Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.09.2020 – C-59/19
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:688
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 10. September 2020 ( Rechtssache C‑59/19 Wikingerhof GmbH & Co. KG gegen Booking.com BV (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Internationale Zuständigkeit – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeiten, wenn ‚ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ oder ‚eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden‘ – Begriffe – Einstufung zivilrechtlicher Haftungsklagen zwischen Vertragsparteien – Auf eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gestützte zivilrechtliche Haftungsklage“ I. Einleitung
1 Die Wikingerhof GmbH & Co KG hat einen Vertrag mit der Booking.com BV geschlossen, um das von ihr betriebene Hotel auf der gleichnamigen Online-Hotelbuchungsplattform eintragen zu lassen. Die erstgenannte Gesellschaft ist jedoch der Auffassung, dass die zweitgenannte den auf ihrer Plattform registrierten Hoteliers unangemessene Bedingungen auferlege, was einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstelle, der geeignet sei, ihnen einen Schaden zuzufügen.
2 In diesem Zusammenhang hat Wikingerhof vor einem deutschen Gericht eine Unterlassungsklage gegen Booking.com eingereicht, die sich auf die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts stützt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht jedoch geltend, dieses Gericht sei für diese Klage nicht zuständig. Der mit einer Revision zu dieser Frage befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) befragt den Gerichtshof zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
3 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob eine Klage wie die von Wikingerhof gegen Booking.com erhobene, die auf Rechtsvorschriften gestützt wird, die nach nationalem Recht als solche des Deliktsrechts angesehen werden, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist (
4 Die in der vorstehenden Randnummer aufgeworfenen Fragen sind alles andere als neu. Sie haben bereits zu einer umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs (
5 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, diese Rechtsprechung als Große Kammer zusammenzufassen und dabei die verbleibenden Grauzonen zu klären. Ein solches Vorgehen ist umso mehr gerechtfertigt, als die vom Gerichtshof im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit gefundenen Lösungen seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (
6 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich allgemein erläutern, dass die Zuordnung einer zivilrechtlichen Haftungsklage zu einem „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung oder zu „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung von der Grundlage dieser Klage abhängt, nämlich von der Verpflichtung – aus „Vertrag“ oder aus „unerlaubter Handlung“ –, auf der sie beruht und auf die sich der Kläger dem Beklagten gegenüber beruft. Dies gilt auch für zivilrechtliche Haftungsklagen zwischen Vertragsparteien. Ich werde folglich erläutern, warum nach diesen Grundsätzen eine Unterlassungsklage wie die von Wikingerhof gegen Booking.com erhobene, die auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gestützt wird, „eine unerlaubte Handlung oder …Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne der zweiten Bestimmung zum Gegenstand hat. II. Rechtlicher Rahmen
7 Der 16. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“
8 Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) dieser Verordnung enthält u. a. den Art. 7 dieser Verordnung. Dieser Artikel bestimmt in seinen Nrn. 1 und 2: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung – für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen; – für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen; c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a; 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
9 Wikingerhof, eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Kropp (Deutschland), betreibt ein Hotel im Bundesland Schleswig-Holstein (Deutschland). Booking.com mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) betreibt die gleichnamige Online-Hotelbuchungsplattform.
10 Im März 2009 unterzeichnete Wikingerhof ein von Booking.com vorgelegtes Vertragsformular. In diesem Vertrag ist festgelegt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com Vertragsbestandteil sind. Ferner bestimmt dieser Vertrag, dass der Hotelier mit seiner Unterschrift erklärt, ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten zu haben, und bestätigt, dass er sie gelesen und verstanden hat und ihnen zustimmt.
11 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com sehen u. a. vor, dass dieses Unternehmen den auf seiner Plattform registrierten Hoteliers ein als „Extranet“ bezeichnetes Internet-System zur Verfügung stellt, über das die Informationen über ihre Betriebe aktualisiert und Angaben zu den über diese Plattform vorgenommenen Reservierungen abgerufen werden können. Ferner enthalten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der für Streitigkeiten aus dem Vertrag grundsätzlich allein die Gerichte von Amsterdam zuständig sind.
12 Booking.com änderte seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrfach. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 widersprach Wikingerhof einer dieser Änderungen. In der Folge erhob Wikingerhof beim Landgericht Kiel (Deutschland) gegen Booking.com eine auf eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts ( – auf ihrer Plattform einen von Wikingerhof für ihr Hotel ausgewiesenen Preis ohne deren vorherige Einwilligung durch einen Hinweis als „vergünstigten Preis“ oder „rabattierten Preis“ zu bezeichnen, – Wikingerhof den Zugang zu Kontaktdaten, die die Gäste ihres Hotels über diese Plattform zur Verfügung stellen, ganz oder teilweise vorzuenthalten und von ihr zu verlangen, zu diesen Gästen nur über die von Booking.com bereitgestellte Kontaktfunktion Kontakt aufzunehmen, und – die Platzierung des von Wikingerhof betriebenen Hotels in den Suchergebnissen auf dieser Plattform von der Gewährung einer 15 % übersteigenden Provision abhängig zu machen.
13 Booking.com rügte die internationale und die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Kiel. Mit Urteil vom 27. Januar 2017 wies dieses Gericht die Klage von Wikingerhof aus diesem Grund als unzulässig ab. Im Einzelnen stellte es fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Amsterdam vorsehe, gemäß Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen sei und für eine solche Klage gelte.
14 In der Berufungsinstanz bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig (Deutschland) mit Urteil vom 12. Oktober 2018 das Urteil erster Instanz, wenn auch mit anderer Begründung. Im Wesentlichen stellte dieses Gericht fest, dass das Landgericht Kiel seine Zuständigkeit nicht aus der in Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Regelung über „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ herleiten könne, weil die von Wikingerhof erhobene Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung zum Gegenstand habe. Auch aus Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung könne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aber nicht hergeleitet werden, weil der „[Ort], an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, im Sinne dieser Bestimmung nicht in seinem Gerichtsbezirk liege (
15 Wikingerhof legte gegen dieses Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ein, der dieses Rechtsmittel zugelassen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens machte Wikingerhof geltend, das Berufungsgericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von ihr erhobene Klage von der Anwendung der in Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregel für Klagen, die „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ zum Gegenstand hätten, ausgeschlossen habe.
16 Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass sich das bei ihm anhängige Rechtsmittel der „Revision“ nicht gegen die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts richte, eine Zuständigkeit des Landgerichts Kiel für die Entscheidung über die von Wikingerhof erhobene Klage könne sich nicht aus Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung ergeben. Auch die Frage der Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht Gegenstand dieses Rechtsmittels (
17 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen gerichtete Klage eröffnet ist, wenn in Betracht kommt, dass das beanstandete Verhalten durch vertragliche Regelungen gedeckt ist, die Klägerin aber geltend macht, dass diese Regelungen auf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung des Beklagten beruhen?
