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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.02.2021 – C-830/19
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2021:100
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 4. Februar 2021 ( Rechtssache C‑830/19 C. J. gegen Région wallonne (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur [Gericht erster Instanz Namur, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – ELER – Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 – Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte – Junglandwirt, der sich mit anderen Nicht-Junglandwirten niederlässt – Voraussetzungen – Berechnung der Obergrenze – Grundsatz der Gleichbehandlung“
1 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (
2 Die Mitgliedstaaten können die Gewährung dieser Niederlassungsbeihilfen an Bedingungen knüpfen. Die Verordnung Nr. 1305/2013 ermächtigt sie insbesondere, eine Produktionsobergrenze festzulegen, bei deren Überschreitung die Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebe keinen Anspruch mehr auf die Beihilfe haben.
3 In Belgien setzen die Vorschriften der Région wallonne (Wallonische Region, Belgien) für in ihrem Gebiet gelegene landwirtschaftliche Betriebe die Obergrenze auf einen Brutto-Standardoutput (im Folgenden: BSO) von 1 Mio. Euro fest, „wenn sich ein Junglandwirt niederlässt“ (
4 In der vorliegenden Rechtssache beantragte ein Junglandwirt eine Niederlassungsbeihilfe für einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen BSO die Obergrenze überschritt, an dem er jedoch nur Mitinhaber (mit einem ideellen Anteil von einem Drittel) zusammen mit seinem Vater und seiner Mutter war. Er macht geltend, dass er zusammen mit seinem Vater eine „nicht rechtsfähige Vereinigung“ bilde und dass beide den Betrieb bewirtschafteten und die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübten.
5 Das Landwirtschaftsministerium der Wallonischen Region lehnte die Beihilfe mit der Begründung ab, dass der Betrieb die für den BSO festgesetzte Obergrenze überschreite. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die bei der Festsetzung dieser Obergrenze den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und nicht nur den Anteil des Junglandwirts berücksichtigt. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 1305/2013
6 Im 17. Erwägungsgrund heißt es: „… Eine Maßnahme zur Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe und anderer Unternehmen sollte die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten und die strukturelle Anpassung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe nach deren Gründung erleichtern. … Die Entwicklung kleiner, potenziell wirtschaftlich lebensfähiger Betriebe sollte ebenfalls gefördert werden. … Die Förderung einer Unternehmensgründung sollte nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden. … …“
7 Gemäß Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Buchst. n (
8 Art. 2 Abs. 3 bestimmt: „Um einen kohärenten Ansatz bei der Behandlung der Begünstigten sicherzustellen und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen Anpassungszeitraum vorzusehen, wird der Kommission hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs ‚Junglandwirt‘ gemäß Absatz 1 Buchstabe n die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte … über die Bedingungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person als ‚Junglandwirt‘ gelten kann, einschließlich der Festsetzung einer Übergangszeit für den Erwerb der beruflichen Qualifikation.“
9 In Art. 5 („Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums“) heißt es: „Die Verwirklichung der Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen, wird anhand folgender sechs Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt, die die relevanten thematischen Ziele des GSR [Gemeinsamer Strategischer Rahmen] widerspiegeln: … 2. Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen: … b) Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels. …“
10 Art. 19 („Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen“) sieht vor: „(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen betrifft a) Existenzgründungsbeihilfen für i) Junglandwirte; … iii) die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe; … (2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird Junglandwirten gewährt. … Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wird kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, die der Begriffsbestimmung der Mitgliedstaaten entsprechen. … (4) Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Bei Junglandwirten, die eine Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhalten, ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Hinblick auf aktive Landwirte einhält. Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen. … (8) Um den effizienten und wirksamen Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte … zur Festlegung des Mindestinhalts der Geschäftspläne und die von den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kriterien zu erlassen.“ 2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 (
11 Der zweite Erwägungsgrund lautet: „Für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Betriebsinhaber niederlassen, sollten die Mitgliedstaaten besondere Förderbedingungen festlegen und anwenden. Damit die Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig von der Rechtsform, die sie für ihre Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewählt haben, gewährleistet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Bedingungen, unter denen eine juristische Person oder eine andere Form der Partnerschaft als ‚Junglandwirt‘ angesehen werden kann, denjenigen entsprechen sollten, die für eine natürliche Person gelten. Es sollte eine ausreichend lange Übergangszeit vorgesehen werden, die es den Junglandwirten ermöglicht, die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben.“
12 Der fünfte Erwägungsgrund erläutert: „… Um die Gleichbehandlung der Begünstigten in der gesamten Union zu gewährleisten und die Überwachung zu erleichtern, sollte das bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 [der Verordnung Nr. 1305/2013] anzuwendende Kriterium das Produktionspotenzial des landwirtschaftlichen Betriebs sein.“
13 Art. 2 („Junglandwirte“) sieht vor: „1. Für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs – unabhängig von dessen Rechtsform – niederlassen, wenden die Mitgliedstaaten von ihnen festzulegende besondere Förderbedingungen an. Diese Bedingungen entsprechen denen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind. In allen Fällen haben die Junglandwirte die Verfügungsgewalt über den Betrieb. 2. Betrifft der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person, so muss ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Anforderungen nach Unterabsatz 1 für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. …“
14 Art. 5 („Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen“) Abs. 2 legt fest: „Die Mitgliedstaaten setzen die Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008[ ( 3. Verordnung (EU) 2017/2393 (
15 Im ersten Erwägungsgrund heißt es: „… Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.“
16 Gemäß Art. 1 lautet die Definition des Begriffs „Junglandwirt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013 wie folgt: „… eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen“.
