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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.2020 – C-414/20
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2020:1009
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 9. Dezember 2020 ( Rechtssache C‑414/20 PPU Strafverfahren gegen MM, Beteiligte: Spetsializirana prokuratura (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorlageverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Europäischer Haftbefehl, der aufgrund eines nationalen Rechtsakts über die Heranziehung als Beschuldigter ausgestellt worden ist – Begriff ‚Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung‘ – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht sich auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, in dem die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls, der zur Stützung eines Antrags auf Überprüfung der gegenüber MM verhängten Maßnahme Untersuchungshaft gegen ihn ausgestellt worden ist, in Frage gestellt wird.
3 Die Fragen des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) hängen im Wesentlichen mit dem Begriff des „nationalen Haftbefehls“ als Rechtsgrundlage für einen Europäischen Haftbefehl sowie mit den Modalitäten und dem Umfang des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zusammen, der einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, nachdem die Übergabe dieser Person erfolgt ist, im Ausstellungsmitgliedstaat garantiert werden muss. II. Rechtlicher Rahmen A. Rahmenbeschluss 2002/584
4 Art. 1 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt: „(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. … (3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“
5 Art. 6 Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „(1) Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. … (3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“
6 Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt in seinem Abs. 1 Buchst. c: „Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen: … c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt[.]“
7 Der genannte Rahmenbeschluss enthält im Anhang ein besonderes Formblatt, das die ausstellenden Justizbehörden unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen müssen ( B. Bulgarisches Recht
8 Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist durch das Zakon za ekstraditsiata i evropeiskata zapoved za arest (Gesetz über die Auslieferung und den Europäischen Haftbefehl, im Folgenden: ZEEZA) (
9 Gemäß Art. 56 Abs. 1 Nr. 1 ZEEZA ist die Staatsanwaltschaft in der vorgerichtlichen Phase für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegen den Beschuldigten zuständig. In dieser Phase des Strafverfahrens sehen die bulgarischen Rechtsvorschriften für ein Gericht keine Möglichkeit vor, sich an der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zu beteiligen, weder vorher noch nachher (
10 Die Anordnung der Vorführung, mit der eine Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, den ermittelnden Polizeibehörden vorgeführt werden soll, ist in Art. 71 NPK geregelt. Diese Anordnung der Vorführung ist nicht gerichtlich anfechtbar. Gegen sie ist nur die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft statthaft.
11 Die Heranziehung einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, als Beschuldigter ist u. a. in Art. 219 NPK geregelt.
12 Art. 219 Abs. 1 NPK lautet: „Wenn hinreichende Beweise für die Schuld einer bestimmten Person gesammelt wurden …, berichtet die Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft und zieht die Person durch Abfassung der entsprechenden Verfügung als Beschuldigten heran.“ Hierbei handelt es sich um eine Verfügung, die von der Ermittlungsbehörde unter der Kontrolle der Staatsanwaltschaft erlassen wird. Diese Verfügung hat den Zweck, die Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, über den Tatvorwurf zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zur Verteidigung zu eröffnen (Art. 219 Abs. 4 bis 8 und Art. 221 NPK) (
13 Die Verfügung der Ermittlungsbehörde über die Heranziehung als Beschuldigter ist nicht gerichtlich anfechtbar. Gegen sie ist nur die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft statthaft. Art. 200 NPK lautet nämlich: „Gegen Anordnungen der Ermittlungsbehörde ist die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft statthaft. Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft, die nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die Beschwerde bei einem Staatsanwalt der übergeordneten Staatsanwaltschaft statthaft; seine Anordnung ist nicht anfechtbar.“
14 Die Anordnung von Untersuchungshaft gegen eine strafrechtlich verfolgte Person richtet sich in der Phase vor dem Strafverfahren nach Art. 64 NPK.
15 Gemäß Art. 64 Abs. 1 NPK wird „[d]ie Zwangsmaßnahme Untersuchungshaft … im vorgerichtlichen Verfahren vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet“.
16 Vor Stellung eines solchen Antrags muss die Staatsanwaltschaft prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 NPK erfüllt sind (
17 Gemäß Art. 64 Abs. 2 NPK kann die Staatsanwaltschaft eine Zwangsmaßnahme zur Inhaftierung des Beschuldigten für eine Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen, um das Erscheinen des Beschuldigten vor dem für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständigen Gericht zu ermöglichen.
18 Art. 64 Abs. 3 NPK bestimmt, dass „[d]as Gericht … unverzüglich … unter Beteiligung des Beschuldigten … über die Sache [verhandelt]“ (
19 Nach Art. 64 Abs. 4 NPK ist das Gericht die Behörde, die für die Prüfung des Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft und die Entscheidung darüber zuständig ist, ob diese, eine mildere oder generell keine verbindliche verfahrensrechtliche Maßnahme gegen den Beschuldigten verhängt werden soll.
20 Art. 270 („Entscheidungen über die Zwangsmaßnahme und andere gerichtlicher Überprüfung unterliegende Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren“) NPK sieht vor: „(1) Die Frage der Umwandlung der Zwangsmaßnahme kann jederzeit im gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden. Ändern sich die Umstände, kann ein neuer Antrag in Bezug auf die Zwangsmaßnahme beim zuständigen Gericht eingereicht werden. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss in öffentlicher Sitzung. … (4) Der Beschluss nach den Abs. 2 und 3 ist … mit einer Beschwerde anfechtbar.“ III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
21 Gegen 41 Beschuldigte wurde in Bulgarien ein Strafverfahren wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Verbreitung von Betäubungsmitteln eingeleitet. 16 dieser Personen – darunter MM – ergriffen die Flucht.
22 Mit Verfügung vom 8. August 2019, die eine Anordnung der Vorführung gemäß Art. 71 NPK darstellt (
23 Die Anordnung der Vorführung wird von der Staatsanwaltschaft oder einer polizeilichen Ermittlungsbehörde erlassen, die weiterhin unter der Kontrolle der Staatsanwaltschaft steht. Das vorlegende Gericht stellt klar, dass für den Erlass oder die Durchführung der fraglichen Verfügung nach bulgarischem Recht keine vorherige oder nachträgliche Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter erforderlich sei. Die Anordnung der Vorführung kann somit nur von der die Ermittlungen leitenden Polizeidienststelle erlassen werden, da sich die gesuchte Person weigert, vor dieser Dienststelle zu erscheinen.
24 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Anordnung der Vorführung in der Ausgangsrechtssache von einem Ermittlungsbeamten der Polizei (Glavna direktsiya „Borba s organiziranata prestapnost“ [Generaldirektion „Bekämpfung der organisierten Kriminalität“] beim Ministerstvo na vatreshnite raboti [Ministerium für innere Angelegenheiten, Bulgarien]) erlassen worden und tatsächlich nie durchgeführt worden sei.
