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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.2020 – C-515/19
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:922
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 12. November 2020 ( Rechtssache C‑515/19 Eutelsat SA gegen Autorité de régulation des communications électroniques et des postes, Inmarsat Ventures SE, vormals Inmarsat Ventures Ltd, Beteiligte: Viasat Inc., Viasat UK Ltd (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Entscheidung 2007/98/EG – Harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2‑GHz-Frequenzbändern – Satellitenmobilfunksysteme – Entscheidung Nr. 626/2008/EG – Auswahl und Genehmigung – Art. 2 Abs. 2 – Satellitenmobilfunksystem – Begriff ‚mobile Bodenstation‘ – Begriff ‚ergänzende‘ Bodenkomponenten‘ – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii – Verpflichtung, mindestens 60 % des Gebiets der Union abzudecken – Art. 7 Abs. 1 – Nichterfüllung – Folgen“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) betrifft das System „European Aviation Network“ (im Folgenden: EAN-System), das von der Inmarsat Ventures SE, vormals Inmarsat Ventures Ltd (im Folgenden: Inmarsat), eingeführt wurde und dazu dient, einen Internetanschluss für Flugzeuge bereitzustellen, die das Gebiet der Union überfliegen.
2 Es ergeht im Rahmen einer Klage der Eutelsat SA auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post, im Folgenden: ARCEP), mit der Inmarsat erlaubt wurde, im Rahmen des EAN-Systems ergänzende Bodenkomponenten zu betreiben.
3 Diese Entscheidung der ARCEP folgt auf die Entscheidung 2009/449/EG (
4 Mit den Fragen des vorlegenden Gerichts soll im Wesentlichen geklärt werden, ob das von Inmarsat eingeführte EAN-System und insbesondere die bodengestützte Komponente dieses Systems den Kriterien der Entscheidung Nr. 626/2008 entsprechen.
5 Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage zu bejahen. II. Rechtlicher Rahmen A. Entscheidung 2007/98
6 Art. 1 der Entscheidung 2007/98 lautet: „Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzbänder 1 980-2 010 MHz (Erde-Weltraum) und 2 170-2 200 MHz (Weltraum-Erde) für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, in der [Union].“
7 Nach Art. 2 dieser Entscheidung sind „Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen“ jene Systeme, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren zugehörigen festen Bodenstationen zu erbringen.
8 Art. 3 der Entscheidung bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die Frequenzbänder 1 980-2 010 MHz und 2 170-2 200 MHz für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, zugewiesen werden und zur Verfügung stehen. … (2) Eine zugehörige Bodenstation gilt als integraler Bestandteil des Satellitenmobilfunksystems und muss vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.“ B. Entscheidung Nr. 626/2008
9 Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008 lautet: „Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der [Union] zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen. Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2‑GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.“
10 Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung bestimmt: „Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚Satellitenmobilfunksysteme‘ sind elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen; b) ‚ergänzende Bodenkomponenten‘ der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.“ C. Entscheidung 2009/449
11 Zur Durchführung der Entscheidung Nr. 626/2008 wählte die Kommission mit der Entscheidung 2009/449 Inmarsat und Solaris Mobile Limited gemäß der Entscheidung 2007/98 als zur Nutzung des 2‑GHz-Frequenzbands berechtigte Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen aus. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Die ARCEP genehmigte Inmarsat mit der Entscheidung Nr. 2014‑1257 vom 21. Oktober 2014, die in der Entscheidung 2009/449 genannten Frequenzen im französischen Mutterland zu verwenden.
13 Mit der Entscheidung Nr. 2018‑0001 vom 22. Februar 2018 erteilte die ARCEP Inmarsat die Genehmigung, die einem Satellitenmobilfunksystem zugehörigen ergänzenden Bodenkomponenten zu betreiben.
14 Gegen diese zweite Entscheidung erhob Eutelsat Nichtigkeitsklage beim Conseil d’État (Staatsrat). Die Viasat Inc. und die Viasat UK Ltd (im Folgenden zusammen: Viasat) traten dem Ausgangsverfahren zu Unterstützung dieser Klage bei.
15 Den Ausführungen dieses Gerichts lässt sich entnehmen, dass Inmarsat die mit der Entscheidung 2009/449 erteilte Genehmigung nutzen möchte, um das EAN-System zu entwickeln.
