Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2020 – C-485/19
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2020:645
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 3. September 2020 ( Rechtssache C‑485/19 LH gegen PROFI CREDIT Slovakia s.r.o. (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove [Regionalgericht Prešov, Slowakei]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Kreditverträge für Verbraucher – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers wegen einer Zahlung aufgrund einer unzulässigen Vertragsklausel – Verpflichtung zum Nachweis des Vorsatzes des Kreditgebers bei der Herbeiführung der ungerechtfertigten Bereicherung – Beweislast des Verbrauchers – Anforderungen bezüglich der in den Vertrag aufzunehmenden Informationen – Aufhebung bestimmter Anforderungen aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Pflicht des nationalen Gerichts, die alte Fassung einer nationalen Rechtsvorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auszulegen“ I. Einführung
1 Der Gerichtshof ist kürzlich mit einer Reihe von Vorabentscheidungsverfahren befasst gewesen, bei denen es um die zeitliche Beschränkung des dem Verbraucher durch das Unionsrecht garantierten Schutzes ging (
2 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gehört zu dieser Rechtsprechungslinie. Mit vier der sechs Vorlagefragen begehrt das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Klarstellungen, um über die Frage entscheiden zu können, ob die nach slowakischem Recht für Verbraucherklagen geltende Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
3 Dem Ersuchen des Gerichtshofs folgend werden sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung der beiden ersten Vorlagefragen beschränken. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind, die erstens eine Verjährungsfrist von drei Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an – und zweitens eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsehen, die allerdings nur anwendbar ist, wenn der Verbraucher nachweist, dass die ungerechtfertigte Bereicherung auf Vorsatz beruht. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Richtlinie 93/31/EWG
4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ( „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ 2. Richtlinie 2008/48/EG
5 Ziel der Richtlinie 2008/48/EG (
6 Art. 3 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 definiert den Begriff „effektiver Jahreszins“ als „die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2“.
7 Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 2: „Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: … g) der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen. h) der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; i) im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben; …“ B. Slowakisches Recht
8 Nach § 53 Abs. 1 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die mit einem Verbraucher geschlossen wurden, unwirksam.
9 § 107 des Zivilgesetzbuches bestimmt: „(1) Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt in zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene von der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erlangt und erfährt, wer sich auf seine Kosten bereichert hat. (2) Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt spätestens in drei Jahren und im Fall einer vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist. …“
10 § 451 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches definiert die „ungerechtfertigte Bereicherung“ als einen „geldwerten Vorteil, der aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung, einer auf einem nichtigen Rechtsgeschäft beruhenden Leistung oder einer Leistung bewirkt wurde, deren Rechtsgrund entfallen ist, sowie einen geldwerten Vorteil unredlichen Ursprungs“.
11 Der Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung soll die Richtlinie 2008/48 in slowakisches Recht umsetzen.
12 Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 gilt der Verbraucherkredit „als zins- und kostenfrei“, wenn der betreffende Vertrag nicht die u. a. in § 9 Abs. 2 Buchst. a bis k dieses Gesetzes vorgeschriebenen Angaben enthält oder zu Lasten des Verbrauchers den effektiven Jahreszins nicht zutreffend angibt. III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorabentscheidungsfragen
13 Im Jahr 2011 schlossen der Kläger des Ausgangsverfahrens und das Kreditinstitut PROFI CREDIT Slovakia s.r.o. einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 1500 Euro.
14 Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens den gesamten Kredit, d. h. 3698,40 Euro, zurückgezahlt hatte, erfuhr er von einem Rechtsanwalt im Februar 2017, dass die Vertragsklausel über die Stundungskosten missbräuchlich sei und die ihm gegebenen Informationen über den effektiven Jahreszins fehlerhaft seien.
15 Im Mai 2017 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage auf Erstattung der Kosten, die seiner Ansicht nach zu Unrecht geltend gemacht worden waren. PROFI CREDIT Slovakia berief sich zu ihrer Verteidigung auf die Verjährung des Klageanspruchs des Betroffenen.
