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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.2020 – C-617/19
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2020:1016
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 10. Dezember 2020 ( Rechtssache C‑617/19 Granarolo SpA gegen Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Comitato nazionale per la gestione della Direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Beteiligte: E.On Business Solutions Srl, vormals E.On Connecting Energies Italia Srl (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio [Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Art. 3 Buchst. e – Begriff ‚Anlage‘ – Begriff ‚Tätigkeiten, die in einem technischen Zusammenhang stehen‘ – Art. 3 Buchst. f – Begriff ‚Betreiber‘ – Veräußerung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage – Energieliefervertrag zwischen der Veräußerin und der Erwerberin – Ablehnung des Antrags auf Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Veräußerin“ I. Einleitung
1 Die Granarolo SpA (im Folgenden: Granarolo) ist eine im Frischmilch-Nahrungsmittelsektor sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Milchprodukten tätige Gesellschaft. Sie besitzt eine einheitliche Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für ihren Standort in Pasturago di Vernate (Italien), wo sich eine Produktionsstätte und eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage befinden (
2 In diesem Zusammenhang erhob Granarolo Klage beim Tribunale ammistrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) (
3 Der Gerichtshof wird im Wesentlichen gefragt, ob in dem Fall, dass auf ein und demselben Betriebsgrundstück technische Einheiten Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen waren und in dieser Genehmigung als ein und dieselbe „Anlage“ behandelt wurden, die Veräußerung einer von ihnen durch das Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, an eine natürliche oder juristische Person zur Folge hat, dass diese Einheit nicht mehr Teil einer solchen Anlage ist.
4 Im Folgenden werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage zu bejahen, dabei aber zwei Ausnahmefälle nennen, nämlich erstens den Fall, dass die in der veräußerten Einheit durchgeführte Tätigkeit ungeachtet des Eigentümerwechsels mit den Tätigkeiten der Veräußerin „in einem technischen Zusammenhang steht“ und mit ihnen „unmittelbar verbunden ist“ (zweitens den Fall, dass die Veräußerin weiter der „Betreiber“ ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2003/87 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … e) ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können; f) ‚Betreiber‘ eine Person, die eine Anlage betreibt oder [kontrolliert] oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer Anlage übertragen worden ist; …“
6 Art. 4 („Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom EU‑EHS ausgeschlossen. …“
7 Art. 6 („Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen“) der Richtlinie lautet wie folgt: „(1) Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen. …“
8 Art. 7 („Änderungen an Anlagen“) der Richtlinie bestimmt: „Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“
9 Anhang I („Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen“) der Richtlinie 2003/87 enthält eine Aufstellung dieser Tätigkeiten. Hierunter fällt die „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)“. In Nr. 3 dieses Anhangs heißt es: „Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU‑EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind.“ B. Italienisches Recht
10 Art. 3 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 30/2013 (
11 Art. 3 Abs. 1 Buchst. v dieses Decreto legislativo definiert eine „Anlage“ als „ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können“.
12 Nach Art. 13 Abs. 1 dieses Decreto legislativo darf keine Anlage die in Anhang I dieses Dekrets genannten Tätigkeiten durchführen, bei denen Treibhausgasemissionen entstehen, es sei denn, hierfür liegt die vom EHS-Ausschuss erteilte Genehmigung vor.
13 Gemäß Art. 16 des Decreto legislativo unterrichtet der Betreiber die zuständige Behörde von allen Änderungen der Identität des Betreibers sowie der Art oder Funktionsweise der Anlage oder von wesentlichen Erweiterungen bzw. Verringerungen der Kapazität der Anlage. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Granarolo ist eine im Frischmilch-Nahrungsmittelsektor sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Milchprodukten tätige Gesellschaft. Sie besitzt in Pasturago di Vernate eine Produktionsstätte mitsamt einem Wärmekraftwerk, das aus drei Heizkesseln zur Erzeugung der für ihre Verarbeitungsprozesse erforderlichen Wärme besteht.
15 Sie verfügte über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für ihre Produktionsstätte im Zusammenhang mit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“, einer unter Anhang I des Decreto legislativo Nr. 30/2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87 in italienisches Recht fallenden Tätigkeit. Sie unterliegt hinsichtlich dieser Produktionsstätte der Regelung für „kleine Emittenten“ (
16 Im Jahr 2013 errichtete Granarolo am Standort ihrer Produktionsstätte eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage für die Nahrungsmittelproduktion. Ihre Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde vom EHS-Ausschuss aktualisiert, um den Emissionen dieser Anlage Rechnung zu tragen.
17 Im Jahr 2017 veräußerte Granarolo ihre Kraft-Wärme-Kopplungsanlage an EBS und schloss mit dieser zugleich einen Energieliefervertrag, damit sie die von dieser Anlage erzeugte thermische Energie und Elektrizität weiterverwenden konnte, um den Energiebedarf ihrer Produktionsstätte zu decken.
18 Im Anschluss an diese Veräußerung beantragte Granarolo beim EHS-Ausschuss die Aktualisierung ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, um die Emissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage aus der Berechnung ihrer Treibhausgasemissionen mit der Begründung auszuscheiden, dass diese Anlage nicht mehr von ihr betrieben werde und nicht mehr ihrer Kontrolle unterliege.
19 Nachdem der EHS-Ausschuss ihren Antrag abgelehnt hatte, erhob Granarolo beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieses ablehnenden Bescheids.
20 Dieses Gericht führt aus, Granarolo mache zur Begründung ihrer Klage geltend, dass der EHS-Ausschuss in seinem Ablehnungsbescheid die Anforderungen der Richtlinie 2003/87 missachtet habe. Insbesondere ergebe sich Granarolo zufolge aus Art. 3 Buchst. f und Art. 6 dieser Richtlinie, dass die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen dem Betreiber der Anlage erteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall könne der Energieliefervertrag zwischen Granarolo und EBS jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass Granarolo eine Befugnis zur Steuerung und Kontrolle der Emissionen aus der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage behalte, so dass sie diese Anlage weiter betreibe.
