Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.2021 – C-901/19

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2021:116

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 11. Februar 2021 ( Rechtssache C‑901/19 CF, DN gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden‑Württemberg [Deutschland]) „Richtlinie 2011/95/EU – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 2 Buchst. f – Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens – Art. 15 Buchst. c – Ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – Beurteilung des Grads willkürlicher Gewalt“

1 Wie ist der Grad willkürlicher Gewalt eines bewaffneten Konflikts zu messen, um einen Antrag auf subsidiären Schutz auf der Grundlage von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (

2 Das sind die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen, was dem Gerichtshof Gelegenheit gibt, seine unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG ( I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

3 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g; b) ‚Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde‘ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft gemäß Buchstabe e oder der subsidiäre Schutzstatus gemäß Buchstabe g zuerkannt wurde; … f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; …“

4 Art. 4 („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) der Richtlinie 2011/95 bestimmt u. a.: „(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. … (3) Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind …; b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; … (4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. …“

5 Art. 15 der Richtlinie 2011/95 lautet: „Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ B. Deutsches Recht

6 Die Richtlinie 2011/95 ist durch das Asylgesetz (BGBl. 2008 I S. 1798, im Folgenden: AsylG) in deutsches Recht umgesetzt worden.

7 § 4 Abs. 1 und 3 AsylG legt in Umsetzung der Art. 2 und 15 der Richtlinie 2011/95 die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz fest. In dieser Vorschrift heißt es: „(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. …“ II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich bei den Klägern des Ausgangsverfahrens um zwei afghanische Zivilpersonen aus der Provinz Nangarhar (Afghanistan) handelt, deren Asylanträge in Deutschland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurden. Die vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Freiburg erhobenen Klagen blieben erfolglos. Vor dem Berufungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland), beantragten die Kläger, ihnen mangels Erlangung der Flüchtlingseigenschaft subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren.

9 In diesem Zusammenhang ersucht dieses Gericht um eine weitere Klärung der unionsrechtlichen Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall konfliktbedingter willkürlicher Gewalt zulasten der Zivilbevölkerung im Sinne von Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95. Der Gerichtshof habe sich dazu noch nicht geäußert, und die Rechtsprechung der anderen Gerichte zu dieser Frage sei uneinheitlich. Während teilweise eine umfassende Beurteilung auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werde, stellten andere Ansätze primär auf die Prüfung der Anzahl ziviler Opfer ab.

10 Das vorlegende Gericht weist insbesondere darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG, der Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 umsetze, im Hinblick auf die Feststellung, ob eine Person, die nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei, ernsthaft und individuell bedroht sei, erheblich von der Rechtsprechung anderer Gerichte und insbesondere von der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unterscheide, die sich auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stütze.

11 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung (bei Personen, die nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen seien) notwendigerweise eine quantitative Bewertung des „Tötungs- und Verletzungsrisikos“ voraus, ausgedrückt durch das Verhältnis an Opfern zur Gesamtzahl der Bevölkerung in dem betreffenden Gebiet, wobei das ermittelte Verhältnis einen bestimmten Mindestwert erreichen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Mindestwert zwar bislang nicht beziffert, aber entschieden, dass eine Wahrscheinlichkeit, verletzt oder getötet zu werden, von ca. 0,12 % oder 1 zu 800 pro Jahr weit unter dem erforderlichen Mindestwert liege. Nach dieser Rechtsprechung bedürfe es, wenn diese Wahrscheinlichkeitsschwelle nicht überschritten werde, keiner zusätzlichen Beurteilung der Intensität der Gefahr, und selbst eine Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls könne nicht zur Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung führen.

12 Sofern die ernsthafte individuelle Bedrohung in erster Linie von der Zahl ziviler Opfer abhängig wäre, müssten die Anträge der Kläger auf subsidiären Schutz daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts abgelehnt werden. Dagegen wäre bei einer Gesamtwürdigung, die auch andere risikoerzeugende Umstände berücksichtigen würde, das derzeitige Ausmaß der Gewalt in der Provinz Nangarhar so hoch, dass die Kläger, die keinen Zugang zu Schutz innerhalb des Landes hätten, allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet ernsthaft bedroht wären.

13 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof zwar bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C‑465/07, im Folgenden: Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94), entschieden habe, dass bei einer Person, die nicht aufgrund von Umständen, die ihrer persönlichen Situation innewohnten, spezifisch betroffen sei, eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Fall eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95 ausnahmsweise als erwiesen angesehen werden könne, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, dass diese Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Gerichtshof habe sich jedoch nicht zu den Kriterien für die Bestimmung des erforderlichen Grads an Gewalt geäußert.