16 Das vorlegende Gericht, bei dem ein Rechtsmittel eingelegt wurde (
17 Der erste Umstand bestehe darin, dass PROFI CREDIT Slovakia nach dem Wortlaut des streitigen Vertrags am ersten Tag des Vertragsverhältnisses Kosten in Höhe von 367,49 Euro als Gegenleistung für die dem Verbraucher gewährte Möglichkeit habe geltend machen dürfen, für den Kredit in der Zukunft einen Tilgungsaufschub zu erhalten. Wegen dieser in Rechnung gestellten Kosten habe der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht den vereinbarten Betrag von 1500 Euro ausgezahlt bekommen, sondern einen Restbetrag von 1132,51 Euro, d. h. einen um 24 % verringerten Betrag, obwohl nicht sicher gewesen sei, dass der Verbraucher die entgeltliche Möglichkeit eines Tilgungsaufschubs in Anspruch nehmen würde. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Kosten missbräuchlich seien, und es ist der Auffassung, dass die Kosten vom Kreditgeber aufgrund einer missbräuchlichen Klausel geltend gemacht worden seien. Es verweist ferner auf das Urteil Radlinger und Radlingerová (
18 Der zweite Umstand besteht darin, dass der im Vertrag genannte effektive Jahreszins (66,31 %) niedriger ist als der Zinssatz (70 %), was damit zusammenhängen könnte, dass der effektive Jahreszins nicht anhand des tatsächlich von PROFI CREDIT Slovakia ausgezahlten Betrags errechnet worden sei. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses nach slowakischem Recht damit geahndet werde, dass der Kreditgeber den Anspruch auf Zahlung der Zinsen und der mit dem Kredit zusammenhängenden Kosten verliere.
19 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass das slowakische Recht für Klagen von Verbrauchern zwei Arten von Verjährungsfristen vorsehe, nämlich die subjektive und die objektive Verjährungsfrist.
20 Die subjektive Verjährungsfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher von einer ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erlange (
21 Die objektive Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem die ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eingetreten sei, und sei unterschiedlich lang (
22 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die slowakischen Gerichte die Bestimmungen über die Verjährungsfristen in einem für den Verbraucher günstigen Sinne angewandt hätten. Die Gerichte hätten den Begriff der vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung „flexibel“ ausgelegt und damit die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren angewandt. Diese Auslegung sei jedoch durch die Entscheidung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) vom 18. Oktober 2018 in Frage gestellt worden. Nach dieser Entscheidung, die u. a. auf einer Analogie zur Definition des Begriffs „Vorsatz“ im Zákon 300/2005 Z.z., Trestný zákon (Gesetz 300/3005, slowakisches Strafgesetzbuch) (
23 Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen die ersten beiden, auf die das Ersuchen des Gerichtshofs abstellt ( 1. Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) – und implizit das Recht des Verbrauchers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – dahin auszulegen, dass er der Regelung in § 107 Abs. 2 Občianský zákonník (Zivilgesetzbuch) über die Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Verjährungsfrist von drei Jahren entgegensteht, nach der das Recht des Verbrauchers auf Rückzahlung des aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel Geleisteten auch dann verjährt, wenn der Verbraucher selbst nicht in der Lage ist, die missbräuchliche Klausel zu bewerten, und die Verjährung auch bei einer Sachlage eintritt, in der der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel keine Kenntnis hatte? 2. Für den Fall, dass die Regelung der Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Frist von drei Jahren trotz fehlender Kenntnis mit Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Effektivität in Einklang steht, fragt das vorlegende Gericht, ob Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach dem Verbraucher die Beweislast dafür obliegt, vor Gericht nachzuweisen, dass die für den Gläubiger handelnden Personen Kenntnis haben, dass der Gläubiger die Rechte des Verbrauchers verletzt, im vorliegenden Fall Kenntnis davon haben, dass der Gläubiger dadurch, dass der effektive Jahreszins nicht mitgeteilt wurde, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, und auch Kenntnis davon haben, dass in einem solchen Fall der Kredit zinslos ist und dass sich der Gläubiger durch die Erhebung von Zinsen ungerechtfertigt bereichert? IV. Analyse
24 Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinien 93/13 und 2008/48, Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Effektivität dem entgegenstehen, auf einen Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen, die gemäß einer für missbräuchlich erklärten Klausel erbracht wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, d. h. ab dem Zeitpunkt, an dem die genannten Leistungen erbracht wurden. Mit der zweiten Frage möchte das Gericht wissen, ob die genannten Unionsrechtsakte und der Grundsatz der Effektivität dem entgegenstehen, dass eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eintritt, nur Anwendung findet, wenn der Verbraucher nachweist, dass die Bereicherung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
25 Die Formulierung dieser beiden Fragen kann hinsichtlich ihres Verhältnisses zueinander, des Kontexts, in dem sie stehen, und ihres Gegenstands Zweifel hervorrufen. Diese Zweifel finden sich überdies in gewissem Umfang in den Erklärungen einiger Beteiligter wieder, die die Zulässigkeit der Fragen rügen. Bevor ich auf die Prüfung der Fragen bezüglich ihrer Zulässigkeit und ihrer Begründetheit eingehe, werde ich daher zunächst einige Vorbemerkungen vorausschicken. A. Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen 1. Zum Verhältnis zwischen den beiden ersten Vorlagefragen
26 Das Verhältnis zwischen der ersten und der zweiten Vorlagefrage ist nicht ganz klar.
27 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich die zweite Frage nur stelle, wenn die erste Frage verneint werde. Mit der zweiten Frage müsse sich daher nur dann befasst werden, wenn das Unionsrecht der Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist nicht entgegenstehe, d. h., wenn für den Rückerstattungsanspruch eines Verbrauchers die Verjährungsfrist drei Jahre ab der ungerechtfertigten Bereicherung betrage.