17 Art. 1 ändert außerdem Unterabs. 3 von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013, der mit folgender Fassung zu Unterabs. 5 wird: „Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Begünstigten oder Betriebe für die Gewährung des Zugangs zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.“ 4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (
18 Art. 1 ändert Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014, dessen neue Fassung lautet: „Die Bedingungen für den Zugang zur Förderung von Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich gemeinsam mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederlassen, entsprechen den Bedingungen für Junglandwirte, die sich als alleinige Betriebsinhaber niederlassen. In jedem Fall üben die Junglandwirte die Kontrolle über den Betrieb nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.“ B. Nationales Recht 1. Arrêté du Gouvernement wallon (AGW) du 10 septembre 2015 relatif aux aides au développement et à l’investissement dans le secteur agricole (
19 Hinsichtlich der Gewährung der Beihilfe sieht Art. 25 vor: „Der übernommene bzw. gegründete Betrieb erfüllt die folgenden Bedingungen: … 6. Sein Brutto-Standardoutput im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1242/2008 … beachtet eine untere und eine obere Grenze, die vom Minister bestimmt werden. …“ 2. Arrêté ministériel du 10 septembre 2015 exécutant l’AGW (
20 Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 in der auf die vorliegende Rechtssache anwendbaren Fassung bestimmt: „Die obere Grenze nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 6 des [Erlasses] wird auf 1000000 Euro, wenn sich ein Junglandwirt niederlässt, und auf 1500000 Euro, wenn sich zwei oder mehrere Junglandwirte gleichzeitig niederlassen, festgesetzt.“ C. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
21 C. J. übernahm zu einem Drittel den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, der bis dahin vollständig in deren Eigentum gestanden hatte.
22 Mit diesem Erwerb beabsichtigte er, als Junglandwirt den Familienbetrieb weiterzuführen, und zwar als „nicht rechtsfähige Vereinigung“ mit seinem Vater.
23 Die übrigen zwei Drittel des landwirtschaftlichen Betriebs gehörten seinem Vater und seiner Mutter.
24 Am 27. Januar 2016 stellte C. J. beim Landwirtschaftsministerium der Wallonischen Region einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe (erste Niederlassung) im Namen der mit seinem Vater gegründeten nicht rechtsfähigen Vereinigung.
25 Am 28. Oktober 2016 lehnte die Wallonische Region den Antrag mit der Begründung ab, dass der BSO des Betriebs die nach nationalen Vorschriften zulässige Obergrenze (1 Mio. Euro) überschreite.
26 Am 2. November 2016 legte C. J. einen Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid ein. Er machte geltend, bei der Festsetzung der Obergrenze des BSO seien der Umstand, dass drei Personen den Betrieb innehätten, sowie der Faktor Arbeitskraft nicht berücksichtigt worden. Logischer wäre es, für die Festsetzung der Obergrenze die Anzahl der Arbeitskräfteeinheiten des Betriebs heranzuziehen.
27 Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 wies das Landwirtschaftsministerium (Direktion Agrarstrukturen) der Wallonischen Region den Rechtsbehelf zurück.
28 C. J. hat gegen diese Entscheidung vor dem Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) geklagt und beantragt, die Wallonische Region zu verurteilen, ihm 70000 Euro als Niederlassungsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu zahlen.
29 Vor diesem Hintergrund hat dieses Gericht dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung Nr. 807/2014 dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung dieser Vorschriften bei der Bestimmung der Ober- und Untergrenzen den gesamten Betrieb und nicht nur den Anteil des Junglandwirts an ihm und/oder den Arbeitskräfteeinheiten (AKE) berücksichtigen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb als nicht rechtsfähige Vereinigung ausgestaltet ist, an der der Junglandwirt einen ungeteilten Anteil erwirbt und Inhaber des Betriebs wird, aber nicht dessen alleiniger Inhaber?
