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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.2020 – C-147/19
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:597
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 16. Juli 2020 ( Rechtssache C‑147/19 Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación SA gegen Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Artistas Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (AIE) (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums – Öffentliche Wiedergabe von zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern – Entschädigungsanspruch – Einzige angemessene Vergütung“
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) (im Folgenden: Tribunal Supremo) betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG (
2 Der Sachverhalt im Ausgangsverfahren betrifft Vergütungsansprüche, die zwei Verwertungsgesellschaften für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller in Spanien nach dem spanischen Gesetz zur Umsetzung der Vermiet- und Verleih-Richtlinie gegen ein Fernsehunternehmen geltend machen, das ihrer Ansicht nach Tonträger für die öffentliche Wiedergabe genutzt hat. Das Fernsehunternehmen ist der Auffassung, dass es sich bei der in Rede stehenden „öffentlichen Wiedergabe“ nicht um die Wiedergabe von „Tonträgern“ oder von „Vervielfältigungsstücken“ solcher Tonträger, sondern um die Wiedergabe von „audiovisuellen Werken“ handele und dass die geforderte Vergütung für einen solchen Inhalt nicht geschuldet werde, selbst wenn in diese audiovisuellen Werke als (Teil ihrer) Tonspur bereits existierende zu Handelszwecken veröffentlichte Tonträger eingefügt seien.
3 Zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind notwendigerweise nicht nur die einschlägigen Unionsrichtlinien, sondern auch Bestimmungen des internationalen Rechts zu prüfen, insbesondere das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden: Abkommen von Rom) ( I. Rechtlicher Rahmen A. Abkommen von Rom
4 Das Abkommen von Rom wurde am 26. Oktober 1961 in Rom geschlossen.
5 Auch wenn das Abkommen von Rom nicht Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union ist, entfaltet es doch in der Union mittelbare Wirkungen (
6 Art. 3 des Abkommens von Rom enthält Begriffsbestimmungen für eine Reihe von Begriffen, die auch, allerdings mit gewissen Abweichungen, im WIPO-Vertrag definiert sind und die in der Vermiet- und Verleih-Richtlinie verwendet werden. Für die Zwecke des Abkommens versteht man unter „… b) ‚Tonträger‘ jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne; … d) ‚Veröffentlichung‘ das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit; e) ‚Vervielfältigung‘ die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung; …“
7 Art. 7 Abs. 1 des Abkommens von Rom bestimmt: „Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss die Möglichkeit geben zu untersagen: … c) die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung: i) wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist; ii) wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vorgenommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben; iii) wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.
8 In Art. 12 heißt es, dass, wenn „ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt [wird], so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen“. Der Begriff der „einzigen angemessenen Vergütung“ wird auch im WIPO-Vertrag und in der Vermiet- und Verleih-Richtlinie verwendet.
9 Art. 19 des Abkommens von Rom lautet: „Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird.“ B. WIPO-Vertrag
10 Der WIPO-Vertrag wurde am 20. Dezember 1996 in Genf geschlossen. Mit Beschluss 2000/278/EG vom 16. März 2000 (
11 Art. 2 WPPT bestimmt: „Im Sinne dieses Vertrags … b) bedeutet ‚Tonträger‘ die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist; c) bedeutet ‚Festlegung‘ die Verkörperung von Tönen oder von Darstellungen von Tönen in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können; … g) bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe‘ einer Darbietung oder eines Tonträgers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 15 umfasst ‚öffentliche Wiedergabe‘ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.“
12 Die Diplomatische Konferenz ( „Die Tonträgerdefinition in Artikel 2 Buchstabe b) lässt nicht darauf schließen, dass Rechte an einem Tonträger durch ihre Einfügung in ein Filmwerk oder in ein anderes audiovisuelles Werk in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.“
13 Art. 15 WPPT („Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe“) sieht vor: „(1) Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung. (2) Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften bestimmen, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller oder beide von dem Benutzer die Zahlung der einzigen angemessenen Vergütung verlangen. Die Vertragsparteien können Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist. …“
14 Die Diplomatische Konferenz fasste am 20. Dezember 1996 eine „Entschließung zu audiovisuellen Darbietungen“, in der die teilnehmenden Delegationen ihr Bedauern darüber äußerten, dass „der [WIPO-Vertrag] keinen Schutz der Rechte der ausübenden Künstler an den audiovisuellen Festlegungen ihrer Darbietung bietet“, und zu vorbereitenden Maßnahmen aufriefen, um bis spätestens 1998 ein Protokoll zu audiovisuellen Darbietungen anzunehmen. In der Folge wurde allerdings weder ein solches Protokoll beschlossen noch das Problem im Rahmen des WIPO-Vertrags gelöst; letztendlich wurde es jedoch in einem gesonderten Vertrag, dem am 24. Juni 2012 angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen geregelt. C. Richtlinie 92/100
15 Die am 19. November 1992 erlassene Richtlinie 92/100 wurde nach mehreren Änderungen verschiedener ihrer Vorschriften durch die Richtlinie 2006/115 ersetzt, mit der die geänderte Richtlinie kodifiziert wurde.