14 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (in dem Sinne, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein) in denjenigen Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, nur vorliegen kann, wenn eine Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern (Tote und Verletzte) festgestellt worden ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Beurteilung, ob eine Bedrohung in diesem Sinne eintreten wird, auf Grundlage einer umfassenden Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen? Wenn nicht: Welche anderen unionsrechtlichen Anforderungen bestehen an diese Beurteilung? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Die deutsche, die französische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2020, in der auch die Kläger des Ausgangsverfahrens angehört wurden, schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen

16 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95, die die Richtlinie 2004/83 mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben und ersetzt hat. Unstreitig hat diese Normänderung zu keiner Änderung der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von subsidiärem Schutz geführt, nicht einmal bei der Nummerierung der betreffenden Bestimmungen. So hat Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 exakt denselben Wortlaut wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83.

17 Insoweit ist die Feststellung interessant, dass dieser Art. 15 der Richtlinie 2004/83 immerhin eine der drei Bestimmungen war, die in Art. 37 dieser Richtlinie genannt waren, der die Kommission verpflichtete, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstatten und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen (

18 Trotz dieser Feststellung und des wiederholten Ersuchens der konsultierten Stellen um eine Klarstellung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 wurde im Vorschlag vom 21. Oktober 2009 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ( B. Zur Tragweite der Vorlagefragen

19 In der mündlichen Verhandlung haben auf Initiative der niederländischen Regierung tatsächlich ausgiebige Erörterungen über die Antwort, die auf die zweite Vorlagefrage zu geben ist, stattgefunden, und zwar im Hinblick auf die genaue Bedeutung eines bestimmten Punktes des Urteils Elgafaji. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil den Anwendungsbereich von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 klarstellen wollte, der einen der drei ernsthaften Schäden definiert, deren Vorliegen zur Folge hat, dass der Person, die ihnen ausgesetzt ist, subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

20 So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 genannte Fall, der in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Antragstellers besteht, „eine Schadensgefahr allgemeinerer Art [umfasst]“ als die in Buchst. a und b dieses Artikels genannten Fälle. In dieser Hinsicht ist in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 in einem weiteren Sinne von „eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede“. Diese Bedrohung ergibt sich aus einer allgemeinen Lage eines innerstaatlichen bewaffneten oder internationalen Konflikts, die eine als „willkürlich“ eingestufte Gewalt hervorruft, was impliziert, dass sie sich auf Personen „ungeachtet ihrer persönlichen Situation“ erstrecken kann (

21 Die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage im Zusammenhang steht, reicht jedoch allein grundsätzlich nicht aus, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 als erfüllt anzusehen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann das Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Bedrohungen ausnahmsweise festgestellt werden, „wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt … ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein“ (

22 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich daher, dass die Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 keine Prüfung der persönlichen Situation des Antragstellers erfordert, zumindest nicht in einem ersten Schritt. In Anbetracht der Notwendigkeit einer systematischen Auslegung im Vergleich zu den beiden anderen in Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 genannten Situationen hat der Gerichtshof nämlich in Rn. 39 des Urteils Elgafaji hinzugefügt, dass „der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist“.

23 Sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung vorgetragen, dass die vorgenannte Randnummer im Widerspruch zum Tenor dieses Urteils stehe, wonach die Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 nicht voraussetze, dass der Antragsteller beweise, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei. Wenn dieser Bestimmung nicht die praktische Wirksamkeit genommen werden solle, könne sie nur die Beurteilung einer Schadensgefahr auf der Grundlage der alleinigen Berücksichtigung materieller und objektiver Umstände allgemeiner Art ohne jegliche Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden betreffen. Dieser Analyse tritt die Kommission entgegen, die in Rn. 39 des Urteils Elgafaji den Ausdruck des Konzepts einer „gleitenden Skala“ oder „degressiven Skala“ (

24 Ich für meinen Teil bin der Auffassung, dass der Wortlaut von Rn. 39 des Urteils Elgafaji aus sich heraus eindeutig ist und dass die folgende Randnummer das von der Kommission vorgetragene Verständnis bestätigt (

