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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.10.2020 – C-862/19
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2020:877
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 29. Oktober 2020 ( Rechtssache C‑862/19 P Tschechische Republik gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Europäischer Sozialfonds (ESF) – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Teilweise Nichtigerklärung der Beihilfen für operationelle Programme in der Tschechischen Republik – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 16 Buchst. b – Besondere Ausnahme – Öffentliche Dienstleistungsaufträge betreffend Programme, die zur Ausstrahlung bestimmt sind“
1 Das Rechtsmittel betrifft die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG (
2 Aus Mitteln des EFRE und des ESF (
3 In seinem Urteil vom 12. September 2019 (
4 In der Auseinandersetzung stehen sich zwei gegensätzliche Standpunkte gegenüber: a) Nach Ansicht der Tschechischen Republik kann jeder öffentliche Auftraggeber die streitige Ausnahme (
5 Auch wenn unbestreitbar ein Interesse besteht, zu klären, welche dieser beiden Auslegungen der Vorrang gebührt, ist die allgemeine Bedeutung des Problems (und seiner Lösung) weggefallen, da die neue Richtlinie 2014/24/EU ( I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 92/50/EWG (
6 Art. 1 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie a) gelten als ‚öffentliche Dienstleistungsaufträge‘ die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge, ausgenommen … iv) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen; …“ B. Richtlinie 2004/18
7 Der 25. Erwägungsgrund lautete: „Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen muss eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Programme sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials gelten. Als Sendung sollte die Übertragung und Verbreitung durch jegliches elektronische Netzwerk gelten.“
8 Art. 16 bestimmte: „Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: … b) Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen; …“ C. Richtlinie 2014/24
9 Der 23. Erwägungsgrund lautet: „Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von sendefertigem Material sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Rundfunk-Mediendienste wie für Abruf (on-demand) -dienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.“
10 Art. 10 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: … b) von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden. …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 6 des angefochtenen Urteils ausgeführt und kann wie folgt zusammengefasst werden. – Mit den Beschlüssen C(2007) 5113 vom 12. Oktober 2007, C(2007) 6920 vom 27. Dezember 2007 und C(2008) 5344 vom 25. September 2008 genehmigte die Kommission die operationellen Programme „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“, „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ sowie „Technische Unterstützung“, die die Tschechische Republik gemäß Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ( – Im April 2014 führte die Kommission im Rahmen der oben erwähnten operationellen Programme eine Prüfung der öffentlichen Aufträge für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch, die von der Tschechischen Republik aus EFRE‑ und ESF‑Mitteln kofinanziert wurden. Die Kommission stellte fest, dass vier dieser Aufträge von den Ministerien für regionale Entwicklung und für Bildung, Jugend und Sport freihändig und ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben worden waren. – Nach Ansicht der Kommission war die freihändige Vergabe inakzeptabel, weil die Ausnahme nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 nur für öffentliche Auftraggeber gelte, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten seien, und folglich auf die vorliegenden Aufträge nicht anwendbar sei. – Im Verlauf des Finanzkorrekturverfahrens, das die Kommission am 17. Juni 2016 einleitete, machte die Tschechische Republik geltend, die Ausnahme sei auf jeden öffentlichen Auftraggeber anwendbar. – Schließlich erklärte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 4682 final vom 6. Juli 2017 einen Teil der Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm „Bildung für Wettbewerbsfähigkeit“ und einen Teil der Beihilfen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für die operationellen Programme „Forschung und Entwicklung für Innovationen“ sowie „Technische Unterstützung“ für nichtig und nahm die entsprechenden finanziellen Berichtigungen zulasten der Tschechischen Republik vor. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Die Tschechische Republik erhob beim Gericht Klage gegen den Beschluss der Kommission und wiederholte ihre Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18. Sie wurde von der Republik Polen unterstützt.
13 Die Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
14 Das Gericht stellte fest, die Ausnahme, die restriktiv ausgelegt werden müsse (
15 Insbesondere ist das Gericht der Überzeugung, diesem Urteil zufolge beruhe die Ausnahme auf dem öffentlichen Auftrag der Rundfunk- und Fernsehanstalten und betreffe somit nicht solche Auftraggeber, die diesen spezifischen Auftrag nicht erfüllten (
16 Nach Ansicht des Gerichts wurde dieses Ergebnis auch nicht durch die Argumente der Tschechischen Republik entkräftet. Die Tschechische Republik war nicht nur der Auffassung, das Urteil Bayerischer Rundfunk sei für den vorliegenden Fall irrelevant, sondern machte auch geltend, bei einer am Wortlaut orientierten, systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift sei es nicht möglich, den Umfang der Ausnahme auf öffentliche Rundfunk- oder Fernsehanstalten zu beschränken.
