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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.2020 – C-709/19

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2020:1056

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 17. Dezember 2020 ( Rechtssache C‑709/19 Vereniging van Effectenbezitters gegen BP plc (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande]) „Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Investitionsstreitigkeit – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Schaden, der ausschließlich in einem Vermögensverlust besteht – Feststellungsklage einer Vereinigung zur Vertretung kollektiver Interessen“

1 Eine Vereinigung von Wertpapierinhabern hat vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Klage auf Ersatz der Kursverluste von Aktien einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft erhoben, zu denen es aufgrund eines Austritts von Erdöl aus Anlagen dieser Gesellschaft im Golf von Mexiko gekommen ist.

2 Im Rahmen dieses Rechtsstreits ersucht das Gericht um Hinweise zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (

3 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts machen die einer ergebnisoffenen Auslegung in diesem Bereich innewohnenden Gefahren deutlich, wie jener, die die internationale gerichtliche Zuständigkeit an die „spezifischen Gegebenheiten“ des Rechtsstreits knüpft. Gleichzeitig bieten sie die Gelegenheit, diese Auslegung zu nuancieren oder erforderlichenfalls abzuändern. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht. Verordnung Nr. 1215/2012

4 Im 16. Erwägungsgrund heißt es: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

5 Art. 4 sieht vor: „(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. …“

6 In Art. 7 heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“ B. Niederländisches Recht. Burgerlijk Wetboek (

7 Art. 305a des dritten Buchs des BW ( „1. Jede Einrichtung oder Vereinigung, die voll rechtsfähig ist, kann eine Klage erheben, die den Schutz gleichartiger Interessen Dritter bezweckt, sofern sie diese Interessen nach ihrer Satzung vertritt. … 3. Eine Klage nach Abs. 1 … kann nicht einen auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch zum Gegenstand haben. …“ II. Sachverhalt, Verfahren vor den nationalen Gerichten und Vorlagefragen

8 Die Vereniging van Effectenbezitters (Vereinigung der Wertpapierinhaber, im Folgenden: VEB) ist eine Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag (Niederlande), deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen von Wertpapierinhabern ist.

9 Die BP plc (im Folgenden: BP) ist ein weltweit tätiges Erdöl- und Gasunternehmen mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich). Ihre Stammaktien sind an den Börsen in London und Frankfurt notiert.

10 Im April 2010 ereignete sich auf einer von BP geleasten Ölbohrinsel im Golf von Mexiko eine Explosion, die schwere Umweltschäden verursachte.

11 Am 17. April 2015 erhob die VEB gegen BP eine Verbandsklage nach Art. 3:305a BW bei der Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam, Niederlande) im Namen aller Personen, die im Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis zum 25. Juni 2010 Stammaktien von BP über ein Anlagekonto in den Niederlanden oder ein Anlagekonto bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft erworben, gehalten oder verkauft hatten (im Folgenden: BP-Aktionäre).

12 Die VEB beantragte, festzustellen, – dass die niederländischen Gerichte international dafür zuständig sind, über die Schadensersatzklagen der BP-Aktionäre zu befinden; – dass die Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam) für diese Klagen örtlich zuständig ist; – dass BP den BP-Aktionären gegenüber rechtswidrig gehandelt hat, indem sie ihnen unrichtige, unvollständige und irreführende Mitteilungen über i) ihr Sicherheits- und Instandhaltungsprogramm vor der Ölpest vom 20. April 2010 und/oder ii) das Ausmaß dieser Ölpest und/oder iii) die Rolle und die Verantwortlichkeit von BP im Zusammenhang mit dieser Ölpest hat zukommen lassen; – dass der An- oder Verkauf von BP-Aktien durch die BP Aktionäre zu einem günstigeren Marktpreis oder überhaupt nicht erfolgt wäre, wenn BP nicht rechtswidrig gehandelt hätte; – dass die erforderliche Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Handeln von BP und dem den BP-Aktionären dadurch im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2007 und dem 25. Juni 2010 entstandenen Kursschaden besteht.

13 BP bestritt unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte. Die Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam) erklärte sich für unzuständig, und der Gerechtshof Amsterdam (Gerichtshof Amsterdam, Niederlande) bestätigte diese Entscheidung.

