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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.2021 – C-930/19
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2021:225
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 22. März 2021 ( Rechtssache C‑930/19 X gegen État belge (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du contentieux des étrangers [Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich gewordenen Drittstaatsangehörigen nach Ende der Ehe – Verpflichtung zum Nachweis ausreichender Existenzmittel – Fehlen einer solchen Verpflichtung in der Richtlinie 2003/86/EG – Gültigkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 und 21 – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit des Zusammenführenden“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem Drittstaatsangehörigen, der während seiner Ehe mit einem Unionsbürger, von dem er geschieden worden ist, von diesem ausgehenden Gewalthandlungen im häuslichen Bereich ausgesetzt war, und dem Belgischen Staat wegen der Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts in diesem Mitgliedstaat.
3 Im Einzelnen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 deshalb ungültig ist, weil danach die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich geworden ist, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft u. a. voraussetzt, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt, während nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG (
4 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, über die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden, und damit die Möglichkeit, die Tragweite der Urteile Singh u. a. ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Charta
5 Nach Art. 20 („Gleichheit vor dem Gesetz“) der Charta sind „[a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich“.
6 Art. 21 („Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 und 2 lautet: „(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. (2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ 2. Richtlinie 2004/38
7 In Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft … bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder … c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, … …“ Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“ 3. Richtlinie 2003/86
8 Art. 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/86 lautet: „(3) Im Falle des Todes des Ehepartners, der Scheidung, der Trennung und des Todes von Verwandten ersten Grades in gerader aufsteigender oder absteigender Linie kann Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind – falls erforderlich auf Antrag – ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen. (4) Die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels sind im nationalen Recht festgelegt.“ B. Belgisches Recht
9 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Art. 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (
10 Art. 42quater § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sieht in der auf das Ausgangsverfahren anzuwendenden Fassung vor: „§ 1. In folgenden Fällen kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind und sich als Familienmitglieder eines Unionsbürgers in Belgien aufhalten, innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung ihres Aufenthaltsrechts ein Ende setzen: … 4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst, der … registrierten Partnerschaft wird ein Ende gesetzt oder es gibt keine gemeinsame Niederlassung mehr. … Beim Beschluss, dem Aufenthalt ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden im Königreich, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Eingliederung ins Königreich und das Maß, in dem er mit seinem Herkunftsland verbunden ist.“ (
11 Art. 42quater § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor: „§ 4. Unbeschadet von § 5 findet der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Fall keine Anwendung: 4. … wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, zum Beispiel wenn das Familienmitglied nachweist, während der Ehe oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten registrierten Partnerschaft Opfer von Gewalt in der Familie oder einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Gewalttaten gewesen zu sein, … und sofern die betreffenden Personen nachweisen, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienmitglieder über genügende Mittel, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 2 festgelegt, verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts nicht zu Lasten des Sozialhilfesystems des Königreichs fallen, und dass sie über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien verfügen oder dass sie Mitglied einer im Königreich gebildeten Familie einer Person sind, die diese Voraussetzungen erfüllt.“
12 Der Vorlageentscheidung zufolge ist Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 mit Art. 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in belgisches Recht umgesetzt worden.
13 Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 sieht vor: „§ 2. Der Minister oder sein Beauftragter kann beschließen, dass ein Ausländer, dem der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 10 gestattet worden ist, in einem der folgenden Fälle nicht mehr das Recht hat, sich im Königreich aufzuhalten: … 2. wenn der Ausländer und der Ausländer, dem er nachkommt, kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben führen beziehungsweise mehr führen, … Der auf Nr. … 2 … gegründete Beschluss darf nur während der ersten fünf Jahre nach Ausstellung des Aufenthaltsscheins oder in den in Artikel 12bis §§ 3 oder 4 erwähnten Fällen nach Ausstellung des Dokuments zur Bescheinigung der Einreichung des Antrags gefasst werden. … Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt nicht auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. … 2 … ein Ende setzen, wenn der Ausländer nachweist, dass er in seiner Ehe beziehungsweise Partnerschaft Opfer einer der in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten war. … Beim Beschluss, dem Aufenthalt auf der Grundlage von Absatz 1 Nr. … 2 … ein Ende zu setzen, berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts im Königreich und Bestehen familiärer, kultureller beziehungsweise sozialer Bande mit ihrem Herkunftsland.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
14 Am 26. September 2010 heiratete der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein algerischer Staatsangehöriger, in Algier (Algerien) eine französische Staatsangehörige. Am 22. Februar 2012 reiste er mit einem Visum für einen kurzen Aufenthalt nach Belgien ein, um zu seiner in diesem Mitgliedstaat wohnenden Ehefrau zu ziehen.
15 Am 20. April 2012 gebar die Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens das erste gemeinsame Kind, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt.
16 Am 7. Mai 2013 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, die ihm am 13. Dezember 2013 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 3. Dezember 2018 erteilt wurde.
17 Im Lauf des Jahres 2015, nach fast fünf Jahren Ehe und zwei Jahren des Zusammenlebens in Belgien, war der Kläger des Ausgangsverfahrens, der seitens seiner Ehefrau Gewalt ausgesetzt war, gezwungen, die eheliche Wohnung zu verlassen. Er wurde zunächst in einem Heim aufgenommen und bezog dann am 22. Mai 2015 eine Wohnung in Tournai (Belgien). Am 2. März 2015 erstattete der Kläger des Ausgangsverfahrens Anzeige wegen der Gewalthandlungen im häuslichen Bereich.
18 Nachdem in einem Bericht über das Zusammenleben des Klägers des Ausgangsverfahrens und seiner Ehefrau vom 30. Oktober 2015 festgestellt worden war, dass diese nicht zusammenlebten, da die Ehefrau und ihre gemeinsame Tochter seit dem 10. September 2015 in Frankreich wohnten, beendete die belgische Regierung mit einer Entscheidung vom 2. März 2016 das für mehr als drei Monate bestehende Aufenthaltsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens und wies ihn an, das Staatsgebiet zu verlassen. Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil des Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) vom 16. September 2016 aufgehoben.
