Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.2020 – C-420/19
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:737
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 17. September 2020 ( Rechtssache C‑420/19 Maksu- ja Tolliamet gegen Heavyinstall OÜ (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus [Oberstes Gericht, Estland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen – Gerichtliche Entscheidung des ersuchenden Mitgliedstaats, die Sicherungsmaßnahmen ermöglicht – Zuständigkeit des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen, die den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht sowie im Einklang mit seiner Verwaltungspraxis rechtfertigen“ I. Einleitung
1 Ist im Rahmen der in der Richtlinie 2010/24/EU (
2 Dies ist zusammengefasst die Frage, die in dem Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland) an den Gerichtshof gestellt wird.
3 Die vorliegend zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit über ein Rechtsmittel des Maksu- ja Tolliamet (Finanz- und Zollamt, Estland, im Folgenden: estnische Steuerbehörde) gegen eine Entscheidung des Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn, Estland), mit der dieses sein Ersuchen, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft Heavyinstall OÜ (im Folgenden: Heavyinstall) zu genehmigen, abgelehnt hat. Dieses Ersuchen erging auf einen Antrag um Sicherungsmaßnahmen, das die finnischen Behörden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2010/24 über die Amtshilfe an die estnischen Behörden gerichtet hatten. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Art. 14 („Streitigkeiten“) der Richtlinie 2010/24 bestimmt: „(1) Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, auf den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats. Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie den Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen hat. (2) Bei Streitigkeiten in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen. …“
5 Art. 16 („Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen“) der Richtlinie 2010/24 lautet: „(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmaßnahmen, um die Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird … oder wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind. Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, ist – sofern vorhanden – dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen. Dieses Dokument muss im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. …“
6 In Art. 17 („Vorschriften für das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen“) der Richtlinie 2010/24 heißt es: „Damit Artikel 16 wirksam wird, gelten Artikel 10 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 14 und 15 sinngemäß.“
7 Art. 18 („Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde“) der Richtlinie 2010/24 bestimmt: „(1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Artikeln 10 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für nationale Forderungen zulassen. (2) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 5 und in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 10 oder 16 auf Forderungen bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. … (3) Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter diese Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1500 Euro betragen. (4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit.“ B. Estnisches Recht
8 § 130 („Vollstreckungshandlungen der Steuerbehörde“) des Maksukorralduse seadus (Abgabenordnung, im Folgenden: estnische Abgabenordnung) bestimmt Folgendes: „1. Hat der Steuerpflichtige die finanzielle Verpflichtung nicht innerhalb der im Verwaltungsakt der Steuerbehörde oder in einer in § 128 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 aufgeführten Entscheidung gesetzten Frist erfüllt, beginnt die Steuerbehörde, die Schuld im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Steuerbehörde hat das Recht: 1) die Eintragung eines Vermerks über ein Verfügungsverbot in das Grundbuch oder ein anderes Vermögensregister ohne die Zustimmung des Betroffenen zu beantragen; 2) die Bestellung einer Hypothek an einer Immobilie, an einem in das Schiffsregister eingetragenen Schiff oder an einem in das Register der zivilen Luftfahrt eingetragenen Luftfahrzeug nach den Vorschriften