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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 – C-508/19

Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2021:290

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 15. April 2021 ( Rechtssache C‑508/19 M. F. gegen J. M., Beigeladene: Prokurator Generalny, Rzecznik Praw Obywatelskich (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 267 AEUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Rechtsstaatlichkeit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Ernennung zum Richter am Obersten Gericht durch den Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Landesjustizrats – Einleitung des Einstellungsverfahrens ohne ministerielle Gegenzeichnung – Ernennung eines Richters trotz Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Entschließung des Landesjustizrats und eines Vorabentscheidungsverfahrens – Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem solchen Richter und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) – Vorrang des Unionsrechts“

1 Die vorliegenden Schlussanträge stehen in Verbindung mit den heute (15. April 2021) in der Rechtssache C‑487/19, W. Ż., getrennt davon abgegebenen Schlussanträgen. Meine Analysen in diesen Schlussanträgen ergänzen einander und sind zusammen zu lesen. Gegebenenfalls beschränke ich mich vorliegend daher auf einen bloßen Querverweis auf diese Schlussanträge.

2 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen, im Folgenden: Oberstes Gericht), Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen), um Auslegung von Art. 2 EUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

3 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. F. (Klägerin) und J. M. (Beklagter). Richterin M. F. klagt verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen J. M. auf Feststellung, dass der Beklagte kein Richter am Obersten Gericht ist, weil er nicht auf eine Richterstelle in der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts ernannt worden ist.

4 Es ist nicht notwendig, den nationalen Rechtsrahmen in den vorliegenden Schlussanträgen wiederzugeben, da er für die Zwecke der rechtlichen Analyse nicht unbedingt erforderlich ist. I. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

5 M. F. ist Richterin am Sąd Rejonowy (Rayongericht, Polen) in P. Am 17. Januar 2019 wurde gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil sie die Verschleppung von Verfahren zugelassen und die Anfertigung schriftlicher Begründungen hinausgezögert habe. Am 28. Januar 2019 erließ J. M. als Richter am Obersten Gericht in Wahrnehmung der Aufgaben des die Disziplinarkammer leitenden Präsidenten dieses Gerichts eine Anordnung, mit der er ein für die Verhandlung über ihren Fall in erster Instanz zuständiges Disziplinargericht bestimmte.

6 M. F. macht jedoch geltend, dass das Verfahren gegen sie nicht weitergeführt werden dürfe, weil J. M. mangels Ernennung zum Richter am Obersten Gericht in der Disziplinarkammer keine Richterstelle am Obersten Gericht bekleide. Seine Ernennung am 20. September 2018 sei aus folgenden Gründen unwirksam: 1. Das Auswahlverfahren der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: Landesjustizrat) sei auf der Grundlage einer Bekanntmachung des Prezydent Rzeczypospolitej Polskiej (Präsident der Republik Polen, im Folgenden: Präsident der Republik) vom 29. Juni 2018 ohne Gegenzeichnung des Prezes Rady Ministrów (im Folgenden: Ministerpräsident) durchgeführt worden; 2. gegen die Entschließung des Landesjustizrats mit dem Vorschlag für die Ernennung von J. M. zum Richter am Obersten Gericht in der Disziplinarkammer sei am 17. September 2018 von einem Teilnehmer des Auswahlverfahrens ein Rechtsbehelf beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen, im Folgenden: Oberstes Verwaltungsgericht) anhängig gemacht worden, und das Oberste Verwaltungsgericht habe über diesen Rechtsbehelf noch nicht entschieden.

7 Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 übertrug der Erste Vorsitzende des Obersten Gerichts die Rechtssache der Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen zur Verhandlung über die Klage und zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit der Klage vor dem Obersten Gericht begehrt M. F. die Feststellung, dass der Beklagte nicht in einem Dienstverhältnis zum Obersten Gericht steht. Dem vorlegenden Gericht zufolge entspricht das Dienstverhältnis zwischen einem Richter und einem Gericht einem Beschäftigungsverhältnis und ist unmittelbar abhängig vom Bestehen des Richtermandats. Es gebe kein Dienstverhältnis ohne Mandat. Für die Feststellung, dass eine Person kein Richter sei, müsse zuvor festgestellt werden, dass sie kein Richtermandat innehabe.

