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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 – C-662/19
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2021:299
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 15. April 2021 ( Rechtssache C‑662/19 P NRW. Bank gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss „Rechtsmittel – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Beitragsjahr 2016 – Anfechtbare Handlung – Teilweise bestätigender Rechtsakt – Rechtsbehelfsfrist“ I. Einleitung
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt NRW. Bank die Nichtigerklärung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW. Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss), soweit sie sie betreffen (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse), als unzulässig abgewiesen hat.
2 Rechtlich geht es bei der vorliegenden Sache im Kern um die rechtliche Einordnung der streitigen Beschlüsse und das Verhältnis zwischen diesen Beschlüssen. Das Gericht hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass der zweite streitige Beschluss teilweise bestätigenden Charakter habe und nicht die von der Rechtsmittelführerin durch die bei ihm erhobene Klage aufgeworfene Sachfrage berühre, nämlich die Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren.
3 Mit ihrem Rechtsmittel trägt die Rechtsmittelführerin u. a. vor, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt habe, und hilfsweise, dass die Änderung des ersten streitigen Beschlusses durch den zweiten streitigen Beschluss eine neue Klagefrist nicht nur für den zweiten streitigen Beschluss, sondern auch für die mit der Klage aufgeworfene Sachfrage in Gang setze.
4 Ich muss noch klarstellen, dass die Tatsache, dass in den vorliegenden Schlussanträgen die vom Gericht benutzte Terminologie verwendet wird, wonach es sich nicht um zwei Rechtsakte, die ein Ganzes in der durch den späteren Rechtsakt festgelegten Form bilden, sondern um zwei Beschlüsse handelt, meinen Standpunkt zur Begründetheit des Rechtsmittels der Rechtsmittelführerin in keiner Weise berührt. Ich verwende diese Terminologie, um die Lektüre der Schlussanträge zu erleichtern und um auf die Argumentation des Gerichts, wie sie im angefochtenen Urteil dargelegt worden ist, Bezug nehmen zu können. II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EU) Nr. 806/2014
5 Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ( „Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung: a) Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse, b) Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.“
6 Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt: „Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den [SRF] übertragen.“
7 Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 sieht in seinem Abs. 2 vor: „Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf: a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU[ (] festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen. Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“ B. Durchführungsverordnung (EU) 2015/81
8 Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 ( „Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des [SRF] gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung [Nr. 806/2014] und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63[ (] dargelegten Methodik festgelegt.“
9 Art. 5 dieser Durchführungsverordnung sieht vor: „(1) Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind. (2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.“ C. Delegierte Verordnung 2015/63
10 Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor: „Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie [2014/59] wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: … b) Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der [Richtlinie 2014/59] angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[ (] gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat; …“ III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
11 NRW. Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland).
12 Die Rechtsmittelführerin übt im Wesentlichen drei Arten von Tätigkeiten aus, nämlich das Fördergeschäft, das knapp zwei Drittel ihrer Aktiva ausmacht, das Förderhilfsgeschäft, das etwa ein Drittel ihrer Aktiva ausmacht, und das sonstige Geschäft, das den Rest ihrer Aktiva ausmacht.
13 Im Jahr 2015 – vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 806/2014 und gemäß der Richtlinie 2014/59, wie sie mit der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführt wurde – setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland, im Folgenden: FMSA) den im Voraus erhobenen Beitrag der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2015 fest. Dabei nahm sie an, dass sowohl das Fördergeschäft der Rechtsmittelführerin als auch ihr Förderhilfsgeschäft von der Berechnung dieses Beitrags auszuschließen seien.
14 Im Jahr 2016 gab die Rechtsmittelführerin in dem Formular „Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] – Meldeformular für den Beitragszeitraum 2016“, das der SRB erstellt hatte und durch die FMSA der Rechtsmittelführerin übermittelt wurde, an, dass die Summe aller Verbindlichkeiten, die sich auf ihr Fördergeschäft und ihr Förderhilfsgeschäft bezögen, gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 auszuschließen sei.
15 Nach Einreichung des derart ausgefüllten Formulars wurde der Rechtsmittelführerin jedoch mitgeteilt, dass nach Ansicht des SRB das Förderhilfsgeschäft von der Berechnung nicht auszuschließen sei. Daraufhin reichte sie ein überarbeitetes Meldeformular ein, in dem sie angab, dass nur die Gesamtheit der Verbindlichkeiten, die mit ihrem Fördergeschäft in Zusammenhang stünden, auszuschließen sei.
16 Mit dem ersten streitigen Beschluss setzte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes der in Art. 2 dieser Verordnung genannten Institute – darunter die Rechtsmittelführerin – für das Jahr 2016 zu entrichten hatte.
17 Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2016, den die Rechtsmittelführerin am 25. April 2016 erhielt, teilte die FMSA ihr mit, dass der SRB ihren Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 festgesetzt habe, und nannte ihr den zu entrichtenden Betrag (im Folgenden: erster Beitragsbescheid).
18 Mit dem zweiten streitigen Beschluss erhöhte der SRB den Beitrag der Rechtsmittelführerin. Das Gericht hat den Grund für den Erlass dieses Beschlusses und die Beitragserhöhung nicht dargelegt. Aus den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass er nach Ansicht des Gerichts nichts mit der Sachfrage zu tun hatte, auf die sich die Klage bezog, d. h. der Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren. Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat der SRB erklärt, mit dem zweiten streitigen Beschluss sei lediglich ein unbeabsichtigter Schreibfehler in der Mechanik der Berechnungsformel, der einen falschen Indikator für die Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem betreffe, berichtigt worden: Anstelle des Minuszeichens in Anhang 1 Schritt 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 über den Risikoindikator „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ (im Folgenden: Mitgliedschaftsindikator) sei das Pluszeichen zugewiesen worden, ohne dass eine neue Tatsachenbeurteilung oder rechtliche Neubewertung vorgenommen worden sei.
19 Mit Beitragsbescheid vom 10. Juni 2016, den die Rechtsmittelführerin am 13. Juni 2016 erhielt, verlangte die FMSA von ihr die Entrichtung des Betrags der sich aus dem zweiten streitigen Beschluss (im Folgenden: zweiter Beitragsbescheid) ergebenden Erhöhung. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 Mit Klageschrift, die am 23. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin ihre Klage. Der SRB reichte seine Klagebeantwortung am 2. November 2016 ein.
