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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.2020 – C-410/19

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2020:1061

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 17. Dezember 2020 ( Rechtssache C‑410/19 The Software Incubator Ltd gegen Computer Associates UK Ltd (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Selbständige Handelsvertreter – Richtlinie 86/653/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Definition des Handelsvertreters – Begriffe ‚Verkauf‘ und ‚Waren‘ – Elektronische Lieferung einer Computersoftware mit Erteilung einer unbefristeten Lizenz an die Kunden eines Unternehmers“ I. Einleitung

1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (

2 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 definiert einen Handelsvertreter als einen selbständigen Gewerbetreibenden, dessen Tätigkeit insbesondere den Verkauf oder den Ankauf von Waren für eine andere Person, den Unternehmer, umfasst. Die sich in der vorliegenden Rechtssache stellende Hauptfrage lautet, ob die elektronische Lieferung einer Computersoftware, verbunden mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz, an die Kunden des Unternehmers als „Verkauf“ von „Waren“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

3 Mithin gibt diese Rechtssache dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, über die Auslegung der Begriffe „Verkauf“ und „Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 zu entscheiden. Dies ist im Ausgangsverfahren erforderlich, um zu bestimmen, ob die Richtlinie 86/653 für einen Vertreter gilt, der verpflichtet ist, die fragliche Computersoftware zu bewerben, und ob somit seinem auf diese Richtlinie gestützten Anspruch auf Schadensersatz stattgegeben werden kann. II. Rechtsrahmen A. Unionsrecht

4 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 sieht vor: „Handelsvertreter im Sinne dieser Richtlinie ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden Unternehmer genannt) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.“ B. Recht des Vereinigten Königreichs

5 Die Richtlinie 86/653 wurde durch die Commercial Agents (Council Directive) Regulations 1993 (Statutory Instruments 1993/3053) (Regelungen zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates über die Handelsvertreter [Rechtsverordnungen 1993/3053]) in geänderter Fassung (im Folgenden: Regulations) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt ( „Im Sinne dieser Regulations bezeichnet ‚Handelsvertreter‘ einen selbständigen Gewerbetreibenden, der ständig damit betraut ist, für eine andere Person (den ‚Unternehmer‘) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen …“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6 Dem Vorlagebeschluss zufolge ist Computer Associates UK Ltd (im Folgenden: Computer Associates) eine Gesellschaft, die eine Computersoftware vermarktet, deren Art als „application release automation software“ (Software zur Automatisierung der Freigabe von Anwendungen) (im Folgenden: Software) bekannt ist. Diese Software ist komplex, kostspielig und nicht individualisiert, was bedeutet, dass es sich nicht um eine Sonderanfertigung für einen bestimmten Kunden handelt. Der Zweck der Software besteht darin, den übergreifenden Einsatz und die übergreifende Aktualisierung anderer Softwareanwendungen in den verschiedenen Betriebsumgebungen großer Organisationen wie Banken und Versicherungsgesellschaften automatisch zu koordinieren und installieren, so dass die zugrunde liegenden Anwendungen vollständig in die Software-Betriebsumgebung integriert sind.

7 The Software Incubator Ltd (im Folgenden: The Software Incubator) ist eine Gesellschaft, deren Eigner Herr Scott Dainty ist.

8 Am 25. März 2013 schlossen Computer Associates und The Software Incubator eine schriftliche Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung).

9 Nach Klausel 2.1 der Vereinbarung stimmte The Software Incubator durch Herrn Dainty zu, im Auftrag von Computer Associates potenzielle Kunden in Irland und dem Vereinigten Königreich anzusprechen „um das Produkt zu bewerben, zu vermarkten und zu verkaufen“. Mit „Produkt“ wurde die Software bezeichnet, die im ersten Punkt der Vorbemerkung der Vereinbarung angegeben war. Dementsprechend war für die Zwecke der Vereinbarung Computer Associates der Unternehmer und The Software Incubator der Vertreter.

10 Wie in dem Vorlagebeschluss angegeben, ließen sich die wesentlichen Merkmale der Lieferung der Software wie folgt zusammenfassen: Zunächst lieferte Computer Associates ihren Kunden die Software elektronisch mit einer E‑Mail, die einen Link zu einem Online-Portal enthielt, von dem sie diese herunterluden. Obwohl die Möglichkeit der Softwarelieferung auf einem körperlichen Datenträger bestand, wurde sie in der Praxis nicht genutzt.

11 Darüber hinaus hatte Computer Associates nach Klausel 4.1 der Vereinbarung das ausschließliche Recht, die Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der Lizenzierung der Software an Kunden festzulegen, und stellte gemäß Klausel 6.1 der Vereinbarung den Kunden alle Gebühren in Rechnung, die mit der Nutzung der Software verbunden waren, und zog diese Gebühren ein. The Software Incubator war demnach als Vertreter damit betraut, die Erteilung von Lizenzen zur Nutzung der Software von Computer Associates gegenüber deren Kunden zu bewerben. The Software Incubator war nicht befugt, die Inhaberschaft oder eigentumsähnliche Rechte an der Software zu übertragen.