14 Die VEB legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: 1. a) Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die unmittelbare Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto in den Niederlanden oder einem Anlagekonto bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft, der die Folge von Anlageentscheidungen ist, die unter dem Einfluss von allgemein weltweit veröffentlichten, aber unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmens getroffen wurden, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der niederländischen Gerichte an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) bietet? b) Falls nein, bedarf es zusätzlicher Umstände, die es rechtfertigen, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind, und um welche Umstände handelt es sich dabei? Reichen die in Nr. 4.2.2 genannten zusätzlichen Umstände ( 2. Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn es um eine nach Art. 3:305a BW erhobene Klage einer Vereinigung geht, die zum Ziel hat, kraft eigenen Rechts die kollektiven Interessen von Anlegern zu vertreten, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, was u. a. dazu führt, dass weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger noch die besonderen Umstände der individuellen Ankäufe bzw. der individuellen Entscheidungen, bereits gehaltene Aktien nicht zu verkaufen, festgestellt werden? 3. Wenn die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sind, über die gemäß Art. 3:305a BW erhobene Klage zu befinden, ist dann das betreffende Gericht nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl international als auch innerstaatlich örtlich zuständig, über alle anschließenden individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben? 4. Wenn das betreffende niederländische Gericht im Sinne der Frage 3 zwar international, aber nicht innerstaatlich örtlich zuständig ist, über alle individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, ist dann die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des geschädigten Anlegers, dem Sitz der Bank, bei der das persönliche Bankkonto dieses Anlegers geführt wird, oder dem Sitz der Bank, bei der das Anlagekonto geführt wird, zu bestimmen oder ist auf einen anderen Anknüpfungspunkt abzustellen? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

16 Die VEB, BP und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nach der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof den Beteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie am 8. Oktober 2020 beantwortet haben. IV. Würdigung A. Allgemeine Klarstellungen

17 Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehen sich diese Schlussanträge nur auf die ersten beiden Vorlagefragen.

18 Bevor ich mit der Prüfung beginne, möchte ich an Folgendes erinnern: – Die Begriffe der Verordnung Nr. 1215/2012 sind autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ( – Soweit die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( – Die Bestimmung des Ortes der konkreten Verwirklichung eines Schadenserfolgs hat im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 einzig und allein zum Ziel, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu begründen. – Diese Bestimmung dient dem wirksamen Rechtsschutz der Parteien in grenzüberschreitenden privatrechtlichen Streitigkeiten, indem sie einen alternativen Gerichtsstand zum Wohnsitz des Beklagten eröffnet, um ein „[Bedürfnis] unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung“ zu erfüllen ( – Im System der Verordnung Nr. 1215/2012 stellt die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers (forum actoris) eine Ausnahme dar ( B. Vorbemerkung zum Vorabentscheidungsersuchen

19 In der ersten und der zweiten Frage sind mehrere Fragen zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 miteinander verknüpft.

20 Ihre Reihenfolge lässt sich wie folgt zusammenfassen: – Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob bei einem reinen Vermögensschaden, der unmittelbar auf einem in den Niederlanden geführten Anlagekonto ( – für den Fall, dass diese Frage verneint wird, möchte das Gericht wissen, ob es zusätzlicher Umstände bedarf und welche das sind; – es bittet um eine konkrete Prüfung der im Rechtsstreit in Rede stehenden spezifischen Gegebenheiten ( – schließlich möchte es wissen, ob und wie sich der Umstand, dass es sich bei der erhobenen Klage um eine Verbandsklage handelt, auf die Antwort auswirkt.