21 Mit Entscheidungen vom 10. und 11. Januar 2017 gab der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Anträgen der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer statt.
22 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht wurden mehrere prozessleitende Maßnahmen erlassen, um vom SRB eine vollständige Kopie des Originals der streitigen Beschlüsse zu erhalten.
23 Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Juni 2019 wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, ohne über die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden.
24 Dabei vertrat das Gericht einleitend die Auffassung, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin, mit dem sie die Nichtigerklärung der „Entscheidung des [SRB] über [ihren] Jahresbeitrag … zum [SRF] für das Beitragsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016“ begehrte, bedeute, dass sich die Klage sowohl auf den ersten als auch auf den zweiten streitigen Beschluss beziehe. Die Rechtsmittelführerin habe insoweit vorgetragen, dass es sich ihrer Ansicht nach um „einen einheitlichen SRB-Beschluss“ handle und sie sich insofern gegen „den SRB-Beschluss in der Form, die er durch den zweiten SRB-Beschluss erhalten hat“, wende, d. h. gegen die „endgültige Entscheidung des SRB in [ihrer] letztlichen Form“.
25 Zum ersten streitigen Beschluss stellte das Gericht zunächst fest, dass die nationalen Abwicklungsbehörden die Adressaten der Beschlüsse des SRB im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV seien und die streitigen Beschlüsse weder bekannt gegeben noch der Rechtsmittelführerin, bei der es sich nicht um die Adressatin dieser Beschlüsse handele, mitgeteilt worden seien.
26 Das Gericht wies sodann darauf hin, dass die Klagefrist in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der in Rede stehenden Handlung habe, vorausgesetzt, er fordere den vollständigen Text dieser Handlung innerhalb einer angemessenen Frist an, und dass die Klagefrist unter diesem Vorbehalt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung habe, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben könne.
27 Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerin durch den am 25. April 2016 empfangenen ersten Beitragsbescheid, den sie am 22. August 2016, also erst knapp vier Monate danach, in ihrem Antrag auf Akteneinsicht bei der FMSA vorgelegt habe, von der Existenz des ersten streitigen Beschlusses gewusst habe. Zudem habe in Anbetracht der Art und Weise der Durchführung der streitigen Beschlüsse durch die FMSA kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt habe. Unterstellt, dass die Rechtsmittelführerin seit dem Empfang des Schreibens vom 23. Mai 2016, mit dem die FMSA dem Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (Deutschland) den Erlass eines neuen Beitragsbescheids angekündigt hatte, annehmen durfte, dass das Ziel dieses Schreibens darin bestand, den ersten Beitragsbescheid aufzuheben und ihn durch einen neuen Beitragsbescheid zu ersetzen, und somit der Erlass des neuen Bescheids abzuwarten war, hätte sie nach Ansicht des Gerichts verstehen müssen, dass diese Annahme spätestens am 13. Juni 2016, dem Zeitpunkt des Empfangs des zweiten Beitragsbescheids, nicht mehr zutraf. Die Rechtsmittelführerin habe jedoch zwei weitere Monate verstreichen lassen, bevor sie die Übermittlung des ersten streitigen Beschlusses beantragt habe. Darüber hinaus habe der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich eine Anpassung der mit dem ersten streitigen Beschluss festgesetzten Beiträge vorgenommen. Da die Rechtsmittelführerin die Übermittlung dieses Beschlusses nicht beantragt und weder behauptet noch nachgewiesen habe, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es erlaubt hätte, von der Einhaltung der Klagefrist abzusehen, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die am 23. August 2016 erhobene Klage hinsichtlich des ersten streitigen Beschlusses verspätet gewesen sei.
28 Zum zweiten streitigen Beschluss stellte das Gericht zunächst fest, dass sich die Parteien einig seien, dass die Klage innerhalb der Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV erhoben worden sei. Anschließend wies es darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin dem SRB im Wesentlichen vorgeworfen habe, dadurch gegen bestimmte Vorschriften der anwendbaren Regelung verstoßen zu haben, dass er ihre mit dem Förderhilfsgeschäft im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht von der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2016 ausgeschlossen habe. Außerdem hob das Gericht hervor, dass der zweite streitige Beschluss insoweit keinen neuen Gesichtspunkt enthalte, dass der SRB die bereits im Rahmen des ersten streitigen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen sind, nicht überprüft habe und dass die Rechtsmittelführerin beim SRB oder bei der FMSA keinen Antrag auf Überprüfung der genannten Frage gestellt habe, der auf neuen wesentlichen Tatsachen beruhe. Zudem habe die Rechtsmittelführerin, die durch den zweiten Beitragsbescheid über die Gründe der mit dem zweiten streitigen Beschluss vorgenommenen Anpassung informiert worden sei, keinen Klagegrund und kein Argument gegen diesen Beschluss vorgetragen. Das Gericht leitete daraus ab, dass die Klage gegen den zweiten streitigen Beschluss unzulässig sei, weil dieser Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den ersten streitigen Beschluss lediglich bestätige und die Rechtsmittelführerin keinen Klagegrund und kein Argument gegen den zweiten streitigen Beschluss vorgetragen habe. V. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten
29 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Entscheidung des SRB über den Jahresbeitrag der Rechtsmittelführerin zum Restrukturierungsfonds für das Beitragsjahr 2016 für nichtig zu erklären sowie dem SRB die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt sie mit ihrem Nichtigkeitsantrag, das angefochtene Urteil für nichtig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
30 Der SRB beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet hält, beantragt der SRB, die Rechtssache zur endgültigen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorzubehalten.
31 Der Rat, Streithelfer zur Unterstützung des SRB, beantragt für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil für nichtig erklärt, festzustellen, dass sich die Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2015/81 unter keinem Gesichtspunkt in Frage stellen lässt.
32 Die Kommission, Streithelferin zur Unterstützung des SRB, beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
33 Gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshofs entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten. VI. Würdigung
34 Die Rechtsmittelführerin bringt im Rahmen ihres Rechtsmittels zwei Gründe vor. In diesem Zusammenhang muss ich darauf hinweisen, dass das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ohne über ihre Begründetheit zu entscheiden. Daher beziehen sich diese beiden Rechtsmittelgründe nicht auf die Sachfrage, auf die die Rechtsmittelführerin mit ihren Klagegründen abzielte, d. h. die Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin beim Erlass der streitigen Beschlüsse von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren.