16 Art. 7 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 92/100 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, vor: – für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietungen, – für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, … (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vervielfältigungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.“
17 Art. 8 der Richtlinie 92/100 blieb seit deren Erlass im Wesentlichen unverändert und wird nachstehend in Nr. 20 so, wie er in der Richtlinie 2006/115 zu finden ist, wiedergegeben. D. Richtlinie 2001/29
18 Art. 7 der Richtlinie 92/100 wurde geändert und durch Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29/EG ( „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: … b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen; c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger; …“ E. Richtlinie 2006/115
19 Mit der Richtlinie 2006/115 wurde die Änderungsfassung der Richtlinie 92/100 kodifiziert, nachdem diese Richtlinie mehrfach geändert worden war. Trotz der Änderungen, im Zuge deren u. a. Art. 7 der Richtlinie 92/100 gestrichen und durch Art. 2 der Richtlinie 2001/29 ersetzt wurde, ist Art. 8 gegenüber seiner ursprünglichen Fassung in der Richtlinie 92/100 im Wesentlichen unverändert geblieben.
20 Art. 8 („Öffentliche Sendung und Wiedergabe“) bestimmt: „… (2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. …“ F. Spanisches Recht
21 Dem vorlegenden Gericht zufolge haben Art. 108 Abs. 4 und Art. 116 Abs. 2 des Texto Refundido de la Ley de Propiedad Intelectual (Neufassung des Gesetzes über das geistige Eigentum) denselben Wortlaut. Die erste dieser beiden Bestimmungen betrifft die Rechte der ausübenden Künstler, die zweite diejenigen der Tonträgerhersteller. Die beiden Bestimmungen lauten nach Angaben des vorlegenden Gerichts wie folgt: „Bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für jegliche Form der öffentlichen Wiedergabe sind die Nutzer verpflichtet, an die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller ist zu gewährleisten. Besteht zwischen ihnen kein diesbezügliches Einvernehmen, erfolgt die Aufteilung zu gleichen Teilen …“
22 Art. 114 Abs. 1 desselben Gesetzes enthält folgende Begriffsbestimmung: „Als ‚Tonträger‘ gilt jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Darbietung eines Werks oder anderer Töne.“ II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
23 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft von den Verwertungsgesellschaften Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (im Folgenden: AGEDI) und Artistas Intérpretes o Ejecutantes, Sociedad de Gestión de España (im Folgenden: AIE) erhobene Klagen gegen die Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación SA (im Folgenden: Atresmedia) auf Entschädigungszahlungen für Handlungen – nämlich die öffentliche Wiedergabe (
24 Am 29. Juli 2010 erhoben AGEDI und AIE beim Juzgado de lo Mercantil de Madrid (Handelsgericht Madrid, Spanien) (im Folgenden: Juzgado Mercantil) Klage gegen Atresmedia auf Zahlung einer Entschädigung für die vorgenannten Wiedergabe- und Vervielfältigungshandlungen. Der Juzgado Mercantil entschied, dass weder für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern, die mit audiovisuellen Werken zusammengefügt oder „synchronisiert“ worden seien, noch für deren „instrumentelle“ Vervielfältigung ein Entschädigungsanspruch bestehe. Das Gericht führte aus, dass die aufgrund einer entgeltlichen Lizenz erfolgende Synchronisierung eines bereits existierenden Tonträgers mit einem audiovisuellen Werk zur Entstehung eines neuen und eigenständigen abgeleiteten Werks führe und dass die Vergütungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe und die instrumentelle Vervielfältigung des Tonträgers (der vom Juzgado Mercantil in der Vorlageentscheidung als „Werk“ bezeichnet wurde) mit der Zahlung für die Synchronisierung „erlöschen“. Atresmedia wurde dann aus anderen Gründen zur Entschädigungszahlung verurteilt.