16 Das EAN-System ermöglicht es, Mobilfunkdienste für Flugzeuge durch Satellitenübertragungen bereitzustellen, die von einer auf der Oberseite des Flugzeugrumpfs befindlichen Empfangseinheit empfangen werden, und durch Übertragungen von ergänzenden Bodenkomponenten aus, die im Gebiet der Europäischen Union aufgestellt sind, die von einer unter dem Flugzeugrumpf befindlichen Empfangseinheit empfangen werden. Alle diese Übertragungen finden auf dem Frequenzband statt, das Inmarsat mit der Entscheidung 2009/449 zugeteilt wurde. Mit diesem System wird ein Satellit betrieben, der am 29. August 2017 in Betrieb genommen wurde.
17 Zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage beim vorlegenden Gericht trug Eutelsat mehrere Argumente vor, mit denen dargetan werden sollte, dass das von Inmarsat eingeführte EAN-System nicht den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 626/2008 entspreche, weshalb die Entscheidung der ARCEP vom 22. Februar 2018 nichtig sei.
18 Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) festgestellt hat, dass diese Argumente einige Schwierigkeiten bei der Auslegung des Unionsrechts aufwürfen, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Durch welche rechtlichen Kriterien kann eine mobile Bodenstation im Sinne der Entscheidung Nr. 626/2008 bestimmt werden? Ist nach dieser Entscheidung erforderlich, dass eine mobile Bodenstation, die mit einer ergänzenden Bodenkomponente kommuniziert, ohne anderes Gerät auch mit einem Satelliten kommunizieren könnte? Bei Bejahung: Wie muss beurteilt werden, ob ein Gerät eine Einheit darstellt? 2. Ist Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 dahin auszulegen, dass ein Satellitenmobilfunksystem hauptsächlich auf Satellitenkomponenten gestützt sein muss, oder kann danach die jeweilige Rolle der Satelliten- und Bodenkomponenten als unwichtig angesehen werden, einschließlich bei einer Konfiguration, bei der die Satellitenkomponente nur verwendet wird, wenn die Kommunikation mit den Bodenkomponenten nicht gesichert werden kann? Können die ergänzenden Bodenkomponenten so aufgestellt werden, dass sie das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken, wenn die Raumstationen nicht die erforderliche Qualität der Kommunikation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung an jedem Standort gewährleisten können? 3. Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Fall, dass erwiesen ist, dass der nach Titel II der Entscheidung Nr. 626/2008 ausgewählte Betreiber die Verpflichtungen hinsichtlich der Gebietsabdeckung durch ein in Art. 7 Abs. 2 dieser Entscheidung definiertes Satellitenmobilfunksystem zum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung vorgesehenen Stichtag nicht eingehalten hat, es ablehnen, Genehmigungen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten zu erteilen, oder können sie, wenn dies verneint wird, die Erteilung dieser Genehmigungen versagen?
19 Das Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Juni 2019 ist am 8. Juli 2019 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
20 Eutelsat, Inmarsat, Viasat, die französische und die belgische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und schriftlich auf mehrere Fragen des Gerichtshofs geantwortet. IV. Würdigung
21 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass die von Eutelsat erhobene und von Viasat unterstützte Klage beim vorlegenden Gericht Teil einer Reihe von Klagen ist, die vor den Unionsgerichten (
22 Der Gerichtshof ist in der vorliegenden Rechtssache aufgefordert, drei Argumente zu prüfen, die Eutelsat gegen die Gültigkeit der Inmarsat von der ARCEP erteilten Genehmigung zum Betrieb ergänzender Bodenkomponenten in Frankreich vorbringt und deren Prüfung die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts erfordert. Diese drei Argumente entsprechen den drei Fragen des vorlegenden Gerichts.
23 Als Erstes macht Eutelsat geltend, dass in einem System wie dem von Inmarsat eingeführten EAN-System die Empfangseinheit, die unter dem Flugzeugrumpf installiert sei, um mit den ergänzenden Bodenkomponenten zu kommunizieren, keine „mobile Bodenstation“ darstelle, so dass diese Komponenten kein integraler Bestandteil eines „Satellitenmobilfunksystems“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 seien.
24 Als Zweites trägt Eutelsat vor, dass die Bodenkomponenten angesichts ihrer maßgeblichen Bedeutung in einem System wie dem EAN-System nicht als „ergänzend“ angesehen werden könnten, so dass dieses System kein „Satellitenmobilfunksystem“ im Sinne der genannten Bestimmung sei.