18 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 11. Dezember 2018 ist am 29. Januar 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Booking.com, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Wikingerhof, Booking.com und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 teilgenommen. IV. Würdigung
19 Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die zwischen privaten Parteien erhobenen zivilrechtlichen Haftungsklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die typisch für das sind, was gemeinhin als „private enforcement“ bezeichnet wird. Genauer gesagt, stützt sich die von Wikingerhof gegen Booking.com erhobene Klage auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des deutschen Rechts, die wie Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbieten. Wikingerhof macht im Wesentlichen geltend, Booking.com missbrauche die beherrschende Stellung, die sie auf dem Markt für Vermittlungsdienstleistungen und Hotelbuchungsportale innehabe, indem sie kleinen Hoteliers, die auf ihrer Plattform registriert seien, unangemessene Geschäftsbedingungen (
20 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gestützte zivilrechtliche Haftungsklagen unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und daher in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen (
21 Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung sieht als allgemeine Regel die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Sitz von Booking.com im Sinne dieser Verordnung (
22 Die Brüssel‑Ia-Verordnung sieht jedoch auch Regeln vor, die es dem Kläger in bestimmten Fällen erlauben, den Beklagten vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zu verklagen (
23 Solche besonderen Zuständigkeiten bestehen insbesondere, wenn ein „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ oder „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ Gegenstand solcher Verfahren sind. Bei Klagen, die zur ersten Kategorie gehören, räumt Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dem Kläger die Möglichkeit ein, das Gericht „des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, anzurufen. Für Klagen, die zur zweiten Kategorie gehören, sieht Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung vor, dass sie vor dem Gericht „des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, erhoben werden können.
24 Die dem Kläger eingeräumte Zuständigkeitsoption ist daher je nach der Einstufung der betreffenden Klage unterschiedlich. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darüber uneins, welcher der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien die Klage von Wikingerhof zuzuordnen ist. Der Erfolg der von Booking.com erhobenen Einrede der Unzuständigkeit hängt nämlich von dieser Einstufung ab: Während der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Bereich der örtlichen Zuständigkeit des von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angerufenen deutschen Gerichts liegen kann (
25 Wie das vorlegende Gericht ausführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zivilrechtliche Haftungsklagen, die auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden, grundsätzlich „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand haben (
26 Die Klage, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, weist jedoch die Besonderheit auf, dass sie zwischen Vertragsparteien erhoben wurde und die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die Wikingerhof Booking.com vorwirft, in ihrem Vertragsverhältnis zum Tragen kommen, weil sie darin bestehen sollen, dass das zweite Unternehmen dem ersten im Rahmen dieses Verhältnisses unangemessene Geschäftsbedingungen auferlege. Es ist allerdings möglich, dass einige oder sogar alle (
27 Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass diese Frage zu verneinen ist. Ebenso wie Wikingerhof und die Kommission teile auch ich diese Auffassung. Der gegenteilige Standpunkt, der von Booking.com und der tschechischen Regierung vertreten wird, spiegelt meines Erachtens die Ungewissheiten in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Trennlinie zwischen „Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ und solchen aus „einer unerlaubten Handlung“ wider. Wie ich in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, bietet die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof eine gute Gelegenheit, diese Rechtsprechung zusammenzufassen und diese Ungewissheiten zu beseitigen. Ich werde daher die großen Linien dieser Rechtsprechung in Erinnerung rufen (Abschnitt A), bevor ich speziell die Einstufung zivilrechtlicher Haftungsklagen zwischen Vertragsparteien untersuche (Abschnitt B). In diesem Zusammenhang werde ich einige der Gedanken weiterentwickeln, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bosworth und Hurley im Ansatz dargelegt habe ( A. Die großen Linien der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu „Ansprüche[n] aus einem Vertrag“ und solchen aus „einer unerlaubten Handlung“
28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung keine Definition des „Vertrag[s] oder [der] Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung oder der „unerlaubte[n] Handlung oder … [der] Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung enthält. Was von diesen Kategorien umfasst wird, ist jedoch alles andere als offensichtlich. Auch wenn sie wohlbekannte Begriffe des Zivilrechts widerspiegeln – „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ –, sind die Konturen dieser Begriffe von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Außerdem bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung in Bezug auf die eine (
29 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Wendungen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ im Sinne der Brüssel‑Ia-Verordnung autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, bei deren Auslegung in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, um eine einheitliche Anwendung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsvorschriften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten ((lex fori) vorsieht.
30 Zur Systematik der Brüssel‑Ia-Verordnung hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese auf dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten beruht, wie er in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehen ist, und dass die in ihrem Art. 7 vorgesehenen besonderen Zuständigkeiten Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz darstellen, die als solche einschränkend auszulegen sind (
31 Zu den Zielsetzungen der Brüssel‑Ia-Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregeln allgemein darauf abzielen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und in diesem Zusammenhang den Rechtsschutz der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Personen zu stärken. Aus diesem Grund müssen diese Regeln in hohem Maße vorhersehbar sein: Der Kläger muss unschwer feststellen können, vor welchen Gerichten er klagen kann, und der Beklagte muss hinreichend sicher voraussehen können, vor welchen Gerichten er verklagt werden kann. Zudem sollen diese Vorschriften eine geordnete Rechtspflege gewährleisten (
32 Die in Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeiten für einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ bzw. eine „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ verfolgen ein spezifisches Ziel der Sachnähe, das die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Erfordernisse konkretisiert. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die dem Kläger durch diese Bestimmungen gewährte Wahlmöglichkeit im Interesse einer sachgerechten Prozessführung im Hinblick darauf eingeführt worden ist, dass in den von ihnen vorgesehenen Kategorien eine besonders enge Verbindung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht (
33 Im Licht dieser allgemeinen Erwägungen hat der Gerichtshof im Lauf seiner Rechtsprechung autonome Definitionen der Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ entwickelt. Ich werde diese Definitionen nacheinander in den beiden folgenden Unterabschnitten untersuchen. 1. Die Definition von „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung
34 Einen ersten Ansatz zur Definition von „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung hat der Gerichtshof im Urteil Handte formuliert, wonach dieser Begriff „nicht so verstanden werden [kann], dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt“ (
35 Der Gerichtshof hat diese Definition im Urteil Engler (
36 Aus dieser Definition, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs nunmehr konstant ist (
37 In Bezug auf die erste Voraussetzung hat der Gerichtshof klargestellt, dass „vertragliche Schuldverhältnisse“ zunächst einmal Verpflichtungen umfassen, die ihren Ursprung (
38 Alles in allem geht der Gerichtshof von einer „flexiblen“ Auslegung des Begriffs „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung aus (
39 Was die zweite Voraussetzung betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Klage nicht allein deshalb einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat, weil sie einen mehr oder weniger engen Bezug zu einem „vertraglichen Schuldverhältnis“ hat. Diese Klage muss sich darüber hinaus auf eine solche Verpflichtung stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung hängt daher, wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, von der „Grundlage der Klage“ ab (
40 Mit dieser Voraussetzung behält der Gerichtshof die Anwendung der in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitsregel für einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ meines Erachtens zu Recht denjenigen Klagen vor, die vertraglicher Natur sind, d. h. denen, die in der Sache hauptsächlich Fragen des Vertragsrechts aufwerfen ((lex contractus) im Sinne der Rom‑I-Verordnung fallen (
41 Konkret sind diese beiden Voraussetzungen u. a. bei Vollstreckungsklagen zur Durchsetzung einer „vertraglichen Verpflichtung“ ( 2. Die Definition von „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung
42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, die auf seinem Urteil Kalfelis beruht, umfasst der Begriff „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung „alle Klagen …, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ im Sinne von [Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung] anknüpfen“ (
43 Aus dieser Definition ergeben sich zwei kumulative Voraussetzungen: eine positive, wonach mit der Klage eine zivilrechtliche Haftung des Beklagten geltend gemacht werden muss, und eine negative, wonach diese Klage nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ anknüpfen darf.