25 Gegen das Urteil des Juzgado Mercantil legten AGEDI und AIE bei der Audiencia Provincial de Madrid (Obergericht der Provinz Madrid, Spanien) (im Folgenden: Audiencia Provincial) Berufung ein und beantragten, Atresmedia auch wegen der öffentlichen Wiedergabe der Tonträger, die mit von ihren Fernsehsendern öffentlich wiedergegebenen audiovisuellen Werken „synchronisiert“ worden waren, zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Die Audiencia Provincial gab der Berufung statt und erklärte in ihrem Urteil: „Bei einem Tonträger handelt es sich nicht um ein Werk … [Er] ist ein bloßer Träger, der die Aufzeichnung einer konkreten Darbietung … enthält. … Wenn es sich bei dem Tonträger nicht um ein Werk handelt, kann folglich in Bezug auf den Tonträger auch keine Handlung durchgeführt werden, die zu einer Umwandlung im rechtstechnischen Sinn führt, und somit kann aus einem Tonträger auch kein abgeleitetes Werk entstehen … [Es bleibt dabei, dass] die Eigenschaften der auf dem Tonträger aufgezeichneten Töne vor und nach der Synchronisierung objektiv gleich [sind]. … Da die [in dem audiovisuellen Werk enthaltene Tonaufzeichnung] nur eine bloße Kopie der auf dem synchronisierten Tonträger aufgezeichneten Töne darstellt, kann sie nur als Vervielfältigungsstück dieses Tonträgers angesehen werden. Die öffentliche Wiedergabe dieses Vervielfältigungsstücks gibt, genauso wie die öffentliche Wiedergabe des Tonträgers selbst, gemäß [den einschlägigen spanischen Vorschriften] einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.“
26 Mit dieser Begründung hob die Audiencia Provincial das Urteil des Juzgado Mercantil auf und gab der von AGEDI und AIE erhobenen Klage in vollem Umfang statt.
27 Dagegen wurde von Atresmedia Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo eingelegt, die ausschließlich die Frage betrifft, ob die von den Fernsehsendern der Atresmedia vorgenommene öffentliche Wiedergabe von audiovisuellen Werken nach den Vorschriften des spanischen Rechts, mit denen Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie umgesetzt wurde, nämlich nach Art. 108 Abs. 4 und Art. 116 Abs. 2 der Ley de Propiedad Intelectual, einen Anspruch der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller auf eine angemessene Vergütung begründet.
28 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal Supremo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Umfasst der Begriff „Vervielfältigungsstück“„eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien 92/100 und 2006/115 die Vervielfältigung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers in einer audiovisuellen Aufzeichnung, die die Festlegung eines audiovisuellen Werks enthält? 2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Ist ein Fernsehsender, der eine audiovisuelle Aufzeichnung, die die Festlegung eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks enthält, in dem ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger vervielfältigt wurde, für eine öffentliche Wiedergabe jeglicher Art verwendet, zur Zahlung der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinien 92/100 und 2006/115 vorgesehenen einzigen angemessenen Vergütung verpflichtet?
29 Schriftliche Erklärungen wurden von Atresmedia, AGEDI, AIE, der spanischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2020 haben diese Beteiligten sämtlich mündlich vorgetragen. III. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen
30 Mit der ersten der beiden in dieser Rechtssache vorgelegten Vorlagefragen wird der Gerichtshof um Klärung des Begriffs „Vervielfältigungsstück“„eines (
31 Wenn man die Frage so stellt, bezieht sie sich auf die Vervielfältigungshandlung; die Handlung, um die es in Art. 8 Abs. 2 geht, ist jedoch die Nutzung eines Gegenstands, nämlich „eines … Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers“, für eine „öffentliche Wiedergabe“. Nach dem derzeit geltenden Recht regelt Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 Vervielfältigungshandlungen. Dafür, dass die erste Frage so zu verstehen ist, spricht sowohl die vom vorlegenden Gericht gegebene Zusammenfassung der von Atresmedia vertretenen Auffassung (
32 Mit seiner zweiten Frage, die in Verbindung mit der ersten Frage zu lesen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Fernsehsender, der als Nutzer ein audiovisuelles Werk öffentlich wiedergibt, in das ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers eingefügt wurde, zur Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie verpflichtet ist. Das Vorabentscheidungsersuchen stellt klar, dass die „Synchronisierung“ der in Rede stehenden Tonträger erfolgte, nachdem die Erlaubnis ordnungsgemäß erteilt worden war (
33 Bevor ich darauf eingehe, wie audiovisuelle Inhalte, in die bereits veröffentlichte Tonträger eingefügt sind, einzustufen sind, wende ich mich zunächst der Frage zu, worum es bei der vom Produzenten des audiovisuellen Inhalts vorgenommenen Handlung der „Synchronisierung“ geht.
