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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.09.2020 – C-563/19
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:646
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 3. September 2020 ( Rechtssache C‑563/19 P Recylex SA, Fonderie et Manufacture de Métaux SA, Harz-Metall GmbH gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Kartelle – Ankaufspreise für Blei-Säure-Altbatterien – Rn. 26 der Kronzeugenregelung von 2006 – Teilerlass – Anwendbares Kriterium – Einstufung im Hinblick auf die Ermäßigung der Geldbuße – Zeitliche Reihenfolge“
1 Mit dem Rechtsmittel, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragen die Recylex SA, die Fonderie et Manufacture de Métaux SA und die Harz-Metall GmbH (im Folgenden zusammen: Recylex oder Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission (
2 Der Gerichtshof hat im Rahmen dieses Rechtsmittels u. a. über die Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen ( I. Rechtlicher Kontext
3 Der dritte Teil der Kronzeugenregelung von 2006 betrifft die Ermäßigung der Geldbuße. Abschnitt A („Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Geldbuße“) besteht aus den Rn. 23 bis 26. In Rn. 23 heißt es: „Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem mutmaßlichen, die Gemeinschaft betreffenden Kartell offenlegen und die die Voraussetzungen in Abschnitt II [betreffend den Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, kann eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre.“ Die folgende Rn. 24 bestimmt: „Um für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen“. In Rn. 25 wird der Begriff „Mehrwert“ definiert. Im letzten Satz dieser Randnummer heißt es, dass „der Wert der vorgelegten Beweismittel, die gegen andere, an dem Fall beteiligte Unternehmen verwendet werden sollen, auch davon abhängig [ist], inwieweit andere Quellen zu deren Bestätigung herangezogen werden müssen, so dass zwingende Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise wie z. B. Erklärungen, die für den Fall ihrer Anfechtung einer Untermauerung bedürfen“.
4 Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006 lautet: „Die Kommission wird in ihrer am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen endgültigen Entscheidung darüber befinden, in welchem Umfang die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird. – Für das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, wird eine Ermäßigung zwischen 30 % und 50 %, – für das zweite Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung zwischen 20 % und 30 % und – für jedes weitere Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorlegt, eine Ermäßigung bis zu 20 % gewährt.“
5 Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 sieht vor: „Übermittelt das Unternehmen, das den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße stellt, als erstes zwingende Beweise im Sinne der Randnummer (25), die die Kommission zur Feststellung zusätzlicher, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhender Tatsachen heranzieht, wird die Kommission diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für das Unternehmen, das diese Beweise vorlegte, nicht berücksichtigen.“ (
6 Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung 2002 lautet: „Falls ein Unternehmen Beweismittel für einen Sachverhalt vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist, soweit für die vorliegende Rechtssache relevant, in den Rn. 1 bis 11 und 67 bis 72 des angefochtenen Urteils dargestellt.
8 Die Rechtsmittelführerinnen sind Gesellschaften mit Sitz in Belgien, in Frankreich bzw. in Deutschland, die in der Herstellung von wiederverwertetem Blei und anderen Erzeugnissen (Polypropylen, Zink und Spezialmetalle) tätig sind.
9 Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass Recylex und drei weitere Unternehmen, nämlich die Campine NV und die Campine Recycling NV (im Folgenden zusammen: Campine), die Eco-Bat Technologies Ltd, die Berzelius Metall GmbH und die Société de traitement chimique des métaux SAS (im Folgenden zusammen: Eco-Bat) sowie die Johnson Controls, Inc., die Johnson Controls Tolling GmbH & Co. KG und die Johnson Controls Recycling GmbH (im Folgenden zusammen: JCI), unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sektor des Ankaufs von Blei-Säure-Autoaltbatterien, die zur Herstellung von wiederverwertetem Blei verwendet würden, beteiligt gewesen seien. Diese Zuwiderhandlung sei in der Zeit vom 23. September 2009 bis zum 26. September 2012 begangen worden und habe in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Koordinierung der Preise bestanden (Art. 1 des streitigen Beschlusses).
10 Die Untersuchungen begannen im Anschluss an einen von JCI am 22. Juni 2012 gestellten Antrag auf Geldbußenerlass im Sinne der Kronzeugenregelung von 2006. Am 13. September 2012 gewährte die Kommission JCI gemäß Rn. 18 dieser Regelung einen bedingten Erlass (29. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
11 Vom 26. bis zum 28. September 2012 führte die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von JCI, Recylex, Eco-Bat und Campine in Belgien, Frankreich und Deutschland durch (30. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
12 Zunächst stellte Eco-Bat am 27. September 2012 und dann Recylex am 23. Oktober 2012 gemäß der Kronzeugenregelung von 2006 jeweils einen Antrag auf Erlass, hilfsweise auf Ermäßigung der Geldbuße. Am 4. Dezember 2012 stellte auch Campine einen Antrag auf Geldbußenermäßigung gemäß dieser Regelung (31. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
13 Am 24. Juni 2015 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren gegen JCI, Recylex, Eco-Bat und Campine und teilte ihnen die entsprechenden Beschwerdepunkte mit. Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Kommission Eco-Bat und Recylex von ihrem vorläufigen Ergebnis in Kenntnis, dass die Beweismittel, die ihr diese Unternehmen geliefert hätten, einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Rn. 24 und 25 der Kronzeugenregelung von 2006 darstellten, und dass sie folglich beabsichtige, die ihnen aufzuerlegende Geldbuße herabzusetzen. Außerdem teilte sie Campine mit, dass sie beabsichtige, die ihr aufzuerlegende Geldbuße nicht herabzusetzen (33. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
14 Im streitigen Beschluss verhängte die Kommission gegen die Rechtsmittelführerinnen als Gesamtschuldner wegen ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung vom 23. September 2009 bis zum 26. September 2012 eine Geldbuße in Höhe von 26739000 Euro (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d).
15 Die Kommission äußerte sich in den Erwägungsgründen 384 bis 411 des streitigen Beschlusses zur Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 auf die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmen.
16 Erstens gewährte sie JCI einen Erlass der Geldbuße nach Rn. 8 Buchst. a dieser Regelung, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Zusammenarbeit dieses Unternehmens die Voraussetzungen von Rn. 12 der Regelung erfüllt habe (Erwägungsgründe 384 bis 386 des streitigen Beschlusses).
17 Zweitens war sie der Ansicht, Eco-Bat sei das erste Unternehmen gewesen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe, und gewährte ihr gemäß Rn. 26 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung von 2006 die höchstmögliche Ermäßigung der Geldbuße, nämlich 50 % (Erwägungsgründe 387 bis 393 des streitigen Beschlusses).
