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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.03.2021 – C-845/19
Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2021:229
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 24. März 2021 ( Verbundene Rechtssachen C‑845/19 und C‑863/19 Okrazhna prokuratura – Varna Strafverfahren gegen DR (C‑845/19), TS (C‑863/19) (Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad – Varna [Berufungsgericht Varna, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Einfrieren und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte – Wirtschaftlicher Vorteil, der als Ergebnis einer Straftat eingetreten ist, die nicht Gegenstand der Verurteilung war – Art. 4 – Einziehung – Art. 5 – Erweiterte Einziehung – Art. 6 – Dritteinziehung – Voraussetzungen – Einziehung eines Geldbetrags, den ein Dritter als ihm gehörend beansprucht – Dritter, der nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
1 In den vorliegenden Rechtssachen ersucht der Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) um eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (
2 Insbesondere erhält der Gerichtshof die Möglichkeit, erstmals Rechtsfragen zu klären, die für die Auslegung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung sind. Die erste bezieht sich auf das mögliche Erfordernis des Vorliegens einer grenzüberschreitenden Situation, um die Anwendung dieser Richtlinie auszulösen. Die zweite betrifft das Zusammenspiel der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42, die verschiedene Fälle der Einziehung vorsehen. Die dritte betrifft den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das einem Dritten gewährt wird, der behauptet, Eigentumsrechte an einem eingezogenen Vermögensgegenstand zu haben. I. Rechtlicher Rahmen A. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
3 Art. 83 Abs. 1 AEUV bestimmt: „(1) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. …“ B. Unionsrecht 1. Rahmenbeschluss 2004/757/JI
4 Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ( „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden: a) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen; … c) das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen; …“ 2. Richtlinie 2014/42
5 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2014/42 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung. (2) Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.“
6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein; 2. ‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; … 4. ‚Einziehung‘ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen; …“
7 In Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente: … g) [Rahmenbeschluss 2004/757]; …“.
8 Art. 4 („Einziehung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“
9 Art. 5 („Erweiterte Einziehung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.“
10 Art. 6 („Dritteinziehung“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. (2) Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.“
11 In Art. 8 („Garantien“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen. …“ C. Bulgarisches Recht 1. Strafgesetzbuch
12 Art. 53 des Nakazatelen Kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) lautet wie folgt: „(1) Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind zugunsten des Staates einzuziehen: a) die Sachen, die dem Schuldigen gehören und für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt oder gebraucht worden sind; wenn die Sachen fehlen oder veräußert worden sind, wird die Einziehung ihres Gegenwerts angeordnet (ergänzt – DV [Darzhaven vestnik, Staatsanzeiger Bulgarien] Nr. 7/2019); b) die Sachen, die dem Schuldigen gehören und Gegenstand einer vorsätzlichen Tat waren, sofern dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs ausdrücklich vorgesehen ist. (2) Zugunsten des Staates werden zusätzlich eingezogen: (neu – DV Nr. 28/1982): a) die Sachen, die Gegenstand der Tat oder Tatwerkzeuge sind, deren Besitz verboten ist, und b) die direkten und indirekten Erträge, die durch eine Straftat erlangt wurden, wenn sie nicht zurückgegeben oder wiederhergestellt werden müssen; wenn der Ertrag fehlt oder veräußert wurde, wird die Einziehung seines Gegenwerts angeordnet. (geändert – DV Nr. 7/2019). (3) Im Sinne des Abs. 2 Buchst. b: (neu – DV Nr. 7/2019) 1. bedeutet ‚direkter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als unmittelbare Folge der Tat eingetreten ist; 2. bedeutet ‚indirekter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als Ergebnis einer Verfügung über den direkten Ertrag eingetreten ist, sowie jeden Vermögensgegenstand, der durch eine anschließende vollständige oder teilweise Umwandlung des direkten Ertrags erlangt wurde, einschließlich, wenn dieser mit Vermögensgegenständen mit legalem Ursprung vermischt wurde; der Einziehung unterliegen Vermögensgegenstände bis zur Höhe des Wertes des umfassten direkten Ertrags zuzüglich der Vermögensmehrungen, die mit der Verfügung oder der Umwandlung des direkten Ertrags und dem Einbringen des direkten Ertrags in das Vermögen unmittelbar verbunden sind.“