25 Als Drittes vertritt Eutelsat die Auffassung, dass die nationalen Behörden Inmarsat keine Genehmigung zum Betrieb ergänzender Bodenkomponenten in ihrem Gebiet erteilen könnten, da Inmarsat die Verpflichtungen zur Gebietsabdeckung zum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung Nr. 626/2008 vorgesehenen Stichtag nicht eingehalten habe.
26 Im Folgenden werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass jedes der von Eutelsat vorgebrachten Argumente zurückzuweisen ist. Mit anderen Worten werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts die Gültigkeit der Inmarsat erteilten Genehmigung zum Betrieb ergänzender Bodenkomponenten in Frankreich nicht in Frage stellen. A. Zu den Begriffen „Satellitenmobilfunksystem“ und „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 (erste Frage)
27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 dahin auszulegen ist, dass in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden EAN-System die ergänzenden Bodenkomponenten mit einer „mobilen Bodenstation“ kommunizieren und damit integraler Bestandteil eines „Satellitenmobilfunksystems“ sind, wobei dieses System mit zwei unterschiedlichen Empfangseinheiten ausgestattet ist, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, und die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit unter dem Flugzeugrumpf befindet und mit den ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert.
28 Eutelsat und Viasat haben, anders als Inmarsat, die französische und die belgische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission, vorgeschlagen, diese Frage zu verneinen.
29 Für die Beantwortung dieser Frage ist vom Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 auszugehen. Diese Bestimmung definiert die „Satellitenmobilfunksysteme“ als „elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen“, die fähig sind, drei Arten von Funkdiensten zu erbringen: – zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder – zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder – zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten.
30 Die zweite und die dritte Vorlagefrage betreffen die dritte Art von Funkverkehr, den zwischen einer mobilen Bodenstation und ergänzenden Bodenkomponenten.
31 Zunächst sollte meines Erachtens geklärt werden, was unter den Begriffen „mobil“, „Boden‑“, „Raum‑“ und „Satellit“ zu verstehen ist, die zur Beschreibung dieser Funkdienste verwendet werden.
32 Wie auch alle Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, habe ich keine Bedenken, mich in dieser Hinsicht von den Definitionen in der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die von der Weltfunkkonferenz 1995 angenommen wurde (im Folgenden: Vollzugsordnung für den Funkdienst) (
33 Ich stelle erstens fest, dass in mehreren Bestimmungen der Entscheidung 2007/98 und der Entscheidung Nr. 626/2008 der Begriff „Raumstation“ und der Begriff „Satellit“ beinahe synonym oder zumindest ohne Klärung des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Begriffen verwendet werden (
34 Zweitens befindet sich eine „Bodenstation“„entweder auf der Erdoberfläche oder innerhalb des Hauptteils der Erdatmosphäre“ (
35 Drittens ist eine „mobile“ Bodenstation u. a. „dazu bestimmt, während ihrer Bewegung oder während des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden“ (
36 Dies vorausgeschickt, kann ich nun die von Eutelsat mit Unterstützung von Viasat sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem vorlegenden Gericht vorgebrachte Argumentation prüfen, die sich auf die dritte Funkverkehrskategorie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 bezieht, nämlich auf die zwischen einer mobilen Bodenstation und ergänzenden Bodenkomponenten.
37 Eutelsat und Viasat möchten im Wesentlichen nachweisen, dass die ergänzenden Bodenkomponenten nicht mit einer mobilen Bodenstation in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden EAN-System kommunizieren, so dass sie nicht integraler Bestandteil eines „Satellitenmobilfunksystems“ im Sinne dieser Bestimmung seien.
38 Ich kann mich dieser Argumentation nicht anschließen.
39 Der von Eutelsat und Viasat vorgeschlagene Syllogismus lässt sich wie folgt zusammenfassen. Der Begriff „mobile Bodenstation“ verlange, dass eine solche Station mit einem Satelliten (mobilen Bodenstation und seien somit kein integraler Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems.
40 In meinen Augen enthält diese Argumentation zwei nicht zu heilende Fehler, die sowohl den Ober- als auch den Untersatz dieses Syllogismus betreffen.
41 Erstens verlangt der Begriff „mobile Bodenstation“ im Sinne der Entscheidung Nr. 626/2008 entgegen dem Vorbringen von Eutelsat und Viasat nicht, dass eine solche Station mit einem Satelliten kommunizieren kann. Ich weise insoweit darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber diesen Begriff nicht ausdrücklich definiert hat.