21 In jedem Fall sind die Aspekte festzuhalten, die unstreitig und daher als gegeben anzusehen sind, und zwar, dass – die Klage als außervertraglich einzustufen ist, – der Ort des ursächlichen Geschehens außerhalb der Niederlande liegt und – es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, der individualisierbar ist und sich im Wertverlust der Stammaktien von BP äußert (

22 Die Zweifel des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beruhen auf der Prämisse des sogenannten „ganzheitlichen Ansatzes“ (

23 Auch wenn es zutrifft, dass der Standort des Kontos des Anlegers zur Bestimmung des zuständigen Gerichts herangezogen wurde, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass dies in Zusammenhängen erfolgt ist, die der Gerichtshof als „besonders“ ( – er die Frage unter einem ganz bestimmten Blickwinkel behandelt hat, da es darum ging, die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers zu bestätigen, und – die Bedeutung des Standorts des Kontos als Anknüpfungspunkt nur relativ war, da andere Umstände – mit Blick auf die Nähe des Rechtsstreits zum Gerichtsstand und dessen Vorhersehbarkeit für die Parteien – in ihrer Gesamtheit für die Eignung dieses Ortes als Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit sprachen. 1. Schwierigkeiten bei der Annahme des Standorts eines Anlagekontos als Ort der Verwirklichung des Schadens

24 Ich bin nicht sicher, dass der Standort eines Kontos des Klägers in dem Mitgliedstaat, um dessen Zuständigkeit es geht, in allen Rechtsstreitigkeiten aus außervertraglicher Haftung für infolge von unzureichenden Informationen eingetretene Schäden an Geldanlagen ein sinnvoller Anknüpfungspunkt ist, selbst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Vielmehr denke ich, dass diese Frage auch unter Berücksichtigung dessen, wie sich der Gerichtshof ihr genähert hat, eine offene Frage ist.

25 Soweit ein Anlagekonto einen Vermögenswert widerspiegelt und daran ein Schaden entsteht, könnte der Standort dieses Kontos grundsätzlich den Ort darstellen, an dem sich die Vermögensminderung des Kontoinhabers verwirklicht. Diese geografische Festlegung des Schadens ist jedoch – wie in allen Fällen, in denen es um immaterielle Schäden geht – künstlich oder fiktiv (

26 Nun darf man, wenn man überlegt, ob solche Schäden an dem einen oder dem anderen von mehreren vorstellbaren Orten eingetreten sind, nicht den Zweck der in Rede stehenden Bestimmung aus den Augen verlieren. Die Relevanz eines Anlagekontos (oder eines Bankkontos im weiteren Sinne) ist insoweit fraglich: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst bestätigt die Schwächen dieses Anknüpfungspunkts.

27 Der Standort des Kontos nutzt eher dem Aktionär, vor allem, wenn er mit dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort übereinstimmt, was in Fällen, in denen es sich um Verbraucher oder Kleinanleger handelt, den gesetzgeberischen Zielen der materiell-rechtlichen Bestimmungen entspricht (

28 Der Standort eines Kontos kann zur objektiven Nähe zwischen Rechtsstreit und Gerichtsstand beitragen, doch darf dies nicht überbewertet werden. Die Konten, auf denen börsennotierte Wertpapiere deponiert werden oder auf denen sich die Verringerung von deren Wert niederschlägt, haben z. B. weder Einfluss auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden noch auf den Umfang des Schadens.

29 Außerdem ist für die Gesellschaft, die die börsennotierten Aktien ausgegeben hat, der Standort, an dem sich die Konten der Aktionäre befinden, nicht vorauszusagen, was bedeutet, dass es an einem Mindestmaß an Vorhersehbarkeit im Hinblick auf die international zuständigen Gerichte fehlt, vor denen sie verklagt werden könnte.

30 Zwar akzeptiert ein Emittent von Aktien, indem er sich für eine Notierung an einer Börse in einem anderen Staat als dem seines Sitzes entscheidet, implizit, dass er möglicherweise an anderen Orten als dem seines Sitzes verklagt werden kann. Gleichwohl ist in dem Maße, in dem sich der spätere Handel mit den Wertpapieren seiner Kontrolle entzieht, der Standort eines Kontos des Anlegers (

31 In solchen Fällen wird durch die Berücksichtigung des Standorts des Kontos als entscheidendes Zuständigkeitskriterium nicht verhindert, „dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte“ ( 2. Vorbehalte gegen die Anwendung des „ganzheitlichen Ansatzes“ in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens

32 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (

33 Ich erinnere daran, dass deshalb dem Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten vorgeschlagen wurde, die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort nicht mehr zuzulassen, wenn es um reine Vermögensschäden geht. Dieser Auffassung habe ich mich angeschlossen, mit der Präzisierung, dass sie bei einigen Fallgestaltungen angewendet werden könnte, nicht aber unbedingt pauschal (

