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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.07.2020 – C-160/19

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2020:591

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 16. Juli 2020 ( Rechtssache C‑160/19 P Comune di Milano gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe in Form von Kapitalerhöhungen durch die Muttergesellschaft – Bodenabfertigungsdienste an den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa – Nachweis der Zurechnung staatlicher Mittel – Indizienprüfung – Bewertung aufeinanderfolgender Maßnahmen als eine einzige – Prüfungsumfang der Unionsgerichte bei beihilfenrechtlichen Entscheidungen der Kommission – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Beweislastverteilung – Maßgebliche Informationen“ I. Einleitung

1 Kapitalerhöhungen zur Verlustdeckung eines Tochterunternehmens können den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wenn das ausführende Mutterunternehmen vom Staat gehalten wird. Eine Beihilfe ist aber ausgeschlossen, wenn ein fiktiver marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber die fragliche Maßnahme ebenso vorgenommen hätte.

2 Vorliegend hat der Mitgliedstaat der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Dokumente bezüglich des Entscheidungsprozesses des Mutterunternehmens vor den Kapitalerhöhungen zugunsten seines Tochterunternehmens aus dieser Zeit vorgelegt. Das Gericht sieht deswegen das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers als nicht erfüllt an. Gegenstand des Rechtsmittels der Comune di Milano (Gemeinde Mailand, Italien) ist u. a., ob das Gericht hierbei die richtigen Beweisstandards angewendet und insbesondere die Beweislast richtig verteilt hat. II. Rechtlicher Rahmen

3 Das Gericht bezieht sich nicht nur auf Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern auch auf die Richtlinie 2006/111/EG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. ( „Im Sinne dieser Richtlinie sind: […] b) ‚öffentliches Unternehmen‘: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar: … ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt …“ III. Sachverhalt und Verfahren A. Hintergrund des Rechtsstreits

4 Die SEA SpA (im Folgenden: SEA) ist die Verwaltungsgesellschaft der Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa (Italien). Von 2002 bis 2010 wurde ihr Kapital fast ausschließlich von der öffentlichen Hand gehalten, nämlich zu 84,56 % von der Rechtsmittelführerin, der Gemeinde Mailand, zu 14,56 % von der Provincia di Milano (Provinz Mailand, Italien) und zu 0,88 % von anderen öffentlichen und privaten Aktionären.

5 Bis zum 1. Juni 2002 erbrachte SEA selbst Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa. Aufgrund neuer unionsrechtlicher Vorgaben gründete SEA anschließend die vollständig von ihr kontrollierte Gesellschaft SEA Handling SpA (im Folgenden: SEA Handling), die seit dem 1. Juni 2002 Bodenabfertigungsdienste an den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa erbringt.

6 Am 26. März 2002 schlossen die Gemeinde Mailand, SEA und verschiedene Gewerkschaften eine Vereinbarung (im Folgenden: Gewerkschaftsvereinbarung 2002), in der die Gemeinde Mailand u. a. bestätigte, dass SEA für mindestens weitere fünf Jahre die Mehrheitsbeteiligung an SEA Handling halte und dass SEA das Kosten-Nutzen-Gleichgewicht ihres Tochterunternehmens bewahre, indem „[dessen] Verwaltungskapazitäten aufrechterhalten und [dessen] Möglichkeiten, auf den nationalen und internationalen Märkten tätig zu werden, spürbar verbessert werden“.

7 Im Zeitraum zwischen 2002 und 2010 nahm SEA zugunsten von SEA Handling Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt 359644000 Euro vor. Im gleichen Zeitraum hatte SEA Handling Verluste von insgesamt 339784000 Euro zu verzeichnen. B. Streitige Entscheidung

8 Nachdem die Kommission aufgrund einer Beschwerde die Kapitalerhöhungen untersucht hatte, erließ sie am 19. Dezember 2012 den Beschluss 2015/1225 betreffend die Kapitalerhöhungen der SEA auf SEA Handling, bekannt gegeben unter der Nummer C(2012) 9448 (

9 Im Tenor der streitigen Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest, dass die Kapitalerhöhungen, die SEA zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling im Zeitraum 2002 bis 2010 vorgenommen hatte, staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV darstellen, die unvereinbar mit dem Binnenmarkt sind und daher zurückgefordert werden müssen. C. Verfahren vor dem Gericht

10 Die Rechtsmittelführerin hat die streitige Entscheidung mit Nichtigkeitsklage vom 18. März 2013 gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV angegriffen. Einen zunächst gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Rechtsmittelführerin später zurückgenommen.

11 Mit Urteil vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (T‑167/13, EU:T:2018:940) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) hat das Gericht die Entscheidung der Kommission bestätigt, folglich die Klage abgewiesen, und die Gemeinde Mailand verurteilt, die Kosten zu tragen. D. Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof

12 Gegen das Urteil des Gerichts wehrt sich die Gemeinde Mailand mit dem vorliegenden Rechtsmittel vom 22. Februar 2019.

13 Die Gemeinde Mailand beantragt, – das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T‑167/13, Comune di Milano/Kommission, aufzuheben; – den Beschluss der Europäischen Kommission (EU) 2015/1225 vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 [C 14/10] [ex NN 25/10]) für nichtig zu erklären; – der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T‑167/13 R aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen; – der Gemeinde Mailand die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die des Verfahrens in erster Instanz und die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

15 Die Beteiligten haben schriftlich und am 4. Juni 2020 mündlich über das Rechtsmittel verhandelt. IV. Rechtliche Würdigung

16 Die Gemeinde Mailand stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen sie sämtlich geltend macht, dass das Gericht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, weil im vorliegenden Fall keine staatlichen Beihilfen vorlägen.

