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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.2020 – C-56/19
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2020:551
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 9. Juli 2020 ( Rechtssache C‑56/19 P RFA International, LP gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Siliziumeisen mit Ursprung in Russland – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Überprüfungsmethode – Änderung der Umstände bezüglich der ursprünglichen Untersuchung bzw. der vorbereitenden Erstattungsuntersuchungen und Interimsprüfungen – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Abzug entrichteter Antidumpingzölle – Schlüssiger Beweis“
1 Im Jahr 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 (
2 In dieser Verordnung wurden für von zwei in Russland ansässigen Unternehmen (
3 Die von den Antidumpingmaßnahmen der ursprünglichen Verordnung betroffenen Unternehmen strengten mehrere Verfahren an und beantragten ihre teilweise Nichtigerklärung und Überprüfung bzw. die Erstattung bereits entrichteter Antidumpingzölle.
4 Insbesondere beantragte RFA die Erstattung der für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012 als Antidumpingzölle entrichteten Beträge.
5 Am 18. Dezember 2014 wies die Kommission diese Erstattungsanträge mit den Beschlüssen C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) zurück.
6 Am 4. März 2015 reichte RFA beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse mit der Begründung ein, sie verstießen gegen verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (
7 Das Gericht hat die von RFA erhobene Klage mit Urteil vom 15. November 2018 ( I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 1225/2009
8 In Art. 11 heißt es: „… (8) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag. Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt. Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte. Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. … (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17. (10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
9 Zum besseren Verständnis des Geschehensablaufs sollte an die verfahrensrechtlichen Peripetien erinnert werden, zu denen die Anträge von RFA (bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen) bezüglich dieser Antidumpingzölle geführt haben, und über die sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof entscheiden mussten. A. Die (erste) Nichtigkeitsklage
10 Nach dem Erlass der ursprünglichen Verordnung im Jahr 2008 reichten CHEMK und KF beim Gericht Klage ein und beantragten, sie für teilweise nichtig zu erklären.
11 Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 ab (
12 In seinem Urteil vom 28. November 2013 ( B. Erstes Überprüfungsverfahren und (zweite) Nichtigkeitsklage
13 Am 30. November 2009 beantragten CHEMK und KF die Interimsprüfung der ursprünglichen Verordnung.
14 Dieses Verfahren endete mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 (
15 CHEMK und KF erhoben beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 60/2012.
16 Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 28. April 2015 (
17 Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. Juni 2016 ( C. Aufeinanderfolgende Erstattungsverfahren 1. Erster und zweiter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen und (dritte) Nichtigkeitsklage
18 Zwischen dem 30. Juli 2009 und dem 10. Dezember 2010 stellten CHEMK und KF mehrere Anträge auf Erstattung zwischen dem 7. Januar 2009 und dem 10. Dezember 2010 entrichteter Antidumpingzölle.
19 Die Erstattungsuntersuchung konzentrierte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010, den die Kommission in zwei Abschnitte unterteilte: „erster Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 und „zweiter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010.
20 Am 10. August 2012 erließ die Kommission die Beschlüsse C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final, mit denen sie den Erstattungsanträgen bezüglich des ersten Zeitraums der Erstattungsuntersuchungen stattgab und sie bezüglich des zweiten zurückwies.
21 RFA focht diese Beschlüsse beim Gericht an, das seine Klage mit Urteil vom 17. März 2015 (
22 RFA legte gegen das Urteil des Gerichts vom 17. März 2015 Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. Mai 2017 zurück ( 2. Dritter und vierter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen und (vierte) Nichtigkeitsklage
23 Zwischen dem 1. März 2011 und dem 26. Juni 2013 beantragte RFA erneut die Erstattung von Antidumpingzöllen, dieses Mal für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012.
24 Die Kommission wies, nachdem sie zwei Zeiträume unterschieden hatte („dritter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2011 und „vierter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012), die Anträge von RFA mit den angefochtenen Beschlüssen zurück.
25 Am 4. März 2015 reichte RFA beim Gericht die (vierte) Nichtigkeitsklage ein, mit der sie diese Beschlüsse anfocht. Nachdem sie mit ihren Anträgen im Urteil vom 15. November 2018 unterlegen war, hat sie das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. D. Zweites Überprüfungsverfahren und (fünfte) Nichtigkeitsklage
26 Anlässlich des Auslaufens der in der ursprünglichen Verordnung beschlossenen Antidumpingmaßnahmen eröffnete die Kommission eine Überprüfung wegen Auslaufens, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 (
27 CHEMK und KF fochten die Durchführungsverordnung Nr. 360/2014 beim Gericht an, das ihre Klage mit Urteil vom 15. November 2018 abwies ( III. Verfahren vor dem Gericht
28 Die Nichtigkeitsklage, die RFA am 4. März 2015 gegen die angefochtenen Beschlüsse erhoben hat, enthielt drei Gründe, von denen hier nur der zweite von Bedeutung ist, mit dem gerügt wurde, dass diese Beschlüsse gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung verstießen.