des Eigentumsgesetzes über die Regelung der Zwangshypothek zu beantragen; 3) die Vollstreckung in finanzielle Rechte gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der das Vollstreckungsverfahren regelnden Rechtsakte vorzunehmen; 4) andere Vermögensrechte zu pfänden, an denen keine Vollstreckung im Sinne von Nr. 3 des vorliegenden Absatzes möglich ist, und die Eintragung eines Vermerks über ein Verfügungsverbot hinsichtlich dieser Rechte in das entsprechende Register über diese Rechte zu beantragen; 5) die Anordnung zu erteilen, Wertpapiere oder ein Wertpapierkonto entsprechend den Vorschriften des Wertpapierregistergesetzes zu sperren. …“
9 § 1361 („Sicherungsmaßnahmen vor Festsetzung der Geldforderung oder der Verbindlichkeit“) der estnischen Abgabenordnung bestimmt: „1. Falls bei der Kontrolle der korrekten Entrichtung von Steuern der begründete Verdacht entsteht, dass sich nach der Festsetzung der sich aus einem Steuergesetz ergebenden Verbindlichkeit oder Geldforderung deren Vollstreckbarkeit aufgrund des Handelns des Steuerpflichtigen als erheblich schwieriger oder unmöglich erweisen kann, kann der Leiter der Steuerbehörde oder ein von ihm bevollmächtigter Beamter einen Antrag an das Verwaltungsgericht richten, damit es die Genehmigung für eine in § 130 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Vollstreckungsmaßnahme erteilt. …“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Die finnische Steuerbehörde stellte am 13. März 2018 bei der estnischen Steuerbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Heavyinstall auf der Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 (im Folgenden: Amtshilfeersuchen), um die Erfüllung einer voraussichtlichen Steuerschuld dieser Gesellschaft sicherzustellen. Diesem Antrag war eine Entscheidung des Keski-Pohjanmaan käräjäoikeus (erstinstanzliches Gericht von Keski-Pohjanmaa, Finnland) vom 8. Februar 2018 beigefügt, das auf einen entsprechenden Antrag der finnischen Steuerbehörde hin die Pfändung von dieser Gesellschaft gehörenden Vermögensgegenständen als Sicherheit für eine Forderung in Höhe von 320022 Euro gestattete.
11 Da sich laut diesem Gericht die ständige Niederlassung und der Mittelpunkt der Interessen von Heavyinstall in Finnland befinden, sei Heavyinstall verpflichtet, ihre steuerlichen Verpflichtungen in diesem Mitgliedstaat zu erfüllen. Zum einen habe Heavyinstall, obwohl sie über eine ständige Niederlassung in Finnland verfüge, dort jedoch Steuern weder erklärt noch entrichtet; zum anderen habe ihr Alleingesellschafter falsche Angaben sowohl zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft als auch zu seinem Wohnsitz gemacht. Daher bestehe die Gefahr, dass die Gesellschaft ein solches Verhalten auch in Bezug auf die steuerlichen Verpflichtungen an den Tag lege, die am Ende des laufenden Steuerverfahrens festgelegt würden, und insbesondere ihr Vermögen verberge, unterschlage oder jedenfalls an Dritte transferiere, übertrage oder zuwende oder auf eine andere Weise handele, die geeignet sei, die Beitreibung der Forderung der finnischen Steuerverwaltung zu beeinträchtigen.
12 Auf das Amtshilfeersuchen hin beantragte die estnische Steuerbehörde am 29. März 2018 beim Tallinna Halduskohus (Verwaltungsgericht Tallinn, Estland) die Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen und insbesondere die Eintragung von Verfügungsverboten in Bezug auf die Fahrzeuge von Heavyinstall in Estland (zwei Anhänger im Wert von jeweils ungefähr 7500 Euro und ein Lkw im Wert von ungefähr 9500 Euro) sowie die vorläufige Pfändung der Bankkonten des Unternehmens bei allen estnischen Kreditinstituten in Höhe von 297304 Euro (im Folgenden: Antrag auf Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen).
13 Mit Beschluss vom 3. April 2018 lehnte dieses Gericht den Antrag auf Genehmigung von Sicherungsmaßnahmen ab.
14 Gegen diesen Beschluss legte die estnische Steuerbehörde ein Rechtsmittel beim Tallinna Ringkonnakohus (Berufungsgericht Tallinn, Estland) ein, das das Rechtsmittel der Steuerbehörde zurückwies, da es nicht davon überzeugt war, dass die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen von Heavyinstall wegen des Verhaltens der Gesellschaft schwieriger oder unmöglich sein könne und deshalb die Voraussetzung nach § 1361 Abs. 1 der estnischen Abgabenordnung erfüllt sei.