8 Der Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht, Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats in einem Verfahren über die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses entscheiden kann, dass kein Richter ist, wem eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei diesem Gericht ausgehändigt wurde, die auf der Grundlage von gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßenden Vorschriften oder in einer mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehenden Art und Weise ausgestellt worden ist, wenn eine Prüfung dieser Frage durch ein Gericht vor der Aushändigung dieser Urkunde vorsätzlich unmöglich gemacht wird? 2. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen wird, wenn eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt ausgehändigt wird, nachdem ein nationales Gericht eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt hat, von deren Beantwortung abhängt, ob die nationalen Vorschriften, deren Anwendung die Aushändigung dieser Urkunde ermöglicht hat, als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden können? 3. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht gewährleistet ist, wenn die Urkunde über die Berufung in ein Richteramt bei einem mitgliedstaatlichen Gericht infolge eines Ernennungsverfahrens ausgehändigt worden ist, das unter eklatantem Verstoß gegen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt worden ist? 4. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch verletzt wird, dass der nationale Gesetzgeber innerhalb des letztinstanzlichen Gerichts des Mitgliedstaats eine organisatorische Einheit geschaffen hat, die kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist? 5. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass die Entscheidung, ob eine Person, der eine Urkunde über die Berufung in ein Richteramt beim letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist, in einem Dienstverhältnis als Richter steht und den Status eines Richters hat, nicht von einer nach nationalem Recht zuständigen organisatorischen Einheit gefällt werden kann, an die die betreffende Person berufen worden ist, die sich ausschließlich aus Personen zusammensetzt, deren Ernennungsurkunden mit den in den Fragen Nrn. 2 bis 4 genannten Fehlern behaftet sind, und die deshalb kein Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, sondern nur von einer anderen organisatorischen Einheit dieses Gerichts, die die Anforderungen des Unionsrechts an ein Gericht erfüllt? II. Analyse A. Zuständigkeit des Gerichtshofs

9 Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Ansicht, dass dem Gerichtshof die Zuständigkeit fehle. Das Ausgangsverfahren betreffe einen rein internen Sachverhalt, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, da weder Art. 47 der Charta noch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stünden. Wenn der Präsident einer Disziplinarkammer den als Disziplinargericht zuständigen Spruchkörper benenne, i) sei dies keine Sachentscheidung dieses Präsidenten über einen Einzelfall im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens, weshalb er kein Gericht im Sinne des Unionsrechts darstelle, und ii) sei er nicht zum Erlass einer Entscheidung befugt, die dem Unionsrecht unterläge.

10 Insoweit genügt der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nachkommen müssen, z. B. in Bezug auf die nationalen Vorschriften über die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Entscheidungen für die Ernennung von Richtern und, wenn erforderlich, in Bezug auf die Vorschriften über die gerichtliche Kontrolle derartiger Ernennungsverfahren (

11 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die vorliegende Rechtssache ist gegeben. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist in einer Rechtssache anwendbar, die Fragen wie den Status einer Person aufwirft, von der behauptet wird, dass sie trotz eklatanter Verstöße gegen nationales Recht in die Disziplinarkammer des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats berufen wurde. Eine solche Person kann nämlich mit Rechtssachen befasst werden, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht geht, und muss daher den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen. Daraus folgt, dass auch die Benennung des Gerichts, das für die Entscheidung einer internen Streitigkeit über den Status eines Richters zuständig ist, die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erfüllen muss. B. Zulässigkeit der Vorlagefragen

12 Die polnische Regierung, die Staatsanwaltschaft und J. M. tragen verschiedene Argumente vor, um im Wesentlichen geltend zu machen, dass alle Vorlagefragen unzulässig seien, da die Beantwortung dieser Fragen nicht erforderlich sei, damit das vorlegende Gericht über die Rechtssache im Ausgangsverfahren entscheiden könne – die Fragen seien hypothetisch, der Fall sei fiktiv, und die Vorlagefragen zielten ausschließlich darauf ab, den Gerichtshof und das Unionsrecht zu instrumentalisieren, um einen Präzedenzfall zu schaffen, der die Absetzung eines Richters möglich mache, und zwar unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und in einem Fall, der gesetzlich nicht vorgesehen sei.

13 Abgesehen davon, dass einige dieser Argumente dieser Verfahrensbeteiligten aus dem nationalen Recht und nicht aus dem Unionsrecht hergeleitet werden, bin ich – wie auch die Kommission, M. F. und der Rzecznik Praw Obywatelskich (Bürgerbeauftragter, Polen, im Folgenden: Bürgerbeauftragter) – der Ansicht, dass die Vorlagefragen zulässig sind.