42 Eutelsat und Viasat entnehmen diese Anforderung der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Aus den Art. 1.63 und 1.68 dieser Vollzugsordnung könnte nämlich abgeleitet werden, dass jede mobile Bodenstation entweder mit einer Raumstation oder mit einer anderen mobilen Bodenstation über ein Objekt im Weltraum kommuniziert (
43 Nichts in der Entscheidung Nr. 626/2008 (
44 Was speziell den Begriff „mobile Bodenstation“ betrifft, gibt es meines Erachtens einen Grund, der einer solchen Übertragung entschieden entgegensteht. Wie die Kommission ausgeführt hat, entspricht der Begriff „Satellitenmobilfunksystem“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 nicht dem Begriff „Satellitenmobilfunksystem“ in Art. 1.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (
45 Für ein umfassendes Verständnis der Unterschiede zwischen diesen beiden Begriffen sind vier Kommunikationskategorien zu unterscheiden. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 Art. 1.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst Zwischen Raumstationen Zwischen mobilen Bodenstationen und Raumstationen Zwischen mobilen Bodenstationen und Raumstationen Zwischen mobilen Bodenstationen über Raumstationen Zwischen mobilen Bodenstationenüber Raumstationen Zwischen mobilen Bodenstationen und ergänzenden Bodenkomponenten
46 Wie die vorstehend wiedergegebene Tabelle zeigt, ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 sowohl enger (da er die Kommunikation zwischen Raumstationen nicht einschließt) als auch weiter (da er die Kommunikation zwischen einer mobilen Bodenstation und ergänzenden Bodenkomponenten einschließt) als Art. 1.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst.
47 Da die Vollzugsordnung für den Funkdienst nicht die Kommunikation zwischen einer mobilen Bodenstation und ergänzenden Bodenkomponenten umfasst, die in der vorliegenden Rechtssache aber gerade in Rede stehen, lassen sich die Definitionen, die diese Vollzugsordnung insoweit enthält, nicht auf Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 übertragen.
48 Hält man sich an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 626/2008, ist klar, dass ein „Satellitenmobilfunksystem“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Entscheidung zwangsläufig zumindest eine mobile Bodenstation umfassen muss, die mit einer Raumstation kommunizieren kann. Das ergibt sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung, wonach ein solches System „mindestens eine Raumstation“ umfassen“ muss, und auch schon aus der Bezeichnung dieses Systems, die das Vorhandensein eines „Satelliten“ voraussetzt.
49 Diese Anforderung schließt es jedoch nicht aus, dass ein solches System auch andere mobile Bodenstationen einschließt, die dazu bestimmt sind, mit ergänzenden Bodenkomponenten zu kommunizieren, ohne aber mit einem Satelliten kommunizieren zu können.
50 Auch wenn mit anderen Worten ein Satellitenmobilfunksystem unbestreitbar eine mobile Bodenstation umfassen muss, die mit einem Satelliten kommunizieren kann, gibt es auf der Grundlage der Definitionen in der Entscheidung Nr. 626/2008 keinen Grund zu der Annahme, dass alle mobilen Bodenstationen dieses Systems dafür geeignet sein müssen, mit einem Satelliten zu kommunizieren.
51 Daher ist die in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Argumentation von Eutelsat und Viasat bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Entgegen dem Vorbringen dieser Parteien kann eine Station, die mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, auch dann als „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 eingestuft werden, wenn sie nicht mit einem Satelliten kommunizieren kann.
52 Zweitens ist, selbst wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass jede„mobile Bodenstation“ denknotwendig dafür geeignet sein muss, mit einem Satelliten zu kommunizieren, die Argumentation von Eutelsat und Viasat auch insoweit fehlerhaft, als sie auf einer künstlichen Trennung zwischen den technischen Komponenten des EAN-Systems beruht.
53 Nach dieser Argumentation wäre da zum einen die Empfangseinheit, die sich auf der Oberseite des Flugzeugrumpfs befindet und mit den Satelliten kommuniziert, und zum anderen die Empfangseinheit, die sich unter dem Flugzeugrumpf befindet und mit den ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert. Da Letztere nicht dafür geeignet ist, mit einem Satelliten zu kommunizieren, könnte sie nicht als mobile Bodenstation angesehen werden und erfüllte daher nicht die Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 in der – meines Erachtens falschen – Auslegung, dass sie eine solche Eignung verlange.