18 Drittens gewährte sie Recylex eine Ermäßigung der Geldbuße von 30 % gemäß Rn. 26 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung von 2006, da Recylex das zweite Unternehmen gewesen sei, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe, und zwar insbesondere in Bezug auf: i) das Zustandekommen des Kartells, ii) verschiedene von anderen Unternehmen nicht berichtete wettbewerbswidrige Kontakte, iii) die multilaterale Sitzung in Windhagen vom 23. September 2009, mit der die Zuwiderhandlung begonnen hatte, und iv) verschiedene telefonische Kontakte und den Austausch von Textnachrichten zwischen Recylex und ihren Wettbewerbern (Erwägungsgründe 394 bis 399 des streitigen Beschlusses). Das auf eine stärkere Herabsetzung der Geldbuße von 30 % auf 50 % gerichtete Vorbringen von Recylex wies die Kommission zurück. Sie räumte zwar ein, dass Recylex als erstes Unternehmen Erläuterungen zum Treffen in Windhagen vorgebracht habe, stellte jedoch fest, dass diese Angaben „Organisationsfragen“ beträfen und dass sie im Zuge der Nachprüfung bei Campine bereits „zwingende Beweise“ zur Tagesordnung und zum Inhalt dieses Treffens erlangt habe (401. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses mit Verweis auf die Erwägungsgründe 68 und 69). Ferner wies sie das Vorbringen von Recylex zurück, wonach dieses Unternehmen als erstes Unternehmen Beweise für die Tätigkeit des Kartells in Frankreich vorgelegt habe, und zwar mit der Begründung, dass sie „bereits über Informationen zum räumlichen Umfang des Kartells einschließlich Frankreichs verfügte“ (402. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
19 Schließlich wies die Kommission den Antrag von Campine auf Herabsetzung der Geldbuße zurück (Erwägungsgründe 404 bis 411 des streitigen Beschlusses). III. Verfahren vor Gericht und angefochtenes Urteil
20 Am 18. April 2017 erhob Recylex gegen den streitigen Beschluss eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Herabsetzung der auferlegten Geldbuße, die auf sechs Klagegründe gestützt war. Mit den ersten beiden Klagegründen rügte sie eine fehlerhafte Anwendung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr der in dieser Bestimmung vorgesehene Teilerlass der Geldbuße hätte gewährt werden müssen, da sie als Erste zwingende Beweise vorgelegt habe, auf die sich die Kommission gestützt habe, um zum einen den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung (erster Klagegrund) und zum anderen die Ausdehnung der Zuwiderhandlung auf den französischen Markt (zweiter Klagegrund) festzustellen. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie die bei ihr auf der Grundlage von Ziff. 37 der Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen (
21 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage insgesamt ab und erlegte Recylex die Kosten auf. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
22 Mit Schriftsatz, der am 23. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Recylex das Rechtsmittel eingelegt, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.
23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Recylex, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die von der Kommission mit dem streitigen Beschluss verhängte Geldbuße aufrechterhalten wurde und ihr die Kosten auferlegt wurden; – den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit ihr die Kommission damit eine Geldbuße von 26739000 Euro auferlegt hat; – diese Geldbuße herabzusetzen ( – der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Recylex die Kosten aufzuerlegen. V. Würdigung A. Einleitende Bemerkungen
25 Mit den Kronzeugenprogrammen soll erreicht werden, dass Unternehmen, die an einem geheimen Kartell, das schon seiner Natur nach schwer aufzudecken und zu untersuchen ist, beteiligt sind, dazu veranlasst werden, das Kartell anzuzeigen und mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten, damit auf diese Weise die Zuwiderhandlung schnell beendet werden kann. Diesen Programmen liegt die Idee zugrunde, dass das Ziel, Kartelle im Interesse der Märkte, der Verbraucher und der Opfer dieser rechtswidrigen Verhaltensweisen aufzudecken und zu ahnden, Vorrang vor dem Ziel hat, gegen Unternehmen, die sich für eine Zusammenarbeit entscheiden, eine Sanktion zu verhängen (
26 Die Kronzeugenregelung von 2006 enthält die Leitlinien, die die Kommission im Interesse der Transparenz und im Bewusstsein der Erwartungen, die diese Regelung bei den kooperierenden Unternehmen begründet (
27 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kronzeugenregeln Ausnahmecharakter gegenüber den Bestimmungen des Unionsrechts haben, die wettbewerbswidrige Kartelle verbieten, und daher eng auszulegen sind (
28 Recylex stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
29 Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 sowie die Anwendung dieser Regel auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen beanstandet. Ich werde daher diese zwei Rechtsmittelgründe zusammen behandeln.
30 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft Recylex dem Gericht vor, zu Unrecht festgestellt zu haben, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie ihr nicht gemäß Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006 eine Ermäßigung in der Bandbreite von 30 % bis 50 % gewährt habe. B. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund
31 Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 79 bis 99 des angefochtenen Urteils und besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil macht Recylex geltend, dass es den Erwägungen des Gerichts hinsichtlich der rechtlichen Kriterien für die Gewährung eines Teilerlasses nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 an Kohärenz und Klarheit fehle. Mit dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt Recylex eine Verfälschung der Beweise bzw. einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die handschriftlichen Notizen von Campine es der Kommission ermöglicht hätten, nachzuweisen, dass das multilaterale wettbewerbswidrige Treffen am 23. September 2009 in Windhagen stattgefunden habe.
32 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 100 bis 108 des angefochtenen Urteils richtet, beanstandet Recylex die fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006, soweit das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Kommission die Anwendung dieser Regel auf die Rechtsmittelführerinnen zu Recht allein unter Berufung darauf abgelehnt habe, dass sie bereits gewusst habe, dass sich das wettbewerbswidrige Kartell auch auf Frankreich erstreckt habe. 1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Widersprüchlichkeit der Begründung und fehlerhafte Auslegung des für die Gewährung eines Teilerlasses maßgeblichen rechtlichen Kriteriums a) Angefochtenes Urteil
33 In den Rn. 79 bis 99 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den ersten Klagegrund geprüft, mit dem Recylex die Entscheidung der Kommission, ihr einen teilweisen Erlass der Geldbuße zu verweigern, mit Verweis auf die von diesem Unternehmen vorgelegten Beweise zum Treffen in Windhagen vom 23. September 2009 beanstandete.