17 In Bezug auf die Relevanz des Urteils Bayerischer Rundfunk vertrat das Gericht die Auffassung, der Gerichtshof habe in diesem Urteil zwar über andere als die hier aufgeworfenen Fragen entschieden, jedoch auch festgestellt, welche öffentlichen Aufträge dem Unionsrecht unterlägen. Die Klarstellung des Gerichtshofs, dass die Ausnahme dann anwendbar sei, wenn es sich um Aufträge eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne der Richtlinie 92/50 handele, bedeute nicht, dass sie für alle öffentlichen Auftraggeber gelte (
18 Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass im Urteil Bayerischer Rundfunk betont worden sei, dass Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 ähnele, so dass die in Verbindung mit der Richtlinie 92/50 entwickelte Rechtsprechung auf die Richtlinie 2004/18 übertragbar sei (
19 Das Gericht hat festgestellt, dass in Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 der Begriff „zur Ausstrahlung bestimmt“ zwar nicht verwendet werde. Bei einer Analyse der gesetzgeberischen Arbeiten ergebe sich jedoch, dass dieser Zusatz „dem Wunsch des Gesetzgebers entspreche, ausdrücklich auf die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge für Programme, die zur Ausstrahlung in jedem elektronischen Kommunikationsnetzwerk, d. h. auch im Internet, bestimmt [seien], hinzuweisen, was den Geist des letzten Satzes des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie [widerspiegele]“ (
20 Das Gericht betont, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der in der Vorschrift genannten Aufträge seien, den Dienstleistungen entsprächen, die in der in Fn. 3 des Anhangs II B der Richtlinie 2004/18 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 (
21 Daraus ergibt sich, dass „die in Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vorgesehene Ausnahme sowie die in Fn. 3 des Anhangs II B der Richtlinie enthaltene Ausnahme aufgrund der inneren Kohärenz der Richtlinie den gleichen Umfang haben und daher die genannte Wendung ‚zur Ausstrahlung bestimmt‘ nicht dahin auszulegen ist, dass er den Anwendungsbereich der streitigen Ausnahme erweitern soll“ (
22 Das Gericht räumt ein, dass der Wortlaut von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 „für sich allein betrachtet keine eindeutige Auslegung der Vorschrift zu[lässt], vielmehr mehrere am Wortlaut orientierte Ansätze für eine Auslegung existieren“ (
23 In Bezug auf die systematische Auslegung schließt das Gericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Ausnahmen aus Art. 16 der Richtlinie ausschließlich das Kriterium des Vertragsinhalts zugrunde gelegt habe: Es würden auch Einschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs vorgenommen, so z. B. bei der streitigen Ausnahme und bei der Ausnahme aus Buchst. d (
24 Das Argument, die Systematik der Vorschrift verlange, alle in ein und demselben Absatz von Art. 16 der Richtlinie 2004/18 genannten Aufträge hinsichtlich des Gegenstands, des Auftraggebers oder des Dienstleistungserbringers auf dieselbe Art und Weise zu definieren, weist das Gericht zurück. So könnten öffentliche Auftraggeber, bei denen es sich nicht um Rundfunk- oder Fernsehanstalten handele, Aufträge, die die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand hätten, – anders als bei den Aufträgen, die im vorliegenden Fall in Rede stünden – freihändig vergeben (
25 In Bezug auf die teleologische Auslegung vertritt das Gericht den Standpunkt, dass die Ausnahme ausschließlich von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergebene öffentliche Aufträge erfasse, da ihr Ziel gerade darin bestehe, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dieser Einrichtungen zu gewährleisten (
26 Zu diesem letzten Punkt stellt das Gericht fest, dass diese Auslegung der streitigen Vorschrift nicht ihre praktische Wirksamkeit nehme, da nicht alle Aufträge, die zur Ausstrahlung bestimmte Programme zum Gegenstand hätten, ausgenommen würden, sondern nur Dienstleistungsaufträge, die sich auf die eigentliche Funktion der Rundfunk- oder Fernsehanstalten bezögen. Nur für diese letztgenannten Aufträge gelte die Ausnahme, die außerdem restriktiv auszulegen sei (
27 Da die Ausnahme die Erfüllung der für die Rundfunk- und Fernsehanstalten charakteristischen öffentlichen Aufgabe bezwecke, befänden sich öffentliche Auftraggeber, bei denen es sich nicht um Rundfunk- oder Fernsehanstalten handele, nicht in der gleichen Situation wie die Rundfunk- und Fernsehanstalten, so dass auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennbar sei (
28 Die in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbare Richtlinie 2014/24 lasse keine andere Auslegung der streitigen Bestimmung zu ( IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
29 Die Tschechische Republik hat am 26. November 2019 ein Rechtsmittel eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
30 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. V. Würdigung A. Vorüberlegungen
31 Die Tschechische Republik macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 rügt.
32 Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile, die die Gesetzgebungsgeschichte der streitigen Vorschrift sowie die am Wortlaut orientierte, die teleologische und die systematische Auslegung betreffen (
33 Wie bereits erwähnt, konzentrierte sich der Rechtsstreit vor dem Gericht auf die Frage, ob die Ausnahme nur für öffentliche Auftraggeber gilt, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten sind – wie es die Kommission geltend macht –, oder auch für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber – was die Tschechische Republik behauptet.
34 Die Streitfrage könnte nicht eindeutiger sein, und auch die Standpunkte der Parteien, die hierfür über stichhaltige Gründe verfügen, könnten nicht unterschiedlicher sein.