17 Eine staatliche Beihilfe ist nach Art. 107 Abs. 1 AEUV anzunehmen, wenn vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, diese Maßnahme muss zweitens geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sie muss drittens einen Vorteil gewähren und viertens den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

18 Die ersten drei Rechtsmittelgründe betreffen das Merkmal der staatlichen Mittel bzw. die Zurechnung der Mittel zum Staat (dazu unter A, B und C). Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, das im Zusammenhang mit der Frage von Bedeutung ist, ob dem Beihilfenempfänger ein Vorteil gewährt wird (dazu unter D). A. Erster Rechtsmittelgrund – staatliche Mittel

19 Eine Beihilfe ist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV staatlich oder wird aus staatlichen Mitteln gewährt, wenn der gewährte Vorteil zum einen aus staatlichen Mitteln stammt und die dem Vorteil zugrunde liegende Entscheidung zum anderen einem staatlichen Akteur zuzurechnen ist. (

20 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass bei den angeblichen Beihilfemaßnahmen staatliche Mittel verwendet wurden (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), und wendet sich gegen die Methode, die das Gericht angewendet hat, um festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen der Rechtsmittelführerin zuzurechnen sind (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). 1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes a) Zur Zulässigkeit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes

21 Die Kommission bezweifelt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig ist, weil die Gemeinde Mailand erstmals im Rechtsmittelschriftsatz die staatliche Natur der verwendeten Mittel bestritten habe. Dass das Gericht im angefochtenen Urteil dennoch hierüber entschieden hat, stelle eine Entscheidung ultra petita dar, was wiederum der Rechtsmittelführerin nicht die Möglichkeit eröffnen könne, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erstmalig in der Rechtsmittelinstanz zu bestreiten.

22 Gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. (

23 Allerdings verkennt die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht.

24 Zwar hat die Rechtsmittelführerin nicht bereits in dieser Verfahrensphase eine auf die Staatlichkeit der Mittel zugespitzte Argumentation vorgetragen, sondern ist in erster Linie darauf eingegangen, dass die Kommission die Maßnahmen den italienischen Behörden zugerechnet hat.

25 Sie hat jedoch bereits in ihrer Klageschrift (

26 Vor diesem Hintergrund fallen die Feststellungen des Gerichts zur Staatlichkeit der verwendeten Mittel noch in den Rahmen des Streitgegenstands. Daher kann die Rechtsmittelführerin diese Erwägungen angreifen. Es bleibt ihr unbenommen, ihre Argumentation auf diese Weise auszubauen. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zulässig. b) Zur Begründetheit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes – staatliche Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV

27 Die Einwände der Rechtsmittelführerin gegen die staatliche Natur der im Rahmen der Kapitalerhöhung eingesetzten Mittel richten sich gegen die Rn. 63 sowie 65 bis 67 des angefochtenen Urteils.

28 In Rn. 63 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht darauf gestützt, dass öffentliche Stellen mehr als 99 % der Anteile von SEA innehatten, um die finanziellen Beiträge zu SEA Handling als staatliche Mittel zu qualifizieren. In Rn. 65 des angefochtenen Urteils hat es die organisationsrechtliche Struktur von SEA geprüft, um die staatliche Kontrolle der verwendeten Mittel zu begründen. Schließlich hat das Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aufgrund der organisationsrechtlichen Struktur und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der italienischen Behörden als Mehrheitsbeteiligter beherrschender staatlicher Einfluss bestand und die finanziellen Mittel, die SEA an SEA Handling übertragen hat, unter permanenter staatlicher Kontrolle waren. Dabei hat das Gericht auch die Vermutung des Art. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/111 herangezogen, um den Zusammenhang zwischen der Mehrheitsbeteiligung des italienischen Staates und dem beherrschenden Einfluss auf SEA herzustellen.

29 Die Rechtsmittelführerin ist der Meinung, erstens, dass die staatliche Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen nicht ausreiche, um die Staatlichkeit der Mittel zu begründen, über die dieses Unternehmen verfügt, zweitens, dass staatliche Mittel, um als solche klassifiziert zu werden, unter konstanter staatlicher Kontrolle geführt werden müssten, und schließlich, drittens, dass das Gericht seine Argumentation im Kontext von Art. 107 Abs. 1 AEUV fälschlicherweise auf die Richtlinie 2006/111 gestützt habe, um zu begründen, dass der Staat beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt. Diese Richtlinie beziehe sich ausschließlich auf die Regelungen über öffentliche Unternehmen nach Art. 106 AEUV.

30 Der Rechtsmittelgrund greift durch, wenn die Begründung des Gerichts fehlerhaft ist und das Urteil darauf beruht. Die vorliegende Begründung des Gerichts ist jedoch im Wesentlichen richtig. Sofern der Verweis auf die Vermutung des Art. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/111 fehlerhaft sein könnte, beruht das Urteil nicht darauf.

31 Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst alle Geldmittel, auf die der Staat tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zu seinem Vermögen gehören. (

32 Gegen diesen Rückschluss auf die staatliche Natur der Kapitalerhöhungen aus der staatlichen Kontrolle über SEA wendet sich die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf die Rechtssache ENEA. (

33 Es trifft zu, dass in diesem Fall der genannte Rückschluss nicht aus den tatsächlich bestehenden staatlichen Kontrollbefugnissen über die handelnden Unternehmen gezogen werden konnte. Dies lag jedoch daran, dass der gewährte Vorteil in keinerlei Zusammenhang mit dieser Kontrolle stand, sondern Folge eines Gesetzes war: Es ging nämlich um eine Regelung, die Stromlieferanten auferlegte, einen Anteil von 15 % des jährlich an die Endverbraucher verkauften Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplung zu veräußern. Zwar waren einige dieser Stromlieferanten staatlich kontrolliert, doch dadurch wurden ihre Zahlungen an die Erzeuger von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nicht zu staatlichen Mitteln. Denn der Staat bediente sich nicht seiner gesellschaftsrechtlichen Kontrolle dieser Unternehmen, um die Zahlung zu veranlassen, sondern seiner Gesetzgebungskompetenzen, so dass die Abnahmepflicht für alle Stromversorger unabhängig von einer staatlichen Beteiligung galt. Die Preise für den Strom hingegen ergaben sich aus den Verhältnissen am Markt. (

