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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.04.2021 – C-683/19
Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:300
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 15. April 2021 ( Rechtssache C‑683/19 Viesgo Infraestructuras Energéticas SL gegen Administración General del Estado, Iberdrola, SA, Naturgy Energy Group, SA, vormals Gas Natural SDG, SA, EDP España, SA, CIDE, Asociación de Distribuidores de Energía Eléctrica, Endesa, SA, Agri-Energía, SA, Navarro Generación, SA (Vorabentscheidung des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen – Finanzierung eines Sozialtarifs, für die nur bestimmte Unternehmen herangezogen werden – Erfordernisse der Transparenz und Nichtdiskriminierung“ I. Einführung
1 Die Klägerinnen sind Unternehmen, die auf dem spanischen Energiemarkt tätig sind. Sie waren verpflichtet, zur Finanzierung einer Sozialmaßnahme für schutzbedürftige Verbraucher in Spanien beizutragen. Der spanische Gesetzgeber erklärte diese Verpflichtung zu einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG (
2 Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach seien die Anforderungen an die Vereinbarkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 eindeutig („acte clair“), so dass kein Vorabentscheidungsverfahren erforderlich sei. Auf eine Verfassungsbeschwerde hin hob das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien, im Folgenden: Verfassungsgericht) dieses Urteil jedoch auf. Es stellte fest, dass der Oberste Gerichtshof zu Unrecht von einem „acte clair“ ausgegangen sei und damit die verfassungsmäßigen Rechte der Administración General del Estado (Allgemeine Staatliche Verwaltung, Spanien, im Folgenden: Staatliche Verwaltung) verletzt habe, indem er die nationale Regelung für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt habe, ohne zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet zu haben.
3 Im Anschluss an dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet, um die Vereinbarkeit der den Klägerinnen auferlegten Finanzierungspflicht mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 prüfen zu lassen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
4 Die Richtlinie 2003/54/EG ( „Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. Die Unionsbürger und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Preise darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. …“
5 Art. 2 der Richtlinie 2009/72 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 21. ‚vertikal integriertes Unternehmen‘ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; …“
6 Art. 3 der Richtlinie 2009/72 betrifft „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ und den Verbraucherschutz. In seinen Abs. 2 und 6 heißt es: „(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. … … (6) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.“ B. Spanisches Recht
7 Unter der Überschrift „Schutzbedürftige Verbraucher“ heißt es in Art. 45 der Ley 24/2013, de 26 de diciembre, del Sector Eléctrico (Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember 2013 über den Elektrizitätssektor, im Folgenden: Gesetz 24/2013), soweit hier von Belang: „2. Der Sozialtarif gilt für schutzbedürftige Verbraucher, welche die durch Königliches Dekret des Ministerrats festgelegten Merkmale im Hinblick auf die soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft erfüllen. … … 3. Der Sozialtarif deckt die Differenz zwischen dem Wert des freiwilligen Tarifs für Kunden mit geringem Verbrauch und einem Grundtarif, der als „Basistarif“ bezeichnet wird, und kommt in den Rechnungen des betreffenden Referenzlieferanten gegenüber den Verbrauchern zur Anwendung, die Anspruch auf den Sozialtarif haben. … 4. Der Sozialtarif gilt als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Richtlinie [2009/72] und wird von den Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. von den Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind, getragen. Die prozentuale Verteilung der zu finanzierenden Beträge wird für jede Unternehmensgruppe auf der Grundlage des Verhältnisses der Summe der im Jahresmittel an die Verteilernetze der Verteilergesellschaften angeschlossenen Anzahl von Abnahmestellen und der im Jahresmittel bestehenden Anzahl der Kunden der Vermarktungsgesellschaften, an denen die Gruppe beteiligt ist, zur Summe aller Jahresmittelwerte der Abnahmestellen und Kunden aller für die Zwecke dieser Verteilung zu berücksichtigenden Unternehmensgruppen berechnet. Diese prozentuale Verteilung wird jährlich von der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, Spanien) nach dem Verfahren und den Bedingungen berechnet, die durch Verordnung festgelegt werden. … … In jedem Fall werden die Beiträge, die jede dieser Gesellschaften zu leisten hat, auf ein spezielles Einlagenkonto eingezahlt, das zu diesem Zweck von dem für seine Verwaltung zuständigen Verwaltungsorgan eingerichtet wird.“
8 Das Real Decreto-ley 9/2013, de 12 de julio, por el que se adoptan medidas urgentes para garantizar la estabilidad financiera del sistema eléctrico (Königliches Gesetzesdekret 9/2013 vom 12. Juli 2013 zum Erlass dringender Maßnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Elektrizitätssystems) sieht im fünften Erwägungsgrund in dessen maßgeblichem Teil vor: „Durch dieses Königliche Gesetzesdekret wird auch das System der Kostenübernahme für den Sozialtarif geändert. … Auf dieser Grundlage und als Beitrag zu der notwendigen und dringenden Senkung der Kosten des Systems wird es für notwendig erachtet, das mit der Verordnung IET/843/2012 eingeführte System der Kostenverteilung zu ändern, indem im Wege einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorgeschrieben wird, dass die Kosten des Sozialtarifs von den Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen getragen werden, die im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig und vertikal integrierte Gruppen sind. Dadurch, dass diese Verpflichtung den Muttergesellschaften auferlegt wird, können die Lasten, wenn auch nur indirekt, auf die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten des Elektrizitätssektors verteilt werden. Zwar ist damit die Tätigkeit der Übertragung von einer solchen Verteilung ausgenommen, dies ist jedoch deshalb als gerechtfertigt anzusehen, weil es sich um eine regulierte Tätigkeit handelt, die im Rahmen einer gesetzlichen Monopol- und Ausschließlichkeitsregelung ausgeübt wird. Das einzige Übertragungsunternehmen kann nämlich im Gegensatz zu den vorgenannten Unternehmen oder Unternehmensgruppen die Kosten, die es in dieser Hinsicht zu tragen hätte, nicht vom Markt zurückfordern, da dies letztlich das mit dieser Änderung verfolgte Ziel vereiteln würde.“
9 Das Real Decreto 968/2014, de 21 de noviembre, por el que se desarrolla la metodología para la fijación de los porcentajes de reparto de las cantidades a financiar relativas al bono social (Königliches Dekret 968/2014 vom 21. November 2014 über die Methode zur Festlegung der Prozentsätze für die Beiträge zur Finanzierung des Sozialtarifs, im Folgenden: Königliches Dekret 968/2014) regelt in seinen Art. 2 und 3 das in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 vorgesehene System zur Finanzierung des Sozialtarifs. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Mit dem Real Decreto-ley 6/2009 (im Folgenden: Königliches Gesetzesdekret 6/2009) wurde ein Mechanismus eingeführt, um bestimmten Verbrauchern mit besonderen Merkmalen im Hinblick auf die soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft (im Folgenden: schutzbedürftige Verbraucher) einen Rabatt auf den Strompreis in Spanien einzuräumen. Dementsprechend erhalten berechtigte Verbraucher eine automatische Ermäßigung des Strompreises (im Folgenden: Sozialtarif), die der Versorger letzter Instanz unmittelbar in der Stromrechnung des betreffenden Verbrauchers anwendet (
11 Ursprünglich wurde dieses System gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 6/2009 durch die Erhebung einer Steuer auf alle im Bereich der Stromproduktion tätigen Unternehmen finanziert. Am 7. Februar 2012 hob der Oberste Gerichtshof das Königliche Gesetzesdekret 6/2009 mit der Begründung auf, dass dessen Finanzierungssystem mit der Richtlinie 2009/72 nicht vereinbar sei (im Folgenden: Urteil von 2012) (
12 Um dem Urteil von 2012 Rechnung zu tragen und das Königliche Gesetzesdekret 6/2009 zu ersetzen, erließ der spanische Gesetzgeber das Königliche Gesetzesdekret 9/2013. In diesem Dekret heißt es u. a., dass der Oberste Gerichtshof die Art und Weise, wie die Kosten des Sozialtarifs verteilt werden sollen, offengelassen hat, so dass sich die Staatliche Verwaltung für das System entscheiden könne, das ihr am geeignetsten erscheine. Die Verpflichtung, die Kosten des Sozialtarifs zu tragen, sollte deshalb den „Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. von den Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind“, auferlegt werden.