19 Mit Schreiben vom 10. März 2017 forderte die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Kläger des Ausgangsverfahrens zur Erteilung zusätzlicher Informationen u. a. zu seinen Existenzmitteln und zum Bestehen einer Krankenversicherung auf. Dieser teilte ihr am 2. Mai 2017 mit, dass er seitens seiner Ehefrau Gewalt im häuslichen Bereich ausgesetzt gewesen sei, und beantragte die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts gemäß Art. 42quater § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980.
20 Mit Entscheidung vom 14. Dezember 2017 beendete die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Aufenthaltsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens, ohne ihn zum Verlassen des Staatsgebiets anzuweisen, mit der Begründung, er habe u. a. nicht den Nachweis erbracht, dass er über eigene Existenzmittel verfüge. Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob am 26. Januar 2018 beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.
21 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 42quater § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 in belgisches Recht umgesetzt worden sei, im Fall der Scheidung oder des Endes der gemeinsamen Niederlassung der Ehegatten die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der während der Ehe Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten, eines Unionsbürgers, geworden sei, von bestimmten Voraussetzungen abhänge, u. a. der, über ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung zu verfügen. Zudem hänge nach Art. 11 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 in belgisches Recht umgesetzt worden sei, die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels an den Ehegatten mit Drittstaatsangehörigkeit, der in den Genuss des Rechts auf Familienzusammenführung mit einem rechtmäßig in Belgien wohnhaften Drittstaatsangehörigen gekommen sei, unter denselben Umständen nur vom Nachweis des Vorliegens von Gewalt im häuslichen Bereich ab.
22 Drittstaatsangehörige, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich seitens ihres Ehegatten geworden seien, würden unterschiedlich behandelt je nachdem, ob ihnen eine Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger oder mit einem Drittstaatsangehörigen gewährt worden sei, und diese unterschiedliche Behandlung gehe auf die Bestimmungen der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 zurück.
23 Unter diesen Umständen hat der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) mit Urteil vom 13. Dezember 2019, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 20. Dezember 2019, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verstößt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gegen die Art. 20 und 21 der Charta, indem er vorsieht, dass die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, u. a. dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn besonders schwierige Umstände dies erfordern, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt, wohingegen Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86, der dieselbe Möglichkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts vorsieht, diese nicht an letztere Voraussetzung knüpft?
24 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung sowie das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
25 In der Sitzung vom 7. Dezember 2020 sind mündliche Erklärungen im Namen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der belgischen Regierung sowie des Parlaments, des Rates und der Kommission abgegeben worden. IV. Würdigung
26 Im Folgenden werde ich zunächst auf das Vorbringen der belgischen Regierung zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage eingehen und prüfen, ob diese gegeben ist (Abschnitt A). Da dies meines Erachtens der Fall ist, werde ich sodann die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 untersuchen, um jeden Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefrage im vorliegenden Fall auszuräumen (Abschnitt B). Schließlich werde ich die Gültigkeit dieser Bestimmung prüfen (Abschnitt C). A. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
27 Die belgische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig. Erstens äußere dieses Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht in Bezug auf eine Bestimmung des Unionsrechts, sondern in Bezug auf eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der belgische Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/86 erlassen habe. Zweitens beeinträchtige die Nichtbeachtung der in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 genannten Voraussetzungen die Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Drittens schließlich könnten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten wie diejenige betreffend die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die nicht die Stellung von Familienangehörigen eines Unionsbürgers hätten, nicht durch die Bestimmungen der Charta in Frage gestellt werden.
28 Hierzu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und über die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Union entscheidet, und zwar ohne jede Ausnahme (
29 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 – u. a. bei Scheidung und Trennung – die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich seitens seines Ehegatten geworden sei, unterschiedlich geregelt habe je nachdem, ob Letzterer ein Unionsbürger oder ein Drittstaatsangehöriger sei. Damit habe der Unionsgesetzgeber eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des zusammenführenden Ehegatten eingeführt und so gegen die Art. 20 und 21 der Charta verstoßen. Da das vorlegende Gericht die Regelung, die nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 für Drittstaatsangehörige gilt, die mit einem Unionsbürger verheiratet sind, für weniger günstig hält als die, die nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 für Drittstaatsangehörige gilt, die mit einem anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, ersucht es den Gerichtshof um die Prüfung der Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 am Maßstab der Art. 20 und 21 der Charta.
30 Unter diesen Umständen sind die von der belgischen Regierung hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs erhobenen Einwände meines Erachtens zurückzuweisen. B. Zur Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38
31 Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, über die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 zu entscheiden.
32 Vor der Untersuchung der Gültigkeit dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob diese Frage zulässig ist. Dafür muss festgestellt werden, ob Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie im vorliegenden Fall anwendbar ist.
33 Die Kommission bezweifelt die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens. Sie begründet diesen Zweifel damit, dass das vorlegende Gericht keine Angaben zur Scheidung oder Auflösung der Ehe des Klägers des Ausgangsverfahrens mache. Wie aus dem Urteil NA (
34 Dagegen stellen die Parteien des Ausgangsverfahrens und die übrigen Verfahrensbeteiligten die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht in Abrede. Gleiches gilt für das vorlegende Gericht, das in seiner Vorlagefrage von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgeht.
