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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.2021 – C-379/19

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:174

Zitiert von 42 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 4. März 2021 ( Rechtssache C‑379/19 DNA – Serviciul Teritorial Oradea gegen KI, LJ, IG, JH (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor [Landgericht Bihor, Rumänien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung 2006/928/EG der Kommission zur Einrichtung eines Verfahrens für Zusammenarbeit und Überprüfung (VZÜ) – Rechtswirkungen des VZÜ und der auf seiner Grundlage von der Kommission erstellten Berichte – Strafverfahren wegen Korruption – Entscheidungen eines Verfassungsgerichts über den Ausschluss von Beweismitteln, die von oder in Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten erlangt wurden – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Vorrang des Unionsrechts – Disziplinarverfahren gegen Richter“ I. Einleitung

1 Sind Entscheidungen eines nationalen Verfassungsgerichts, die die Beteiligung von Inlandsnachrichtendiensten an der Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungshandlungen für verfassungswidrig erklären und den Ausschluss solcher Beweise aus dem Strafverfahren verlangen, mit dem Unionsrecht vereinbar?

2 Das ist im Wesentlichen die Frage, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Dieser Fall wirft aber auch eine Reihe anderer Fragen auf, die ich in früheren Schlussanträgen, insbesondere in der Rechtssache Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a. ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Primärrecht

3 Die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden: Beitrittsvertrag) ( 2. Sekundärrecht

4 Die Entscheidung der Kommission 2006/928/EG vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: VZÜ-Entscheidung) (

5 Im sechsten Erwägungsgrund der VZÜ-Entscheidung heißt es: „Die noch unerledigten Fragen im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden erfordern die Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption.“

6 Gemäß Art. 1 der VZÜ-Entscheidung erstattet Rumänien der Kommission jedes Jahr Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben. Gemäß Art. 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Rumäniens zum ersten Mal im Juni 2007; danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut Bericht. Gemäß Art. 3 „tritt [die VZÜ-Entscheidung] nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags am Tag seines Inkrafttretens in Kraft“. Nach Art. 4 ist die VZÜ-Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

7 Der Anhang der VZÜ-Entscheidung enthält die „Vorgaben für Rumänien nach Artikel 1“. Die erste, die dritte und die vierte der dort festgelegten Vorgaben lauten: „Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren durch Stärkung der Kapazitäten und Rechenschaftspflicht des Obersten Richterrats …“, „Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene“ und „Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen“. B. Rumänisches Recht 1. Strafprozessordnung

8 Art. 102 Abs. 2 der Legea nr. 135/2010 privind Codul de procedură penală (Gesetz Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung, im Folgenden: Strafprozessordnung) bestimmt: „Unrechtmäßig erlangte Beweise dürfen nicht in einem Strafverfahren verwendet werden.“ Art. 102 Abs. 3 bestimmt: „Die Nichtigkeit der Handlung, durch die die Beweisaufnahme angeordnet oder gebilligt wurde oder durch die der Beweis erhoben wurde, führt zum Ausschluss dieses Beweises.“

9 Art. 142 („Durchführung der technischen Überwachung“) Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vor der Entscheidung Nr. 51 der Curtea Constituțională (Verfassungsgericht, Rumänien, im Folgenden: Verfassungsgericht) vom 16. Februar 2016 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 51/2016) lautet: „Der Staatsanwalt führt die technische Überwachung durch oder kann anordnen, dass sie von der Strafverfolgungsbehörde oder von spezialisierten Polizeibeamten oder von anderen spezialisierten Organen des Staates durchgeführt wird.“

10 Art. 142 Abs. 1 der Strafprozessordnung in seiner Fassung nach der Entscheidung Nr. 51/2016 des Verfassungsgerichts, geändert durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 6/2016, sieht vor, dass „der Staatsanwalt … die technische Überwachung durch[führt] oder … anordnen [kann], dass sie von der Strafermittlungsbehörde oder von spezialisierten Polizeibeamten durchgeführt wird“.

11 Art. 281 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) der Strafprozessordnung bestimmt: „(1) Verstöße gegen Rechtsvorschriften haben stets die Nichtigkeit zur Folge, wenn sie betreffen: … b) die sachliche und persönliche Zuständigkeit von Gerichten, wenn das Urteil von einem dem gesetzlich zuständigen Gericht nachgeordneten Gericht erlassen wurde; … (2) Die absolute Nichtigkeit wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. (3) Ein Verstoß gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Rechtsvorschriften kann in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden. …“ 2. Gesetz Nr. 303/2004

12 Nach Art. 99 Buchst. ș der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über die Vorschriften für Richter und Staatsanwälte, im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004) ( III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Die Direcția Națională Anticorupție – Serviciul Teritorial Oradea (Nationale Antikorruptionsdirektion – Regionale Dienststelle Oradea, Rumänien) (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) leitete am 22. August 2016 gegen vier Personen, die Angeklagten im Ausgangsverfahren, ein Strafverfahren wegen verschiedener Korruptionsdelikte ein.

14 Im Stadium des gerichtlichen Vorverfahrens beantragten der Erstangeklagte und der Zweitangeklagte beim Ermittlungsrichter u. a., auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 51/2016 des Verfassungsgerichts die Protokolle von Mitschnitten von Abhörmaßnahmen vom Beweismaterial auszunehmen, da solche Beweise ihrer Ansicht nach rechtswidrig seien.