34 Eine solche Situation liegt hier indes nicht vor. Die Entscheidungen über die Kapitalerhöhungen zugunsten von SEA Handling beruhten nicht auf einem Gesetz, sondern auf Entscheidungen von SEA, die aufgrund ihrer Beteiligungsstruktur unter der Kontrolle staatlicher italienischer Stellen stand. Das Gericht hat folglich im angefochtenen Urteil keinen Rechtsfehler begangen, als es einen Zusammenhang zwischen der Kontrollbefugnis und dem daraus folgenden beherrschenden Einfluss einerseits und der Staatlichkeit der Mittel andererseits hergestellt hat. Es hat den Kontext der vorliegenden Rechtssache hinreichend beachtet und vor diesem Hintergrund die insoweit passende Rechtsprechung berücksichtigt.

35 Nach alledem kann offenbleiben, ob die Bezugnahme des Gerichts auf Art. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/111 in Rn. 65 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet war. Zwar ist unklar, ob der Gerichtshof die Wertungen dieser Richtlinie immer noch als Maßstab auch für den Tatbestand des Art. 107 AEUV ansieht, da er sich – soweit ersichtlich – nur einmal auf die Vorläuferregelung ( 2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes – Beurteilungsmethode bezüglich der Zurechnung einer Maßnahme an den Staat

36 Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin in erster Linie geltend, das Gericht habe sich hinsichtlich der Feststellung, dass die Kapitalerhöhungen den italienischen Behörden zuzurechnen seien, zu Unrecht der Würdigung der Kommission angeschlossen. Diese habe die Zurechnung der Maßnahmen auf die bloße Vermutung einer Beteiligung staatlicher Stellen an den Entscheidungen über die Kapitalerhöhungen gestützt und keinen tatsächlichen Nachweis für die Zurechnung angeführt.

37 Richtig ist, dass die Zurechnung von Maßnahmen, die ein öffentlich kontrolliertes Unternehmen durchführt, die Beteiligung staatlicher Stellen an der jeweiligen Entscheidung voraussetzt. Diese Beteiligung muss jedoch nicht konkret, beispielsweise mittels einer genauen Anweisung, nachgewiesen werden. (

38 Hierauf allein hat sich das Gericht aber entgegen des Vortrags der Rechtsmittelführerin nicht gestützt: Soweit sie den Vorwurf äußert, das Gericht habe die Zurechnung der Kapitalerhöhungen an den italienischen Staat nur aus der vermuteten Unwahrscheinlichkeit einer Maßnahme ohne staatliche Beteiligung abgeleitet, beruht dies auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Auf diese Vermutung rekurriert das Gericht nämlich nur bezüglich des zeitlichen Zusammenhangs einzelner Indizien und der unterschiedlichen Maßnahmen.

39 Dagegen geht der Vortrag der Rechtsmittelführerin ins Leere, mit dem sie über den in Nr. 38 genannten Vorwurf hinaus eine fehlerhafte Prüfung der Zurechnung der Maßnahmen rügt. Für die Zurechnung der Maßnahmen hat das Gericht vielmehr eine ganze Reihe von Indizien gewürdigt, die für bzw. gegen die Zurechnung der Kapitalerhöhungen an den italienischen Staat sprechen können, und ist damit den aus der Rechtsprechung folgenden Anforderungen an den Nachweis dieses Elements der „staatlichen Mittel“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gerecht geworden.

40 Unter den geprüften Indizien befindet sich insbesondere die Vereinbarung zwischen Gewerkschaften, SEA und der Gemeinde Mailand, die bereits erwähnte Gewerkschaftsvereinbarung 2002, wonach SEA sich verpflichtete, das Kosten-Nutzen-Gleichgewicht ihres Tochterunternehmens zu bewahren (Rn. 77 bis 83 des angefochtenen Urteils).

41 Weiterhin – zur Untermauerung des gewonnenen Eindrucks – hat das Gericht nach kritischer Prüfung ihres Beweiswerts Gesprächsprotokolle der Verwaltungsratssitzungen von SEA Handling angeführt. Aus diesen ergibt sich u. a., dass die Rechtsmittelführerin dem Plan für die geschäftliche Entwicklung von SEA Handling für den Zeitraum ab 2007 zugestimmt habe (Rn. 85 des angefochtenen Urteils).

42 Weitere Gegenstände der Prüfung des Gerichts sind die Rolle des Bürgermeisters von Mailand beim Rücktritt des Präsidenten des Verwaltungsrats von SEA im Jahr 2006 (Rn. 86 des angefochtenen Urteils) und die Tatsache, dass der Bürgermeister Blanko-Rücktrittsgesuche von den SEA-Verwaltungsratsmitgliedern erhalten hat (Rn. 87 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht dann in Rn. 88 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung der Kommission zur Bedeutung der im Rahmen der Gesamtstrategie der SEA-Gruppe getroffenen Entscheidungen als Indiz für die Zurechnung der Kapitalerhöhungen an den Staat bestätigen.