30 Im Vorlagebeschluss äußert das vorlegende Gericht Zweifel im Hinblick darauf, – wie Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 hinsichtlich der besonderen Förderbedingungen für einen Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Inhaber des Betriebs niederlässt, und hinsichtlich der Wendung „[die] Bedingungen entsprechen denen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind“, auszulegen ist und – ob diese Bestimmung einer nationalen Vorschrift (Art. 7 des Ausführungserlasses) entgegensteht, die „nicht vorsieht, bei der Festlegung des für die obere Grenze heranzuziehenden BSO nur den Anteil des Junglandwirts am Betrieb oder den AKE zu berücksichtigen“. II. Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. November 2019 beim Gerichtshof eingegangen.
32 C. J., die Wallonische Region und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2020 haben die Wallonische Region und die Kommission teilgenommen. III. Vorbringen der Beteiligten
33 C. J. macht geltend, bei der Bewertung der besonderen Förderbedingungen von Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 dürfe die Art und Weise, wie Landwirte ihren Betrieb führten – im vorliegenden Fall durch eine nicht rechtsfähige Vereinigung –, diesen weder Nachteile bringen noch zu Ungleichbehandlungen führen. Insoweit sei auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (
34 Art. 7 des Ausführungserlasses unterscheide nicht zwischen der Situation eines Junglandwirts, der sich nicht als alleiniger Inhaber des Betriebs niederlasse, und der eines Junglandwirts, der einen Betrieb übernehme und dessen alleiniger Inhaber werde.
35 Nach Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 müssten die Förderbedingungen an die jeweilige Situation angepasst werden. Da er einen Anteil am Familienbetrieb erwerbe, dürfe bei der Festsetzung der Obergrenze nur der diesem Anteil entsprechende BSO berücksichtigt werden.
36 Die streitige nationale Vorschrift verstieße selbst dann, wenn Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 der dort verwendeten Formel nicht entgegenstünde, gegen das Primärrecht der Union, weil bei der Berechnung des BSO des Betriebs die tatsächlichen „Arbeitskräfteeinheiten“ für die Bestimmung der Untergrenze, nicht jedoch für die Bestimmung der Obergrenze berücksichtigt würden.
37 Im vorliegenden Fall komme es zu einer doppelten Diskriminierung: zum einen zu der Diskriminierung, die sich aus der Anwendung dieser Berechnungsmethode für die Ober- bzw. Untergrenze ergebe, und zum anderen zu der Diskriminierung zwischen ihm und jedem anderen Junglandwirt, der sich unter den gleichen Umständen für eine Aufteilung des Familienbetriebs entscheide.
38 Die Wallonische Region weist darauf hin, dass sie die Beihilfe nicht wegen der gewählten Rechtsform (nicht rechtsfähige Vereinigung) abgelehnt habe, sondern weil der Betrieb den durch die nationale Vorschrift vorgegebenen BSO überschreite.
39 Ziel der europäischen Vorschriften sei es nicht, die Beihilfen bedingungslos und unabhängig vom BSO des Betriebs allen Junglandwirten zu gewähren, sondern nur solchen, die sich in Betrieben niederließen, die aufgrund ihrer Struktur das BSO-Kriterium erfüllten.
40 Es bestehe kein unabhängig von der Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs erworbener Anspruch auf die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte.
41 Insoweit sei die Berücksichtigung der Arbeitskräfteeinheiten nicht mit dem Begriff des BSO vereinbar, der auf der Grundlage der Merkmale des landwirtschaftlichen Betriebs und nicht dieser Arbeitskräfteeinheiten festgelegt werde.
42 Der Kläger wolle einen unteilbaren landwirtschaftlichen Betrieb künstlich aufspalten, indem er die Verwendung des Kriteriums der Arbeitskräfteeinheiten vorschlage.
43 Die Kommission macht geltend, dass die Omnibus-Verordnung zwar nach dem streitigen Antrag in Kraft getreten sei, ihre Bestimmungen bei der Auslegung der im Vorlagebeschluss genannten Bestimmungen jedoch berücksichtigt werden müssten (
44 Die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 verwehrten es den Mitgliedstaaten nicht, bei der Bestimmung der Ober- und Untergrenzen den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und nicht nur den Anteil des Junglandwirts an ihm oder die Arbeitskräfteeinheiten zu berücksichtigen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb als nicht rechtsfähige Vereinigung ausgestaltet sei, an der der Junglandwirt einen ideellen Anteil erwerbe und Inhaber – aber nicht alleiniger Inhaber – des Betriebs werde.