35 Ich werde diese Frage prüfen, um zweifelsfrei auszuschließen, dass die Beurteilung der Gültigkeit dieser Bestimmung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen könnte ( 1. Zur Notwendigkeit der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38
36 Zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof im Urteil NA (
37 Damit wäre das entscheidende Element im Ausgangsrechtsstreit der Beginn des Scheidungsverfahrens. Insoweit hat das vorlegende Gericht in Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs dargelegt, dass der Scheidungsantrag am 5. Juli 2018 gestellt und die Scheidung am 24. Juli 2018 mit Wirkung zum 2. Oktober 2018 ausgesprochen worden sei (
38 Somit fiele, folgt man dem Urteil NA (
39 Meines Erachtens fällt der Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch sehr wohl in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
40 Im Folgenden werde ich darlegen, aus welchen Gründen ich der Überzeugung bin, dass die hier in Rede stehende Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist und dass es einer vertieften Analyse des Urteils NA (
41 Demgemäß werde ich zunächst die Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 prüfen. Auf der Grundlage dieser Prüfung werde ich sodann eine Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorschlagen, die nicht nur im Einklang mit Wortlaut, Kontext, Zweck und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung steht, sondern es auch erlaubt, die übergreifende Kohärenz des Rechtssystems der Union und ihrer Politik auf dem Gebiet des Schutzes der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich zu wahren. 2. Zur Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/38
42 Auch wenn das Urteil NA ( a) Das Urteil Singh u. a.
43 Die mit dem Urteil Singh u. a. (
44 Mit seiner ersten Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht in jener Rechtssache u. a. wissen, ob das Recht der drei Ehemänner auf Aufenthalt in Irland auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 aufrechterhalten werden konnte. Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt umformuliert: „Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Scheidung der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist.“ (
45 Nach dem Hinweis darauf, dass sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass „ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat, nach dieser Bestimmung nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen ist“ ( 1) Analyse der Begründung des Urteils Singh u. a.
46 Die im Urteil Singh u. a. auf die erste Vorlagefrage gegebene Antwort erscheint mir zumindest diskussionswürdig (
47 Als Erstes ist angesichts des Wortlauts von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die Anwendung dieser Bestimmung, nach der Ehegatten mit Drittstaatsangehörigkeit ihr Aufenthaltsrecht behalten können, nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass sich der Unionsbürger bis zum Zeitpunkt des Beginns des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat aufhält. In dieser Bestimmung wird als Voraussetzung nämlich nur genannt, dass „die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft … bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat“ (
48 Als Zweites ist zu beachten, dass in der mit dem Urteil Singh u. a. entschiedenen Rechtssache die erste Vorlagefrage Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 betraf, der Gerichtshof diese Frage jedoch umformuliert und auf Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie Bezug genommen hat (Art. 13 Abs. 2 genannten Fälle (
49 Folglich ist die Antwort des Gerichtshofs auf die so umformulierte Frage nicht nur auf die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, sondern auch auf eine neue Voraussetzung gestützt. Anders gesagt hat der Gerichtshof mit der Forderung, dass sich der Unionsbürger bis zum Zeitpunkt des Beginns des gerichtlichen Scheidungsverfahrens im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, eine zusätzliche Voraussetzung über die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen hinaus aufgestellt. Diese Voraussetzung ist also durch Richterrecht bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie in seiner Gesamtheit (
50 Als Drittes kann ich zwar den Gedankengang des Gerichtshofs im Urteil Singh u. a. (mit dem Wegzug des Unionsbürgers bereits erloschen ist“ und dass „[e]in späterer Scheidungsantrag … nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen [kann], da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der ‚Aufrechterhaltung‘ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht“ (
51 An dieser Stelle erscheint mir der Hinweis angebracht, dass der Gerichtshof diese Erklärung auf eine „kombinierte Betrachtung“ der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2004/38 gestützt hat und damit dem von Generalanwältin Kokott aufgezeigten Weg (
52 Indes hege ich Zweifel nicht nur hinsichtlich der Sachgerechtigkeit einer solchen kombinierten Betrachtung dieser beiden Artikel (automatisch den Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, nach sich ziehen können soll und dass zum anderen – im Rahmen von Art. 13 dieser Richtlinie – der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, dazu führen können soll, dass der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, den Schutz nach Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie verliert und dass dieser Bestimmung damit ihre Substanz und ihre praktische Wirksamkeit genommen wird. i) Zum Ausdruck „Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat“: fehlende Sachgerechtigkeit der kombinierten Anwendung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2004/38
53 Wie ich in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, ist die Erklärung des Gerichtshofs, dass „das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden Ehegatten mit dem Wegzug des Unionsbürgers bereits erloschen ist“ (
54 Als Erstes weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 2004/38 klar zwischen zwei Fallgestaltungen unterscheidet, in denen der Unionsgesetzgeber die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers vorgesehen hat: Wegzug (oder Tod) eines Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat, Gegenstand von Art. 12 dieser Richtlinie, und Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft, Gegenstand von Art. 13 dieser Richtlinie.
55 Der Wegzug im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2004/38 auf der einen Seite hängt nicht mit der Scheidung, der Aufhebung der Ehe oder der Beendigung der eingetragenen Partnerschaft zusammen. Wie die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs hervorgehoben hat, ist der „Wegzug“ im Sinne dieser Bestimmung als „einfacher Wegzug“ zu verstehen, d. h. als ein tatsächlicher Wegzug ohne die Absicht einer Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat, der nicht durch die Absicht einer Trennung, Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft begründet ist.
56 In Art. 13 der Richtlinie 2004/38 auf der anderen Seite ist keine Rede von Wegzug, sondern nur von Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft. Wenn also ein Ehegatte, der Unionsbürger ist, den Aufnahmemitgliedstaat verlässt und in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein Scheidungsverfahren einleitet, ist sein Wegzug zwangsläufig ein solcher im Hinblick auf eine Scheidung, eine Aufhebung der Ehe oder eine Beendigung der eingetragenen Partnerschaft (
57 Vor diesem Hintergrund kann der Begriff „Wegzug“ im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2004/38 nicht als gleichbedeutend mit dem Wegzug im Hinblick auf eine Scheidung, eine Aufhebung der Ehe oder eine Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Rahmen von Art. 13 dieser Richtlinie verstanden werden und ist daher im Kontext jedes dieser Artikel unterschiedlich auszulegen, da mit diesen unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
58 Als Zweites würde, wie die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der Sitzung ausgeführt hat, angesichts dessen, dass aus dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 klar hervorgeht, dass deren Art. 13 „rechtlichen [Schutz] für die Familienangehörigen, wenn … die Ehe geschieden … wird“, bieten soll, die Annahme, dass der Wegzug im Hinblick auf eine Scheidung ein tatsächlicher Wegzug ohne die Absicht einer Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie ist, den Ehegatten des Unionsbürgers offenkundig daran hindern, den rechtlichen Schutz nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, der in der Aufrechterhaltung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts besteht, und liefe folglich dem Zweck der letztgenannten Bestimmung zuwider ( ii) Zum Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, als Folge des „Wegzugs“ des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2004/38
59 Verändert der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger ist, von heute auf morgen die Rechtslage des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, mit der sofortigen Folge des automatischen Verlusts des abgeleiteten Aufenthaltsrechts?