54 Eine solche Trennung scheint mir nicht mit der technischen Realität des EAN-Systems übereinzustimmen. Wie Inmarsat, die französische und die belgische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission im Wesentlichen vertreten, erscheint es mir aus funktioneller Sicht gekünstelt, ein System wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende EAN-System in zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Einheiten aufzuteilen. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die beiden Empfangseinheiten des EAN-Systems durch ein Gateway miteinander verbunden sind, das je nach den Gegebenheiten bestimmt, welche Empfangseinheit – die mit dem Satelliten kommunizierende oder die mit der Bodenstation kommunizierende – verwendet wird, um das eingehende oder ausgehende Signal zu verarbeiten.
55 In diesem Zusammenhang kann der Umstand allein, dass die beiden Geräte physisch voneinander getrennt sind, weil sich das eine auf der Oberseite des Flugzeugrumpfs befindet und das andere unter dem Rumpf, nicht bedeuten, dass es sich um zwei unterschiedliche „Stationen“ handelt. Vielmehr scheint mir die zentrale Verarbeitung ihrer jeweiligen Signale darauf hinzudeuten, dass sie Teil ein und derselben „Station“ sind, wie dies insbesondere die französische Regierung und die Kommission zutreffend ausgeführt haben.
56 Diese Auslegung findet eine Stütze in Art. 1.61 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, wonach unter einer „Station“„ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich Zusatzausrüstung, die zur Bereitstellung eines Funkverkehrsdienstes oder für den Radioastronomiedienst an einem bestimmten Ort erforderlich sind“, zu verstehen ist.
57 Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass solche „Sender“ nicht physisch im gleichen Gehäuse untergebracht sind. Sonst liefe man Gefahr, in einen juristischen Formalismus ohne Bezug zur technischen Realität zu verfallen, die verlangt, dass die Antennen der Empfangseinheiten zum einen nach oben gerichtet sind (für die Kommunikation mit den Satelliten) und zum anderen nach unten (für die Kommunikation mit den ergänzenden Bodenkomponenten), wie dies Inmarsat erläutert hat.
58 Die französische Regierung hat insoweit hinzugefügt, dass in technischer Hinsicht auch deshalb zwei Empfangseinheiten erforderlich seien, weil unterschiedliche Programmiersprachen genutzt würden, für die Kommunikation mit den Satelliten DVB‑S und für die Kommunikation mit den ergänzenden Bodenkomponenten LTE (
59 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat diese Äußerungen mit einem Beispiel veranschaulicht, das von „common sense“ (gesundem Menschenverstand) zeugt. Sie hat ausgeführt, dass ein Mobiltelefon verschiedene Bauteile aufweise, die sich mit einem 3G‑Netz, einem 4G‑Netz und einem WLAN verbinden und darüber hinaus eine Bluetooth-Verbindung aufbauen könnten. Dennoch gehören alle diese Bauteile zu ein und derselben Station, dem Mobiltelefon. Dieses einfache Beispiel genügt meines Erachtens, um die Argumentation von Eutelsat und Viasat zurückzuweisen.
60 Entgegen dem Vorbringen dieser Parteien ist daher ein Gerätekomplex, der sich aus zwei verschiedenen Empfangseinheiten zusammensetzt, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, wobei die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit unter dem Flugzeugrumpf befindet und mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, als „mobile Bodenstation“ einzustufen.
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 ist dahin auszulegen, dass in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden EAN-System die ergänzenden Bodenkomponenten mit einer „mobilen Bodenstation“ kommunizieren und damit integraler Bestandteil eines „Satellitenmobilfunksystems“ sind, wobei dieses System mit zwei unterschiedlichen Empfangseinheiten ausgestattet ist, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, und die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit unter dem Flugzeugrumpf befindet und mit den ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert. B. Zum Begriff „‚ergänzende‘ Bodenkomponenten“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 (zweite Frage)
62 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 dahin auszulegen ist, dass die in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden EAN-System eingesetzten Bodenkomponenten als „ergänzend“ eingestuft werden können, obwohl sie eine maßgebliche Rolle für den Betrieb dieses Systems spielen, das gesamte Gebiet der Union abdecken und es ermöglichen, die Qualität der angebotenen Kommunikationsdienste zu erhöhen.
63 Wird diese Frage verneint, könnte das EAN-System von Inmarsat nicht als „Satellitenmobilfunksystem“ im Sinne der genannten Bestimmung eingestuft werden, da diese Einstufung voraussetzt, dass „ergänzende“ Bodenkomponenten vorhanden sind.