15 Die estnische Steuerbehörde legte gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ein Rechtsmittel beim Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland, im Folgenden: vorlegendes Gericht) ein und beantragte die Aufhebung dieses Beschlusses sowie den Erlass eines neuen Beschlusses, mit dem dem Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegen Heavyinstall stattgegeben werde. Im Rahmen dieses Rechtsmittels stellt sich das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2010/24, insbesondere ihres Art. 16, der das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen betrifft.
16 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits die Frage maßgebend, ob das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es über ein von der Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 gestelltes Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen entscheidet, selbst die Beweismittel zur Stützung dieses Antrags würdigen und anhand seiner eigenen Überzeugung entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind, oder ob es sich auf die Würdigung des Gerichts des ersuchenden Staats stützen muss.
17 Das vorlegende Gericht hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof mit Beschluss, der am 29. Mai 2019 eingegangen ist, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 16 der Richtlinie 2010/24 des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts (was dem ersuchten Gericht nach Art. 16 Abs. 1 möglich ist) an den Standpunkt des Gerichts des Niederlassungsstaats des Antragstellers in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahmen gebunden ist, wenn ihm ein Dokument vorgelegt wurde, das diesen Standpunkt enthält (Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz, wonach dieses Dokument im ersuchten Mitgliedstaat weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss)? IV. Rechtliche Würdigung
18 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 16 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen erhalten hat, bei der Entscheidung über dieses Ersuchen auf der Grundlage des nationalen Rechts an den Standpunkt des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahmen gebunden ist, wenn ihm ein Dokument vorgelegt wurde, das diese Ansicht enthält.
19 Die Vorlagefrage impliziert die Bestimmung des Umfangs der Befugnisse des Gerichts des Mitgliedstaats, der das Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des durch die Richtlinie 2010/24 eingeführten Systems der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten erhalten hat, insbesondere im Hinblick auf zwei verschiedene Gesichtspunkte: die Notwendigkeit des Erlasses der Sicherungsmaßnahmen, um die ersucht wird, und die Möglichkeit ihres Erlasses.
20 Vorab weise ich darauf hin, dass nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2010/24 einem Amtshilfeersuchen betreffend den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ein Dokument beigefügt werden kann, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht (
21 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im Ausgangsverfahren, das beim vorlegenden Gericht anhängig ist, dem von den finnischen Behörden an die estnischen Behörden gerichteten Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen eine gerichtliche Entscheidung beigefügt war, in der geprüft worden war, ob die Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gegen Heavyinstall nach finnischem Recht erfüllt waren. Sowohl das Gericht als auch das Berufungsgericht haben auf der Grundlage von Kriterien des estnischen Rechts das Vorliegen dieser Voraussetzungen neu bewertet.
22 In diesem Kontext ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof also um Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24, um zu prüfen, ob und inwieweit diese Bestimmung es dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen des durch diese Richtlinie eingeführten Systems der Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt, das beigefügte Dokument, das in einer gerichtlichen Entscheidung eines Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats besteht, zu beurteilen und auf der Grundlage seiner eigenen Überzeugung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen betreffend die Notwendigkeit und die Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen wie von der ersuchenden Behörde beantragt zu erlassen, vorliegen.
23 In der Vorlageentscheidung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es der Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 den Vorzug gibt, wonach die dem Amtshilfeersuchen beigefügte Entscheidung des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats hinsichtlich des Verfahrens zur Bestätigung der Sicherungsmaßnahmen vor dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats nur ein Beweisstück sei, das vom Gericht des ersuchten Mitgliedstaats bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage des Rechts dieses Staates zu prüfen sei.