35 Der Gerichtshof steht somit vor einem schwierigen Auslegungsproblem in einem Regelungszusammenhang, der zu offen und ungenau – und aufgrund der Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen sogar widersprüchlich – ist, um eine eindeutige Antwort geben zu können. B. Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Gesetzgebungsgeschichte des Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 1. Vorbringen der Parteien
36 Die Tschechische Republik macht erstens geltend, dass sich die Ausnahme in dem Vorschlag der Kommission, der zur Richtlinie 92/50 geführt habe, auf den Kauf von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten beschränkt habe. Während des Gesetzgebungsverfahrens sei die Bestimmung auf die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunkanstalten ausgedehnt worden. Folglich seien gemäß Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 Rundfunk- oder Fernsehanstalten diejenigen, die Programme entwickelten, produzierten oder koproduzierten und somit nicht öffentliche Auftraggeber sein könnten, die Ausnahme sei also erweitert worden (
37 Zweitens weist die Tschechische Republik darauf hin, dass, wie aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2004/18 hervorgehe, der Gesetzgeber den Schwerpunkt auf den Gegenstand und die Verwendung des Auftrags und nicht auf die Person des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftragnehmers habe setzen wollen (
38 Schließlich vertritt die Tschechische Republik den Standpunkt, dass sich der Vorschlag der Kommission (d. h. die ausdrückliche Beschränkung der Ausnahme auf öffentliche Auftraggeber, die Rundfunk- oder Fernsehanstalten seien) auch bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2014/24 nicht habe durchsetzen können, da Art. 10 Buchst. b dieser Richtlinie eine nicht an die Person des öffentlichen Auftraggebers anknüpfende Ausnahme enthalte. Letztlich habe der Gesetzgeber der von der Kommission angestrebten Einschränkung der Ausnahme nicht nur erneut eine Absage erteilt, sondern sich sogar dafür entschieden, die Ausnahme zu erweitern (
39 Die Kommission macht geltend, die Änderungen in den aufeinander folgenden Fassungen seien notwendig gewesen, um Entwicklungen der Technik (Ausweitung der Übertragung über Internet) und der Rechtsvorschriften (Umsetzung einer europäischen Regelung für Mediendiensteanbieter) zu berücksichtigen, dies habe jedoch keine wesentliche Änderung ihres Inhalts zur Folge gehabt. Was den Kreis der Auftraggeber betreffe, die die Ausnahme in Anspruch nehmen könnten, stehe der Inhalt im Übrigen grundsätzlich im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission ( 2. Würdigung
40 In diesem Teil des Rechtsmittelgrundes legt die Tschechische Republik ihre eigenen Überlegungen zur Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift dar, gibt jedoch nicht an, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie rügt. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes könnte daher als unzulässig angesehen werden, da er nicht dem Erfordernis entspricht, die angeblich rechtsfehlerhaften Punkte des angefochtenen Urteils genau anzugeben. Für den Fall, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als zulässig angesehen wird, werde ich seinen Inhalt analysieren.
41 Unmittelbarer Vorgänger von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 ist Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50, wonach der „Kauf, [die] Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen“ vom Begriff der „öffentlichen Dienstleistungsaufträge“ im Sinne dieser Richtlinie ausgeschlossen waren.
42 Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission betraf nur den „Kauf von Programmen“, nicht jedoch die „Entwicklung, Produktion oder Koproduktion“ (
43 Nach meiner Überzeugung beruht die spätere Aufnahme der Begriffe „Entwicklung, Produktion oder Koproduktion“ auf der Absicht, die für Rundfunk- oder Fernsehen artspezifischen Tätigkeiten genauer einzugrenzen. Ich teile die Auffassung der Kommission, dass der Gesetzgeber die streitige Ausnahme nicht in persönlicher Hinsicht erweitert hat, sondern sich darauf beschränkt hat, die Voraussetzung vorzusehen, dass es sich bei den öffentlichen Auftraggebern, die Aufträge für den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen zu vergeben beabsichtigen, um Rundfunk- oder Fernsehanstalten handelt.
44 Der Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 2004/18 schloss Aufträge aus, „die den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder Sendezeiten zum Gegenstand haben“ (
45 Dieser Wortlaut – der mit dem von Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 praktisch identisch ist – wurde mit Einfügung des Zusatzes „die zur Ausstrahlung … bestimmt sind“ nach dem Begriff „Programme“ in die endgültige Fassung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 übernommen.
46 Dieser Zusatz war der Auslöser für die Auslegungsschwierigkeiten bei dieser Bestimmung. Er kann mit Bezug auf die Rundfunk- oder Fernsehanstalten (so die deutsche Fassung) ausgelegt werden oder einfach als Abgrenzung jener Programme, deren Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion in Auftrag gegeben wird (so die spanische Fassung sowie natürlich jene Fassungen, in die der Zusatz nicht aufgenommen wurde) (
47 Meiner Auffassung nach lässt sich die Einfügung der Wendung „die zur Ausstrahlung … bestimmt sind“ nicht mit der Art und Weise begründen, die das Gericht (gebrauchsfertiger Programme … zum Gegenstand haben“ (
48 Da es sich um „audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rundfunkbereich“ handelt, wie es am Anfang dieses Erwägungsgrundes heißt, gehe ich davon aus, dass mit „gebrauchsfertigen Programmen“„sendefertige Programme“ gemeint sind, d. h. Programme, die bereit sind, den Zweck zu erfüllen, für den sie logischerweise bestimmt sind.