45 Die Nichtberücksichtigung des von einem Junglandwirt zusammen mit Nicht-Junglandwirten erworbenen ideellen Anteils könne allerdings theoretisch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Ein Junglandwirt, der einen ideellen Anteil an einem Betrieb zusammen mit einem Nicht-Junglandwirt erwerbe, befände sich in einer vergleichbaren Situation wie ein Junglandwirt, der einen ideellen Anteil an einem Betrieb zusammen mit einem Junglandwirt erwerbe ( IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
46 Bevor ich inhaltlich auf die Fragen eingehe, möchte ich zwei Punkte ansprechen.
47 Der erste betrifft den Hinweis des vorlegenden Gerichts auf die für landwirtschaftliche Betriebe geltende Untergrenze. Da im Ausgangsverfahren allein die Auswirkung der Obergrenze des Brutto-Standardoutputs des landwirtschaftlichen Betriebs streitig ist, stimme ich mit der Kommission darin überein, dass sich die Antwort des Gerichtshofs auf diesen Faktor und nicht auf die Untergrenze konzentrieren muss.
48 Der zweite Punkt betrifft die anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts.
49 Die Fragen des vorlegenden Gerichts beschränken sich auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1305/2013 und der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014. Beide waren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags (27. Januar 2016), dessen Ablehnung Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist, in Kraft.
50 Die Kommission ist jedoch der Ansicht, die Auslegung der beiden Verordnungen müsse im Licht der „Präzisierungen“ erfolgen, die die am 1. Januar 2018 (d. h. nach der Verweigerung der Beihilfe) in Kraft getretene Omnibus-Verordnung bezüglich der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgenommen habe.
51 Im ersten Erwägungsgrund der Omnibus-Verordnung heißt es, dass „die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten“ (
52 Mit der Omnibus-Verordnung wurden aber nicht nur Bestimmungen der Verordnung Nr. 1305/2013 „präzisiert“, sondern weitreichende Änderungen vorgenommen, zu denen folgende zählen: – Die Verordnung 1305/2013 sah lediglich die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten die Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Betriebe festsetzen, während die Omnibus-Verordnung ihnen nun die Möglichkeit gibt, dies auch auf Ebene der Begünstigten zu tun. – Die Omnibus-Verordnung enthält eine neue Definition des Begriffs „Junglandwirt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. n der Verordnung Nr. 1305/2013, wonach die Niederlassung nun „unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen“ kann.
53 Allerdings haben diese Änderungen aus folgenden Gründen keine wesentlichen Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit: – Die streitige nationale Vorschrift stellt, wie durch die Verordnung Nr. 1305/2013 und auch weiterhin durch die Omnibus-Verordnung ermöglicht, auf das objektive Kriterium des Betriebs (und nicht das subjektive Kriterium des Begünstigten) ab. Unter diesem Gesichtspunkt steht die nationale Vorschrift folglich im Einklang mit den Bestimmungen der beiden Verordnungen. – Die Änderung des Begriffs des Junglandwirts war bereits in Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 enthalten. In diesem Punkt hat die Omnibus-Verordnung die Änderung „bestimmte[r] nicht wesentliche[r] Vorschriften“ der Verordnung Nr. 1305/2013, die durch die Delegierte Verordnung Nr. 807/2014 vorgenommen worden waren, übernommen (
54 Unabhängig von der materiellen Übereinstimmung zwischen der Verordnung Nr. 1305/2013 und der Omnibus-Verordnung sind auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits in zeitlicher Hinsicht genau genommen die Verordnung Nr. 1305/2013 und im Wege der Delegation die Delegierte Verordnung Nr. 807/2014 anwendbar. B. Zur Beantwortung der Fragen 1. Zweck und Gegenstand der Verordnung Nr. 1305/2013
55 Die Verordnung Nr. 1305/2013 enthält allgemeine Vorschriften für die aus dem ELER finanzierte Förderung der ländlichen Entwicklung. Sie legt außerdem die Ziele, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll, die entsprechenden Prioritäten der Union sowie geeignete Maßnahmen für ihre Umsetzung fest.
56 Insoweit nennt Art. 5 der Verordnung Nr. 1305/2013 sechs Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums. Von Interesse ist hier die zweite Priorität, die die Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe betrifft.
57 Bei dieser Priorität ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1305/2013 der „Schwerpunkt“ auf die zwei folgenden Bereiche zu legen: – „Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und ‑modernisierung …“, und – „Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels“.
58 Im Anschluss an die Festlegung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums regelt Titel III der Verordnung Nr. 1305/2013 die Förderung, die speziell zur Verwirklichung einer oder mehrerer dieser Prioritäten beiträgt (Art. 13). a) Beihilfen zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen
59 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1305/2013 regelt die Maßnahmen zur „Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen“, zu denen u. a. „Existenzgründungsbeihilfen für … Junglandwirte [oder für] die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ zählen (
60 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte.