21 Vor dem vorlegenden Gericht hat der EHS-Ausschuss seinerseits darauf hingewiesen, dass die Übertragung des Betriebsteils auf EBS die Konfiguration des Werks von Granarolo, das aus der Produktionsstätte und der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bestehe, nicht berührt habe. Die letztgenannte Anlage sei als mit der Produktionsstätte „in einem technischen Zusammenhang [stehend]“ zu betrachten und könne Einfluss auf die Granarolo zugerechneten Emissionen haben. Sobald die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt worden sei, sei der Umstand, dass der Inhaber dieser Genehmigung ein anderer als der Betreiber der Anlage sei, unerheblich. In dieser Hinsicht gehe aus den Klauseln des Energieliefervertrags auf jeden Fall hervor, dass Granarolo einen entscheidenden Einfluss auf den Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage behalte.
22 In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung der Begriffe „Anlage“ und „Tätigkeiten …, die … in einem technischen Zusammenhang stehen“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87. Es fragt sich auch, ob, wie vom EHS-Ausschuss verfochten, eine Auslegung im Sinne der Annahme, dass die ursprüngliche Anlage in zwei Anlagen aufgeteilt worden sei, zu einer Umgehung der Regeln des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten führen würde. In der Tat würde in einem solchen Fall die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer Leistung von weniger als 20 MW nicht zu den unter die in Anhang I der genannten Richtlinie fallenden Tätigkeiten gehören und wäre daher vom sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
23 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium) mit Entscheidung vom 13. März 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass der Begriff „Anlage“ auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die von der Klägerin auf ihrem Betriebsgrundstück errichtet wurde, um ihre Produktionsstätte mit Energie zu versorgen, anschließend mittels Übertragung eines Betriebsteils an eine andere Gesellschaft, die im Energiebereich spezialisiert ist, mit einem Vertrag übertragen wurde, der die Übertragung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage sowie der für den Betrieb der Anlage selbst und für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Bescheinigungen, Unterlagen, Konformitätserklärungen, Lizenzen, Konzessionen, Zulassungen und Genehmigungen an die Erwerberin sowie die Bestellung eines Erbbaurechts auf einem für den Betrieb und die Wartung der Anlage angemessenen und geeigneten Areal der Produktionsstätte und von Grunddienstbarkeiten zugunsten der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zur ausschließlichen Nutzung der umliegenden Fläche einerseits und die Lieferung der von dieser Anlage erzeugten Energie durch die Erwerberin an die Veräußerin für zwölf Jahre zu den vertraglich vereinbarten Preisen andererseits vorsieht? 2. Kann insbesondere der Begriff „technischer Zusammenhang“ im Sinne dieses Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 einen Zusammenhang zwischen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte dergestalt umfassen, dass Letztere, die einer anderen Person gehört, zwar hinsichtlich der Energielieferung eine Vorzugsstellung gegenüber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage genießt (Anschluss über ein Energieverteilungsnetz, spezieller Liefervertrag mit dem Energieunternehmen, an das die Anlage übertragen wurde, Verpflichtung des Letzteren, der Produktionsstätte eine Mindestenergiemenge zu liefern, vorbehaltlich der Erstattung eines Betrags, der dem Unterschied zwischen den Kosten der Energiebeschaffung auf dem Markt und den im Vertrag vorgesehenen Preisen entspricht, Nachlass auf die Energieverkaufspreise nach Ablauf von zehn Jahren und sechs Monaten Vertragslaufzeit, Einräumung eines Optionsrechts betreffend den jederzeitigen Rückerwerb der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durch die Veräußerin, Erfordernis der Genehmigung der Veräußerin für die Durchführung von Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage), jedoch die eigene Tätigkeit auch im Fall der Unterbrechung der Energielieferung oder im Fall einer Störung oder der Einstellung des Betriebs der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fortsetzen kann? 3. Stellen schließlich in dem Fall, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durch den Erbauer, der an demselben Standort eine Produktionsstätte besitzt, aus Gründen der Effizienzsteigerung an eine andere im Energiebereich spezialisierte Gesellschaft tatsächlich veräußert wird, die Möglichkeit der Ausgliederung der betreffenden Emissionen aus der EHS-Genehmigung des Eigentümers der Produktionsstätte infolge der Veräußerung und die etwaige Folge eines „Herausfalls“ der Emissionen aus dem EHS, weil die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage für sich betrachtet den Schwellenwert für die Einstufung als „kleiner Emittent“ nicht überschreitet, einen Verstoß gegen die Regel der Zusammenrechnung der Quellen nach Anhang I der Richtlinie 2003/87 dar, oder handelt es sich im Gegenteil um eine bloße zulässige Folge der Organisationsentscheidungen der Betreiber, die das EHS nicht verbietet?
24 Granarolo, EBS, die italienische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht
25 In der Sitzung vom 17. September 2020 waren, mit Ausnahme der tschechischen Regierung, dieselben Parteien und Beteiligten vertreten. IV. Würdigung
26 Wie ich in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen ausgeführt habe, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären, welchem Unternehmen (Veräußerer oder Erwerber) die Treibhausgasemissionen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zuzurechnen sind, deren Eigentum von dem Unternehmen, das Inhaber einer einheitlichen Genehmigung für den Standort ist, an dem sich diese Anlage befindet, übertragen wurde. Ist davon auszugehen, dass, wenn diese Anlage und die Produktionsstätte der Veräußerin in dieser Genehmigung zunächst als ein und dieselbe „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 behandelt wurden, dies auch nach der Veräußerung noch der Fall sein muss?