60 Meines Erachtens kann selbst im Rahmen von Art. 12 der Richtlinie 2004/38 der Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht als eine automatische Folge jedweden Wegzugs des Unionsbürgers angesehen werden, und zwar aus folgenden Gründen.
61 Als Erstes weise ich darauf hin, dass ein Drittstaatsangehöriger die Eigenschaft als „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, die er durch die Eheschließung mit einem Unionsbürger erworben hat, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Aufnahmemitgliedstaat Gebrauch macht, in dem sie sich gemeinsam aufhalten, grundsätzlich verlieren kann, wenn der Unionsbürger das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlässt.
62 Meines Erachtens sind jedoch die Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 – wie ein tatsächlicher Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat ohne die Absicht, dorthin zurückzukehren, der nicht durch eine Scheidung, eine Aufhebung der Ehe oder eine Beendigung der eingetragenen Partnerschaft begründet ist, während sein Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, im Aufnahmemitgliedstaat, in dem sie sich gemeinsam aufgehalten haben, bleiben möchte, ohne dass er ein Kind hat, für dessen Unterhalt er aufkommt (temporärem Charakter zu unterscheiden, bei denen davon auszugehen ist, dass der Unionsbürger und sein Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, die Eigenschaft von „Berechtigten“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 behalten. Denn wenn der Unionsbürger in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehren oder sich dort vorübergehend aufhalten muss oder sich aus triftigen Gründen (
63 Jedenfalls geht aus Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 hervor, dass die Kontinuität des Aufenthalts weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt wird.
64 Als Zweites ist offenkundig die zweite, dritte oder vierte Reise eines Unionsbürgers in einen anderen Mitgliedstaat ebenso vom Recht auf Freizügigkeit gedeckt wie die erste Reise in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn es sich um eine Reise für einen begrenzten Zeitraum handelt. Es ist ausgeschlossen, das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger an die Art und Weise zu knüpfen, wie die Ehegatten ihr Eheleben gestalten wollen, indem von ihnen das Zusammenleben unter Umständen verlangt wird, die dies nicht rechtfertigen (
65 Als Drittes würde die Annahme, dass der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, in Situationen, in denen der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, das abgeleitete Aufenthaltsrecht automatisch verlieren kann, nicht nur den mit der Richtlinie 2004/38 verfolgten Zielen zuwiderlaufen, sondern auch ein Hindernis für die jedem Unionsbürger nach Art. 21 AEUV zustehende Freizügigkeit darstellen. Denn ein solcher automatischer Verlust könnte den Ehegatten, der Unionsbürger ist, davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und ihn z. B. dazu veranlassen, ein Angebot für eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat abzulehnen.
66 Als Viertes schließlich spricht die in Art. 7 der Charta normierte Achtung des Privat- und Familienlebens gegen einen automatischen Verlust des Aufenthaltsrechts. Denn die Annahme, dass, wenn der Unionsbürger aus triftigen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat reist und sich dort vorübergehend aufhält, der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, automatisch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verliert, würde eine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens im Zusammenhang mit der Freizügigkeit des betreffenden Unionsbürgers darstellen (
67 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, nicht automatisch in allen Fällen eintritt und von einer Prüfung des Einzelfalls abhängt.
68 Wenden wir uns nach diesen Überlegungen nun wieder der Analyse des Urteils Singh u. a. zu. 2) Begrenzung der Tragweite des Urteil Singh u. a.
69 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen lässt sich, ohne die vom Gerichtshof in den Rn. 50 bis 57 des Urteils Singh u. a. (im Hinblick auf eine Scheidung, eine Aufhebung der Ehe oder eine Beendigung der eingetragenen Partnerschaft den Verlust des Aufenthaltsrechts des Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, zur Folge hätte.
70 Als Erstes waren in der mit dem Urteil Singh u. a. entschiedenen Rechtssache (Wegzugs des Unionsbürgers im Hinblick auf u. a. eine Scheidung. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach den Rechtsvorschriften mancher Mitgliedstaaten eine tatsächliche Trennung erforderlich ist, bevor die Ehegatten eine Vereinbarung treffen oder eine Scheidung beantragen können (
71 Außerdem erscheint mir der Hinweis darauf wichtig, dass der Gerichtshof bereits befunden hat, dass „das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist,“ wobei das „bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen“ (
72 Meines Erachtens wäre es daher paradox, einerseits anzunehmen, dass im Rahmen von Art. 12 der Richtlinie 2004/38, wenn eine tatsächlich eheliche Lebensgemeinschaft besteht, der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bei Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat automatisch verliert, obwohl er dieses Aufenthaltsrecht u. a. durch die Ehe erlangt hat, und andererseits, dass im Rahmen von Art. 16 dieser Richtlinie, wenn sich die Ehegatten während des Fünfjahreszeitraums ununterbrochenen Aufenthalts getrennt und ein Zusammenleben mit anderen Partnern aufgenommen haben, der Ehegatte, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Recht auf Daueraufenthalt erwerben kann (
73 Als Zweites weise ich zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 darauf hin, die Kommission in ihren Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 (leben die Ehegatten getrennt, berührt das nicht das Aufenthaltsrecht des Ehegatten“ (
74 In diesem Rahmen ist, wie aus den Nrn. 53 bis 58 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, zunächst zu bestimmen, ob der Wegzug des Unionsbürgers ein „einfacher Wegzug“ (Art. 12 der Richtlinie 2004/38) ist, d. h. ein tatsächlicher Wegzug ohne die Absicht einer Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat, der nicht durch eine Trennung, Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft begründet ist, oder ob es sich im Gegenteil um einen „Wegzug im Hinblick auf eine Scheidung, eine Aufhebung der Ehe oder eine Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“ (Art. 13 dieser Richtlinie) handelt.