34 Das Gericht hat in den Rn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils zunächst auf den Zweck von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 hingewiesen und sodann unter Berufung auf seine Ausführungen im Urteil vom 29. Februar 2016, Deutsche Bahn u. a./Kommission (
35 Gestützt auf diese Grundsätze hat das Gericht sämtliche von Recylex im Rahmen ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente zurückgewiesen.
36 In den Rn. 100 bis 108 hat das Gericht den zweiten Klagegrund geprüft, mit dem Recylex die Entscheidung der Kommission beanstandet hatte, ihr keinen Teilerlass für die zur Zuwiderhandlung in Frankreich vorgelegten Beweise zu gewähren. Das Gericht hat in Rn. 104 des angefochtenen Urteils auf die in den Rn. 82 bis 89 des angefochtenen Urteils dargelegten Grundsätze Bezug genommen und in den folgenden Rn. 105 bis 107 in Anwendung dieser Grundsätze auf Zurückweisung des zweiten Klagegrundes entschieden. b) Vorbringen der Parteien
37 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft Recylex dem Gericht vor, es habe hinsichtlich des in Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 vorgesehenen rechtlichen Kriteriums für die Gewährung eines Teilerlasses inkohärente und unklare Erwägungen angestellt. In einigen Randnummern des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht auf ein Kriterium bezogen, das daran anknüpfe, dass die Kommission den Sachverhalt, auf den sich die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise bezögen, nicht gekannt habe (Rn. 88, 91 und 96), und in anderen Randnummern auf ein Kriterium, das darauf abstelle, dass die Kommission in der Lage sei, diesen Sachverhalt anhand der von dem Unternehmen vorgelegten Beweise zu ermitteln (Rn. 93 und 95).
38 Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Recylex dem Gericht vor, seine Erwägungen auf das Kriterium der „Kenntnis“ der Kommission von dem Sachverhalt gestützt zu haben, auf den sich die Beweise bezögen, die von dem einen Teilerlass beantragenden Unternehmen vorgelegt worden seien. Dieses Kriterium sei zwar in der Tat in Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 vorgesehen, in der Kronzeugenregelung von 2006 finde es jedoch keine Grundlage.
39 Nach Ansicht von Recylex besteht das nach Nr. 26 Abs. 3 dieser Regelung anwendbare Kriterium in der Prüfung, ob ein Unternehmen als Erstes zwingende Beweise vorgelegt habe, die es der Kommission ermöglichten, rechtlich hinreichend zusätzliche Tatsachen nachzuweisen, die geeignet seien, die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung zu erhöhen. Nach dieser Bestimmung komme es daher nicht darauf an, ob die Kommission zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf teilweisen Erlass bereits über Informationen über die Tatsachen verfügt habe, auf die sich die den Antrag stützenden Beweise bezögen, sondern darauf, ob die Kommission bereits in der Lage gewesen sei, diesen Sachverhalt rechtlich hinreichend nachzuweisen, ohne auf diese Beweise zurückzugreifen.
40 Entgegen der Auffassung des Gerichts erfordere die Anwendung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 einen echten Vergleich des Beweiswerts der von dem Unternehmen, das einen Teilerlass beantrage, vorgelegten Informationen mit dem Beweiswert der sich bereits im Besitz der Kommission befindenden Informationen. Zur Stützung ihrer Auffassung verweist Recylex auf die Rn. 405 und 406 des Urteils Deutsche Bahn sowie auf die Urteile vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission (
41 Schließlich macht Recylex geltend, dass sich das Gericht in den Rn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die Rechtsprechung zu Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 gestützt habe, da diese Bestimmung und Rn. 26 Abs. 3 der Regelung von 2006 auf unterschiedlichen Kriterien für die Gewährung eines Teilerlasses beruhten.
42 Die Kommission weist darauf hin, dass das Ziel des Teilerlasses als Ausnahme von der Regel, dass gegen ein Unternehmen wegen der von ihm begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Sanktionen verhängt werden müssten, darin bestehe, die Kooperation der Unternehmen zu beschleunigen. Es solle ein Klima der Ungewissheit geschaffen werden, indem für diejenigen, die weniger schnell zur Zusammenarbeit bereit seien, geringere Ermäßigungen der Geldbuße gewährt würden.
43 Im Einklang mit diesem Ziel sehe das Kriterium für die Gewährung eines Teilerlasses nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 vor, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssten: i) Das Unternehmen, das den Erlass der Geldbuße beantrage, müsse das erste Unternehmen sein, das einen Sachverhalt nachweise, von dem die Kommission zuvor keine Kenntnis gehabt habe, und ii) dieser Sachverhalt müsse es der Kommission ermöglichen, neue Schlussfolgerungen zur Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ziehen. Nach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 müssten daher nur die vom Unternehmen vorgelegten Beweise zwingend sein und nicht diejenigen, die sich bereits im Besitz der Kommission befänden.
44 Der Wortlaut von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 stimme zwar nicht mit dem von Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 überein, doch habe mit der neuen Regelung von 2006 weder das Kriterium, auf dem diese Bestimmung beruhe, noch ihre Auslegung oder Zielsetzung in Frage gestellt werden sollen.
45 Schließlich bringt die Kommission vor, dass das von Recylex als maßgeblich angesehene Kriterium den mit der Kronzeugenregelung von 2006 verfolgten Zielen zuwiderlaufe. Zum einen sei es in der Praxis schwer anwendbar, da es einen Vergleich des Beweiswerts von Informationen, die von einem Unternehmen vorgelegt worden seien, mit dem von denselben Sachverhalt betreffenden Informationen, die sich bereits im Besitz der Kommission befänden, erfordere, um zu prüfen, ob diese Informationen im Sinne von Rn. 25 der Kronzeugenregelung von 2006 zwingend seien, d. h., nicht durch andere Beweise untermauert werden müssten. Zum anderen könnte dieses Kriterium, wenn es entsprechend auf Anträge auf vollständigen Erlass angewendet würde, zu einer Situation führen, in der zwei Unternehmen gleichzeitig in den Genuss eines vollständigen Erlasses kommen könnten ( c) Würdigung
46 Zunächst sind die Rügen zurückzuweisen, die Recylex hinsichtlich der Kohärenz und Klarheit der Erwägungen des Gerichts im angefochtenen Urteil vorbringt. Die Rn. 84 bis 89 des angefochtenen Urteils, auf die sich diese Kritik bezieht, weisen meines Erachtens keine Mehrdeutigkeit auf. Aus der dort dargelegten Begründung geht nämlich klar hervor, dass das Gericht Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 dahin ausgelegt hat, dass ihre Anwendung auf den Fall beschränkt sei, dass ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen der Kommission „neue Informationen“ übermittle (Rn. 85), d. h., dass es Beweismittel für „neue Tatsachen“ vorlege (Rn. 86), die „der Kommission zuvor unbekannt waren“ (Rn. 84). Aus dieser Begründung geht ebenso klar hervor, dass nach Ansicht des Gerichts, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, d. h., wenn sich die von dem Unternehmen vorgelegten Beweismittel nicht auf Tatsachen beziehen, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, der Antrag auf teilweisen Erlass unabhängig von jeder Beurteilung des Beweiswerts dieser Beweismittel zurückzuweisen ist (Rn. 88) und dass eine solche Beurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn das Unternehmen Angaben zu einer „neuen Tatsache“ gemacht hat (Rn. 89).