29 Bezüglich des Vorbringens von RFA und der Kommission zu diesem Klagegrund verweise ich auf die Rn. 58 bis 68 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Argumente beider Parteien zusammenfasst.
30 Ich beschränke mich daher auf die Wiedergabe der Rn. 69 bis 75 und 77 bis 79 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht erläutert, weshalb es diesen Nichtigkeitsgrund zurückweist. Es führt hierzu Folgendes aus: „69 Einleitend ist zur Anwendung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung auszuführen, dass es gerechtfertigt ist, dass die Kommission bei einer signifikanten Erhöhung der Produktionskosten der in Rede stehenden Waren in der zwischen dem zuvor berücksichtigten Untersuchungszeitraum und dem neuen Untersuchungszeitraum liegenden Zeitspanne bei der Feststellung, ob sich die Antidumpingzölle angemessen in den Weiterverkaufspreisen dieser Waren in der Union im letztgenannten Zeitraum niederschlagen, nicht die im ersten Zeitraum praktizierten Wiederverkaufspreise, sondern die im neuen Untersuchungszeitraum festgestellten Kosten berücksichtigt. Diese Erwägungen gelten, wie oben in Rn. 22 dargestellt, im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission in den angefochtenen Beschlüssen auch, wenn man wie im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass sich gegenüber einer vorangegangenen Untersuchung die Methodik geändert hat. 70 Bei dieser Praxis geht es darum, eine solide Analyse beim Vergleich wirtschaftlich komplexer Situationen sicherzustellen, um nicht nur die Begründetheit der Maßnahmen im Rahmen der Antidumpingregelung zu rechtfertigen, sondern auch die Wahrung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern als möglichen Adressaten dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Die Sicherstellung einer soliden wirtschaftlichen Analyse beim Vergleich der Situation zweier Zeiträume rechtfertigt zwar grundsätzlich die Anwendung derselben Methode. Dies gilt aber nicht, wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode – im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niederschlugen – kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 50 und 59). Wie die Kommission geltend macht, bietet eine gegebenenfalls auch deutliche Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union, auch wenn sich die Produktionskosten zwischen den beiden Vergleichszeiträumen wesentlich erhöht haben, nicht zwingend die Gewähr, dass sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß, d. h. vollständig, bei der Festlegung dieser Preise niedergeschlagen haben. Die Produktionskosten können sich stärker erhöht haben als die Preise. Auch wenn die neuen Preise also höher sind als die alten Preise zuzüglich der Antidumpingzölle, geben die Betroffenen in diesem Fall angesichts der Entwicklung ihrer Produktionskosten die Antidumpingzölle nicht ordnungsgemäß weiter. 71 Das Vorbringen der Klägerin in dieser Rechtssache stellt diese Analyse nicht in Frage. Zunächst lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, soweit es um die Frage geht, ob ‚sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen … ordnungsgemäß niederschlägt‘, aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten, dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann ‚ordnungsgemäß niederschlägt‘, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde. Der von der Klägerin angeführte und in Rn. 58 zitierte Abschnitt der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen steht keineswegs im Widerspruch zu dieser Feststellung. Gleiches gilt für das von der Klägerin herangezogene Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission (T‑73/12, EU:T:2015:865). Insbesondere heißt es in Rn. 155 dieses Urteils im Kontext der weiteren Feststellungen, dass auch eine andere Methode als ein Vergleich zwischen den vor und den nach der Einführung der Antidumpingzölle verlangten Verkaufspreisen ein geeignetes Mittel sein kann, um festzustellen, ob sich diese Zölle in den neuen Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben. 72 Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, ist in Bezug auf den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung, der das Jahr 2012 betrifft, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen, beispielsweise im 85. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten gegenüber dem Zeitraum der ursprünglichen Untersuchung von 109 % feststellte, ohne dass die Klägerin insoweit inhaltlich widersprochen hätte. Unter diesen Umständen war es im Rahmen der Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den in der Union von der Klägerin für Rechnung von CHEMK und KF während des vierten Zeitraums der Erstattungsuntersuchung verlangten Weiterverkaufspreisen niederschlugen, gerechtfertigt, dass die Kommission die 2012 ermittelten Produktionskosten und nicht die Weiterverkaufspreise, die während der ursprünglichen Untersuchung verlangt wurden, heranzog. 73 In einer Situation, in der, wie die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen, beispielsweise im 84. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, festgestellt hat, die Weiterverkaufspreise in der Union nur in 1 % der Fälle die Kosten der Produkte, einschließlich der Antidumpingzölle, decken, ist alles andere als dargetan, dass sich diese Zölle tatsächlich ordnungsgemäß niedergeschlagen haben. 74 Auch der von der Klägerin hervorgehobene 100%ige Anstieg der Weiterverkaufspreise in der Union zwischen dem Zeitraum der ursprünglichen Untersuchung und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung ist insoweit kein hinreichender Beleg dafür, dass sich die Antidumpingzölle während des zweiten dieser Zeiträume vollständig niedergeschlagen haben. Es genügt nämlich, wie im Wesentlichen oben in Rn. 70 ausgeführt, dass die Produktionskosten stärker zunahmen als die praktizierten Preise, um festzustellen, dass angesichts der Entwicklung der Produktionskosten diese die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union im Jahr 2012 gedeckt wurden. 75 Daher hat die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises betreffend den vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union abgezogen, da nicht dargetan war, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im erstgenannten Preis niederschlug. … 77 Der Kommission ist zuzustimmen, wenn sie wie in den angefochtenen Beschlüssen, wie beispielsweise im 78. Erwägungsgrund des Beschlusses C(2014) 9805 final, argumentiert, dass die Prüfung der Weiterverkaufspreise in der Union für die Feststellung, inwieweit sie die Antidumpingzölle widerspiegeln, auf der nach der Entrichtung dieser Zölle liegenden Handelsstufe erfolgen muss, definitionsgemäß also auf einer Handelsstufe, auf der gegenüber den in der Phase des Ab-Werk-Preises oder CIF (Cost, Insurance and Freight [Kosten, Versicherung und Fracht]) in Betracht gezogenen Kosten zusätzliche Kosten im Preis berücksichtigt werden. Insoweit ist hervorzuheben, dass mit einer Regelung in einer Grundverordnung, nach der bestimmte Preise auf einer anderen Handelsstufe als der, auf der sie gelten, angepasst werden, ein angemessener Vergleich mit Preisen gewährleistet werden soll, die nicht unbedingt dieselben Leistungen widerspiegeln. So sieht Art. 2 Abs. 10 Buchst. d der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 10 Buchst. d der Verordnung [EU] 2016/1036 ( 78 Zum Nachweis dafür, dass sich im dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung die Antidumpingzölle in ihren Weiterverkaufspreisen in der Union niederschlugen, konnte sich die Klägerin daher nicht auf die Entwicklung der praktizierten Preise in der Phase der Preise ‚frei ab Werk‘ bzw. CIF, nicht einmal erhöht um die Antidumpingzölle, berufen. Die Klägerin hätte Beweise dafür vorlegen müssen, dass die von ihr im genannten Zeitraum praktizierten Preise ‚geliefert verzollt‘ sämtliche Kosten deckten, die in dieser Phase in Bezug auf die in Rede stehende Ware entstanden sind, einschließlich der Antidumpingzölle. Dies hat sie nicht getan. Daher hat die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises betreffend den dritten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union abgezogen, da nicht dargetan war, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im erstgenannten Preis niederschlug. Folglich muss das Vorbringen der Parteien zur Verlässlichkeit oder der Methode zur Berechnung dieser Preise ‚frei ab Werk‘ bzw. CIF nicht geprüft werden. Die Behauptung der Klägerin in ihrer Erwiderung, auch ein Vergleich der Weiterverkaufspreise in der Phase ‚frei verzollt‘ führe zu einem Ergebnis, das eine teilweise Erstattung der Zölle zur Folge haben müsse, ist jedenfalls nicht hinreichend begründet, um im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse berücksichtigt werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T‑466/12, EU:T:2015:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 79 Folglich ist der zweite Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung gestützt ist, ebenfalls unbegründet.“ IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
31 Die Rechtsmittelschrift ist am 25. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.
32 RFA ersucht den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, soweit er zur Entscheidung reif ist. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und RFA die Kosten aufzuerlegen.
34 Die für den 25. März 2020 anberaumte mündliche Verhandlung ist durch Fragen des Gerichtshofs zur schriftlichen Beantwortung durch die Parteien ersetzt worden. V. Prüfung des Rechtsmittels A. Vorbemerkungen
35 Aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt sich, dass es seit der Einführung der Antidumpingzölle durch die Grundverordnung in Bezug auf diese Zölle verschiedene Verfahren gab (Nichtigkeitsklagen, Anträge auf Erstattung erhobener Zölle und Überprüfungsverfahren, sowohl als Interimsüberprüfungen als auch als Überprüfungen bei Auslaufen), die bei der Entscheidung dieses Rechtsmittels nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
36 Dieser Umstand rechtfertigt es, dass ich vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe daran erinnere, dass nach der Grundverordnung abstrakt die Möglichkeit besteht, nach Einführung von Antidumpingzöllen entweder eine Überprüfung durchzuführen oder ihre Erstattung zu beantragen.