13 Art. 354а NK (Erstveröffentlichung: DV Nr. 95/1975; geändert: DV Nr. 28/1982, Nr. 10/1993, Nr. 62/1997, Nr. 21/2000, Nr. 26/2004 und Nr. 75/2006) bestimmt: „(1) Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt, um diese zu verbreiten, oder Betäubungsmittel oder analoge Stoffe verbreitet, wird bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und mit Geldstrafe von 5000 bis 20000 bulgarischen Leva (BGN) (ca. 2500 bis 10000 Euro) und bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen, mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2000 bis 10000 BGN (ca. 1000 bis 5000 Euro) bestraft. … … (3) Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe erwirbt oder besitzt, wird wie folgt bestraft: 1. bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2000 bis 10000 BGN (ca. 1000 bis 5000 Euro); 2. bei gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von 1000 bis 5000 BGN (ca. 500 bis 2500 Euro). …“ 2. Strafprozessordnung
14 Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005, im Folgenden: NPK) sieht vor: „(1) Über folgende Fragen kann das Gericht auch durch Beschluss entscheiden: 1. über die Verhängung einer Gesamtstrafe gemäß den Art. 25 und 27 sowie die Anwendung von Art. 53 [NK].“ II. Sachverhalt der Rechtsstreitigkeiten, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Die betroffenen Personen wurden für schuldig befunden, am 21. Februar 2019 in Varna (Bulgarien) allein oder gemeinschaftlich mit anderen eine Straftat nach Art. 354a NK begangen zu haben, insbesondere ohne ordnungsgemäße Erlaubnis hoch gefährliche Betäubungsmittel zum Zweck ihrer Verbreitung besessen zu haben. Mit Strafurteil vom 28. Juni 2019 wurde DR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 2500 BGN (ca. 1250 Euro) verurteilt. TS wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 5000 BGN (ca. 2500 Euro).
16 Im Rahmen eines dem Strafverfahren vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens entdeckten die zuständigen Behörden bei der Durchsuchung einer Wohnung, in der DR mit seiner Mutter und seinen Großeltern lebte, und einer Durchsuchung seines PKW einen Geldbetrag in Höhe von 4447,06 BGN (ca. 2200 Euro).
17 Bei einer ebenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchung einer Wohnung, in der TS mit seiner Mutter lebte, entdeckten die zuständigen Behörden einen Geldbetrag in Höhe von 9324,25 BGN (ca. 4800 Euro).
18 Nach der strafrechtlichen Verurteilung der betroffenen Personen beantragte die Staatsanwaltschaft beim Okrazhen sad Varna (Regionalgericht Varna, Bulgarien, im Folgenden: Gericht erster Instanz), diese Geldbeträge gemäß Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK zugunsten des Staates einzuziehen. Das Gericht erster Instanz verhandelte über den Antrag der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Sitzung, an der der Staatsanwalt, die Betroffenen und ihre beiden Verteidiger teilnahmen.
19 In diesem Gerichtsverfahren erklärte DR, der in Rede stehende Geldbetrag gehöre seiner Großmutter, die ihn als Bankdarlehen erworben habe. Ferner legte er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Großmutter im Dezember 2018 7000,06 BGN (ca. 3500 Euro) von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. An dem erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK nahm die Großmutter von DR nicht teil, weil das bulgarische Recht ihre Teilnahme als selbständige Beteiligte nicht zulässt. Sie wurde auch nicht als Zeugin vernommen.
20 Im Laufe dieses Gerichtsverfahrens erklärte TS seinerseits, der in Rede stehende Geldbetrag gehöre seiner Mutter und seiner Schwester. Insoweit legte auch er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Mutter im März 2018 bei der DSK Bank EAD einen Verbraucherkredit in Höhe von 17000 BGN (ca. 8500 Euro) aufgenommen hatte. Ferner legte er Kopien der Reisepässe seiner Mutter und seiner Schwester vor, die deren Reise in die Türkei im Zeitraum vom 19. bis 21. April 2019 belegten. Die Mutter von TS durfte am Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht teilnehmen. Sie wurde jedoch als Zeugin im Zusammenhang mit den Geldbeträgen vernommen, die in der Wohnung, in der sie mit ihrem Sohn lebte, gefunden worden waren.