12 Insoweit wurde dem Kunden gemäß den Vereinbarungen zwischen Computer Associates und ihren Kunden (

13 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 kündigte Computer Associates die Vereinbarung mit The Software Incubator.

14 The Software Incubator erhob gegen Computer Associates vor dem High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Hoher Gerichtshof von England und Wales [Abteilung für Zivilsachen]) (Vereinigtes Königreich), Klage und begehrte insbesondere Schadensersatz gemäß den Bestimmungen der Regulations zur Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie 86/653. Computer Associates bestreitet eine Schadensersatzpflicht u. a. mit der Begründung, die Regulations seien nicht anwendbar, da im Sinne der Definition des Handelsvertreters in Regulation 2 Abs. 1 zur Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Lieferung der von The Software Incubator beworbenen Software keinen „Verkauf von Waren“ im Sinne der Definition des Handelsvertreters in Regulation 2 Abs. 1 dieser Regulations zur Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 darstelle.

15 Mit seinem Urteil vom 1. Juli 2016 (

16 Computer Associates legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel bei dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht von England und Wales [Abteilung für Zivilsachen]) (Vereinigtes Königreich) ein.

17 Mit seinem Urteil vom 19. März 2018 (

18 Mit Beschluss vom 28. März 2019 hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) The Software Incubator die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht von England und Wales [Abteilung für Zivilsachen]) zugelassen.

19 Das vorlegende Gericht legt dar, es sei nicht klar, ob die Definition des Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653, die auf den „Verkauf von Waren“ beschränkt ist, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden sei.

20 Unter diesen Umständen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) entschieden, das Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stellt eine Kopie einer Computersoftware, die Kunden eines Unternehmers elektronisch und nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, „Waren“ in dem Sinne dar, in dem dieser Begriff in der Begriffsbestimmung eines Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter verwendet wird? 2. Stellt es einen „Verkauf von Waren“ in dem Sinne dar, in dem dieser Begriff in der Begriffsbestimmung eines Handelsvertreters in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 verwendet wird, wenn Computersoftware Kunden eines Unternehmers geliefert wird, indem dem Kunden eine unbefristete Lizenz zur Nutzung einer Kopie der Computersoftware erteilt wird? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

21 The Software Incubator, Computer Associates, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. The Software Incubator, Computer Associates und die Kommission haben auch die schriftlichen Fragen beantwortet, die ihnen der Gerichtshof nach Art. 62 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung vorgelegt hat.

22 Während der Anhängigkeit dieser Rechtssache vor dem Gerichtshof hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Nach Art. 86 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (

23 Demnach ist der Gerichtshof angesichts dessen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen am 28. Mai 2019 vorgelegt worden ist, weiterhin für dieses Vorabentscheidungsersuchen zuständig und ist der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) an das in dem vorliegenden Verfahren ergehende Urteil des Gerichtshofs gebunden. V. Zusammenfassung der Erklärungen der Beteiligten

24 The Software Incubator bringt vor, die erste Frage sei zu bejahen. Ihrer Ansicht nach schließt der Begriff „Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 Software unabhängig davon ein, ob sie auf körperliche oder nicht körperliche Weise geliefert werde. Es gebe im Wortlaut dieser Bestimmung keinen Unterschied zwischen körperlichen und nicht körperlichen Waren, und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte habe der Unionsgesetzgeber nur „Dienstleistungen“ und nicht etwa auch nicht körperliche Waren von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen wollen.

25 The Software Incubator macht geltend, das Verständnis des „Waren“-Begriffs in anderen Bereichen des Unionsrechts sei nur begrenzt hilfreich, da es jeweils von dem Zusammenhang und den Zielen der in Rede stehenden Unionsrechtsbestimmungen abhänge. Gleichwohl weist The Software Incubator darauf hin, Computersoftware werde in Rechtsakten der Union, die z. B. Marken (

26 The Software Incubator trägt vor, ihr Standpunkt stimme mit den von der Richtlinie 86/653 verfolgten Zielen überein, weil ein Handelsvertreter, der elektronisch gelieferte Computersoftware verkaufe, denselben Schutz benötige wie derjenige, der sie auf einem körperlichen Datenträger verkaufe, und es sich dabei im Wesentlichen um dieselben „Vermittlertätigkeiten i[m] Handel“ handele, auf die im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 86/653 verwiesen werde. Da Computersoftware nicht losgelöst von einer körperlichen Umgebung betrieben werden könne, indem sie auf Computer-Hardware aufgespielt werde, sei es aus ihrer Sicht gekünstelt, sie als „Waren“ einzustufen, wenn sie auf einer Disk geliefert werde, jedoch nicht, wenn die Lieferung durch Herunterladen geschehe. Eine solche Unterscheidung führe auch zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da ein Unternehmer seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/653 durch die Lieferung seiner Produkte in elektronischer Form entgehen könnte. In Anbetracht dessen, dass es die Funktion des Handelsvertreters sei, Geschäfte zu vermitteln, und die Liefermethode möglicherweise nicht in der Vermittlungsphase bestimmt werde, solle die Anwendbarkeit der Richtlinie 86/653 nicht davon abhängen, welche Entscheidungen der Unternehmer hierzu treffe, nachdem der Handelsvertreter seine Funktion wahrgenommen habe.