28 Im vorliegenden Fall sind zwischen der Zahlung der fraglichen Kosten und der Klageerhebung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens offenbar mehr als drei Jahre vergangen. Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass es dem Kläger des Ausgangsverfahrens grundsätzlich unmöglich sei, die Vorsätzlichkeit einer ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen und die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren in Anspruch zu nehmen.
29 Unter diesen Umständen ist die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren offensichtlich bereits abgelaufen. Bei Anwendung dieser Frist ist der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Erstattungsanspruch von vornherein verjährt. Dies wäre nicht der Fall, wenn die nationalen Vorschriften, die eine objektive Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen (erste Frage), oder eventuell die nationalen Vorschriften, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine überzogene Beweislast hinsichtlich der objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren auferlegen (zweite Frage), dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht entgegengehalten werden könnten, weil sie mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der Formulierung der Fragen entnehme ich, dass das vorlegende Gericht im ersten Fall den vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Anspruch keiner objektiven Verjährungsfrist unterstellen will. Im zweiten Fall hingegen könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren berufen.
30 Ich werde daher die erste und die zweite Vorabentscheidungsfrage in der Reihenfolge prüfen, in der sie vom vorlegenden Gericht gestellt worden sind. 2. Zum Kontext, in dem die beiden ersten Vorabentscheidungsfragen stehen
31 In den beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts werden außer der Charta keine anderen Unionsrechtsakte genannt. Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens und insbesondere aus der dort angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indes, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der von den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 93/13 und 2008/48 fällt und dass sich die vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Klage auf diese Richtlinien stützt. In diesem Sinne prüft die Kommission die beiden Fragen unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie 93/13, und die slowakische Regierung tut dies unter dem Gesichtspunkt der Richtlinien 93/13 und 2008/48.
32 Um die beiden Fragen in ihren Kontext einzuordnen, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich auf die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Modalitäten für die Geltendmachung von Ansprüchen beziehen, die auf einen Verstoß gegen die Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes gestützt werden.
33 Jedoch legen weder die Richtlinie 93/13 noch die Richtlinie 2008/48 solche Modalitäten fest. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).
34 Ich muss vorab noch darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht um Klarstellungen ersucht, anhand deren es dazu Stellung nehmen kann, ob der Äquivalenzgrundsatz von der slowakischen Verjährungsregelung beachtet wird. Nichts deutet jedenfalls darauf hin, dass es sich um eine spezifische Regelung für Klagen handelt, die auf das Unionsrecht gestützt werden. Es gibt somit keinerlei Grund für die Annahme, dass der Äquivalenzgrundsatz im vorliegenden Fall nicht beachtet wird.
35 Was sodann den Effektivitätsgrundsatz betrifft, kann die Formulierung der Vorlagefragen darauf hindeuten, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausschließlich im Rahmen der zweiten Frage ersucht, sich zu diesem Grundsatz zu äußern. Die erste Frage enthält nämlich keinen ausdrücklichen Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz. Das vorlegende Gericht stellt jedoch in dem einführenden Satz der zweiten Frage klar, dass diese Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang steht.
36 Unter diesen Umständen ist auf die Gründe einzugehen, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, die genannten zwei Fragen unter dem Gesichtspunkt sowohl des Effektivitätsgrundsatzes als auch des Art. 47 der Charta zu stellen.
37 Der Gerichtshof bezieht sich in seiner jüngsten Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der Verfahrensautonomie und der Richtlinie 93/13 steht, eher auf den Äquivalenzgrundsatz und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (
38 Mit dem Verweis in seiner Rechtsprechung auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat sich der Gerichtshof jedoch auf die Frage konzentriert, ob im nationalen Recht vorgesehene Verfahrensmodalitäten im Licht von Art. 47 der Charta dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass ein Verbraucher davon abgehalten wird, seine Rechte sachgerecht vor dem von dem Gewerbetreibenden angerufenen Gericht geltend zu machen (
39 Dennoch scheint mir die Heranziehung des Effektivitätsgrundsatzes den Herausforderungen, die solche Fristen aufwerfen, eher gerecht zu werden, da die Verjährungsregelung als Ganzes zu bewerten ist, wie sie vom nationalen Gesetzgeber angesichts des Schweigens des Sekundärrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes bezüglich der Ansprüche auf Rückerstattung von Leistungen, die aufgrund unionsrechtswidriger Klauseln erbracht wurden, geschaffen wurde.