35 Der Rat und die Kommission haben davon abgesehen, zu den beiden von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründen Stellung zu nehmen, und äußern sich lediglich zu deren Vorbringen zur Ungültigkeit, Auslegung und Anwendung der einschlägigen Regelung.
36 In ihrer Klage vor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin nämlich geltend gemacht, dass insoweit gegen die einschlägige Regelung verstoßen worden sei, als das Förderhilfsgeschäft nicht bevorzugt behandelt worden und der im Voraus erhobene Beitrag folglich übermäßig hoch angesetzt worden sei. Dieses Übermaß sei auf eine fehlerhafte Auslegung der Delegierten Verordnung 2015/63 oder – was für die Ausführungen des Rates und der Kommission relevanter ist – auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Verordnung selbst rechtswidrig – im Widerspruch zu den höherrangigen Rechtsakten – erlassen worden sei.
37 Im Stadium des Verfahrens vor dem Gerichtshof weist die Rechtsmittelführerin in Rn. 101 ihrer Rechtsmittelschrift nach einer kurzen Darstellung der Rechtsmittelgründe darauf hin, dass sie vollumfänglich auf ihre Ausführungen vor dem Gericht verweise, insbesondere das Vorbringen, wonach ihr Förderhilfsgeschäft im Rahmen der Beitragsberechnung bevorzugt behandelt werden müsse.
38 Hätte die Rechtsmittelführerin weitere gegen das angefochtene Urteil gerichtete Rechtsmittelgründe vorbringen wollen, könnte sie das nicht durch einen einfachen Verweis auf ihre vor dem Gericht erhobene Klage tun. Wie die Kommission bemerkt, müssten solche Rechtsmittelgründe als nicht ausreichend substantiiert und somit offensichtlich unzulässig zurückgewiesen werden (
39 Daher ist der Verweis in Rn. 101 der Rechtsmittelschrift nach meinem Dafürhalten dahin zu verstehen, dass die Rechtsmittelführerin für den Fall auf ihre Ausführungen verweist, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil für nichtig erklärt und selbst endgültig über den Rechtsstreit entscheidet.
40 Meiner Meinung nach sind somit die Rechtsmittelgründe zu prüfen, auf die die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich stützt, ohne in die Debatte über die Bemerkungen zur Sache einzusteigen, auf die Rn. 101 der Rechtsmittelschrift verweist. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht nämlich nicht über die Begründetheit der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe, sondern ausschließlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Würde unter diesen Umständen die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof nach einer etwaigen Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils endgültig in der Sache entscheiden könnte, würde dies dazu führen, dass über die Begründetheit nur von einer gerichtlichen Instanz der Union befunden wird. A. Erster Rechtsmittelgrund
41 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 60 der Verfahrensordnung macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Klage zu Unrecht als in Bezug auf den ersten streitigen Beschluss verspätet angesehen. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile untergliedert. 1. Erster Teil
42 Mit dem ersten Teil trägt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, der zweite streitige Beschluss habe den ersten streitigen Beschluss ersetzt, so dass die Klagefrist eingehalten worden sei. Im Rahmen dieses Teils macht die Rechtsmittelführerin als Erstes geltend, dass die Würdigung des Verhältnisses zwischen den streitigen Beschlüssen durch das Gericht unzusammenhängend und widersprüchlich sei, und als Zweites, dass der zweite streitige Beschluss eine neue Entscheidung darstelle und daher keinen bestätigenden Charakter habe. a) Angeblich unzusammenhängende und widersprüchliche Würdigung durch das Gericht
43 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Würdigung des Verhältnisses zwischen den streitigen Beschlüssen durch das Gericht unzusammenhängend und widersprüchlich. Einerseits habe das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der zweite streitige Beschluss lediglich eine „Anpassung“ der im ersten streitigen Beschluss festgesetzten Beiträge vorgenommen habe. Andererseits habe es in Rn. 75 dieses Urteils festgestellt, dass der zweite streitige Beschluss in Anbetracht des Streitgegenstands den vorherigen lediglich „bestätig[e]“. In Rn. 63 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch in Bezug auf die beiden Beitragsbescheide, deren Inhalt dem der streitigen Beschlüsse entspreche, die Ansicht vertreten, dass der zweite Bescheid eine „Änderung“ des ersten darstelle.
44 Festzustellen ist, dass die Würdigung des Verhältnisses zwischen den streitigen Beschlüssen durch das Gericht in den Rn. 65 und 75 des angefochtenen Urteils in sich weder unzusammenhängend noch widersprüchlich ist.
45 Denn zum einen hat das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils – ohne zu verkennen, dass die Bestimmung der Anpassung des Beitrags der Rechtsmittelführerin, wie sie durch den zweiten streitigen Beschluss genehmigt worden war, eine erneute Berechnung dieses Beitrags erfordert hatte – aus der Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen abgeleitet, dass der zweite streitige Beschluss nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die „vom SRB bereits im Rahmen des ersten angefochtenen Beschlusses vorgenommene Beurteilung der in der vorliegenden Klage allein streitigen Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der [Rechtsmittelführerin] von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen sind“, sein konnte, da es sich bei dieser Beurteilung nach Rn. 75 des angefochtenen Urteils um den „Streitgegenstand“ handelte.
46 Zum anderen scheint das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen zu sein, dass der zweite streitige Beschluss Gegenstand eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die mit diesem Beschluss vorgenommene Anpassung sein konnte. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keinen auf diese Anpassung gestützten Klagegrund vorgetragen, so dass die Anpassung nicht zum Streitgegenstand gehörte.
47 Aus den zitierten Passagen geht hervor, dass der zweite streitige Beschluss den Ausführungen des Gerichts zufolge in Bezug auf den Streitgegenstand, der sich auf die Frage bezieht, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren, teilweise bestätigenden Charakter hat. Die Zulässigkeit der von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage ist somit im Licht des Streitgegenstands zu prüfen.