15 Mit Beschluss vom 27. Januar 2017 wies der Untersuchungsrichter des Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor, Rumänien) diesen Antrag zurück. Der Richter stellte fest, dass die Beweise rechtmäßig erhoben worden seien und ordnete die Eröffnung des Hauptverfahrens an. Die Entscheidung Nr. 51/2016 finde keine Anwendung, da sie nur für die Zukunft Wirkung entfalte.

16 Das Rechtsmittel der Angeklagten gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017 wurde von der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) am 10. Mai 2017 zurückgewiesen. Nach Ansicht dieses Gerichts ist die Entscheidung Nr. 51/2016 auf die im in Rede stehenden Verfahren angeordneten technischen Überwachungsmaßnahmen nicht anwendbar, da sie erst nach der im Ermittlungsverfahren erfolgten Beweiserhebung im Monitorul Oficial (rumänisches Gesetzblatt) veröffentlicht worden sei. Gemäß Art. 147 Abs. 4 der rumänischen Verfassung seien Entscheidungen des Verfassungsgerichts ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung verbindlich und entfalteten Rechtswirkung nur für die Zukunft. Die in der Phase des Vorverfahrens erlassene Entscheidung sei daher rechtskräftig geworden, und keines der während des Strafverfahrens angeführten Beweismittel sei ausgeschlossen.

17 Im Hauptverfahren beantragten mehrere Angeklagte, das Gericht möge prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der Phase der strafrechtlichen Ermittlungen auf der Grundlage der zwischen dem Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) und dem Serviciul Român de Informații (Rumänischer Nachrichtendienst, im Folgenden: SRI) geschlossenen Protokolle mit dem SRI zusammengearbeitet habe. Einige der Angeklagten beantragten außerdem unter Berufung auf die Entscheidung Nr. 302 des Verfassungsgerichts vom 4. Mai 2017 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 302/2017) die Feststellung der absoluten Nichtigkeit der Maßnahmen, die bei der Durchführung der Überwachungsbeschlüsse angewandt wurden, und alle aus diesen Überwachungsmaßnahmen resultierenden Mitschnittprotokolle von den Beweismitteln auszuschließen.

18 Die Angeklagten beriefen sich auch auf die Entscheidung Nr. 26 des Verfassungsgerichts vom 16. Januar 2019 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 26/2019), mit der das Vorliegen eines verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen der Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof und dem rumänischen Parlament auf der einen und der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, im Folgendem: ÎCCJ) und anderen Gerichten auf der anderen Seite festgestellt wurde.

19 Auf Ersuchen des Prozessgerichts teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass im vorliegenden Fall neun Beschlüsse über die technische Überwachung mit technischer Unterstützung des SRI durchgeführt worden seien. Nach der Veröffentlichung der Entscheidung Nr. 51/2016 seien zwei weitere Beschlüsse über die technische Überwachung, allerdings ohne Beteiligung des SRI, durchgeführt worden.

20 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es vorrangig über den Antrag auf Ausschluss der Beweise, der im strafrechtlichen Ermittlungsstadium gestellt worden war, zu entscheiden habe, bevor das Verfahren fortgesetzt werden könne. Dies sei notwendig, damit nicht das gesamte Strafverfahren durch möglicherweise rechtswidrig erhobene Beweise fehlerbehaftet sei.

21 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind das mit der VZÜ-Entscheidung eingeführte VZÜ und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich? 2. Ist Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der VZÜ-Entscheidung eingeführten Verfahrens für Zusammenarbeit und Überwachung aufgestellten Anforderungen erfüllt, und zwar auch hinsichtlich der Enthaltung eines Verfassungsgerichts – einer politisch-rechtsprechenden Institution – bezüglich der Auslegung des Gesetzes sowie der Festlegung der konkreten und verbindlichen Art und Weise seiner Anwendung durch die Gerichte, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte fallen, und bezüglich der Einführung neuer Rechtsvorschriften, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt? Verlangt das Unionsrecht, dass die Wirkungen einer solchen, von einem Verfassungsgericht erlassenen Entscheidung beseitigt werden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Frage nicht anwenden? 3. Verbietet der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117) die Ersetzung der Befugnisse des Richters durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichts (Entscheidung Nr. 51/2016, Entscheidung Nr. 302/2017 und Entscheidung Nr. 26/2019), die zur Folge haben, dass das Strafverfahren nicht vorhersehbar ist (Rückwirkung) und es unmöglich ist, das Gesetz in der konkreten Rechtssache auszulegen und anzuwenden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichts im Zusammenhang mit der formulierten Frage nicht anwenden? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Das vorlegende Gericht hatte die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und hilfsweise die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung beantragt. Der Antrag auf Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens ist mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2019 zurückgewiesen worden. Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juni 2019 ebenfalls zurückgewiesen worden.

23 Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea) mit Beschluss vom 18. Juni 2019 dem von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) vom 7. Mai 2019 über die Aussetzung des Ausgangsverfahrens zum Zwecke der Vorlage der vorliegenden Fragen zur Vorabentscheidung eingelegten Rechtsbehelf stattgegeben und angeordnet habe, dass das Verfahren, soweit es andere als die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffe, fortzusetzen sei.

24 Auf eine Frage des Gerichtshofs hat das Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) mit Schreiben vom 26. Juli 2019 geantwortet, dass es die Vorlagefragen aufrechterhalten wolle. Auch wenn das Ausgangsverfahren nicht mehr ausgesetzt sei, könne es nach den nationalen Vorschriften nicht über die Beweise, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens seien, entscheiden, solange der Gerichtshof die Vorlagefragen nicht beantwortet habe.