37 Zur Überprüfung führte der Gerichtshof im Urteil vom 18. September 2014 (
38 Das Erstattungsverfahren ist zwar dem Interimsprüfungsverfahren benachbart (nach Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 4 der Grundverordnung können sie sogar miteinander verbunden werden), erlaubt aber nur eine Überprüfung der tatsächlichen Dumpingspanne, nicht jedoch eine erneute Überprüfung der allgemeinen Frage der Schädigung.
39 Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung enthält die gemeinsamen Merkmale des Überprüfungs- und des Erstattungsverfahrens, bei denen es sich genau um die handelt, gegen die das Gericht RFA zufolge verstoßen habe: – Abs. 9 betrifft die bei den Überprüfungs- und Erstattungsverfahren anzuwendende Methodik. In der Regel soll bei diesen Untersuchungen die gleiche Methodik angewandt werden „wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“, soweit sich die Umstände nicht geändert haben. – Abs. 10 regelt den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis. Soweit es hier von Interesse ist, bestimmt er, dass sich dieser Preis unter den Bedingungen, auf die ich weiter unten eingehen werde, „ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags“ errechnet. B. Die Rechtsmittelgründe
40 RFA stellt klar, dass sich ihr Rechtsmittel „auf die Feststellungen des Gerichts zum zweiten Klagegrund der Klägerin und konkret die Rn. 69 bis 75 und 77 bis 79 des angefochtenen Urteils beschränkt“ ( 1. Erster Rechtsmittelgrund: „Das Gericht hat Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung und die einschlägige Rechtsprechung falsch ausgelegt und inhaltlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen“
41 Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. a) Erster Teil: fehlende Begründung 1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
42 Das Vorbringen von RFA zur vermeintlich fehlenden Begründung ist lakonisch. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass „das Gericht … das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Änderung von Umständen nicht geprüft“ habe (
43 Die Kommission führt aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, auf jedes einzelne von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Argument erschöpfend einzugehen. Eine implizite Begründung in der Begründung der Entscheidung reiche aus. 2) Würdigung
44 Nachdem RFA eingeräumt hat, dass „das Gericht festgestellt hat, dass die Erhöhung der Produktionskosten eine Änderung der Umstände darstelle, die gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eine Änderung der Methode für die Berechnung des Ausfuhrpreises rechtfertige“ (
45 In der Begründung des angefochtenen Urteils erklärt das Gericht nämlich, weshalb es seines Erachtens Gründe gab, die es rechtfertigten, dass die Kommission ihre Berechnungsmethode änderte.
46 Konkret führt es in Rn. 70 des Urteils aus, dass von der Anwendung derselben Methode abgesehen werden könne, „wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode … kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann“.
47 Ausgehend von dieser Prämisse hebt das Gericht hervor, dass sich in dieser Rechtssache insbesondere die Parameter der Produktionskosten verändert hätten. Zwar trifft es zu (und dies könnte eine gewisse Verwirrung stiften), dass diese Schwankung der Produktionskosten ein der Bewertung der Beseitigung der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung gemeinsames Merkmal ist. Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht im Rahmen seiner Argumentation diese Erhöhung der Produktionskosten darüber hinaus materiell als einen bestimmenden Faktor für die Änderung der Umstände ansieht, die eine Änderung der angewandten Methode rechtfertigte.
48 Demnach ist dem Gericht kein Begründungsfehler unterlaufen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Unabhängig davon, ob sie fehlerhaft ist, existiert seine Begründung und ist ausreichend, damit die Rechtsmittelführerin ihren Inhalt verstehen kann, mit dem sie in der Sache nicht einverstanden ist.
49 Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen eine Reihe tatsächlicher Änderungen und bedeutender Veränderungen in Bezug auf die ursprüngliche Untersuchung während der laufenden Überprüfung herausgearbeitet hat, die die Änderung der Methodik rechtfertigten.
50 Dabei richtete das Gericht seine Aufmerksamkeit insbesondere auf die Erhöhung der Produktionskosten, was logisch ist, weil RFA in ihrer Klage auch diesen Aspekt angesprochen hatte, obwohl auch andere vorlagen (
51 Schließlich genügt, wie der Gerichtshof Gelegenheit hatte, in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 (sämtliche Argumente des Klägers eine ausreichende Antwort gegeben hat. Die ist hier der Fall.