25 Jedenfalls ist diese Erörterung meines Erachtens im Rahmen der dem vorlegenden Gericht zu gebenden Antwort nicht relevant, soweit es darum geht, dass diese für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von Nutzen sein soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht im Anschluss an die Feststellung, dass den Klägern nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne, zunächst ausführt, dass sie auch nicht aufgrund ihrer persönlichen Umstände von der willkürlichen Gewalt, die in der Provinz herrsche, im Sinne des Urteils Elgafaji – auf dessen Rn. 39 es ausdrücklich verweist – spezifisch betroffen seien (

26 Das vorlegende Gericht weist sodann darauf hin, dass es aufgrund einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und damit aufgrund anderer Umstände als solcher, die die Person der Kläger beträfen, überzeugt sei, dass diese im Fall ihrer Rückkehr in die Provinz Nangarhar dort tatsächlich Gefahr laufen würden, allein durch ihre Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung durch die konfliktbedingte willkürliche Gewalt ausgesetzt zu sein (

27 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 hegt und gerade eine weitere Klärung der Kriterien erreichen möchte, die im Unionsrecht für die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes im Fall willkürlicher Gewalt gelten, die durch einen bewaffneten Konflikt zulasten der Zivilbevölkerung hervorgerufen wird. Es ist der Auffassung, dass diese Fragen auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig beantwortet werden könnten, weil sich der Gerichtshof im Urteil Elgafaji zu den genannten Kriterien nicht geäußert habe. Im Licht dieser Ausführungen sind die Vorlagefragen zu verstehen, deren Zusammenhang wegen der mehrdeutigen Formulierung der zweiten Frage Schwierigkeiten bereiten könnte.

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. f dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne dieser Bestimmung in Fällen, in denen diese Person nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis der Zahl der getöteten oder verwundeten Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht (

29 Für den Fall, dass diese erste Frage zu bejahen ist und demzufolge eine Gesamtwürdigung der verschiedenen Umstände erforderlich ist, die die betreffende Situation kennzeichnen, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, welche Art von Umständen für die Annahme, dass die oben genannte Bedrohung vorliegt, als relevant angesehen werden können. C. Zur ersten Vorlagefrage

30 Aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ in Art. 2 Buchst. f und des Begriffs „subsidiärer Schutzstatus“ in Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie ergibt sich, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden (

31 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 1. Wörtliche Auslegung

32 Ich halte es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 eine für den Antragsteller auf internationalen Schutz bestehende „tatsächliche Gefahr“ zum Gegenstand haben, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der als ernsthafte individuelle Bedrohung „des Lebens oder der Unversehrtheit“ einer Zivilperson definiert wird. Der Begriff „tatsächliche Gefahr“ bezieht sich auf den Beweismaßstab, der an die faktische Bewertung der Gefahr angelegt wird, und entspricht einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht auf eine bloße Möglichkeit reduziert werden kann. Eine Zählung der zivilen Opfer in einem bestimmten Gebiet erscheint in dieser Hinsicht nicht als ein spekulativer, sondern im Gegenteil als ein an der Realität orientierter Faktor, der mithin geeignet ist, die erforderliche Gefahr zu kennzeichnen. Aus der Bezugnahme auf die Bedrohung „des Lebens oder der Unversehrtheit“ einer Zivilperson lässt sich ableiten, dass die Zahl der zivilen Todesopfer nicht der einzige relevante Parameter ist, weil dieser Begriff auch andere Beeinträchtigungen der physischen oder sogar der psychischen (

33 Diese Erwägungen mögen zwar in der Tat von Interesse sein, aber eine wörtliche Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Buchst. f ist offenbar nicht geeignet, eine ausreichende und eindeutige Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage geben zu können. 2. Systematische Auslegung

34 Nach ständiger Rechtsprechung muss jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen, deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Status vorliegen. Aus der vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Regelung über die Gewährung des einheitlichen Asyl- oder subsidiären Schutzstatus ergibt sich somit, dass die von Art. 4 der Richtlinie 2011/95 geforderte Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz klären soll, ob der Antragsteller – oder gegebenenfalls die Person, in deren Namen er den Antrag stellt – begründete Furcht davor hat, persönlich verfolgt zu werden, oder persönlich tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (

35 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 zählt die Gesichtspunkte auf, die die zuständigen Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigen müssen, darunter „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die … relevant sind“ (insbesondere“ das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt sowie der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betroffene Land berücksichtigt werden können, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt.

