass dieser Grundsatz in dem angefochtenen Urteil richtig angewandt worden ist.
61 Aus den in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich nämlich entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 123 bis 126 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Ansicht, dass die Entscheidung von 2009 und nicht die späteren Änderungsentscheidungen die Rechtsgrundlage für die gegen GEA, CPA und ACW verhängte Geldbuße bilden (
62 Im Übrigen hat – wie die Kommission zutreffend vorträgt – die Änderung von Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung von 2009 zunächst durch die Entscheidung von 2010 und dann durch den streitigen Beschluss nicht zu einer automatischen Änderung des letzten Absatzes des Art. 2 geführt, wonach „[d]ie Geldbußen... innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro zu zahlen [sind]“. Diese Änderung betraf nur den Betrag der gegen ACW verhängten Geldbuße und die Neubestimmung des gesamtschuldnerischen Außenverhältnisses zwischen GEA, CPA und ACW, wirkte sich aber nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der geänderten Geldbuße aus.
63 Die Kommission hat zunächst in dem Bescheid, mit dem die Entscheidung von 2010 bekannt gegeben worden ist, und dann im verfügenden Teil des streitigen Beschlusses – obwohl sie dazu nicht verpflichtet war – beschlossen, diesen Zeitpunkt, wie er sich aus dem letzten Absatz von Art. 2 der Entscheidung von 2009 ergibt, zu verschieben und ihn auf den 10. Mai 2010 festzusetzen.
64 Nun stellt sich vielleicht die Frage, ob eine solche Entscheidung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den anderen Unternehmen verstößt, die wegen derselben Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt worden sind, deren Fälligkeitszeitpunkt anders als bei GEA, CPA und ACW der im letzten Absatz von Art. 2 der Entscheidung von 2009 festgelegte Zeitpunkt geblieben ist, und ob es der Kommission entsprechend ihrem Vorbringen somit tatsächlich freisteht, den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Geldbuße nach ihrem Ermessen in der Entscheidung zu ändern, mit der sie deren Betrag ändert, um der Obergrenze von 10 % des Umsatzes Rechnung zu tragen, die für eine der mit einer Sanktion belegten juristischen Personen gilt. Aus den bereits dargelegten Gründen bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass diese Entscheidung aus den Gründen als rechtswidrig angesehen werden kann, die das Gericht angegeben hat.
65 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass auch der zweite Rechtsmittelgrund durchgreift. 3. Zwischenergebnis
66 Beide Rechtsmittelgründe der Kommission sind meines Erachtens begründet und greifen durch. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
67 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da das Gericht nur über den vierten Klagegrund und den ersten Teil des fünften Klagegrundes entschieden hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen. V. Zu den Kosten
68 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn es begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Da die Sache an das Gericht zurückzuverweisen ist, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. VI. Ergebnis
69 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel der Kommission für zulässig zu erklären; – das Urteil vom 18. Oktober 2018, GEA Group/Kommission (T‑640/16, EU:T:2018:700), aufzuheben; – die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; – die Kostenentscheidung vorzubehalten.