27 The Software Incubator trägt vor, auch die zweite Frage sei zu bejahen, da der Begriff „Verkauf von Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die Lieferung von Software aufgrund einer unbefristeten Lizenz einschließe. Aus dem Beschluss vom 10. Februar 2004 in der Rechtssache Mavrona (

28 Computer Associates trägt vor, die erste Frage sei zu verneinen, da elektronisch gelieferte Computersoftware keine „Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 darstelle. Aus ihrer Sicht schließt die allgemeine Bedeutung von „Waren“, wie aus anderen Sprachfassungen hervorgehe (

29 Computer Associates macht geltend, Wirkung und Stellung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 lieferten für ihren Standpunkt eine kontextbezogene Stütze, da diese zentrale Bestimmung den Anwendungsbereich der Richtlinie abgrenze. Sie weist darauf hin, dass der Gerichtshof auf der Grundlage des Beschlusses vom 10. Februar 2004 in der Rechtssache Mavrona (

30 Computer Associates zufolge stimmt ihr Standpunkt mit den Zielen der Richtlinie 86/653 überein, da diese Richtlinie, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ersichtlich sei, darauf abziele, für den „Warenaustausch“ Binnenmarktbedingungen zu erreichen, und ihr Harmonisierungsziel gemäß ihren Art. 1 und 2 notwendigerweise auf diesen „Warenaustausch“ beschränkt sei. Der Umstand, dass nach der Richtlinie 86/653 auf einem körperlichen Datenträger gelieferte Computersoftware eine „Ware“ darstelle, nicht jedoch, wenn sie auf nicht körperliche Weise geliefert werde, sei nicht willkürlich, da sich dies aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ergebe und dies, wie die Richtlinien 2011/83, 2019/770 und 2019/771 zeigten, Unterschiede zwischen Waren und digitalen Inhalten widerspiegele.

31 Computer Associates trägt vor, werde die erste Frage verneint, bestehe keine Notwendigkeit, sich mit der zweiten Frage zu befassen, und macht hilfsweise geltend, der Begriff des Verkaufs von Waren umfasse nicht die Erteilung einer Lizenz zur Nutzung einer Kopie der Software. Die allgemeine Bedeutung der Worte „Verkauf oder … Ankauf von Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 bezeichne, wie aus anderen Sprachfassungen ersichtlich sei (

32 Die deutsche Regierung bringt vor, beide Fragen sollten zusammen in dem Sinne beantwortet werden, dass ein „Verkauf von Waren“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 gegeben sei, wenn einem Kunden des Unternehmers eine unbefristete Lizenz zur Nutzung einer Kopie einer Computersoftware lediglich elektronisch und nicht auf einem körperlichen Datenträger erteilt werde. Sie weist darauf hin, die deutsche Sprachfassung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 spreche gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf körperliche Gegenstände, da die allgemeine Bedeutung des Substantivs „Ware“ auch nicht körperliche Gegenstände einschließe.

33 Die deutsche Regierung trägt vor, der Gerichtshof solle sich nicht auf die primärrechtliche Abgrenzung zwischen der Warenverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit stützen, da die Richtlinie 86/653 die Harmonisierung der Tätigkeit der Handelsvertreter zum Gegenstand habe und ihr Anwendungsbereich vor diesem Hintergrund funktional so zu bestimmen sei, dass die Auslegung möglichst handelsvertreterfreundlich erfolge. Sie betont, eine enge Auslegung von „Verkauf von Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin, dass nur körperliche Waren erfasst seien, konterkariere das von der Richtlinie verfolgte Ziel des Schutzes der Handelsvertreter, da dann ein erheblicher Teil des tradierten Geschäftsfelds der Handelsvertreter in Deutschland nicht länger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen würde.

34 Der deutschen Regierung zufolge führt eine derart enge Auslegung zu unbilligen Ergebnissen, da ein Handelsvertreter, der ein Produkt in körperlicher Form vermarkte, durch die Richtlinie 86/653 geschützt sei, jedoch nicht, wenn er dasselbe Produkt in digitaler Form vermarkte. Eine solche Lesart erlaube es einem Unternehmer außerdem, sich den zwingenden Bestimmungen dieser Richtlinie zu entziehen, indem er eine Konstellation wähle, in der der Geschäftsgegenstand kein körperlicher Gegenstand sei. Die deutsche Regierung ist der Auffassung, während die Vermarktung von Computersoftware nicht vorhersehbar gewesen sei, als die Richtlinie 86/653 verfasst wurde, sei es nicht die Absicht des Unionsgesetzgebers gewesen, den Schutz der Handelsvertreter von zufälligen technologischen Entwicklungen abhängig zu machen.