61 Die Lektüre von Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 zeigt, dass diese Art der Beihilfe nicht gewährt wird, um unterschiedslos die Gründung eines beliebigen landwirtschaftlichen Betriebs zu fördern. Sie wird vielmehr nur solchen Betrieben gewährt, die in Bezug auf ihre Inhaber, ihre Tätigkeiten oder ihre Größe eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.
62 Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1305/2013 sieht diese Form der Beihilfe ausdrücklich nur vor für: i) Junglandwirte, ii) nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und iii) die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe.
63 Nach Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 a. E. ist die Förderung „auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen“ (
64 Tatsächlich sind alle in Art. 19 der Verordnung Nr. 1305/2013 genannten Beihilfen den kleinen landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten. Dies gilt eindeutig und definitionsgemäß für die Beihilfen, die an Kleinerzeuger gezahlt werden, jedoch auch für die Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten für Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 (
65 Auf jeden Fall – und soweit hier von Belang – ist Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 insoweit eindeutig, als er festlegt, dass die Existenzgründungsbeihilfe auf Betriebe begrenzt ist, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen (
66 Daraus lässt sich ableiten, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der Politik zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben die einzigen Empfänger der in der Verordnung Nr. 1305/2013 vorgesehenen Beihilfen sind. b) Insbesondere Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
67 Aus der Struktur von Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 ergibt sich, dass die Beihilfe für Junglandwirte entsprechend der Beihilfe für landwirtschaftliche Betriebe aufgebaut ist.
68 Im Einklang mit dieser allgemeinen Linie setzen die Mitgliedstaaten Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs der landwirtschaftlichen Betriebe zur Förderung gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1305/2013 (Beihilfen für Junglandwirte) fest.
69 Der Unionsgesetzgeber hat sich somit als eine Variable der Politik zur Förderung der Existenzgründung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben dafür entschieden, den Zugang von Junglandwirten zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu fördern.
70 Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, mit dem Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ober- und Untergrenzen für den Zugang zu dieser Art von Beihilfen Bedingungen vorgibt.
71 Nach dieser Vorschrift muss die Untergrenze für die Förderung von Junglandwirten höher liegen als die Obergrenze für die Förderung zur Entwicklung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben.
72 Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 fördert die Niederlassung von Junglandwirten, indem er sicherstellt, dass die Untergrenze für die Gewährung der Beihilfe höher liegt als die für Kleinst- und kleine Unternehmen festgelegte Obergrenze. Mit anderen Worten sichert er den Junglandwirten zu, dass ihnen bei einer Niederlassung mit einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb zu günstigeren Bedingungen als den Nicht-Junglandwirten Beihilfen gewährt werden.
73 Ich stimme daher mit der Wallonischen Region darin überein, dass es nach der Verordnung Nr. 1305/2013 zulässig ist, wenn die nationalen Vorschriften keine unabhängige und bedingungslose Förderung von Junglandwirten allein auf der Grundlage ihrer persönlichen Voraussetzungen (Alter und berufliche Qualifikation), sondern nur eine Förderung nach Maßgabe der Merkmale der Betriebe, in denen sie sich niederlassen, vorsehen.
74 Die in der Verordnung Nr. 1305/2013 enthaltene Beihilferegelung, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, Obergrenzen für die Gewährung solcher Beihilfen festzulegen, kann sich daher in nationalen Rechtsvorschriften niederschlagen, die Beihilfen für Junglandwirte an die Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen sie sich niederlassen, knüpfen.
75 Mit der gegenteiligen Auffassung würde man ablehnen, dass die entscheidenden Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für Junglandwirte auf der Grundlage objektiver Daten (Flächen, Produktion und andere Faktoren) aus den Betrieben festgelegt werden, und als einziges Kriterium die subjektiven Eigenschaften der Begünstigten vorschreiben. Die Verordnung Nr. 1305/2013 zielt hingegen, wie ich noch einmal betonen möchte, darauf ab, dass die nationalen Vorschriften nur das (objektive) Kriterium des Betriebs berücksichtigen (
76 Würden die objektiven Merkmale beiseitegelassen, wäre es möglich, Beihilfen für alle Arten von Betrieben zu gewähren. Es könnten Beihilfen sowohl an solche Betriebe gewährt werden, die der Definition eines Kleinstunternehmens oder kleinen Unternehmens entsprechen, aber die Obergrenze des BSO überschreiten (mit dem gemäß Art. 5 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 das Produktionspotenzial zum Zweck der Festsetzung der Obergrenze gemäß Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 gemessen wird), als auch an Betriebe, die dieser Definition nicht entsprechen.