34 In der Rechtssache Pelham (
35 Obgleich eine solche „Synchronisierungshandlung“ in der Tat eine „Vervielfältigung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist und als solche der Zustimmung und Erlaubnis ( B. Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie 1. Auslegung der Begriffe in der Richtlinie 92/100 – Entstehungsgeschichte der Vorschrift
36 Viele der zentralen Begriffe in der Richtlinie 92/100 sind dort nicht definiert. Für die Begriffe „Vermietung“, „Verleihen“ und „Film“ (
37 Wie im geänderten Vorschlag für die Richtlinie 92/100 (
38 In dem kurzen Abschnitt der Begründung, der Art. 6 bis Abs. 2 (aus dem dann Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie wurde) betrifft, heißt es, dass die Bestimmung, „die die meisten Mitgliedstaaten im Grundsatz schon in ihrem Recht verwirklicht haben, … ebenfalls als Mindestvorschrift zu verstehen [ist]“. Die Begründung enthält keine Beispiele für derartige Gesetze der Mitgliedstaaten, und obwohl die Rechtslage in den Mitgliedstaaten, was Urheberrechte und verwandte Rechte anging, im ursprünglichen Vorschlag eingehend erörtert wurde, enthielt dieser keine Art. 8 vergleichbare Bestimmung und auch keine Erörterung vergleichbarer Gesetzesbestimmungen in den Mitgliedstaaten. Da das Recht, was die verwandten Rechte betraf, sowohl auf internationaler Ebene als auch in den Mitgliedstaaten damals allgemein noch nicht sehr entwickelt war, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Gesetze der meisten Mitgliedstaaten 1992 – so wie von AGEDI und AIE behauptet – bezüglich der „öffentlichen Wiedergabe“ audiovisueller Werke wirtschaftliche Rechte für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler, deren Aufnahmen in solche audiovisuellen Werke eingefügt wurden, vorsahen. Genauso wenig wahrscheinlich dürfte sein, dass die Kommission, als sie die auf der Stellungnahme des Parlaments beruhende neue Bestimmung verfasste, die Absicht hatte, solche Rechte zu schaffen.
39 Art. 6 bis Abs. 2 des geänderten Vorschlags wurde letztlich mit nur geringfügigen und unerheblichen Änderungen des Wortlauts als Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 erlassen. Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt somit klar, dass keine Absicht bestand, mit Art. 8 Abs. 2 den Umfang des Schutzes, der damals in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten bereits bestand, radikal auszudehnen. Aus der Erklärung im zehnten Erwägungsgrund und den ausdrücklichen Erklärungen in der Begründung zum ursprünglichen Vorschlag wie auch aus den Anmerkungen zu Art. 6 bis in der Begründung zum geänderten Vorschlag geht hervor, dass die in Art. 8 Abs. 2 verwendeten Begriffe im Licht der im Abkommen von Rom definierten ähnlichen Begriffe auszulegen sind. 2. Abkommen von Rom
40 In Art. 12 des Abkommens von Rom, der (in der englischen Fassung) mit „Zweitverwendung von Tonträgern“ überschrieben ist, heißt es: „Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen.“
41 Dies ist die Bestimmung, die das Vorbild für Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie lieferte. Auch wenn dieser Art. 8 Abs. 2 in einigen Aspekten von Art. 12 des Rom-Abkommens abweicht (Vorbehalte wie die nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens von Rom sind nach der Richtlinie nicht zulässig; die einzige angemessene Vergütung ist sowohl Tonträgerherstellern als auch ausübenden Künstlern zu zahlen (
42 Für die Zwecke des Abkommens von Rom (und somit vermutlich für die Zwecke der Richtlinie 92/100) ist der Begriff „Tonträger“ in Art. 3 Buchst. b des Abkommens als „jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne“ definiert. Im Leitfaden zum Abkommen von Rom „Guide to the Rome Convention and to the Phonograms Convention“ (
43 Nach dieser Begriffsbestimmung wäre jede audiovisuelle Festlegung vom Begriff „Tonträger“, so wie dieser in Art. 12 des Abkommens von Rom verwendet wird, und wohl auch vom Begriff „Tonträger“, so wie er in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 verwendet wird, ausgenommen. Folglich wäre nach dieser Auslegung weder gemäß Art. 12 des Abkommens von Rom noch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 eine einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe einer audiovisuellen Festlegung zu zahlen, es sei denn, die Festlegung wäre ein „Vervielfältigungsstück [eines zu Handelszwecken veröffentlichten] Tonträgers“.