13 Am 26. Dezember 2013 wurde das Gesetz 24/2013 verabschiedet. Art. 45 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass der Sozialtarif die Differenz zwischen dem Preis, der dem in Frage kommenden schutzbedürftigen Verbraucher in Rechnung gestellt wird, und dem Grundtarif für Strom auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt abdeckt. In Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes wird der Sozialtarif dann als „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ bezeichnet. Ferner heißt es dort, dass die Finanzierung des Sozialtarifs den „Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. … den Gesellschaften [obliegt], die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind“ (im Folgenden: Pflichtbeitrag).
14 Am 21. November 2014 wurde das Königliche Dekret 968/2014 verabschiedet, mit dem das Gesetz 24/2013 ausgeführt wird und die Methode zur Bestimmung der Prozentsätze für die Verteilung der Beiträge zur Finanzierung des Systems festgelegt werden.
15 Die Orden IET/350/2014, de 7 de marzo, por la que se fijan los porcentajes de reparto de las cantidades a financiar relativas al bono social correspondientes a 2014 (Verordnung IET/350/2014 vom 7. März 2014 zur Festlegung der Prozentsätze für die Beiträge zur Finanzierung des Sozialtarifs für 2014, im Folgenden: Verordnung IET/350/2014) bestimmt die von dem Pflichtbeitrag betroffenen Unternehmen und legt die prozentuale Verteilung der Beträge fest, die im Rahmen des gesamten Systems für das Jahr 2014 zu finanzieren sind (
16 Gemäß der Verordnung IET/350/2014 kommen vier Unternehmen für 96,64131 % der Kosten des Sozialtarifs auf: die Endesa, SA (im Folgenden: Endesa) (41,612696 %), die Iberdrola, SA (im Folgenden: Iberdrola) (38,474516 %), die Gas Natural SDG, SA (14,185142 %) und die E.ON España, SLU (später Viesgo Infraestructuras Energéticas, SL, im Folgenden: Viesgo) (2,368956 %). Im Gegensatz hierzu werden 23 anderen Unternehmen in der Verordnung deutlich niedrigere Koeffizienten zugewiesen, die alle unter 1 % liegen. Diese Beträge werden jährlich von der Nationalen Kommission für Märkte und Wettbewerb berechnet und sind auf ein eigens zu diesem Zweck errichtetes Einlagenkonto einzuzahlen. Diese Kommission ist ferner dafür zuständig, die Zahlungen mit den einzelnen Unternehmen abzurechnen und diesen einen Betrag zu überweisen, der dem Sozialtarif entspricht, den der betreffende Versorger letzter Instanz schutzbedürftigen Verbrauchern gewährt hat.
17 Am 18. Dezember 2014 erhob die E.ON España, SLU (später Viesgo) eine verwaltungsrechtliche Klage beim vorlegenden Gericht gegen das Königliche Dekret 968/2014. Sie machte geltend, dass die in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 festgelegten Modalitäten für die Finanzierung des Sozialtarifs, wie sie durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 umgesetzt würden, nicht mit der Richtlinie 2009/72 vereinbar seien.
18 Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab der Oberste Gerichtshof der Klage statt. Er hob die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 auf, weil sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstießen. Zu diesem Schluss sei er auf der Grundlage der Urteile Federutility u. a. (
19 Die Staatliche Verwaltung legte daraufhin Verfassungsbeschwerde („recurso de amparo“) beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Urteil vom 26. März 2019 gab der Verfassungsgerichtshof dieser Verfassungsbeschwerde statt. Er stellte fest, dass der Oberste Gerichtshof das Recht auf ein „faires Verfahren“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Spanischen Verfassung verletzt habe, da er die nationale Regelung für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt habe, ohne zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.
20 Gemäß dem Vorlagebeschluss vertrat der Verfassungsgerichtshof insbesondere die Auffassung, dass bei der Rechtsprechung, auf die sich das vorlegende Gericht für seine Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2009/72 berufen hatte, nicht von einem „acte clair“ in Bezug auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei der Oberste Gerichtshof nicht von der Vorlagepflicht befreit gewesen, mit der Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den Stand vor der Urteilsverkündung anzuordnen sei.
21 In diesem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – u. a. Urteile vom 20. April 2010 (Rechtssache C‑265/08, Federutility) und vom 7. September 2016 (Rechtssache C‑121/15, ANODE) – eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs („bono social“) auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems – die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind – entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar? 2. Ist eine nationale Regelung, mit der die Pflicht zur Finanzierung des Sozialtarifs nicht ausnahmsweise und für begrenzte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit und ohne jegliche Rückvergütungs- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt wird, mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
22 Agri-Energía u. a. (im Folgenden: Agri-Energía), EDP España, Endesa, Iberdrola, Naturgy Energy Group (im Folgenden: Naturgy), Viesgo, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und schriftliche Fragen des Gerichtshofs beantwortet. IV. Analyse
23 Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt gegliedert. Ich beginne mit den von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit (A). Danach behandle ich in meiner materiell-rechtlichen Analyse zunächst die Frage, was genau als „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ bezeichnet worden ist (B.1). Anschließend prüfe ich, ob diese „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 fällt und ob sie als mit den Voraussetzungen dieser Bestimmung vereinbar angesehen werden kann (B.2). Schließlich wende ich mich der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zu, bei der es um die Verhältnismäßigkeit der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ sowie darum geht, ob eine Pflicht zur Entschädigung des Trägers der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung besteht (B.3). A. Zulässigkeit
24 Viesgo, Iberdrola und Endesa tragen zur Zulässigkeit zwei Argumentationslinien vor.
25 Erstens machen sie geltend, dass das vorlegende Gericht als die oberste gerichtliche Instanz, die darüber zu befinden habe, ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei, um über die Vereinbarkeit des Königlichen Dekrets 968/2014 mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 entscheiden zu können, angenommen habe, dass es nach der Lehre vom „acte clair“ von der Vorlagepflicht entbunden sei. Da allein dieses Gericht die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten habe, sei der Verfassungsgerichtshof nicht befugt, diese Entscheidung zu überprüfen oder die Beurteilung der Frage, ob ein „acte clair“ vorliege, seitens des vorlegenden Gerichts durch seine eigene zu ersetzen.
26 Zweitens entziehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach jedes spanische Gericht verpflichtet sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn es der Ansicht sei, dass eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sei (
27 Da sich die Gründe für ein Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache aus nationalen Verfahrensvorschriften und einer nationalen Rechtsprechung ergäben, die den Vorrang und die Wirksamkeit des Unionsrechts in Frage stellten, sollte der Gerichtshof feststellen, dass er für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig sei. Hilfsweise sollte er das Ersuchen als unzulässig zurückweisen.