21 Das Gericht erster Instanz lehnte es ab, die Einziehung der fraglichen Geldbeträge anzuordnen, weil es der Auffassung war, dass durch die Straftat, wegen der die Betroffenen verurteilt worden seien, nämlich den Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung, keine wirtschaftlichen Vorteile hätten erzielt werden können. Insofern vertrat dieses Gericht die Auffassung, dass zwar Beweise, nämlich Zeugenaussagen, dafür vorlägen, dass die Betroffenen in den fraglichen Fällen mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten, die Voraussetzungen für eine Einziehung zugunsten des Staates nach Art. 53 Abs. 2 NK jedoch nicht erfüllt seien, weil die Staatsanwaltschaft dies nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht und dieser Handel auch nicht von der darauffolgenden Verurteilung umfasst worden sei.
22 Die Bezirksstaatsanwaltschaft legte gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz Rechtsmittel zum vorlegenden Gericht ein und machte geltend, das erstgenannte Gericht habe Art. 53 Abs. 2 NK nicht im Licht der Richtlinie 2014/42 angewendet. Die Rechtsanwälte der Betroffenen teilten die Ansicht der Anklagebehörde nicht und trugen vor, dass allein die Vermögensvorteile eingezogen werden könnten, die das direkte Ergebnis der Straftat seien, wegen der die betroffene Person verurteilt worden sei.
23 Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad Varna (Berufungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C‑845/19 und C‑863/19 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Richtlinie 2014/42 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf eine Straftat anwendbar, die im Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke ihrer Verbreitung besteht und die von einem bulgarischen Staatsbürger im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen wurde, wenn der eventuelle wirtschaftliche Ertrag auch in Bulgarien realisiert wurde und sich dort befindet? 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Was ist unter dem Begriff des „wirtschaftlichen Vorteil[s], der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 zu verstehen und kann ein Geldbetrag, der in der von der verurteilten Person und ihrer Familie bewohnten Wohnung und in dem von der verurteilten Person geführten PKW sichergestellt und beschlagnahmt wurde, einen solchen Ertrag darstellen? 3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der des Art. 53 Abs. 2 NK, die eine Einziehung des „wirtschaftlichen Vorteil[s], der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, nicht vorsieht, entgegensteht? 4. Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK entgegensteht, die es ermöglicht, einen Geldbetrag zugunsten des Staates einzuziehen, von dem behauptet wird, dass er einer anderen Person als dem Täter gehöre, ohne dass diese dritte Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen und einen direkten Zugang zu den Gerichten zu erhalten? III. Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Zu diesen Fragen haben die Staatsanwaltschaft, die bulgarische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.
25 Dieselben Beteiligten und die österreichische Regierung haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2021 geäußert. IV. Würdigung A. Zur ersten Frage
26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/42 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf eine Straftat wie den Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung auch dann anwendbar sind, wenn sich alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.
27 Aus dieser Frage geht klar hervor, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2014/42 anzusehen ist. Die bulgarische Regierung hat diese Prämisse sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen in einem Mitgliedstaat unabhängig von der Möglichkeit sei, im Rahmen des bei einem Gericht dieses Staates anhängigen Rechtsstreits einen grenzüberschreitenden Sachverhalt festzustellen.
28 Mit Rücksicht darauf werde ich zunächst zu diesem Argument der bulgarischen Regierung ablehnend Stellung nehmen und die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie 2014/42 nicht anwendbar ist, wenn die Straftat keine grenzüberschreitende Dimension aufweist (Abschnitt 1). Anschließend werde ich erläutern, durch was diese Dimension gekennzeichnet sein muss (Abschnitt 2), und meine Analyse auf den vorliegenden Fall anwenden (Abschnitt 3). Schließlich werde ich dem Gerichtshof eine Antwort auf die erste Frage vorschlagen (Abschnitt 4), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendbarkeit der Charta davon abhängt, ob die Richtlinie 2014/42 anwendbar ist ( 1. Zur Notwendigkeit des Vorliegens einer grenzüberschreitenden Konstellation
29 Zur Stützung der von ihr vorgeschlagenen Auslegung verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil Moro (
30 Diese Überlegungen (
31 Meiner Überzeugung nach kann einer solchen Argumentation aber nicht gefolgt werden, wenn es um die Frage geht, ob eine grenzüberschreitende Dimension notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/42 ist, weil sich auf diese Richtlinie weder eine grammatikalische noch eine teleologische Auslegung des Urteils Moro (
32 Erstens ist zum Wortlaut der Richtlinie 2014/42 festzustellen, dass er die von ihr erfassten Straftaten im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie 2012/13 offenbar auf solche mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt, weil der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 die Notwendigkeit, dass die zuständigen Behörden die Mittel erhalten, um die aus Straftaten erlangten Erträge ermitteln, sicherstellen, verwalten und einziehen zu können, damit begründet, dass „[d]as Streben nach Profit … die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität“ (grenzübergreifenden schweren und organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. … Bei der organisierten Kriminalität handelt es sich um illegale, profitorientierte Unternehmen. Sie gehen einer Vielfalt äußerst lukrativer krimineller Aktivitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten nach (Drogen-, Menschen- und Waffenhandel, Korruption)“ (
33 Zweitens bin ich in Anbetracht der Ziele der Richtlinie 2014/42 der Auffassung, dass der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in dieser Richtlinie nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie – nach Auffassung des Gerichtshofs – in der Richtlinie 2012/13.