49 Die Präzisierung erklärt sich dadurch, dass der Erwägungsgrund die Ausnahme auf Programme beschränkt sowie auf „andere Vorbereitungsdienste …, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Programmproduktion erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, sowie Aufträge betreffend die Ausstrahlungszeit von Sendungen“, nicht jedoch auf die „Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Programme erforderlichen technischen Materials“.
50 Es handelt sich folglich um eine Beschränkung der Ausnahme auf die Programme selbst sowie auf vorbereitende Tätigkeiten, nicht jedoch auf die für ihre Durchführung erforderlichen Materialien.
51 Letztendlich handelt es sich bei den „Programmen, die zur Ausstrahlung … bestimmt sind“, im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 um „gebrauchsfertige Programme“ im Sinne des 25. Erwägungsgrundes. Der Zusatz zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission ist nach dieser Auslegung also als eine Qualifikation der Rundfunk- und Fernsehprogramme – und nicht der Einrichtungen, die diese ausstrahlen – zu verstehen.
52 Die Analyse der Gesetzgebungsgeschichte der Ausnahme liefert zwar kein eindeutiges Ergebnis, jedoch neige ich der Auffassung der Kommission zu. Wenn meine Auslegung der Bedeutung von Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 richtig ist, würde sich die Wendung „zur Ausstrahlung … bestimmt“ eher auf den Gegenstand der ausgeschlossenen Aufträge beziehen als auf die Personen bzw. Vertragspartner (bei denen es sich ausschließlich um „Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ handeln darf).
53 Die Richtlinie 2014/24 würde diese Auslegung im Nachhinein bestätigen. Obwohl sie in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, kann die Berücksichtigung ihres Inhalts nützlich sein, da sie die letzte Stufe in der Entwicklung der Ausnahme darstellt.
54 Nach dem Vorschlag der Kommission waren ausgeschlossen: „von audiovisuellen Mediendienstleistern erteilte Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung bestimmt ist“, sowie „Aufträge über Ausstrahlungszeit, die an audiovisuelle Mediendienstleister vergeben werden“ (
55 Die Kommission hielt es nicht für erforderlich, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern, was unentschuldbar gewesen wäre, wenn sie eine wesentliche Änderung der unter der Richtlinie 2004/18 geltenden Ausnahmeregelung beabsichtigt hätte.
56 Nach der Vorschrift, die schließlich vom Gesetzgeber verabschiedet wurde (Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2014/24), gilt diese Richtlinie nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: „von Anbietern von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergebene Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden“ (
57 Anders als die vorhergehende Fassung (Richtlinie 2004/18) räumt die neue Vorschrift meiner Ansicht nach die bisherigen Zweifel aus, indem sie die Ausnahme auf Aufträge beschränkt, die von öffentlichen Auftraggebern, bei denen es sich um Anbieter von audiovisuellen Diensten oder Hörfunkmediendiensten handelt, vergeben werden (
58 Hätte der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung eine radikale Änderung gegenüber der vorhergehenden Bestimmung einführen wollen, so hätte er dies im 23. Erwägungsgrund, in dem die Gründe für die Ausnahme genannt werden, zum Ausdruck gebracht. Tatsächlich gibt dieser Erwägungsgrund jedoch den Wortlaut des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/18 nahezu unverändert wieder.
59 Eine Ausnahme besteht dabei allerdings: Während nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 „eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden [muss], die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion … zum Gegenstand haben“ – ohne dass eventuelle öffentliche Auftraggeber erwähnt werden –, spricht der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 von „der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter“ und fügt hinzu, dass „eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden [sollte], die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von sendefertigem Material … zum Gegenstand haben“ (
60 Es gab folglich eine Änderung des Wortlauts, die meiner Ansicht nach nicht als Änderung des Kriteriums ausgelegt werden kann, sondern vielmehr als eine Klarstellung der Bedeutung, die die Ausnahme bereits in der Richtlinie 2004/18 hatte.
61 Im Ergebnis spricht die Analyse der Entwicklung der Ausnahme – von der Richtlinie 92/50 über die Richtlinie 2004/18, die im vorliegenden Verfahren anwendbar ist, bis zur aktuellen Richtlinie 2014/24 – für den Standpunkt, den die Kommission vertritt und der im angefochtenen Urteil eingenommen wird.