28 Meines Erachtens ist die vorliegende Rechtssache weder unzulässig noch liegt sie außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs.
29 Erstens gilt für Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die von einem nationalen Gericht gestellt werden, grundsätzlich eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit (
30 Zweitens geht es im vorliegenden Fall eindeutig um einen Rechtsstreit, der tatsächlich vor dem vorlegenden Gericht anhängig ist. Dieses Gericht verweist darauf, dass das Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei, um über den Rechtsstreit entscheiden zu können. Zwischen ihm und einem höheren Gericht bestehe eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Vorliegens eines „acte clair“, soweit es um das in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 enthaltene Diskriminierungsverbot gehe. Anders als etwa bei konstruierten Rechtssachen ist die Klärung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen somit für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren tatsächlich erforderlich (
31 Drittens bleibt, selbst wenn die vom vorlegenden Gericht für seine Auslegung angeführte Rechtsprechung tatsächlich einen „acte clair“ darstellte (was keineswegs offensichtlich ist, da das vorlegende Gericht und der Verfassungsgerichtshof über die Einschlägigkeit dieser Rechtsprechung uneins sind), die Tatsache bestehen, dass eine hypothetische Feststellung eines „acte clair“ im Sinne einer Ausnahme von der Vorlagepflicht im Sinne des Urteils CILFIT (
32 Kurz gesagt, das Vorabentscheidungsersuchen ist hier zulässig. Darüber hinaus fällt der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache eindeutig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV.
33 Nachdem dies geklärt ist, würde ich dennoch einräumen, dass es nach Unionsrecht ein Problem – wenn auch nicht unbedingt ein Problem der Zulässigkeit – darstellen könnte, wenn die sich aus dem Unionsrecht ergebende und durch dieses autonom definierte Vorlagepflicht „angepasst“ oder vielmehr asymmetrisch „abgeschnitten“ würde, wie dies vom vorlegenden Gericht dargelegt und von den Parteien näher erläutert wurde. Da das vorlegende Gericht hierzu jedoch keine Frage formuliert hat, schließe ich einfach mit den folgenden allgemeinen Hinweisen.
34 Erstens verbietet es das Unionsrecht sicherlich nicht, dass ein höheres nationales Gericht oder Verfassungsgericht entscheidet, eine Verletzung der Verpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV, ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen, zu sanktionieren. Tatsächlich wird in einer Reihe von nationalen Systemen, insbesondere solchen, die die Möglichkeit der individuellen verfassungsrechtlichen Kontrolle letztinstanzlicher nationaler Gerichtsentscheidungen vorsehen (
35 Zweitens kann eine solche Einschaltung eines höheren Gerichts oder des Verfassungsgerichts natürlich und unvermeidlich dazu führen, dass den Gerichten, deren Entscheidung überprüft wird, ihr Ermessen ganz oder teilweise entzogen wird. Eine solche Wirkung ist gleichwohl mit jeder Form der Überprüfung bestimmter Entscheidungen verbunden. Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine verfassungsrechtliche, gesetzgeberische, administrative oder gerichtliche Praxis, einschließlich einer solchen, die sich auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse bezieht, mit denen die Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens verneint wird, einem Gericht nicht die Möglichkeit nehmen kann, ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen (
36 Diese Rechtsprechung ist jedoch von der Motivation getragen, höhere Gerichte daran zu hindern, Untergerichten den unmittelbaren Zugang zum Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu verwehren, was eindeutig gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV verstoßen würde (James-Bond-Film-Slogan als an ein rational gestaltetes Rechtssystem erinnern würde. Vielmehr sieht diese Rechtsprechung eine (begrenzte und spezifische) „Erlaubnis zur abweichenden Meinung“ oder sogar „Erlaubnis zum Abweichen“ für bestimmte Fälle vor, wenn diese Entscheidung hinreichend begründet und substantiiert ist. Die goldene Regel ist also die begründete Auseinandersetzung mit der vermeintlich unvereinbaren Entscheidung (
37 Drittens muss jede Durchsetzung der Vorlagepflicht auf nationaler Ebene gleichwohl die Natur und die Tragweite von Art. 267 AEUV selbst, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden, beachten (den Anwendungsbereich der Verpflichtung gemäß Art. 267 AEUV selbst nicht (einseitig) ändern kann, weil andernfalls die Erfordernisse der Einheitlichkeit und Rechtssicherheit, die dieser Bestimmung auch zugrunde liegen, unterlaufen würden (
38 Viertens ist es ungeachtet der Vorbehalte, die man in Bezug auf die Umsetzbarkeit der CILFIT-Kriterien haben kann, insbesondere derjenigen, die sich auf das Bestehen vernünftiger Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Unionsrechts in der vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtssache beziehen (jede Frage der Auslegung von Unionsrecht beziehen. Diese Kriterien sind somit „fragen-bezogen“ oder „gegenstandsabhängig“, aber gänzlich „ergebnisneutral“. Der „acte clair“ wird nämlich nicht klarer, je nachdem, ob das nationale Gericht im Ergebnis die Unvereinbarkeit oder die Vereinbarkeit feststellt. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist für die Frage, ob ein „acte clair“ vorliegt, gänzlich irrelevant.
39 Darüber hinaus ermächtigt das Gerichtssystem der Union die nationalen Gerichte klar und deutlich dazu, selbst über die (Un‑)Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu entscheiden (allen Gerichten der Mitgliedstaaten erteilt ist. Wenn diese Gerichte der Ansicht sind, dass sie bei einer bestimmten unionsrechtlichen Frage die Hilfe des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht benötigen, oder wenn sie meinen, dass sie nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet sind, müssen sie sich nicht mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof wenden. Ein gegenteiliges Ergebnis würde dabei wahrscheinlich nicht nur dem eigenständigen Inhalt des Umfangs der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zuwiderlaufen, sondern auch die Ausübung eines unabhängigen Mandats der nationalen Gerichte bei der Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts auf nationaler Ebene außer Kraft setzen (
40 Fünftens und letztens: Wenn das mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf befasste höhere nationale Gericht oder Verfassungsgericht zu prüfen hat, ob das betreffende letztinstanzliche Gericht die „acte clair“-Ausnahme nach der CILFIT-Rechtsprechung richtig angewandt hat, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass das Rechtsmittelgericht selbst das Unionsrecht auslegt ( B. Begründetheit 1. Worin genau besteht die in Rede stehende „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“?
41 Den in der Akte enthaltenen Erläuterungen entnehme ich, dass das vom spanischen Gesetzgeber eingerichtete System wie folgt funktioniert: Die Versorger letzter Instanz gewähren bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern einen festgelegten Rabatt, der unmittelbar in der Stromrechnung zur Anwendung kommt, nämlich den „Sozialtarif“. Die Kosten dieses Systems werden dann von einer Reihe von Unternehmen getragen, die auf dem Elektrizitätsmarkt in Spanien (einschließlich der Muttergesellschaften der Versorger letzter Instanz) tätig sind. Dies ist der „Pflichtbeitrag“.