35 Die Kommission trägt vor, die beiden Fragen sollten zusammen in dem Sinne beantwortet werden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 die elektronischen Lieferungen einer Kopie einer Computersoftware an die Kunden eines Unternehmers, die nicht auf einem körperlichen Datenträger erfolge, einschließe. Der „Verkauf von Waren“ in der Richtlinie 86/653 sei ein autonomer Begriff des Unionsrechts und unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen dynamisch auszulegen. Die Kommission schlägt ferner vor, die beiden Fragen in umgekehrter Reihenfolge zu behandeln.

36 Die Kommission macht geltend, das Urteil in der Rechtssache UsedSoft (

37 Was den Begriff der „Waren“ angeht, ist die Kommission der Auffassung, die Rechtsprechung in anderen Bereichen des Unionsrechts sei nicht eindeutig, da sie von den anwendbaren Rechtsvorschriften und den besonderen Gegebenheiten abhänge. Ihrer Ansicht nach ist als nicht körperlicher Gegenstand vermarktete Computersoftware nach der Richtlinie 86/653 als „Ware“ im weiteren Sinn anzusehen und habe nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden sollen, als diese im Verabschiedungsprozess abgeändert wurde, um „Dienstleistungen“ auszuschließen. Die Kommission betont, die Unionsrechtsvorschriften hätten sich in Bezug auf Computersoftware, wie die Richtlinien 2011/83 und 2019/770 veranschaulichten, ausgehend von der herkömmlichen Betonung des Eigentums an körperlichen Gegenständen und dem Gegensatz zwischen Waren und Dienstleistungen weiterentwickelt. Ihrer Ansicht nach steht ein weiter Ansatz in Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 86/653, die Handelsvertreter zu schützen. In der Tat liefe es diesem Ziel zuwider, wenn demselben für denselben Unternehmer und zu denselben Bedingungen tätigen Handelsvertreter sein Schutz allein wegen technologischer Entwicklungen oder der von einem Kunden bevorzugten Art der Softwarelieferung entzogen würde. Die Kommission trägt in Analogie zum Urteil in der Rechtssache UsedSoft ( VI. Analyse

38 Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Sinne der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 festgelegten Definition des Handelsvertreters Computersoftware wie die in Rede stehende, die Kunden eines Unternehmers elektronisch und nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, als „Ware“ und zweitens die Lieferung solcher Software aufgrund einer unbefristeten Lizenz, die Kunden gegen Zahlung einer Gebühr für einen unbegrenzten Zeitraum ein Recht einräumt, eine Kopie dieser Software zu nutzen, als „Verkauf“ anzusehen ist.

39 Diese beiden Fragen stellen sich aufgrund des Umstands, dass, wie aus den von The Software Incubator, Computer Associates und der Kommission eingereichten Erklärungen ersichtlich ist, nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und anderer Mitgliedstaaten der Begriff „Waren“ herkömmlich auf körperliche und bewegliche Gegenstände, d. h. auf Gegenstände, die im Allgemeinen haptisch berührt und bewegt werden können, beschränkt wird und „Verkauf“ begrifflich mit einer Übertragung des Eigentums verbunden wird, was den Erwerb des verkauften Gegenstands und des Rechts bedeutet, über ihn zu verfügen; insoweit besteht eine Überschneidung mit den verwandten Begriffen des Eigentums und des Besitzes. Bei Computersoftware (

40 Es ist nicht zu bestreiten, dass die Begriffe „Verkauf“ und „Waren“ im nationalen Recht und im Unionsrecht unterschiedlich ausgelegt werden könnten. Sie stellen insbesondere Kernbegriffe des nationalen Privatrechts und in vielen Bereichen des primären und sekundären Unionsrechts dar. In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof allerdings dazu aufgefordert, diese Begriffe in dem besonderen Zusammenhang der Richtlinie 86/653 und insbesondere im Licht der wesentlichen Merkmale des Handelsvertreters im Sinne des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie auszulegen.

41 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen vom Gerichtshof noch nicht geprüft worden sind (

42 Auf der Grundlage dieser Analyse bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass elektronisch gelieferte Computersoftware mit einer unbefristeten Lizenz wie der in Rede stehenden als „Verkauf“ von „Waren“ nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 anzusehen und diese Richtlinie daher auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist. A. Vorbemerkungen 1. Richtlinie 86/653 und die Definition des Handelsvertreters

43 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 86/653 ein wesentliches Rechtsinstrument zur Regelung der Handelsvertretung in der Union darstellt (

44 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 eröffnet insofern den Schutz, den diese Richtlinie den Handelsvertretern gewährt, als eine Person die in dieser Definition des Handelsvertreters aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst zu sein. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, stellt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 drei notwendige und hinreichende Voraussetzungen dafür auf, dass eine Person nach dieser Richtlinie als Handelsvertreter eingestuft werden kann: Erstens muss diese Person die Eigenschaft eines selbständigen Gewerbetreibenden haben, zweitens muss sie vertraglich dauerhaft an den Unternehmer gebunden sein, und drittens muss diese Person einer Tätigkeit nachgehen, die darin besteht, den Verkauf oder den Ankauf von Waren für den Unternehmer zu vermitteln oder diese Geschäfte in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen (

45 Was die dritte Voraussetzung anbelangt, hat der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin ausgelegt, dass er insbesondere Handelsvertreter ausschließt, die mit dem Verkauf oder Ankauf von Dienstleistungen und nicht von Waren befasst sind ( 2. Das Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache UsedSoft

46 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache UsedSoft (

47 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Verkauf“ in dieser Bestimmung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen ist und nach einem allgemein anerkannten Begriffsverständnis eine Vereinbarung bezeichnet, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nicht körperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts auf eine andere Person überträgt (

48 Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 genannte Erschöpfung des Verbreitungsrechts sowohl körperliche als auch nicht körperliche Programmkopien betrifft (

49 Der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil in der Rechtssache UsedSoft ist in der nachfolgenden Rechtsprechung wiederholt bekräftigt worden (

50 Folglich ergibt sich aus dem Urteil in der Rechtssache UsedSoft, dass funktionell und wirtschaftlich gesehen die elektronische Lieferung von Computersoftware, die mit der Erteilung einer unbefristeten Lizenz einhergeht, Gegenstand eines „Verkaufs“ sein kann und dass die Methoden der Übertragung durch ein körperliches oder nicht körperliches Medium vergleichbare Wirkungen erzeugen. Dieses Urteil stützt daher die Ansicht, dass die Lieferung der Software unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache als „Verkauf“ von „Waren“ nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 anzusehen ist. Ich werde auf dieses Urteil später in meiner Analyse zurückkommen (vgl. Nrn. 74, 85 und 87 dieser Schlussanträge). B. Frage 1

51 Wie in Nr. 38 dieser Schlussanträge erwähnt, lautet die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage, ob elektronisch gelieferte Computersoftware wie die in Rede stehende als „Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 anzusehen ist.

52 Nach den von Computer Associates vorgebrachten Argumenten fallen unter den Begriff der „Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 nur körperliche Gegenstände unter Ausschluss von auf nicht körperliche Weise gelieferter Computersoftware, wie sie hier in Rede steht. The Software Incubator, die deutsche Regierung und die Kommission stimmen dem nicht zu.

53 Wie in Nr. 4 dieser Schlussanträge ausgeführt, verweist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 nicht auf nationales Recht. Somit müssen die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe und insbesondere der Begriff „Waren“ nach ständiger Rechtsprechung (

54 Auf dieser Grundlage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass elektronisch gelieferte Computersoftware wie die in Rede stehende unter den Begriff der „Ware“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 fällt. Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen:

55 Was den Wortlaut der Richtlinie 86/653 angeht, wird der Begriff „Waren“ nicht nur in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, sondern auch in ihren Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Buchst. b verwendet. Jedoch bestimmt keine dieser Vorschriften die Bedeutung oder die Tragweite dieses Begriffs. Bezüglich des von Computer Associates vorgebrachten Arguments ist festzustellen, dass die in anderen Sprachfassungen des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 verwendeten Worte eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie auf körperliche Gegenstände beschränkt ist, nicht zu bestätigen scheinen (

56 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände dieser Rechtssache von denen unterscheiden, die zum Beschluss vom 10. Februar 2004 in der Rechtssache Mavrona (

57 Folglich gibt der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob elektronisch gelieferte Computersoftware wie die in Rede stehende nach dieser Bestimmung als „Ware“ anzusehen ist. Indessen nimmt diese Bestimmung keine Unterscheidung nach dem körperlichen oder nicht körperlichen Charakter der fraglichen Waren vor. Daher erlaubt sie eine weite Auslegung von „Waren“, die alle körperlichen und nicht körperlichen Gegenstände umfasst, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können.

58 Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie 86/653 stützt eine solche Auslegung. Im Vorschlag der Kommission (

59 Bei der ersten Sitzung des Rates zu dem geänderten Vorschlag (

60 Demzufolge erstellte die Kommission eine Arbeitsunterlage zum Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie (

61 In seiner nächsten Sitzung (Arbeitsgruppe angenommene Arbeitshypothese, dass die Richtlinie fürHandelsvertreter, die im Verkauf oder Ankauf von Waren tätig sind, gelten würde“ (

62 Dieser Ansatz wurde im Text der angenommenen Fassung der Richtlinie 86/653 aufrechterhalten (

63 Demnach kann aus der Einigung, den Begriff „Waren“ und nicht „Produkte“, „körperliche Gegenstände“ oder „bewegliche Sachen“ zu verwenden, abgeleitet werden, dass dieser Begriff in einem weiten Sinn den Gegenstand von Geschäften erfassen sollte, die die Haupttätigkeit der Handelsvertreter darstellen (

64 Der Zusammenhang des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 bestätigt ferner die Ansicht, dass der Begriff „Waren“ in dieser Bestimmung dahin ausgelegt werden kann, dass er körperliche und nicht körperliche Gegenstände erfasst. Insbesondere schränkt eine solche Auslegung einen Handelsvertreter nicht darin ein, seine wesentlichen Aufgaben nach der Richtlinie 86/653 wahrzunehmen, die, wie aus ihren Art. 3, 4 und 17 ersichtlich ist, darin bestehen, neue Kunden für den Unternehmer zu werben und die Geschäftsverbindungen mit den Bestandskunden zu erweitern (

