Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.2020 – C-667/19
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2020:554
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 9. Juli 2020 ( Rechtssache C‑667/19 A.M. gegen E.M. (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie [Bezirksgericht Warschau, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Art. 19 – Informationen für die Verbraucher – Kennzeichnung – Auf den Behältnissen und Verpackungen anzubringende Angaben – Verwendungszweck des kosmetischen Mittels – Schutz der menschlichen Gesundheit – Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen – Kennzeichnung in einer Fremdsprache – Verpackung kosmetischer Mittel mit einem Verweis auf einen in der Sprache des Verbrauchers verfassten Produktkatalog“
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (
2 Insbesondere sind zwei Fragen umstritten: – erstens die Frage, was unter dem Begriff „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ als Hinweis, der auf dem Behältnis und der Verpackung des auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittels anzubringen ist, zu verstehen ist, und – zweitens die Frage, ob es möglich ist, dass bestimmte, ebenfalls obligatorische Informationen für den Verbraucher nur in einem Katalog des Herstellerunternehmens angegeben werden, der nicht immer zusammen mit dem erworbenen kosmetischen Mittel übergeben wird.
3 Der Gerichtshof hatte bisher Gelegenheit, sich zu anderen Artikeln der Verordnung Nr. 1223/2009 zu äußern (
4 Mit der Verordnung Nr. 1223/2009 wurden die Richtlinien, die bis dahin den Bereich geregelt hatten ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht. Verordnung Nr. 1223/2009
5 Art. 1 („Gegenstand und Zielsetzung“) lautet: „Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.“
6 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚kosmetisches Mittel‘: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; …“
7 Art. 3 („Sicherheit“) legt fest: „Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: a) Aufmachung …; b) Kennzeichnung; …“
8 Art. 19 („Kennzeichnung“) bestimmt: „(1) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen: … d) die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die in den Anhängen III bis VI aufgeführten Angaben und etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind; … f) der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt; g) eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Liste trägt die Überschrift ‚Ingredients‘. … (2) Wenn es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen, gilt Folgendes: – Die Angaben müssen auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. – Auf diese Angaben ist, außer wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, durch abgekürzte Informationen oder das in Anhang VII Nummer 1 dargestellte Symbol hinzuweisen, das auf dem Behältnis oder der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben und auf der Verpackung für die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Angaben erscheinen muss. … (5) Die Sprache, in der die in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Angaben abgefasst werden, richtet sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird. …“
9 In Art. 20 („Werbeaussagen“) heißt es: „(1) Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen. …“
10 Anhang VII („Auf Verpackungen/Behältern verwendete Symbole“) sieht vor: „(1) Verweis auf die beiliegenden oder am Produkt befestigten Informationen …“ B. Polnisches Recht. Ustawa o kosmetykach z dnia 30 marca 2001 r. (Gesetz über Kosmetika vom 30. März 2001)
11 Die verschiedenen Absätze von Art. 6 enthalten folgende Bestimmungen: – Die Einzelverpackung eines kosmetischen Mittels ist deutlich und lesbar mit einer Kennzeichnung zu versehen, die nicht leicht entfernt werden kann (Abs. 1). – Nach Abs. 2 muss als allgemeine Regel die Kennzeichnung der Einzelverpackung des kosmetischen Mittels auf dem Behältnis und auf der äußeren Einzelverpackung u. a. folgende Angaben enthalten: – die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, wenn dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung zum gewerblichen Gebrauch bestimmt ist, sowie sonstige notwendige Vorsichtsmaßnahmen; – den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht eindeutig aus der Aufmachung ergibt; – eine Liste der gemäß den Bezeichnungen der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) definierten Bestandteile, die die Überschrift „Ingredients“ trägt und genaue Angaben dazu enthält, wie die Bestandteile entsprechend ihrer Konzentration und Art aufgeführt sind. – Die Liste der Bestandteile braucht nur auf der äußeren Einzelverpackung des kosmetischen Mittels zu erscheinen (Abs. 4). – Wenn es aufgrund der Größe oder der Form der Verpackung nicht möglich ist, die Informationen zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des Produkts und zur Liste der Bestandteile auf der äußeren Einzelverpackung anzubringen, können die Angaben auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen aufgeführt werden. In einem solchen Fall ist auf dem Behältnis oder der äußeren Einzelverpackung durch abgekürzte Informationen oder ein Symbol darauf hinzuweisen, dass diese Informationen dem Produkt beigepackt bzw. an ihm befestigt sind (Abs. 6). – Wenn es aufgrund der Größe oder der Form der Verpackung nicht möglich ist, die Angaben zur Liste der Bestandteile auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen anzubringen, sind diese direkt auf dem Behältnis oder an dem Ort, an dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, für den Käufer zugänglich aufzuführen (Abs. 7). II. Sachverhalt und Vorlagefragen
12 Die Inhaberin eines Schönheitssalons, A.M., unterhält Geschäftsbeziehungen zu E.M., die Kosmetika eines US‑amerikanischen Herstellers vertreibt.