24 Die Parteien, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind unterschiedlicher Auffassung über die Auslegung dieser Bestimmung. Die schwedische Regierung schließt sich der Auffassung des vorlegenden Gerichts an und ist ebenfalls der Ansicht, dass das Urteil eines Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats, mit dem der Erlass von Sicherungsmaßnahmen genehmigt worden sei, nur ein Beweismittel vor dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats darstelle. Die estnische und die ungarische Regierung sind dagegen der Meinung, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der Notwendigkeit und der Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, an die Ansicht des Gerichts des ersuchenden Staates gebunden sei, wenn diesem Gericht ein Dokument vorgelegt werde, das diese Ansicht enthalte.
25 Die Europäische Kommission trägt vor, außer in Ausnahmefällen sei es Sache der ersuchenden Behörde, die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen. Was hingegen die Möglichkeit anbelange, solche Maßnahmen zu bewilligen, enthalte das dem Amtshilfeersuchen beigefügte Dokument lediglich einen Hinweis auf die Möglichkeit, sie im ersuchenden Mitgliedstaat zu erlassen.
26 Zur Beantwortung der Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts ist daher Art. 16 der Richtlinie 2010/24 auszulegen.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangen insoweit die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (
28 Was erstens den Wortlaut von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 betrifft, sieht diese Bestimmung in Abs. 1 Unterabs. 1 vor, dass auf Ersuchen der ersuchenden Behörde die Behörde des ersuchten Staats Sicherungsmaßnahmen trifft, um die Beitreibung einer Forderung in zwei Fällen sicherzustellen: Zum einen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird; zum anderen, wenn für die Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde.
29 Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen durch die ersuchte Behörde hängt sodann von zwei Voraussetzungen ab, von denen die eine den ersuchten Mitgliedstaat und die andere den ersuchenden Mitgliedstaat betrifft.
30 So können Sicherungsmaßnahmen zum einen erlassen werden, „sofern dies nach [dem] nationalen Recht [des ersuchten Staates] zulässig ist sowie im Einklang mit [seiner] Verwaltungspraxis“, und zum anderen, „falls die Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats in einer vergleichbaren Situation auch möglich sind“.
31 Sodann geht aus Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 hervor, dass das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um die Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht – sofern vorhanden –, dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat beizufügen ist (
32 Der letzte Satz dieses Unterabs. 2 sieht außerdem vor, dass dieses Dokument im ersuchten Mitgliedstaat durch einen besonderen Akt weder anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden muss.
33 Schließlich können nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen, außer dem in Abs. 1 Unterabs. 1 angeführten Dokument, weitere im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
34 Aus der Prüfung des Wortlauts von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 ergibt sich, dass, obwohl diese Bestimmung den Umfang der Befugnisse des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats im Fall der Einreichung eines Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Systems der Amtshilfe nicht ausdrücklich angibt, sie jedoch insoweit einige Hinweise liefert.
35 Was zum einen die Prüfung betrifft, die das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Fall der Einreichung eines solchen Ersuchens auf der Grundlage seines nationalen Rechts vorzunehmen hat, sieht diese Bestimmung vor, dass sie sich auf die Prüfung beschränkt, ob der Erlass der beantragten Sicherungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht sowie im Einklang mit seiner Verwaltungspraxis „zulässig“ ist. Daraus folgt, dass die Prüfung, die dieses Gericht auf der Grundlage seines Rechts vorzunehmen hat, auf die Möglichkeit beschränkt scheint, in seiner Rechtsordnung Sicherungsmaßnahmen wie die im Amtshilfeersuchen beantragten zu erlassen (
36 Zum anderen geht aus dieser Bestimmung hervor, dass das Dokument der ersuchenden Behörde, das (gegebenenfalls) dem Ersuchen beigefügt ist und den Erlass von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat ermöglicht, im ersuchten Mitgliedstaat keiner Anerkennung bedarf und dort nicht ergänzt oder ersetzt werden kann. Daraus folgt, dass die in diesem etwaigen Begleitdokument enthaltene Analyse, die im Allgemeinen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats betrifft, im ersuchten Mitgliedstaat weder ergänzt noch ersetzt werden muss und kann, was darauf hindeutet, dass, wie die estnische und die ungarische Regierung geltend machen, die darin enthaltenen Erwägungen zur Notwendigkeit des Erlasses der beantragten Sicherungsmaßnahmen und zur Möglichkeit des Erlasses dieser Maßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat für das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats bindend sind (
37 Die Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2010/24, die sich aus der grammatischen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, wird im Übrigen sowohl durch die systematische Analyse als auch durch die Auslegung der Ziele dieser Richtlinie bestätigt.