64 Bevor ich mich der Beantwortung der Vorlagefrage zuwende, erscheint es mir geboten, einige Fakten über die Art und Rolle der ergänzenden Bodenkomponenten für den Betrieb des EAN-Systems von Inmarsat zu liefern.
65 Erstens ist den von den übrigen Parteien nicht bestrittenen Ausführungen von Inmarsat zu entnehmen, dass die ergänzenden Bodenkomponenten vergleichbar sind mit den Stationen, die im 4G‑Mobilfunknetz eingesetzt werden, „mit dem Unterschied, dass sie senkrecht in den Himmel zeigen und nicht waagerecht über den Boden“ (
66 Zweitens hat Inmarsat selbst eingeräumt, dass die Verbindung mit den ergänzenden Bodenkomponenten gegenüber der Verbindung mit einem Satelliten mehrere technische Vorteile biete. Zum einen ist die Verbindung zu den Bodenkomponenten aufgrund der deutlich geringeren Entfernung, die das Signal zurücklegt (36000 km für den Satelliten, weniger als 100 km für die Bodenkomponente), von besserer Qualität. Zum anderen kann die Bodenverbindung im Gegensatz zur Satellitenverbindung bei Überlastung durch Hinzufügen weiterer Bodenkomponenten einfach verbessert werden (
67 Drittens ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die ergänzenden Bodenkomponenten aufgrund ihrer technischen Überlegenheit (
68 Gerade wegen dieser maßgeblichen Rolle der Bodenkomponenten für den Betrieb des EAN-Systems machen Eutelsat und Viasat geltend, dass diese Komponenten nicht als „ergänzend“ eingestuft werden könnten und dass ein solches System daher nicht als „Satellitenmobilfunksystem“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 eingestuft werden könne. Diese Parteien werfen dem EAN-System im Wesentlichen vor, kein Satellitenkommunikationssystem, das durch Bodenkomponenten ergänzt wird, zu sein, sondern vielmehr ein Bodenkommunikationssystem, das durch eine Satellitenkomponente ergänzt wird.
69 Dem kann ich mich nicht anschließen. Mit anderen Worten bin ich wie Inmarsat, die französische und die belgische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Ansicht, dass solche Bodenkomponenten als „ergänzend“ eingestuft werden können, obwohl sie eine maßgebliche Rolle für den Betrieb des EAN-Systems spielen.
70 Meines Erachtens können der Entscheidung Nr. 626/2008 zwei Anforderungen an die Satellitenkomponente eines „Satellitenmobilfunksystems“ entnommen werden.
71 Zum einen muss ein solches System über einen Satelliten verfügen. Abgesehen von der Bezeichnung des Systems selbst („Satellitenmobilfunksystem“) ergibt sich diese Anforderung aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a letzter Satz der Entscheidung Nr. 626/2008 („Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen“ (
72 Zum anderen muss der Satellit, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausgeführt hat, nicht nur vorhanden sein, sondern auch eingesetzt werden. Diese Anforderung ergibt sich implizit aus Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Entscheidung Nr. 626/2008, wonach „[e]in unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems … nicht länger als 18 Monate dauern [darf]“ (gemeinsame Betrieb der Bodenkomponenten und der Satellitenkomponente die Regel.
73 Im Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof übermittelten Akten hervor, dass die Satellitenkomponente tatsächlich eingesetzt wird, wenn die mit dem EAN-System ausgestatteten Flugzeuge das Meer oder serbisches Hoheitsgebiet überqueren oder wenn ein Problem den reibungslosen Betrieb der Bodenkomponenten verhindert. Inmarsat hat ausgeführt, dass die Satellitenkomponente wegen der Zuverlässigkeit und der Stabilität des Satellitensignals die Kontinuität der Kommunikationsdienste gewährleiste. Selbstverständlich fällt die Überprüfung des tatsächlichen Einsatzes der Satellitenkomponente in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allein befugt ist, den Sachverhalt zu prüfen.
74 Dies vorausgeschickt, halte ich es nicht für möglich, dieser Entscheidung eine zusätzliche Anforderung an die Bedeutung der jeweiligen Rolle der Satelliten- bzw. der Bodenkomponenten eines solchen Systems zu entnehmen.
75 Das Adjektiv „ergänzende“ scheint mir entgegen dem Vorbringen von Eutelsat und Viasat eine maßgebliche Rolle der Bodenkomponenten im Vergleich zur Satellitenkomponente nicht auszuschließen.