42 Während im anfänglichen Parteivortrag offenbar Uneinigkeit in diesem Punkt herrschte, vertreten sämtliche Beteiligten in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs den Standpunkt, dass es nur eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ gebe. Diese Verpflichtung, die in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 festgelegt ist, besteht aus zwei Bestandteilen: (i) dem Sozialtarif und (ii) dem Pflichtbeitrag. Mit anderen Worten, die fragliche „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ ist ein „Bündel“, das sich aus zwei Elementen zusammensetzt.
43 Man kann dieses „Bündel“ von zwei Seiten betrachten. Entweder akzeptiert man die Festlegung des Gesetzgebers so, wie sie ist (auch wenn dies mehrere „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ impliziert), oder man zerlegt das bezeichnete „Bündel“ in seine Einzelteile und prüft sie separat auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Unabhängig davon, wie man an diese Frage herangeht, muss es ein gewisses Maß an Kontrolle geben, damit sich die bezeichnete „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ nicht aus mehreren, voneinander unabhängigen Maßnahmen zusammensetzt, die sich nur am Rande auf dieselbe Frage beziehen.
44 Es geht hierbei nicht nur darum, das Ermessen des Mitgliedstaats zu kontrollieren. Es bedarf in der Tat wohl kaum des Hinweises, dass den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was unter den autonomen Begriff einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ fällt, gewisse Grenzen auferlegt sind. Außerdem gibt es auch einen ganz praktischen Grund. Wie im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge deutlich werden wird, erweist es sich als logisch etwas schwierig, ein „Bündel“ mehrerer unterschiedlicher Elemente einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ auf seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 zu überprüfen. An welchen Teil des „konstituierenden Ganzen“ sollte die Messlatte der Verhältnismäßigkeit angelegt werden? Welcher Teil sollte der regelmäßigen Überprüfung durch die nationalen Behörden unterliegen? Für welchen Teil sollte gegebenenfalls eine Entschädigung gewährt werden?
45 Die Schwierigkeit bei der Beantwortung dieser Fragen mag auch einer der Gründe dafür sein, weshalb „gebündelte“„gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ bisher nur einmal in der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgekommen sind. In der Rechtssache Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia hatte es der Gerichtshof mit bestimmten Erdgasspeicherungspflichten zu tun, die vorgesehen worden waren, um die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Erdgasversorgung in Bulgarien zu gewährleisten, und deren Kosten auf die Verbraucher umgelegt wurden, indem der Gaspreis nach einer von der Regierung festgelegten Methode festgesetzt wurde (
46 Im vorliegenden Fall scheint der Gerichtshof mit einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ konfrontiert zu sein, die sich aus zwei Elementen zusammensetzt, die sich zwar funktional auf dieselbe Frage beziehen mögen, deren Ziele und Mittel jedoch völlig unterschiedlich sind.
47 Auf der einen Seite gibt es den Sozialtarif, der bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern in Spanien bei der Begleichung ihrer Stromrechnung helfen soll. Das Mittel, mit dem dies erreicht wird, ist ein Rabatt von 25 % bzw. 40 % auf den Marktpreis für Strom. Bei einer Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dieses Elements könnte geprüft werden, ob der Kreis der schutzbedürftigen Verbraucher hinreichend repräsentativ ist und/oder ob der gewährte Rabatt im Hinblick auf das verfolgte Ziel unzureichend ist.
48 Auf der anderen Seite gibt es den Pflichtbeitrag, der der Finanzierung des Systems des Sozialtarifs dient. Dies wird durch eine Finanzierungsverpflichtung erreicht, die bestimmten vertikal integrierten Unternehmen, die auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt tätig sind, auferlegt wird. Hier könnte bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung untersucht werden, ob die Unternehmensgruppe, der diese Finanzierungsverpflichtung auferlegt ist, repräsentativ ist und/oder für welche Beträge die einzelnen Unternehmen aufkommen müssen.
49 Es ist jedoch ganz klar, dass der Sozialtarif und der Pflichtbeitrag unterschiedliche Akteure, unterschiedliche Interessen und unterschiedliche Verpflichtungen betreffen. Diese beiden Elemente sind zwar funktional miteinander verbunden, da sie beide Teil eines größeren Systems sind. Es ist jedoch kaum möglich, sie in einem Atemzug als eine Maßnahme zu erörtern, insbesondere nicht im Zusammenhang mit (fehlender) Diskriminierung und Verhältnismäßigkeit.
50 In voller Kenntnis des nationalen Rechts und des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache scheint das vorlegende Gericht die gemeinsame Schlussfolgerung der Parteien zu teilen, dass aus dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 hervorgehe, dass die Regelung als ganze als „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ eingeordnet worden sei und dass sowohl der Sozialtarif als auch der Pflichtbeitrag konstituierende Elemente dieser Regelung seien (ausschließlich in Bezug auf die Vereinbarkeit des Pflichtbeitrags mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72. Mit anderen Worten scheint das vorlegende Gericht, obwohl offenbar eine einzige „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ (die aus zwei Elementen besteht) vorliegt, davon auszugehen, dass sich der Pflichtbeitrag irgendwie von der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ als Ganzes abtrennen lässt.
51 Zusammenfassend bleibt für mich rätselhaft, worum der Gerichtshof eigentlich gebeten wird. In der folgenden Analyse werde ich jedoch auf den Ausgangspunkt zurückkommen, wie ihn das vorlegende Gericht definiert hat, und den Pflichtbeitrag als ein eigenständiges (oder abgetrenntes) Element eines Gesamt-„Bündels“„gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ behandeln. Dies wird allerdings, wie ich im Verlauf der vorliegenden Schlussanträge erläutern werde, unweigerlich weitere Fragen aufwerfen, wenn man die verschiedenen Elemente analysiert, die für eine echte„gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 erforderlich sind. 2. Frage 1
52 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Pflichtbeitrag, wie er durch das Gesetz 24/2013 festgelegt und durch das Königliche Dekret 968/2014 ausgeführt wird, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar ist.
53 Da die Bestimmung „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ betrifft, werde ich zunächst prüfen, ob der Pflichtbeitrag die entsprechenden Kriterien erfüllt (a). Erst wenn dies festgestellt ist, werde ich mich der Frage zuwenden, ob diese Maßnahme mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar ist (b). a) Fällt der Pflichtbeitrag in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72?
54 Die spanische Regierung führt aus, dass sich im Licht des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Engie Cartagena (
55 Mit Ausnahme der spanischen Regierung gehen alle Beteiligten davon aus, dass das Urteil Engie Cartagena (speziell benannt sei. Darüber hinaus sei die „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ zur Anwendung des Sozialtarifs unmittelbar in der Stromrechnung berechtigter Verbraucher untrennbar mit dem Pflichtbeitrag verbunden, weil beides insoweit „untrennbare Aspekte einer einzigen Maßnahme“ seien, als Ersterer durch Letzteren finanziert werde.