13 Im Laufe dieser Geschäftsbeziehungen erhielt A.M. eine von E.M. durchgeführte Schulung über die Produkte und ihre Kennzeichnung (
14 Infolge der Schulung kaufte A.M. am 28. und am 29. Januar 2016 von E.M. 40 Stück Einzelhandelskataloge, 10 Stück Kataloge sowie verschiedene kosmetische Mittel (Cremes, Masken und Puder) (
15 Auf den Verpackungen der erworbenen Produkte waren die verantwortliche Person, der Originalname des Produkts, die Zusammensetzung, das Verfallsdatum sowie die Seriennummer genannt und das grafische Symbol „Hand mit Buch“ als Verweis auf den Katalog abgebildet.
16 A.M. beantragte beim Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen) die Auflösung des Kaufvertrags wegen Mängeln der verkauften Sache. Sie machte geltend, auf den Verpackungen sei der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels nicht in polnischer Sprache angegeben, weshalb es unmöglich sei, den Verwendungszweck und die Wirkungsweise zu erkennen. Die Informationen seien auch aus der Aufmachung nicht eindeutig ersichtlich. Dies verstoße gegen die in Polen geltenden Vorschriften über den Handel mit kosmetischen Mitteln, die den Bestimmungen aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 entsprächen.
17 E.M. trat der Klage entgegen und machte geltend, die Produkte seien gemäß den geltenden nationalen Vorschriften gekennzeichnet, nämlich mit dem Symbol „Hand mit Buch“, das auf einen Katalog, der jedem Produkt beigefügt werde, verweise. Der Katalog enthalte in polnischer Sprache eine vollständige Bezeichnung der Produkte und ihrer Verwendungszwecke sowie Angaben zu Gegenanzeigen und der Art ihrer Anwendung sowie zu ihren Bestandteilen. Es läge somit kein Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 vor.
18 Der Sąd Rejonowy dla m. st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau) wies die Klage in Anwendung der Bestimmungen des polnischen Zivilgesetzbuchs (
19 A.M. legte gegen dieses Urteil beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) Berufung ein. Sie macht geltend, das erstinstanzliche Gericht habe die Beweismittel zu den bereitgestellten Informationen falsch gewürdigt und weist darauf hin, dass auf den Verpackungen Informationen in polnischer Sprache über den Verwendungszweck der kosmetischen Mittel gefehlt hätten. Der Verweis auf den (käuflich zu erwerbenden) Katalog sei unzureichend, und es sei nicht unmöglich gewesen, diese Informationen für jedes der Produkte bereitzustellen.
20 Das Gericht, das über die Berufung zu entscheiden hat, fragt erstens nach dem Umfang von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009. Seine Zweifel betreffen den Grad der Genauigkeit der Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung der kosmetischen Mittel, ihren Verwendungszweck und die Pflicht, bei importierten Produkten die Informationen zum Verwendungszweck in der Sprache des Verbrauchers anzugeben.
21 Zweitens fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit dem 46. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Pflicht zur Anbringung bestimmter Angaben auf dem Behältnis und der Verpackung der kosmetischen Mittel erfüllt ist, wenn ein Symbol gemäß Anhang VII Nr. 1 der Verordnung abgebildet wird und die Angaben in nicht zusammen mit dem Produkt gelieferten Katalogen des Herstellers genannt werden.