36 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige nationale Behörde, falls dem Antragsteller im Wohnsitzgebiet seines Herkunftslandes kein Schutz zur Verfügung steht, gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 prüfen muss, ob es einen anderen sicheren Landesteil gibt. Die zuständige nationale Behörde kann entscheiden, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, wenn es in seinem Herkunftsland einen Teil des Hoheitsgebiets gibt, in dem er keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden vorhanden ist. Im Rahmen dieser Beurteilung sieht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vor, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die „dortigen allgemeinen Gegebenheiten“ und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Art. 4 dieser Richtlinie berücksichtigen.

37 Nach meiner Auffassung spricht eine Zusammenschau der Art. 4, 8 und 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 daher für die Lösung, wonach eine Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Konfliktsituation erforderlich ist, bei der eine Vielzahl von auf derselben Ebene angesiedelten Faktoren berücksichtigt werden, eine Lösung, die der Gerichtshof meines Erachtens im Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité (C‑285/12, EU:C:2014:39), bestätigt hat, ohne ausdrücklich auf die ersten beiden Bestimmungen Bezug zu nehmen.

38 Nachdem der Gerichtshof die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „bewaffneter Konflikt“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 bestimmt hatte, führte er aus, dass ein solcher Konflikt nur dann zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt, der diesen Konflikt kennzeichnet, das im Urteil Elgafaji geforderte Maß erreicht. Ferner vertrat er die Auffassung, dass der Nachweis des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts keine spezifische Beurteilung der Intensität dieser Auseinandersetzungen erfordere, die unabhängig von derjenigen sei, die dazu diene, den oben genannten Grad an Gewalt zu messen. Zur Veranschaulichung und Klarstellung seines Ansatzes hat der Gerichtshof mehrere konkrete Umstände aufgezählt, die für die Messung des in einem bestimmten Gebiet herrschenden Grads an Gewalt nützlich sind und bei denen er die Notwendigkeit einer autonomen Prüfung zum Nachweis des Bestehens eines Konflikts verneint, nämlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts. Aus dem Urteil Diakité ist die indirekte und implizite Lehre zu ziehen, dass die Beurteilung des Intensitätsgrads willkürlicher Gewalt nicht auf das alleinige und vorgelagerte quantitative Kriterium der Zahl der Opfer im Verhältnis zur Bevölkerung in einem bestimmten Gebiet beschränkt werden kann ( 3. Teleologische Auslegung

39 Als Erstes ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95, dass eines ihrer wesentlichen Ziele darin besteht, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen (

40 In Anbetracht dieses Ziels dürfte es vorrangig sein, eine einheitliche Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Genauer gesagt sollte, wie es im 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, „[d]ie Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes … dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.“ Die Gewährung von subsidiärem Schutz davon abhängig zu machen, dass zuvor eine einseitig und nach dem Ermessen der zuständigen nationalen Behörden festgelegte Mindestzahl von Opfern erreicht wurde, könnte diesem Ziel jedoch zuwiderlaufen.

41 Wie die französische Regierung zu Recht hervorhebt, könnten Antragsteller auf internationalen Schutz in der Tat veranlasst werden, das erste Land, in dem sie angekommen sind, zu verlassen, um sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben, die eine solche Mindestschwelle nicht anwenden oder deren Schwellenanforderungen niedriger sind, und so eine Sekundärmigration auslösen, die die Richtlinie 2011/95 durch eine Angleichung der Vorschriften über die Anerkennung und den Inhalt des Status des subsidiären Schutzes verhindern soll. Soweit ein solches Ergebnis auf einen Unterschied zwischen den Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten zurückzuführen wäre, stünde es meines Erachtens in direktem Gegensatz zu dem im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 genannten Ziel und würde den betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

42 Als Zweites geht aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 24 der Richtlinie 2011/95 hervor, dass durch die Mindestkriterien für die Gewährung des subsidiären Schutzes die Möglichkeit geschaffen werden soll, die in dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge dadurch zu ergänzen, dass die Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, bestimmt werden und ihnen ein angemessener Status verliehen wird (

43 Meines Erachtens wirft jedoch eine Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95, die sich auf die Anwendung eines quantitativen Kriteriums beschränkt, das auf der notwendigen und vorherigen Feststellung des Erreichens einer Schwelle von Opfern beruht, in dieser Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten auf. Ich stelle fest, dass die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen zwar von einem objektiven, geeigneten und überprüfbaren Kriterium spricht, aber einen diese Schwierigkeiten aufzeigenden Auszug aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, wonach eine „jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden“, erforderlich ist.