38 Was nämlich zweitens die Prüfung des Zusammenhangs betrifft, in den sich Art. 16 der Richtlinie 2010/24 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung zu Kapitel IV dieser Richtlinie gehört, das die „Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen“ regelt.
39 Im Rahmen dieses Kapitels IV regeln die Art. 10 bis 15 verschiedene Aspekte der nach der Richtlinie 2010/24 gestellten Beitreibungsersuchen, die Art. 16 und 17 betreffen Amtshilfeersuchen im Bereich der Sicherungsmaßnahmen und die Art. 18 bis 20 betreffen Fragen, die beiden Arten von Ersuchen gemeinsam sind. Nach Art. 17 dieser Richtlinie gelten einige der Bestimmungen über die Beitreibungsersuchen, darunter insbesondere Art. 14 („Streitigkeiten“), damit Art. 16 dieser Richtlinie wirksam wird, sinngemäß.
40 Was insbesondere Art. 14 der Richtlinie 2010/24 betrifft, hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, die Tragweite und den Grundgedanken der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats und des ersuchten Mitgliedstaats zu klären.
41 Nach dieser Rechtsprechung sieht Art. 14 der Richtlinie 2010/24 eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaats und denjenigen des ersuchten Mitgliedstaats zur Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat, den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats einerseits sowie die Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat oder die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats andererseits vor (
42 Der Gerichtshof hat dargelegt, dass diese Aufteilung der Zuständigkeiten die logische Konsequenz des Umstands ist, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (
43 Der Grundgedanke, den die Rechtsprechung zu Art. 14 der Richtlinie 2010/24 im Bereich der Amtshilfe bei der Beitreibung dargelegt hat und der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens in Bezug auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach Art. 16 dieser Richtlinie sinngemäß anwendbar ist, scheint entsprechend übertragbar, um die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats und dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats festzulegen, wenn dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen, wie im vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren, eine gerichtliche Entscheidung des Gerichts des ersuchenden Staates beigefügt ist, die das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach seinem nationalen Recht feststellt.
44 In Anwendung dieses Gedankens ergibt sich eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats und dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, wonach Ersteres für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Forderung und die Voraussetzungen zuständig ist, die den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gestatten, die auf der Grundlage der im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften festgelegt werden, während das zweitgenannte Gericht für das Verfahren zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staates zuständig ist.
45 Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine Analyse anhand des Zusammenhangs von Art. 16 der Richtlinie 2010/24 zu der Annahme führt, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, wie das estnische Gericht im Ausgangsverfahren, für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Verfahrens zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staates zuständig ist, nicht aber für die Entscheidung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Sicherungsmaßnahmen, wenn insoweit eine gerichtliche Entscheidung von einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats vorliegt.
46 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Richtlinie 2010/24, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, den Instanzen des ersuchten Mitgliedstaats keineswegs eine Befugnis zur Überprüfung der Handlungen des ersuchenden Mitgliedstaats verleiht (
47 Nur in Ausnahmefällen, die eng auszulegen sind (
48 So sieht Art. 18 („Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde“) der Richtlinie 2010/24 drei spezifische Fälle vor, in denen der ersuchte Mitgliedstaat die Amtshilfe verweigern kann – sowohl bei Ersuchen auf Beitreibung von Forderungen als auch beim Erlass von Sicherungsmaßnahmen –, nämlich erstens, falls die Vollstreckung oder der Erlass von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnten, zweitens, wenn seit dem Erlass des Rechtsakts, der die Vollstreckung der Forderung oder den Erlass von Sicherungsmaßnahmen ermöglicht, mehr als fünf Jahre vergangen sind, und drittens, wenn die Forderung, deren Vollstreckung beantragt oder für die Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, weniger als 1500 Euro beträgt.