44 Die erste Voraussetzung bezieht sich auf den Gegenstand der Klage. Diese Klage muss grundsätzlich darauf gerichtet sein, den Beklagten gerichtlich zu zwingen, – im Fall einer Unterlassungsklage wie der von Wikingerhof im vorliegenden Fall erhobenen – ein Verhalten zu beenden, das geeignet ist, einen Schaden auszulösen, oder – im Fall einer Schadensersatzklage – diesen Schaden zu ersetzen, sofern er entstanden ist (
45 Allerdings geht der Gerichtshof auch hier von einer „flexiblen“ Auslegung dieser Voraussetzung aus. Eine Feststellungsklage, mit der der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte gegen eine Rechtspflicht verstoßen hat, oder auch eine negative Feststellungsklage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er keine Handlungen oder Unterlassungen begangen hat, die dem Beklagten gegenüber seine Haftung aus unerlaubter Handlung begründen, kann nämlich in den Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung fallen (
46 Die zweite Voraussetzung ist meines Erachtens ein Spiegelbild dessen, was der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ entwickelt hat. Auch hier geht es darum, die Grundlage der Haftungsklage zu bestimmen. Um „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ zum Gegenstand zu haben, darf diese Klage nicht auf eine „freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung“ gestützt werden, sondern muss sich auf eine „Verpflichtung aus unerlaubter Handlung“ stützen, d. h. auf eine unfreiwillige Verpflichtung, die besteht, ohne dass der Beklagte gegenüber dem Kläger irgendeine Verpflichtung eingehen wollte, und die sich aus einem schädigenden Ereignis ergibt, das in der Verletzung einer gesetzlich auferlegten Pflicht besteht (
47 Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung kann daher nicht, wie manchmal zu lesen ist, als reine Auffangbestimmung angesehen werden, die alle Klagen erfasst, die keinen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung zum Gegenstand haben. Es gibt im Gegenteil Klagen, die unter keine dieser beiden Bestimmungen fallen, weil sie sich auf Verpflichtungen stützen, die weder „vertraglich“ noch „deliktisch“ sind (
48 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Arten der Haftung erstreckt ( B. Die Einstufung zwischen Vertragsparteien erhobener zivilrechtlicher Haftungsklagen für die Zwecke der Brüssel‑Ia-Verordnung
49 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bestimmte zivilrechtliche Haftungsklagen „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand haben und andere „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung. Ferner ergibt sich daraus, dass die Zuordnung einer solchen Klage zu der einen oder anderen dieser Kategorien in theoretischer Hinsicht abhängt von ihrer Grundlage, verstanden als die Verpflichtung, auf die sich die Klage stützt. Wenn diese Verpflichtung aufgrund eines Vertrags oder einer anderen Form der freiwilligen Verpflichtung einer Person gegenüber einer anderen Person entsteht, handelt es sich um eine Klage „aus einem Vertrag“. Ergibt sich die fragliche Verpflichtung hingegen aus einem Verstoß gegen eine jedem Einzelnen unabhängig von jeder freiwilligen Verpflichtung gesetzlich auferlegte Pflicht, handelt es sich um eine Klage aus „unerlaubter Handlung“ (
50 Wenn zwei Personen gegenseitig durch einen Vertrag gebunden sind und eine von ihnen eine zivilrechtliche Haftungsklage gegen die andere erhebt, kann es sich in der Praxis allerdings als schwierig erweisen, zwischen einer Klage „aus einem Vertrag“ und einer solchen aus „unerlaubter Handlung“ zu unterscheiden.
51 In dieser Hinsicht hat eine solche Klage nicht zwangsläufig einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand (
52 Weniger offensichtlich sind die Dinge, wenn die Klage, wie im Ausgangsverfahren, einen gewissen Zusammenhang mit dem Vertrag aufweist, insbesondere weil sie sich auf ein schädigendes Ereignis bezieht, das anlässlich der Erfüllung dieses Vertrags verursacht wurde. In diesem Zusammenhang kann es insbesondere vorkommen, dass das geltend gemachte schädigende Ereignis sowohl die Nichterfüllung einer „vertraglichen Verpflichtung“ als auch die Verletzung einer jedem Einzelnen gesetzlich auferlegten Pflicht darstellt. Es liegt also Haftungskonkurrenz – oder, anders gesprochen, Konkurrenz zwischen „vertraglichen“ und „deliktischen“ Pflichten vor, von denen potenziell jede der Klage als Grundlage dienen kann (
53 Die Zahl der Fälle, in denen ein und dasselbe schädigende Ereignis zu einer solchen Konkurrenz führen kann, ist von den nationalen Rechtssystemen und der Art und Weise abhängig, wie sie die Haftung aus Vertrag und die Haftung aus unerlaubter Handlung verstehen (
54 Beispielsweise könnte die Weigerung eines Lieferanten, an seinen Vertragshändler zu verkaufen, nicht nur einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, sondern auch einen Verstoß gegen die Pflichten aus ihrem Rahmenvertrag, wie Wikingerhof zu Recht vorgetragen hat. Das Gleiche würde in einem Fall gelten, in dem der Lieferant sein eigenes Vertriebsnetz zum Nachteil des Vertragshändlers begünstigt, weil dieses Verhalten eine Vertragsverletzung und zugleich einen solchen Missbrauch oder auch eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen könnte (
55 Angesichts solcher Haftungskonkurrenzen lassen einige nationale Rechtssysteme, darunter das englische und das deutsche Recht, dem Kläger die Wahl, seine Klage auf die Haftung aus unerlaubter Handlung oder auf die vertragliche Haftung zu stützen, je nachdem, was seinem Interesse mehr entspricht (
56 Im Gegensatz dazu sehen andere Rechtssysteme, darunter das französische und das belgische Recht, eine als „Kumulierungsverbot“ bezeichnete Regelung der Aufteilung der Haftung vor, die dem Kläger keine Wahlmöglichkeit lässt: Er kann seine Klage nicht auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung stützen, wenn das geltend gemachte schädigende Ereignis auch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellt. In diesen Systemen hat mit anderen Worten „die vertragliche Haftung Vorrang vor der deliktischen“ (
57 Im Rahmen der Brüssel‑Ia-Verordnung geht es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Wahl des Klägers, sich wegen ein und desselben schädigenden Ereignisses auf die deliktische und/oder auf die vertragliche Haftung seines Vertragspartners zu berufen, Einfluss auf die anzuwendende Zuständigkeitsregel hat ( 1. Die vom Gerichtshof bislang gefundenen Lösungen
58 Im Urteil Kalfelis hat sich der Gerichtshof erstmals mit dieser Frage befasst. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte ein Kunde seine Bank auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, den er im Zusammenhang mit Börsengeschäften erlitten hatte, und hatte zu diesem Zweck kumulativ Ansprüche geltend gemacht, die auf verschiedene Vorschriften des deutschen Rechts gestützt waren, von denen einige die vertragliche Haftung, andere die Haftung aus unerlaubter Handlung und wieder andere die ungerechtfertigte Bereicherung betrafen, die quasivertraglicher Natur ist. Insbesondere stellte sich die Frage, ob eine Annexzuständigkeit des nach Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens – jetzt Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung – für die Entscheidung über die Ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständigen Gerichts für vertragliche und quasivertragliche Klageansprüche besteht.