52 Hinzufügen möchte ich in jedem Fall, dass die Lektüre bestimmter Passagen der Rn. 69 und 78 des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick zwar nahelegen könnte, dass die Überlegungen des Gerichts über die der Kommission hinausgehen, es aber nicht deshalb die Begründung der angefochtenen Beschlüsse ersetzt (sondern lediglich ergänzt) hat. Daher macht RFA in ihrem ersten Rechtsmittelgrund diese scheinbare Auswechslung der Begründung zutreffend nicht geltend. b) Zweiter Teil: die vermeintlichen Rechtsfehler und die sachlich unrichtigen Feststellungen 1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
53 RFA fasst ihre Argumente folgendermaßen zusammen: „Bei ihrer Beurteilung, wie sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen niederschlagen, hat die Kommission sie nicht im Licht des anlässlich der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte, festgestellten Weiterverkaufspreises geprüft, sondern im Licht der gegenwärtigen Produktionskosten in Russland. Dies stellt eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Die Kommission führte aus, die Umstände hätten sich seit der ursprünglichen Untersuchung wesentlich verändert und konkreter, dass die Produktionskosten der russischen Ausführer um ungefähr 100 % gestiegen seien. Kostensteigerungen traten jedoch schon während der Erstattungsuntersuchungen in den Jahren 2008 und 2009 auf und waren seinerzeit auch schon bekannt.“
54 Die Kommission macht unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 geltend, dass allein die Bezugnahme auf die ursprüngliche Verordnung statthaft sei, da sie es sei, die „zur Einführung des Zolls führte“. 2) Würdigung
55 Wie bereits ausgeführt, spricht Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung einerseits von der „Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“, und andererseits von den Überprüfungen und Erstattungsuntersuchungen. Im Laufe der beiden letztgenannten ist die gleiche Methodik anzuwenden wie in erstgenannter, soweit sich die Umstände nicht geändert haben.
56 Die Vorschrift, gegen die verstoßen worden sein soll, verpflichtet also nur dazu, später „die gleiche Methodik [anzuwenden] wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“. Da der Antidumpingzoll im vorliegenden Fall durch die ursprüngliche Verordnung eingeführt wurde, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung Bezugselement die Methodik, die in der ursprünglichen Untersuchung angewandt wurde, und nicht die, der zu einem anderen Zeitpunkt gefolgt wurde.
57 Nachdem diese Prämisse (die, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ausführt, RFA anders als offenbar in Nr. 25 ihrer Rechtsmittelschrift später in Nr. 9 ihrer Erwiderung einräumt) feststeht, kann dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht stattgegeben werden.
58 In ihrer Rechtsmittelschrift vertrat RFA die Ansicht, die Kommission hätte die gleiche Methodik anwenden müssen wie in anderen Untersuchungen, die nach der, die im Jahr 2008 zur Einführung der Antidumpingzölle geführt habe, durchgeführt worden seien. Konkret rügte sie, die Kommission (und das Gericht, in dem es deren Rechtsauffassung bestätigte) habe sich nicht an die Methodik gehalten, die sie bei der Entscheidung über die Erstattung von Antidumpingzöllen für frühere Zeiträume angewandt habe (
59 Es lässt sich nicht ausschließen, dass die These der RFA hypothetisch eine andere als die von ihr selbst gewählte Rechtsgrundlage (Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung) haben könnte. Allerdings ist die einzige Rechtsvorschrift, deren Verletzung sie in der Rechtsmittelschrift (auf die der Gerichtshof abstellen muss) rügt, der zitierte Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, dessen falsche Auslegung RFA dem Gericht vorwirft.
60 Unter diesen Voraussetzungen ist der erste Rechtsmittelgrund zum Scheitern verurteilt, denn die Auslegung, die RFA gegenüber der des Gerichts vertritt, ist wie gesagt nicht mit dem Wortlaut der angeführten Bestimmung vereinbar.
61 Wie das Gericht ausführt, ist die Anwendung einer neuen, anderen Methodik als sie in vorangegangenen Untersuchungen angewandt wurde, jedenfalls statthaft, wenn man von einer Änderung der Umstände ausgeht. Auf diese Möglichkeit nimmt Rn. 70 des angefochtenen Urteils Bezug: „Die Sicherstellung einer soliden wirtschaftlichen Analyse beim Vergleich der Situation zweier Zeiträume rechtfertigt zwar grundsätzlich die Anwendung derselben Methode. Dies gilt aber nicht, wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode … kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann“. Das Gericht bestätigt in diesem Abschnitt die vom Gerichtshof bereits im Urteil Valimar getroffene Feststellung.
62 Die Entscheidung, ob es tatsächlich zu einer Änderung der Umstände gekommen ist, ist allerdings eine Feststellung, die wie die übrigen angeblich „sachlich unrichtigen Feststellungen“, die RFA dem Gericht vorwirft, nicht als Begründung eines Rechtsmittels dienen kann. Denn dieses ist auf Rechtsfragen beschränkt und erstreckt sich nicht auf Sachverhaltsfragen.