43 Anschließend hat das Gericht festgestellt, dass die Indizien, die die Rechtsmittelführerin eigenständig und unabhängig vom Vorbringen der Kommission angeführt hat, nicht geeignet sind, die Anhaltspunkte für eine Einflussnahme zu entkräften und damit eine Zurechnung der Maßnahmen auszuschließen. Dabei betrachtet das Gericht die vorgetragenen Indizien jeweils einzeln, bewertet deren Überzeugungskraft aber auch in ihrer Zusammenschau. Das Gericht setzt sich mit dem Umstand auseinander, dass einem Mitglied des Stadtrats aus Vertraulichkeitsgründen kein Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt wurde (Rn. 90 des angefochtenen Urteils), sowie mit der damit zusammenhängenden Korrespondenz zwischen der Rechtsmittelführerin und SEA, die Differenzen zwischen beiden ausweist (Rn. 91 des angefochtenen Urteils). Weiterhin prüft das Gericht Schriftverkehr zwischen SEA und einem Stadtrat (Rn. 92 des angefochtenen Urteils) sowie die Tatsache, dass dem stellvertretenden Bürgermeister bestimmte Elemente von Gewerkschaftsverhandlungen nicht mitgeteilt wurden (Rn. 93 des angefochtenen Urteils).

44 Im Übrigen steht aus den gleichen Gründen auch die von der Rechtsmittelführerin befürchtete Ausweitung des Anwendungsbereichs des Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf alle staatlich kontrollierten privaten Unternehmen in der vorliegenden Rechtssache nicht im Raum: Das Gericht hat, wie dargestellt, die Maßnahmen den italienischen Behörden gerade nicht nur aufgrund der organisationsrechtlichen Struktur der Unternehmensgruppe zugerechnet, sondern nach einer Prüfung der konkreten Umstände.

45 Da vor diesem Hintergrund auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. B. Zweiter Rechtsmittelgrund – Nachweis der Zurechnung

46 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Gemeinde Mailand geltend, das Gericht habe in zweifacher Hinsicht gegen die aus der Rechtsprechung folgenden Grundsätze für den Nachweis der Zurechenbarkeit verstoßen, nämlich einerseits dadurch, dass es an den positiven Nachweis der Zurechnung weniger strenge Anforderungen stelle als an den Gegenbeweis (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes), und andererseits dadurch, dass es keinen lückenlosen Nachweis der Zurechnung jeder einzelnen Kapitalerhöhung fordere (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes).

47 Konkret bemängelt die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht von der Rechtsmittelführerin tatsächliche Indizien verlange, um die Zurechnung der Maßnahmen an die italienischen Behörden zu widerlegen, während sich die Kommission zu deren Nachweis auf eine Vermutung stützen könne, und macht insoweit eine Ungleichbehandlung geltend.

48 Dieser Vorwurf greift indes nicht durch. Wie in Nr. 38 dargelegt, unterliegt die Rechtsmittelführerin einem fehlerhaften Verständnis der Rn. 75 und 80 des angefochtenen Urteils: Sie geht davon aus, das Gericht habe gelten lassen, dass die Kommission die Zurechnung allein auf die Vermutung stützt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die italienischen Behörden nicht am Erlass der fraglichen Maßnahmen beteiligt hätten. Tatsächlich begreift das Gericht dort die genannte Vermutung aber als eines von mehreren Indizien, die in ihrer Summe dafür sprechen, die Kapitalerhöhungen den italienischen Behörden zuzurechnen. Zudem bedient es sich dieser Vermutung nur im Zusammenhang mit der Zurechnung derjenigen Kapitalerhöhungen, die nicht unmittelbar nach der Gewerkschaftsvereinbarung 2002 getätigt wurden. Im Übrigen hat sich das Gericht vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in gleicher Weise mit den Indizien auseinandergesetzt, die für eine Zurechnung der Maßnahmen an den italienischen Staat sprechen, wie mit jenen, die gegen die Zurechnung sprechen.

49 Auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es sei ihr schlicht unmöglich, die genannte Vermutung zu widerlegen, verfängt nicht. Denn erstens muss, wie dargestellt, nicht die Vermutung als solche widerlegt werden, sondern der aus den Indizien resultierende Gesamteindruck. Zweitens kommt es nicht auf einen konkreten Gegenbeweis an, sondern darauf, ausreichende Indizien für das Gegenteil vorzubringen. Dass die vorgebrachten Indizien Kommission und Gericht nicht zu überzeugen vermochten, liegt an der inhaltlichen Würdigung dieser Indizien und nicht am angewendeten Beweismaßstab.

50 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist demzufolge unbegründet.

51 Gleiches gilt für den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes. Diesbezüglich sieht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler darin, dass das Gericht zum einen nicht die Zurechnung jeder einzelnen Kapitalerhöhung geprüft habe und zum anderen, damit zusammenhängend, die Rechtsprechung falsch angewendet habe. Zwar habe der Gerichtshof aufeinanderfolgende Maßnahmen in seiner bisherigen Rechtsprechung unter Umständen als eine einzige Maßnahme gewertet. Dies sei aber in anderem Zusammenhang geschehen und daher nicht zwangsläufig auf die Zurechnung von Maßnahmen an einen Staat übertragbar. Das Gericht habe insoweit die Rechtsprechung verfälscht.

52 Dieses Vorbringen beruht wahrscheinlich auf der Annahme der Rechtsmittelführerin, dass bei einer getrennten Prüfung der Maßnahmen einige oder vielleicht sogar alle Kapitalerhöhungen nicht dem italienischen Staat zugerechnet worden wären. Da dies nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, stellt sich die Frage, ob die Kommission und das Gericht die einzelnen Kapitalerhöhungen hinsichtlich der Zurechnung als einheitliche Maßnahme bewerten konnten.