59 In seinen Schlussanträgen hatte Generalanwalt Darmon vorgeschlagen, dass die für „Verträge oder Ansprüche aus Verträgen“ geltende Zuständigkeitsregel die gesamte Klage, einschließlich der auf deliktische oder quasivertragliche Rechtsgrundlagen gestützten Ansprüche, „kanalisieren“ solle, um die Zuständigkeit zu rationalisieren und den Rechtsstreit vor dem für den Vertrag zuständigen Gericht zu zentralisieren, das nach Ansicht des Generalanwalts am besten in der Lage sei, den Zusammenhang des Vertrags und die Gesamtheit seiner streitigen Implikationen zu verstehen (
60 In diesem Punkt ist der Gerichtshof den Schlussanträgen seines Generalanwalts nicht gefolgt. Er hat zwar entschieden, wie ich in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, dass der Begriff „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ jede Klage einschließt, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ anknüpft. Unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Vorschriften über die besonderen Zuständigkeiten hat der Gerichtshof jedoch sogleich klargestellt, „dass ein Gericht, das nach [Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung] für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden“ (
61 Trotz dieser nicht ganz eindeutigen Antwort wollte der Gerichtshof im Urteil Kalfelis damit nicht andeuten, dass Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung Vorrang vor ihrem Art. 7 Nr. 2 habe. Der Gerichtshof hat im Gegenteil festgestellt, dass für eine Haftungsklage, die ein und dasselbe schädigende Ereignis betrifft, je nach den Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger beruft, d. h. je nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die er seine Klage stützt, der Gerichtsstand des Vertrags und/oder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet sein kann. Daher muss, wenn im Rahmen ein und derselben Klage Ansprüche kumulativ geltend gemacht werden, nicht die Klage als Ganzes, sondern jeder dieser Ansprüche, nach seiner Rechtsgrundlage, als „vertraglich“ oder „deliktisch“ eingestuft werden – da ein und derselbe Anspruch bzw. ein und dieselbe Rechtsgrundlage nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (
62 Ich betone, dass es nicht darum geht, für die Zwecke der Brüssel‑Ia-Verordnung darauf abzustellen, wie die vom Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Vorschriften in dem nationalen Recht, aus dem sie stammen, eingestuft werden. In der Phase der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit hat das angerufene Gericht das anwendbare Recht ohnehin noch nicht bestimmt. Folglich ist nicht gesagt, dass über die Klage anhand dieser Vorschriften entschieden wird. Die materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die ein Kläger sich stützt, liefern jedoch die notwendigen Hinweise, um den Charakter der „Verpflichtung“ im autonomen Sinne des Begriffs zu ermitteln, auf die er sich beruft. Wie aus Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, ist es diese „Verpflichtung“, die anhand ihrer Merkmale gemäß den vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien als eine solche aus „Vertrag“ oder aus „unerlaubter Handlung“ einzustufen ist und somit die für diese Klage anzuwendende Zuständigkeitsregel bestimmt (
63 Kurz zusammengefasst, kann die gerichtliche Zuständigkeit nach der Brüssel‑Ia-Verordnung für die Entscheidung über eine zwischen Vertragsparteien erhobene Haftungsklage je nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die sich der Kläger beruft, unterschiedlich sein. Ich stelle zudem fest, dass der Gerichtshof im Urteil Melzer (
64 Der Gerichtshof hat diese Problematik im Urteil Brogsitter erneut untersucht. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte ein in Deutschland ansässiger Uhrenverkäufer mit einem damals in Frankreich ansässigen Uhrmachermeister einen Vertrag über die Entwicklung von Uhrwerken abgeschlossen, die der Erstgenannte vermarkten sollte. Parallel zu seiner Tätigkeit für den Verkäufer hatte der Uhrmachermeister weitere Uhrwerke entwickelt, die er auf eigene Rechnung vermarktete. Da der Verkäufer der Ansicht war, dass diese parallele Tätigkeit gegen eine sich aus dem Vertrag ergebende Ausschließlichkeitsverpflichtung verstoße, hatte er seinen Vertragspartner vor einem deutschen Gericht verklagt. In diesem Rahmen hatte der Verkäufer die Einstellung der streitigen Tätigkeiten sowie die Zuerkennung von Schadensersatz beantragt, indem er sich kumulativ auf Ansprüche aus vertraglicher Haftung und aus deliktischer Haftung berief, genauer gesagt auf die Vorschriften des deutschen Rechts über unlauteren Wettbewerb und die Verschuldenshaftung. Weil das nationale Gericht zögerte, den Rechtsstreit in Abhängigkeit von den vom Kläger geltend gemachten Rechtsgrundlagen aufzuteilen, ersuchte es den Gerichtshof, zu klären, wie die auf eine unerlaubte Handlung gestützten Ansprüche angesichts des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags im Sinne der Brüssel‑I-Verordnung einzustufen seien.
65 Ausgehend von den Ausführungen im Urteil Kalfelis, wonach sich der Begriff „unerlaubte Handlung … oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ anknüpfen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass für die Zuordnung der Ansprüche zu einer dieser Kategorien zu prüfen ist, „ob sie unabhängig von ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht vertraglicher Natur sind“ (
66 Das trifft dem Gerichtshof zufolge zu, „wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen“. Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass „[d]ies wiederum … grundsätzlich der Fall [ist], wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, „festzustellen, ob die Klageanträge des Klägers einen Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien … bestehenden Vertrag gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich wäre“ (
67 Das Urteil Brogsitter stellt in meinen Augen eine gewisse Abkehr von dem im Urteil Kalfelis gewählten Ansatz dar. Der Gerichtshof scheint nämlich bei der Einstufung der Klagen für die Zwecke der Brüssel‑Ia-Verordnung die Methode geändert zu haben. Er hat offenbar nicht an die materiellen Rechtsvorschriften angeknüpft, auf die sich der Kläger in seiner Klage berief, und scheint eine objektivere Einstufung des Sachverhalts angestrebt zu haben.
68 Die genaue Tragweite des Urteils Brogsitter ist jedoch unklar. Die offene und abstrakte Argumentation in diesem Urteil lässt nämlich zwei Lesarten zu.
69 Nach der ersten Lesart des Urteils Brogsitter, die ich als „maximalistisch“ bezeichnen möchte, soll der nach diesem Urteil maßgebliche „Prüfstein“ der Aussage zu entnehmen sein, dass ein Klagebegehren einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat, „wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann“. Diese Aussage sei dahin zu verstehen, dass ein auf deliktischer Grundlage beruhender Anspruch als ein solcher „aus einem Vertrag“ einzustufen sei, wenn er sich auf ein schädigendes Ereignis beziehe, das (auch) einen Verstoß gegen eine „vertragliche Verpflichtung“ darstellen könnte. Konkret müsse das angerufene Gericht prüfen, ob der Kläger seinen Anspruch hypothetisch auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen hätte stützen können, was die Prüfung der Frage voraussetze, ob in tatsächlicher Hinsicht eine mögliche Entsprechung zwischen dem behaupteten schädigenden Ereignis und dem Inhalt dieser Pflichten bestehe. Daraus folge, dass in allen Fällen, in denen ein und dasselbe schädigende Ereignis zugleich eine unerlaubte Handlung und eine Vertragsverletzung sein könne, die „vertragliche“ Einstufung für die Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeit Vorrang vor der „deliktischen“ Einstufung habe (
70 Nach der zweiten Lesart des Urteils Brogsitter, die ich als „minimalistisch“ bezeichnen möchte, soll der nach diesem Urteil maßgebliche „Prüfstein“ vielmehr der Aussage zu entnehmen sein, dass ein Klagebegehren einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat, wenn „eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“. Damit habe der Gerichtshof diejenigen auf eine unerlaubte Handlung gestützten Klagen als einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ betreffend einstufen wollen, deren Begründetheit anhand der zwischen den Streitparteien bestehenden vertraglichen Pflichten zu beurteilen sei (
71 Diese Unklarheit ist durch die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht beseitigt worden, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, bestimmte Passagen des Urteils Brogsitter ohne weitere Erläuterungen zu wiederholen (
72 Ich möchte betonen, dass die Probleme, die mit der Behandlung möglicher Haftungskonkurrenzen einhergehen, nicht unbedingt die gleichen sind wie im materiellen Recht (
73 Angesichts dieser Ziele schlage ich dem Gerichtshof vor, die „maximalistische“ Lesart des Urteils Brogsitter zurückzuweisen (Unterabschnitt 2). Meines Erachtens sollte er stattdessen die „minimalistische“ Lesart dieses Urteils übernehmen und insoweit zugleich einige unerlässliche Klarstellungen vornehmen (Unterabschnitt 3). 2. Zur Zurückweisung der „maximalistischen“ Lesart des Urteils Brogsitter
74 Mit der Kommission bin ich der Auffassung, dass der „maximalistischen“ Lesart des Urteils Brogsitter – abgesehen davon, dass sie mit dem Urteil Kalfelis schwerlich zu vereinbaren ist – auf keinen Fall gefolgt werden kann.