27 Auf diese Problematik beziehen sich im Wesentlichen die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die ich in diesen Schlussanträgen gemeinsam würdigen werde.
28 Die dritte Frage dieses Gerichts geht dahin, ob für den Fall, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach ihrer Veräußerung als nicht mehr zur „Anlage“ der Veräußerin gehörend angesehen wird, der Umstand, dass die Treibhausgasemissionen dieser Anlage für sich genommen nicht die Mindestschwelle von 20 MW erreichen, um unter die Richtlinie 2003/87 zu fallen, zu einem Verstoß gegen die „Zusammenrechnungsregel“ im Sinne von Anhang I Nr. 3 dieser Richtlinie (
29 Genauer gesagt würden, wenn die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und die Produktionsstätte nach der von Granarolo und EBS durchgeführten Transaktion als ein und dieselbe „Anlage“ zu betrachten wären, ihre Feuerungswärmeleistungen nach der „Zusammenrechnungsregel“ addiert, und ihre Emissionen fielen unter das EHS. Wäre die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage hingegen nicht mehr Teil derselben „Anlage“ wie die Produktionsstätte, würde ihre Gesamtfeuerungswärmeleistung nicht die Mindestschwelle von 20 MW erreichen. Infolgedessen wären die Treibhausgasemissionen dieser Anlage aus dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 ausgeschlossen und fielen nicht unter das EHS. A. Vorbemerkungen
30 Der Zweck der Richtlinie 2003/87 besteht darin, ein System für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen, das die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre und letztlich den Schutz der Umwelt bezweckt. Dieses System beruht auf einer wirtschaftlichen Logik, die jeden Teilnehmer dazu veranlasst, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigende Emissionsmenge erzeugt hat (
31 Dieses Grundprinzip der Versteigerung von Zertifikaten, die der Gesetzgeber als das nach allgemeiner Auffassung „einfachste und … wirtschaftlich effizienteste System“ (
32 Im vorliegenden Fall scheint mir angesichts der Vertragsklauseln, auf die das vorlegende Gericht in seinen Fragen Bezug nimmt, zunächst, dass nur EBS in der Lage ist, die Emissionen aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu kontrollieren.
33 Erstens ist Granarolo nämlich, wie ich in der Einleitung zu diesen Schlussanträgen ausgeführt habe, nicht mehr Eigentümerin dieser Anlage. Das vorlegende Gericht führt aus, Granarolo und EBS hätten Vertragsklauseln vereinbart, die die Übertragung dieser Anlage und der für ihren Betrieb erforderlichen Dokumente an EBS sowie die Gewährung eines Erbbaurechts und von Grunddienstbarkeiten vorsähen, um EBS den Betrieb und die Wartung dieser Anlage zu ermöglichen.
34 Zweitens schließe ich aus der Art und Weise, wie die Fragen dieses Gerichts formuliert sind, dass EBS sich zwar verpflichtet hat, Granarolo für einen Zeitraum von zwölf Jahren mit den Mindestmengen an Wärme‑ und Elektroenergie zu versorgen, um den Bedarf der Produktionsstätte zu decken, dass diese vertragliche Verpflichtung Granarolo jedoch nicht die Befugnis verleiht, die Emissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu kontrollieren. Sollte EBS nämlich die benötigte Energie nicht liefern, hätte dies, wie das vorlegende Gericht ausführt, lediglich zur Folge, dass sie Granarolo einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis für die Energielieferung und dem in dem zwischen den Parteien geschlossenen Energieliefervertrag festgelegten Preis erstatten müsste.
35 Drittens lässt, selbst wenn das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass Granarolo eine Kaufoption für die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage habe, die sie jederzeit ausüben könne, allein der Umstand, dass diese Option besteht, ohne dass jemals eine konkrete Handlung zur Wiedererlangung des Eigentums an dieser Anlage erfolgt ist, meiner Ansicht nach nicht den Schluss zu, dass dieses Unternehmen befugt wäre, die Gesamtmenge der von dieser Anlage erzeugten Energie zu erhöhen oder zu verringern.
36 Viertens gilt meines Erachtens dasselbe für die ebenfalls von diesem Gericht angesprochene vertragliche Verpflichtung, der zufolge EBS die Genehmigung von Granarolo einholen müsse, bevor Arbeiten an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durchgeführt würden. Diese Verpflichtung kann nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass nur EBS die Menge der von dieser Anlage stammenden Emissionen kontrolliert.
37 Auf dieser Grundlage vertreten die Parteien und Beteiligten in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen zwei unterschiedliche Thesen.
38 Auf der einen Seite sind Granarolo, EBS und die Kommission der Auffassung, dass – da Granarolo die Emissionen der an EBS veräußerten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht mehr kontrollieren könne – nach der Richtlinie 2003/87 die Emissionen dieser Anlage nicht mehr in ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berücksichtigt werden dürften. Die Richtlinie besage nämlich, dass diese Genehmigung dem „Betreiber“ der Anlage im Sinne von Art. 3 Buchst. f dieser Richtlinie erteilt werde. Nur EBS könne jedoch als solcher angesehen werden.
39 Auf der anderen Seite sind die italienische und die tschechische Regierung der Auffassung, der Begriff „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 sei unabhängig vom Begriff „Betreiber“. Somit könne unter den Umständen des Ausgangsverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage weiterhin zu ein und derselben „Anlage“ wie die Produktionsstätte von Granarolo gehöre und weiterhin unter die für diese Anlage geltende Genehmigung falle, unabhängig davon, dass ihr Betreiber eine andere Identität als der Inhaber dieser Genehmigung habe (
40 Zur Konfiguration der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage hat Granarolo in der Sitzung erklärt, diese Anlage und die Produktionsstätte seien in der ihr erteilten Genehmigung, die ihre Situation vor der Veräußerung an EBS widerspiegele, als zwei technische Einheiten angesehen worden, die der „Zusammenrechnungsregel“ gemäß Nr. 3 des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 unterlägen und Teil ein und derselben Anlage seien.