47 Die vom Gericht in den Rn. 90 bis 115 des angefochtenen Urteils bezüglich des ersten Klagegrundes und in den Rn. 105 bis 108 bezüglich des zweiten Klagegrundes vorgenommene Prüfung folgte strikt den in den Rn. 84 bis 89 des angefochtenen Urteils dargelegten Grundsätzen und der dort vorgenommenen Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006. Im Einklang mit dieser Auslegung hat sich das Gericht nämlich auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als Recylex den Antrag auf Teilerlass stellte, „bereits Kenntnis“ von dem wettbewerbswidrigen Treffen in Windhagen und dem Beginn der Zuwiderhandlung im Herbst 2009 hatte (erster Klagegrund) und ob ihr bekannt war, dass das Kartell auch das französische Hoheitsgebiet betraf (
48 Diese Erwägungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht in zwei verschiedenen Passagen des angefochtenen Urteils bei der Bezugnahme auf die handschriftlichen Notizen von Campine eine unterschiedliche Terminologie verwendet hat, indem es zum einen festgestellt hat, dass diese Notizen „eine Reihe von Informationen [enthielten], die belegen, dass es sich um das Protokoll wettbewerbswidriger Diskussionen handelte“ („they contain information that established that this was a record of anticompetitive discussions“) (Rn. 93), und zum anderen, dass „sich anhand des Inhalts und Sinnes der handgeschriebenen Notizen belegen ließ, dass die verschiedenen genannten Unternehmen und ihre Vertreter am 23. September 2009 an einer wettbewerbswidrigen Sitzung teilgenommen hatten“ („it was possible to establish from the content and meaning of the handwritten notes that the various undertakings referred to and their representatives had participated, on 23 September 2009, in an anticompetitive meeting“) (Rn. 95) (
49 Denn abgesehen davon, dass das Verb „to establish“ in Rn. 95 des angefochtenen Urteils keine korrekte Übersetzung des im Französischen (das zwar nicht die verbindliche Sprache, aber die Sprache ist, in der das Urteil verfasst wurde (
50 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 79 bis 99 des angefochtenen Urteils als inkohärent und wenig klar einstuft, als unbegründet zurückzuweisen ist.
51 Mit einigen der im Rahmen dieses Teils vorgebrachten Argumente und dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 fehlerhaft ausgelegt habe.
52 Bei der Prüfung dieser Rüge halte ich es für angebracht, die Frage, welche Bedeutung den Änderungen der Regelung über den Teilerlass in der Kronzeugenregelung von 2006 beizumessen ist, zunächst außer Acht zu lassen, obwohl sie den entgegengesetzten Ausführungen der Parteien zufolge zentral ist. Statt sich zumindest anfänglich auf die Unterschiede in den Formulierungen der beiden aufeinanderfolgenden Fassungen der Kronzeugenregelung zu konzentrieren, scheint es mir nämlich vorzugswürdig, mit einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Analyse von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 zu beginnen.
53 Was die grammatikalische Auslegung betrifft, lassen sich dem Wortlaut dieser Bestimmung vier Voraussetzungen entnehmen, die der Antrag eines Unternehmens erfüllen muss, damit diesem ein Teilerlass gewährt werden kann.
54 Die erste Voraussetzung ist eine zeitliche Voraussetzung: Das Unternehmen muss der Kommission als Erstes Beweise übermitteln, die geeignet sind, die Gewährung des Teilerlasses zu begründen. Dieselbe Voraussetzung ist in Rn. 8 der Kronzeugenregelung von 2006 hinsichtlich des vollständigen Erlasses der Geldbuße vorgesehen. Eine zeitliche Bedingung ist von grundlegender Bedeutung für die Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms, da sie den Anreiz für die Unternehmen darstellt, mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten, und zwar so schnell wie möglich. Ohne diese Bedingung würden sich die Unternehmen – insbesondere in Anbetracht der negativen Folgen, denen sie sich mit der Anzeige des Kartells aussetzen würden – veranlasst sehen, einer Strategie des Abwartens den Vorzug zu geben, in der Hoffnung, dass sich die anderen Kartellmitglieder ebenfalls dafür entscheiden, nicht zu kooperieren. Dagegen führt eine solche Strategie zu Nachteilen, wenn jedes Unternehmen weiß, dass es nur dann für einen Erlass der Geldbuße in Betracht kommt, wenn es das Kartell vor den anderen Beteiligten anzeigt (mutatis mutandis – für den Fall einer Zusammenarbeit, die nur für einen teilweisen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße qualifiziert. Diese Voraussetzung bedeutet, dass nur ein Unternehmen – nämlich das in zeitlicher Hinsicht erste, das Beweise im Sinne von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung übermittelt hat – in den Genuss eines teilweisen Erlasses kommen kann, so wie auch nur ein Unternehmen, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, in den Genuss eines vollständigen Erlasses kommen kann.