77 In diesem Fall würde für kleine landwirtschaftliche Betriebe – um deren Entwicklung es hier letztlich geht – das Volumen der verfügbaren Beihilfen sinken, da sie diese mit weniger unterstützungsbedürftigen Betrieben teilen müssten.
78 Im Ergebnis folgt aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1305/2013, dass der Unionsgesetzgeber die Beihilfe für Junglandwirte mit der Gründung und Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe verknüpfen wollte.
79 Auf diese Weise wird auf zwei Bedarfsanforderungen gleichzeitig reagiert: auf den Bedarf, der aufgrund ihrer wirtschaftlichen Größe für diese Art der Betriebe charakteristisch ist, und auf den Bedarf, der allgemein bei Jungunternehmern vorliegt, die sich für die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, entscheiden.
80 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine nationale Vorschrift (im vorliegenden Fall Art. 7 Abs. 2 des Ausführungserlasses in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Nr. 6 des Erlasses), die als objektives Kriterium den BSO des Betriebs, in dem sich der Junglandwirt niederlassen möchte, heranzieht, mit der Verordnung Nr. 1305/2013 vereinbar ist. c) Auswirkungen des Faktors „Arbeitskräfteeinheiten“
81 In seinem Rechtsbehelf bei der Verwaltung der Wallonischen Region macht C. J. geltend, es wäre „logischer, bei der Festsetzung der Obergrenze auf die Anzahl der Arbeitskräfteeinheiten des Betriebs abzustellen“ (
82 In seinen schriftlichen Erklärungen an den Gerichtshof bemängelt C. J., dass die regionalen Vorschriften bei der Berechnung der Obergrenze anhand des BSO des Betriebs die Arbeitskräfteeinheiten nicht berücksichtigten. Für die Festsetzung der Untergrenze würden diese Arbeitskräfteeinheiten jedoch verwendet.
83 Dass bei der Festsetzung der Ober- und Untergrenze unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, lässt sich gegebenenfalls unter anderen Gesichtspunkten kritisieren, verstößt jedoch nicht gegen die Verordnung Nr. 1305/2013, da ihr Art. 19 Abs. 4 den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Konkretisierung der entscheidenden Faktoren für die Ober- und Untergrenze, an die sich die Betriebe, in denen sich die Junglandwirte niederlassen, zu halten haben, gewährt. 2. Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs niederlassen
84 Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 sieht Folgendes vor: „Für Junglandwirte …, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs – unabhängig von dessen Rechtsform – niederlassen, wenden die Mitgliedstaaten von ihnen festzulegende besondere Förderbedingungen an. Diese Bedingungen entsprechen denen, die bei der Niederlassung von Junglandwirten als alleinige Betriebsinhaber zu erfüllen sind.“
85 Eine der Auslegungsfragen, die das vorlegende Gericht stellt, betrifft diese Entsprechung der Bedingungen, was letztlich auf eine Frage nach der Gleichheit hinausläuft. Eine Voraussetzung für die Prüfung ist daher die Identifikation der Personen, deren Situation verglichen wird.
86 Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 betrifft zum einen Junglandwirte, die sich mit anderen Personen zusammen niederlassen, und zum anderen Junglandwirte, die sich als alleiniger Betriebsinhaber niederlassen.
87 Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1305/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine juristische Person als „Junglandwirt“ gelten kann. Auf dieser Grundlage sieht Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 für den Fall, dass der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person betrifft, vor, dass „ein Junglandwirt … die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren muss“.
88 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Antragsteller nicht um eine juristische Person, die eventuell als „Junglandwirt“ angesehen werden kann, sondern um eine natürliche Person, die ihre Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen einer nicht rechtsfähigen Vereinigung mit ihrem Vater ausübt.
89 Falls diese nicht rechtsfähige Vereinigung nach den belgischen Rechtsvorschriften als juristische Person einzustufen wäre (was die Wallonische Region und die Kommission verneinen), müsste sie Eigentümerin des Betriebs sein und C. J. diese (vermeintliche) juristische Person „wirksam kontrollieren“.
90 Obwohl es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies zu überprüfen, ergibt sich aus den Akten, dass a) das Eigentum an dem Betrieb nicht bei einer juristischen Person, sondern bei drei natürlichen Personen liegt und b) C. J. keine wirksame Kontrolle ausübt, sondern einer der Leiter („Chefs“) des Betriebs ist (
91 Auf jeden Fall wurde, wie die Wallonische Region geltend macht, der Beihilfeantrag nicht wegen der Rechtsform abgelehnt, die C. J. für die Niederlassung in dem landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit seinen Eltern gewählt hat, sondern weil der BSO dieses Betriebs die festgesetzte Obergrenze überschritt.