14 Bei den ersten drei Fragen geht es im Wesentlichen darum, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er der Wirksamkeit der Ernennung von J. M. zum Richter in der Disziplinarkammer entgegensteht. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass das Gericht, dem sich die Fragen stellen, aufgerufen ist, in der streitigen Rechtssache auf der Grundlage des Unionsrechts zu entscheiden. Denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erstreckt sich auf alle Gerichte, die befugt sind, über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und dies ist bei der Disziplinarkammer der Fall (wie sich aus Art. 27 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht ergibt, vgl. Urteil A. K. u. a., Rn. 79 bis 81 und 100). Auch wenn der Präsident der Disziplinarkammer (J. M.) als solcher kein Gericht ist, benennt er das örtlich zuständige Disziplinargericht, was von entscheidender Bedeutung ist, um zu gewährleisten, dass dieses Gericht eine unparteiische Prüfung von Disziplinarrechtssachen vornimmt. Darüber hinaus kann dieses Gericht dazu aufgerufen sein, über Fragen der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden. Zudem kann J. M. als Richter und Mitglied der Disziplinarkammer ebenfalls über solche Fragen entscheiden.

15 Die beiden letzten Vorlagefragen zielen darauf ab, dem vorlegenden Gericht unionsrechtliche Kriterien an die Hand zu geben, damit es die verfahrensrechtliche Frage, mit der es als Erstes befasst ist und die seine eigene Zuständigkeit betrifft, entscheiden kann, nämlich anstelle der Disziplinarkammer über den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, falls diese den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil A. K. u. a., Rn. 99 und 100). C. Materielle Prüfung 1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

16 M. F. und der Bürgerbeauftragte – und bis zu einem gewissen Grad auch die Kommission – sind im Wesentlichen der Ansicht, dass die Fragen zu bejahen sind: Ein nationales letztinstanzliches Gericht könne die Ernennung sowie die Garantien für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer Person, die in das Amt eines Richters des Obersten Gerichts berufen wurde, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen.

17 J. M. hat vor dem Gerichtshof keine Erklärungen zur Sache abgegeben und ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

18 Zur zweiten Vorlagefrage macht die polnische Regierung im Wesentlichen geltend, das Unionsrecht könne nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass es den Präsidenten der Republik wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens daran hindere, J. M. zu ernennen, denn der Gerichtshof entscheide nicht über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht und die Organisation der Justiz und das Verfahren zur Ernennung von Richtern unterlägen nicht dem Unionsrecht. Zur dritten Vorlagefrage trägt sie vor, dass vorliegend keiner der beiden behaupteten Regelverstöße vorliege und dass, selbst wenn dies der Fall wäre, der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dadurch nicht verletzt worden sei. Zur ersten Vorlagefrage führt die polnische Regierung aus, dass diese in Anbetracht der auf die Fragen 2 und 3 gegebenen Antworten gegenstandslos sei. Zur vierten Frage trägt sie im Wesentlichen vor, dass an der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer keine Zweifel bestünden. Zur fünften Vorlagefrage trägt die polnische Regierung vor, dass es allein Sache der Disziplinarkammer sei, über die Unzulässigkeit des Antrags im Ausgangsverfahren zu entscheiden.

19 Die Staatsanwaltschaft macht neben ähnlichen Argumenten wie die polnische Regierung im Wesentlichen geltend, dass die Fehlerfreiheit des Ernennungsverfahrens oder die Vereinbarkeit dieses Verfahrens mit dem Unionsrecht kein konstitutives Merkmal für die Ernennung des Richters in sein Amt darstelle, sondern allenfalls Auswirkungen darauf haben könne, ob für den Einzelnen, für den die Zuständigkeit dieses Gericht gegeben sei, das Recht auf Zugang zu einem Gericht gewahrt werde. Jedenfalls müssten die fünf Vorlagefragen auch im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Unabsetzbarkeit der Richter verneint werden. 2. Würdigung a) Vorlagefragen 1 bis 3