75 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich davon überzeugt, dass entgegen dem, was Rn. 67 des Urteils Singh u. a. ( b) Das Urteil NA 1) Das Urteil NA, Fortführung des Gedankengangs des Urteils Singh u. a.
76 In der mit dem Urteil NA (
77 Zum Aufenthaltsrecht der Ehefrau im Vereinigten Königreich hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 die Scheidung für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich (
78 Zunächst möchte ist darauf hinweisen, dass dem Gedankengang des Urteils Singh u. a. (Buchst. c der Richtlinie 2004/38 deshalb gefolgt werden konnte, weil der Gerichtshof die im Urteil Singh u. a. behandelte erste Vorlagefrage umformuliert hatte (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 (
79 Meines Erachtens bedurfte es jedoch dieser Umformulierung nicht, da die Frage, wie sie das vorlegende Gericht gestellt hatte, für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens hinreichend sachdienlich hätte beantwortet werden können (
80 Nach dieser Klarstellung und unter Berücksichtigung meines Vorschlags, die Tragweite des Urteils Singh u. a. zu begrenzen, werde ich nun darlegen, aus welchen Gründen ich eine Aktualisierung des Urteils NA für geboten halte ( 2) Zur Notwendigkeit der Aktualisierung des Urteils NA i) Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38
81 Was die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 betrifft, so geht zum einen aus Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie klar hervor, dass die Scheidung für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn eine der tatsächlichen Situationen, die in dieser Bestimmung bezeichnet sind, in der Vergangenheit eingetreten ist, also u. a., „wenn die Ehe … bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens … mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat“ (Buchst. a), oder wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa „bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe“ (Buchst. c) (
82 Zum anderen weisen der Wortlaut dieser Bestimmung und die Verwendung der disjunktiven Konjunktion „oder“ nach der Nennung jeder Fallgestaltung, die zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts führt (Buchst. a bis d) klar auf den Willen des Unionsgesetzgebers hin, alternative Fälle vorzusehen (
83 Dem ist hinzuzufügen, dass die Kommission in den Erläuterungen zu Art. 13 des Vorschlags, auf den die Richtlinie 2004/38 zurückgeht, ausgeführt hat, dass die in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen unterschiedlichen Zwecken dienten, nämlich „Versuchen [vorzubeugen], die Bestimmungen über das Aufenthaltsrecht durch eine Scheinehe zu umgehen“ ( ii) Ziel, Kontext und Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38
84 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dürfen in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Richtlinie 2004/38 deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden (
85 Zum Ziel der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihres Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c geht aus ihrem 15. Erwägungsgrund hervor, dass diese Bestimmung einen „rechtlichen [Schutz] für die Familienangehörigen, wenn … die Ehe geschieden … wird“, bieten soll. In diesem Erwägungsgrund wird ausdrücklich auf die „Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde“ Bezug genommen und ausgeführt, es „sollten Maßnahmen getroffen werden, damit … unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt“ (
86 Wäre es daher nicht paradox, anzunehmen, dass der rechtliche Schutz, den Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 diesen Personen bieten soll und der in der Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts ausschließlich auf persönlicher Grundlage besteht, wenn es während der Ehe zu Gewalthandlungen gekommen ist, allein von der Entscheidung des Unionsbürgers, der diese Gewalthandlungen begangen hat, abhängen soll, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen?
87 Hierzu weise ich darauf hin, dass die Kommission in den Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie (mit einer Scheidungsandrohung unter Druck gesetzt werden könnten“.
88 Tatsächlich soll Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie die Ausübung eines solchen Drucks verhindern. Würde er jedoch kombiniert mit ihrem Art. 12 angewandt, könnten diese Personen (Scheidungsandrohung, sondern auch durch die Androhung eines Wegzugs ausgesetzt werden (
89 Wie ich indes bereits dargelegt habe (
90 Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass zum einen der Schutz nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 in der von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei „Wegzug“ des Unionsbürgers im Allgemeinen (tatsächlicher Wegzug ohne Rückkehrabsicht) besteht und dass zum anderen Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Regelung für besondere Situationen enthält, in denen der Unionsbürger möglicherweise beschließt, den Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit einer Scheidung, einer Aufhebung der Ehe oder einer Beendigung der eingetragenen Partnerschaft zu verlassen (Wegzug im Hinblick auf eine Scheidung). Angesichts der unterschiedlichen Natur dieser beiden Arten von Wegzug lässt sich sagen, dass Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 lex specialis im Verhältnis zu ihrem Art. 12 Abs. 3 ist, da der Wegzug des Unionsbürgers in diesen beiden Bestimmungen unterschiedlicher Natur ist. Somit muss im Fall des Wegzugs des Unionsbürgers im Hinblick auf eine Scheidung offenkundig Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 als Sonderbestimmung Anwendung finden. Denn diese Bestimmung geht der allgemeinen Norm des Art. 12 dieser Richtlinie in den Fällen vor, die speziell durch deren Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c geregelt werden sollen, nämlich u. a. diejenigen, in denen der Ehegatte, der Unionsbürger ist, Gewalthandlungen im häuslichen Bereich begangen und später den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hat.
91 Daher hat Generalanwalt Wathelet meines Erachtens zu Recht ausgeführt, dass die „in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Fallgestaltungen … als Tatbestände angesehen werden [müssen], die die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, auslösen. … Verlässt dieser Ehegatte den Aufnahmemitgliedstaat, bevor einer dieser Tatbestände erfüllt ist, so kann Art. 13 nicht bewirken, dass das Aufenthaltsrecht ‚aufrechterhalten‘ wird[ (], da es in Wirklichkeit bereits erloschen ist. Ist der in Art. 12 Abs. 3 genannte Wegzug dagegen nach einem der Ereignisse, das die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 auslöst – und nicht erst nach dem Ausspruch der Scheidung stricto sensu –, erfolgt, so hat der spätere Wegzug des Unionsbürgers keinerlei Auswirkungen“ ( 3. Zwischenergebnis zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38
92 Vor diesem Hintergrund bedarf es meines Erachtens einer Aktualisierung des Urteils NA nicht nur in Bezug auf Wortlaut, Kontext, Ziel und Entstehungsgeschichte von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, sondern auch unter Berücksichtigung der jüngeren Entwicklungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Schutzes der Opfer von Straftaten, insbesondere der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich.