44 In Art. 3 Buchst. e des Abkommens von Rom ist „Vervielfältigung“ als „die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung“ definiert. Im Kontext des Abkommens von Rom von 1961 und des damaligen Standes der technischen Entwicklung war ein „Vervielfältigungsstück“ eine körperliche Sache (
45 Meiner Ansicht nach spricht die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie im Licht der Bestimmungen des Abkommens von Rom stark für die Schlussfolgerung, dass sich aus Art. 8 Abs. 2 keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, für den Fall der öffentlichen Wiedergabe eines audiovisuellen Werks, in das ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger (insgesamt oder in Teilen) eingefügt wurde, einen Anspruch auf angemessene Vergütung vorzusehen. 3. WIPO-Vertrag
46 Der WIPO-Vertrag wurde am 20. Dezember 1996 von der Gemeinschaft unterzeichnet und mit Beschluss 2000/278 „genehmigt“. Er wurde am 14. Dezember 2009 von der Europäischen Union ratifiziert und ist für die Europäische Union am 14. März 2010 in Kraft getreten.
47 Mit der Frage der Anwendbarkeit des WIPO-Vertrags in der Rechtsordnung der Europäischen Union hat sich der Gerichtshof bereits befasst. Im Urteil SCF (
48 Nach Art. 1 Abs. 1 WPPT werden die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Pflichten aus dem Abkommen von Rom durch den Vertrag nicht beeinträchtigt. Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof im Urteil SCF befunden, dass die Union, obwohl sie keine Vertragspartei des Abkommens von Rom ist, dennoch verpflichtet ist, „die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen nicht zu beeinträchtigen“, und dass das Abkommen von Rom in der Union mittelbare Wirkungen entfaltet (
49 In Art. 2 WPPT sind einige zentrale Begriffe definiert. So ist der Begriff „Tonträger“ als „die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne oder einer Darstellung von Tönen außer in Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist“ definiert. Diese Begriffsbestimmung baut auf dem Begriff des „Tonträgers“ im Abkommen von Rom auf und erweitert ihn in zweierlei Hinsicht. Zum einen trägt die Begriffsbestimmung im WIPO-Vertrag der Entwicklung der Musiktechnologie Rechnung, indem sie auch „Darstellung[en] von Tönen“ umfasst – z. B. Aufzeichnungen von synthetischen Tönen, die, bevor die Festlegung erfolgte, niemals als tatsächliche Töne erzeugt wurden.
50 Zum anderen umfasst die Definition des Begriffs „Tonträger“ im Sinne des WIPO-Vertrags auch Festlegungen von Tönen oder Darstellungen von Tönen in Form einer audiovisuellen Festlegung, bei der es sich nicht um ein „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne handelt. Dies ist eine erhebliche Änderung.
51 In der vereinbarten Erklärung zu Art. 2 Buchst. b heißt es ferner, dass „[d]ie Tonträgerdefinition … nicht darauf schließen [lässt], dass Rechte an einem Tonträger durch ihre (
52 AGEDI und AIE vertreten die Auffassung, die vereinbarte Erklärung sei dahin zu verstehen, dass die Rechte der Rechtsinhaber am Tonträger nach Einfügung des Tonträgers in ein audiovisuelles Werk genauso fortgälten, als ob das audiovisuelle Werk (auch) ein Tonträger wäre. Dieses Argument und diese Lesart der vereinbarten Erklärung sind meines Erachtens nicht richtig.
53 Die Logik und Systematik von Art. 2 Buchst. b und Art. 15 des WIPO-Vertrags wie auch die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung dieser Bestimmungen führten, sprechen nicht für eine solche Auslegung oder für die kontraintuitive Vorstellung, dass ein Tonträger, der Teil eines audiovisuellen Werks ist, außerdem – gleichzeitig und auf diese Weise eingefügt – als „Tonträger“ anzusehen sein sollte.