34 Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2014/42 nicht vollständig mit derjenigen übereinstimmt, auf die die Richtlinie 2012/13 gestützt wurde. Bei der Richtlinie 2014/42 tritt nämlich zu Art. 83 Abs. 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung des materiellen Strafrechts darstellt, Art. 82 Abs. 2 AEUV hinzu. Darüber hinaus heißt es im Richtlinienvorschlag, dass dieser „im Wesentlichen“ auf Art. 83 Abs. 1 AEUV „gestützt ist“.
35 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV geht jedoch klar hervor, dass der Erlass harmonisierter materiell-rechtlicher Vorschriften – im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 AEUV – nicht voraussetzt, dass diese zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erforderlich sind (
36 Im Gegensatz dazu sieht Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV ausdrücklich vor, dass eine solche Harmonisierung über die besondere Schwere der betreffenden Kriminalitätsbereiche hinaus ausschließlich davon abhängt, dass diese eine grenzüberschreitende Dimension haben, die sich aus der Art oder den Auswirkungen der in Rede stehenden Straftaten oder aus einer besonderen Notwendigkeit ergibt, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen. Derartige Kriminalitätsbereiche sind nach Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 2014/42 ergibt, findet diese nur Anwendung auf Straftaten, die von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts zur Harmonisierung des materiellen Strafrechts in den oben genannten Bereichen – oder, besser gesagt, in Bereichen mit grenzüberschreitender Dimension – erfasst werden.
37 Dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/42 vom Vorliegen einer solchen grenzüberschreitenden Dimension abhängt, wird zudem durch ein weiteres Auslegungselement überzeugend bestätigt. Ich stelle nämlich fest, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und dem Rechtsakt, den sie ersetzen soll, nämlich dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ( 2. Zu den Merkmalen des Vorliegens einer „grenzüberschreitenden Dimension“
38 Das vorlegende Gericht äußert Zweifel am Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension der vorliegenden Rechtssache, indem es darauf hinweist, dass kein Tatumstand der Begehung der in Rede stehenden Straftat außerhalb des bulgarischen Hoheitsgebiets zu lokalisieren sei.
39 Ich möchte schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass diese Zweifel meines Erachtens auf einem Missverständnis der Art und Weise beruhen, in der das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, der die Anwendung einer hauptsächlich oder ausschließlich auf Art. 83 AEUV gestützten Unionsregelung auslöst, festgestellt wird.
40 Wie oben ausgeführt, bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung des Vertrags nämlich auf eine „grenzüberschreitende Dimension“ und nicht auf ein „grenzüberschreitendes Element“. Eine solche Formulierung ist meines Erachtens kein Zufall. Sie zeigt vielmehr auf, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht von einer Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern von dem bloßen Umstand, dass die betreffende Straftat zu einem der für eine materielle Harmonisierung in Betracht kommenden Kriminalitätsbereiche im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV gehört und in den Anwendungsbereich des auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassenen Rechtsakts des abgeleiteten Rechts fällt, der einen solchen Bereich regelt ( 3. Zum Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension im vorliegenden Fall
41 Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Richtlinie 2014/42 die Straftaten, auf die die Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar sind, abschließend aufzählt, d. h. die Straftaten, die von den in den Buchst. a bis k dieses Artikels aufgeführten sekundärrechtlichen Vorschriften erfasst werden. Nach ihrem Art. 3 Buchst. g gilt diese Richtlinie für die Straftaten, die unter den Rahmenbeschluss 2004/757 fallen.
42 Unter diesen Straftaten erfasst Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses auch „das Besitzen oder Kaufen von Drogen“ mit dem Ziel, eine der unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. a aufgeführten Handlungen vorzunehmen, d. h. insbesondere den Vertrieb und den Verkauf von Drogen.