53 Wie auch die Gemeinde Mailand anerkennt, können mehrere aufeinanderfolgende Beihilfemaßnahmen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden, wenn sie bezüglich ihrer zeitlichen Abfolge, ihrem Zweck sowie der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen so eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich trennen lassen. (

54 Diese Rechtsprechung wurde zwar in Rechtssachen entwickelt, in denen der Kern der beihilfenrechtlichen Analyse den Begriff der staatlichen Mittel (

55 Vor diesem Hintergrund ist auch hier kein Rechtsfehler des Gerichts zu erkennen. Es hat die Feststellungen der Kommission in den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils im Licht der genannten Kriterien geprüft und erklärt die zeitliche Verklammerung mit der Annahme einer mehrjährigen Strategie (

56 Insoweit ist folglich auch der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet. Der weitere Vortrag, mit dem sich die Rechtsmittelführerin u. a. gegen den Schluss auf eine Strategie als Verfälschung der Tatsachen wendet, ist im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund zu erörtern. C. Dritter Rechtsmittelgrund – Verfälschung von Beweismitteln beim Beweis der Zurechnung

57 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der Beweismittel durch das Gericht bei der Beurteilung der Indizien geltend, die die Kommission zur Stützung der angeblichen Zurechnung der Maßnahmen an die Gemeinde Mailand vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Beweisverfälschung zu erörtern, die die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorwirft.

58 Gemäß Art. 256 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 seiner Satzung ist der Gerichtshof lediglich zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf Tatsachen befugt, die das Gericht festgestellt oder gewürdigt hat. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. (

59 Eine solche Verfälschung ist gegeben, wenn die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. (

60 Die Rechtsmittelführerin behauptet zunächst im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren verfälscht. Dabei bezieht sie sich anscheinend auf die Feststellung in Rn. 72 des angefochtenen Urteils. Dieser zufolge habe sich die Rechtsmittelführerin, ohne eine Erklärung zu liefern, auf die Behauptung beschränkt, die Kommission habe die logische Verknüpfung und die Kohärenz zwischen den verschiedenen Indizien nicht nachgewiesen, die diese angeführt hat, um dem italienischen Staat sämtliche während des in Rede stehenden Zeitraums ergriffenen Maßnahmen zuzurechnen. Die Rechtsmittelführerin versäumt jedoch, darzulegen, welches Vorbringen das Gericht verfälscht haben soll. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig.

61 Weiterhin trägt die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, die italienischen Behörden und SEA hätten entgegen einer weiteren Feststellung in Rn. 72 des angefochtenen Urteils nicht zugegeben, dass es eine „mehrjährige Strategie zur Verlustdeckung“ gegeben habe. Vielmehr sei in verschiedenen Dokumenten nur von einer Strategie der Sanierung die Rede gewesen. Damit räumt die Rechtsmittelführerin allerdings das maßgebliche Element ein, das im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes umstritten ist: Die jährlichen Kapitalzuführungen fügen sich in eine Gesamtstrategie ein und müssen daher nach der soeben erörterten Rechtsprechung (

62 Schließlich betont die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes ihr Vorbringen vor dem Gericht, dass jede Kapitalzuführung durch ihren eigenen Zusammenhang gekennzeichnet gewesen sei. In Bezug auf dieses Vorbringen wirft sie dem Gericht jedoch tatsächlich keine Verfälschung vor, sondern wendet sich nur dagegen, dass das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist. Folglich zielt sie auf eine erneute Würdigung dieses Vorbringens ab, was im Rechtsmittel jedoch unzulässig ist.

63 Die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge der Beweisverfälschung ist daher zurückzuweisen.

64 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass der Gewerkschaftsbeschluss 2002 die Schlussfolgerungen von Kommission und Gericht bezüglich der Zurechnung der Maßnahmen an die italienischen Behörden nicht erlaube. Der Beschluss könne nicht so verstanden werden, dass SEA durch ihn in irgendeiner Weise dazu verpflichtet war, die Verluste von SEA Handling durch Kapitalerhöhungen auszugleichen.

65 Auch mit diesem Vorbringen begehrt die Rechtsmittelführerin indes eine neue Würdigung der Tatsachen – hier des Gewerkschaftsbeschlusses von 2002.

66 In erster Linie macht sie geltend, das Gericht habe bei seiner Interpretation nicht den zeitlichen und rechtlichen Kontext des Gewerkschaftsbeschlusses berücksichtigt. Damit geht die Rechtsmittelführerin aber gerade auf die Beweiswürdigung als solche ein. Für ein zulässiges Vorbringen hätte sie dagegen argumentieren müssen, dass der Gewerkschaftsbeschluss per se die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht erlaube.

67 Soweit die Rechtsmittelführerin darlegt, im Gewerkschaftsbeschluss 2002 fänden sich keine Bezüge zu Kapitalerhöhungen und Verlusten, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin so verstanden werden, dass es den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittelgrundes der Verfälschung von Beweismittel gerecht wird. Dies wäre dann der Fall, wenn man der Aussage der Rechtsmittelführerin die Meinung entnähme, dass ohne die erwähnten Elemente eine Verpflichtung von SEA zum Ausgleich der Verluste von SEA Handling nicht aus dem Gewerkschaftsbeschluss gefolgert werden könne.

68 Die Würdigung durch das Gericht ist aber nicht offensichtlich unzutreffend und verfälscht daher das Beweismittel nicht. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, aus den in Rn. 77 des angefochtenen Urteils zitierten Passagen des Gewerkschaftsbeschlusses 2002, denen zufolge SEA das Kosten-Nutzen-Gleichgewicht von SEA Handling für mehrere Jahre aufrechterhalten sollte, mit der Kommission und dem Gericht auf die Verpflichtung von SEA zum Verlustausgleich ihrer Tochtergesellschaft zu schließen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass die Art und Weise, auf die das Kosten-Nutzen-Gleichgewicht aufrechterhalten werden soll, konkret benannt wird. Dass der Gewerkschaftsbeschluss keinen Bezug auf einen Verlustausgleich durch Kapitalerhöhungen nimmt, steht folglich der Schlussfolgerung von Kommission und Gericht nicht entgegen. Daher liegt keine Verfälschung des Gewerkschaftsbeschlusses vor.