92 Die Frage reduziert sich folglich auf die Gegenüberstellung von zweierlei Bedingungen: – die Bedingungen, die von einem Junglandwirt (natürliche Person) zu erfüllen sind, der sich, wie im vorliegenden Fall, mit anderen Landwirten niederlässt, – und die Bedingungen, die von einem Junglandwirt zu erfüllen sind, der sich allein niederlässt.
93 Nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 müssen diese Bedingungen einander entsprechen. Es ist folglich zu prüfen, ob das von der Wallonischen Region eingeführte System dieses Erfordernis der Entsprechung erfüllt.
94 Wie bereits erwähnt, sieht die nationale Vorschrift als Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe einen BSO des Betriebs, in dem sich der Junglandwirt niederlässt, von 1 Mio. Euro vor (vorbehaltlich meiner nachstehenden Ausführungen).
95 Dieses objektive Kriterium, das allein auf die Produktion des Betriebs abstellt, berücksichtigt weder die Person noch die Anzahl der Inhaber des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird. Es schließt folglich nicht aus, dass mehrere Inhaber, in der einen oder anderen Rechtsform, die Beihilfe erhalten; das Referenzkriterium für die Festsetzung der Obergrenze bleibt jedoch stets der BSO des Betriebs.
96 So muss ein Junglandwirt, der sich (wie C. J.) nicht als alleiniger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs niederlässt, die gleichen Bedingungen erfüllen wie ein Junglandwirt, der sich allein niederlässt: In beiden Fällen wird zur Berechnung der Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe der BSO des jeweiligen Betriebs, in dem sie sich niederlassen, herangezogen.
97 Die von C. J. geforderten Bedingungen „entsprechen“ also nicht nur denen, die von einem Junglandwirt gefordert werden, der sich allein niederlässt, sondern sie sind sogar gleich.
98 C. J. begründet seine Ansicht damit, dass die vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Gleichwertigkeit, wenn sich ein Junglandwirt mit anderen Landwirten niederlasse, es erfordere, vom alleinigen Kriterium des Betriebs abzusehen und dieses durch das Kriterium des Anteils des Junglandwirts am gesamten Betrieb zu ersetzen.
99 Dieser Ansatz würde bedeuten, dass das Kriterium des Betriebs durch das Kriterium des Begünstigten ersetzt wird. Somit hätte C. J., unabhängig vom BSO des Betriebs, in dem er sich niederlässt, Anspruch auf die Beihilfe, wenn sein eigener Eigentumsanteil am Betrieb nicht den von der nationalen Vorschrift vorgegebenen BSO übersteigt.
100 Dieser Ansatz – den die Wallonische Region und die Kommission ablehnen – entspricht weder der nationalen Vorschrift noch dem Zweck der Verordnung Nr. 1305/2013, auf den ich in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge eingegangen bin.
101 Allerdings sehen die in der Wallonischen Region geltenden Vorschriften eine Ausnahme für den Fall vor, dass sich ein Junglandwirt mit einem oder mehreren anderen Junglandwirten zusammen niederlässt. In diesem Fall beträgt die Obergrenze nicht 1 Mio. Euro, sondern 1,5 Mio. Euro.
102 Es handelt sich dabei um eine relative Ausnahme, da sich die Obergrenze nicht im selben Maß erhöht wie die Anzahl der Junglandwirte, die sich in demselben Betrieb niederlassen. Unabhängig davon, ob es sich um zwei oder fünf Junglandwirte handelt, ist die Erhöhung auf 500000 Euro begrenzt (d. h., es kommt nicht zu einer Multiplikation mit der Zahl der Begünstigten). Auch hier stellt das Kriterium des Betriebs die Grundlage des Systems dar, selbst wenn es aufgrund der Mehrzahl der Begünstigten korrigiert wird.
103 Nach den hier vorliegenden Informationen übersteigt der BSO des Betriebs (der zu einem Drittel dem Kläger zuzurechnen ist) 1,5 Mio. Euro bei Weitem. Es ist somit nicht notwendig, die Anwendung auf den vorliegenden Fall zu prüfen.
104 In Anbetracht meiner bisherigen Ausführungen wären die vorliegenden Schlussanträge an dieser Stelle abzuschließen, da die streitige Beihilfe infolge der Anwendung einer nationalen Vorschrift verweigert wurde, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht rechtmäßig das objektive Kriterium des BSO des Betriebs festschreibt.