25 In diesem Schreiben hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof außerdem mitgeteilt, dass die Inspecția Judiciară (Justizinspektion, Rumänien) ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004, wonach die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts ein Disziplinarvergehen darstelle, gegen den vorlegenden Richter eingeleitet habe, der das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht habe.

26 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2019 ist der vorliegenden Rechtssache Vorrang eingeräumt worden.

27 Der Erst- und der Zweitangeklagte, die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28 Der Erst- und der Zweitangeklagte, die Staatsanwaltschaft, die rumänische Regierung sowie die Kommission haben auf die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet. V. Analyse

29 Die vorliegenden Schlussanträge gliedern sich wie folgt: Erstens werde ich mich mit den von den Beteiligten erhobenen Einreden der Unzulässigkeit der Vorlagefragen befassen (A). Zweitens werde ich kurz die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen darlegen, die auf die vorliegende Rechtssache anwendbar sind (B). Drittens werde ich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen in der Sache prüfen (C). A. Zulässigkeit der Vorlagefragen

30 Der Erst- und der Zweitangeklagte sowie die polnische Regierung sind der Ansicht, dass die Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache unzulässig seien.

31 Der Erst- und der Zweitangeklagte tragen unter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Cilfit (

32 Die polnische Regierung, die sich nur zur dritten Frage geäußert hat, hält diese Frage für unzulässig, weil zum einen die Union keine Zuständigkeiten im Bereich der Organisation des Justizwesens habe und zum anderen das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Strafverfahren einen rein internen Charakter habe.

33 Diese Einwände sind meines Erachtens unzutreffend.

34 Erstens kann nämlich der Umstand, dass die richtige Anwendung unionsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen des Ausgangsverfahrens offenkundig sein mag, Auswirkungen auf die Verpflichtung der letztinstanzlichen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage vorzulegen (

35 Was zweitens den Zusammenhang zwischen der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung des Unionsrechts und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens angeht, so hat das vorlegende Gericht erläutert, warum es die Antwort des Gerichtshofs für „erforderlich“ hält. Das vorlegende Gericht betont nämlich, dass es verpflichtet sei, vor einer Sachentscheidung über den Antrag auf Ausschluss der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Beweise zu entscheiden. Zu diesem Zweck hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, festzustellen, ob die Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die den Ausschluss solcher Beweise vorschreiben, mit den Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sind, um deren Auslegung es in seinen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ersucht.

36 Drittens machen der Erst- und der Zweitangeklagte außerdem geltend, dass das vorlegende Gericht eigentlich die Immunität von einem Disziplinarverfahren anstrebe. Dieses Argument kann als ein indirektes Bestreiten der Zulässigkeit des dritten Teils der zweiten Frage und des zweiten Teils der dritten Frage verstanden werden. Beide Fragen sind nämlich darauf gerichtet, festzustellen, ob das Unionsrecht im konkreten Kontext des dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts die disziplinarische Verantwortlichkeit des vorlegenden Richters zur Folge hat.

37 In den verbundenen Rechtssachen Miasto Łowicz und Prokurator Generalny hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass der Umstand allein, dass gegen die um eine Vorabentscheidung ersuchenden Richter aufgrund dieses Ersuchens eine disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet worden war, für die Zulässigkeit ohne Bedeutung war. Die Streitigkeiten in den Verfahren, hinsichtlich deren der Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht worden war, betrafen nicht diesen Umstand (

38 Diese Erwägungen erfolgten vielmehr im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dessen alleiniger Gegenstand darin bestand, die Vereinbarkeit der Bestimmungen über das Disziplinarverfahren mit dem Unionsrecht zu prüfen, obwohl die Ausgangsverfahren in diesen Rechtssachen keinen anderen Zusammenhang mit dem Unionsrecht hatten. In diesem spezifischen Kontext hat der Gerichtshof festgestellt, dass die unter solchen Umständen gestellte Vorlagefrage nicht als für die Urteilsfindung der vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssachen erforderlich angesehen werden kann (

39 Der vorliegende Fall ist jedoch anders. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen werden mehrere Fragen gestellt, die auf die Auslegung eindeutig bezeichneter Quellen des Unionsrechts abzielen und die somit schon deswegen als zulässig anzusehen sind. Auch wenn der vorlegende Richter in diesem Zusammenhang offensichtlich keine gerichtliche Entscheidung über seine eigene Disziplinarverantwortlichkeit zu treffen hat, sind die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen meines Erachtens keineswegs unerheblich.

40 Die Frage einer möglichen disziplinarischen Verantwortlichkeit, ob sie vor oder nach der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfen wird, ist allein deshalb, weil ein solches Ersuchen gestellt wurde und damit möglicherweise mittelbar die Rechtsauffassung eines anderen nationalen Akteurs, insbesondere eines übergeordneten Gerichts, in Frage gestellt wird, eng mit dem Inhalt dieses Ersuchens verflochten. In einer solchen Situation sind Fragen im Zusammenhang mit dem System der disziplinarischen Verantwortlichkeit von Richtern, die ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt haben, meines Erachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren aus einem recht einfachen Grund „erforderlich“: Wenn nationale Richter deswegen disziplinarisch zur Verantwortung gezogen würden, weil sie dem Gerichtshof Vorlagefragen stellen (

41 Darüber hinaus ist die Möglichkeit, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, keineswegs nur theoretisch, sondern hat sich im vorliegenden Fall in Bezug auf den vorlegenden Richter tatsächlich verwirklicht, da die Justizinspektion eine disziplinarische Voruntersuchung eingeleitet hat, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen steht (

42 Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs ist, über einzelne Fälle richterlicher Disziplinarmaßnahmen zu entscheiden, genauso, wie es auch allgemein nicht seine Aufgabe ist, Unionsrecht auf einzelne Fälle anzuwenden. Es ist jedoch sicherlich die Aufgabe des Gerichtshofs, über strukturelle, systemische Fragen des nationalen Rechts zu urteilen, die eindeutige Auswirkungen auf und Folgen für nationale Richter haben, die von dem Vorrecht Gebrauch machen wollen, das ihnen unmittelbar aufgrund des Art. 267 AEUV zukommt.