63 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat (
64 Da sich der Streit auf die späteren Auswirkungen der Antidumpingzölle konzentriert (was der tatsächliche Kern des Rechtsstreits ist), ist Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung jedenfalls keine geeignete Bestimmung, um ihn zu entscheiden. In der ursprünglichen Untersuchung kann nicht von einer Methodik gesprochen werden, die geeignet ist, die Auswirkungen oder die fehlenden Auswirkungen der Antidumpingzölle zu präzisieren: Diese Information fehlt zwingend in jeder ursprünglichen Untersuchung, die gerade auf die Einführung des Antidumpingzolls gerichtet ist.
65 In Anbetracht dessen kann es definitionsgemäß nicht eine einzige Methode geben, die allen ursprünglichen Untersuchungen und den späteren Erstattungsuntersuchungen im Hinblick auf die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf den Weiterverkaufspreis der Waren in der Union gemeinsam ist. Ebenso wenig kann von einer Änderung der Methodik gesprochen werden, denn wie ausgeführt gibt es in den ursprünglichen Untersuchungen keine eigentliche Methode zur Feststellung der Auswirkungen eines bis dahin nicht bestehenden Antidumpingzolls auf die Weiterverkaufspreise.
66 Das in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geregelte Kriterium der Unveränderlichkeit der Methodik (außer bei einer Änderung der Umstände) ist in diesen Fällen daher unanwendbar. 2. Zweiter Rechtsmittelgrund
67 RFA fasst ihren zweiten Rechtsmittelgrund folgendermaßen zusammen: „Das Gericht hat Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es falsche rechtliche Kriterien angewandt hat. Nach den vom Gericht entwickelten rechtlichen Kriterien kann der Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise nur durch die DDP-Preisdaten geführt werden und durch die Darlegung, dass nicht nur die Antidumpingzölle, sondern auch sämtliche entstandenen Produktionskosten in die neuen Preise eingegangen sind. Weder Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung noch die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen[ ( a) Erster Teil: Einbeziehung nicht nur der Antidumpingzölle, sondern auch der Produktionskosten in die Berechnung des Ausfuhrpreises 1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
68 RFA rügt den Inhalt der Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils, da Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nur verlange, dass der Erzeuger schlüssige Beweise dafür vorlege, dass der Zoll ordnungsgemäß auf die Verkaufspreise in der Union erhoben worden sei.
69 Es reiche aus, dass sich die Weiterverkaufspreise gegenüber den in der ursprünglichen Untersuchung offengelegten Preisen angemessen erhöht hätten. Wäre es sachgerecht, zu diesem Zweck die Produktionskosten zu berücksichtigen, hätte die Kommission Nr. 4.1 Buchst. b ihrer Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen (
70 Die Kommission ist der Ansicht, der Antragsteller müsse nicht nur nachweisen, dass sich die Weiterverkaufspreise erhöht hätten, sondern auch, dass sich der Zoll in diesen Preisen „ordnungsgemäß niederschlägt“. 2) Würdigung
71 Gemäß Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 1 der Grundverordnung sind die Erstattungsverfahren auf den Nachweis gestützt, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger ist als der geltende Zoll.
72 Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung gestattet es, den Ausfuhrpreis (gemäß Art. 2 Abs. 9) ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags rechnerisch zu ermitteln. Diese Möglichkeit besteht aber nur, „sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt“.
73 In diesem Teil zielt das Rechtsmittel auf ein Problem, das wegen seiner möglichen Auswirkungen auf andere Fälle allgemein untersucht werden sollte, um sodann spezifisch auf die Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. i) Ermittlung des Weiterverkaufspreises: Darf nur geprüft werden, ob die Antidumpingzölle weitergegeben wurden?
74 Die ständig wiederholte These von RFA geht dahin, dass nach Vorlage schlüssiger Beweise im Rahmen der Prüfung, ob die Antidumpingzölle in die Weiterverkaufspreise einbezogen wurden (oder sich in ihnen niederschlagen), nicht mehr geprüft werden dürfe, wie sich andere Faktoren auswirkten, wie es das Gericht in Übereinstimmung mit der Kommission zulasse. Es reiche daher aus, dass die neuen Preise höher seien als die Summe der alten Preise und der Antidumpingzölle, um davon ausgehen zu können, dass sie einbezogen worden seien.
75 Ich teile diese Ansicht nicht. Meines Erachtens ist es logischer (und verträgt sich besser mit einer umfassenden Auslegung der angeführten Norm), dass eine Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union gegenüber den ursprünglichen Preisen nicht automatisch bedeutet, dass die Antidumpingzölle sich ordnungsgemäß und vollständig in diesen Endpreisen niedergeschlagen haben.