40 Aus den soeben dargelegten Gründen werde ich die erste und die zweite Vorlagefrage unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsgrundsatzes prüfen. 3. Zum Gegenstand der beiden ersten Vorlagefragen
41 Bei der Beschreibung des Klageanspruchs, auf den die betreffenden Verjährungsfristen Anwendung finden, scheint ein gewisser Widerspruch zwischen der Formulierung der ersten Frage und der der zweiten Frage zu bestehen.
42 Während die erste Frage ausdrücklich eine Verjährungsfrist betrifft, die auf ein „Recht des Verbrauchers auf Rückzahlung des aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel Geleisteten“ anwendbar ist, bezieht sich die zweite Frage auf eine Verjährungsfrist, die auf einen Anspruch anwendbar ist, der darauf gestützt wird, dass der Kreditgeber den „[richtigen] effektiven“ Jahreszins nicht mitgeteilt hat, damit gegen eine Vorschrift verstoßen hat und sich durch die Erhebung von Zinsen ungerechtfertigt bereichert hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zum einen nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts eine unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses mit einer abschreckenden Sanktion, nämlich u. a. mit dem Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Kosten, zu Lasten des Kreditgebers belegt wird. Aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass für den Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung von Zinsen das Gleiche gilt. Zum anderen begehrt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Sanktion – die Erstattung der Kosten und, wie die Formulierung der zweiten Frage nahelegt, die Erstattung der vom Kreditgeber erhobenen Zinsen.
43 Die erste Frage kann daher auf die Richtlinie 93/13 und die zweite Frage auf die Richtlinie 2008/48 hindeuten.
44 Diese Lesart der beiden Fragen spiegelt den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens wider. In der Begründung des Ersuchens führt das vorlegende Gericht nämlich aus, dass neben den missbräuchlichen Kosten auch ein falscher effektiver Jahreszins einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Kreditgewährung an Verbraucher darstelle. Das vorlegende Gericht nennt somit zwei Gründe, aus denen der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Kreditvertrag gegen die für Verbraucherkredite geltenden unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen könne (
45 Die in den beiden ersten Vorlagefragen genannten Verjährungsfristen gelten jedoch offenbar für ein und denselben vom Kläger des Ausgangsverfahrens vor den slowakischen Gerichten geltend gemachten Klageanspruch. Dieser Anspruch scheint unter die im slowakischen Recht vorgesehene Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung zu fallen, und ich gehe davon aus, dass in den Fällen, auf die sich diese beiden Fragen beziehen, der Grund für die ungerechtfertigte Bereicherung derselbe ist. Bei der zweiten Frage ist somit zu prüfen, ob die Richtlinien 93/13 und 2008/48 den Schwerpunkt auf die Vorsätzlichkeit der Bereicherung des Gewerbetreibenden legen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ausschließen, dass die streitige Vertragsklausel Wirkungen entfalten kann, die den Richtlinien 93/13 und 2008/48 zuwiderlaufen. Aus diesem Grund werde ich die beiden Fragen unter dem Gesichtspunkt der beiden Richtlinien prüfen.
46 Ich werde zunächst die Zulässigkeit der ersten und der zweiten Vorlagefrage prüfen (Abschnitt B). Sodann werde ich im Interesse einer zweckdienlichen Beantwortung der Fragen erstens allgemeine Erwägungen zur Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verjährung von Erstattungsansprüchen im Zusammenhang mit den Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes anstellen (Abschnitt C) und zweitens diese Fragen in der vom vorlegenden Gericht festgelegten Reihenfolge prüfen (Abschnitte D und E). B. Zur Zulässigkeit
47 PROFI CREDIT Slovakia macht geltend, der Fehler des vorlegenden Gerichts im Verfahren zur Vorlage der Fragen an den Gerichtshof zwecks Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren, der darin bestehe, dass sie zu den Gründen für die Aussetzung des Verfahrens nicht habe Stellung nehmen können, habe zu einem Verstoß gegen das Recht der Parteien des Rechtsstreits auf ein faires Verfahren geführt.