62 Folglich kann dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, in dem sich die Tschechische Republik auf das Vorbringen beschränkt, dass die Auslegung des Gerichts nicht „dem Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens und dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers“ ( C. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: am Wortlaut orientierte Auslegung des Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 1. Vorbringen der Parteien
63 Die Tschechische Republik macht geltend, dass entgegen der Überzeugung des Gerichts „in der deutschen Fassung, aber nicht nur dort, zwischen den Ausdrücken ‚Rundfunk- oder Fernsehanstalt‘ und ‚Programme, die zur Ausstrahlung … bestimmt sind‘, eine Verbindung“ bestehe (
64 Selbst wenn der Auffassung des Gerichts zu folgen wäre, würde die Ausnahme jedenfalls nicht nur Rundfunk- und Fernsehanstalten betreffen, die öffentliche Auftraggeber seien, denn wenn der Entwickler, Produzent oder Koproduzent der Programme eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sei, könne diese nicht als Auftraggeber für den öffentlichen Auftrag auftreten (
65 Schließlich stellt die Tschechische Republik die vom Gericht im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung von Art. 10 Buchst. b der Richtlinie 2014/24 in Frage (
66 Die Kommission macht erstens geltend, die Einfügung der Wendung „zur Ausstrahlung … bestimmt“ habe dazu geführt, dass die meisten Sprachfassungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 grammatikalisch irreführend seien. Aufgrund der sprachlichen Unterschiede sei es daher gerechtfertigt, einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift einen nur relativen Wert beizumessen (
67 Zweitens tritt die Kommission dem entgegen, dass die Ausnahme für Fälle gelte, in denen eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt eine ihrer charakteristischen Leistungen erbringe und daher nicht die Rolle des öffentlichen Auftraggebers haben könne. Dieses Argument sei unbegründet und würde zudem zu absurden Ergebnissen führen, die der Funktionsweise des Marktes für audiovisuelle Dienstleistungen zuwiderliefen (
68 Hätte der Gesetzgeber die Ausnahme so beabsichtigt, wie von der Tschechischen Republik geltend gemacht, wäre es nach Ansicht der Kommission sinnlos gewesen, die Wendung „durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten“ hinzuzufügen. Würde sich diese Wendung auf „Programme, die zur Ausstrahlung … bestimmt sind“ beziehen, so würde dies im Falle der Übertragung über Internet überdies zu einer widersprüchlichen Situation führen: Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sei, könnte einen Auftrag für die Produktion eines Programms, das zur Ausstrahlung durch eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt bestimmt sei, freihändig vergeben, beabsichtigte er die Produktion eines identischen Programms für die Übertragung über das Internet, wäre ihm dies jedoch untersagt ( 2. Würdigung
69 Anders als beim ersten Teil des Rechtsmittelgrundes gibt die Tschechische Republik für den zweiten Teil an, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie rügt. Dennoch können ihre Einwände, wie ich nachstehend erläutern werde, nicht zum Erfolg des Rechtsmittelgrundes führen, da das Ergebnis, zu dem das Gericht in diesem Punkt gelangt ist, zutreffend ist.
70 Es gibt nur wenige Vorschriften des Unionsrechts, die abhängig von ihrer jeweiligen Sprachfassung so radikal ihre Bedeutung ändern.
71 Aus der spanischen Sprachfassung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 und unter Berücksichtigung des syntaktischen Aufbaus des Satzes ergibt sich: a) dass der Satzteil „Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind“, als Ganzes Gegenstand der ausgeschlossenen Aufträge ist, und b) dass zu diesem Gegenstand außerdem die „Ausstrahlung von Sendungen“ zählt.
72 Der Gegenstand der ausgeschlossenen Aufträge ist somit ein zweifacher: zum einen der „Kauf, [die] Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind“, und zum anderen die „Ausstrahlung von Sendungen“.
73 Was die Person bzw. das Subjekt der Tätigkeiten anbetrifft, die Gegenstand der ausgeschlossenen Aufträge sind, so liegt dieses ebenfalls zweifach vor: zum einen die Rundfunk- oder Fernsehanstalten, die in ihrer Gesamtheit ausdrücklich in Verbindung mit dem Kauf, der Entwicklung, der Produktion oder der Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung bestimmt sind, genannt werden, und zum anderen alle sonstigen Einrichtungen, jedoch nur in Verbindung mit Aufträgen, deren Gegenstand die Ausstrahlung von Sendungen ist.
74 Der Wortlaut der Vorschrift in der spanischen Sprachfassung würde daher für die von der Kommission geltend gemachte und vom Gericht vertretene Auslegung sprechen.
75 Bei einer Berücksichtigung der deutschen Fassung würde sich die gegenteilige Auslegung durchsetzen (Subjekte genannt, die die zur Ausstrahlung bestimmten Programme kaufen, entwickeln, produzieren oder koproduzieren, sondern als die Subjekte, die diese Programme ausstrahlen. Es liegt auch hier ein zweifacher Gegenstand der Aufträge vor (weil zu Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen die Ausstrahlung von Sendungen hinzukommt), jedoch gibt es in beiden Fällen nur ein Subjekt bzw. einen Vertragspartner, bei dem es sich um eine beliebige Einrichtung handeln kann. Die Ausnahme wäre somit nur durch den Gegenstand definiert, und genau dies macht die Tschechische Republik geltend.