48 Unter diesen Umständen ist das Argument der Rechtsmittelführerin, ohne der Entscheidung über die Stichhaltigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Argumentation vorgreifen zu wollen, zurückzuweisen und eine Prüfung der übrigen Argumente des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorzunehmen. b) Stichhaltigkeit des Arguments, wonach der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt habe
49 Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts, die auch im angefochtenen Urteil angeführt wird, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass „[e]ine Entscheidung … eine frühere Entscheidung [lediglich bestätigt], wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage ihres Adressaten vorausgegangen ist“. Im Licht der beiden Kriterien, die eine Handlung erfüllen müsse, um als „bestätigend“ eingestuft zu werden, bestätige der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss somit nicht.
50 In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, in den streitigen Beschlüssen seien für sie unterschiedliche Jahresbeiträge festgesetzt worden, so dass der zweite streitige Beschluss nicht als rein bestätigend angesehen werden könne. Ihre Rechtslage habe sich durch den zweiten streitigen Beschluss verändert und genauer gesagt verschlechtert. Außerdem beruhe dieser Beschluss auf neuen Elementen, nämlich der geänderten Beurteilung eines Mitgliedschaftsindikators, und stelle somit nicht die Berichtigung eines einfachen Rechenfehlers dar.
51 Zweitens weist die Rechtsmittelführerin zunächst darauf hin, dass die vom Gericht angeführte Rechtsprechung zu rein bestätigenden Maßnahmen das angefochtene Urteil nicht stütze. Das Gericht habe die Kriterien, die eine Maßnahme erfüllen müsse, um als „bestätigend“ eingestuft zu werden, falsch angewandt. Festzustellen ist, dass dieses Argument im Wesentlichen in einer Wiedergabe der in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge enthaltenen Erwägungen der Rechtsmittelführerin besteht.
52 Sodann führt die Rechtsmittelführerin aus, dass sich die vom Gericht angeführte Rechtsprechung auf Situationen beziehe, in denen der Rechtsbehelf auf ein Bestätigungsschreiben der Verwaltung abziele, das in Beantwortung einer individuellen Anfrage betreffend die Gründe für eine erlassene Entscheidung übermittelt worden sei. Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Handlung jedoch kein „bestätigendes Antwortschreiben“ des SRB, sondern die von diesem vorgenommene endgültige Berechnung, die lediglich im zweiten streitigen Beschluss enthalten sei. Der SRB habe nämlich aus eigener Initiative eine erneute Berechnung des Beitrags durchgeführt und sich dabei auf eine modifizierte Analyse zumindest eines Teilindikators des Berechnungsverfahrens gestützt.
53 Ich tue mich schwer damit, das Argument zu verstehen, das die Rechtsmittelführerin in ihren zusätzlichen Erwägungen zu der vom Gericht angeführten Rechtsprechung vorbringt. Die Rechtsmittelführerin scheint nämlich zum einen davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung nicht einschlägig sei, und zum anderen, dass deren eingehendere Prüfung ihren Standpunkt zur rechtlichen Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses bestätige. Ich nehme an, dass die besagten zusätzlichen Erwägungen dahin zu verstehen sind, dass der zweite streitige Beschluss nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht als bestätigender Rechtsakt angesehen werden kann, da er nicht in Beantwortung eines Antrags auf erneute Prüfung erlassen worden sei.
54 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung im zweiten Beitragsbescheid keinen Sinn gemacht hätte, wenn der zweite streitige Beschluss rein bestätigend gewesen wäre, weshalb diese Belehrung durch die FMSA bestätige, dass der erwähnte Beschluss eine neue Entscheidung darstelle.
55 Viertens sei der Umstand, dass in den Überschriften des zweiten streitigen Beschlusses und des zweiten Beitragsbescheids auf deren ändernden Charakter hingewiesen werde („supplementing“), irrelevant; es komme einzig und allein auf den Inhalt dieser Rechtsakte an.
56 Der SRB trägt vor, das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach es sich beim zweiten streitigen Beschluss nicht um einen bestätigenden Rechtsakt handle, sei unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin vor allem gegen die Sachverhaltswürdigung des Gerichts wende.
57 Die Frage, ob eine streitige Entscheidung eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, kann als Rechtsfrage jedoch der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterworfen werden ( 1) Relevanz der Überschrift eines späteren Rechtsakts
58 Zunächst ist das Argument der Rechtsmittelführerin zu prüfen, mit dem sie geltend macht, die rechtliche Einordnung eines „bestätigenden“ Rechtsakts könne nicht von seiner Überschrift abhängen, sondern müsse auf seinem Inhalt beruhen. Die Rechtsmittelführerin scheint dem Gericht daher zur Last zu legen, sich bei der Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses fälschlicherweise auf die Überschrift dieses Beschlusses und des zweiten Beitragsbescheids („supplementing“) anstatt auf deren Inhalt gestützt zu haben.
59 Die vorstehende Argumentation beruht auf einer selektiven und damit fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils.
60 Zwar ist nach einer gefestigten Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf deren Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen (
61 Darüber hinaus deutet die Formulierung von Rn. 65 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass sich das Gericht insbesondere auf die Überschrift des zweiten streitigen Beschlusses gestützt hat, als es zu dem Schluss gelangt ist, dass dieser Beschluss lediglich eine Anpassung der im ersten streitigen Beschluss festgesetzten Beiträge vorgenommen habe.
62 Aus einer Auslegung des angefochtenen Urteils, insbesondere von Rn. 71, geht jedoch hervor, dass das Gericht auch den Inhalt des zweiten streitigen Beschlusses geprüft und den Schluss gezogen hat, dass dieser Beschluss in Bezug auf die Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren, keinen neuen Gesichtspunkt enthielt. Ich leite daraus ab, dass das Gericht auch auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung davon ausgegangen ist, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss nicht ersetzt, sondern in Bezug auf den Mitgliedschaftsindikator geändert hat.
63 Daher ist das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach sich das Gericht bei der rechtlichen Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses auf dessen Überschrift gestützt habe, zurückzuweisen. 2) Relevanz der Rechtsbehelfsbelehrung
64 Auch das Argument der Rechtsmittelführerin, das aus der Rechtsbehelfsbelehrung im zweiten Beitragsbescheid der FMSA hergeleitet wird, ist zurückzuweisen.