75 Zunächst weise ich darauf hin, dass das mit der Brüssel‑Ia-Verordnung verfolgte Ziel der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert, dass das angerufene Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (
76 Der sich aus der „maximalistischen“ Lesart des Urteils Brogsitter ergebende „Prüfstein“ steht meines Erachtens jedoch im Widerspruch zu diesem Gebot der Einfachheit. Vom angerufenen Gericht zu verlangen, dass es beurteilt, ob das im Rahmen eines deliktischen Anspruchs geltend gemachte schädigende Ereignis (auch) eine Vertragsverletzung darstellen könnte, liefe auf eine umfangreiche Prüfung der Begründetheit der Klage im Stadium der Zuständigkeit hinaus (
77 Wie in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge bereits dargelegt, unterscheidet sich der Bereich der vertraglichen Haftung nämlich von einem Rechtssystem zum anderen. In einigen nationalen Rechtsordnungen sind Sicherheitspflichten, die in anderen als reine Rechtspflichten angesehen werden, Bestandteil verschiedener Verträge (
78 Sodann wäre es, wie Wikingerhof und die Kommission in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, meiner Meinung nach durch nichts gerechtfertigt, dass die in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung für einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ vorgesehene Zuständigkeitsregel Vorrang vor der Zuständigkeitsregel für „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung hat.
79 Ein solcher Vorrang wäre im Hinblick auf die Systematik dieser Verordnung nicht gerechtfertigt. Wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgetragen hat, sieht diese Verordnung zwar ein Subsidiaritätsverhältnis zwischen einzelnen ihrer Artikel vor (
80 Ein solcher Vorrang wäre auch nicht im Hinblick auf das mit Art. 7 Nrn. 1 und 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung verfolgte Ziel der Sachnähe gerechtfertigt. Wie Wikingerhof und die Kommission geltend machen und wie aus den Nrn. 40 und 46 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, ist darunter die Sachnähe in Bezug auf die hauptsächlichen Fragen zu verstehen, die die betreffende Klage im Rahmen der Begründetheit aufwirft. In diesem Zusammenhang wirft eine Klage, die auf die Verletzung einer jedem Einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht gestützt wird, hauptsächlich außervertragliche Fragen auf, deren Natur sich grundsätzlich nicht ändert, wenn die Klage zwischen Vertragsparteien erhoben wird und die Vertragserfüllung den Anlass für diese Verletzungshandlung gegeben hat.
81 Schließlich würde eine „maximalistische“ Lesart des Urteils Brogsitter zu einer bedauerlichen Inkohärenz zwischen Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung einerseits und den Rom‑I- und Rom‑II-Verordnungen andererseits führen. Verschiedene Bestimmungen der zuletzt genannten Verordnungen (
82 Würde dieser Gedanke des Vorrangs hingegen auch im Rahmen der Rom‑I- und Rom‑II-Verordnungen gelten, würde dies zu Lösungen führen, die der Unionsgesetzgeber nicht gewollt haben kann. So hat der Unionsgesetzgeber beispielsweise in Art. 6 der Rom‑II-Verordnung spezifische Kollisionsregeln für unlauteren Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten vorgesehen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungskriterien – nämlich das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden, bzw. das Recht des Staates, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird – spiegeln ein öffentliches Interesse wider. Insoweit verbietet dieser Artikel in Abs. 4 den Parteien logischerweise, ein anderes auf ihre Streitigkeit anzuwendendes Recht zu wählen (
83 Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass für Klagen, die einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ zum Gegenstand haben, nach Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung, auf die die Klage gestützt wird, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Ich frage mich daher, wie diese Regel bei einer Klage umgesetzt werden sollte, die nicht auf eine „vertragliche Verpflichtung“ gestützt wird und die nur deshalb als „vertraglich“ anzusehen wäre, weil sie dies hypothetisch hätte sein können (
84 Meine Überzeugung, dass die „maximalistische“ Lesart des Urteils Brogsitter abzulehnen ist, wird durch das in der Rechtslehre (
85 Zum einen muss die Bedeutung des in der vorstehenden Randnummer dargestellten Problems jedoch relativiert werden. Sollten nämlich in dem in Rede stehenden Fall der Gerichtsstand des Vertrags und der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht übereinstimmen (
86 Die „maximalistische“ Lesart des Urteils Brogsitter lässt sich auch nicht mit Erwägungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des forum shopping rechtfertigen. Ein solches forum shopping wird zwar ermöglicht, wenn man die gerichtliche Zuständigkeit im Falle möglicher Haftungskonkurrenzen von der oder den materiell-rechtlichen Grundlagen abhängig macht, auf die sich der Kläger beruft. Diesem stehen zum einen nicht allein der Gerichtsstand des Vertrags, sondern auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung oder möglicherweise zwei zusätzliche Gerichtsstände zur Wahl (
87 Jedoch ist es im Rahmen der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht ungewöhnlich, dass ein Kläger zwischen mehreren Gerichtsständen wählen kann. Der Unionsgesetzgeber selbst hat ein gewisses Maß an forum shopping ermöglicht, indem er Zuständigkeitsoptionen vorsah. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass ein Kläger unter den verfügbaren Gerichtsständen denjenigen auswählt, der seinen Interessen angesichts der prozessualen oder materiellen Vorteile, die er ihm bietet, am besten entspricht, an sich nicht zu beanstanden (forum shopping nur dann für problematisch, wenn es in Missbrauch ausartet (
88 Die Gefahr eines solchen missbräuchlichen forum shopping wird jedoch, wie Wikingerhof hervorhebt, dadurch begrenzt, dass die jeweiligen Zuständigkeiten des für den Vertrag und des für die unerlaubte Handlung zuständigen Gerichts nach dem Urteil Kalfelis auf die Klagen beschränkt sind, die zu der ihnen zugewiesenen „Kategorie“ gehören. Außerdem würde, wie die Kommission vorgetragen hat, jeder Missbrauch bezüglich der Art und Weise, in der ein Kläger seine Klage begründet, für ihn nicht folgenlos bleiben. Würde sich der Kläger mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand des Vertrags zu umgehen, auf Gesichtspunkte unerlaubter Handlung stützen und sollte sich herausstellen, dass das anzuwendende Recht (lex fori über den Verfahrensmissbrauch fallen.