25 In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Merkmale der Vorführungsanordnung zweifelt das vorlegende Gericht daran, dass ein solcher nationaler Rechtsakt als „Haftbefehl“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann. Die Zweifel werden damit begründet, dass die Anordnung der Vorführung lediglich von einem Ermittlungsbeamten der Polizei ausgehe, ohne dass ein Staatsanwalt oder Richter (vorher oder nachher) tätig werde, und zu einer Haftdauer führe, die auf einen für die Vorführung der gesuchten Person vor diesen polizeilichen Ermittlungsbeamten erforderlichen Zeitraum beschränkt sei.
26 Neben der Verfügung vom 8. August 2019, die eine Anordnung der Vorführung darstellt, zog die Ermittlungsbehörde MM, worauf das vorlegende Gericht hinweist, durch Verfügung vom 9. August 2019 (
27 Am 16. Januar 2020 erließ die Staatsanwaltschaft einen Europäischen Haftbefehl gegen MM. In der Spalte „Entscheidung, die dem Haftbefehl zugrunde liegt“, wird unter Ziff. 1 („Haftbefehl oder justizielle Entscheidung mit gleicher Wirkung“) lediglich die von der Ermittlungsbehörde erlassene Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019 erwähnt, mit der MM als Beschuldigter herangezogen wurde. MM blieb jedoch unauffindbar und konnte daher nicht festgenommen werden.
28 Am 25. März 2020 wurde das Verfahren dem vorlegenden Gericht zur Prüfung in der Sache vorgelegt. Am 16. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die flüchtigen Personen, darunter MM. In einer öffentlichen Verhandlung vom 24. April 2020 wies das vorlegende Gericht diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass es nach nationalem Recht nicht möglich sei, eine solche Haft in Abwesenheit des Beschuldigten anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft trat der Weigerung des vorlegenden Gerichts, sich zu dem genannten Antrag zu äußern, nicht entgegen.
29 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich die Situation von MM von derjenigen mehrerer flüchtiger Beschuldigter unterscheide. Mit Ausnahme der sich aus der Verfügung vom 8. August 2019 ergebenden Vorführungsanordnung sei gegen MM nämlich kein weiterer nationaler Haftbefehl ergangen. Das vorlegende Gericht stellt insoweit klar, dass gegen MM keine Verfügung nach Art. 64 Abs. 2 NPK erlassen worden sei (
30 Am 5. Juli 2020 wurde MM in Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Spanien festgenommen. Am 28. Juli 2020 wurde er der bulgarischen Justiz übergeben. Am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft gegen MM. Auf diesen Antrag hin ordnete das vorlegende Gericht die zwangsweise Vorführung von MM zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung an.
31 Am 29. Juli 2020 erließ das vorlegende Gericht nach einer Gerichtsverhandlung, bei der MM persönlich erschienen und angehört worden war, einen Haftbefehl.
32 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ging das vorlegende Gericht beim Erlass dieser Zwangsmaßnahme unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (
33 Das vorlegende Gericht vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass dieser Europäische Haftbefehl ohne Angabe einer gültigen Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft, sondern lediglich unter Angabe der Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019, die nicht die Festnahme von MM zur Folge habe, ausgestellt worden sei.
34 Vor diesem Hintergrund gelangte das vorlegende Gericht zu dem Schluss, dass der fragliche Europäische Haftbefehl rechtswidrig sei.
35 Das vorlegende Gericht bezweifelte allerdings, ob es die Rechtswidrigkeit des genannten Europäischen Haftbefehls in diesem Verfahrensstadium feststellen könne, da zum einen das Verfahren zum Erlass und zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bereits endgültig abgeschlossen sei und es dann zum anderen mittelbar die Verfügung der Staatsanwaltschaft kontrollieren würde. Eine solche Kontrolle sei nach bulgarischem Recht unzulässig.
36 Eine solche Kontrolle würde das vorlegende Gericht eigenen Angaben zufolge darüber hinaus veranlassen, die Entscheidung der spanischen Justizbehörde, den Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken und MM der bulgarischen Justiz zu übergeben, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das vorlegende Gericht äußerte auch Vorbehalte, ob und inwiefern ein Mangel des Europäischen Haftbefehls, wenn er gültig festgestellt wäre, die Möglichkeit beeinflussen könnte, Untersuchungshaft gegen MM anzuordnen.
37 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten, die Bedeutung der Rechtswidrigkeit des Europäischen Haftbefehls für das folgende, auf die Anordnung von Untersuchungshaft gegen MM gerichtete Verfahren zu beurteilen, hatte das vorlegende Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen bereits in diesem Verfahrensstadium für erforderlich gehalten. In Ermangelung einer entsprechenden Verpflichtung der erstinstanzlichen Gerichte hatte es dem zweitinstanzlichen Gericht jedoch die Initiative dazu überlassen.
38 Am 5. August 2020 legte MM Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft ein, machte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. die Rechtswidrigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend und beantragte beim zweitinstanzlichen Gericht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
39 Am 14. August 2020 bestätigte das zweitinstanzliche Gericht den Haftbefehl gegen MM, sprach die Fragen im Zusammenhang mit möglichen Mängeln des Europäischen Haftbefehls aber nicht an und wies den Antrag der Verteidigung auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zurück.
40 Am 27. August 2020 stellte MM beim vorlegenden Gericht gemäß Art. 270 NPK erneut einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber getroffenen Zwangsmaßnahme Untersuchungshaft (
41 In der öffentlichen Gerichtsverhandlung vom 3. September 2020 machte MM u. a. die Rechtswidrigkeit des Europäischen Haftbefehls geltend und wies darauf hin, dass diese von der vollstreckenden spanischen Justizbehörde nicht berücksichtigt worden sei, weil er seiner Übergabe an die bulgarischen Behörden zugestimmt habe. MM berief sich auf das Recht, die Rechtswidrigkeit vor dem vorlegenden Gericht geltend zu machen, und trug vor, auch die Anordnung von Untersuchungshaft gegen ihn sei deswegen mangelhaft. Daher beantragte MM, den Haftbefehl aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft führte hingegen aus, dass der Europäische Haftbefehl nach bulgarischem Recht vollkommen rechtmäßig sei.
42 Auch wenn das vorlegende Gericht die Auffassung vertritt, dass der Europäische Haftbefehl nach bulgarischem Recht tatsächlich rechtmäßig sei, liegen seiner Ansicht nach jedoch ernst zu nehmende Gründe vor, ihn für unionrechtswidrig zu halten. Für das genannte Gericht bestehen ernste Schwierigkeiten, die Bedeutung dieser Rechtswidrigkeit für die Untersuchungshaft zu beurteilen, die ihm an sich vollkommen rechtmäßig erscheint.