65 Ohne mich in diesem Stadium zu einem etwaigen entschuldbaren Fehler der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die erwähnte Belehrung äußern zu wollen (
66 Zum anderen hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass der zweite streitige Beschluss nicht in Bezug auf diesen Beschluss insgesamt, sondern in Bezug auf den Streitgegenstand bestätigend gewesen sei. Aus diesem Blickwinkel betrachtet war die Rechtsbehelfsbelehrung im zweiten Beitragsbescheid der FMSA somit nicht irrelevant. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung sogar gegen einen rein bestätigenden Rechtsakt ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der bestätigte Rechtsakt gegenüber einem Kläger keine Bestandskraft erlangt hat (
67 Das vorliegende Argument ist somit zurückzuweisen. Als Erstes ist mithin das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich auf die einschlägige Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen bezieht, und als Zweites die Anwendung dieser Rechtsprechung zu prüfen, um die rechtliche Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses als „teilweise bestätigend“ unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung beurteilen zu können. 3) Von ihren Urhebern aus eigener Initiative ergriffene Maßnahmen als bestätigende Maßnahmen
68 Zu bemerken ist, dass sich die im vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung, nämlich die Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen, aus Entscheidungen im Rahmen von Rechtssachen betreffend die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen bestätigende Maßnahmen ergeben hat, die in den meisten Fällen infolge eines Antrags auf erneute Prüfung einer früheren Maßnahme ergriffen worden waren (
69 Es ist daher nicht überraschend, dass das vom Gericht in den Rn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil CMB und Christof/Kommission (der Art des Antrags beurteilt werden [muss], der durch sie beschieden wird“ (
70 In der erwähnten Rechtsprechung finden sich neben der Aufzählung der Kriterien, die eine Maßnahme erfüllen muss, um als „bestätigend“ eingestuft zu werden (
71 Unter Berücksichtigung der zitierten Passagen dieser Rechtsprechung sollte man meinen, dass mit der Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen Anträgen auf erneute Prüfung, die in der Praxis dazu führen können, dass eine neue Rechtsbehelfsfrist für die bestandskräftig gewordene bestätigte Entscheidung in Gang gesetzt wird, vorgebeugt werden soll. Die erwähnte Rechtsprechung fände somit nur in Situationen Anwendung, in denen der Betroffene den Erlass der späteren Maßnahme zu vertreten hat, so dass jede spätere, aus eigener Initiative ihres Urhebers ergriffene Maßnahme eine neue Maßnahme darstellen würde, die die vorherige Maßnahme ersetzt. Bei einer solchen neuen Maßnahme wäre das Risiko, eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang zu setzen, vom Urheber der Maßnahme zu tragen. Wäre diese Argumentation richtig, müsste mithin davon ausgegangen werden, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt hat.
72 Allerdings stützt sich die Rechtsprechung zu rein bestätigenden Maßnahmen erstens zum einen auf die Erwägung, dass die Klagefristen ebenso wie die Rechtskraft (
73 Das Interesse an der Gewährleistung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie, auf den sich diese Rechtsprechung grundsätzlich stützt, hängt nicht von dem Umstand ab, dass der Betroffene den Erlass einer bestätigenden Maßnahme zu vertreten hat. Die Klagefristen sind nämlich zwingend. Sie sind nicht zugunsten (oder auf die Gefahr) des Urhebers der Maßnahmen eingeführt worden, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, sondern um die Klarheit und Sicherheit der rechtlichen Situationen zu gewährleisten.
74 Zweitens wird die Anwendung der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen bestätigende Maßnahmen auf Situationen, in denen der Betroffene den Erlass der späteren Maßnahme nicht zu vertreten hat, durch die Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts bestätigt.
75 Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung im Urteil Portugal/Kommission (
76 Das Gericht wiederum hat in mehreren Urteilen die Ansicht vertreten, dass ein Rechtsakt als nach einer erneuten Überprüfung der Sachlage erlassen gilt und somit keinen bestätigenden Charakter hat, wenn er entweder auf Antrag des Betroffenen oder auf Initiative seines Verfassers selbst aufgrund wesentlicher Tatsachen erlassen wird, die beim Erlass des früheren Rechtsakts nicht berücksichtigt worden sind (
77 Der vom Gericht gewählte Ansatz scheint dem Ansatz zu entsprechen, den Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Internationaler Hilfsfonds/Kommission (
78 Drittens kann ein Rechtsakt, der kein wesentliches neues Element enthält, nicht als „bestätigend“ eingestuft werden, wenn der einschlägige Rechtsrahmen dem Betroffenen das Recht einräumt, ohne jede zusätzliche Bedingung einen neuen Antrag oder einen Antrag auf erneute Prüfung zu stellen (
79 Auch die Rücknahme eines rechtswidrigen Aktes ist zulässig, sofern diese Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dabei ausreichend berücksichtigt wird, inwieweit der Betroffene möglicherweise auf die Rechtmäßigkeit des Aktes vertrauen durfte (
80 Fehlt es gegenüber einem früheren Rechtsakt hingegen an einem wesentlichen neuen Element, stellt der spätere Rechtsakt vorbehaltlich dieser drei Fälle (
81 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das Argument, das die Rechtsmittelführerin vorzubringen scheint und wonach der zweite streitige Beschluss nicht als „bestätigender Rechtsakt“ eingestuft werden könne, weil er nicht in Beantwortung eines Antrags auf erneute Prüfung erlassen worden sei, zurückzuweisen. Ausschließen lässt sich der bestätigende Charakter eines Rechtsakts nämlich dann, wenn ein wesentliches neues Element vorhanden ist. Im Licht dieser aus der einschlägigen Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen hergeleiteten Erwägung ist die Stichhaltigkeit des Arguments der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses und seines Verhältnisses zum ersten streitigen Beschluss zu bewerten. 4) Rechtliche Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses und des Verhältnisses zwischen den beiden streitigen Beschlüssen
82 In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs hat der SRB darauf hingewiesen, dass sich die im zweiten streitigen Beschluss vorgenommene Berichtigung auf die Behebung eines unbeabsichtigten Fehlers im Rahmen der ursprünglichen Berechnung beziehe. Es handle sich lediglich um „einen Schreibfehler bei der Programmierung des Berechnungstools“. Außerdem habe sich die Berichtigung dieses Fehlers nicht auf die Frage ausgewirkt, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren.