34 Ich teile daher die Vorbehalte gegen eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Bereich der außervertraglichen Haftung bei Wertpapieranlagen, die von der Fiktion ausgeht, dass sich ein immaterieller Schaden an einem bestimmten Ort verwirklicht, und darüber hinaus verlangt, dass besondere Umstände vorliegen, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Ortes zu begründen (

35 Ein mit der Rechtssicherheit verknüpftes Argument spricht dafür, diesen Ansatz noch einmal zu überdenken: Zum gegebenen Zeitpunkt im Verfahren (in bestimmten Fällen sogar a limine litis) muss das Gericht, bei dem die Klage erhoben worden ist, die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands bestimmen, aus denen sich seine eigene internationale Zuständigkeit im Licht des einschlägigen Rechts ergibt. Nicht allein aus praktischen Gründen, sondern, wie ich wiederholen möchte, aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Gericht ohne besondere Schwierigkeiten über diese Voraussetzung entscheiden können, bevor es in der Sache selbst entscheidet.

36 Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die eine Würdigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls erfordert, führt in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerade dazu, dass der Ausgang dieser Prüfung sicher ist. Vielmehr weckt die Natur des Kriteriums selbst vermutlich Zweifel bei den Akteuren im juristischen Bereich und begünstigt Strategien der Prozessverschleppung, ebenso wie voneinander abweichende Auslegungen in den Mitgliedstaaten und weitere Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ( 3. Zwischenergebnis

37 In Rechtsstreitigkeiten wie dem vorliegenden ist es daher möglicherweise nicht unbedingt erforderlich, auf den Ansatz der Gruppierung von Kontakten zurückzugreifen, um die Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen. Es ginge dann darum, den Schaden an einem Ort, der sich zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Ziele besser eignet, zu lokalisieren und nicht auf den Standort des Anlagekontos abzustellen.

38 Meines Erachtens ist ein solcher Ansatz möglich und tatsächlich schon von den Gerichten einiger Mitgliedstaaten angewendet worden, die ihre Zuständigkeit auf der Grundlage anderer Kriterien geprüft haben, indem sie z. B. vorrangig den Markt berücksichtigt haben, in dem die Aktien notiert sind (

39 Dessen ungeachtet werde ich die Vorlagefragen unter Berücksichtigung ihrer Formulierung und ausgehend von ihren eigenen Prämissen, d. h. im Licht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, beantworten, wobei ich gegebenenfalls alternative Lösungsvorschläge prüfen werde. C. Zur ersten Vorlagefrage 1. Antwort im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs a) Buchst. a: Standort des Anlagekontos als „hinreichender Anknüpfungspunkt“?

40 Den Urteilen Kolassa, Universal und Löber ist zu entnehmen, dass die Lage eines Bankkontos (im weiteren Sinne), auf dem sich eine Vermögensminderung niederschlägt, in einem Mitgliedstaat nicht ausreicht, um die Gerichte dieses Staates als international zuständig anzusehen. Es müssen darüber hinaus spezifische Gegebenheiten vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Zuweisung dieser Zuständigkeit erlauben (

41 Lässt man die Auswirkungen erst einmal beiseite, die die Art der von der VEB erhobenen Klage (Verbandsklage) auf diese Angelegenheit haben könnte (

42 Das vorlegende Gericht unterstreicht, dass im Urteil Universal die Vermögensminderung auf einem Bankkonto des Klägers eingetreten sei, das er selbst ausgewählt habe, um seine Schulden zu begleichen; der Geschädigte selbst habe über den Ort seines Verlusts entschieden, was die Zuverlässigkeit des Standorts des Kontos als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit einschränke. Im vorliegenden Fall hingegen habe sich die Vermögensminderung infolge der Verringerung des Wertes der auf den Anlagekonten gehaltenen Aktien unmittelbar auf diesen Konten verwirklicht.