43 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist ein nationales Gesetz, wonach der Europäische Haftbefehl und die nationale Entscheidung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, lediglich von der Staatsanwaltschaft erlassen werden, ohne dass das Gericht die Möglichkeit einer Beteiligung oder einer vorherigen oder nachträglichen Kontrolle hat, mit Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar? 2. Ist ein Europäischer Haftbefehl, der auf der Grundlage einer Entscheidung über die Heranziehung der gesuchten Person als Beschuldigter erlassen wurde, wobei diese Entscheidung nicht die Untersuchungshaft betrifft, mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar? 3. Im Fall der Verneinung: Wenn bei der Ausstellung und der Kontrolle des Europäischen Haftbefehls keine Beteiligung des Gerichts zulässig ist und er auf der Grundlage einer nationalen Entscheidung erlassen wurde, die nicht die Untersuchungshaft vorsieht, der Europäische Haftbefehl aber tatsächlich vollstreckt und die gesuchte Person übergeben wird, muss dann der gesuchten Person im Rahmen des Strafverfahrens, in dem der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen? Ist ein wirksamer Rechtsbehelf nur dann gegeben, wenn die gesuchte Person in die Lage versetzt wird, in der sie sich befände, wenn der Verstoß nicht begangen worden wäre?
44 Der Gerichtshof hat zugestimmt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen. IV. Würdigung
45 Die Fragen des vorlegenden Gerichts scheinen mir in drei Stränge gegliedert werden zu können. Der erste Strang betrifft die Gültigkeit des gegen MM ausgestellten Europäischen Haftbefehls. Der zweite Strang bezieht sich auf die Frage, ob das vorlegende Gericht die Gültigkeit dieses Haftbefehls im Rahmen eines Antrags betreffend die Fortdauer der Untersuchungshaft von MM kontrollieren darf, obwohl das nationale Verfahrensrecht den Angaben des erwähnten Gerichts zufolge vorsieht, dass der genannte Haftbefehl der Staatsanwaltschaft nicht gerichtlich anfechtbar ist, sondern lediglich Gegenstand einer Beschwerde beim übergeordneten Staatsanwalt sein kann. Der dritte Strang schließlich bezieht sich auf die Frage, welche Folgen die Feststellung, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl ungültig sei, für die Untersuchungshaft von MM haben könnte.
46 Bevor ich auf diese drei Dimensionen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens eingehe, werde ich einige Vorbemerkungen machen, um klarzustellen, dass sich das Ersuchen weder auf die Entscheidung der spanischen Justizbehörde, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken, noch auf die Einstufung der bulgarischen Staatsanwaltschaft als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht. A. Vorbemerkungen zur Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens 1. Rolle der vollstreckenden Justizbehörde
47 Das Ausmaß der Verpflichtungen, die der vollstreckenden Justizbehörde obliegen, wenn sie einen Europäischen Haftbefehl prüfen und über seine Vollstreckung entscheiden muss, ist eine komplexe Frage, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung noch nicht in all ihren Facetten entschieden hat, obwohl diese Rechtsprechung bereits zahlreiche Hinweise enthält, die der genannten Behörde als Leitlinien dienen können (
48 In ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung verschiedene Argumente zur Stützung der von der vollstreckenden Justizbehörde getroffenen Entscheidung dargelegt, MM der ausstellenden Justizbehörde zu übergeben.
49 Hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof mit den Fragen des vorlegenden Gerichts nicht aufgefordert wird, diese Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde unmittelbar oder mittelbar zu prüfen.
50 Das Ausgangsverfahren ist vor einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats anhängig, und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach für die Gewährleistung der Achtung der Rechte der gesuchten Person in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist ( 2. Einstufung der bulgarischen Staatsanwaltschaft als „ausstellende Justizbehörde“
51 Angesichts der Formulierung seiner ersten Vorlagefrage scheint das vorlegende Gericht von der Prämisse auszugehen, dass die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 u. a. vom Vorhandensein einer gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls und der nationalen Entscheidung abhängt, auf die sich dieser Haftbefehl stützt.
52 Das vorlegende Gericht weist nämlich darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache eine Bestimmung des nationalen Rechts betreffe, nämlich Art. 56 Abs. 1 Nr. 1 ZEEZA, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in der vorprozessualen Phase vorsehe. Auch müsse der nationale Rechtsakt über die Heranziehung als Beschuldigter, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl ausgestellt worden sei, als von der Staatsanwaltschaft erlassen gelten. Das bulgarische Recht sehe keinen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen diese beiden Entscheidungen vor, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Gerichtshof zur Vereinbarkeit des bulgarischen Rechts mit Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 äußern müsse.
53 Zweck der letztgenannten Vorschrift ist es, die ausstellende Justizbehörde als „die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist“, zu bestimmen.
54 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Vorhandensein einer gerichtlichen Kontrolle der von einer anderen Behörde als einem Gericht getroffenen Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, keine Voraussetzung dafür darstellt, dass diese Behörde als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesehen werden kann. Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften der genannten Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls (
55 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, für Recht zu erkennen, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass, falls für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber nicht selbst ein Gericht ist, die Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfüllt sind, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des genannten Haftbefehls und der ihm zugrunde liegenden nationalen Entscheidung im besagten Mitgliedstaat nicht gerichtlich überprüft werden können, sei es vor der Übergabe der gesuchten Person oder danach.
56 Dagegen scheint das vorlegende Gericht die Einstufung der bulgarischen Staatsanwaltschaft als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angesichts der vom Gerichtshof aufgestellten Einstufungskriterien nicht in Frage zu stellen.
57 Was diese Einstufungskriterien angeht, so werde ich mich mit dem Hinweis begnügen, dass sich, wie der Gerichtshof für Recht erkannt hat, „der Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken kann, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden“ (
58 Im vorliegenden Fall wird die Mitwirkung der bulgarischen Staatsanwaltschaft an der Strafrechtspflege nicht bestritten.
59 Was die Frage betrifft, ob diese Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handelt, so geht aus der schriftlichen Antwort der bulgarischen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs, die sich u. a. auf diesen Aspekt bezieht, hervor, dass die Judikative gemäß Art. 117 Abs. 2 der Konstitutsiya (Verfassung) unabhängig ist und die Richter, Geschworenen, Staatsanwälte und Untersuchungsrichter bei der Ausübung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz unterworfen sind. In Art. 1a Abs. 1 des Zakon za sadebnata vlastta (Gesetz über das Gerichtswesen) (
60 Aufgrund der in der Vorlageentscheidung und im EU-Justizbarometer 2020 (
61 MM bezweifelt hingegen, dass bulgarische Staatsanwälte den Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügen, und betont ihre Abhängigkeit gegenüber einem Staatsanwalt der übergeordneten Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien.
62 Da das vorlegende Gericht im Licht der Begründung seiner Vorlageentscheidung nicht nach der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben fragt, braucht sich der Gerichtshof meiner Meinung nach nicht dazu zu äußern.