55 Die zweite Voraussetzung in Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 betrifft den Wert der von dem Unternehmen, das den Antrag auf Teilerlass stellt, vorgelegten Beweise: Es muss sich um „zwingende Beweise“ handeln. Aus Rn. 25 dieser Regelung geht hervor, dass Beweise dann als „zwingend“ anzusehen sind, wenn sie für den Fall ihrer Anfechtung keiner Untermauerung bedürfen. Mit anderen Worten muss das Unternehmen, um in den Genuss eines Teilerlasses zu kommen, Beweise übermitteln, die für sich genommen die Kommission in die Lage versetzen, den von dem Unternehmen behaupteten Sachverhalt rechtlich hinreichend nachzuweisen (
56 Nach der dritten Voraussetzung muss das Unternehmen, das einen Teilerlass beantragt, der Kommission Beweise für „altri fatti“ (nach der italienischen Fassung „andere Tatsachen“) übermitteln. Wie sich aus anderen Sprachfassungen, z. B. der französischen („éléments de fait supplémentaires“), der englischen („additional facts“) oder der spanischen („hechos adicionales“) deutlicher ergibt, bezieht sich dieser Ausdruck auf weitere, zusätzliche Tatsachen, die dazu dienen, die der Kommission bereits bekannten Tatsachen zu ergänzen oder zu vervollständigen (Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Zuwiderhandlung durch die Kommission ist, die zu „vervollständigen“ ist, und nicht die Beweislage (
57 Die vierte Voraussetzung bezieht sich darauf, dass die Tatsachen, für die das Unternehmen Beweise übermittelt, geeignet sein müssen, die Schwere oder die Dauer der Zuwiderhandlung zu erhöhen. Erforderlich ist, dass die geleistete Zusammenarbeit die bestehende Tatsachengrundlage in dem Sinne ergänzt, dass die Kommission zu neuen Erkenntnissen (
58 Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter.
59 Prüft man nun im Anschluss an den Wortlaut von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung die systematische Stellung dieser Bestimmung, fällt sofort auf, dass die Regelung des Teilerlasses in die Randnummer eingefügt ist, die festlegt, welche Folgen die in Rn. 24 der Kronzeugenregelung geregelte Zusammenarbeit im Hinblick auf die Ermäßigung der Geldbuße hat. Aus den Gründen, die ich noch darlegen werde, glaube ich jedoch nicht, dass dieser systematische Aspekt einen entscheidenden Einfluss auf die Auslegung der Regeln für einen Teilerlass haben sollte, insbesondere wenn man die Zusammenarbeit, die zu dieser Art von Erlass führt, mit der in Rn. 24 der Kronzeugenregelung vorgesehenen vergleicht.
60 Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 folgt nämlich nicht nur hinsichtlich der oben genannten Zulassungsbedingungen (
61 Der Unterschied zwischen den Kriterien für die Anwendung eines Teilerlasses und denen für Ermäßigungen der Geldbuße gemäß Rn. 24 in Verbindung mit Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006 sowie die unterschiedliche Art der Belohnung spiegeln einen qualitativen Unterschied bei der Zusammenarbeit des Unternehmens wider. Damit einem Unternehmen ein Teilerlass gewährt werden kann, genügt es nicht, dass es „Beweise … [vorlegt], die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen“ und „der Kommission dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen“ (
62 Andernfalls würde sich die in Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 geregelte Situation, abgesehen von der Art der Tatsachen, auf die sich die Beweise beziehen, nicht von der in den Rn. 24 und 25 dieser Regelung – die bereits den Fall betrifft, dass das Unternehmen „zwingende Beweise“ beibringt – unterscheiden. Über die vorstehenden Erwägungen hinaus steht einer Gleichsetzung auch entgegen, dass in Rn. 26 Abs. 3 nicht explizit auf die Beweise Bezug genommen wird, über die die Kommission zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Teilerlass verfügt, während in Rn. 24 ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Unternehmen Beweismittel vorlegen müssen, die „gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln“ einen erheblichen Mehrwert darstellen.
63 Was schließlich die Ziele von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 betrifft, so bestehen diese zum einen darin, es der Kommission zu ermöglichen, ein Unternehmen zu belohnen, das neue Informationen liefert, die eine größere Dauer oder Schwere eines Kartells aufdecken, von dem sie bereits Kenntnis hat und in Bezug auf das sie einem anderen beteiligten Unternehmen bereits einen vollständigen Erlass gewährt hat. Zum anderen soll dem Unternehmen, das nicht mehr für einen Erlass in Frage kommt, garantiert werden, dass, wenn es mitwirkt, indem es neue Beweise in die Untersuchung einbringt, sein Beitrag nicht zu einer höheren Sanktion führt als jene, die ihm auferlegt worden wäre, wenn es diese Beweise nicht vorgelegt hätte (
64 Nach alledem bin ich auf der Grundlage einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 der Ansicht, dass diese Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass der Teilerlass einem Unternehmen nicht schon dann gewährt werden kann, wenn es zwingende Beweise beibringt, die der Kommission die Feststellung von die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung erhöhenden Tatsachen ermöglichen, sondern dass es darüber hinaus erforderlich ist, dass diese Tatsachen der Kommission zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags im nachfolgend dargestellten Sinn noch nicht bekannt waren.
65 Dieser Schlussfolgerung steht meines Erachtens nicht entgegen, dass Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 den in Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 verwendeten expliziteren Wortlaut nicht übernommen hat.
66 Zwar ist die Wendung „[Tatsachen], von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“ eindeutig auf das Erfordernis bezogen, dass der Antrag auf teilweisen Erlass der Kommission „neue Informationen“ liefern muss (
67 Zum einen lässt sich, wie wir bereits gesehen haben, der Wortlaut von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006, auch wenn er aufgrund der Verwendung des Ausdrucks „altri fatti“ (deutsche Fassung: „zusätzlicher … Tatsachen“) weniger deutlich ist, dahin auslegen, dass der Antrag auf teilweisen Erlass der Kommission zusätzliche Tatsachen („fatti ulteriori“) zur Kenntnis bringen muss, die ihr zuvor nicht bekannt waren.
68 Zum anderen geht aus den Erklärungen, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Erlass der Kronzeugenregelung von 2006 abgegeben hat, hervor, dass das Kriterium für die Gewährung eines Teilerlasses nicht geändert, sondern lediglich präzisiert wurde, insbesondere was den Beweiswert der von den Unternehmen vorgelegten Beweise betrifft (
69 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist es somit nicht möglich, den Unterschieden in der Formulierung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 und Rn. 23 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2002 einen entscheidenden Wert beizumessen.
70 Nach alledem bin ich daher der Ansicht, dass das Gericht Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 zutreffend ausgelegt hat, als es davon ausgegangen ist, dass eine der Voraussetzungen für ihre Anwendung darin bestand, dass sich die vom Unternehmen vorgelegten Beweise auf Tatsachen beziehen, die der Kommission zuvor nicht bekannt waren.