20 Mit seinen ersten drei Fragen – die zusammen zu beantworten sind – möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des Rechts auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht, wie es sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ergibt, dahin auszulegen ist, dass er der Ernennung von J. M. zum Richter am Obersten Gericht in der Disziplinarkammer entgegensteht, wenn i) die gerichtliche Kontrolle der Vorgänge in diesem Ernennungsverfahren eingeschränkt/nicht vorhanden ist, ii) die Ernennungsurkunde ausgehändigt wurde, bevor der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache A. K. u. a.) über die Auslegung der Anforderungen an die Unabhängigkeit eines gerichtlichen Spruchkörpers wie der Disziplinarkammer (d. h. des gerichtlichen Spruchkörpers, in dem die in der betreffenden Ernennungsurkunde genannte Person das Richteramt einnehmen soll) habe eine Antwort geben können, iii) die Ernennungsurkunde ausgehändigt wurde, bevor das Oberste Verwaltungsgericht über den Rechtsbehelf gegen die Entschließung Nr. 317/2018 des Landesjustizrats, die den Vorschlag des Landesjustizrats zur Ernennung von J. M. an den Präsidenten der Republik enthielt, entscheiden konnte, und iv) die Bekanntmachung des Präsidenten der Republik, die auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht veröffentlicht wurde und mit der das Auswahlverfahren zur Besetzung freier Stellen im Obersten Gericht, einschließlich der Disziplinarkammer, eröffnet wurde, nicht vom Ministerpräsidenten gegengezeichnet war.

21 Erstens kommt, worauf ich in meinen parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. (Nrn. 46 und 47) hinweise, Art. 47 der Charta unter Umständen wie in jenem Fall nicht als eine isolierte Bestimmung zur Anwendung. Die gleichen Gründe gelten auch im vorliegenden Fall. Der Gerichtshof hat jedoch nunmehr in der Rechtssache A. B. u. a. (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 146) eindeutig anerkannt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV „Mitgliedstaaten eine klare und präzise Ergebnispflicht auferlegt, die in Bezug auf die Unabhängigkeit, die die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte aufweisen müssen, unbedingt ist“.

22 Ich bin (wie der Bürgerbeauftragte) der Ansicht, dass die Verbindung zwischen der Klage im Ausgangsverfahren und den in den Vorlagefragen angesprochenen unionsrechtlichen Bestimmungen darin besteht, dass eine nationale Richterin (M. F.), die über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden hat, darum bittet, dass ihr im Rahmen eines gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens der durch Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta garantierte wirksame gerichtliche Rechtsschutz zuerkannt wird. Ein solcher Schutz impliziert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, „die erforderlichen Garantien [bereitzustellen], um jegliche Gefahr zu verhindern, dass solche Maßnahmen als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werden“ (

23 Wie ich in meinen parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. ausführlich darlege (Nrn. 68 ff.), gibt es zwei Urteile, die im vorliegenden Zusammenhang hauptsächlich von Bedeutung sind: das Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson und HG/Rat und Kommission (C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232) (im Folgenden: Urteil Simpson und HG) und das Urteil des EGMR (Große Kammer) in der Rechtssache Ástráðsson/Island (CE:EGMR:2020:1201JUD002637418).

24 Um festzustellen, ob eine Regelwidrigkeit einen Verstoß gegen die Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 19 EUV darstellt, ist nach Rn. 75 des Urteils Simpson und HG insbesondere zu prüfen, ob „die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen[, wenn auch nur dem Anschein nach,] berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind“ (Hervorhebung nur hier).

25 Wie ich in den parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. ausführlich darlege, ist das vorlegende Gericht nach der genannten Rechtsprechung verpflichtet, zu prüfen, ob es sich um einen eklatanten Verstoß handelt. Zu diesem Zweck hat es den Verstoß in Bezug auf Offenkundigkeit, Absicht und Schwere zu bewerten.

26 Aus dem Vorlagebeschluss geht in der Tat hervor, dass das Ernennungsverfahren von J. M. unter zahlreichen potenziell eklatanten Verstößen gegen die für richterliche Ernennungen geltenden Vorschriften durchgeführt wurde: i) Das Verfahren wurde ohne die ministerielle Gegenzeichnung eröffnet, die nach der Verfassung erforderlich ist, was dazu führen soll, dass das Verfahren von Anfang an nichtig ist; ii) darin eingebunden war der neue Landesjustizrat, dessen Mitglieder nach einem neuen Gesetzgebungsverfahren ernannt wurden, das verfassungswidrig ist und keine Unabhängigkeit garantiert; iii) es gab verschiedene vorsätzliche Behinderungen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Ernennungsakt – a) der Landesjustizrat unterließ es absichtlich, den gegen seinen Vorschlag eingelegten Rechtsbehelf gleichzeitig mit der Übermittlung des Vorschlags an den Präsidenten der Republik vor Ablauf der dafür vorgesehenen Frist an das Oberste Verwaltungsgericht weiterzuleiten; b) der Präsident der Republik ernannte die in dieser Entschließung vorgeschlagenen Richter, bevor die gerichtliche Überprüfung dieser Entschließung abgeschlossen war und ohne die Antwort des Gerichtshofs auf die ihm in der Rechtssache C‑824/18 vorgelegten Fragen zur Vereinbarkeit dieser Überprüfungsmodalitäten mit dem Unionsrecht abzuwarten. Der Präsident der Republik verstieß somit potenziell in eklatanter Weise gegen grundlegende Rechtsnormen des nationalen Rechts. 1) Zu Ziff. i)