43 Meines Erachtens liegt daher auf der Hand, dass die Straftat, wegen der die Betroffenen im Ausgangsverfahren rechtskräftig verurteilt wurden, nämlich der Besitz hoch gefährlicher Betäubungsmittel zum Zweck ihrer Verbreitung gemäß Art. 354a Abs. 1 NK, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fällt.
44 Das gegenteilige, von der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument ist meines Erachtens nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Ich werde versuchen, es mit eigenen Worten wiederzugeben. Nach Auffassung dieser Regierung bedeutet die Wahl von Art. 83 Abs. 1 AEUV als primäre Rechtsgrundlage der Richtlinie 2014/42, dass Art. 3 dieser Richtlinie, der ihren Anwendungsbereich bestimmt, restriktiv auszulegen ist, so dass diese Richtlinie nicht auf alle Straftaten anwendbar sei, die von den in diesem Artikel aufgeführten Rechtsakten des abgeleiteten Rechts erfasst würden, sondern nur auf Straftaten, die die in Art. 83 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen der besonderen Schwere und der grenzüberschreitenden Dimension erfüllten. Daraus folge – so die österreichische Regierung –, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 falle.
45 Meines Erachtens spricht aber nichts für eine solche restriktive Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2014/42. In diesem Artikel wird der Liste der Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die in den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vorgesehenen Bereichen erlassen wurden, nämlich der Satz vorangestellt: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente“, was nur so verstanden werden kann, dass sie sich auf sämtliche Straftaten bezieht, die von diesen einzelnen Rechtsakten erfasst werden. Diese Bestimmung legt – mit anderen Worten – keineswegs fest, dass unter diesen Straftaten nur besonders schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fallen. Darüber hinaus erfüllen, wie bereits oben erläutert, alle von diesen Rechtsakten erfassten Straftaten ipso facto die Voraussetzungen der besonderen Schwere und der grenzüberschreitenden Dimension. 4. Ergebnis zur ersten Frage
46 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass die Richtlinie 2014/42 und die Charta anwendbar sind, wenn es um eine Straftat geht, die in einen der in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereiche fällt, wie z. B. der Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung, selbst wenn sich alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. B. Zur zweiten und zur dritten Frage 1. Zur Umformulierung der Fragen
47 Mit seiner zweiten Frage erkundigt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach der Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil, der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42. Konkret möchte es wissen, ob die Vermögenswerte, die in den Wohnungen der Betroffenen und ihrer Familien sowie in dem von DR genutzten PKW sichergestellt wurden, einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
48 Mit seiner dritten Frage ersucht das Gericht den Gerichtshof, zu klären, ob Art. 2 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 53 Abs. 2 NK entgegensteht, der keine Einziehung eines indirekt durch eine Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteils vorsieht.
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 von einem weiten Verständnis (
50 Auch ein so weites Verständnis des Begriffs „Ertrag“ umfasst jedoch keine Vermögensgegenstände, die nicht aus der Straftat herrühren, wegen der eine Person verurteilt wurde. Aus der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 ergibt sich nämlich, dass der wirtschaftliche Vorteil, ob direkt oder indirekt, das Ergebnis einer Straftat sein muss. Zu der Frage, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren sichergestellten Geldbeträgen um „Vermögensgegenstände“ (
51 Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, halte ich es unter diesen Umständen für erforderlich, die Fragen, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, neu zu formulieren (
52 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Frage wie folgt umzuformulieren: Ist die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass die Einziehung zwingend voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Straftat herrührt, für die eine Person verurteilt wurde, oder dahin, dass auch ein wirtschaftlicher Vorteil eingezogen werden kann, der als Ergebnis einer anderen Straftat eingetreten ist, für die die Person nicht verurteilt wurde? 2. Zu den umformulierten Fragen
53 Entsprechend der Logik, auf der die Neuformulierung der Frage beruht, sind die verschiedenen Arten der Einziehung zu untersuchen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/42 vorzusehen haben, und bei der Prüfung dieser Bestimmungen ist festzustellen, ob die Umstände des Falls der einen oder der anderen dieser Fallgestaltungen entsprechen.