22 Vor diesem Hintergrund legt der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009, soweit er regelt, dass sich auf Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar Angaben über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels befinden müssen, sofern dieser sich nicht aus dessen Aufmachung ergibt, dahin auszulegen, dass damit die grundlegenden Verwendungszwecke eines kosmetischen Mittels im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, d. h. der Reinigungszweck (zu reinigen), der Pflege- und Schutzzweck (in gutem Zustand zu halten), die Beeinflussung des Geruchs und der Verschönerungszweck (Aussehen zu verändern), gemeint sind, oder sind detailliertere Verwendungszwecke anzugeben, die eine Bestimmung der Eigenschaften des jeweiligen kosmetischen Mittels ermöglichen? 2. Sind Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 sowie der 46. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass es möglich ist, Informationen, von denen in Abs. 1 Buchst. d, g und f dieser Bestimmung die Rede ist, d. h. Vorsichtsmaßnahmen, Bestandteile und Verwendungszwecke, in einem auch andere Produkte umfassenden Firmenkatalog anzugeben und auf der Verpackung das in Anhang VII Nr. 1 bestimmte Symbol zu verwenden? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Der Vorlagebeschluss ist am 1. September 2019 beim Gerichtshof eingegangen.
24 A.M., die belgische, die dänische, die griechische, die litauische, die niederländische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für erforderlich erachtet worden. IV. Würdigung A. Erste Vorlagefrage
25 Im Mittelpunkt der Debatte steht die Frage, ob Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass die Pflicht zur Angabe des „Verwendungszwecks“ auf den Behältnissen ( – nur verlangt, dass als ein solcher Verwendungszweck eine der Zweckbestimmungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ( – ob detailliertere Verwendungszwecke anzugeben sind, die dem Verbraucher eine Bestimmung der grundlegenden Merkmale oder Eigenschaften des jeweiligen kosmetischen Mittels ermöglichen. 1. Verwendungszweck des Mittels und im Begriff „kosmetisches Mittel“ enthaltene Zweckbestimmungen
26 Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen kosmetische Mittel „nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen: … der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung dessen ergibt“ (
27 Ebenso wenig wie in Art. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 wird in Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Begriff „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ definiert. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung verweist im Rahmen der Erläuterung dessen, was ein „kosmetisches Mittel“ ist, allgemein auf dessen „Zweck“.
28 Der Zweck ist einer der Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung verwendet, um den Begriff „kosmetisches Mittel“ abzugrenzen. Der Gerichtshof hat diesen Begriff aufgespalten und „drei Kriterien [herausgearbeitet], die kumulativ erfüllt sein müssen, und zwar erstens [die] Art des in Rede stehenden Mittels (Stoff oder Gemisch), zweitens [der] Teil des menschlichen Körpers, mit dem das Mittel in Berührung kommen soll, und drittens [der] Zweck, der mit der Verwendung des Mittels verfolgt wird“ (
29 Das Fehlen einer genauen Definition des Begriffs „Verwendungszweck des Mittels“ veranlasst das vorlegende Gericht, eine Übereinstimmung zwischen „Zweckbestimmung des Mittels“ und „Verwendungszweck des Mittels“ anzudeuten (
30 Da der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht eindeutig ist, sind jedoch nicht nur dieser Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der der Artikel gehört, verfolgt werden (
31 Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 steht am Anfang von deren Kapitel VI („Informationen für die Verbraucher“) und fasst die Bestimmungen für die Kennzeichnung zusammen, die alle in der Union frei vermarkteten kosmetischen Mittel erfüllen müssen, damit die Käufer die erforderlichen Informationen erhalten.
32 Aus Art. 1 in Verbindung mit dem dritten und dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 ergibt sich, dass wie in der Vorgängerregelung die in der Union geltenden Rechtsvorschriften umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (
33 In Art. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist der Schutz der menschlichen Gesundheit verankert. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b regelt die Aufmachung und Kennzeichnung eines kosmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit.
34 Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen dem Ziel, die sichere Verwendung dieser Mittel zu gewährleisten, und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung.