54 Wie im „Guide to the Copyright and Related Rights Treaties Administered by WIPO“ (
55 Diese Auffassung findet auch Unterstützung im Schrifttum. So wird z. B. im Kommentar „The WIPO Treaties 1996“ auf S. 258 im ersten und zweiten Teil der Nr. 35 zu Art. 2 des WIPO-Vertrags erläutert: „Der Ausschluss aus der Definition [als ‚Tonträger‘] gilt nur, soweit die Tonspur zusammen mit der Lichtspur erscheint oder in sonstiger Weise mit der Lichtspur zusammengefügt ist. … Es ist unerheblich, ob die Tonspur ursprünglich dazu gedacht war, … als Tonträger … genutzt zu werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Zeitpunkt der Festlegung: Es ist unerheblich, ob die Tonspur eines Films unter Verwendung einer bereits bestehenden Aufzeichnung erstellt oder gleichzeitig mit den Bildern aufgenommen wird … Entscheidend ist die Art der Nutzung – ob als untrennbarer Teil eines audiovisuellen Werks oder getrennt als reine Tonaufzeichnung. Wird eine bereits existierende Festlegung von Tönen oder Darstellungen von Tönen später in ein audiovisuelles Werk eingefügt, ändert dies nichts an ihrer Eigenschaft, sie bleibt vielmehr ein ‚Tonträger‘; ihre Eigenschaft als Tonträger kann jedoch als für die Dauer der Einfügung suspendiert angesehen werden.“
56 In der Literatur werden jedoch auch andere Auffassungen vertreten. So erörtern dieselben Verfasser in „The WIPO Treaties on Copyright“ (
57 Auch die von der Diplomatischen Konferenz am 20. Dezember 1996 gefasste „Entschließung zu audiovisuellen Darbietungen“, in der die teilnehmenden Delegationen ihr Bedauern darüber äußerten, dass „der [WIPO-Vertrag] keinen Schutz der Rechte der ausübenden Künstler an den audiovisuellen Festlegungen ihrer Darbietung bietet“, spricht dafür, dass Art. 15 WPPT keinen Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe audiovisueller Werke, in die ein bereits existierender Tonträger eingefügt wurde, vorsieht.
58 Meiner Ansicht nach spricht daher eine Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie im Licht der Bestimmungen des WIPO-Vertrags, bei der die Bestimmungen der Richtlinie im Einklang mit den Bestimmungen des WIPO-Vertrags ausgelegt werden sollen, stark dafür, dass sich aus Art. 8 Abs. 2 keine Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt, für den Fall der öffentlichen Wiedergabe eines audiovisuellen Werks, in dessen Tonspur ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger (insgesamt oder in Teilen) im Wege der Synchronisierung eingefügt wurde, einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung vorzusehen. 4. Re:Sound v. Motion Picture Theatre Associations of Canada
59 In der Rechtssache Re:Sound v. Motion Picture Theatre Associations of Canada (
60 Nach den kanadischen Vorschriften ist eine „Tonaufzeichnung“ („sound recording“) definiert als eine aus Tönen bestehende Aufzeichnung, jedoch mit Ausnahme der „Tonspur eines Filmwerks, die das Filmwerk vertont“. Dazu ist anzumerken, dass diese Definition insoweit, als die Ausnahme für Tonspuren nur für Tonaufzeichnungen gilt, die filmische „Werke“ vertonen, sich enger an die Begriffsbestimmung für „Tonträger“ im Sinne des WIPO-Vertrags als an die Definition dieses Begriffs für die Zwecke des Abkommens von Rom anzulehnen scheint.
61 Der kanadische Supreme Court hat einstimmig entschieden, dass diese Definition der „Tonaufzeichnung“ bedeute, dass kein Anspruch auf angemessene Vergütung bestehe, wenn die Tonspur das Laufbild vertone, eine Vergütung jedoch geschuldet werde, wenn die Tonspur „vom Film oder [Fernseh‑]Programm getrennt abgespielt“ werde; diese Auslegung stehe mit der Definition des „Tonträgers“ in Art. 3 des Abkommens von Rom in Einklang, da die kanadische Ausnahme für „Tonspuren“ keinen Ausschluss für „ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung[en]“ enthalte (
62 Die Würdigung dieser Entscheidung ist aufschlussreich, aber natürlich in keiner Weise für die vorliegende Rechtssache entscheidend. 5. Vergleich des englischen Begriffs „reproduction“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 („Vervielfältigung“) und Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie („Vervielfältigungsstück“)
63 Es wäre logisch und sprachlich schlüssig, das Ergebnis einer Vervielfältigungshandlung als „eine Vervielfältigung“ des vervielfältigten Gegenstands zu behandeln.