41 Das vorlegende Gericht hebt in seinen Fragen hervor, dass die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nach der Veräußerung über ein Verteilungsnetz weiterhin physisch mit der Produktionsstätte von Granarolo verbunden sei. Es weist jedoch darauf hin, dass Granarolo ihre Tätigkeit auch im Fall einer Unterbrechung der Energieversorgung durch EBS oder einer betrieblichen Störung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage weiter ausüben könne.
42 Aus den Gründen, die ich im Folgenden (Abschnitt B der vorliegenden Schlussanträge) darlegen werde, ergibt sich hieraus meiner Ansicht nach nicht, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Tätigkeiten einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und einer Produktionsstätte als „in einem technischen Zusammenhang stehend“ im Sinne von. Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 und damit als zu ein und derselben Anlage gehörend anzusehen sind.
43 Nach diesen Klarstellungen bleibt zu klären, wem die Treibhausgasemissionen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens zuzurechnen sind. Ich werde mit anderen Worten feststellen müssen, ob die Emissionen einer solchen Anlage weiterhin durch eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wie die von Granarolo abgedeckt werden können.
44 In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nur für diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen gelten kann, die das Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 „betreibt“ (Abschnitt C). Sodann werde ich erläutern, dass Granarolo unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht mehr „betreibt“ und ihr diese Emissionen daher nicht zugerechnet werden können (Abschnitt D).
45 In diesem Zusammenhang stelle ich bereits hier fest, dass ich die zwischen einem Veräußerer und einem Erwerber vereinbarten Vertragsklauseln nicht für relevant halte, um zu bestimmen, ob eine übertragene Tätigkeit mit den Tätigkeiten des Veräußerers „in einem technischen Zusammenhang [steht]“. Aus Abschnitt D der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich indessen, dass ebendiese Vertragsklauseln meines Erachtens für die Feststellung des Betreibers der technischen Einheit, in der eine solche Tätigkeit durchgeführt wird, relevant sind, d. h. für die Bestimmung, wem die daraus resultierenden Emissionen zuzurechnen sind.
46 Abschließend werde ich die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betreffend einen etwaigen Verstoß gegen die „Zusammenrechnungsregel“ beantworten (Abschnitt F). B. Zum Begriff „Tätigkeiten, die in einem technischen Zusammenhang stehen“
47 Nach Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 bezeichnet der Begriff „Anlage“„eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können“ (
48 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen müssen meines Erachtens drei Fallgestaltungen unterschieden werden, wenn ein Tätigkeitsbereich von dem Unternehmen, das Inhaber einer einheitlichen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist, veräußert wird. 1. Darstellung der drei denkbaren Fallgestaltungen
49 In einer ersten Fallgestaltung überträgt der Betreiber das Eigentum an der Gesamtheit der Anlagen oder an Anlagenteilen, die unter seine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen fallen, auf eine andere natürliche oder juristische Person, die deren „Betreiber“ wird. Die Lösung findet sich dann in Art. 7 Satz 3 der Richtlinie 2003/87 und besteht darin, dass die zuständige Behörde die Genehmigung aktualisiert, um darin den Namen und die Adresse des neuen Betreibers aufzunehmen.
50 Dieser Bestimmung zufolge steht es einem Betreiber im Rahmen des EHS somit völlig frei, alle Anlagen oder Anlagenteile, die unter seine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen fallen, auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Nach der Übertragung werden die Emissionen diesem anderen Unternehmen zugerechnet.
51 Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn nur eine der technischen Einheiten einer bereits durch eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen abgedeckten Anlage übertragen wird. Diese Situation der teilweisen Übertragung ist Gegenstand der beiden folgenden Fallgestaltungen: – In einer zweiten Fallgestaltung überträgt der Betreiber einen in einer aus mehreren technischen Einheiten bestehenden Anlage, für die er eine einheitliche Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzt, ausgeübten Tätigkeitsbereich an eine andere natürliche oder juristische Person, während er die anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Anlage weiterhin durchführt. Diese Tätigkeiten und die übertragene Tätigkeit stehen jedoch nicht „in einem technischen Zusammenhang“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87. – In einer dritten Fallgestaltung ist der Sachverhalt mit dem der zweiten Fallgestaltung identisch, aber die übertragene Tätigkeit steht „in einem technischen Zusammenhang“ mit den Tätigkeiten, die das übertragende Unternehmen in seiner Anlage weiterhin ausübt, und ist unmittelbar mit dieser Anlage verbunden.
52 Die Definition des Begriffs „Anlage“ in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 verlangt, dass die unter die dritte Fallgestaltung fallenden Tätigkeiten aufgrund ihres technischen Zusammenhangs als in ein und derselben Anlage ausgeübt angesehen werden.
53 Die Frage, ob die Tätigkeiten der Veräußerin und die der Erwerberin „in einem technischen Zusammenhang“ stehen, wirkt sich mit anderen Worten darauf aus, wie viele Anlagen es nach der Veräußerung gibt. Je nachdem, ob die zweite oder die dritte Fallgestaltung vorliegt, könnten es im Anschluss an die Veräußerung entweder eine einheitliche Anlage oder zwei Anlagen sein. 2. Zur Auslegung des Ausdrucks „Tätigkeiten …, die … in einem technischen Zusammenhang stehen“ in der Vergangenheit
54 Die Richtlinie 2003/87 enthält keine Definition des Ausdrucks „Tätigkeiten …, die … in einem technischen Zusammenhang stehen“.