76 Man könnte den Schluss ziehen, dass die Antidumpingzölle sich in den neuen Preisen – auch wenn sie höher sind als die alten – nicht gebührend niedergeschlagen haben (sie also nicht einbezogen worden sind), wenn a) die Produktionskosten in dem Zeitraum zwischen dem Anfangs- und dem Endzeitpunkt erheblich gestiegen sind und b) die neuen Weiterverkaufspreise diese Erhöhung der Kosten nicht erkennen lassen.
77 Diese Argumentation, an deren Richtigkeit ich keine Zweifel habe, ist im Wesentlichen die, die das Gericht vertritt: „[S]oweit es um die Frage geht, ob ‚sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt‘, [lässt sich] aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten, dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann ‚ordnungsgemäß niederschlägt‘, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde“ (
78 Ich ergänze für alle Fälle, dass – wie auch die Kommission zutreffend ausführt – die Verwaltungspraxis dieses Organs nicht geeignet ist, bindende Rechtsvorschriften der Unionsorgane zu ändern. ii) Anwendung dieses Kriteriums auf das angefochtene Urteil
79 Das Gericht stellte Überlegungen an, weshalb die Behauptung der Rechtsmittelführerin, die Weiterverkaufspreise seien zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um mehr als 100 % gestiegen, für den Nachweis, dass die Antidumpingzölle sich vollständig in diesen Preisen niedergeschlagen hatten, unzureichend war.
80 Dem Gericht zufolge „genügt [es] nämlich, … dass die Produktionskosten stärker zunahmen als die praktizierten Preise, um festzustellen, dass angesichts der Entwicklung der Produktionskosten diese die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union im Jahr 2012 gedeckt wurden“ (
81 Das Gericht verneinte, dass RFA „schlüssige Beweise“ über den Niederschlag des Antidumpingzolls im Weiterverkaufspreis vorgelegt habe und der Abzug des als Antidumpingzölle entrichteten Betrags folglich nicht angezeigt gewesen sei. Ich werde weiter unten noch näher darauf eingehen, dass es unstreitig ist, dass die Beweislast für die Nichtvornahme dieses Abzugs den Wirtschaftsteilnehmer und nicht die Kommission trifft, deren Aufgabe darin besteht, den Grad der Schlüssigkeit der von ihm vorgelegten Beweise zu würdigen.
82 Ich möchte nochmals betonen, dass die Würdigung der tatsächlichen Beweismittel durch das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels nur anhand der begrenzten Mittel, auf die ich weiter oben Bezug genommen habe, überprüft werden kann (schlüssig nachgewiesen werden konnte.
83 Wenn das Gericht angesichts dieser Anforderung begründet darlegt, weshalb es der Ansicht ist, dass RFA der Nachweis dieser Tatsache nicht gelungen ist, kann der Gerichtshof diese Würdigung im Rahmen des Rechtsmittels schwerlich überprüfen. Keiner der außerordentlichen Gründe (offensichtliche Entstellung des Sachverhalts, die sich aus den Akten ergibt) liegt in diesem Fall vor.
84 Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Gericht bei der Beurteilung der von der Kommission berücksichtigten Faktoren das Kriterium beachten muss, „dass die Organe der Union im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere bei den handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Fragen über ein weites Ermessen verfügen“ (
85 Im vorliegenden Fall spricht die Anwendung dieses Kriteriums für die Aufrechterhaltung der Standpunkte der Kommission und erhöht die den Rechtsmittelführer treffende Beweislast noch, wenn er die Gründe der angefochtenen Beschlüsse widerlegen will (
86 Schließlich darf nicht vergessen werden, dass der vierte Zeitraum der Erstattungsuntersuchung mit dem Zeitabschnitt der Überprüfung wegen Auslaufens zusammenfällt, die in der Durchführungsverordnung Nr. 360/2014 mündete. Ich habe bereits ausgeführt, dass das Gericht die Klage von CHEMK und KF (mit RFA verbundene Unternehmen) gegen diese Verordnung mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2018 (
87 In jener Rechtssache wurde auch die Änderung der Methodik in Bezug auf die Interimsprüfung geprüft und der Erhöhung der Produktionskosten als bestimmender Faktor für den Abzug der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises Aufmerksamkeit gewidmet, und es wurden dieselben Schüsse gezogen wie im angefochtenen Urteil. Die Nähe zu dieser Rechtssache ist äußerst bemerkenswert, und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, stimmt mit meiner Antwort auf diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes überein. b) Zweiter Teil: ausschließliche Zugrundelegung der DDP-Preisdaten als Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise 1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
88 RFA rügt, das Gericht habe in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils nur die DDP-Preise als Nachweis für die Einbeziehung der Antidumpingzölle in die Ausfuhrpreise zugelassen.