63 Aufgrund der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts muss der Gerichtshof seine Prüfung meines Erachtens somit auf die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, die eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Haftbefehls darstellt, konzentrieren. B. Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls als Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Haftbefehls
64 Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unter Einhaltung des vom Gerichtshof geforderten doppelten Rechtsschutzniveaus für gesuchte Personen geführt worden ist. Insbesondere liege diesem Europäischen Haftbefehl kein nationaler „Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 zugrunde, und jedenfalls seien weder der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende nationale Rechtsakt noch dieser Haftbefehl, die beide von der Staatsanwaltschaft erlassen würden, gerichtlich anfechtbar. Demnach habe das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht die Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfüllt, was die Ungültigkeit dieses Haftbefehls zur Folge habe.
65 Um auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den genannten Aspekten antworten zu können, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum doppelten Rechtsschutzniveau hinzuweisen, das Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, garantiert werden muss.
66 Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass, „wenn ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wird, damit ein anderer Mitgliedstaat eine zum Zweck der Strafverfolgung gesuchte Person festnimmt und übergibt, diese Person in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte gekommen sein [muss], deren Schutz die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten haben“ (
67 Das System des Europäischen Haftbefehls enthält daher „einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, in deren Genuss die gesuchte Person kommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe, beim Erlass einer nationalen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls, der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe, bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist“ (
68 Somit impliziert dieser Schutz „[b]ei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, … dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt“ (
69 Folglich muss, „wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber kein Richter oder Gericht ist, die nationale justizielle Entscheidung – wie ein nationaler Haftbefehl –, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ihrerseits diese Anforderungen erfüllen“ (
70 Außerdem „setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die ausstellende Justizbehörde überprüft, ob die für seine Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war“ (
71 Darüber hinaus „müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt“ (
72 Nach Ansicht des Gerichtshofs soll „[e]in solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, … sicherstellen, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung und der für den Erlass eines solchen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen beachtet“ (
73 Angesichts dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – wie vom Gerichtshof gefordert – im Einklang mit dem doppelten Schutzniveau für die Rechte des Betroffenen durchgeführt worden ist.
74 Meiner Meinung nach ist das nicht der Fall, und zwar vom ersten Verfahrensstadium an.
75 Auf der Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen und vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Überprüfungen scheint der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl entgegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584, wie er vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (
76 In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bob-Dogi (
77 Generalanwalt Bot zufolge entzieht „das Fehlen der Ausstellung eines nationalen Haftbefehls oder eines anderen vollstreckbaren Titels mit gleicher Rechtswirkung … dem Europäischen Haftbefehl die Rechtsgrundlage“ (
78 Daher verschafft die Voraussetzung im Zusammenhang damit, dass der Europäische Haftbefehl auf „eine[r] gemeinsame[n] Verfahrensgrundlage in Form einer nationalen justiziellen Entscheidung [beruht], die sicherstellt, dass eine Zwangsmaßnahme nur nach Einschalten eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts verkündet wird, … dem Grundsatz des wirksamen und gleichwertigen [gerichtlichen] Schutzes einen inhaltlichen Mindestgehalt und ermöglicht folglich die konkrete rechtliche Verkörperung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens“ (
79 Konkret hat das im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 stehende Fehlen eines nationalen Haftbefehls oder einer anderen vollstreckbaren justiziellen Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung als Rechtsgrundlage für einen Europäischen Haftbefehl zur Folge, dass, „da keine andere anfechtbare Rechtshandlung als der Europäische Haftbefehl vorliegt, … der gesuchten Person die Möglichkeit entzogen [wird], die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme und Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat nach dessen Vorschriften anzufechten. Da die vollstreckende Justizbehörde nur für die Entscheidung über die [in diesem] Rahmenbeschluss vorgesehenen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung zuständig ist, besteht somit die Gefahr, dass ein ganzer Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Festnahme und der Inhaftierung keinerlei gerichtlicher Nachprüfung unterliegt“ (
80 Der Analyse des Generalanwalts Bot folgend hat der Gerichtshof entschieden, dass „Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses [2002/584] dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff ‚Haftbefehl‘ dahin zu verstehen ist, dass er einen nationalen Haftbefehl bezeichnet, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist“ (
81 In seinem Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (
82 Nach Ansicht des Gerichtshofs enthält Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses [2002/584] allerdings „eine Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit …, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt“ (
83 Aus dem Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (
84 Bei der Formulierung seiner Vorlagefragen geht das vorlegende Gericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Prämisse aus, dass es einen nationalen Haftbefehl geben muss, der nicht mit dem Europäischen Haftbefehl identisch ist und zeitlich vor diesem liegt. Das genannte Gericht stellt jedoch fest, dass der Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob es mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sei, wenn dem Europäischen Haftbefehl ein nationaler Rechtsakt über die Heranziehung als Beschuldigter wie der in der Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019 enthaltene zugrunde liege, mit dem der Betroffene offiziell über den Tatvorwurf unterrichtet werde.
85 Das vorlegende Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass in der Ausgangsrechtssache im Unterschied zu der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (
86 Meiner Meinung nach stützen die Argumente, die Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen Bob-Dogi vorgebracht hat, um zu erklären, weshalb es das Erfordernis gibt, dass ein Europäischer Haftbefehl als Rechtsgrundlage einen nationalen Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung haben muss, die Auffassung, wonach ein solcher nationaler Rechtsakt zum einen auf die Suche und Festnahme einer strafrechtlich verfolgten Person abzielen und zum anderen gerichtlich anfechtbar sein müsse, wenn er von einer Behörde erlassen werde, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirke, aber nicht selbst ein Gericht sei.
87 Die Frage, ob die von der Staatsanwaltschaft erlassene Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019 einem „[nationalen] Haftbefehl oder eine[r] andere[n] vollstreckbare[n] justizielle[n] Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 gleichzusetzen ist, erfordert somit eine genaue Abgrenzung der Tragweite dieses Begriffs.
88 Erstens muss es sich um eine justizielle Entscheidung handeln. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Auslegung, wonach der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 so zu verstehen ist, dass er die an der Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten mitwirkenden Behörden erfasst, aufgrund des Erfordernisses, die Kohärenz zwischen den Auslegungen der verschiedenen Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses zu gewährleisten, grundsätzlich auf dessen Art. 8 Abs. 1 Buchst. c übertragbar erscheint. Dieser ist somit dahin auszulegen, dass der Begriff „justizielle Entscheidung“ die Entscheidungen der an der Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten mitwirkenden Behörden erfasst (
89 Da nicht bestritten wird, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in Bulgarien berufene Behörde handelt, ist die von ihr erlassene Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019 demnach als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen (
90 Zweitens muss ein nationaler Rechtsakt, der als Grundlage für einen Europäischen Haftbefehl dient, um unter den Begriff „[nationaler] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu fallen, selbst dann gleichwertige Rechtswirkungen erzeugen, wenn er in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats nicht als „nationaler Haftbefehl“ bezeichnet wird. Dafür spricht der Wortlaut dieser Vorschrift, wenn er auf „eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ verweist (
91 Ich teile daher nicht die Meinung der spanischen Regierung, die im Anschluss an eine weite Auslegung, wonach dieser Begriff jede vollstreckbare justizielle Entscheidung zum Zwecke der Strafverfolgung erfassen könne, den Standpunkt vertritt, dass ein nationaler Rechtsakt wie die Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter vom 9. August 2019 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls darstelle.