48 Zudem beträfen insbesondere die erste und die zweite Vorlagefrage in Wirklichkeit die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften, da es keine unionsrechtliche Bestimmung gäbe, die die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Verjährung harmonisiere. Art. 51 der Charta beschränke die Anwendung der Charta überdies auf die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durchführten. Schließlich seien die Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von Nutzen.
49 Die slowakische Regierung ist der Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen, soweit es die erste Frage betreffe, nicht die Voraussetzungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfülle. In dem Ersuchen werde nämlich nicht angegeben, weshalb das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der allgemeinen objektiven Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Unionsrecht habe. Falls die erste Frage unzulässig sei, gebe es im Übrigen keinen Grund, sich insbesondere mit der zweiten Frage zu befassen.
50 Ich teile weder die Vorbehalte von PROFI CREDIT Slovakia noch die der slowakischen Regierung.
51 Was zunächst die Zweifel von PROFI CREDIT Slovakia an der Ordnungsmäßigkeit des vom vorlegenden Gericht befolgten Verfahrens betrifft, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist (
52 Was sodann die Vorbehalte von PROFI CREDIT Slovakia bezüglich der Vorlagefragen betrifft, die, wie PROFI CREDIT Slovakia meint, nicht das Unionsrecht beträfen, so führen die beiden ersten Fragen zwar außer der Charta keine anderen Unionsrechtsakte an. Wie ich jedoch in den Nrn. 31 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, sollen diese beiden Fragen Klarstellungen herbeiführen, damit das vorlegende Gericht entscheiden kann, ob die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie erlassenen nationalen Vorschriften über die Verjährungsfristen mit den Richtlinien 93/13 und 2008/48 in Einklang stehen (
53 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des befassten nationalen Gerichts, das in dem Rechtsstreit zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (
54 Daraus folgt, dass für die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt und dass der Gerichtshof die Entscheidung über diese Fragen nur dann ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Fragen erforderlich sind. Angesichts der Erwägungen in den Nrn. 31 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge ist eine solche Schlussfolgerung im vorliegenden Fall jedoch nicht geboten.
55 Was schließlich die Vorbehalte der slowakischen Regierung betrifft, ist die Begründung, die das vorlegende Gericht zu seiner ersten Frage veranlasst hat, zwar kein Muster an Klarheit, doch lassen sich aus ihr die Bedenken entnehmen, auf denen die Frage beruht.
56 Wie ich nämlich in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, unterliegt der Anspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens grundsätzlich einer dreijährigen objektiven Verjährungsfrist. Diese Frist scheint aber im vorliegenden Fall bereits abgelaufen zu sein. Damit dieser Anspruch nicht verjährt ist, müsste davon ausgegangen werden, dass die Frist gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist. Diese Nichtanwendbarkeit kann sich daraus ergeben, dass die Frist mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im Vergleich zur zehnjährigen Verjährungsfrist, mit der die slowakischen Gerichte den Schutz der Verbraucher im Einklang mit dem Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. ( C. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und die Verjährung der Erstattungsansprüche im Kontext der Verbraucherschutzrichtlinien 1. Zur Verjährung der Erstattungsansprüche
57 Wie ich in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist es angesichts des Schweigens des Unionsgesetzgebers in Bezug auf die Modalitäten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund von den Richtlinien 93/13 und 2008/48 zuwiderlaufenden Vertragsklauseln erhoben wurden, Sache der Mitgliedstaaten, diese Modalitäten festzulegen. Die Mitgliedstaaten können also für diese Ansprüche Verjährungsfristen vorsehen.
58 Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. (
59 In meinen jüngsten Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (
60 Das Gleiche gilt für andere Urteile, in denen der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass Erstattungsansprüche, die auf die Richtlinien 93/13 und 2008/48 gestützt werden, der Verjährung unterliegen können.