71 Es ist jedoch klarzustellen, dass die Gewährung eines teilweisen Erlasses nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Kommission auf der Grundlage reiner Spekulationen den Sachverhalt vermuten kann, auf den sich die von dem Unternehmen gelieferten Informationen beziehen, sondern es ist erforderlich, dass sie bereits über – und sei es auch nur indizielle – Beweise verfügt, die es ihr erlauben, den Schluss zu ziehen, dass dieser Sachverhalt eingetreten ist, auch wenn sie ihn noch nicht rechtlich hinreichend beweisen kann. In diesen Fällen können die von dem Unternehmen gemachten Angaben nämlich keinen neuen Beweis „darstellen“, sondern verhelfen der Kommission lediglich dazu, die Tatsachen zu beweisen, auf die sich diese Angaben beziehen, so dass sie nur zur Herabsetzung der Geldbuße qualifizieren (
72 Im Ergebnis muss das Unternehmen, um für einen Teilerlass in Betracht zu kommen, der Kommission als erstes Unternehmen Tatsachen zur Kenntnis bringen, die die Dauer oder Schwere der Zuwiderhandlung erhöhen, und Beweise vorlegen, anhand derer sie diese Tatsachen feststellen kann. Wenn die Kommission von diesem Sachverhalt bereits in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Sinne Kenntnis hatte oder wenn die vorgelegten Beweise dieses Beweismaß nicht erreichen, kann dem Unternehmen gegebenenfalls eine Ermäßigung der Geldbuße nach Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung gewährt werden.
73 Die Auffassung von Recylex, wonach Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 nicht voraussetze, dass die Kommission den Sachverhalt, auf den sich der Antrag auf Teilerlass beziehe, nicht gekannt habe, ist daher meines Erachtens zurückzuweisen (
74 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die von Recylex vertretene Auslegung dieser Bestimmung, selbst wenn man ihr folgte, meines Erachtens unzutreffend ist. Recylex macht im Wesentlichen geltend, der Teilerlass der Geldbuße stehe dem Unternehmen immer dann zu, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits in der Lage sei, den Sachverhalt, auf den sich die zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Beweise bezögen, rechtlich hinreichend nachzuweisen. Eine solche Auslegung, nach der ein Teilerlass im Wesentlichen nur dann verweigert werden könnte, wenn die Kommission bereits im Besitz zwingender Beweise für diesen Sachverhalt ist, gehört aber – abgesehen davon, dass sie im Wortlaut von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 keine Stütze findet – auch nicht zu den Voraussetzungen, von denen die Anwendung von Rn. 24 abhängt. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die vom Unternehmen vorgelegten Beweismittel für die Kommission einen erheblichen Mehrwert haben, so dass sie ihr dazu verhelfen, das mutmaßliche Kartell nachzuweisen, schreibt aber nicht vor, dass dem Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße automatisch in allen Fällen stattzugeben ist, in denen die Kommission noch nicht in der Lage ist, den Sachverhalt zu beweisen, auf den sich diese Beweismittel beziehen. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße zurückgewiesen werden kann, wenn die Kommission bereits über ausreichende Beweise verfügt. Ob die von dem Unternehmen vorgelegten Beweismittel zu einer Ermäßigung der Geldbuße führen können, hängt aber in allen anderen Fällen davon ab, wie ihr Beweiswert im Einzelfall zu beurteilen ist. d) Schlussfolgerungen zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund
75 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
76 Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Recylex dem Gericht zum einen vor, das rechtliche Kriterium für die Anwendung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 falsch ausgelegt zu haben, und zum anderen, nicht anhand des von ihr als einschlägig angesehenen anderen Kriteriums geprüft zu haben, ob die der Kommission vor ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zur Verfügung stehenden Informationen es diesem Organ ermöglicht hätten, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Bezug auf Frankreich rechtlich hinreichend nachzuweisen. In Anbetracht der oben stehenden Erwägungen sind diese beiden Rügen und damit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. 2. Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verfälschung von Beweisen und Verstoß gegen die Beweislastregeln a) Angefochtenes Urteil
77 In den Rn. 91 bis 96 des angefochtenen Urteils, auf die sich der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen, hat das Gericht festgestellt, dass bereits aus den handschriftlichen Notizen eines Mitarbeiters von Campine, die bei einer zwischen dem 26. und 28. September 2012 in deren Geschäftsräumen durchgeführten Nachprüfung erlangt worden seien, im Licht der von JCI in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gelieferten allgemeinen Informationen über das Kartell geschlossen werden könne, dass am 23. September 2009 ein multilaterales wettbewerbswidriges Treffen stattgefunden habe. Obwohl in diesen Notizen der Ort, an dem das Treffen stattgefunden habe, nicht ausdrücklich erwähnt und das Datum 24. September 2009 statt des Datums 23. September 2009 erwähnt worden sei, enthielten sie mehrere Informationen, die den Schluss zuließen, dass es sich um das Protokoll einer Sitzung gehandelt habe, bei der der Kaufpreis für Altbatterien erörtert worden sei, und nicht, wie Campine behaupte, um das Protokoll der Verhandlungen über die Verlängerung eines Veredelungsvertrags zwischen JCI und Campine. In Rn. 94 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass es für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns eines Kartells nicht wesentlich sei, über Informationen über den Ort zu verfügen, an dem das erste wettbewerbswidrige Treffen stattgefunden habe. Auf der Grundlage dieser Gesichtspunkte ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kommission davon „Kenntnis hatte“, dass am 23. September 2009 ein wettbewerbswidriges Treffen stattgefunden habe, bevor sie die von Recylex im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelten Informationen erhalten habe, die sich eher darauf beschränkten, der Kommission dazu zu verhelfen, diesen Umstand zu beweisen (vgl. Rn. 96 des angefochtenen Urteils). b) Vorbringen der Parteien
78 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Recylex dem Gericht vor, die handschriftlichen Notizen von Campine und die von JCI gelieferten Informationen offensichtlich verfälscht zu haben, indem es davon ausgegangen sei, dass diese Beweise es der Kommission ermöglicht hätten, nachzuweisen, dass am 23. September 2009 ein multilaterales wettbewerbswidriges Treffen stattgefunden habe, und diesen Tag als den Beginn der Zuwiderhandlung anzusehen. Zum einen enthielten die von JCI am 28. Juni 2012 gelieferten Informationen keinen Hinweis auf irgendeine Zusammenkunft oder wettbewerbswidrige Kontakte im September 2009 und deuteten keineswegs darauf hin, dass das Kartell zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Zum anderen bezögen sich die handschriftlichen Notizen von Campine auf ein anderes Datum als den 23. September 2009 (nämlich auf den 24. September 2009) und enthielten weder Angaben über die Teilnehmer des Treffens noch über dessen wettbewerbswidrige Natur. Campine habe während des gesamten Verwaltungsverfahrens geleugnet, dass diese Notizen wettbewerbswidrige Kontakte betroffen hätten, obwohl sie als Unternehmen, das einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt habe, verpflichtet gewesen sei, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten.