65 Eine solche Auslegung steht auch nicht der Anwendung der anderen Bestimmungen der Richtlinie 86/653 entgegen, in denen der Begriff „Waren“ genannt wird. Insoweit wären die Bestimmungen über die vom Unternehmer zu liefernde Beschreibung der Waren nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653, über die angemessene Vergütung des Handelsvertreters auf der Grundlage dessen, was Vertretern, die mit den fraglichen Waren befasst sind, gezahlt wird, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie und über das Erfordernis, dass sich eine dem Handelsvertreter auferlegte Wettbewerbsabrede auf die Art der Waren erstrecken muss, die Gegenstand des Vertretungsvertrags sind, nach ihrem Art. 20 Abs. 2 Buchst. b unabhängig davon anwendbar, ob die Waren körperlich oder nicht körperlich sind.

66 Dies wird durch die Umstände der vorliegenden Rechtssache veranschaulicht. Wie in Nr. 9 dieser Schlussanträge ausgeführt, wurde die Software in der Vereinbarung als ein zum Vertrieb als Ware bestimmtes „Produkt“ behandelt, zu dessen Bewerbung, Vermarktung und Verkauf The Software Incubator verpflichtet war. Außerdem war The Software Incubator gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet, i) in Beziehung auf die Software der Entwicklung der Umsätze und der Kundenbeziehungen von Computer Associates erhebliche Zeit und Anstrengung zu widmen; ii) die Berechnung der Provision von The Software Incubator beruhte auf dem Softwareumsatz, und iii) es gab eine Wettbewerbsklausel, die The Software Incubator untersagte, Tätigkeiten nachzugehen, die mit der Software in Wettbewerb standen. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Software auf nicht körperliche Weise geliefert wurde, offenbar nicht der Wahrnehmung der Verpflichtungen von The Software Incubator oder Computer Associates nach der Vereinbarung entgegenstand.

67 Entgegen den von Computer Associates vorgebrachten Argumenten folgt, obwohl Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 eine zentrale Bestimmung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie darstellt, daraus nicht, dass der Begriff „Waren“ dahin verstanden werden muss, dass er ausschließlich auf körperliche Gegenstände verweist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Nr. 44 dieser Schlussanträge) ist die Definition des Handelsvertreters in dieser Bestimmung umfassend in dem Sinne, dass alle Personen, die die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Handelsvertreter gelten, sofern sie nicht unter eine der Ausnahmen nach ihren Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 fallen. Diese Ausnahmen verweisen allgemein auf Stellung und Tätigkeiten bestimmter Personen, und nicht die Art der vermarkteten Waren (

68 Des Weiteren wird meine Analyse nicht durch die Auslegung des Begriffs „Waren“ in anderen Bereichen des Unionsrechts entkräftet. Insbesondere im Zusammenhang der Unionsmaßnahmen zu Zöllen (

69 Der Gerichtshof hat auch im Zusammenhang mit der Warenverkehrsfreiheit „Waren“ ständig in weitem Sinne als „Erzeugnisse …, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“ definiert (

70 Auch die Richtlinien 2011/83, 2019/770 und 2019/771 stützen meiner Ansicht nach keine Auslegung, wonach „Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 auf körperliche Gegenstände beschränkt wären. Kurz gesagt stellen diese Richtlinien wesentliche Rechtsinstrumente des Verbrauchervertragsrechts der Union dar (sui generis ein.

71 Die Richtlinien 2019/770 und 2019/771 sind in ähnlicher Weise ausgerichtet. Die Richtlinie 2019/770 gilt für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ungeachtet des körperlichen oder nicht körperlichen Mediums, das für die Übertragung benutzt wird, und erfasst sogar den körperlichen Datenträger selbst, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (

72 Auf dieser Grundlage ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese drei Richtlinien die Absicht des Unionsgesetzgebers aufzeigen, besondere Regeln zu entwickeln, die digitalen Inhalten einschließlich Computersoftware in Verbraucherverträgen ohne Störung des herkömmlichen Begriffs „Waren“ Rechnung tragen, der anders als in der Richtlinie 86/653 ausdrücklich auf körperliche Gegenstände bezogen ist. Außerdem stellt die Richtlinie 2019/770 körperliche und nicht körperliche Methoden der Bereitstellung digitaler Inhalte gleich, was dafür spricht, „Waren“ im Sinne der Richtlinie 86/653 dahin auszulegen, dass beide erfasst werden.