43 Viertens ist in Bezug auf das von der polnischen Regierung vorgebrachte Argument der fehlenden Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich der Organisation des Justizwesens daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Anforderungen von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie aller anderen einschlägigen Quellen des Unionsrechts, einschließlich – im vorliegenden Fall – der VZÜ-Entscheidung, nachzukommen. Insoweit genügt es, festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen tatsächlich die Auslegung des Unionsrechts betrifft, insbesondere von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie der VZÜ-Entscheidung, so dass der Gerichtshof zuständig ist, um über dieses Ersuchen insgesamt zu entscheiden (

44 Daher ist keines der vorgebrachten Argumente geeignet, die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder die Zulässigkeit der im vorliegenden Fall gestellten Fragen in Frage zu stellen. B. Anwendbares Unionsrecht

45 Das vorlegende Gericht hat seine Fragen unter Berufung auf die VZÜ-Entscheidung, Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 der Charta formuliert. Meines Erachtens ist – entsprechend dem in den vorangegangenen und den parallelen Rechtssachen (

46 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist anwendbar auf jede nationale Einrichtung, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden hat (

47 Im vorliegenden Fall ist es nicht notwendig, eine gesonderte Analyse von Art. 2 EUV durchzuführen. Die Rechtsstaatlichkeit als einer der Werte, auf denen die Union beruht, wird durch die Garantie des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gewährleistet, die ihrerseits den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte als einen ihrer wesentlichen Bestandteile beinhalten. Art. 7 der Charta sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bringen daher diese in Art. 2 EUV bekräftigte Dimension des Wertes der Rechtsstaatlichkeit konkreter zum Ausdruck (

48 Die Kommission, die rumänische Regierung und die Staatsanwaltschaft haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs vorgetragen, dass die VZÜ-Entscheidung ihrer Ansicht nach auf das Ausgangsverfahren anwendbar sei.

49 Ich teile diese Ansicht.

50 Die VZÜ-Entscheidung ist für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens aufgrund (i) des weiten Geltungsbereichs der in ihrem Anhang enthaltenen Vorgaben und (ii) des Umfangs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen des Verfassungsgerichts sowie deren systemischen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Justizsystems und generell auf die Korruptionsbekämpfung relevant. Der Anhang der VZÜ-Entscheidung enthält nämlich die „Vorgaben für Rumänien nach Artikel 1“. Die darin festgelegte erste, dritte und vierte Vorgabe lauten: „Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren …“, „Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene“ und „Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen“.

51 Im vorliegenden Fall geht es um die möglichen Auswirkungen mehrerer Entscheidungen des Verfassungsgerichts, die, indem sie zum Ausschluss bestimmter Beweise führen, Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Gerichtsverfahrens (Vorgabe 1) haben können. Darüber hinaus betrifft das Ausgangsverfahren insbesondere Korruptionsdelikte, was zeigt, dass die Entscheidungen dieses Gerichts auch Auswirkungen auf die Korruptionsbekämpfung haben können, die unter die Vorgaben 3 und 4 der VZÜ-Entscheidung fällt. Es besteht also ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der vorliegenden Rechtssache und der VZÜ-Entscheidung.

52 Der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um Entscheidungen eines Verfassungsgerichts und nicht um Akte der Exekutive oder der Legislative handelt, ist unerheblich. Der systemische Charakter der Entscheidungen eines Verfassungsgerichts, die allgemeine Wirkung haben und ganz klar allgemeine Regeln aufstellen, die den gesetzgeberischen Rahmen ändern, macht solche Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen ununterscheidbar von den Handlungen des Gesetzgebers oder anderer politischer Akteure mit Regelungsbefugnissen.

53 Darüber hinaus bedeutet der Umstand, dass die in den vorliegenden Schlussanträgen fraglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts in den Anwendungsbereich der VZÜ-Entscheidung fallen, gleichzeitig, dass sie einen Fall der „Durchführung“ der VZÜ-Entscheidung und damit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen. Art. 47 der Charta ist für den vorliegenden Fall die konkreteste Bestimmung, aufgrund derer der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben kann. C. Würdigung

54 Um die in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen zu beantworten, werde ich erstens kurz den nationalen rechtlichen Kontext darstellen (1). Zweitens werde ich auf die erste und die zweite Frage eingehen, die sich auf die Rechtswirkungen der VZÜ-Entscheidung und -Berichte beziehen (2). Drittens werde ich die dritte Frage prüfen, die den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit betrifft (3). Viertens und letztens möchte ich mit einigen Bemerkungen zur Frage der Auswirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts auf die Anwendung von Disziplinarsanktionen gegen Richter wegen der Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts schließen (4). 1. Nationaler rechtlicher Kontext

55 Am 4. Februar 2009 bzw. am 8. Dezember 2016 unterzeichneten die Staatsanwaltschaft bei der ÎCCJ und der SRI, der rumänische Inlandsnachrichtendienst, zwei Protokolle, mit denen der SRI auf der Grundlage von Art. 142 der Strafprozessordnung mit der Durchführung von technischen Überwachungsmaßnahmen, wie z. B. der Kommunikationsüberwachung, betraut wurde.