35 Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist aus dieser doppelten Perspektive auszulegen. Die Bestimmungen über die Verpackung und Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln – fördern deren freie Vermarktung innerhalb der Union und ermöglichen es den Verbrauchern, ihre Kaufentscheidungen auf einem Markt zu treffen, der durch ein breites Angebot an Produkten und Alternativen gekennzeichnet ist; – verfolgen gleichzeitig das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, da diese durch eine unangemessene oder irreführende Information über die Eigenschaften der auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel gefährdet werden kann (
36 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009, der sich auf die (allgemeinen) Zweckbestimmungen der kosmetischen Mittel bezieht, verfolgt hingegen ein anderes Ziel. Mit dieser Bestimmung sollen die kosmetischen Mittel von anderen, mehr oder weniger vergleichbaren Produkten (Arzneimittel, Medizinprodukte), die nicht in ihren Geltungsbereich fallen, abgegrenzt werden. Insofern ist der sechste Erwägungsgrund eindeutig (
37 Die Kommission, mit der ich insoweit übereinstimme, hebt hervor, dass die Beispiele aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 (
38 Folglich sind die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 aufgeführten Zweckbestimmungen nicht mit dem „Verwendungszweck des kosmetischen Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung gleichzusetzen. Jeder dieser Artikel dient seinen eigenen Zielen, die nicht identisch sind.
39 Dies wird meiner Ansicht nach bei einer Analyse der Entstehungsgeschichte von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 bestätigt.
40 Der ursprüngliche Wortlaut der Richtlinie 76/768 sah keine Pflicht zur Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels auf der Verpackung oder auf den Behältnissen vor. Diese Pflicht wurde erstmals mit der Richtlinie 93/35 in der Weise eingeführt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 76/768 ein Buchst. f angefügt wurde, der die Pflicht zur Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels auf dem Behältnis und der Verpackung des kosmetischen Mittels vorsieht, sofern sich der Verwendungszweck nicht aus der Aufmachung ergibt.
41 In der Begründung der Richtlinie 93/35 heißt es: „Es ist eine größere Transparenz nötig …, [um] den Verbraucher besser zu informieren. Die Transparenz sollte durch Deklaration des Verwendungszweckes des Erzeugnisses … erreicht werden.“
42 Ziel der Neufassung war somit nicht die Definition eines Produkts als kosmetisches Mittel (die von Anfang an auf seiner Zweckbestimmung beruhte), sondern die Bereitstellung detaillierter Informationen für den Verbraucher ( 2. „Verwendungszweck des Mittels“ und „Werbeaussagen“
43 Aus einem anderen Blickwinkel könnte geprüft werden, ob der „Verwendungszweck des Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 mit den „Werbeaussagen“ im Sinne von Art. 20 dieser Verordnung (
44 Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 hat die Kommission „gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG eine Liste gemeinsamer Kriterien für Werbeaussagen [erstellen], die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen“.
45 Diese Werbeaussagen sind nun in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 geregelt (
46 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 deckt einen sehr weiten Bereich ab: – Der Artikel gilt nicht nur für die Kennzeichnung, sondern auch für die Bereitstellung auf dem Markt und die Werbung für kosmetische Mittel. – Er ist nicht auf Texte beschränkt, sondern gilt auch für Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen, gleich ob bildhaft oder nicht. – In Bezug auf das Verbot, „Merkmale oder Funktionen“ vorzutäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen, wird darin der Begriff „Funktionen“ im Plural verwendet.
47 Die „Werbeaussagen“ im Sinne des Art. 20 liefern eine größere Menge an Informationen („Merkmale oder Funktionen“) und sind daher nicht zwingend mit dem „Verwendungszweck des Mittels“ (im Singular) gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009 gleichzusetzen. 3. Verwendungszweck des Mittels
48 Meines Erachtens ist es Ziel von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1223/2009, dass auf dem Behältnis und der Verpackung der wichtigste „Verwendungszweck“ angegeben wird, d. h. der Verwendungszweck, der es dem Verbraucher ermöglicht, auf den ersten Blick festzustellen, wozu das kosmetische Mittel konkret dient, ohne seine Gesundheit zu gefährden.