76 Die französische (
77 Hinzu kommt, wie das Gericht festgestellt hat (
78 Die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen sind nämlich so groß, dass sie jeden Versuch, den Wortlaut einer dieser Fassungen der Vorschrift als Maßstab für die Entschlüsselung ihrer wahren Bedeutung heranzuziehen, sinnlos erscheinen lassen (
79 Hiervon ist zu Recht auch das Gericht ausgegangen, das keinen Rechtsfehler begeht, wenn es darauf hinweist, dass angesichts der nicht eindeutigen (wenn nicht sogar widersprüchlichen) Fassungen in den verschiedenen Sprachen die von der Tschechischen Republik vorgeschlagene Fassung keinen Vorrang genieße und alle anderen Auslegungskriterien ebenfalls angewandt werden sollten (
80 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. D. Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: teleologische Auslegung des Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 1. Vorbringen der Parteien
81 Die Tschechische Republik macht erstens geltend, der Zweck der Ausnahme sei im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 angegeben, in dem die Rundfunk- und Fernsehanstalten nicht erwähnt würden, was jedoch erforderlich wäre, wenn nur diese Einrichtungen öffentliche Auftraggeber im Sinne dieser Ausnahme sein könnten (
82 Zweitens stellt die Tschechische Republik den Standpunkt des Gerichts in Frage, wonach der Begriff „zur Ausstrahlung bestimmt“ ausdrücklich auf Dienstleistungsaufträge verweisen solle, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten für Programme vergeben würden, die zur Ausstrahlung über ein beliebiges elektronisches Kommunikationsnetz, d. h. auch über das Internet, bestimmt seien. Dieses Ergebnis hätte auch ohne Hinzufügung dieser Wendung erreicht werden können (
83 Drittens weist die Tschechische Republik darauf hin, dass das Gericht den Zweck des Ausschlusses aus einer aus dem Zusammenhang gerissenen Auslegung des Urteils Bayerischer Rundfunk abgeleitet habe (
84 Nach Auffassung der Kommission sollen nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 mit der Ausnahme bestimmte kulturelle und soziale Gründe berücksichtigt werden, die die Anwendung der Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lasse.
85 Die Kommission ist der Überzeugung, dass als öffentliche Auftraggeber einzustufende Rundfunk- oder Fernsehanstalten – d. h. die öffentlichen Medien – eine spezifische, dem allgemeinen Interesse dienende Dienstleistung erbrächten, die in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Objektivität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität durchzuführen sei. Sie befänden sich somit in einer ganz besonderen Lage, die mit der Lage anderer öffentlicher Auftraggeber nicht zu vergleichen sei, die keine Rundfunk- oder Fernsehanstalten seien und mehr oder weniger regelmäßig – und ohne (wie dies bei den öffentlichen Medien der Fall sei) soziale, kulturelle, politische, erzieherische, künstlerische oder sonstige Gründe berücksichtigen zu müssen – Programme förderten oder produzierten. Für diese anderen öffentlichen Auftraggeber sei der von den Vergabevorschriften gebotene Schutz von Objektivität und Pluralismus ausreichend (
86 In Bezug auf die Wendung „zur Ausstrahlung bestimmt“ meint die Kommission, die Auffassung der Tschechischen Republik sei durch die Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift widerlegt. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt werde, solle mit der Einfügung dieser Wendung die Rechtssicherheit bei der Übertragung über das Internet sichergestellt werden (
87 Schließlich macht die Kommission geltend, die Hinweise des Gerichts auf das Urteil Bayerischer Rundfunk stünden mit der Analyse einer Vielzahl von Gesichtspunkten in Zusammenhang und die Entscheidung des Gerichts stütze sich nicht allein auf dieses Urteil. Im Übrigen schließt sich die Kommission der Auslegung des Urteils Bayerischer Rundfunk durch das Gericht an ( 2. Würdigung
88 Das Gericht betont, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Ausnahmen vom materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Aufträge restriktiv auszulegen seien (
89 Ich halte dieses Ergebnis im Wesentlichen für richtig, auch wenn sich der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 (wie die Tschechische Republik geltend macht) nicht ausdrücklich auf Rundfunk- oder Fernsehanstalten bezieht. Das Urteil Bayerischer Rundfunk bietet, obwohl es nicht uneingeschränkt für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel herangezogen werden kann, da es in einem anderen Zusammenhang ergangen ist, Hinweise zum Verständnis der Ausnahme, auf die ich nachstehend eingehen werde (
90 Da Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Unionsrechts restriktiv auszulegen sind, erscheint der Schluss berechtigt, dass die „besonderen kulturellen und gesellschaftspolitischen Erwägungen“, aufgrund derer nach dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 „eine Ausnahme für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden“ muss, die eine bestimmte Tätigkeit zum Gegenstand haben, nur für solche Subjekte bzw. Vertragspartner relevant sind, die diese Tätigkeit als Haupttätigkeit bzw. als charakteristische Tätigkeit ausüben.
91 Zwar steht de lege ferenda einer Anwendung der Ausnahme nicht nur auf Rundfunk- oder Fernsehanstalten, sondern auch auf andere öffentliche Einrichtungen (öffentliche Auftraggeber), die gelegentlich Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von zur Ausstrahlung bestimmten Programmen vergeben möchten, nichts entgegen. Diese öffentlichen Einrichtungen können ein legitimes Interesse daran haben, bestimmte Programme, die sie aus kulturellen oder sozialen Gründen für erforderlich erachten, zu senden oder an die Öffentlichkeit zu bringen.