73 Schließlich teile ich die Ansicht von The Software Incubator, der deutschen Regierung und der Kommission, dass eine Auslegung von „Waren“, die sowohl auf körperliche als auch auf nicht körperliche Gegenstände anwendbar ist, mit den von der Richtlinie 86/653 verfolgten Zielen übereinstimmt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschränkung des Begriffs „Waren“ auf körperliche Gegenstände die Wirkung hätte, dass Handelsvertreter ungeschützt wären, die den Verkauf derselben Gegenstände vermitteln, wenn sie in nicht körperlicher Form geliefert werden. Dies würde den Anwendungsbereich des Schutzes einschränken, der Handelsvertretern in ihren Beziehungen zu ihren Unternehmern nach der Richtlinie 86/653 gewährt wird und der eines der Ziele dieser Richtlinie darstellt (vgl. Nr. 43 dieser Schlussanträge).

74 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof, wie in den Nrn. 46 bis 50 dieser Schlussanträge erwähnt, im Urteil in der Rechtssache UsedSoft anerkannt, dass die Lieferung eines Computerprogramms auf einem körperlichen Datenträger die funktionelle Entsprechung zur Übertragung durch Herunterladen darstellt. Daher ergibt sich aus diesem Urteil, dass eine Auslegung des Begriffs „Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653, die körperliche und nicht körperliche Gegenstände umfasst, sicherstellt, dass Handelsvertreter, die den Verkauf von Computersoftware vermitteln, ungeachtet des Liefermediums den gleichen Schutz genießen.

75 Demgegenüber würde eine Auslegung von „Waren“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 dahin, dass hierunter nur körperliche Gegenstände fallen, es einem Unternehmer ermöglichen, die zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 86/653, einschließlich derjenigen über den Handelsvertretern bei Beendigung des Vertretungsvertrags geschuldeten Ausgleich oder Schadensersatz (vgl. Nr. 43 dieser Schlussanträge), einfach durch eine Warenlieferung auf nicht körperliche Weise zu umgehen. Dies würde die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele untergraben, Handelsvertretern Schutz zu gewähren und die Sicherheit des Handelsverkehrs zu fördern. In der Tat sollte einem Handelsvertreter, wie The Software Incubator und die Kommission ausführen, nicht der Schutz nach dieser Richtlinie wegen einer Entscheidung des Unternehmers oder gegebenenfalls des Kunden entzogen werden, die den Modus der Lieferung betrifft und die getroffen werden könnte, nachdem der Vertreter seine Aufgabe, den Verkauf der Waren zu vermitteln, erfüllt hat.

76 Zudem deutet entgegen den von Computer Associates vorgebrachten Argumenten nichts darauf hin, dass der Verweis auf den „Warenaustausch“ im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 86/653 in Verbindung mit ihren Art. 1 und 2 eine Auslegung von „Waren“ stützt, die sich auf körperliche Gegenstände beschränkt. Dieser Verweis betrifft das Ziel der Richtlinie 86/653, die Regeln der Mitgliedstaaten zur Handelsvertretung zu harmonisieren, um einen Binnenmarkt zu schaffen, und nicht die Bedeutung von „Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie. Dies wird dadurch belegt, dass ein solcher Verweis in identischer Form im Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 86/653 enthalten war, die eine weiter gefasste Definition des Handelsvertreters enthielt, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen einschloss (vgl. Nr. 58 dieser Schlussanträge) (

77 Darüber hinaus ist die Notwendigkeit einer dynamischen oder sich entwickelnden Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 zu berücksichtigen, die der technologischen Entwicklung in Übereinstimmung mit der Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Rechnung trägt (

78 Daher gelange ich zu dem Ergebnis, dass Kunden eines Unternehmers elektronisch gelieferte Computersoftware wie die in Rede stehende unter den Begriff der „Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 fällt. C. Frage 2

79 Wie in Nr. 38 dieser Schlussanträge erwähnt, lautet die zweite dem Gerichtshof vorgelegte Frage, ob die Lieferung einer Kopie einer Computersoftware, die wie die hier in Rede stehende den Kunden eines Unternehmers aufgrund einer unbefristeten Lizenz geliefert wird, als „Verkauf“ nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 anzusehen ist.

80 Wie aus dem Vorlagebeschluss sowie den dem Gerichtshof unterbreiteten Informationen ersichtlich ist, gibt unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die von Computer Associates ihren Kunden erteilte Lizenz dem Kunden das Recht, eine Kopie der Software gegen Zahlung einer Gebühr, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht, für einen unbegrenzten Zeitraum zu nutzen (vgl. Nrn. 11 und 12 dieser Schlussanträge).

81 Den von Computer Associates vorgebrachten Argumenten zufolge kann eine solche Lizenz nicht als „Verkauf“ eingestuft werden, da sie nicht die Übertragung des Eigentums an der Software beinhalte. The Software Incubator, die deutsche Regierung und die Kommission sind anderer Ansicht.

82 Wie in Nr. 53 dieser Schlussanträge festgestellt, verweisen die Begriffe in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 einschließlich des Begriffs „Verkauf“ nicht auf nationales Recht. Daher ist dieser Begriff als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften im gesamten Unionsgebiet einheitlich und vornehmlich unter Verweis auf den Wortlaut, den Zusammenhang und die Ziele der Richtlinie 86/653 auszulegen ist.