49 Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Beschreibung des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels entfallen kann, „sofern dieser sich … aus der Aufmachung dessen ergibt“. Wenn der Verbraucher den wesentlichen Verwendungszweck durch die bloße Aufmachung des Produkts eindeutig erkennen kann, ist es nicht mehr zwingend erforderlich, diesen auf dem Behältnis oder der Verpackung anzugeben (
50 Bei einer solchen Auslegung wäre der Begriff „Verwendungszweck“ auf halbem Weg zwischen den reinen Zweckbestimmungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1223/2009 und den weiter gefassten Werbeaussagen des Art. 20 einzuordnen: – Der Begriff kann nicht auf die Angabe beschränkt werden, ob das Produkt reinigt, parfümiert, das Aussehen verändert, schützt, in gutem Zustand hält oder den Körpergeruch beeinflusst, da diese allgemeinen Zweckbestimmungen der kosmetischen Mittel, mit denen diese sich von anderen, mehr oder weniger vergleichbaren Produkten unterscheiden, für den Verbraucher nur einen geringen Informationsgehalt aufweisen. – Der Begriff verlangt jedoch auch nicht, dass alle Merkmale und Eigenschaften (Werbeaussagen) des kosmetischen Mittels angegeben werden, da es unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität übertrieben wäre, diese auf dem Behältnis und der Verpackung anzugeben.
51 Die Angabe des „Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung auf dem Behältnis oder der Verpackung ist, wie ich hier noch einmal wiederholen möchte, als Angabe des oder der wesentlichen Merkmale zu verstehen, anhand deren der Verbraucher den Hauptnutzen des Produkts erkennen kann. Auf diese Weise ist der Verbraucher in der Lage, aus einem breiten Angebot an kosmetischen Mitteln in Kenntnis aller Umstände das Produkt auszuwählen, das seinen Bedürfnissen am besten entspricht, ohne dabei einem Irrtum zu unterliegen und ohne dass sich diese Wahl negativ auf seine Gesundheit auswirkt.
52 Wie bereits erwähnt, schreibt Art. 19 der Verordnung vor, dass die Behältnisse und Verpackungen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar eine Vielzahl von Angaben tragen (Abs. 1). Aus praktischen Gründen werden jedoch für einige dieser Angaben (die in Abs. 1 Buchst. d und g genannt werden und besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch und die Liste der Bestandteile betreffen) andere Möglichkeiten eingeräumt (Abs. 2).
53 Es ist bezeichnend, dass der Hinweis auf den „Verwendungszweck“ nicht zu den Angaben gehört, für die eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe auf dem Behältnis und der Verpackung besteht (
54 Aufgrund der Vielfalt der kosmetischen Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, ist es nicht möglich, von vornherein festzulegen, wie der Verwendungszweck auf dem Behältnis und der Verpackung anzugeben ist. Es steht den Herstellern frei, die Angaben so anzubringen, wie es am besten zu ihrer Geschäftsstrategie passt.
55 Ich bin jedoch der Auffassung, dass bei der Angabe des „Verwendungszwecks“ auf dem Behältnis und auf der Verpackung aus praktischen Gründen und um dem Ziel von Art. 19 der Verordnung Nr. 1223/2009 zu entsprechen eine einfache Beschreibung verwendet werden sollte, so dass der Verbraucher die Art des Produkts auf einen Blick leicht erkennen kann.
56 Es ist außerdem auf die Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (
57 Auf jeden Fall sind die Merkmale und Eigenschaften des jeweiligen Produkts von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Verbraucher auch genau weiß, was er im jeweiligen Fall kauft. Obwohl es ausnahmsweise zulässig ist, dass der Verwendungszweck des kosmetischen Mittels auf den Behältnissen und Verpackungen nicht angegeben wird, wenn dieser sich aus der Aufmachung ergibt (
58 Letztendlich hängt alles davon ab, inwieweit der Hersteller in der Lage ist, den wesentlichen Verwendungszweck des Produkts in wenigen Worten zusammenzufassen und so zu verhindern, dass der Käufer einem Irrtum unterliegt und seine Gesundheit gefährdet, indem er kosmetische Mittel, deren Eigenschaften ihm unbekannt sind, anwendet (oder sogar einnimmt).
59 Ich möchte hinzufügen, dass Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 die für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache regelt. Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verständliche Informationen über seinen Verwendungszweck erhalten.