43 Dieses Argument überzeugt mich nicht, und zwar aus verschiedenen Gründen: – In jenem Urteil hat der Gerichtshof seine Überlegungen nicht in erster Linie, sondern nur ergänzend darauf gestützt, dass das vom Kläger gewählte Konto kein besonders zuverlässiger Anknüpfungspunkt ist ( – Es ist nicht auszuschließen, dass ein Aktionär das Konto, auf dem er seine Wertpapiere deponiert, auswählt, was es ihm ermöglicht, im Vorhinein den Standort dieses Kontos als Anknüpfungspunkt an ein bestimmtes Gebiet im Hinblick auf eine spätere Klage gegen den Emittenten der Aktien festzulegen ( – Auch wenn der Aktionär, an dessen Wertpapieren ein Wertverlust eingetreten ist, hinsichtlich dieses Ortes keine Wahl getroffen hat, macht das den Ort nicht zu einem für den Emittenten weniger unvorhersehbaren Element, wie ich bereits angemerkt habe.

44 Auch der Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen die Urteile Kolassa und Löber ergangen sind, im Hinblick auf die Form und die Reichweite der vorgeblich irreführenden Informationen des Beklagten rechtfertigt keine Zuweisung der internationalen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem sich die Anlagekonten befinden.

45 Tatsächlich dürfte der Umstand, dass die Informationen der ausgebenden Gesellschaft sich nicht speziell oder gesondert an niederländische Anleger gerichtet haben, eher zum gegenteiligen Schluss führen (für die Zuständigkeit der Gerichte in den Niederlanden spricht, werde ich ihn später aus diesem Blickwinkel prüfen.

46 Im Ergebnis ist die Verwirklichung des Vermögensschadens auf einem Anlagekonto in den Niederlanden nicht als „hinreichender Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit“ der Gerichte dieses Staates anzusehen. b) Buchst. b: spezifische Gegebenheiten der Rechtssache

47 Für den Fall der Verneinung der ersten Frage möchte der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wissen, ob es „zusätzlicher Umstände [bedarf], die es rechtfertigen, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind, und um welche Umstände … es sich dabei [handelt]“. Genauer gesagt, möchte er wissen, ob die in Nr. 4.2.2 des Vorlagebeschlusses aufgeführten Umstände (

48 Wie ich bereits bei anderer Gelegenheit (

49 Ich möchte gleichwohl wiederholen, dass die „spezifischen Gegebenheiten“, die im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit von Bedeutung sind, solche sind, in denen die Nähe zwischen Rechtsstreit und Gerichtsstand zum Ausdruck kommt, ebenso wie die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für die Parteien, weil dies die Grundsätze sind, auf denen das Kriterium „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit beruht (

50 Zu diesen Gegebenheiten sollten gehören: – Aspekte, die für die geordnete Rechtspflege und die sachgerechte Prozessgestaltung von Bedeutung sind, und – Aspekte, die den Parteien zur Entscheidungsfindung darüber gedient haben, wo sie ihre Klage erheben oder wo sie als Folge ihrer Handlungen verklagt werden können.

51 Aus den in der Akte befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren keine spezifischen Gegebenheiten vorliegen, die denen in den Rechtssachen Kolassa und Löber ähnlich wären. Nach dem Vorlagebeschluss könnten hingegen andere vorliegen ( 1) Die Vereinbarung von BP mit anderen Aktionären

52 Es ist meines Erachtens unerheblich, dass BP mit ihren Aktionären in den Vereinigten Staaten eine Vereinbarung getroffen hat, die den europäischen Aktionären nicht angeboten wurde. Dieser Umstand sagt mit Blick auf die Vorhersehbarkeit, Nähe oder geordnete Rechtspflege nichts aus, was für die Niederlande als die innerhalb der Europäischen Union zuständige Rechtsordnung spräche. 2) Verbrauchereigenschaft von Aktionären

53 Meiner Ansicht nach ist ebenfalls irrelevant, dass einige der Betroffenen Verbraucher sind (

54 Nach der Verordnung Nr. 1215/2012 ist nur der Verbraucher geschützt, der unter den in Art. 17 vorgesehenen Umständen Partei eines Vertrags ist (