89 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es den Vertragsparteien, die jede Möglichkeit eines solches forum shopping vermeiden wollen, unbenommen ist, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu schließen, mit der sie gegebenenfalls die ausschließliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren, wie dies in Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung vorgesehen ist. Eine solche Vereinbarung wird nämlich, sofern sie wirksam und ihr Wortlaut ausreichend weit gefasst ist, auf alle aus Anlass ihres Vertragsverhältnisses bereits entstandenen oder künftigen Streitigkeiten Anwendung finden, einschließlich mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehender Klagen aus „unerlaubter Handlung“ ( 3. Zur Notwendigkeit, die „minimalistische“ Lesart des Urteils Brogsitter zu präzisieren
90 Wie aus dem vorstehenden Unterabschnitt hervorgeht, ist die einzig gültige Lesart des Urteils Brogsitter meiner Ansicht nach die in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge angeführte „minimalistische“ Lesart. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass sich diese Lesart mit dem Urteil Kalfelis in Einklang bringen lässt. Folgt man dieser Lesart, liegen diesen beiden Urteilen nämlich im Wesentlichen die gleichen Überlegungen zugrunde: Ob eine unter Vertragspartnern erhobene Haftungsklage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung oder eine „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung zum Gegenstand hat, hängt von der – „vertraglichen“ oder „deliktischen“ – Verpflichtung ab, die ihr als Grundlage dient (
91 Es gibt nämlich keinen Grund, hinsichtlich derartiger Klagen von der in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Herangehensweise abzugehen. Für gewöhnlich bestimmt die Grundlage einer Klage, über welche Fragen das Gericht zu entscheiden hat, und damit, ob sie „vertraglicher“ oder „deliktischer“ Art ist.
92 Die Urteile Kalfelis und Brogsitter weichen in Wirklichkeit nur hinsichtlich der Methode zur Ermittlung der „Verpflichtung“, die einer Klage als Grundlage dient, voneinander ab. Im ersten Urteil ist der Gerichtshof von den materiellen Rechtsnormen ausgegangen, auf die sich der Kläger in seiner Klage berufen hatte. Im zweiten Urteil hat er eine Methode der Einstufung vorgeschlagen, die objektiver sein sollte, indem sie darauf abstellt, ob die „Auslegung“ oder die „Berücksichtigung“ eines Vertrags „unerlässlich erscheint“, um „zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“ (
93 Und doch sind diese Methoden meines Erachtens miteinander vereinbar, wenn nicht gar komplementär.
94 Denn um seine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 oder Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zu überprüfen, ist es folgerichtig, dass das angerufene Gericht vorrangig auf die Vorschriften des materiellen Rechts abstellt, auf die sich der Kläger in seiner Klageschrift beruft. Derselbe Ansatz, der darin besteht, die materiellen Rechtsvorschriften zu prüfen, die einer Klage zugrunde liegen, um zu bestimmen, wie sie einzustufen ist, findet sich im Übrigen auch in der Rechtsprechung zu anderen Bestimmungen dieser Verordnung (
95 Konkret bedeutet dies, dass eine Klage auf ein „vertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gestützt wird, wenn sich der Kläger auf die Bestimmungen eines Vertrags und/oder auf Rechtsvorschriften beruft, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind, wie z. B. diejenigen über die Bindungswirkung von Vereinbarungen und die Haftung des Schuldners für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (
96 Für den Fall, dass sich der Kläger in seiner Klage nicht auf materiell-rechtliche Vorschriften beruft (
97 In diesem Zusammenhang kann der sich aus dem Urteil Brogsitter ergebende „Prüfstein“ dem Gericht in Zweifelsfällen dazu dienen, die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung zu identifizieren, indem der Blickwinkel geändert wird. Wenn die „Auslegung“ oder „Berücksichtigung“ eines Vertrags (oder einer anderen Form einer freiwilligen Verpflichtung) „unerlässlich“ erscheint, um „zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“, ist daraus abzuleiten, dass sich die Klage auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung stützt: Das in dieser Klage vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig und begründet die Haftung des Beklagten, soweit er dieser „Verpflichtung“ zuwiderhandelt, was von den Vereinbarungen des fraglichen Vertrags und von dem auf ihn anzuwendenden Recht abhängt. Liegt der Klage dagegen die Verletzung einer jedermann gesetzlich auferlegten Pflicht zugrunde, wäre es nicht erforderlich, den Vertrag „auszulegen“ oder „zu berücksichtigen“, um festzustellen, dass das in der Klage vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist, da diese Pflicht unabhängig von dem Vertrag gilt: Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird von der oder den Rechtsvorschriften abhängen, in der diese Pflicht angeordnet ist (
98 Wie die Kommission geltend macht, versetzt das Urteil Brogsitter das Gericht somit in die Lage, die Einstufung einer Klage als eine solche aus „Vertrag“ oder aus „unerlaubter Handlung“ anhand des Bezugspunkts zu bestimmen, anhand dessen es die Rechtmäßigkeit des Verhaltens zu beurteilen hat, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, je nachdem, ob es sich um einen Vertrag – und das auf ihn anzuwendende Recht – oder um Rechtsvorschriften handelt, die jedem Einzelnen eine von einem solchen Vertrag unabhängige Pflicht auferlegen. Ich bin der Meinung, dass sich die aus dem Urteil Kalfelis ergebende Methode und die aus dem Urteil Brogsitter ergebende Methode – sofern sie auf diese Weise ausgelegt werden – in den meisten Fällen zum selben Ergebnis führen, weil das fragliche Verhalten und der Bezugspunkt für die Beurteilung von dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich davon abhängen, worauf sich der Kläger in seiner Klageschrift beruft.
99 Das Urteil Brogsitter kann jedoch ein Korrektiv für besondere Fälle sein, in denen sich ein Kläger auf im nationalen Recht als deliktsrechtlich angesehene Rechtsnormen beruft, die die Einhaltung vertraglicher Pflichten vorschreiben und deren Nichtbeachtung daher die Verletzung eines Vertrags voraussetzen. Konkret denke ich an die Fälle, in denen sich die Verletzung einer „vertraglichen Verpflichtung“ für sich als eine unerlaubte Handlung darstellt (
100 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Klage, wenn sich der Kläger darin auf materielle Rechtsvorschriften, die jedem Einzelnen eine Pflicht auferlegen, beruft und es nicht „unerlässlich“ erscheint, den Inhalt eines Vertrags festzustellen, um die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltens zu beurteilen, eine „Verpflichtung aus unerlaubter Handlung“ zugrunde liegt und sie demnach eine „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat (
101 Kann das Gericht hingegen unabhängig von den vom Kläger herangezogenen Rechtsvorschriften die Rechtmäßigkeit des vorgeworfenen Verhaltens nur unter Bezugnahme auf einen Vertrag beurteilen, stützt sich die Klage im Kern auf eine „vertragliche Verpflichtung“ und hat demnach einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung zum Gegenstand.
102 Allerdings sind zwei Klarstellungen erforderlich. Als Erstes weise ich darauf hin, dass das Urteil Brogsitter, wörtlich genommen, darauf hindeuten könnte, dass die „Auslegung“ oder „Berücksichtigung“ eines Vertrags in keiner Phase der Prüfung der unerlaubten Handlung eine Rolle spielen dürfe, um eine Haftungsklage als Klage aus „unerlaubter Handlung“ einstufen zu können.