69 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen. D. Vierter Rechtsmittelgrund – marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber

70 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Ausführungen des Gerichts zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

71 Dieses Kriterium beruht auf der Erwägung, dass eine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV ist, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen hätte erhalten können, die normalen Marktbedingungen entsprechen. (

72 Der wesentliche Vortrag der Rechtsmittelführerin bezieht sich einerseits auf den vom Gericht angewendeten Prüfungsmaßstab, andererseits auf die Beweisführung. Sie gliedert den vierten Rechtsmittelgrund dabei in vier Teile, nämlich zur Würdigung der Gewerkschaftsvereinbarung 2002 (dazu unter 1), zur Beurteilung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers durch die Kommission (dazu unter 3), zum Prüfungsmaßstab der Unionsgerichte (dazu unter 2) sowie zur Beweislast (dazu unter 4). 1. Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Würdigung der Gewerkschaftsvereinbarung 2002

73 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin auch im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes dagegen, dass Kommission und Gericht von einer mehrjährigen Strategie zur Verlustdeckung ausgegangen sind. Dies ergebe sich weder aus der Gewerkschaftsvereinbarung 2002 noch aus anderen Dokumenten. Daher dürften Kommission und Gericht eine solche Strategie nicht in die Beurteilung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers einfließen lassen.

74 Wie bereits im Zusammenhang mit dem dritten Rechtsmittelgrund dargelegt ( 2. Dritter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Prüfungsmaßstab der Unionsgerichte

75 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, es könne die komplexe wirtschaftliche Prüfung der Kommission im Rahmen des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nur eingeschränkt überprüfen und habe daher rechtsfehlerhaft den Nachweis eines offensichtlichen Fehlers in der Würdigung der Kommission verlangt.

76 Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

77 Es trifft zwar zu, dass das Gericht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV Klagen gegen Handlungen der Union wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs prinzipiell uneingeschränkt prüft.

78 Bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers muss die Kommission jedoch eine Gesamtwürdigung vornehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen, der ihr die Feststellung ermöglicht, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte.

79 Die einer solchen Gesamtbeurteilung zugrunde liegende Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten ist der Kontrolle des Unionsrichters auch nicht entzogen. (

80 Der Verweis der Rechtsmittelführerin auf Rechtsprechung zur Kontrolle von Kartellbußen (

81 Folglich ist das angefochtene Urteil nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Gericht in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils seine Kontrolle der Beurteilungen der Kommission zur Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers in dieser Weise begrenzt hat. 3. Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers

82 Im zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht den fiktiven privaten Kapitalgeber akzeptiert hat, mit dem die Kommission das Verhalten von SEA verglichen hat. SEA sei kein beliebiges Mutterunternehmen, das entscheiden müsse, ob sie ein defizitäres Tochterunternehmen weiterbetreibe, sondern die Inhaberin einer langfristigen Konzession für den Betrieb von zwei Flughäfen. Aufgrund der dadurch langfristig gesicherten Einnahmen setze die Erhaltung von SEA Handling keine detaillierten Planungen oder ihre kurzfristige Rentabilität voraus.

83 Dieses Vorbringen hat allerdings die von der Kommission vorgenommene Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge zum Gegenstand, die die Kapitalzuschüsse zugunsten von SEA Handling kennzeichnen. Bestandteil der Würdigung ist auch, einen Vergleichsmaßstab festzulegen und hierfür einen fiktiven privaten Kapitalgeber zu identifizieren. Insofern dürfen die Unionsgerichte, wie bereits ausgeführt, die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch ihre eigene ersetzen und können somit nur prüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler vorliegen. (

84 Das Gericht hat daher in Rn. 120 des angefochtenen Urteils völlig zu Recht festgestellt, dass die in Rn. 97 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, differenzierten Überlegungen der Kommission zum vergleichbaren privaten Kapitalgeber nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind. Vielmehr durfte die Kommission insbesondere die Auffassung vertreten, ein solcher Kapitalgeber hätte keine vergleichbare Strategie verfolgt, in deren Rahmen er jährlich erhebliche Verluste eines Tochterunternehmens ausgleicht, ohne sich dafür eine betragsmäßige Obergrenze zu setzen, den Erfolg bisheriger Zahlungen zu bewerten oder Alternativszenarien zu prüfen.

85 Dabei beruhen die Darstellung des Gerichts in Rn. 97 des angefochtenen Urteils und noch deutlicher die dieser Darstellung zugrunde liegenden Teile der Begründung der streitigen Entscheidung durchaus auch auf der langjährigen Betriebskonzession von SEA, die das Gericht im Übrigen in Rn. 112 zumindest implizit berücksichtigt. Denn nur vor deren Hintergrund leuchtet die Bezugnahme auf eine langjährige Unternehmensstrategie für SEA Handling ein, die sowohl das Gericht als auch die Kommission in ihren Betrachtungen explizit bemühen. (

86 Soweit die Rechtsmittelführerin sich dagegen wendet, dass das Gericht den von der Kommission vergleichsweise herangezogenen fiktiven Kapitalgeber akzeptierte, ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes daher als unbegründet zurückzuweisen. 4. Zum vierten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes – Beweislast und Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte

87 Im zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist allerdings ein anderer Einwand enthalten, der in seinem vierten Teil vollends zur Geltung kommt. Damit rügt die Rechtsmittelführerin die vom Gericht angenommene Beweislast und insbesondere, dass ihr entgegengehalten werde, bestimmte Annahmen der Kommission nicht entkräftet zu haben. Zudem geht sie dagegen vor, dass ein von ihr vorgelegtes Gutachten, das erst nach den beanstandeten Maßnahmen erstellt wurde, nicht zu ihrer Entlastung berücksichtigt wurde. a) Zum Prüfungsmaßstab

88 Speziell für das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers betont der Gerichtshof, dass die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt berücksichtigen muss, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte. (

89 Die Unionsgerichte überprüfen dann nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise, sondern kontrollieren auch, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. (

90 Im Licht dieser Überlegungen ist zu untersuchen, ob das Gericht die Feststellungen der Kommission zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers angemessen überprüft hat. b) Berücksichtigung der Sondersituation von SEA

91 Angesichts der Anforderungen an die Würdigung der Kommission gehören insbesondere die Merkmale von SEA, die die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes anführt (

92 Das Gericht erwähnt dieses Vorbringen nur implizit in Rn. 112 des angefochtenen Urteils, wo es sich auf strategische Überlegungen bezieht, die von italienischer Seite vorgebracht worden seien. Darin ist allerdings kein Rechtsfehler und insbesondere kein Begründungsmangel zu sehen. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann. (

93 Dies ist hier der Fall, denn die Ausführungen des Gerichts lassen deutlich erkennen, welche Elemente für die Kommission erforderlich gewesen wären, um die Entscheidung für die Kapitalerhöhungen auch durch einen vergleichbaren marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber plausibel erscheinen zu lassen. So bestätigt das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils die Einschätzung der Kommission, dass das Risiko einer längerfristigen Investition zum Verlustausgleich sowohl hinsichtlich seiner zu erwartenden Höhe als auch hinsichtlich seiner Gewinnmöglichkeiten klarer hätte umrissen sein müssen, um einen privaten Investor zu wiederholten Kapitalerhöhungen zu bewegen.

94 Dass die Kommission diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hat, zeigt im Übrigen der 225. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung.

95 Somit ist das Vorbringen, das Gericht habe die Situation von SEA nicht hinreichend berücksichtigt, als unbegründet zurückzuweisen. c) Fehlen von Beweisen

96 Der gewichtigste Einwand der Rechtsmittelführerin richtet sich gegen zumindest missverständliche Ausführungen des Gerichts in den Rn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht das Fehlen bestimmter Angaben von italienischer Seite betont, sowie in den Rn. 121 bis 132 des angefochtenen Urteils, in denen es feststellt, bestimmte Argumente könnten die Feststellungen der Kommission nicht entkräften. Diese Ausführungen des Gerichts könnte man so verstehen, dass ein Mitgliedstaat bzw. die von einer Maßnahme Begünstigten von vornherein beweisen müssten, dass die Maßnahme auch von einem vergleichbaren privaten Kapitalgeber vorgenommen worden wäre.

97 Eine solche Verteilung der Beweislast wäre mit der Rechtsprechung zum Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers unvereinbar. Der Gerichtshof hat nämlich ausdrücklich abgelehnt, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers als Ausnahme zum Beihilfenbegriff zu verstehen. (

98 Das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gehört vielmehr zu den Faktoren, die die Kommission in bestimmten Fällen berücksichtigen muss, um das Vorliegen einer Beihilfe festzustellen. (

99 Die Beweislast für die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kriteriums liegt demgegenüber beim betroffenen Mitgliedstaat. Voraussetzung der Anwendbarkeit ist nämlich, dass der betroffene Mitgliedstaat überhaupt als privater Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat. Insbesondere, wenn der betroffene Mitgliedstaat beim Erlass der fraglichen Maßnahmen von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch macht, liegt dies eher fern. Für derartige Zweifelsfälle verlangt der Gerichtshof von dem Mitgliedstaat, eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als privater Wirtschaftsteilnehmer getroffen hat. (

100 Auch ein Handeln in dieser Eigenschaft bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass ein vergleichbarer privater Kapitalgeber ebenso gehandelt hätte. Diese Prüfung obliegt weiterhin der Kommission, die insoweit die Beweislast nach den dargestellten Maßstäben trägt.

101 Im vorliegenden Fall zeigen jedoch die Erwägungsgründe 219 ff. der streitigen Entscheidung und die Rn. 102 ff. des angefochtenen Urteils, dass weder die Kommission noch das Gericht Zweifel an der Anwendbarkeit des Kriteriums hatten. Das ist auch folgerichtig, denn die Kapitalisierung von Tochtergesellschaften ist der Form nach eine Maßnahme, die auch private Kapitalgeber treffen.

102 Folglich musste die Kommission beweisen, dass ein vergleichbarer privater Kapitalgeber die in Rede stehenden Kapitalzufuhren nicht vorgenommen hätte, und zu diesem Zweck den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen ersuchen. (

103 Das Gericht musste insofern insbesondere prüfen, ob die Kommission dabei alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte. Wenn man das angefochtene Urteil umfassend betrachtet, so zeigt sich, dass das Gericht letztlich auch so vorgegangen ist.

104 Entscheidend sind insofern die Tatsachen, die das Gericht über die oben angeführten missverständlichen Ausführungen hinaus bereits positiv als Teil der Beurteilung der Kommission dargelegt hat. Unstreitig hat SEA über neun Jahre hinweg erhebliche Beträge auf SEA Handling übertragen, die sich insgesamt auf ungefähr 360 Mio. Euro beliefen, während Verluste in Höhe von etwa 340 Mio. Euro aufliefen. (

105 Das Gericht hat also festgestellt, dass SEA die immensen Verluste ihrer Tochtergesellschaft über mehrere Jahre kontinuierlich ausgeglichen hat, weil sie aus einem öffentlichen Interesse heraus dazu verpflichtet war. Diese positiv festgestellten Tatsachen legen zunächst nahe, dass ein privater Kapitalgeber nicht ohne Weiteres so gehandelt hätte. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Fehlen von weiteren Entscheidungsgrundlagen ein Beweiswert zu, weil davon auszugehen ist, dass ein privater Kapitalgeber grundlegende Überlegungen angestellt hätte, bevor er vergleichbare Entscheidungen getroffen hätte. Das Gericht hat, wie dargestellt, in den Rn. 113 ff. des angefochtenen Urteils die Abwesenheit von genau diesen Überlegungen festgestellt.