83 Dieser Ansatz entspricht dem vom Gericht im angefochtenen Urteil gewählten Ansatz, wonach der zweite streitige Beschluss zum einen eine „Anpassung“ der mit dem ersten streitigen Beschluss festgesetzten Beiträge vorgenommen habe und zum anderen den Streitgegenstand, der sich auf das Förderhilfsgeschäft beziehe, teilweise bestätige.
84 Dagegen macht die Rechtsmittelführerin geltend, der zweite streitige Beschluss stütze sich auf neue Elemente, nämlich eine geänderte Beurteilung eines Mitgliedschaftsindikators, und stelle nicht die Berichtigung eines einfachen Rechenfehlers dar (
85 Insoweit kann ein Rechtsakt, mit dem die Verwaltung einen „Fehler“ im ursprünglichen Rechtsakt berichtigen will, unabhängig davon, ob dieser Fehler unabsichtlich begangen worden ist und wie schwer er wiegt, nicht der Kontrolle entgehen, mit der festgestellt werden soll, ob der spätere Rechtsakt gegenüber dem ursprünglichen Rechtsakt rein bestätigenden Charakter hat. Die Berichtigung eines ursprünglichen Rechtsakts läuft nämlich auf den Erlass eines Rechtsakts hinaus, der möglicherweise ein neues und wesentliches Element umfasst. Wie Generalanwältin Kokott (
86 In diesem Zusammenhang muss ein Umstand als „neu“ eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt des Erlasses der früheren Entscheidung nicht bestanden hat oder es sich um einen Umstand handelt, der beim Erlass der früheren Maßnahme bereits bestanden hat, jedoch aus irgendeinem Grund, auch aus mangelnder Sorgfalt des Verfassers, bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt worden ist (
87 Daher liegt zum einen auf der Hand, dass der zweite streitige Beschluss insoweit einen gegenüber dem ersten streitigen Beschluss neuen Umstand enthält, als sich der Wert des im zweiten streitigen Beschluss verwendeten Mitgliedschaftsindikators vom Wert des im ersten streitigen Beschluss verwendeten Indikators unterscheidet.
88 Zum anderen hat der Gerichtshof im Beschluss Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA (
89 Zu beachten ist jedoch, dass die mit dem späteren Rechtsakt vorgenommene Berichtigung des Fehlers in der Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt hat, keine Änderung des mit dem ursprünglichen Rechtsakt festgestellten und im verfügenden Teil dieses Rechtsakts angegebenen Ergebnisses bewirkt hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Beschlüsse des SRB über die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge hingegen eine Berechnung, deren Wirkungen nicht nur in einer Konkretisierung der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, sondern auch in der Höhe dieses Beitrags zum Ausdruck kommen. Da die Beitragshöhe infolge des Erlasses des zweiten streitigen Beschlusses geändert wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss ein wesentliches neues Element beinhaltet.
90 Der Wortlaut des angefochtenen Urteils deutet darauf hin, dass die vorstehende Erwägung der dem Urteil zugrunde liegenden Argumentation nicht vollkommen fremd ist. Das Gericht hat in Rn. 71 des angefochtenen Urteils nämlich zunächst darauf hingewiesen, dass die Bestimmung der Anpassung des Beitrags der Rechtsmittelführerin, wie sie durch den zweiten streitigen Beschluss genehmigt worden sei, eine erneute Berechnung dieses Beitrags erfordert habe. Es hat jedoch anschließend die Auffassung vertreten, dass der genannte Beschluss teilweise bestätigend gewesen sei und die erneute Berechnung daher keine neue Klagefrist für die Beanstandung eines anderen Elements der bereits im ersten streitigen Beschluss festgelegten Berechnung in Gang gesetzt habe.
91 Unter diesen Umständen bleibt festzustellen, ob ein späterer Rechtsakt teilweise bestätigend sein kann, und gegebenenfalls, welche Auswirkungen das auf die Klagefrist für den ursprünglichen Rechtsakt hat. 5) Teilweise bestätigender Charakter eines späteren Rechtsakts
92 In seinem Urteil Paroc/HABM (INSULATE FOR LIFE) (in welchem Umfang die zweite Entscheidung die erste Entscheidung lediglich bestätigt, eine nähere Bestimmung der verschiedenen Umstände der Streitigkeiten, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, voraussetzt. Im Anschluss an den Hinweis, dass die spätere Entscheidung in Bezug auf eines ihrer Elemente bestätigend war, was an sich ausreichte, um zu dem mit der ursprünglichen Entscheidung festgelegten Ergebnis zu gelangen, hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass nicht geprüft zu werden brauchte, ob sich der bestätigende Charakter auf alle Elemente dieser ersten Entscheidung erstreckte.
93 Ich leite daraus ab, dass das Gericht in diesem Urteil nicht ausgeschlossen hat, dass ein späterer Rechtsakt teilweise bestätigend sein kann, ohne jedoch ein klares Kriterium vorzugeben, mit dem sich der Umfang seines bestätigenden Charakters feststellen lässt. Zu prüfen ist, ob der Gerichtshof dem gleichen Ansatz folgt, und gegebenenfalls, ob solche Kriterien aus seiner Rechtsprechung hergeleitet werden können. i) Urteil Brembati/Kommission
94 In der Rechtssache, die dem Urteil Brembati/Kommission (
95 In Anbetracht dieses Vorbringens ist klarzustellen, dass jene Rechtssache zwei verbundene Verfahren betraf, die sich auf Klagen gegen zwei Entscheidungen bezogen: Eine stillschweigende ablehnende Entscheidung, die dem Schweigen der Kommission auf eine Beschwerde über die Einstufung des Klägers (der beantragte, der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 5, und nicht der Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, in die er befördert worden war, zugeordnet zu werden) einerseits und über sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe andererseits zu entnehmen war, und eine spätere Verfügung, die sich ebenfalls auf die Einstufung und das Dienstalter des Klägers bezog. Nach Auffassung der Kommission hatte die zweite Verfügung lediglich den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4, Dienstaltersstufe 4, geändert und war die gegen diese Verfügung gerichtete Klage unzulässig.