55 In Ermangelung einer solchen allgemeinen Regel ist die „Verbrauchereigenschaft“ im Kontext von Art. 7 Abs. 2 genauso zu würdigen wie die übrigen Faktoren, d. h. mit Blick auf die Nähe und die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands. Insoweit vermag ich nicht zu erkennen, in welcher Weise die Verbrauchereigenschaft einiger BP-Anleger objektiv zur Nähe zwischen Gerichtsstand und Rechtsstreit beiträgt oder die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte für den Beklagten mehr oder weniger vorhersehbar werden lässt ( 3) Die Informationen von BP über ihre Aktien

56 Die Informationen von BP über ihre Aktien sind für ein weltweites Anlegerpublikum bestimmt. BP ist also bekannt, dass ihre Wertpapiere von Anlegern aus anderen Staaten als dem erworben werden können, in dem sie ansässig ist oder in dem die für die Notierung der Titel gewählten Börse(n) ihren Sitz hat bzw. haben (

57 Es ist richtig, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinheit von Informationen, die er selbst verbreitet hat, herausreden kann, um zu verhindern, dass er an einem bestimmten Ort verklagt wird. Es erscheint jedoch auch nicht vernünftig, ihn den Gerichtsbarkeiten sämtlicher Staaten zu unterwerfen, in die solche Informationen aufgrund der Zugänglichkeit des Internets gelangen können, wenn ihr Zweck darin besteht, die Eigenschaften börsennotierter Aktien zu zeigen, die normalerweise über eine vom Emittenten nicht kontrollierbare Kette von Vermittlern übertragen werden können.

58 Mit anderen Worten trägt für die Zwecke von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die weltweite Verbreitung von Informationen einer Gesellschaft über ihre Aktien nichts dazu bei, um die Zuständigkeit der Gerichte in einem bestimmten Mitgliedstaat zu begründen (

59 Unter diesen Umständen sprechen meiner Auffassung nach die spezifischen Gegebenheiten, auf die in der zweiten Vorlagefrage Bezug genommen wird, nicht für die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte. 2. Eine alternative Lösung?

60 Die Kommission schlägt vor, ausnahmsweise anzunehmen, dass sich der Schaden auf dem in einem Mitgliedstaat geführten Anlagekonto verwirkliche und die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte dieses Mitgliedstaats ermögliche, ohne dass zusätzliche Umstände vorliegen müssten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Eintritt des Schadens in einem anderen Mitgliedstaat vorlägen.

61 Anderenfalls verlöre der Kläger die ihm nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zustehende Wahlmöglichkeit, wenn in dem beschriebenen Fall der Ort des ursächlichen Geschehens mit dem Wohnsitz des Beklagten übereinstimme.

62 Meiner Ansicht nach ist dieses Ergebnis zwar unglücklich, steht aber nicht in Widerspruch zu dem in der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelten System der Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit. Vielmehr dürfte dies beim Gegenteil der Fall sein.

63 Ausgangspunkt des Brüsseler Übereinkommens und der späteren Brüsseler Verordnungen ist, dass (mit den dort vorgesehenen Ausnahmen) der Wohnsitz des Beklagten der Hauptgerichtsstand ist und sein muss. Die zusätzlich vorgesehenen besonderen Gerichtsstände beruhen auf einer Reihe von Erwägungen, unter denen der Zweck, dem Kläger Alternativen zu bieten, nicht ausdrücklich als eigenständiger Zweck aufgeführt wird (

64 Es stimmt zwar, dass in den Anfängen der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung darin gesehen wurde, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort des Eintritts des Schadenserfolgs umfasste. Diese Wirksamkeit entfiele, wenn die Bestimmung systematisch dahin ausgelegt würde, dass sie nur den Ort des ursächlichen Geschehens umfasst, weil dieser häufig mit dem Wohnsitz des Beklagten zusammenfällt (

65 Gleichzeitig hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran erinnert, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen ist, weil sonst der allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt würde (

66 In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kein Gerichtsstand zum Schutz des Klägers ist. Diese Feststellung wird gewöhnlich begleitet von der Warnung vor einer Auslegung der Vorschrift, die die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers bevorzugt (

67 Folglich ist es nicht möglich, dem Ziel der Erleichterung der Klageerhebung für den Kläger den Vorrang vor den Zielen der Rechtssicherheit und der räumlichen Nähe zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand einzuräumen.

68 Daraus folgt meines Erachtens, dass es nicht geboten – und schon gar nicht unabdingbar – ist, dem Kläger bei der Klageerhebung Wahlmöglichkeiten einzuräumen, geschweige denn die Möglichkeit, seine Klage an einem Ort zu erheben, an dem die Verwirklichung eines Schadenserfolgs behauptet wird, wenn dieser Ort aufgrund seiner in Wahrheit fiktiven Natur nicht die erforderliche Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand bildet.

69 Insoweit erinnere ich daran, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des Betroffenen ist, seine Klage vor den Gerichten des Ortes zu erheben, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn sich unmöglich oder nur schwer feststellen lässt, wo sich das ursächliche Geschehen ereignet hat (

70 Ich möchte, wie schon bei anderer Gelegenheit (

71 Soweit schließlich der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, verfügt der Kläger zumindest immer dann über einen Zugang zu den Gerichten, wenn diese Verordnung anwendbar ist. Die Gefahr einer Rechtsverweigerung besteht mithin nicht ( D. Zur zweiten Vorlagefrage

72 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob sich die Art der von der VEB erhobenen Klage (d. h. ihr kollektiver Charakter) und der Umstand, dass mit ihr nur ein Feststellungsanspruch verfolgt wird, auf die Antwort auf die erste Frage auswirken.

73 In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide (

74 Wende man diese Lösung auf das Ausgangsverfahren an, so verliere das Instrument der Verbandsklage seine Wirksamkeit. 1. Die Verbandsklage und der Ort des Schadenseintritts a) Die rein deklaratorische Haftungsklage

75 Nach dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden nationalen Recht ist eine Vereinigung zur Vertretung kollektiver Interessen wie die VEB nicht zur Erhebung einer Klage auf Schadensersatz (in Geld) befugt. Nur die einzelnen Betroffenen könnten diese Art von Schadensersatz beanspruchen.

76 Der Gerichtshof hat bestätigt, dass reine Feststellungsklagen aus außervertraglicher Haftung (

77 In Einklang mit dieser Rechtsprechung können sich im Hinblick auf Klagen, mit denen (noch) kein konkreter Schadensersatz gefordert wird, die Gerichte sowohl des Mitgliedstaats, in dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat, als auch des Mitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wirksam für zuständig erklären (

78 Im Urteil DFDS Torline – hat der Gerichtshof seine Begründung u. a. auf den Zusammenhang zwischen der ersten Stufe (die die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens betrifft) und der zweiten Stufe (die den sich aus diesem Verhalten ergebenden Schadensersatz betrifft) der Klage gestützt; – ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Trennung beider Stufen im Hinblick auf die internationale gerichtliche Zuständigkeit den Kläger verpflichten würde, Gerichte unterschiedlicher Mitgliedstaaten anzurufen, und dass dies „gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis [verstieße]“ (

79 Nach alledem ist meines Erachtens nichts dagegen einzuwenden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf eine Feststellungsklage wie die von der VEB erhobene Klage angewandt wird, die späteren Schadensersatzklagen vorausgeht, die nur die Betroffenen, deren Identität und Wohnsitz zum Zeitpunkt der (ersten) Klage nicht bekannt sind, in der Zukunft einzeln erheben können.

80 Diese Feststellung beruht jedenfalls auf der Prämisse, dass es eine bestimmte Verbindung oder funktionelle Orientierung zwischen der von der VEB erhobenen Feststellungsklage und den späteren Schadensersatzklagen gibt (

81 Man darf nicht übersehen, dass die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs in solchen zweistufigen Verfahren komplexer wird, weil der Schaden bei Inhabern eingetreten ist, die noch nicht unbedingt bekannt sind. Meines Erachtens lässt dieser Umstand aber nicht ohne Weiteres die „tatsächliche und nicht nur abstrakte Konsistenz“ (

82 Im vorliegenden Fall ist das Problem aufgrund der Begrenzung der von der Klägerin vertretenen Interessen geringer, nämlich der Interessen, die sich aus dem Standort von Anlagekonten, auf denen sich der Wertverlust der Aktien niederschlägt, in Holland ergeben. b) Verbandsklage und mehrere Orte der Verwirklichung des Schadenserfolgs

83 Der Ort des Schadens als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist der Ort, an dem sich die negativen Folgen eines Ereignisses konkret zeigen (

84 Es gibt verschiedene Arten materieller Interessen, die einen Schaden erleiden können. Vereinfacht gesagt, ist zwischen unbestimmten Interessen (

85 Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, bei dem Modell der Verbandsklage nach Art. 3:305a BW, auf das sich die klagende Einrichtung offenbar stützt, die Art der von ihr vertretenen Interessen zu bestimmen.

86 Kommt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass es bei der von der VEB erhobenen Verbandsklage (wie es scheint) (

87 Im Urteil CDC, in dem die Zusammenfassung der Forderungen von Einzelpersonen über Abtretungen bewirkt wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich diese Übertragung auf die Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nicht auswirkt (

88 Damit hat der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil ÖFAB bestätigt, nämlich dass a) die besonders enge Verbindung zwischen dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht bestehen bleibt, auch wenn der ursprüngliche Gläubiger die Forderung abtritt, und b) eine andere Antwort dem Ziel der Verordnung, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, widerspräche (

89 Von der Hypothese ausgehend, dass die VEB in ihrer Verbandsklage die individuellen Interessen der Anleger vertritt, die sie mit dem Schutz ihrer Rechte vor den Gerichten betraut haben, folgt aus dieser Rechtsprechung, dass die kollektive Interessenvertretung nichts an den Bedingungen, unter denen die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sind, ändert.

90 Die Zuständigkeit hängt folglich davon ab, dass die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Lage des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich der Schaden für jeden Betroffenen konkret verwirklicht, in den Niederlanden und b) das Vorliegen spezifischer Gegebenheiten, aus denen sich die enge Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit ergibt.

91 Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall „weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger ( 2. Wirksamkeit der Verbandsklage

92 Für den Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) würde das Instrument der Verbandsklage seine Wirksamkeit einbüßen, wenn eine Körperschaft wie die VEB eine Klage an jedem der Orte erheben müsste, an denen ein individueller Schaden eingetreten ist.

93 Ich zweifle nicht an der Stichhaltigkeit dieses Arguments des vorlegenden Gerichts (

94 Ich schließe jedoch nicht aus, dass sich die aus der engen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 folgende territoriale Fragmentierung aus mit der Spezialisierung eines bestimmten örtlichen Gerichts zusammenhängenden Gründen überwinden lässt, wenn sich zeigt, dass sämtliche in Rede stehenden Schäden in einem einzigen Mitgliedstaat eingetreten sind (

95 Im Übrigen schließe ich mich den Ausführungen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schrems zum Fehlen von „speziellen Bestimmungen für die Abtretung von Ansprüchen … oder Verfahren für Sammelklagen“ in der Verordnung Nr. 44/2001 an: Es ist nicht Sache der Gerichte – auch nicht des Gerichtshofs –, neue prozessuale Mechanismen einzuführen und dem Gesetzgeber in einer derart heiklen Materie vorzugreifen (ad hoc ein Zuständigkeitskriterium zu schaffen ( V. Ergebnis

96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vorgelegte erste und zweite Frage wie folgt zu antworten: 1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass a) es keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats darstellt, dass der Wertverlust der Aktien einer an den Börsen anderer Mitgliedstaaten notierten Gesellschaft sich auf Anlagekonten in dem erstgenannten Mitgliedstaat oder Anlagekonten bei einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft niederschlägt, wenn dieser Schaden die Folge von Anlageentscheidungen ist, die Anleger aufgrund von durch die börsennotierte Gesellschaft weltweit veröffentlichten, vorgeblich unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen getroffen haben; b) weder das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der beklagten Gesellschaft und einigen Anlegern aus einem Drittstaat, die den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht angeboten wurde, noch der Umstand, dass einige dieser Kläger Verbraucher sind, als für die Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 relevante spezifische Gegebenheiten anzusehen sind. Auch die weltweite Verbreitung der einschlägigen Informationen durch die beklagte Gesellschaft ist keine solche Gegebenheit. 2. Die Erhebung einer Verbandsklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften durch eine Vereinigung, die die Interessen der geschädigten Wertpapierinhaber vertritt, hat keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.