55 Der Gerichtshof hatte jedoch bereits Gelegenheit, in seinem Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ festzustellen, dass im Kern das Vorliegen eines „technischen Zusammenhangs“ zwischen zwei Tätigkeiten anzunehmen ist, wenn eine von ihnen in den technischen Gesamtablauf der anderen integriert ist (
56 In diesem Urteil stellte der Gerichtshof im Hinblick auf ein Kohlelager und ein thermisches Kraftwerk, die durch ein zur Versorgung des Kraftwerks mit Kohle bestimmtes Förderband miteinander verbunden waren, fest, dass die gelagerte Kohle für das Funktionieren des Kraftwerks unentbehrlich sei, was für die Annahme ausreiche, dass die Lagertätigkeit unmittelbar mit der Tätigkeit des Kraftwerks verbunden sei (
57 Ich räume ein, dass der Gerichtshof in diesem Urteil offenbar nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass eine Tätigkeit, die nicht für eine andere „unentbehrlich“ ist, ebenfalls als mit Letzterer „in einem technischen Zusammenhang stehend“ angesehen werden könnte. Ich verstehe das vom Gerichtshof verwendete Kriterium jedoch in dem Sinne, dass zu den Situationen, in denen Tätigkeiten als „in einem technischen Zusammenhang stehend“ anzusehen sind, jedenfalls solche gehören, in denen die Funktionsfähigkeit der Anlage in Frage gestellt werden könnte, wenn die übertragene Tätigkeit ihr nicht mehr zugutekäme ( 3. Bestimmung der im Ausgangsverfahren vorliegenden Fallgestaltung
58 Die oben in Unterabschnitt 1 bestimmte erste Fallgestaltung ist eindeutig nicht diejenige, die den Umständen des Ausgangsverfahrens entspricht. Granarolo hat EBS nämlich nur das Eigentum an ihrer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage übertragen, während die Genehmigung, über die sie verfügt, sowohl diese Anlage als auch die Produktionsstätte umfasst, die weiter in ihrem Eigentum steht.
59 Im vorliegenden Fall ist daher im Licht der Akten des Gerichtshofs und vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Nachprüfungen zu klären, ob die von Granarolo auf EBS übertragene Tätigkeit mit den anderen Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, für die Granarolo eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen besitzt, „in einem technischen Zusammenhang steht“.
60 Hierzu trägt die italienische Regierung vor, in Anbetracht dessen, dass die von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage von EBS erzeugte Energie speziell für die Produktionsstätte von Granarolo bestimmt sei und die beiden Anlagen physisch miteinander verbunden seien, stünden ihre Tätigkeiten „in einem technischen Zusammenhang“.
61 Granarolo tritt diesem Vorbringen entgegen und macht ebenso wie EBS und die Kommission geltend, die in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durchgeführte Tätigkeit stehe nicht „in einem technischen Zusammenhang“ mit den Tätigkeiten, die sie in ihrer Produktionsstätte ausübe, und könne nicht als unmittelbar damit verbunden angesehen werden.
62 Ich teile die letztgenannte Auffassung.
63 Wie ich in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, reicht es nämlich für die Schlussfolgerung, dass Tätigkeiten vorliegen, „die in einem technischen Zusammenhang stehen“, nicht aus, dass diese in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind, sondern es muss festgestellt werden, dass die übertragene Tätigkeit in den technischen Gesamtablauf der anderen Tätigkeiten des veräußernden Unternehmens integriert ist.
64 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten des Gerichtshofs, dass die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit der Produktionsstätte von Granarolo nur über ein Verteilungsnetz (d. h. über Kabel) verbunden ist, das die Energielieferung ermöglicht.
65 Dieses Verteilungsnetz garantiert Granarolo zwar einen privilegierten Zugang zu der von EBS erzeugten Energie, reicht aber nicht aus, um das Vorliegen eines technischen Zusammenhangs zwischen den Tätigkeiten dieser beiden Anlagen nachzuweisen, da diese Produktionsstätte, wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, ihre Tätigkeit auch im Fall von Störungen und Unterbrechungen der Tätigkeiten der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage fortsetzen kann. Diese letzte Feststellung halte ich für ausschlaggebend.
66 Insoweit ergibt sich aus den vom vorlegenden Gericht geschilderten tatsächlichen Umständen, dass die Produktionsstätte an das nationale Stromnetz angeschlossen ist, so dass ihre Stromversorgung auch bei unzureichender Belieferung durch EBS gewährleistet wäre (
67 Darüber hinaus verfügt die genannte Produktionsstätte über ein eigenes Wärmekraftwerk, das aus drei Heizkesseln besteht. Wenn die Wärmeenergie der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht geliefert werden könnte, würde dieses Wärmekraftwerk Granarolo zufolge ausreichen, um die gesamte für den Produktionsbedarf erforderliche Wärmeenergie zu erzeugen.
68 Meiner Ansicht nach deuten diese Gesichtspunkte darauf hin, dass die Wärme- und Stromerzeugungstätigkeit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht in den technischen Gesamtablauf einer Produktionsstätte wie der von Granarolo betriebenen integriert ist. Darüber hinaus war die Produktionsstätte von Granarolo bereits vor dem Bau der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage voll in Betrieb. Es handelt sich also um einen Fall, der im Gegensatz zu dem des Kohlekraftwerks in der Rechtssache, in der das Urteil Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ (
69 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die übertragene Tätigkeit und die in der im Eigentum der Veräußerin verbliebenen Produktionsstätte durchgeführten Tätigkeiten nicht „in einem technischen Zusammenhang stehen“. Insbesondere stellt das diese Tätigkeiten kennzeichnende Verhältnis, wie dies EBS und die Kommission zu Recht betonen, keineswegs einen „technischen Zusammenhang“ dar, sondern ist meines Erachtens rein vertraglicher Natur.