106 Es mag dahinstehen, ob eine Pflicht des Mitgliedstaats besteht, eine angemessene vorherige Bewertung der Rentabilität seiner Investition vorzunehmen, bevor er diese Investition tätigt, wie sie das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf den Gerichtshof (

107 Diese Überlegung wird durch die besondere Konstellation des öffentlichen Unternehmens bestätigt. Einerseits muss den Mitgliedstaaten unternehmerisches Handeln möglich sein, und schon wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen darf nicht jede öffentliche (Mehrheits‑)Beteiligung an einem Unternehmen zur Folge haben, dass jegliche Vorteilsgewährung durch dieses Unternehmen den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt. Andererseits darf genau diese Möglichkeit auch nicht dazu führen, dass das primärrechtliche Beihilfenverbot umgangen wird. (

108 Die Hinweise des Gerichts auf das Versäumnis, bestimmte Informationen vorzulegen, sind vorrangig in diesem Sinne zu verstehen. Allein aufgrund der vorhandenen Informationen konnte das Gericht nicht nachvollziehen, warum die Kapitalerhöhung entgegen des Anscheins, der aus den positiv festgestellten Umständen resultierte, dem Handeln eines privaten Kapitalgebers entsprechen sollte.

109 Darüber hinaus zeigen sie gemeinsam mit den Ausführungen zur fehlenden Entkräftung bestimmter Feststellungen der Kommission, dass die Rechtsmittelführerin keine weiteren Gesichtspunkte dargelegt hat, die die Kommission bei ihrer Beurteilung zusätzlich hätte berücksichtigen müssen.

110 Weiter reichende Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch die Kommission würden die Beihilfenkontrolle übermäßig erschweren, wenn die Mitgliedstaaten sich privatrechtlicher Handlungsformen bedienen, um selektive Vorteile zu gewähren. Denn wie soll die Kommission erfahren, ob ein marktkonformes Verhalten vorliegt, wenn nicht durch die Dokumentation der Entscheidungsfindung seitens des Unternehmens, das den Vorteil gewährt?

111 Auch der Vorwurf der Rechtsmittelführerin, die Kommission habe die Verhältnisse auf dem Markt der Bodenabfertigungsdienste nicht ausreichend aufgeklärt und insbesondere keine eigene Studie dazu durchgeführt, ändert daran nichts. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen solche Aufklärungsmaßnahmen notwendig sind, um alle erheblichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Doch im vorliegenden Fall ist es kein offensichtlicher Beurteilungsfehler, aufgrund der Feststellungen über den Umfang und die Dauer der Kapitalisierungsmaßnahmen sowie die parallel dazu aufgelaufenen Defizite zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein privater Kapitalgeber so nicht gehandelt hätte.

112 Somit musste das Gericht der Würdigung der Kommission nicht entgegentreten, wonach ein vergleichbarer privater Kapitalgeber die streitgegenständlichen Maßnahmen so nicht getroffen hätte. Vielmehr hat die Kommission ihre Feststellung auf gewichtige Anhaltspunkte gestützt. Das Gericht konnte sie folglich bestätigen.

113 Es ist zwar bedauerlich, dass das Gericht diese Grundlage seiner Würdigung nicht klarer dargelegt hat, als es das Fehlen bestimmter Angaben betonte. Doch auch insofern gilt, dass die Begründung eines Urteils auch implizite Feststellungen enthalten kann bzw. implizite Verweisungen auf die Begründung anderer Punkte des gleichen Urteils. (

114 Daher ist letztlich auch dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückzuweisen. d) Zeitpunkt der Beweise

115 Schließlich wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils ablehnte, eine Studie zu berücksichtigen, die nach Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen erstellt wurde.

116 Diese Feststellung des Gerichts ist ebenfalls nicht mit einem Rechtsfehler behaftet, sondern korrespondiert mit der Prüfpflicht der Kommission. Diese kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sogar weigern, Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalerhöhung stammen. Für die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers sind nämlich nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant. (

117 Zwar geht diese Aussage des Gerichtshofs in ihrer absoluten Form zu weit, denn es ist vorstellbar, dass Beweise aus der Zeit nach der fraglichen Maßnahme Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Informationen zulassen. Man denke insoweit etwa an spätere Aussagen der Beteiligten über den historischen Entscheidungsprozess. Richtig ist aber, dass Mängel des Entscheidungsprozesses nicht nachträglich geheilt werden können.

118 Genauso ist das Gericht in den Rn. 114 und 117 des angefochtenen Urteils vorgegangen. Einerseits prüft es die in dem fraglichen Gutachten enthaltenen Hinweise auf den Entscheidungsprozess über die Kapitalerhöhungen, und andererseits stellt es klar, dass das Gutachten fehlende Überlegungen im Entscheidungsprozess nicht ersetzen kann.

119 Daher sind auch dieses Vorbringen und somit der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. V. Zu den Kosten

120 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1, der nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

121 Da die Rechtsmittelführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. VI. Ergebnis

122 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel der Gemeinde Mailand wird zurückgewiesen. 2. Die Gemeinde Mailand trägt die Kosten des Verfahrens.