56 Da sich die Beteiligten nachdrücklich auf das Urteil Engie Cartagena ( i) Urteil Engie Cartagena und die Natur „gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“
57 Engie Cartagena war ein auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt tätiges Unternehmen. Es erhob eine Klage auf Nichtigerklärung einer Verordnung, die sie zur Finanzierung bestimmter Beträge verpflichtete, die auf der Grundlage des Real Decreto-ley 14/2010 de 23 de diciembre, por el que se establecen medidas urgentes para la corrección del déficit tarifario del sector eléctrico (Königliches Gesetzesdekret 14/2010 vom 23. Dezember 2014 zur Festlegung von Eilmaßnahmen zum Ausgleich des Tarifdefizits des Elektrizitätssektors) festgesetzt wurden. Engie Cartagena war eines von elf entsprechend verpflichteten Unternehmen. Die Verpflichtung diente dem Ziel, das Tarifdefizit im Elektrizitätssektor in Spanien zu verringern, das durch die Markteinführung eines nationalen Aktionsplans zur Energieeinsparung und Energieeffizienz entstanden war (
58 Der Gerichtshof hat dies verneint. Zunächst stellte er fest, dass dieser Begriff eine autonome unionsrechtliche Auslegung verlangt (
59 Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Handlungsfreiheit der Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt also dahin gehend eingeschränkt wird, dass sie mit Blick nur auf ihre wirtschaftlichen Interessen bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu gleichen Bedingungen geliefert bzw. erbracht hätten (
60 Das Urteil Engie Cartagena hat somit den Geist des Begriffs der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“, wie er sich u. a. in der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 enthaltenen Aufzählung widerspiegelt, aufgezeigt und bestätigt. Die in dieser Aufzählung aufgeführten Beispiele entsprechen bestimmten öffentlichen Maßnahmen, die in das freie Funktionieren eines Marktes eingreifen, indem sie ausgewählte, auf dem betreffenden Markt tätige Unternehmen dazu verpflichten, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder ein Verhalten zu unterlassen, das vom „normalen“ Geschäftsverhalten auf einem im Übrigen wettbewerbsorientierten Markt abweicht (
61 Der gemeinsame Nenner dieser Aufzählung ist jedoch deutlich: Die angeführten Beispiele betreffen verschiedene Arten von Leistungen, die auf die eine oder andere Weise im Allgemeininteresse von einem normalen wirtschaftlichen Verhalten abweichen. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen gehören nicht in erster Linie monetäre Maßnahmen, bei denen der Fiskus einfach Geld für den Haushalt verlangen würde. Daher würden Finanzierungs- und andere Zahlungsverpflichtungen nicht unter diesen Begriff fallen ( ii) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung oder steuerähnliche Abgabe?
62 Vor dem Hintergrund des Urteils Engie Cartagena äußert die spanische Regierung zu Recht Zweifel an der Natur des Pflichtbeitrags.
63 Wie das vorlegende Gericht und die Parteien ausgeführt haben, nimmt der Pflichtbeitrag die Form einer finanziellen Verpflichtung an, die durch Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 auferlegt und durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 ausgeführt wird. Auf diese Weise will der spanische Gesetzgeber die durch den Sozialtarif entstehenden Kosten decken, ohne dass diese von den Verbrauchern oder dem Elektrizitätssystem insgesamt getragen werden. Diese finanzielle Verpflichtung wird durch eine jährliche Verordnung individuell ausgestaltet, mit der festgelegt wird, welche Unternehmen welchen Prozentsatz der erforderlichen Gesamteinnahmen zahlen. Die Zahlung dieser Beträge ist nicht an eine Leistungsverpflichtung geknüpft. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu liefern, die sie nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen geliefert hätten, wenn sie nur ihr eigenes wirtschaftliches Interesse berücksichtigen würden. Tatsächlich wird, was die Beurteilung der „Handlungsfreiheit auf dem Elektrizitätsmarkt“ betrifft, die Tätigkeit der betreffenden Unternehmen überhaupt nicht berührt. Ihre Geschäftstätigkeit ist nicht mehr betroffen als bei jeder anderen Steuer oder Abgabe.
64 Wenn man diese Informationen zugrunde legt, dürfte es möglich sein, zu argumentieren, dass der Pflichtbeitrag einen öffentlichen Eingriff in die Funktionsweise des spanischen Elektrizitätsmarkts lediglich finanziert (nicht aber selbst einen solchen Eingriff darstellt), um eine anerkannte „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 zu erfüllen. Als solche wäre sie zu unterscheiden von der im Urteil Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia streitigen Verpflichtung – dem einzigen anderen „Bündel“ von „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“, das bislang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt wurde –, da die bulgarische Regierung in dieser Rechtssache offenbar tatsächlich die Freiheit der Marktteilnehmer auf dem bulgarischen Gasmarkt eingeschränkt hat, indem sie den Gaspreis festlegte, der den Verbrauchern in Rechnung gestellt werden konnte (
65 Entsprechend dem Ansatz des Gerichtshofs im Urteil Engie Cartagena und vorbehaltlich einer Überprüfung ließe sich in der Tat vertreten, dass der vom spanischen Gesetzgeber durch Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 auferlegte und durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 ausgeführte Pflichtbeitrag die Voraussetzungen einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 nicht erfüllt.
66 Wenn dies jedoch der Fall ist, was ist dann die genaue Natur des Pflichtbeitrags?
67 Nach der Art und Weise, in der die Parteien den Pflichtbeitrag gegenüber dem Gerichtshof beschrieben haben, läuft er auf eine finanzielle Verpflichtung hinaus, die der Staat einer Reihe von Unternehmen auferlegt, um eine bestimmte von ihm geforderte Leistung zu finanzieren.
68 Meines Erachtens kommt diese Beschreibung, wie es das Shakespeare'sche Zitat „a rose by any other name would smell as sweet“ („die Rose würde genauso süß duften, wenn sie einen anderen Namen hätte“) besagt, einer steuerähnlichen Abgabe gleich. Im vorliegenden Fall gewinnt diese Feststellung deshalb an Bedeutung, weil es sich bei der Richtlinie 2009/72 nicht um eine Maßnahme des Unionsrechts zur Angleichung der steuerlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten handelt. Denn die Rechtsgrundlage, auf der diese Richtlinie beruht, nämlich Art. 95 Abs. 1 EG (jetzt Art. 114 AEUV), sieht in Unterabs. 2 ausdrücklich vor, dass sie auf Steuern keine Anwendung findet (
69 In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage an die Beteiligten weisen EDP España, Iberdrola und die Kommission darauf hin, dass die finanzielle Verpflichtung nicht den Charakter einer Steuer habe. Die durch diese Maßnahme eingenommenen Mittel seien Teil der Einnahmen des spanischen Staates. Unter diesem Gesichtspunkt entspreche der Pflichtbeitrag weit mehr einer Regulierungsmaßnahme als einer Steuer und falle daher eindeutig in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72.
70 Diese Ausführungen überzeugen mich nicht.
71 Für die Zwecke des Unionsrechts ist die Bestimmung der Art einer Steuer eine Sache autonomer Beurteilung, die der Gerichtshof anhand der objektiven Merkmale der Steuer und unabhängig von ihrer Qualifizierung im nationalen Recht vornimmt (
72 Zwar ermöglichen es, ähnlich wie es im Urteil Engie Cartagena der Fall zu sein schien, die Informationen im Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof nicht, (mit Sicherheit) festzustellen, ob dieser Pflichtbeitrag einen steuerlichen Charakter hat (
73 Erstens geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die Methode für die Zuweisung der aus dem Sozialtarif folgenden Kosten im spanischen Recht festgelegt ist, insbesondere im Königlichen Gesetzesdekret 9/2013. Im Vorlagebeschluss wird auch erläutert, dass die genauen Kosten in den auf der Grundlage dieses Gesetzesdekrets und des Dekrets 968/2014 erlassenen aufeinanderfolgenden Ministerialverordnungen (Verordnung Nr. IET/350 vom 7. März 2014 und Verordnung Nr. IET/1451 vom 8. September 2016) unter den betroffenen Unternehmen aufgeteilt werden.