70 Die gegenteilige Schlussfolgerung würde auf die Annahme hinauslaufen, dass alle Energiedienstleister aufgrund ihres Anschlusses an ein Stromnetz Tätigkeiten ausüben, die mit denen ihrer Kunden „in einem technischen Zusammenhang stehen“, was zu einer Überschneidung der ihnen zuzurechnenden Treibhausgasemissionen führen würde und das Funktionieren des EHS unmöglich machen würde (
71 Daraus folgt, dass die in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, wie sie von Granarolo unter den Umständen des Ausgangsverfahrens an EBS veräußert wurde, durchgeführte Tätigkeit nicht als mit den Tätigkeiten in einer Produktionsstätte wie der von Granarolo „in einem technischen Zusammenhang stehend“ angesehen werden kann, die auch ohne diese Kraft-Wärme-Kopplungsanlage weiter betrieben werden kann.
72 Ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens fällt somit unter die oben in Nr. 51 beschriebene zweite Fallgestaltung.
73 In einer solchen Fallgestaltung kann im Übrigen der bloße Umstand, dass die technischen Einheiten vor der Veräußerung als ein und dieselbe „Anlage“ behandelt wurden, meines Erachtens nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass es nunmehr zwei Anlagen gibt. Wenn die Tätigkeiten der Veräußerin und der Erwerberin nicht in einem technischen Zusammenhang stehen, ist die technische Einheit, die die Durchführung der übertragenen Tätigkeit ermöglicht, nach der Übertragung als von denen getrennt anzusehen, in denen die Tätigkeiten der Veräußerin durchgeführt werden.
74 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 – soweit es nicht darum geht, ob Tätigkeiten „in einem technischen Zusammenhang“ mit den innerhalb einer Anlage durchgeführten Tätigkeiten stehen – der tschechischen Regierung zufolge lediglich die Frage betrifft, wie eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, zu bestimmen ist.
75 Ich schließe mich indessen der von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Elektriciteits Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ (
76 Entgegen der Ansicht der italienischen Regierung ergibt sich aus Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 nämlich nicht, dass der Umfang einer Anlage nach Erteilung der ersten Genehmigung niemals erweitert oder eingeschränkt werden darf oder dass sich die Konfiguration der Anlage niemals ändern kann.
77 Jede andere Auslegung würde dazu führen, die Beschreibung einer Anlage in der sie betreffenden ersten Genehmigung zeitlich einzufrieren, und würde meines Erachtens dem Wortlaut von Art. 7 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 zuwiderlaufen, dem zufolge eine Anlage Änderungen ihrer Art, ihrer Funktionsweise und ihrer Kapazität erfahren kann.
78 Daraus folgt in meinen Augen, dass technische Einheiten, deren Tätigkeiten nicht „in einem technischen Zusammenhang stehen“, im Fall der Veräußerung einer von ihnen als unterschiedliche Anlagen zu betrachten sind (
79 Dies muss bei der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage von EBS und der Produktionsstätte von Granarolo der Fall sein: Sie sind nicht als ein und dieselbe Anlage zu betrachten, sondern als zwei unterschiedliche Anlagen.
80 Im folgenden Abschnitt werde ich der Frage nachgehen, ob die Emissionen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der veräußernden Gesellschaft nach der Veräußerung gleichwohl noch zugerechnet werden können, weil sie bereits von der erteilten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfasst sind. Ich verneine dies, weil nur der Betreiber einer solchen Anlage für diese Emissionen verantwortlich sein kann. Als Nächstes werde ich prüfen, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ein Unternehmen wie Granarolo noch als Betreiber einer solchen Anlage angesehen werden kann. Ich werde zu dem Schluss kommen, dass meines Erachtens nur EBS diese Funktion erfüllt. C. Zum Erfordernis, die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen an den Betreiber zu knüpfen
81 Nach Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 bezeichnet der Begriff „Betreiber“ eine Person, die eine Anlage „betreibt oder [kontrolliert]“ oder die – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die „ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb“ der Anlage besitzt.
82 Darüber hinaus bezweckt das EHS, wie in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, die Verringerung von Treibhausgasemissionen auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise. Es geht nicht darum, Transaktionen einzuschränken, die von Unternehmen, die unter das EHS fallende Anlagen betreiben, durchgeführt werden können. Dies wird dadurch belegt, dass, wie in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, Art. 7 Satz 3 der Richtlinie 2003/87 ausdrücklich den Fall eines Betreiberwechsels vorsieht.
83 Im Hinblick auf diesen Zweck stimme ich mit Granarolo, EBS und der Kommission darin überein, dass eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nur für diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen gelten kann, die das Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, „betreibt“.
84 Jede andere Auslegung würde meines Erachtens den Zielen der Richtlinie 2003/87 zuwiderlaufen, da sie, wie Granarolo in der Sitzung zu Recht hervorgehoben hat, bedeuten würde, dass Inhaberin der Genehmigung eine natürliche oder juristische Person sein könnte, die nicht mehr in der Lage wäre, die Emissionen der Anlage zu kontrollieren. Angesichts des Risikos, dass die Emissionen gegebenenfalls weder ordnungsgemäß kontrolliert noch gemeldet würden, hätte dies nachteilige Auswirkungen auf das EHS.