56 Mit seiner Entscheidung Nr. 51/2016 über die Einrede der Verfassungswidrigkeit erklärte das Verfassungsgericht die Formulierung „oder durch andere spezialisierte Organe des Staates“ in Art. 142 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig. Dieses Gericht stellte u. a. fest, dass es diesem Ausdruck an Klarheit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit fehle. Es sei nicht möglich, die Organe zu identifizieren, die mit der Durchführung von Maßnahmen betraut seien, die ein hohes Maß an Eingriffen in das Privatleben von Personen beinhalteten.

57 Darüber hinaus erklärte das Verfassungsgericht gemäß Art. 147 Abs. 4 der rumänischen Verfassung, dass die Entscheidung Nr. 51/2016 nicht für Urteile gelte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung rechtskräftig gewesen seien, sie sei aber auf anhängige Rechtssachen anzuwenden.

58 Infolge dieser Entscheidung wurde Art. 142 Abs. 1 der Strafprozessordnung durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 6/2016 geändert. Der neue Wortlaut dieser Bestimmung stellt klar, dass der Staatsanwalt befugt ist, die technische Überwachung durchzuführen, oder anordnen kann, dass sie von der Strafermittlungsbehörde oder von spezialisierten Polizeibeamten durchgeführt wird, und der Ausdruck „oder durch andere spezialisierte Organe des Staates“ wurde gestrichen.

59 Mit der Entscheidung Nr. 302/2017 über eine Einrede der Verfassungswidrigkeit stellte das Verfassungsgericht fest, dass Art. 281 Abs. 1 Buchst. b der Strafprozessordnung insoweit verfassungswidrig sei, als diese Bestimmung nicht die Fälle der absoluten Nichtigkeit umfasse, in denen das für die Einleitung eines Strafverfahrens verantwortliche Organ sachlich und persönlich unzuständig sei.

60 Mit der Entscheidung Nr. 26/2019 stellte das Verfassungsgericht fest, dass ein verfassungsrechtlicher Konflikt zwischen der Staatsanwaltschaft bei der ÎCCJ und dem Parlament auf der einen und der ÎCCJ und den anderen Gerichten auf der anderen Seite bestehe. Dieser Konflikt ergebe sich aus dem Abschluss der Protokolle vom 4. Februar 2009 und vom 8. Dezember 2016 zwischen der Staatsanwaltschaft bei der ÎCCJ und dem SRI sowie aus der ungenügenden parlamentarischen Kontrolle über die Tätigkeiten des SRI. Das Verfassungsgericht stellte u. a. fest, dass die Bestimmungen der Protokolle das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die in der rumänischen Verfassung verankert seien, verletzten. Die Entscheidung Nr. 26/2019 verpflichtete die Justiz, die Entscheidungen Nr. 51/2016 und Nr. 302/2017 anzuwenden und in anhängigen Fällen zu prüfen, ob gegen die Vorschriften über die persönliche und sachliche Zuständigkeit der mit der strafrechtlichen Ermittlung beauftragten Einrichtung verstoßen worden war. 2. VZÜ-Entscheidung und -Berichte

61 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die VZÜ-Entscheidung und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich sind. Mit dem ersten und dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV Rumänien die Verpflichtung auferlegt, die in den VZÜ-Berichten aufgestellten Anforderungen zu erfüllen, und ob diese Verpflichtung auch das Verfassungsgericht dazu verpflichtet, vom Erlass von Entscheidungen abzusehen, mit denen das nationale Recht ausgelegt und zwingende Regeln für die Rechtsanwendung seitens der Gerichte aufgestellt werden. Das vorlegende Gericht fragt ferner, ob es unter diesen Umständen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts unangewendet lassen muss.

62 Diese Fragen sollten zusammen behandelt werden. Sie betreffen zwei Ebenen. Erstens wird damit nach der Art und den rechtlichen Wirkungen dieser Rechtsinstrumente gefragt. Zweitens wird damit danach gefragt, ob die im vorliegenden Fall fraglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts tatsächlich mit diesen Rechtsinstrumenten in Einklang stehen.

63 Zur ersten Ebene: Die Frage der Art der Rechtswirkungen der VZÜ-Entscheidung und der auf ihrer Grundlage angenommenen Berichte habe ich in meinen AFJR-Schlussanträgen (

64 Die VZÜ-Berichte und die darin enthaltenen Empfehlungen sind für Rumänien nicht rechtlich verbindlich. Diese Berichte sind jedoch von Rumänien unter gebührender Beachtung des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Erreichung der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Vorgaben zu berücksichtigen (

65 Aus letzterem Punkt ergibt sich eine weitere wichtige Konsequenz, die auch im vorliegenden Fall von Bedeutung ist: Da die VZÜ-Berichte keine verbindlichen rechtlichen Verpflichtungen enthalten, können sie als solche nicht vor nationalen Gerichten durchgesetzt werden. Daher können sich nationale Richter nach dem Unionsrecht nicht auf die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungen stützen, um nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, die sie als solchen Empfehlungen widersprechend ansehen (

66 Bei der zweiten Ebene geht es um die materielle Frage: Steht die VZÜ-Entscheidung dem Erlass der fraglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts entgegen? Hierzu werden hauptsächlich zwei Argumentationslinien vertreten.