60 Zwar führen die sprachlichen Anforderungen und die daraus resultierende Notwendigkeit, die Angaben auf dem Behältnis und der Verpackung anzupassen, zu einer „Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels“. Diese Beeinträchtigung ist jedoch „durch den Schutz der Volksgesundheit gerechtfertigt, der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt“ (
61 Folglich ist der „Verwendungszweck des Mittels“ auf dem Behältnis und auf der Verpackung in der Sprache anzugeben, die das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, vorschreibt. Dabei sind die Kosten und die durch die Übersetzung oder Neukennzeichnung von importierten kosmetischen Mitteln bedingten Schwierigkeiten irrelevant. B. Zweite Vorlagefrage
62 Wie ich bereits mehrmals erwähnt habe, sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 vor, dass die darin genannten Angaben (
63 In Übereinstimmung mit dem 46. Erwägungsgrund (
64 In diesen beiden Fällen (
65 Grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist, dass „es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die in Absatz 1 Buchstaben d und g genannten Angaben wie vorgesehen auf dem Etikett zu kennzeichnen“. Ist diese Voraussetzung gegeben, lässt die Bestimmung zu, dass die Angaben auf einem der anderen, oben genannten Informationsträger angebracht werden (
66 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nach Feststellung des Sachverhalts, den es besser beurteilen kann, zu entscheiden, ob es mit den vorstehenden Bestimmungen vereinbar ist, wenn die Angaben in einem in polnischer Sprache verfassten Katalog erscheinen.
67 Ich stimme mit den an dem Verfahren beteiligten Regierungen sowie mit A.M. und der Kommission überein, dass alles darauf hindeutet, dass ein solcher Katalog die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht erfüllt.
68 Es gibt mehrere Argumente, die diese Beurteilung stützen.
69 Erstens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Angabe „aus praktischen Gründen nicht möglich“, wenn unüberwindliche technische Schwierigkeiten vorliegen, die beispielsweise durch die Größe der Behältnisse oder Verpackungen bedingt sind (
70 Ein weiterer Beweis dafür, dass hier keine Unmöglichkeit aus praktischen Gründen vorliegt, ist, wie die dänische Regierung betont, dass die erforderlichen Angaben dem Vorlagebeschluss zufolge vorschriftsmäßig auf der Verpackung und dem Behältnis abgedruckt waren, jedoch in englischer und nicht in polnischer Sprache.
71 Zweitens handelt es sich, selbst wenn (quod non) davon ausgegangen würde, dass eine Unmöglichkeit aus praktischen Gründen vorläge, bei dem Katalog um ein Element, das separat zur Verfügung gestellt wird, so dass er nicht einmal als „beigepackt oder befestigt“ bezeichnet werden könnte (
72 Drittens scheint der Katalog eine Beschreibung der Produkte des vom Hersteller angebotenen Sortiments zu enthalten und sich folglich nicht ausschließlich auf eines dieser Produkte zu beziehen. Wenn der Verbraucher den Katalog einsieht, könnte somit die Gefahr bestehen, dass ihm ein Irrtum unterläuft und er die Produkte verwechselt.
73 Im Ergebnis vertrete ich, obwohl es Sache des vorlegenden Gerichts ist, über Sachverhaltsfragen zu entscheiden, den Standpunkt, dass der Verweis auf den „Firmenkatalog“ im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 vereinbar ist. V. Ergebnis
74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass der „Verwendungszweck des Mittels“ nicht den in der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung genannten Zweckbestimmungen entspricht. Bei der Angabe des Verwendungszwecks auf dem Behältnis und auf der Verpackung sind das wesentliche Merkmal bzw. die wesentlichen Merkmale des Mittels anzuführen, so dass der Verbraucher auf einen Blick erkennen kann, was die wesentliche Bestimmung oder der wesentliche Nutzen des Mittels ist. 2. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass es nicht zulässig ist, die in Abs. 1 Buchst. d, g und f dieser Bestimmung genannten Informationen, d. h. die Vorsichtsmaßnahmen, die Verwendungszwecke und die Liste der Bestandteile, in einem auch andere Produkte umfassenden Firmenkatalog, der unabhängig vom verkauften Produkt angeboten wird, aufzuführen und auf der Verpackung nur das in Anhang VII Nr. 1 der Verordnung vorgesehene Symbol zu verwenden.