103 In dieser Hinsicht kann es vorkommen, dass sich im Rahmen einer deliktischen Haftungsklage auch eine Vorfrage vertraglicher Art stellt. Wie ich in Nr. 123 der vorliegenden Schlussanträge erläutern werde, ist dies im Ausgangsverfahren der Fall. Im vorliegenden Fall ist es nämlich erforderlich, vorab den Vertrag zwischen Wikingerhof und Booking.com auszulegen, um festzustellen, ob bestimmte Verhaltensweisen, die der Beklagten von Wikingerhof im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht vorgeworfen werden, tatsächlich vorliegen (
104 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel‑Ia-Verordnung ist eine Klage jedoch anhand der hauptsächlichen Rechtsfragen, die von ihr aufgeworfen werden, einzustufen. Eine schlichte Vorfrage vertraglicher Art, die das Gericht klären muss, um über diese Klage zu entscheiden, kann für deren Einstufung nicht ausschlaggebend sein (
105 Zweitens geht aus dem Urteil Brogsitter nicht klar hervor, ob die „Unerlässlichkeit“ der Auslegung oder der Berücksichtigung des Vertrags für die Feststellung, ob eine Haftungsklage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ oder eine „unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ zum Gegenstand hat, allein anhand des Klagevorbringens oder auch anhand eines Verteidigungsvorbringens zu beurteilen ist, mit dem der Beklagte vor dem angerufenen Gericht dem Vorbringen des Klägers entgegentritt.
106 Ich denke z. B. an den Fall, dass ein Kläger eine Haftungsklage aus unerlaubter Handlung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhebt, der der Beklagte entgegenhält, dass zwischen den Parteien eine Lizenzvereinbarung bestehe. Da die unerlaubte Handlung der Verletzung eines Urheberrechts voraussetzt, dass ein Dritter ein geschütztes Werk, das den ausschließlichen Rechten unterliegt, die das Gesetz seinem Urheber gewährt, ohne dessen vorherige Zustimmung nutzt (
107 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung seiner Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage prüfen darf, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands zu ermitteln hat, die seine Zuständigkeit nach einer Bestimmung der Brüssel‑Ia-Verordnung rechtfertigen. Zu diesem Zweck darf dieses Gericht die dafür erheblichen Behauptungen des Klägers als erwiesen ansehen (
108 In Übereinstimmung mit diesem Ansatz hat der Gerichtshof entschieden, dass das mit einer Klage auf Vertragserfüllung befasste Gericht nach Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung selbst dann zuständig ist, wenn der Beklagte als Verteidigungsmittel geltend macht, dass der Vertrag nicht existiere (oder unwirksam sei) (
109 Meines Erachtens gewährleistet diese Auslegung die Rechtssicherheit, weil sie das angerufene Gericht in die Lage versetzt, seine Zuständigkeit von Anfang an anhand der Klage zu überprüfen, ohne eine eingehende Prüfung der Begründetheit vornehmen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt oder nicht (
110 Diese Auslegung wird meines Erachtens durch das Urteil Hi Hotel HCF (
111 Bevor ich diesen Abschnitt beende, bleiben noch zwei Punkte zu prüfen. Erstens ist die Einstufung einer Klage, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht auf die gleiche Weise vorzunehmen, wenn zwischen den Parteien ein Versicherungs‑, Verbraucher- oder Arbeitsvertrag besteht. Im Gegensatz zu den besonderen Zuständigkeitsregeln in Art. 7 der Brüssel‑Ia-Verordnung (
112 Zweitens schlägt ein Teil der Rechtslehre vor (
113 Ich weise darauf hin, dass sich diese Frage von der in den vorhergehenden Randnummern der vorliegenden Schlussanträge erörterten Frage der Einstufung unterscheidet. Wenn eine Klage, die auf eine rechtliche Grundlage gestützt ist, die im nationalen Recht als deliktsrechtlich angesehen wird, nach dem Urteil Brogsitter als eine Klage einzustufen ist, die einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat, kann sie nämlich in Anbetracht dieser Einstufung nicht beim Gericht der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung erhoben werden. Dagegen würde die Anerkennung der Zuständigkeit des für den Vertrag zuständigen Gerichts für die Entscheidung über Klagen, die „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im autonomen Sinne dieses Begriffs zum Gegenstand haben, bei denen es sich um Nebenforderungen zu „vertraglichen“ Ansprüchen handelt, den Kläger nicht daran hindern, diese Klagen vor das für die unerlaubte Handlung zuständige Gericht zu bringen. Er hätte schlicht außerdem die Möglichkeit, alles vor das für den Vertrag zuständige Gericht zu bringen.
114 Der Grundsatz, dass die Nebensache der Hauptsache folgt, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel‑Ia-Verordnung zwar nicht ganz fremd (
115 Gleichwohl bleibt es nach meiner Ansicht dabei, dass die Brüssel‑Ia-Verordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung diese Lösung nicht zulässt. Ich weise nämlich darauf hin, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeiten vom „Gegenstand“ des Rechtsstreits abhängen. Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung unterscheiden klar zwischen Klagen „vertraglicher“ Natur und Klagen „deliktischer“ Natur. Es ist daher nicht möglich, Klagen, die unter die zweite Kategorie fallen, unter Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung zu subsumieren, ohne deren Systematik zu verkennen und ohne den Anwendungsbereich dieser Bestimmung – die, ich wiederhole es, eng auszulegen ist – über das hinaus zu erweitern, was ihr Ziel erfordert, nämlich sicherzustellen, dass die vertraglichen Fragen nach Wahl des Klägers von dem Gericht geprüft werden können, das die größte Nähe zu der streitigen vertraglichen Verpflichtung aufweist ( C. Die Einstufung von Haftungsklagen, die zwischen Vertragsparteien erhoben und auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden
116 Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie in den beiden vorhergehenden Abschnitten der vorliegenden Schlussanträge geklärt wurde, dürfte die Einstufung einer zivilrechtlichen Haftungsklage, wie sie im vorliegenden Fall von Wikingerhof gegen Booking.com erhoben wurde, meines Erachtens wenig zweifelhaft sein.
117 Ich weise darauf hin, dass die Tatsache, dass zwischen diesen beiden Unternehmen ein Vertrag besteht, nicht ausreichen kann, um davon auszugehen, dass diese Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat. Ob sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens hypothetisch auf eine Verletzung dieses Vertrags hätte stützen können (
118 Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen wiederholt ausgeführt habe, hängt die Einstufung einer Klage als eine solche, die einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat, oder aber als eine solche, die „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung zum Gegenstand hat, von ihrer Grundlage ab, d. h. von der Verpflichtung, auf die sie (tatsächlich) gestützt wird.
119 Im vorliegenden Fall hat sich Wikingerhof in ihrer Klageschrift auf die Vorschriften des deutschen Wettbewerbsrechts berufen. Diese Vorschriften sollen den Markt schützen und erlegen zu diesem Zweck jedem Unternehmen Pflichten auf. Unabhängig von der im Stadium der Zuständigkeitsprüfung nicht geklärten Frage, ob auf die Klage tatsächlich deutsches Recht anzuwenden ist (
120 Der „deliktische“ Charakter dieser Verpflichtung wird, wie Wikingerhof und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, durch das Urteil CDC Hydrogen Peroxide bestätigt (
121 In ähnlicher Weise beruft sich Wikingerhof vorliegend nicht auf einen Verstoß gegen den Vertrag mit Booking.com, sondern darauf, dass diese Gesellschaft ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt, indem sie Wikingerhof unlautere geschäftliche Bedingungen vorschreibt, insbesondere durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung anwendet.