67 Erstens wird in der zweiten Vorlagefrage darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht das Gesetz ausgelegt und konkrete und verbindliche Regeln für die Anwendung des Gesetzes durch die Judikative aufgestellt habe, was eine Aufgabe sei, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte falle. Mit dieser Frage wird außerdem zum Ausdruck gebracht, dass durch die Handlungen des Verfassungsgerichts neue Rechtsvorschriften eingeführt würden, was in die ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers falle. Mit diesem Argument wird in der Tat behauptet, dass das Verfassungsgericht die Gewaltenteilung missachtet habe und dass seine Entscheidungen in die Vorrechte anderer staatlicher Akteure, insbesondere der Judikative, eingriffen.

68 Zweitens hat die Staatsanwaltschaft in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs vorgetragen, dass, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen des Verfassungsgerichts zum Ausschluss aller mit technischer Unterstützung des SRI gewonnenen Beweise geführt hätten, dies die Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene nachteilig und erheblich beeinträchtige. Sie entziehe den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Beteiligung der SRI zu einer Grundrechtsverletzung geführt habe.

69 Der Erst- und der Zweitangeklagte bringen in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs vor, dass nichts vorgetragen worden sei, was darauf hindeutete, dass diese Entscheidungen des Verfassungsgerichts den Zielen zuwiderliefen, die in den im Anhang der VZÜ-Entscheidung aufgeführten Vorgaben enthalten seien.

70 Meines Erachtens sind die Argumente, mit denen behauptet wird, dass die fraglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts eine Verletzung der Rumänien aufgrund der VZÜ-Entscheidung obliegenden Verpflichtungen darstellen würden, gänzlich unbegründet.

71 Es sollte betont werden, dass ein Mitgliedstaat, auch wenn er der Sonderregelung der VZÜ-Entscheidung unterliegt, seine standardmäßige institutionelle Autonomie bei der Wahl und Gestaltung seiner nationalen Einrichtungen und Verfahren behält. Zu dieser Autonomie gehört auch die Entscheidung darüber, welche Stellen nach nationalem Recht berechtigt sind, technische Überwachungen durchzuführen, die als Beweise in Strafverfahren verwendet werden können. Dazu gehören natürlich auch die Organisation und die Befugnisse der Inlandsnachrichtendienste.

72 Außerdem bestehen die VZÜ-Entscheidung und die durch diese ausgelösten Verpflichtungen aus der Charta nicht nur in der Verpflichtung zur (eher mechanischen) Erreichung der im Anhang der VZÜ-Entscheidung aufgeführten Vorgaben. Sie haben auch einen erhöhten Bedarf an Achtung der durch die Charta garantierten Grundrechte, der Gesetzmäßigkeit und der Rechtsstaatlichkeit zur Folge. Schließlich kann man wohl davon ausgehen, dass ein Mitgliedstaat nicht der VZÜ-Sonderregelung unterläge, wenn zuvor bereits alles ideal gewesen wäre.

73 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die VZÜ-Entscheidung in der Tat darauf abzielt, die (gerichtliche) Leistungsfähigkeit und die Korruptionsbekämpfung zu fördern, aber diese Ziele müssen innerhalb (bzw. vor allem innerhalb) eines funktionsfähigen Systems erreicht werden, das seinen eigenen Rechtsrahmen einhält und die Grundrechte der betroffenen Personen wahrt. Es wäre falsch (und sehr gefährlich), anzunehmen, dass der Zweck der VZÜ-Entscheidung schlicht darin bestehe, einen Wert (Effektivität gemessen an der Anzahl rechtskräftiger Verurteilungen (

74 Wenn man vor einem solchen Hintergrund etwas über die fraglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichts sagen könnte, dann eher, dass sie die im Anhang der VZÜ-Entscheidung aufgeführten Ziele und Vorgaben tatsächlich umsetzen, aber sicher nicht, dass sie dagegen verstoßen. Einfach ausgedrückt finde ich nichts Problematisches an der Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, mit der festgestellt wird, dass sich die Inlandsnachrichtendienste aus Gründen des nationalen Verfassungsrechts und der nationalen Schutzbestimmungen nicht an strafrechtlichen Ermittlungen beteiligen dürfen.

75 Entsprechend den Bemerkungen, die die Kommission in der Vergangenheit zu diesem Thema gemacht hat, gäbe es sicherlich Anlass zur Sorge, wenn Inlandsnachrichtendienste routinemäßig an strafrechtlichen Ermittlungen teilnähmen. Im VZÜ-Bericht der Kommission von 2018 wurde auf die Probleme hingewiesen, die sich im Zusammenhang mit den Protokollen des SRI ergeben (

76 Daher kann man nur wiederholen, dass das Unionsrecht, einschließlich des in der Tat recht weitreichenden VZÜ-Verfahrens, in keiner Weise die Art und Weise, in der technische Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren durchgeführt werden, oder die Rolle und die Befugnisse der Inlandsnachrichtendienste regelt. In diesem Rahmen kann ein nationales Verfassungsgericht selbstverständlich bestimmte Akteure oder Einrichtungen von Ermächtigung zur Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen ausschließen.