74 Zweitens werden die gemäß diesen Dekreten ermittelten Unternehmen offenbar als die (kollektiven) Schuldner des Pflichtbeitrags eingestuft. Dieser Betrag kann anscheinend auch nicht auf eine andere Person abgewälzt werden (
75 Drittens geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Pflichtbeitrag dazu bestimmt ist, die durch den Sozialtarif entstehenden Kosten zu finanzieren ( iii) Grundaussage von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72: ein wettbewerbsorientierter Markt, der nicht zwischen Unternehmen diskriminiert
76 Sollte das vorlegende Gericht die vorstehenden Erwägungen bestätigen, würde dies bedeuten, dass der Pflichtbeitrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fällt, wie die spanische Regierung geltend macht (
77 Ich glaube nicht, dass dies der Fall ist.
78 Der Grund für den steuerlichen Charakter einer Maßnahme und die hiermit verbundene Zurückhaltung, in das interne Steuersystem der Mitgliedstaaten einzugreifen, bedeuten nicht, dass die Wirkungen solcher Maßnahmen nicht am Maßstab des Unionsrechts geprüft werden könnten. Dies gilt, wie Agri-Energía, EDP España, Endesa, Iberdrola, Naturgy und Viesgo hervorheben, insbesondere dann, wenn die Methode der Finanzierung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ Auswirkungen auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts hat (
79 Im vorliegenden Fall greift der spanische Gesetzgeber in den Elektrizitätsmarkt in Spanien ein, indem er die Kosten des Sozialtarifs lediglich einer Handvoll der auf diesem Markt tätigen Unternehmen auferlegt. Solch eine Regelung ist an sich nicht ausgeschlossen (
80 Trotz des Fehlens einer vollständigen Harmonisierung bedeutet dies jedoch, wie EDP España, Endesa, Iberdrola und Naturgy in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs im Wesentlichen vortragen, nicht, dass der Pflichtbeitrag nicht seinerseits den „gemeinsamen Regeln“ der Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, entsprechen müsste. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sicherzustellen, dass Elektrizitätsunternehmen im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen nicht diskriminiert werden (
81 Aus den oben dargelegten Gründen, die sich insbesondere auf die Hinweise des Gerichtshofs im Urteil Engie Cartagena stützen, lässt sich zwar weiterhin darüber streiten, ob der Pflichtbeitrag die Voraussetzungen einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 erfüllt. Tatsächlich spricht meines Erachtens einiges dafür, dass der Pflichtbeitrag als steuerähnliche Abgabe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann.
82 Sollte das vorlegende Gericht zu diesem Ergebnis kommen, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine solche Abgabe dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 gänzlich entzogen wäre, wie dies im Wesentlichen die spanische Regierung vorträgt. Die Prüfung würde sich lediglich von Art. 3 Abs. 2 auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 verlagern. Im Übrigen sind zwar die spezifischen Beurteilungskriterien bei diesen Bestimmungen jeweils unterschiedlich, aber die Grundregel ist bei beiden dieselbe und ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie: Generell dürfen die Mitgliedstaaten keine Wettbewerbsverzerrung auf dem Elektrizitätsmarkt herbeiführen. Sind Eingriffe erforderlich, müssen sie so gering wie möglich (und damit verhältnismäßig) sein und auf einer nicht diskriminierenden Grundlage erfolgen, so dass in Bezug auf die Rechte und Pflichten aller Unternehmen auf dem Markt größtmögliche Gleichheit gewahrt wird.
83 Abschließend möchte ich nicht behaupten, dass der Sozialtarif, für sich betrachtet, die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 nicht erfüllen kann oder dass er gar einer Steuer gleichkommt. Dies wurde dem Gerichtshof nicht vorgetragen und scheint auch von den Beteiligten nicht bestritten zu werden. Vielmehr geht es darum, dass die bloße Tatsache, dass der endgültige Verwendungszweck der Einnahmen aus dem Pflichtbeitrag zur Verwirklichung einer „echten“„gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ beitragen kann, nicht ausreicht, um diesen Beitrag selbst als für die Erreichung dieses Ziels relevant (und somit als mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 in Einklang stehend) anzusehen (
84 Die gegenteilige Annahme würde den Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ völlig verfälschen, da dann die bloße Zuweisung von Mitteln, die aus irgendeinem finanziellen Beitrag stammen, dessen Natur und die Art seiner Behandlung nach dem Unionsrecht bestimmen könnte (Finanzierung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ selbst zu einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ würde und nicht mehr lediglich ein Mechanismus zur Sammlung der Mittel wäre, die erforderlich sind, um den Unternehmen, die die tatsächliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren ( b) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72
85 In dem Fall, dass davon auszugehen wäre, dass der Pflichtbeitrag unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 fällt, ist zu prüfen, ob er mit dieser Bestimmung vereinbar ist.
86 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 müssen Maßnahmen, die als „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ erlassen werden, „klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der [Union] zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen“ (
87 Zunächst muss ich noch einmal auf die Punkte verweisen, die ich in den Nrn. 42 bis 50 der vorliegenden Schlussanträge hervorgehoben habe. Meine vorläufige Würdigung erfolgt natürlich unter der Annahme, dass der Pflichtbeitrag als Teil einer größeren „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ gesehen werden kann, gleichzeitig aber für eine Beurteilung anhand der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 abtrennbar ist, obwohl diese Richtlinie im Hinblick auf die Beurteilung einzelner„gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ und nicht gebündelter oder abgetrennter Teile von „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ konzipiert zu sein scheint.
88 Nachdem ich diese Prämisse geklärt habe, stelle ich fest, dass alle Beteiligten mit Ausnahme der spanischen Regierung geltend machen, dass der Pflichtbeitrag in seiner derzeitigen Form diskriminierend sei. Sie verweisen dafür auf den Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, wonach die Finanzierung des Sozialtarifs von denjenigen vertikal integrierten Unternehmen übernommen wird, die gleichzeitig Elektrizität erzeugen, verteilen und vermarkten (im Folgenden: qualifizierende Merkmale). Obwohl diese Bestimmung keine Gesellschaften namentlich nennt, legt sie eindeutige und feststellbare Merkmale bestimmter auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt tätiger Unternehmen fest. Gleichzeitig nimmt sie vom Pflichtbeitrag diejenigen vertikal integrierten Unternehmen aus, die zwei oder weniger der qualifizierenden Merkmale im Elektrizitätssektor in Spanien erfüllen. In der Praxis legt Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 somit die Last der Finanzierung des Sozialtarifs fast ausschließlich vier auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt tätigen Unternehmensgruppen auf, was eine Diskriminierung begründet.
89 Die spanische Regierung stellt ihrerseits fest, dass die Maßnahme nicht diskriminierend und in jedem Fall objektiv gerechtfertigt sei. In den Erwägungsgründen des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2013 werde erläutert, dass sich die Unternehmen, die die qualifizierenden Merkmale erfüllten, in einer „einzigartigen Position“ befänden, in der sie die Kosten des Sozialtarifs besser aufbringen könnten, da sie in der Lage seien, diese Last als Teil ihrer Hauptgeschäftstätigkeit im Elektrizitätssektor zu tragen.
90 Es sei daran erinnert, dass mit der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 geregelten Voraussetzung der Nichtdiskriminierung erreicht werden soll, dass die „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ alle Wirtschaftsteilnehmer des Sektors in gleicher Weise bindet, um den Wettbewerb in diesem Sektor nicht zu beeinträchtigen (
91 In Anbetracht dieser Bedingungen bin ich der Ansicht, dass sich aus dem Pflichtbeitrag die folgenden Probleme ergeben können.