64 Der Vorgang der Synchronisierung, so wie das vorlegende Gericht ihn beschreibt, beinhaltet jedoch weit mehr als die bloße Vervielfältigung des Tonträgers. Er erfordert – und zwar im Allgemeinen vermutlich als Erstes – die Herstellung des gesamten visuellen Teils des audiovisuellen Werks, an den dann die Tonspur, die den Tonträger (oder Teile desselben) enthält, anzupassen ist. Die Tonspur kann auch Dialog sowie andere aufgezeichnete Audioteile mit oder ohne Musik enthalten. Wenn der Originalitätsgrad dieser anderen Teile des audiovisuellen Produkts so hoch ist, dass das Gesamtergebnis den Status eines audiovisuellen „Werks“ im urheberrechtlichen Sinne erlangt, fällt das Gesamtergebnis nicht unter den Begriff des Tonträgers im Sinne des WIPO-Vertrags (
65 Wenn man bedenkt, dass weder die Vermiet- und Verleih-Richtlinie noch die Richtlinie 2001/29 eine Definition für die Wendung „eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks („reproduction“) eines solchen Tonträgers“ oder für die darin verwendeten Begriffe „Tonträger“ und „Vervielfältigungsstück“ („reproduction“) enthalten, sind Bedeutung und Tragweite dieser Begriffe und dieser Wendung entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden (
66 Um mit dem Zusammenhang zu beginnen, in dem die vorgenannten Wendungen und Begriffe vorkommen, ist festzustellen, dass der englische Begriff „reproduction“ nicht nur in Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie („Vervielfältigungsstück“), sondern auch in Art. 7 der Richtlinie 92/100 („Vervielfältigung“) und später dann auch in Art. 3 der Richtlinie 2001/29, wo dieser Art. 7 wieder auftaucht, vorkommt.
67 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in den Richtlinien 2001/29 und 2006/115 verwendeten Begriffe in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung dieselbe Bedeutung haben müssen, es sei denn, der Unionsgesetzgeber hat in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht (
68 Diesbezüglich ist es wichtig, die verschiedenen Zwecke und die verschiedenen Arten der Interessen zu berücksichtigen, deren Schutz zum einen durch diejenigen Bestimmungen des Unionsrechts (und die entsprechenden Bestimmungen des internationalen Rechts), die ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern ein ausschließliches (allerdings übertragbares) Recht gewähren, bestimmte Handlungen zu erlauben oder zu verbieten (z. B. das Recht der Hersteller, die Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten), zum anderen durch die Rechte auf eine angemessene Vergütung für Vermietung oder Verleih oder für die Sendung oder öffentliche Wiedergabe, bei denen es sich im Wesentlichen um Rechte wirtschaftlicher Art handelt (
69 Erstere Rechte bezwecken, den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Mittel an die Hand zu geben, um bestimmte Formen der Nutzung der Ergebnisse ihrer Leistungen zu kontrollieren, und es ihnen damit zu ermöglichen, eine Nutzungsentschädigung auszuhandeln, während letztere Rechte bezwecken, dass die ausübenden Künstler oder Tonträgerhersteller für ihre Darbietungen bzw. Investitionen im Zusammenhang mit Nutzungen entschädigt werden, die sich ihrer Kontrolle entziehen.
70 Hinsichtlich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Bestimmungen teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, da der genannte Art. 3 Urhebern ein Recht verleiht, das präventiver Art ist (
71 Hinzu kommt, dass der englische Begriff „reproduction“ als Vorgang der Vervielfältigung eines bestimmten Gegenstands oder aber als das Ergebnis einer solchen Vervielfältigung verstanden werden kann. In Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 geht es um das Recht, unbefugte Vervielfältigungshandlungen zu verbieten. Dagegen ist in Art. 8 Abs. 2 die Vergütung für bestimmte Nutzungen einer „reproduction“ im Sinne eines Vervielfältigungsstücks eines Tonträgers gemeint, d. h. die Nutzung eines Gegenstands. Dies sind zwei verschiedene Bedeutungen desselben englischen Wortes „reproduction“.
72 Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Situation, die der Gerichtshof im Urteil Reha Training (
73 Was die Bedeutung des englischen Wortes „reproduction“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch angeht, bin ich der Meinung, dass normalerweise niemand auf die Idee käme, ein typisches audiovisuelles Werk als ein „Vervielfältigungsstück“ eines Tonträgers anzusehen, der für die Tonspur dieses Werks (oder als Teil derselben) genutzt wird. Lediglich zur Veranschaulichung sei gesagt, dass ich – und ich denke, so würde es jedem gehen – niemals auf den Gedanken käme, einen Film wie „Tod in Venedig“ (
74 Die Handlung des Kopierens einer bereits existierenden Aufzeichnung eines Lieds auf die Tonspur eines Films kann als Vervielfältigungshandlung (act of reproduction) angesehen werden, denn die Vervielfältigung ist das, was getan wird. Das Lied wird vervielfältigt und in die audiovisuelle Gesamtheit eingefügt. Wie in den Nrn. 33 bis 35 dieser Schlussanträge ausgeführt, liegt es auf der Hand, dass im Zuge der Synchronisierung eine solche Vervielfältigungshandlung im Sinne dieses Begriffs, wie er für die Zwecke des Vervielfältigungsrechts verwendet wird, in Bezug auf den Tonträger stattfindet.