44 Dieser Auszug macht ein zweifaches statistisches Problem deutlich, nämlich das der Sammlung zuverlässiger und genauer Daten sowohl über die Zahl der zivilen Opfer als auch über die Zahl der Personen, die sich im Land oder in dem betreffenden Gebiet aufhalten und mit gewaltsamen Auseinandersetzungen konfrontiert sind, wobei solche Auseinandersetzungen unweigerlich zu panikartigen Bevölkerungsverschiebungen führen. Dies wirft die Frage auf, ob objektive und unabhängige Informationsquellen vorhanden sind, die eine größtmögliche Nähe zu den Kampfhandlungen aufweisen, um die betreffenden Daten zuverlässig zu erfassen (

45 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die in der Vorlageentscheidung beschriebene Methode darin besteht, eine Verhältniszahl zu ermitteln, nämlich das Verhältnis zwischen der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet und der Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets. Dieses Verhältnis wird sodann als ausreichend oder nicht ausreichend angesehen, je nachdem, ob es über oder unter einem Schwellenwert liegt, der einseitig und nach eigenem Ermessen von der zuständigen nationalen Behörde festgelegt wird, ohne dass dieser Schwellenwert als solcher überhaupt erwähnt wird, was meines Erachtens weit davon entfernt ist, einem Kriterium gleichzukommen, das als objektiv gelten kann (

46 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des subsidiären Schutzes eine Person gemäß Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 vor der tatsächlichen Gefahr ernsthafter Schäden bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland bewahren soll, was voraussetzt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für die betreffende Person bei einer Rückkehr in dieses Land eine solche Gefahr bestünde (

47 Diese notwendigerweise dynamische Prüfung darf sich meines Erachtens nicht allein auf eine quantitative Untersuchung einer Opferzahl im Verhältnis zu einer bestimmten Bevölkerung beschränken, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelt wurde, der mehr oder weniger weit von dem Zeitpunkt entfernt ist, zu dem die nationale Behörde oder das Gericht eine Entscheidung zu treffen hat ( 4. Zur Auslegung der Richtlinie 2011/95 im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte

48 Wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, sind bei der Auslegung ihrer Bestimmungen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten Rechte zu achten (

49 Zu diesem Art. 4 weisen die Erläuterungen zur Charta – die im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta als Anleitung für die Auslegung der Charta verfasst wurden und von den Gerichten sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind – ausdrücklich darauf hin, dass das Recht nach diesem Art. 4 dem Recht entspricht, das durch den gleichlautenden Art. 3 EMRK garantiert ist: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta hat deren Art. 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK (

50 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Elgafaji in seiner Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach dem Verhältnis zwischen dem in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Schutz und dem durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Schutz klargestellt hat, dass Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie einen Fall subsidiären Schutzes aufführt, der nicht dem durch Art. 3 EMRK garantierten Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entspricht und daher unter Wahrung der durch die EMRK garantierten Grundrechte autonom auszulegen ist (

51 In diesem Zusammenhang ist die Feststellung interessant, dass der EGMR deutlich gemacht hat, er sei nicht „überzeugt“, dass Art. 3 EMRK keinen Schutz gewähre, der mit dem nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 vergleichbar sei. Der EGMR hat ausgeführt, die in der letztgenannten Bestimmung und die in Art. 3 EMRK festgelegte Schwelle könne unter außergewöhnlichen Umständen als Konsequenz einer Situation genereller Gewalt erreicht werden, die eine solche Intensität aufweise, dass jede Person, die in die fragliche Region zurückverbracht werde, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort gefährdet wäre (

52 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Feststellung des Vorliegens eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 eine komplexe Gesamtanalyse aller relevanten Tatsachen voraussetzt, die geeignet sind, das Vorliegen (oder Fehlen) einer willkürlichen Gewalt zu kennzeichnen, deren Grad so hoch ist, dass für die Zivilbevölkerung die tatsächliche Gefahr besteht, durch ihre bloße Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine Mindestzahl von Opfern im Verhältnis zu einer bestimmten Bevölkerung ist keine Vorbedingung für die Gewährung subsidiären Schutzes.