76 Nach dem Wörterbuch der Académie française bedeutet „complémentaire“ (ergänzend) „qui sert à compléter“ („etwas, das der Ergänzung dient“), somit etwas, das „vollständig macht“ dient, wie die französische Regierung ausgeführt hat. In der englischen Sprache definiert das Oxford Dictionary den Begriff „complementary“ wie folgt: „combining in such a way as to form a complete whole or enhance each other“ (
77 Aus diesen Definitionen geht hervor, dass der Begriff „ergänzende“ nichts über die relative Bedeutung der betreffenden Komponenten aussagt. Somit schließt dieser Begriff nicht aus, dass die Bodenkomponenten in einem Satellitenmobilfunksystem eine im Vergleich zur Satellitenkomponente maßgebliche Rolle spielen. Diese Komponenten können ein solches System „vervollständigen“ und gleichzeitig darin eine maßgebliche Rolle spielen.
78 In ihren Erklärungen hat die Kommission ausgeführt, dass der Begriff „ergänzende“ den fakultativen Charakter der Bodenkomponenten hervorhebe, im Gegensatz zum zwingenden Vorliegen der Satellitenkomponente.
79 Das Schweigen der Entscheidung Nr. 626/2008 zur relativen Bedeutung der Boden- und Satellitenkomponenten scheint mir ebenfalls aufschlussreich zu sein. Es stand dem Unionsgesetzgeber nämlich frei, deutlich herauszustellen, dass die Rolle der Bodenkomponenten gegenüber der Rolle der Satellitenkomponente „zweitrangig“, „untergeordnet“ oder „subsidiär“ bleiben sollte, wie dies die belgische und die französische Regierung angemerkt haben, oder er hätte für die Bodenkomponenten einen maximalen Anteil an der Kommunikation festlegen können.
80 Die Entscheidung enthält jedoch keine solchen Bestimmungen. Nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b werden die ergänzenden Bodenkomponenten an festen Standorten eingesetzt, um die Verfügbarkeit von Satellitenmobilfunkdiensten in Gebieten zu verbessern, in denen die Satellitenkommunikation nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.
81 Meines Erachtens verbietet diese Definition nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Bodenkomponenten in dem fraglichen System eine maßgebliche Rolle spielen.
82 Ich räume gerne ein, dass bestimmte Sprachelemente (insbesondere „an festen Standorten“) – wenn sie mit klaren Bestimmungen in diesem Sinne verbunden wären – dahin ausgelegt werden könnten, dass sie eine maßgebliche Rolle der Satellitenkomponente erforderten. Der Unionsgesetzgeber hat damit Zweifel an der genauen Bedeutung des Begriffs „ergänzende Bodenkomponenten“ aufkommen lassen.
83 Die Anforderungen an die Rechtssicherheit verbieten es jedoch, den Streit über die Bedeutung dieses Begriffs in einem Sinne zu entscheiden, der den Interessen der in Durchführung der Entscheidung Nr. 626/2008 ausgewählten Betreiber zuwiderlaufen würde, wie dies Inmarsat geltend gemacht hat. Mit anderen Worten bin ich der Ansicht, dass unter solchen Umständen im Zweifel zugunsten der Betreiber zu entscheiden ist, die vor mehr als zehn Jahren von der Kommission ausgewählt wurden und die wirtschaftliche Entscheidungen getroffen und erhebliche Investitionen getätigt haben und sich dabei auf ein mit dem Wortlaut dieser Entscheidung vereinbares Verständnis stützten.
84 Die einzige Grenze in dieser Hinsicht besteht gerade in der Prüfung, ob das von diesen Betreibern eingeführte Kommunikationssystem mit den in der Entscheidung Nr. 626/2008 verwendeten Begriffen vereinbar ist.
85 Ich habe bereits in den Nrn. 75 bis 78 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, warum ich der Ansicht bin, dass der Begriff „ergänzende“ eine maßgebliche Rolle der Bodenkomponenten nicht ausschließt.
86 Ich stelle nun fest, dass die Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Entscheidung Nr. 626/2008, wie die Kommission angemerkt hat, keine Obergrenze für die Zahl der „festen Standorte“ festlegt, an denen Bodenkomponenten eingesetzt werden können. Daher ist es möglich, dass ein ausgewählter Betreiber solche Komponenten im gesamten Gebiet der Union aufbaut.