49 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass ein Amtshilfeersuchen ausnahmsweise auch dann abgelehnt werden kann, wenn die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigt werden könnte (
50 Drittens bin ich sodann der Ansicht, dass die Auslegung der Ziele der Richtlinie 2010/24 die vorstehenden Erwägungen bestätigt.
51 Zunächst beruht die Richtlinie 2010/24, wie ich bereits ausgeführt habe, auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Durchführung der mit dieser Richtlinie eingeführten Amtshilferegelung hängt davon ab, dass zwischen den betreffenden nationalen Behörden ein solches Vertrauen besteht (
52 Außerdem sollte mit dem Erlass dieser Richtlinie, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, zum einen der Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben ausgeweitet werden und zum anderen die Amtshilfe effizienter und effektiver gemacht werden, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können. Das Erfordernis des reibungslosen Funktionierens des mit der Richtlinie 2010/24 geschaffenen Systems der Amtshilfe wird auch in deren sechstem Erwägungsgrund genannt.
53 Was insbesondere die Sicherungsmaßnahmen angeht, wird sodann im zehnten Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass aufgrund der wachsenden Mobilität im Binnenmarkt und der durch den Vertrag oder andere Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen der Sicherheitsleistungen, die von den nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen gefordert werden können, die Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen, erweitert werden sollten.
54 Eine erneute Prüfung durch das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls erfüllt sind, obwohl diese bereits von einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt worden sind und seine Entscheidung dem Ersuchen beigefügt ist, liefe den oben angeführten Zielen und insbesondere dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Richtlinie 2010/24 beruht, zuwider. Da sie die Durchführung eines Amtshilfeersuchens unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte, würde es auch dem reibungslosen Funktionieren und der Effizienz und Effektivität des mit ihr geschaffenen Systems der Amtshilfe zuwiderlaufen.
55 Eine solche erneute Prüfung verstieße zudem sowohl gegen die besonderen Erfordernisse der Schnelligkeit, die für das Verfahren zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen kennzeichnend sind, als auch gegen das Erfordernis, im Rahmen desselben Amtshilfeverfahrens widersprüchliche Beurteilungen durch die Gerichte der beiden beteiligten Mitgliedstaaten zu denselben tatsächlichen Umständen zu vermeiden.
56 Die Ziele der Richtlinie 2010/24 stehen daher einer Auslegung von Art. 16 dieser Richtlinie entgegen, wonach das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats, abgesehen von den in den vorstehenden Nrn. 47 bis 49 angeführten außergewöhnlichen Umständen, ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für ihren Erlass ablehnen kann, wenn diese Voraussetzungen – wie im Ausgangsverfahren der Fall – von einem Gericht festgestellt wurden und seine Entscheidung dem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen beigefügt ist.
57 Nach alledem ist Art. 16 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gestellt wird, dem ein Dokument nach Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Bestimmung beigefügt ist, das in einer Entscheidung eines Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats besteht, das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses, d. h. des Vorliegens der Voraussetzungen, der Sicherungsmaßnahmen, deren Erlass beantragt wird, sowie der Möglichkeit des Erlasses von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat an den Standpunkt des ersteren Gerichts gebunden ist. V. Ergebnis
58 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland) wie folgt zu beantworten: Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf den Erlass von Sicherungsmaßnahmen gestellt wird, dem ein Dokument nach Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Vorschrift beigefügt ist, das in einer Entscheidung eines Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats besteht, das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses – d. h. des Vorliegens der Voraussetzungen – der Sicherungsmaßnahmen, deren Erlass beantragt wird, sowie der Möglichkeit des Erlasses von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat an den Standpunkt des ersteren Gerichts gebunden ist.