75 Allerdings führt der Umstand, dass die Handlung der Synchronisierung einer bereits existierenden Aufzeichnung eine Handlung der Vervielfältigung des betreffenden Tonträgers darstellt, nicht dazu, dass das daraus resultierende audiovisuelle Werk (dessen vermutlich bei weitem kleinsten und unwichtigsten Teil das Lied bildet) eine Vervielfältigung (reproduction) des Lieds wäre. Das würde wohl kaum der Bedeutung entsprechen, die diesem Begriff im gewöhnlichen Sprachgebrauch zukommt.
76 In der Rechtssache Pelham hat sich der Gerichtshof mit der Auslegung des Begriffs „Verbreitungsrecht“ in Art. 9 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie befasst. Diese Bestimmung gewährt u. a. Tonträgerherstellern ein ausschließliches Recht, ihre Tonträger „sowie Kopien davon“ der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof wurde gefragt, ob es sich bei einem Tonträger, der Audiofragmente enthält, die einem anderen Tonträger entnommen wurden (in diesem Fall ohne Zustimmung der Rechtsinhaber des Tonträgers, dem die Musikfragmente entnommen wurden), um eine „Kopie“ (im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Vermiet- und Verleih-Richtlinie) des Tonträgers, dem die Musikfragmente entnommen wurden, handelt. Diese Frage wurde vom Gerichtshof verneint. Zur Begründung hat der Gerichtshof, zum Teil gestützt auf den Zweck des Verbreitungsrechts, soweit sich dieses auf Tonträgerhersteller bezieht (nämlich den Zweck, dem Hersteller durch einen angemessenen Rechtsschutz für seine Rechte des geistigen Eigentums die Absicherung seiner Investitionen in die Herstellung von Tonträgern zu ermöglichen), zum Teil gestützt auf die (allerdings anders formulierte) Parallelvorschrift des Art. 1 Buchst. c des Genfer Tonträgerabkommens (
77 Ich möchte darauf hinweisen, dass es in der Rechtssache Pelham um einen Sachverhalt ging, bei dem der vervielfältigte oder kopierte Teil wesentlich kleiner war als die Gesamtheit, weil nur ein kleiner Teil des ursprünglichen Tonträgers vervielfältigt worden war. In der vorliegenden Rechtssache kann es sein, dass der in Rede stehende Tonträger im Zuge der Synchronisierung ganz oder zum Teil vervielfältigt wurde. Doch selbst wenn der Tonträger im Zuge der Synchronisierung vollständig vervielfältigt wird, ist das audiovisuelle Produkt nur dann als „Werk“ anzusehen, wenn die am Ganzen vorgenommenen Änderungen die Schwelle der Originalität erreichen. Es lässt sich daher nicht vertreten, dass der Tonträger und das audiovisuelle Werk dasselbe sind oder dass das audiovisuelle Werk eine Vervielfältigung oder eine Kopie des Tonträgers ist.
78 In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass die Begriffe „Vervielfältigung“ und „Kopie“ zwar nicht bedeutungsgleiche, aber doch verwandte Begriffe sind. In der Tat ist „Vervielfältigung“ (reproduction) in Art. 3 Buchst. e des Abkommens von Rom definiert als „die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (a copy) oder mehrerer Vervielfältigungsstücke (copies) einer Festlegung“. In dieser Hinsicht ist die vorgeschlagene Lösung meines Erachtens auch diejenige, die sich am engsten an die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs anlehnt. IV. Ergebnis
79 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu beantworten: Die Begriffe „Tonträger“ und „Vervielfältigungsstück eines … Tonträgers“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums umfassen kein audiovisuelles Werk, in das – nach ordnungsgemäßer Einholung der nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erforderlichen Erlaubnis der/des Rechtsinhaber(s) – ein Tonträger eingefügt wurde. Ist das öffentlich wiedergegebene Werk ein audiovisuelles Werk, handelt es sich dabei nicht um einen „Tonträger“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115, der Gegenstand einer „Nutzung“ oder öffentlichen Wiedergabe ist. Folglich ergibt sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass der Nutzer im Falle der „öffentlichen Wiedergabe“ des audiovisuellen Werks dem/den Inhaber(n) der Rechte an dem eingefügten Tonträger eine „einzige angemessene Vergütung“ zahlen muss.