92 Erstens scheint es so zu sein, dass der Pflichtbeitrag in der Art und Weise, wie er auferlegt wird, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem spanischen Elektrizitätsmarkt zu behindern, indem Ungleichheit zwischen den in diesem Sektor tätigen Unternehmen erzeugt wird (
93 Zweitens erscheint das diese Ungleichbehandlung rechtfertigende und sie begründende Ziel unzureichend. Denn selbst wenn das Ziel des Pflichtbeitrags (im Gegensatz zum Sozialtarif) darin bestünde, schutzbedürftigen Gruppen von Verbrauchern subventionierte Stromtarife anzubieten – was im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde –, wäre die Ungleichbehandlung damit noch nicht gerechtfertigt. Wie alle Beteiligten mit Ausnahme der spanischen Regierung feststellen, stehen die „qualifizierenden Merkmale“ des Pflichtbeitrags in keinem Zusammenhang mit dem Ziel, den Sozialtarif schutzbedürftigen Gruppen von Verbrauchern mit besonderen Merkmalen im Hinblick auf ihre soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft anzubieten. Dieses Ziel wird nämlich durch die Art oder die Anzahl der Unternehmen, die die Kosten dieses Systems tragen, in keiner Weise berührt. Tatsächlich steht den schutzbedürftigen Verbrauchergruppen dieses System weiterhin offen, unabhängig davon, wer zur Deckung der durch dieses System entstandenen Kosten beiträgt.
94 Drittens wäre es meines Erachtens auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass das Ziel des Pflichtbeitrags nicht darin bestünde, subventionierte Strompreise anzubieten, sondern vielmehr gewissermaßen mit einer umverteilungspolitischen Vision in Zusammenhang stünde, wonach „reichere“ Unternehmen anscheinend mehr beitragen müssen als „ärmere“ Unternehmen, immer noch zweifelhaft, ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wird, und zwar vor allem dann, wenn die qualifizierenden Merkmale und ihre Begründung zu einer unterschiedlichen Behandlung auf der Grundlage der potenziellen finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen führen. Das vorlegende Gericht erläutert nämlich, dass einigen der Unternehmen, die den Pflichtbeitrag zu zahlen haben, auf dem Gesamtsektor nur ein geringes Gewicht zukomme, während es gleichzeitig andere Unternehmen gebe, die eher in der Lage zu sein schienen, die Kosten des Sozialtarifs zu tragen (sei es, weil sie einen größeren Marktanteil auf dem Elektrizitätsmarkt innehätten, weil sie einen höheren Umsatz erzielten oder weil sie eine oder zwei der Tätigkeiten ausübten, die zur Bestimmung der beitragspflichtigen Unternehmen dienten). Diese Abkoppelung von den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes scheint auch der Staatlichen Verwaltung bewusst gewesen zu sein, die, wie das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren erläutert, anerkannt hat, dass Synergie- und Skaleneffekte auch für Unternehmen bestehen können, die die qualifizierenden Merkmale nicht erfüllen.
95 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eindeutig ein Problem der Diskriminierung zwischen den Unternehmen besteht, für die es keine vernünftige Rechtfertigung zu geben scheint. Nur eine Handvoll der auf dem Markt tätigen Unternehmen werden zur Kasse gebeten, und zwar auf der Grundlage von Kriterien, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem angeführten allgemeinen wirtschaftlichen Interesse stehen. Auf diese Weise finanzieren diese Unternehmen nicht nur die Sozialpolitik eines Mitgliedstaats, sondern sponsern indirekt auch ihre auf demselben Markt tätigen unmittelbaren Wettbewerber.
96 All diese Fragen hat das vorlegende Gericht offenbar bereits erwogen, was letztlich dazu geführt hat, dass es die Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 festgestellt hat. Wie in diesem Abschnitt ausgeführt, könnte man in der Tat über die genaue Einstufung des Pflichtbeitrags diskutieren, insbesondere wenn dieser Beitrag, wie es das vorlegende Gericht in seinen Fragen getan hat, tatsächlich vom Sozialtarif „abgetrennt“ würde. Von diesem Streit über die begriffliche Einordnung abgesehen, ist jedoch auch klar, dass die Logik und der Grundgedanke sowohl von Art. 3 Abs. 1 als auch von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 im Wesentlichen übereinstimmen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beurteilung einer nationalen Maßnahme nach beiden Bestimmungen gleich ausfallen dürfte und diese Maßnahme aus den vom vorlegenden Gericht dargelegten Gründen mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, gleich nach welchem Absatz sie geprüft wird.
97 Folglich bin ich der Ansicht, dass die Frage der Einstufung des Pflichtbeitrags am besten dem vorlegenden Gericht zu überlassen ist, da dieses umfassende Kenntnis vom nationalen Recht und vom Sachverhalt besitzt, woran es mir möglicherweise fehlt. Was die spezifische von diesem Gericht gestellte Frage betrifft, die sich in der Tat auf eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 bezieht, so schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ohne eine objektive, sich eindeutig aus der Natur des verfolgten allgemeinen wirtschaftlichen Interesses ergebende Rechtfertigung einen finanziellen Pflichtbeitrag nur bestimmten, im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung tätigen Elektrizitätsunternehmen auferlegt, der der Finanzierung eines Systems dient, das Sozialtarife auf den Strompreis unmittelbar in der Stromrechnung der berechtigten Verbraucher zur Anwendung bringt. 3. Frage 2
98 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Pflichtbeitrag insoweit mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, als er ohne zeitliche Begrenzung und ohne Gewährung einer Entschädigung für die beteiligten Unternehmen vorgesehen ist.
99 In Anbetracht der für die erste Frage vorgeschlagenen Antwort braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden.
100 Soweit die dieser Frage zugrunde liegenden Überlegungen jedoch für das vorlegende Gericht von Nutzen sein können, werde ich dennoch erörtern, ob eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 allgemein ohne zeitliche Begrenzung oder Entschädigung ausgestaltet werden kann. Diese Würdigung muss natürlich unter den Einschränkungen erfolgen, die ich in den Nrn. 42 bis 50 und 87 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe. In Übereinstimmung mit dieser Maßgabe schlage ich vor, dass zur Beurteilung der zweiten Vorlagefrage zunächst die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erörtert wird (a), bevor geprüft wird, ob es erforderlich ist, die Versorger letzter Instanz für die Erfüllung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ zu entschädigen (b). a) Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
101 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 enthält seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, dem jede gemäß dieser Bestimmung auferlegte „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ unterliegt.
102 Er verlangt gleichwohl die „uneingeschränkte“ Beachtung insbesondere von Art. 86 EG-Vertrag (jetzt Art. 106 AEUV) (
103 Dieser Verweis auf den Wortlaut von Art. 106 AEUV bedeutet, dass Eingriffe in die Wettbewerbsregeln und die Einheit des Binnenmarkts „nur insoweit [erfolgen dürfen], als es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum“ (
104 Somit muss jeder Eingriff in die Wettbewerbsbedingungen auf dem Elektrizitätsmarkt eines Mitgliedstaats und damit in die Einheit des Elektrizitätsbinnenmarkts, auch wenn er aufgrund einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 erfolgt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (
105 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in ähnlichen Zusammenhängen im Hinblick auf andere Richtlinien zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für den Binnenmarkt dahin ausgelegt worden, dass er einen eindeutigen Zusammenhang zwischen (i) der Erreichung des von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten Ziels, (ii) dem zeitlichen Aspekt und (iii) dem persönlichen Anwendungsbereich der in Rede stehenden Maßnahme erfordert (
106 Das vorlegende Gericht verweist auf das zweite dieser Erfordernisse und fragt, ob eine wirksame Berufung auf eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 nicht eine zeitliche Beschränkung erfordere.