61 So liegt es im Urteil OPR-Finance (
62 Dasselbe gilt für das Urteil Cofidis (
63 In Bezug auf die slowakische Regelung, wie sie das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache erläutert hat, deutet nichts darauf hin, dass der Ablauf objektiver Verjährungsfristen es verbietet, die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses von Amts wegen festzustellen, was das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen von demjenigen unterscheidet, das dem Urteil OPR-Finance (
64 Im Übrigen geht aus dieser Regelung nicht hervor, dass es dem nationalen Gericht durch den Ablauf dieser objektiven Verjährungsfristen untersagt wäre, die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen festzustellen, was das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auch von dem unterscheidet, das dem Urteil Cofidis ( 2. Zu den Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
65 Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten Erstattungsansprüche den Verjährungsfristen unterwerfen können, bedeutet nicht, dass der Handlungsspielraum, über den sie insoweit verfügen, unbegrenzt ist. Die Verjährungsregelung muss die Anforderungen einhalten, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält eine Reihe von Klarstellungen zur Einhaltung dieses Grundsatzes im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen im Bereich des Verbraucherschutzes. Da ich kürzlich Gelegenheit hatte, diese Rechtsprechung in einem Kontext zu analysieren, der dem der vorliegenden Rechtssache ähnlich ist (
66 Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Effektivitätsgrundsatz sind gegebenenfalls Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens. Von einem Verbraucher kann daher eine gewisse Wachsamkeit bei der Wahrung seiner Interessen verlangt werden, ohne dass der Grundsatz der Effektivität verletzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Dagegen kann eine Frist nicht als angemessene Frist angesehen werden, wenn sie ein nicht unerhebliches Risiko birgt, dass ein Verbraucher davon abgeschreckt wird, seine Rechte vor dem vom Gewerbetreibenden angerufenen Gericht sachgerecht geltend zu machen. Mit anderen Worten muss eine angemessene Frist tatsächlich ausreichend sein, damit der Verbraucher einen wirksamen Rechtsbehelf vorbereiten und einlegen kann (
67 Sodann lässt sich die Angemessenheit einer Frist – und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz – nicht allein anhand ihrer Dauer bestimmen. Zu berücksichtigen sind alle Modalitäten dieser Frist und insbesondere das Ereignis, das sie in Lauf setzt (
68 Schließlich ist davon auszugehen, dass eine Verjährungsfrist in Verbindung mit allen einschlägigen Modalitäten den Effektivitätsgrundsatz wahrt, wenn sie der Besonderheit des betreffenden Bereichs angepasst ist, so dass sie die volle Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts nicht beeinträchtigt.
69 Im Licht dieser Klarstellungen durch die Rechtsprechung sind die Vorlagefragen zu würdigen. Genauer gesagt geht es darum, festzustellen, ob die im slowakischen Recht vorgesehenen Verjährungsfristen als angemessen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesehen werden können. D. Zur ersten Vorlagefrage
70 Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt. Hieraus entnehme ich, dass die Zahlung, die der Verbraucher in der Absicht leistet, den Vertrag zu erfüllen, ein Ereignis darstellt, das diese Frist in Lauf setzt. Die Frist ist daher gesondert für jede vom Verbraucher während der Durchführung des Vertrags geleistete Zahlung zu berechnen (
71 Die Durchführung von Kreditverträgen wie der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene erfolgt grundsätzlich über sehr lange Zeiträume. Die wirtschaftliche Funktion der Kreditverträge besteht nämlich u. a. darin, dass sofort ein bestimmter Betrag ausgezahlt wird, der dann zuzüglich Kosten und Zinsen vom Kreditnehmer stufenweise zurückerstattet wird.
72 Wenn in diesem Zusammenhang das Ereignis, das die dreijährige Verjährungsfrist auslöst, in jeder vom Kreditnehmer vorgenommenen Zahlung besteht, so ist es möglich, dass im Rahmen eines Vertrags, der über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren durchgeführt wird, bestimmte Ansprüche dieses Kreditnehmers verjährt sind, bevor der Vertrag beendet ist (
73 Unter diesen Umständen ist die Verjährungsregelung geeignet, den Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Rückzahlung der Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von Vertragsklauseln geleistet wurden, die gegen die Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstoßen, bevor der in Rede stehende Vertrag beendet ist. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein Verbraucher, der nicht genau weiß, ob der Vertrag mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, und befürchtet, möglicherweise von dem Gewerbetreibenden verklagt zu werden, dazu tendieren würde, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ungewöhnlich, dass der Verbraucher bei einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsberater über eine solche Unvereinbarkeit nach Vertragsende Erkundigungen einholt. Dies gilt insbesondere für Verträge, die über viele Jahre hinweg durchgeführt werden, was keinen hinreichend langen Zeitraum darstellt, um von einem Verbraucher verlangen zu können, dass er eine gewisse Wachsamkeit bei der Wahrung seiner Interessen an den Tag legt und sich über eine solche Unvereinbarkeit erkundigt.
74 Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung oder deren Auslegung entgegensteht, die vorsieht, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für Erstattungsansprüche wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 und/oder wegen Vertragsklauseln, die im Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 2008/48 stehen, ab dem Zeitpunkt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt, zu laufen beginnt.