85 Die Auffassung der italienischen und der tschechischen Regierung, die darauf hinausliefe, die Genehmigung an die Anlage und nicht an den Betreiber zu knüpfen, erscheint mir ebenfalls unzutreffend, da, wie die Kommission in der Sitzung zutreffend ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 klar hervorgeht, dass die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgrund des Vorhandenseins eines Betreibers erteilt wird, der in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und zu melden (
86 Die Formerfordernisse, die namentlich in Abs. 2 des genannten Art. 6 aufgeführt sind, belegen ebenfalls, dass nur der Betreiber Inhaber einer solchen Genehmigung sein kann (
87 Der Wortlaut von Art. 4 der Richtlinie 2003/87 bestätigt meines Erachtens diese Auslegung. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde erteilt wurde, oder die Anlage wurde vom EHS ausgeschlossen (
88 Den vorstehend angeführten Bestimmungen entnehme ich, dass eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nur für Anlagen oder Teile von Anlagen gelten kann, die das Unternehmen, das Inhaber der Genehmigung ist, „betreibt“ und deren Emissionen es überwachen und melden kann.
89 Das Argument der tschechischen Regierung, die Richtlinie 2003/87 müsse im Licht der Bestimmungen anderer Richtlinien über Industrieemissionen und insbesondere von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU (
90 Diese Regierung vertritt die Ansicht, im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/87 solle der Tatsache Rechnung getragen werden, dass nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75 das Vorhandensein mehrerer Betreiber für verschiedene Teile derselben Anlage möglich sei. Dass es mehrere Betreiber für verschiedene Teile derselben Anlage gebe, stehe dem nicht entgegen, dass die Teile als eine einheitliche Anlage betrachtet würden. Erst recht hänge die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen auch nicht vom Vorhandensein eines einheitlichen Betreibers ab.
91 Dieses Argument ändert jedoch nichts daran, dass, wie aus den von mir soeben angeführten Bestimmungen hervorgeht, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nur unter der Bedingung erteilt werden kann, dass es mindestens einen Betreiber gibt, der in der Lage ist, die Emissionen aus einer solchen Anlage zu überwachen und zu melden. Daraus folgt im Übrigen keineswegs, dass eine Person, die die fragliche Anlage nicht betreibt, Inhaber einer diesbezüglichen Genehmigung sein könnte.
92 Auf jeden Fall betrifft dieses Argument die Fallgestaltungen, bei denen es mehrere Betreiber derselben Anlage gibt, während, wie aus Abschnitt B der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, eine solche Situation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist (
93 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Emissionen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nicht allein deshalb deren früherem Eigentümer zugerechnet werden können, weil sie bereits durch seine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen abgedeckt sind. Sie können nur dem Betreiber dieser Anlage zugerechnet werden, d. h. der Person, die in der Lage ist, diese Emissionen zu überwachen und zu melden, und die hierfür verantwortlich ist. D. Zur Feststellung des Betreibers
94 Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens deuten die zwischen Granarolo und EBS vereinbarten Vertragsklauseln meines Erachtens nicht darauf hin, dass Granarolo die Kontrolle über die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in einer Weise behielte, dass sie weiter der „Betreiber“ wäre und dass die Emissionen dieser Anlage trotz des Eigentümerwechsels weiterhin ihr zugerechnet werden könnten.
95 Nach Angaben von Granarolo und EBS ist durch die Übertragung des Eigentums an der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage jegliche Kontrolle über diese Anlage durch Granarolo entfallen.
96 Die italienische Regierung weist dieses Vorbringen zurück und vertritt die Ansicht, Granarolo betreibe weiterhin die besagte Anlage. Letztere sei weiterhin vom Energiebedarf der Produktionsstätte von Granarolo abhängig, da EBS sich verpflichtet habe, diese zwölf Jahre lang mit der für deren Betrieb erforderlichen Energie zu versorgen, sowie Granarolo ein Vorzugsrecht auf den Rückkauf dieser Anlage eingeräumt habe und damit einverstanden gewesen sei, dass ohne Zustimmung von Granarolo keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt würden.
97 Diesbezüglich habe ich in den Nrn. 32 bis 36 der vorliegenden Schlussanträge bereits dargelegt, dass sich aus den zwischen Granarolo und EBS vereinbarten Klauseln ergibt, dass nur EBS die Befugnis zusteht, die Gesamtmenge der von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Energie zu erhöhen oder zu verringern.
98 Das Rückkaufsrecht von Granarolo sowie die Notwendigkeit, vor der Durchführung von Arbeiten an dieser Anlage die vorherige Genehmigung des letztgenannten Unternehmens einzuholen, schränkt diese Befugnis in keiner Weise ein.
99 Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten keine anderen tatsächlichen Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass Granarolo diese Anlage weiterhin betriebe.
100 Vorbehaltlich der Prüfungen, die dem vorlegenden Gericht obliegen, reichen diese Erwägungen meines Erachtens aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Granarolo nicht in der Lage ist, die Emissionen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu überwachen, und dass sie nicht als der „Betreiber“ angesehen werden kann, dem diese Emissionen zuzurechnen sind. Meiner Ansicht nach erfüllt nur EBS diese Funktion. E. Zwischenergebnis
101 Meines Erachtens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und eine Produktionsstätte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht als Teil ein und derselben „Anlage“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 angesehen werden können.
102 Insoweit bin ich insbesondere der Ansicht, dass die in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchgeführte Tätigkeit nicht „in einem technischen Zusammenhang“ mit den Tätigkeiten einer Produktionsstätte steht, die wie die von Granarolo betriebene an das nationale Stromnetz angeschlossen ist und auch dann weiter betrieben werden kann, wenn diese Anlage ihren Betrieb einstellt.