92 Das Gebot einer restriktiven Auslegung der Ausnahmen von der Anwendung des Unionsrechts führt jedoch dazu, dass die Ausnahme nicht für Verträge gilt, die jeglichen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zum Gegenstand haben, „sondern nur speziell für solche, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dienen“ (
93 Meinem Verständnis nach hat bei der Auswahl des mit der Ausnahme angestrebten Ziels das subjektive und nicht das objektive Element den Ausschlag gegeben. Eine Anwendung der allgemeinen Regeln der Richtlinie 2004/18 auf Verträge, die für jene öffentlichen Auftraggeber, die üblicherweise im Rundfunk- und Fernsehbereich tätig sind, am charakteristischsten sind, wurde als „unangemessen“ angesehen, und daher wurde diesen öffentlichen Auftraggebern eine größere Handlungsfreiheit gegeben.
94 Dieses Ziel erstreckt sich meines Erachtens jedoch nicht auf die sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die viel seltener Dienstleistungsaufträge vergeben müssen, um zur Ausstrahlung bestimmte audiovisuelle Programme zu erwerben (oder zu entwickeln, zu produzieren oder zu koproduzieren). Bei ihnen liegen nicht die gleichen Gründe für eine Unangemessenheit vor, die dazu führen könnte, sie von der in der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Regelung auszunehmen.
95 Im Übrigen besteht, wie die Kommission geltend macht (
96 Die Tschechische Republik macht auch geltend, dass es selbst dann, wenn der vom Gericht vertretenen Auslegung zu folgen sei, in keiner Weise gerechtfertigt sei, dass die Ausnahme sich nicht auch auf solche Fälle erstrecke, in denen die Rundfunk- oder Fernsehanstalten nicht öffentliche Auftraggeber, sondern Anbieter der zur Ausstrahlung bestimmten Programme seien.
97 Insoweit stimme ich mit der Kommission überein, dass die Möglichkeit, dass die Rundfunk- oder Fernsehanstalten die Rolle der Lieferanten haben, keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung hat, dass die Ausnahme, was die öffentlichen Auftraggeber angeht, nur Rundfunk- oder Fernsehanstalten und nicht sonstige öffentliche Auftraggeber erfasst (
98 Ich bin daher der Überzeugung, dass die vom Gericht vertretene teleologische Auslegung nicht rechtsfehlerhaft ist. Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen. E. Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: systematische Auslegung des Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 1. Vorbringen der Parteien
99 Nach Ansicht der Tschechischen Republik wird die Ungenauigkeit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung durch die Tatsache belegt, dass die Vorschrift auch eine Ausnahme für Aufträge, die die Ausstrahlung von Sendungen zum Gegenstand haben, vorsieht: In Bezug auf diese Aufträge stehe „außer Zweifel, dass die Rundfunk- oder Fernsehanstalt kein öffentlicher Auftraggeber, sondern ein Erbringer der typischen Dienstleistung, d. h. der Ausstrahlung von Sendungen, sein [müsse]“ (
100 Folglich könne das Ziel von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 als Ganzes nicht auf Rundfunk- oder Fernsehanstalten, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber handele, beschränkt werden, da zumindest ein Teil der Vorschrift diese Beschränkung nicht zulasse. Dieser Umstand bestätige, dass „die Tätigkeit der Rundfunk- oder Fernsehanstalten auch dann unter die Ausnahme fallen soll, wenn eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt die typische Dienstleistung selbst erbringt und im Rahmen einer Ausschreibung nicht als öffentlicher Auftraggeber, sondern als Bieter auftritt“ (
101 Dem hält die Kommission entgegen, die Argumente der Tschechischen Republik seien aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen abzulehnen. Im Rechtsmittel der Tschechischen Republik werde außerdem der Sinn der Fn. 3 des Anhangs II B der Richtlinie 2004/18, der die Auffassung des Gerichts bestätige, nicht bestritten (
102 Nach Ansicht der Kommission wird diese Auffassung durch den allgemeinen Regelungszusammenhang bestätigt. So sehe die Richtlinie 2004/17/EG ( 2. Würdigung
103 Wie beim ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes gibt auch hier die Tschechische Republik die ihrer Meinung nach rechtsfehlerhaften Punkte des angefochtenen Urteils nicht genau an. Lediglich für die Feststellung, dass das Gericht ein bestimmtes Argument nicht bestreite, verweist sie auf Rn. 61 des angefochtenen Urteils.
104 Für den Fall, dass der letzte Teil des Rechtsmittelgrundes nach Ansicht des Gerichtshofs trotz dieses Verfahrensfehlers nicht unzulässig ist, werde ich den Inhalt dieses Teils des Rechtsmittelgrundes in doppelter Hinsicht prüfen: a) hinsichtlich der Rüge, das angefochtene Urteil folge einer Auslegung, die nicht mit Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 vereinbar sei, und b) hinsichtlich der Auslegung der Ausnahme im Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/18. a) Die Ausnahme im Zusammenhang des Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18
105 Nach Auffassung des Gerichts (Rn. 61 des angefochtenen Urteils) spricht nichts dagegen, dass die verschiedenen, in den einzelnen Buchstaben von Art. 16 der Richtlinie 2004/18 genannten Aufträge in Bezug auf ihren Gegenstand, ihren Auftraggeber oder ihren Dienstleistungserbringer definiert werden.