27 Die Kommission vertritt im Wesentlichen die Ansicht, dass das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta nicht verlange, dass gegen Richterernennungen und andere Handlungen im Verfahren zur Ernennung von Richtern an obersten Gerichten stets ein Rechtsbehelf gegeben sein müsse.

28 Die Darlegungen der Kommission enthalten jedoch, wie ich es auch in meinen parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. ausführlicher ausführe (Nrn. 50 bis 63), eine Fehleinschätzung und sind in einem Kontext wie dem, mit dem wir es in Polen zu tun haben, nicht anwendbar.

29 Nach dem Urteil in A. B. u. a. (sowie aus meinen Darlegungen in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache) ist es Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage der hier und im Urteil A. B. u. a. gegebenen Hinweise sowie aller anderen erheblichen Umstände, von denen es Kenntnis erlangt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Gründe oder Ziele, die vor ihm vorgetragen werden, um die betreffenden Maßnahmen zu rechtfertigen –, zu beurteilen, ob nationale Bestimmungen wie Art. 44 Abs. 1a bis 4 des Gesetzes über den Landesjustizrat geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel aufkommen zu lassen, ob die auf der Grundlage der Entschließungen des Landesjustizrats ernannten Richter für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die polnische Legislative und Exekutive, unempfänglich und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind, die dazu führen können, dass diese Richter nicht den Eindruck vermitteln, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer rechtsstaatlich verfassten demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

30 Unter diesem Vorbehalt verstößt meines Erachtens die gegenläufige Einwirkung dieser nationalen Bestimmungen auf die Effektivität des Rechtsbehelfs, der gegen die Entschließungen des Landesjustizrats über Vorschläge zur Ernennung von Richtern am Obersten Gericht zur Verfügung steht, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV. Um effektiv zu sein, muss sich die gerichtliche Überprüfung zumindest darauf erstrecken, ob es nicht Befugnisüberschreitung, Ermessensmissbrauch, Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler gibt (Urteil A. K. u. a., Rn. 145). Wie der Bürgerbeauftragte hervorhebt, ist eine effektive gerichtliche Überprüfung insbesondere dann erforderlich, wenn, wie in diesem Fall, der Staat durch sein Verhalten in das Ernennungsverfahren von Richtern in einer Weise eingreift, die die zukünftige Unabhängigkeit dieser Richter gefährdet.

31 Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist in dieser Hinsicht nämlich erstens von Bedeutung, dass die Ernennung zum Richter im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Rechtsvorschriften und/oder nach Verfahren erfolgt ist, die dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes entgegenstehen. Zweitens haben die Legislative und/oder die Exekutive die Sachlage im vorliegenden Fall absichtlich und vorsätzlich herbeigeführt, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Vereinbarkeit der anwendbaren nationalen Gesetze oder Verfahren mit dem Unionsrecht vor der Ernennung von Richtern verhindert (oder zu verhindern versucht) haben. 2) Zu Ziff. ii)

32 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Präsident der Republik in einem Fall, in dem dem Gerichtshof am 30. August 2018 ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Anforderungen an die Unabhängigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung der Disziplinarkammer übermittelt worden ist und diese Rechtssache noch anhängig ist (Rechtssache A. K. u. a.), gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 267 AEUV verpflichtet ist, von einer Ernennung für das Amt eines Richters am Obersten Gericht (Disziplinarkammer) Abstand zu nehmen.

33 Nach Auffassung der Kommission ist diese Frage zu verneinen.

34 Im Gegensatz zur Kommission bin ich der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Ergänzung der Antwort auf die erste Frage handelt und dass, wie sich aus meinen Schlussanträgen und dem Urteil in der Rechtssache A. B. u. a. ergibt, die Exekutive eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde zum Richter Abstand zu nehmen, bis ein nationales Gericht – unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs über ein Vorabentscheidungsersuchen – über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern einer neuen Organisationseinheit im letztinstanzlichen Gericht dieses Mitgliedstaats eine Entscheidung gefällt hat. Dies nicht zu tun, wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, da zumindest die ernsthafte Gefahr besteht, dass Justizbehörden eingerichtet werden, die, und sei es auch nur vorübergehend, nicht unionsrechtlichen Standards entsprechen. Ich stimme mit dem Bürgerbeauftragten überein, dass dies potenziell auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 267 AEUV darstellt, da der Präsident der Republik die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens einschränken würde und die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs umginge.