92 Das durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffene System der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen spricht dafür, dass ein Europäischer Haftbefehl einen nationalen Rechtsakt, mit dem die Festnahme einer Person im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats angeordnet wird, zur Rechtsgrundlage haben muss. Mit einem Europäischen Haftbefehl sollen nämlich die Rechtswirkungen eines nationalen Haftbefehls oder einer damit verwandten Entscheidung außerhalb des Ausstellungsmitgliedstaats verlängert werden. Nach Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und Übergabe der Person an die ausstellende Justizbehörde, durch die sich die Wirkungen des Haftbefehls erschöpfen, muss die ursprüngliche nationale Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, diese Person zwecks Vornahme strafverfahrensrechtlicher Handlungen zum Erscheinen vor einem Richter des Ausstellungsmitgliedstaats zu zwingen, notwendigerweise fortbestehen. In gleicher Weise stimme ich mit der Kommission darin überein, dass die ausstellende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl nicht für die Festnahme einer Person in einem anderen Mitgliedstaat verwenden darf, wenn sie diese Festnahme auf der Grundlage ihres eigenen nationalen Rechts nicht anordnen kann. Mit anderen Worten darf die ausstellende Justizbehörde nach Auffassung der Kommission einen anderen Mitgliedstaat nicht bitten, mehr zu tun, als sie selbst anordnen kann.
93 Der Begriff „[nationaler] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht sich somit nicht auf Rechtsakte, mit denen Strafverfolgungsmaßnahmen gegen eine Person eingeleitet werden, sondern auf solche, die dazu bestimmt sind, mit einer Zwangsmaßnahme die Festnahme dieser Person zu ermöglichen, um sie zwecks Vornahme strafverfahrensrechtlicher Handlungen einem Richter vorzuführen.
94 Folglich ist ein Europäischer Haftbefehl, dem eine Entscheidung über die Heranziehung als Beschuldigter wie die in der Verfügung vom 9. August 2019 enthaltene – die den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge rechtlich lediglich bewirkt, eine Person über den Tatvorwurf zu unterrichten und ihr die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu verteidigen, indem sie Erläuterungen liefert oder Beweisangebote macht – zugrunde liegt, ohne eine Anordnung der Suche und Festnahme dieser Person darzustellen, nicht mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar. Die Missachtung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Erfordernisses der Ordnungsgemäßheit beeinträchtigt die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls.
95 Ich möchte hinzufügen, dass auch die von den Polizeidienststellen am 8. August 2019 gemäß Art. 71 NPK erlassene Anordnung der Vorführung keinen „[nationalen] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellen kann. Wie das vorlegende Gericht feststellt, wird diese Vorführungsanordnung nämlich lediglich von einem Ermittlungsbeamten der Polizei ohne (vorherige oder nachträgliche) Beteiligung eines Staatsanwalts oder Richters erlassen. Sie stellt somit keine justizielle Entscheidung dar (
96 In dem verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, fehlt es entsprechend den Feststellungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (
97 Unter den speziellen Umständen der Ausgangsrechtssache lässt sich meines Erachtens hingegen die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis eines nationalen Haftbefehls erfüllt gewesen wäre, wenn es sich bei dem den Europäischen Haftbefehl stützenden nationalen Rechtsakt um eine von der Staatsanwaltschaft gemäß Art. 64 Abs. 2 NPK erlassene Verfügung gehandelt hätte. Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass gegenüber MM keine solche Maßnahme ergriffen worden sei. Ich erinnere daran, dass es sich hierbei um eine Zwangsmaßnahme handelt, die in der Ingewahrsamnahme des Beschuldigten für eine Dauer von höchstens 72 Stunden besteht, um ihn dem Gericht vorzuführen, das über seine etwaige vorläufige Inhaftierung entscheiden wird. Das vorlegende Gericht stellt insoweit klar, dass diese Maßnahme die in Bulgarien typische nationale Grundlage für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls in der vorgerichtlichen Phase darstelle, was mir auch aus den Angaben hervorzugehen scheint, die dem Gerichtshof von der bulgarischen Regierung gemacht worden sind (
98 Abgesehen davon kann man sich fragen, ob das bulgarische Verfahrensrecht auch in diesem Fall den vom Gerichtshof geforderten Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügt. Damit komme ich zur Prüfung der anderen Rüge, die das vorlegende Gericht erhoben hat, um die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ausstellung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Haftbefehls anzuzweifeln, auch wenn allein die Feststellung des Fehlens eines nationalen Haftbefehls für die Verwirklichung einer Missachtung des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Erfordernisses der Ordnungsgemäßheit und damit für den Befund genügt, dass dieser Europäische Haftbefehl ungültig ist.
99 Um die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls in Zweifel zu ziehen, weist das vorlegende Gericht nämlich darauf hin, dass nationale, von der Staatsanwaltschaft als Grundlage für einen solchen Haftbefehl erlassene Rechtsakte im bulgarischen Verfahrensrecht ebenso wenig gerichtlich angefochten werden könnten wie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. So geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen hervor, dass sowohl die Anordnung der Vorführung als auch die Verfügung über die Heranziehung als Beschuldigter oder die Haftmaßnahme von bis zu 72 Stunden zwecks Vorführung vor dem für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständigen Gericht sowie die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nur beim übergeordneten Staatsanwalt angefochten werden können.