79 Im Rahmen des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt Recylex vor, dass es Sache der Kommission sei, die tatsächlichen Umstände nachzuweisen, die eine Zuwiderhandlung begründeten. Die handschriftlichen Notizen von Campine stellten, auch wenn man sie im Licht der von JCI am 28. Juni 2012 gelieferten Informationen lese, keine genauen und übereinstimmenden Beweise für eine Zuwiderhandlung dar, die dadurch begangen worden sein solle, dass am 23. September 2009 in Windhagen ein wettbewerbswidriges Treffen abgehalten worden sei. Indem das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Notizen es der Kommission ermöglicht hätten, die Existenz dieses Treffens zu beweisen, habe es gegen die Beweislastregeln verstoßen.
80 Die Kommission hält das Vorbringen von Recylex im Rahmen dieser Rügen für unzulässig, da der Gerichtshof damit im Wesentlichen um eine erneute Prüfung der Beweise ersucht werde. Sie tritt diesem Vorbringen auch in der Sache entgegen. c) Würdigung
81 Die beiden von Recylex vorgebrachten Rügen beruhen meines Erachtens auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Vorbringen von Recylex hat das Gericht in den Rn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils keineswegs festgestellt, dass die Beweise, über die die Kommission vor der Einreichung des Antrags von Recylex auf Anwendung der Kronzeugenregelung verfügt habe, nämlich die handschriftlichen Notizen von Campine und die von JCI am 28. Juni 2012 gelieferten Informationen, einen hinreichenden Beleg dafür darstellten, dass am 23. September 2009 in Windhagen ein wettbewerbswidriges Treffen der Kartellteilnehmer stattgefunden habe (
82 Vielmehr hat sich das Gericht, wie ich bereits in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, auf die Feststellung beschränkt, dass diese Dokumente zusammen genommen es der Kommission ermöglicht hätten, davon Kenntnis zu erlangen, dass am 23. September 2009 ein wettbewerbswidriges Treffen stattgefunden habe. Dies geht klar sowohl aus den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils zur Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006, die dann in den Rn. 91 bis 97 dieses Urteils angewandt wird (
83 In Rn. 96 dieses Urteils ist das Gericht nach einer Analyse der handschriftlichen Notizen von Campine im Licht der von JCI vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass „der Kommission bereits bekannt war, dass am 23. September 2009 ein wettbewerbswidriges Treffen stattfand, noch bevor sie die Informationen von Recylex erhielt“ (für sich genommen ausreichten, die Abhaltung dieses Treffens rechtlich hinreichend zu beweisen.
84 In Rn. 97 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Vorbringen von Recylex zum Vergleich zwischen dem Beweiswert der von ihr vorgelegten Dokumente und dem der bereits im Besitz der Kommission befindlichen Dokumente ins Leere gehe. In Anbetracht der in den Rn. 85 bis 89 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Auslegung von Rn. 26 Abs. 3 der Kronzeugenregelung von 2006 hielt es das Gericht nicht für erforderlich, einen solchen Vergleich vorzunehmen. Es kann daher nicht, wie von Recylex zu Unrecht geltend gemacht, zu dem Ergebnis gelangt sein, dass die im Besitz der Kommission befindlichen Beweismittel für sich genommen – unabhängig von den Informationen, die Recylex im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung geliefert hat – ausreichten, um den Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung nachzuweisen. d) Schlussfolgerungen zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zu diesem Rechtsmittelgrund insgesamt
85 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Recylex zurückzuweisen sind, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Gericht, wie Recylex geltend macht, die geprüften Beweise verfälscht hat. Insoweit weise ich darauf hin, dass Recylex im Rahmen des zweiten Teils nicht bestritten hat, dass diese Umstände, wie vom Gericht festgestellt, es der Kommission ermöglichten, von einem wettbewerbswidrigen Treffen der Kartellteilnehmer am 23. September 2009 Kenntnis zu erlangen, sondern nur, dass die Kommission diese Tatsache bereits rechtlich hinreichend nachweisen konnte, bevor sie die von ihr gelieferten Informationen erhielt.
86 Im Licht aller dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. C. Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung von Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006 1. Angefochtenes Urteil
87 Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 136 bis 154 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den vierten Klagegrund von Recylex zurückgewiesen hat. Mit diesem Klagegrund machte Recylex geltend, dass Eco-Bat – die von der Kommission als das erste Unternehmen angesehen worden war, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hatte – ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nicht nachgekommen sei, da sie unvollständige und irreführende Informationen zu den von der Zuwiderhandlung betroffenen Gebieten geliefert habe, so dass sie nicht nach Rn. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006 hätte berücksichtigt werden dürfen. Recylex trug vor, dass sie nach dem Ausschluss von Eco-Bat an deren Stelle hätte treten und gemäß Rn. 26 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung von 2006 in den Genuss der höchstmöglichen Ermäßigung der Geldbuße von 50 % hätte kommen müssen.
88 Ohne das Vorbringen von Recylex zur Zusammenarbeit von Eco-Bat zu prüfen, hat das Gericht die Frage verneint, ob in dem Fall, dass zwei Unternehmen Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt haben, das Unternehmen, das sie später vorgelegt hat, an die Stelle des ersten Unternehmens treten kann, wenn sich herausstellt, dass dessen Zusammenarbeit nicht den Anforderungen von Rn. 12 der Kronzeugenregelung von 2006 genügt (
89 Demgemäß hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie Recylex keine Ermäßigung der Geldbuße in der Bandbreite von 30 % bis 50 % gewährt habe. 2. Vorbringen der Parteien
90 Recylex macht geltend, das Gericht habe die Kronzeugenregelung von 2006 falsch angewandt und rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sie, selbst wenn die Zusammenarbeit von Eco-Bat nicht den Voraussetzungen von Rn. 12 dieser Regelung entsprochen hätte, nicht ihre Stelle im Rahmen der in Rn. 26 Abs. 1 dieser Regelung vorgesehenen Bandbreiten für die Geldbußenermäßigung hätte einnehmen können. Nach Ansicht von Recylex ergibt sich aus dem Wortlaut, der Struktur und den Zielen der Kronzeugenregelung von 2006, dass ein Unternehmen, dessen Zusammenarbeit nicht die Voraussetzungen im Sinne von Rn. 12 dieser Regelung erfülle, für die Zwecke der Einstufung nach Rn. 26 Abs. 1 der Regelung außer Acht zu lassen sei und dass sich nicht die Frage stelle, welchen Platz es im Rahmen dieser Einstufung einnehme. Entgegen den Ausführungen des Gerichts würde ein solcher Ansatz keineswegs den Anreiz für die Unternehmen, mit der Kommission so schnell wie möglich zusammenzuarbeiten, schwächen, sondern die Unternehmen vielmehr zu einer echten, umfassenden und schnellen Zusammenarbeit ermutigen.