53 Diese Auslegung wird durch die Berichte des EASO gestützt ( D. Zur zweiten Vorlagefrage

54 Wie bereits ausgeführt, ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 auszulegen ist, und ersucht um weitere Klarstellungen zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, weil es die Begründung im Urteil Elgafaji insoweit für unzureichend hält. Dieses Bedauern bzw. diese Kritik findet sich auch in einem Teil der Lehre und in der Untersuchung des EASO wieder, das der Ansicht ist, dass der Gerichtshof „keine Hinweise zu den Kriterien für die Beurteilung des Ausmaßes der Gewalt in einem bewaffneten Konflikt gegeben hat“ (

55 Hier geht es um das besonders heikle Problem der Unterscheidung zwischen der Aufgabe des Gerichtshofs, das Unionsrecht in einer Vorabentscheidungssache auszulegen, und der Anwendung dieses Rechts, die grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, einer Unterscheidung, die manchmal schwer zu erfassen ist und deren Umsetzung eine genaue Analyse des betreffenden Vorabentscheidungsersuchens und seines Rechtsprechungskontexts erfordert.

56 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Buchst c der Richtlinie 2011/95, der einen sehr allgemeinen Rechtsbegriff enthält, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Text das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Mitgliedstaaten ist, die es offensichtlich den Gerichten überlassen wollten, die genauen Konturen dieses Begriffs zu bestimmen. Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Elgafaji eine Auslegung dieses Begriffs vorgenommen, die ihrerseits in Anbetracht des Wortlauts des Tenors dieser Entscheidung als weit bezeichnet werden kann. Dieser Tenor enthält zudem in Bezug auf den Grad willkürlicher Gewalt, der den Konflikt kennzeichnet, die Formulierung „nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden … oder der Gerichte eines Mitgliedstaats“, eine Formulierung, die üblicherweise die Absicht des Gerichtshofs zum Ausdruck bringt, es dem vorlegenden Gericht zu überlassen, die tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen, von denen das Ergebnis der Anwendung dieses Auslegungsurteils abhängt. Diese Auslegung ist – zumindest implizit – im Urteil Diakité (

57 Gleichwohl bleibt festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen (

58 In dieser Hinsicht könnte sich der Gerichtshof, wenn er seine Rechtsprechung präzisieren wollte, nutzbringend auf die Entscheidungen des EGMR stützen, der darauf hingewiesen hat, dass die Situation allgemeiner Gewalt im Hinblick darauf beurteilt werden kann, ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken der Kriegsführung anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder sich direkt gegen Zivilpersonen richten, ob die Konfliktparteien solche Methoden üblicherweise anwenden oder nicht, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und wie viele zivile Opfer infolge der Kämpfe getötet, verwundet oder vertrieben wurden. Der EGMR hat klargestellt, dass es sich bei diesen Kriterien nicht um eine abschließende Liste handelt, die in allen Fällen anzuwenden ist (

59 Um diese Kriterien herauszuarbeiten, hat sich der EGMR unmittelbar auf eine Entscheidung des britischen Asyl- und Einwanderungsgerichts bezogen (

60 Abschließend stellt sich als letzte Frage die, ob die vom Gerichtshof zu Recht erwartete Klarstellung in Bezug auf die Beurteilung des erforderlichen Grads an Gewalt in Gestalt einer deutlicher formulierten, aber nach wie vor allgemeinen Auslegung zum Ausdruck kommen sollte oder aber in Gestalt einer Aufzählung konkreter Anhaltspunkte für die Beurteilung der Intensität des Konflikts, wie sie in den vorliegenden Schlussanträgen genannt wurden, wenn auch unter Wahrung einer gewissen Allgemeinheit. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob eine dieser beiden Möglichkeiten verhindern kann, dass dem Gerichtshof weitere Vorabentscheidungsfragen zum Begriff der tatsächlichen Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 vorgelegt werden, bevorzuge aber die zweite Lösung, die nicht nur in einer bloßen Wiederholung und Ergänzung der vom Gerichtshof bereits genannten Beurteilungskriterien besteht ( V. Ergebnis

61 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der die Feststellung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne dieser Vorschrift in einem Fall, in dem diese Zivilperson nicht aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, voraussetzt, dass das Verhältnis zwischen der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet und der Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. 2. Die Überprüfung des Niveaus des Grads willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts zum Zweck der Feststellung, ob die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 besteht, erfordert eine sowohl quantitative als auch qualitative Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen, die diesen Konflikt kennzeichnen, auf der Grundlage der Sammlung objektiver, zuverlässiger und aktueller Daten, wie insbesondere des geografischen Ausmaßes der Lage willkürlicher Gewalt, des tatsächlichen Zielorts des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Dauer des Konflikts, des Organisationsgrads der beteiligten Streitkräfte, der Zahl der infolge der Kampfhandlungen getöteten, verwundeten oder vertriebenen Zivilpersonen und der Art der von den Krieg führenden Parteien angewandten Methoden oder Taktiken der Kriegsführung.