100 Meiner Ansicht nach sollte der nationale Rechtsakt der Staatsanwaltschaft, der die Rechtsgrundlage für einen Europäischen Haftbefehl darstellt, im Ausstellungsmitgliedstaat – parallel zu den Vorgaben, die der Gerichtshof macht, wenn ein Europäischer Haftbefehl von einem Staatsanwalt ausgestellt wird (
101 Dieses Erfordernis scheint mir vom Gerichtshof im Übrigen bereits verlangt zu werden, wenn er in einem Fall, in dem – wie hier – für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber kein Richter oder Gericht ist, entscheidet, dass „die nationale justizielle Entscheidung – wie ein nationaler Haftbefehl –, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ihrerseits [die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden] Anforderungen erfüllen [muss]“ (
102 Nach Auffassung des Gerichtshofs ermöglicht es „[d]ie Erfüllung dieser Anforderungen … dabei, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die Person, gegen die sich der nationale Haftbefehl richtet, über alle dem Erlass derartiger Entscheidungen eigene Garantien verfügte, insbesondere über diejenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben“ (
103 Daher ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass ein Europäischer Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruhen muss, der im Rahmen eines gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahrens ausgestellt worden ist (
104 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass ein Europäischer Haftbefehl als ungültig anzusehen ist, sofern er nicht auf einem „[nationalen] Haftbefehl oder eine[r] andere[n] vollstreckbare[n] justizielle[n] Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne dieser Bestimmung beruht. Der vorstehende Begriff erfasst nationale Maßnahmen, die von einer Justizbehörde im Hinblick auf die Suche und Festnahme einer strafrechtlich verfolgten Person mit dem Ziel erlassen werden, diese Person zum Zweck der Vornahme strafverfahrensrechtlicher Handlungen einem Richter vorzuführen. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob ein nationaler Rechtsakt über die Heranziehung als Beschuldigter wie der Rechtsakt, auf dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäische Haftbefehl beruht, solche Rechtswirkungen erzeugt. C. Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Kontrolle der Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls
105 In den Gründen, die es veranlassen, dem Gerichtshof seine dritte Vorlagefrage zu stellen, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das bulgarische Verfahrensrecht es daran hindere, die Gültigkeit eines Europäischen Haftbefehls zu kontrollieren. Deshalb fragt es den Gerichtshof im Wesentlichen, ob das Unionsrecht ihm eine Zuständigkeit für die Vornahme einer solchen Kontrolle verleiht.
106 Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass die bulgarischen Rechtsvorschriften keine Möglichkeit vorsehen, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines nationalen oder Europäischen Haftbefehls gerichtlich überprüfen zu lassen.
107 Auch bei einer Verletzung der Rechte der gesuchten Person sehe der Rahmenbeschluss 2002/584 keinen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor. Es sei jedoch Art. 47 der Charta zu berücksichtigen, der, wie der Gerichtshof entschieden habe, „aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann“ (
108 Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob es, obwohl es im Rahmen eines auf die Aufhebung der Untersuchungshaft von MM gerichteten Rechtsbehelfs vor die Folgen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gestellt wird, den von Art. 47 der Charta geforderten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren hat oder ob es sich des Problems im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls vielmehr entledigen sollte, indem es MM einen Weg eröffnet, ein neues Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz zu führen.
109 Aus Rn. 69 des Urteils Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (
110 Da die Rechtswidrigkeit des Europäischen Haftbefehls, so das vorlegende Gericht, gerade aus der Unmöglichkeit herrühre, diesen Haftbefehl gerichtlich anzufechten, um seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, könne es darüber hinaus sinnvoll sein, dass eine solche Überprüfung von ihm vorgenommen werde. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob seine Feststellung, dass der in Rede stehende Europäische Haftbefehl rechtswidrig war, an sich einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wie ihn die Rechtsprechung des Gerichtshofs fordert, darstellt, obwohl eine solche Feststellung nach nationalem Recht nicht zulässig ist. Da das nationale Recht dem vorlegenden Gericht untersage, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls mittelbar zu kontrollieren, könne Grundlage dafür nur eine Entscheidung des Gerichtshofs sein.
111 Vor diesem Hintergrund vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls keine Grundlage für die Versagung von Rechtsschutz sein könne, da der Gerichtshof eine Anfechtungsmöglichkeit sogar nach der Übergabe der gesuchten Person zulasse.
112 Die bulgarische Regierung vertritt die Ansicht, dass es die Aufgabe, die das vorlegende Gericht erfülle, wenn es – wie im vorliegenden Fall – gemäß Art. 270 NPK über die Fortdauer der Untersuchungshaft einer strafrechtlich verfolgten Person zu entscheiden habe, ermögliche, eine gerichtliche Kontrolle über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und über seine Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, wie es der Gerichtshof verlange.
113 Mit der von der Staatsanwaltschaft nach Art. 64 Abs. 2 NPK getroffenen Zwangsmaßnahme solle insoweit sichergestellt werden, dass der Beschuldigte schnellstmöglich vor dem zuständigen Gericht erscheine (
114 Nach Auffassung der bulgarischen Regierung stellt diese der Staatsanwaltschaft auferlegte Verpflichtung, die gesuchte und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Person zwecks Entscheidung über den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft schnellstmöglich vor das zuständige Gericht zu bringen, eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle über die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls und über seine Verhältnismäßigkeit dar. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (
115 Die bulgarische Regierung erläutert nämlich, dass das Gericht, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Gründen für die Verhängung der Zwangsmaßnahme Untersuchungshaft nach Art. 63 Abs. 1 NPK zuständig sei, nicht nur zu beurteilen habe, ob es einer solchen Maßnahme bedürfe, sondern unweigerlich auch die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls sowie dessen Verhältnismäßigkeit anhand der Kriterien von Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NPK überprüfen müsse (
116 Die bulgarische Regierung vertritt daher die Ansicht, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, die den vom Gerichtshof geforderten Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genüge.
117 Ich bin ebenfalls der Meinung, dass eine gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, die von dem für die Entscheidung über die etwaige Anordnung von Untersuchungshaft zuständigen Gericht vorgenommen werden könnte, im Rahmen des bulgarischen Verfahrensrechts, in dem der Beschuldigte diesem Gericht schnellstmöglich vorgeführt werden muss, dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes wie dem vom Gerichtshof hervorgehobenen genügen würde. Die Umstände, dass es sich hierbei einerseits nicht um einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen (
118 Hervorzuheben ist jedoch, dass sich das vorlegende Gericht nicht so sicher ist wie die bulgarische Regierung, wenn es um die Frage geht, ob es nach bulgarischem Verfahrensrecht überhaupt eine solche Kontrolle vornehmen kann. Die Tatsache, dass dieses Recht einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls lediglich beim übergeordneten Staatsanwalt und nicht bei einem Gericht vorsehe, hindere das vorlegende Gericht nämlich daran, sich als für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme der Staatsanwaltschaft zuständig zu erklären.
119 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof dem Ausstellungsmitgliedstaat eine eindeutige Ergebnisverpflichtung auferlegt, indem er entschieden hat, dass, „wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in dem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein [müssen], die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt“ (
120 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 2013, F (
121 Obwohl sie im Rahmenbeschluss 2002/584 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich daher die Verpflichtung des Ausstellungsmitgliedstaats, einen oder mehrere wirksame Rechtsbehelfe bereitzustellen, um eine gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine Behörde zu ermöglichen, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber nicht selbst ein Gericht ist, aus dem System, das der Rahmenbeschluss entsprechend den Anforderungen von Art. 47 der Charta geschaffen hat.
122 Das Bestehen einer solchen Möglichkeit zur gerichtlichen Kontrolle der Bedingungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat ist die unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten. Insoweit sei daran erinnert, dass sich, wie der Gerichtshof entschieden hat, „[d]as hohe Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, … auf die Prämisse [gründet], dass die Strafgerichte der übrigen Mitgliedstaaten, die nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Verfahren der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung sowie das strafrechtliche Hauptverfahren zu führen haben werden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen“ (
123 Aus dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die von einem Staatsanwalt getroffene Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein muss, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt, ergibt sich, dass in diesem Mitgliedstaat hierfür ein oder mehrere wirksame Rechtsbehelfe offenstehen müssen.