96 In seinem Urteil hat der Gerichtshof zunächst die gegen die spätere Verfügung gerichtete Klage für zulässig erklärt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Verfügung jedoch in einigen Punkten das Dienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe geändert hatte, ohne seinen Beschwerden abzuhelfen (
97 Um die diesem Urteil zugrunde liegende Argumentation zu veranschaulichen, schlage ich vor, es im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Gand (
98 In seinen Schlussanträgen hatte auch der Generalanwalt dem Gerichtshof vorgeschlagen, die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen, und folgende Auffassung vertreten: „Damit, dass gesagt wird, die zweite Verfügung bestätige die erste zum Teil, wird zugleich eingeräumt, dass sie sie zum Teil ändert. Unverändert bleibt die Beförderung in die Besoldungsgruppe … und die Einstufung in die Dienstaltersstufe … Was sich ändert, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Beförderung und demzufolge das Dienstalter in der Stufe; gerade dieses Dienstalter ist aber streitig. In Wahrheit ist also die erste Klage gegenstandslos geworden. Dagegen kann die zweite Verfügung, die in der ursprünglich streitigen Frage an die Stelle der ersten tritt, durchaus Gegenstand einer Klage sein“ (
99 Obwohl dem Kläger die von ihm beantragte Einstufung mit der ersten Verfügung verweigert worden war und die zweite Verfügung, ohne diese Weigerung hinsichtlich der Einstufung zu tangieren, „in einigen Punkten das Dienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe [geändert]“ hatte, hat der Gerichtshof den teilweise bestätigenden Charakter der späteren Maßnahme nicht anerkannt. Im Gegenteil: Er hat die beiden Verfügungen aufgehoben, weil mit ihnen die vom Kläger beantragte Einstufung verweigert worden war.
100 Ich leite daraus ab, dass die sich aus der Beförderung des Klägers ergebende Einstufung, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Beförderung sowie das Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe für den Gerichtshof miteinander verbundene Elemente darstellten, die zusammen genommen die rechtliche Situation des Klägers bestimmten, so dass die Änderung eines dieser Elemente durch eine spätere Maßnahme nicht dazu führen konnte, dass andere Elemente als bestätigt gelten.
101 Würde die vorstehende Argumentation auf die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beschlüsse angewandt, könnte der zweite streitige Beschlusses nicht als „teilweise bestätigende“ Maßnahme eingestuft werden.
102 Weder der Mitgliedschaftsindikator noch die Höhe der Verbindlichkeiten eines Instituts können nämlich einzeln genommen werden. Nur unter der Voraussetzung, dass all diese Elemente berücksichtigt werden, lässt sich die Gesamthöhe des im Voraus erhobenen Beitrags bestimmen. Das gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der SRB, wie die Rechtsmittelführerin geltend gemacht hat, weder die Berechnungsschritte für die streitigen Beschlüsse offenlegt noch die Herkunft der für die Rechtsmittelführerin festgesetzten Zahlen erläutert. Der SRB trägt vor, die im Voraus erhobenen Beiträge würden u. a. auf der Grundlage der Informationen festgelegt, die den nationalen Abwicklungsbehörden mittels eines vom SRB entwickelten und bereitgestellten Meldeformulars von den Instituten selbst geliefert würden. Wie aus der vorliegenden Rechtssache hervorgeht, ist der Mitgliedschaftsindikator jedoch keine unmittelbar von der Rechtsmittelführerin erteilte Information. ii) Urteil Kommission/Parlament und Rat
103 Die Schlussfolgerung, wonach eine Einstufung des zweiten streitigen Beschlusses als „teilweise bestätigend“ abzulehnen ist, wird auch durch die Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen untermauert, soweit diese im Kontext von Akten mit normativem Charakter entwickelt worden ist.
104 Zunächst ist jedoch festzustellen, ob die besagte Rechtsprechung – unmittelbar oder im Wege der Analogie – auf Einzelakte Anwendung finden kann. Denn dieser Punkt wird von den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des von der Rechtsmittelführerin hilfsweise vorgebrachten zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erörtert (
105 Die Rechtsmittelführerin versucht sich auf diese Rechtsprechung, insbesondere die sich aus dem Urteil Kommission/Parlament und Rat (
106 Erstens ist jedoch zu beachten, dass der Ausdruck „hingegen“ entgegen dem Vorbringen des SRB nicht verwendet worden ist, um eine Unterscheidung zwischen Einzelakten und normativen Akten vorzunehmen, sondern um den Grundsatz, der gilt, wenn die betreffenden Akte bestätigende Handlungen sind (Rn. 29 dieses Urteils), von dem Grundsatz zu unterscheiden, der gilt, wenn die Akte keinen bestätigenden Charakter haben (Rn. 30 des erwähnten Urteils).
107 Zweitens hat der Gerichtshof in demselben Urteil darauf hingewiesen, dass die Lösung, wonach eine rein bestätigende Handlung nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann, sowohl für Einzelakte als auch für solche mit normativem Charakter, wie eine Verordnung, gilt (
108 Drittens bin ich der Ansicht, dass die im Kontext normativer Akte entwickelte Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beschlüsse auf eigene Initiative ihres Verfassers erlassen worden sind, erst recht einschlägig ist. Auch normative Akte werden nämlich in der Regel auf eigene Initiative ihrer Verfasser erlassen. Zur Stützung seines Arguments, wonach die Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen für Maßnahmen gelte, die auf eigene Initiative ihrer Urheber getroffen worden seien (
109 Daher können die Lehren aus der im Kontext normativer Akte entwickelten Rechtsprechung die Prüfung der Stichhaltigkeit des Arguments der Rechtsmittelführerin leiten, wonach der zweite streitige Beschluss keinen teilweise bestätigenden Charakter aufweise.