87 Im Übrigen lässt sich meines Erachtens angesichts der in den Nrn. 64 bis 67 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Fakten schwerlich bestreiten, dass die Bodenkomponenten sowohl die „Verfügbarkeit“ als auch die „Qualität“ der erbrachten Kommunikationsdienste im Sinne der oben angeführten Bestimmung verbessern.
88 Insbesondere sehe ich keinen stichhaltigen Grund dafür, die Qualität der Kommunikationsdienste willkürlich auf die maximale Qualität zu begrenzen, die die Satellitenkomponente zur Verfügung stellen kann, wie Eutelsat, Viasat und die Kommission vorgeschlagen haben, was den Interessen der Verbraucher zuwiderliefe.
89 Ich stimme nicht mit dem Vorbringen der Kommission überein, dass „dafür Sorge zu tragen [ist], dass die rechtlichen Anforderungen nicht missbraucht werden, d. h., dass der Satellit keine untergeordnete Rolle spielt“. Zum einen ergibt sich aus den Nrn. 77 bis 87 der vorliegenden Schlussanträge, dass sich aus der Entscheidung Nr. 626/2008 keine „rechtliche Anforderung“ hinsichtlich der jeweiligen Rolle der Satellitenkomponenten und der Bodenkomponenten ableiten lässt. Zum anderen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegen, diese Entscheidung dadurch zu „vervollständigen“, dass eine Obergrenze für die Qualität der geleisteten Dienste hinzugefügt wird, obwohl eine solche Obergrenze vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen wurde.
90 Wie Inmarsat, die französische und die belgische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht haben, ist das Qualitätskriterium in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Entscheidung Nr. 626/2008 weit definiert, so dass es jedem Betreiber freisteht, die Qualität der Dienstleistungen, die er anbieten möchte, festzulegen. Jede andere Auslegung würde zu einer künstlichen Eingrenzung der angebotenen Kommunikationsdienste durch die Unionsregelung führen, die nicht mit der technischen und wirtschaftlichen Realität dieser Dienste vereinbar wäre.
91 Umgekehrt ermöglicht die den ausgewählten Betreibern gebotene Freiheit zum Betrieb von Bodenkomponenten, soweit diese leistungsfähiger sind als die Satellitenkomponente, die effizienteste Nutzung des 2‑GHz-Frequenzbands, was in einem Kontext, in dem die verfügbaren Frequenzbänder knappe Ressourcen darstellen (
92 Der Vollständigkeit halber weise ich noch darauf hin, dass der 18. Erwägungsgrund der Entscheidung Nr. 626/2008, der seiner Natur nach nicht bindend ist, darüber hinaus kein Sprachelement enthält, das die von mir vorgeschlagene Auslegung in Frage stellen könnte (
93 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten. Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 ist dahin auszulegen, dass die in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden EAN-System eingesetzten Bodenkomponenten als „ergänzend“ eingestuft werden können, obwohl sie eine maßgebliche Rolle für den Betrieb dieses Systems spielen, das gesamte Gebiet der Union abdecken und es ermöglichen, die Qualität der angebotenen Kommunikationsdienste zu erhöhen. C. Zu den Folgen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Gebietsabdeckung zum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung Nr. 626/2008 vorgesehenen Stichtag (dritte Frage)
94 Zur dritten Frage des vorlegenden Gerichts weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Viasat UK und Viasat (verneinen.
95 Daher genügt insoweit der Verweis auf die Antwort des Gerichtshofs in der genannten Rechtssache. V. Ergebnis
96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu antworten: 1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, ist dahin auszulegen, dass in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „European Aviation Network“ die ergänzenden Bodenkomponenten mit einer „mobilen Bodenstation“ kommunizieren und damit integraler Bestandteil eines „Satellitenmobilfunksystems“ sind, wobei dieses System mit zwei unterschiedlichen Empfangseinheiten ausgestattet ist, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, und die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit unter dem Flugzeugrumpf befindet und mit den ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert. 2. Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 626/2008 ist dahin auszulegen, dass die in einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden „European Aviation Network“ eingesetzten Bodenkomponenten als „ergänzend“ eingestuft werden können, obwohl sie eine maßgebliche Rolle für den Betrieb dieses Systems spielen, das gesamte Gebiet der Union abdecken und es ermöglichen, die Qualität der angebotenen Kommunikationsdienste zu erhöhen. 3. Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung Nr. 626/2008 vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, nicht befugt sind, die Erteilung der für den Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung zu versagen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat.