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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.2021 – C-591/19
Generalanwalt Athanasios Rantos · ECLI:EU:C:2021:66
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ATHANASIOS RANTOS vom 27. Januar 2021 ( Rechtssache C‑591/19 P Europäische Kommission gegen Fernando De Esteban Alonso „Rechtsmittel – Ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission – Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Übermittlung von Informationen über strafbare Handlungen an nationale Justizbehörden – Art. 4 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom – Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung des Betroffenen – Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 – Recht der Kommission, bei den nationalen Justizbehörden Strafanzeige zu erstatten und als Nebenklägerin aufzutreten – Angeblich aufgrund des Verhaltens von OLAF und der Kommission während des Verfahrens entstandene Schäden – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang“ I. Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T‑138/18, EU:T:2019:398, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Kommission zur Zahlung von 62000 Euro an Herrn Fernando De Esteban Alonso (im Folgenden: Kläger) als Ersatz für den von ihm aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Kommission im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationalen Justizbehörden und einem nationalen Strafverfahren erlittenen immateriellen Schadens verurteilt hat.
2 Das vorliegende Rechtsmittel bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, zum einen erstmals über die Tragweite von Art. 4 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom ( II. Rechtlicher Rahmen
3 Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 ( A. Verordnung Nr. 1073/1999
4 Die Verordnung Nr. 1073/1999 regelt die Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen, die die Bediensteten des Amtes in Ausübung ihrer Befugnisse durchführen. Die Untersuchungen des OLAF sind entweder „externe“ Untersuchungen (außerhalb der Unionsorgane) oder „interne“ Untersuchungen (innerhalb dieser Organe). Diese Verordnung, die in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, wurde durch die Verordnung Nr. 883/2013 ersetzt.
5 Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 lautete: „Bei diesen Untersuchungen, die gemäß dem Vertrag und insbesondere dem Protokoll [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen [Union (
6 In Art. 4 („Interne Untersuchungen“) Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 1073/1999 hieß es: „(1) Das [OLAF] führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen administrative Untersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen durch … Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls [Nr. 7] über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind. Die Organe stimmen die mit diesen Beschlüssen einzuführende Regelung untereinander ab. … (5) Offenbaren die Untersuchungen die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten, so ist das Organ, die Einrichtung oder das Amt oder die Agentur, dem bzw. der er angehört, davon in Kenntnis zu setzen. In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss oder in denen der Rückgriff auf Untersuchungsmittel erforderlich ist, die in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallen, kann diese Information zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden.“
7 Art. 9 („Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“) dieser Verordnung bestimmte: „(1) Das [OLAF] erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des [OLAF] zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen. (2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten. (3) Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. (4) Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt. Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, und unterrichten den Direktor des [OLAF] innerhalb der von ihm in den Schlussfolgerungen seines Berichts gesetzten Frist über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.“
8 Art. 10 („Übermittlung von Informationen durch das [OLAF]“) der Verordnung Nr. 1073/1999 sah vor: „(1) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung und der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96[ (] kann das [OLAF] den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat. (2) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des [OLAF] den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom [OLAF] eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Vorbehaltlich der Untersuchungserfordernisse unterrichtet er gleichzeitig den betreffenden Mitgliedstaat. (3) Unbeschadet der Artikel 8 und 9 kann das [OLAF] dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe interner Untersuchungen erlangt hat.“ B. Beschluss 1999/396
9 Der Beschluss 1999/396 legt in Art. 4 die Modalitäten für die Unterrichtung des Betroffenen wie folgt fest: „In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Mitglieds, eines Beamten oder Bediensteten der Kommission besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine dieser Personen mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern. In den Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Mitglied, Beamten oder Bediensteten der Kommission mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Generalsekretärs der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
10 Der Kläger ist ein ehemaliger Beamter der Kommission, der u. a. vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Januar 1997 Leiter der Direktion „Informatik, Veröffentlichungen und externe Beziehungen“ beim Statistischen Amt der Europäischen Union (im Folgenden: Eurostat) war, bevor ihm andere Aufgaben innerhalb der Kommission übertragen wurden.
11 Zur Verbreitung der gesammelten statistischen Daten bediente sich Eurostat des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE). Dieses hatte im Jahr 1996 ein Netz von Verkaufsstellen namens „Datashops“ eingerichtet. Die Beziehungen zwischen Eurostat, OPOCE und den einzelnen Datashops waren auf der Grundlage finanzieller Vereinbarungen organisiert. Nachdem ein im September 1999 durchgeführtes internes Audit von Eurostat Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung ergeben und den Verdacht auf Veruntreuung von Geldern nahegelegt hatte, wurde das OLAF am 17. März 2000 mit der Sache befasst und leitete verschiedene Untersuchungen ein.
12 Im Rahmen einer dieser Untersuchungen, betreffend den Fall „Eurostat-Datashop-Planistat“, übermittelte der Generaldirektor des OLAF den französischen Justizbehörden in einem Vermerk vom 19. März 2003 Informationen über möglicherweise strafrechtlich relevante Sachverhalte (im Folgenden: Vermerk vom 19. März 2003). In diesem Vermerk waren Herr Franchet, zur Zeit der fraglichen Ereignisse und zum Zeitpunkt des besagten Vermerks Generaldirektor von Eurostat, und Herr Byk, zur Zeit dieser Ereignisse Referatsleiter bei Eurostat und zum Zeitpunkt des gleichen Vermerks dessen Direktor, mit Namen genannt. Der Kläger war in diesem Vermerk nicht genannt.
13 Am 4. April 2003 legte der Procureur de la République du tribunal de grande instance de Paris (Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Paris, Frankreich) eine Ermittlungsakte wegen Hehlerei und Beihilfe zur Untreue an. Am 3. April 2003 übermittelte der Generaldirektor des OLAF einen zusammenfassenden Vermerk über die laufenden Untersuchungen betreffend Eurostat an den Generalsekretär der Kommission. Am 10. Juli 2003 erstattete die Kommission Strafanzeige „gegen Unbekannt“ und trat als Nebenklägerin auf.
14 Am 25. September 2003 erstattete das OLAF seinen Abschlussbericht in der Sache „Eurostat-Datashop-Planistat“, der den französischen Justizbehörden übermittelt wurde. Der Kläger wurde darin wiederum nicht mit Namen genannt.
15 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft genehmigte die Kommission am 29. Januar 2004 die Aufhebung der Befreiung des Klägers gemäß Art. 17 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen. Letzterer wurde darüber nicht unterrichtet. Anschließend leitete die Kommission ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein.
16 Am 9. September 2008 wurde der Kläger nach seiner Anhörung, zu der er von der französischen Kriminalpolizei als Zeuge vorgeladen war, in Polizeigewahrsam genommen, und am darauffolgenden Tag wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue eröffnet.
17 Mit Beschluss des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Ermittlungsrichter beim Regionalgericht Paris) vom 9. September 2013 (im Folgenden: Einstellungsbeschluss) wurde das Strafverfahren gegen alle Personen, gegen die Ermittlungen aufgenommen worden waren, einschließlich des Klägers, eingestellt. Die Kommission legte als Nebenklägerin gegen diesen Beschluss Berufung ein, die von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 23. Juni 2014 zurückgewiesen wurde, und legte sodann gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein; mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Rechtsmittel zurück.
18 Am 15. September 2008 und dann am 12. Dezember 2013 stellte der Kläger Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts, die von der Kommission abgelehnt wurden. Gegen die zweite Ablehnung legte der Kläger zunächst eine Beschwerde ein, die von der Anstellungsbehörde zurückgewiesen wurde, und erhob er anschließend eine Klage, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (
19 Am 22. Dezember 2016 stellte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Ersatz des durch das Verhalten des OLAF und der Kommission entstandenen Schadens. Nachdem die Anstellungsbehörde diesen Antrag als unbegründet abgelehnt hatte, legte der Kläger gegen diese ablehnende Entscheidung Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 29. November 2017 wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde als unbegründet zurück. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob der Kläger gemäß Art. 270 AEUV Klage auf Ersatz des angeblichen immateriellen, körperlichen und materiellen Schadens, der ihm durch die vom OLAF und von der Kommission insoweit begangenen Pflichtverletzungen entstanden sei, als er zum einen nicht gehört worden sei, bevor die ihm zur Last gelegten Tatsachen an die französischen Behörden übermittelt worden seien, und als zum anderen die Kommission seine strafrechtliche Verfolgung in ungerechtfertigter Weise weiterbetrieben habe. Dieser Schaden belaufe sich auf 1102291,68 Euro zuzüglich eines Betrags von 3000 Euro für nicht erstattungsfähige Aufwendungen und Kosten.
21 Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Gericht fest, dass die drei Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung der Union, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt seien. Es hat dem Antrag des Klägers daher teilweise stattgegeben und die Kommission verurteilt, diesem 62000 Euro als Ersatz des ihm durch das rechtswidrige Verhalten dieses Organs und des OLAF entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.
22 Was insbesondere das rechtswidrige Verhalten des OLAF und der Kommission betrifft, so hat das Gericht einleitend klargestellt, dass die Union, wenn sie als Arbeitgeber tätig sei, einer verschärften Haftung unterliege, was sich in der Verpflichtung äußere, die Schäden zu ersetzen, die ihrem Personal durch jedweden von ihr als Arbeitgeber begangenen Rechtsverstoß entstanden seien (
23 Zu dem vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden und zum Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verstößen und diesem Schaden hat das Gericht erstens angenommen, der Umstand, dass die Kommission vor den französischen Gerichten als Nebenklägerin aufgetreten sei und Strafanzeige gegen den Kläger erstattet habe, bevor die vom OLAF durchgeführte Untersuchung abgeschlossen gewesen sei, habe den Ruf und das berufliche Ansehen des Klägers geschädigt, und dieser Schaden folge unmittelbar aus dem Verhalten der Kommission ( V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
24 Am 1. August 2019 hat die Kommission gegen das angefochtene Urteil Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die erstinstanzliche Klage abzuweisen sowie dem Rechtsmittelgegner die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
25 Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise seiner beim Gericht erhobenen Klage insgesamt stattzugeben ( VI. Würdigung
26 Die Kommission führt zur Begründung ihres Rechtsmittels drei Aufhebungsgründe an: Der erste ist auf eine im Hinblick auf Art. 4 des Beschlusses 1999/396 fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts gestützt, der zweite auf eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 und der hilfsweise geltend gemachte dritte auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
27 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Haftung der Union nach ständiger Rechtsprechung davon abhängt, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist (
28 Was insbesondere die Voraussetzung des rechtswidrigen Verhaltens betrifft, das dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung vorgeworfen wird, hat das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die Union, wenn sie als Arbeitgeber handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (
29 Die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs ihrerseits bezieht sich darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (
30 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die drei Rechtsmittelgründe zu prüfen, in denen es erstens um die Rechtswidrigkeit des dem OLAF vorgeworfenen Verhaltens im Hinblick auf Art. 4 des Beschlusses 1999/396, zweitens um die Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 und drittens um den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem vom Gericht anerkannten immateriellen Schaden geht. A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 4 des Beschlusses 1999/396
31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den Kläger als „persönlich impliziert“ oder „mit Namen genannt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 betrachtet habe. Der Kläger hält dem entgegen, er sei zwar in den Schlussfolgerungen des OLAF‑Berichts nicht „mit Namen genannt“, jedoch sei er in dem Vermerk vom 19. März 2003 als „persönlich impliziert“ erschienen, da der Procureur de la République du tribunal de grande instance de Paris (Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Paris) im Anschluss an die Übermittlung dieses Vermerks, der einen impliziten Hinweis auf seine Person enthalten habe, und aufgrund der darin enthaltenen Informationen die Ermittlungsakte angelegt habe, in der er mit Namen genannt worden sei.
32 Zur Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes bedarf es zunächst der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396; anschließend ist die Schlussfolgerung des Gerichts zu prüfen, wonach der Kläger zum einen einer in den „Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung“ des OLAF „mit Namen genannten“ Person im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung hätte gleichgestellt werden müssen und zum anderen jedenfalls als in den der Untersuchung des OLAF zugrunde liegenden Sachverhalt „persönlich impliziert“ gewesen sei und daher im Sinne von Satz 1 dieser Bestimmung hätte „rasch unterrichtet“ werden müssen. 1. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396
33 Nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396, der die Modalitäten der Unterrichtung der von internen Untersuchungen des OLAF Betroffenen regelt, ist zum einen in den Fällen, in denen die Möglichkeit einer „persönlichen Implikation“ eines Beamten der Kommission besteht, der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt, und zum anderen dürfen keine einen Beamten der Kommission „mit Namen nennende“ Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.
34 Diese Bestimmung regelt also zwei verschiedene Fälle, mit unterschiedlichen Folgen. Der erste Fall fasst insbesondere die Situation ins Auge, in der sich im Laufe einer Untersuchung die Möglichkeit einer „persönlichen Implikation“ eines Beamten ergibt, während der zweite Fall insbesondere die Situation ins Auge fasst, in der die am Ende der Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen einen Beamten „mit Namen nennen“. Während die Anwendung des ersten Konzepts eine inhaltliche Bewertung der Umstände des Falles erfordert, um das Vorhandensein von Elementen zu überprüfen, die eine Implikation der betreffenden Person belegen können, erfordert die Anwendung des zweiten Konzepts eine eher formale Prüfung der Frage, ob eine Person in den am Ende der Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen erwähnt wird oder nicht (
35 Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Fällen ist meines Erachtens besonders im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung, die mit ihnen verbunden sind: zum einen die Verpflichtung, die Person, die persönlich impliziert erscheint, rasch zu unterrichten, und zum anderen die Verpflichtung, der genannten Person rechtliches Gehör zu gewähren. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Fälle auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die vorgenannten Verpflichtungen gelten: Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 1999/396 enthält eine sehr allgemeine Verpflichtung, die betroffene Person „rasch“ zu unterrichten, während Satz 2 dieser Bestimmung besagt, dass die betroffene Person gehört werden muss, bevor die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung gezogen werden, und sich zwangsläufig auf die Schlussfolgerungen bezieht, die in einem unter der Verantwortung des Direktors des OLAF erstellten Bericht enthalten sind (
36 Im vorliegenden Fall ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass erstens der Kläger einer „mit Namen genannten“ Person hätte gleichgestellt werden und daher im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 1999/396 gehört werden müssen ( 2. Zur Schlussfolgerung des Gerichts, der Kläger sei einer in den „Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung“ des OLAF „mit Namen genannten“ Person gleichzustellen
37 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in erster Linie die Auffassung vertreten, der Kläger hätte in Anbetracht der von ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübten Funktionen den in den Schlussfolgerungen des OLAF mit Namen genannten Personen „gleichgestellt“ werden müssen (
38 Zum einen hebe der Vermerk vom 19. März 2003 hervor, dass der Kläger hierarchisch zwischen seinem Vorgesetzten, Herrn Franchet, Generaldirektor von Eurostat, und seinem Untergebenen, Herrn Byk, Referatsleiter, angesiedelt sei. Folglich hätten die französischen Strafverfolgungsbehörden, auch wenn der Kläger im Abschlussbericht der OLAF‑Untersuchung nicht mit Namen genannt worden sei, zwangsläufig den Verdacht haben müssen, dass er in den darin beschriebenen Sachverhalt impliziert gewesen sei (
39 Das Gericht hat somit die „Gleichstellung“ des Klägers mit einer „mit Namen genannten“ Person sowohl auf die von diesem ausgeübten Funktionen, nämlich seine Rolle als hierarchisch zwischen den beiden in der Untersuchung des OLAF mit Namen genannten Personen angesiedelte Person, als auch auf die die ihm durch diese Funktionen verliehenen Befugnisse gestützt, namentlich die Befugnis, die Verwendung der „schwarzen Kasse“, die Gegenstand dieser Untersuchung war, zu genehmigen.
40 Erstens hat das Gericht mit diesem Vorgehen jedoch meines Erachtens die beiden Fälle miteinander verwechselt, die Gegenstand von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 sind. Für die Prüfung des Begriffs „mit Namen genannte“ Person hat es sich nämlich auf dieselbe Sachverhaltswürdigung gestützt, wie sie für die Prüfung des Begriffs „persönlich implizierte“ Person erforderlich ist. Das Gericht hat den Begriff „mit Namen genannte“ Person mit anderen Worten sehr weit ausgelegt und ihn damit im Kern an den Begriff „persönlich implizierte“ Person angeglichen (
41 Meiner Ansicht nach läuft diese Auslegung darauf hinaus, die Unterscheidung zwischen den beiden in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 vorgesehenen Fällen gegenstandslos zu machen und die Verpflichtung zur raschen Unterrichtung eines persönlich verwickelten Beamten mit der Verpflichtung zur Anhörung einer mit Namen genannten Person vor der Verabschiedung des Abschlussberichts miteinander zu verwechseln. Mir scheint daher, dass diese Auslegung dem Wortlaut der auszulegenden Bestimmung selbst zuwiderläuft.
42 Zweitens hat das Gericht auch die Zeitpunkte verwechselt, zu denen die Beurteilung des Vorliegens der beiden vorgenannten Situationen erfolgen muss. Wie es nämlich festgestellt hat, legte der Procureur de la République du tribunal de grande instance de Paris (Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Paris) am 4. April 2003, im Anschluss an die Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003, eine Ermittlungsakte an (
43 Das Gericht hat diesen Umstand jedoch nicht berücksichtigt und stützt sich bei seiner Beurteilung (
44 Meiner Ansicht nach hat das Gericht somit bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 einen Rechtsfehler begangen. 3. Zur Schlussfolgerung des Gerichts, der Kläger sei jedenfalls in den der Untersuchung des OLAF zugrunde liegenden Sachverhalt „persönlich impliziert“ gewesen und hätte „rasch unterrichtet“ werden müssen
45 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht hilfsweise die Auffassung vertreten, der Kläger hätte zumindest als in den der Untersuchung des OLAF zugrunde liegenden Sachverhalt „persönlich impliziert“ angesehen werden und daher rasch unterrichtet werden müssen, da nicht erwiesen gewesen sei, dass dies diese Untersuchung hätte beeinträchtigen können (
46 In diesem Zusammenhang möchte ich zum einen darauf hinweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 1999/396 ein Beamter, bei dem die Möglichkeit einer persönlichen Implikation besteht, „rasch zu unterrichten“ ist, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Zum anderen regelt Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 speziell die Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden und sieht vor, dass der Direktor des OLAF den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom OLAF eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen übermittelt. Diese Bestimmung legt keine Fristen oder Bedingungen für die Übermittlung solcher Informationen fest. Meines Erachtens stellt diese Bestimmung eine lex specialis zu Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 dar, was die Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden angeht.
47 Weder aus Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396, den das Gericht auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt hat, noch aus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999, der speziell die Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden regelt, ergibt sich jedoch, dass die Unterrichtung des persönlich implizierten Beamten notwendigerweise vor der Übermittlung der Informationen an die Justizbehörden durch den Direktor des OLAF erfolgen muss. Darüber hinaus ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Fallakten ersichtlich, dass die Übermittlung von Informationen an die Justizbehörden im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte des Klägers während der Untersuchung des OLAF oder während der gerichtlichen Untersuchung durch die französischen Behörden verletzt hat oder dass das Verhalten des OLAF gegen andere allgemeine Vorschriften oder Grundsätze verstoßen hat (
48 Das Gericht hat somit meiner Ansicht nach einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 1999/396 dahin ausgelegt hat, dass in dem Fall, in dem die Möglichkeit einer persönlichen Implikation eines Beamten besteht, dieser davon vor der Übermittlung von Informationen an Justizbehörden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 unterrichtet werden muss.
49 Dem ersten Rechtsmittelgrund ist daher meines Erachtens stattzugeben. B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999
50 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 begangen, indem es aus dieser Bestimmung a contrario ein Verbot für die Kommission abgeleitet habe, vor dem Abschluss einer etwaigen OLAF‑Untersuchung vor einem nationalen Gericht als Nebenklägerin aufzutreten und Strafanzeige zu erstatten. Es gebe keine stichhaltigen Gründe dafür, die Befugnis der Kommission, vor den nationalen Gerichten als Nebenklägerin aufzutreten oder Strafanzeige zu erstatten, auf diese Weise zu beschränken. Der Kläger hält dem entgegen, er sei aufgrund des an die französischen Justizbehörden übermittelten Vermerks vom 19. März 2003, der im Rahmen einer internen OLAF‑Untersuchung erstellt worden sei, im Rahmen der nationalen strafrechtlichen Ermittlungen vorgeladen worden und hätte daher nach dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Unschuldsvermutung vor der Übermittlung dieses Vermerks an die fraglichen Behörden über den ihn betreffenden Sachverhalt unterrichtet und gehört werden müssen.
51 Im angefochtenen Urteil ist das Gericht im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Kommission, um die betroffenen Beamten zu schützen, nicht vor dem Abschluss der OLAF‑Untersuchung betreffend denselben Sachverhalt vor den französischen Gerichten als Nebenklägerin hätte auftreten und Strafanzeige erstatten dürfen, da sie ohne die Ergebnisse der OLAF‑Untersuchung nicht in der Lage gewesen sei, eine fundierte Entscheidung zu treffen (
52 Meines Erachtens ist die analogiegestützte Erwägung des Gerichts allerdings mit einem Rechtsfehler behaftet. Art. 9 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 besagt nämlich lediglich, dass „[d]ie Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen … die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, [ergreifen]“. Im Übrigen regelt die fragliche Bestimmung, wie sich aus der Überschrift von Art. 9 dieser Verordnung ergibt, namentlich die „Folgemaßnahmen“ zu den Untersuchungen des OLAF, wobei diese Verordnung im Übrigen lediglich die von diesem durchgeführten Untersuchungen betrifft. Somit hat Art. 9 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 nach wörtlicher und systematischer Auslegung weder eine Regelung zum Gegenstand noch eine Beschränkung der Befugnisse und des Spielraums der Kommission, was die Möglichkeit angeht, ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich, insbesondere als Nebenklägerin, an einem Gerichtsverfahren zu beteiligen, und zwar unabhängig von den Befugnissen oder Pflichten der Kommission hinsichtlich der Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des OLAF.
53 Das Gericht räumt selbst ein, dass es keine ausdrückliche Regel gibt, die es der Kommission verbietet, als Nebenklägerin aufzutreten oder einen Beamten strafrechtlich zu verfolgen, bis das OLAF seinen abschließenden Untersuchungsbericht vorgelegt hat. Die im Rahmen von Disziplinarverfahren angestellten Erwägungen können seiner Ansicht nach jedoch für nationale Gerichtsverfahren durchaus entsprechend gelten, was im Einklang mit Geist und Buchstaben der Verordnung Nr. 1073/1999 stehe (
54 Hierzu weise ich darauf hin, dass das Gericht nicht erläutert, auf welche Rechtsgrundlagen sich diese entsprechende Anwendung im vorliegenden Fall stützt. Die von ihm gegebene Begründung beschränkt sich erstens darauf, die Schlussfolgerung zu wiederholen, zu der es im Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (
55 Was nun erstens das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, anbelangt (
56 Jedenfalls reicht, angenommen, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 allein eine Grundlage für das Verbot der Kommission sein kann, vor dem Abschluss einer Untersuchung des OLAF ein Disziplinarverfahren einzuleiten, dies nicht aus, um ohne weitere Erläuterung die entsprechende Anwendung dieses Verbots auf nationale Gerichtsverfahren zu rechtfertigen, wie es das Gericht getan hat (
57 Während es im ersten Fall gerechtfertigt ist, vorzuschreiben, dass die Kommission den Abschluss der OLAF‑Untersuchung abwartet, bevor sie ein Disziplinarverfahren einleitet, kann es demgegenüber im zweiten Fall angebracht sein, bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen von Straftaten unverzüglich die nationale Justizbehörde zu befassen, damit diese unabhängig von der parallelen Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Kommission unverzüglich die Strafverfolgung der mutmaßlichen Verantwortlichen einleiten kann.
58 Was zweitens den vom Gericht angeführten Art. 25 des Anhangs IX des Statuts betrifft, so genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht relevant ist. Sie lautet nämlich: „Ist gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.“ Diese Bestimmung sieht mit anderen Worten die Aussetzung eines Disziplinarverfahrens vor, wenn ein Strafverfahren läuft, und nicht umgekehrt die Aussetzung einer Strafverfolgungsmaßnahme, wenn ein Disziplinarverfahren läuft. Die Existenz eben dieser Bestimmung zeigt allenfalls, dass entgegen dem vom Gericht vertretenen Ansatz ein Strafverfahren Vorrang vor einem von der Kommission durchgeführten Disziplinarverfahren hat.
59 Drittens folgt aus Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 zwar, dass das betreffende Organ die gemäß dem OLAF‑Untersuchungsbericht erforderlichen justiziellen Folgemaßnahmen ergreifen „muss“, soweit dieser Bericht ein für dieses Verfahren notwendiges Beweiselement darstellt (a contrario, dass die Kommission nicht vor dem Abschluss der OLAF‑Untersuchung die Justizbehörde auf schnellstem Wege mit der Angelegenheit befassen „darf“, wenn sie der Auffassung ist, dass sie über Informationen oder Elemente verfügt, die eine gerichtliche Untersuchung auslösen oder nützliche Beweise für diese Untersuchung darstellen könnten.
60 Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass auch die anderen vom Gericht ergänzend angeführten Sachverhaltselemente diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können. Der Umstand, dass die Kommission wusste, dass die ihr vorliegenden Informationen zu diesem Zeitpunkt keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die betreffenden Beamten zuließen (
61 Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung anderer Vorschriften oder allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Verteidigungsrechte oder der Grundsatz der Unschuldsvermutung, es unter bestimmten Umständen als angebracht oder geboten erscheinen lassen könnte, dass die Kommission die Ergebnisse einer OLAF‑Untersuchung abwartet, bevor sie gegen einen Beamten Strafanzeige erstattet, gibt es in den Akten indessen keinen Hinweis darauf, dass solche Grundsätze angewandt werden konnten, oder gar, dass sie im vorliegenden Fall verletzt wurden.