110 Da die Änderung eines der Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zu einer Änderung der Gesamthöhe dieses Beitrags führt und sich die Gesamthöhe nur unter der Voraussetzung bestimmen lässt, dass sämtliche Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt werden, ist davon auszugehen, dass alle Elemente dieser Berechnung mit der sich aus ihr ergebenden Gesamthöhe eine „Einheit“ im Sinne der in den Nrn. 104 bis 108 der vorliegenden Schlussanträge untersuchten Rechtsprechung bilden. Demnach führt die Änderung eines der Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie des Mitgliedschaftsindikators, dazu, dass nicht nur für die Beanstandung dieses Elements, sondern auch für die Beanstandung aller Elemente, die selbst dann, wenn sie nicht geändert worden sind, mit ihm eine Einheit bilden, einschließlich der Frage nach den Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin, eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird. 6) Würdigung des vorliegenden Falls
111 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlerhafte rechtliche Einordnung des zweiten streitigen Beschlusses und seines Verhältnisses zum ersten streitigen Beschluss gerügt wird, begründet ist. In Bezug auf die Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren, ist der zweite streitige Beschluss nicht bestätigend. Daher war die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage berechtigt, diesen Punkt und die Gesamthöhe des im Voraus erhobenen Beitrags zu beanstanden.
112 Zunächst ergibt sich die vorstehende Schlussfolgerung aus der Anwendung der Kriterien, die eine Maßnahme erfüllen muss, um als „bestätigend“ eingestuft zu werden, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags berücksichtigt werden, lässt sich die Gesamthöhe dieses Beitrags bestimmen, so dass die Änderung eines Elements in einer späteren Entscheidung nicht zur Bestätigung der anderen Elemente führt (
113 Ferner können die genannte Schlussfolgerung und die Lehren aus der im Kontext von Akten mit normativem Charakter entwickelte Rechtsprechung die Prüfung der Stichhaltigkeit des Arguments der Rechtsmittelführerin leiten, wonach der zweite streitige Beschluss keinen teilweise bestätigenden Charakter aufweise. Jedes Element der besagten Berechnung stellt mit der sich aus ihr ergebenden Gesamthöhe eine „Einheit“ im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung dar (
114 Sodann muss ich klarstellen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie, auf den sich die Rechtsprechung zu bestätigenden Maßnahmen stützt (
115 Schließlich stelle ich der Vollständigkeit halber fest, dass der Rechtsmittelführerin der Streitgegenstand, wie er im angefochtenen Urteil festgelegt worden ist, nicht entgegengehalten werden kann, um die vorstehenden Erwägungen in Frage zu stellen.
116 Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Förderhilfsgeschäft stehenden Verbindlichkeiten der Rechtsmittelführerin von der Berechnung ihres Beitrags auszuschließen waren. Das Gericht scheint den so festgelegten Streitgegenstand zum einen als nicht mit dem zweiten streitigen Beschluss im Zusammenhang stehend angesehen und ihn zum anderen von der Gesamthöhe des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 entkoppelt zu haben.
117 Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihrer vor dem Gericht erhobenen Klage im Wesentlichen geltend gemacht, der SRB habe insoweit gegen den einschlägigen Rechtsrahmen verstoßen, als das Förderhilfsgeschäft nicht bevorzugt behandelt worden sei (
118 Allerdings hat die Rechtsmittelführerin in ihrer vor dem Gericht erhobenen Klage, wie aus Rn. 31 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die Nichtigerklärung der „Entscheidung des [SRB] über [ihren] Jahresbeitrag“ beantragt und gleichzeitig festgestellt, dass es sich um einen „einheitlichen SRB-Beschluss“ handle und sie sich gegen diesen Beschluss „in der Form, die er durch den zweiten [streitigen] SRB-Beschluss erhalten hat“, wende, d. h. gegen die „endgültige Entscheidung des SRB in [ihrer] letztlichen Form“. Sie hat nicht nur den im ersten streitigen Beschluss festgelegten Betrag oder die Differenz zwischen den Beträgen in den streitigen Beschlüssen beanstandet, sondern die Gesamthöhe des Beitrags gemäß dem zweiten streitigen Beschluss. 2. Zweiter bis vierter Teil
119 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird von der Rechtsmittelführerin hilfsweise für den Fall vorgebracht, dass der Gerichtshof die Argumentation zur Stützung des ersten Teils, wonach der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss ersetzt habe, zurückweist (bzw. sich ihr nicht anschließt). In diesem Zusammenhang beruft sich die Rechtsmittelführerin auf die im Kontext normativer Akte entwickelte Rechtsprechung.
120 Unter Berücksichtigung meiner Würdigung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes braucht der zweite Teil jedoch nicht geprüft zu werden. Jedenfalls habe ich mich im Rahmen dieser Würdigung bereits zur Relevanz der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung geäußert (
121 Mit dem hilfsweise vorgebrachten dritten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe – selbst wenn unterstellt werde, dass der zweite streitige Beschluss den ersten streitigen Beschluss lediglich ändere, ohne eine neue Klagefrist für diesen in Gang zu setzen – einen Fehler begangen, indem es die Klage gegen den erwähnten Beschluss als verspätet angesehen habe. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Klagefrist nie zu laufen begonnen habe, da sie den Inhalt und die Begründung der streitigen Beschlüsse nie genau gekannt habe.
122 Mit dem ebenfalls hilfsweise geltend gemachten vierten Teil trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Klagefrist müsse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des entschuldbaren Irrtums als eingehalten gelten.
123 Da aus meiner Würdigung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes hervorgeht, dass das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, dass der zweite streitige Beschluss teilweise bestätigend gewesen sei, erübrigt sich jedoch eine Prüfung des dritten und des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit denen die Rechtsmittelführerin geltend macht, ihre Klage sei in Bezug auf den ersten streitigen Beschluss selbst dann nicht verspätet erhoben worden, wenn der Gerichtshof die Ansicht verträte, dass die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Einstufung des zweiten streitigen Beschlusses und seines Verhältnisses zum ersten Beschluss korrekt sei. B. Zweiter Rechtsmittelgrund
124 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und ihren durch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dass sie keinen Klagegrund und kein Argument gegen den zweiten streitigen Beschluss vorgetragen habe.
125 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich vorschlage, dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, und die Stattgabe dieses Teils ausreicht, um das angefochtene Urteil insgesamt für nichtig zu erklären, erübrigt sich eine Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Sache. VII. Ergebnis
126 Im Licht des Vorstehenden ist der von der Rechtsmittelführerin zur Stützung des ersten Rechtsmittelantrags geltend gemachte erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens begründet, so dass ihm stattzugeben ist. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW. Bank/SRB (T‑466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445) aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, die Entscheidung über die Kosten aber vorzubehalten.