93 Daher fällt meines Erachtens eine Person in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38. Demgemäß ist festzustellen, dass die Vorlagefrage zulässig ist. 4. Zu den jüngeren Entwicklungslinien im Unionsrecht und im Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich: zu berücksichtigende rechtliche Entwicklungen
94 Bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 darf die rechtliche, politische und soziale Bedeutung der Anerkennung der Schwere des Problems der Gewalt im häuslichen Bereich nicht unterschätzt werden. Die Annahme, dass Gewalt im häuslichen Bereich sich nicht auf die Anwendung dieser Bestimmung auswirken sollte, wäre im Rahmen der Rechtsordnung der Union als Ganzem nicht kohärent und ließe sich beim gegenwärtigen Stand der Politik der Union auf dem Gebiet des Schutzes der Opfer von Gewalthandlungen im häuslichen Bereich kaum vertreten.
95 Als Erstes ist festzustellen, dass sich das Unionsrecht betreffend die Anerkennung der Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten, einschließlich der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich, entwickelt hat.
96 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2012/29/EU (
97 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es zwar, dass diese „nicht die Bedingungen für den Aufenthalt von Opfern von Straftaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Gegenstand [hat]“, und dass „[d]ie Anzeige einer Straftat und das Auftreten in Strafprozessen keine Rechte in Bezug auf den Aufenthaltsstatus des Opfers [verleihen]“ (
98 Erlauben Sie mir, diesen Gedanken näher auszuführen.
99 Dem 57. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/29 zufolge sind „Opfer … von Gewalt in engen Beziehungen … in hohem Maße einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung ausgesetzt“.
100 Wie könnte also Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 (
101 Als Zweites ist zu beachten, dass nach Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta „[d]ie Würde des Menschen … unantastbar [ist]. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Zudem wird in der – allerdings rechtlich nicht bindenden – Erklärung zu Art. 8 AEUV (
102 Als Drittes erkennen die Mitgliedstaat sowohl auf internationaler (
103 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass nach Art. 59 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul (unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhält. Die Bedingungen für die Bewilligung und Dauer des eigenständigen Aufenthaltstitels werden durch das interne Recht festgelegt.“ (
104 Aus dieser Bestimmung geht zwar hervor, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich nicht automatisch erfolgt und von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, deren Festlegung Sache der Gesetzgeber der Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht (Dauer der Ehe oder Beziehung abstellt.
105 Nach Art. 59 Abs. 3 dieses Übereinkommens wird den Opfern ein verlängerbarer Aufenthaltstitel erteilt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers entweder aufgrund seiner persönlichen Lage oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist. Dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen zufolge erfasst diese Bestimmung u. a. die Fälle, in denen sich das Opfer in einer Lage befindet, in der ihm ein Verlassen des Hoheitsgebiets nicht zugemutet werden kann. Nach diesem Bericht ist die persönliche Lage des Opfers anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen, u. a. der Sicherheit des Opfers, seines Gesundheitszustands, seiner familiären Situation oder der Lage in seinem Herkunftsland (
106 Diese kurze Untersuchung von Art. 59 des Übereinkommens von Istanbul zeigt, dass die Befugnis der Vertragsparteien zur Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung eines selbständigen Aufenthaltstitels mit der Pflicht einhergeht, zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Bestimmung die besondere Lage des Opfers zu berücksichtigen und einen selbständigen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn diese Lage es erfordert.
107 Das Übereinkommen von Istanbul wirkt sich zwar gegenwärtig (
108 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. Daher werde ich mich nun der Prüfung der Gültigkeitsfrage zuwenden. C. Zur Vorlagefrage
109 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht der Sache nach wissen, ob Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gemessen an den Art. 20 und 21 der Charta gültig ist.
110 Im Einzelnen fragt das vorlegende Gericht, wie sich dem Wortlaut der Vorlagefrage und den dazu in dem Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Erläuterungen entnehmen lässt, ob diese Bestimmung deshalb ungültig ist, weil danach die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich geworden ist, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft u. a. voraussetzt, dass er über ausreichende Existenzmittel verfügt, während nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, dem eine Familienzusammenführung gewährt wurde, im Fall der Scheidung oder Trennung nicht von dieser Voraussetzung abhängt. Darin könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine Verletzung des in den Art. 20 und 21 der Charta aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung liegen. 1. Zum Diskriminierungsverbot und zu Art. 21 der Charta
111 Ich habe Zweifel, ob Art. 21 der Charta einschlägig ist, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Prüfung geht, ob die Regelung, die nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 für Drittstaatsangehörige gilt, die mit einem Unionsbürger verheiratet sind, weniger günstig ist als die, die nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 für Drittstaatsangehörige gilt, die mit einem anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind.
112 Zu Art. 21 Abs. 1 der Charta weise ich darauf hin, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache keinen Bezug zu der nicht abschließenden Aufzählung von Gründen in dieser Bestimmung aufweist (
113 Was Art. 21 Art. 2 der Charta betrifft, so entspricht dieser nach den Erläuterungen zur Charta (
114 Dagegen ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich von Art. 20 der Charta besonders weit ist. Dieser Artikel, nach dem „[a]lle Personen … vor dem Gesetz gleich [sind]“, sieht nämlich keine ausdrückliche Begrenzung seines Anwendungsbereichs vor und findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung ( 2. Zum Grundsatz der Gleichbehandlung und zu Art. 20 der Charta
115 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der in Art. 20 der Charta aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (
116 Eben diese Vergleichbarkeit der Sachverhalte werde ich im Folgenden prüfen. a) Zu der Frage, ob die Lage eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, im Rahmen der Richtlinie 2004/38 mit der eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet ist, im Rahmen der Richtlinie 2003/86 vergleichbar ist
117 In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob sich ein Drittstaatsangehöriger, der während seiner Ehe mit einem Unionsbürger Opfer von diesem begangener Gewalthandlungen im häuslichen Bereich geworden ist und der unter Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 fällt, hinsichtlich der Aufrechterhaltung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts in einer Situation befindet, die mit derjenigen eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar ist, der während seiner Ehe mit einem Drittstaatsangehörigen Opfer solcher von diesem begangener Handlungen geworden ist und der unter Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 fällt.