122 Um über diese Unterfragen zu entscheiden und „zu klären, ob das … vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“, erscheint es zudem, wie die Kommission ausführt, nicht im Sinne des Urteils Brogsitter „unerlässlich“, den zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrag auszulegen, und dies, obwohl sich das wettbewerbswidrige Verhalten in ihrer Vertragsbeziehung verwirklicht (
123 Da sich die verschiedenen Praktiken, die Wikingerhof Booking.com vorwirft (lex contractus zu entscheiden ist.
124 Dabei würde es sich aber um eine schlichte Vorfrage handeln, die als solche für die Einstufung der Klage nicht ausschlaggebend sein kann. Sobald diese Vorfrage entschieden ist und die Booking.com von Wikingerhof vorgeworfene Verhaltensweise tatsächlich erwiesen sind, wird das Gericht über die Hauptfrage der Rechtmäßigkeit dieser Verhaltensweise zu entscheiden haben, die für den Grund und die Höhe des Schadensersatzanspruchs maßgeblich ist (
125 Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verhaltensweise sind aber nicht der Vertrag oder die für ihn geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das auf ihn anzuwendende Recht, sondern, wie bereits ausgeführt, die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Die Hauptfrage, ob die Praktiken von Booking.com deren Haftung begründen, hängt von den Kriterien für das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ab, wie sie in diesen Vorschriften festgelegt sind.
126 Wie das vorlegende Gericht ausführt und wie Wikingerhof und die Kommission vorgetragen haben, teilt sich die Frage, ob Booking.com im Sinne dieser Wettbewerbsvorschriften eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt hat, in mehrere Unterfragen auf, nämlich im Wesentlichen, erstens, wie sich der relevante Markt abgrenzt, zweitens, welche Machtverhältnisse zwischen den Unternehmen auf diesem Markt bestehen – um festzustellen, ob Booking.com dort eine beherrschende Stellung innehat – und, drittens, welche Auswirkungen die dieser Gesellschaft vorgeworfenen Praktiken auf diesen Markt haben – um festzustellen, ob diese Gesellschaft gegebenenfalls diese Stellung missbraucht.
127 Dabei handelt es sich jedoch um rein wettbewerbsrechtliche Fragen, über die anhand der nach Art. 6 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung bestimmten Vorschriften zu entscheiden ist.
128 Der Vertrag ist für die Entscheidung, ob die von Wikingerhof vorgeworfene Verhaltensweise rechtmäßig oder widerrechtlich ist, umso weniger ausschlaggebend, als er, wie die Kommission hervorhebt, insoweit nicht einmal eine Einwendung für Booking.com darstellt (
129 In Anbetracht all dessen bin ich der Ansicht, dass eine Klage wie die von Wikingerhof „eine unerlaubte Handlung oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand hat.
130 Wie Wikingerhof und die Kommission vorgetragen haben, steht diese Auslegung im Einklang mit dem von diesem Art. 7 Nr. 2 verfolgten Ziel der Sachnähe. Das für die unerlaubte Handlung zuständige Gericht ist nämlich am besten in der Lage, die im Rahmen einer solchen Klage aufgeworfenen Hauptfragen zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise – ob es sich um den relevanten Markt, die Machtverhältnisse auf diesem Markt oder die Auswirkungen der beanstandeten Praktiken auf diesem Markt handelt (
131 Diese Auslegung sichert außerdem die Kohärenz zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung und dem von Art. 6 Abs. 3 der Rom‑II-Verordnung.
132 Die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung wird nicht durch das Argument von Booking.com und der tschechischen Regierung in Frage gestellt, dass eine Klage wie die von Wikingerhof einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand habe, weil es Wikingerhof mit der begehrten Unterlassung der behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Wirklichkeit eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com zu ihren Gunsten und damit neue vertragliche Rechte erreichen wolle.
133 Da Wikingerhof mit ihrer Klage nicht beabsichtigt, das Vertragsverhältnis zwischen ihr und Booking.com zu beenden, sondern sicherstellen möchte, dass es unter Beachtung des Wettbewerbsrechts fortbesteht, wird Booking.com, falls diese Klage begründet sein sollte, in der Tat ihr Verhalten gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens – einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anwendet – zwangsläufig an die durch das Wettbewerbsrecht festgelegten Grenzen anpassen müssen. In dieser Hinsicht ist es meines Wissens nicht ungewöhnlich, dass die Beendigung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu neuen Rechten für den Kläger führt, z. B. wenn der Missbrauch in einer Verkaufsverweigerung oder der Festsetzung überhöhter Preise besteht. Im ersten Fall bedeutet die Beendigung des Missbrauchs in der Praxis, dass das marktbeherrschende Unternehmen gezwungen ist, mit dem Kläger einen Vertrag abzuschließen, und im zweiten Fall – etwas vereinfacht –, seine Preise in einer für den Kläger günstigen Weise zu senken.
134 Diese Auslegung wird auch nicht durch das Vorbringen von Booking.com in Frage gestellt, die Klage von Wikingerhof ziele auf eine teilweise Nichtigerklärung des Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften ab, da sie es erforderlich mache, zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com gegen das Wettbewerbsrecht verstießen und daher nichtig seien.
135 Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags fällt zwar in den Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung (
136 Ebenso wenig wird diese Auslegung durch das Vorbringen von Booking.com in Frage gestellt, die Klage von Wikingerhof habe einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand, weil Wikingerhof den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com „freiwillig zugestimmt“ habe im Sinne der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung, und dies selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass Booking.com eine marktbeherrschende Stellung innehabe.
137 Meines Erachtens wäre dieses Argument von Booking.com nur in der umgekehrten verfahrensrechtlichen Konstellation stichhaltig. Wenn diese Gesellschaft vor einem Gericht Klage auf Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erhoben hätte und sich Wikingerhof mit der Einwendung verteidigt hätte, dass sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Auferlegung einen mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbaren Missbrauch durch Booking.com darstelle, nicht „freiwillig zugestimmt“ habe, hätte diese Klage einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung zum Gegenstand (
138 Im vorliegenden Fall beruft sich Wikingerhof als Beklagte jedoch auf eine „Verpflichtung aus unerlaubter Handlung“, die sich aus der behaupteten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts ergeben soll. In diesem verfahrensrechtlichen Kontext muss das angerufene Gericht, um seine Zuständigkeit zu bestimmen, die Behauptungen von Wikingerhof als erwiesen ansehen, einschließlich des Umstands, dass sie aufgrund der marktbeherrschenden Stellung von Booking.com gezwungen gewesen sei, deren streitige Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen. Booking.com kann daher die Einstufung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Klage nicht ändern, indem sie zu ihrer Verteidigung geltend macht, dass Wikingerhof diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „freiwillig zugestimmt“ habe.
139 Schließlich wird die in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagene Auslegung nicht durch das Urteil Apple Sales International u. a. (
140 Wie ich in Nr. 89 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nämlich je nach ihrem Wortlaut sämtliche aus Anlass eines bestimmten Rechtsverhältnisses bereits entstandenen oder künftigen Streitigkeiten betreffen ( V. Ergebnis
141 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine zivilrechtliche Haftungsklage, die auf eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gestützt wird, „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn Kläger und Beklagter Parteien eines Vertrags sind und das wettbewerbswidrige Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, in ihrer vertraglichen Beziehung zum Tragen kommt.