89 Sie beruft sich insoweit auf Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen und führt aus, dass keine anwendbare rechtliche Bestimmung regele, ob DDP-Preise vorgelegt werden müssten oder auf EXW- bzw. CIF‑Preise, die die Antidumpingzölle einbezögen, Bezug genommen werden müsse.
90 Die Kommission hält diesem Standpunkt entgegen, dass gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung bei der Berechnung des Ausfuhrpreises der Abzug des Zolls die Regel sei und, wenn er nicht abgezogen werden solle, der Nachweis, dass er in die Weiterverkaufspreise einbezogen sei, schlüssig sein müsse.
91 Das Gericht habe die Beweismittel der Rechtsmittelführerin nicht beschränkt, sondern die von ihr vorgelegten Beweise gewürdigt. Zudem reiche es nicht, dass die Weiterverkaufspreise schwankten, sondern es müsse nachgewiesen werden, dass sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niederschlage. 2) Würdigung
92 Entgegen dem Vorbringen der RFA hat das Gericht im angefochtenen Urteil die der Klägerin zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht beschränkt. Im Gegenteil, es hat sich an das Kriterium gehalten, das es bereits im Urteil Einhell Germany u. a./Kommission aufgestellt hatte: „Hierbei kann der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben – sofern er ‚schlüssig‘ ist –, mit allen Mitteln geführt werden“ (
93 Das angefochtene Urteil legt, wie gesagt, keine Beschränkung der Beweismittel fest, die RFA beibringen musste. In ihm wird schlicht und einfach dargelegt, weshalb die von RFA vorgelegten Beweismittel in diesem Fall für einen schlüssigen Nachweis, dass sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niedergeschlagen hat, nicht geeignet waren.
94 Es handelt sich um eine Tatsachenfrage, die anhand der Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden muss. Die Kommission legte dar, wie sie in den früheren Untersuchungen Schlussfolgerungen zu den zusammengetragenen Erkenntnissen ziehen konnte, einschließlich der Prüfung der Entwicklung der Weiterverkaufspreise, und ging sodann näher auf verschiedene Anhaltspunkte ein, die sie zu der Annahme veranlassten, dass die beigebrachten Angaben zum Sachverhalt nicht zuverlässig seien.
95 Dass man in einem bestimmten Zusammenhang zu einer Lösung gelangt, bedeutet nicht, dass man in einem anderen Zusammenhang zu demselben Ergebnis kommen muss. Folglich musste der Fokus – wie geschehen – auf die Umstände, die die neuen Zeiträume der Erstattungsuntersuchungen betreffen, gerichtet werden.
96 RFA legte als Nachweis eine Tabelle vor, aus der sich die Entwicklung ihrer gewogenen Durchschnittspreise auf EXW- und CIF‑Stufe ergab und mit der sie beweisen wollte, dass ihre Wiederverkaufspreise den Antidumpingzoll umfassten.
97 Die angefochtenen Beschlüsse enthielten verschiedene Argumente, mit denen die Kommission darlegte, dass diese von RFA beigebrachten Informationen nicht zuverlässig seien. Mit der Nichtigkeitsklage sollte erreicht werden, dass die Behauptungen ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden, was die Kommission ablehnte.
98 Bei der Prüfung der Beweismittel (die es unter den weiter oben dargestellten Bedingungen beurteilen musste) bestätigte das Gericht die von der Kommission vorgenommene Beweiswürdigung, und diese Beurteilung im angefochtenen Urteil ist, worauf ebenfalls hingewiesen wurde, im Rahmen eines Rechtsmittels unangreifbar, außer unter den engen Voraussetzungen der Entstellung des als erwiesen betrachteten Sachverhalts, was hier nicht einschlägig ist. 3) Hilfsweise Beurteilung
99 Entgegen ihrem Vorbringen vor dem Gericht (
100 Da eine solche Rüge dem Rechtsmittel nicht zugänglich ist, muss der Gerichtshof logischerweise nicht auf sie eingehen.
101 Um jedoch insoweit jeden Zweifel zu beseitigen, kann der Hinweis darauf sinnvoll sein, dass die Kommission im Kontext von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nicht verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, sondern die schlüssigen Beweise würdigen muss, die ihr derjenige vorlegt, der die Erstattungsuntersuchung beantragt (schlüssig mit sich bringt, die Beweislast dafür, dass sich der Zoll angemessen in den Weiterverkaufspreisen niederschlägt.
102 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen, was gemeinsam mit der Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes zur Folge hat, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
103 RFA sind gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen. VI. Ergebnis
104 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, 1. das Rechtsmittel zurückzuweisen und 2. RFA International, LP die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.