105 In ihren schriftlichen Erklärungen nähert sich die Kommission der Debatte von einem abstrakten Standpunkt aus und macht geltend, die nationale Vorschrift könne in verschiedenen Szenarien zu einer Diskriminierung führen. Keines dieser Szenarien entspricht jedoch dem Sachverhalt des Rechtsstreits.
106 Die Kommission selbst hat jedoch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, was sie bereits schriftlich festgestellt hatte: Das Art. 25 des Erlasses (und seinem Ausführungserlass) zugrunde gelegte objektive Kriterium sei mit dem Unionsrecht vereinbar und müsse unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache unmittelbar zu der von der Wallonischen Region befürworteten Lösung führen.
107 Die nachstehenden Erwägungen stelle ich daher rein hilfsweise an für den Fall, dass der Gerichtshof, obwohl die Kommission mit der eindeutigen Entscheidung des Rechtsstreits einverstanden ist, auf die (wie ich betonen möchte, eher theoretische) Debatte eingehen möchte, die die Kommission im zweiten Teil ihrer schriftlichen Erklärungen anstößt.
108 Diese Debatte betrifft die Beurteilung der unterschiedlichen Behandlung a) eines Junglandwirts, der sich zusammen mit Nicht-Junglandwirten niederlässt, und b) eines Junglandwirts, der sich zusammen mit Junglandwirten niederlässt, anhand des Gleichheitsgrundsatzes. Dafür muss geklärt werden, ob sich die beiden Junglandwirte in gleichartigen Situationen befinden.
109 Meiner Meinung nach tun sie dies nicht, so dass die nationale Vorschrift sie ungleich behandeln kann.
110 Ein Junglandwirt, der sich zusammen mit anderen Nicht-Junglandwirten niederlässt (die, wie im vorliegenden Fall, bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb führen), verfügt über eine Reihe von Vorteilen, die ein Junglandwirt, der sich mit einem anderen Junglandwirt niederlässt, nicht hat.
111 Der wichtigste Vorteil ist die Unterstützung, die er von Nicht-Junglandwirten aufgrund ihrer Marktkenntnis und ihrer Präsenz in den Handelskreisläufen erhalten kann. Ein Junglandwirt, der sich hingegen erstmals zusammen mit anderen Junglandwirten niederlässt, verfügt grundsätzlich nicht über diese Unterstützung als Ausgangspunkt, und dies rechtfertigt, dass zu seinen Gunsten eine (begrenzte) Ausnahme bei den Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen wird.
112 Insoweit möchte ich auch betonen, dass Zweck der in Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1305/2013 geregelten Beihilfe die Gründung von Unternehmen ist. Wie im 17. Erwägungsgrund der Verordnung erläutert, sollte sich die Beihilfe nur auf den anfänglichen Zeitraum beziehen und nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden.
113 Letztlich soll der Junglandwirt unterstützt werden und, sofern die nationale Vorschrift dies vorsieht, zusätzliche Unterstützung erhalten, wenn er sich mit einem anderen Junglandwirt niederlässt. Diese zusätzliche Unterstützung ermöglicht es, seine Situation von derjenigen eines Junglandwirts zu unterscheiden, der sich zusammen mit Nicht-Junglandwirten niederlässt, da diese in seiner Ausgangssituation mit ihrer Erfahrung Hilfe leisten können (
114 Die Niederlassung mit Nicht-Junglandwirten bringt, wie ich noch einmal betonen möchte, für einen Junglandwirt eine Reihe von Vorteilen, die ein Junglandwirt, der sich mit anderen Junglandwirten niederlässt, nicht hat. Insoweit nutzt der Eigentumsanteil eines Junglandwirts an einem Betrieb, in dem andere Nicht-Junglandwirte ihre Tätigkeit ausüben, die Synergien, die von der Gesamtheit der Beteiligten, die Inhaber des Betriebs sind, erzeugt werden.
115 Dieser einem Junglandwirt gehörende ideelle Eigentumsanteil ist letztlich nicht völlig unabhängig. Ihn bei der Festsetzung der Obergrenze, von der die Gewährung der streitigen Beihilfe abhängt, nicht zu berücksichtigen, ist daher weder unangemessen, noch verstößt es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. V. Ergebnis
116 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal de première instance de Namur (Gericht erster Instanz Namur, Belgien) wie folgt zu antworten: Die Art. 2, 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates in Verbindung mit Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und zur Einführung von Übergangsvorschriften sind dahin auszulegen, dass sie – dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Obergrenze für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte den Faktor „Brutto-Standardoutput“ eines landwirtschaftlichen Betriebs verwenden; – dem nicht entgegenstehen, dass die nationale Vorschrift zur Festsetzung dieser Obergrenze den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und nicht den Eigentumsanteil des Junglandwirts oder die Arbeitskräfteeinheiten berücksichtigt.