35 Die nationalen Gerichte müssen in der Lage sein, Maßnahmen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats im Anschluss an ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts ergriffen werden, als einen qualifizierten Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zu behandeln, wenn diese Maßnahmen den Zweck oder die Wirkung haben könnten, dass der Grundsatz der Rückwirkung (ex tunc) von Vorabentscheidungen des Gerichtshofs zunichtegemacht oder eingeschränkt wird.

36 Was im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall wichtig ist und worauf auch das vorlegende Gericht hinweist, ist, dass die Aushändigung der Ernennungsurkunde für die Stelle eines Richters in der Disziplinarkammer möglicherweise einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes beinhaltet. Zudem wurde dabei wohl aufgrund bisheriger nationaler Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Ernennung zum Richter am Obersten Gericht unumkehrbar sei. Wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, ist diese Annahme unzutreffend.

37 Ich stimme mit dem vorlegenden Gericht auch darin überein, dass jemand, der unter derartigen Umständen in die Stellung eines Richters am Obersten Gericht ernannt wird, durchaus in Abhängigkeit davon verbleiben kann, was die an seiner Ernennung beteiligten Behörden von seiner Rechtsprechungstätigkeit in Ausübung seines Richtermandats halten. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass nach seiner Auffassung eine solche Abhängigkeit besteht, und zwar insbesondere von der Exekutive, also vom Präsidenten der Republik. 3) Zu Ziff. iii)

38 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob „das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht“ nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta verlangt, dass das nationale Gericht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über das (Nicht‑)Bestehen eines Dienstverhältnisses einer zum Richter ernannten Person feststellt, dass die Ernennung wegen eklatanten Verstoßes gegen nationale Vorschriften über das Ernennungsverfahren unwirksam ist.

39 Nach meiner Ansicht ist diese Frage eng mit der Vorlagefrage in der Rechtssache W. Z. (C‑487/19) verbunden (siehe meine parallelen Schlussanträge, Nrn. 50 bis 63 und Nr. 106). Wie ich in diesen Schlussanträgen – und wiederum im Gegensatz zu dem, was die Kommission vorliegend ausführt – darlege, ist das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht, das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verankert ist, in dem Sinne auszulegen, dass ein Gericht wie das mit J. M. besetzte die Voraussetzungen für ein solches durch Gesetz errichtetes Gericht nicht erfüllt, wenn der betreffende Richter unter eklatantem Verstoß gegen die für die Ernennung von Richtern am Obersten Gericht geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dieses Amt berufen wurde, was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist. Das vorlegende Gericht muss diesbezüglich beurteilen, ob dieser Verstoß offenkundig war und vorsätzlich begangen wurde und wie schwer er war, sowie den Umstand berücksichtigen, dass J. M. ernannt wurde, obwohl beim zuständigen nationalen Gericht gegen die Entschließung des Landesjustizrats, die einen Vorschlag für die Ernennung dieser Person zum Richter enthielt, bereits ein Rechtsbehelf eingelegt worden war, der im maßgeblichen Zeitpunkt noch anhängig war. 4) Zu Ziff. iv)

40 Was den Umstand betrifft, dass die Bekanntmachung des Präsidenten der Republik, mit der das Auswahlverfahren zur Besetzung der freien Stellen am Obersten Gericht, einschließlich der Disziplinarkammer, eröffnet wurde, ohne die Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten veröffentlicht worden war, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche Gegenzeichnung nach Art. 144 Abs. 3 Nr. 17 der Verfassung erforderlich war und ob die Tatsache, dass sie nicht auf der Bekanntmachung des Präsidenten der Republik, die nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Oberste Gericht veröffentlicht wurde, angebracht war, einen offensichtlichen, vorsätzlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über das Ernennungsverfahren für Richter am Obersten Gericht darstellt. b) Vorlagefragen 4 und 5