91 Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet. Selbst wenn Eco-Bat ihre Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt hätte, hätte dies nur zur Folge, dass ihr die Ermäßigung ihrer Geldbuße verweigert würde, ohne dass dies Recylex einen Vorteil verschaffen könnte, da sie nicht an die Stelle von Eco-Bat treten könnte, weil sie jedenfalls nicht die Voraussetzung erfülle, das „erste“ Unternehmen zu sein, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt habe. Ferner entspreche die von Recylex vertretene Auslegung nicht dem Ziel der Kronzeugenregelung von 2006, da sie nicht nur den Anreiz für die Mitglieder eines wettbewerbswidrigen Kartells, so schnell wie möglich mit der Kommission zusammenzuarbeiten, nicht erhöhen würde, sondern sogar zu der hypothetischen Situation führen könnte, in der zwei Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße innerhalb derselben Bandbreite erhielten. 3. Würdigung
92 Um in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße nach Rn. 24 der Kronzeugenregelung von 2006 zu kommen, muss ein Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz dieses Organs befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen.
93 Nach dem letzten Satz dieser Randnummer muss das Unternehmen außerdem die in Rn. 12 Buchst. a, b und c dieser Regelung genannten Bedingungen kumulativ erfüllen. Das Unternehmen „arbeitet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung während des gesamten Verwaltungsverfahrens ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammen (Rn. 12 Buchst. a), es „hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell unmittelbar nach der Antragstellung beendet“ (Nr. 12 Buchst. b), und es darf, wenn es die Stellung eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung in Betracht zieht, „Beweise für das mutmaßliche Kartell nicht vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben und … nichts über die Stellung und den Inhalt des Antrags auf Geldbußenerlass offengelegt haben“ (Rn. 12 Buchst. c). Nach Rn. 30 Abs. 2 der Kronzeugenregelung von 2006 wird dem Unternehmen, wenn die Kommission feststellt, dass es die Voraussetzungen von Rn. 12 dieser Regelung nicht erfüllt hat, „keine begünstigende Behandlung … gewährt“.
94 Rn. 24 der Kronzeugenregelung von 2006 legt somit zum einen eine materielle Voraussetzung für den Zugang zur Geldbußenermäßigung fest – nämlich die Übermittlung von Beweismitteln mit besonderem Beweiswert an die Kommission – und zum anderen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, die auf das Wohlverhalten des Unternehmens abstellen, und zwar sowohl vor als auch nach der Stellung des Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße. In dem Fall, dass die erste Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt das Unternehmen nicht für eine Ermäßigung der Geldbuße nach Rn. 29 der Regelung in Betracht, während es bei Nichterfüllung der weiteren Voraussetzungen zwar für eine Ermäßigung in Betracht kommt, ihm aber nach der genannten Rn. 30 Abs. 2 keine begünstigende Behandlung gewährt wird.
95 Rn. 26 der Kronzeugenregelung von 2006 legt die Kriterien fest, nach denen zu bestimmen ist, in welchem Umfang die Geldbuße ermäßigt wird, die gegen das Unternehmen, das für eine solche Ermäßigung in Betracht kommt und die in der genannten Rn. 12 festgelegten Wohlverhaltensvoraussetzungen erfüllt, andernfalls verhängt worden wäre.
96 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem System dieser Regelung zunächst die Bandbreite der Ermäßigung der Geldbuße, die dem einzelnen Unternehmen zugutekommen kann, auf der Grundlage der zeitlichen Reihenfolge bestimmt und anschließend innerhalb dieser Bandbreite die konkrete Ermäßigung der Geldbuße auf der Grundlage des Mehrwerts der vorgelegten Beweise festgelegt wird (
97 Dieser Ansatz läuft darauf hinaus, die zeitliche Voraussetzung als Anreiz zur Zusammenarbeit, deren Bedeutung für die Wirksamkeit eines Kronzeugenprogramms ich bereits dargelegt habe (
98 Daraus folgt, dass die zeitliche Dimension der Zusammenarbeit und damit die chronologische Reihenfolge, in der die Anträge auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt werden, im System der Kronzeugenregelung von 2006 von herausragender Bedeutung ist (
99 Folgte man der Auffassung von Recylex, würde dies nicht nur bedeuten, den Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 der Kronzeugenregelung von 2006, der die Bandbreiten für die Ermäßigung der Geldbuße allein nach Maßgabe der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge festlegt, außer Acht zu lassen, sondern es würde auch der Struktur dieser Regelung selbst zuwiderzulaufen.
100 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, könnte Recylex, selbst wenn Eco-Bat die genannten Wohlverhaltensvoraussetzungen nicht erfüllt und damit keinen Anspruch auf eine begünstigende Behandlung hätte, die im ersten Gedankenstrich dieser Randnummer vorgesehene Bandbreite der Ermäßigung jedenfalls schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie nicht das erste Unternehmen war, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat, und somit nicht die Voraussetzungen nach Rn. 26 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung von 2006 erfüllt.
101 Der Verlust des Vorteils der Ermäßigung der Geldbuße wegen Nichterfüllung der in Rn. 12 der Kronzeugenregelung von 2006 genannten Voraussetzungen bedeutet aber nicht, dass auch die materielle Voraussetzung nach Rn. 24 dieser Mitteilung nicht erfüllt wurde, und kann sich daher nicht zugunsten der anderen Unternehmen, die an dem Kronzeugenprogramm der Kommission teilnehmen und ihren Antrag später gestellt haben, auswirken und die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge in Frage stellen, auf der die Bestimmung der Bandbreiten der Ermäßigung nach Rn. 26 Abs. 1 dieser Mitteilung beruht (
102 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bin ich daher der Ansicht, dass auch der dritte von Recylex geltend gemachte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist. VI. Zwischenergebnis
103 Nach alledem vertrete ich die Auffassung, dass sämtliche von Recylex geltend gemachten Rechtsmittelgründe und das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind. VII. Kosten
104 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 137 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
105 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind meines Erachtens den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. VIII. Ergebnis
106 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen, – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.