77 Der Umstand, dass eine solche verfassungsgerichtliche Entscheidung verfahrensrechtliche Auswirkungen auf anhängige und künftige Korruptionsstrafverfahren haben wird, ist die notwendige und logische Konsequenz. In der Rechtssache Dzivev hat der Gerichtshof die Notwendigkeit einer solchen Folge in Form einer „Ausschlussregel“ für rechtswidrig erlangte Beweismittel auch in Fällen akzeptiert, die in den Anwendungsbereich von Art. 325 Abs. 1 AEUV fallen (

78 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage sowie den ersten und den zweiten Teil der zweiten Frage wie folgt zu beantworten: – Die Entscheidung 2006/928 ist rechtlich verbindlich. Die von der Kommission im Rahmen des VZÜ erstellten Berichte sind für Rumänien rechtlich nicht verbindlich. Diese Berichte sind jedoch von diesem Mitgliedstaat unter gebührender Beachtung des Erfordernisses des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Erreichung der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Vorgaben zu berücksichtigen. – Die Verpflichtung Rumäniens zur Erreichung der in der VZÜ-Entscheidung genannten Ziele steht Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegen, mit denen die Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren durch Inlandsnachrichtendienste für verfassungswidrig erklärt und der Ausschluss der auf diese Weise erlangten Beweismittel aus Strafverfahren verlangt wird. 3. Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit

79 Mit dem ersten Teil seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen ist, dass er der Entscheidung Nr. 51/2016, der Entscheidung Nr. 302/2017 und der Entscheidung Nr. 26/2019 des Verfassungsgerichts entgegensteht.

80 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass durch die kombinierte Wirkung der Entscheidungen Nr. 51/2016, Nr. 302/2017 und Nr. 26/2019 des Verfassungsgerichts in die Befugnisse der ordentlichen Gerichte eingegriffen werde. Sie führten zum Ausschluss von Beweismitteln in Fällen, in denen der SRI an der Durchführung von Überwachungsbeschlüssen beteiligt gewesen sei, und beraubten die ordentlichen Gerichte der Möglichkeit einer konkreten Beurteilung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles. Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, dass die genannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dadurch, dass sie die Anwendung dieser Rechtsprechung auf anhängige Verfahren vorschrieben, rückwirkende Wirkung hätten, wodurch die Ergebnisse von Strafverfahren unvorhersehbar würden. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könne dies seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen.

81 Die Kommission trägt vor, dass der Umstand, dass das vorlegende Gericht an die Entscheidungen des Verfassungsgerichts gebunden sei, als solcher nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, solange das Verfassungsgericht selbst die Anforderungen der richterlichen Unabhängigkeit erfülle. Nichts deute darauf hin, dass das Verfassungsgericht und insbesondere die fraglichen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht den Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entsprächen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und aus Art. 47 der Charta ergäben.

82 Ich stimme letzterer Auffassung zu.

83 Erstens ist weder in dieser Rechtssache noch in den parallelen Rechtssachen ein struktureller Grund erkennbar, warum das nationale Verfassungsgericht nicht als unabhängig angesehen werden sollte. Insbesondere habe ich in den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen, auf die ich auch für diese Rechtssache verweisen muss, dargelegt, dass die Besetzung, der Status und die Befugnisse des Verfassungsgerichts keinen Anlass zu Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts geben (

84 Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Kontext. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen enthält keine zusätzlichen Elemente, die es notwendig machen würden, diese Schlussfolgerung im spezifischen Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu überprüfen.

85 Zweitens erscheinen die vom vorlegenden Gericht geäußerten konkreten Bedenken, wonach das Verfassungsgericht in die Zuständigkeiten der Gerichtsbarkeit in dem Maße eingegriffen habe, dass seine Entscheidungen eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte mit sich brächten, nicht substantiiert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfassungsgericht, indem es in seinen Entscheidungen Nr. 51/2016 und Nr. 302/2017 bestimmte Aspekte einiger Vorschriften der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt hat oder indem es in der Entscheidung Nr. 26/2019 einen verfassungsrechtlichen Konflikt festgestellt hat, außerhalb seiner Zuständigkeiten gehandelt hätte oder anderweitig die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte gefährdet hätte.

86 Drittens ist auch nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Wirkungen der in Rede stehenden Entscheidungen des Verfassungsgerichts auf anhängige Verfahren, obwohl die Überwachungsmaßnahmen bereits gemäß den zuvor als verfassungskonform anerkannten Bestimmungen durchgeführt worden waren, einer rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechung gleichkäme, die das Legalitätsprinzip gefährden würde. Wie die Kommission zu Recht feststellt, wirkt sich der Ausschluss von Beweismitteln, die auf diesen Überwachungsbeschlüssen beruhen, nicht zum Nachteil der Rechte des Einzelnen aus. Darüber hinaus ist der Umstand, dass eine neue Auslegung des Gesetzes durch eine oberste oder verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf alle zukünftigen und anhängigen Fälle anwendbar ist, eher üblich (

87 Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Kern der vom vorlegenden Gericht geäußerten Bedenken in Wirklichkeit eine Meinungsverschiedenheit über den konkreten vom nationalen Verfassungsgericht verfolgten rechtlichen Ansatz zu sein scheint, aus dem sich bestimmte Einschränkungen für das vorlegende Gericht ergeben. Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres als eine strukturelle Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit dieses Gerichts interpretiert werden. „Richterliche Unabhängigkeit“ sollte nicht mit richterlicher Abschottung oder einer unkontrollierten Justiz verwechselt werden. Richter sind zwar mit dem Privileg der Unabhängigkeit ausgestattet, damit sie unparteiisch sein können, aber innerhalb der Grenzen des Gesetzes und mit den verfassungsmäßigen Kontrollen durch andere staatliche Gewalten.