124 Ich stelle im Übrigen fest, dass die Aussage des Gerichtshofs, wonach für die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit eines Europäischen Haftbefehls in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich ist (
125 Darüber hinaus verfügen die Mitgliedstaaten entsprechend der Verfahrensautonomie, die sie angesichts des Schweigens des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Rahmen von dessen Umsetzung haben, über ein Ermessen hinsichtlich der konkreten Modalitäten für die Einführung einer gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (
126 Um das Ergebnis zu erreichen, das darin besteht, eine gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen für die Ausstellung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls zu ermöglichen, müsste das vorlegende Gericht meines Erachtens seine nationalen Verfahrensvorschriften auslegen, um darin nach einer Zuständigkeit zu suchen, die es ihm erlaubt, im Rahmen des Rechtszugs, in dem es befasst ist, inzident die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ausstellung dieses Haftbefehls zu kontrollieren (
127 Falls diese Mobilisierung des nationalen Verfahrensrechts zugunsten einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle des Verfahrens zur Ausstellung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls nicht ausreicht oder sich als unmöglich erweist, weil sie gegen die nationalen Rechtsvorschriften verstößt, könnte das vorlegende Gericht eine solche Zuständigkeit meiner Meinung nach aus Art. 47 der Charta herleiten.
128 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass „nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht, sofern es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen“ (
129 Nach dieser Rechtsprechung „entfaltet Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung. Er muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann“ (
130 Außerdem „ist … es, soweit keine einschlägige Unionsregelung greift, Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten …, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings dafür Sorge tragen, dass der in Art. 47 der Charta verbürgte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall gewahrt ist“ (
131 Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass „[d]as Unionsrecht … die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht dazu [zwingt], vor ihren nationalen Gerichten neben den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, um den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten … Etwas anderes gilt nur, wenn es nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gibt, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen“ (
132 Sollte das vorlegende Gericht die Auffassung vertreten, dass es selbst nach Auslegung seiner nationalen Verfahrensvorschriften durch diese daran gehindert ist, im Rahmen des Rechtszugs, in dem es befasst ist, inzident die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Ausstellung des von der Staatsanwaltschaft erlassenen Europäischen Haftbefehls zu prüfen, würde es meiner Meinung nach folglich in Art. 47 der Charta eine Zuständigkeit für die Vornahme einer solchen Kontrolle finden (
133 Wenn das Verfahrensrecht des Ausstellungsmitgliedstaats keinen Rechtsbehelf vorsieht, der es ermöglicht, die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor, zeitgleich zu seinem Erlass oder später gerichtlich überprüfen zu lassen (
134 Das vorlegende Gericht, das mit einem Antrag auf Freilassung nach Art. 270 NPK befasst ist, ist daher gemäß Art. 47 der Charta befugt, die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, der die Festnahme und das Erscheinen der gesuchten Person vor diesem Gericht ermöglicht hat, sowie den nachfolgenden Erlass einer Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft zu überprüfen.
135 Ich schlage dem Gerichtshof somit vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Ermangelung von Bestimmungen in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats, die einen Rechtsbehelf zur Kontrolle der Voraussetzungen vorsehen, unter denen ein Europäischer Haftbefehl von einer Behörde ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber nicht selbst ein Gericht ist, dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, mit dem die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer Person angefochten werden soll, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, dem ein nationaler Rechtsakt zugrunde liegt, der nicht als „[nationaler] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 eingestuft werden kann, und in dessen Rahmen ein auf die unionsrechtliche Ungültigkeit dieses Europäischen Haftbefehls gestützter Rechtsbehelfsgrund vorgebracht wird, dazu verpflichten, sich als für die Vornahme einer solchen Gültigkeitskontrolle zuständig zu erklären. D. Folgen der Ungültigkeit des Europäischen Haftbefehls für die Untersuchungshaft des Beschuldigten
136 Mit seiner dritten Vorlagefrage befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof darüber hinaus zu den Konsequenzen, die es im Rahmen des Rechtszugs, in dem es befasst ist und der sich auf die Untersuchungshaft von MM bezieht, aus der Feststellung ziehen sollte, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl ungültig ist.
137 Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht unter entsprechendem Verweis auf die Regelung im 44. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (
138 Das vorlegende Gericht stellt insoweit fest, dass alle im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen MM vorgelegen hätten und weiterhin vorlägen.
139 Rein verfahrensrechtlich habe die Untersuchungshaft von MM jedoch lediglich infolge seines persönlichen Erscheinens vor dem vorlegenden Gericht angeordnet werden können, wobei dieses Erscheinen selbst das Ergebnis der Vollstreckung eines ungültigen Europäischen Haftbefehls sei. Wäre dieser nicht ausgestellt worden, wäre MM weder in Spanien festgenommen noch den bulgarischen Justizbehörden übergeben worden und somit nicht vom vorlegenden Gericht in Untersuchungshaft genommen worden.
140 Wählte man diesen Ansatz, so das vorlegende Gericht, so wäre davon auszugehen, dass der Untersuchungshaft von MM ein wesentlicher Verfahrensfehler zugrunde liege, nämlich die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch eine unzuständige Behörde (die Beteiligung des Gerichts sei erforderlich gewesen, aber nicht sichergestellt worden) auf der Grundlage einer Entscheidung, die keinen nationalen Haftbefehl darstelle. Das führte zu der Schlussfolgerung, dass auch die nachfolgende Inhaftierung, nach Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, rechtswidrig sei. MM müsste freigelassen werden (
141 Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass es die im Europäischen Haftbefehl festgestellten Mängel berücksichtigen können bzw. die Befugnis haben müsste, die Untersuchungshaft von MM auf dieser verfahrensrechtlichen Grundlage aufzuheben, wenn es die genannten Mängel für wesentlich erachte.
142 Insoweit sei daran erinnert, dass diese Untersuchungshaft auf eine Entscheidung zurückgeht, die das vorlegende Gericht am 29. Juli 2020 infolge eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom Vortag getroffen hat.
143 Diese Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft ist von der Rechtsmittelinstanz bestätigt worden.
144 Das vorlegende Gericht ist derzeit mit einem erneuten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft von MM befasst. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist daher im Rahmen eines von der Verteidigung von MM im Hinblick auf die Aufhebung von dessen Untersuchungshaft eingeleiteten Verfahrens nach Art. 270 NPK eingereicht worden.