118 Der Kläger des Ausgangsverfahrens vertritt in seinen Erklärungen die Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situationen angesichts des gemeinsamen Ziels und Zwecks dieser beiden Bestimmungen vergleichbar seien. Die belgische Regierung, das Parlament, der Rat und die Kommission sind gegenteiliger Ansicht.
119 Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit dieser beiden Situationen sind die Grundsätze und die Ziele der Regelungsbereiche zu prüfen, zu denen die Richtlinien 2004/38 und 2003/86 gehören. 1) Unionsbürgerschaft und gemeinsame Politik im Bereich des Zuwanderungsrechts: zwei unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Grundsätzen und Zielen
120 Ich werde kurz auf die unterschiedliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten eingehen, wie sie sich aus den Rechtsgrundlagen ergibt, die die Verträge für den Erlass von Rechtsvorschriften zur Festlegung des Status von Drittstaatsangehörigen auf der einen und des Unionsbürgerstatus auf der anderen Seite vorsehen.
121 Was zunächst den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (
122 Was sodann den Bereich der Migration angeht, so verfügt die Union hier über eine Harmonisierungszuständigkeit. Dementsprechend ist die ausschließende oder prioritäre Wirkung ihrer Ausübung auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterschiedlich nach Maßgabe des genauen Umfangs und der Intensität des Tätigwerdens der Union (
123 Dagegen ist das im Bereich der Unionsbürgerschaft und der Personenfreizügigkeit nicht der Fall. Denn was das Recht angeht, sich im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, so dürfen die Mitgliedstaaten ihren Ermessensspielraum in Einwanderungsfragen nicht in einer Weise nutzen, die die Anwendung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft oder die Freizügigkeit beeinträchtigt, selbst wenn diese Bestimmungen nicht nur die Situation von Unionsbürgern betreffen, sondern auch die von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige dieser Unionsbürger sind. Das Gegenteil wäre offenkundig unvereinbar mit der Schaffung eines Binnenmarkts, die „voraus[setzt], dass die Bedingungen, unter denen ein Unionsbürger in einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, einreisen und sich dort aufhalten darf, in allen Mitgliedstaaten gleich sind“ (
124 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Drittstaatsangehörige nach den Richtlinien, die im Rahmen der gemeinsamen Politik im Bereich des Einwanderungsrechts erlassen worden sind, einen anderen rechtlichen Status haben als Unionsbürger und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige dieser Unionsbürger sind, und dass dieser Status jeweils auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen beruht (
125 In diesem Sinne wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die in den Verträgen getroffene Unterscheidung zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen keine bloß semantische sei, denn sie sei Ausdruck „einer für das europäische Projekt zentralen und grundlegenden konstitutionellen Trennung“ und zeige den grundlegenden Unterschied zwischen den Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und dem Fehlen gleichwertiger Garantien auf der Ebene der Verträge für Drittstaatsangehörige (
126 Aus diesen Unterschieden in den Grundsätzen und Zielen der betreffenden Bereiche ergibt sich, dass die in Rede stehenden Situationen grundsätzlich nicht vergleichbar sind. Gleichwohl muss ich mich zur Vervollständigung der Prüfung der Vergleichbarkeit dieser Situationen nun der Untersuchung des Ziels und des Zwecks zuwenden, die mit den Richtlinien 2003/86 und 2004/38 jeweils verfolgt werden. 2) Die Richtlinien 2003/86 und 2004/38: zwei unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen i) Die mit der Richtlinie 2003/86 geschaffene Regelung
127 Die Richtlinie 2003/86 ist im Rahmen der der Union durch Art. 79 AEUV zugewiesenen Aufgabe ergangen (
128 In diesem Zusammenhang weise ich zunächst darauf hin, dass das Recht auf Familienzusammenführung im Rahmen der Richtlinie 2003/86 von strengen Voraussetzungen sowohl auf Seiten des Zusammenführenden als auch auf Seiten seines Ehegatten abhängt. So findet diese Richtlinie in dem mit ihr geschaffenen System nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Anwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist und begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. In diesem Fall gestatten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 vorbehaltlich der in deren Kapitel IV und Art. 16 genannten Bedingungen gemäß dieser Richtlinie dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt.