41 Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 EUV, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass ein Spruchkörper des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats, wie vorliegend die Disziplinarkammer, der über Rechtssachen zu entscheiden hat, die dem Unionsrecht unterliegen – in Anbetracht der Umstände ihrer Errichtung und der Ernennung ihrer Mitglieder –, i) die Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und ii) das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht erfüllt, die nach den oben genannten Bestimmungen des Unionsrechts erforderlich sind. Sollte dies nicht der Fall sein, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er das Gericht verpflichtet, nationale Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung solcher Fälle der Disziplinarkammer vorbehalten, unangewendet zu lassen. 1) Zur Frage der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer

42 Im Urteil A. K. u. a. (Rn. 171) hat die Große Kammer des Gerichtshofs zu Fragen, die im Wesentlichen mit den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen identisch waren, wie folgt entschieden: „Art. 47 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der [Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16)] sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta darstellt. Das ist der Fall, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des … (Oberstes Gericht) der Fall ist. In einem solchen Fall ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er das vorlegende Gericht dazu verpflichtet, die Bestimmung des nationalen Rechts, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten dieser Einrichtung vorbehält, unangewendet zu lassen, damit die Rechtsstreitigkeiten von einem Gericht verhandelt werden können, das den oben genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und in dem betreffenden Bereich zuständig wäre, stünde diese Bestimmung dem nicht entgegen.“

43 Obwohl die Bestimmung des Unionsrechts, die hier für die Beantwortung der vierten und der fünften Vorlagefrage relevant ist, anders als in der Rechtssache A. K u. a., nicht Art. 47 der Charta, sondern Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, stellt der Gerichtshof fest, dass „[d]er Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, … ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts [ist], der nun in Art. 47 der Charta verankert ist, so dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne von insbesondere Art. 47 der Charta gewährleistet ist“ (Urteil A. K. u. a., Rn. 168).

44 Es sei darauf hingewiesen, dass das Oberste Gericht im Urteil vom 5. Dezember 2019 (durch die Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen in einer der Rechtssachen, die dem Urteil A. K. u. a. zugrunde lagen) – auf der Grundlage des Urteils A. K. u. a. ‑ entschieden hat, dass der Landesjustizrat in seiner derzeitigen Zusammensetzung keine unabhängige Einrichtung darstelle und dass die Disziplinarkammer kein Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der polnischen Verfassung sei. Hinsichtlich des Landesjustizrats wurden in diesem Urteil u. a. Mängel in Bezug auf die Wahl seiner Mitglieder, seine Unterordnung unter politische Behörden und seine der richterlichen Unabhängigkeit zuwiderlaufenden Tätigkeiten genannt.

45 Darüber hinaus wurde in diesem Urteil in Bezug auf die Disziplinarkammer insbesondere darauf hingewiesen, dass alle Richter, die in die Disziplinarkammer berufen worden seien, starke Verbindungen zur Legislative oder Exekutive hätten, dass die Bedingungen des Auswahlverfahrens für die Ernennung dieser Richter im Laufe des Verfahrens geändert worden seien, dass das Oberste Gericht nicht am Ernennungsprozess beteiligt sei, dass die Aktivitäten der Disziplinarkammer auf die Rücknahme von Vorabentscheidungsersuchen abzielten und dass die von der Disziplinarkammer entschiedenen Disziplinarfälle gezeigt hätten, dass ein Richter wegen richterlicher Entscheidungen eines Disziplinarvergehens angeklagt werden könne, während dies früher nicht der Fall gewesen sei.

46 In seinen Urteilen vom 15. Januar 2020 entschied das Oberste Gericht (in gleicher Besetzung wie in den anderen Rechtssachen, die Anlass für das Urteil A. K. u. a. waren) mit ähnlicher Begründung, dass die Disziplinarkammer aufgrund der Bedingungen bezüglich ihrer Einrichtung, Befugnisse und Besetzung sowie der Beteiligung des Landesjustizrats an der Auswahl ihrer Mitglieder kein unabhängiges und unparteiisches Gericht darstelle.