106 Insoweit erläutert das Gericht (Rn. 59 des angefochtenen Urteils), dass dies auch für sämtliche Buchstaben der Vorschrift als Ganzes gelte, da einige Aufträge ausschließlich durch ihren Gegenstand (
107 Nach meiner Überzeugung ist die Antwort des Gerichts zutreffend und beseitigt jegliche Widersprüchlichkeit in der Regelungsstruktur von Art. 16 der Richtlinie 2004/18 im Allgemeinen und von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie im Besonderen.
108 Eine andere Frage ist, dass sich die Ausnahme nach dieser Systematik nicht auch auf solche Fälle erstreckt, in denen die Rundfunk- oder Fernsehanstalten nicht als öffentliche Auftraggeber, sondern als „Bieter“ auftreten. Hierin besteht in Wirklichkeit die Rüge der Tschechischen Republik, wenn sie auf die Nachteile verweist, die sich aus der Entscheidung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung ergäben (
109 Meiner Auffassung nach hat dieser Einwand jedoch vor allem mit der teleologischen Rationalität der vom Gericht vertretenen Auslegung zu tun, die ich bereits analysiert habe.
110 Insoweit bin ich der Überzeugung, dass das angefochtene Urteil zur internen Systematik von Art. 16 der Richtlinie 2004/18, d. h. zu seiner inneren Kohärenz, nicht im Widerspruch steht. Ich werde im Anschluss prüfen, ob die Entscheidung auch mit der Richtlinie in ihrer Gesamtheit vereinbar ist. b) Die Ausnahme im Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/18
111 Die Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 kann nicht vom übrigen Wortlaut der Richtlinie abgetrennt werden. Insbesondere sind bei der Auslegung zu berücksichtigen: – zum einen der 25. Erwägungsgrund, auf den ich bereits eingegangen bin, und – zum anderen die Fn. 3 des Anhangs II B der Richtlinie 2004/18, wonach „Aufträge über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit“ vom Begriff des „öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie ausgenommen sind.
112 In dieser Fußnote kommt der Ausdruck „zur Ausstrahlung bestimmt“ nicht vor, so dass ihr Wortlaut an Art. 1 Buchst. a Ziff. iv der Richtlinie 92/50 erinnert. Der Umfang der Ausnahme ist folglich auf von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergebene Aufträge beschränkt, wie dies die Kommission geltend macht und das Gericht entschieden hat.
113 Wenn aufgrund unüberwindlicher Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 der Wortlaut zu relativieren ist, um den Umfang der Ausnahme ermitteln zu können, ist eine einheitliche Auslegung des 25. Erwägungsgrundes und der Fn. 3 des Anhangs II B erforderlich.
114 Meiner Ansicht nach lässt die Fußnote (die mit den übrigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 gleichrangig ist) keine Frage offen: Es fallen nur von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergebene Aufträge unter die Ausnahme. Ist die Fußnote mit dem 25. Erwägungsgrund unvereinbar oder kann eine harmonische Lösung zwischen beiden gefunden werden? Wenn Letzteres der Fall wäre, könnte bei einer systematischen Auslegung der Fußnote und des Erwägungsgrundes der Sinn erfasst werden, der beiden gemeinsam ist.
115 Die Tschechische Republik hat insoweit Recht, als sie hervorhebt, dass der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 den Schwerpunkt auf den Gegenstand der ausgeschlossenen Aufträge und nicht auf das Subjekt bzw. den Vertragspartner legt. Wie ich bereits betont habe (
116 Diesen Standpunkt vertritt das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf das Urteil Bayerischer Rundfunk.
117 In diesem Urteil ging es zwar nicht um die Auslegung der hier streitigen Ausnahme (die eigentliche Funktion der Rundfunkanstalten, nämlich die Programmgestaltung und -produktion, berühren, weil Gründe kultureller und gesellschaftspolitischer Art, die im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 und eingehender im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 genannt werden, eine Anwendung in diesen Fällen unangemessen erscheinen lassen“ (
118 Nach der Auffassung des Gerichtshofs dient diese Ausnahme dem Zweck „der Gewährleistung der völlig unabhängigen und unparteilichen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Rundfunkanstalten“ (
119 Diese Auslegung des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2004/18 ermöglicht es, seinen Inhalt mit dem Inhalt der Fn. 3 des Anhangs II B und dem Inhalt der Sprachfassungen, die den Umfang der Ausnahme abhängig vom Subjekt des öffentlichen Auftrags und nicht abhängig vom Gegenstand begrenzen, in Einklang zu bringen.
120 Theoretisch und isoliert betrachtet wäre natürlich auch die von der Tschechischen Republik vertretene Auslegung des 25. Erwägungsgrundes möglich. Die von der Kommission vorgeschlagene und vom Gericht übernommene Auslegung verhindert jedoch am ehesten einen Widerspruch zwischen diesem Erwägungsgrund und der Fn. 3 des Anhangs II B. Unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung der Richtlinie 2004/18 sind daher der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. VI. Kosten
121 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Tschechische Republik nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittel Anwendung findet, zur Tragung der Kosten zu verurteilen. VII. Ergebnis
122 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.