129 Was sodann die Voraussetzungen auf Seiten des Zusammenführenden angeht, kann der betreffende Mitgliedstaat bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (
130 Was schließlich die Voraussetzungen auf Seiten der Familienangehörigen, für die die Familienzusammenführung beantragt wird, angeht, kann der Mitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen (
131 Im Einzelnen weise ich zu Art. 15 der Richtlinie 2003/86 darauf hin, dass mit diesem Artikel deren 15. Erwägungsgrund zufolge die Integration von Drittstaatsangehörigen, die mit einem anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, im Fall des Zerbrechens der Ehe gefördert werden soll. In diesem Zusammenhang kann nach Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie u. a. im Fall der Scheidung oder der Trennung Personen, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, – falls erforderlich auf Antrag – ein eigener Aufenthaltstitel gewährt werden. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen, nach denen die Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels gewährleistet ist, wenn besonders schwierige Umstände vorliegen. Gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie sind die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festgelegt. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zeigt der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86 auf das nationale Recht verwiesen hat, dass er es in das Ermessen der Mitgliedstaaten stellen wollte, die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenen Aufenthaltstitels für einen Drittstaatsangehörigen festzulegen (
132 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86 einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ablehnen oder gegebenenfalls den Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn „[z]wischen dem Zusammenführenden und dem (den) Familienangehörige(n) … keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen [bestehen], oder sie … nicht mehr [bestehen]“ (
133 Gleichwohl kann der Entzug oder die Ablehnung der Verlängerung nicht automatisch erfolgen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich nämlich aus der Verwendung der Worte „können … entziehen“ in dieser Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Entzugs eines solchen Aufenthaltstitels über einen Ermessensspielraum verfügen. Zudem muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation des betreffenden Familienangehörigen vornehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten (
134 Somit haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele zu beachten (
135 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Wille des Unionsgesetzgebers nicht dahin ging, Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu garantieren, sondern dass er ihnen die Möglichkeit garantieren wollte, einen Aufenthaltstitel zu beantragen, für dessen Erteilung und Aufrechterhaltung Regeln zur Festlegung gemeinsamer Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung gelten. Damit hat der Unionsgesetzgeber auf der Grundlage der ihm in Art. 79 AEUV zugewiesenen Zuständigkeit für die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Migration gesorgt. ii) Die mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene Regelung
136 Die Richtlinie 2004/38 wurde auf der Grundlage der Art. 12, 18, 40, 44 und 52 EG-Vertrag (jetzt Art. 18, 21, 46, 50 und 59 AEUV) erlassen und soll die Ausübung des – den Unionsbürgern unmittelbar durch Art. 21 Abs. 1 AEUV eingeräumten – Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken. Dem fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie zufolge sollte dieses Recht, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden (
137 Das mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene System gilt für die Ausübung der Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen von ihrer Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat bis gegebenenfalls zum Verlassen desselben. Das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat ist somit Gegenstand einer abgestuften Regelung durch diese Richtlinie und mündet im Recht auf Daueraufenthalt (
138 In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte gewähren. Die etwaigen Rechte, die ihnen die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen, sind vielmehr Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (
139 Nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gelten u. a. im Fall der Scheidung besondere Voraussetzungen für einen mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen. Wie ich bereits dargelegt habe, muss dieser sich zur Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts in einer der Situationen nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie befinden (
140 Was die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft, können jedoch, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, in besonderen Fällen – u. a. wenn wegen Gewalthandlungen des Unionsbürgers gegenüber seinem Ehegatten, der Drittstaatsangehöriger ist, die Anwendung dieser Voraussetzungen die Erreichung der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele nicht zuließe oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderliefe – die nationalen Behörden verpflichtet sein, diese Voraussetzungen flexibel oder gar nicht anzuwenden. Eine gewisse Flexibilität ist somit zulässig, um den Fällen gerecht zu werden, in denen der Ehegatte mit Drittstaatsangehörigkeit, der Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich geworden ist, die nötigen Qualifikationen erwerben muss, um eine Beschäftigung zu finden.
141 Hierzu weise ich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 37 der Richtlinie 2004/38 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, anwenden können. Wie die Kommission ebenfalls ausgeführt hat, kann eine Bestimmung oder eine Verwaltungspraxis, wonach es zulässig ist, die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/38 in einem besonders gelagerten konkreten Fall flexibel oder gar nicht anzuwenden, wenn dies den Umständen nach erforderlich ist, nicht als dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderlaufend angesehen werden. Zu beachten ist auch, dass diese Bestimmung gemäß dem 15. Erwägungsgrund mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich geworden sind, einen rechtlichen Schutz u. a. im Fall einer Scheidung bieten soll.
142 Vor diesem Hintergrund ist es in Anbetracht dessen, dass das den Unionsbürgern unmittelbar durch die Verträge verliehene Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht – das im Rahmen des mit der Richtlinie 2004/38 geschaffenen Systems verstärkte Garantien genießt und zu einem Daueraufenthaltsrecht erwachsen kann –, Verfassungsrang hat, nicht nur kohärent, sondern auch legitim, dass für den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Ehegatten des Unionsbürgers zur Aufrechterhaltung seines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie zumindest die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Ehegatten eines Unionsbürgers.
143 Daher ist angesichts der festgestellten Unterschiede zum einen zwischen den mit den Richtlinien 2003/86 und 2004/38 geschaffenen Regelungen – die unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Zielsetzungen haben, die den unterschiedlichen rechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen, die mit Unionsbürgern verheiratet sind, und solchen, die mit anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, rechtfertigen – und zum anderen zwischen den mit Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 und den mit Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86 verfolgten Zielen festzustellen, dass die betreffenden Situationen nicht vergleichbar sind. b) Zwischenergebnis
144 Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Situationen im vorliegenden Fall zeigt eindeutig deren Verschiedenheit. Der rechtliche Status von Drittstaatsangehörigen, die mit Unionsbürgern verheiratet sind, ist von einem verfassungsrechtlich durch die Verträge gewährleisteten Recht abgeleitet und unterliegt den mit der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Voraussetzungen, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben. Dagegen beruht der Status von Drittstaatsangehörigen, die mit anderen Drittstaatsangehörigen verheiratet sind, auf einer Rechtsangleichungszuständigkeit, mit der ein Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der mit der Richtlinie 2003/86 aufgestellten Voraussetzungen einhergeht. Folglich erwachsen aus den mit diesen beiden Richtlinien geschaffenen Regelungen unterschiedliche Rechte.
145 Diese Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die beiden in Rede stehenden Situationen nicht vergleichbar sind. Mithin verletzt eine Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen, die Opfer von Gewalt im häuslichen Bereich seitens ihres Ehegatten geworden sind, je nachdem, ob ihnen eine Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger oder mit einem Drittstaatsangehörigen gewährt worden ist, nicht das in Art. 20 der Charta verankerte Recht auf „Gleichheit vor dem Gesetz“ der Drittstaatsangehörigen, die sich in der einen oder in der anderen Situation befinden. V. Ergebnis
146 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) wie folgt zu beantworten: Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, mit Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) gemessen an den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berühren könnte.