88 Das Vorstehende gilt jedoch nur für die Strukturen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die selbst innerhalb der (in Betracht kommenden) rechtsstaatlichen Spielregeln bleiben. Ich gebe zu, dass es unmöglich ist, solche (normalen) Regeln in (nicht normalen) Zeiten in nationalen Systemen, wo andere Institutionen nicht mehr nach diesen Regeln spielen, zu befolgen. Somit ist die Achtung der formalen institutionellen Befugnisse einer anderen (gerichtlichen) Einrichtung gerechtfertigt, solange diese Einrichtung selbst die strukturellen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt (

89 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil der dritten Frage wie folgt zu beantworten: Der unionsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert ist, Entscheidungen eines nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegensteht, mit denen die Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren durch Inlandsnachrichtendienste für verfassungswidrig erklärt und der Ausschluss der auf diese Weise erlangten Beweismittel aus dem Strafverfahren verlangt wird. 4. Disziplinarsanktionen für die Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts

90 Im Rahmen seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die die disziplinarische Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die eine Entscheidung des Verfassungsgerichts im Rahmen einer Rechtssache, in der ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gestellt wurde, nicht anwenden.

91 Diese Frage ist dadurch begründet, dass gemäß Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 die Nichtbeachtung einer Entscheidung des Verfassungsgerichts durch einen Richter ein Disziplinarvergehen darstellt. Im Gegensatz zu den Euro-Box-Promotion-Schlussanträgen, in denen vom vorlegenden Gericht eine ähnliche Frage im Hinblick auf die Möglichkeit in einem späteren Stadium, die potenziell unvereinbare nationale verfassungsgerichtliche Rechtsprechung außer Acht zu lassen (ohne als Ergebnis einem Disziplinarverfahren ausgesetzt zu sein), aufgeworfen wurde (

92 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Justizinspektion gegen den um Vorabentscheidung ersuchenden Richter eine disziplinarische Voruntersuchung auf der Grundlage von Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 eingeleitet habe. Die Einleitung einer solchen Untersuchung scheint durch den Kontext des Vorlagebeschlusses in der vorliegenden Rechtssache motiviert zu sein, in dem der vorlegende Richter eine kritische Haltung gegenüber der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts einnimmt und dessen Zuständigkeit und die Verbindlichkeit seiner Entscheidungen in Frage stellt (

93 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Euro Box Promotion habe ich versucht, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den zulässigen Grenzen des „richterlichen Ungehorsams“ in den richtigen Kontext zu stellen. Ich habe im Kern dargelegt, dass das Unionsrecht einen Raum für einen rationalen rechtlichen Diskurs über die richtige Auslegung des Unionsrechts für jedes nationale Gericht (ohne Berücksichtigung der formalen richterlichen Hierarchie) eröffnet. Das bedeutet auf der einen Seite, dass es jedem nationalen Gericht erlaubt sein muss, Unionsrecht anzuwenden und, wenn es dies für erforderlich hält, gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Auf der anderen Seite aber wird ein nationaler Richter, sofern diese Mindeststandards erfüllt sind, durch die bloße Berufung auf das Unionsrecht nicht völlig von den Beschränkungen befreit, die normalerweise für die Ausübung der nationalen richterlichen Funktion gelten, einschließlich der nationalen richterlichen Hierarchie und Disziplin (

94 Wenn es aber tatsächlich zutrifft, dass der nationale Richter mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert ist, nur, weil er ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat, in dem er die Rechtsauffassung eines nationalen Verfassungsgerichts in Frage gestellt hat, dann ist meines Erachtens jede Debatte über das angemessene Gleichgewicht zwischen den systemischen Anforderungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts beendet. Das Unionsrecht schließt es kategorisch aus, dass Richter allein deswegen einem nationalen Disziplinarverfahren unterworfen werden, weil sie von dem ihnen durch Art. 267 AEUV eingeräumten Recht Gebrauch gemacht haben (

95 Es genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht Bestimmungen des nationalen Rechts entgegensteht, nach denen gegen nationale Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, weil sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet haben (

96 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Teil der zweiten Fragen und den zweiten Teil der dritten Frage wie folgt zu beantworten: Art. 267 AEUV sowie der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit steht dem entgegen, dass gegen einen Richter allein deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, weil er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat, mit dem er die Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichts in Frage stellt und die Möglichkeit der Nichtanwendung dieser Rechtsprechung in Erwägung zieht. VI. Ergebnis

97 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: – Die erste Frage und der erste sowie der zweite Teil der zweiten Frage sollten wie folgt beantwortet werden: – Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung ist rechtlich verbindlich. Die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit und Überprüfung erstellten Berichte sind für Rumänien rechtlich nicht verbindlich. Diese Berichte sind jedoch von diesem Mitgliedstaat unter gebührender Beachtung des Erfordernisses des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei seinen Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Erreichung der im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben zu berücksichtigen. – Die Verpflichtung Rumäniens zur Erreichung der in der Entscheidung 2006/928 genannten Ziele steht Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegen, mit denen die Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren durch Inlandsnachrichtendienste für verfassungswidrig erklärt und der Ausschluss der auf diese Weise erlangten Beweismittel aus Strafverfahren verlangt wird. – Der erste Teil der dritten Frage ist wie folgt zu beantworten: Der unionsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert ist, steht Entscheidungen eines nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegen, mit denen die Durchführung technischer Überwachungsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren durch Inlandsnachrichtendienste für verfassungswidrig erklärt und der Ausschluss der auf diese Weise erlangten Beweismittel aus dem Strafverfahren verlangt wird. – Der dritte Teil der zweiten Frage und der zweite Teil der dritten Frage sind wie folgt zu beantworten: Art. 267 AEUV sowie der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit stehen dem entgegen, dass gegen einen Richter allein deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, weil er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat, mit dem er die Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichts in Frage stellt und die Möglichkeit der Nichtanwendung dieser Rechtsprechung in Erwägung zieht.