103 Sofern nicht die zwischen der Veräußerin und der Erwerberin vereinbarten Vertragsklauseln oder andere tatsächliche Umstände darauf hindeuten, dass die Veräußerin eine Kontrolle über die fragliche Anlage in der Weise behält, dass sie weiterhin der „Betreiber“ im Sinne von Art. 3 Buchst. f der Richtlinie 2003/87 ist – was unter den Umständen des Ausgangsverfahrens meiner Ansicht nach nicht der Fall ist –, wäre überdies davon auszugehen, dass nur die Erwerberin diese Funktion ausübt und daher in der Lage ist, die damit verbundenen Emissionen zu überwachen und zu melden. Diese Emissionen können daher nicht der Veräußerin zugerechnet werden und müssten aus ihrer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen herausgenommen werden, wobei es ohne große Bedeutung ist, dass die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, von der sie ausgestoßen werden, vor der Veräußerung als ein und dieselbe Anlage mit Produktionsstätte behandelt wurde. F. Zur Vereinbarkeit mit der „Zusammenrechnungsregel“ (dritte Vorabentscheidungsfrage)
104 Nachfolgend werde ich erläutern, warum die in Nr. 3 des Anhangs I der Richtlinie 2003/87 enthaltene „Zusammenrechnungsregel“ meines Erachtens nicht ausschließt, dass unter den Umständen eines Falles wie dem des Ausgangsverfahrens in Anbetracht dessen, dass die Feuerungswärmeleistung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage weniger als 20 MW beträgt, die mit der Ausübung der von Granarolo auf EBS übertragenen Tätigkeit zusammenhängenden Emissionen nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
105 Meiner Ansicht nach stellt ein solches Ergebnis keineswegs eine missbräuchliche Umgehung der Regeln des EHS dar, sondern entspringt der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, eine De‑minimis-Regel vorzusehen und in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87 nur Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW einzubeziehen.
106 Dazu ist erstens festzustellen, dass die „Zusammenrechnungsregel“ weder die Wirtschaftsteilnehmer daran hindern soll, ihre Anlagen an Dritte zu veräußern, noch sicherstellen soll, dass alle Anlagen, die nach dem Prinzip der „Verbrennung von Brennstoffen“ arbeiten, so weit wie möglich in das EHS aufgenommen werden (
107 Zweitens kann die Möglichkeit, dass die Emissionen einer veräußerten Anlage nicht unter das EHS fallen, nicht als Anreiz für die Betreiber von unter das EHS fallenden Anlagen verstanden werden, diese zu unterteilen und das Eigentum an so viele Tochter- oder verbundene Unternehmen zu übertragen, wie erforderlich sind, um sicherzustellen, dass am Ende der Transaktion keine Anlage den Schwellenwert von 20 MW überschreitet.
108 Diesbezüglich ergibt sich aus Abschnitt D der vorliegenden Schlussanträge, dass, wenn sich trotz des Eigentümerwechsels aus den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsregeln oder aus anderen tatsächlichen Umständen ergibt, dass die Veräußerin die technische(n) Einheit(en), in der/denen die übertragene Tätigkeit durchgeführt wird, weiterhin betreibt, dieses Unternehmen weiter als für die damit verbundenen Emissionen verantwortlich angesehen werden kann. In einem solchen Fall gilt daher weiterhin die Zusammenrechnungsregel, wie sie vor der Veräußerung gegolten hat.
109 Dies erscheint mir ausreichend, um eine missbräuchliche Umgehung des EHS zu vermeiden und gleichzeitig die Freiheit der Betreiber zu wahren, rechtmäßige organisatorische Entscheidungen betreffend ihre Tätigkeiten zu treffen und ihre Vertragsautonomie auszuüben.
110 Drittens ist für mich schwer verständlich, warum ein Betreiber wie Granarolo die ihm zuvor genehmigten Emissionen erhöhen könnte, um die Emissionen einer an seinem Standort errichteten neuen technischen Einheit zu berücksichtigen, die mit seinen anderen Tätigkeiten nicht in einem technischen Zusammenhang steht (
111 Seine Situation unterscheidet sich insofern nämlich nicht von der eines anderen Betreibers, der ohne vorherige Verbindung mit dieser technischen Einheit beschließen würde, einen Vertrag über die Energieversorgung mit demselben Dritten abzuschließen. Ich möchte hinzufügen, dass, wenn EBS selbst eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Nähe der Produktionsstätte von Granarolo gebaut hätte, anstatt deren Anlage zu kaufen, eine solche Anlage von Anfang an nicht unter das EHS gefallen wäre, da sie die Schwelle von 20 MW nicht überschritten hätte (
112 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass das generelle Ziel des EHS in einer globalen Verringerung der Treibhausgasemissionen besteht. Dieses Ziel könnte jedoch am besten erreicht werden, wenn es, wie von Granarolo und EBS im Ausgangsverfahren angestrebt, möglich wäre, eine Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme an ein spezialisiertes Unternehmen zu veräußern, das in der Lage wäre, die Emissionen dieser Anlage so effizient wie möglich zu kontrollieren. V. Ergebnis
113 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: 1. Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage und eine Produktionsstätte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach der Veräußerung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durch ihren gemeinsamen Betreiber an einen anderen Betreiber nicht als Teil ein und derselben „Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. 2. Die in einer solchen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage durchgeführte Tätigkeit steht nicht „in einem technischen Zusammenhang“ im Sinne von Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 in der Fassung der Richtlinie 2009/29 mit den Tätigkeiten einer Produktionsstätte, die wie diejenige des Ausgangsverfahrens an das nationale Stromnetz angeschlossen ist und auch dann weiter betrieben werden kann, wenn die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ihren Betrieb einstellt. 3. Der Umstand, dass die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage wie derjenigen des Ausgangsverfahrens den in Anhang I der Richtlinie 2003/87 in der Fassung der Richtlinie 2009/29 angegebenen Schwellenwert von 20 MW nicht überschreitet und dass diese Anlage nach ihrer Veräußerung durch ihren ersten Betreiber an einen zweiten Betreiber demzufolge nicht mehr unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fällt, stellt keine missbräuchliche Umgehung der in Nr. 3 des Anhangs I dieser Richtlinie vorgesehenen Zusammenrechnungsregel dar.