54 Nach den Art. 4, 5 und 6 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einziehung von Erträgen aus Straftaten in drei Fallgruppen vorzusehen. Die erste Fallgruppe, auf die Art. 4 dieser Richtlinie abzielt, entspricht der „gewöhnlichen“ (
55 Zunächst bin ich der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 6 der Richtlinie 2014/42 geregelten Dritteinziehung fällt, weil die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahme sowohl eine Übertragung von Vermögenswerten auf einen Dritten als auch die Kenntnis dieses Dritten voraussetzt, dass mit der Übertragung die Einziehung dieser Vermögenswerte vermieden werden sollte. In der Vorlageentscheidung stellt das vorlegende Gericht jedoch weder den ersten noch den zweiten dieser Umstände fest.
56 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 müssen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder von Vermögensgegenständen zulassen, deren Wert dem dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird besser verständlich, wenn man den in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Einziehungsfall betrachtet. In dieser Hinsicht kommt der Unterschied zwischen dem von Art. 4 der Richtlinie 2014/42 und dem von Art. 5 dieser Richtlinie erfassten Fall meines Erachtens im Wortlaut des 19. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie zum Ausdruck, wonach es bestimmte Situationen geben kann, in denen „nach einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Vermögensgegenstände eingezogen werden können, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch darüber hinaus weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht“ (
57 In Anbetracht des Aufbaus und der Systematik dieser Bestimmungen bin ich daher der Auffassung, dass die Anwendung von Art. 4 der Richtlinie 2014/42 voraussetzt, dass die Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Einziehung in Betracht gezogen wird, durch die Straftat erlangt wurden, wegen der die Person verurteilt wurde. Folgt man dieser Auslegung, ist festzustellen, dass Art. 4 der Richtlinie 2014/42 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die Geldbeträge, deren Einziehung beantragt wird, nach der Begründung der Vorlageentscheidung nicht durch die Straftat des Besitzes von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung erlangt worden sein können.
58 Art. 5 der Richtlinie 2014/42 sieht seinerseits einen erweiterten Einziehungsmechanismus (
59 Als Erstes ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Straftat, wegen der der Betroffene verurteilt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2014/42 fällt. Dieser Buchstabe bezieht sich nämlich auf „eine Straftat, die [in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechtsinstrument in Art. 3] mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist“. Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung eine Straftat ist, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757, auf den Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2014/42 verweist, geahndet wird, bleibt zu prüfen, ob diese Straftat so, wie sie im vorliegenden Fall eingestuft worden ist, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757 beträgt das Höchstmaß der Strafe für die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses genannte Straftat nämlich mindestens ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe und erhöht sich auf mindestens fünf bis zehn Jahre, wenn (i) die Straftat große Mengen von Drogen betrifft oder (ii) entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen betrifft oder bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das letztgenannte Kriterium erfüllt ist, wenn die Straftat, wegen der die betreffenden Personen verurteilt wurden, den Besitz von hoch gefährlichen Betäubungsmitteln einschließt, weil ein solches Tatbestandsmerkmal dem vorstehend genannten Begriff der „gesundheitsschädlichsten Drogen“ entsprechen dürfte.
60 Als Zweites ist zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass die Straftat „direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann“, im vorliegenden Fall erfüllt ist (
61 Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung möchte ich hinzufügen, dass sich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/212 zwar auf eine Straftat „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ bezog, eine solche Voraussetzung aber nur noch in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/42 enthalten ist, so dass diese Voraussetzung für die anderen in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten nicht systematisch verlangt wird.
62 Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, bin ich mit dem vorlegenden Gericht der Auffassung, dass keineswegs davon auszugehen ist, dass die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung geeignet sind, direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn zu führen. Dies vorausgeschickt, wird das nationale Gericht jedoch, sofern ihm sein innerstaatliches Recht diese Möglichkeit einräumt, bei der Entscheidung dieser Frage die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen dürfen, insbesondere den Umstand, dass die Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde.
63 Schließlich wird das nationale Gericht, wenn die Straftat nach diesen beiden Prüfungsschritten in den Anwendungsbereich der erweiterten Einziehung fällt, nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Tatsachen und Beweismittel feststellen müssen, ob die Vermögensgegenstände, deren Einziehung beantragt wird, aus Straftaten stammen. Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf die konkreten Umstände des Falls stützen, zu denen, wie diese Bestimmung verdeutlicht, auch die Tatsache gehört, dass der Wert der in Rede stehenden Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht (
64 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage in ihrer umformulierten Fassung zu antworten, dass die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass die Einziehung nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil ein Ergebnis der Straftat ist, wegen der eine Person verurteilt worden ist, sondern sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken kann, von denen das Gericht aufgrund der Umstände des Falls überzeugt ist, dass sie aus anderen strafbaren Handlungen herrühren, sofern die Straftat, deren die Person für schuldig befunden wurde, zu den in Art. 5 Abs. 2 dieser genannten Richtlinie aufgeführten Straftaten gehört und direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann. C. Zur vierten Frage
65 Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der hier in Rede stehenden entgegensteht, die es zulässt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter gehören, auch wenn dieser Dritte keine Möglichkeit hat, als Beteiligter am Verfahren der Einziehung teilzunehmen.