62 Im Ergebnis bin ich der Auffassung, dass die vom Gericht angeführten Umstände keine entsprechende Anwendung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999 auf den vorliegenden Fall in dem Sinne rechtfertigten, dass die Befugnis der Kommission, Strafanzeige „gegen Unbekannt“ zu erstatten oder in einem aufgrund der Befassung des OLAF eingeleiteten Gerichtsverfahren als Nebenklägerin aufzutreten, eingeschränkt wird (
63 Nach alledem schlage ich vor, dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben. C. Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlender Kausalzusammenhang
64 Mit ihrem dritten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es der Klage stattgegeben habe, obwohl kein Kausalzusammenhang zwischen der Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003 und der Entscheidung der Kommission, Strafanzeige „gegen Unbekannt“ zu erstatten, ohne den Kläger unterrichtet zu haben, einerseits und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden andererseits bestehe, da dieser Schaden sich allein aus Initiativen der französischen Justizbehörden ergebe, auf die weder die Kommission noch das OLAF Einfluss gehabt hätten. Der Kläger hält dem entgegen, gegen ihn seien in seiner Eigenschaft als hoher europäischer Beamter besonders schwere und unbegründete Beschuldigungen im Rahmen eines Verfahrens erhoben worden, das seine früheren Kollegen und sein Umfeld zu der Annahme veranlasst hätten, er habe verwerfliche Handlungen begangen und sei in einen europäischen Finanzskandal verwickelt. Er habe durch die Schädigung seines Ansehens und seines Rufs einen immateriellen Schaden erlitten.
65 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, der Umstand, dass die Kommission vor Abschluss der OLAF‑Untersuchung vor den französischen Gerichten als Nebenklägerin aufgetreten sei und Strafanzeige erstattet habe, habe den Ruf und das berufliche Ansehen des Klägers geschädigt, und dieser Schaden folge unmittelbar aus dem Verhalten der Kommission (
66 Meines Erachtens kann diesen Erwägungen des Gerichts nicht gefolgt werden.
67 Erstens waren die vom Gericht berücksichtigten Schäden, insbesondere die Schädigung des Rufs und des beruflichen Ansehens des Klägers (
68 Außerdem ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers, gegen ihn seien „besonders schwere und unbegründete Beschuldigungen“ erhoben worden (
69 Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass das angeblich rechtswidrige Verhalten des OLAF oder der Kommission eine notwendige Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Eintritt des geltend gemachten Schadens in dem Sinne war, dass die den französischen Justizbehörden übermittelten Informationen für die Einleitung des Verfahrens durch diese ausschlaggebend waren, würde dies nicht ausreichen, um einen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang herzustellen. Wie nämlich in der vorstehenden Nummer ausgeführt, stellt die Eröffnung des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, an die der vom Kläger angeblich erlittene Schaden geknüpft ist und die in die ausschließliche Zuständigkeit der französischen Justizbehörden fällt, die ausschlaggebende Ursache für diesen Schaden im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (
70 Ich schlage daher vor, dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben. VII. Zur Klage vor dem Gericht
71 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.
72 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie im Rahmen der Prüfung der drei Rechtsmittelgründe festgestellt, einen Rechtsfehler in Bezug auf die Beurteilung der ersten und der dritten der für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union notwendigen Voraussetzungen begangen, die vor dem Gericht streitig erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert.
73 Auf der Grundlage der in diesen Schlussanträgen vorgenommenen Würdigung ist festzustellen, dass die vom Kläger beim Gericht erhobene Klage entweder deswegen abzuweisen ist, weil die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem OLAF und der Kommission vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt ist, oder, hilfsweise, weil kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. VIII. Kosten
74 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
75 Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, schlage ich vor, ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die dieser im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. IX. Ergebnis
76 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juni 2019, De Esteban Alonso/Kommission (T‑138/18, EU:T:2019:398), wird aufgehoben. 2. Die Klage in der Rechtssache T‑138/18 wird abgewiesen. 3. Herr Fernando De Esteban Alonso trägt die Kosten beider Rechtszüge.