107 Es sei daran erinnert, dass der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 mit öffentlichen Eingriffen in das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts einhergeht (
108 An dieser Stelle kommt der Bezug zu Art. 106 AEUV zum Tragen. Diese Bestimmung, wie im Urteil Federutility ausgelegt, verlangt, dass jede Intervention in das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, „was ihre Dauer betrifft, auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden [muss], damit insbesondere nicht eine Maßnahme dauerhaft beibehalten wird, die bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen [Elektrizitäts]binnenmarkts darstellt“ (
109 Natürlich ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Grundsätze anzuwenden. Sollte sich die Analyse jedoch ausschließlich auf den Pflichtbeitrag richten (
110 Treffen diese Feststellungen zu, wäre dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nicht Genüge getan, wenn der Pflichtbeitrag, wie er sich aus dem Gesetz 24/2013 ergibt und mit dem Königlichen Dekret 968/2014 ausgeführt wurde, keiner Befristung und keinem Überprüfungsmechanismus unterläge. Schließlich verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Entwicklung der Kosten widergespiegelt wird (
111 Insoweit sei darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze nicht so verstanden werden sollten, dass sie die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage stellen würden, zu definieren, was einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“„würdig“ ist. Was den Elektrizitätssektor betrifft, erkennen die Erwägungsgründe 47 und 50 der Richtlinie 2009/72 ausdrücklich die Autonomie der Mitgliedstaaten an, „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten zu definieren und festzulegen (
112 Allein auf der Ebene der Umsetzung stellt das Unionsrecht bestimmte Bedingungen auf. Diese beziehen sich, erstens, auf die Frage, ob die Festlegung durch die Mitgliedstaaten wirklich unter den autonomen unionsrechtlichen Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 fällt ( b) Entschädigung und „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“
113 Wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt, ist es nicht immer leicht, die Verhältnismäßigkeit der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ zu beurteilen, wenn sie als Bündel betrachtet wird. Betrachtet man den Pflichtbeitrag jedoch als eine eigenständige (oder als einen abgetrennten Teil einer umfangreicheren) „gemeinwirtschaftliche(n) Verpflichtung“, die daher separat und für sich genommen zu prüfen wäre, dann ist die Diskussion, was das Bestehen einer potenziellen Ausgleichspflicht betrifft, nicht mehr nur „herausfordernd“, sondern wird geradezu „skurril“.
114 Dann stellt sich nämlich die Frage, ob die Kläger für die Zahlung des Pflichtbeitrags eine Entschädigung verlangen können. Mit anderen Worten, legt die Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, Geld für die Zahlung von Geld zu zahlen? Meines Erachtens ist das eine weitere Bestätigung dafür, dass es schwierig ist, den Pflichtbeitrag als solchen als eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ zu behandeln (
115 Wie dem auch sei, wenn die zweite Frage des vorlegenden Gerichts abstrakt zu beantworten wäre: Schreibt diese Bestimmung bei einer echten „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 eine Entschädigungsregelung vor?
116 Die spanische Regierung und die Kommission machen geltend, dass bei einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 keine automatische Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs bestehe.
117 Auf allgemeiner und abstrakter Ebene stimme ich diesem Standpunkt in der Tat zu. Es ist klar, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 keine solche Verpflichtung ergibt. Auch lässt sich eine solche Verpflichtung nicht aus Art. 106 AEUV ableiten, auf den diese Bestimmung verweist, oder aus anderen unionsrechtlichen Instrumenten, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zum Gegenstand haben (
118 Obwohl alle Beteiligten mit Ausnahme der spanischen Regierung und der Kommission dem widersprechen, sollte diese Schlussfolgerung auf Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 übertragen werden. Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass ein Ausgleich gewährt wurde, und knüpft an die Gewährung eines solchen Ausgleichs die Bedingung der Nichtdiskriminierung.
119 Jede vernünftige Auslegung von Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 führt in der Tat zu der Schlussfolgerung, dass diese Bestimmung als solche, was speziell den Elektrizitätssektor betrifft, keine Verpflichtung enthält, eine Entschädigung für die Erfüllung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ vorzusehen (
120 Vielmehr lassen sich Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 die Grundsätze entnehmen, dass alle Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt gleich zu behandeln sind, und zwar sowohl hinsichtlich der mit der Erfüllung dieser „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ verbundenen Kosten als auch hinsichtlich einer vom Mitgliedstaat gewährten Entschädigung. Auf diese Weise kommt es auf dem betreffenden Markt nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, und das Ziel der Richtlinie 2009/72 bleibt gewahrt.
121 Ich stelle diese Feststellungen unter zwei Vorbehalte.
122 Erstens, und wie bereits in den Nrn. 117 bis 119 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, kann die Richtlinie eine gewisse Beschränkung der Handlungsfreiheit auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt im allgemeinen Interesse der Erfüllung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ zulassen. Dies gilt jedoch nur bei echten„gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ und nicht bei „Bündeln“ von nur entfernt miteinander verbundenen Maßnahmen, einschließlich einer steuerähnlichen Abgabe (oder etwas, was in vielerlei Hinsicht so aussieht). Andernfalls wird, wie ich in den Nrn. 113 und 114 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, die gesamte Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu einem Zirkelschluss: Verlangt eine verhältnismäßige Maßnahme tatsächlich einen monetären Ausgleich dafür, dass sie eine Geldleistung auferlegt?
123 Zweitens müssen die mit der Erfüllung der „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ verbundenen Kosten angemessen sein. Natürlich können die Mitgliedstaaten ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt tätig ist, nicht unter dem Deckmantel der Auferlegung einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“ dazu zwingen, sich faktisch von seinem Vermögen zu trennen, nur weil der spezifische Rechtsrahmen des Art. 106 AEUV und der Richtlinie 2009/72 an sich die Gewährung eines Ausgleichs für die Erfüllung einer solchen Verpflichtung verlangt (
124 Mit anderen Worten, es ist denkbar, dass, selbst wenn man alle Unternehmen auf dem Markt gleich behandeln und ihnen dieselbe Belastung auferlegen würde, diese Last für sich genommen einfach zu schwer wäre. Es ist denkbar, dass nur in Ausnahmefällen, in denen Allgemeininteresse und Individualinteresse nicht mehr in einem „ausgewogenen Verhältnis“ zueinander stehen, von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts unter Verstoß gegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention ausgegangen werden kann ( V. Ergebnis
125 Ich schlage vor, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt beantwortet: Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ohne eine objektive, sich eindeutig aus der Natur des verfolgten allgemeinen wirtschaftlichen Interesses ergebende Rechtfertigung einen finanziellen Pflichtbeitrag nur bestimmten, im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung tätigen Elektrizitätsunternehmen auferlegt, der der Finanzierung eines Systems dient, das Sozialtarife auf den Strompreis unmittelbar in der Stromrechnung der berechtigten Verbraucher zur Anwendung bringt.