66 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK, wie sich aus den Akten ergibt, das Verfahren regelt, in dem das zuständige Gericht nach einer Verurteilung über die Rechtmäßigkeit einer Einziehung nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. b NK befindet. Da der Dritte, der sich für den Eigentümer des beschlagnahmten Vermögensgegenstands hält, an diesem Verfahren nicht als Beteiligter teilnehmen kann, scheint das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein, dass die fragliche Regelung nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist, vereinbar sei.
67 Zu dieser Bestimmung der Charta ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte und damit im Wesentlichen die in der Charta verankerten Rechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (
68 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 53 Abs. 2 Buchst. b NK durch das Zakon na izmenenie i dopalnenie na nakazatelnia kodeks (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuchs [DV Nr. 7 vom 22. Januar 2019]) eingeführt wurde und dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2014/42 in bulgarisches Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta diente. Der bulgarische Gesetzgeber war somit verpflichtet, die in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechte zu beachten, insbesondere das Recht jeder Person auf wirksamen gerichtlichen Schutz der ihr aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte (
69 Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (
70 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Richtlinie 2014/42 selbst bekräftigt wird (
71 Es liegt auf der Hand, dass eine nationale Gesetzgebung, die Dritten keine Möglichkeit bietet, ihre Eigentumsrechte vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen würde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Schlussfolgerung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur nach einer Gesamtwürdigung der nationalen Rechtsordnung gezogen werden kann (
72 Hierzu hat die bulgarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass das nationale Recht jedem Dritten, der behauptet, dass sein Recht auf Eigentum im Rahmen des in Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK vorgesehenen Einziehungsverfahrens verletzt worden sei, die Möglichkeit einräumt, seinen Anspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Genauer gesagt kann dieser Dritte einen klassischen Rechtsbehelf des Sachenrechts der Civil-Law-Systeme in Anspruch nehmen, nämlich die Herausgabeklage, die in Art. 108 des Zakon za sobstvenostta (Eigentumsgesetz) geregelt ist. Nach Angaben der bulgarischen Regierung ermöglicht dieser Rechtsbehelf die Erhebung einer nicht befristeten Klage auf Herausgabe, mit der der Eigentümer eines Vermögensgegenstands diesen von jeder Person herausverlangen kann, die ihn rechtsgrundlos besitzt oder innehat.
73 Der Gerichtshof wird daher in seinem zu erlassenden Urteil zu befinden haben, ob das Vorhandensein dieses Rechtsbehelfs im nationalen Recht geeignet ist, den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2014/42 in seiner Auslegung im Licht von Art. 47 der Charta zu genügen, oder ob die letztgenannten Bestimmungen verlangen, dass die in Rede stehende nationale Regelung Dritten gestattet, als Beteiligte am Einziehungsverfahren selbst teilzunehmen.
74 Zunächst ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass die zweite in der vorstehenden Nummer genannte Auslegung geboten sei, weil Art. 8 der Richtlinie 2014/42 die Mitgliedstaaten verpflichte, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der Dritten, die Eigentumsrechte an den beschlagnahmten Gegenständen geltend machten, vorbehalten sei. Dieses Argument scheint mir nämlich zu implizieren, dass besagter Art. 8 diesen Dritten das Recht verleihe, einen unmittelbar gegen die Einziehungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelf einzulegen. Aus Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinie ergibt sich jedoch, dass eine solche Möglichkeit nur zugunsten jeder Person vorgesehen ist, „in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde“ (
75 Dies vorausgeschickt, wende ich mich nun der Prüfung der Frage zu, ob die nach bulgarischem Recht vorgesehene Herausgabeklage als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta eingestuft werden kann. Meines Erachtens muss diese Prüfung in zwei Schritten erfolgen: Erstens muss beurteilt werden, ob dieser Rechtsbehelf geeignet ist, der beanstandeten Situation unmittelbar abzuhelfen, und zweitens ist es erforderlich, sich zu vergewissern, dass die Verfahrensmodalitäten für diesen Rechtsbehelf die Ausübung der Eigentumsrechte der Dritten nicht übermäßig erschweren.