75 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage zu verneinen ist, nicht beantwortet zu werden. Ich werde jedoch für den Fall, dass der Gerichtshof meinen Standpunkt zur ersten Frage nicht teilen sollte, mit meiner Prüfung fortfahren. E. Zur zweiten Vorlagefrage 1. Vorbemerkungen zur zweiten Vorlagefrage
76 Um das Problem, das die zweite Frage aufwirft, in einen Kontext zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass nach slowakischem Recht im Unterschied zur objektiven dreijährigen Verjährungsfrist die zehnjährige Verjährungsfrist nur dann Anwendung findet, wenn nachgewiesen wird, dass die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich erfolgt ist. Es handelt sich somit offenbar nicht um eine grundsätzlich geltende allgemeine Verjährungsfrist, sondern um eine besondere Frist.
77 Ausgehend von dieser Prämisse trägt die slowakische Regierung vor, dass die zweite Frage, die nur für den Fall gestellt worden sei, dass die allgemeine objektive Verjährungsfrist von drei Jahren als mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar angesehen werde, unerheblich sei, da die besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren einen zusätzlichen Vorteil biete, der theoretisch womöglich nicht einmal existiere. Jedenfalls stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die einen solchen Vorteil von dem Nachweis des Verbrauchers abhängig mache, dass die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich erfolgt sei. Diese Erwägung werde überdies nicht durch das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil CA Consumer Finance (
78 Die Kommission macht geltend, eine Situation, in der ein Verbraucher den Vorsatz des Kreditgebers nachweisen müsse, damit die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren Anwendung finden könne, verstoße gegen das Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.
79 Zunächst ist ihrer Ansicht nach eine Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sei und entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zu einem erheblichen Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers führe. Die Kommission entnimmt der genannten Vorschrift, dass der Kreditgeber für das Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel allein verantwortlich sei und dass das Vorliegen dieser Klausel voraussetze, dass der Kreditgeber entgegen Treu und Glauben gehandelt habe.
80 Die Kommission nimmt sodann Bezug auf das Urteil Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (
81 Schließlich ist die Kommission im Gegensatz zur slowakischen Regierung der Auffassung, dass das Urteil CA Consumer Finance (
82 Das vorlegende Gericht hat daher Zweifel, wie die Antwort auf die zweite Frage zu lauten hat, da diese drei Punkte zwischen den Beteiligten strittig sind, nämlich die Bedeutung des Vorsatzes in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48, das Nebeneinander von objektiven Verjährungsfristen im slowakischen Recht und die Relevanz des Urteils CA Consumer Finance ( 2. Die Bedeutung des Vorsatzes in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48
83 Die Argumente, die die Kommission aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 herleitet, beruhen offensichtlich auf einer Auslegung der Richtlinie, wonach im System dieser Richtlinie das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel voraussetzt, dass der Gewerbetreibende, der die Klausel in den Vertrag mit dem Verbraucher eingefügt hat, vorsätzlich gehandelt hat.
84 Zwar ist richtig, dass das Kriterium von Treu und Glauben (oder vielmehr der Verstoß gegen dieses Kriterium) in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthalten ist. Dieses Kriterium wird jedoch keinesfalls verwendet, um die mit dem Vertragsschluss einhergehenden psychologischen Phänomene zu erfassen. Die Bestimmung verweist auf das genannte Kriterium, um das Ergebnis zu beschreiben, zu dem eine Vertragsklausel führen muss, damit sie als missbräuchlich angesehen werden kann. Eine derartige Klausel muss – mit dem Wortlaut der genannten Bestimmung – entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches Missverhältnis verursachen.
85 Es handelt sich somit nicht um ein subjektives Kriterium, sondern um ein objektives Kriterium (
86 Es trifft auch zu, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt, dass eine missbräuchliche Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Hieraus ergibt sich, dass die Aufnahme einer missbräuchlichen Klausel in den Vertrag und der Inhalt dieser Klausel der Kontrolle durch den Verbraucher entzogen ist. Es könnte zwar die Auffassung vertreten werden, dass diese beiden Gesichtspunkte dagegen der ausschließlichen Kontrolle des Gewerbetreibenden unterliegen. Hieraus ließe sich jedoch nicht ableiten, dass die Richtlinie verlangt, dass der Gewerbetreibende die missbräuchliche Klausel vorsätzlich in den Verbrauchervertrag aufgenommen hat, oder dass die Richtlinie insoweit eine Vermutung aufstellt.