145 Einleitend erscheint es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand noch keine Harmonisierung der Voraussetzungen vorgenommen hat, unter denen Untersuchungshaft gegen eine strafrechtlich verfolgte Person angeordnet werden kann (
146 Allerdings will ich nicht so weit gehen, die Auffassung zu vertreten, wie die Kommission zu suggerieren scheint, dass das gesamte Verfahren, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liege, so dass die Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 nicht anwendbar sei. Da die gerichtliche Überprüfung der Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssache, wie ich bereits dargelegt habe, im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs, der sich auf die Frage bezieht, ob die Untersuchungshaft von MM aufrechterhalten werden soll oder nicht, vorgenommen werden muss, bleiben der Rahmenbeschluss 2002/584 und Art. 47 der Charta nämlich anwendbar. Da zudem das durch diesen Rahmenbeschluss geschaffene System, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, auf der Garantie einer gerichtlichen Überprüfung des Europäischen Haftbefehls beruht, stellt eine solche Überprüfung immer eine Durchführung des Rechts der Union gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta dar, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium des Strafverfahrens sie erfolgt.
147 Abgesehen davon glaube ich, dass aufgrund der dem Europäischen Haftbefehl als Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innewohnenden Grenzen weder der Rahmenbeschluss 2002/584 noch Art. 47 der Charta das vorlegende Gericht dazu verpflichten, eine Person, gegen die Untersuchungshaft angeordnet worden ist, wieder frei zu lassen, wenn es feststellt, dass der Europäische Haftbefehl, der zur Übergabe dieser Person geführt hat, ungültig ist.
148 Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses soll „der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt“ (
149 In Anbetracht dieser dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls innewohnenden Grenzen ist hervorzuheben, dass der Europäische Haftbefehl keinen Titel für die Haft dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat darstellt.
150 Die vorstehend beschriebene Sachlage ist von derjenigen im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterscheiden. Obwohl nach Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über eine etwaige Haft der im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommenen Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats entschieden werden muss, stellt der Haftbefehl nämlich die notwendige Stütze für eine solche Haft dar. Das bedeutet, dass die in Erwartung der Übergabe angeordnete Untersuchungshaft ihre Rechtsgrundlage verliert, wenn die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ablehnen kann.
151 Nach der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat könnte allein ein nationaler Rechtsakt einer Justizbehörde dieses Mitgliedstaats die Rechtsgrundlage für eine Haft darstellen (
152 In jedem Fall hat das zuständige nationale Gericht zu prüfen, ob eine nationale freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme dem Beschuldigten gegenüber ergangen und im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats erlassen worden ist.
153 Insbesondere muss im innerstaatlichen Recht des Ausstellungsmitgliedstaats festgelegt werden, welche Folgen das Fehlen eines gültigen nationalen Haftbefehls für die Entscheidung der Frage haben kann, ob eine strafrechtlich verfolgte Person in Untersuchungshaft genommen und später belassen werden soll oder nicht (
154 Es ist jedoch klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sind, ihre strafrechtliche Zuständigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht auszuüben (
155 Die nationalen Gerichte haben daher alles zu tun, um die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten Übergabesystems so weit wie möglich zu wahren. Deshalb müsste eine etwaige Entscheidung über die Wiederfreilassung der betreffenden Person mit geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer neuerlichen Flucht dieser Person einhergehen oder solche Maßnahmen auslösen. Das Fehlen entsprechender Maßnahmen könnte die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss geschaffenen Systems beeinträchtigen und damit die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindern (
156 Abschließend möchte ich klarstellen, dass die vorstehende Würdigung die Möglichkeit einer Person, gegen die ein ungültiger Europäischer Haftbefehl ergangen ist, unberührt lässt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Ausstellungsmitgliedstaats eine Schadensersatzklage vor dem hierfür zuständigen nationalen Gericht anzustrengen.
157 Aus alledem leite ich ab, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass die Feststellung des vorlegenden Gerichts, wonach ein Europäischer Haftbefehl nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei, weil er nicht auf einem „[nationalen] Haftbefehl oder eine[r] andere[n] vollstreckbare[n] justizielle[n] Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses beruhe, nicht die Freilassung einer Person, die in Untersuchungshaft genommen worden ist, nachdem der Vollstreckungsmitgliedstaat sie an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben hat, zur Folge haben muss.
158 Das vorlegende Gericht hat nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, welche Folgen das Fehlen eines solchen nationalen Rechtsakts als Rechtsgrundlage für einen Europäischen Haftbefehl für die Entscheidung der Frage haben kann, ob die beschuldigte Person in Untersuchungshaft verbleibt oder nicht, und dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffenen Übergabesystems nicht beeinträchtigt wird. V. Ergebnis
159 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Europäischer Haftbefehl als ungültig anzusehen ist, sofern er nicht auf einem „[nationalen] Haftbefehl oder eine[r] andere[n] vollstreckbare[n] justizielle[n] Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne dieser Bestimmung beruht. Der vorstehende Begriff erfasst nationale Maßnahmen, die von einer Justizbehörde im Hinblick auf die Suche und Festnahme einer strafrechtlich verfolgten Person mit dem Ziel erlassen werden, diese Person zum Zweck der Vornahme strafverfahrensrechtlicher Handlungen einem Richter vorzuführen. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob ein nationaler Rechtsakt über die Heranziehung als Beschuldigter wie der Rechtsakt, auf dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäische Haftbefehl beruht, solche Rechtswirkungen erzeugt. 2. In Ermangelung von Bestimmungen in den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats, die einen Rechtsbehelf zur Kontrolle der Voraussetzungen vorsehen, unter denen ein Europäischer Haftbefehl von einer Behörde ausgestellt worden ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber nicht selbst ein Gericht ist, sind der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsbehelf befasst ist, mit dem die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft einer Person angefochten werden soll, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, dem ein nationaler Rechtsakt zugrunde liegt, der nicht als „[nationaler] Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 eingestuft werden kann, und in dessen Rahmen ein auf die unionsrechtliche Ungültigkeit dieses Europäischen Haftbefehls gestützter Rechtsbehelfsgrund vorgebracht wird, dazu verpflichten, sich als für die Vornahme einer solchen Gültigkeitskontrolle zuständig zu erklären. 3. Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 und Art. 47 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass die Feststellung des vorlegenden Gerichts, wonach ein Europäischer Haftbefehl nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden sei, weil er nicht auf einem „[nationalen] Haftbefehl oder eine[r] andere[n] vollstreckbare[n] justizielle[n] Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses in geänderter Fassung beruhe, nicht die Freilassung einer Person, die in Untersuchungshaft genommen worden ist, nachdem der Vollstreckungsmitgliedstaat sie an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben hat, zur Folge haben muss. Das vorlegende Gericht hat nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, welche Folgen das Fehlen eines solchen nationalen Rechtsakts als Rechtsgrundlage für einen Europäischen Haftbefehl für die Entscheidung der Frage haben kann, ob die beschuldigte Person in Untersuchungshaft verbleibt oder nicht, und dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Wirksamkeit des mit diesem Rahmenbeschluss in geänderter Fassung geschaffenen Übergabesystems nicht beeinträchtigt wird.