47 Im Auslegungsbeschluss vom 23. Januar 2020 stimmte das Oberste Gericht (in gemeinsamer Sitzung von Zivilkammer, Strafkammer und Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen) dem Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Dezember 2019 zu, dass der Landesjustizrat und die Disziplinarkammer keine unabhängigen Einrichtungen seien (Beschluss, Rn. 31 bis 45). Insbesondere wurde in diesem Beschluss festgestellt, dass der Landesjustizrat den politischen Instanzen untergeordnet sei, so dass die von ihm durchgeführten Auswahlverfahren für das Richteramt fehlerhaft seien und somit grundsätzliche Zweifel an der Motivation für die Ernennung der Personen für das Richteramt aufkommen ließen (

48 Aus den Rn. 114 bis 166 des Urteils in der Rechtssache A. K. u. a. ergibt sich somit, dass die Antwort auf den ersten Teil der vierten und der fünften Frage wie folgt lautet: „Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass ein Spruchkörper kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die objektiven Umstände, unter denen dieser Spruchkörper gebildet wurde, seine Merkmale und die Art und Weise, in der seine Mitglieder ernannt wurden, geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieses Spruchkörpers für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und der Exekutive, und an seiner Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig oder unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einer Einrichtung wie der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts der Fall ist. Wenn dies der Fall ist, ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er das vorlegende Gericht dazu verpflichtet, die Bestimmung des nationalen Rechts, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten dem genannten Spruchkörper vorbehält, unangewendet zu lassen, damit die Rechtsstreitigkeiten von einem Gericht verhandelt werden können, das den oben genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und in dem betreffenden Bereich zuständig wäre, stünde diese Bestimmung dem nicht entgegen.“ 2) Zur Frage, ob die Disziplinarkammer ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ ist

49 Wie ich in meinen parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. dargelegt habe, steht das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht in unmittelbarem Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängigkeit und bildet auch eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es sich um ein „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts gemäß Art. 267 AEUV handelt (

50 Wie der Gerichtshof entschieden hat (

51 Im Übrigen wird sich das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang an die Erwägungen in meinen parallelen Schlussanträgen in der Rechtssache W. Ż. halten können.

52 Soweit die fünfte Vorlagefrage die Folgen betrifft, die sich aus der Beantwortung der vierten Frage ergeben, ist jedenfalls nicht anders zu antworten als auf den ersten Teil der vierten Frage.

53 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass jede nationale Rechtsvorschrift oder Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis gegen das Unionsrecht verstößt, die dessen Wirksamkeit verringert, indem sie das zuständige Gericht daran hindert, das Unionsrecht anzuwenden und im Rahmen dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung, die möglicherweise ein Hindernis für die volle Wirksamkeit des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, wie vorliegend Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, darstellt, unangewendet zu lassen, ohne dass es die Aufhebung des betreffenden Rechtsakts auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. Urteil in der Rechtssache A. K. u. a.). Auch wenn der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts hauptsächlich für nationale generell-abstrakte Rechtsvorschriften gilt, ist er auch auf individuell-konkrete Verwaltungsentscheidungen anwendbar (

54 Diesbezüglich bin ich (wie auch der Bürgerbeauftragte) der Ansicht, dass es den nationalen Organen nicht erlaubt sein darf, sich hinter dem Argument der Rechtssicherheit und der Unabsetzbarkeit von Richtern zu verstecken; diese Argumente sind nur ein Vorwand und können nicht über die Absicht hinwegtäuschen, rechtsstaatliche Grundsätze zu missachten oder zu verletzen. Aus Unrecht kann kein Recht erwachsen (ex iniuria ius non oritur). Wenn eine Person in einem Verfahren unter Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in eine für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats so wichtige Einrichtung wie das oberste Gericht dieses Staates berufen wurde, dann kann sie nicht durch die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Unabsetzbarkeit von Richtern geschützt werden. III. Ergebnis

55 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), Disziplinarkammer, ernannt worden ist, dieses Erfordernis nicht erfüllt, wenn ihre Ernennungsurkunde unter eklatantem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern des Obersten Gerichts ausgehändigt wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob die fraglichen Verstöße offensichtlich sind und vorsätzlich begangen wurden und wie schwer sie waren. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass ein gerichtlicher Spruchkörper kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne dieser Bestimmungen ist, wenn die objektiven Umstände, unter denen er gebildet wurde, seine Merkmale sowie die Art und Weise, in der seine Mitglieder ernannt wurden, geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieses Spruchkörpers für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen der Legislative und der Exekutive, und an seiner Neutralität gegenüber den widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen können, dass diese Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig oder unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden erheblichen Erkenntnisse zu ermitteln, ob dies bei einem gerichtlichen Spruchkörper wie der Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zutrifft. In einer solchen Situation ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er das vorlegende Gericht dazu verpflichtet, Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen wie die des Ausgangsverfahrens einem solchen Spruchkörper vorbehalten, unangewendet zu lassen, damit diese Klagen von einem Gericht verhandelt werden können, das den oben genannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt und zuständig wäre, stünden diese Bestimmungen dem nicht entgegen.