83 Auf dieser Grundlage bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass Computersoftware, die einem Kunden des Unternehmers aufgrund einer unbefristeten Lizenz wie der in Rede stehenden geliefert wird, die dem Kunden das Recht einräumt, die Kopie der Software gegen Zahlung einer Gebühr, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht, für einen unbegrenzten Zeitraum zu nutzen, als „Verkauf“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 anzusehen ist. Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen:

84 Was den Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 angeht, gibt diese Bestimmung keinen Hinweis darauf, wie der Begriff „Verkauf“ zu verstehen ist. In Bezug auf die von Computer Associates vorgebrachten Argumente ist festzustellen, dass die in den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 verwendeten Worte nicht darauf hinzudeuten scheinen, dass „Verkauf“ notwendigerweise auf eine bestimmte Weise zu verstehen ist (

85 Gleichwohl ist anzumerken, dass die vorbehaltlose Verwendung des Begriffs „Verkauf“ in dieser Bestimmung eine Auslegung erlaubt, die all jene Geschäfte umfasst, die eine Übertragung des Eigentums an Waren beinhalten. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof, wie in den Nrn. 46 bis 50 dieser Schlussanträge erwähnt, im Urteil in der Rechtssache UsedSoft eine weite Auslegung des Begriffs „Verkauf“ anerkannt, die alle Formen der Produktvermarktung erfasst, die durch die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Kopie eines Computerprogramms für einen unbegrenzten Zeitraum gegen die Zahlung einer Gebühr gekennzeichnet sind, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht. Ich sehe keinen Grund, warum dem Ansatz des Gerichtshofs in dem genannten Urteil nicht in der vorliegenden Rechtssache gefolgt werden sollte. In der Tat scheint mir, dass der Kontext und die von der Richtlinie 86/653 verfolgten Ziele für eine weite Auslegung des Begriffs „Verkauf“ in diesem Sinne sprechen.

86 Was den Kontext der Richtlinie 86/653 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung in Einklang mit den wesentlichen von einem Handelsvertreter wahrgenommenen Aufgaben steht, die, wie in Nr. 64 dieser Schlussanträge festgestellt und aus den Art. 3, 4 und 17 der Richtlinie ersichtlich, darin bestehen, neue Kunden für den Unternehmer zu werben und die Geschäftsverbindungen mit den Bestandskunden zu erweitern. Dies wird in der vorliegenden Rechtssache durch die Vereinbarung verdeutlicht, die, wie oben erwähnt (vgl. Nr. 66 dieser Schlussanträge), im Zusammenhang mit den von The Software Incubator wahrzunehmenden Aufgaben auf den „Verkauf“ der Software verweist.

87 Diese Auslegung stimmt auch mit den Zielen der Richtlinie 86/653 überein. Insbesondere ist, wie sich aus dem Urteil in der Rechtssache UsedSoft ergibt, davon auszugehen, dass eine weite Auslegung von „Verkauf“ in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt, Handelsvertreter in ihren Beziehungen mit ihren Unternehmern zu schützen (vgl. Nr. 43 dieser Schlussanträge). Jede andere Lesart würde dieses Ziel dadurch untergraben, dass es einem Unternehmer ermöglicht würde, die zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 86/653 dadurch zu umgehen, dass er die Vereinbarung mit seinen Kunden einfach „Lizenz“ und nicht „Verkauf“ nennt. Darüber hinaus würde dies in Anbetracht dessen, dass Computersoftware allgemein durch Lizenzen vermarktet wird, wahrscheinlich einer großen Anzahl von Handelsvertretern den von der Richtlinie 86/653 gewährten Schutz entziehen.

88 Es ist hinzuzufügen, dass, während die Entstehungsgeschichte des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 nur sehr wenig Aufschluss über die Bedeutung von „Verkauf“ gibt, der Begriff „Verkauf“ in dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der damaligen Handelsgepflogenheiten (vgl. Nrn. 58 bis 63 dieser Schlussanträge) die Haupttätigkeiten der Handelsvertreter erfassen und nicht die Anwendung der Richtlinie 86/653 auf zukünftige technologische Entwicklungen mit Auswirkung auf diese Tätigkeiten verhindern sollte.

89 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass eine Kopie einer Computersoftware, die den Kunden eines Unternehmers aufgrund einer unbefristeten Lizenz wie der hier in Rede stehenden geliefert wird, die dem Kunden gegen Zahlung einer Gebühr, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht, ein Recht einräumt, die Software für einen unbegrenzten Zeitraum zu nutzen, unter den Begriff „Verkauf“ nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653 fällt. VII. Ergebnis

90 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Eine Kopie einer Computersoftware wie die in dem Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Kunden eines Unternehmers elektronisch und nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, fällt unter „Waren“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter. 2. Computersoftware, die den Kunden eines Unternehmers geliefert wird, indem dem Kunden eine unbefristete Lizenz wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erteilt wird, die Kopie der Computersoftware gegen Zahlung einer Gebühr, die dem wirtschaftlichen Wert dieser Kopie entspricht, für einen unbegrenzten Zeitraum zu nutzen, fällt unter „Verkauf“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653.