76 Der erste Schritt ergibt sich meines Erachtens aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (um seinen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen (
77 Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass die im bulgarischen Recht vorgesehene Herausgabeklage einen Rechtsbehelf darstellt, der geeignet ist, der beanstandeten Situation unmittelbar abzuhelfen, weil das auf diese Weise eingeleitete Verfahren im Fall des Erfolgs der Klage zu einem vollstreckbaren Urteil führt und es dem betroffenen Dritten somit ermöglicht, den nach Art. 306 NPK beschlagnahmten Vermögensgegenstand wiederzuerlangen (
78 Der zweite Prüfungsschritt muss darin bestehen, die klassische Analyse des Gerichtshofs in Bezug auf die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes nachzuvollziehen, der zusammen mit dem Äquivalenzgrundsatz die Grenze der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten darstellt. Das schriftliche und das mündliche Verfahren haben jedoch nur wenige Informationen über die Verfahrensmodalitäten erbracht, denen die Herausgabeklage im Sinne des bulgarischen Rechts unterliegt. Diese sind zu prüfen.
79 Erstens hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Dritter, der eine auf das Eigentumsrecht an einem eingezogenen Vermögensgegenstand gestützte Herausgabeklage erhebt, wählen könne, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder sich selbst vertritt. Selbst wenn das Fehlen einer Regelung, die einen Anwaltszwang vorsieht, als Argument dafür herangezogen werden kann, dass dieser Rechtsbehelf als wirksam einzustufen sei, muss darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit für diesen Dritten, Prozesskostenhilfe zu erhalten, erforderlich sein kann, um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, die, wie der Gerichtshof im Urteil DEB (
80 Zweitens hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass die Dauer des durch die Erhebung der Herausgabeklage eingeleiteten Zivilverfahrens zwischen zwei und fünf Jahren beträgt. In diesem Zusammenhang halte ich es für sachgerecht, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) zu verweisen, die aufgrund der Homogenitätsklausel in Art. 52 Abs. 3 der Charta für die Auslegung von Art. 47 der Charta herangezogen werden kann (
81 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2014/42 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es erlaubt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter der Straftat gehören, auch wenn dieser Dritte nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, ihm aber nach innerstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf vor dem Zivilgericht zur Verfügung steht, der ihm die Möglichkeit gibt, den eingezogenen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen, sofern ihm die Verfahrensmodalitäten für einen solchen Rechtsbehelf die Ausübung seines Eigentumsrechts nicht übermäßig erschweren.
82 Abschließend möchte ich hinzufügen, dass das so gewährleistete Schutzniveau des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf meines Erachtens in keiner Weise niedriger wäre als das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte. Nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil Silickieně/Litauen zurückgeht, müssen zwar alle Personen, deren Vermögenswerte eingezogen werden, grundsätzlich die Stellung von Beteiligten an dem Verfahren erhalten, in dem die Einziehung angeordnet wird; aus derselben Rechtsprechung folgt aber auch, dass aus den tatsächlichen Umständen der Rechtssache hervorgehen kann, dass die nationalen Behörden den betroffenen Personen de facto eine angemessene und ausreichende Möglichkeit eingeräumt haben, ihre Rechte angemessen zu schützen ( V. Ergebnis
83 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind in Bezug auf eine Straftat anwendbar, die wie im Ausgangsverfahren im Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung besteht, auch wenn alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind. 2. Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass die Einziehung nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil ein Ergebnis der Straftat ist, wegen der eine Person verurteilt worden ist, sondern sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken kann, von denen das Gericht aufgrund der Umstände des Falles überzeugt ist, dass sie aus anderen strafbaren Handlungen herrühren, sofern die Straftat, deren die Person für schuldig befunden wurde, zu den in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten gehört und direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann. 3. Art. 8 der Richtlinie 2014/42 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es erlaubt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter gehören, und zwar auch dann, wenn dieser Dritte nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, sofern ihm nach innerstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf vor dem Zivilgericht zur Verfügung steht, der ihm die Möglichkeit gibt, den eingezogenen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen, vorausgesetzt die Verfahrensmodalitäten für einen solchen Rechtsbehelf erschweren ihm die Ausübung seines Eigentumsrechts nicht übermäßig.