87 In dem mit der Richtlinie 93/13 geschaffenen System ist die Absicht, eine missbräuchliche Klausel in den Vertrag aufzunehmen oder zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zu begründen, unerheblich. Dieses System stärkt den Verbraucherschutz, da es die Erörterung der Frage ausschließt, ob der Gewerbetreibende pflichtwidrig im Sinne von Art. 6 der Richtlinie handelte oder ob es ihm gegebenenfalls gelingt, die in ihr aufgestellte Vermutung zu widerlegen (
88 Selbst wenn dem von der Richtlinie 93/13 geschaffenen System der Gedanke zugrunde liegen sollte, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von einem vorsätzlichen Verschulden des Gewerbetreibenden abhängt, würde sich ein solches Verschulden im Sinne der Richtlinie nicht zwingend mit dem Begriff des „vorsätzlichen Verschuldens“ im Sinne des Rechts eines Mitgliedstaats decken. Das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel im Sinne der genannten Richtlinie würde somit nicht zwingend bedeuten, dass die im slowakischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren erfüllt sind.
89 Gleiches gilt für Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, wonach die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses gegen diese Bestimmung verstößt, ohne dass der Vorsatz des Gewerbetreibenden Auswirkungen auf seine Rechte oder die des Verbrauchers haben kann.
90 Dem von der Richtlinie 93/13 geschaffenen System liegt infolgedessen nicht der Gedanke zugrunde, dass jede missbräuchliche Klausel das Ergebnis eines vorsätzlichen oder schuldhaften Verhaltens ist. Die Richtlinie verlangt somit nicht, dass sich der Verbraucher auf eine besondere Verjährungsfrist berufen kann, die dann Anwendung findet, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gleiches gilt für das durch die Richtlinie 2008/48 eingeführte System und die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses. 3. Das Nebeneinander von Verjährungsfristen
91 Die slowakische Regierung und die Kommission weisen darauf hin, dass die objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren eine Frist sei, die die dreijährige Frist ergänze. Keine Einigkeit besteht zwischen ihnen in Bezug auf die Auswirkungen, die das Nebeneinander dieser Fristen auf die Vereinbarkeit der längeren Frist mit dem Unionsrecht hat.
92 Selbst wenn man annimmt, dass die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren – isoliert betrachtet – die Ausübung der dem Verbraucher vom Unionsrecht gewährten Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (
93 Jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Vorschrift den Effektivitätsgrundsatz beachtet, ist unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle, ob dieser Grundsatz beachtet wird, sind alle Modalitäten einer Verjährungsfrist zu berücksichtigen (
94 Überdies können Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz beruht, entgegen den Ausführungen der Kommission nicht die Erwägung in Frage stellen, wonach es wenig wahrscheinlich ist, dass eine besondere Verjährungsfrist von zehn Jahren, die die mit dem Effektivitätsgrundsatz in Einklang stehende Frist von drei Jahren ergänzt, den Anforderungen dieses Grundsatzes nicht genügt. Wenn der Vorsatz des Gewerbetreibenden in Bezug auf seine Bereicherung unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts unerheblich ist ( 4. Die Relevanz des Urteils CA Consumer Finance
95 Im Urteil CA Consumer Finance (
96 Zunächst weise ich darauf hin, dass sich im Urteil CA Consumer Finance (
97 Sodann betraf das rechtliche Problem der Beweislast, das Gegenstand des fraglichen Urteils war, Unterlassungen des Gewerbetreibenden, die als Grundlage für einen Anspruch des Verbrauchers oder für eine vom nationalen Gericht von Amts wegen vorgenommene Prüfung dienen konnten. Dagegen ist die Vorsätzlichkeit der Handlungen des Gewerbetreibenden in den Regelungen der Richtlinien 93/13 und 2008/48 unerheblich, da die Richtlinie 2008/48 die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses betrifft.
98 Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist, wie sie Gegenstand der ersten Frage ist, unter dem Blickwinkel des Effektivitätsgrundsatzes unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache unproblematisch ist, schlage ich vor, festzustellen, dass dieser Grundsatz im Allgemeinen auch einer die dreijährige Verjährungsfrist ergänzenden objektiven Verjährungsfrist von zehn Jahren, die Gegenstand der zweiten Frage ist, nicht entgegensteht.
99 Unbeschadet der vorstehenden ergänzenden Ausführungen zur zweiten Frage bleibe ich daher bei der von mir in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge vertretenen Auffassung. V. Schlussfolgerung
100 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste und die zweite Frage des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) wie folgt zu beantworten: Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung oder deren Auslegung entgegen, die vorsieht, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für Erstattungsansprüche gilt, die auf missbräuchliche Vertragsklauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und/oder auf Vertragsklauseln, die im Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates stehen, gestützt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem eine ungerechtfertigte Bereicherung tatsächlich eintritt, zu laufen beginnt.